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und Bestattungswesen in der Kreisstadt Merzig (Friedhofssatzung)

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Stand: 8. Dezember 2009<br />

Sammlung des Ortsrechts 75.00 S<br />

teln, wird durch e<strong>in</strong>e öffentliche Bekanntmachung<br />

auf die Verpflichtung zur Herrichtung <strong>und</strong><br />

Pflege h<strong>in</strong>gewiesen. Außerdem wird <strong>der</strong> unbekannte<br />

Verantwortliche durch e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weisschild<br />

auf <strong>der</strong> Grabstätte aufgefor<strong>der</strong>t, sich mit <strong>der</strong><br />

<strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong> <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung zu setzen.<br />

Bleibt die Auffor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> H<strong>in</strong>weis drei<br />

Monate unbeachtet, kann die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong><br />

a) die Grabstätte abräumen, e<strong>in</strong>ebnen <strong>und</strong><br />

e<strong>in</strong>säen <strong>und</strong><br />

b) Grabmale <strong>und</strong> sonstige bauliche Anlagen<br />

beseitigen lassen.<br />

(2) Für Familiengrabstätten/ Urnenfamiliengrabstätten<br />

gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.<br />

Kommt <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte se<strong>in</strong>er Verpflichtung<br />

nicht nach, kann die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong><br />

<strong>in</strong> diesem Fall die Grabstätte auf se<strong>in</strong>e Kosten <strong>in</strong><br />

Ordnung br<strong>in</strong>gen lassen o<strong>der</strong> das Nutzungsrecht<br />

ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid<br />

wird <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />

aufgefor<strong>der</strong>t, das Grabmal <strong>und</strong> die sonstigen<br />

baulichen Anlagen <strong>in</strong>nerhalb von 3 Monaten seit<br />

Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides<br />

zu entfernen.<br />

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt<br />

Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor<strong>der</strong>ung<br />

nicht befolgt o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Verantwortliche<br />

nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand<br />

zu ermitteln, kann die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong><br />

den Grabschmuck entfernen.<br />

VIII Leichenhallen <strong>und</strong> Trauerfeiern<br />

§ 28<br />

Benutzung <strong>der</strong> Leichenhallen<br />

(1) Die Leichenhallen dienen <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong><br />

Leichen bis zur Bestattung. Die Verstorbenen<br />

werden <strong>in</strong> die Leichenhalle des Friedhofes aufgenommen,<br />

auf dem die Beisetzung stattf<strong>in</strong>den<br />

soll. Die E<strong>in</strong>zelheiten über die Aufnahme <strong>und</strong><br />

Ausstellung von Leichen richten sich nach den<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 19 bis 22 des Saarl. Bestattungsgesetzes.<br />

(2) Sofern ke<strong>in</strong>e ges<strong>und</strong>heitsbehördlichen o<strong>der</strong><br />

sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen<br />

die Verstorbenen während <strong>der</strong> Öffnungszeiten<br />

sehen. Die Särge s<strong>in</strong>d jedoch spätestens<br />

e<strong>in</strong>e halbe St<strong>und</strong>e vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

Trauerfeier o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beisetzung endgültig zu<br />

schließen.<br />

(3) Die Särge <strong>der</strong> an meldepflichtigen übertragbaren<br />

Krankheiten Verstorbenen sollen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

beson<strong>der</strong>en Raum <strong>der</strong> Leichenhalle aufgestellt<br />

werden. Der Zutritt zu diesem Raum ist nur mit<br />

Genehmigung des Amtsarztes zulässig.<br />

§ 29<br />

Trauerfeiern<br />

(1) Die Trauerfeiern können <strong>in</strong> <strong>der</strong> Trauerhalle,<br />

Friedhofskapelle, am Grabe o<strong>der</strong> an e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en<br />

im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten<br />

werden.<br />

(2) Die Benutzung <strong>der</strong> Trauerhalle o<strong>der</strong> Friedhofskapelle<br />

kann untersagt werden, wenn <strong>der</strong><br />

Verstorbene an e<strong>in</strong>er meldepflichtigen übertragbaren<br />

Krankheit gelitten hat, <strong>der</strong>en Erreger beim<br />

Umgang mit <strong>der</strong> Leiche übertragen werden können<br />

o<strong>der</strong> wenn Bedenken wegen des Zustandes<br />

<strong>der</strong> Leiche bestehen.<br />

IX Schlussvorschriften<br />

§ 30<br />

Haftung<br />

Die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong> haftet nicht für Schäden,<br />

die durch nicht satzungsgemäße Benutzung <strong>der</strong><br />

Friedhöfe, ihrer Anlagen o<strong>der</strong> ihrer E<strong>in</strong>richtungen,<br />

durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere<br />

entstehen. Ihr obliegen ke<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>en Obhuts-<br />

<strong>und</strong> Überwachungspflichten. Im Übrigen<br />

haftet die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong> nur bei Vorsatz <strong>und</strong><br />

grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über<br />

Amtshaftung bleiben unberührt.<br />

§ 31<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong><br />

verwalteten Friedhöfe <strong>und</strong> ihrer E<strong>in</strong>richtungen<br />

s<strong>in</strong>d die Gebühren nach <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />

§ 32 Dokumentation <strong>der</strong> Bestattungen<br />

Die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong> führt e<strong>in</strong> Bestattungsbuch<br />

nach den <strong>in</strong> § 35 Saarl. Bestattungsgesetz festgelegten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen. Das Bestattungsbuch

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