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ABSOLVENTEN BEGEISTERN - Sparkassenzeitung

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sprüche. Voraussetzung dafür ist – verkürzt<br />

ausgedrückt –, dass zwischen der<br />

geschützten Marke und einem fremden<br />

Zeichen Identität oder Verwechslungsgefahr<br />

sowie Branchenidentität oder -nähe<br />

besteht. Ferner muss das fremde Zeichen<br />

überhaupt als Hinweis auf Waren oder<br />

Dienstleistungen eines Unternehmens<br />

geeignet sein.<br />

Letzteres bedeutet im Fall einer Farbmarkenverletzung:<br />

Wird die geschützte<br />

Farbe von dem anderen Unternehmen<br />

lediglich als „schmückendes Beiwerk“<br />

verwendet oder wird der Verbraucher<br />

ein Produkt allein aufgrund der Farbgestaltung<br />

einem Unternehmen zuordnen?<br />

Das Erfordernis der Branchenidentität<br />

oder -nähe sorgt ebenfalls für eine<br />

Eingrenzung des Einsatzbereichs von<br />

Farbmarken: Aus der Tatsache, dass die<br />

Verbraucher Rot im Bereich des Retailbankings<br />

mit den Sparkassen verbinden,<br />

folgt nicht, dass der DSGV beispielsweise<br />

auch einem bekannten Reiseverkehrsunternehmen<br />

oder einem Mobilfunkanbieter<br />

die Verwendung von Rot als Haus-<br />

und Markenfarbe untersagen könnte.<br />

Trittbrettfahrer werden verfolgt<br />

Und schließlich muss der von dem fremden<br />

Unternehmen eingesetzte Rotton<br />

dem Sparkassenrot zumindest ähnlich<br />

sein. Eine völlige Übereinstimmung ist<br />

nicht notwendig, denn Farbtöne wirken<br />

etwa auf dem Untergrund einer<br />

Hochglanzbroschüre anders als auf Zei-<br />

SPARKASSE DEZEMBER 2011<br />

NAMEN & NACHRICHTEN 15<br />

Kennen Sie die Marke? Die meisten Verbraucher bemerken bereits aufgrund der Farben und weniger Gestaltungdetails, um welche Marke es<br />

sich handelt – Blau steht beispielsweise für Aral-Benzin, die Farbe Magenta für den Telekom-Konzern und Lila für Milka-Schokolade. FOTOS: DPA<br />

tungspapier, Bildschirmen oder einer<br />

Leuchtschrift. Außerdem begegnen dem<br />

Verbraucher die konkurrierenden Farbtöne<br />

selten im direkten Vergleich und er<br />

ist auf sein Erinnerungsvermögen angewiesen.<br />

Dies ist jedoch hinsichtlich von<br />

Farbtönen nicht ausgeprägt differenziert.<br />

All diese rechtlichen Fragen werden<br />

bei der Verteidigung der Farbmarke Rot<br />

des DSGV praktisch relevant. Dabei war<br />

der Verband bereits in einer ganzen Reihe<br />

von Fällen erfolgreich. Verschiedene<br />

Landgerichte haben anderen Unternehmen<br />

aus dem Finanzbereich konkrete<br />

Verwendungsformen des Sparkassenrots<br />

per einstweiliger Verfügung untersagt. �<br />

Aktueller Fall Santander: Beim Farbmarkenstreit geht es auch um Verbraucherschutz<br />

Zurzeit beschäftigt die Gerichte der Fall der<br />

deutschen Tochter des spanischen Bankkonzerns<br />

Santander. Dieser hatte Ende 2004<br />

bei der CC-Bank das Corporate Design des<br />

Mutterkonzerns eingeführt. Dies ist – ebenso<br />

wie bei den Sparkassen – durch rote Farbflächen,<br />

weiße Schrift und einen speziellen<br />

Aufbau des Unternehmenslogos geprägt. Der<br />

Santander-Farbton ist mit bloßem Auge kaum<br />

vom Sparkassenrot zu unterscheiden. Nachdem<br />

Santander zu keinen Änderungen bereit<br />

war, die eine stärkere Differenzierung zu den<br />

Sparkassen ermöglicht hätten, blieb dem DSGV<br />

schließlich nur übrig, zu klagen.<br />

In dem Gerichtsverfahren stützt sich Santander<br />

unter anderem auf das Argument, die europäische<br />

Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit<br />

erlaube es, in jedem Land der EU so auftreten<br />

zu dürfen wie im eigenen Heimatmarkt.<br />

Diese Brücke trägt jedoch nicht: Der Schutz des<br />

geistigen Eigentums ist durch Artikel 36 des<br />

Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen<br />

Union anerkannt – und zwar auch im<br />

Hinblick auf nationale Schutzrechte. Die Schwäche<br />

der Argumente von Santander zeigt sich an<br />

einem unauflösbaren Widerspruch: Einerseits<br />

wird behauptet, Rot werde nicht als Marke,<br />

sondern lediglich als „schmückendes Beiwerk“<br />

verwendet. Andererseits beharrt Santander<br />

darauf, der einheitliche Einsatz von Rot im<br />

Konzern sei unverzichtbar. Vor einigen Jahren<br />

hatte Santander sogar selbst erfolglos versucht,<br />

beim Europäischen Harmonisierungsamt für den<br />

Binnenmarkt markenrechtlichen Schutz für die<br />

Farbe Rot zu erlangen. Dies gilt in gleicher Weise<br />

für Spanien, wo Santander im vergangenen Jahr<br />

noch eine Farbmarkenanmeldung beim dortigen<br />

Markenamt eingereicht hat. Daher ist es nur konsequent,<br />

dass das Landgericht Hamburg dieser<br />

Argumentation in erster Instanz einen Riegel<br />

vorgeschoben und diverse konkret bezeichnete<br />

Verwendungsformen von Rot untersagt hat (das<br />

Urteil ist nicht rechtskräftig). In der Folge wird<br />

Santander seinen Auftritt umstellen und eine<br />

Der Autor ist Jurist beim DSGV.<br />

stärkere Differenzierung herbeiführen müssen.<br />

Damit werden nicht nur die erheblichen<br />

Investitionen der Sparkassen in ihren roten<br />

Marktauftritt, sondern auch die Verbraucher<br />

vor Irreführung geschützt. Angesichts des<br />

wachsenden Filialnetzes von Santander – gerade<br />

erst wurde das deutsche Privatkundengeschäft<br />

der skandinavischen SEB übernommen<br />

– mehren sich die Fälle, in denen Kunden erst<br />

in der Geschäftsstelle bewusst wird, dass sie<br />

sich nicht bei einer Sparkasse befinden. Die<br />

Farbverwirrung im Retailmarkt geht damit auch<br />

zu Lasten der Transparenz.<br />

Ähnlichkeiten sind nicht zu leugnen: Der DSGV und die spanische Bank Santander<br />

sehen sich daher vor Gericht. FOTO: DPA, DSGV

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