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und Bestattungswesen in der Kreisstadt Merzig (Friedhofssatzung)

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Stand: 8. Dezember 2009<br />

Sammlung des Ortsrechts 75.00 S<br />

e<strong>in</strong>es Familienangehörigen die Leiche e<strong>in</strong>es<br />

K<strong>in</strong>des unter e<strong>in</strong>em Jahr sowie e<strong>in</strong>e Urne beizusetzen.<br />

Dies ist nur möglich, wenn die Ruhefrist<br />

<strong>der</strong> Leiche des K<strong>in</strong>des bzw. <strong>der</strong> Urne das Nutzungsrecht<br />

an <strong>der</strong> Grabstätte nicht übersteigt.<br />

(3) Das gesamte Rasengrabfeld mit beson<strong>der</strong>er<br />

Gestaltung wird von <strong>der</strong> Stadt mit Rasen angesät<br />

<strong>und</strong> gepflegt. Zwischen den e<strong>in</strong>zelnen Grabreihen<br />

wird e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens 0,90m breiter Weg<br />

mit wassergeb<strong>und</strong>enem Belag angelegt. Der<br />

Leistungsumfang <strong>der</strong> Grabpflege umfasst:<br />

-Herrichtung des Grabes <strong>und</strong> Nacharbeiten <strong>in</strong>folge<br />

Setzungen (Auffüllen <strong>der</strong> Grabfläche, Rasene<strong>in</strong>saat<br />

außerhalb <strong>der</strong> Frostperiode)<br />

-Pflege <strong>der</strong> Rasenfläche (Mähen, Aufnehmen,<br />

Entsorgen des Schnittgutes, Düngen, Vertikutieren,<br />

Bewässern)<br />

-Instandhaltung <strong>und</strong> Pflege <strong>der</strong> Wegefläche.<br />

(4) Kränze, Blumenschmuck <strong>und</strong> sonstiger<br />

Grabschmuck s<strong>in</strong>d nur bei Bestattungen bis zur<br />

Rasene<strong>in</strong>saat des Grabfeldes zugelassen. Nach<br />

Anlegung <strong>der</strong> Rasenfläche ist das Aufstellen von<br />

Blumenschmuck, Pflanzschalen, Kerzenleuchten<br />

usw. nur auf <strong>der</strong> sogenannten Gr<strong>und</strong>platte<br />

aus Naturste<strong>in</strong> (70 cm breit, 50 cm lang, M<strong>in</strong>deststärke<br />

8 cm) zulässig. Auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>platte<br />

ist es zulässig, e<strong>in</strong>e schrägstehende Namenstafel<br />

(40 cm breit, 28 cm hoch, M<strong>in</strong>deststärke 6<br />

cm) aufzustellen. Die Gr<strong>und</strong>platte muss erdgleich<br />

mit <strong>der</strong> Rasenfläche abschließen. Die<br />

Rasenfläche selbst ist von jeglichem Grabschmuck,<br />

Pflanzen, E<strong>in</strong>friedungen, Abgrenzungen,<br />

Kennzeichnungen <strong>der</strong> Grabstätten o<strong>der</strong><br />

Grababdeckungen freizuhalten.<br />

(5) Holzkreuze s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> bei allgeme<strong>in</strong>en Bestattungen<br />

üblichen Form zugelassen. Sie sollen<br />

spätestens 1 Jahr nach <strong>der</strong> Bestattung durch<br />

Grabmale <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 4 vorgeschriebenen<br />

Form ersetzt werden.<br />

(6) Sofern es die Platzverhältnisse zulassen<br />

werden auf den Friedhöfen auch Reihenrasengräber<br />

mit beson<strong>der</strong>er Grabgestaltung für Urnen<br />

nach den vorstehenden Bestimmungen e<strong>in</strong>gerichtet.<br />

Hier<strong>in</strong> es möglich bis zu zwei Urnen<br />

von Familienangehörigen beizusetzen. Die<br />

Ausmaße <strong>der</strong> Gräber entsprechen denen normaler<br />

Urnenreihengräber (§ 18 e). Die Urnenrasengräber<br />

s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>er Gr<strong>und</strong>platte aus Naturste<strong>in</strong><br />

