BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS
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dann, wenn <strong>die</strong> <strong>in</strong> Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig<br />
angewandt wur<strong>den</strong>. Dieser Nachweis schließt <strong>die</strong> Ergebnisse<br />
von Prüfungen e<strong>in</strong>, <strong>die</strong> <strong>in</strong> geeigneten Laboratorien des<br />
Herstellers oder <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Auftrag durchgeführt wur<strong>den</strong>.<br />
3. Die benannte Stelle prüft <strong>den</strong> Antrag und stellt dem Antragsteller e<strong>in</strong>e EG-<br />
Entwurfsprüfbesche<strong>in</strong>igung aus, wenn der Entwurf <strong>die</strong> e<strong>in</strong>schlägigen<br />
Vorschriften der Richtl<strong>in</strong>ie erfüllt. Die Besche<strong>in</strong>igung enthält <strong>die</strong> Ergebnisse<br />
der Prüfung, Bed<strong>in</strong>gungen für ihre Gültigkeit, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> I<strong>den</strong>tifizierung der<br />
zugelassenen Konstruktion erforderlichen Angaben und gegebenenfalls e<strong>in</strong>e<br />
Beschreibung der Funktionsweise des Produkts.<br />
4. Der Antragsteller hält <strong>die</strong> benannte Stelle, <strong>die</strong> <strong>die</strong> EG-<br />
Entwurfsprüfbesche<strong>in</strong>igung ausgestellt hat, über Änderungen an dem<br />
zugelassenen Entwurf auf dem laufen<strong>den</strong>. Änderungen am zugelassenen<br />
Entwurf bedürfen e<strong>in</strong>er zusätzlichen Zulassung seitens der benannten Stelle,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> EG-Entwurfsprüfbesche<strong>in</strong>igung ausgestellt hat, soweit <strong>die</strong>se<br />
Änderungen <strong>die</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit <strong>den</strong> grundlegen<strong>den</strong> Anforderungen der<br />
Richtl<strong>in</strong>ie oder <strong>den</strong> vorgeschriebenen Bed<strong>in</strong>gungen für <strong>die</strong> Benutzung des<br />
Produkts bee<strong>in</strong>trächtigen können. Diese zusätzliche Zulassung wird <strong>in</strong> Form<br />
e<strong>in</strong>er Ergänzung der EG-Entwurfsprüfbesche<strong>in</strong>igung erstellt.<br />
5. Jede benannte Stelle übermittelt <strong>den</strong> anderen benannten Stellen e<strong>in</strong>schlägige<br />
Angaben über<br />
• <strong>die</strong> ausgestellten EG-Entwurfsprüfbesche<strong>in</strong>igungen und<br />
Ergänzungen;<br />
• <strong>die</strong> zurückgezogenen EG-Entwurfsprüfbesche<strong>in</strong>igungen und<br />
Ergänzungen ( 30 ).<br />
(1) Insbesondere für <strong>die</strong>sen Passus könnten <strong>die</strong> E<strong>in</strong>zelrichtl<strong>in</strong>ien unterschiedliche<br />
Bestimmungen vorsehen.<br />
(2) In <strong>den</strong> E<strong>in</strong>zelrichtl<strong>in</strong>ien kann <strong>die</strong>ser Zeitraum geändert wer<strong>den</strong>.<br />
(3) Der Inhalt der technischen Unterlagen muß <strong>in</strong> jeder e<strong>in</strong>zelnen Richtl<strong>in</strong>ie<br />
entsprechend <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Produkten festgelegt wer<strong>den</strong>. Soweit <strong>die</strong>s für <strong>die</strong><br />
Bewertung erforderlich ist, müssen <strong>die</strong> Unterlagen beispielsweise folgendes<br />
enthalten:<br />
• e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Beschreibung des Produkts,<br />
• Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-<br />
Untergruppen, Schaltkreisen usw.,