Das WIRTSCHAFTSMAGAZIN für den ... - GL VERLAGS GmbH
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<strong>GL</strong>&Lev kontakt Steuern<br />
leer steht, muss die Absicht der<br />
Vermietung nachgewiesen wer<strong>den</strong><br />
Im Blickpunkt Wenn eine Immobilie jahrelang<br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt 02/11<br />
Von LOTHAR HeISTeR<br />
Wird eine Immobilie über<br />
Jahre hinweg renoviert und<br />
steht daher leer, können vorab<br />
entstan<strong>den</strong>e Werbungskosten<br />
nur berücksichtigt wer<strong>den</strong>, wenn<br />
ein ausreichend bestimmter<br />
wirtschaftlicher Zusammenhang<br />
zwischen <strong>den</strong> Aufwendungen<br />
und der Einkunftsart besteht.<br />
Dies wird bei einer leer stehen<strong>den</strong><br />
Wohnung grundsätzlich durch<br />
ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen<br />
belegt.<br />
Bei renovierungsbedürftigen und deshalb<br />
länger leer stehen<strong>den</strong> Objekten müssen jedoch<br />
noch weitere Indizien herangezogen<br />
wer<strong>den</strong>. <strong>Das</strong> sind der Zeitfaktor zwischen<br />
Aufwendungen und späterer Vermietung,<br />
Renovierungsdauer und die Absehbarkeit,<br />
ob und wann die Räume <strong>für</strong> Mieteinkünfte<br />
genutzt wer<strong>den</strong> sollen. Dabei hat eine vorangegangene<br />
dauerhafte Vermietung lediglich<br />
eine Indizwirkung. Sie ist aber noch<br />
kein aussagekräftiger Beweis da<strong>für</strong>, dass das<br />
betreffende Haus während Leerstandzeiten<br />
der Erzielung von Mieteinkünften dient. Abzustellen<br />
ist vielmehr darauf, dass der Hausbesitzer<br />
Vermietungsbemühungen entfaltet<br />
und insbesondere bei schwer vermietbaren<br />
Objekten einen Makler einschaltet.<br />
Dabei ist es grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen,<br />
darüber zu befin<strong>den</strong>, ob und<br />
inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit-<br />
oder Geldgrün<strong>den</strong> langsamer oder schneller<br />
und diese Arbeiten in Eigenleistung oder<br />
durch Fremdfirmen durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />
Entschei<strong>den</strong>d ist, dass die Renovierung zielgerichtet<br />
zur Vorbereitung einer Vermietung<br />
erfolgt und dies Rückschlüsse auf das<br />
Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht<br />
zulässt. Diese kann verneint wer<strong>den</strong>, wenn<br />
nach einem längeren Zeitraum , mehr als<br />
fünf Jahre, nicht abzusehen ist, ob und wann<br />
das Objekt zur Vermietung und Verpachtung<br />
genutzt wer<strong>den</strong> kann.<br />
Stellt sich heraus, dass ein Objekt in der<br />
Lothar heister<br />
Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater in der<br />
D+H Dedy+Heister<br />
Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />
im D+H Beraterhaus<br />
aktuellen baulichen Gestaltung nicht vermietbar<br />
ist, muss der Hauseigentümer zielgerecht<br />
darauf hinwirken, es durch bauliche<br />
Umgestaltungen in einen vermietbaren Zustand<br />
zu versetzen. Auch wenn die Gebäudesanierung<br />
ganz oder zum Teil in Eigenarbeit<br />
durchgeführt wird, muss ersichtlich sein,<br />
dass Haus oder Wohnung in absehbarer Zeit<br />
vermietet wer<strong>den</strong> können. Nach vier Jahren<br />
Leerstand kann der Zeitpunkt gekommen<br />
sein, von dem ab keine Einkunftserzielungsabsicht<br />
mehr angenommen wer<strong>den</strong> kann.<br />
Hausaufwendungen können nämlich<br />
nur dann als vorab entstan<strong>den</strong>e Werbungskosten<br />
berücksichtigt wer<strong>den</strong>, wenn ein<br />
ausreichend bestimmter wirtschaftlicher<br />
Zusammenhang mit <strong>den</strong> Mieteinkünften<br />
besteht. <strong>Das</strong> gilt bei einer leer stehen<strong>den</strong><br />
