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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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<strong>Judikatur</strong><br />

zum<br />

Wasserrechtsgesetz<br />

in Leitsatzform<br />

Überblick von 1870 bis einschließlich 2004<br />

Bearbeitet von<br />

MR aD Dr. Franz OBERLEITNER


2<br />

Vorwort<br />

Der hier vorgelegte Überblick über bedeutsame Leitsätze aus r<strong>und</strong> 130 Jahren Rechtsprechung<br />

zum Wasserrechtsgesetz soll das Verständnis für wasserwirtschaftliche Zusammenhänge<br />

fördern sowie die einheitliche Handhabung des nunmehr von unterschiedlichsten Behörden<br />

anzuwendenden Wasserrechts erleichtern. Aufgenommen wurden vor allem Erkenntnisse des<br />

Verwaltungsgerichtshofes, fallweise auch solche des Verfassungsgerichtshofes <strong>und</strong> des Obersten<br />

Gerichtshofes. Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.<br />

Die Leitsätze wurden weitgehend der einschlägigen Literatur (Kommentare zum WRG, Zeitschriften<br />

sowie der seit 1978 jährlich in der Schriftenreihe des ÖWAV publizierten Auswertung der<br />

wasserrechtlichen <strong>Judikatur</strong>) zum Teil auch dem Rechtsinformationssystem des B<strong>und</strong>es (RIS)<br />

entnommen <strong>und</strong> fallweise umformuliert (gekürzt bzw präzisiert). Leitsätze <strong>und</strong> Quellenangaben<br />

wurden dabei nicht weiter überprüft, Zitate <strong>und</strong> Verweise sind in der vorgef<strong>und</strong>enen Form wiedergegeben.<br />

Anmerkungen des Bearbeiters sind durch Kursivschrift ersichtlich gemacht. Mit „stRsp“<br />

(ständige Rechtsprechung) sind Leitsätze gekennzeichnet, die für sich oder in ihren Kernaussagen<br />

regelmäßig wiederholte Feststellungen insb des VwGH enthalten.<br />

Hinsichtlich näherer Informationen wird auf die zitierte Literatur sowie - insbesondere bzgl.<br />

Original-Erkenntnisse - auf das Rechtsinformationssystem des B<strong>und</strong>es (RIS) verwiesen.<br />

Die hier gesammelten Leitsätze sollen auch die Diskussion zu wasserrechtlichen Problemen<br />

fördern <strong>und</strong> stehen daher zur Benutzung <strong>und</strong> Weitergabe frei.<br />

Im Hinblick auf die nunmehr gegebenen mannigfaltigen Informationsquellen (insb RIS) wird<br />

von der Fortsetzung der <strong>Judikatur</strong>sammlung Abstand genommen.<br />

<strong>Wien</strong>, im Mai 2005<br />

Dr. Oberleitner<br />

Hauptsächlich verwendete Quellen:<br />

Deutschmann H., Hartig E., Das österreichische Wasserrecht, ÖSD 1935<br />

Feil E., Wasserrechtsgesetz 1959, Prugg - Verlag 1987<br />

Grabmayr P., Rossmann H., Das österreichische Wasserrecht², Österreichische Staatsdruckerei<br />

1978<br />

Krzizek F., Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Manz 1962<br />

Krzizek F., Ergänzungsheft zum Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Manz 1974<br />

Penzinger A., Das österreichische Wasserrecht², Manz 1978<br />

Raschauer B, Wasserrecht – Kommentar, Springer, <strong>Wien</strong> 1993<br />

Schriftenreihe des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes (ÖWWV; nun<br />

Österreichischer Wasser- <strong>und</strong> Abfallwirtschaftsverband - ÖWAV):<br />

<strong>Judikatur</strong>auswertung von HÖSS F. in<br />

Heft 51 Die Wasserwirtschaft Österreichs 1979, 153 ff<br />

Heft 54 Die Wasserwirtschaft Österreichs 1980, 133 ff<br />

Heft 55 Die Wasserwirtschaft Österreichs 1981, 159 ff<br />

Heft 58 Die Wasserwirtschaft Österreichs 1982, 185 ff<br />

Heft 60 Die Wasserwirtschaft Österreichs 1983, 215 ff<br />

Heft 63 Die Wasserwirtschaft Österreichs 1984, 211 ff<br />

Heft 65 Die Wasserwirtschaft Österreichs 1985, 197 ff<br />

Heft 69 Die Wasserwirtschaft Österreichs 1986, 227 ff<br />

<strong>Judikatur</strong>auswertung von KREMLA H.H. <strong>und</strong> KRATSCHMER H. in<br />

Heft 71 Die Wasserwirtschaft Österreichs 1987, 221 ff<br />

Heft 77 Die Wasserwirtschaft Österreichs 1988, 163 ff<br />

Heft 81 Die Wasserwirtschaft Österreichs 1989, 237 ff<br />

<strong>Judikatur</strong>auswertung von OBERLEITNER F. <strong>und</strong> KRATSCHMER H. in<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 2 von 390


3<br />

Heft 85 Die Wasserwirtschaft Österreichs 1990, 278 ff<br />

<strong>Judikatur</strong>auswertung von OBERLEITNER F. in<br />

Heft 89 Die Wasserwirtschaft Österreichs 1991, 240 ff<br />

Heft 91 Die Wasserwirtschaft Österreichs 1992, 250 ff<br />

Heft 96 Wasser- <strong>und</strong> abfallrechtliche <strong>Judikatur</strong> 1993 in Leitsatzform<br />

Heft 102 Wasser- <strong>und</strong> abfallrechtliche <strong>Judikatur</strong> 1994 in Leitsatzform<br />

Heft 106 <strong>Judikatur</strong> zum WRG 1978-1994 in ausgewählten Leitsätzen<br />

Heft 107 Wasser- <strong>und</strong> abfallrechtliche <strong>Judikatur</strong> 1995 in Leitsatzform<br />

Heft 113 Wasser- <strong>und</strong> abfallrechtliche <strong>Judikatur</strong> 1996 in Leitsatzform<br />

Heft 120 Wasser- <strong>und</strong> abfallrechtliche <strong>Judikatur</strong> 1997 in Leitsatzform<br />

Heft 121 <strong>Judikatur</strong> zum Wasserrechtsgesetz – Gesamtzusammenstellung bis einschließlich<br />

1997 in Leitsätzen<br />

Heft 130 Wasser- <strong>und</strong> abfallrechtliche <strong>Judikatur</strong> 1998 in Leitsatzform<br />

Heft 138 Wasser- <strong>und</strong> abfallrechtliche <strong>Judikatur</strong> 1999 in Leitsatzform<br />

Heft 145 Wasser- <strong>und</strong> abfallrechtliche <strong>Judikatur</strong> 2000 in Leitsatzform<br />

Heft 152 Wasser- <strong>und</strong> abfallrechtliche <strong>Judikatur</strong> 2001 in Leitsatzform<br />

Zitierte Literatur<br />

Grabmayr/Rossmann Grabmayr P,/Rossmann H, Das österreichische Wasserrecht², ÖSD,<br />

<strong>Wien</strong> 1978<br />

Haager-Vanderhaag Haager-Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz<br />

Hartig Hartig E, Das österreichische Wasserrecht, <strong>Wien</strong> 1961<br />

Krzizek Krzizek F, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 1962<br />

Oberleitner Oberleitner F, Wasserrechtsgesetz 1959, Manz, <strong>Wien</strong> 2001<br />

Oberleitner (2004) Oberleitner F, Wasserrechtsgesetz 1959 – Kurzkommentar, Manz, <strong>Wien</strong> 2004<br />

Raschauer Raschauer B, Kommentar zum Wasserrecht, Springer, <strong>Wien</strong> 1993<br />

Rossmann Rossmann H, Das österreichische Wasserrechtsgesetz², ÖSD, <strong>Wien</strong> 1993<br />

Hauptsächlich verwendete Abkürzungen:<br />

BezVBeh<br />

BGBl<br />

BM<br />

ggf<br />

ggst<br />

idF<br />

iSd<br />

gem<br />

LGBl<br />

LH<br />

mwN<br />

WRbeh<br />

zit<br />

Bezirksverwaltungsbehörde<br />

B<strong>und</strong>esgesetzblatt<br />

B<strong>und</strong>esminister<br />

gegebenenfalls<br />

gegenständlich/e<br />

in der Fassung<br />

im Sinne des/der<br />

gemäß<br />

Landesgesetzblatt<br />

LH<br />

mit weiteren Nachweisen<br />

Wasserrechtsbehörde<br />

zitiert/-e<br />

OGH<br />

Rsp<br />

stRsp<br />

VfGH<br />

vgl<br />

VwGH<br />

WG<br />

WRRL<br />

WV<br />

wr<br />

Oberster Gerichtshof<br />

Rechtsprechung<br />

ständige Rechtsprechung<br />

Verfassungsgerichtshof<br />

vergleiche<br />

Verwaltungsgerichtshof<br />

Wassergenossenschaft<br />

Wasser-Rahmenrichtlinie<br />

2000/60/EG<br />

Wasserverband<br />

wasserrechtlich/ -e, -er, …<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 3 von 390


1. Abschnitt:<br />

Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer (§§ 1 - 4)<br />

Der erste Abschnitt des WRG behandelt - entsprechend altem Rechtsgut <strong>und</strong> in Übereinstimmung mit<br />

den einschlägigen Bestimmungen des ABGB - die Einteilung der Gewässer in öffentliche <strong>und</strong> private<br />

Gewässer; diese Unterscheidung ist für zahlreiche Regelungen des WRG bedeutsam (ua für die<br />

Bewilligungspflicht von Wasserbenutzungen <strong>und</strong> von Maßnahmen zur Abwehr von Hochwässern,<br />

siehe §§ 9 <strong>und</strong> 41). Öffentliche Gewässer dienen in erster Linie dem allgemeinen Gebrauch, Sondernutzungsrechte<br />

werden behördlich verliehen; die historische Abgrenzung nach der Schiffbarkeit wurde<br />

im WRG 1934 zu Gunsten eindeutigerer Formulierungen aufgegeben. Privatgewässer sind (bedingt)<br />

eigentumsfähig <strong>und</strong> gehören in der Regel dem Gr<strong>und</strong>eigentümer; Gr<strong>und</strong>wasser ist seit 1934 eindeutig<br />

Privatgewässer. Sonderbestimmungen gelten für das Öffentliche Wassergut, di das Wasserbett<br />

öffentlicher Gewässer (§ 4).<br />

§ 1 - Einteilung der Gewässer<br />

1. Die Unterscheidung in öffentliche <strong>und</strong> Privatgewässer erfasst nur das Gewässer im engeren Sinn<br />

(die Wasserwelle), nicht auch das Wasserbett.<br />

OGH 26.11.1958, SZ 31/146; stRsp<br />

2. Die Grenzziehung zwischen Wasserbett <strong>und</strong> anrainenden Gr<strong>und</strong>stücken muss zumindest für den<br />

Normalfall nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand erfolgen. Ist<br />

die Höhe des Wasserstandes auf außergewöhnliche, weit über die Durchschnittswerte hinaus<br />

gehende Niederschläge zurückzuführen, dann handelt es sich um ein außerordentliches Ereignis, um<br />

ein Hochwasser, andernfalls noch um eine Wassermenge, die unter den Begriff des vollen Wasserstandes<br />

fällt. Bedeutungslos ist es, ob der relativ häufig wiederkehrende volle Wasserstand ohne oder<br />

durch eine Tätigkeit von menschlicher Hand zustande kommt.<br />

OGH 5.3.1980, 1 Ob 4/80, EvBl 1980/201; 29.1.1993, 1 Ob 38, 39/92<br />

3. Gewässer behalten ihre rechtliche Eigenschaft auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser führt.<br />

Ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann,<br />

hängt nicht davon ab, ob ständige Wasserführung gegeben ist.<br />

VwGH 28.1.1992, 90/07/0138; 24.10.1995, 94/07/0154<br />

Vgl auch § 2 Abs 4<br />

4. Der genaue Verlauf der Grenze des Kaisertums Österreich auf dem Bodensee ist nicht feststellbar,<br />

weil dazu unterschiedliche <strong>und</strong> auch wechselnde Rechtsstandpunkte der Uferstaaten vorlagen <strong>und</strong><br />

vorliegen.<br />

OGH 28.7.1998, 1 Ob 13/98p = JBl 121 (1999) 10<br />

Österreich vertritt die Kondominiumstheorie, die Schweiz die Realteilungstheorie; die Frage<br />

der Staatsgrenze im Bodensee blieb bewusst offen, zwischenstaatlich erfolgen Einzelregelungen<br />

zB Übereinkommen bzgl Schifffahrt, Gewässerschutz, Wasserentnahmen,<br />

Fischerei<br />

5. Ein stehendes Gewässer wird nicht allein deswegen zu einem fließenden Gewässer, weil es einen<br />

Zufluss <strong>und</strong> Abfluss besitzt, weisen doch die meisten Teiche <strong>und</strong> Seen einen Zufluss <strong>und</strong> Abfluss auf,<br />

ohne dass sie dadurch im allgemeinen Sprachgebrauch die Eigenschaft als stehendes Gewässer<br />

verlieren.<br />

VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8 (Hinweis auf Brockhaus, Enzyklopädie 20 , 8.<br />

Band, 495, sowie auf VwGH 6.5.1996, 96/10/0017 [Teichanlage])<br />

6. Unter fließende Gewässer fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Quellen, Rinnsale, Bäche,<br />

Flüsse, Ströme. Aus dieser Aufzählung ist zu ersehen, dass es bei einem Fließgewässer im<br />

Wesentlichen auf ein tatsächliches Fließen des Wassers ankommt.<br />

VwGH 21.1.2003, 99/07/0200 (Hinweis auf Brockhaus, Enzyklopädie, 20. Auflage, 8. Band,<br />

S 495)<br />

Ein Hafenbecken ist daher ungeachtet der Zugehörigkeit zur Donau kein fließendes<br />

Gewässer<br />

§ 2 - Öffentliche Gewässer<br />

Abs 1<br />

1. Ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein privates ist, kann von anderen als WRbeh nur als<br />

Vorfrage iSd § 38 AVG beurteilt werden.<br />

VwGH Slg 641


5<br />

2. Der Attersee ist seiner Natur nach öffentliches Gut iSd § 287 ABGB.<br />

OGH 31.3.1870, 14.803<br />

3. Auch dadurch, dass jemandem zur Benutzung eines Wassergerinnes an einer bestimmten Stelle für<br />

einen besonderen Zweck ein den Gemeingebrauch für diesen Ort <strong>und</strong> Zweck ausschließendes Recht<br />

zusteht, hört die Eigenschaft des Gewässers als öffentliches Gut nicht auf.<br />

VwGH 29.9.1880, Slg 872<br />

4. Wird infolge der Herstellung einer Abdämmung (Hochwasserschutzdamm) ein Teil eines<br />

öffentlichen Gewässers vom Hauptstrom so vollständig abgeschlossen, dass er mit dem Hauptstrom<br />

weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Verbindung steht, so kann der abgeschlossene Teil keinen<br />

Seitenarm des Hauptstromes mehr vorstellen.<br />

VwGH 13.3.1894, Slg 7782 (zu NÖ. WRG)<br />

5. Die fließende Welle entzieht sich natürlicher Weise an <strong>und</strong> für sich der Gewalt des Eigentümers,<br />

sofern er nicht Vorkehrungen zu deren Ergreifung getroffen hat. Aber das Recht, diese fließende<br />

Welle zu ergreifen <strong>und</strong> zu verwenden, <strong>und</strong> das Recht, alle natürlichen Früchte <strong>und</strong> Kräfte dieser<br />

fließenden Welle für sich auszunützen, ist die Form, in welcher sich das Eigentumsrecht zum<br />

fließenden Wasser äußert <strong>und</strong> der Natur der Sache nach allein äußern kann. Das Eigentumsrecht<br />

bezieht sich bei fließenden Privatgewässern somit nicht bloß auf das Flussbett, sondern auch auf die<br />

Wasserwelle, auch wenn es sich äußerlich zumeist nur als Benützungsrecht darstellt.<br />

VwGH 18.12.1900, Slg 14.977 (zu Böhm. WRG); stRsp<br />

OGH SZ 58/203<br />

Zum „Eigentum am Wasser" siehe auch Rsp zu §§ 3 Abs 1, 9 <strong>und</strong> 10<br />

6. Ein aus einem öffentlichen Gewässer ausmündender <strong>und</strong> in dasselbe wieder einmündender<br />

Werksgraben ist ein Nebengerinne (Seitenarm) des öffentlichen Gewässers.<br />

VwGH 27.5.1911, Slg 8270 (zu Kärntner WRG)<br />

7. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Gewässer öffentliches oder privates Gut ist, sind gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />

natürlichen Eigenschaften des Gewässers zu beachten. Ist das Gewässer nach seinen Eigenschaften<br />

dazu bestimmt, für Sondernutzungen einzelner zu dienen, wie zB Quellen, Brunnen, Teiche,<br />

vornehmlich künstliche Gerinne oder stehende Gewässer, werden für diese Gewässer die Gr<strong>und</strong>sätze<br />

des Privatrechts anzuwenden sein. Ist das Gewässer aber nach seinen natürlichen Eigenschaften für<br />

den allgemeinen Gebrauch geeignet, sind für dieses Gewässer die Gr<strong>und</strong>sätze des öffentlichen<br />

Rechts anzuwenden.<br />

OGH SZ 19/55; SZ 46/82<br />

8. Der Wolfgangsee ist als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten<br />

(§ 6 Satz 1 des Salzburger Gesetzes über die Benützung, Leitung <strong>und</strong> Abwehr der Gewässer vom<br />

18.8.1880 idFd Gesetzes vom 27.1.1920, LGBl Nr 28, iVm § 140 Abs 1 Z 1).<br />

OGH 5.3.1980, 1 Ob 4/80, EvBl 1980/201<br />

VwGH 21.1.2003, 2001/07/0088<br />

9. Der Niedertrumer See ist gem § 6 Satz 1 des Salzburger Gesetzes über die Benützung, Leitung<br />

<strong>und</strong> Abwehr der Gewässer vom 18.8.1880 idFd Gesetzes vom 27.1.1920, LGBl Nr 28, iVm § 140<br />

Abs 1 Z 1 den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten.<br />

VwGH 8.4.1986, 85/07/0329<br />

10. Privates Eigentum an Teilen des Bettes eines öffentlichen Gewässers ist rechtlich möglich.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Hinweis auf OGH 26.11.1958, SZ 31/146, 30.9.1959,<br />

SZ 32/115, 7.11.1962, EvBl 1963/161, 31.3.1965, SZ 38/46, sowie JBl 1979, 318)<br />

11. § 2 Abs 1 lit b stellt auf die Behandlung als öffentliches Gewässer in einem wr Bewilligungsverfahren<br />

ab. Mit dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass durch § 3 Abs 1 lit e der Kreis der<br />

öffentlichen Gewässer zu eng würde.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0019 (Hinweis auf Hartig, Anm 4 zu § 2 WRG 1934, Grabmayr-<br />

Rossmann, Anm 5 zu § 2)<br />

12. Dass der Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 lit c dadurch verschmälert wird, steht einer weiten<br />

Auslegung des Begriffes „Abflüsse" in § 3 Abs 1 lit e nicht entgegen.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0019 (Ablehnung der Meinung von Haager-Vanderhaag, 108,<br />

wonach „zumeist nur das sich frei über das Gelände ergießende Gewässer [Wildwasser]" zu<br />

den Abflüssen zähle, unter Berufung auf Krzizek)<br />

Abs 2<br />

1. Das Vorliegen eines Privatrechtstitels hat derjenige zu beweisen, der das Vorhandensein eines<br />

solchen Titels behauptet.<br />

VwGH 24.1.1883, Slg 1639; 19.2.1960, 595/58<br />

2. Der Nachweis des Eigentums an den Ufergr<strong>und</strong>stücken oder am Wasserbett liefert noch keinen<br />

Beweis für die Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer.<br />

VwGH 24.1.1883, Slg 1639; 10.12.1913, Slg 9937; 1.7.1922, Slg 13.123<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 5 von 390


6<br />

3. Als Privatrechtstitel ist ein solcher anzusehen, der ein Recht am Privatgewässer in der Richtung<br />

einräumt, dass das Gewässer dem im Titel Genannten gehört.<br />

VwGH Slg 10.362<br />

4. Bei Vorhandensein besonderer Privatrechtstitel können auch einzelne Strecken sonst öffentlicher<br />

Wasserläufe Privatgewässer sein.<br />

VwGH 18.12.1900, Slg 14.977 (zu Böhm. WRG)<br />

5. Der Zellersee ist ein Privatgewässer.<br />

OGH 4.12.1930, SZ 12/302; 21.10.1987, 1 Ob 33/87<br />

6. Insoweit für Gewässer ein besonderer, schon vor dem Jahr 1870 bestandener <strong>und</strong> heute noch<br />

gültiger Privatrechtstitel nachgewiesen wird, ist das Gewässer ein Privatgewässer, <strong>und</strong> zwar auch<br />

dann, wenn es im Anhang A angeführt ist. Der besondere Privatrechtstitel aus der Zeit vor 1870 (§ 2<br />

Abs 2) muss auf die Wasserwelle abgestellt sein, also entweder sie oder sie <strong>und</strong> das Bett des<br />

Gewässers erfassen.<br />

OGH 31.3.1965, SZ 38/146<br />

7. Der Keutschacher See ist ein Privatgewässer.<br />

OGH 26.4.1978, 1 Ob 7/78, EvBl 1979/23<br />

8. Das Fischereirecht als selbständiges Recht zu fischen ist von einem die Wasserwelle betreffenden<br />

Privatrechtstitel zu unterscheiden. Daher kann aus dem Alter eines Fischereirechts nicht abgeleitet<br />

werden, dass es sich bei dem Gewässer um ein Privatgewässer iSd § 2 Abs 2 handelt.<br />

VwGH 20.1.1987, 83/07/0335<br />

9. Der Tristacher See ist ein Privatgewässer.<br />

VwGH 14.12.1993, 93/07/0100<br />

§ 3 - Privatgewässer<br />

Abs 1<br />

1. Der Nachweis des Eigentums an den Ufergr<strong>und</strong>stücken oder am Wasserbett liefert noch keinen<br />

Beweis für die Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer.<br />

VwGH 24.1.1883, Slg 1639; 10.12.1913, Slg 9937; 1.7.1922, Slg 13.123<br />

2. Dem Eigentümer eines Privatgewässers steht die volle Dispositionsbefugnis über das Gewässer so<br />

weit zu, als eine solche nach der Natur der Sache überhaupt möglich ist.<br />

VwGH 24.3.1886, Slg 2978; 24.9.1904, Slg 2892; 17.4.1907, Slg 5121<br />

Zu den Grenzen der Dispositionsbefugnis siehe unten bei §§ 9, 10 <strong>und</strong> 12<br />

3. Ein Teich ist ein Privatgewässer auch dann, wenn ihn ein öffentliches Gewässer speist oder<br />

durchfließt.<br />

VwGH 24.3.1886, Slg 2978; 23.9.1892, Slg 6760<br />

4. Eine durch Stauung eines öffentlichen Gewässers gebildete Teichanlage gewährt dem Besitzer<br />

kein anderes <strong>und</strong> mehreres Recht als zur Füllung des Teiches bis zur zulässigen Höhe. Als Privatgewässer<br />

erscheint nur das eingeschlossene Wasser.<br />

VwGH 23.9.1892, Slg 6760<br />

5. Auf Traufenwässer finden nicht die Bestimmungen des WRG, sondern die Bestimmungen der<br />

Landes-Bauordnungen Anwendung.<br />

VwGH 15.10.1896, Slg 3211<br />

6. Als Privatrechtstitel ist ein solcher anzusehen, der ein Recht am Privatgewässer in der Richtung<br />

einräumt, dass das Gewässer dem im Titel Genannten gehört.<br />

VwGH Slg 10.362<br />

7. Die in Straßengräben sich ansammelnden Wässer sind keine Gewässer iSd § 3 Abs 1 lit b.<br />

VwGH 1.2.1899, Slg 12.493; 31.5.1924, Slg 13.564; 8.6.1932, Slg 17.210<br />

8. Drainagewässer sind Privatgewässer iSd § 3 Abs 1 lit a.<br />

VwGH 24.9.1904, Slg 2892 (zu Böhm WRG)<br />

9. Der Gr<strong>und</strong>eigentümer ist im Verbrauch der sich auf seinem Gr<strong>und</strong>stück ansammelnden Niederschlagswässer<br />

nach keiner Richtung <strong>und</strong> hinsichtlich ihrer Leitung nur durch die Bestimmungen der<br />

§§ 39 <strong>und</strong> 9 Abs 2 einer Beschränkung unterworfen.<br />

VwGH 24.9.1904, Slg 2892 (zu Böhm WRG)<br />

10. Unter Gr<strong>und</strong>wasser ist im Gegensatz zu Tagwasser jedes Wasser zu verstehen, welches in die<br />

Erdoberfläche eindringt, um dann unter ihr fortzufließen oder in wasserhaltenden Schichten zu<br />

stagnieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Wasser die Schichten durchsickert oder in<br />

größerer Menge durch Felsspalten in die Erde eindringt.<br />

VwGH 13.12.1906, Slg 4837; 4.7.1930, Slg 16.257<br />

Die Grenze zwischen Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Tagwasser ist zwar rechtlich relevant (vgl §§ 9 <strong>und</strong> 10),<br />

zufolge der hydrologischen Verhältnisse aber vielfach fließend (zB Begleitstrom im Sediment<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 6 von 390


7<br />

eines Flusses). Die Geltung des WRG ist - seit 1934 - tiefenmäßig nicht beschränkt, sie<br />

umfasst auch Tiefen- <strong>und</strong> Formationswässer; vgl. auch Art 2 Z 2 WRRL<br />

11. Dass Abflüsse eines Teiches über Gr<strong>und</strong>stücke anderer Eigentümer fließen, bedeutet nicht, dass<br />

diese Abflüsse öffentliche Gewässer sind; sie sind vielmehr Privatgewässer <strong>und</strong> gehören demjenigen,<br />

über dessen Gr<strong>und</strong> sie fließen.<br />

VwGH 13.6.1907, Slg 5257<br />

12. Das aus einem öffentlichen Gewässer in einen Privatteich abgeleitete Wasser verliert seine<br />

Eigenschaft als Wasser des Baches oder Flusses <strong>und</strong> kommt als Objekt des Privateigentums des<br />

Besitzers des Teiches in Betracht.<br />

VwGH 3.1.1911, Slg 7863<br />

Vgl aber nun § 2 Abs 3<br />

13. Ob ein Gewässer privater oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, ist bei der Behandlung von Wasserbenutzungen<br />

von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage (§ 38 AVG) zu beurteilen.<br />

VwGH 1.7.1922, Slg 13.123 (zu Tiroler WRG)<br />

14. Die WRbeh ist zum Abspruch über Bestand oder Nichtbestand eines Privatrechtstitels an einem<br />

Gewässer nicht zuständig.<br />

VwGH 21.5.1927, Slg 14.802 (zu Vorarlberger WRG)<br />

15. Der Zeller See ist ein Privatgewässer im Eigentum der Stadt Zell am See.<br />

OGH 4.12.1930, SZ 12/302; 21.10.1987, 1 Ob 33/87<br />

16. Das Eigentum an Gewässern kann sowohl durch privatrechtliche Titel (zB Ersitzung, Erbeinantwortung,<br />

Zuschlag bei der Zwangsversteigerung) als auch durch öffentlich-rechtliche Titel<br />

(Enteignung, Verstaatlichungsgesetze, Bestimmungen des Staatsvertrages 1955) erworben werden.<br />

VwGH 15.10.1955, Slg NF 3847/A<br />

17. Subjektiv-öffentliche Rechte an Privatgewässern können nur aus dem Gesetz oder aus einem<br />

besonderen behördlichen Verwaltungsakt erworben, keinesfalls aber durch langjährigen Gebrauch<br />

ersessen werden.<br />

VwGH 29.11.1956, 738/56<br />

18. Die Dispositionsbefugnis des Gewässereigentümers ist keine unbegrenzte, wie sich schon aus<br />

§ 364 Abs 1 ABGB ergibt, wonach weder in Rechte eines Dritten eingegriffen werden darf noch die in<br />

den Gesetzen zur Erhaltung <strong>und</strong> Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen<br />

Einschränkungen übertreten werden dürfen. Zu diesen Gesetzen zählen insb auch die Vorschriften<br />

des WRG, das vor allem in den §§ 8 bis 10 <strong>und</strong> 15 wichtige Beschränkungen der Ausübung des<br />

Eigentums an Privatgewässern enthält.<br />

OGH SZ 50/18; stRsp<br />

19. Von einem See kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich um eine natürliche Wasseransammlung<br />

handelt, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als See bezeichnet wird; der Stau<br />

oberhalb eines Flusskraftwerkes ist kein See.<br />

VwGH 3.4.1970, Slg 7770<br />

20. Der Hallstätter See ist ein Privatgewässer der Republik Österreich.<br />

OGH 15.10.1970, 1 Ob 133/70<br />

21. Der Keutschacher See ist ein Privatgewässer <strong>und</strong> gehört zur Herrschaft Keutschach.<br />

OGH 26.4.1978, 1 Ob 7/78<br />

22. Privatgewässer stehen, sofern nicht von Dritten erworbene Rechte vorliegen, im Eigentum des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümers.<br />

OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87<br />

23. Der Tristacher See ist ein Privatgewässer.<br />

VwGH 14.12.1993, 93/07/0100<br />

24. Ein Bach, der vor dem in Rede stehenden Gr<strong>und</strong>stück mehrere Ortschaften durchfließt <strong>und</strong> eine<br />

Strecke von über 15 km zurückgelegt hat, ist keinem der Tatbestände des § 3 Abs 1 zuzuordnen.<br />

VwGH 21.11.1996, 96/07/0098<br />

Im Zweifel gelten Gewässer als öffentliche (§ 2 Abs 1 lit c)<br />

25. § 3 enthält eine klare <strong>und</strong> eindeutige Regelung, die weder einer verfassungskonformen<br />

Interpretation bedarf noch Bedenken in Bezug auf ihre Verfassungsmäßigkeit erweckt.<br />

VwGH 21.11.1996, 96/07/0098<br />

26. Nach § 3 Abs 1 gehören die dort genannten Privatgewässer dem Gr<strong>und</strong>eigentümer, wenn nicht<br />

von anderen erworbene Rechte vorliegen. Damit räumt der Gesetzgeber dem Gr<strong>und</strong>eigentümer eine<br />

Verfügungsmacht über Privatgewässer (einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers) ein. Bei dieser Verfügungsmacht<br />

handelt es sich gr<strong>und</strong>sätzlich um Eigentum, wobei allerdings bezüglich des ungefassten<br />

fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist. Nach Spielbüchler (in: Rummel, ABGB², Rz 4<br />

zu § 354) sind Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Quellwasser, angesammeltes Niederschlagswasser <strong>und</strong> andere private<br />

Gewässer (§ 3 Abs 1 WRG) Bestandteile der Liegenschaft, wenngleich das ungefasste fließende<br />

Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft <strong>und</strong> wilden Tieren sich der Herrschaft des<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 7 von 390


8<br />

Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie<br />

nutzen <strong>und</strong> ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht<br />

verhindern.<br />

Das durch § 3 Abs 1 dem Gr<strong>und</strong>eigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer<br />

umfasst demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der<br />

Benutzung des Privatgewässers auszuschließen.<br />

VwGH 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999 (Hinweis auf OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87);<br />

stRsp<br />

Als Parteistellung begründend (§§ 5 Abs 2 iVm §§ 12 Abs 2 <strong>und</strong> 102) wird die als „Eigentum"<br />

bezeichnete Aneignungsbefugnis angesehen.<br />

Zu den Grenzen des Eigentums am Gr<strong>und</strong>wasser siehe Rsp zu §§ 10 Abs 1 <strong>und</strong> 12 Abs 4<br />

27. Ausgehend von einer Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10 l/s wird mit der<br />

Bewilligung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2 l/s an Personen, denen das Gewässer<br />

nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs 1 lit e iVm § 9 Abs 3 zur Hälfte gehört, ein Dritter in der<br />

Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteils des betroffenen Gewässers nach § 5 Abs 2 nicht verletzt.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193<br />

28. Mit § 2 Abs 1 lit b soll vermieden werden, dass durch § 3 Abs 1 lit e der Kreis der öffentlichen<br />

Gewässer zu eng würde, was für eine weite Auslegung des Begriffes „Abflüsse" in § 3 Abs 1 lit e<br />

spricht. Dass der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit c damit verschmälert wird,<br />

steht dieser Auslegung des § 3 Abs 1 lit e nicht entgegen.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0019 (Ablehnung der Meinung von Haager-Vanderhaag, 108,<br />

wonach „zumeist nur das sich frei über das Gelände ergießende Gewässer [Wildwasser]" zu<br />

den Abflüssen zähle, unter Berufung auf Krzizek)<br />

29. Für das Vorliegen eines „Charakters eines eigenständigen Gewässers wie etwa eines Baches" als<br />

Kriterium für den Verlust der Eigenschaft eines Gewässers als „Abfluss" aus den im § 3 Abs 1 lit a bis<br />

d genannten Gewässern bietet das Gesetz eine Deckung ebenso wenig wie für ein Kriterium der<br />

Speisung eines solchen Abflusses „hauptsächlich von anderen Wässern".<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0019<br />

Abs 2<br />

1. Sobald Grubenwässer zu Tage getreten sind, unterliegen sie als Tagwässer den Bestimmungen<br />

des WRG einschließlich der Konsensbedürftigkeit ihrer Benützung.<br />

VwGH 12.5.1914, Slg 10.247<br />

2. Erfolgt die Nutzung einer Quelle als Grubenwasser nicht für den Bergwerksbetrieb, sondern als<br />

Ersatzwasser für eine durch den Bergwerksbetrieb beeinträchtigte Wasserversorgungsanlage, ist die<br />

WRbeh zur Bewilligung nach § 9 Abs 2 zuständig.<br />

VwGH 16.6.1977, 2335/76<br />

§ 4 - Öffentliches Wassergut<br />

Abs 1<br />

1. Das öffentliche Wassergut ist ein Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB). Das öffentliche Gut<br />

steht im Eigentum des B<strong>und</strong>es oder Landes <strong>und</strong> dient dem bestimmungsgemäßen unmittelbaren<br />

Gebrauch durch jedermann.<br />

OGH SZ 32/64; SZ 41/48; SZ 52/62<br />

2. Ist im Gr<strong>und</strong>buch nur die Eigenschaft als öffentliches Gut ersichtlich gemacht, der Eigentümer aber<br />

nicht eingetragen, setzt die Verbücherung eines Eigentumsüberganges voraus, dass zuerst der<br />

frühere Eigentümer eingetragen wird.<br />

OGH SZ 32/64<br />

3. Das öffentliche Gut steht im Eigentum einer Gebietskörperschaft, ist aber durch den Gemeingebrauch<br />

als eine Art öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit beschränkt.<br />

OGH 22.3.1961, 5 Ob 93/61<br />

4. Das Eigentumsrecht am Wasserbett eines öffentlichen Gewässers umfasst auch den Luftraum über<br />

dem Wasser.<br />

OGH EvBl 1963/163<br />

5. Gem § 4 Abs 1 gilt der B<strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich als Eigentümer des öffentlichen Wassergutes.<br />

VwGH 2.6.1966, 187/66<br />

6. Die Vermutung des § 4 Abs 1 Satz 2 greift nicht Platz, wenn die angrenzenden Uferbesitzer schon<br />

vor dem 1.11.1934 nach § 410 ABGB Eigentum an einer Parzelle erworben haben. Die Aufnahme<br />

einer Liegenschaft in das Gr<strong>und</strong>stücksverzeichnis II als öffentliches Gut hat keine konstitutive<br />

Wirkung; sie geschieht nur zu Evidenzzwecken.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 8 von 390


9<br />

OGH 17.1.1968, 5 Ob 2/68<br />

7. Zum Unterschied von öffentlichen Gewässern (§ 2) ist unter öffentlichem Wassergut (§ 4) nicht das<br />

Wasser selbst, sondern vielmehr ausschließlich eine Gr<strong>und</strong>fläche zu verstehen.<br />

OGH 20.11.1974, 1 Ob 155/74; stRsp<br />

8. Über die Benützung des öffentlichen Wassergutes durch Errichtung eines Bootshauses auf Piloten<br />

kann neben der wr Bewilligung nach § 38 auch ein Bestandvertrag geschlossen werden.<br />

OGH 20.11.1974, 1 Ob 155/74<br />

9. Ein zu einer Wörthersee-Parzelle gehörender Uferstreifen ist öffentliches Wassergut.<br />

OGH 3.11.1982, 1 Ob 42/82<br />

10. Durch die auf Art 104 Abs 2 B-VG gestützte Übertragungsverordnung BGBl 1969/280 wurde<br />

weder in die Eigentümerbefugnisse des B<strong>und</strong>es eingegriffen noch das Eigentumsrecht des B<strong>und</strong>es in<br />

irgend einer Weise begrenzt. Der B<strong>und</strong> ist daher zur Anerkennung einer Ersitzung sowie zur Aktiv<strong>und</strong><br />

Passivlegitimation in Eigentumsklagen befugt.<br />

OGH 29.6.1983, 1 Ob 18/83, SZ 56/111<br />

11. Durch die Übertragung von Verwaltungsaufgaben iSd Art 104 Abs 2 B-VG verliert der BM die<br />

Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten. Er kann seine Zuständigkeit nur durch - vollen oder<br />

teilweisen - Widerruf der Übertragung wieder erlangen. Seine Weisungsbefugnis bleibt jedoch<br />

unberührt.<br />

VfGH 20.6.1985, B 564/83; 19.6.1989, V 33, 34/88<br />

VwGH 22.4.1986, 83/07/0269,<br />

12. Öffentliches Gut ist im Zweifel Gemeindegut. Wird ein als öffentliches Gut - öffentlicher Weg<br />

ausgewiesenes Gr<strong>und</strong>stück vom begleitenden Bach nicht überflutet, ist dieses Gr<strong>und</strong>stück bis zur<br />

Uferlinie öffentliches Gut, aber nicht öffentliches Wassergut.<br />

OGH 10.2.1988, 1 Ob 55/87<br />

13. Wie die Betrauung eines BM mit der Vermögensverwaltung des B<strong>und</strong>es nicht privatrechtlichen<br />

Akten vom Typus der Bevollmächtigung gleichgestellt werden darf, so wenig lässt sich die<br />

Übertragung dieser Aufgabe an die Landesverwaltung (Art 104 Abs 2 B-VG) mit solchen Akten<br />

vergleichen. Vielmehr handelt es sich in beiden Fällen um den staatsrechtlichen Akt der Festlegung<br />

einer Kompetenz, dessen Charakter sich nicht deswegen verändert, weil es eine Kompetenz zu<br />

privatrechtlichem Handeln <strong>und</strong> nicht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist, vergleichbar der<br />

Bestimmung der Organe juristischer Personen des Privatrechtes <strong>und</strong> daher der Formen des<br />

Organisationsrechtes bedürftig. Er ist Verordnung nicht nur Kraft der etwa zufällig gewählten Form,<br />

sondern wegen seines sachlichen Gehaltes.<br />

Bei der Übertragung der Geschäfte der B<strong>und</strong>esverwaltung nach Art 104 Abs 2 B-VG geht es um die<br />

Frage, wer überhaupt als Organ des Rechtsträgers B<strong>und</strong> auftritt. Nach VfSlg 10.477/1985, ist das<br />

entweder der zuständige BM oder der LH, nicht aber beide nebeneinander.<br />

VfGH 19.6.1989, V 33, 34/88 (betr Übertragungsverordnung BGBl 1966/344)<br />

14. Die bei 30-jährlichen Hochwässern überfluteten Gebiete sind nur dann öffentliches Wassergut,<br />

wenn der B<strong>und</strong> Eigentümer ist oder Eigentum erwirbt.<br />

OGH 29.1.1993, 1 Ob 38, 39/92<br />

Vgl nun § 4 Abs 1 iVm § 38 Abs 3 idFd WRG-Nov 1990<br />

15. Öffentliches Wassergut ist nicht von den Bestimmungen des Rattengesetzes 1925 ausgenommen.<br />

VwGH 16.12.1993, 93/07/0230<br />

Gilt sinngem auch für andere Vorschriften<br />

16. Im Privateigentum stehende Flächen können nicht öffentliches Wassergut sein.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120; 11.7.1996, 93/07/0144<br />

17. Das Fischereirecht erstreckt sich – unbeschadet des Uferbetretungsrechts eines Fischereiberechtigten<br />

- schon auf Gr<strong>und</strong> seiner gesetzlichen Definition lediglich auf Wasserflächen, sodass es<br />

der Eintragung einer entsprechenden räumlichen Begrenzung gem § 12 Abs 2 GBG, deren genaue<br />

Bezeichnung im Hinblick auf Wasserstandsschwankungen überdies problematisch wäre, nicht bedarf.<br />

Die Befürchtung, das Fischereirecht könnte sich sonst auf verlandete oder verbaute Flächen<br />

beziehen, ist daher unbegründet.<br />

OGH 16.9.1997, 5 Ob 2116/96d (zu § 1 Abs 1 Kärntner FischereiG 1951; zum Uferbetretungsrecht<br />

Hinweis auf SZ 14/97 sowie auf Spielbüchler in Rummel²,§ 383 ABGB Rz 4)<br />

18. Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut<br />

gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein.<br />

VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069 (Hinweis auf VwGH 30.1.2001, 2000/05/0284, mwN)<br />

Abs 2<br />

1. Das in §§ 1 <strong>und</strong> 2 der Verordnung des LH Vorarlberg über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich<br />

des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme <strong>und</strong> Rheinwuhre, LGBl Nr. 58/1988 (RheinwuhrV)<br />

normierte Reitverbot bewirkt keinen Eingriff in ein nach dem WRG garantiertes Benützungsrecht. Der<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 9 von 390


10<br />

in § 4 Abs 2 lit e WRG normierte Erholungszweck des öffentlichen Wassergutes begründet kein<br />

subjektives Recht. Auf den ungehinderten Gemeingebrauch an einem öffentlichen Gewässer steht<br />

niemandem ein subjektives öffentliches Recht zu.<br />

VfGH 17.10.1991, V 478/9<br />

Abs 5<br />

1. Bloß durch Austrocknung des Gewässers oder durch dessen Teilung in mehrere Arme entstandene<br />

Inseln oder überschwemmte Gr<strong>und</strong>stücke lassen die Rechte der vorigen Eigentümer unverletzt (§ 408<br />

