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Finanzplan Private Banking - Sparkasse am Niederrhein

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Er verringert folglich die Pflichtteilsansprüche von Marcus. Für Thorsten bleibt das<br />

Erbrecht zu den Verwandten seiner verstorbenen Mutter bestehen (§ 1756, Abs. 2<br />

BGB)<br />

� Im Rahmen eines gemeins<strong>am</strong>en Erbvertrages setzten Sie, Herr Mustermann, Ihre<br />

Ehefrau als befreite Vorerbin ein, Nacherben werden Thorsten und die gemeins<strong>am</strong>e<br />

Tochter Cornelia. Tritt der Nacherbfall (Tod Karin Mustermann) ein, hat Marcus keine<br />

Pflichtteilsansprüche an dem Nachlass ihres Ehegatten<br />

� Sie, Frau Mustermann, bestimmen Ihren Mann zu Ihrem Alleinerben, eine<br />

weitergehende Regelung über Vor- bzw. Nacherbschaft ist in diesem Fall nicht<br />

zwingend erforderlich<br />

Durch diese Regelungen treffen Sie beide für sich und Ihre Kinder Thorsten und Cornelia<br />

eine Ihren Wünschen entsprechende Vorsorge. Ferner erreichen Sie einen deutlich<br />

verringerten Pflichtteilsanspruch Ihres Sohnes Marcus. Dieser beträgt dann 1/12 Ihres<br />

Vermögens, Frau Mustermann. Aktuell entsteht hier ein Anspruch in Höhe von ca. 111 T€.<br />

9.2 Erbschaft- / Schenkungsteuer<br />

Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung<br />

Grundsätzlich sind Erbschaften und Schenkungen steuerpflichtig. Die Steuerklassen und<br />

Steuersätze, die in gleicher Weise für Erbschaften und Schenkungen gelten, sind je nach<br />

Verwandtschaftsgrad unterschiedlich. Im Fall der Zugewinngemeinschaft erhält der<br />

überlebende Ehegatte den Zugewinn steuerfrei. Die folgende Tabelle enthält die<br />

wesentlichen Freibeträge für Sie und Ihre Kinder nach aktuellem Recht und den geplanten<br />

Änderungen ab 2009.<br />

Aktuelles Recht geplant ab 2009<br />

Ehegatte Sohn/Tochter Ehegatten Sohn/Tochter<br />

persönlicher Freibetrag 307.000,00 € 205.000,00 € 500.000,00 € 400.000,00 €<br />

Versorgungsfreibetrag* 256.000,00 € 52.000,00 € 256.000,00 € 52.000,00 €<br />

Haushaltsfreibetrag 41.000,00 € 41.000,00 € 41.000,00 € 41.000,00 €<br />

Pauschale für<br />

Erbfallkosten** 10.300,00 € 10.300,00 € 10.300,00 € 10.300,00 €<br />

*Der Versorgungsfreibetrag wird nur beim Erwerb von Todes wegen gewährt<br />

** Pauschale, wird gemäß Erbquoten aufgeteilt<br />

Besonderheiten bei der Bewertung einzelner Vermögenswerte<br />

• Lebensversicherungen<br />

Bewertung zum Rückkaufswert oder 2/3 der eingezahlten Prämien<br />

• Inländische Immobilien<br />

Im Wege des Ertragswertverfahrens wird ein Wert festgestellt, der ca. 60 % des<br />

aktuellen Verkehrswertes entspricht<br />

• Auslandsimmobilie in Spanien<br />

Bewertung zum Verkehrswert. Besteuerung sowohl in Spanien als auch in<br />

Deutschland (Doppelbesteuerung). Die Erbschaftssteuersätze in Spanien sind meist<br />

höher als in Deutschland<br />

<strong>Private</strong> <strong>Finanzplan</strong>ung

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