Wohnung, wenn der endgültige Entschluss<br />
zur Vermietung sich anhand ernsthafter und<br />
nachhaltigen Vermietungsbemühungen belegen<br />
lässt.<br />
Bei längerem Leerstand ist es auch <strong>den</strong>kbar,<br />
dass das Objekt nach Fertigstellung<br />
veräußert oder zumindest teilweise selbst<br />
genutzt wer<strong>den</strong> soll. Insoweit trifft <strong>den</strong><br />
Hauseigentümer die Feststellungslast <strong>für</strong> das<br />
Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.<br />
Vergleichbar mit <strong>den</strong> Grundsätzen der<br />
Liebhaberei bei gewerblichen Einkünften ist<br />
auch bei Mieteinkünften erforderlich, dass<br />
auf das Vorliegen von Werbungskostenüberschuss<br />
über eine gewisse Zeitspanne hinweg<br />
reagiert wird. Nur zielgerichtet durchgeführte<br />
Renovierungsarbeiten führen zum<br />
Werbungskostenabzug, wenn hierdurch das<br />
Haus in absehbarer Zeit vermietet wer<strong>den</strong><br />
kann. Anderenfalls wird nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht<br />
gehandelt.<br />
Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern<br />
Gutscheine (z.B. Tankgutscheine<br />
oder Geschenkgutscheine) mit einem konkreten<br />
Wertausweis, liegen zum Zeitpunkt<br />
der Übergabe Lohneinnahmen in Form von<br />
Geld vor. So die jahrelange Praxis der Finanzverwaltung.<br />
Der Bundesfinanzhof hat diese<br />
Auffassung jetzt revidiert.<br />
Hintergrund <strong>für</strong> diesen Streit war, dass es<br />
eine monatliche Freigrenze <strong>für</strong> Sachbezüge<br />
von 44 Euro gibt, wodurch im Jahr Einnahmen<br />
von bis zum 528 Euro komplett steuerfrei<br />
gestellt wer<strong>den</strong> können. <strong>Das</strong> galt bislang<br />
nur <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bezug von Waren und Dienstleistungen.<br />
Für Geld- anstelle von Sachzuwendungen<br />
gewährte der Fiskus dieses Privileg<br />
aber nicht, so dass ab dem ersten Euro<br />
Lohnsteuer anfällt.<br />
Ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, entscheidet<br />
sich nach dem arbeitsvertraglichen<br />
Anspruch, der dem Gutschein oder der Tankkartenaushändigung<br />
zugrunde liegt. Kann<br />
der Arbeitnehmer danach vom Arbeitgeber<br />
ausschließlich <strong>den</strong> Bezug einer Sache oder<br />
Dienstleistung beanspruchen, ist die vom Arbeitgeber<br />
daraufhin erbrachte Leistung ein<br />
Sachbezug. Wenn der Arbeitnehmer stattdessen<br />
auch berechtigt ist, Bargeld zu wählen,<br />
liegt selbst dann Barlohn vor, wenn er<br />
sich <strong>für</strong> die Sache entscheidet. Er verwendet<br />
Barlohn. Liegt dagegen ein ausschließlicher<br />
Sachbezugsanspruch vor, liegt Sachlohn vor;<br />
es kommt dann nicht darauf an, ob der Gutschein<br />
beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten<br />
einzulösen ist. Ebenso ist es dann unerheblich,<br />
ob der Gutschein ausschließlich auf<br />
einer konkreten Sache gerichtet ist und dem<br />
Arbeitnehmer nur hierauf einen Anspruch<br />
einräumt oder ob der Gutschein berechtigt,<br />
eine beliebige Sache aus dem Warenangebot<br />
eines Dritten zu beziehen. Weiter kommt<br />
es nicht darauf an, ob der Gutschein neben<br />
dem Sachbezug zusätzlich einen Höchstbetrag<br />
als Obergrenze <strong>für</strong> <strong>den</strong> Wert des Sachbezugs<br />
enthält und ob der Arbeitnehmer<br />
bei Bezug der Sache oder Dienstleistung<br />
mit dem Dritten eine vertragliche Beziehung<br />
begründet. Die zu dieser Abgrenzungsfrage<br />
bisher ergangenen Verwaltungsregelungen<br />
sind damit überholt. Der Bundesfinanzhof<br />
zieht die Grenzen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Sachlohn<br />
deutlich weiter als es bisher die Finanzverwaltung<br />
getan hat. Darauf können Sie sich<br />
in sämtlichen offenen Verfahren berufen.