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BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS

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dann, wenn <strong>die</strong> <strong>in</strong> Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig<br />

angewandt wur<strong>den</strong>. Dieser Nachweis schließt <strong>die</strong> Ergebnisse<br />

von Prüfungen e<strong>in</strong>, <strong>die</strong> <strong>in</strong> geeigneten Laboratorien des<br />

Herstellers oder <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Auftrag durchgeführt wur<strong>den</strong>.<br />

3. Die benannte Stelle prüft <strong>den</strong> Antrag und stellt dem Antragsteller e<strong>in</strong>e EG-<br />

Entwurfsprüfbesche<strong>in</strong>igung aus, wenn der Entwurf <strong>die</strong> e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Vorschriften der Richtl<strong>in</strong>ie erfüllt. Die Besche<strong>in</strong>igung enthält <strong>die</strong> Ergebnisse<br />

der Prüfung, Bed<strong>in</strong>gungen für ihre Gültigkeit, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> I<strong>den</strong>tifizierung der<br />

zugelassenen Konstruktion erforderlichen Angaben und gegebenenfalls e<strong>in</strong>e<br />

Beschreibung der Funktionsweise des Produkts.<br />

4. Der Antragsteller hält <strong>die</strong> benannte Stelle, <strong>die</strong> <strong>die</strong> EG-<br />

Entwurfsprüfbesche<strong>in</strong>igung ausgestellt hat, über Änderungen an dem<br />

zugelassenen Entwurf auf dem laufen<strong>den</strong>. Änderungen am zugelassenen<br />

Entwurf bedürfen e<strong>in</strong>er zusätzlichen Zulassung seitens der benannten Stelle,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> EG-Entwurfsprüfbesche<strong>in</strong>igung ausgestellt hat, soweit <strong>die</strong>se<br />

Änderungen <strong>die</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit <strong>den</strong> grundlegen<strong>den</strong> Anforderungen der<br />

Richtl<strong>in</strong>ie oder <strong>den</strong> vorgeschriebenen Bed<strong>in</strong>gungen für <strong>die</strong> Benutzung des<br />

Produkts bee<strong>in</strong>trächtigen können. Diese zusätzliche Zulassung wird <strong>in</strong> Form<br />

e<strong>in</strong>er Ergänzung der EG-Entwurfsprüfbesche<strong>in</strong>igung erstellt.<br />

5. Jede benannte Stelle übermittelt <strong>den</strong> anderen benannten Stellen e<strong>in</strong>schlägige<br />

Angaben über<br />

• <strong>die</strong> ausgestellten EG-Entwurfsprüfbesche<strong>in</strong>igungen und<br />

Ergänzungen;<br />

• <strong>die</strong> zurückgezogenen EG-Entwurfsprüfbesche<strong>in</strong>igungen und<br />

Ergänzungen ( 30 ).<br />

(1) Insbesondere für <strong>die</strong>sen Passus könnten <strong>die</strong> E<strong>in</strong>zelrichtl<strong>in</strong>ien unterschiedliche<br />

Bestimmungen vorsehen.<br />

(2) In <strong>den</strong> E<strong>in</strong>zelrichtl<strong>in</strong>ien kann <strong>die</strong>ser Zeitraum geändert wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Der Inhalt der technischen Unterlagen muß <strong>in</strong> jeder e<strong>in</strong>zelnen Richtl<strong>in</strong>ie<br />

entsprechend <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Produkten festgelegt wer<strong>den</strong>. Soweit <strong>die</strong>s für <strong>die</strong><br />

Bewertung erforderlich ist, müssen <strong>die</strong> Unterlagen beispielsweise folgendes<br />

enthalten:<br />

• e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Beschreibung des Produkts,<br />

• Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-<br />

Untergruppen, Schaltkreisen usw.,

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