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Topthema: - Profiler24

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Recht<br />

28<br />

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Vertrag kommt von vertragen – so jedenfalls der<br />

Volksmund. In der Praxis gibt es allerdings bei<br />

Mietverträgen häufi g Streit. Die Besonderheiten bei<br />

Gewerbemietverhältnissen sind, dass viele Schutzvorschriften<br />

für Mieter, die bei der Vermietung von<br />

privatem Wohnraum selbstverständlich sind, nicht<br />

gelten. Der Grund hierfür ist, dass nach Meinung des<br />

Gesetzgebers der „erfahrene“ gewerbliche Mieter<br />

nicht so schutzbedürftig ist wie eine Privatperson.<br />

Mieter und Vermieter sind demnach sehr frei in der<br />

Gestaltung ihres persönlichen Mietvertrages. Umso<br />

wichtig ist, dass die Konditionen auch tatsächlich<br />

frei zwischen den Parteien ausgehandelt werden<br />

und nicht nur eine Partei – in der Regel der Vermieter<br />

– einen Formularmietvertrag vorlegt, den<br />

der andere nach dem Prinzip „Vogel friss oder stirb“<br />

unterzeichen soll. Glücklicherweise – zumindest für<br />

Mieter – übersteigt mittlerweile in beinahe allen<br />

Gebieten das Angebot an leer stehenden Gewerbeimmobilien<br />

die Nachfrage deutlich, so dass der<br />

Mieter in einer guten Verhandlungsposition ist.<br />

Begriff des Gewerbemietvertrages<br />

Gewerberäume sind solche Räume, die nach dem<br />

Zweck des Vertrages zu geschäftlichen Zwecken<br />

angemietet werden, wie z.B. Büros, Läden, Lagerhallen,<br />

Werkstätten, Praxisräume usw. Eine<br />

teilgewerbliche Nutzung von Wohnungen kann bis<br />

zu 50% der Wohnfl äche gestattet werden. Hier sollte<br />

man sich in jedem Fall vor Vertragsschluss bei der<br />

zuständigen Gemeinde erkundigen, ob in diesem<br />

Stadtviertel die (teil-)gewerbliche Nutzung erlaubt<br />

ist. Die Regelungen zum Mietrecht fi nden sich in<br />

den §§ 535 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

(BGB). Davon sind die §§ 549 bis 577a nicht für<br />

Gewerbe-, sondern nur für Wohnraummietverträge<br />

anwendbar. Allerdings erklärt § 578 einige Regelungen<br />

für entsprechend anwendbar.<br />

(Schrift-) Form des Mietvertrages<br />

Mietverträge können wie die meisten Verträge auch<br />

mündlich geschlossen werden. Hiervon ist jedoch<br />

dringend abzuraten! Im Streitfall ist es bei mündlich<br />

geschlossenen Verträgen beinahe unmöglich<br />

festzustellen, was die Parteien vereinbart haben.<br />

(Zeit-)Mietverträge mit einer Laufzeit von über<br />

einem Jahr bedürfen ohnehin der Schriftform (§§<br />

550, 578 BGB). Auch bei der Schriftform werden<br />

oft Fehler gemacht. Der gesamte Vertragstext<br />

einschließlich aller Anlagen (etwa: Zeichnungen,<br />

Zusatzvereinbarungen und sonstige Urkunden)<br />

müssen miteinander fest verbunden sein. Lose<br />

Blätter oder die Verbindung mit einer Büroklammer<br />

wahren nicht die Schriftform! Erforderlich ist eine<br />

feste, körperliche Verbindung aller Unterlagen, die<br />

nur mit Gewalt oder Substanzzerstörung wieder<br />

aufgelöst werden kann. Eine Heftung mit Heftklammern<br />

reicht aus. Bei Nachtragsurkunden (=späteren<br />

Bild<br />

Vereinbarungen) genügt es, wenn auf die ursprüngliche<br />

Vereinbarung eindeutig hingewiesen und zudem<br />

klargestellt wird, dass die übrigen, formgültig<br />

abgeschlossenen Vereinbarungen weiterhin gelten<br />

sollen. Zur Schriftform gehört auch zwingend die<br />

eigenhändige Namensunterschrift. Unterschrift<br />

ist dabei wörtlich zu verstehen, sie muss den Urkundentext<br />

räumlich abschließen.<br />

Ein ohne Beachtung der Schriftform abgeschlossener<br />

Vertrag mit einer Laufzeit von über einem<br />

Jahr ist zwar nicht unwirksam, gilt aber als auf<br />

unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann dann<br />

unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist<br />

(diese ist spätestens am dritten Werktag eines<br />

Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten<br />

Kalendervierteljahrs zulässig, § 580 a Abs. 2 BGB)<br />

gekündigt werden, auch wenn die Vertragsparteien<br />

eine längere, feste Laufzeit vereinbart haben. Diese<br />

Gelegenheit, sich von einem langfristigen Vertrag<br />

lösen zu können, ist vielfach überraschend und<br />

meist für eine der Vertragsparteien mit erheblichen<br />

Nachteilen verbunden, weil die Investitionen und<br />

die weiteren Dispositionen auf dem Spiel stehen.<br />

Vertragsparteien<br />

Die genaue Bezeichnung der Mietvertragsparteien<br />

im Vertrag ist von überragender Bedeutung. Denn<br />

nur zwischen den im Vertrag aufgeführten Parteien<br />

kommt dieser zustande. Dies klingt erst einmal<br />

selbstverständlich, führt aber dennoch immer wieder<br />

zu Problemen. Vertragsparteien auf Vermieter-<br />

und Mieterseite können natürliche und juristische<br />

Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein.<br />

Hinzu kommen die Personenhandelsgesellschaften<br />

(offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft),<br />

die, obwohl sie nicht rechtsfähig sind,<br />

unter ihrer Firma Verträge schließen können. Auch<br />

der Einzelkaufmann schließt gewöhnlich unter der<br />

Firma (dem Handelsnamen) den Vertrag, um herauszustellen,<br />

dass das Gewerbemietverhältnis zu dem<br />

Handelsgewerbe gehört. Bei Personenmehrheiten,<br />

wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber auch<br />

Erbengemeinschaften, müssen alle Gesellschafter<br />

bzw. Erben den Vertrag gemeinschaftlich schließen.<br />

Wichtig bei juristischen Personen ist, dass auch der<br />

gesetzliche Vertreter mit vollständigem Namen<br />

im Vertragskopf aufgenommen wird. Mieter und<br />

Vermieter sollten sich durch Vorlage geeigneter<br />

Unterlagen (Handelsregister-Grundbuchauszug,<br />

schriftliche Vollmacht bei Vertretern und Verwaltern)<br />

nachweisen lassen, dass der Vertragspartner<br />

tatsächlich Berechtigter ist.<br />

Mietgegenstand<br />

Hier empfiehlt sich eine möglichst genaue Bezeichnung<br />

der vermieteten Räume einschließlich<br />

Nebenräumen (Keller, Garage, Lagerräume aber<br />

auch Stellplätze). Vorteilhaft ist es in jedem Fall<br />

Zeichnungen bzw. Grundrisse mit in den Vertrag<br />

einzubeziehen. Erfolgt die Berechnung der Miete<br />

nach Fläche sollte im Vertrag auch die Anzahl<br />

der vermieteten Quadratmeter mit angegeben<br />

werden.

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