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und Bestattungswesen in der Kreisstadt Merzig (Friedhofssatzung)

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Stand: 8. Dezember 2009<br />

Sammlung des Ortsrechts 75.00 S<br />

(3) Die Verantwortlichen s<strong>in</strong>d für jeden Schaden<br />

haftbar, <strong>der</strong> durch das Umstürzen von Grabmalen<br />

o<strong>der</strong> Grabmalteilen verursacht wird.<br />

§ 25<br />

Entfernung<br />

(1) Vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzungszeit<br />

dürfen Grabmale <strong>und</strong> sonstige Anlagen nur<br />

mit vorheriger Zustimmung des Oberbürgermeisters<br />

entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />

o<strong>der</strong> nach Ablauf<br />

<strong>der</strong> Nutzungszeit bei Familiengrabstätten/<br />

Urnenfamiliengrabstätten o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entziehung<br />

von Grabstätten <strong>und</strong> Nutzungsrechten s<strong>in</strong>d<br />

die Grabmale <strong>und</strong> sonstige bauliche Anlagen zu<br />

entfernen. Geschieht dies nicht b<strong>in</strong>nen drei Monaten,<br />

so ist die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong> berechtigt, die<br />

Grabstätte abräumen zu lassen. Die <strong>Kreisstadt</strong><br />

<strong>Merzig</strong> ist nicht verpflichtet, das Grabmal o<strong>der</strong><br />

sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale<br />

o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen gehen<br />

entschädigungslos <strong>in</strong> das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Kreisstadt</strong><br />

<strong>Merzig</strong> über, wenn dies bei Erwerb des<br />

Nutzungsrechtes o<strong>der</strong> bei Genehmigung für die<br />

Errichtung des Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher<br />

Anlagen schriftlich vere<strong>in</strong>bart wurde. Sofern<br />

Grabstätten von <strong>der</strong> <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong> abgeräumt<br />

werden, hat <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte<br />

die Kosten zu tragen.<br />

(3) Die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong> ist berechtigt, ohne<br />

ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale e<strong>in</strong>en<br />

Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten<br />

auf dessen Kosten entfernen zu lassen.<br />

VII. Herrichtung <strong>und</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 26<br />

Herrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong><br />

Vorschriften des § 19 hergerichtet <strong>und</strong> dauernd<br />

<strong>in</strong>standgehalten werden. Dies gilt entsprechend<br />

für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen<br />

<strong>und</strong> Kränze s<strong>in</strong>d unverzüglich von den<br />

Grabstätten zu entfernen <strong>und</strong> an den dafür vorgesehenen<br />

Plätzen abzulegen.<br />

(2) Die Gestaltung <strong>der</strong> Gräber ist dem Gesamtcharakter<br />

des Friedhofes, dem beson<strong>der</strong>en Charakter<br />

des Friedhofsteiles <strong>und</strong> <strong>der</strong> unmittelbaren<br />

Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen<br />

nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die an<strong>der</strong>e<br />

Grabstätten <strong>und</strong> die öffentlichen Anlagen <strong>und</strong><br />

Wege nicht bee<strong>in</strong>trächtigen. Bäume <strong>und</strong> Sträucher<br />

dürfen e<strong>in</strong>e Höhe von 2 m über Geländeoberkante<br />

nicht überschreiten.<br />

(3) Für die Herrichtung u. die Instandhaltung ist<br />

bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />

<strong>der</strong> Verfügungsberechtigte, bei Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten<br />

<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />

verantwortlich. Die Verpflichtung<br />

erlischt mit dem Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit bzw. des<br />

Nutzungsrechts.<br />

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen<br />

können die Grabstätten selbst anlegen <strong>und</strong> pflegen<br />

o<strong>der</strong> damit e<strong>in</strong>en zugelassenen Friedhofsgärtner<br />

beauftragen.<br />

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />

müssen <strong>in</strong>nerhalb von 6 Monaten nach <strong>der</strong> Bestattung,Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 6<br />

Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes<br />

hergerichtet werden.<br />

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung <strong>und</strong> Verän<strong>der</strong>ung<br />

aller außerhalb <strong>der</strong> Grabstätten bef<strong>in</strong>dlichen<br />

Flächen (Wege, Grünanlagen usw.) obliegt<br />

ausschließlich <strong>der</strong> <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Merzig</strong>; <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

ist es untersagt, außerhalb <strong>der</strong> Grabstätten<br />

Platten, Kies o<strong>der</strong> sonstige Materialien aufzubr<strong>in</strong>gen<br />

sowie Bepflanzungen vorzunehmen<br />

o<strong>der</strong> städtische Bepflanzungen zu entfernen.<br />

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- <strong>und</strong><br />

Unkrautbekämpfungsmitteln bei Grabpflege ist<br />

nicht gestattet.<br />

§ 27<br />

Vernachlässigung <strong>der</strong> Grabpflege<br />

(1) Wird e<strong>in</strong>e Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte<br />

nicht ordnungsgemäß<br />

hergerichtet o<strong>der</strong> gepflegt, hat <strong>der</strong> Verantwortliche<br />

(§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung<br />

des Oberbürgermeisters die Grabstätte <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>er angemessenen Frist <strong>in</strong> Ordnung zu<br />

br<strong>in</strong>gen. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt<br />

o<strong>der</strong> nicht ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand zu ermit-

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