01. April 2012 - Stadt Braunsbedra
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Bote des Geiseltales - 6 -<br />
Nr. 3/<strong>2012</strong><br />
Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung)<br />
nach dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten<br />
der Bürger i. d. F. der Neubekanntmachung vom 18.02.2002<br />
(GVBl. LSA S. 54), zuletzt geändert durch das erste Rechts- und<br />
Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 18.11.2005 (GVBl. LSA<br />
S. 698, 701), bzw. in der jeweils geltenden Fassung durch den<br />
Zweckverband bzw. von ihm Beauftragte zulässig.<br />
(2) Der Zweckverband darf die für Zwecke der Grundsteuer,<br />
des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung<br />
und der Schmutzwasserentsorgung bekannt gewordenen<br />
personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1<br />
genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden<br />
Behörden (z. B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde-<br />
und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer<br />
Abrufverfahren erfolgen kann.<br />
§ 8<br />
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes<br />
Auf die Kostenerstattung sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes<br />
anzuwenden, soweit nicht diese Satzung<br />
besondere Bestimmungen enthält.<br />
§ 9<br />
Vorausleistung<br />
Auf die künftige Kostenerstattungsschuld können angemessene<br />
Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung<br />
der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit<br />
der endgültigen Kostenerstattungschuld zu verrechnen, auch<br />
wenn der Vorausleistende nicht mehr erstattungspflichtig ist.<br />
§ 10<br />
Ablösung<br />
In Fällen, in denen die Kostenerstattungspflicht noch nicht entstanden<br />
ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.<br />
Die Höhe des Ablösungsbetrages ist anhand der zu erwartenden<br />
Kosten zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages<br />
wird die Kostenerstattungspflicht endgültig abgegolten.<br />
§ 11<br />
Auskunfts- und Duldungspflicht<br />
(1) Die Kostenerstattungspflichtigen haben dem Zweckverband<br />
bzw. einem von ihm Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die<br />
für die Festsetzung und Erhebung der Kostenerstattung erforderlich<br />
ist.<br />
(2) Der Zweckverband bzw. ein von ihm Beauftragter kann an Ort<br />
und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten<br />
Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen<br />
Umfange zu helfen.<br />
§ 12<br />
Anzeigepflicht<br />
Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband<br />
sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber binnen eines<br />
Monats nach erfolgter Rechtsänderung schriftlich anzuzeigen.<br />
§ 13<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 (2) Nr. 2 KAG-LSA handelt,<br />
wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />
1. entgegen § 11 (1) dem Zweckverband bzw. einem von ihm Beauftragten<br />
nicht jede Auskunft erteilt, die für die Festsetzung<br />
und Erhebung der Kostenerstattungspflicht erforderlich ist;<br />
2. entgegen § 11 (2) verhindert, dass der Zweckverband bzw.<br />
ein von ihm Beauftragter an Ort und Stelle ermitteln kann<br />
und die dazu notwendige Hilfe verweigert;<br />
3. entgegen § 12 dem Zweckverband den Wechsel der Rechtsverhältnisse<br />
am Grundstück nicht binnen eines Monats nach<br />
erfolgter Rechtsänderung anzeigt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 16 (3) KAG-LSA mit<br />
einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Bewirkung ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig treten die Neufassung der Satzung des Zweckverbandes<br />
für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />
Geiseltal über die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung<br />
von Trinkwasserhausanschlüssen - Kostenerstattungssatzung<br />
für Trinkwasserhausanschlüsse - vom 05.04.2011 sowie<br />
die Satzung zur 1. Änderung der Satzung des Zweckverbandes<br />
für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über<br />
die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung von<br />
Trinkwasserhausanschlüssen - Kostenerstattungssatzung für<br />
Trinkwasserhausanschlüsse - vom 29.11.2011 außer Kraft.<br />
<strong>Braunsbedra</strong>, den 21.02.<strong>2012</strong><br />
Unterschrift<br />
Vogler<br />
Verbandsgeschäftsführer Siegel<br />
Ausfertigung - Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende, mit Beschluss der Verbandsversammlung vom<br />
21.02.<strong>2012</strong> beschlossene und der Kommunalaufsichtsbehörde<br />
des Landkreis Saalekreis mit Schreiben vom 22.02.<strong>2012</strong> angezeigte<br />
Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und<br />
Abwasserbeseitigung Geiseltal (ZWAG) über die Erhebung von<br />
Kostenerstattungen für die Herstellung, Erweiterung, Veränderung<br />
und Beseitigung von Trinkwasserhausanschlüssen - Kostenerstattungssatzung<br />
für Trinkwasserhausanschlüsse - wird<br />
nachstehend ausgefertigt und ist gemäß § 17 (2) der Verbandssatzung<br />
vom 22.04.2008 i. d. F. der zweiten Änderung vom<br />
16.11.2011 öffentlich bekannt zu machen.<br />
<strong>Braunsbedra</strong>, den 22.02.<strong>2012</strong><br />
Unterschrift<br />
Vogler<br />
Verbandsgeschäftsführer Siegel<br />
Hinweis auf die öffentliche Auslegung des<br />
Wirtschaftsplanes <strong>2012</strong><br />
In ihrer Sitzung am 21.02.<strong>2012</strong> hat die Verbandsversammlung<br />
des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />
Geiseltal den Wirtschaftsplan für das Jahr <strong>2012</strong> und<br />
die Satzung zum Wirtschaftsplan <strong>2012</strong> beschlossen. Mit Bescheid<br />
vom 05.03.<strong>2012</strong> wurde sowohl der Wirtschaftsplan, als<br />
auch die Satzung zum Wirtschaftsplan für das Jahr <strong>2012</strong> durch<br />
die Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis genehmigt.<br />
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts<br />
vom 20.12.2005, Artikel 6, Absatz 4 ist der<br />
gesamte Wirtschaftsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen.<br />
Der gesamte Wirtschaftsplan <strong>2012</strong> wird deshalb - beginnend mit<br />
dem Tag nach der Bekanntmachung dieses Hinweises - für sieben<br />
Tage in den Geschäftsräumen des<br />
Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />
Geiseltal, Hauptstraße 50, 06242 <strong>Braunsbedra</strong><br />
zu den Dienstzeiten:<br />
Montag, Mittwoch, Donnerstag von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr,<br />
Dienstag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und<br />
Freitag von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.<br />
<strong>Braunsbedra</strong>, den 06.03.<strong>2012</strong><br />
Vogler<br />
Verbandsgeschäftsführer