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und Bestattungswesen in der Kreisstadt Merzig (Friedhofssatzung)

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Stand: 8. Dezember 2009<br />

Sammlung des Ortsrechts 75.00 S<br />

kann auch durch technische Hilfsmittel <strong>in</strong> automatisierter<br />

Form geführt werden.<br />

§ 32<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

Bei Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen die Satzung richten<br />

sich die Zwangsmittel nach dem Saarländischen<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

(SVwVO) vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430)<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 33<br />

Rechtsbehelf<br />

Gegen Maßnahmen dieser Satzung steht dem<br />

Betroffenen <strong>der</strong> Rechtsbehelf nach den Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686), <strong>in</strong> ihrer<br />

jeweils geltenden Fassung zu.<br />

§ 34<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

<strong>in</strong> Kraft.<br />

<strong>Merzig</strong>, den 08. Dezember 2009.<br />

Der Oberbürgermeister<br />

Dr. Lauer

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