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Projekt 3: Hallstadt - Dachstein - Fachbereich Landschaftsplanung ...

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30<br />

Zweitwohnsitzabgabe<br />

Problematik<br />

In den vier Gemeinden der Region<br />

Hallstatt-<strong>Dachstein</strong> beträgt die Anzahl<br />

der Zweitwohnsitze 10% bis 30%.<br />

Diese hohe Anzahl wirkt sich auf der<br />

einen Seite negativ auf den Finanzausgleich<br />

der Gemeinde aus, da diese<br />

nur durch Hauptwohnsitze Mittel vom<br />

Bund bekommen. Auf der anderen<br />

Seite gefährden Zweitwohnsitze auch<br />

die bestehenden sozialen Netzwerke,<br />

und führen in weiterer Folge auch zu<br />

einer Schwächung der Wirtschaft. Diese<br />

Schwächen zeigen sich in der reduzierten<br />

Rentabilität der Nahversorgungsinfrastruktur,<br />

was weiter eine Reduzierung<br />

der Beschäftigten zur Folge hat.<br />

Ein weiteres Problem stellt die technische<br />

Infrastruktur dar, welche von den<br />

Gemeinden errichtet wird und deren<br />

Kosten von den Zweitwohnbesitzer-<br />

Innen nur teilweise zurückerstattet<br />

werden müssen. Für die künftige<br />

Instandhaltung dieser Infrastruktureinrichtungen<br />

ist wiederum die Gemeinde<br />

verpflichtet. Aufgrund des Status‘ als<br />

Zweitwohnsitz fehlen diese Beträge im<br />

Finanzausgleich. Bei einer derart hohen<br />

Anzahl an nicht Hauptgemeldeten wäre<br />

zur Minderung der Infrastrukturinstandhaltung<br />

bzw. -kosten, ein angemessener<br />

von den ZweitwohnbesitzerInnen<br />

einzuhebender Betrag gerechtfertigt.<br />

Dadurch können zumindest die finanziellen<br />

Einbußen der Gemeinden ausgeglichen<br />

werden.<br />

Umsetzung<br />

Zeithorizont: mittel- bis langfristig<br />

Priorität: niedrig bis mittel<br />

Beteiligte AkteurInnen: Land, Gemeinde<br />

Für die Umsetzung einer Abgabe ist zu<br />

Beginn ein Landesgesetz von Nöten,<br />

um eine rechtliche Basis garantieren zu<br />

können. Dafür muss ein Ansuchen beim<br />

Land eingehen und eine<br />

Verordnung der Landesregierung verabschiedet<br />

werden. Bundesländer wie<br />

Kärnten, Vorarlberg und die Steiermark<br />

verfügen bereits über solche rechtliche<br />

Grundlagen, welche die Einführung des<br />

Instruments – Zweitwohnsitzabgabe<br />

(Ktn. und Vlbg.) bzw. Ferienwohnungsabgabegesetz<br />

(Stmk.) – beinhalten.<br />

Auch in der Gemeinde Obertraun gibt es<br />

bereits eine „Tourismuspauschalabgabe<br />

für ZweitwohnungsbesitzerInnen.<br />

Durch eine gesetzliche Grundlage verfügen<br />

die Gemeinden über eine rechtliche<br />

Basis zur Einhebung dieser Abgabe und<br />

können mittels Gemeinderatsbeschluss<br />

eine Verordnung erlassen. Dabei besteht<br />

– wie z.B. in Kärnten – die Möglichkeit,<br />

dass von der Landesregierung Beträge<br />

für die Abgabe festgelegt werden. Diese<br />

richten sich nach der Quadratmeteranzahl<br />

des Wohnsitzes und werden von<br />

der Landesregierung in Kategorien<br />

eingeteilt.<br />

Trotzdem besteht für die Gemeinden die<br />

Möglichkeit, weniger einzuheben, als<br />

vorgeschrieben. Die einzige Bedingung<br />

besteht darin, dass der Betrag der darüber<br />

liegenden Kategorie nicht niedriger<br />

sein darf, als die der darunter liegenden.<br />

Da die Abgabe monatlich eingefordert<br />

wird, ergibt sich eine Obergrenze pro<br />

Kategorie und Jahr.<br />

Für die Umsetzung muss auf kommunaler<br />

Ebene Bürgerbeteiligung betrieben<br />

werden, bei der die Möglichkeit besteht<br />

die Problematik der Zweitwohnsitze zu<br />

diskutieren und gemeinsam zu entwickeln.<br />

Dies sollte von Gemeinde- bzw.<br />

Regionsseite organisiert werden und<br />

die dabei anfallenden Kosten auch von<br />

ihnen getragen werden.<br />

Um das Bewusstsein zu schärfen, sollte<br />

die Problematik im Vorfeld des Ansuchens<br />

medienwirksam für die Öffentlichkeit<br />

aufbereitet und diskutiert werden.<br />

Unterstützend sollen dabei der Regionalverband<br />

und der mit eingebundene<br />

Tourismusverband wirken.

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