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BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS

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f. Bei der Festlegung der möglichen Module für e<strong>in</strong> Produkt oder<br />

e<strong>in</strong>en Produktionssektor <strong>in</strong> <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien muß versucht wer<strong>den</strong>,<br />

dem Hersteller so viele Wahlmöglichkeiten zu lassen, wie mit der<br />

Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen zu vere<strong>in</strong>baren<br />

ist.<br />

In <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien müssen <strong>die</strong> Kriterien festgelegt wer<strong>den</strong>, nach<br />

<strong>den</strong>en <strong>die</strong> Hersteller unter <strong>den</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien niedergelegten<br />

Modulen <strong>die</strong> für ihre Produktion geeignetsten Module wählen.<br />

g. Es sollte vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien unnötigerweise<br />

Module vorzuschreiben, <strong>die</strong> im Verhältnis zu <strong>den</strong> Zielen der<br />

betreffen<strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ie zu große Belastungen bedeuten.<br />

h. Den benannten Stellen sollte empfohlen wer<strong>den</strong>, <strong>die</strong> Module so<br />

anzuwen<strong>den</strong>, daß für <strong>die</strong> Unternehmen ke<strong>in</strong> unnützer Aufwand<br />

entsteht. Zum Zwecke der e<strong>in</strong>heitlichen technischen Anwendung<br />

der Module sorgt <strong>die</strong> Kommission im Benehmen mit <strong>den</strong><br />

Mitgliedstaaten für e<strong>in</strong>e enge Zusammenarbeit zwischen <strong>den</strong><br />

benannten Stellen.<br />

i. Zum Schutz der Hersteller soll <strong>den</strong> benannten Stellen nur <strong>die</strong><br />

technische Dokumentation übermittelt wer<strong>den</strong>, <strong>die</strong> ausschließlich<br />

zur Bewertung der Konformität notwendig ist. Vertrauliche<br />

Informationen müssen rechtlich geschützt se<strong>in</strong>.<br />

j. Wenn <strong>die</strong> Richtl<strong>in</strong>ien dem Hersteller <strong>die</strong> Verwendung von<br />

Modulen auf der Grundlage von Qualitätssicherungstechniken<br />

gestatten, so muß <strong>die</strong>ser auch <strong>die</strong> Möglichkeit haben, e<strong>in</strong>e<br />

Komb<strong>in</strong>ation von Modulen unter Verzicht auf <strong>die</strong><br />

Qualitätssicherung zu verwen<strong>den</strong> und umgekehrt, es sei <strong>den</strong>n,<br />

daß zur Erfüllung der von <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien festgelegten<br />

Anforderungen ausschließlich <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e oder <strong>die</strong> andere Methode<br />

angewendet wer<strong>den</strong> muß.<br />

k. Für <strong>die</strong> Anwendung der Module teilen <strong>die</strong> Mitgliedstaaten <strong>in</strong><br />

eigener Verantwortung <strong>die</strong> ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen<strong>den</strong><br />

Stellen mit, <strong>die</strong> sie unter <strong>den</strong> technisch kompetenten Stellen<br />

ausgewählt haben, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Anforderungen der Richtl<strong>in</strong>ien<br />

erfüllen. Diese Verantwortung br<strong>in</strong>gt für <strong>die</strong> Mitgliedstaaten <strong>die</strong><br />

Verpflichtung mit sich, sich davon zu überzeugen, daß <strong>die</strong><br />

benannten Stellen ständig über <strong>die</strong> von <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien verlangte<br />

technische Kompetenz verfügen und <strong>die</strong> zuständigen<br />

e<strong>in</strong>zelstaatlichen Behör<strong>den</strong> über <strong>die</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben auf<br />

dem laufen<strong>den</strong> halten. Macht e<strong>in</strong> Mitgliedstaat <strong>die</strong> Benennung<br />

e<strong>in</strong>er Stelle rückgängig, so trifft er <strong>die</strong> geeigneten Maßnahmen,<br />

damit e<strong>in</strong>e andere benannte Stelle <strong>die</strong> Dossiers übernimmt, um<br />

<strong>die</strong> Kont<strong>in</strong>uität zu gewährleisten.<br />

l. Was <strong>die</strong> Konformitätsbewertung betrifft, so unterliegt <strong>die</strong><br />

Weitergabe von Aufträgen bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen, <strong>die</strong><br />

folgendes garantieren müssen:<br />

• <strong>die</strong> Kompetenz der E<strong>in</strong>richtung, <strong>die</strong> <strong>den</strong><br />

Untervertrag erhält, unter E<strong>in</strong>haltung der Normen<br />

der Reihe EN 45000, und <strong>die</strong> Fähigkeit des<br />

Mitgliedstaats, der <strong>die</strong> <strong>den</strong> Unterauftrag<br />

vergebende Stelle benannt hat, e<strong>in</strong>e wirksame

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