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Das WIRTSCHAFTSMAGAZIN für den ... - GL VERLAGS GmbH

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<strong>GL</strong>&Lev kontakt Steuern<br />

leer steht, muss die Absicht der<br />

Vermietung nachgewiesen wer<strong>den</strong><br />

Im Blickpunkt Wenn eine Immobilie jahrelang<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt 02/11<br />

Von LOTHAR HeISTeR<br />

Wird eine Immobilie über<br />

Jahre hinweg renoviert und<br />

steht daher leer, können vorab<br />

entstan<strong>den</strong>e Werbungskosten<br />

nur berücksichtigt wer<strong>den</strong>, wenn<br />

ein ausreichend bestimmter<br />

wirtschaftlicher Zusammenhang<br />

zwischen <strong>den</strong> Aufwendungen<br />

und der Einkunftsart besteht.<br />

Dies wird bei einer leer stehen<strong>den</strong><br />

Wohnung grundsätzlich durch<br />

ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen<br />

belegt.<br />

Bei renovierungsbedürftigen und deshalb<br />

länger leer stehen<strong>den</strong> Objekten müssen jedoch<br />

noch weitere Indizien herangezogen<br />

wer<strong>den</strong>. <strong>Das</strong> sind der Zeitfaktor zwischen<br />

Aufwendungen und späterer Vermietung,<br />

Renovierungsdauer und die Absehbarkeit,<br />

ob und wann die Räume <strong>für</strong> Mieteinkünfte<br />

genutzt wer<strong>den</strong> sollen. Dabei hat eine vorangegangene<br />

dauerhafte Vermietung lediglich<br />

eine Indizwirkung. Sie ist aber noch<br />

kein aussagekräftiger Beweis da<strong>für</strong>, dass das<br />

betreffende Haus während Leerstandzeiten<br />

der Erzielung von Mieteinkünften dient. Abzustellen<br />

ist vielmehr darauf, dass der Hausbesitzer<br />

Vermietungsbemühungen entfaltet<br />

und insbesondere bei schwer vermietbaren<br />

Objekten einen Makler einschaltet.<br />

Dabei ist es grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen,<br />

darüber zu befin<strong>den</strong>, ob und<br />

inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit-<br />

oder Geldgrün<strong>den</strong> langsamer oder schneller<br />

und diese Arbeiten in Eigenleistung oder<br />

durch Fremdfirmen durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Entschei<strong>den</strong>d ist, dass die Renovierung zielgerichtet<br />

zur Vorbereitung einer Vermietung<br />

erfolgt und dies Rückschlüsse auf das<br />

Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht<br />

zulässt. Diese kann verneint wer<strong>den</strong>, wenn<br />

nach einem längeren Zeitraum , mehr als<br />

fünf Jahre, nicht abzusehen ist, ob und wann<br />

das Objekt zur Vermietung und Verpachtung<br />

genutzt wer<strong>den</strong> kann.<br />

Stellt sich heraus, dass ein Objekt in der<br />

Lothar heister<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in der<br />

D+H Dedy+Heister<br />

Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />

im D+H Beraterhaus<br />

aktuellen baulichen Gestaltung nicht vermietbar<br />

ist, muss der Hauseigentümer zielgerecht<br />

darauf hinwirken, es durch bauliche<br />

Umgestaltungen in einen vermietbaren Zustand<br />

zu versetzen. Auch wenn die Gebäudesanierung<br />

ganz oder zum Teil in Eigenarbeit<br />

durchgeführt wird, muss ersichtlich sein,<br />

dass Haus oder Wohnung in absehbarer Zeit<br />

vermietet wer<strong>den</strong> können. Nach vier Jahren<br />

Leerstand kann der Zeitpunkt gekommen<br />

sein, von dem ab keine Einkunftserzielungsabsicht<br />

mehr angenommen wer<strong>den</strong> kann.<br />

Hausaufwendungen können nämlich<br />

nur dann als vorab entstan<strong>den</strong>e Werbungskosten<br />

berücksichtigt wer<strong>den</strong>, wenn ein<br />

ausreichend bestimmter wirtschaftlicher<br />

Zusammenhang mit <strong>den</strong> Mieteinkünften<br />

besteht. <strong>Das</strong> gilt bei einer leer stehen<strong>den</strong><br />