ABGB wurde in seiner Wirksamkeit durch das WRG nicht berührt).<br />

OGH 30.9.1959, SZ 32/115<br />

2. § 407 ABGB ist zur Gänze überholt.<br />

OGH 30.9.1959, SZ 32/115<br />

3. § 411 ABGB (Anschwemmung) ist nur auf fließende Gewässer, nicht aber auf Teiche <strong>und</strong> Seen<br />

anzuwenden.<br />

OGH 28.9.1963, 6 Ob 225, 226/63<br />

Abs 6<br />

1. Seit 1.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum an öffentlichem Wassergut nicht mehr erworben<br />

werden.<br />

OGH 14.3.1979, 1 Ob 5/79, EvBl 1979/213<br />

2. Zum 1.11.1934 durch Ablauf der 40-jährigen Ersitzungszeit bereits erworbene Rechte können<br />

weiterhin geltend gemacht werden.<br />

OGH 3.11.1982, 1 Ob 42/82; 11.10.1988, 1 Ob 31/88<br />

3. Enthielt die szt wr Bewilligung die Verpflichtung, die Anlage „auf Verlangen des Ärars ohne<br />

Anspruch auf Entschädigung zu entfernen, sollte die verbaute Fläche für öffentliche Zwecke benötigt<br />

werden", kann der Rechtsnachfolger des szt Konsensträgers mangels Redlichkeit einen Ersitzungsanspruch<br />

gem § 4 Abs 5 nicht geltend machen.<br />

OGH 14.6.1989, 1 Ob 597/89<br />

4. Die Ersitzung an öffentlichem Gut kann nur dann erfolgen, wenn die Nutzung außerhalb des<br />

Gemeingebrauches liegt. Dass die strittige Gr<strong>und</strong>fläche (des Wörthersees) durch die Absenkung des<br />

Seespiegels im Jahre 1885 verlandete <strong>und</strong> keine Aufschüttung erfolgte, hat nach dem typischen<br />

Geschehensablauf für sich allein noch nicht zur Folge, dass die Anrainer diesen Uferstreifen in einer<br />

den Ersitzungsbesitz einleitenden Art in Nutzung genommen haben; es liegt dabei kein Tatbestand<br />

vor, der einen Anscheinsbeweis als zulässig erscheinen ließe.<br />

Der Anscheinsbeweis ist stets ausgeschlossen, wenn der Kausalablauf durch den individuellen<br />

Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann.<br />

OGH 30.1.1996, 1 Ob 5/96 (Hinweis auf SZ 66/11, Schubert in Rummel, ABGB² § 1460 Rz 4<br />

mwN, SZ 65/132, SZ 57/20)<br />

Abs 8<br />

1. Eine Bewilligung nach § 38 ist kein Beleg dafür, dass die beanspruchte Gr<strong>und</strong>fläche für Zwecke des<br />

öffentlichen Wassergutes dauernd entbehrlich wäre. Ein Anspruch auf Ausscheidung einer Gr<strong>und</strong>fläche<br />

aus dem öffentlichen Wassergut kann nur gegeben sein, wenn diese Fläche für die Zwecke,<br />

denen öffentliches Wassergut zu dienen bestimmt ist, dauernd entbehrlich ist.<br />

VwGH 28.9.1961, Slg 5626<br />

2. Gegenstand des Feststellungsbescheides nach § 4 Abs 8 (Ausscheidung) ist ausschließlich die<br />

öffentlich-rechtliche Frage der Entbehrlichkeit der betroffenen Flächen für jene Zwecke, denen<br />

öffentliches Wassergut zu dienen hat. Mit der Ausscheidung ist die Frage, ob der betreffende<br />

Gewässerteil weiterhin als öffentliches oder privates Gewässer zu gelten habe, nicht mit erledigt.<br />

Ebenso wenig wird damit über die zivilrechtlichen Fragen des Eigentumsrechts <strong>und</strong> aus anderen<br />

Rechtstiteln des Zivilrechts herrührender Nutzungsrechte an solchen Flächen abgesprochen.<br />

VwGH 22.3.1962, Slg 5754; 11.7.1996, 93/07/0119, 0120 (Hinweis auf VwGH 22.3.1962,<br />

Slg NF 5.754/A, sowie Krzizek, 38)<br />

3. Die Behauptung einer „willkürlichen" oder „in schikanöser Rechtsausübung" nicht erteilten<br />

Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes ist im Verfahren zur Erlangung der wr<br />

Bewilligung nicht zu prüfen, da in diesem Verfahren die Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers eine<br />

unabdingbare, weil nicht durch ein Zwangsrecht ersetzbare Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung<br />

ist.<br />

VwGH 14.3. 1995, 94/07/0005 (Bewilligung nach § 38); 11.7.1996, 93/07/0144; 25.7.2002,<br />

2001/07/0069 (Bewilligung gem § 32)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 10 von 390


11<br />

4. Die WRbeh ist nicht zuständig darüber zu entscheiden, ob eine Fläche öffentliches Wassergut ist<br />

oder nicht. Auch der Feststellungsbescheid nach § 4 Abs 8 setzt voraus, dass es sich um öffentliches<br />

Wassergut handelt.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0183 (Hinweis auf OGH SZ 31/146)<br />

5. Parteistellung im Verfahren nach § 4 Abs 8 hat neben dem B<strong>und</strong> derjenige, der an der Vermeidung<br />

der im § 4 Abs 8 normierten Nichtigkeitssanktion ein rechtliches Interesse hat. Dem entsprechend<br />

kann unter einem „Rechtstitel für den Erwerb" iSd § 4 Abs 9 nicht jeder der in den §§ 380 ff ABGB<br />

genannten Rechtsgründe für den Erwerb des Eigentumsrechts <strong>und</strong> auch nicht jeder der im § 424<br />

ABGB als geeignete Rechtsgründe mittelbaren Eigentumserwerbs angeführten Titel, sondern nur ein<br />

solches schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft oder eine einem solchen gleichkommende<br />

hoheitliche Verfügung iSd § 424 ABGB verstanden werden, mit welchem oder welcher dem<br />

Eigentümer der mit der Widmung als öffentliches Wassergut belasteten Flächen gegenüber der<br />

Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechts begründet worden ist. Rechtstitel für den Erwerb iSd<br />

§ 4 Abs 9 sind nur Rechtsgeschäfte mit (<strong>und</strong> solchen gleichzusetzende Hoheitsakte gegenüber) dem<br />

Träger des öffentlichen Wassergutes, nicht jedoch Rechtstitel für den mittelbaren Eigentumserwerb<br />

gegenüber anderen Personen <strong>und</strong> Rechtstitel zum ursprünglichen Eigentumserwerb iSd bürgerlichen<br />

Rechts.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120<br />

6. Jeder Erwerb des Eigentumsrechts an als öffentliches Wassergut gewidmeten Flächen in anderer<br />

als der im § 4 Abs 8 vorgesehenen Weise bringt die öffentlich-rechtliche Widmung mit dem zivilrechtlich<br />

in anderer Weise wirksam erworbenen Eigentum zum Erlöschen. Ein bescheidmäßiger<br />

Abspruch über die bereits eingetretene Beendigung der Zweckwidmung von Flächen als öffentliches<br />

Wassergut ist im Gesetz nicht vorgesehen <strong>und</strong> auch durch ein Interesse einer Partei an der - den<br />

Gerichten vorbehaltenen - Klarstellung ihres Eigentumsrechts nicht gerechtfertigt.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 94/07/0183)<br />

7. Eine Prüfung der Eigenschaft von Flächen als öffentliches Wassergut als Vorfrage ist in einem<br />

Verfahren nach § 4 Abs 8 <strong>und</strong> 9 möglich, setzt aber verfahrensrechtlich das Vorliegen eines<br />

zulässigen <strong>und</strong> deshalb zur Einleitung eines Verfahrens nach § 4 Abs 8 <strong>und</strong> 9 geeigneten Antrages<br />

eines hiezu berechtigten Antragstellers voraus. Fehlt es einem Antragsteller an einem Rechtstitel für<br />

den Erwerb iSd § 4 Abs 9, dann kann es zu dieser Vorfragenprüfung schon aus dem verfahrensrechtlichen<br />

Hindernis des Fehlens eines zulässig gestellten verfahrenseinleitenden Antrages nicht<br />

kommen.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 94/07/0183)<br />

8. Die wr Bewilligung kann aus dem Gr<strong>und</strong>e des § 5 Abs 1 Satz 2 nur bei Vorliegen der zivilrechtlichen<br />

Einwilligung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes erteilt werden, ohne dass die Gründe,<br />

aus denen der Verwalter des öffentlichen Wassergutes die zivilrechtliche Einwilligung versagt, im wr<br />

Verfahren von Interesse wären<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Bewilligung nach § 38; Hinweis auf VwGH 14.3.1995,<br />

94/07/0005); 25.7.2002, 2001/07/0069 (Bewilligung gem § 32)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 11 von 390


12<br />

2. Abschnitt:<br />

Von der Benutzung der Gewässer (§§ 5 - 29)<br />

Der zweite Abschnitt regelt die Benutzung der Gewässer im Rahmen von Gemeingebrauch, (freier)<br />

Nutzungsbefugnis des Gewässereigentümers <strong>und</strong> behördlich verliehener Wasserbenutzungsrechte,<br />

ferner die für die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten geltenden Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Rahmenbedingungen,<br />

individuelle behördliche Steuerungs- <strong>und</strong> Eingriffsbefugnisse, schließlich das Erlöschen<br />

von Wasserbenutzungsrechten. Der - jedermann zustehende- Gemeingebrauch ist ebenso wie die<br />

dem Gewässereigentümer zustehende freie Nutzungsbefugnis differenziert nach öffentlichen <strong>und</strong><br />

privaten Tagwässern <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasser (§§ 5, 8, 9 <strong>und</strong> 10). Die - rechtsbegründend wirkende -<br />

Verleihung von Wasserbenutzungsrechten hat unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte<br />

bedarfsbezogen <strong>und</strong> zeitlich befristet zu erfolgen; Rechte Dritter - ua auch Fischereirechte - <strong>und</strong><br />

öffentliche Interessen sind dabei zu wahren (§§ 11 - 18 <strong>und</strong> 21). Behördlich verliehene Wasserbenutzungsrechte<br />

haben dingliche Wirkung, sind im Allgemeinen mit Gr<strong>und</strong>stücken oder Betriebsanlagen<br />

verb<strong>und</strong>en (§ 22) <strong>und</strong> bestandesgeschützt (§§ 12, 16). Der Trinkwasserversorgung wird<br />

besonderer Stellenwert eingeräumt (§ 13 Abs 3). Spezielle Vorschriften gelten für die Wasserkraftnutzung<br />

<strong>und</strong> für Talsperren (§§ 18, 23 - 24). Sonderbestimmungen betreffen die Fischerei (§ 15) sowie<br />

die Haftung für Schäden aus Bestand <strong>und</strong> Betrieb von Wasseranlagen (§ 26). Das Erlöschen von<br />

Wasserbenutzungsrechten ist in den §§ 27 - 29 geregelt.<br />

§ 5 - Benutzungsberechtigung<br />

Abs 1<br />

1. Die Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers ist allgemeine Voraussetzung für die Bewilligung einer über<br />

den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des Bettes eines öffentlichen Gewässers; das<br />

Fehlen dieser Zustimmung ist daher nicht als privatrechtliche Einwendung zu werten, die die Erteilung<br />

der wr Bewilligung nicht verhindern würde, sondern ein Anstand, der die Bewilligung ausschließt.<br />

VwGH 25.5.1950, Slg 1464; 16.12.2004, 2004/07/0185 (kann daher von der Behörde nicht<br />

nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden); stRsp<br />

2. Das Bett öffentlicher Gewässer kann im Privateigentum stehen. Dass dieser Privatrechtstitel auf die<br />

Zeit vor 1870 zurückgeht, wird hier (in § 5 Abs 1) jedoch - im Gegensatz zu § 2 Abs 2 - nicht gefordert.<br />

Wer Wasserwelle <strong>und</strong> Bett eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinaus ohne wr<br />

Bewilligung benützt, bedarf der Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers. Die wr Bewilligung gibt auch das<br />

Recht zur unentgeltlichen Benutzung des Bettes.<br />

OGH 26.11.1958, SZ 31/355<br />

Nach dzt Rechtsverständnis bedarf auch die Inanspruchnahme des öffentlichen Wassergutes<br />

der Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes (siehe Rsp bei § 4), die von<br />

einer Gegenleistung abhängig gemacht werden kann<br />

3. Das Recht zur Benützung öffentlicher Gewässer zum Betrieb von Überfuhren ist dem Begriff des<br />

„Gemeingebrauches" iSd § 5 Abs 1 zuzuordnen.<br />

VwGH 9.7.1959, Slg 5028<br />

4. Das Eigentumsrecht am Wasserbett eines öffentlichen Gewässers umfasst auch den Luftraum über<br />

dem Wasser.<br />

OGH EvBl 1963/163<br />

5. Die Schiff- <strong>und</strong> Floßfahrt ist zwar dem Begriff des Gemeingebrauches iSd § 5 Abs 1 zuzuordnen,<br />

doch sind diese Formen des Gemeingebrauches durch das WRG nicht erfasst.<br />

VwGH 24.2.1966, 1772/65<br />

6. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Bett eines öffentlichen Gewässers um eine<br />

Liegenschaft, die der Österreichischen B<strong>und</strong>esforste AG zur Verwaltung übertragen ist, dann<br />

beinhaltet diese Verwaltung auch die Befugnis zur Abgabe einer Erklärung, dass einer Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme<br />

iSd § 5 Abs 1 nicht zugestimmt wird.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185 (Hinweis auf § 4 Abs 6 B<strong>und</strong>esforsteG, BGBl 1996/793)<br />

Abs 2<br />

1. Der Gr<strong>und</strong>eigentümer ist berechtigt, die Ausübung der ihm durch das Gesetz zuerkannten Rechte<br />

an andere zu übertragen.<br />

VwGH 1.6.1888, Slg 4137<br />

2. Die Benutzung der Privatgewässer steht dem Eigentümer derselben zu.<br />

VwGH 9.11.1888, Slg 4336; 13.12.1906, Slg 4837; 17.4.1907, Slg 5121; Slg 5257<br />

Die Benutzungsbefugnis ist allerdings nicht unbegrenzt; vgl Rsp zu § 3 Abs 1 sowie unten<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 12 von 390


13<br />

3. Bei fließenden Privatgewässern erstreckt sich das Eigentumsrecht keineswegs bloß auf das Flussbett,<br />

sondern schließt in sich das Recht, die fließende Wasserwelle zu ergreifen, zu verwenden <strong>und</strong><br />

alle natürlichen Früchte <strong>und</strong> Kräfte des Gewässers auszunützen.<br />

VwGH 18.12.1900, Slg 14.977<br />

4. Der Eigentümer einer Quelle hat nur innerhalb der Grenzen seines Gr<strong>und</strong>besitzes Anspruch auf wr<br />

Schutz, weil durch die Okkupation der Quelle nicht auch Herrschaft über die unter den Nachbargründen<br />

sich fortbewegenden, nur schwer bestimmbaren unterirdischen Wassermengen erworben<br />

werden kann.<br />

VwGH 1.2.1905, Slg 3278 (zu Mähr. WRG)<br />

Vgl auch Rsp zu §§ 3 Abs 1, 10 <strong>und</strong> 12 Abs 4<br />

5. An dem aus einem städtischen Kanalnetz in ein öffentliches Gewässer abfließenden Wasser<br />

können Rechte nach dem WRG nicht begründet werden.<br />

VwGH Slg 7573/10 (zu Böhm. WRG)<br />

6. Steht dem Recht eines Quelleneigentümers zur Wasserbenützung ein vereinbartes Mitbenützungsrecht<br />

eines Dritten gegenüber, dann liegt der Fall einer durch besonderen Privatrechtstitel<br />

begründeten Beschränkung iSd § 5 Abs 2 vor.<br />

VwGH 12.3.1959, 1735/57<br />

7. Da den Gr<strong>und</strong>eigentümern laut § 5 Abs 2 das Recht zusteht, das nach § 3 Abs 1 lit a als Privatgewässer<br />

qualifizierte Gr<strong>und</strong>wasser zu nutzen, kommt ihnen iSd § 12 Abs 2 das Recht zu, diese<br />

Befugnis nach § 102 Abs 1 lit b in einem wr Verfahren als Partei geltend zu machen.<br />

VwGH 12.9.1963, Slg 6087; 24.2.1966, 1229/65; 2.12.1980, 3021, 3022/80; 1.7.1986,<br />

84/07/0375, 85/07/0002, 85/07/0013, 85/07/0014, 85/07/0018, 85/07/0019, 85/07/0272,<br />

85/07/0277, 85/07/0278, 85/07/0279; 26.2.1991, 90/07/0136; stRsp<br />

8. Unter dem Wort „gehören" ist nicht bloß das Eigentum am Gr<strong>und</strong>stück (§ 3 Abs 1) zu verstehen,<br />

sondern auch ein Privatrechtstitel, der durch Rechtsgeschäft über ein Privatgewässer begründet wird.<br />

Daher ist zur Geltendmachung von Rechten nach § 5 Abs 2 das Eigentum am Quellgr<strong>und</strong>stück keine<br />

notwendige Voraussetzung.<br />

VwGH 5.4.1975, 1611/75<br />

9. Jede über die Grenze des § 9 Abs 2 hinausreichende Verfügung des Eigentümers über sein Privatgewässer<br />

ist nicht mehr ein Recht dieses Eigentümers, sondern kann die Befugnis hiezu nur durch<br />

eine behördliche Bewilligung erhalten werden. Eine solche kann bei Benachteiligung fremder Rechte -<br />

zB durch Veränderung der Abflussverhältnisse - nach § 12 Abs 2 <strong>und</strong> 3 nur nach Einräumung eines<br />

Zwangsrechts <strong>und</strong> gegen entsprechende Schadloshaltung des Besitzers des fremden Rechts erteilt<br />

werden.<br />

VwGH 29.4.1980, 2184/78; 10.2.1981, 07/0010/81; 22.1.1985, 82/07/0093; stRsp<br />

Konstitutive Wirkung der wr Bewilligung; zugleich Begrenzung der Eigentumsrechte<br />

(Eigentümerbefugnisse) mit der Grenze der Bewilligungsfreiheit (vgl auch § 10)<br />

10. Die durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen iSd § 5 Abs 2 sind nicht Nutzungsbeschränkungen<br />

iS dieser Gesetzesstelle.<br />

VwGH 10.2.1981, 07/0010/81 (vertraglich eingeräumter obligatorischer Anspruch auf Wasseranschluss<br />

<strong>und</strong> Duldung der Wasserentnahme)<br />

11. Die Verfügungsmacht des Eigentümers eines fließenden Privatgewässers ist dadurch<br />

eingeschränkt, dass er ohne wr Bewilligung auf den Lauf <strong>und</strong> die Beschaffenheit des Gewässers nicht<br />

Einfluss nehmen <strong>und</strong> den natürlichen Abfluss nicht willkürlich zum Nachteil eines Unterliegers ändern<br />

darf.<br />

OGH 11.12.1985, 1 Ob 23/85, SZ 58/203<br />

12. Umfasst der Anschlusszwang nach dem Landes - Wasserversorgungsgesetz die Verpflichtung zur<br />

Deckung des gesamten Wasserbedarfs aus der öffentlichen Wasserversorgung, dann steht dem<br />

Eigentümer nicht das Recht zu, Einwendungen wegen Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis iSd § 5<br />

Abs 2 zu erheben.<br />

VwGH 17.2.1987, 86/07/0111<br />

Heute lassen die meisten Landes-Wasserversorgungsgesetze die Nutzung eigener Brunnen<br />

<strong>und</strong> Quellen zu<br />

13. Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 müssen nicht auf das Eigentum am Quellgr<strong>und</strong>stück, sondern<br />

können auch auf andere Privatrechtstitel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß<br />

obligatorische Nutzungsberechtigung, wohl aber eine Dienstbarkeit.<br />

VwGH 19.5.1987, 87/07/0013; 19.11.1991, 89/07/0082; 8.4.1997, 96/07/0195 (nicht<br />

verbüchertes Wasserbezugsrecht; Hinweis auf VwGH 10.2.1981, Slg NF 10.362/A);<br />

23.4.1998, 98/07/0041; 16.9.1999, 99/07/0058; 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061<br />

(Hinweis auf VwGH 15.1.1998, 97/07/0212 mwN); 22.3.2001, 98/07/0129; 17.10.2002,<br />

2002/07/0084 (verbüchertes Nutzungsrecht an einem Privatgewässer); 17.10.2002,<br />

2000/07/0042; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 13 von 390


14<br />

14. Zur gesetzlichen Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gewässereigentümers zählt auch<br />

die Duldung des so genannten „kleinen Gemeingebrauches" gem § 8 Abs 2.<br />

OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87<br />

15. Die für die Nutzung eines Wasservorkommens bereits erteilten wr Bewilligungen verringern die für<br />

einen Neubewerber rechtlich zur Verfügung stehende Wassermenge, soweit die angestrebte Nutzung<br />

durch Überschreitung der Summe der Auswirkungen aller bestehenden Berechtigungen Rechte Dritter<br />

zu beeinträchtigen vermag.<br />

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135<br />

Bedeutung des Ist-Zustandes (<strong>und</strong> Summationseffektes) für Bewilligungsfreiheit <strong>und</strong><br />

Bewilligungsfähigkeit in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles<br />

16. Als eine durch besondere Rechtstitel begründete Beschränkung der Benutzung eines Privatgewässers<br />

kommt auch ein ersessenes Wasserbezugsrecht in Frage.<br />

VwGH 19.9.1989, 86/07/0046; 17.10.2002, 2000/07/0046<br />

17. Inhalt einer Reallast - die auch ersessen werden kann - kann auch die Verpflichtung zur Wasserzufuhr<br />

zu einer bestimmten Wasserversorgungsanlage bilden.<br />

OGH 20.9.1989, 1 Ob 14, 15/89<br />

18. Am Wesen einer Dienstbarkeit ändert sich nichts, wenn der Belastete zu gewissen positiven<br />

Leistungen verhalten ist, soweit diese bloß Mittel zum Zweck sind. Selbst wenn der Belastete zur<br />

Erhaltung gewisser Anlagen verpflichtet ist, ändert dies nichts daran, dass das Recht selbst als<br />

Dienstbarkeit zu beurteilen ist.<br />

OGH 15.11.1989, 1 Ob 40, 41/89<br />

19. Die wr Bewilligung kann aus dem Gr<strong>und</strong>e des § 5 Abs 1 Satz 2 nur bei Vorliegen der zivilrechtlichen<br />

Einwilligung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes erteilt werden, ohne dass<br />

die Gründe, aus denen der Verwalter des öffentlichen Wassergutes die zivilrechtliche Einwilligung<br />

versagt, im wr Verfahren von Interesse wären.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Bewilligung nach § 38; Hinweis auf VwGH 14.3.1995,<br />

94/07/0005); 25.7.2002, 2001/07/0069 (Bewilligung gem § 32)<br />

Gilt gleichermaßen für private Eigentümer des Gewässerbettes<br />

20. Das Recht, eine bewilligungspflichtige - <strong>und</strong> auch bewilligte - Wasserleitung mit zu benützen,<br />

begründet keine Befugnis zur Benutzung eines Privatgewässers iSd § 5 Abs 2.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0041<br />

21. Für die Geltendmachung des Rechts einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 ist es nicht<br />

erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich<br />

Gebrauch macht; es genügt vielmehr, dass durch das beantragte Wasserbenutzungsrecht die künftige<br />

Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird.<br />

VwGH 6.8.1998, 97/07/0014; 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU-LSK 2002/39; 21.3.2002,<br />

2001/07/0169; stRsp<br />

22. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann auch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>wassers dem Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

(unter Berufung auf § 5 Abs 2) Parteistellung im WR-Verfahren verschaffen, auch wenn er<br />

das Gr<strong>und</strong>wasser nicht nützt.<br />

VwGH 6.8.1998, 97/07/0014; 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU-LSK 2002/39; 21.3.2002,<br />

2001/07/0169; stRsp<br />

23. Wird mit der (Wasser-)Dienstbarkeit nicht eine ausschließliche Nutzungsbefugnis des Eigentümers<br />

des herrschenden Gutes begründet, bleibt die über die Dienstbarkeit hinausgehende Nutzung beim<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümer (§ 3 Abs 1 lit a). Durch Verfügung des Gr<strong>und</strong>eigentümers wird nur dann in die<br />

Nutzungsbefugnis des Dritten eingegriffen, wenn sein Nutzungsanteil beeinträchtigt würde.<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0058<br />

24. Ausgehend von einer Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10 l/s wird mit der<br />

Bewilligung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2 l/s an Personen, denen das Gewässer<br />

nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs 1 lit e iVm § 9 Abs 3 zur Hälfte gehört, ein Dritter in der<br />

Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteils des betroffenen Gewässers nach § 5 Abs 2 nicht verletzt.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193<br />

25. § 12 Abs 2 enthält drei voneinander zu unterscheidende Tatbestände, die als bestehende Rechte<br />

anzusehen sind, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2<br />

<strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>eigentum. Alle diese bestehenden Rechte iSd § 12 Abs 2 vermitteln auf Gr<strong>und</strong> des<br />

§ 102 Abs 1 lit b in einem WR-Verfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende<br />

Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich ist.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69; stRsp<br />

26. Der bloße Wortlaut des § 29 Abs 5 Z 3 AWG („Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gem<br />

§ 12 Abs 2“ WRG) ließe eine Auslegung dahin zu, dass damit nur der erste Tatbestand des § 12<br />

Abs 2 zum Anknüpfungspunkt für die Einräumung der Parteistellung gemacht wird, nicht aber der<br />

weitere Tatbestand der „Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2“. Eine solche Auslegung verbietet sich<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 14 von 390


15<br />

aber schon deswegen, weil keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden ist, dass in einem WR-<br />

Verfahren sämtliche Tatbestände des § 12 Abs 2 die Parteistellung vermitteln, in einem Verfahren<br />

nach § 29 AWG aber, in welchem die Bestimmungen des WRG anzuwenden sind, nur ein Teil der wr<br />

geschützten Rechte des § 12 Abs 2 als Anknüpfungspunkt für eine Parteistellung dienen sollte. Es<br />

finden sich auch in den Materialien zum AWG keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Es ist<br />

daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des AWG mit dem Begriff „Inhaber rechtmäßig<br />

geübter Wassernutzungen gem § 12 Abs 2“ WRG auch die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2<br />

erfassen wollte, zumal auch diese eine rechtmäßige Wassernutzung im weitesten Sinn darstellen.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69<br />

Gilt – zufolge gleichen Wortlautes – auch für § 42 AWG 2002<br />

27. Das aus der Nutzungsbefugnis des Gr<strong>und</strong>eigentümers am Gr<strong>und</strong>wasser erfließende Recht ist kein<br />

uneingeschränktes. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung<br />

hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer aus dem Titel eines Zugriffes auf sein Gr<strong>und</strong>wasser nur dann, wenn durch<br />

diesen Zugriff das betroffene Gr<strong>und</strong>stück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine<br />

Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von<br />

Zwangsrechten möglich ist. Bleibt das betroffene Gr<strong>und</strong>stück trotz der Gr<strong>und</strong>wasserentnahme auf die<br />

bisher geübte Art benutzbar <strong>und</strong> kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit,<br />

dann kann der Gr<strong>und</strong>eigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner<br />

potentiellen Nutzungsbefugnis des Gr<strong>und</strong>wassers nach § 5 Abs 2 weder mit Erfolg den Einwand<br />

erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU-LSK 2002/39 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997,<br />

97/07/0072, 10.6.1999, 95/07/0196, sowie auf § 12 Abs 4); 21.3.2002, 2001/07/0169; stRsp<br />

OGH 12.10.2004, 141/04y<br />

Daher keine Entschädigung nach entnommener Wassermenge! Siehe näher bei §§ 12 Abs 2<br />

<strong>und</strong> 4 sowie 102<br />

28. Als Titel für den Erwerb einer Dienstbarkeit kommt nicht nur ein schriftlicher, sondern auch ein<br />

mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) - zB durch Duldung der Errichtung <strong>und</strong> Benutzung einer<br />

kostspieligen Anlage - geschlossener Servitutsvertrag in Betracht, <strong>und</strong> der Erwerb einer Servitut ist<br />

auch durch Ersitzung möglich (vgl § 480 ABGB). So wird der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz<br />

dadurch erworben, dass man ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand<br />

gebraucht <strong>und</strong> dieser sich fügt, wobei die Besitzesausübung so beschaffen sein muss, dass derjenige,<br />

in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechts erkennen kann. Kann die<br />

Behörde diesen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei nicht feststellen, ist es Aufgabe der Behörde,<br />

der Partei mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch<br />

benötigt werden, <strong>und</strong> sie aufzufordern, hiefür Beweise anzubieten<br />

VwGH 17.10.2002, 2000/07/0042 (Hinweis auf Hofmann in Rummel, ABGB-Kommentar³,<br />

§ 480 ABGB Rz 1, auf OGH 3.3.1982, 1 Ob 4/82, SZ 55/30; ferner auf die in Walter-Thienel,<br />

Verwaltungsverfahren I², zu § 39 AVG E 119, 125, 154, zit Rsp)<br />

§ 6 - Schiff- <strong>und</strong> Floßfahrt; Überfuhren<br />

1. Die Floßfahrt bildet eine Art der Ausübung des Gemeingebrauches, auf die keinem Interessenten<br />

ein subjektives Recht zugesprochen ist.<br />

VwGH 31.10.1905, Slg 3878; 24.2.1914, Slg 10.110; 14.1.1930, Slg 15.949; 9.7.1959,<br />

Slg 5028<br />

2. Die bloße Ausnützung der tragenden Kraft des Wassers zum Befahren einer bestimmten<br />

Gewässerstrecke mit Ruderbooten ist an keine wr Bewilligung geb<strong>und</strong>en.<br />

VwGH 24.4.1958, Slg 4647<br />

3. Das Recht zur Benützung öffentlicher Gewässer zum Betrieb von Überfuhren ist dem Begriff des<br />

„Gemeingebrauches" iSd § 5 Abs 1 zuzuordnen.<br />

VwGH 9.7.1959, Slg 5028<br />

Fährbetrieb zählt zur Schifffahrt<br />

4. Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiff- <strong>und</strong> Floßfahrt gehört nicht zum<br />

Gemeingebrauch iSd § 8 Abs 1, sondern stellt einen Gemeingebrauch dar, der in besonderen<br />

Bestimmungen iSd § 6 Abs 1 geregelt ist.<br />

VfGH 25.12.1962, Slg 4330<br />

VwGH 9.7.1959, Slg 5028; 24.2.1966, 1772/65<br />

OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87<br />

5. § 6 Abs 1 trifft keine inhaltliche Regelung der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers, sondern<br />

nimmt die mit der Benutzung der Gewässer zur Schiff- <strong>und</strong> Floßfahrt zusammenhängenden Fragen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 15 von 390


16<br />

aus dem Bereich des WRG gr<strong>und</strong>sätzlich heraus. Das schließt nicht aus, dass einzelne<br />

Bestimmungen des WRG zufolge ihres Wortlautes <strong>und</strong> ihrer Zielsetzung Belange der Schiff- <strong>und</strong><br />

Floßfahrt mit erfassen, zB in der Frage der Gewässerreinhaltung. Diesen Bestimmungen kommt aber<br />

nur die Bedeutung von Spezialbestimmungen zu, die Ausnahmen vom allgemeinen Gr<strong>und</strong>satz<br />

verfügen.<br />

VfGH 25.12.1962, Slg 4330<br />

VwGH 17.1.1963, 124/62; 24.2.1966, 1772/65<br />

§ 8 - Gemeingebrauch an öffentlichen <strong>und</strong> privaten Gewässern<br />

Abs 1<br />

1. Als Rechte, die durch den Gemeingebrauch nicht verletzt werden dürfen, kommen sowohl Wasserbenutzungsrechte<br />

iSd § 9 als auch ältere, auf Gr<strong>und</strong> des § 142 aufrecht erhaltene Wasserbenutzungen<br />

in Betracht.<br />

VwGH 29.9.1880, Slg 872<br />

2. Wird die vorüber fließende Wassermenge durch eine neue Wasseranlage geschmälert oder voll in<br />

Anspruch genommen, so hat niemand wegen des ihm entgangenen Gemeingebrauches ein Recht der<br />

Einsprache oder der Schadloshaltung, da ja die bisher mögliche Gewässerbenutzung kein verliehenes<br />

Wasserbenutzungsrecht, sondern lediglich eine für die Dauer des tatsächlichen Wasservorrates <strong>und</strong><br />

nach Maßgabe der jeweiligen Wasserbenutzung anderer gestattete, ein Recht am Wasser nicht<br />

begründende Erlaubnis war, die einer anderweitigen behördlichen Verfügung in Betreff dieses<br />

Wassers jederzeit <strong>und</strong> ohne Entschädigung weichen muss.<br />

VwGH 14.10.1902, Slg 1257 (zu Vorarlberger WRG)<br />

3. Ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch auf den unbehinderten Gemeingebrauch an einem<br />

Gewässer steht niemandem zu.<br />

VfGH 17.10.1991, V 478/90<br />

VwGH 14.10.1902, Slg 1257 (zu Vorarlberger WRG); 18.1.1916, Slg 11.212; 14.1.1930,<br />

Slg 15.949; 14.10.1954, Slg 3521; 9.7.1959, Slg 5028; 9.2.1961, Slg 5496; 24.2.1966,<br />

1772/66; stRsp<br />

4. Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiff- <strong>und</strong> Floßfahrt gehört nicht zum<br />

Gemeingebrauch iSd § 8 Abs 1, sondern stellt einen Gemeingebrauch dar, der in besonderen<br />

Bestimmungen iSd § 6 Abs 1 geregelt ist.<br />

VfGH 25.12.1962, Slg 4330<br />

VwGH 9.7.1959, Slg 5028; 24.2.1966, 1772/65<br />

OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87<br />

5. Unter Gemeingebrauch ist ein Gebrauch zu verstehen, der der Widmung des Objekts entspricht<br />

<strong>und</strong> den gleichen Gebrauch durch alle anderen Berechtigten nicht dauernd einschränkt oder<br />

ausschließt, dh den Gebrauch durch andere nicht unangemessen lang hindert.<br />

OGH 22.3.1961, 5 Ob 93/613; 3.9.1986, 1 Ob 31/86; stRsp<br />

6. Eine mögliche Schädigung der Fischerei durch eine im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgende<br />

Schottergewinnung macht diese nicht bewilligungspflichtig <strong>und</strong> bietet keine Gr<strong>und</strong>lage für eine<br />

Anwendung des § 15 oder des § 138.<br />

VwGH 20.9.1962, Slg 5864<br />

7. Das Recht des Badens in einem See kann den Gegenstand einer Dienstbarkeit bilden <strong>und</strong><br />

ersessen werden.<br />

OGH 1.9.1964, 8 Ob 235/64<br />

8. Da der Gemeingebrauch nicht zu den gem § 12 Abs 2 geschützten Rechten zählt, kann seine<br />

Einschränkung nicht eine Zwangsrechtsbegründung <strong>und</strong> Entschädigung erfordern.<br />

VwGH 24.2.1966, 1772/66<br />

9. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Freiheit, die Sache ihrer Zweckbestimmung gemäß<br />

oder, wo diese Zweckbestimmung fehlt oder zweifelhaft ist, in der üblichen Weise zu gebrauchen, die<br />

von keiner Bewilligung abhängig ist.<br />

OGH SZ 41/48; SZ 52/65<br />

10. Der Gemeingebrauch an dem privaten Wasserbett eines öffentlichen (oder einem solchen gleichzuhaltenden)<br />

Gewässers (See) umfasst auch das Betreten eines infolge wechselnden Wasserstandes<br />

nicht ständig Wasser enthaltenden (§ 2 Abs 4) Seebettes.<br />

OGH SZ 53/83; 5.3.1980, 1 Ob 4/80, EvBl 1980/201<br />

11. Der Gemeingebrauch umfasst nicht die Ableitung von Abwässern. Öffentlich-rechtliche<br />

Befugnisse, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen, können nach dem WRG nicht ersessen<br />

werden.<br />

VwGH 30.5.1969, 1567/68 (Abwassereinleitung); 13.12.1979, 1119/78; 23.4.1991, 91/07/0037<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 16 von 390


17<br />

12. Durch den Abschluss eines Bestandvertrages kann bei einem öffentlichen Gewässer, in dem laut<br />

§ 8 Abs 1 der Gemeingebrauch zugelassen ist, dieser Gemeingebrauch nicht ausgeschlossen oder<br />

beschränkt werden.<br />

VwGH 3.7.1970, Slg 7841<br />

13. Die Errichtung eines Bootshauses auf Piloten im öffentlichen Wassergut überschreitet die Grenzen<br />

des Gemeingebrauchs.<br />

OGH 20.11.1974, 1 Ob 155/74<br />

14. Der Gemeingebrauch stellt keine Verwendung von Wasser für „öffentliche Zwecke" iSd § 13 Abs 3<br />

dar.<br />

VwGH 21.10.1986, 86/07/0065, 0066; 19.1.1988, 83/07/0204<br />

15. Der Gemeingebrauch als uralte Rechtseinrichtung zu Gunsten der Allgemeinheit deckt keinen<br />

Gebrauch, der seiner Intensität oder seinem Ausmaß nach nicht allgemein geübt werden könnte <strong>und</strong><br />

daher ungewöhnlich ist. Die gewerbliche Nutzung der Privatgewässer überschreitet jedenfalls die aus<br />

dem Gemeingebrauch erfließenden Rechte, weil damit nicht mehr von der Ausübung eines Rechts<br />

gesprochen werden kann, das in gleicher Weise von jedermann derart ausgeübt werden kann, dass<br />

die Nutzung des einen die gleiche Nutzung durch andere nicht ausschließt.<br />

OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87; 10.2.2004, 1 Ob 56/03x<br />

16. Der Gebrauch von Bachwasser als Viehtränke ist Ausfluss des Gemeingebrauchs, für dessen<br />

Entfall niemandem ein Einspruchs- oder Schadloshaltungsrecht zusteht.<br />

VwGH 26.2.1991, 90/07/0111<br />

17. Weder die Errichtung eines Holzstegs noch Anlagen zur Uferbefestigung sind Gemeingebrauch<br />

iSd § 8, weil es sich dabei um solche Arten der Benutzung eines Gewässers handelt, mit denen die<br />

gleiche Nutzung anderer ausgeschlossen wird.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Hinweis auf OGH 20.11.1974, 1 Ob 155/74)<br />

18. Die gewerbliche Nutzung öffentlicher oder privater Gewässer ist an sich ungewöhnlicher, vom<br />

Gesetzgeber nicht beabsichtigter Gebrauch, der jedenfalls die aus dem Gemeingebrauch<br />

erfließenden Rechte überschreitet. Beim Canyoning werden Wassergut <strong>und</strong> Gewässer in einer<br />

extremen Art gewerblich genutzt, die auch bei weitherzigstem Verständnis nicht mehr als<br />

gewöhnlicher Gebrauch bezeichnet werden kann. Die Rechtsnatur des Bachs ist unerheblich, weil das<br />

gewerblich durchgeführte Canyoning auch im öffentlichen Gewässer über den “großen" Gemeingebrauch<br />

hinausgeht<br />

OGH 10.2.2004, 1 Ob 56/03x<br />

19. Nach § 8 Abs 1 ist es ein Merkmal des Gemeingebrauches, dass er ohne besondere<br />

Vorrichtungen vorgenommen werden kann. Gemeingebrauch an einem öffentlichen Gewässer liegt<br />

daher bei einer Nutzung von Wasser für Fischteiche nicht vor, weil die Ableitung des Wassers bzw.<br />

die Errichtung eines Staubrettes gerade eine solche besondere Vorkehrung darstellt. Selbst wenn der<br />

Wasserzufluss aus dem öffentlichen Gewässer wieder zur Gänze in dieses abgeleitet wird <strong>und</strong> der<br />

Wasserverlauf weder Rechte Dritter noch öffentliche Interessen beeinträchtigt oder jemandem<br />

schadet, liegt darin eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung eines öffentlichen<br />

Gewässers.<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0033 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 93/07/0144, betr Errichtung<br />

eines Holzsteges <strong>und</strong> Uferbefestigung; daher Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 1)<br />

20. Das WRG kennt keine Bestimmung des Inhalts, dass eine Maßnahme, die einen der Bewilligungstatbestände<br />

dieses Gesetzes erfüllt, dann keiner Bewilligung bedarf, wenn sie zur Erleichterung des<br />

Gemeingebrauches vorgenommen werden soll.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185<br />

Abs 2<br />

1. Beim so genannten „kleinen" Gemeingebrauch handelt es sich um eine aus der sozialen<br />

Geb<strong>und</strong>enheit des Eigentums erfließende Eigentumsbeschränkung, durch die die Befriedigung<br />

notwendiger Wasserbedürfnisse gesichert werden soll.<br />

OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87<br />

Abs 4<br />

1. Regelungen der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiff- <strong>und</strong> Floßfahrt können nicht<br />

den Gegenstand wasserpolizeilicher Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauches (§ 8<br />

Abs 4) bilden.<br />

VfGH 25.12.1962, Slg 4330<br />

2. Eine Anordnung, wonach die Entnahme von für die Fischerei geeigneten Wassertieren <strong>und</strong> Wasserpflanzen<br />

den Fischereiberechtigten vorbehalten ist, kommt dem Landesgesetzgeber zu.<br />

VfGH 28.9.1973, B 140/73<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 17 von 390


18<br />

§ 9 - Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen<br />

Gewässern <strong>und</strong> privaten Tagwässern<br />

allgemein<br />

1. Zu den Wasserbenutzungsanlagen (im weiteren Sinn) gehören auch jene Anlagen, die dazu<br />

bestimmt sind, die Wasserbenutzungsanlagen im engeren Sinn benutzen zu können (Zubehörsanlagen).<br />

Solche Zubehörsanlagen teilen das rechtliche Schicksal der Wasserbenutzungsanlage im<br />

engeren Sinn.<br />

VwGH 12.8.1880, Slg 761; stRsp<br />

2. Kanalisationsanlagen sind dann Wasserbenutzungsanlagen, wenn ein fließendes Gewässer dazu<br />

benutzt wird, die Abwässer <strong>und</strong> die Niederschlagswässer einer Siedlung abzuleiten. Dagegen sind<br />

jene Kanäle, die nur der Beförderung der Abwässer <strong>und</strong> der Niederschlagswässer zu den fließenden<br />

Gewässern dienen, bauliche Anlagen, auf welche die Bestimmungen der Landes-Bauordnungen<br />

anzuwenden sind.<br />

VwGH 26.11.1880, Slg 933; 13.12.1882, Slg 1591; 29.2.1884, Slg 2040; 15.10.1886,<br />

Slg 3211; 12.12.1888, Slg 4397; 1.2.1899, Slg 12.495; 6.5.1932, Slg 17.166<br />

Nach heutiger Praxis werden auch Zuleitungs-(Sammel-)kanäle dem WRG unterstellt (vgl<br />

§§ 9 <strong>und</strong> 32)<br />

3. Auch Vorrichtungen (Gräben), welche die Niederschlags- <strong>und</strong> Abfallwässer von Hausrealitäten<br />

abzuführen bezwecken, fallen unter den Begriff „Gebäude" <strong>und</strong> damit in die Kompetenz der Baubehörden,<br />

nicht aber Gräben, die einer sonstigen Wasserführung dienen.<br />

VwGH Slg 366/1887 (zu Galiz. WRG)<br />

4. Wasserbenutzungsrechte werden nur durch die Verleihungsurk<strong>und</strong>e der Behörde, nicht aber durch<br />

Verabredungen der Parteien erworben.<br />

VwGH 19.9.1888, Slg 4231<br />

OGH 29.1.2002, 1 Ob 300/01a = RdU-LSK 2002/21<br />

5. Wasserbenutzungsrechte können durch Ersitzung nicht erworben werden.<br />

VwGH 27.4.1889, Slg 4654; 27.9.1894, Slg 8057 (zu Böhm. WRG); 12.10.1899, Slg 13.222;<br />

