BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS
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ansässiger Bevollmächtigter br<strong>in</strong>gt an jedem Produkt <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung<br />
an und stellt e<strong>in</strong>e schriftliche Konformitätserklärung aus.<br />
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der<br />
Fertigungsprozeß <strong>die</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung der hergestellten Produkte mit der <strong>in</strong><br />
der EG-Baumusterprüfbesche<strong>in</strong>igung beschriebenen Bauart und mit <strong>den</strong> für<br />
sie gelten<strong>den</strong> Anforderungen der Richtl<strong>in</strong>ie gewährleistet.<br />
3. Der Hersteller oder se<strong>in</strong> Bevollmächtigter bewahrt e<strong>in</strong>e Kopie der<br />
Konformitätserklärung m<strong>in</strong>destens zehn Jahre lang nach Herstellung des<br />
letzten Produkts ( 10 ) auf.<br />
S<strong>in</strong>d weder der Hersteller noch se<strong>in</strong> Bevollmächtigter <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>schaft<br />
ansässig, so fällt <strong>die</strong>se Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen<br />
Unterlagen der Person zu, <strong>die</strong> für das Inverkehrbr<strong>in</strong>gen des Produkts auf dem<br />
Geme<strong>in</strong>schaftsmarkt verantwortlich ist.<br />
Eventuelle Zusatzbestimmungen:<br />
Für jedes Produkt wer<strong>den</strong> vom Hersteller oder auf dessen Rechnung ( 11 ) e<strong>in</strong> oder<br />
mehrere besondere Aspekte des Produkts e<strong>in</strong>er oder mehreren Prüfungen<br />
unterzogen. Diese Prüfungen wer<strong>den</strong> unter der Verantwortlichkeit e<strong>in</strong>er vom<br />
Hersteller gewählten benannten Stelle durchgeführt.<br />
Der Hersteller br<strong>in</strong>gt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren<br />
Kennummern während des Fertigungsprozesses an.<br />
oder:<br />
E<strong>in</strong>e vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt <strong>in</strong> willkürlichen Abstän<strong>den</strong><br />
stichprobenartige Produktprüfungen durch oder läßt <strong>die</strong>se durchführen. E<strong>in</strong>e von der<br />
benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der Fertigungsprodukte wird<br />
untersucht. Ferner wer<strong>den</strong> geeignete Prüfungen nach der oder <strong>den</strong> <strong>in</strong> Artikel 5<br />
genannten e<strong>in</strong>schlägigen Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um <strong>die</strong><br />
Übere<strong>in</strong>stimmung der Produkte mit <strong>den</strong> Anforderungen der betreffen<strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ie zu<br />
prüfen. Stimmen e<strong>in</strong>es oder mehrere der geprüften Produkte nicht mit <strong>die</strong>sen<br />
übere<strong>in</strong>, so trifft <strong>die</strong> benannte Stelle geeignete Maßnahmen.<br />
Bei der Überprüfung des Produkts ist folgendes zu beachten:<br />
(Hier s<strong>in</strong>d entsprechende Angaben zu machen, z.B. <strong>die</strong> statistische Methode, der<br />
Stichprobenplan mit <strong>den</strong> funktionsspezifischen Besonderheiten usw.)<br />
Der Hersteller br<strong>in</strong>gt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren<br />
Kennummern während des Fertigungsprozesses an.<br />
Modul D (Qualitätssicherung Produktion)<br />
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