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und Bestattungswesen in der Kreisstadt Merzig (Friedhofssatzung)

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Stand: 8. Dezember 2009<br />

Sammlung des Ortsrechts 75.00 S<br />

c) e<strong>in</strong>e entsprechende Berufshaftpflichtversicherung<br />

nachweisen können.<br />

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid.<br />

Die Zulassung ist alle 3 Jahre zu erneuern.<br />

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben<br />

für jeden Bediensteten bei <strong>der</strong> Stadt e<strong>in</strong>en Ausweis<br />

zu beantragen. Die Zulassung <strong>und</strong> die Bedienstetenausweise<br />

s<strong>in</strong>d dem Friedhofspersonal<br />

auf Verlangen vorzuweisen.<br />

(5) Die Gewerbetreibenden <strong>und</strong> ihre Bediensteten<br />

haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>und</strong> die dazu<br />

ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden<br />

haften für alle Schäden, die sie<br />

o<strong>der</strong> ihre Bediensteten im Zusammenhang mit<br />

ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft<br />

verursachen.<br />

(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen<br />

gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur<br />

währen <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Stadt festgesetzten Zeiten<br />

durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs.<br />

2 s<strong>in</strong>d gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.<br />

(7) Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Werkzeuge<br />

<strong>und</strong> Materialien dürfen auf den Friedhöfen<br />

nur vorübergehend <strong>und</strong> nur an Stellen gelagert<br />

werden, an denen sie nicht beh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Bei Beendigung<br />

o<strong>der</strong> Unterbrechung <strong>der</strong> Tagesarbeit<br />

s<strong>in</strong>d die Arbeits- <strong>und</strong> Lagerplätze wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> den<br />

früheren Zustand zu br<strong>in</strong>gen. Die Gewerbetreibenden<br />

dürfen auf den Friedhöfen ke<strong>in</strong>erlei Abfall,<br />

Abraum-, Rest- <strong>und</strong> Verpackungsmaterial<br />

ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den Wasserentnahmestellen <strong>der</strong> Friedhöfe<br />

gere<strong>in</strong>igt werden.<br />

(8) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher<br />

Mahnung gegen die Vorschriften <strong>der</strong> Abs. 4 bis<br />

7 verstoßen o<strong>der</strong> bei denen die Voraussetzungen<br />

des Abs. 2 ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht mehr<br />

gegeben s<strong>in</strong>d, kann die Stadt die Zulassung auf<br />

Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer durch schriftlichen Bescheid<br />

entziehen. Bei e<strong>in</strong>em schwerwiegenden Verstoß<br />

ist e<strong>in</strong>e Mahnung entbehrlich.<br />

(9) Gewerbetreibende mit Nie<strong>der</strong>lassung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,<br />

die im Inland nur vorübergehend<br />

tätig s<strong>in</strong>d, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit<br />

auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden<br />

haben für jeden Bediensteten bei <strong>der</strong><br />

Stadt e<strong>in</strong>en Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise<br />

s<strong>in</strong>d dem Friedhofspersonal<br />

auf Verlangen vorzuweisen. Die Abs. 1 – 4, Abs.<br />

6 Satz 2 <strong>und</strong> Abs. 8 f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

Das Verwaltungsverfahren kann über e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche<br />

Stelle nach dem Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

abgewickelt werden.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>e Bestattungsvorschriften<br />

§ 8<br />

Anzeigepflicht <strong>und</strong> Bestattungszeit<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach E<strong>in</strong>tritt<br />

des Todes beim Oberbürgermeister schriftlich<br />

anzumelden. Bei Anmeldung s<strong>in</strong>d die nach dem<br />

Bestattungsgesetz (§§ 29 <strong>und</strong> 30) für die jeweilige<br />

Bestattungsart erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />

vorzulegen.<br />

(2) Für die Bestattung haben vorrangig die volljährigen<br />

Angehörigen (Bestattungspflichtige) <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> § 26 Abs. 1 Saarl. Bestattungsgesetz<br />

festgelegten Reihenfolge zu sorgen. Für den<br />

Fall, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden<br />

o<strong>der</strong> zu ermitteln s<strong>in</strong>d, gelten die Regelungen<br />

des § 26 Abs. 3 Saarl. Bestattungsgesetz.<br />

Wird e<strong>in</strong>e Bestattung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vorher erworbenen<br />

Familiengrabstätte/Urnenfamiliengrabstätte beantragt,<br />

so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(3) Soll e<strong>in</strong>e Aschenbestattung erfolgen, so ist<br />

die Besche<strong>in</strong>igung über die E<strong>in</strong>äscherung vorzulegen.<br />

(4) Der Oberbürgermeister setzt Ort <strong>und</strong> Zeit <strong>der</strong><br />

Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig<br />

an Werktagen. Die Wünsche <strong>der</strong> Angehörigen<br />

werden dabei soweit wie möglich berücksichtigt.<br />

(5) Die Bestattungsfristen regeln die §§ 31 <strong>und</strong><br />

32 des Saarl. Bestattungsgesetzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

§ 9<br />

Särge <strong>und</strong> Urnen<br />

(1) Für die Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong> besteht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich Sarg- bzw. Urnenpflicht. Bei<br />

<strong>der</strong> Beschaffenheit <strong>der</strong> Särge/Urnen s<strong>in</strong>d die

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