18.2.1908, Slg 5747 (zu Böhm. WRG); 8.5.1908, Slg 5955; 16.3.1911, Slg 8113; 27.5.1911,<br />

Slg 8270; 30.5.1969, 1567/68; stRsp<br />

6. Auf Vorrichtungen <strong>und</strong> Anlagen, welche die Ableitung von Niederschlagswässern in verbauten<br />

Orten bezwecken, haben nicht die Bestimmungen des WRG, sondern - insoweit nicht das Zivilrecht<br />

Platz zu greifen hat - jene der Bauordnung Anwendung zu finden.<br />

VwGH 14.12.1892, Slg 6944 (zu WRG Krain)<br />

7. Die Auflassung einer Wasserbenutzungsanlage ist eine „Änderung" einer Wasserbenutzungsanlage<br />

<strong>und</strong> daher nur mit behördlicher Genehmigung der darauf abzielenden Vorkehrungen zulässig.<br />

VwGH 23.6.1897, Slg 10.860 (Beseitigung eines Wehres); 4.4.1916, Slg 11.343<br />

Vgl nun auch §§ 27, 29<br />

8. Wird an Stelle zweier bisheriger Wasserbenutzungsanlagen eine neue Anlage errichtet, so ist hiefür<br />

die Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechts erforderlich, auch wenn das für die neue Anlage in<br />

Anspruch genommene Wasserquantum das der beiden bisherigen Anlagen nicht übersteigt.<br />

VwGH 1.6.1900, Slg 14.274 (Ersatz von mehreren Mühlrädern durch ein einziges); 19.1.1915,<br />

Slg 10.708 (zu Kärntner WRG)<br />

Sowohl die „Zusammenlegung" zweier bisher eigenständiger Wasserbenutzungsrechte als<br />

auch die Zusammenlegung von Anlagen eines einheitlichen Wasserbenutzungsrechts ist (als<br />

Änderung) genehmigungspflichtig<br />

9. Zur Ableitung der Grubenwässer in ein öffentliches Gewässer bedarf auch der Bergwerksbesitzer<br />

des wr Konsenses.<br />

VwGH 16.5.1901, Slg 578<br />

10. Bei Bewilligung einer bloßen Anlagenänderung im Rahmen des bestehenden Wasserbenützungsrechts<br />

dürfen Bedingungen, die das bestehende Wasserbenützungsrecht selbst treffen <strong>und</strong><br />

einschränken sollen, nicht beigefügt werden.<br />

VwGH 28.11.1908, Slg 6324 (zu Stmk. WRG); VwSlg 7682/10 (zu Böhm. WRG; Austausch<br />

eines Wasserrades gegen eine Turbine); 24.10.1911, Slg 8485; 12.12.1911, Slg 8596 (zu<br />

Böhm. WRG); 19.5.1914, Slg 10.263; stRsp<br />

11. Unter dem Wort „Benutzung" ist nicht bloß eine Ausnutzung oder Ausbeutung der Eigenschaften<br />

oder der Kräfte des Wassers, sondern jede wie immer geartete Einwirkung auf die Qualität, die Höhe<br />

<strong>und</strong> den Lauf eines Gewässers zu verstehen, wodurch die im WRG vorgesehenen Änderungen in den<br />

Verhältnissen des Gewässers eintreten können.<br />

VwGH 23.2.1911, Slg 8042 (zu Böhm. WRG)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 18 von 390


19<br />

IdF hat die WRG-Nov 1959 eigene Reinhaltebestimmungen (§§ 30 ff) eingeführt <strong>und</strong> für<br />

Einwirkungsbewilligungen (§ 32) die Anwendung der Bestimmungen über Wasserbenutzungen<br />

vorgeschrieben<br />

12. Die Änderung einer Wasserbenutzungsanlage, zu deren Errichtung eine wr Bewilligung<br />

erforderlich ist, bedarf immer einer wr Bewilligung.<br />

VwGH 10.2.1914, Slg 10.069; 30.12.1927, Slg 15.048; 29.12.1964, 1178/64<br />

13. Die Ersitzung des Rechts auf den tatsächlichen Bestand einer dem Konsens nicht entsprechenden<br />

Wasseranlage ist dem WRG fremd.<br />

VwGH 24.3.1914, Slg 10.154 (zu WRG Krain)<br />

14. § 9 Abs 1 <strong>und</strong> 2 unterscheiden jeweils zwischen der Verleihung des Rechts zur Benützung des<br />

Wassers <strong>und</strong> zur Herstellung (Änderung) der dazu notwendigen Anlagen. Daher kann Gegenstand<br />

der Konsenstätigkeit der WRbeh auch nur die Herstellung oder die Errichtung oder Änderung der zur<br />

Benützung des Wassers dienenden Anlagen allein bilden, wobei allerdings die Existenz des<br />

Benützungsrechts selbst vorausgesetzt wird.<br />

VwGH 19.5.1914, Slg 10.263 (zu Böhm. WRG); 8.2.1974, 910/73<br />

15. Wasserbenutzungsanlagen sind Anlagen, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes<br />

zum Gegenstand haben, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn die Wasserbenutzung selbst keiner wr<br />

Bewilligung bedarf, weil es sich um eine Ausübung des Gemeingebrauches handelt. Daher bedarf<br />

auch die Verankerung eines Badefloßes einer wr Bewilligung.<br />

VwGH 31.10.1916, Slg 11.579<br />

Vgl nun § 38<br />

16. Werden lediglich schadhafte Teile einer bestehenden Anlage ausgewechselt, ohne die Anlage<br />

selbst zu ändern, so ist eine Bewilligung nicht erforderlich.<br />

VwGH 30.12.1927, Slg 15.048; 29.12.1964, 1178/64<br />

17. Anlage iSd WRG ist alles, was angelegt, dh durch Menschenhand erbaut <strong>und</strong> vorgekehrt wurde.<br />

VwGH 13.12.1928, Slg 15.448; 22.6.1933, Slg 17.649; stRsp<br />

18. Die Neuherstellung einer verfallenen Wasserbenutzungsanlage, die jahrelang außer Gebrauch<br />

stand, unterliegt der Genehmigungspflicht.<br />

VwGH 30.6.1932, Slg 17.249<br />

Vgl Sonderregelung in § 28<br />

19. Unter Baulichkeiten (baulichen Anlagen) sind Anlagen zu verstehen, die zu ihrer Herstellung ein<br />

gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erfordern <strong>und</strong> mit dem Gr<strong>und</strong> in eine gewisse Verbindung<br />

gebracht sind.<br />

VwGH 23.12.1932, Slg 17.409; stRsp<br />

20. Natürliche Gerinne, die der Wasserbenutzungsberechtigte zum Betrieb seiner Anlage mit<br />

verwendet, sind keine Wasserbenutzungsanlagen (bzw Zubehörsanlagen).<br />

VwGH 22.6.1933, Slg 17.649<br />

Bedeutsam für Instandhaltungspflichten<br />

21. Eine wesentliche Änderung der Wassernutzung kann nicht nur durch eine Änderung der<br />

bewilligten Wassermenge, sondern auch durch andere maßgebende Umstände bewirkt werden.<br />

VwGH 26.10.1956, Slg 4810 (wesentliche Erhöhung des Nutzgefälles)<br />

22. Die bloße Ausnützung der tragenden Kraft des Wassers zum Befahren einer bestimmten<br />

Gewässerstrecke mit Ruderbooten ist an keine wr Bewilligung geb<strong>und</strong>en.<br />

VwGH 24.4.1958, Slg 4647<br />

23. Die Errichtung einer Stützmauer am Werkskanal einer Wasserkraftanlage ist eine Änderung einer<br />

Wasserbenutzungsanlage iSd § 9 Abs 1.<br />

VwGH 13.3.1959, Slg 4910<br />

24. Die Einbringung von Betriebsabwässern in ein Gewässer einschließlich der dazu dienenden<br />

Anlagen bedarf einer wr Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit a <strong>und</strong> nicht einer Bewilligung nach § 9.<br />

VwGH 30.4.1964, Slg 6328; stRsp<br />

25. Die wr Bewilligung für eine Anlage zur Benutzung eines Gewässers ist durch den Zweck bedingt,<br />

dem die Anlage dienen soll, <strong>und</strong> unabhängig davon, wann die Anlage tatsächlich in Benützung<br />

genommen wird.<br />

VwGH 29.12.1964, 1178/64<br />

26. Eine Badehütte ist keine Anlage zur Benutzung des Sees iSd § 9, sondern bedarf nur einer<br />

Bewilligung nach § 38.<br />

VfGH 26.9.1968, Slg 5758<br />

27. Es widerspricht dem Gesetz, für die Änderung eines Teiles einer Wasserbenutzungsanlage eine<br />

wr Bewilligung zu erteilen, wenn die Wasserbenutzungsanlage insgesamt ohne wr Konsens betrieben<br />

wird.<br />

VwGH 8.2.1974, 910/73, Slg 8549<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 19 von 390


20<br />

28. Bedarf eine nach dem WRG zu bewilligende Anlage auch der Genehmigung nach anderen<br />

gesetzlichen Bestimmungen, so hat der Antragsteller auch diese Bewilligungen bei den zuständigen<br />

Behörden einzuholen. Die WRbeh ist mangels einer ausdrücklichen Vorschrift im WRG nicht befugt,<br />

eine wr Bewilligung deshalb zu versagen, weil die nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa<br />

erforderlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht vorliegen.<br />

VwGH 7.12.1978, 2146/78, Slg 9716/A (zu §§ 9 ff)<br />

29. Für die rechtliche Beurteilung der angestrebten Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage ist es<br />

gleichgültig, ob die Wasserwelle als Fisch-, Bade- oder Erholungsteich verwendet wird. Der vom<br />

Antragsteller angegebene Zweck der Anlage kann aber im Stadium des Ermittlungsverfahrens für die<br />

Art <strong>und</strong> den Umfang der erforderlichen Erhebungen von Bedeutung sein.<br />

VwGH 20.9.1979, 1732/79<br />

30. Aus den Bestimmungen des § 25 über die Einschränkung bestehender Wassernutzungsrechte bei<br />

Wassermangel <strong>und</strong> der §§ 27 <strong>und</strong> 29 über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten <strong>und</strong> die<br />

diesbezüglichen Rechtsfolgen ergibt sich, dass Bescheide über Wasserbenutzungsrechte bei<br />

nachträglicher Änderung wesentlicher Umstände nicht ohne weiteres unwirksam werden.<br />

VwGH 29.11.1979, 800, 1097/77 (Änderung der Wasserführungsverhältnisse)<br />

31. Der Zweck allein ist dafür bestimmend, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender<br />

Eingriff in den Wasserhaushalt (§ 56) oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage iSd<br />

§§ 9, 10 <strong>und</strong> 32 zu beurteilen ist oder vom WRG überhaupt nicht umfasst ist.<br />

VwGH 4.12.1979, 1749, 1782/79 (Straßentunnel); 16.10.2003, 2002/07/0169 (Nassbaggerung);<br />

stRsp<br />

Vgl auch Rsp zu §§ 38 <strong>und</strong> 41<br />

32. Zur Verleihung von Wasserbenutzungsrechten sind ausschließlich die WRbeh berufen; eine<br />

Zustimmung Dritter ist im Gesetz nicht vorgesehen.<br />

VwGH 5.7.1983, 83/07/0067, 0068<br />

Bezieht sich auf öffentliche Gewässer; bei Privatgewässern wäre die Zustimmung des<br />

Gewässereigentümers erforderlich; vgl aber Rsp zu § 5 sowie zu §§ 3 Abs 1 <strong>und</strong> 5<br />

33. Die einem Unterlieger erteilte wr Bewilligung für die Benutzung des Überwassers stellt keine<br />

gesetzwidrige Beschränkung der Nutzungsbefugnisse (§ 5 Abs 2) des Oberliegers dar.<br />

VwGH 10.4.1984, 83/07/0313<br />

34. Die iZm der gem § 9 Abs 1 erteilten wr Bewilligung einer Wasserkraftanlage stehende <strong>und</strong> - als<br />

deren Projektsbestandteil - genehmigte Verlegung der Ausmündung von Abwasserkanälen stützt sich<br />

auf diese Bestimmung. § 32 Abs 1 enthält keinen Bewilligungstatbestand für die bloße Änderung von<br />

baulichen Anlagen.<br />

VwGH 26.6.1984, 84/07/0133 (Änderung fremder Kanalausmündungen durch einen<br />

Kraftwerksbetreiber)<br />

Aus § 32 Abs 6 ergibt sich die sinngemäße Anwendung des § 9 <strong>und</strong> damit wohl auch der<br />

Bewilligungspflicht für Anlagenänderungen<br />

35. Bei der nachträglichen wr Bewilligung einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage auf Gr<strong>und</strong><br />

eines Alternativauftrages gem § 138 Abs 2 kann das bereits bestehende, in seinem Wesen <strong>und</strong> in der<br />

bisherigen Ausübungsart unverändert bleibende Wasserbenutzungsrecht nicht in Frage gestellt oder<br />

Beschränkungen unterworfen werden, die mit dem Gegenstand des Verfahrens in keinem zwingenden<br />

kausalen Zusammenhang stehen.<br />

VwGH 19.11.1985, 84/07/0245 (Austausch von Turbinen)<br />

36. Bei der wr Bewilligung einer Änderung können sich Einwendungen Dritter rechtens nur gegen das<br />

eingereichte Projekt, nicht aber gegen bereits vorliegende rechtskräftige Berechtigungen richten.<br />

VwGH 30.9.1986, 86/07/0026; stRsp<br />

37. Eine Wasserversorgungsanlage liegt nur dann vor, wenn ein Verbrauch oder sonst ein einem<br />

solchen gleichzuhaltender dauernder Entzug des ausgeleiteten Wassers aus dem Gewässerregime<br />

beabsichtigt ist. Ein Wasserverbrauch liegt auch dann vor, wenn das Projekt derart intensiv auf die<br />

Qualität des ausgeleiteten Wassers einwirkt, dass das ausgeleitete Wasser als Abwasser anzusehen<br />

ist.<br />

VwGH 16.12.1986, 85/07/0034 (Entnahme für einen Fischteich)<br />

38. Ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Bewilligungsfreiheit einer bestimmten Wasserbenutzung<br />

ist rechtlich nicht zulässig.<br />

VwGH 13.3.1990, 89/07/0157; stRsp<br />

39. Durch die Änderung der Bewilligung scheidet die vorangegangene wr Bewilligung für immer aus<br />

dem Rechtsbestand aus. Wurde von der Bewilligung zur Änderung eines Wasserbenutzungsrechts<br />

Gebrauch gemacht, kann sich der Berechtigte späterhin bei nicht konsensgemäßem Betrieb der<br />

geänderten Anlage nicht darauf berufen, dass er (zumindest) den Rahmen der ursprünglichen<br />

Bewilligung einhalte.<br />

VwGH 12.3.1991, 90/07/0127<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 20 von 390


21<br />

Auch die Rechtsfolge des ersten Satzes tritt erst ein, sobald von der Änderungsbewilligung<br />

Gebrauch gemacht wurde<br />

40. Wird im Rahmen von „Instandhaltungsmaßnahmen" durch Verwendung eines vom vormaligen<br />

völlig verschiedenen Materials <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene konstruktive Neugestaltung nicht mehr der<br />

der Bewilligung entsprechende Zustand bewirkt, dann handelt es sich um eine bewilligungsbedürftige<br />

Änderung.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0104 (Verwendung von Stahl bzw Beton statt Holz); stRsp<br />

41. Die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers kommt nur dort <strong>und</strong> insoweit in Betracht, als es sich<br />

um Bauten handelt, die nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen, bei<br />

denen also der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergr<strong>und</strong> tritt. Für diese Begrenzung spricht<br />

auch die Wertung der Kompetenzrechtslage (insb des in Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG enthaltenen<br />

Zuständigkeitstatbestandes „Wasserrecht") unter dem Aspekt der so genannten Versteinerungstheorie.<br />

Der Landesgesetzgeber ist daher nicht befugt, die Errichtung von <strong>Wasserbau</strong>ten im engeren Sinn,<br />

also von Bauten, die unmittelbar der Wassernutzung dienen, einer Bewilligungspflicht nach der<br />

Bauordnung zu unterwerfen.<br />

VfGH 16.10.1992, B 942/91 (Hinweis auf VfSlg 11777/1988, Krzizek, Baurecht 1972, Rill-<br />

Schäfer, Planungskoordinierung 1975, Pernthaler, Raumordnung, 1975, Mell-Schwimann,<br />

Baurecht, 1980, Rossmann, WRG, 1990, Mayer, Wasserkraftwerke, 1991)<br />

42. Der Austausch erneuerungsbedürftig gewordener Rohre bewirkt keine Änderung des Bestandes<br />

der bewilligten Anlage, selbst wenn Rohre aus anderem Material mit einem um 4,8 cm vergrößerten<br />

Außendurchmesser verwendet werden. Lediglich die damit verb<strong>und</strong>ene Mehrinanspruchnahme<br />

fremden Gr<strong>und</strong>eigentums zieht die wr Bewilligungspflicht nach sich.<br />

VwGH 27.6.1995, 92/07/0202<br />

43. Die Errichtung von Hausanschlüssen bedarf gr<strong>und</strong>sätzlich keiner wr Bewilligung.<br />

VwGH 29.6.2000, 98/07/0182<br />

44. Eine von der WRbeh zu beurteilende Erweiterungs-(bzw Änderungs-)bewilligung bildet zusammen<br />

mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung. Für die Änderung (Erweiterung) einer in die<br />

Zuständigkeit des BM nach § 100 Abs 1 lit d fallenden Angelegenheit ist daher auch der BM<br />

zuständig, weil sie eine Einheit mit der ursprünglich erteilten Bewilligung bleibt.<br />

VwGH 14.12.2000, 98/07/0043 (Hinweis auf Raschauer, Rz 6 zu § 9, <strong>und</strong> VwGH 13.3.1990,<br />

89/07/0001)<br />

45. Änderungen in der Benutzung eines Gewässers sind gr<strong>und</strong>sätzlich nur bewilligungspflichtig, wenn<br />

sich eine feststellbare quantitative oder qualitative Änderung der bisher wr bewilligten Wasserbenutzung<br />

ergibt, wobei sich die Identität des verliehenen Rechts in erster Linie aus dem<br />

Bewilligungsbescheid, sodann aus dem protokollierten Verhandlungsergebnis, letztlich aus dem<br />

Einreichprojekt ergibt.<br />

VwGH 17.10.2002, 2000/07/0042 (Hinweis auf die bei Raschauer, zu § 9 Rz 5 zit Rsp)<br />

Vgl aber Oberleitner (2004), Rz 11 zu § 9<br />

Abs 1<br />

1. Die Errichtung eines Bootslandeplatzes bedarf nicht nach § 9 Abs 1, sondern nach § 38 einer wr<br />

Bewilligung; bei Landeplätzen handelt es sich nicht um Wasserbenutzungsanlagen.<br />

VwGH 3.10.1957, Slg 4439 (Ruderbootverleihanstalt); 24.4.1958, Slg 4647; 16.11.1961,<br />

Slg 5663 (Hafenanlagen); 17.1.1963, 124/62 (Brücke); stRsp<br />

2. Baggerarbeiten an einem öffentlichen Gewässer zur Sand- <strong>und</strong> Kiesgewinnung bedürfen<br />

hinsichtlich des Merkmals „Gewinnung mit besonderen Vorrichtungen" der wr Bewilligung nach § 9.<br />

Bezüglich einer damit verb<strong>und</strong>enen Wasserverschmutzung sind solche Entnahmen hingegen dem<br />

§ 32 Abs 1 zu unterstellen.<br />

VwGH 21.11.1963, Slg 6163; 30.5.1969, 1567/68<br />

OGH 19.4.1972, 1 Ob 75/72<br />

3. Die Ersitzung eines Wasserrechts durch Dritte ist nach dem WRG ausgeschlossen.<br />

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016; 25.10.1994, 92/07/0098 (bzgl § 9 Abs 1);<br />

stRsp<br />

4. Nach § 8 Abs 1 ist es ein Merkmal des Gemeingebrauches, dass er ohne besondere Vorrichtungen<br />

vorgenommen werden kann. Gemeingebrauch an einem öffentlichen Gewässer liegt daher bei einer<br />

Nutzung von Wasser für Fischteiche nicht vor, weil die Ableitung des Wassers bzw. die Errichtung<br />

eines Staubrettes gerade eine solche besondere Vorkehrung darstellt. Selbst wenn der Wasserzufluss<br />

aus dem öffentlichen Gewässer wieder zur Gänze in dieses abgeleitet wird <strong>und</strong> der Wasserverlauf<br />

weder Rechte Dritter noch öffentliche Interessen beeinträchtigt oder jemandem schadet, liegt darin<br />

eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung eines öffentlichen Gewässers.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 21 von 390


22<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0033 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 betr Errichtung<br />

eines Holzsteges <strong>und</strong> Anlagen zur Uferbefestigung; daher Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 1)<br />

Abs 2<br />

1. Ein Gr<strong>und</strong>besitzer, der auf seinem Gr<strong>und</strong> Gräben aushebt, ist nicht deshalb zur Einholung einer wr<br />

Bewilligung verpflichtet, weil durch den Austritt von Sickerwasser der Wasserstand in einem Privatgewässer<br />

verändert wird.<br />

VwGH 10.3.1899, Slg 12.606<br />

2. Die von einem Gr<strong>und</strong>besitzer vorgenommene Änderung des Wasserlaufes eines fließenden Privatgewässers,<br />

durch die das an seinem Gr<strong>und</strong>e nicht verbrauchte Wasser mit Umgehung des unterhalb<br />

gelegenen Gr<strong>und</strong>stückes in eine andere Richtung geleitet wird, bedarf der Bewilligung.<br />

VwGH 4.5.1909, Slg 6722<br />

3. Die Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage für ein fremdes Privatgewässer, ohne dass sich der<br />

Bewilligungswerber mit einem ihm hiezu vom Eigentümer des Gewässers eingeräumten oder durch<br />

einen behördlichen Akt anerkannten Recht ausgewiesen hat, ist nicht zulässig.<br />

VwGH 5.2.1912, Slg 8794<br />

4. Für die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 sind nur die dort genannten Umstände maßgeblich; dass<br />

die Einwirkung oder die Dimension der Anlage bedeutend seien, ist nicht entscheidend.<br />

VwGH 4.3.1913, Slg 9461 (zu Böhm. WRG); stRsp<br />

5. Zu den die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 begründenden Rechten gehört auch der Anspruch<br />

des Gr<strong>und</strong>eigentümers, dass sich der Eigentümer eines Privatgewässers einer Nutzung enthalte,<br />

durch welche eine jenen beeinträchtigende Überschwemmung oder Versumpfung seines Gr<strong>und</strong>stückes<br />

bewirkt wird.<br />

VwGH 12.5.1914, Slg 10.247 (zu Böhm. WRG)<br />

6. Die Besitzer der an einem öffentlichen Wasserlauf bestehenden Wasserrechte haben Anspruch auf<br />

Schutz gegen jeden durch die Benützung eines den Zufluss zu diesem Wasserlauf bildenden Privatgewässers<br />

erfolgenden Eingriff.<br />

VwGH 19.5.1914, Slg 10.264 (zu Böhm. WRG)<br />

7. Kann durch die Anschüttung von Abraummaterial <strong>und</strong> die Errichtung eines Schüttgeleises infolge<br />

eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern eine<br />

Überschwemmung fremder Gr<strong>und</strong>stücke herbeigeführt werden, bedarf die Anschüttung gem § 9 Abs 2<br />

einer Bewilligung der WRbeh.<br />

VwGH 6.3.1958, Slg 4597<br />

Wäre nun dem § 32 Abs 2 lit c oder zumindest dem § 38 zu unterstellen<br />

8. Die WRbeh hat zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht (hier nach<br />

§ 9 Abs 2) zu prüfen <strong>und</strong> bejahendenfalls die Bewilligung gem § 12 Abs 1 mit Auflagen zu versehen,<br />

die geeignet <strong>und</strong> unerlässlich sind, um eine Beeinträchtigung der fremden Rechte hintan zu halten.<br />

Ergibt sich aber, dass die Voraussetzungen nach § 9 Abs 2 nicht vorliegen, erübrigt sich jedes weitere<br />

Eingehen auf den Fall.<br />

VwGH 12.3.1959, 1735/57; 23.5.2002, 2002/07/0037 = RdU-LSK 2003/4<br />

9. Privatrechtliche Einwendungen dürfen die Behörde nicht hindern, über einen Antrag auf Bewilligung<br />

eines Wasserrechts nach § 9 Abs 2 in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu entscheiden.<br />

VfGH 15.6.1959, Slg 3561<br />

Vgl Rsp zu § 5 Abs 1<br />

10. Wassernutzungsrechte können Gr<strong>und</strong>dienstbarkeiten sein.<br />

OGH 25.10.1960, 4 Ob 531/60<br />

11. Das Ablassen eines Fischteiches ohne Bewilligung <strong>und</strong> ohne Berücksichtigung fremder Rechte ist<br />

gesetzwidrig.<br />

VwGH 1.2.1962, 622/61<br />

12. Das WRG enthält keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage, aus anderen als im § 9 Abs 2 angeführten Gründen,<br />

etwa wegen entgegenstehender wirtschaftlicher Gründe, eine erforderliche wr Bewilligung zu<br />

versagen.<br />

VwGH 22.3.1974, 322/72, Slg 8583<br />

Weitere Gesichtspunkte ergeben sich - ua - aus den §§ 11,12, 13, 21, 34 <strong>und</strong> 105<br />

13. Der Anschluss eines Objektes an eine bestehende Trinkwasserversorgungsanlage stellt keine<br />

Benutzung eines privaten Gewässers iSd § 9 Abs 2 dar <strong>und</strong> ist weder einer wr Bewilligung zugänglich<br />

noch Rechtsgr<strong>und</strong> für die Einräumung eines Zwangsrechts nach §§ 63 ff. Ansprüche aus einem<br />

Servitutsvertrag auf Mitbenützung von Quellen <strong>und</strong> einer gemeinschaftlichen Wasserleitung gehören<br />

vor die Zivilgerichte.<br />

VwGH 18.5.1978, 2275/76<br />

14. Von einer wr bewilligungspflichtigen Benutzung eines privaten Tagwassers zum Zweck der<br />

Wasserversorgung iSd § 9 Abs 2 kann nur dann gesprochen werden, wenn die hiefür erforderliche<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 22 von 390


23<br />

Anlage über einen eigenen Wasserspender verfügt. Erfolgt die Wasserversorgung Dritter auf Gr<strong>und</strong><br />

von Vereinbarungen aus einer bewilligten Wasserversorgungsanlage über einen Nebenstrang, der<br />

über eine eigene Quelle nicht verfügt, so ist der Nebenstrang keine wr bewilligungspflichtige Anlage.<br />

Änderungen am Nebenstrang können daher mangels Bewilligungspflicht auch nicht als eigenmächtige<br />

Neuerung (des Dritten) iSd § 138 Abs 1 aufgefasst werden.<br />

VwGH 8.10.1979, 2452/78<br />

15. Die Herstellung eines Hausanschlusses bedarf dann einer wr Bewilligung, wenn sie einen der im<br />

§ 9 Abs 2 genannten Bewilligungstatbestände erfüllt, oder wenn sich durch diesen Neuanschluss eine<br />

quantitative oder qualitative Änderung der bisher wr bewilligten Wasserbenutzung ergibt.<br />

VwGH 31.10.1979, 1281, 1293/79 (Abzweigleitung von einer wr bewilligten Versorgungsleitung<br />

zur Benutzung eines privaten Tagwassers)<br />

16. Die Erteilung einer wr Bewilligung iSd § 9 Abs 2 ist ein antragsbedürftiger Akt. Dieser hat die<br />

Stellung eines entsprechenden Gesuches um Verleihung zur Voraussetzung, dessen Rahmen die<br />

WRbeh bei Erteilung der Bewilligung nicht überschreiten darf.<br />

VwGH 29.11.1979, 800, 1097/77; stRsp<br />

Gilt allgemein für Bewilligungen; vgl § 103<br />

17. Jede über die Grenze des § 9 Abs 2 hinausreichende Verfügung des Eigentümers über sein<br />

Privatgewässer ist nicht mehr ein Recht dieses Eigentümers, sondern kann die Befugnis hiezu nur<br />

durch eine behördliche Bewilligung erhalten werden.<br />

Eine solche kann bei Benachteiligung fremder Rechte - zB durch Veränderung der Abflussverhältnisse<br />

- nach § 12 Abs 2 <strong>und</strong> 3 nur nach Einräumung eines Zwangsrechts <strong>und</strong> gegen entsprechende<br />

Schadloshaltung des Besitzers des fremden Rechts erteilt werden.<br />

VwGH 29.4.1980, 2184/78; 10.2.1981, 07/0010/81; 22.1.1985, 82/07/0093; stRsp<br />

18. Die Einflussnahme eines Vorhabens auf wr geschützte Rechte eines Dritten macht dieses<br />

Vorhaben wr bewilligungspflichtig.<br />

VwGH 27.5.1986, 84/07/0031 (zu § 9 Abs 2)<br />

19. Die Fassung <strong>und</strong> Ableitung einer auf fremdem Gr<strong>und</strong> entspringenden Quelle bedarf einer wr<br />

Bewilligung, wenn kein privatrechtlicher Titel hiefür vorliegt.<br />

VwGH 22.12.1987, 87/07/0147<br />

20. Sieht ein zur wr Bewilligung eingereichtes Projekt die Fassung einer Quelle iS eines „aus einem<br />

Gr<strong>und</strong>stück zu Tage quellenden Wassers" vor, so zielt es damit auf die - dem § 9 Abs 2 zu unterstellende<br />

- Benutzung eines privaten Tagwassers ab.<br />

VwGH 26.4.1988, 84/07/0346<br />

Je nach technischer Gestaltung der Wasserfassung handelt es sich entweder um eine<br />

Quellfassung iSd § 9 oder um eine Gr<strong>und</strong>wasserfassung iSd § 10<br />

21. Kann durch die Nutzung eines Privatgewässers ein benachbartes Gr<strong>und</strong>stück mit Wohnhaus<br />

beeinflusst werden, ist die Nutzung bewilligungspflichtig.<br />

VwGH 17.1.1989, 88/07/0117<br />

22. Stützt sich die Inanspruchnahme fremden Gr<strong>und</strong>es zutreffend auf einen Privatrechtstitel, dann<br />

fehlt es an der Bewilligungsbedürftigkeit der Benutzung des Privatgewässers wegen Einflussnahme<br />

auf ein fremdes Recht (§ 9 Abs 2).<br />

VwGH 28.7.1994, 92/07/0085; 25.10.1994, 92/07/0098; 23.5.2002, 2002/07/0037 = RdU-LSK<br />

2003/4<br />

23. Der Umstand allein, dass Privatgewässer in eine Anlage eingespeist werden, die ihrerseits wegen<br />

Benützung öffentlicher Gewässer bewilligungspflichtig ist, führt noch nicht zur Bewilligungspflicht in<br />

Bezug auf die Benutzung dieser Privatgewässer.<br />

VwGH 23.5.1995, 94/07/0162<br />

24. Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen,<br />

bedürfen nicht einer Bewilligung nach § 9, sondern einer solchen nach § 32 Abs 1. Daher kann ein<br />

schutzbedürftiges öffentliches Interesse nicht mit dem Hinweis geleugnet werden, es handle sich um<br />

ein Privatgewässer.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190; stRsp<br />

Einwirkungen auf Gewässer unterliegen seit der WRG-Nov 1959 dem 3. Abschnitt des WRG;<br />

die Grenze der Bewilligungsfreiheit für Einwirkungen ergibt sich daher aus § 32 Abs 1 <strong>und</strong><br />

nicht - bei Privatgewässern - aus § 9 Abs 2<br />

25. Wird von demjenigen, der eine wr Bewilligung für eine Anlage beantragt, die nur wegen der<br />

Berührung fremder Rechte bewilligungspflichtig sein könnte, das Vorliegen eines Privatrechtstitels<br />

behauptet, der den Zugriff auf diese fremden Rechte abdeckt, dann ist es nicht Sache der WRbeh zu<br />

prüfen, ob dieser behauptete Titel zu Recht besteht oder nicht. Einer solchen Prüfung bedarf es nur<br />

dann, wenn die Bewilligungspflicht der Wasserversorgungsanlage als Vorfrage in einem nach § 138<br />

geführten Verfahren zu beurteilen wäre. Im wr Bewilligungsverfahren hingegen geht es um die<br />

Zuständigkeit der WRbeh zur meritorischen Erledigung eines Bewilligungsantrages. Für diese Prüfung<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 23 von 390


24<br />

hat die Behörde von den Angaben des Bewilligungswerbers derart auszugehen, dass Sachbehauptungen<br />

des Bewilligungswerbers, welche einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens<br />

entgegenstehen, zum Anlass für die Zurückweisung des Antrages auf wr Bewilligung aus dem Gr<strong>und</strong>e<br />

der Unzuständigkeit der WRbeh zu nehmen sind.<br />

VwGH 23.5.2002, 2002/07/0037 = RdU-LSK 2003/4 (Hinweis auf VwGH 28.7.1994,<br />

92/07/0085)<br />

26. Nach § 9 Abs 2 sind auch Veränderungen der zur Benutzung privater Tagwässer dienenden<br />

Anlagen wr bewilligungspflichtig; die Errichtung eines zweiten Einlaufbauwerkes bzw einer weiteren<br />

Wasserfassung stellt eine Veränderung der bewilligten (Wasserversorgungs-)Anlage dar, die eine wr<br />

Bewilligungspflicht auslöst.<br />

VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181<br />

Für die so geänderte Anlage ist daher keine Wiederverleihung möglich<br />

Abs 3<br />

1. Der Aufteilungsschlüssel nach § 9 Abs 3 unterliegt keiner Änderung, wenn sich die Menge des<br />

vorüber fließenden Wassers (durch konsenslose Maßnahmen eines Oberliegers) ändert.<br />

VwGH 22.1.1985, 82/07/0093<br />

2. Ausgehend von einer Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10 l/s wird mit der<br />

Bewilligung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2 l/s an Personen, denen das Gewässer<br />

nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs 1 lit e iVm § 9 Abs 3 zur Hälfte gehört, ein Dritter in der<br />

Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteils des betroffenen Gewässers nach § 5 Abs 2 nicht verletzt.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193<br />

§ 10 - Benutzung des Gr<strong>und</strong>wassers<br />

allgemein<br />

1. Unter Gr<strong>und</strong>wasser, unterirdischem Wasser - im Gegensatz zu Tagwasser, oberirdischem Wasser -<br />

ist jenes <strong>und</strong> jedes Wasser zu verstehen, das in die Erdoberfläche eindringt, in die Erde versickert, um<br />

dann entweder unter der Erdoberfläche fortzufließen (Gr<strong>und</strong>wasser im engeren Sinn) oder aber in<br />

wasserhaltenden Schichten zu stagnieren, wobei nicht weiter in Betracht kommt, ob dieses Wasser<br />

durch die Erdschicht langsam durchsickert oder aber in größerer Menge durch zerklüftetes Terrain<br />

(Felsspalten) eindringt.<br />

VwGH 13.12.1906, Slg 4837; 4.7.1930, Slg 16.257<br />

Die Grenze zwischen Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Tagwasser ist zwar rechtlich relevant (vgl §§ 9 <strong>und</strong> 10 bzw<br />

Rsp zu § 9 Abs 2), zufolge der hydrologischen Verhältnisse aber vielfach fließend (zB Begleitstrom<br />

im Sediment eines Flusses; vgl § 2 Abs 4); die Geltung des WRG ist - seit 1934 –<br />

tiefenmäßig nicht beschränkt, es gilt daher auch für Tiefen- <strong>und</strong> Formationswässer; vgl auch<br />

Art 2 Z 2 WRRL<br />

2. Die Benutzung des Gr<strong>und</strong>wassers steht mit den durch das Gesetz oder besondere Rechtstitel<br />

begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen es gehört.<br />

VwGH 24.2.1966, 1229/65; stRsp<br />

3. Wird durch eine beabsichtigte Gr<strong>und</strong>wassergewinnung voraussichtlich eine rechtmäßig geübte<br />

Wasserkraftnutzung an einem fließenden Gewässer beeinträchtigt, so ist das Projekt entweder wegen<br />

der entgegenstehenden Wasserbenutzungsrechte abzuweisen oder es sind die entgegenstehenden<br />

Rechte bei Zutreffen der im Gesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen durch Einräumung von<br />

Zwangsrechten zu beseitigen bzw zu beschränken.<br />

VwGH 6.12.1968, 224/68; stRsp<br />

4. Eine Gr<strong>und</strong>wasserentnahme zum Betrieb einer Wärmepumpe ist keine Wasserversorgungsanlage,<br />

da sie ihrem Zweck nach nicht auf Wasserverbrauch gerichtet ist.<br />

VwGH 14.9.1982, 82/07/0069<br />

5. Jede über die Grenze des § 10 Abs 1 hinausgehende Verfügung des Eigentümers mit dem sein<br />

Eigentum bildenden Privatgewässer ist nicht mehr ein Recht des Eigentümers, er kann die Befugnis<br />

hiezu nur durch eine behördliche Bewilligung erhalten. Auch der Gr<strong>und</strong>eigentümer bedarf zu dieser<br />

Benutzung des Gr<strong>und</strong>wassers, wenn sie entweder nicht für den notwendigen Haus- <strong>und</strong> Wirtschaftsbedarf<br />

erfolgt oder nicht in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Gr<strong>und</strong> steht, einer wr<br />

Bewilligung gem § 10 Abs 2.<br />

OGH SZ 50/18<br />

Wichtige Aussage zum „Eigentum am Gewässer"; vgl Rsp zu §§ 5 Abs 2 <strong>und</strong> 9 Abs 2<br />

6. Die Bewilligungspflicht von Anlagen, die der Wasserbenutzung dienen, setzt eine Wasserbenutzung<br />

iSd § 10 voraus. Eine solche Wasserbenutzung liegt aber seitens desjenigen, der - unter Einhaltung<br />

des dem Bewilligungsinhaber erteilten Konsenses - aus einer wr bewilligten Wasserversorgungs-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 24 von 390


25<br />

anlage Wasser bezieht, nicht vor. Fehlt es aber an einer wr bewilligungsfähigen Wasserbenutzungsanlage,<br />

dann kommt auch die Einräumung von Zwangsrechten nicht in Betracht.<br />

VwGH 28.3.1995, 94/07/0084 (Hinweis auf VwGH 8.10.1979, 2452/78, 18.5.1978, 2275/76,<br />

1.3.1976, 1451/75)<br />

Abs 1<br />

1. Von einem Wirtschaftsgebäude kann dann gesprochen werden, wenn es überwiegend anderen als<br />

Wohnzwecken dient.<br />

VwGH 25.2.1960, 2227/59<br />

2. Der Wasserbedarf eines Gastbetriebes <strong>und</strong> eines Wohnhauses geht im Allgemeinen nicht über den<br />

Bedarf bäuerlicher oder kleingewerblicher Betriebe hinaus.<br />

VwGH 27.10.1960, 1087/59<br />

3. Unter „notwendigem Haus- <strong>und</strong> Wirtschaftsbedarf" ist der Bedarf für eine geschlossene Wirtschaftseinheit<br />

zu verstehen.<br />

VwGH 9.2.1961, 2066/59<br />

4. Der Umstand der Versorgung auch eines Nachbargr<strong>und</strong>stückes bildet keine Gr<strong>und</strong>wasserentnahme<br />

mehr in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> stellt daher bereits eine über den<br />

notwendigen (eigenen) Haus- <strong>und</strong> Wirtschaftsbedarf hinausgehende Gr<strong>und</strong>wassernutzung dar.<br />

VwGH 19.9.1996, 94/07/0031 (Hinweis auf VwGH 9.2.1961, 2066/59)<br />

Die Gr<strong>und</strong>wassernutzung durch den Pächter namens des Gr<strong>und</strong>eigentümers kann<br />

bewilligungsfrei sein, wenn sie sonst den Kriterien des § 10 Abs 1 entspricht (Anm 2 zu § 10<br />

in Grabmayr/Rossmann; vgl auch Rsp zu Abs 2)<br />

5. Handelt es sich bei einem Wohnhaus <strong>und</strong> einem Gärtnereibetrieb um eine geschlossene<br />

Wirtschaftseinheit auf einem Gr<strong>und</strong>stück von ca. 10.000 m², dann erweist sich die Entnahme von<br />

Gr<strong>und</strong>wasser aus dem Hausbrunnen zur Bewässerung von Jungpflanzen, zumal (sofern) es an<br />

ausreichendem Gr<strong>und</strong>wasser nicht mangelt, nicht als unverhältnismäßig, sodass es dem Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

freisteht, ohne Bewilligung durch die WRbeh das Gr<strong>und</strong>wasser aus seinem Hausbrunnen<br />

sowohl für den Haus- wie auch für den Gärtnereibedarf zu nutzen.<br />

OGH 3.10.1996, 1 Ob 2170/96s = RdU 15/1997<br />

Abs 2<br />

1. Das Anschneiden wasserführender Schichten im Zuge von Aushubarbeiten bedarf keiner wr<br />

Bewilligung.<br />

VwGH 10.3.1899, Slg 12.606 (zu Galiz. WRG); stRsp<br />

2. Einer wr Bewilligung nach § 10 Abs 2 zur Gr<strong>und</strong>wassernutzung bedarf derjenige, der nicht Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

ist.<br />

VwGH Slg 10.362<br />

3. Fehlt es bei einem Vorhaben an der Erschließungs- oder Benützungsabsicht des angeschnittenen<br />

Gr<strong>und</strong>wassers, so unterliegt das Vorhaben nicht der Bewilligungspflicht gem § 10 Abs 2.<br />

VwGH 4.12.1979, 1749, 1782/79 (Straßentunnel); stRsp<br />

Siehe aber nun § 40<br />

4. Bedarf im konkreten Fall die Benutzung des Gr<strong>und</strong>wassers durch den Gr<strong>und</strong>eigentümer einer wr<br />

Bewilligung gem § 10 Abs 2, so gilt dies umso mehr für den, der nicht Gr<strong>und</strong>eigentümer ist. Denn<br />

schon die der Art <strong>und</strong> dem Ausmaß des § 10 Abs 1 entsprechende - <strong>und</strong> daher bewilligungsfreie -<br />

Gr<strong>und</strong>wasserförderung bedarf nur hinsichtlich des Gr<strong>und</strong>eigentümers, wenn sie in dessen Namen<br />

ausgeübt wird, keiner wr Bewilligung.<br />

VwGH 10.2.1981, 07/0010/81<br />

Auch die Gr<strong>und</strong>wassernutzung durch einen Dritten namens des Gr<strong>und</strong>eigentümers kann nur<br />

dann bewilligungsfrei sein, wenn sie sonst den Kriterien des § 10 Abs 1 entspricht (Anm 2 zu<br />

§ 10 in Grabmayr/Rossmann)<br />

5. Eine gem § 10 Abs 2 erteilte Bewilligung zur Benutzung des Gr<strong>und</strong>wassers umfasst nicht auch die<br />

Berechtigung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern iSd § 32.<br />

