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Ausbildungsleitfaden Informatik-Grundbildung - ICT-Berufsbildung

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<strong>Ausbildungsleitfaden</strong> <strong>Informatik</strong> mit Schwerpunkt Systemtechnik<br />

7.5 Arbeitsbuch / Lernprotokoll<br />

Der Lernende muss ein „Arbeitsbuch“ führen.<br />

Das Arbeitsbuch ist ein persönliches, selbstverfasstes "Fachbuch", in das der Lernende die Lerninhalte der betrieblichen<br />

Ausbildung niederschreibt. Somit dient es als Lernhilfe, Gedächtnisstütze, Denkschulung (durchdenken<br />

beim Formulieren) und Nachschlagewerk. Im Anhang finden Sie zwei Beispiele.<br />

Das Arbeitsbuch kann auch ein Lernjournal beinhalten. Hier protokolliert der Lernende wöchentlich, welche Lerneinheiten<br />

er absolviert hat. Aufgrund dieses Protokolls soll der Lernende Verantwortung für seine Ausbildung<br />

wahrnehmen. Er soll Ziele für ausstehende Lerneinheiten formulieren und somit mithelfen, die Ziele der betrieblichen<br />

Ausbildung zu erreichen.<br />

Kontrollieren Sie das Arbeitsbuch regelmässig! Besprechen Sie mit dem Lernenden Ihre Beobachtungen bezüglich<br />

Stil, Inhalt und Darstellung.<br />

7.6 Rechte und Pflichten der Lernenden<br />

Bei der Lernendenführung sind auch die übergeordneten Rechtsgrundlagen zu beachten wie:<br />

• Obligationenrecht OR: Lehrvertrag<br />

• Arbeitsgesetz ArG: Arbeitnehmerschutz, Höchstarbeitszeiten<br />

• <strong>Berufsbildung</strong>sgesetz BBG: Ordnung der <strong>Berufsbildung</strong><br />

7.7 Nacht- und Sonntagsarbeit für <strong>Informatik</strong>lehrlinge<br />

Seit dem 1.1.2008 ist eine neue Jugendarbeitsschutzvorordnung in Kraft getreten. Mit dieser neuen Verordnung<br />

wurde die Bewilligungszuständigkeit dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO im Eidg. Volkswirtschaftsdepartement<br />

übertragen. Die bisherige kantonale Regelung gilt nicht mehr.<br />

Eine Ausnahmeregelung im bisherigen Sinne ist nicht mehr vorgesehen. Die Aufnahme der jugendlichen <strong>Informatik</strong>er/-innen<br />

in eine grundsätzliche Nacht- und Sonntagsbewilligung würde eine Besserstellung gegenüber den<br />

erwachsenen Arbeitnehmenden bedeuten, da diese für Nacht- oder Sonntagsarbeit gemäss Arbeitsgesetz in jedem<br />

Fall eine Bewilligung benötigen. Als Nachtarbeit gilt Arbeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr.<br />

Es ist bekannt, dass sehr viele Firmen in der Nacht <strong>Informatik</strong>-Tätigkeiten nachgehen, ohne dafür eine Bewilligung<br />

zu besitzen. Diese wäre im Einzelfall beim Kanton einzuholen, die Dauerbewilligung beim SECO. Um diesen<br />

Umstand gleich mit zu bereinigen, ist ZLI mit Swiss<strong>ICT</strong> daran, eine grundsätzliche Branchenlösung mit dem<br />

SECO auszuhandeln. Wir halten Sie informiert.<br />

ST_Leitfaden_Version 6 - 26 - Juni 08

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