Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft
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echt & <strong>gesellschaft</strong><br />
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dukt – zB ein fertiges Programm zur<br />
elektronischen Zeit- und Tätigkeitserfassung<br />
von Mitarbeitern – zu verkaufen,<br />
gerade nicht stellt, bestünde eben<br />
darin, die Andersartigkeiten aufzuspüren<br />
und dem entsprechend die bereits<br />
vorhandenen betriebswirtschaftlichen<br />
Standards für marktteilnehmende Unternehmen<br />
zu modifizieren. Bis ein Softwareproduzent<br />
ein solches Programm<br />
(im Idealfall völlig) neu konzipiert hat,<br />
ist es aber regelmäßig technisch schon<br />
wieder hoffnungslos veraltet – so etwa<br />
wie ein Kommentar zum ASVG in der<br />
Praxis schon unbrauchbar wird, bevor<br />
er noch erschienen ist.<br />
Zur Korrektur von Fehlentwicklungen<br />
durch entsprechende Adaptierungen<br />
im Bereich der Vollziehung<br />
kann die Kontrolle durchaus ihren<br />
Teil beitragen; damit ihre Vorschläge<br />
aber ernst genommen werden, muss<br />
sie dabei jedoch einerseits die zuvor<br />
aufgezeigten wechselseitigen Grundbeziehungen<br />
zwischen den einzelnen<br />
Funktionsbereichen beachten und<br />
andererseits gelegentlich auch dann<br />
dazu bereit sein, die Dinge ungeschönt<br />
beim Namen zu nennen, wenn dies der<br />
eigenen Position einmal nicht zuträglich<br />
ist.<br />
So beispielsweise, dass das entscheidende<br />
Kriterium in Richtung einer markanten<br />
Reform der Verwaltung nicht in<br />
der Einrichtung des Asylgerichtshofes<br />
selbst – dazu wäre Österreich nämlich<br />
weder kraft internationalen Rechts<br />
noch kraft nationaler Verfassungsvorschriften<br />
verpflichtet gewesen –, sondern<br />
vielmehr darin liegt, dass dessen<br />
Entscheidungen im Weiteren (idR)<br />
nicht mehr der Kontrolle des VwGH<br />
unterworfen sind; denn dieser Grundsatzpositionierung<br />
könnte in Bezug<br />
auf eine weitere Neuorganisation der<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit durchaus<br />
insofern Modellcharakter zukommen,<br />
als ein gleichzeitig allkompetentes,<br />
aber bloß kassatorisch operierendes<br />
Höchstgericht nicht nur geradezu<br />
zwangsläufig notorisch überlastet sein<br />
muss, sondern offenbar jedenfalls auch<br />
im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer<br />
einfach nicht mehr zeitgemäß<br />
sein kann.<br />
Hofrat Dr. Alfred Grof ist<br />
Mitglied und Kammervorsitzender<br />
des Unabhängigen<br />
Verwaltungssenates des<br />
Landes Oberösterreich;<br />
alfred.grof@ooe.gv.at<br />
<strong>juridikum</strong> 2008 / 1 Seite 23