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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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dukt – zB ein fertiges Programm zur<br />

elektronischen Zeit- und Tätigkeitserfassung<br />

von Mitarbeitern – zu verkaufen,<br />

gerade nicht stellt, bestünde eben<br />

darin, die Andersartigkeiten aufzuspüren<br />

und dem entsprechend die bereits<br />

vorhandenen betriebswirtschaftlichen<br />

Standards für marktteilnehmende Unternehmen<br />

zu modifizieren. Bis ein Softwareproduzent<br />

ein solches Programm<br />

(im Idealfall völlig) neu konzipiert hat,<br />

ist es aber regelmäßig technisch schon<br />

wieder hoffnungslos veraltet – so etwa<br />

wie ein Kommentar zum ASVG in der<br />

Praxis schon unbrauchbar wird, bevor<br />

er noch erschienen ist.<br />

Zur Korrektur von Fehlentwicklungen<br />

durch entsprechende Adaptierungen<br />

im Bereich der Vollziehung<br />

kann die Kontrolle durchaus ihren<br />

Teil beitragen; damit ihre Vorschläge<br />

aber ernst genommen werden, muss<br />

sie dabei jedoch einerseits die zuvor<br />

aufgezeigten wechselseitigen Grundbeziehungen<br />

zwischen den einzelnen<br />

Funktionsbereichen beachten und<br />

andererseits gelegentlich auch dann<br />

dazu bereit sein, die Dinge ungeschönt<br />

beim Namen zu nennen, wenn dies der<br />

eigenen Position einmal nicht zuträglich<br />

ist.<br />

So beispielsweise, dass das entscheidende<br />

Kriterium in Richtung einer markanten<br />

Reform der Verwaltung nicht in<br />

der Einrichtung des Asylgerichtshofes<br />

selbst – dazu wäre Österreich nämlich<br />

weder kraft internationalen Rechts<br />

noch kraft nationaler Verfassungsvorschriften<br />

verpflichtet gewesen –, sondern<br />

vielmehr darin liegt, dass dessen<br />

Entscheidungen im Weiteren (idR)<br />

nicht mehr der Kontrolle des VwGH<br />

unterworfen sind; denn dieser Grundsatzpositionierung<br />

könnte in Bezug<br />

auf eine weitere Neuorganisation der<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit durchaus<br />

insofern Modellcharakter zukommen,<br />

als ein gleichzeitig allkompetentes,<br />

aber bloß kassatorisch operierendes<br />

Höchstgericht nicht nur geradezu<br />

zwangsläufig notorisch überlastet sein<br />

muss, sondern offenbar jedenfalls auch<br />

im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer<br />

einfach nicht mehr zeitgemäß<br />

sein kann.<br />

Hofrat Dr. Alfred Grof ist<br />

Mitglied und Kammervorsitzender<br />

des Unabhängigen<br />

Verwaltungssenates des<br />

Landes Oberösterreich;<br />

alfred.grof@ooe.gv.at<br />

<strong>juridikum</strong> 2008 / 1 Seite 23

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