Topthema: - Profiler24
Topthema: - Profiler24
Topthema: - Profiler24
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Recht<br />
28<br />
�������������<br />
���������������<br />
Vertrag kommt von vertragen – so jedenfalls der<br />
Volksmund. In der Praxis gibt es allerdings bei<br />
Mietverträgen häufi g Streit. Die Besonderheiten bei<br />
Gewerbemietverhältnissen sind, dass viele Schutzvorschriften<br />
für Mieter, die bei der Vermietung von<br />
privatem Wohnraum selbstverständlich sind, nicht<br />
gelten. Der Grund hierfür ist, dass nach Meinung des<br />
Gesetzgebers der „erfahrene“ gewerbliche Mieter<br />
nicht so schutzbedürftig ist wie eine Privatperson.<br />
Mieter und Vermieter sind demnach sehr frei in der<br />
Gestaltung ihres persönlichen Mietvertrages. Umso<br />
wichtig ist, dass die Konditionen auch tatsächlich<br />
frei zwischen den Parteien ausgehandelt werden<br />
und nicht nur eine Partei – in der Regel der Vermieter<br />
– einen Formularmietvertrag vorlegt, den<br />
der andere nach dem Prinzip „Vogel friss oder stirb“<br />
unterzeichen soll. Glücklicherweise – zumindest für<br />
Mieter – übersteigt mittlerweile in beinahe allen<br />
Gebieten das Angebot an leer stehenden Gewerbeimmobilien<br />
die Nachfrage deutlich, so dass der<br />
Mieter in einer guten Verhandlungsposition ist.<br />
Begriff des Gewerbemietvertrages<br />
Gewerberäume sind solche Räume, die nach dem<br />
Zweck des Vertrages zu geschäftlichen Zwecken<br />
angemietet werden, wie z.B. Büros, Läden, Lagerhallen,<br />
Werkstätten, Praxisräume usw. Eine<br />
teilgewerbliche Nutzung von Wohnungen kann bis<br />
zu 50% der Wohnfl äche gestattet werden. Hier sollte<br />
man sich in jedem Fall vor Vertragsschluss bei der<br />
zuständigen Gemeinde erkundigen, ob in diesem<br />
Stadtviertel die (teil-)gewerbliche Nutzung erlaubt<br />
ist. Die Regelungen zum Mietrecht fi nden sich in<br />
den §§ 535 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
(BGB). Davon sind die §§ 549 bis 577a nicht für<br />
Gewerbe-, sondern nur für Wohnraummietverträge<br />
anwendbar. Allerdings erklärt § 578 einige Regelungen<br />
für entsprechend anwendbar.<br />
(Schrift-) Form des Mietvertrages<br />
Mietverträge können wie die meisten Verträge auch<br />
mündlich geschlossen werden. Hiervon ist jedoch<br />
dringend abzuraten! Im Streitfall ist es bei mündlich<br />
geschlossenen Verträgen beinahe unmöglich<br />
festzustellen, was die Parteien vereinbart haben.<br />
(Zeit-)Mietverträge mit einer Laufzeit von über<br />
einem Jahr bedürfen ohnehin der Schriftform (§§<br />
550, 578 BGB). Auch bei der Schriftform werden<br />
oft Fehler gemacht. Der gesamte Vertragstext<br />
einschließlich aller Anlagen (etwa: Zeichnungen,<br />
Zusatzvereinbarungen und sonstige Urkunden)<br />
müssen miteinander fest verbunden sein. Lose<br />
Blätter oder die Verbindung mit einer Büroklammer<br />
wahren nicht die Schriftform! Erforderlich ist eine<br />
feste, körperliche Verbindung aller Unterlagen, die<br />
nur mit Gewalt oder Substanzzerstörung wieder<br />
aufgelöst werden kann. Eine Heftung mit Heftklammern<br />
reicht aus. Bei Nachtragsurkunden (=späteren<br />
Bild<br />
Vereinbarungen) genügt es, wenn auf die ursprüngliche<br />
Vereinbarung eindeutig hingewiesen und zudem<br />
klargestellt wird, dass die übrigen, formgültig<br />
abgeschlossenen Vereinbarungen weiterhin gelten<br />
sollen. Zur Schriftform gehört auch zwingend die<br />
eigenhändige Namensunterschrift. Unterschrift<br />
ist dabei wörtlich zu verstehen, sie muss den Urkundentext<br />
räumlich abschließen.<br />
Ein ohne Beachtung der Schriftform abgeschlossener<br />
Vertrag mit einer Laufzeit von über einem<br />
Jahr ist zwar nicht unwirksam, gilt aber als auf<br />
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann dann<br />
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist<br />
(diese ist spätestens am dritten Werktag eines<br />
Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten<br />
Kalendervierteljahrs zulässig, § 580 a Abs. 2 BGB)<br />
gekündigt werden, auch wenn die Vertragsparteien<br />
eine längere, feste Laufzeit vereinbart haben. Diese<br />
Gelegenheit, sich von einem langfristigen Vertrag<br />
lösen zu können, ist vielfach überraschend und<br />
meist für eine der Vertragsparteien mit erheblichen<br />
Nachteilen verbunden, weil die Investitionen und<br />
die weiteren Dispositionen auf dem Spiel stehen.<br />
Vertragsparteien<br />
Die genaue Bezeichnung der Mietvertragsparteien<br />
im Vertrag ist von überragender Bedeutung. Denn<br />
nur zwischen den im Vertrag aufgeführten Parteien<br />
kommt dieser zustande. Dies klingt erst einmal<br />
selbstverständlich, führt aber dennoch immer wieder<br />
zu Problemen. Vertragsparteien auf Vermieter-<br />
und Mieterseite können natürliche und juristische<br />
Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein.<br />
Hinzu kommen die Personenhandelsgesellschaften<br />
(offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft),<br />
die, obwohl sie nicht rechtsfähig sind,<br />
unter ihrer Firma Verträge schließen können. Auch<br />
der Einzelkaufmann schließt gewöhnlich unter der<br />
Firma (dem Handelsnamen) den Vertrag, um herauszustellen,<br />
dass das Gewerbemietverhältnis zu dem<br />
Handelsgewerbe gehört. Bei Personenmehrheiten,<br />
wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber auch<br />
Erbengemeinschaften, müssen alle Gesellschafter<br />
bzw. Erben den Vertrag gemeinschaftlich schließen.<br />
Wichtig bei juristischen Personen ist, dass auch der<br />
gesetzliche Vertreter mit vollständigem Namen<br />
im Vertragskopf aufgenommen wird. Mieter und<br />
Vermieter sollten sich durch Vorlage geeigneter<br />
Unterlagen (Handelsregister-Grundbuchauszug,<br />
schriftliche Vollmacht bei Vertretern und Verwaltern)<br />
nachweisen lassen, dass der Vertragspartner<br />
tatsächlich Berechtigter ist.<br />
Mietgegenstand<br />
Hier empfiehlt sich eine möglichst genaue Bezeichnung<br />
der vermieteten Räume einschließlich<br />
Nebenräumen (Keller, Garage, Lagerräume aber<br />
auch Stellplätze). Vorteilhaft ist es in jedem Fall<br />
Zeichnungen bzw. Grundrisse mit in den Vertrag<br />
einzubeziehen. Erfolgt die Berechnung der Miete<br />
nach Fläche sollte im Vertrag auch die Anzahl<br />
der vermieteten Quadratmeter mit angegeben<br />
werden.