05.11.2012 Aufrufe

und Bestattungswesen in der Kreisstadt Merzig (Friedhofssatzung)

und Bestattungswesen in der Kreisstadt Merzig (Friedhofssatzung)

und Bestattungswesen in der Kreisstadt Merzig (Friedhofssatzung)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Stand: 8. Dezember 2009<br />

Sammlung des Ortsrechts 75.00 S<br />

größer als 0,15 m x 0,30 m s<strong>in</strong>d. Die Anträge<br />

s<strong>in</strong>d durch die Verfügungsberechtigten o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong>en Auftrag durch die Grabmalfirmen zu stellen.<br />

Der Antragsteller hat se<strong>in</strong> Nutzungsrecht<br />

nachzuweisen.<br />

(2) Den Anträgen s<strong>in</strong>d zweifach beizufügen:<br />

a) Der Grabmalentwurf mit Gr<strong>und</strong>riss <strong>und</strong><br />

Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe<br />

des Materials, se<strong>in</strong>er Bearbeitung, <strong>der</strong> Anordnung<br />

<strong>der</strong> Schrift, <strong>der</strong> Ornamente <strong>und</strong> <strong>der</strong> Symbole<br />

sowie <strong>der</strong> F<strong>und</strong>amentierung.<br />

b) Soweit es zum Verständnis erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

Zeichnungen <strong>der</strong> Schrift, <strong>der</strong> Ornamente <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials,<br />

se<strong>in</strong>er Bearbeitung, des Inhalts, <strong>der</strong><br />

Form <strong>und</strong> <strong>der</strong> Anordnung. In beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

kann die Vorlage e<strong>in</strong>es Modells im Maßstab<br />

1:10 o<strong>der</strong> das Aufstellen e<strong>in</strong>er Attrappe <strong>in</strong> natürlicher<br />

Größe auf <strong>der</strong> Grabstätte verlangt werden.<br />

(3) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Verän<strong>der</strong>ung aller<br />

sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls<br />

<strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung des<br />

Oberbürgermeisters. Die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten<br />

entsprechend.<br />

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal<br />

o<strong>der</strong> die sonstige bauliche Anlage nicht b<strong>in</strong>nen<br />

e<strong>in</strong>es Jahres nach <strong>der</strong> Zustimmung errichtet<br />

worden ist.<br />

(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen<br />

Grabmale <strong>und</strong> E<strong>in</strong>fassungen s<strong>in</strong>d nur als<br />

naturlasierte Holztafeln o<strong>der</strong> Holzkreuze zulässig<br />

<strong>und</strong> dürfen nicht länger als 2 Jahre nach <strong>der</strong><br />

Beisetzung verwendet werden.<br />

§ 22<br />

Anlieferung<br />

(1) Die Anlieferung von Grabmalanlagen o<strong>der</strong><br />

sonstigen baulichen Anlagen ist unter Angabe<br />

des Friedhofes, des Kalen<strong>der</strong>tages <strong>und</strong> <strong>der</strong> Uhrzeit<br />

dem Oberbürgermeister (Baubetriebshof),<br />

schriftlich o<strong>der</strong> fernmündlich anzuzeigen.<br />

(2) Die E<strong>in</strong>weisung zur Aufstellung des Grabmals<br />

erfolgt durch den zuständigen Gartenmeister<br />

<strong>der</strong> <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong>. Die schriftliche Zustimmung<br />

des Oberbürgermeisters ist vor Aufstellung<br />

des Grabmals vorzuzeigen.<br />

§ 23<br />

F<strong>und</strong>amentierung <strong>und</strong> Befestigung<br />

(1) Die Grabmale s<strong>in</strong>d ihrer Größe entsprechend<br />

nach den allgeme<strong>in</strong> anerkannten Regeln des<br />

Handwerks (Richtl<strong>in</strong>ien des B<strong>und</strong>es<strong>in</strong>nungsverbands<br />

des Deutschen Ste<strong>in</strong>metz- Ste<strong>in</strong>- <strong>und</strong><br />

Holzbildhauerhandwerks für das F<strong>und</strong>amentieren<br />

<strong>und</strong> Versetzen von Grabdenkmälern <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

jeweils geltenden Fassung) zu f<strong>und</strong>amentieren<br />

<strong>und</strong> so zu befestigen, dass die dauerhaft standsicher<br />

s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> auch beim Öffnen benachbarter<br />

Gräber nicht umstürzen o<strong>der</strong> sich senken können.<br />

Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen<br />

entsprechend.<br />

(2) Die Ste<strong>in</strong>stärke muss die Standfestigkeit <strong>der</strong><br />

Grabmale gewährleisten. Die M<strong>in</strong>deststärke <strong>der</strong><br />

Grabmale bestimmt sich nach dem § 20.<br />

§ 24<br />

Unterhaltung<br />

(1) Die Grabmale <strong>und</strong> die sonstigen baulichen<br />

Anlagen s<strong>in</strong>d dauernd <strong>in</strong> würdigem <strong>und</strong> verkehrssicherem<br />

Zustand zu halten. Verantwortlich<br />

ist bei Reihengräbern <strong>der</strong> Verfügungsberechtigte,<br />

bei Familiengrabstätten <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte.<br />

(2) Ersche<strong>in</strong>t die Standsicherheit von Grabmalen,<br />

sonstigen baulichen Anlagen o<strong>der</strong> Teilen<br />

davon gefährdet, s<strong>in</strong>d die für die Unterhaltung<br />

Verantwortlichen, Nutzungsberechtigten o<strong>der</strong><br />

sonstige rechtlich Verpflichteten verpflichtet,<br />

unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr <strong>in</strong><br />

Verzug kann <strong>der</strong> Oberbürgermeister auf Kosten<br />

<strong>der</strong> Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen<br />

(z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird<br />

<strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher<br />

Auffor<strong>der</strong>ung des Oberbürgermeisters nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>der</strong> festgesetzten angemessenen Frist<br />

beseitigt, ist die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong> berechtigt,<br />

das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des<br />

Verantwortlichen zu entfernen. Die <strong>Kreisstadt</strong><br />

<strong>Merzig</strong> ist verpflichtet, diese Gegenstände drei<br />

Monate aufzubewahren. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche<br />

nicht bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand<br />

nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung<br />

e<strong>in</strong>e öffentliche Bekanntmachung <strong>und</strong> e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weisschild<br />

auf <strong>der</strong> Grabstätte, das für die Dauer<br />

von e<strong>in</strong>em Monat aufgestellt wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!