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BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS

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ansässiger Bevollmächtigter br<strong>in</strong>gt an jedem Produkt <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung<br />

an und stellt e<strong>in</strong>e schriftliche Konformitätserklärung aus.<br />

2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der<br />

Fertigungsprozeß <strong>die</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung der hergestellten Produkte mit der <strong>in</strong><br />

der EG-Baumusterprüfbesche<strong>in</strong>igung beschriebenen Bauart und mit <strong>den</strong> für<br />

sie gelten<strong>den</strong> Anforderungen der Richtl<strong>in</strong>ie gewährleistet.<br />

3. Der Hersteller oder se<strong>in</strong> Bevollmächtigter bewahrt e<strong>in</strong>e Kopie der<br />

Konformitätserklärung m<strong>in</strong>destens zehn Jahre lang nach Herstellung des<br />

letzten Produkts ( 10 ) auf.<br />

S<strong>in</strong>d weder der Hersteller noch se<strong>in</strong> Bevollmächtigter <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>schaft<br />

ansässig, so fällt <strong>die</strong>se Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen<br />

Unterlagen der Person zu, <strong>die</strong> für das Inverkehrbr<strong>in</strong>gen des Produkts auf dem<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsmarkt verantwortlich ist.<br />

Eventuelle Zusatzbestimmungen:<br />

Für jedes Produkt wer<strong>den</strong> vom Hersteller oder auf dessen Rechnung ( 11 ) e<strong>in</strong> oder<br />

mehrere besondere Aspekte des Produkts e<strong>in</strong>er oder mehreren Prüfungen<br />

unterzogen. Diese Prüfungen wer<strong>den</strong> unter der Verantwortlichkeit e<strong>in</strong>er vom<br />

Hersteller gewählten benannten Stelle durchgeführt.<br />

Der Hersteller br<strong>in</strong>gt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren<br />

Kennummern während des Fertigungsprozesses an.<br />

oder:<br />

E<strong>in</strong>e vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt <strong>in</strong> willkürlichen Abstän<strong>den</strong><br />

stichprobenartige Produktprüfungen durch oder läßt <strong>die</strong>se durchführen. E<strong>in</strong>e von der<br />

benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der Fertigungsprodukte wird<br />

untersucht. Ferner wer<strong>den</strong> geeignete Prüfungen nach der oder <strong>den</strong> <strong>in</strong> Artikel 5<br />

genannten e<strong>in</strong>schlägigen Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um <strong>die</strong><br />

Übere<strong>in</strong>stimmung der Produkte mit <strong>den</strong> Anforderungen der betreffen<strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ie zu<br />

prüfen. Stimmen e<strong>in</strong>es oder mehrere der geprüften Produkte nicht mit <strong>die</strong>sen<br />

übere<strong>in</strong>, so trifft <strong>die</strong> benannte Stelle geeignete Maßnahmen.<br />

Bei der Überprüfung des Produkts ist folgendes zu beachten:<br />

(Hier s<strong>in</strong>d entsprechende Angaben zu machen, z.B. <strong>die</strong> statistische Methode, der<br />

Stichprobenplan mit <strong>den</strong> funktionsspezifischen Besonderheiten usw.)<br />

Der Hersteller br<strong>in</strong>gt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren<br />

Kennummern während des Fertigungsprozesses an.<br />

Modul D (Qualitätssicherung Produktion)<br />

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