VwGH 17.2.1987, 86/07/0215<br />

6. Gegen § 10 Abs 2 wird nicht verstoßen, wenn ein Dritter durch einen nicht auf Bestimmungen des<br />

WRG beruhenden Erwerbsvorgang ein Gr<strong>und</strong>stück erwirbt, um von diesem aus das Gr<strong>und</strong>wasser zu<br />

nutzen.<br />

VwGH 21.9.1989, 89/07/0150<br />

Abs 3<br />

1. Ein Brunnen ist auch dann ein artesischer Brunnen (aus dem die Entnahme jedenfalls bewilligungspflichtig<br />

ist), wenn der Umstand, dass das Wasser nicht mehr durch eigenen Druck frei ausströmt,<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 25 von 390


26<br />

nicht auf natürliche Veränderungen zurückzuführen ist, sondern auf die Wasserentnahme aus diesem<br />

wie auch aus fremden Brunnen.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0018<br />

2. Die (nachträgliche) Bewilligung eines artesischen Brunnens ist auch dann zu versagen, wenn durch<br />

die konsenslose Errichtung ein fremde Rechte beeinträchtigender Zustand geschaffen wurde, auch<br />

wenn durch Bestand <strong>und</strong> Betrieb des artesischen Brunnens keine weitere, zusätzliche<br />

Beeinträchtigung mehr eintritt.<br />

VwGH 21.12.1995, 95/07/0035 (Hinweis auf VwGH 30.11.1979, 1893/77)<br />

Aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation dürfen keine Vorteile<br />

gezogen werden (VwGH 11.12.2003. 2003/07/0007)<br />

Abs 4<br />

1. Die Schlichtungsbefugnis nach § 10 Abs 4 gilt nur für jene Fälle, in denen verschiedene Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

einander bei der Nutzung des Gr<strong>und</strong>wassers auf dem eigenen Gr<strong>und</strong>stück<br />

beeinträchtigen. Nicht zuständig ist die WRbeh, wenn es zur Beeinträchtigung von Wassernutzungen<br />

verschiedener Nutzungsberechtigter auf einem Gr<strong>und</strong>stück ein <strong>und</strong> desselben Gr<strong>und</strong>stückeigentümers<br />

kommt, weil ein solcher Fall eine Vereinbarung mit dem Gr<strong>und</strong>eigentümer über die<br />

Nutzung zur Voraussetzung hat, wozu auch der Fall einer behaupteten Beeinträchtigung des<br />

vertraglich Wasserberechtigten durch den Gr<strong>und</strong>eigentümer selbst zählt.<br />

VfGH 6.10.1988, KI-2/87 (Hinweis auf Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht²,<br />

<strong>Wien</strong> 1978, S. 64f, Anm 2)<br />

§ 11 - Bewilligung<br />

Abs 1<br />

1. Bei der Bewilligung von Wasserbenutzungen sind auch Bestimmungen zu treffen, die es unmöglich<br />

machen, den Konsens bezüglich des Maßes <strong>und</strong> der Art der Wasserbenutzung zu überschreiten, oder<br />

die es doch wenigstens ermöglichen, eine dem Konsens zuwiderlaufende Wasserbenutzung sofort<br />

festzustellen.<br />

VwGH Slg 4346/06 (zu Böhm. WRG); 16.9.1908, Slg 6134 (zu Böhm. WRG); 9.2.1982,<br />

81/07/0204; 18.11.1986, 86/07/0110, 86/07/0164; stRsp<br />

Gilt auch für § 105<br />

2. § 11 findet bei der Wiederverleihung eines Wasserrechts (§ 21) sinngemäß Anwendung.<br />

VwGH 19.6.1970, Slg 7823<br />

3. Bei der wr Bewilligung der Erhöhung der bereits früher wr bewilligten Wassermenge ist das Maß der<br />

Wasserbenutzung nach §§ 11 Abs 1 <strong>und</strong> 13 Abs 1 zu bestimmen; § 13 Abs 2 ist nicht anzuwenden.<br />

VwGH 30.4.1985, 85/07/0026<br />

4. Zur Auslegung des in einem wr Bewilligungsbescheid unklar festgelegten Maßes der Wasserbenutzung<br />

können die Projektsbeschreibung, das in der Bewilligungsverhandlung erstattete<br />

Gutachten sowie die Wasserbucheintragung herangezogen werden.<br />

VwGH 22.10.1985, 85/07/0156<br />

5. Bei der Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung darf über den Konsensantrag nicht hinausgegangen<br />

werden.<br />

VwGH 25.11.1986, 86/07/0125; stRsp<br />

6. Wasserrechte können - allerdings nur ungeteilt - auch an eine Personenmehrheit verliehen werden.<br />

Die Aufteilung des einheitlich verliehenen Rechts auf die einzelnen Wasserberechtigten ist dabei eine<br />

Frage des Zivilrechts, zu deren Entscheidung die WRbeh nicht berufen ist.<br />

VwGH 23.5.1989, 88/07/0146<br />

7. Es ist unzulässig, durch einen Feststellungsbescheid einen rechtskräftigen Bewilligungsbescheid<br />

auszulegen.<br />

VwGH 13.6.1989, 86/07/0044<br />

8. Wird die wr Bewilligung in Form einer Erweiterung erteilt, dann wird ein eigenständiges Wasserbenutzungsrecht<br />

nicht begründet.<br />

VwGH 13.3.1990, 89/07/0001<br />

Anders zu sehen, wenn die Erweiterung für sich selbständig bestehen könnte<br />

9. Die WRbeh ist auch dann anlässlich der Erteilung einer wr Bewilligung zur Bestimmung des Maßes<br />

der Wasserbenutzung verpflichtet, wenn in der früheren Bewilligung ein solcher Abspruch nicht<br />

enthalten war.<br />

VwGH 26.6.1996, 93/07/0114<br />

10. Der Umstand allein, dass im Überprüfungsbescheid nachträglich Änderungen der Wasserbenutzungsanlage<br />

bewilligt wurden, stellt keine Änderung des ausdrücklich festgesetzten Maßes der<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 26 von 390


27<br />

Wasserbenutzung dar; dies auch dann nicht, wenn durch diese nachträglichen Änderungen die<br />

Quellschüttung erhöht wurde.<br />

VwGH 26.2.1998, 97/07/0188<br />

Abs 2<br />

1. Die WRbeh ist nicht berechtigt, eine Erhöhung der Sicherstellung zu begehren, falls diese nicht<br />

mehr ausreichend ist.<br />

VwGH 2.4.1951, Slg 2012<br />

2. Eine Sicherstellung nach § 11 Abs 2 setzt die Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage voraus<br />

<strong>und</strong> hat daher bei anderen wr Bewilligungen, wie zb für Anlagen nach §§ 31a (31c), 34 oder 38, keine<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage, <strong>und</strong> zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses<br />

(§ 105).<br />

VwGH 16.6.1972, 177/72, Slg 8252<br />

3. Ein Fischereiberechtigter hat nur dann Anspruch auf Vorschreibung einer Sicherstellung zur<br />

Absicherung der zu seinen Gunsten dem Bewilligungswerber einer Wasserbenutzung auferlegten<br />

Bescheidvorschreibungen, wenn dies nach dem gegebenen Sachverhalt ausnahmsweise notwendig<br />

erscheint.<br />

VwGH 14.9.1972, 2295/71, Slg 8278<br />

Ein Mitspracherecht von betroffenen Parteien ist bei im öffentlichen Interesse gelegenen<br />

Vorschreibungen (Auflagen, Bauaufsicht, etc.) denkbar, wenn <strong>und</strong> soweit auch deren<br />

rechtliche Interessen dadurch (mit) geschützt werden (vgl Rsp zu § 12 Abs 1)<br />

4. Das WRG sieht weder die Auferlegung einer Sicherheitsleistung noch die Bestellung einer Bauaufsicht<br />

zwingend vor. Gegen die Trennung der Entscheidung über diese Punkte vom wr<br />

Bewilligungsbescheid iSd § 59 Abs 1 AVG bestehen keine Bedenken.<br />

VwGH 2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031<br />

§ 12 - Gr<strong>und</strong>sätze für die Bewilligung<br />

hinsichtlich öffentlicher Interessen <strong>und</strong> fremder Rechte<br />

Abs 1<br />

1. Bei Bewilligung einer Neuanlage muss der Konsens so formuliert werden, dass eine<br />

Beeinträchtigung der bereits bestehenden Rechte durch die Ausübung des neuen Konsenses hintan<br />

gehalten wird.<br />

VwGH 5.2.1901, Slg 88; stRsp<br />

2. Es ist ein das Wasserrecht beherrschender Gr<strong>und</strong>satz, dass durch die Errichtung von Anlagen zur<br />

Benützung, Leitung <strong>und</strong> Abwehr der Gewässer fremde Wasserbenützungsrechte nicht gefährdet<br />

werden dürfen. Die WRbeh kann somit eine solche Anlage (wenn nicht die Bestimmungen des<br />

sechsten [nun: achten] Abschnittes Anwendung finden) nur dann <strong>und</strong> erst dann bewilligen, wenn die<br />

rechtmäßigen Ansprüche schon bestehender Anlagen sichergestellt sind, dh. wenn unter einem<br />

solche Vorkehrungen getroffen werden, welche geeignet sind <strong>und</strong> hinreichen, jede Gefährdung des<br />

rechtmäßigen Bestandes des älteren Wasserrechts auszuschließen <strong>und</strong> die unbehinderte <strong>und</strong><br />

ungeschmälerte Ausübung dieses Rechts zu verbürgen.<br />

VwGH 11.5.1909, Slg 6733 (zu Mähr. WRG); stRsp<br />

3. Unter dem Begriff „Wasserrecht" ist nicht bloß das Recht auf Benützung einer bestimmten Wassermenge,<br />

sondern auch das Recht auf Erhaltung <strong>und</strong> Betrieb bestimmter, dieser Benützung dienender<br />

Anlagen zu verstehen. Der Eingriff in das Wasserrecht ist daher schon durch den Eingriff in die<br />

Wasseranlage gegeben.<br />

VwGH 22.5.1918, Slg 12.135 (zu Stmk. WRG); stRsp<br />

4. Die wr Bewilligung einer Wasserkraftanlage beschränkt sich auf die zur Ausnützung der Wasserkraft<br />

bestimmten Vorrichtungen; wr Vorschreibungen treffen daher nicht den vom Besitzer der<br />

Wasserkraftanlage verschiedenen Besitzer der durch die Wasserkraft angetriebenen gewerblichen<br />

Anlage.<br />

VwGH 13.12.1928, Slg 15.448<br />

5. Die Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers ist allgemeine Voraussetzung für die Bewilligung einer über<br />

den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des Bettes eines öffentlichen Gewässers. Das<br />

Fehlen der Zustimmung ist daher nicht als privatrechtliche Einwendung zu werten, die die Erteilung<br />

der wr Bewilligung nicht verhindern würde.<br />

VwGH 25.5.1950, Slg 1464 (Schottergewinnung); stRsp<br />

6. Die WRbeh ist gem §§ 12 Abs 1 <strong>und</strong> 105 (Abs 1) lit b berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet, bei der wr<br />

Bewilligung entsprechende Auflagen für eine ordnungsgemäße Enteisung von Wasserbenutzungsanlagen<br />

zu erteilen.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 27 von 390


28<br />

VwGH 2.6.1958, Slg 4688<br />

7. Hat ein Wasserberechtigter unter der Voraussetzung seiner Schadloshaltung dem Projekt eines<br />

Bewilligungswerbers zugestimmt, wird aber über die Schadloshaltung keine volle Einigung erzielt, so<br />

steht der WRbeh nur der Weg offen, das Projekt wegen des nach wie vor entgegenstehenden<br />

fremden Wasserbenutzungsrechts als in dieser Art nicht ausführbar abzuweisen oder das entgegen<br />

stehende Recht bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Einräumen eines Zwangsrechts<br />

zu beseitigen.<br />

VwGH 29.1.1959, Slg 4858; 8.5.1959, Slg 4663; 17.5.1974, 57/74<br />

8. Der Träger eines gem § 12 Abs 2 wr geschützten Rechts hat einen Rechtsanspruch darauf, dass<br />

bei Erteilung der wr Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in<br />

einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Wird eine<br />

Beeinträchtigung eines bestehenden Rechts festgestellt, dann ist das Ansuchen abzuweisen oder zu<br />

prüfen, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt<br />

werden können oder durch den Konsenswerber gebilligte, das Vorhaben modifizierende<br />

Vorschreibungen erreicht werden kann, dass eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird.<br />

VwGH 8.10.1959, Slg 5069 (Gr<strong>und</strong>nachbar); 22.9.1980, 371/80; 15.12.1987, 84/07/0143;<br />

4.7.1989, 88/07/0135; stRsp<br />

Vgl § 26 Abs 2<br />

9. Bei der Bewilligung einer Wasserbenutzung können entgegenstehende Rechte Dritter nur insoweit<br />

berücksichtigt werden, als sich eine Verletzung dieser Rechte aus der projektsgemäßen Wasserbenutzung<br />

des Bewilligungswerbers ergeben muss. Im Bewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob wr<br />

geschützte Rechte Dritter bei projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens (mehr als bisher)<br />

beeinträchtigt würden. Auf unvorhergesehene <strong>und</strong> außerhalb der Projektsabsichten gelegene Fälle an<br />

sich möglicher Beeinträchtigungen der Rechte Dritter kann daher nicht Bedacht genommen werden.<br />

VwGH 17.5.1962, Slg 5803; 8.6.1982, 82/07/0006; 28.5.1985, 84/07/0165; stRsp<br />

10. Die Forderung, dass das Wasserrecht nur bei Bestand einer Garantie für den Nichteintritt der bei<br />

technischen Anlagen nun einmal nicht auszuschließenden Ausfälle verliehen werden dürfe, findet<br />

keine gesetzliche Deckung.<br />

VwGH 17.5.1962, Slg 5803 A; 28.4.1981, 81/07/0011, 0013; 2.2.1988, 87/07/0019-0029,<br />

0031<br />

11. Besteht zwischen Miteigentümern keine Einigung über die Nutzung einer auf dem gemeinsamen<br />

Gr<strong>und</strong>stück entspringenden Quelle, so kann das Quellnutzungsprojekt eines der Miteigentümer nicht<br />

bewilligungsfähig sein.<br />

VwGH 25.10.1962, 1451/61<br />

12. Wasserbenutzungsberechtigte können anlässlich der Bewilligung einer Wasseranlage die<br />

Vorschreibung von Kontrolleinrichtungen an der Entnahme- bzw Einleitungsstelle begehren, um<br />

jederzeit eine konsenswidrige Verletzung ihres Wasserrechts, insb durch Überschreitung des<br />

bewilligten Maßes, erkennen zu können.<br />

VwGH 17.2.1963, 63/62<br />

13. Hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer der projektsgemäßen Einwirkung auf sein Gr<strong>und</strong>eigentum gegen<br />

Gewährung einer Gegenleistung zugestimmt <strong>und</strong> hat der Projektswerber diese Erklärung<br />

angenommen, kann davon ausgegangen werden, dass eine projektsbedingte Verletzung des<br />

Eigentumsrechts nicht gegeben sei.<br />

VwGH 11.2.1965, Slg 6589<br />

14. Eine Verletzung bestehender Rechte kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden,<br />

dass der exakte Nachweis einer entsprechenden Beeinträchtigung erbracht wird. Die bloße<br />

Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung genügt nicht.<br />

VwGH 24.2.1966, 1229/65<br />

Siehe aber präziser differenzierend unten<br />

15. Hat ein betroffener Liegenschaftseigentümer der Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme unter der Voraussetzung<br />

der Gr<strong>und</strong>ablöse zugestimmt, <strong>und</strong> hat der Bewilligungswerber diese Forderung nicht bloß<br />

angenommen, sondern im Bewilligungsbescheid die Erfüllung dieser Forderung übertragen erhalten,<br />

besteht keine rechtliche Voraussetzung für eine spätere Zwangsrechtseinräumung.<br />

VwGH 6.7.1967, 330/67<br />

16. Gegen den Entgang von Vorteilen, die aus dem künftigen Betrieb einer Wasseranlage kraft<br />

Vertragsrechts zugewendet werden sollen, bietet das WRG keinen Schutz.<br />

VwGH 14.9.1967, 852/67; 9.1.1970, 1768/69<br />

17. Für die Frage der Berührung bestehender Rechte iSd § 12 Abs 1 <strong>und</strong> 2 kann nur das Maß <strong>und</strong> die<br />

Art der bewilligungsbedürftigen Wasserbenutzung von Bedeutung sein. Solange das Maß der<br />

beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die WRbeh weder den Vorschriften der §§ 12<br />

<strong>und</strong> 13 noch jenen des § 16 gerecht werden.<br />

VwGH 26.2.1968, 1590/67; 7.2.1969, Slg 7506; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 28 von 390


29<br />

18. Wird die Bewilligung zu Vorkehrungen auf öffentlichem Wassergut unter der Bedingung erteilt,<br />

Anlagenteile auf fremdem Privatgr<strong>und</strong> zu errichten, so bedeutet dies keinen Eingriff in fremde Rechte<br />

iSd § 12 Abs 2, weil jene Anlagenteile von der Bewilligung nicht erfasst sind. Es ist vielmehr Sache<br />

des Bewilligungswerbers, diese Bedingung zu erfüllen, widrigenfalls ihr praktischer Wert nicht<br />

zukommt.<br />

VwGH 14.3.1969, 123/691<br />

19. Eine Verletzung bestehender Rechte kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden,<br />

dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen<br />

durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist, während die bloße<br />

Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von<br />

Rechten nicht ausreichen kann.<br />

VwGH 19.6.1970, Slg 7821; 13.12.1979, 1119/78; 8.6.1982, 82/07/0006; 14.6.1983,<br />

83/07/0026; 24.6.1986, 84/07/0249; 25.9.1986, 84/07/0342; 18.11.1986, 86/07/0004;<br />

2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031; 26.4.1988, 84/07/0346; 10.10.1989, 88/07/0140; 26.1.1993,<br />

92/07/0068; 15.11.1994, 94/07/0112, 0113; 21.12.1995, 95/07/0035; 27.6.2002, 99/07/0092;<br />

16.10.2003, 99/07/0034; stRsp<br />

Vgl zur „Wahrscheinlichkeit" auch unten<br />

20. Ein Wasserkraftnutzungsrecht wird durch die von einem Oberlieger beantragte Wassernutzung<br />

nicht nur dann berührt, wenn die zur Verfügung stehende Wasserführung geschmälert werden kann,<br />

sondern auch dann, wenn die Wasserqualität in einer Weise verändert werden könnte, die eine<br />

Beeinträchtigung der Wasserkraftanlage (zB Verschmutzung, Schädigung durch chemische Einflüsse)<br />

mit sich brächte.<br />

VfGH 15.3.1971, B 151/70, Slg 6418<br />

21. Sind auf Gr<strong>und</strong> einwandfreier sachverständiger Untermauerung nachteilige Auswirkungen auf<br />

fremde Rechte jedenfalls zu erwarten, so bedarf es weder weiterer Beweise in der Richtung des<br />

genaueren Umfanges dieser Beeinträchtigung noch der Auseinandersetzung mit der Frage einer<br />

allenfalls möglichen anderen technischen Ausführung des Projektes.<br />

VwGH 2.4.1971, 1770/70<br />

22. Gegen eine geplante Wasserbenutzung aus dem Titel befürchteter Verschlechterungen der<br />

Wasserqualität gerichtete Einwendungen eines Wasserberechtigten können nur dann rechtserheblich<br />

sein, wenn durch das geplante Vorhaben eine Wasserverunreinigung iSd § 30 Abs 2, damit eine nach<br />

§ 32 Abs 1 bewilligungspflichtige Einwirkung zu erwarten ist <strong>und</strong> diese Verunreinigung dazu angetan<br />

ist, den Wasserberechtigten in der ihm wr bewilligten Art der Wasserbenutzung zu stören.<br />

VwGH 21.9.1973, 169/73, Slg 8467<br />

23. Gegen § 12 Abs 1 <strong>und</strong> 2 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

VfGH 30.11.1973, Slg 7189<br />

24. Die Zustimmung des Unterliegers zum Projekt unter der Voraussetzung, dass ihm kein Betriebswasser<br />

verloren gehe, verlangt die nähere behördliche Prüfung, ob diese Bedingung erfüllbar ist.<br />

VwGH 21.12.1973, 1491/73<br />

25. Ist das Maß einer Wasserbenutzung nicht bescheidmäßig festgelegt, dann kann erst nach Klarstellung<br />

des Maßes beurteilt werden, ob durch eine beabsichtigte Wasserbenutzung das Wasserrecht<br />

verletzt wird.<br />

VwGH Slg 9043/76; stRsp<br />

26. Um aus dem Titel des Gr<strong>und</strong>eigentums eine nach dem WRG entschädigungsfähige<br />

Beeinträchtigung geltend machen zu können, muss es sich um einen projektsgemäß vorgesehenen<br />

Eingriff in die Substanz des Gr<strong>und</strong>eigentums handeln.<br />

VwGH 16.3.1978, 1499, 1500/77; 21.9.1989, 89/07/0149; 5.12.1989, 89/07/0163; 25.4.2002,<br />

2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3; 23.5.2002, 99/07/0026; 18.9.2002, 2001/07/0149<br />

(Gr<strong>und</strong>nachbarschaft als solche reicht nicht aus); 18.9.2002, 2002/07/0068; stRsp<br />

27. Das Vorbringen des benachbarten Gr<strong>und</strong>eigentümers, durch das geplante Vorhaben werde auf<br />

sein Gr<strong>und</strong>eigentum ein nachteiliger Einfluss ausgeübt, ist zufolge § 12 Abs 2 als öffentlich-rechtliche<br />

Einwendung zu beurteilen, die auf ihre Berechtigung zu prüfen ist. Allerdings ist das Mitspracherecht<br />

des Nachbarn im wr Bewilligungsverfahren dahin eingeschränkt, dass er nur eine Verletzung seiner<br />

Rechte geltend machen kann.<br />

VwGH 30.3.1978, 1389/77<br />

28. Soll für eine konsenslos errichtete Anlage nachträglich die wr Bewilligung erteilt werden, so ist zu<br />

ermitteln, welche Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der wr Bewilligung mutmaßlicher Weise dann<br />

bestanden hätten, wenn die konsenslos durchgeführten Arbeiten bisher gar nicht vorgenommen<br />

worden wären. Von diesem fiktiven Zustand ist auszugehen, um beurteilen zu können, ob <strong>und</strong><br />

inwieweit die tatsächlich bereits konsenslos <strong>und</strong> daher gesetzwidrig erfolgten Arbeiten Rechte Dritter<br />

berühren.<br />

VwGH 30.11.1979, 1893/77 (Regulierung)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 29 von 390


30<br />

29. Ist nicht von vornherein ein Zusammenhang zwischen der beantragten wr zu bewilligenden<br />

Maßnahme <strong>und</strong> der behaupteten Berührung wr geschützter Rechte eines Dritten auszuschließen,<br />

dann hat die WRbeh über dessen Einwendungen meritorisch abzusprechen. Die Einwendungen sind<br />

abzuweisen, wenn nach den Ergebnissen eines einwandfrei geführten Ermittlungsverfahrens ein<br />

solcher Zusammenhang zu verneinen ist.<br />

VwGH 30.11.1979, 1893/77; stRsp<br />

30. Personen, die eine Verletzung wr geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 durch das von ihnen<br />

bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine<br />

Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der<br />

behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine<br />

Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch<br />

die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren.<br />

VwGH 24.1.1980, 2797, 2798/79 (Gr<strong>und</strong>eigentum); 28.4.1981, 07/1199/80; 25.9.1986,<br />

85/07/0326, 0328; 25.9.1986, 85/07/0326, 0328; 17.5.2001, 2001/07/0030 (Hinweis auf<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg Nr. 14247/A, 2.10.1997, 97/07/0072); 25.6.2001,<br />

2000/07/0012 (Gr<strong>und</strong>eigentum im Verfahren nach § 38); 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU<br />

2002/39; 13.12.2001, 2001/07/0077; 3.7.2003, 2000/07/0230; 3.7.2003, 2002/07/0122; stRsp<br />

31. Durch ein gültiges Übereinkommen über eine allfällige Beeinträchtigung von Rechten Dritter wird<br />

die der WRbeh im § 12 Abs 1 zu Gunsten dieser Rechte gesetzte Schranke beseitigt <strong>und</strong> es fehlt der<br />

WRbeh die Zuständigkeit zur Durchführung eines Enteignungs- <strong>und</strong> Entschädigungsverfahrens, weil<br />

eine Enteignung zur Verwirklichung des Vorhabens nicht erforderlich <strong>und</strong> notwendig ist. Weitere<br />

Entschädigungsansprüche des betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümers können nur im Verfahren vor den<br />

ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.<br />

VwGH 27.3.1980, 2845/79; 8.7.1980, 98/80<br />

32. Mit der Befürchtung einer Beeinträchtigung von Wasserqualität <strong>und</strong> Ergiebigkeit eines Brunnens<br />

werden nicht nur Wassernutzungsrechte iSd § 10 Abs 2 geltend gemacht, sondern auch Nutzungsbefugnisse<br />

gem § 5 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 lit a, insoweit diese gem § 10 Abs 1 einer Bewilligung nicht<br />

bedürftig sind.<br />

VwGH 2.12.1980, 3021, 3022/80<br />

Siehe auch § 5 Abs 2<br />

33. Im Bewilligungsverfahren kann nicht eingewendet werden, das Vorhaben werde nicht projektsgemäß<br />

ausgeführt werden. Es liegt im Risiko des Konsenswerbers, ob ein von ihm geplantes, von der<br />

WRbeh bewilligtes Projekt technisch dem Bescheid entsprechend ausgeführt werden kann.<br />

VwGH 28.4.1981, 81/07/0011, 0013<br />

34. Der Wasserberechtigte darf - bei sonstiger Verpflichtung zum Schadenersatz gem §§ 1293 ff<br />

ABGB - von seinem Wasserbenutzungsrecht nicht in einer Weise Gebrauch machen, die erkennbar<br />

Gefahren für das Eigentum nicht durch wr Bescheid zur Duldung Verpflichteter herbeiführen kann.<br />

OGH 5.5.1982, 1 Ob 12/82, SZ 55/68<br />

Hinweis auf Betreiberpflicht, die über die Pflicht zum „konsensgemäßen Betrieb" hinaus geht;<br />

vgl auch § 26 Abs 2<br />

35. Aus bestehenden Verhältnissen sich ergebende Beeinträchtigungen fremder Rechte sind vom<br />

Konsenswerber nicht zu vertreten, soweit sie in keinem Zusammenhang mit dem Projekt stehen.<br />

VwGH 8.6.1982, 82/07/0006<br />

Wohl aber, wenn sie vom Vorhaben verschärft werden<br />

36. Eine wr Bewilligung darf vor Erfüllung der Auflagen nicht ausgeübt werden. Ein allenfalls<br />

bestehender konsenswidriger Zustand wird durch die Erteilung der Bewilligung vor ihrer rechtmäßigen<br />

Ausübung nicht zu einem gesetzmäßigen (§ 138).<br />

VwGH 31.5.1983, 83/07/0133<br />

37. Träger wr geschützter Rechte können durch eine bewilligungspflichtige Kanalisationsanlage nur<br />

durch die Anlagenerrichtung <strong>und</strong> durch jene Einflüsse berührt werden, die durch die in der<br />

Kanalisation abgeleiteten Stoffe an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden oder durch deren Einleitung in den Vorfluter<br />

hervorgerufen werden. Die bei einem Kanalbau während der Bauzeit zwangsläufig vorübergehend<br />

auftretenden Verkehrserschwernisse stehen einer wr Bewilligung iSd § 12 Abs 1 nicht entgegen, da<br />

sie nicht von der Projektsabsicht einer dauernden Beanspruchung umfasst sind; sie werden von § 72<br />

erfasst.<br />

VwGH 13.9.1983, 83/07/0078<br />

38. Dass die projektierte (öffentliche) Kanalisation eine Anschlussverpflichtung nach Baurecht - trotz<br />

des Bestehens einer baurechtlich genehmigten Senk- bzw Sickergrube - sowie daraus resultierende<br />

finanzielle Belastungen zur Folge haben werde, ist keine taugliche Einwendung gegen die wr<br />

Bewilligung dieser Kanalisation.<br />

VwGH 13.9.1983, 83/07/0078<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 30 von 390


31<br />

39. Ein Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen ist keine taugliche Einwendung gegen die Erteilung<br />

einer wr Bewilligung.<br />

VwGH 8.11.1983, 83/07/0040<br />

40. Dass Vorschreibungen seinerzeit im wr Bewilligungsbescheid aus öffentlichem Interesse getroffen<br />

wurden, schließt eine Parteistellung derjenigen, deren wr geschützte Rechte durch den Bestand oder<br />

Nichtbestand dieser Vorschreibungen berührt werden, bei einer Änderung der Vorschreibungen nicht<br />

aus.<br />

VwGH 20.3.1984, 84/07/0017<br />

41. Es ist gr<strong>und</strong>sätzlich davon auszugehen, dass die erteilte wr Bewilligung <strong>und</strong> die getroffenen<br />

Vorschreibungen eingehalten, nicht aber davon, dass diese möglicherweise nicht beachtet werden.<br />

VwGH 18.9.1984, 84/07/0171, 0172; 29.1.1985, 84/07/0231; 18.11.1986, 86/07/0004;<br />

2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031; 4.10.1988, 87/07/0141, 0151; 26.1.1993, 92/07/0068;<br />

stRsp<br />

42. Ist jemand an eine Gemeindewasserleitung angeschlossen <strong>und</strong> liegt keine bescheidmäßig<br />

ausgesprochene Ausnahme vom Anschlusszwang vor, so steht ihm nicht mehr das Recht zu, aus<br />

seinem Brunnen den Bedarf an Trink- <strong>und</strong> Nutzwasser zu entnehmen. Er kann daher auch im wr<br />

Bewilligungsverfahren betreffend eine anderweitige Wasserversorgung keine Einwendungen gegen<br />

die Beeinträchtigung seiner vermeintlichen Nutzungsbefugnis erheben.<br />

VwGH 12.9.1985, 85/07/0083 (Hinweis auf VwGH 22.12.1977, 2018/75)<br />

Gilt nur, soweit landesgesetzlich auch Benützungszwang besteht<br />

43. Beträgt die Wasserentnahme aus dem ein Oberflächengewässer speisenden Gr<strong>und</strong>wasser<br />

weniger als ein Promille der Wasserführung des Flusses, kann davon ausgegangen werden, dass<br />

Auswirkungen auf Wasserkraftnutzungen des Flusses für sich allein gesehen weder fühl- noch<br />

messbar sind.<br />

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135<br />

44. Bei einer Mehrzahl von Gr<strong>und</strong>wasserentnahmen für Beregnungszwecke muss die Beurteilung der<br />

daraus in Summe resultierenden Beeinträchtigung fremder Rechte nicht, wie sonst, das volle Ausmaß<br />

der erteilten Konsense berücksichtigen, sondern kann von einem im Hinblick auf die Vielzahl der<br />

Beregnungsrechte <strong>und</strong> deren befristete Konsensdauer, während der ein Ausgleich zwischen<br />

beregnungsintensiven <strong>und</strong> beregnungsschwachen Jahren entsprechend der im jeweiligen Jahr<br />

fallenden Niederschlagsmenge <strong>und</strong> deren zeitlicher Verteilung stattfindet, verminderten Mittelwert der<br />

tatsächlichen Gesamtentnahmemenge ausgehen. Dieser wird sich an einem ökonomischen Einsatz<br />

der Feldberegnung <strong>und</strong> dem unterschiedlichen Beregnungsbedarf der in der Regel angebauten<br />

Feldfrüchte zu orientieren haben.<br />

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135<br />

45. Ab Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter<br />

Auswirkungen von Gr<strong>und</strong>wasserentnahmen für Beregnungszwecke auf fremde Wasserbenutzungsrechte<br />

kann die Erteilung weiterer wr Entnahmebewilligungen nur rechtmäßig sein, wenn die Inhaber<br />

betroffener Wasserbenutzungsrechte dem zustimmen oder diese Rechte durch Einräumung von<br />

Zwangsrechten beseitigt werden.<br />

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135<br />

Summationseffekt kann für neue Vorhaben Bewilligungspflicht ebenso zur Folge haben wie<br />

mangelnde Bewilligungsfähigkeit<br />

46. Bei der für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen in Anschlag zu bringenden Wasserführung<br />

der Oberflächengewässer ist von dem auf Gr<strong>und</strong> des natürlichen Wasserdargebotes zu<br />

erwartenden Durchfluss <strong>und</strong> nicht von dem durch menschliche Eingriffe auf das Abflussgeschehen<br />

bewirkten Durchflussschwankungen auszugehen.<br />

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135<br />

Durch die WRG-Nov 1990 überholt<br />

47. Der Hinweis auf eine angebotene, aber nicht angenommene „Naturalentschädigung" vermag die<br />

behauptete Rechtsverletzung nicht zu entkräften.<br />

VwGH 25.9.1990, 86/07/0244<br />

48. Eine wr Bewilligung, die mit einer Beeinträchtigung fremder Rechte verb<strong>und</strong>en ist, die im Wege<br />

von Zwangsrechten eingeschränkt oder aufgehoben werden sollen, kann rechtens nicht ausgeübt<br />

werden, bevor die entsprechenden Zwangsrechte eingeräumt worden sind.<br />

VwGH 23.4.1991, 87/07/0058<br />

49. Die mit einem Ansuchen um wr Bewilligung befasste WRbeh hat zu prüfen, ob durch die<br />

beantragte wr Bewilligung öffentliche Interessen oder fremde Rechte verletzt würden. Ist dies nicht der<br />

Fall, dann hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der angestrebten wr<br />

Bewilligung.<br />

VwGH 26.11.1991, 90/07/0115; 11.12.2003, 2000/07/0041 (Hinweis auf die bei Kaan-<br />

Braumüller, Handbuch Wasserrecht [2000] zu § 111 E 16, 17 zit Rsp); stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 31 von 390


32<br />

50. Falls es nicht möglich ist, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen,<br />

ob durch einen eigenmächtig errichteten Brunnen fremde Rechte beeinträchtigt wurden, dann hat dies<br />

zur Folge, dass die WRbeh für den rechtswidrig geschaffenen Brunnen keine Bewilligung erteilen darf.<br />

VwGH 21.12.1995, 95/07/0035<br />

Aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation dürfen keine Vorteile<br />

gezogen werden (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007)<br />

51. Die Beeinträchtigung fremder Rechte macht für sich allein eine Bewilligung noch nicht unzulässig.<br />

Eine Bewilligung kann trotz eines Eingriffes in fremde Rechte erteilt werden, wenn die Voraussetzungen<br />

für die Einräumung von Zwangsrechten gegeben sind.<br />

VwGH 21.11.1996, 95/07/0211; stRsp<br />

Die Einräumung von Zwangsrechten muss jedoch gleichzeitig mit der Erteilung der wr<br />

Bewilligung erfolgen<br />

52. Wird die Bewilligung für einen Hochbehälter nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen <strong>und</strong><br />

damit nach Maßgabe des Katasterlageplanes erteilt, dann umfasst diese Bewilligung keine<br />

Inanspruchnahme von anderen als den dort genannten Gr<strong>und</strong>stücken.<br />

VwGH 11.3.1997, 96/07/0158<br />

Dem von der faktischen Bauführung Betroffenen bleibt die zivilrechtliche Abwehrmöglichkeit<br />

bzw eine Antragstellung nach § 138<br />

53. Verdichtet sich die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung, so rechtfertigt dies die<br />

Abweisung einer beantragten wr Bewilligung.<br />

VwGH 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 1084 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, 94/07/0041,<br />

12.12.1996, 96/07/0226); 14.5.1997, 97/07/0047; 25.4.2002, 98/07/0103; 27.6.2002,<br />

99/07/0092; 16.10.2003, 99/07/0034; stRsp<br />

Präzisierung der obigen stRsp<br />

54. Werden durch ein wr bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd § 12 Abs 2<br />

betroffen, dann ist die Erteilung der wr Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten<br />

abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechts dem Eingriff in sein<br />

Recht zustimmt.<br />

VwGH 8.4.1997, 96/07/0195 (Hinweis auf VwGH 12.2.1991, Slg NF 13.377/A); 10.7.1997,<br />

96/07/0136; 17.10.2002, 2000/07/0042; stRsp<br />

55. Eine Bewilligung nach § 38 Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn durch die nach dieser Gesetzesstelle<br />

bewilligungspflichtige Anlage weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte<br />

verletzt werden.<br />

Eine Verletzung des Gr<strong>und</strong>eigentums der vom Vorhaben betroffenen Partei zufolge Verschärfung der<br />

Hochwassergefahr durch die Errichtung von Teilen des Projekts im Hochwasserabflussgebiet kommt<br />

nur dann in Betracht, wenn deren Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt<br />

bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren<br />

würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist.<br />

Eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im<br />

Hochwasserfall als zuvor muss, um die Abweisung der beantragten wr Bewilligung für das Projekt zu<br />

rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren<br />

hervorkommen.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0047 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0076 mwN); 25.4.2002,<br />

98/07/0103; 25.7.2002, 2002/07/0039; 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH<br />

27.6.2002, 99/07/0092, 21.2.2002, 2001/07/0159, <strong>und</strong> 25.6.2001, 2000/07/0012, jeweils mwN,<br />

sowie 14.5.1997, 97/07/0047); stRsp<br />

56. Der Inhaber einer rechtmäßig geübten Wassernutzung hat ein Recht darauf, dass keine wr<br />

Bewilligung erteilt wird, die dieses Recht beeinträchtigt, sofern nicht die Voraussetzungen für eine<br />

Zwangsrechtseinräumung gegeben sind.<br />

VwGH 19.3.1998, 98/07/0025<br />

57. Die iZm dem Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind auszuführen. Eine Abweichung der<br />

Ausführung vom geplanten Projekt könnte von einem Dritten, sofern dadurch seine Rechte berührt<br />

würden, mit den vom WRG hiefür vorgesehenen Mitteln (ggf § 121 oder § 138) bekämpft werden.<br />

VwGH 2.7.1998, 97/07/0226<br />

58. Wurde für die Inanspruchnahme von Gr<strong>und</strong>stücken keine Bewilligung erteilt, dann können auf der<br />

Basis des bewilligten Projektes diese Gr<strong>und</strong>stücke nicht in Anspruch genommen werden. Eine<br />

Verletzung von Rechten des Eigentümers dieser Gr<strong>und</strong>stücke (durch die Bewilligung) ist daher<br />

ausgeschlossen.<br />

VwGH 29.10.1998, 98/07/0057; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 32 von 390


33<br />

Der Betroffene kann gegen eine - von der Bewilligung nicht gedeckte - Inanspruchnahme<br />

seiner Gr<strong>und</strong>stücke nach § 138 vorgehen<br />

59. Wird bei gleicher Konsensmenge eine (Gr<strong>und</strong>wasser-)Entnahmestelle verlegt, ohne dass dies zu<br />

Beeinträchtigungen fremder Rechte führt, dann können Einwendungen dagegen auch dann nicht mit<br />

Erfolg geltend gemacht werden, wenn die Erstbewilligung möglicherweise zu Lasten der Partei erteilt<br />

wurde. Ob die seinerzeitige Bewilligung gesetzmäßig zustande gekommen ist, kann im Verfahren über<br />

die (bloße) Verlegung der Entnahmestelle nicht mehr aufgerollt werden.<br />

VwGH 10.12.1998, 98/07/0115<br />

60. Eine Partei des wr Verfahrens hat gr<strong>und</strong>sätzlich keinen Anspruch darauf, dass für ein Projekt alle<br />

wr erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig erteilt werden. Es verletzt eine Partei nicht in ihren<br />

Rechten, wenn nur eine Bewilligung nach § 9, nicht aber auch eine allenfalls erforderliche Bewilligung<br />

nach § 32 erteilt wird. Dies bewirkt lediglich, dass das Projekt nicht verwirklicht werden darf, solange<br />

nicht alle wr Bewilligungen vorliegen.<br />

VwGH 10.12.1998, 98/07/0034<br />

Gilt nicht für den Antragsteller, sowie nicht bei Einräumung von Zwangsrechten<br />

61. Eine wr Bewilligung darf nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verb<strong>und</strong>enen Verletzung<br />

fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung<br />

der begehrten wr Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.<br />

VwGH 21.1.1999, 98/07/0145 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, Slg NF Nr. 14.564/A);<br />

22.4.1999, 98/07/0119, 21.10.1999, 99/07/0049; 25.6.2001, 2000/07/0012; 25.4.2002,<br />

98/07/0103; 25.4.2002, 98/07/0126; 3.7.2003, 2002/07/0097; 16.10.2003, 99/07/0034;<br />

16.12.2004, 2003/07/0175 (Hinweis auf VwGH 25.6.2001, 2000/07/0012 ua); stRsp<br />

62. Die Beurteilung einer durch die Ausübung einer wr Bewilligung hervorgerufenen Möglichkeit einer<br />

Verletzung fremder Rechte besteht zwangsläufig immer in einer Prognose. Prognosen aber haftet ein<br />

Element der Unsicherheit schon begrifflich in jedem Fall an. Wie daher die bloße Möglichkeit einer<br />

Gefährdung fremder Rechte zur Abweisung eines wr Bewilligungsantrages nicht ausreicht, wird man<br />

umgekehrt aber auch nicht von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung<br />

als Bedingung der Abweisung eines wr Bewilligungsantrages ausgehen dürfen, weil eine<br />

absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt.<br />

Eine wr Bewilligung darf wegen einer mit ihrer Ausübung verb<strong>und</strong>enen Verletzung fremder Rechte<br />

dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der<br />

begehrten wr Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, Slg NF Nr.<br />

14.564/A, 12.12.1996, 96/07/0226, 8.4.1997, 95/07/0174 ff); 25.4.2002, 98/07/0103;<br />

25.4.2002, 98/07/0126; 16.10.2003, 99/07/0034; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2;<br />

stRsp<br />

Vgl auch oben erwähnte Leitsätze<br />

63. Die zu § 12 Abs 1 entwickelten Gr<strong>und</strong>sätze bedeuten keine Umkehr der Beweislast. Ob die<br />

Bedingung des entsprechend hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden<br />

Rechtsverletzung vorliegt, ist nämlich nicht von der Partei zu beweisen, welche eine solche<br />

Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist auf Gr<strong>und</strong> solcher Einwendungen<br />

Gegenstand der die WRbeh nach § 39 Abs 2 AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht. Ob die<br />

WRbeh diese ihre Ermittlungspflicht ausreichend erfüllt hat, ist eine Frage, die immer nur nach den<br />

Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden kann.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, Slg NF<br />

Nr 14.564/A); 22.4.1999, 98/07/0119; 25.6.2001, 2000/07/0012; 3.7.2003, 2002/07/0097;<br />

stRsp<br />

64. Die zu § 12 Abs 1 entwickelten Gr<strong>und</strong>sätze haben auch für die Bestimmung des § 31b Abs 2 zu<br />

gelten.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000<br />

§ 31b (Deponien) wurde mit der WRG-Nov 1999 ins AWG übertragen<br />

65. Nutzungsbefugnisse gem § 5 Abs 2 müssen nicht auf dem Eigentum am Gr<strong>und</strong>, auf dem die<br />

Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt<br />

eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung, wohl aber eine Dienstbarkeit. Wird mit der Dienstbarkeit<br />

nicht eine ausschließliche Nutzungsbefugnis des Eigentümers des herrschenden Gutes<br />

begründet, bleibt die über die Dienstbarkeit hinausgehende Nutzung beim Gr<strong>und</strong>eigentümer (§ 3<br />

