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und Bestattungswesen in der Kreisstadt Merzig (Friedhofssatzung)

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Stand: 8. Dezember 2009<br />

Sammlung des Ortsrechts 75.00 S<br />

sonen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung des<br />

Oberbürgermeisters. Abweichend hiervon können<br />

verstorbene K<strong>in</strong><strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>em Geburtsgewicht<br />

unter 500 Gramm<br />

- <strong>der</strong>en Eltern/Elternteil E<strong>in</strong>wohner <strong>der</strong> <strong>Kreisstadt</strong><br />

<strong>Merzig</strong> s<strong>in</strong>d, die außerhalb <strong>der</strong> Kreis-<br />

stadt <strong>Merzig</strong> zur Welt gekommen s<strong>in</strong>d<br />

- <strong>der</strong>en Eltern nicht E<strong>in</strong>wohner <strong>der</strong> <strong>Kreisstadt</strong><br />

<strong>Merzig</strong> s<strong>in</strong>d, die <strong>in</strong> den SHG-Kl<strong>in</strong>iken <strong>Merzig</strong><br />

geboren wurden,<br />

auf dem Friedhof Waldstraße beigesetzt werden.<br />

(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgr<strong>und</strong> ihrer gärtnerischen<br />

Gestaltung auch allgeme<strong>in</strong>e Grünflächenfunktionen.<br />

Deshalb hat je<strong>der</strong> das Recht,<br />

die Friedhöfe als Orte <strong>der</strong> Ruhe <strong>und</strong> Bes<strong>in</strong>nung<br />

zum Zwecke e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechenden<br />

Erholung aufzusuchen.<br />

§ 3<br />

Bestattungsbezirke<br />

(1) a) Bestattungsbezirk <strong>Merzig</strong>:<br />

Stadtteil <strong>Merzig</strong><br />

b) Bestattungsbezirk Besser<strong>in</strong>gen:<br />

Stadtteil Besser<strong>in</strong>gen<br />

c) Bestattungsbezirk Bietzen:<br />

Stadtteil Bietzen<br />

Stadtteil Harl<strong>in</strong>gen<br />

d) Bestattungsbezirk Brotdorf:<br />

Stadtteil Brotdorf<br />

e) Bestattungsbezirk Büd<strong>in</strong>gen:<br />

Stadtteil Büd<strong>in</strong>gen<br />

f) Bestattungsbezirk Hilbr<strong>in</strong>gen:<br />

Stadtteil Hilbr<strong>in</strong>gen<br />

Stadtteil Ballern<br />

Stadtteil Fitten<br />

g) Bestattungsbezirk Mechern:<br />

Stadtteil Mechern<br />

h) Bestattungsbezirk Menn<strong>in</strong>gen:<br />

Stadtteil Menn<strong>in</strong>gen<br />

i) Bestattungsbezirk Merch<strong>in</strong>gen:<br />

Stadtteil Merch<strong>in</strong>gen<br />

j) Bestattungsbezirk Mondorf:<br />

Stadtteil Mondorf<br />

k) Bestattungsbezirk Silw<strong>in</strong>gen:<br />

Stadtteil Silw<strong>in</strong>gen<br />

l) Bestattungsbezirk Schweml<strong>in</strong>gen:<br />

Stadtteil Schweml<strong>in</strong>gen<br />

m) Bestattungsbezirk Weiler:<br />

Stadtteil Weiler<br />

n) Bestattungsbezirk Well<strong>in</strong>gen<br />

Stadtteil Well<strong>in</strong>gen<br />

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof<br />

des Bestattungsbezirkes bestattet, <strong>in</strong> dem sie<br />

zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas an<strong>der</strong>es<br />

gilt, wenn<br />

a) e<strong>in</strong> Nutzungsrecht an e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Grabstätte auf e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Friedhof besteht,<br />

b) auf Antrag die Bestattung auf e<strong>in</strong>em<br />

Friedhof e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Bestattungsbezirkes<br />

zugelassen wird.<br />

§ 4<br />

Schließung <strong>und</strong> Entwidmung<br />

(1) Friedhöfe <strong>und</strong> Friedhofsteile können aus<br />

wichtigem öffentlichen Gr<strong>und</strong> für weitere Bestattungen<br />

gesperrt (Schließung) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en<br />

Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.<br />

Schließung <strong>und</strong> Entwidmung richten sich<br />

nach den Bestimmungen des Saarländischen<br />

Bestattungsgesetzes.<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit<br />

weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit<br />

durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen<br />

<strong>in</strong> Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten<br />

erlischt, wird dem<br />

Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit<br />

bei E<strong>in</strong>tritt e<strong>in</strong>es weiteren Bestattungsfalles<br />

auf Antrag e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Familiengrabstätte/Urnenfamiliengrabstätte<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

Außerdem kann er die Umbettung bereits<br />

bestatteter Leichen verlangen.<br />

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft<br />

des Friedhofs als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten verloren.<br />

Nach § 7 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 Bestattungsgesetz dürfen<br />

Friedhöfe <strong>und</strong> Teile von Friedhöfen vor Ablauf<br />

<strong>der</strong> Ruhezeiten nicht entwidmet werden.<br />

Das für das Ges<strong>und</strong>heitswesen zuständige M<strong>in</strong>isterium<br />

kann hiervon Ausnahmen zulassen.<br />

Die <strong>in</strong> Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten<br />

Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch<br />

nicht abgelaufen ist, die <strong>in</strong> Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten<br />

Bestatteten, falls<br />

die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf<br />

Kosten <strong>der</strong> <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong> <strong>in</strong> an<strong>der</strong>e Grabstätten<br />

umgebettet.<br />

(4) Schließung o<strong>der</strong> Entwidmung werden öffentlich<br />

bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte

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