BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS
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Kontrolle der E<strong>in</strong>haltung der Normen zu<br />
garantieren;<br />
• <strong>die</strong> Fähigkeit der benannten Stelle, <strong>die</strong><br />
Verantwortung für <strong>die</strong> im Rahmen des<br />
Untervertrags durchgeführten Arbeiten wirksam zu<br />
übernehmen.<br />
m. Bei benannten Stellen, <strong>die</strong> ihre Übere<strong>in</strong>stimmung mit <strong>den</strong><br />
harmonisierten Normen (Reihe EN 45000) durch e<strong>in</strong>e<br />
Akkreditierungsbesche<strong>in</strong>igung oder durch andere Unterlagen<br />
nachweisen können, wird davon ausgegangen, daß sie <strong>die</strong><br />
Anforderungen der Richtl<strong>in</strong>ien erfüllen. Mitgliedstaaten, <strong>die</strong><br />
Stellen benannt haben, <strong>die</strong> ihre Übere<strong>in</strong>stimmung mit <strong>den</strong><br />
harmonisierten Normen (Reihe EN 45000) nicht nachweisen<br />
können, können ersucht wer<strong>den</strong>, der Kommission <strong>die</strong><br />
entsprechen<strong>den</strong> Nachweise vorzulegen, aufgrund deren <strong>die</strong><br />
Benennung erfolgte.<br />
n. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen<br />
Geme<strong>in</strong>schaften e<strong>in</strong>e Liste der benannten Stellen, <strong>die</strong> laufend<br />
auf <strong>den</strong> neuesten Stand gebracht wird.<br />
B. Die wichtigsten Leitl<strong>in</strong>ien für <strong>die</strong> Anbr<strong>in</strong>gung und Verwendung<br />
der CE-Kennzeichnung lauten folgendermaßen:<br />
a. Mit der CE-Kennzeichnung wird Konformität mit allen<br />
Verpflichtungen besche<strong>in</strong>igt, <strong>die</strong> der Hersteller <strong>in</strong> bezug auf das<br />
Erzeugnis aufgrund der Geme<strong>in</strong>schaftsrichtl<strong>in</strong>ien hat, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en<br />
ihre Anbr<strong>in</strong>gung vorgesehen ist.<br />
Diese Konformität soll daher nicht lediglich auf <strong>die</strong><br />
grundlegen<strong>den</strong> Anforderungen für Sicherheit, Volksgesundheit,<br />
Verbraucherschutz usw. beschränkt wer<strong>den</strong>, da e<strong>in</strong>ige<br />
Richtl<strong>in</strong>ien besondere Auflagen enthalten könnten, <strong>die</strong> nicht<br />
zwangsläufig Teil der sogenannten grundlegen<strong>den</strong><br />
Anforderungen s<strong>in</strong>d.<br />
b. Die CE-Kennzeichnung auf Industrieerzeugnissen bedeutet, daß<br />
<strong>die</strong> natürliche oder juristische Person, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Anbr<strong>in</strong>gung<br />
durchführt oder veranlaßt, sich vergewissert hat, daß das<br />
Erzeugnis alle Geme<strong>in</strong>schaftsrichtl<strong>in</strong>ien zur vollständigen<br />
Harmonisierung erfüllt und allen vorschriftsmäßigen<br />
Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wor<strong>den</strong> ist.<br />
c. Falls <strong>die</strong> Industrieerzeugnisse unter andere Richtl<strong>in</strong>ien fallen, <strong>die</strong><br />
andere Aspekte behandeln und <strong>in</strong> <strong>den</strong>en <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung<br />
vorgesehen ist, wird mit <strong>die</strong>ser Kennzeichnung angegeben, daß<br />
auch von der Konformität der Erzeugnisse mit <strong>den</strong><br />
Bestimmungen <strong>die</strong>ser anderen Richtl<strong>in</strong>ien auszugehen ist.<br />
Steht jedoch laut e<strong>in</strong>er oder mehrerer <strong>die</strong>ser Richtl<strong>in</strong>ien dem<br />
Hersteller während e<strong>in</strong>er Übergangszeit <strong>die</strong> Wahl der<br />
anzuwen<strong>den</strong><strong>den</strong> Regelung frei, so wird durch <strong>die</strong> CE-<br />
Kennzeichnung lediglich <strong>die</strong> Konformität mit <strong>den</strong> Bestimmungen<br />
der vom Hersteller angewandten Richtl<strong>in</strong>ien angezeigt. In<br />
<strong>die</strong>sem Fall müssen <strong>die</strong> <strong>den</strong> Erzeugnissen beiliegen<strong>den</strong>