Abs 1 lit a). Durch Verfügung des Gr<strong>und</strong>eigentümers wird nur dann in die Nutzungsbefugnis des<br />

Dritten eingegriffen, wenn sein Nutzungsanteil beeinträchtigt würde.<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0058<br />

66. Eine Beeinträchtigung wr geschützter Rechte (§ 12 Abs 2) kann nicht nur durch quantitative<br />

Veränderungen des Wasserhaushaltes, sondern auch durch qualitative Veränderungen erfolgen,<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 33 von 390


34<br />

wenn diese die Ausübung des bestehenden Rechts <strong>und</strong> den Betrieb der wr bewilligten Anlagen<br />

nachteilig berühren.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0049 (Hinweis auf VwGH 23.4.1998, 98/07/0004)<br />

67. Ausgehend von einer Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10 l/s wird mit der<br />

Bewilligung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2 l/s an Personen, denen das Gewässer<br />

nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs 1 lit e iVm § 9 Abs 3 zur Hälfte gehört, ein Dritter in der<br />

Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteils des betroffenen Gewässers nach § 5 Abs 2 nicht verletzt.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193<br />

68. Die Frage, ob ein wr geschütztes Recht beeinträchtigt wird, hängt ausschließlich vom Inhalt des<br />

bewilligten <strong>Wasserbau</strong>projektes ab, nicht aber von der Person des Bewilligungsinhabers, weshalb<br />

durch die Erteilung einer wr Bewilligung an eine bestimmte Person Rechte der Inhaber wr geschützter<br />

Rechte selbst dann nicht verletzt werden können, wenn die Verleihung an diese Person objektiv<br />

rechtswidrig wäre.<br />

VwGH 25.5.2000, 2000/07/0006 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/05/0207)<br />

69. Durch einen Zustand, den die Partei selbst zu verantworten hat, kann sie nicht in ihren Rechten<br />

beeinträchtigt werden.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045<br />

70. Nicht jede auch nur denkbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung wr geschützter Rechte führt<br />

dazu, dass das zur Bewilligung beantragte Vorhaben nicht bewilligt werden kann, sondern erst ein<br />

entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit. Dass das Schadstoffpotential<br />

(abzulagernder Abfälle) „begrenzt“ ist, führt noch nicht dazu, dass damit Rechte der Parteien nicht<br />

beeinträchtigt werden. Entscheidend ist, ob das Trinkwasser in seiner Trinkwasserqualität<br />

beeinträchtigt wird. Dass eine Beeinträchtigung durch Beweissicherungssonden feststellbar ist, hindert<br />

die Beeinträchtigung selbst nicht.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69 (Hinweis auf VwSlg NF 14.564/A)<br />

Im Anlassfall war strittig, ob die Möglichkeit des Versagens der Deponiebasisdichtung zwar<br />

theoretisch möglich, aber unwahrscheinlich oder ob mit einem solchen Versagen zu rechnen<br />

ist<br />

71. Aus § 12 Abs 1 folgt, dass eine wr Bewilligung erst erteilt werden darf, wenn fest steht, dass<br />

bestehende Rechte nicht verletzt werden. Wenn weder fest steht, ob geltend gemachte bestehende<br />

Rechte durch ein Vorhaben verletzt werden, noch, ob diese Rechte durch Zwangsrechte überw<strong>und</strong>en<br />

werden können, ist die WRbeh nicht berechtigt, die wr Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogramms<br />

zur Feststellung der Verletzung dieser Rechte zu erteilen.<br />

VwGH 26.4.2001, 2000/07/0223 (Hinweis auf VwGH 8.4.1997, 95/07/0174); 8.7.2004,<br />

2004/07/0002; stRsp<br />

72. Der Umstand, dass in einem Bescheid Vorschreibungen betreffend die Gr<strong>und</strong>wasseranreicherung<br />

aus öffentlichem Interesse erfolgt waren, schließt eine Berührung eines verfolgbaren subjektivöffentlichen<br />

Rechts durch die nachträgliche Entscheidung über den Entfall der geplanten Gr<strong>und</strong>wasseranreicherung<br />

nicht aus.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

73. Der Gr<strong>und</strong>eigentümer ist im wr Bewilligungsverfahren so zu betrachten, als hätte er dem Vorhaben<br />

<strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Folgen zugestimmt, wenn er mit Gerichtsurteil zur Errichtung eines<br />

solchen Bauwerkes verurteilt <strong>und</strong> – weil er dem Urteil nicht nachgekommen ist – dem zivilrechtlich<br />

Berechtigten die Exekution im Wege der Ersatzvornahme bewilligt worden ist.<br />

VwGH 21.2.2002, 2001/07/0159 = RdU-LSK 2002/16<br />

74. Eine Verletzung des wr geschützten Rechts zur Nutzung eines Trinkwasserbrunnens kann auch<br />

durch eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung dieser Wassernutzung durch eine (nach<br />

§ 38) bewilligte Bauführung im Hochwasserabflussbereich bewirkt werden.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0103<br />

75. Was nicht zu „merken" ist, bewirkt keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung von<br />

Rechten Dritter.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0103 (Hinweis auf VwGH 25.6.2001, 2000/07/0012, 11.3.1999,<br />

99/07/0027, <strong>und</strong> 21.1.1999, 98/07/0145, je mwN); 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2<br />

76. Läge auf Gr<strong>und</strong> des Summationseffektes ua durch andere Anlagen gerade noch keine<br />

Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen vor <strong>und</strong> würde diese Beeinträchtigung durch die Anlage<br />

des Bewilligungswerbers ausgelöst, so stünde dies der Erteilung einer wr Bewilligung selbst dann<br />

entgegen, wenn von der Anlage des Bewilligungswerbers „für sich allein genommen" keine<br />

Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen ausginge. Dies gilt auch dann, wenn zwar von der<br />

Anlage des Bewilligungswerbers „für sich allein genommen" keine Beeinträchtigung ausginge, aber<br />

durch die genannte Summenwirkung auch ohne die Anlage des Bewilligungswerbers bereits eine<br />

Beeinträchtigung des Wasserrechts des Betroffenen gegeben wäre, die durch die neue Anlage<br />

bestärkt würde.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 34 von 390


35<br />

VwGH 17.10.2002, 2001/07/0061 (Hinweis auf VwGH 29.10.1996, 94/07/0021, <strong>und</strong><br />

29.6.1995, 94/07/0136); 11.12.2003, 2003/07/0007 (Hinweis auf VwGH 29.10.1996,<br />

94/07/0021, <strong>und</strong> 29.6.1995, 94/07/0136); stRsp<br />

Relevanz des Summationseffektes für die Bewilligungsfähigkeit neuer Vorhaben<br />

77. Ist nach dem Wortlaut des Bescheides ist eine Beeinträchtigung fremder Quellen nicht nur „nicht<br />

auszuschließen“, sondern „zu erwarten“, dann beschreibt die Formulierung „zu erwarten“ den Grad<br />

der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes einer Beeinträchtigung fremder Rechte zwar nicht mit besonderer<br />

Deutlichkeit, doch gebietet diese Formulierung bei rechtem Verständnis nach allgemeinem Sprachgebrauch<br />

doch die Annahme einer solchen Eintrittswahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung fremder<br />

Rechte, welche die Abweisung eines wr Bewilligungsantrages rechtlich tragen könnte. Die rechtlich<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zu bejahende Tragfähigkeit dieser Formulierung setzt allerdings voraus, dass die<br />

Sachverhaltsfeststellung, die Beeinträchtigung des geltend gemachten Rechts sei „zu erwarten“,<br />

ihrerseits Ergebnis eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens <strong>und</strong> einer schlüssigen Beweiswürdigung<br />

ist, deren Begründung dem VwGH einen gedanklichen Nachvollzug jener Überlegungen<br />

ermöglicht, welche die WRbeh zu dieser Feststellung gelangen ließ.<br />

VwGH 16.10.2003, 99/07/0034<br />

78. Rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven<br />

Rechts gem § 12 Abs 2 nicht vorliege, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt <strong>und</strong> Ausmaß<br />

dieses Rechtes <strong>und</strong> zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses<br />

Recht <strong>und</strong> dessen allfällige Beeinträchtigung voraus.<br />

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; 25.3.2004, 2003/07/0131; stRsp<br />

79. Das Kriterium der „Geringfügigkeit“ hat nichts mit der (unzulässigen) Verletzung von Rechten<br />

Dritter zu tun. Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung des<br />

Rechtes des Betroffenen (hier: einer rechtmäßig geübten Wassernutzung) in qualitativer oder in<br />

quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche <strong>und</strong> der Erteilung einer wr Bewilligung entgegenstehende<br />

Verletzung seiner Rechte dar.<br />

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; 25.3.2004, 2003/07/0131<br />

80. Wurde ein Teich ohne wr Bewilligung errichtet <strong>und</strong> ist es nicht möglich, unter Ausschöpfung aller<br />

zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob dadurch bestehende Rechte verletzt wurden, dann<br />

hat dies zur Folge, dass die WRbeh für einen rechtswidrig geschaffenen Teich keine Bewilligung<br />

erteilen dürfte.<br />

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 (Hinweis auf VwGH 6.8.1998, 97/07/0080, <strong>und</strong> 21.12.1995,<br />

95/07/0035, VwSlg 14.378/A)<br />

Aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation dürfen keine Vorteile<br />

gezogen werden<br />

81. Die Zulässigkeit einer (dem Schutz fremder Rechte dienenden) Auflage setzt voraus, dass ohne<br />

diese Auflage fremde Rechte beeinträchtigt würden. Von einer Beeinträchtigung fremder Rechte kann<br />

aber nur dann gesprochen werden, wenn der tatsächliche Eintritt einer Verletzung solcher wr<br />

geschützter Rechte im Verfahren mit einem hohen Kalkül an Wahrscheinlichkeit hervorkommt. Die<br />

bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht nicht aus. Allerdings ist auch keine<br />

absolute Gewissheit einer Gefährdung erforderlich.<br />

VwGH 8.7.2004, 2004/07/0002 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, 94/07/0041, VwSlgNF<br />

14.564/A); stRsp<br />

82. Dritten kommt in einem wr Bewilligungsverfahren (nur) ein Anspruch darauf zu, dass durch die<br />

Erteilung der wr Bewilligung ihre Rechte nicht verletzt werden. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf<br />

Nichterteilung einer wr Bewilligung, die zu einer Verletzung ihrer Rechte führt. Aus dieser Position<br />

ergibt sich aber kein Anspruch darauf, dass den Konsenswerbern eine wr Bewilligung für ein<br />

bestimmtes Projekt erteilt wird.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0093<br />

83. Das WRG kennt kein Recht des Betroffenen auf Aufrechterhaltung eines Eigentumseingriffes <strong>und</strong><br />

damit eines Entschädigungsanspruches. Auf ein solches Recht kann eine Parteistellung nicht gestützt<br />

werden.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098<br />

Abs 2<br />

1. Unter dem Begriff „Wasserrecht" ist nicht bloß das Recht auf Benützung einer bestimmten Wassermenge,<br />

sondern auch das Recht auf Erhaltung <strong>und</strong> Betrieb bestimmter, dieser Benützung dienender<br />

Anlagen zu verstehen.<br />

VwGH 22.5.1918, Slg 12.135 (zu Stmk. WRG); stRsp<br />

2. Ein Vorkaufsrecht vermittelt kein durch § 12 Abs 2 geschütztes Recht, selbst wenn es mit einer<br />

vorläufigen Benützungsbefugnis verb<strong>und</strong>en ist.<br />

VwGH 13.5.1958, Slg 4668; 30.11.1967, Slg 5626; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 35 von 390


36<br />

3. Unter „Gr<strong>und</strong>eigentum" iSd § 12 Abs 2 ist sowohl das Eigentum an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden als auch das<br />

Eigentum an den darauf befindlichen Baulichkeiten zu verstehen.<br />

VwGH 8.10.1959, Slg 5069<br />

4. Die Qualifikation eines - zu schützenden - bestehenden Rechts iSd § 12 Abs 1 <strong>und</strong> 2 wird nicht erst<br />

durch den Abschluss <strong>und</strong> die Inbetriebnahme eines <strong>Wasserbau</strong>es, sondern bereits durch seine<br />

rechtskräftige Bewilligung erzeugt.<br />

VwGH 27.10.1960, Slg 5404; 22.11.1988, 88/07/0084<br />

Daher sind auch wr bewilligte, aber de facto noch nicht ausgeübte Wassernutzungen als<br />

bestehende Rechte (als „rechtmäßig geübte Wassernutzungen“) anzusehen<br />

5. Anschluss- <strong>und</strong> Benützungszwang gem § 36 vermittelt der Gemeinde kein bestehendes Recht iSd<br />

§ 12 Abs 2.<br />

VwGH 27.10.1960, Slg 5404<br />

6. Das - öffentliche - Interesse am Gemeingebrauch vermittelt kein Recht iSd § 12 Abs 2.<br />

VwGH 9.2.1961, Slg 5496; 24.2.1966, 1772/66 (Flößerei); 8.4.1986, 86/07/0040 (Baden);<br />

26.2.1991, 90/07/0111; 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061 (Gemeingebrauch ist keine<br />

rechtmäßig geübte Wassernutzung); 21.1.2003, 2001/07/0088; stRsp<br />

7. Das Fischereirecht zählt nicht zu den Wasserrechten, da es nicht im WRG, sondern in den<br />

Fischereigesetzen der Länder erfasst <strong>und</strong> geregelt ist. Demgemäß kann es auch nicht als rechtmäßig<br />

geübte Wassernutzung iSd § 12 gelten <strong>und</strong> als bestehendes Recht (§ 12 Abs 2) eingewendet werden.<br />

VfGH 27.9.1971, Slg 6517; 11.10.1976, B 445/75<br />

VwGH 16.12.1961, Slg 5663; 20.9.1962, Slg 5864; 28.1.1965, 1159/64; 14.9.1972, Slg 8278;<br />

16.11.1973, 249/73; 27.9.1974, 1689/73; 21.5.1981, 07/3705/80; 22.6.1993, 93/07/0058;<br />

28.7.1994, 92/07/0160; 19.3.1998, 98/07/0025; 2.7.1998, 98/07/0031; stRsp<br />

OGH 14.6.1971, 1 Ob 107/71<br />

8. Bestehende Rechte nach § 12 Abs 2 genießen rechtlichen Schutz auch gegenüber Anlagen nach<br />

§ 38. Dass eine Brücke oder ein Damm nicht standsicher <strong>und</strong> hoch genug projektiert sei, kann gerade<br />

noch als Behauptung einer Verletzung des Gr<strong>und</strong>eigentums durch nachteilige Beeinflussung der<br />

Hochwasserabfuhr ausgelegt werden.<br />

VwGH 1.2.1962, 622/61; 30.4.1971, 95/71<br />

9. Da den Gr<strong>und</strong>eigentümern laut § 5 Abs 2 das Recht zusteht, das nach § 3 Abs 1 lit a als Privatgewässer<br />

qualifizierte Gr<strong>und</strong>wasser zu nutzen, kommt ihnen iSd § 12 Abs 2 das Recht zu, diese<br />

Befugnis nach § 102 Abs 1 lit b in einem wr Verfahren als Partei geltend zu machen.<br />

VwGH 12.9.1963, Slg 6087; 22.12.1977, 2018/75; 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999;<br />

10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 2000/5; stRsp<br />

10. Da der Gemeingebrauch nicht zu den gem § 12 Abs 2 geschützten Rechten zählt, kann seine<br />

Einschränkung nicht eine Zwangsrechtsbegründung <strong>und</strong> Entschädigung erfordern.<br />

VwGH 24.2.1966, 1772/66<br />

11. Ein dingliches Recht am Gr<strong>und</strong>eigentum ist nicht zu den in § 12 Abs 2 als geschützt erklärten<br />

bestehenden Rechten zu zählen.<br />

VwGH 9.2.1967, 1212, 1579/66; 23.2.1968, 129/68; 29.6.2000, 97/07/0160 (Dienstbarkeit);<br />

18.1.2001, 99/07/0151 (Fruchtgenuss; Hinweis auf Oberleitner, E 27 zu § 102); 27.6.2002,<br />

99/07/0163 (privatrechtliche Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit); 20.2.2003, 2000/07/0211 (Dienstbarkeit);<br />

stRsp<br />

12. „Gefährdungen durch Strahlungen aus einem wasserführenden Stollen <strong>und</strong> durch Erhöhung der<br />

Blitzschlaggefahr" fallen nicht unter das durch § 12 Abs 2 geschützte Recht auf Unversehrtheit des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentums.<br />

VwGH 9.2.1967, 1212, 1579/66; 23.2.1968, 129/68<br />

13. Leichtere Zugänglichkeit eines Besitzes gehört nicht zu den durch § 12 geschützten Rechten.<br />

VwGH 9.2.1967, 1212, 1579/66<br />

14. Mit einer nach § 38 erteilten wr Bewilligung wird ein Wasserbenutzungsrecht, das nach § 12 Abs 2<br />

iVm § 102 Abs 1 lit b Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren über das Vorhaben eines anderen<br />

verschaffen könnte, nicht erworben.<br />

VwGH 14.9.1967, 575/67; 22.6.1993, 93/07/0003 (Hafenanlage); 23.11.2000, 2000/07/0059,<br />

0060, 0061 (Hinweis auf VfGH 9.10.1975, VfSlg 7638, 26.9.1986, VfSlg 5758, VwGH<br />

11.12.1997, 97/07/0177, 21.9.1995, 95/07/0115, 0116, 16.11.1961, Slg NF Nr 5663/A,<br />

24.4.1958, Slg NF Nr 4647/A, 3.10.1957, Slg NF Nr 4439/A); stRsp<br />

15. Die bloße Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebes stellt keinen Eingriff in die Substanz des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentums dar.<br />

VwGH 10.10.1969, 1052/69; 28.2.1995, 95/07/0139; 9.3.2000, 99/07/0193 (Wertminderung);<br />

23.11.2000, 2000/07/0059<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 36 von 390


37<br />

Daher keine Verletzung eines Rechts iSd § 12 Abs 2<br />

16. Die Annahme, dass der dem Wassernutzungsberechtigten unter Hinweis auf § 5 Abs 2 eingeräumte<br />

Schutz sich ausschließlich auf die Eigentümer eines Privatgewässers bezieht, ist nicht<br />

denkunmöglich.<br />

VfGH 16.12.1969, Slg 6104<br />

17. Weder Bestandsrechte noch Rechte an Superädifikaten sind Rechte iSd § 12 Abs 2; sie<br />

begründen daher keine Parteistellung im wr Verfahren.<br />

VfGH 29.2.1980, B 58, 59/80; 27.9.1985, B 446/79, B 32/80, B 231/80<br />

VwGH 3.12.1985, 85/07/0275, 85/07/0276; 28.7.1994, 92/07/0154; 29.6.1995, 92/07/0195<br />

(Superädifikat); 18.1.2001, 99/07/0151 (Fruchtgenussrecht); stRsp<br />

18. Außerbücherliches Eigentum begründet keine Rechtsstellung iSd § 12 <strong>und</strong> damit auch keine<br />

Parteistellung.<br />

VwGH 26.1.1982, 81/07/0125; stRsp<br />

Wurde die Verbücherung bereits beantragt, besteht bedingte Parteistellung (vgl. VwGH<br />

27.5.2004, 2003/07/0119, bei § 102)<br />

19. Nur eine rechtmäßig geübte Wassernutzung wird durch § 12 geschützt.<br />

VwGH 17.4.1984, 84/07/0041<br />

20. Dritten kommt keine Befugnis zur Geltendmachung wr geschützter Rechte anderer zu.<br />

VwGH 29.1.1985, 84/07/0231; 26.3.1985, 84/07/0349; 29.10.1985, 85/07/0160; 23.5.1996,<br />

95/07/0012; stRsp<br />

21. Das Eigentum an einer Liegenschaft geht gr<strong>und</strong>sätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des<br />

später bewilligten <strong>und</strong> vollzogenen Gr<strong>und</strong>buchsgesuchs <strong>und</strong> nicht erst mit dessen gr<strong>und</strong>bücherlicher<br />

Durchführung auf den Erwerber über.<br />

OGH 4.6.1985, 7 Ob 564/84<br />

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119<br />

22. Die Geltendmachung der Gefährdung des Gr<strong>und</strong>eigentums schließt nicht auch schon die Geltendmachung<br />

der Verletzung von Wasserrechten in sich.<br />

VwGH 17.12.1985, 85/07/0265<br />

Schutzgutspezifisch formulierte Einwendungen können nicht extensiv interpretiert werden<br />

23. Die Ersitzung führt zu einem originären Eigentumserwerb, sodass der neue Eigentümer nicht als<br />

Rechtsnachfolger des bisherigen, also des bücherlichen Eigentümers angesehen werden kann.<br />

VwGH 11.11.1986, 86/07/0214<br />

24. Wer ein Gr<strong>und</strong>stück durch Zuschlag (§ 237 EO) erwirbt, hat damit Parteistellung im wr Verfahren,<br />

auch wenn die Verbücherung noch nicht durchgeführt wurde.<br />

VwGH 19.9.1989, 89/07/0113<br />

25. Die Servitut einer Transportleitung ist ein integrierender <strong>und</strong> damit wesentlicher Teil einer Wasserversorgungsanlage<br />

<strong>und</strong> stellt damit das rechtmäßig geübte Wasserbenutzungsrecht dar.<br />

VwGH 27.2.1990, 89/07/0164<br />

26. Die Funktion eines Gewässers als Weidegrenze zählt nicht zu den in § 12 Abs 2 geschützten<br />

Rechten.<br />

VwGH 26.2.1991, 90/07/0111<br />

27. Die Benutzung der Gewässer für die Schifffahrt zählt nicht zu den Rechten iSd § 12 Abs 2.<br />

VwGH 22.6.1993, 93/07/0003<br />

28. Einwendungen eines Brunnenbesitzers gegen ein Deponievorhaben wegen befürchteter<br />

Beeinträchtigung seines Brunnens berühren ein „civil right" iSd Art 6 EMRK.<br />

EGMR 25.11.1993, A Nr. 279-B<br />

Aus dem Eigentum an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden abgeleitete Nutzungsbefugnisse am Gr<strong>und</strong>wasser<br />

sind als „civil rights“ anzusehen; gilt sinngem wohl auch für behördlich verliehene Wasserbenutzungsrechte<br />

(vgl §§ 292, 293 ABGB)<br />

29. Ein Pachtrecht stellt - auch wenn es verbüchert ist - kein Recht iSd § 12 Abs 2 dar.<br />

VwGH 28.7.1994, 92/07/0154; stRsp<br />

30. Die bloße „Gr<strong>und</strong>nachbarschaft" als solche verleiht keine Parteistellung.<br />

VwGH 28.2.1995, 95/07/0139 (Hinweis auf VwGH 16.3.1978, 1500/77); 28.2.1996,<br />

95/07/0138<br />

Es muss vielmehr ein Eingriff in die Substanz des Gr<strong>und</strong>eigentums geltend gemacht werden<br />

31. Bei einem Vorhaben nach § 38 käme eine Verletzung des Gr<strong>und</strong>eigentums nach § 12 Abs 2 dann<br />

in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Vorhaben bedingten<br />

Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde,<br />

wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0047 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0076 mwN); 25.4.2002,<br />

98/07/0103; 25.7.2002, 2002/07/0039; 25.3.2004, 2003/07/0131; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 37 von 390


38<br />

32. Unter einer Nutzungsbefugnis ist die im § 5 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von<br />

Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch<br />

gemacht wird oder nicht. Für die Geltendmachung des Rechts der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2<br />

ist es daher nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis<br />

tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, dass durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht<br />

die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird.<br />

VwGH 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999 (Hinweis auf Krzizek, 72); 28.6.2001,<br />

2000/07/0248 = RdU 2002/39; 8.7.2004, 2003/07/0090; stRsp<br />

33. Mit der Behauptung einer Verschmutzung des Gr<strong>und</strong>wassers wird sowohl eine Beeinträchtigung<br />

der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 tauglich geltend gemacht als auch eine Beeinträchtigung des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentums, weil die Verschmutzung des Gr<strong>und</strong>wassers geeignet ist, das Gr<strong>und</strong>stück zu<br />

beeinträchtigen.<br />

VwGH 6.8.1998, 97/07/0014 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072, <strong>und</strong> 11.9.1997,<br />

96/07/0238)<br />

Einwendung hier nicht schutzgutspezifiziert<br />

34. Ist das Wasserrecht, auf dem eine Zuleitung von Wasser zum Anwesen eines Dritten beruhte,<br />

erloschen, dann kann dieser Dritte aus diesem Zuleitungsrecht keine Rechte in einem Verfahren auf<br />

(geänderte) Neuerteilung des Wasserrechts mehr geltend machen.<br />

VwGH 15.7.1999, 99/07/0048 (vertraglich begründete Dienstbarkeit)<br />

35. Ein Baurecht iSd BaurechtsG, RGBl 1912/86 idFd BGBl 1990/258, ist keinem der in § 12 Abs 2<br />

genannten Rechte zuzuordnen, insb auch nicht dem Gr<strong>und</strong>eigentum. Nach § 6 Abs 2 BaurechtsG<br />

stehen dem Bauberechtigten am Bauwerk die Rechte des Eigentümers <strong>und</strong> an dem Gr<strong>und</strong>stück,<br />

soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu. Der Bauberechtigte<br />

ist demnach nicht Gr<strong>und</strong>eigentümer. Nur das Gr<strong>und</strong>eigentum aber begründet Parteistellung.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0187 = ZfVB 2001/750<br />

36. Eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd § 12 Abs 2 erfordert das Vorliegen eines bescheidmäßig<br />

eingeräumten Wasserbenutzungsrechts.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193 (Hinweis auf VwGH 23.4.1998, 98/07/0004); 23.11.2000,<br />

2000/07/0059, 0060, 0061; stRsp<br />

37. Bloß obligatorische Nutzungstitel taugen nicht dazu, als Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2<br />

gelten zu können.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061 (Hinweis auf VwGH 15.1.1998, 97/07/0212<br />

mwN)<br />

38. § 12 Abs 2 enthält drei voneinander zu unterscheidende Tatbestände, die als bestehende Rechte<br />

anzusehen sind, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2<br />

<strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>eigentum. Alle diese bestehenden Rechte iSd § 12 Abs 2 vermitteln auf Gr<strong>und</strong> des<br />

§ 102 Abs 1 lit b in einem WR-Verfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende<br />

Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich ist.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69; 27.5.2004, 2003/07/0133; stRsp<br />

39. Der Tatbestand „rechtmäßig geübte Wassernutzungen" im § 12 Abs 2 umfasst durch das WRG<br />

aufrecht erhaltene (§ 142) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69 (Hinweis auf VwGH 26.2.1998,<br />

97/07/0106)<br />

40. Der bloße Wortlaut des § 29 Abs 5 AWG („Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gem<br />

§ 12 Abs 2“ WRG) ließe eine Auslegung dahin zu, dass damit nur der erste Tatbestand des § 12<br />

Abs 2 zum Anknüpfungspunkt für die Einräumung der Parteistellung gemacht wird, nicht aber der<br />

weitere Tatbestand der „Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2“. Eine solche Auslegung verbietet sich<br />

aber schon deswegen, weil keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden ist, dass in einem WR-<br />

Verfahren sämtliche Tatbestände des § 12 Abs 2 die Parteistellung vermitteln, in einem Verfahren<br />

nach § 29 AWG aber, in welchem die Bestimmungen des WRG anzuwenden sind, nur ein Teil der wr<br />

geschützten Rechte des § 12 Abs 2 als Anknüpfungspunkt für eine Parteistellung dienen sollte. Es<br />

finden sich auch in den Materialien zum AWG keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Es ist<br />

daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des AWG mit dem Begriff „Inhaber rechtmäßig<br />

geübter Wassernutzungen gem § 12 Abs 2“ WRG auch die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2<br />

erfassen wollte, zumal auch diese eine rechtmäßige Wassernutzung im weitesten Sinn darstellen.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69<br />

Gilt – zufolge gleichen Wortlautes –auch für § 42 AWG 2002<br />

41. Unter den im § 12 Abs 2 angeführten Nutzungsbefugnissen ist die im § 5 eingeräumte bloße<br />

Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser<br />

Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Es kann daher gr<strong>und</strong>sätzlich auch die<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 38 von 390


39<br />

Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>wassers dem Gr<strong>und</strong>eigentümer Parteistellung im WR-<br />

Verfahren verschaffen, auch wenn er das Gr<strong>und</strong>wasser nicht nützt. Zwar kann eine mögliche<br />

Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung dem betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer Parteistellung <strong>und</strong> die Möglichkeit<br />

verschaffen, sich erfolgreich gegen ein <strong>Wasserbau</strong>vorhaben zur Wehr zu setzen; für eine<br />

Gr<strong>und</strong>wasserentnahme hingegen gelten Sonderregelungen.<br />

Nach § 12 Abs 4 steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verb<strong>und</strong>ene Änderung des<br />

Gr<strong>und</strong>wasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Gr<strong>und</strong>stück auf die bisher<br />

geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Gr<strong>und</strong>eigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht<br />

etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung<br />

(§ 117) zu leisten. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümers am Gr<strong>und</strong>wasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist. Einen Anspruch<br />

auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer aus dem<br />

Titel eines Zugriffes auf sein Gr<strong>und</strong>wasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene<br />

Gr<strong>und</strong>stück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens<br />

kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.<br />

Wenn zwar durch die Gr<strong>und</strong>wasserentnahme das betroffene Gr<strong>und</strong>stück nicht in seiner bisherigen<br />

Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der<br />

Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer keine Möglichkeit, das <strong>Wasserbau</strong>vorhaben<br />

zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen.<br />

Bleibt das betroffene Gr<strong>und</strong>stück trotz der Gr<strong>und</strong>wasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar<br />

<strong>und</strong> kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potentiellen) Nutzungsbefugnis des<br />

Gr<strong>und</strong>wassers nach § 5 Abs 2 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht<br />

bewilligt werden noch eine Entschädigung begehren.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU 2002/39 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072,<br />

10.6.1999, 95/07/0196); 16.12.2004, 2003/07/0175; stRsp<br />

OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04y<br />

Höchstgerichtlich einhellige Ablehnung der Auffassung, der Gr<strong>und</strong>eigentümer könne für die<br />

Gr<strong>und</strong>wasserentnahme ein Entgelt erzwingen bzw andernfalls das Vorhaben verhindern;<br />

entspricht der Rsp, nach der das Verfügungsrecht des „Gewässereigentümers” sowohl für § 9<br />

Abs 2 als auch für § 10 auf den wr bewilligungsfreien Bereich beschränkt ist.<br />

Einwendungsmöglichkeiten - <strong>und</strong> Ersatzansprüche - sind bei Wasserentnahmen auf<br />

Beeinträchtigungen der bewilligungsfreien Nutzungsbefugnis sowie auf den Bereich des § 12<br />

Abs 4 beschränkt. Damit sind zwar Folgeschäden eines Wasserentzuges abzugelten, nicht<br />

aber ist für die entnommene Wassermenge Entschädigung (ein Entgelt) zu leisten.<br />

42. Die Aufzählung der im § 12 Abs 2 als geschützt bezeichneten Rechte enthält keine Prioritätswertung.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0126<br />

43. Eine Berührung wr geschützter Rechte eines Gr<strong>und</strong>eigentümers kann durch die Art der<br />

Ausführung eines Bauwerks auf einer nicht ihm gehörenden Gr<strong>und</strong>fläche selbst dann nicht bewirkt<br />

werden, wenn dieses Bauwerk höher als geplant <strong>und</strong> bewilligt errichtet worden wäre. Dass die an<br />

Stelle des bewilligten Dammes errichtete Trockenmauer ihrer Höhe wegen zu einer Beeinträchtigung<br />

des Lichteinfalles in die Räume seines Hauses führe, ist ein Einwand, mit dem ein wr geschütztes<br />

Recht iSd § 12 Abs 2 nicht geltend gemacht werden kann.<br />

VwGH 11.9.2003, 99/07/0062<br />

44. Das aus der Rechtsstellung als Träger einer wr Bewilligung zur Wasserbenutzung erfließende<br />

subjektiv-öffentliche Recht auf den durch § 12 Abs 2 gewährleisteten Schutz einer „rechtmäßig<br />

geübten Wassernutzung“ kann durch eine Konsenswidrigkeit der durch den Wasserberechtigten<br />

tatsächlich geübten Wassernutzung nicht verloren gehen.<br />

VwGH 11.12.2003, 99/07/0079<br />

45. Für die Beeinträchtigung eines (noch) nicht ausgeübten Wasserrechts ist Voraussetzung, dass<br />

dieses überhaupt (noch) besteht. Ist das Wasserrecht erloschen, so wird eine Beeinträchtigung dieses<br />

Rechtes unmöglich.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131<br />

46. Eine wr relevante Berührung des Gr<strong>und</strong>eigentums iSd § 12 Abs 2 setzt einen projektsgemäß<br />

vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Die Befürchtung einer Beschattung/Verdämmung<br />

<strong>und</strong> dadurch einer Schmälerung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit ist einem solchen Eingriff in die<br />

Substanz nicht gleichzusetzen. Eine Parteistellung kann darauf nicht gegründet werden.<br />

VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105 (Hinweis auf VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059)<br />

47. Die projektsgemäße Auflassung eines natürlichen Gerinnes auf einem Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> damit der<br />

Einleitungsmöglichkeit aus einem in diesem Gr<strong>und</strong>stück vorhandenen Oberflächenentwässerungssystem<br />

in dieses Gerinne steht iZm dem Recht auf Entwässerung der eigenen Liegenschaft. Dieses<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 39 von 390


40<br />

Recht, welches mangels Vorliegens eines Bewilligungstatbestandes nach § 40 bewilligungsfrei<br />

ausgeübt werden kann, ist nichts anderes als Ausfluss des Gr<strong>und</strong>eigentums. Wird dieses Recht durch<br />

Maßnahmen eines anderen beeinträchtigt, dann mag dagegen Abhilfe im Rechtswege vor den Zivilgerichten<br />

offen stehen. Zu einer wr im Verwaltungsverfahren beachtlichen Beeinträchtigung eines<br />

„fremden Rechtes" wird eine Störung des Entwässerungsrechtes aber dann, wenn diese Störung<br />

nachweislich zu erwartende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Gr<strong>und</strong>stückes iSd zu besorgenden<br />

Eingriffes in dessen Substanz zur Folge hat.<br />

VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105 (Hinweis auf VwGH 18.2.1999, 96/07/0124)<br />

48. Dienstbarkeitsrechte - ebenso wie etwa ein Bringungsrecht - zählen nicht zu den wr geschützten<br />

Rechten des § 12 Abs 2; nur die Duldung des Eingriffes in ein solches Recht begründet eine Parteistellung<br />

nach § 102 Abs 1 lit b.<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/07/0126 (Hinweis auf VwGH 23.2.1968, 129/68, 29.6.2000,<br />

97/07/0160, <strong>und</strong> 27.6.2002, 99/07/0163; 12.12.2002, 2000/07/0055)<br />

Abs 4<br />

1. Der Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs 4 gilt nur für Nachteile durch eine Wasserbenutzungsanlage<br />

oder einen Regulierungswasserbau infolge Änderung des Gr<strong>und</strong>wasserstandes, nicht aber<br />

infolge Überflutung bei Hochwasser.<br />

VwGH 4.4.1957, 2009/55; 8.10.1959, Slg 5069<br />

2. § 12 Abs 4 kann nicht für Änderungen des Gr<strong>und</strong>wasserstandes durch eine bereits bestehende<br />

Wasserbenutzungsanlage herangezogen werden.<br />

VwGH 16.4.1959, Slg 4941<br />

3. Wird durch Anhebung des Gr<strong>und</strong>wasserspiegels die künftige Bauführung erschwert, gebührt hiefür<br />

gem § 12 Abs 4 eine angemessene Entschädigung, wenn das Gr<strong>und</strong>stück baurechtlich als Bauplatz<br />

gewidmet ist. Erschwernisse einer späteren Verbauung landwirtschaftlicher Gr<strong>und</strong>stücke ist nicht<br />

entschädigungsfähig.<br />

VwGH 23.6.1972, 1508/70, Slg 8258<br />

4. Das Recht des Gr<strong>und</strong>eigentümers auf Unterbleiben einer Beeinträchtigung seines Gr<strong>und</strong>stückes<br />

durch Absinken des Gr<strong>und</strong>wasserspiegels hat eine besondere Ausgestaltung durch § 12 Abs 4<br />

erhalten. Diese Gesetzesbestimmung bildet den Boden jener Einwendungen, die den jeweiligen<br />

Vorhaben erfolgreich entgegengehalten werden können. Verfolgbar ist allein das subjektiv-öffentliche<br />

Recht darauf, dass Gr<strong>und</strong>stücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben, ohne dass eine bloße<br />

Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit für sich allein schon ausreichen könnte, einer Bewilligung<br />

entgegenzustehen. Die bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit führt vielmehr zu einer<br />

Entschädigungspflicht, deren Bestand sich aber einer Zuständigkeit des VwGH im Gr<strong>und</strong>e der<br />

Bestimmung des § 117 entzieht.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, 96/07/0196)<br />

5. Die Bemessung der nach § 12 Abs 4 gebührenden Entschädigungen hat genau jene<br />

Beeinträchtigungen zu erfassen, die aus der Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eines auf die<br />

bisher geübte Art weiterhin nutzbar bleibenden Gr<strong>und</strong>stückes resultieren.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

6. (Als Folge einer Gr<strong>und</strong>wasserspiegelsenkung) voraussichtlich eintretende Ertragsminderungen<br />

können der (Entnahme-)Bewilligung im Gr<strong>und</strong>e des § 12 Abs 4 nicht entgegenstehen, sondern sind im<br />

Entschädigungswege abzugelten.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

7. Das aus der Nutzungsbefugnis des Gr<strong>und</strong>eigentümers am Gr<strong>und</strong>wasser erfließende Recht ist kein<br />

uneingeschränktes. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung<br />

hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer aus dem Titel eines (quantitativen) Zugriffs auf sein Gr<strong>und</strong>wasser nur dann,<br />

wenn durch diesen Zugriff das betroffene Gr<strong>und</strong>stück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar<br />

bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die<br />

Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.<br />

Wenn zwar durch die Gr<strong>und</strong>wasserentnahme das betroffene Gr<strong>und</strong>stück nicht in seiner bisherigen<br />

Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der<br />

Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer keine Möglichkeit, das <strong>Wasserbau</strong>vorhaben<br />

zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen.<br />

Bleibt das betroffene Gr<strong>und</strong>stück trotz der Gr<strong>und</strong>wasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar<br />

<strong>und</strong> kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potenziellen) Nutzungsbefugnisse des Gr<strong>und</strong>wassers<br />

nach § 5 Abs 2 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt<br />

werden, noch eine Entschädigung begehren.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997,<br />

97/07/0072, VwSlg 14.756/A, 28.6.2001, 2000/07/0248, 20.9.2001, 97/07/0019, 0030, 0154,<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 40 von 390


41<br />

0158, 0190 <strong>und</strong> 0193, sowie 21.3.2002, 2001/07/0169); 18.9.2002, 2001/07/0149; 8.7.2004,<br />

2003/07/0090 (Hinweis auf VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248); 16.12.2004, 2003/07/0175<br />

(Hinweis auf VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149); stRsp<br />

OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04y<br />

8. Zur Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit im § 12 Abs 4 zählt nicht auch der Entzug des<br />

Thermalwassers in 1.400 m tief gelegenen Gr<strong>und</strong>wasserschichten. Über § 12 Abs 4 hinaus kommt<br />

dem Gr<strong>und</strong>eigentümer aber auch für den Fall der Nutzung der unter seinem Gr<strong>und</strong>stück befindlichen<br />

Tiefengr<strong>und</strong>wässer durch Dritte weder ein Recht auf Entschädigung noch die Möglichkeit der<br />

Verhinderung dieser Gr<strong>und</strong>wasserentnahme zu.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997,<br />

97/07/0072, VwSlg 14.756/A, 28.6.2001, 2000/07/0248, 20.9.2001, 97/07/0019, 0030, 0154,<br />

0158, 0190 <strong>und</strong> 0193, sowie 21.3.2002, 2001/07/0169)<br />

OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04y<br />

Bloß eingeschränktes „Eigentum“ am Gr<strong>und</strong>wasser!<br />

9. Die bloß auf eine Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsart des Gr<strong>und</strong>stückes eingeschränkte<br />

Möglichkeit des Gr<strong>und</strong>eigentümers, Zugriffe auf das Gr<strong>und</strong>wasser abzuwehren, gilt nur für die bloße<br />

Nutzungsbefugnis, also dann, wenn das Gr<strong>und</strong>wasser nicht tatsächlich genutzt wird. Wurde hingegen<br />

die Nutzungsbefugnis in rechtlich zulässiger Weise aktualisiert, liegt also eine tatsächliche Nutzung<br />

des Gr<strong>und</strong>wassers durch denjenigen, dem das Gr<strong>und</strong>wasser gehört, vor, dann hat dieser auch das<br />

Recht, Eingriffe in diese tatsächliche rechtmäßige Nutzung abzuwehren.<br />

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0090; 16.12.2004, 2003/07/0175<br />

§ 12a - Stand der Technik<br />

1. Die Kurzformel, dass als Stand der Technik gelten könne, „was irgendwo bereits funktioniert",<br />

entspricht nicht der Legaldefinition des § 12a.<br />

VwGH 21.2.1995, 92/07/0164, 0166<br />

2. Die Allgemeine Abwasseremissions-Verordnung (AAEV) ist keine Ausführungsverordnung zur<br />

Bestimmung des § 12a, nach deren Anordnung allein die Frage beantwortet werden muss, was Stand<br />

der Technik ist. Die in den Regelungen etwa des § 3 AAEV beschriebenen technischen Verfahrensweisen<br />

werden im Zweifel als solche gelten können, die der Vorschrift des § 12a gerecht werden; das<br />

bedeutet aber nicht, dass andere, von den in der AAEV vorgesehenen technischen Lösungen<br />

abweichend gestaltete technische Verfahren die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a nicht ebenso<br />

erfüllen können.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190<br />

Die Regelungen auf dem Abwassersektor (§ 33b; Abwasser-Emissions-Verordnungen) sind<br />

als lex specialis zu § 12a anzusehen. Der Stand der Technik auf dem Abwassersektor wird<br />

dabei nicht anlagenorientiert <strong>und</strong> unmittelbar verbindlich festgelegt, sondern zielorientiert <strong>und</strong><br />

mit bloß mittelbarer Verbindlichkeit durch die nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik<br />

erreichbaren Emissionsgrenzwerte (dh einhaltbaren Emissionsbeschränkungen)<br />

umschrieben. Den §§ 2 <strong>und</strong> 3 AAEV - sowie vergleichbaren Bestimmungen in den branchenspezifischen<br />

AEVn - kommt normative Wirkung nicht zu, sie geben vielmehr allgemeine Hinweise<br />

auf wasserwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>sätze, deren Anwendung im Einzelfall nicht allein mit<br />

Berufung auf die AAEV begründet werden kann, <strong>und</strong> die zufolge ihres Richtliniencharakters<br />

auch andere als die in der AAEV genannte Lösungen zulassen, sofern dabei nur die - nach<br />

dem Stand der Technik verordneten - Emissionsbeschränkungen eingehalten werden. Die<br />