Wohnung, wenn der endgültige Entschluss<br />

zur Vermietung sich anhand ernsthafter und<br />

nachhaltigen Vermietungsbemühungen belegen<br />

lässt.<br />

Bei längerem Leerstand ist es auch <strong>den</strong>kbar,<br />

dass das Objekt nach Fertigstellung<br />

veräußert oder zumindest teilweise selbst<br />

genutzt wer<strong>den</strong> soll. Insoweit trifft <strong>den</strong><br />

Hauseigentümer die Feststellungslast <strong>für</strong> das<br />

Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.<br />

Vergleichbar mit <strong>den</strong> Grundsätzen der<br />

Liebhaberei bei gewerblichen Einkünften ist<br />

auch bei Mieteinkünften erforderlich, dass<br />

auf das Vorliegen von Werbungskostenüberschuss<br />

über eine gewisse Zeitspanne hinweg<br />

reagiert wird. Nur zielgerichtet durchgeführte<br />

Renovierungsarbeiten führen zum<br />

Werbungskostenabzug, wenn hierdurch das<br />

Haus in absehbarer Zeit vermietet wer<strong>den</strong><br />

kann. Anderenfalls wird nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht<br />

gehandelt.<br />

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern<br />

Gutscheine (z.B. Tankgutscheine<br />

oder Geschenkgutscheine) mit einem konkreten<br />

Wertausweis, liegen zum Zeitpunkt<br />

der Übergabe Lohneinnahmen in Form von<br />

Geld vor. So die jahrelange Praxis der Finanzverwaltung.<br />

Der Bundesfinanzhof hat diese<br />

Auffassung jetzt revidiert.<br />

Hintergrund <strong>für</strong> diesen Streit war, dass es<br />

eine monatliche Freigrenze <strong>für</strong> Sachbezüge<br />

von 44 Euro gibt, wodurch im Jahr Einnahmen<br />

von bis zum 528 Euro komplett steuerfrei<br />

gestellt wer<strong>den</strong> können. <strong>Das</strong> galt bislang<br />

nur <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bezug von Waren und Dienstleistungen.<br />

Für Geld- anstelle von Sachzuwendungen<br />

gewährte der Fiskus dieses Privileg<br />

aber nicht, so dass ab dem ersten Euro<br />

Lohnsteuer anfällt.<br />

Ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, entscheidet<br />

sich nach dem arbeitsvertraglichen<br />

Anspruch, der dem Gutschein oder der Tankkartenaushändigung<br />

zugrunde liegt. Kann<br />

der Arbeitnehmer danach vom Arbeitgeber<br />

ausschließlich <strong>den</strong> Bezug einer Sache oder<br />

Dienstleistung beanspruchen, ist die vom Arbeitgeber<br />

daraufhin erbrachte Leistung ein<br />

Sachbezug. Wenn der Arbeitnehmer stattdessen<br />

auch berechtigt ist, Bargeld zu wählen,<br />

liegt selbst dann Barlohn vor, wenn er<br />

sich <strong>für</strong> die Sache entscheidet. Er verwendet<br />

Barlohn. Liegt dagegen ein ausschließlicher<br />

Sachbezugsanspruch vor, liegt Sachlohn vor;<br />

es kommt dann nicht darauf an, ob der Gutschein<br />

beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten<br />

einzulösen ist. Ebenso ist es dann unerheblich,<br />

ob der Gutschein ausschließlich auf<br />

einer konkreten Sache gerichtet ist und dem<br />

Arbeitnehmer nur hierauf einen Anspruch<br />

einräumt oder ob der Gutschein berechtigt,<br />

eine beliebige Sache aus dem Warenangebot<br />

eines Dritten zu beziehen. Weiter kommt<br />

es nicht darauf an, ob der Gutschein neben<br />

dem Sachbezug zusätzlich einen Höchstbetrag<br />

als Obergrenze <strong>für</strong> <strong>den</strong> Wert des Sachbezugs<br />

enthält und ob der Arbeitnehmer<br />

bei Bezug der Sache oder Dienstleistung<br />

mit dem Dritten eine vertragliche Beziehung<br />

begründet. Die zu dieser Abgrenzungsfrage<br />

bisher ergangenen Verwaltungsregelungen<br />

sind damit überholt. Der Bundesfinanzhof<br />

zieht die Grenzen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Sachlohn<br />

deutlich weiter als es bisher die Finanzverwaltung<br />

getan hat. Darauf können Sie sich<br />

in sämtlichen offenen Verfahren berufen.

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