10.11.2014 Aufrufe

BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS

BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS

BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

• Untersuchungen und Prüfungen, <strong>die</strong> vor, während und nach der<br />

Herstellung durchgeführt wer<strong>den</strong> (mit Angabe ihrer Häufigkeit);<br />

• Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und<br />

Eichdaten, Berichte über <strong>die</strong> Qualifikation der <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Bereich<br />

beschäftigten Mitarbeiter usw.;<br />

• Mittel, mit <strong>den</strong>en <strong>die</strong> Verwirklichung der angestrebten<br />

Produktqualität und <strong>die</strong> wirksame Arbeitsweise des<br />

Qualitätssicherungssystems überwacht wer<strong>den</strong> können.<br />

3.3.<br />

Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um<br />

festzustellen, ob es <strong>die</strong> <strong>in</strong> Nummer 3.2 genannten Anforderungen<br />

erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> entsprechende<br />

harmonisierte Norm anwen<strong>den</strong> ( 13 ), wird von der Erfüllung <strong>die</strong>ser<br />

Anforderungen ausgegangen.<br />

M<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen<br />

mit der Bewertung der betreffen<strong>den</strong> Produkttechnik verfügen. Das<br />

Bewertungsverfahren umfaßt auch e<strong>in</strong>e Kontrollbesichtigung des<br />

Herstellerwerks.<br />

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält<br />

<strong>die</strong> Ergebnisse der Prüfung und e<strong>in</strong>e Begründung der Entscheidung.<br />

3.4.<br />

Der Hersteller verpflichtet sich, <strong>die</strong> Verpflichtungen aus dem<br />

Qualitätssicherungssystem <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er zugelassenen Form zu erfüllen<br />

und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.<br />

Der Hersteller oder se<strong>in</strong> Bevollmächtigter unterrichtet <strong>die</strong> benannte<br />

Stelle, <strong>die</strong> das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle<br />

geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.<br />

Die benannte Stelle prüft <strong>die</strong> geplanten Änderungen und entscheidet,<br />

ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch <strong>den</strong> <strong>in</strong> Nummer 3.2<br />

genannten Anforderungen entspricht oder ob e<strong>in</strong>e erneute Bewertung<br />

erforderlich ist.<br />

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält <strong>die</strong><br />

Ergebnisse der Prüfung und e<strong>in</strong>e Begründung der Entscheidung.<br />

4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle<br />

4.1.<br />

Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller <strong>die</strong><br />

Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem<br />

vorschriftsmäßig erfüllt.<br />

4.2.<br />

Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken<br />

Zugang zu <strong>den</strong> Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagere<strong>in</strong>richtungen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!