WRG-Nov 2003 hat an diesem System nichts geändert.<br />

Vgl auch § 12c<br />

3. Haben die Parteien rechtzeitig, zulässig <strong>und</strong> damit wirksam eine Beeinträchtigung des unter ihren<br />

Gr<strong>und</strong>stücken fließenden Gr<strong>und</strong>wassers durch die Deponie geltend gemacht, dann hatte das zur<br />

Folge, dass das in der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 31b Abs 2 statuierte Erfordernis, dass<br />

die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers vorgesehenen Maßnahmen dem<br />

Stand der Technik entsprechen, zu einer Voraussetzung der zu erteilenden Bewilligung wurde, die in<br />

die Einflusssphäre der Parteien derart geriet, dass sie auf die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung<br />

im Umfang ihres Gr<strong>und</strong>wassers dringen durften.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072)<br />

Gilt allgemein für den Bereich des § 12a Abs 2; betroffene Parteien können demnach<br />

einerseits bei der Ermittlung des Standes der Technik im Einzelfall mitreden, andererseits die<br />

Abstandnahme vom - verordneten - Stand der Technik beeinspruchen. Gleiches gilt für<br />

öffentliche Interessen (§ 105), insoweit sie den Schutz bestehender Rechte mit bewirken<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 41 von 390


42<br />

4. Umschreibt das Gesetz den Stand der Technik mit „Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen",<br />

dann umfasst das durch diese Ausdrücke abgesteckte Begriffsfeld weit mehr als einen bloß bautechnischen<br />

Standard, zu dessen Festlegung der Ausdruck „Einrichtungen" allein genügt hätte.<br />

„Verfahren" <strong>und</strong> insb „Betriebsweisen" umfassen vielmehr alle Vorgangsweisen, auf die es im<br />

gegebenen Zusammenhang ankommt.<br />

VwGH 10.6.1999, 98/07/0101<br />

Somit gehören auch Produktionsprozesse sowie die innere Organisation des Betriebes zum<br />

„Stand der Technik" (vgl zB Deponieverordnung, EMAS-Verordnung)<br />

5. Die Entsorgung von Fleischereiabwässern durch Verregnung auf landwirtschaftlichen Flächen<br />

entspricht nicht dem Stand der Abwasserentsorgungstechnik.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000<br />

6. Der Stand der Technik in der Entsorgung betrieblicher Abwässer besteht in der biologischen oder<br />

gleichwertigen Reinigung in einer Betriebskläranlage oder in einer kommunalen Kläranlage.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000 (Fleischereiabwässer)<br />

7. Der Stand der Technik ist nach § 12a Abs 2 kein unabdingbares Erfordernis einer Genehmigung.<br />

Vielmehr kann eine Ausnahme vom Stand der Technik zugelassen werden, soweit der Schutz der<br />

Gewässer dies erfordert oder gestattet. Eine wr Bewilligung darf daher nicht allein deswegen versagt<br />

werden, weil die Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht, sondern nur dann, wenn der Schutz<br />

der Gewässer ein Abgehen von Stand der Technik nicht gestattet.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243; 13.12.2001, 2000/07/0246<br />

8. Bestimmt der BMLFUW den Stand der Technik nicht in einer Verordnung nach § 12a Abs 3, ist<br />

diese Frage im Einzelfall mit Hilfe von Sachverständigen zu klären. Dabei können von den<br />

Sachverständigen als Gr<strong>und</strong>lage für die Beurteilung des Standes der Technik neben - nicht auf § 12a<br />

Abs 3 gestützten - Verordnungen des BMLFUW (vgl AAEV) - auch einschlägige Regelwerke, wie z.B.<br />

ÖNORMEN, als objektivierte, generelle Gutachten herangezogen werden.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/07/0085, 11.9.1997,<br />

94/07/0166; in der ÖNORM B 2502 wird der Stand der Technik auf dem Abwassersektor wie<br />

in den jeweiligen AEVn durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten als technisch<br />

einhaltbare Emissionsbeschränkung umschrieben); 18.10.2001, 2000/07/0214; 25.4.2002,<br />

99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8 (Richtlinien der Internationalen Gewässerschutzkommission<br />

für den Bodensee); stRsp<br />

9. Eine Anlage, die im Dauerbetrieb die Einhaltung der für Emissionsbeschränkungen festgelegten<br />

Werte nicht gewährleistet, entspricht nicht dem Stand der Technik.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214 (bzgl der für Hauskläranlagen bis<br />

50 EW in der ÖNORM B 2502-1 festgelegten Werte)<br />

10. Dass anderen Parteien für eine dem Stand der Technik widersprechende Wasserbenutzung eine<br />

wr Bewilligung erteilt worden sei, ist für die Frage der Übereinstimmung einer Abweisung wegen Nichteinhaltung<br />

des Standes der Technik mit dem Gesetz ohne Belang.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214<br />

11. Mangels Antragstellung ist ein Vorgehen der Behörde nach § 12a Abs 2 (Abweichen vom Stand<br />

der Technik) nicht möglich.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214<br />

Überholt durch WR-Nov 2003<br />

12. Die Anzahl der Proben, bei denen der Grenzwert nicht eingehalten wurde, muss an der Gesamtzahl<br />

der Proben, die die geforderte Temperatur (> 12° C) aufwiesen, gemessen werden; die Gesamtzahl<br />

der gezogenen Proben ist bei der Bemessung des Prozentsatzes von 80 % beim Parameter NH 4 -<br />

N hingegen ohne Relevanz.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 18.10.2001, 2000/07/0214<br />

Bezieht sich gleichermaßen auf P 7 der ÖNORM B 2502-1, auf § 4 Abs 2 Z 2 der 1. AEV<br />

kommunales Abwasser, BGBl 1996/210, <strong>und</strong> auf § 1 Abs 3 Z 7 AAEV, BGBl 1996/186<br />

13. Dass eine Reinigung durch eine mechanische Kläranlage nicht (mehr) dem Stand der Technik <strong>und</strong><br />

die Qualität dieses Abwassers nicht den bei einer Reinigung nach dem Stand der Technik erreichbaren<br />

Ablaufwerten entspricht, ist offenk<strong>und</strong>ig.<br />

VwGH 13.12.2001, 2000/07/0246 (Hinweis auf VwGH 25.5.1993, 91/07/0164)<br />

14. Ein Antrag auf eine Ausnahme vom Stand der Technik iSd § 12a Abs 2 zweiter Satz stellt keinen<br />

neuen Bewilligungsantrag dar; er eröffnet vielmehr die - der Behörde sonst nicht offen stehende –<br />

Möglichkeit, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ein Projekt entgegen der Vorschrift des<br />

§ 12a Abs 2 erster Satz zu bewilligen. Ein solcher Antrag auf Ausnahme vom Stand der Technik kann<br />

in jeder Phase des Verfahrens, somit auch während des Berufungsverfahrens, gestellt werden.<br />

VwGH 13.12.2001, 2000/07/0246<br />

Überholt durch WRG-Nov 2003<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 42 von 390


43<br />

15. Gestattet der Schutz der Gewässer (wegen günstiger Vorflutverhältnisse) eine befristete, nicht<br />

dem Stand der Technik entsprechende Einleitung mangelhaft gereinigter Abwässer, dann entspricht<br />

eine Abweisung des Antrages (allein) wegen Widerspruches zum Erfordernis der Einhaltung des<br />

Standes der Technik nicht dem Gesetz.<br />

VwGH 13.12.2001, 2000/07/0246<br />

16. Da nach fachlich nicht widerlegter Aussage des Amtssachverständigen ein stehendes Gewässer<br />

wegen der stärkeren Belastung des Sauerstoffhaushaltes durch die eingetragenen chemischen <strong>und</strong><br />

biochemisch abbaubaren Substanzen strengere Ablaufgrenzwerte bedingt, ist die Auffassung, dass<br />

die - nicht auf stehende Gewässer anzuwendende - AAEV <strong>und</strong> die AEV Stärkeerzeugung den Stand<br />

der Technik der Abwasserreinigung wiedergäben, <strong>und</strong> daher besonders gravierende Gründe vorliegen<br />

müssten, damit Abweichungen von diesen Werten vorgeschrieben werden könnten, nicht zutreffend.<br />

VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8 (Bodensee-Reinhaltungsrichtlinien)<br />

§ 13 - Maß <strong>und</strong> Art der Wasserbenutzung<br />

Abs 1<br />

1. Die durch das Gesetz gebotene Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand ist auf die<br />

erfahrungsgemäß eintretenden Wasserstände zu beziehen.<br />

VwGH 13.12.1894, Slg 8244<br />

2. Der Konsenswille ist nach den Verhältnissen zur Zeit der Erteilung der Bewilligung zu beurteilen.<br />

VwGH 10.2.1904, Slg 2364; 7.7.1904, Slg 2816<br />

3. Es widerstreitet dem WRG, ein Wasserrecht einer Person über den eigenen Bedarf ihrer Anlage<br />

hinaus in einem Maße zu verleihen, das es möglich macht, die Befugnis einer anderen Person für ihre<br />

Zwecke zu überlassen.<br />

VwGH 24.9.1918, Slg 12.195 (zu Schles. WRG)<br />

4. Das Maß der Wasserbenutzung darf nie über den Bedarf des Bewerbers hinausgehen <strong>und</strong> muss<br />

auch das zur Disposition stehende Wasserquantum entsprechend berücksichtigen.<br />

VwGH 8.11.1918, Slg 12.208 (zu Böhm. WRG)<br />

5. Es widerspricht nicht dem WRG, ein den formellen gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes<br />

Projekt durch Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung <strong>und</strong> durch Auflagen zu beschränken <strong>und</strong><br />

zu modifizieren <strong>und</strong> erforderlichenfalls auch Mängel des Projektes während des Verfahrens zu<br />

verbessern. Die Unterlassung der Nachforderung korrigierter, der Bewilligung entsprechender<br />

Projektsunterlagen vermag Rechte Dritter nicht zu berühren.<br />

VwGH 26.3.1985, 84/07/0349; stRsp<br />

6. Nur das Maß der Wasserbenutzung <strong>und</strong> nicht der Bedarf des Unternehmens ist gem § 13<br />

Gegenstand der wr Bewilligung.<br />

VwGH 22.10.1985, 83/07/0132<br />

Der Bedarf ist aber für die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung maßgeblich (siehe -<br />

explizit - WRG-Nov 1990)<br />

7. Lässt das (Landes-)Kanalgesetz eine Ausnahme vom Anschluss an die Gemeindekanalisation zu,<br />

dann kann die Erteilung der wr Bewilligung für eine geplante Einzelabwasserbeseitigung nicht mit der<br />

Begründung verweigert werden, es bestehe kein Bedarf, weil der Antragsteller ohnedies zum<br />

Anschluss an die Gemeindekanalisation verpflichtet sei.<br />

VwGH 2.2.1994, 93/07/0131; 18.3.1994, 93/07/0132, 0133; 17.10.2002, 2001/07/0095<br />

Vgl auch Rsp zu § 32 Abs 1<br />

8. § 13 betreffend Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung findet nur auf bewilligungspflichtige<br />

Wasserbenutzungen Anwendung.<br />

VwGH 23.5.1995, 94/07/0162<br />

Eine Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung für gem §§ 5 <strong>und</strong> 9 Abs 2 bewilligungsfreie<br />

Wassernutzungen kommt daher nicht in Betracht<br />

9. Vorrangiges Ziel der Bestimmung des § 13 Abs 1 ist der sparsame, den größtmöglichen wasserwirtschaftlichen<br />

Handlungsspielraum gewährleistende Umgang mit der Ressource Wasser. Im<br />

Interesse dieses Zieles bestehen wr Vorschriften, denen der Zweck entnommen werden kann, ein<br />

Horten von Wasserrechten zu vermeiden.<br />

VwGH 11.7.1996, 94/07/0001<br />

Vgl auch §§ 21 Abs 1 sowie 105 Abs 1 lit h<br />

10. Der nach § 13 Abs 1 maßgebende Bedarf eines Bewerbers zur Durchführung eines Pumpversuches<br />

rechtfertigt sich in der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 13 Abs 1 auf die<br />

Bestimmung des § 56 Abs 1 schon daraus, dass das in einem Gr<strong>und</strong>stück enthaltene unterirdische<br />

Wasser gem § 3 Abs 1 lit a dem Gr<strong>und</strong>eigentümer gehört, dem die Nutzung seines Gr<strong>und</strong>wassers<br />

nach Maßgabe der Bestimmung des § 10 eingeräumt ist. Das Informationsbedürfnis des Gr<strong>und</strong>-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 43 von 390


44<br />

eigentümers über die Leistungsfähigkeit eines unter seinem Gr<strong>und</strong>stück gelegenen Gr<strong>und</strong>wasserstocks<br />

reicht zur Rechtfertigung eines Pumpversuches nach § 56 Abs 1 als Bedarf iSd § 13 Abs 1 aus,<br />

ohne dass vom Gr<strong>und</strong>eigentümer zu verlangen wäre, schon im Verfahren über die Bewilligung des<br />

Pumpversuches über die beabsichtigte Verwendung jener Wassermengen Auskunft zu geben, die<br />

sich nach den Ergebnissen des Pumpversuches ohne Verletzung fremder Rechte erschließen lassen.<br />

VwGH 10.6.1999, 99/07/0053<br />

Auch der Pumpversuch eines vom Gr<strong>und</strong>eigentümer verschiedenen Wasserversorgungsunternehmens<br />

(Wasserprospektion) wird zulässig sein, ohne dass bereits beim Pumpversuch<br />

der Bedarf an der möglichen späteren Wasserentnahme iSd § 63 nachzuweisen wäre<br />

11. Unter dem Maß der Wasserbenutzung ist die Menge des zur Verfügung gestellten Wassers zu<br />

verstehen. Dass sich das Maß der Wasserbenutzung nach dem Bedarf des Bewerbers zu richten hat,<br />

bedeutet, dass die Feststellung von Inhalt <strong>und</strong> Umfang der von der Behörde neu zu konstituierenden<br />

Wassermenge nicht über den Bedarf des Bewerbers hinausgehen darf.<br />

VwGH 22.2.2001, 2000/07/0101 (Hinweis auf VwGH 8.10.1918, Slg 12208 A)<br />

12. Die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung hat sich auf den eigenen Bedarf (des Antragstellers)<br />

zu beziehen <strong>und</strong> zu beschränken; der Wasserbedarf anderer kann nicht zur Bewilligung eines<br />

über seinen Bedarf hinausgehenden Maßes der Wasserbenutzung verhelfen.<br />

VwGH 22.2.2001, 2000/07/0101<br />

Bei Anlagen zur Wasserversorgung Dritter - insb öffentlichen Wasserversorgungsanlagen - ist<br />

als „eigener Bedarf" die zur Deckung der Bedürfnisse der zu versorgenden Dritten<br />

erforderliche Menge anzusehen<br />

Abs 2<br />

1. Die Befugnis zur Wasserentnahme ist immer auf das ausdrücklich bewilligte Maß des Wasserbezuges<br />

beschränkt bzw., wenn das Maß nicht bestimmt festgesetzt wurde, ist der zur Zeit der<br />

Bewilligung bestehende tatsächliche Bedarf maßgebend.<br />

VwGH 1.7.1908, Slg 6101; 17.10.1912, Slg 9140; 22.10.1971, 581/71, Slg 8092; stRsp<br />

2. Unter dem tatsächlichen Wasserbedarf ist jene Wassermenge zu verstehen, deren der<br />

Unternehmer für die sach- <strong>und</strong> fachgemäße Führung seines Betriebes bedarf. Maßgeblich ist die<br />

Leistungsfähigkeit des Betriebes.<br />

VwGH 28.11.1908, Slg 6324; 7.11.1909, Slg 6980; 29.10.1910, Slg 7682; 23.5.1911,<br />

Slg 8256; 12.12.1911, Slg 8596; 13.12.1928, Slg 15.448<br />

3. Enthält die Konzessionsurk<strong>und</strong>e keine Beschränkung, dann erlaubt die Konzession für die<br />

Wasserkraftnutzung „durch Aufstau bis zu einer bestimmten Höhe" auch einen Schwellbetrieb.<br />

VwGH 7.11.1909, Slg 6980; 15.10.1912, Slg 9133<br />

4. Gehört zu einer Wasserleitungsanlage eine zu Recht bestehende Stauvorrichtung, so ist für die<br />

Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung gem § 13 Abs 2 nicht der tatsächliche, durch die Lage<br />

<strong>und</strong> Dimension der Wasserleitungsrohre bedingte Wasserverbrauch, sondern die Kapazität der Stau<strong>und</strong><br />

Einlassvorrichtungen maßgebend.<br />

VwGH 11.6.1910, Slg 7517 (zu Böhm. WRG)<br />

5. Wenn eine Konzessionsurk<strong>und</strong>e über das Maß des bewilligten Wasserbenutzungsrechts keine<br />

ausdrückliche Bestimmung enthält, das Wasserwerk aber rechtmäßige Stau- oder Einlassvorrichtungen<br />

besitzt, sind diese allein für den Umfang des konsensmäßigen Wasserbenutzungsrechts<br />

maßgebend, nicht aber die Art des Motors <strong>und</strong> dessen sek<strong>und</strong>licher Wasserverbrauch.<br />

VwGH 29.10.1910, Slg 7682<br />

6. Der Rückschluss aus dem Bedarf auf das Maß der Wasserbenutzung ist nur zulässig, wenn der<br />

rechtmäßige Anspruch des Werkes nicht anderweitig bestimmt werden kann.<br />

VwGH 12.3.1912, Slg 8795<br />

7. Bei der Ermittlung des Maßes der Wasserbenutzung nach § 13 Abs 2 ist nicht der tatsächliche<br />

Bedarf (Gebrauch) des Wassers maßgebend, sondern jene Wassermenge entscheidend, die der<br />

Wasserberechtigte bei voller Ausnützung seiner Anlageeinrichtungen zum Betriebe seiner<br />

Unternehmung (im Zeitpunkt der Bewilligung) benötigt bzw benötigte.<br />

VwGH 7.10.1912, Slg 9140 (zu Böhm. WRG); stRsp<br />

8. Es ist gr<strong>und</strong>sätzlich davon auszugehen, dass der Bedarf des Bewerbers iSd § 13 Abs 1 im<br />

Zeitpunkt der Bewilligung als eine dem betreffenden Vorhaben - auch bei Berücksichtigung einer<br />

vorausschauenden künftigen Entwicklung - angemessene Größe erkannt <strong>und</strong> umfänglich abgegrenzt<br />

worden ist. Eine in naher Zukunft bevorstehende Verdreifachung des Wasserbedarfes weist auf eine<br />

bewilligungspflichtige Erhöhung des Wasserbedarfes hin.<br />

VwGH 22.10.1971, 581/71, Slg 8092<br />

9. Wurde anlässlich der Bewilligung das Maß der Wasserbenutzung nicht bestimmt festgesetzt, dann<br />

besteht an der Feststellung dieses Maßes iSd §§ 12 <strong>und</strong> 13 Abs 2 ein rechtliches Interesse, das die<br />

Behörde gr<strong>und</strong>sätzlich zur Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheides berechtigt.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 44 von 390


45<br />

VwGH 25.2.1972, 722/71, Slg 8177 (anlässlich der Kollaudierung); 29.11.1979, 800, 1097/77;<br />

16.12.1999, 98/07/0064; stRsp<br />

10. Wird gegen die Bewilligung einer Wasserbenutzung ein bestehendes Recht eingewendet, dessen<br />

Maß erst nach § 13 Abs 2 geklärt werden muss, dann hat in diesem Feststellungsverfahren auch der<br />

Bewilligungswerber Parteistellung, gestützt auf § 102 Abs 1 lit a.<br />

VwGH 3.3.1972, 1336, 1337, 1569/70, Slg 8182<br />

11. Für die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung gem § 13 Abs 2 sind nach Erteilung der<br />

Bewilligung eingetretene Bedarfsveränderungen wie etwa durch moderne hygienische Erkenntnisse<br />

bedingte Mehranforderungen an den Wasserbedarf unerheblich. Vielmehr müsste um neue wr<br />

Bewilligung auf Erhöhung des Wasserbezuges angesucht werden.<br />

VwGH 3.3.1972, 1336, 1337, 1569/70, Slg 8182<br />

12. Durch den Antrag um wr Bewilligung für einen höheren Gesamtbezug an Wasser entfällt ein<br />

Feststellungsinteresse gem § 13 Abs 2 hinsichtlich des bestehenden Wasserrechts.<br />

VwGH 3.3.1972, 1439/70, Slg 8183<br />

13. Wurde bei Bewilligung ein Maß der Wasserbenutzung nicht festgesetzt, so ist bei Beurteilung des<br />

Maßes der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung nach § 13 Abs 2 vorzugehen.<br />

VwGH 26.11.1980, 1071/80 (Wasserversorgungsanlage)<br />

14. Bei einer Wasserkraftanlage ergibt sich der gem § 13 Abs 2 maßgebliche Wasserbedarf aus der<br />

Leistungsfähigkeit der Stau- <strong>und</strong> Einlassvorrichtungen <strong>und</strong> dem Wasserbedarf zum Antrieb der<br />

Turbine in der Gesamtanlage (einschließlich der Stromerzeugungsanlage), nicht aber aus dem Bedarf<br />

an elektrischer Energie.<br />

VwGH 1.3.1983, 82/07/0217<br />

15. Zur Auslegung des in einem wr Bewilligungsbescheid unklar festgelegten Maßes der Wasserbenutzung<br />

können die Projektsbeschreibung, das in der Bewilligungsverhandlung erstattete<br />

Gutachten sowie die Wasserbucheintragung herangezogen werden.<br />

VwGH 22.10.1985, 85/07/0156<br />

16. Ist das Maß der Wasserbenutzung nicht bestimmt worden, dann ist anlässlich der Änderung<br />

dieses Rechts „im bestehenden Berechtigungsumfang" das Maß der Wasserbenutzung nicht<br />

konstitutiv festzulegen, sondern auf Gr<strong>und</strong> der ursprünglichen Bewilligung gem § 13 Abs 2<br />

festzulegen.<br />

VwGH 25.9.1990, 86/07/0263<br />

17. § 13 Abs 2 ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide, die das Maß der zulässigen<br />

Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmen. Die Anwendung dieser<br />

Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wasserbenutzung<br />

voraus.<br />

VwGH 16.12.1999, 98/07/0064<br />

18. Mit der bescheidmäßigen Feststellung des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung gem § 13<br />

Abs 2 soll ein insoweit <strong>und</strong>eutlicher wr Bewilligungsbescheid ausgelegt <strong>und</strong> konkretisiert werden. Ein<br />

im Gr<strong>und</strong>e des § 13 Abs 2 erlassener Feststellungsbescheid bildet daher mit dem ihm zu Gr<strong>und</strong>e<br />

liegenden wr Bewilligungsbescheid eine Einheit. Mangels einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm<br />

kann demnach für die Erlassung des Feststellungsbescheides, mit welchem ein wr Bewilligungsbescheid<br />

hinsichtlich des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung iSd § 13 Abs 2 ausgelegt wird, nur<br />

diejenige Behörde zuständig sein, die auch den wr Bewilligungsbescheid erlassen hat (Annexzuständigkeit).<br />

VwGH 16.12.1999, 98/07/0064 (Hinweis auf VwGH 25.2.1972, Slg NF Nr. 8.177/A, 3.3.1972,<br />

Slg NF Nr. 8.182/A, 27.4.1976, Slg NF Nr. 9.043/A, 19.6.1990, 90/04/0001, 25.10.1994,<br />

92/07/0102, sowie Raschauer, Rz 5 zu § 13)<br />

Abs 3<br />

1. Der durch das WRG der Wasserversorgung von Gemeinden gewährte Schutz hat nur die gegenwärtigen<br />

<strong>und</strong> nach der natürlichen Entwicklung in absehbarer Zeit eintretenden Bedarfsverhältnisse<br />

vor Augen <strong>und</strong> ist dieser Bedarf im Verfahren festzustellen.<br />

VwGH 31.12.1903, Slg 2252; 1.7.1908, Slg 6101; 3.7.1908, Slg 6108; 17.10.1912, Slg 9140<br />

2. Der Schutz für den Wasserbedarf der Gemeinden bezieht sich nicht bloß auf die Quantität, sondern<br />

auch auf die Qualität (Eignung) des Wassers.<br />

VwGH 7.7.1904, Slg 2812; 28.5.1985, 84/07/0165; 28.4.1987, 86/07/0288 (Mülldeponie);<br />

26.4.1995, 92/07/0159 = RdU 112/1996 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 93/07/0066 = RdU<br />

57/1995, sowie die bei Raschauer, Rz 6 zu § 13 zit Rsp); 25.4.1996, 93/07/0082; 22.4.1999,<br />

98/07/0119; stRsp<br />

3. Einzelne Villen genießen nicht den Schutz des § 13 Abs 3.<br />

VwGH 3.11.1909, Slg 6965<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 45 von 390


46<br />

4. Zur Einwendung nach § 13 Abs 3 ist nur die Gemeinde legitimiert, nicht aber der einzelne<br />

Bewohner.<br />

VwGH 12.4.1910, Slg 7353 (zu Schles. WRG); 6.12.1968, 224/68; 7.2.1969, Slg 7506 A;<br />

28.4.1980, 1856, 1857, 1871/78; 7.3.1989, 89/07/0043; stRsp<br />

§ 13 Abs 3 begründet kein subjektives Recht eines Einzelnen<br />

5. Durch § 13 Abs 3 soll verhindert werden, dass einer Gemeinde das auf ihrem eigenen Gebiet<br />

befindliche, bei Feuersgefahr <strong>und</strong> für Zwecke der Wirtschaft notwendige Wasser entzogen werde.<br />

VwGH 2.5.1911, Slg 8206 (zu Böhm. WRG)<br />

6. Bei Kur- <strong>und</strong> Fremdenverkehrsorten ist gem § 13 Abs 3 nicht nur der Bedarf der Gemeindebewohner,<br />

sondern auch der Bedarf der Kur- <strong>und</strong> Sommergäste zu berücksichtigen.<br />

VwGH 19.9.1911, Slg 8405<br />

7. Der Gemeingebrauch stellt keine Verwendung von Wasser für öffentliche Zwecke iSd § 13 Abs 3<br />

dar; unter solchen Zwecken kann nur eine im öffentlichen Interesse, bei Gemeinden somit im<br />

Interesse des Gemeinwesens als solchem stehende Verwendung des Wassers verstanden werden.<br />

VwGH 9.2.1961, Slg 5496; 14.12.2000, 98/07/0043 (Hinweis auf VwGH 25.6.1991, 88/07/0001,<br />

14.5.1997, 96/07/0250, 10.7.1997, 97/07/0004); stRsp<br />

Zur Wahrung des allgemeinen Gemeingebrauches ist die Gemeinde nach § 102 Abs 1 lit d nicht<br />

berufen<br />

8. Der Wasserversorgung der Gemeinden iSd § 13 Abs 3 ist in der Regel vor allen anderen denkbaren<br />

Wasserbenutzungen der Vorrang zugestanden.<br />

VwGH 6.12.1968, 224/68<br />

9. Bei § 13 Abs 3 handelt es sich um die Wahrung öffentlicher Interessen.<br />

VwGH 6.12.1968, 224/68<br />

10. § 13 Abs 3 gewährt der Gemeinde einen Anspruch auf unmittelbare Heranziehung der in ihrem<br />

Gemeindegebiet vorhandenen Wasservorräte. Die Gemeinde kann bei Gefährdung ihres Bedarfes,<br />

noch dazu, wenn sie ein eigenes Wasserversorgungsunternehmen betreibt, nicht auf eine Versorgung<br />

durch einen Dritten (Wasserverband) verwiesen werden.<br />

VwGH Slg 9019/76; 13.11.1997, 95/07/0233<br />

11. Durch die Bewilligung eines bloßen Pumpversuches wird noch nicht in die Rechtssphäre von<br />

Gemeinden <strong>und</strong> Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen iSd § 13 Abs 3 eingegriffen. Hiedurch wird<br />

einem allfällig später in der wr Bewilligung zu bestimmenden Maß der Wasserbenutzung nicht<br />

vorgegriffen.<br />

VwGH 13.4.1978, 143, 144/78<br />

12. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen betreffend die Sicherung des Wasserbedarfes für<br />

Feuerlöschzwecke obliegt gem §§ 13 Abs 3 iVm 102 Abs 1 lit d ausschließlich Gemeinden.<br />

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016<br />

13. Gemeinden können die Berücksichtigung öffentlicher Interessen, die nicht die von der Gemeinde<br />

gem § 13 Abs 3 wahrzunehmenden Zwecke betreffen, im wr Bewilligungsverfahren lediglich anregen,<br />

aber nicht durchsetzen.<br />

VwGH 19.1.1988, 83/07/0204; 25.6.1991, 88/07/0001; 14.12.2000, 98/87/0043 (bzgl.<br />

Beeinträchtigung der Naturschönheit <strong>und</strong> des Tier- <strong>und</strong> Pflanzenbestandes sowie negativer<br />

Auswirkungen auf die Tourismuswirtschaft); stRsp<br />

14. Eine Bedachtnahme auf die in § 13 Abs 3 <strong>und</strong> § 105 verankerten öffentlichen Interessen kommt<br />

allein im Rahmen eines wr Bewilligungsverfahrens, nicht aber gesondert hievon in Betracht.<br />

VwGH 14.2.1989, 88/07/0143<br />

15. Das der Gemeinde in § 13 Abs 3 eingeräumte Recht bezieht sich nach dem Wortlaut der Norm<br />

(nur) auf zur Bewilligung anstehende Wasserbenutzungsanlagen. Dennoch ist die den Gemeinden im<br />

§ 102 Abs 1 lit d zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs 3 zustehenden Anspruches eingeräumte<br />

Parteistellung auch im Bewilligungsverfahren nach § 31b gr<strong>und</strong>sätzlich zu bejahen.<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0159 = RdU 112/1996<br />

Durch Regelung im AWG überholt<br />

16. Nicht jeder Gemeinde schlechthin erwächst Parteistellung aus dem Gr<strong>und</strong>e des § 13 Abs 3. Wie<br />

für die Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b muss auch für jene nach § 102 Abs 1 lit d als Bedingung<br />

gefordert werden, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Parteistellung<br />

nach § 102 Abs 1 lit d beanspruchenden Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben<br />

nicht ausgeschlossen werden kann. Ist eine solche Gefährdung sachbezogen auszuschließen, dann<br />

kommt auch eine auf § 13 Abs 3 gestützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht.<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0159 = RdU 112/1996; 25.11.1999, 97/07/0182<br />

17. Die in § 13 Abs 3 normierte, im öffentlichen Interesse gelegene Gewährleistung der lokalen<br />

Versorgung mit Nutzwasser <strong>und</strong> Trinkwasser kann von der Gemeinde gem § 102 Abs 1 lit d<br />

durchgesetzt werden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 46 von 390


47<br />

VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 93/07/0066, 26.4.1995,<br />

92/07/0159); 22.4.1999, 98/07/0119<br />

18. Die Parteistellung der Gemeinde gem § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 reicht nur soweit, als es<br />

darum geht zu verhindern, dass ihre Wasserversorgung beeinträchtigt wird. Angelegenheiten des<br />

Hochwasserschutzes sind von dieser Parteistellung nicht umfasst.<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0250; 14.12.2000, 98/07/0043 (Hochwasserschutz <strong>und</strong> Lawinengefährdung);<br />

stRsp<br />

19. § 13 Abs 3 spricht - anders als § 105 - nicht von öffentlichen Interessen, sondern von öffentlichen<br />

Zwecken. Nach stRsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dort, wo sich der Gesetzgeber in<br />

einer als legistische Einheit anzusehenden Vorschrift unterschiedlicher Ausdrücke bedient, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

davon auszugehen, dass diese unterschiedlichen Ausdrücke nicht dasselbe bedeuten. Der<br />

Begriff „öffentliche Zwecke" kann daher nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichgesetzt<br />

werden.<br />

Daraus folgt, dass aus dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses für eine bestimmte Wasserverwendung<br />

noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass diese Wasserverwendung auch eine<br />

solche für öffentliche Zwecke darstellt. Eine Wasserverwendung für öffentliche Zwecke erfordert zwar,<br />

dass es sich um eine im öffentlichen Interesse, also im Interesse des Gemeinwesens als solchen<br />

stehende Verwendung von Wasser handelt; die im § 13 Abs 3 angesprochenen öffentlichen Zwecke<br />

sind aber nicht dasselbe wie die öffentlichen Interessen des § 105. Das öffentliche Interesse ist zwar<br />

eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Einordnung einer Wasserverwendung<br />

unter den Begriff der „öffentlichen Zwecke". Aus dem Wort „Zweck" ist zu folgern, dass es sich um<br />

Wasserverwendungen handeln muss, die nicht nur die von der Gemeinde wahrzunehmenden<br />

öffentlichen Interessen berühren, sondern die in einem noch engeren Zusammenhang zur Gemeinde<br />

stehen. Dieser Zusammenhang besteht dann, wenn es sich um eine Wasserverwendung für Aufgaben<br />

handelt, deren Besorgung der Gemeinde obliegt.<br />

VwGH 10.7.1997, 97/07/0004 = RdU 146/1999 (Beschneiungsanlagen; eine Obliegenheit der<br />

Gemeinde zur Besorgung einer Aufgabe kann sich nicht nur aus der Gemeindeordnung<br />

ergeben; Hinweis auf die bei Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht, 85 <strong>und</strong> 91 zit Rsp, auf<br />

VwGH 9.2.1961, Slg NF 5496/1961, 19.1.1988, 83/07/0204, sowie auf Krzizek, 77; siehe<br />

auch JUS EXTRA 154/1997, E 2768); 14.12.2000, 98/07/0043<br />

Die Gemeinde darf zwar Wasser für Beschneiungsanlagen zur Verfügung stellen oder<br />

Beschneiungsanlagen selbst betreiben; zu den einer Gemeinde obliegenden Aufgaben etwa<br />

iS eines gesetzlichen Versorgungsauftrages gehört derlei aber nicht<br />

20. Hat sich eine Gemeinde unter Berufung auf die Lage einer beabsichtigten Schotterentnahme in<br />

einem wasserwirtschaftlich sensiblen <strong>und</strong> für ihr Wasserwerk „äußerst relevanten" Gebiet gegen eine<br />

wr Bewilligung ausgesprochen, dann hat sie damit ausreichend k<strong>und</strong>getan, dass sie eine<br />

Beeinträchtigung ihrer nach § 31c Abs 3 geschützten Rechte geltend gemacht hat.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0002<br />

21. Durch § 31c Abs 3 soll sichergestellt werden, dass eine ausreichende Wasserversorgung in der<br />

Gemeinde gewährleistet ist. Dieser Schutzzweck des § 31c Abs 3 wird nicht nur dann verletzt, wenn<br />

eine schon bestehende Wasserversorgungsanlage in Mitleidenschaft gezogen wird, sondern auch<br />

dann, wenn ein Wasservorkommen, welches für einen absehbaren künftigen Bedarf erforderlich ist,<br />

anderweitig in Anspruch genommen wird. § 31c Abs 3 gebietet auch die Einbeziehung zukünftiger<br />

absehbarer Versorgungsnotwendigkeiten. Damit kann auch eine Beeinträchtigung von Brunnen, die<br />

derzeit nicht genutzt werden, den Anspruch der Gemeinde nach § 31c Abs 3 verletzen.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0002<br />

22. Die Behauptung einer nicht von vornherein ausgeschlossenen Beeinträchtigung des Schutzes (der<br />

örtlichen Wasserversorgung) verschafft der Gemeinde Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren.<br />

VwGH 22.4.1999, 98/07/0119 (Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 93/07/0082)<br />

23. Eine Auflage des Inhalts, zur Bekämpfung von Waldbränden das notwendige Wasser ohne Ersatzanspruch<br />

zur Verfügung zu stellen, betrifft einen Aspekt des § 13 Abs 3 <strong>und</strong> kann daher von der<br />

Gemeinde geltend gemacht werden.<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0063<br />

24. Die Parteistellung der Gemeinde nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 ist eine beschränkte. Die<br />

Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das<br />

zur wr Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs 3 bestehende Recht auf<br />

Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige<br />

Einwendungen stehen ihr nicht zu.<br />

VwGH 25.5.2000, 99/07/0072<br />

Abs 4<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 47 von 390


48<br />

1. Besteht für ein bestimmtes Maß der Wasserbenutzung zu Wasserversorgungszwecken ein<br />

dringender dauernder Bedarf, dann kann ein späterer anderweitiger, völlig gleichartiger Bedarf eines<br />

anderen Bevölkerungsteiles nicht dazu führen, diesen gleich bleibenden Bedarf zu missachten; für die<br />

Anwendung des § 13 Abs 4 ist diesfalls kein Raum.<br />

VwGH 20.10.1972, 1727/71, Slg 8301<br />

2. Lässt sich unter Zugr<strong>und</strong>elegung der vorgeschriebenen Auflagen eine wesentliche Beeinträchtigung<br />

des Gewässers nicht feststellen, dann ist davon auszugehen, dass dieses im Gesetz angeführte<br />

Hindernis <strong>und</strong> insoweit öffentliche Interessen iSd § 13 Abs 4 der Erteilung einer wr Bewilligung nicht<br />

entgegenstehen.<br />

VwGH 8.7.2004, 2001/07/0063<br />

§ 14 - Verkehrssicherung<br />

1. Die Verpflichtung zur Herstellung von Brücken <strong>und</strong> Durchlässen <strong>und</strong> sonstigen Vorkehrungen<br />

erwächst erst durch die von der Behörde im konkreten Falle als nötig erkannte Verfügung.<br />

VwGH 9.7.1888, Slg 382<br />

2. Die Verpflichtung des Unternehmers eines künstlichen Gerinnes zur Herstellung der erforderlichen<br />

Brücken udgl. muss bei der Anlegung des Gerinnes geltend gemacht <strong>und</strong> dem Unternehmer auferlegt<br />

worden sein.<br />

VwGH 19.11.1908, Slg 6299<br />

3. Die bloße Möglichkeit eines Tausches der durch eine Regulierung auf die andere Fluss-Seite zu<br />

liegen kommenden Gr<strong>und</strong>stücke genügt nicht; die Errichtung der erforderlichen Verkehrsanlagen kann<br />

vielmehr nur dann als entbehrlich angesehen werden, wenn eine solche Arrondierung bereits durchgeführt<br />

wurde oder die Parteien sich hierüber bereits geeinigt haben.<br />

VwGH 30.6.1955, 234/52<br />

4. Die Auferlegung der Pflicht zur Herstellung <strong>und</strong> Erhaltung von Verkehrsanlagen kann nur im<br />

Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> dem Bewilligungswerber gegenüber erfolgen.<br />

VwGH 12.9.1957, Slg 4408; 12.4.1983, 83/07/0004; 20.12.1994, 94/07/0082; 20.12.1994,<br />

94/07/0082<br />

5. Die Vorschrift des § 14 dient nur dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit von Personen <strong>und</strong><br />

Eigentum sowie an der Aufrechterhaltung wirtschaftswichtiger Verkehrsverbindungen, nicht aber dem<br />

Einzelinteresse bestimmter Personen. An einer Regelung iSd § 14 interessierten Personen ist daher<br />

auch in § 102 keine Parteistellung eingeräumt.<br />

VwGH 16.11.1961, Slg 5663; 14.1.1986, 85/07/023; 11.11.1986, 86/07/0210; 30.6.1992,<br />

89/07/0160; 27.5.2003, 2002/07/0100<br />

6. Aus dem Titel des § 14 kann nur die Aufrechterhaltung bisheriger, nicht aber die Ermöglichung<br />

neuer, bislang nicht vorhanden gewesener Verkehrsverbindungen aufgetragen werden.<br />

VwGH 20.6.1963, Slg 6058<br />

7. Nach § 14 sind nicht - ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung - alle Verkehrswege aufrecht zu erhalten,<br />

sondern nur die notwendigen Verkehrsverbindungen.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0048, 0050<br />

8. Die in Gestalt des alten Uferweges vor der Regulierung vorhanden gewesene Verkehrsverbindung<br />

ist dann aufrecht zu erhalten, wenn es sich um eine notwendige Verkehrsverbindung iSd § 14 handelt.<br />

Dass die Art der Benützung des Ersatzweges nicht völlig ident ist mit jener vor der Regulierung, ändert<br />

am Charakter des in Rede stehenden Weges als Ersatzweg insb im Hinblick auf die seit der<br />

Regulierung verstrichene Zeit nichts. Dass sich die Benutzerstruktur einer Verkehrsfläche im<br />

Zeitablauf ändert, liegt in der Natur der Sache. Aufrechterhaltung von Wegverbindungen iSd § 14<br />

bedeutet nicht, dass die Ersatzverbindung genau der alten Verbindung entspricht. Entscheidend ist<br />

vielmehr, dass der Ersatzweg vom ersetzten in Umfang <strong>und</strong> Ausgestaltung nicht in einem Ausmaß<br />

abweicht, dass nicht mehr von der Aufrechterhaltung einer Wegverbindung die Rede sein kann,<br />

sondern schon von der Schaffung einer neuen, ihrer Art nach bisher nicht vorhandenen gesprochen<br />

werden müsste.<br />

VwGH 26.5.1998, 97/07/0112<br />

§ 15 - Einschränkungen zugunsten der Fischerei<br />

allgemein<br />

1. Das Fischereirecht ist das ausschließliche Recht, in jenen Gewässern, auf die sich dieses Recht<br />

räumlich erstreckt, Fische, Muscheln <strong>und</strong> Krustentiere uam. zu hegen <strong>und</strong> zu fangen.<br />

OGH 9.11.1899, GlUNF 745<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 48 von 390


49<br />

2. Das Fischereirecht ist ein selbständiges Recht, dessen Inhalt in dem Recht, Fische zu fangen,<br />

besteht. Es begründet an den einzelnen Fischen nur ein Präoccupationsrecht, das Eigentumsrecht als<br />

solches wird hingegen erst durch den Fang erworben (§ 383 ABGB).<br />

VfGH 13.10.1962, Slg 4288<br />

3. Vom Gr<strong>und</strong>eigentum abgesonderte Fischereirechte sind unregelmäßige persönliche Dienstbarkeiten<br />

<strong>und</strong> deshalb frei veräußerlich <strong>und</strong> vererblich. Durch Aussterben der Fische in dem betreffenden<br />

Gewässer geht die Dienstbarkeit des Fischereirechts nicht unter.<br />

OGH 12.6.1963, 6 Ob 111/63; 11.5.1999, 5 Ob 250/98w = JUS EXTRA 175/1999; (zufolge<br />

Universalsukzession des Erben bedarf es keines Übertragungsaktes)<br />

4. Der Eigentümer eines Fischereirechts genießt vollen nachbarrechtlichen Schutz bei Fischsterben<br />

zufolge nachbarlicher Gewässerverunreinigung.<br />

OGH 1.12.1965, 7 Ob 298/65; 31.8.1988, 1 Ob 22/88 (Fischereiberechtigter hat nachbarrechtliche<br />

Ausgleichsansprüche wie ein Eigentümer); stRsp<br />

5. Ein Fischereirecht ist auch dann ein Privatrecht iSd Art 5 StGG über die allgemeinen Rechte der<br />

Staatsbürger, wenn es nicht vom Gr<strong>und</strong>eigentümer in einem ihm gehörigen Gewässer ausgeübt wird.<br />

