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01. April 2012 - Stadt Braunsbedra

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Bote des Geiseltales - 6 -<br />

Nr. 3/<strong>2012</strong><br />

Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung)<br />

nach dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten<br />

der Bürger i. d. F. der Neubekanntmachung vom 18.02.2002<br />

(GVBl. LSA S. 54), zuletzt geändert durch das erste Rechts- und<br />

Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 18.11.2005 (GVBl. LSA<br />

S. 698, 701), bzw. in der jeweils geltenden Fassung durch den<br />

Zweckverband bzw. von ihm Beauftragte zulässig.<br />

(2) Der Zweckverband darf die für Zwecke der Grundsteuer,<br />

des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung<br />

und der Schmutzwasserentsorgung bekannt gewordenen<br />

personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1<br />

genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden<br />

Behörden (z. B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde-<br />

und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer<br />

Abrufverfahren erfolgen kann.<br />

§ 8<br />

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes<br />

Auf die Kostenerstattung sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes<br />

anzuwenden, soweit nicht diese Satzung<br />

besondere Bestimmungen enthält.<br />

§ 9<br />

Vorausleistung<br />

Auf die künftige Kostenerstattungsschuld können angemessene<br />

Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung<br />

der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit<br />

der endgültigen Kostenerstattungschuld zu verrechnen, auch<br />

wenn der Vorausleistende nicht mehr erstattungspflichtig ist.<br />

§ 10<br />

Ablösung<br />

In Fällen, in denen die Kostenerstattungspflicht noch nicht entstanden<br />

ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.<br />

Die Höhe des Ablösungsbetrages ist anhand der zu erwartenden<br />

Kosten zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages<br />

wird die Kostenerstattungspflicht endgültig abgegolten.<br />

§ 11<br />

Auskunfts- und Duldungspflicht<br />

(1) Die Kostenerstattungspflichtigen haben dem Zweckverband<br />

bzw. einem von ihm Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die<br />

für die Festsetzung und Erhebung der Kostenerstattung erforderlich<br />

ist.<br />

(2) Der Zweckverband bzw. ein von ihm Beauftragter kann an Ort<br />

und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten<br />

Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen<br />

Umfange zu helfen.<br />

§ 12<br />

Anzeigepflicht<br />

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband<br />

sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber binnen eines<br />

Monats nach erfolgter Rechtsänderung schriftlich anzuzeigen.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 (2) Nr. 2 KAG-LSA handelt,<br />

wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

1. entgegen § 11 (1) dem Zweckverband bzw. einem von ihm Beauftragten<br />

nicht jede Auskunft erteilt, die für die Festsetzung<br />

und Erhebung der Kostenerstattungspflicht erforderlich ist;<br />

2. entgegen § 11 (2) verhindert, dass der Zweckverband bzw.<br />

ein von ihm Beauftragter an Ort und Stelle ermitteln kann<br />

und die dazu notwendige Hilfe verweigert;<br />

3. entgegen § 12 dem Zweckverband den Wechsel der Rechtsverhältnisse<br />

am Grundstück nicht binnen eines Monats nach<br />

erfolgter Rechtsänderung anzeigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 16 (3) KAG-LSA mit<br />

einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Bewirkung ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten die Neufassung der Satzung des Zweckverbandes<br />

für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

Geiseltal über die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung<br />

von Trinkwasserhausanschlüssen - Kostenerstattungssatzung<br />

für Trinkwasserhausanschlüsse - vom 05.04.2011 sowie<br />

die Satzung zur 1. Änderung der Satzung des Zweckverbandes<br />

für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über<br />

die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung von<br />

Trinkwasserhausanschlüssen - Kostenerstattungssatzung für<br />

Trinkwasserhausanschlüsse - vom 29.11.2011 außer Kraft.<br />

<strong>Braunsbedra</strong>, den 21.02.<strong>2012</strong><br />

Unterschrift<br />

Vogler<br />

Verbandsgeschäftsführer Siegel<br />

Ausfertigung - Bekanntmachungsanordnung:<br />

Die vorstehende, mit Beschluss der Verbandsversammlung vom<br />

21.02.<strong>2012</strong> beschlossene und der Kommunalaufsichtsbehörde<br />

des Landkreis Saalekreis mit Schreiben vom 22.02.<strong>2012</strong> angezeigte<br />

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und<br />

Abwasserbeseitigung Geiseltal (ZWAG) über die Erhebung von<br />

Kostenerstattungen für die Herstellung, Erweiterung, Veränderung<br />

und Beseitigung von Trinkwasserhausanschlüssen - Kostenerstattungssatzung<br />

für Trinkwasserhausanschlüsse - wird<br />

nachstehend ausgefertigt und ist gemäß § 17 (2) der Verbandssatzung<br />

vom 22.04.2008 i. d. F. der zweiten Änderung vom<br />

16.11.2011 öffentlich bekannt zu machen.<br />

<strong>Braunsbedra</strong>, den 22.02.<strong>2012</strong><br />

Unterschrift<br />

Vogler<br />

Verbandsgeschäftsführer Siegel<br />

Hinweis auf die öffentliche Auslegung des<br />

Wirtschaftsplanes <strong>2012</strong><br />

In ihrer Sitzung am 21.02.<strong>2012</strong> hat die Verbandsversammlung<br />

des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

Geiseltal den Wirtschaftsplan für das Jahr <strong>2012</strong> und<br />

die Satzung zum Wirtschaftsplan <strong>2012</strong> beschlossen. Mit Bescheid<br />

vom 05.03.<strong>2012</strong> wurde sowohl der Wirtschaftsplan, als<br />

auch die Satzung zum Wirtschaftsplan für das Jahr <strong>2012</strong> durch<br />

die Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis genehmigt.<br />

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts<br />

vom 20.12.2005, Artikel 6, Absatz 4 ist der<br />

gesamte Wirtschaftsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen.<br />

Der gesamte Wirtschaftsplan <strong>2012</strong> wird deshalb - beginnend mit<br />

dem Tag nach der Bekanntmachung dieses Hinweises - für sieben<br />

Tage in den Geschäftsräumen des<br />

Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

Geiseltal, Hauptstraße 50, 06242 <strong>Braunsbedra</strong><br />

zu den Dienstzeiten:<br />

Montag, Mittwoch, Donnerstag von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr,<br />

Dienstag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und<br />

Freitag von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.<br />

<strong>Braunsbedra</strong>, den 06.03.<strong>2012</strong><br />

Vogler<br />

Verbandsgeschäftsführer

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