(35 cm breit, 25 cm lang, M<strong>in</strong>deststärke 8<br />

cm), die erdgleich abschließt, zu versehen. Die<br />

Möglichkeit e<strong>in</strong>er schrägstehenden Namenstafel<br />

ist bei diesen Gräbern nicht gegeben.<br />

§ 15<br />

Familiengrabstätten<br />

(1) a) Familiengrabstätten s<strong>in</strong>d Grabstätten für<br />

Erdbestattungen, an denen auf Antrag e<strong>in</strong> Nutzungsrecht<br />

für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit)<br />

verliehen wird. Nutzungsrechte an<br />

Familiengrabstätten werden nur anlässlich e<strong>in</strong>es<br />

Todesfalles verliehen.<br />

b) Es werden unterschieden mehrstellige<br />

Grabstätten als E<strong>in</strong>fach- o<strong>der</strong> Tiefgräber. In e<strong>in</strong>em<br />

Tiefgrab s<strong>in</strong>d bei gleichzeitig laufenden<br />

Ruhezeiten nur 2 Erdbeisetzungen übere<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

zulässig. Tiefgräber werden nur auf den Friedhöfen<br />

<strong>der</strong> Stadtteile Besser<strong>in</strong>gen, Bietzen, Brotdorf<br />

-neuer Teil-, Hilbr<strong>in</strong>gen, Mechern, Menn<strong>in</strong>gen,<br />

Merch<strong>in</strong>gen, <strong>Merzig</strong> -Waldstraße-, Mondorf,<br />

Schweml<strong>in</strong>gen, Silw<strong>in</strong>gen <strong>und</strong> Well<strong>in</strong>gen angelegt.<br />

(2) E<strong>in</strong> Wie<strong>der</strong>erwerb des Nutzungsrechtes ist<br />

nur auf Antrag <strong>und</strong> nur für die gesamte Familiengrabstätte<br />

möglich. E<strong>in</strong> Anspruch auf Wie<strong>der</strong>erwerb<br />

o<strong>der</strong> Verlängerung des Nutzungsrechtes<br />

besteht nicht; dies gilt nicht für den überlebenden<br />

Ehegatten.<br />

(3) Die zeitliche Unbegrenztheit <strong>der</strong> vor 1919 auf<br />

dem Friedhof <strong>in</strong> <strong>der</strong> Propsteistraße <strong>in</strong> <strong>Merzig</strong><br />

abgegebenen Grabstätten kann mit Rücksicht<br />

auf den Grabstättenmangel nicht aufrechterhalten<br />

bleiben. Die Nutzungsdauer dieser Erbgrabstätten<br />

wird daher bis zum 31.12.1999 beschränkt.<br />

Nach Ablauf <strong>der</strong> Frist unterliegen sie<br />

den gleichen Bestimmungen wie Familiengräber,<br />

<strong>der</strong>en Nutzungszeit abgelaufen ist.<br />

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung<br />

<strong>der</strong> fälligen Gebühr mit Aushändigung <strong>der</strong> Urk<strong>und</strong>e<br />

<strong>und</strong> beg<strong>in</strong>nt rückwirkend ab dem Tag <strong>der</strong><br />

Beisetzung.<br />

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird <strong>der</strong><br />

jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher<br />

schriftlich -falls er nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht<br />

ohne weiteres zu ermitteln ist- durch e<strong>in</strong>e öffentliche<br />

Bekanntmachung <strong>und</strong> durch e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis<br />

für die Dauer von 3 Monaten auf <strong>der</strong> Grabstätte<br />

h<strong>in</strong>gewiesen.

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