VfGH 10.6.1968, Slg 5709; 7.6.1974, 7292; 22.9.1978, B 154/76; 26.9.1983, B 398/79<br />

VwGH 16.11.1993, 90/07/0034<br />

6. Für Ansprüche auf Unterlassung der Störung eines Fischereirechts ist der Rechtsweg zulässig,<br />

nicht aber für Streitigkeiten bei der Ausübung wr bewilligter Wasserbenutzungen.<br />

OGH 14.6.1971, SZ 44/88; 5.9.1973, 1 Ob 136/73<br />

7. Eine Anordnung, wonach die Entnahme von für die Fischerei geeigneten Wassertieren <strong>und</strong><br />

-pflanzen den Fischereiberechtigten vorbehalten ist, kommt dem Landesgesetzgeber zu.<br />

VfGH 28.9.1973, B 140/73<br />

8. Das Fischereirecht ist dort, wo es vom Eigentum gesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges<br />

dingliches Recht. Fischereiberechtigten kommt daher der Schutz der §§ 364 f ABGB zu.<br />

OGH 7.2.1989, 1 Ob 49/88<br />

VwGH 16.11.1993, 90/07/0034<br />

9. Ob einer Person ein Fischereirecht zusteht, kann nicht allein aus dem Fischereikataster festgestellt<br />

werden, vielmehr ist ein solches Recht aus den bestehenden Rechtstiteln <strong>und</strong> der geforderten<br />

Erwerbsart zu ermitteln.<br />

VwGH 16.11.1993, 90/07/0034<br />

10. Das Fischereirecht ist ein Privatrecht, das nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln erworben<br />

<strong>und</strong> besessen wird. In Privatgewässern ist das Fischereirecht, soweit es nicht dem Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

zusteht, als unregelmäßige, aber veräußerliche <strong>und</strong> vererbliche Dienstbarkeit anzusehen. Die Landesfischereigesetze<br />

regeln fischereiwirtschaftliche <strong>und</strong> -polizeiliche Aspekte, berühren aber nicht das<br />

privatrechtliche Fischereirecht „an sich". Dem Landesgesetzgeber mangelt es an einer verfassungsrechtlichen<br />

Kompetenz, um diesbezüglich auch privatrechtliche Regelungen zu treffen.<br />

OGH 25.6.1996, 1 Ob 44/95 = JBl 119 [1997] 9, 588 mit Anm Binder<br />

11. Bildet sich durch Ausbaggerung ein Schotterteich, so weitet sich dadurch das Fischereirecht an<br />

einer bestehenden Teichanlage nicht auf diesen räumlich aus, mögen die Gewässer auch in<br />

Verbindung stehen, zumal die neue Wasseransammlung nicht durch das bereits existierende<br />

Fischwasser bedingt ist.<br />

OGH 25.6.1996, 1 Ob 44/95 = JBl 119 [1997] 9, 588, mit Anm Binder<br />

12. Das Fischereirecht (hier: gem § 1 Abs 1 Kärntner FischereiG 1951) erstreckt sich – unbeschadet<br />

des Uferbetretungsrechts eines Fischereiberechtigten - schon auf Gr<strong>und</strong> seiner gesetzlichen Definition<br />

lediglich auf Wasserflächen, sodass es der Eintragung einer entsprechenden räumlichen Begrenzung<br />

gem § 12 Abs 2 GBG, deren genaue Bezeichnung im Hinblick auf Wasserstandsschwankungen<br />

überdies problematisch wäre, nicht bedarf. Die Befürchtung, das Fischereirecht könnte sich sonst auf<br />

verlandete oder verbaute Flächen beziehen, ist daher unbegründet.<br />

OGH 16.9.1997, 5 Ob 2116/96d (zum Uferbetretungsrecht Hinweis auf SZ 14/97 sowie<br />

Spielbüchler in Rummel² § 383 ABGB Rz 4)<br />

13. Dem Fischereiberechtigten steht wie jedem Dienstbarkeitsberechtigten neben dem<br />

possessorischen Rechtsschutz auch die Servitutenklage zu. Beweispflichtig für den genauen Umfang<br />

der Servitut ist der Kläger.<br />

OGH 28.7.1998, 1 Ob 13/98p = JBl 121 [1999] 10<br />

14. Bei den vom Eigentum abgesonderten Fischereirechten handelt es sich um unregelmäßige<br />

persönliche Dienstbarkeiten, die allerdings frei veräußerlich <strong>und</strong> vererblich sind. Mit der Einantwortung<br />

tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein, was einen Rechtsübergang eo ipso<br />

bedeutet, weshalb es keiner Übertragungsakte bedarf.<br />

OGH 11.5.1999, 5 Ob 250/98w = JUS EXTRA 175/1999<br />

15. Das Fischereirecht in fremden Gewässern kann nur auf die im § 481 ABGB angeführte Art, somit,<br />

wenn das dienende Gut verbüchert ist, durch Einverleibung (bzw Vormerkung), andernfalls nur durch<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 49 von 390


50<br />

Urk<strong>und</strong>enhinterlegung erworben werden. Rechtsbegründender Akt für die Erwerbung der Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />

(der Fischerei) ist nicht die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut, sondern allein<br />

die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Gutes bzw die Urk<strong>und</strong>enhinterlegung. Die Übertragung<br />

des Rechts kann somit nur durch dessen Einverleibung auf dem dienenden Gut bzw<br />

entsprechende Urk<strong>und</strong>enhinterlegung bewirkt werden. Auch bei Übertragung eines schon<br />

bestehenden Fischereirechts steht dem Erwerber somit das Recht erst dann zu, wenn er im Gr<strong>und</strong>buch<br />

im Lastenblatt des dienenden Gutes als Berechtigter eingetragen ist oder die Hinterlegung der<br />

Urk<strong>und</strong>e über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde.<br />

OGH 27.8.1999, 1 Ob 203/99f (Hinweis auf § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG, § 7 Abs 1 Z 2 AllGAG,<br />

OGH 1 Ob 6/94, 3 Ob 110/92, SZ 63/73, SZ 56/11, SZ 44/110, sowie Waschnig, Die Rechtsnatur,<br />

der Erwerb <strong>und</strong> die Sicherung von Fischereirechten nach dem Kärntner Fischereigesetz,<br />

in JBl 1952, 253, 255); 28.3.2000, 1 Ob 72/00w<br />

Ggst zum Kärntner Fischereigesetz ergangene Entscheidung wird in gleicher Weise auch für<br />

andere Fischereigesetze gelten<br />

16. Durch die Zuweisung eines neuen Fischwassers nach einer Flussregulierung geht das Fischereirecht<br />

in einem nicht zur Verlandung bestimmten Altarm nicht verloren, sofern letzterer mit dem<br />

Wasserlauf noch in Verbindung steht.<br />

OGH 28.3.2000, 1 Ob 72/00w (Hinweis auf 1 Ob 26/94 = NZ 1996, 139, 1 Ob 203/99f mwN)<br />

17. Mangels Verbücherung des öffentlichen Wassergutes konnte vor der 3. TN z ABGB ein Fischereirecht<br />

nicht intabuliert werden. Es bestand auch keine Möglichkeit zur gerichtlichen Hinterlegung der<br />

Titelurk<strong>und</strong>e. Damit konnten Fischereirechte als reguläre Dienstbarkeiten entstanden <strong>und</strong> – jedenfalls<br />

bei einer Übergabe durch Zeichen - offenk<strong>und</strong>ig geworden sein. Eine Dienstbarkeit ist dann offenk<strong>und</strong>ig,<br />

wenn sichtbare Einrichtungen auf dem dienenden Gut oder sonstige Einrichtungen oder<br />

Vorgänge, die man bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen eines solchen<br />

Rechts vermuten lassen.<br />

Ist das Fischereirecht als offenk<strong>und</strong>ige reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit zu qualifizieren, die immer mit<br />

einem bestimmten herrschenden Gut verb<strong>und</strong>en war <strong>und</strong> ist, so bedurfte es zu keiner Zeit der<br />

Einhaltung eines Erwerbsmodus nach § 481 ABGB, um ein solches Recht zu Lasten des dienenden<br />

Guts sachenrechtlich wirksam zu begründen bzw zu übertragen, besteht doch das rechtliche Wesen<br />

der Offenk<strong>und</strong>igkeit eines solchen dinglichen Rechts gerade in der Durchbrechung des Eintragungsbzw<br />

Hinterlegungsgr<strong>und</strong>satzes.<br />

Die Übertragung einer bestehenden Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit auf ein anderes herrschendes Gut ist ohne<br />

Zustimmung des Belasteten nicht möglich (§ 485 ABGB). Ohne eine solche Einwilligung kann daher<br />

die reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit als ein der Sache anhaftendes Recht nur zusammen mit dem<br />

herrschenden Gut übertragen werden.<br />

Die offenk<strong>und</strong>ige reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit - somit auch das Fischereirecht als eine solche Servitut<br />

- geht schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschenden Gut auf den Erwerber über,<br />

gleichviel ob einer derartigen Übertragung nun ein gültiger schuld- oder ein solcher erbrechtlicher<br />

Erwerbstitel zugr<strong>und</strong>e liegt.<br />

OGH 27.2.2001, 1 Ob 277/00t<br />

Vgl oben sowie Kritik von Olechowsky in JBl 123 [2001] 8, 505f; diese zum Kärntner Fischereigesetz<br />

ergangene Entscheidung wird in gleicher Weise auch für andere Fischereigesetze<br />

gelten<br />

Mit BGBl I 2000/157 wurde idF der BM für Finanzen ermächtigt, das Bestehen offenk<strong>und</strong>iger<br />

Fischereirechte an Gewässern des öffentlichen Wassergutes zu bestätigen, wenn die<br />

mindestens zwanzigjährige Ausübung des Fischereirechts durch Eintragung in den Fischereikataster<br />

(das Fischereibuch) belegt ist<br />

Abs 1<br />

1. Die wr Genehmigung einer projektierten Wasseranlage kann nicht wegen unlösbarer Kollision mit<br />

bestehenden Fischereirechten verweigert werden.<br />

VwGH 18.6.1918, Slg 12.164; 22.6.1993, 93/07/0058; 2.7.1998, 98/07/0031; 25.5.2000,<br />

99/07/0079; stRsp<br />

2. Welche Stellen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufen sind, ergibt sich aus den<br />

Landes-Fischereigesetzen.<br />

VwGH 8.11.1956, 1181/53<br />

3. Einwendungen des Fischereiberechtigten sind gem § 15 Abs 1 nur in der Hinsicht zulässig, dass<br />

der Fischereiberechtigte die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorschlagen<br />

kann. Diese Vorschläge (Einwendungen) hat die Behörde dem Bewilligungsbescheid in Form von<br />

Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, dass durch die vorgeschlagenen Vorkehrungen der geplanten<br />

Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde.<br />

VfGH 26.9.1968, Slg 5758<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 50 von 390


51<br />

VwGH 8.11.1956, Slg 4190; 6.10.1960, 911/59; 28.1.1965, 1159/64; 23.11.1973, 828/73;<br />

31.3.1977, 2355/76; 26.5.1998, 97/07/0126; 2.7.1998, 98/07/0031; 25.5.2000, 99/07/0079;<br />

stRsp<br />

4. Die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 15 Abs 1 setzt voraus, dass vom Fischereiberechtigten<br />

Einwendungen zeitgerecht (§ 42 AVG) erhoben werden.<br />

VwGH 8.11.1956, Slg 4190<br />

5. Der Bewilligung einer Abwasserbeseitigungsanlage, die ausreichenden Schutz gegen eine<br />

Verunreinigung des Fischwassers bietet, kann der Fischereiberechtigte nicht damit entgegentreten,<br />

dass eine andere Art der Abwasserableitung die völlige Sicherheit der Hintanhaltung jeder<br />

Schädigung des Fischwassers biete.<br />

VwGH 28.9.1961, 608/58; 16.3.1978, 1499, 1500/77<br />

6. Das Fischereirecht zählt nicht zu den Wasserrechten, da es nicht im WRG, sondern in den<br />

Fischereigesetzen der Länder erfasst <strong>und</strong> geregelt ist. Demgemäß kann es auch nicht als rechtmäßig<br />

geübte Wassernutzung iSd § 12 gelten <strong>und</strong> als bestehendes Recht (§ 12 Abs 2) eingewendet werden.<br />

VfGH 27.9.1971, Slg 6517; 11.10.1976, B 445/75<br />

VwGH 16.12.1961, Slg 5663; 20.9.1962, Slg 5864; 28.1.1965, 1159/64; 14.9.1972, 2295/71,<br />

Slg 8278; 16.11.1973, 249/73; 27.9.1974, 1689/73; 21.5.1981, 07/3705/80; 22.6.1993,<br />

93/07/0058; 28.7.1994, 92/07/0160; 19.3.1998, 98/07/0025; 2.7.1998, 98/07/0031; stRsp<br />

OGH 14.6.1971, 1 Ob 107/71<br />

7. Fischereirechte haben zwar im wr Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15<br />

Berücksichtigung zu finden, sie stehen aber der Bewilligung gr<strong>und</strong>sätzlich nicht entgegen.<br />

VwGH 20.12.1962, Slg 5864 A; 21.5.1981, 07/3705/80; 28.1.1992, 91/07/0012; 22.6.1993,<br />

93/07/0058; 22.6.1993, 93/07/0058 (kein Anspruch auf Versagung der wr Bewilligung, auch<br />

wenn dies den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete);<br />

28.7.1994, 92/07/0160; 8.4.1997, 96/07/0207, 0208; 10.6.1997, 97/07/0007; 19.3.1998,<br />

98/07/0025; 2.7.1998, 98/07/0031; 25.5.2000, 98/07/0195, 0196; stRsp<br />

8. Aus § 30 (WR-Nov 1959) kann nicht geschlossen werden, dass eine Entschädigung iSd § 15 Abs 1<br />

zugesprochen werden müsste, ohne dass konkrete Einwendungen erhoben worden wären.<br />

VwGH 19.4.1968, 347, 348/68<br />

9. Ein Fischereirecht ist auch dann ein Privatrecht (<strong>und</strong> zwar ein selbständiges dingliches Recht),<br />

wenn es nicht vom Gr<strong>und</strong>eigentümer in einem ihm gehörigen Gewässer ausgeübt wird. Sowohl unter<br />

dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes als auch unter dem des Gleichheitsgebotes bestehen<br />

keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs 1. Es ist nicht unsachlich, wenn Fischereirechte<br />

nicht im gleichen Maß wie anderweitige Wasserbenutzungen geschützt werden.<br />

VfGH 10.6.1968, Slg 5709; 7.6.1974, Slg 7292; 30.9.1977, B 336/75; 9.12.1977, B 225/1977;<br />

22.9.1978, B 154/76; 29.9.1982, B 279/82; 26.9.1983, B 517/79, B 398/79; 25.11.1983, B<br />

84/80; 22.3.1993, B 8/93<br />

10. § 15 Abs 1 bezieht sich eindeutig auf die Bewilligung einer erst projektierten Wasserbenutzung<br />

<strong>und</strong> kann daher für den Fall einer neuerlichen Bewilligung einer bereits bestehenden Wasserbenutzungsanlage<br />

(§ 21) nur sinngemäß angewendet werden.<br />

VwGH 19.6.1970, Slg 7823<br />

11. Das WRG schreibt in den §§ 15, 102 Abs 1 lit b, 105 (Abs 1) lit f <strong>und</strong> 108 Abs 3 den Rahmen vor,<br />

in dem die WRbeh die Wahrung der öffentlichen <strong>und</strong> privatrechtlichen Interessen an der Fischzucht zu<br />

beachten hat. Daher sind Eingriffe in die Fischzucht auch durch wr Regelungen zulässig.<br />

VwGH 20.9.1971, 163/70<br />

12. Auch der Betrieb eines Fischteiches berechtigt nur zu Einwendungen nach § 15 Abs 1 <strong>und</strong> nicht<br />

nach § 12 Abs 2.<br />

VwGH 14.9.1972, Slg 8278<br />

13. Den Fischereiberechtigten steht im wr Bewilligungsverfahren ein gesetzlicher Anspruch auf<br />

Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen nicht zu.<br />

VwGH 15.9.1972, 131, 132/72<br />

14. Eine über das Interesse eines Fischereiberechtigten hinausgehende allgemeine Beeinträchtigung<br />

der Fischereiwirtschaft (§ 105 Abs 1 lit f) kann nur dann angenommen werden, wenn die fischereischädigende<br />

Auswirkung einer bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung als volkswirtschaftlich<br />

bedeutsam zu beurteilen ist.<br />

VwGH 16.11.1973, 623/73, Slg 8499<br />

15. § 15 statuiert nicht ein Recht auf Schadenersatz für Beeinträchtigungen der Fischerei schlechthin,<br />

sondern ein Recht auf Entschädigung für jene Nachteile, die aus völligem oder teilweisem Unterbleiben<br />

jener Vorkehrungen erwachsen, deren Anordnung der Fischereiberechtigte bei der jeweils<br />

gegebenen Sachlage aus dem Titel des § 15 Abs 1 berechtigterweise verlangen durfte.<br />

VwGH 23.11.1973, 828/73<br />

Bezog sich auf die Rechtslage vor der WRG-Nov 1990<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 51 von 390


52<br />

16. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Fischereiberechtigten führt an sich noch nicht zur<br />

Abweisung des Ansuchens um wr Bewilligung, sondern begründet allenfalls einen Anspruch auf<br />

angemessene Entschädigung.<br />

VwGH 22.3.1974, 322/72, Slg 8583; 27.9.1974, 1689/73<br />

17. Das WRG enthält keine Gr<strong>und</strong>lage, die es der WRbeh ermöglichen würde, einander gegenüberstehende<br />

wirtschaftliche Interessen in der Ausübung des Fischereirechts, das kein „bestehendes<br />

Recht“ iSd § 12 Abs 1 ist, durch Verweigerung einer nach § 9 erforderlichen Bewilligung für die Zu<strong>und</strong><br />

Ableitung der Oberflächenwässer eines privaten Gewässers zu Gunsten eines bestimmten<br />

Fischereiberechtigten zu steuern.<br />

VwGH 22.3.1974, 322/72, Slg 8583<br />

18. Das Vorbringen von Fischereiberechtigten ist so lange unter dem Gesichtspunkt des § 15 Abs 1 zu<br />

beurteilen, als die Verfahrensergebnisse nicht zu dem einwandfreien Schluss hinführen, dass eine<br />

geplante Bachbenutzung nicht nur für die Interessen der Fischereiberechtigten, sondern auch das<br />

gesamte Interesse der Fischereiwirtschaft dieses Bereiches zu beeinträchtigen geeignet ist.<br />

VwGH 22.3.1974, 322/72, Slg 8583<br />

Einwendungen von Fischereiberechtigten können daher auch unter dem Gesichtspunkt<br />

öffentlicher Interessen (vgl. ökologischer Gewässerzustand) zu prüfen sein<br />

19. Die wr Bewilligung zur Kiesentnahme stellt keine Enteignung des Fischereirechts dar.<br />

VfGH 7.6.1974, Slg 7292<br />

20. Dass das Fischereirecht keine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 ist, ergibt sich aus der Sonderregelung<br />

des § 15. Dass es nicht zum Gr<strong>und</strong>eigentum zählt, ist offenk<strong>und</strong>ig, weil es ein Zueignungsrecht<br />

ist (§ 383 ABGB), das zwar mit dem Gr<strong>und</strong>eigentum verb<strong>und</strong>en sein kann (§ 477 ABGB), aber<br />

nicht mit ihm verb<strong>und</strong>en sein muss. Das Fischereirecht ist also kein bestehendes Recht iSd § 12<br />

Abs 1.<br />

VfGH 11.10.1976, B 445/75; stRsp<br />

21. Ein Fischereiberechtigter kann nicht verlangen, dass eine nachgesuchte Wasserbenutzung<br />

überhaupt nicht stattfindet <strong>und</strong> anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde.<br />

VfGH 25.11.1983, B 84/80<br />

VwGH 31.5.1979, 2757/77; 22.6.1993, 93/07/0058; 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184;<br />

stRsp<br />

22. Die WRbeh hat die vom Fischereiberechtigten begehrten Maßnahmen dem Bewilligungsbescheid<br />

in Form von Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, dass durch die begehrten Maßnahmen der<br />

geplanten Wassernutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde. Unter einem<br />

unverhältnismäßigen Erschwernis ist insb zu verstehen, dass der angestrebte Zweck der Wassernutzung<br />

nur mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte. Liegt ein unverhältnismäßiges<br />

Erschwernis vor, dann hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob durch die Nichtberücksichtigung<br />

der Einwendungen vermögensrechtliche Nachteile entstehen; eines förmlichen<br />

Entschädigungsantrages bedarf es nicht.<br />

VwGH 20.9.1979, 1732/79; 27.4.1982, 81/07/0209; 13.12.1994, 91/07/0130 = RdU 38/1995;<br />

8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184; 10.6.1997, 97/07/0007; stRsp<br />

23. § 15 Abs 1 bezieht sich auf in das Bewilligungsverfahren einbezogene Anlagen, nicht aber auf<br />

davon nicht erfasste, allenfalls ohne wr Bewilligung errichtete Anlagen.<br />

VwGH 13.12.1983, 83/07/0170<br />

24. Haben Fischereiberechtigte in Erwartung einer fischereifre<strong>und</strong>lichen Bauführung im wr Verfahren<br />

keine Einwendungen erhoben, können sie zulässigerweise bei dennoch auftretenden Schäden vor<br />

Gericht Schadenersatz begehren.<br />

OGH 31.8.1988, 1 Ob 22/88<br />

25. Der Fischereiberechtigte hat ein Recht auf Feststellung, ob mit dem Eintritt einer nachteiligen<br />

Wirkung auf sein Fischereirecht überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang gerechnet wird.<br />

VwGH 28.1.1992, 91/07/0012; stRsp<br />

Vgl § 26 Abs 2<br />

26. Der Fischereiberechtigte hat keinen Rechtsanspruch auf Feststellung des Erlöschens der wr<br />

Bewilligung.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0182<br />

27. Den Fischereiberechtigen ist selbst die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit<br />

solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, welche sich nach Maßgabe des § 15 Abs 1 zweiter<br />

Satz dazu eignen, in die wr Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.<br />

VwGH 2.6.1993, 93/07/0058; 28.7.1994, 92/07/0160; 13.12.1994, 91/07/0160; 8.4.1997,<br />

95/07/0174, 0178, 0180, 0184 (ob den Vorschlägen entsprochen werde, sei im Verfahren zu<br />

prüfen); 10.6.1997, 97/07/0007; 2.7.1998, 98/07/00312.7.1998, 98/07/0031; 25.5.2000,<br />

98/07/0195, 0196; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 52 von 390


53<br />

28. Der Fischereiberechtigte ist im Kollaudierungsverfahren mit seinen Einwendungen in zweifacher<br />

Hinsicht eingeschränkt, nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich<br />

ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, <strong>und</strong> andererseits ausschließlich auf die dem Fischereiberechtigten<br />

gem § 15 zustehenden Maßnahmen.<br />

VwGH 18.3.1994, 91/07/0041<br />

29. Die Verweisung zulässiger Forderungen des Fischereiberechtigten in ein Detailverfahren gem<br />

§ 111a ist zulässig, weil dem Fischereiberechtigten Einwendungen gegen die gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Zulässigkeit des Vorhabens (§ 111a Abs 1) nicht zustehen.<br />

VwGH 13.12.1994, 91/07/0130 = RdU 38/1995; 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184<br />

30. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige Forderungen iSd § 15 erhoben hat, denen die<br />

Behörde nicht Rechnung getragen hat, kann der Fischereiberechtigte für sich keine Ansprüche<br />

ableiten, da es nach dem AVG der Partei selbst obliegt, ihre Forderungen vorzubringen.<br />

VwGH 13.12.1994, 91/07/0160<br />

31. Dem einzelnen Fischereiberechtigten steht kein Anspruch darauf zu, dass der Fischereirevierausschuss<br />

dem Verfahren zugezogen wird; das Unterbleiben dieser Zuziehung berührt Rechte des<br />

einzelnen Fischereiberechtigten nicht; dieser ist nämlich durch die Einräumung der Parteistellung<br />

selbst in die Lage versetzt, seine eigenen Interessen zu vertreten.<br />

VwGH 28.3.1996, 96/07/0057 = JUS EXTRA 139/1996, E 2417<br />

32. Ein Anspruch auf Bestellung einer „ökologischen Bauaufsicht" ist dem Fischereiberechtigten durch<br />

keine Bestimmung des WRG eingeräumt.<br />

VwGH 8.4.1997, 96/07/0207, 0208<br />

33. Die vom Fischereiberechtigten begehrten, als zutreffend erkannten Schutzmaßnahmen sind im<br />

Bewilligungsbescheid, nicht aber nachträglich mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.<br />

VwGH 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, 91/07/0130)<br />

34. Einwendungen des Fischereiberechtigten können sich nur gegen das zur Bewilligung beantragte<br />

Vorhaben <strong>und</strong> nicht gegen bereits vorliegende Berechtigungen richten. Diese Einschränkung besteht<br />

jedoch nicht bezüglich der von den WRbeh zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen insb der<br />

ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (§ 105 Abs 1 lit m).<br />

VwGH 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184 (Hinweis auf VwGH 30.9.1986, 86/07/0026)<br />

Missverständlich, weil die Geltendmachung öffentlicher Interessen nach stRsp Dritten nicht<br />

zusteht; ein diesbezügliches Vorbringen kann daher nicht als Einwendung, sondern bloß als<br />

Anregung gelten; vgl Rsp zu §§ 12, 102 <strong>und</strong> 105 Abs 1 lit f <strong>und</strong> m<br />

35. Die Frage der Vernässung von Anrainergr<strong>und</strong>stücken ist ein Thema, zu welchem dem Fischereiberechtigten<br />

von vornherein kein Mitspracherecht zukommt.<br />

VwGH 10.6.1997, 97/07/0007<br />

36. Der Fischereiberechtigte kann zur Abwehr von Schäden die Vorschreibung einer bestimmten<br />

Restwassermenge verlangen; dieser Forderung braucht allerdings dann nicht Rechnung getragen zu<br />

werden, wenn durch die Vorschreibung einer solchen Restwassermenge das geplante Vorhaben<br />

unverhältnismäßig erschwert würde.<br />

VwGH 10.7.1997, 96/07/0122<br />

37. Die in § 15 verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können nicht zu einer Versagung der<br />

Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen <strong>und</strong> zur Zuerkennung von<br />

Entschädigung führen.<br />

VwGH 26.5.1998, 97/07/0126 (Hinweis auf VwGH 28.3.1996, 96/07/0057); 2.7.1998,<br />

98/07/0031<br />

38. Zur Stellung des Fischereiberechtigten:<br />

• Der Fischereiberechtigte hat lediglich die rechtliche Möglichkeit, Maßnahmen zum Schutz der<br />

Fischerei zu begehren. § 15 Abs 1 erlegt dem Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf,<br />

dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich<br />

nach Maßgabe des § 15 Abs 1 Satz 2 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten<br />

Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden. Einen Anspruch auf<br />

Versagung der Bewilligung für ein wr zu bewilligendes Projekt hat der Fischereiberechtigte<br />

nicht.<br />

• Die Parteistellung des Fischereiberechtigten im WR-Verfahren nach § 15 Abs 1 umfasst nicht<br />

das Recht, gegen das zur Bewilligung beantragte Vorhaben naturschutzrechtliche Bedenken<br />

vorzubringen.<br />

• Hat der Fischereiberechtigte im erstinstanzlichen Verfahren Maßnahmen zum Schutz der<br />

Fischerei begehrt, ist es Sache der WRbeh zu prüfen, ob diese Maßnahme geeignet ist, zum<br />

Schutz der Fischerei beizutragen, <strong>und</strong> ob bei Verwirklichung dieser Maßnahme das geplante<br />

Vorhaben unverhältnismäßig erschwert würde.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 53 von 390


54<br />

• Die Rechte der Fischereiberechtigten zählen nicht zu den bestehenden Rechten iSd § 12<br />

Abs 2. Die sich darauf beziehende Rechtsprechung des VwGH kann daher auf Fischereiberechtigte<br />

nicht <strong>und</strong>ifferenziert Anwendung finden.<br />

• Ob <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen eine wr Bewilligung zu erteilen ist, wenn vom<br />

Fischereiberechtigten Einwendungen erhoben wurden, ist auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 15 Abs 1 zu<br />

beantworten.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0031 (Hinweis auf VwGH 22.6.1993, 93/07/0058, 28.7.1994,<br />

92/07/0160); stRsp<br />

39. Außerhalb eines Verfahrens nach § 111a ist es nicht zulässig, gebotene <strong>und</strong> mögliche Maßnahmen<br />

zum Schutz der Fischerei einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0031 (Hinweis auf VwGH 8.4.1997, 95/07/0174)<br />

40. Wurde die Auflage, zur Laichzeit auftretende Fischereischäden angemessen zu vergüten,<br />

anlässlich der wr Überprüfung (§ 121) nicht unter die Dauervorschreibungen aufgenommen, dann<br />

stellt dies eine Entscheidung über Entschädigungen dar, die nicht vor dem VwGH bekämpft werden<br />

kann.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0105, 0107 (Hinweis auf VwGH 11.12.1997, 97/07/0201, 0202)<br />

Siehe Rsp zu § 117 Abs 4<br />

41. Wird die behauptete Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden nicht<br />

widerlegt, bleibt weiters der Amtssachverständige mit seinen Vorschlägen hinter dem Forderungskatalog<br />

der Partei zurück <strong>und</strong> übernimmt der Bescheid nicht einmal die vom Amtssachverständigen für<br />

möglich gehaltenen Maßnahmen zur Gänze, dann ist davon auszugehen, dass dadurch Nachteile für<br />

die Partei eintreten können.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0105, 0107<br />

42. Dass die Erstellung eines Betreuungskonzeptes für einen fischereilich bedeutsamen Bereich von<br />

vornherein keine Maßnahme zum Schutz der Fischerei iSd § 15 Abs 1 Satz 1 sein könne, ist eine<br />

Rechtsauffassung, die in dieser <strong>und</strong>ifferenzierten Allgemeinheit so nicht geteilt werden kann.<br />

VwGH 25.5.2000, 98/07/0195, 0196<br />

43. Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist beschränkt. Er ist darauf beschränkt, Maßnahmen<br />

zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten<br />

Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wr<br />

Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum<br />

Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde.<br />

VwGH 25.5.2000, 99/07/0079<br />

44. Die eingeschränkte Parteistellung sowohl der Gemeinde als auch des Fischereiberechtigten<br />

erfordert es, dass diese Parteien den Zusammenhang zwischen einer Einwendung <strong>und</strong> dem ihnen<br />

eingeräumten Recht ausreichend klarlegen, sofern dieser Zusammenhang nicht von vornherein auf<br />

der Hand liegt.<br />

VwGH 25.5.2000, 99/07/0072 (Hinweis auf VwGH 19.1.1988, 83/07/0204); stRsp<br />

Abs 2<br />

1. Der im § 15 Abs 2 <strong>und</strong> 3 vorgesehenen Erklärung von Wasserflächen <strong>und</strong> Wasserstrecken zu<br />

Laichschonstätten <strong>und</strong> als Winterlager der Fische kommt Verordnungscharakter zu.<br />

VwGH 8.10.1959, Slg 5072; 20.12.1988, 88/07/0111; 10.7.1997, 96/07/0122 (auf die<br />

Erlassung von Verordnungen hat niemand einen Anspruch)<br />

2. Bei der Erklärung von Wasserstrecken <strong>und</strong> Wasserflächen zu Laichschonstätten handelt es sich um<br />

eine Einschränkung der Wasserbenutzung zu Gunsten der Fischerei, sohin um eine Angelegenheit<br />

des Wasserrechts.<br />

VwGH 16.11.1973, 263/73<br />

§ 16 - Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten<br />

<strong>und</strong> geplanten Wasserbenutzungen<br />

1. Bei Feststellung des rechtmäßigen Anspruches kann weder auf eine konsenslos ausgeführte<br />

Neuerung noch auf einen durch Wasserverschwendung herbeigeführten höheren Bedarf Bedacht<br />

genommen werden.<br />

VwGH 9.3.1900, Slg 13.884<br />

2. Von einer geplanten Wasserbenutzung kann nicht nur dann gesprochen werden, wenn eine neue<br />

Wasserbenutzungsanlage errichtet werden soll, sondern auch dann, wenn eine schon bestehende<br />

Anlage vergrößert werden soll.<br />

VwGH 10.11.1904, Slg 3047<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 54 von 390


55<br />

3. Jedes Wasserwerk hat nur auf jene Wassermenge Anspruch, die es zum ungestörten Betrieb<br />

seiner konsensmäßigen Wassereinrichtungen benötigt.<br />

VwGH 20.6.1907, Slg 5277 (zu Böhm. WRG)<br />

4. Es ist ein das Wasserrecht beherrschender Gr<strong>und</strong>satz, dass durch die Errichtung von Anlagen zur<br />

Benützung, Leitung <strong>und</strong> Abwehr der Gewässer fremde Wasserbenützungsrechte nicht gefährdet<br />

werden dürfen. Die WRbeh kann somit eine solche Anlage (wenn nicht die Bestimmungen des<br />

sechsten [nun achten] Abschnittes Anwendung finden) nur dann <strong>und</strong> erst dann bewilligen, wenn die<br />

rechtmäßigen Ansprüche schon bestehender Anlagen sichergestellt sind, dh. wenn unter einem<br />

solche Vorkehrungen getroffen werden, welche geeignet sind <strong>und</strong> hinreichen, jede Gefährdung des<br />

rechtmäßigen Bestandes des älteren Wasserrechts auszuschließen <strong>und</strong> die unbehinderte <strong>und</strong><br />

ungeschmälerte Ausübung dieses Rechts zu verbürgen.<br />

VwGH 11.5.1909, Slg 6733 (zu Mähr. WRG); stRsp<br />

Vgl auch Rsp zu § 12 Abs 1<br />

5. Der Begriff „Wasserrecht" umfasst nicht nur das Recht auf Benutzung einer bestimmten Wassermenge,<br />

sondern auch das Recht auf die ihrer Ausnutzung dienenden Anlage.<br />

VwGH 28.5.1918, Slg 12.135; stRsp<br />

6. Ein Widerstreit iSd § 16 setzt voraus, dass es Projektsgegenstand der geplanten Wasserbenutzung<br />

ist, das bestehende Wasserrecht irgendwie zu beschränken.<br />

VwGH 12.3.1971, 1622/69, Slg 7990; 25.7.2002, 2001/07/0069<br />

7. Projekte gem §§ 38 bzw 41 können keinen Widerstreit iSd §§ 16 <strong>und</strong> 17 auslösen.<br />

VwGH 9.7.1985, 85/07/0050; 16.10.2003, 99/07/0034; stRsp<br />

Weil es sich nicht um Wasserbenutzungen handelt<br />

8. Dass eine Partei mit allfälligen künftig beabsichtigten eigenen Wasserbenutzungen nach § 16,<br />

soferne nicht für solche beabsichtigte Nutzungen die Möglichkeit von Zwangsrechten bestünde, sich<br />

im Hinblick auf die einem anderen erteilte Entnahmebewilligung Beschränkungen wird auferlegen<br />

müssen, wird mit dieser Entnahmebewilligung ihr gegenüber noch nicht verfügt, wenn der Bescheid<br />

eine die Partei treffende Verpflichtung, für den Bestand einer den Sachgr<strong>und</strong>lagen des angefochtenen<br />

Bescheides entsprechenden Wasserführung im Gerinne zu sorgen, nicht enthält.<br />

Selbst wenn aber diese Besorgnis - nicht als unmittelbare Rechtsfolge des angefochtenen<br />

Bescheides, sondern als dessen Tatbestandswirkung - sich künftig doch als begründet erweisen<br />

würde, dann wäre dies nur eine Konsequenz der Knappheit der Ressource Wasser. Wie sich der<br />

Vorschrift des § 16 entnehmen lässt, entscheidet das Gesetz, vom Fall des Vorliegens einer die<br />

Einräumung von Zwangsrechten rechtfertigenden geplanten neuen Wasserbenutzung abgesehen,<br />

den Streit um das knappe Gut zugunsten desjenigen, der früher als andere sein Wasserrecht mit dem<br />

nach § 13 Abs 1 festgelegten Maß der Wasserbenutzung erworben hat. Eine Rechtswidrigkeit der<br />

dem zeitlich früheren Bewerber - vom hier nicht vorliegenden Fall des Widerstreits iSd §§ 17 <strong>und</strong> 109<br />

abgesehen – erteilten Nutzungsbefugnis lässt sich unter diesem Gesichtspunkt aus dem Gesetz nicht<br />

ableiten.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193<br />

Der Oberlieger muss künftige Einschränkungen seiner potentiellen - nicht bewilligten bzw<br />

realisierten - Nutzungsmöglichkeiten durch Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts an den<br />

Unterlieger - weil kein Rechtseingriff - entschädigungslos hinnehmen; dies relativiert auch die<br />

Annahme eines „vollen" Eigentumsrechts an Privatgewässern<br />

9. Ein Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten <strong>und</strong> geplanten Wasserbenutzungen gem<br />

§ 16 kann bei Kanalisationsanlagen nur dann bestehen, wenn durch die geplante Einleitung in ein<br />

Gewässer die ungehinderte <strong>und</strong> ungeschmälerte Ausübung der bereits bestehenden wr Bewilligung<br />

zur Einbringung in den Vorfluter in einer für den Wasserberechtigten nachteiligen Weise berührt wird.<br />

Allein der Umstand, dass sich das vom Projekt der geplanten Anlage erfasste Entsorgungsgebiet (zum<br />

Teil) mit demjenigen der wr bewilligten Anlage der mitbeteiligten Partei überschneidet, vermag einen<br />

Widerstreit gem § 16 nicht zu begründen.<br />

VwGH 20.10.2000, 99/07/0170<br />

Eine im geplanten <strong>und</strong> bewilligten Entsorgungsbereich der Gemeinde liegende WG<br />

beantragte die wr Bewilligung für eine eigene Abwasserentsorgungsanlage mit Einleitung in<br />

einen anderen Vorfluter; trotz dadurch bewirkter technisch-ökonomischer Infragestellung der<br />

Realisierbarkeit der Gemeindekanalisation kein Fall des Widerstreits. Siehe auch VwGH<br />

27.5.2004, 2000/07/0264 (bei § 17)<br />

§ 17 - Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen<br />

1. Es ist die Pflicht der Behörde, die Ausführbarkeit der bei ihr eingereichten Projekte von Amts wegen<br />

zu prüfen <strong>und</strong> bei Vorliegen mehrerer Projekte von Amts wegen einen eventuellen Widerstreit<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 55 von 390


56<br />

festzustellen. Widerstreitverfahren sind daher von Amts wegen einzuleiten bzw durchzuführen; ein<br />

darauf gerichteter Antrag ist im Gesetz nicht vorgesehen.<br />

VwGH 11.9.1900, Slg 14.483; 10.3.1992, 91/07/0004<br />

Teilweise überholt; siehe nun § 109 idFd BGBl I 2001/109<br />

2. Die Beurteilung, welche der Unternehmungen die vollständigere Erreichung des Zweckes erwarten<br />

lasse, liegt im freien Ermessen der Behörde.<br />

VwGH 28.10.1900, Slg 14.554<br />

3. Die frühere Antragstellung begründet kein Vorrecht gegenüber späteren Ansuchen.<br />

VwGH 19.12.1909, Slg 6937<br />

4. Die Wertung der mehreren oder geringeren Wichtigkeit einer Unternehmung in volkswirtschaftlicher<br />

Beziehung liegt im freien Ermessen der Behörden.<br />

VwGH 8.6.1910, Slg 7543<br />

5. Der Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde ist jedenfalls allein nicht<br />

entscheidend.<br />

VwGH 15.12.1919, Slg 12.502<br />

6. Bei dem im § 17 Abs 1 verwendeten Ausdruck „besser dienen" handelt es sich um einen<br />

unbestimmten Rechtsbegriff, der einer näheren Abgrenzung unter Bedachtnahme auf den Sinn der<br />

gesetzlichen Vorschriften bedarf. Die Einschätzung des für die Einräumung einer allfälligen Vorzugsstellung<br />

nach § 17 entscheidenden öffentlichen Interesses im Widerstreitverfahren liegt nicht im<br />

Ermessen der Behörde. Wohl aber bleibt die etwaige Vorschreibung besonderer, vom bevorzugten<br />

Unternehmer einzuhaltender Bedingungen (§ 17 Abs 2) in das Ermessen der Behörde gestellt.<br />

VwGH 23.10.1953, Slg 3152<br />

Siehe genauer unten<br />

7. Die Versorgung mit elektrischem Strom durch kleinere ortsgeb<strong>und</strong>ene Unternehmen kann nur dann<br />

als volkswirtschaftlich rationell <strong>und</strong> damit als dem Gemeinwohl dienend <strong>und</strong> daher als schutzwürdig<br />

angesehen werden, wenn sie die gegenwärtigen <strong>und</strong> in naher Zukunft auftretenden Bedürfnisse zu<br />

befriedigen imstande sind.<br />

VwGH 12.3.1959, 3232/55<br />

8. Ein Widerstreit iSd § 17 muss als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen<br />

Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugr<strong>und</strong>e liegenden Projekte dergestalt sind, dass<br />

das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert<br />

oder vereitelt werden muss.<br />

VwGH 22.6.1962, Slg 5831; 7.4.1981, 07/3711/80; 26.2.1991, 90/07/0112; 25.4.2002,<br />

98/07/0126; 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf die bei Oberleitner, WRG (2000) § 17 E 5,<br />

zit Rsp); 27.5.2004, 2000/07/0264 (Hinweis auf VwGH 25.4.2002, 98/07/0126); stRsp<br />

9. Es besteht kein öffentliches Interesse an der Gewinnung elektrischer Energie um jeden Preis.<br />

VwGH 28.3.1963, Slg 6003<br />

10. Der mit § 17 Abs 1 verb<strong>und</strong>ene Hinweis auf § 105 charakterisiert nicht hinreichend das dergestalt<br />

zu prüfende öffentliche Interesse. § 105 dient dazu, für die vorläufige - <strong>und</strong> einem Widerstreitverfahren<br />

vorausgehende - Überprüfung von vornherein klarzustellen, welchen Interessen ein Vorhaben nicht<br />

zuwiderlaufen darf, um überhaupt als zulässig bef<strong>und</strong>en werden zu können. Für die entgegengesetzte<br />

Prüfung, welchen Interessen das Unternehmen besser dient, ist also mit solchen Gesichtspunkten<br />

nichts gewonnen.<br />

VwGH 28.3.1963, Slg 6003; 27.6.2002, 98/07/0194; stRsp<br />

11. Die Prüfung widerstreitender Unternehmen dahin, ob sie einem unmittelbar gegebenen oder<br />

einem erst künftig auftretenden Bedarf dienen sollen, entspricht den Intentionen des WRG. So lassen<br />

die Bestimmungen der §§ 27 Abs 1 lit f <strong>und</strong> 112 die Absicht des Gesetzgebers erkennen, dass<br />

Wasserbenutzungsrechte nicht gehortet werden sollen.<br />

VwGH 27.10.1966, 204/66, 1024/66<br />

12. Es mag Fälle geben, in denen schon der ersichtliche Kapitalmangel eines Bewilligungswerbers auf<br />

ein iSd § 105 beachtliches Interesse daran hinweist, das aussichtslose Beginnen von vornherein als<br />

unzulässige Beeinträchtigung der Wasserwirtschaft zu beurteilen, im Widerstreit somit in eben<br />

solchem Sinn zum Schluss zu gelangen, dass ein Projekt von vornherein nicht angetan sei, dem<br />

