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und Bestattungswesen in der Kreisstadt Merzig (Friedhofssatzung)

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Stand: 8. Dezember 2009<br />

Sammlung des Ortsrechts 75.00 S<br />

e<strong>in</strong>er Familiengrabstätte/Urnenfamiliengrabstätte<br />

erhält außerdem e<strong>in</strong>en<br />

schriftlichen Bescheid, wenn se<strong>in</strong> Aufenthalt<br />

bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand zu<br />

ermitteln ist.<br />

(5) Umbettungsterm<strong>in</strong>e werden e<strong>in</strong>en Monat<br />

vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig<br />

s<strong>in</strong>d sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />

e<strong>in</strong>em Angehörigen<br />

des Verstorbenen, bei Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten<br />

dem Nutzungsberechtigten<br />

mitzuteilen.<br />

(6) Ersatzgrabstätten werden von <strong>der</strong> <strong>Kreisstadt</strong><br />

<strong>Merzig</strong> auf ihre Kosten <strong>in</strong> ähnlicher Weise wie<br />

die Grabstätten auf dem entwidmeten o<strong>der</strong> außer<br />

Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen<br />

hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden<br />

Gegenstand des Nutzungsrechtes.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 5<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Der Besuch <strong>der</strong> Friedhöfe ist ganztägig gestattet.<br />

Das Betreten des Friedhofes bei Dunkelheit,<br />

Schnee- <strong>und</strong> Eisglätte erfolgt auf eigene<br />

Gefahr.<br />

(2) Der Oberbürgermeister kann aus beson<strong>der</strong>em<br />

Anlass das Betreten e<strong>in</strong>es Friedhofes o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.<br />

§ 6<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Je<strong>der</strong> hat sich auf den Friedhöfen <strong>der</strong> Würde<br />

des Ortes entsprechend zu verhalten. Die<br />

Anordnungen des Friedhofspersonals s<strong>in</strong>d zu<br />

befolgen.<br />

(2) K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 10 Jahren dürfen Friedhöfe nur<br />

<strong>in</strong> Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(3) Auf den Friedhöfen ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nicht<br />

gestattet,<br />

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;<br />

dies gilt nicht für K<strong>in</strong><strong>der</strong>wagen <strong>und</strong> Rollstühle<br />

sowie Fahrzeuge <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.<br />

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste<br />

anzubieten o<strong>der</strong> diesbezüglich zu werben,<br />

c) an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen <strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe<br />

e<strong>in</strong>er Bestattung störende Arbeiten auszuführen,<br />

d) ohne schriftlichen Auftrag e<strong>in</strong>es Berechtigten<br />

bzw. ohne Zustimmung des Oberbürgermeisters<br />

gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen<br />

Drucksachen, die im Rahmen <strong>der</strong> Bestattungsfeier<br />

notwendig <strong>und</strong> üblich s<strong>in</strong>d,<br />

f) den Friedhof <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtungen,<br />

Anlagen <strong>und</strong> Grabstätten zu verunre<strong>in</strong>igen o<strong>der</strong><br />

zu beschädigen sowie Rasenflächen <strong>und</strong> Grabstätten<br />

unberechtigt zu betreten,<br />

g) Abraum <strong>und</strong> Abfälle außerhalb <strong>der</strong> dafür<br />

bestimmten Stellen abzulagern,<br />

h) Tiere mitzubr<strong>in</strong>gen, ausgenommen Bl<strong>in</strong>denh<strong>und</strong>e.<br />

Der Oberbürgermeister kann von den Buchstaben<br />

a) - f) Ausnahmen zulassen, soweit sie mit<br />

dem Zweck des Friedhofes <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ordnung auf<br />

ihm vere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d.<br />

(4) Totengedenkfeiern <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e nicht mit e<strong>in</strong>er<br />

Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen<br />

bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des Oberbürgermeisters<br />

<strong>und</strong> s<strong>in</strong>d spätestens 4 Tage vorher<br />

anzumelden.<br />

§ 7<br />

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Ste<strong>in</strong>metze, Bildhauer, Gärtner <strong>und</strong> Bestatter<br />

bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen <strong>der</strong><br />

vorherigen Zulassung durch die Stadt, die<br />

gleichzeitig den Umfang <strong>der</strong> Tätigkeiten festlegt.<br />

(2)Zuzulassen s<strong>in</strong>d Gewerbetreibende, die<br />

a) <strong>in</strong> fachlicher, betrieblicher <strong>und</strong> persönlicher<br />

H<strong>in</strong>sicht zuverlässig s<strong>in</strong>d,<br />

b) selbst o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en fachliche Vertreter die<br />

Meisterprüfung abgelegt haben o<strong>der</strong> <strong>in</strong> die<br />

Handwerksrolle e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> über e<strong>in</strong>e<br />

gleichwertige Qualifikation verfügen <strong>und</strong>

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