ABSOLVENTEN BEGEISTERN - Sparkassenzeitung
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sprüche. Voraussetzung dafür ist – verkürzt<br />
ausgedrückt –, dass zwischen der<br />
geschützten Marke und einem fremden<br />
Zeichen Identität oder Verwechslungsgefahr<br />
sowie Branchenidentität oder -nähe<br />
besteht. Ferner muss das fremde Zeichen<br />
überhaupt als Hinweis auf Waren oder<br />
Dienstleistungen eines Unternehmens<br />
geeignet sein.<br />
Letzteres bedeutet im Fall einer Farbmarkenverletzung:<br />
Wird die geschützte<br />
Farbe von dem anderen Unternehmen<br />
lediglich als „schmückendes Beiwerk“<br />
verwendet oder wird der Verbraucher<br />
ein Produkt allein aufgrund der Farbgestaltung<br />
einem Unternehmen zuordnen?<br />
Das Erfordernis der Branchenidentität<br />
oder -nähe sorgt ebenfalls für eine<br />
Eingrenzung des Einsatzbereichs von<br />
Farbmarken: Aus der Tatsache, dass die<br />
Verbraucher Rot im Bereich des Retailbankings<br />
mit den Sparkassen verbinden,<br />
folgt nicht, dass der DSGV beispielsweise<br />
auch einem bekannten Reiseverkehrsunternehmen<br />
oder einem Mobilfunkanbieter<br />
die Verwendung von Rot als Haus-<br />
und Markenfarbe untersagen könnte.<br />
Trittbrettfahrer werden verfolgt<br />
Und schließlich muss der von dem fremden<br />
Unternehmen eingesetzte Rotton<br />
dem Sparkassenrot zumindest ähnlich<br />
sein. Eine völlige Übereinstimmung ist<br />
nicht notwendig, denn Farbtöne wirken<br />
etwa auf dem Untergrund einer<br />
Hochglanzbroschüre anders als auf Zei-<br />
SPARKASSE DEZEMBER 2011<br />
NAMEN & NACHRICHTEN 15<br />
Kennen Sie die Marke? Die meisten Verbraucher bemerken bereits aufgrund der Farben und weniger Gestaltungdetails, um welche Marke es<br />
sich handelt – Blau steht beispielsweise für Aral-Benzin, die Farbe Magenta für den Telekom-Konzern und Lila für Milka-Schokolade. FOTOS: DPA<br />
tungspapier, Bildschirmen oder einer<br />
Leuchtschrift. Außerdem begegnen dem<br />
Verbraucher die konkurrierenden Farbtöne<br />
selten im direkten Vergleich und er<br />
ist auf sein Erinnerungsvermögen angewiesen.<br />
Dies ist jedoch hinsichtlich von<br />
Farbtönen nicht ausgeprägt differenziert.<br />
All diese rechtlichen Fragen werden<br />
bei der Verteidigung der Farbmarke Rot<br />
des DSGV praktisch relevant. Dabei war<br />
der Verband bereits in einer ganzen Reihe<br />
von Fällen erfolgreich. Verschiedene<br />
Landgerichte haben anderen Unternehmen<br />
aus dem Finanzbereich konkrete<br />
Verwendungsformen des Sparkassenrots<br />
per einstweiliger Verfügung untersagt. �<br />
Aktueller Fall Santander: Beim Farbmarkenstreit geht es auch um Verbraucherschutz<br />
Zurzeit beschäftigt die Gerichte der Fall der<br />
deutschen Tochter des spanischen Bankkonzerns<br />
Santander. Dieser hatte Ende 2004<br />
bei der CC-Bank das Corporate Design des<br />
Mutterkonzerns eingeführt. Dies ist – ebenso<br />
wie bei den Sparkassen – durch rote Farbflächen,<br />
weiße Schrift und einen speziellen<br />
Aufbau des Unternehmenslogos geprägt. Der<br />
Santander-Farbton ist mit bloßem Auge kaum<br />
vom Sparkassenrot zu unterscheiden. Nachdem<br />
Santander zu keinen Änderungen bereit<br />
war, die eine stärkere Differenzierung zu den<br />
Sparkassen ermöglicht hätten, blieb dem DSGV<br />
schließlich nur übrig, zu klagen.<br />
In dem Gerichtsverfahren stützt sich Santander<br />
unter anderem auf das Argument, die europäische<br />
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit<br />
erlaube es, in jedem Land der EU so auftreten<br />
zu dürfen wie im eigenen Heimatmarkt.<br />
Diese Brücke trägt jedoch nicht: Der Schutz des<br />
geistigen Eigentums ist durch Artikel 36 des<br />
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen<br />
Union anerkannt – und zwar auch im<br />
Hinblick auf nationale Schutzrechte. Die Schwäche<br />
der Argumente von Santander zeigt sich an<br />
einem unauflösbaren Widerspruch: Einerseits<br />
wird behauptet, Rot werde nicht als Marke,<br />
sondern lediglich als „schmückendes Beiwerk“<br />
verwendet. Andererseits beharrt Santander<br />
darauf, der einheitliche Einsatz von Rot im<br />
Konzern sei unverzichtbar. Vor einigen Jahren<br />
hatte Santander sogar selbst erfolglos versucht,<br />
beim Europäischen Harmonisierungsamt für den<br />
Binnenmarkt markenrechtlichen Schutz für die<br />
Farbe Rot zu erlangen. Dies gilt in gleicher Weise<br />
für Spanien, wo Santander im vergangenen Jahr<br />
noch eine Farbmarkenanmeldung beim dortigen<br />
Markenamt eingereicht hat. Daher ist es nur konsequent,<br />
dass das Landgericht Hamburg dieser<br />
Argumentation in erster Instanz einen Riegel<br />
vorgeschoben und diverse konkret bezeichnete<br />
Verwendungsformen von Rot untersagt hat (das<br />
Urteil ist nicht rechtskräftig). In der Folge wird<br />
Santander seinen Auftritt umstellen und eine<br />
Der Autor ist Jurist beim DSGV.<br />
stärkere Differenzierung herbeiführen müssen.<br />
Damit werden nicht nur die erheblichen<br />
Investitionen der Sparkassen in ihren roten<br />
Marktauftritt, sondern auch die Verbraucher<br />
vor Irreführung geschützt. Angesichts des<br />
wachsenden Filialnetzes von Santander – gerade<br />
erst wurde das deutsche Privatkundengeschäft<br />
der skandinavischen SEB übernommen<br />
– mehren sich die Fälle, in denen Kunden erst<br />
in der Geschäftsstelle bewusst wird, dass sie<br />
sich nicht bei einer Sparkasse befinden. Die<br />
Farbverwirrung im Retailmarkt geht damit auch<br />
zu Lasten der Transparenz.<br />
Ähnlichkeiten sind nicht zu leugnen: Der DSGV und die spanische Bank Santander<br />
sehen sich daher vor Gericht. FOTO: DPA, DSGV