öffentlichen Interesse einen Dienst zu erweisen.<br />

VwGH 7.11.1969, Slg 7679<br />

13. Ein Widerstreit hat einander ausschließende Bewerbungen um ein Wasserbenutzungsrecht zum<br />

Inhalt. Eine sinngemäße Anwendung des § 17 im Verfahren nach § 56 kommt nicht in Betracht; ein<br />

Pumpversuch ist nämlich eine notwendige Voraussetzung zur Entscheidung des Widerstreites nach<br />

§ 17 Abs 3, um das vorhandene Wasser unter den Bewerbern verteilen zu können.<br />

VwGH 13.4.1978, 143, 144/78<br />

14. Projekte gem §§ 38 bzw 41 können keinen Widerstreit iSd §§ 16 <strong>und</strong> 17 auslösen.<br />

VwGH 9.7.1985, 85/07/0050; 16.10.2003, 99/07/0034; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 56 von 390


57<br />

Weil es sich nicht um Wasserbenutzungen handelt<br />

15. Ist im Fall eines Widerstreites das Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung von<br />

Bedeutung, dann muss sich diese vollinhaltlich auf das dem Widerstreit zugr<strong>und</strong>e liegende Projekt<br />

beziehen, um dieses zu stützen.<br />

VwGH 10.4.1990, 86/07/0038<br />

16. Hat sich ein im Widerstreit stehendes Vorhaben in der der Behörde vorliegenden Gestalt als nicht<br />

realisierbar erwiesen, dann erübrigen sich weitere Prüfungen, insb auch in Bezug auf etwaige<br />

Nachteile des gegenbeteiligten, keine gravierenden Mängel aufweisenden Projektes.<br />

VwGH 8.5.1990, 86/07/0246<br />

17. Bei der Interessenabwägung iSd § 17 kommt es bei widerstreitenden Kraftwerksprojekten nicht<br />

primär oder nicht allein auf die Energieausnützung an; wichtige Gründe gegen ein Vorhaben mit<br />

höherer Energieausbeute können auch in davon ausgehenden negativen Einflüssen auf das<br />

Gr<strong>und</strong>wasser erblickt werden.<br />

VwGH 26.2.1991, 90/07/0112; 27.6.2002, 98/07/0194<br />

18. Stehen zwei Vorhaben zueinander im Widerspruch, ohne dass die Voraussetzungen für ein<br />

Widerstreitverfahren vorliegen, dann ist die Behörde gehalten, spätestens gleichzeitig mit der<br />

Bewilligung des einen Vorhabens über das hiezu im Widerspruch stehende Vorhaben eine –<br />

naturgemäß abweisliche - Entscheidung zu treffen.<br />

VwGH 10.3.1992, 91/07/0032<br />

Genereller Rechtsgr<strong>und</strong>satz, soweit nicht Sonderregelungen - wie im WRG - bestehen<br />

19. Bei der in Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs 1zu treffenden Beurteilung, welche von<br />

mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient,<br />

handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen<br />

letztlich um eine Wertentscheidung. In der rechtlichen Prüfung einer behördlichen Wertentscheidung<br />

kommt es dem VwGH nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; der Gerichtshof<br />

hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung<br />

vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden<br />

Argumente ausreichend erfasst <strong>und</strong> einander gegenübergestellt worden sind <strong>und</strong> als die<br />

Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau<br />

nicht in Widerspruch steht.<br />

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194 (Hinweis auf VwGH 16.9.1999, 96/07/0156, 0157, 10.12.1998,<br />

Slg NF Nr 15.037/A, 24.10.1995, Slg NF Nr 14.351/A, <strong>und</strong> 28.6.1993, 93/10/0019); stRsp<br />

20. § 105 Abs 1 lit i postuliert, dass eine Wasserkraft, die in Anspruch genommen wird, zu dem in<br />

Anspruch genommenen Zweck auch möglichst vollständig wirtschaftlich ausgenutzt wird. Dieses<br />

Interesse hat nichts zu tun mit der gr<strong>und</strong>sätzlich anderen Frage, wie viel Inanspruchnahme von<br />

Wasserkraft im öffentlichen Interesse tatsächlich wünschenswert ist, welche Frage jeweils nach Lage<br />

des Einzelfalles gesondert zu beantworten ist.<br />

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194<br />

21. Die im § 105 Abs 1 als Bewilligungshindernisse formulierten öffentlichen Interessen können nicht<br />

unreflektiert der nach § 17 Abs 1 zu treffenden Wertentscheidung zu Gr<strong>und</strong>e gelegt werden .<br />

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194<br />

22. Dass das Ziel einer CO 2 -Vermeidung mit einem Vorhaben, das zur Gänze der Einspeisung des mit<br />

Hilfe der Wasserkraft gewonnen Stroms in das öffentliche Netz dient, eher unterstützt wird als mit<br />

einem Vorhaben, welches die aus Wasserkraft gewonnene Energie zur Deckung des Eigenbedarfes<br />

nutzen will, ist eine Schlussfolgerung, die nachvollziehbar anmutet.<br />

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194 (Hinweis auf VwGH 29.6.1995, 94/07/0163)<br />

23. Bei einer nicht nach § 17 Abs 3, sondern nach § 17 Abs 1 getroffenen Widerstreitentscheidung<br />

kommt es auf die Berührung fremder Rechte überhaupt nicht an.<br />

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194<br />

24. Zweck der auf § 32 gestützten wr Bewilligung einer Kanalisationsanlage (Abwasserbeseitigungsanlage;<br />

vgl. § 1 Abs 3 Z 12 AAEV, BGBl 1996/186) ist die Reinhaltung <strong>und</strong> der Schutz der Gewässer,<br />

welche durch die Einbringung der gesammelten <strong>und</strong> gereinigten Wässer bewirkt wird.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0264 (Hinweis auf VwGH 20.10.2000, 99/07/0170)<br />

25. Es kommt in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Widerstreites nach § 17(zwischen<br />

Kanalisierungsprojekten) nicht ausschließlich auf den Aspekt der Belastung des Vorfluters, sondern<br />

auf die den verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen (bzw. um geplante<br />

Einwirkungen auf Gewässer) zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Projekte an. Aus § 109, der die verfahrensrechtliche<br />

Seite des Widerstreites regelt, ergibt sich, dass es sich bei den Bewerbungen um geplante<br />

Wasserbenutzungen um Bewerbungen um eine wr Bewilligung handeln muss. Eine wr Bewilligung<br />

umfasst aber nicht nur die Wasserbenutzung bzw. die Einwirkung auf Gewässer im engeren Sinn,<br />

sondern auch die dazu dienenden Anlagen. Schon daraus ergibt sich, dass sich die Beurteilung der<br />

Frage, ob ein Widerstreit vorliegt, nicht isoliert auf die eigentliche Wasserbenutzung/Gewässer-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 57 von 390


58<br />

einwirkung allein beziehen kann. Bestärkt wird diese Auffassung durch den Umstand, dass § 109 Abs<br />

1 das Vorliegen von auf „entsprechende Entwürfe (§ 103)" gestützten Bewerbungen verlangt. Es<br />

müssen also Unterlagen vorgelegt werden, die das gesamte Projekt umfassen. Das Projekt in seiner<br />

Gesamtheit ist daher Gegenstand der Prüfung, ob ein Widerstreit vorliegt.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0264<br />

26. Die Frage der Entsorgungssicherung für den „insgesamt in Zukunft zu erwartenden Abwasseranfall"<br />

wird zwar im § 105, auf den § 17 verweist, nicht genannt. Schon § 105 enthält aber keine<br />

abschließende, sondern lediglich eine demonstrative Aufzählung öffentlicher Interessen; zudem<br />

charakterisiert der mit § 17 Abs 1 verb<strong>und</strong>ene Hinweis auf § 105 das zu prüfende öffentliche Interesse<br />

nicht hinreichend. Es ist daher zulässig, jenem Projekt, welches in der Lage ist, den gesamten (in<br />

naher Zukunft) anfallenden Abwasseranfall ordnungsgemäß zu entsorgen, gegenüber einem nur eine<br />

Teilkapazität aufweisenden Projekt der Vorzug zu geben.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0264 (Hinweis auf VwGH 27.6.2002, 98/07/0194)<br />

27. Wenn von einem konkreten, in zeitlicher Nähe zur Errichtung der projektierten Anlagen gegebenen<br />

Bedarf der Abwasserentsorgung auch für die noch zu errichtenden Häuser im betreffenden Siedlungsgebiet<br />

auszugehen ist, liegt in Bezug auf die projektierte Anlage kein - vom Gesetzgeber nicht<br />

gewünschtes – „Horten" eines Wasserrechtes vor, weshalb die diesbezügliche Siedlungsentwicklung<br />

<strong>und</strong> die damit zusammenhängende Notwendigkeit der Entsorgung von Abwässern auch von noch<br />

nicht errichteten Häusern bei der Entscheidung über den Widerstreit nach § 17 zu berücksichtigen<br />

war.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0264<br />

§ 18 - Ausnutzung der Wasserkräfte durch das Land<br />

1. Die einem B<strong>und</strong>esland gegenüber anderen Bewerbern eingeräumte Bevorzugung kann nur dann<br />

eintreten, wenn es sich um eine vom Land im eigenen Namen <strong>und</strong> auf eigene Rechnung<br />

auszuführende <strong>und</strong> zu betreibende Wasserkraftanlage handelt.<br />

VwGH 10.3.1966, Slg 6881<br />

De facto obsolet <strong>und</strong> wohl auch EU-rechtswidrig<br />

§ 19 - Mitbenutzung von Stau- <strong>und</strong> Wasserführungsanlagen<br />

1. Die Mitbenutzung einer fremden Wasserversorgungsanlage gem § 19 stellt keine Erweiterung der<br />

mitbenutzten Anlage vor, für die der Wasserberechtigte ein Ansuchen stellen müsste, weil für den<br />

Wasserberechtigten weder eine Erweiterung im bewilligten Maß der Wasserbenutzung eintritt, noch<br />

die Möglichkeit der Mitbenutzung der angeschlossenen bzw errichteten Anlagen gegeben ist.<br />

VwGH 16.6.1977, 2335/76<br />

2. Zuständig für die Einräumung der Mitbenutzung ist die für das begünstigte Wasserrecht zuständige<br />

WRbeh, für das die Mitbenutzung in Anspruch genommen wird.<br />

VwGH 16.6.1977, 2335/76; 21.12.1989, 89/07/0045<br />

3. Wer bloß Vorteile aus der Wasseranlage eines anderen gezogen hat, ist mangels bescheidmäßiger<br />

Verleihung nicht Mitbenutzungsberechtigter iSd § 19.<br />

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016<br />

4. Mitbenutzungsrechte beinhalten lediglich die Mitbenutzung bestehender Anlageteile, nicht aber eine<br />

Einschränkung oder Aufteilung des dem Duldungspflichtigen erteilten Rechts.<br />

VwGH 21.12.1989, 89/07/0045<br />

5. Mitbenützungsberechtigten iSd § 19 steht das Recht zu, im Verfahren nach § 29 Abs 3 die<br />

unentgeltliche Überlassung der vorhandenen <strong>Wasserbau</strong>ten zu begehren; eine Mitbenützungsberechtigung<br />

iSd § 19 setzt einen bescheidmäßigen Abspruch der WRbeh voraus.<br />

VwGH 16.11.1993, 90/07/0036<br />

§ 21 - Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung<br />

Abs 1<br />

1. Die zeitliche Beschränkung einer wr Bewilligung greift nicht in das Eigentum eines Anrainers ein.<br />

VfGH 2.6.1973, Slg 7051<br />

2. § 21 Abs 1 WRG räumt der Behörde im Interesse des Gewässerschutzes - dies insb bei<br />

Bewilligungen gem § 32 Abs 1 iVm Abs 2 lit a - Ermessen iSd Art. 130 Abs 2 B-VG ein. §§ 12 Abs 1,<br />

105 <strong>und</strong> 111 Abs 1 bringen den für die zeitliche Beschränkung einer wr Bewilligung maßgebenden<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 58 von 390


59<br />

Sinn des Gesetzes in einer Form zum Ausdruck, die dem VwGH im Einzelfall eine verlässliche<br />

Beurteilung ermöglicht, ob vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Dies entspricht Art<br />

18 B-VG.<br />

VwGH 22.10.1985, 83/07/0132<br />

3. Eine gem § 21 Abs 1 für die Benutzung eines Gewässers bestimmte Zeitdauer kann nicht so wie<br />

gem § 112 festgesetzte Baufristen erstreckt werden. Zur Festsetzung einer neuen zeitlichen<br />

Beschränkung bedarf es vielmehr einer eigenen wr Bewilligung.<br />

VwGH 31.5.1988, 85/07/0269<br />

4. Die Bezugnahme auf „eine zukünftige wasserwirtschaftliche Entwicklung" muss als viel zu<br />

unbestimmt angesehen werden, um nachvollziehbar <strong>und</strong> damit in einer sowohl die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten<br />

der Partei als auch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des<br />

öffentlichen Rechts ermöglichenden Weise darzulegen, weshalb die Bewilligungsdauer beschränkt<br />

worden ist.<br />

VwGH 19.6.1990, 89/07/0174<br />

5. § 21 Abs 1 stellt auf Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers ab; auf § 21 Abs 1 kann daher<br />

eine Befristung von nach § 31c Abs 6 bewilligungspflichtigen Erdwärmepumpen nicht gestützt werden.<br />

VwGH 18.1.1994, 93/07/0153<br />

6. Eine dem Bewilligungsbescheid gem § 21 Abs 1 beigesetzte Befristung ist als Frist des materiellen<br />

Rechts dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich.<br />

VwGH 14.12.1995, 94/07/0156; stRsp<br />

7. Da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das WRG unter Auflagen auch Befristungen versteht, kann<br />

eine Befristung nicht unter den Begriff der Auflage im § 105 Abs 1 subsumiert werden, wogegen auch<br />

der Umstand spricht, dass in § 21 eigene Bestimmungen über Befristungen enthalten sind.<br />

VwGH 11.7.1996, 95/07/0020 = RdU 128/1996 (Hinweis auf VwGH 18.1.1994, 93/07/0153)<br />

Ist § 21 nicht anwendbar, kann eine Befristung nicht hilfsweise auf § 105 gestützt werden<br />

8. Eine Befristung iSd § 21 Abs 1 kann durch Festsetzung eines kalendermäßig bestimmten Zeitpunktes,<br />

durch Bestimmung eines Zeitraumes, aber auch durch Hinweis auf irgendein Ereignis<br />

erfolgen; der Eintritt dieses Ereignisses muss aber gewiss sein. Auch ein Ausspruch des Inhalts, dass<br />

eine wr Bewilligung befristet bis zum möglichen Anschluss an die Ortskanalisation erteilt wird, stellt<br />

daher eine Befristung iSd § 21 Abs 1 dar.<br />

VwGH 23.4.1998, 96/07/0030 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/07/0232); 21.10.1999,<br />

96/07/0149; 9.3.2000, 99/07/0189 = RdU 30/2000 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/07/0232,<br />

11.3.1997, 95/07/0036); stRsp<br />

9. § 21 normiert die Notwendigkeit der Befristung der Bewilligung zur Benutzung eines Wassers. Im<br />

Fall einer Indirekteinleitung (§ 32b) erstreckt sich aber die Wasserbenutzung nur auf die durch die<br />

öffentliche Kanalisation <strong>und</strong> Kläranlage der Gemeinde bewirkte Benutzung eines Gewässers.<br />

VwGH 29.10.1998, 98/07/0110<br />

Daher keine Befristung von Indirekteinleiterbewilligungen. Nach § 32 Abs 4 <strong>und</strong> 6 aF waren<br />

auch für Indirekteinleiter die Bestimmungen über Wasserbenutzungen anzuwenden; obwohl<br />

das Indirekteinleiterregime mit § 32b lediglich präziser geregelt wurde, hat der VwGH eine<br />

Weitergeltung des § 32 Abs 6 für Indirekteinleiter verneint<br />

10. Das WRG gibt die Möglichkeit, im Rahmen einer einheitlichen wr Bewilligung eines Projektes bei<br />

der Festsetzung der Dauer der Bewilligung auf eine abgestufte Projektsverwirklichung Bedacht zu<br />

nehmen. Es ist daher gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig, im Rahmen einer bewilligten Änderung einer wr<br />

Bewilligung für einen Projektsteil eine andere Befristung vorzusehen wie für die übrigen Projektsteile.<br />

Hiezu bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung.<br />

VwGH 14.12.2000, 98/07/0043<br />

11. Ein Prognosezeitraum von mehr als 30 Jahren für den Wasserbedarf einer Gemeinde ist mit<br />

erheblichen Unsicherheiten behaftet, weshalb es sinnvoller ist, diese Prognose in angemessenen<br />

Intervallen (hier: 15 Jahre) zu überprüfen, um das Maß der Wasserbenutzung den tatsächlichen<br />

Gegebenheiten anpassen zu können. Noch viel mehr gilt die Feststellung der Prognoseunsicherheit<br />

für den (beantragten) Zeitraum von 90 Jahren. Die für einen Teil der konsentierten Wassermenge<br />

vorgenommene Befristung von 15 Jahren gibt die Möglichkeit, bei Ablauf dieser Befristung eine<br />

sicherere Prognose als sie derzeit möglich ist, darüber abzugeben, wie sich der weitere Wasserbedarf<br />

entwickeln wird. Eine Bedarfsprognose bis in das Jahr 2087 ist zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich. Die<br />

(Teil-)Befristung begegnet daher keinen Bedenken.<br />

VwGH 26.4.2001, 2000/07/0223<br />

12. Die Berechnungsmethode geleisteter Entschädigungen kann rechtlich von vornherein kein tragfähiges<br />

Argument gegen die Befristung der Bewilligung zur Gewässernutzung sein. Selbst wenn<br />

ermittelten Entschädigungsbeträgen zu Unrecht eine andere Konsensdauer als die bewilligte zu<br />

Gr<strong>und</strong>e gelegt worden wäre, beträfe dies die in die Zuständigkeit des VwGH nicht fallende<br />

Entschädigungsfrage, ohne dass sich daraus eine Rechtswidrigkeit der verfügten Befristung des<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 59 von 390


60<br />

Konsenses ableiten lassen könnte. Mag die Höhe zugesprochener Entschädigungen auch von der<br />

bewilligten Konsensdauer abhängig sein, kommt umgekehrt aber eine Beurteilung des Ausmaßes der<br />

Befristung eines Wasserbenutzungsrechts in Abhängigkeit von gezahlten Entschädigungen rechtlich<br />

gewiss nicht in Betracht.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

Der Beschwerde, die Entschädigung sei nach einer Dauer von 25 Jahren <strong>und</strong> nicht - nach der<br />

Konsensdauer - von 90 Jahren berechnet worden, lag ein Denkfehler zu Gr<strong>und</strong>e, weil die auf<br />

Konsensdauer zu leistende jährliche Entschädigung kapitalisiert <strong>und</strong> auf einmal ausbezahlt<br />

worden war; die Zahl „25" betraf daher nicht eine der Entschädigung zu Gr<strong>und</strong>e gelegte<br />

Konsensdauer, sondern den Kapitalisierungsfaktor.<br />

13. Aus den EB zu § 21 (RV 1152 Blg NR XVII.GP, 24f) ist die Absicht des Gesetzgebers ableitbar,<br />

die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell<br />

möglichst kurz zu befristen <strong>und</strong> die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf<br />

abzustellen. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches gar kein Bedarf (mehr)<br />

besteht, weil dessen Zweck bereits anderweitig verwirklicht wird, stünde mit diesen Zielen in Widerspruch.<br />

Auf Kriterien der Wirtschaftlichkeit des Betreibens einer Anlage im Gegensatz zu einer<br />

anderen Anlage kommt es dabei nicht an. Eine kurze Befristung der wr Bewilligung mit der Anschlussmöglichkeit<br />

an die Gemeindekanalisationsanlage entspricht daher dem Gesetz.<br />

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0112 = JUS EXTRA 229/2004, E 4108<br />

Abs 3<br />

1. Steht dem nach § 21 gestellten Anspruch auf neuerliche Zuerkennung eines (gegenüber dem<br />

bisher innegehabten unveränderten) Wasserrechts kein öffentliches Interesse entgegen, so besteht<br />

ein gegenüber jedem Interessenten wirksamer Rechtsanspruch auf neuerliche Zuerkennung des<br />

bisherigen Wasserrechts. Die Frage eines Widerstreites iSd § 17 Abs 1 kann mithin im Falle einer<br />

positiven Lösung erst gar nicht zur Beantwortung stehen, während im Falle einer negativen Lösung<br />

bereits feststeht, dass das abermals zur Bewilligung stehende Unternehmen öffentlichen Interessen<br />

widerspricht, also jedenfalls keinem solchen Interesse dienen oder gar besser dienen kann.<br />

VwGH 7.11.1969, 464/69, 470/69 (Slg 7679)<br />

IdF ausdrücklich so normiert mit § 21 Abs 3 idFd WRG-Nov 1990<br />

2. Auch bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 haben die Vorschriften<br />

der §§ 11 ff über die bei der Erteilung von wr Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung<br />

fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden.<br />

VwGH 19.6.1970, Slg 7823; 10.7.1997, 96/07/0136; 13.11.1997, 95/07/0233<br />

3. Das Fehlen des Tatbestandsmerkmales „entsprechend dem nunmehrigen Stand der Technik" steht<br />

einer Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts entgegen.<br />

VwGH 23.5.1995, 94/07/0006 (Hinweis auf VwGH 18.3.1994, 90/07/0126); 13.4.2000,<br />

97/07/0167 = RdU 28/2000; stRsp<br />

4. Ein vor Inkrafttreten der WRG-Nov 1990 gestellter Antrag auf Neu- bzw Wiederverleihung eines<br />

Wasserbenutzungsrechts vermochte das Erlöschen des befristeten Wasserbenutzungsrechts nicht zu<br />

verhindern.<br />

VwGH 8.4.1997, 96/07/0153<br />

5. Es erscheint bei weiter Auslegung des Begriffes „Antrag auf Erteilung einer wr Bewilligung" in § 103<br />

Abs 1 nicht ausgeschlossen, dass darunter auch Anträge auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten<br />

Wasserbenutzungsrechts iSd § 21 Abs 3 zu subsumieren sind. Bei Fehlen solcher in § 103<br />

genannter Unterlagen ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.<br />

VwGH 13.11.1997, 95/07/0233<br />

6. Im zeitlichen Geltungsbereich des § 21 Abs 3 idFd WRG-Nov 1990 ist ein Antrag auf<br />

„Verlängerung" als Antrag auf Wiederverleihung anzusehen.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0189 = RdU 30/2000<br />

Auseinandersetzung mit der - hier nicht zutreffenden - Vorjudikatur:<br />

• VwGH 31.5.1988, 85/07/0269, über die Nichterstreckbarkeit der Bewilligungsdauer bezog<br />

sich auf einen Fall nach § 28, in dem das Wasserbenutzungsrecht bereits erloschen war<br />

• VwGH 14.12.1995, 94/07/0156, über die Nichtverlängerbarkeit einer Befristung bezog<br />

sich auf § 21 idF vor der WRG-Nov 1990, der für Abwasserbeseitigungsanlagen keine<br />

Wiederverleihung vorsah<br />

• VwGH 8.4.1997, 96/07/0153, wonach ein Antrag auf „Verlängerung" als Neuantrag zu<br />

deuten sei, betraf einen Zeitpunkt, zu dem es noch keine dem § 21 Abs 3 idFd WRG-Nov<br />

1990 entsprechende Regelung betreffend die Wiederverleihung gab<br />

Daher Behebung<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 60 von 390


61<br />

7. Wenn sich die von der Behörde als beste Möglichkeit angesprochene Indirekteinleitung nicht<br />

realisieren lässt, hat dies nicht zur Folge, dass der Partei ein Anspruch darauf erwüchse, ein Wasserbenutzungsrecht<br />

nach § 21 Abs 3 wieder verliehen zu bekommen, dessen Ausübung dem Stand der<br />

Technik widerspricht.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000<br />

Ist eine befristete Übergangslösung nicht Stand der Technik, dann muss die Partei für eine<br />

dem nunmehrigen Stand der Abwassertechnik entsprechende Entsorgung ihrer Abwässer auf<br />

andere Weise sorgen<br />

8. Während § 21 Abs 3 zweiter Satz einen Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts<br />

nur dem bisher Berechtigten einräumt, woraus abzuleiten ist, dass auch zur Antragstellung nur<br />

der bisher Berechtigte befugt ist <strong>und</strong> dass daher der Übergang der Berechtigung während eines<br />

anhängigen Wiederverleihungsverfahrens auch einen Wechsel in der Parteistellung mit sich bringt,<br />

enthält das WRG für einen Antrag auf Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechts zum Betrieb<br />

einer Wasserkraftanlage keine ausdrückliche Bestimmung, dass ein solcher Antrag nur von<br />

bestimmten Personen gestellt werden könnte. Zur Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer wr<br />

Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage ist gr<strong>und</strong>sätzlich jedermann ermächtigt.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0234 (Hinweis auf Krzizek, 414)<br />

9. Nach § 21 Abs 3 ist Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Bewilligungsdauer einer wr<br />

Bewilligung bis zur Entscheidung des VwGH, dass das Ansuchen auf Wiederverleihung abgewiesen<br />

wurde.<br />

VwGH 5.3.2001, AW 2001/07/0001; 2.4.2001, 2001/07/0010<br />

Hier war der Antrag auf Wiederverleihung zurückgewiesen worden<br />

10. Nach übereinstimmender Lehre <strong>und</strong> Rsp stellt die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts<br />

iSd nunmehrigen Bestimmung des § 21 Abs 3 nicht den Fall einer Verlängerung oder eines<br />

Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts an Stelle<br />

eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechts dar.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0023 (Hinweis auf Grabmayr/Rossmann, Anm 13 zu § 21, Hartig,<br />

Anm 9 zu § 22 WRG 1934, VwGH 19.6.1970, Slg NF Nr. 7.823/A, 10.7.1997, 96/07/0136,<br />

13.11.1997, 95/07/0233, 13. 4.2000, 97/07/0167); stRsp<br />

11. Mangels Erfüllung der Voraussetzung, ein entsprechendes Ansuchen „spätestens sechs Monate<br />

vor Ablauf der Bewilligungsdauer“ zu stellen, sind die Rechtsfolgen nach § 21 Abs 3 auf ein befristet<br />

verliehenes Wasserbenutzungsrecht nicht anzuwenden. Dieses Wasserbenutzungsrecht ist daher<br />

infolge Ablaufs der Frist nach § 27 Abs 1 lit c erloschen.<br />

VwGH 24.4.2003, 2000/07/0247<br />

Ein verspätet gestellter Wiederverleihungsantrag vermag das Erlöschen befristeter Rechte<br />

nicht zu hemmen<br />

12. § 21 Abs 3 bezieht sich auf die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes.<br />

Eine wr Bewilligung auf Gr<strong>und</strong> dieser Gesetzesstelle kann daher nur im Umfang <strong>und</strong> mit dem<br />

Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wieder verliehen werden.<br />

VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181; 29.3.2004, AW 2004/07/0008<br />

13. Wurde die Wasserbenutzungsanlage, für die die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes<br />

begehrt wird, aber gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, ist eine Wiederverleihung dieses<br />

Rechtes - in der veränderten Form - nach § 21 Abs 3 ausgeschlossen. Eine solche Veränderung des<br />

Wasserbenutzungsrechtes liegt aber jedenfalls dann vor, wenn sie einen eigenen wr Bewilligungstatbestand<br />

verwirklicht.<br />

VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181<br />

14. Auch die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer nach § 21 Abs 3 dritter Satz setzt schon<br />

nach dem Wortlaut das Vorliegen „eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes" voraus (arg.:<br />

„... ist in diesem Fall ...").<br />

VwGH 29.3.2004, AW 2004/07/0008 (Hinweis auf VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181)<br />

Im Anlassfall war die befristet gewesene wr Bewilligung nicht ausgeübt worden; § 21 Abs 3<br />

konnte daher nicht Anwendung finden<br />

15. Lässt eine wr Bewilligung zur Entnahme von Gr<strong>und</strong>wasser den Verwendungszweck der Wassernutzung,<br />

der mit einer bestimmten Anlage verb<strong>und</strong>en ist, erkennen, dann ist für den Beginn der<br />

Konsensdauer „ab Betriebsbeginn" aufgr<strong>und</strong> der Verschränkung mit dem Verwendungszweck des<br />

entnommenen Gr<strong>und</strong>wassers weder die schlichte Fertigstellung der Brunnenanlage allein noch jener<br />

Zeitpunkt gemeint, ab dem erst die Anlage in „Vollbetrieb" genommen wurde. Vielmehr umfasst der<br />

allgemeine Begriff „ab Betriebsbeginn" auch bereits einen Probebetrieb, während dessen Gr<strong>und</strong>wasser<br />

für den Zweck der Wasserbenutzung (hier: die Kühlung der Entspannungsanlage) verwendet<br />

wurde.<br />

VwGH 23.9.2004, 2000/07/0289<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 61 von 390


62<br />

Abs 4<br />

1. Ist der Zweck des verliehenen Wasserbenutzungsrechts die Wasserversorgung von <strong>Wien</strong>, dann ist<br />

jede andere Verwendung des aus der Gr<strong>und</strong>wasserentnahme gewonnenen Wassers rechtswidrig.<br />

Von einem rechtswidrigen Gebrauch der erteilten Bewilligung durch den Konsensinhaber darf in der<br />

Beurteilung der Frage, ob die Bewilligung zu erteilen ist, nicht ausgegangen werden.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

2. Relevant ist (seit der WRG-Nov 1990) ausschließlich, ob das Wasserbenutzungsrecht iSd<br />

Bestimmungen des § 21 Abs 4 an einen bestimmten Zweck geb<strong>und</strong>en wurde; auf eine wegen dieses<br />

Zweckes erfolgte Zwangsrechtseinräumung oder Entscheidung eines Widerstreitverfahrens kommt es<br />

nicht mehr an.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0064 (Hinweis auf RV 1152 dB NR XVII. GP)<br />

Daher wurde die Änderung der Nutzung einer Badeanlage von einer der Öffentlichkeit<br />

gewidmeten Badeanstalt (Volksbad) zu einer rein privaten Nutzung als Änderung des<br />

Zweckes iSd § 21 Abs 4 gesehen<br />

Abs 5<br />

1. § 21 Abs 5 eröffnet nicht die Möglichkeit, unbefristete Wasserbenutzungen einer Befristung zu<br />

unterziehen. Änderungen, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs 5 erfüllen, sind allenfalls<br />

nach dieser Bestimmung zu befristen, nicht aber nach § 21 Abs 1.<br />

VwGH 26.6.1996, 93/07/0114<br />

Eine nachträgliche Befristung bisher unbefristeter Wasserbenutzungsrechte war zwar Absicht<br />

des Gesetzgebers der WRG-Nov 1990, erscheint aber vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt<br />

(vgl Rz 10 zu § 21 in Raschauer).<br />

Zum szt Vorbehalt zusätzlicher Vorschreibungen<br />

1. Der Vorbehalt der „Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen“, eingeschränkt auf die Fälle der<br />

Bewilligung von Wasserversorgungsanlagen, kann nur aus dem Gesichtspunkt der aus öffentlichen<br />

Interessen gebotenen besonderen <strong>und</strong> dauernden Absicherung solcher Anlagen gegen anlagegefährdende<br />

Umstände gesetzentsprechend sein.<br />

VwGH 20.10.1972, 1727/71, Slg 8301<br />

§ 21 enthielt bis zur WRG-Nov 1990 einen derartigen Vorbehalt, der sodann durch § 21a<br />

ersetzt wurde; oa Aussage gilt sinngem für allfällige ähnliche Vorbehalte<br />

§ 21a - Abänderung von Bewilligungen<br />

1. Zur Durchsetzung der konsensgemäßen Herstellung einer Anlage kann § 21a nicht zur Anwendung<br />

kommen.<br />

VwGH 22.6.1993, 92/07/0145 = RdU 2/1994; 18.1.1994, 93/07/0063 = RdU 21/1994<br />

2. Die Vorschreibung der Beibringung eines Projektes ist in § 21a nicht gedeckt.<br />

VwGH 22.6.1993, 92/07/0145 = RdU 2/1994<br />

Überholt durch WRG-Nov 1997<br />

3. Die Formulierung von Anpassungszielen iSd § 21a macht deren Benennung in einer Weise<br />

erforderlich, die auch eine Überprüfung dieser Ziele ermöglicht. Der schlichte Hinweis auf wassersparende<br />

Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang nicht ausreichend sein.<br />

VwGH 20.7.1995, 92/07/0122 = RdU 87/1996<br />

4. Zu § 21a allgemein:<br />

• Wenn die EB als einen Anwendungsfall für § 21a nach der Erteilung der wr Bewilligung erkennbar<br />

werdende Umstände anführen, auf die bei der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig<br />

eingeschätzt wurden, dann erhellt daraus, dass auch Umstände, die bereits bei Erteilung der wr<br />

Bewilligung bestanden <strong>und</strong> durch entsprechende Vorschreibungen hätten berücksichtigt werden<br />

müssen, aber - aus welchen Gründen immer - nicht berücksichtigt wurden, Anlass für Maßnahmen<br />

nach § 21a sein können.<br />

Die Anwendung des § 21a erfordert keine Änderung des Standes der Technik gegenüber dem<br />

Zeitpunkt der Erteilung der wr Bewilligung.<br />

• Weiters kann das Instrumentarium des § 21a auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht<br />

hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der WRbeh bei der Erteilung der<br />

wr Bewilligung zurückgeht.<br />

Dies ergibt sich zum einen aus der Erwähnung von nach der Erteilung der wr Bewilligung erkennbar<br />

werdenden Umständen, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die<br />

unrichtig eingeschätzt wurden, in den EB zur RV zur WRG-Nov 1990, zum anderen aber auch aus<br />

dem Umstand, dass § 21a eine Fortentwicklung <strong>und</strong> Erweiterung des § 33 Abs 2 aF darstellt. Wie<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 62 von 390


63<br />

den EB zur RV zur WRG-Nov 1990 zu entnehmen ist, sollte das Instrumentarium des § 33 Abs 2<br />

aF auch auf andere Wasserbenutzungen als auf die Einwirkung auf die Beschaffenheit von<br />

Gewässern ausgedehnt werden. Den EB ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass<br />

§ 21a im Gegensatz zur Vorläuferbestimmung des § 33 Abs 2 aF eine Einschränkung dahin<br />

erfahren sollte, dass Fälle, in denen sich gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wr Bewilligung<br />

der Stand der Technik nicht geändert hat, oder in denen der nicht hinreichende Schutz öffentlicher<br />

Interessen auf ein Versäumnis der WRbeh bei der Erteilung der wr Bewilligung zurückzuführen ist,<br />

nicht erfasst sein sollten.<br />

• § 21a Abs 1 spricht vom „nunmehrigen" Stand der Technik. Daraus kann nicht abgeleitet werden,<br />

dass die Bestimmung nur bei einer Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt<br />

der Erteilung der wr Bewilligung angewendet werden kann, da der nunmehrige Stand der Technik<br />

nicht in dem die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21a beinhaltenden Tatbestandsbereich,<br />

sondern vielmehr im Rechtsfolgenbereich verankert ist.<br />

• Bei § 21a handelt es sich um eine Regelung der Rechtskraftfrage. Die Bestimmungen des § 21a<br />

sind thematisch gleich mit jenen des § 68 AVG. Wie den EB zur RVorl zur WRG-Nov 1990 zu<br />

entnehmen ist, war einer der Gründe für die Schaffung des § 21a der Umstand, dass § 68 Abs 3<br />

AVG zwar die Möglichkeit zum Eingriff in rechtskräftige Bescheide bietet, dass diese Möglichkeit<br />

aber zur Erreichung des Zieles eines hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen als nicht<br />

ausreichend angesehen wurde. § 21a stellt demnach eine Erweiterung <strong>und</strong> Fortentwicklung des im<br />

§ 68 Abs 3 AVG enthaltenen Instrumentariums dar. § 68 Abs 3 AVG bietet unbestritten die<br />

Möglichkeit, (auch) in fehlerhafte rechtskräftige Bescheide einzugreifen. Es findet sich kein<br />

Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber in dem eine Weiterentwicklung des § 68 Abs 3 AVG<br />

darstellenden § 21a von diesem Konzept abweichen wollte. Gegen eine solche Auslegung des<br />

§ 21a sprechen auch nicht verfassungsrechtliche Überlegungen, insb Aspekte des Vertrauensschutzes;<br />

verfassungsrechtliche Erwägungen legen vielmehr eine solche Interpretation nahe.<br />

• § 21a ermöglicht einen Eingriff in die durch einen rechtskräftigen Bescheid gestaltete Rechtslage.<br />

Nach der Rsp des VfGH ist der Gesetzgeber berechtigt, in bestehende Rechte einzugreifen,<br />

allerdings nicht in jedweder Art <strong>und</strong> Intensität. Für einen Eingriff muss eine sachliche Rechtfertigung<br />

vorhanden sein. Eine solche sachliche Rechtfertigung besteht für Eingriffe nach § 21a.<br />

Diese Bestimmung dient dem Schutz öffentlicher Interessen iSd § 105, zu denen insb auch solche<br />

des Umweltschutzes gehören. Durch das BVG über den umfassenden Umweltschutz, BGBl<br />

1984/491, hat der Verfassungsgesetzgeber dem Umweltschutz einen besonderen Stellenwert<br />

verliehen.<br />

Dem in der Rsp des VfGH zum Ausdruck kommenden Gedanken der Wahrung der Verhältnismäßigkeit<br />

bei Eingriffen in bestehende Rechte trägt § 21a durch eine Regelung Rechnung, die es<br />

ermöglicht, die Besonderheiten jedes Einzelfalles zu berücksichtigen <strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong> einer<br />

entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden.<br />

Der eingehenden Ermittlung der Sachverhaltsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> der präzisen Darlegung, dass die<br />

Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21a gegeben sind, kommt im Hinblick auf den Eingriff in<br />

bestehende Rechte besondere Bedeutung zu. Bloß allgemein gehaltene Erwägungen vermögen<br />

jedoch einen solchen Eingriff nicht zu tragen.<br />

• Eine Auslegung des § 21a in der Art, wonach mit Maßnahmen nach § 21a nur in fehlerfreie, nicht<br />

aber in fehlerhafte rechtskräftige Bescheide eingegriffen werden dürfe, entbehrt jeglicher<br />

sachlichen Rechtfertigung <strong>und</strong> müsste § 21a verfassungswidrig erscheinen lassen.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0037 = RdU 88/1996 (Hinweis auf Binder, Voraussetzungen <strong>und</strong><br />

Grenzen der Abänderung von Bewilligungen gem § 21a WRG 1959, in Oberndorfer, Aktuelle<br />

Rechtsprobleme der Elektrizitätswirtschaft, S. 51, Kopp, Probleme der Abänderung <strong>und</strong><br />

Behebung von Bescheiden gem § 68 AVG, ZfV 1977, S. 389 ff, Raschauer, Rz 4 zu § 21a,<br />

VfSlg 11.665, VwGH 12.10.1993, 93/05/0045); 24.10.1995, 94/07/0135 = RdU 50/1997;<br />

11.7.1996, 93/07/0180 = RdU 99/1998; 11.9.1997, 94/07/0166; 14.12.2000, 98/07/0048;<br />

stRsp<br />

5. Inhalt eines Auftrages nach § 21a können Auflagen <strong>und</strong> Anpassungsmaßnahmen sein; sie müssen<br />

zur Erreichung eines hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen erforderlich sein. Diese Voraussetzungen<br />

können gr<strong>und</strong>sätzlich auch Auflagen oder Anpassungsziele erfüllen, die Kontroll- oder<br />

Beweissicherungsmaßnahmen zum Inhalt haben.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0037 = RdU 88/1996<br />

6. Eine Bestimmung, die es verbietet, ein wr Überprüfungsverfahren zum Ausgangspunkt für ein<br />

Verfahren nach § 21a zu machen <strong>und</strong> beide Verfahren gemeinsam durchzuführen, besteht nicht.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0037 = RdU 88/1996<br />

7. „Nunmehriger Stand der Technik" iSd § 21a Abs 1 ist jener Stand der Technik, der zum Zeitpunkt<br />

der Erlassung des auf § 21a gestützten Bescheides besteht. Dies kann auch eine Technologie sein,<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 63 von 390


64<br />

die bereits seit längerer Zeit bekannt ist, sofern sie die Kriterien des § 12a erfüllt. Dies ergibt sich<br />

schon daraus, dass sich die Bezugnahme auf den nunmehrigen Stand der Technik nicht im<br />

Tatbestandsbereich, sondern im Rechtsfolgenbereich des § 21a findet. § 21a stellt im Tatbestandsbereich<br />

nicht auf eine Änderung des Standes der Technik ab, sondern nur darauf, dass trotz<br />

Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen <strong>und</strong><br />

Vorschriften öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Wenn auch das Erkennbarwerden<br />

von Umständen, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig<br />

eingeschätzt wurden, Anlass für Maßnahmen nach § 21a sein können, dann zeigt dies, dass die<br />

Anwendbarkeit des § 21a nicht von einer Änderung des Standes der Technik abhängt.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0058 (Hinweis auf EB zur RV 1152 dB Nr. XVII.GP); stRsp<br />

8. Die Anwendung des § 21a setzt voraus, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt<br />

sind. § 21a Abs 1 bietet jedoch keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen.<br />

Durch die Verwendung des Wortes „hinreichend" hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht jede<br />

Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - unabhängig von ihren Auswirkungen - zur Anwendung des<br />

§ 21a berechtigt. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal „hinreichend" sind die Auswirkungen, die im<br />

konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verb<strong>und</strong>en sind.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0058; 24.10.1995, 94/07/0135 = RdU 50/1997; 11.7.1996,<br />

93/07/0180 = RdU 99/1998; 11.9.1997, 94/07/0166; stRsp<br />

9. Da es sich bei der ökologischen Funktionsfähigkeit um einen Sammelbegriff aller umweltbezogenen<br />

Funktionen eines Gewässers handelt, genügt nicht die allgemeine Feststellung, dass durch das<br />

Fehlen einer Restwassermenge, insb durch das dadurch bedingte zeitweise gänzliche Trockenfallen<br />

der Ausleitungsstrecke die ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, vielmehr ist eine<br />

Auflistung der Auswirkungen dieses Umstandes auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden <strong>und</strong><br />

von ihm abhängigen Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer <strong>und</strong> qualitativer Aspekte<br />

erforderlich.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0135 = RdU 50/1997; stRsp<br />

10. § 21a Abs 3 lit d sieht eine Interessenabwägung vor, bei der sich die öffentlichen Interessen an<br />

der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers <strong>und</strong> das Interesse an der Aufrechterhaltung des<br />

bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung gegenüberstehen. Zwar kann nicht verkannt werden,<br />

dass die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein<br />

muss, da die konkurrierenden Interessen meist nicht quantitativ bewertbar <strong>und</strong> damit berechen- <strong>und</strong><br />

vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für <strong>und</strong> gegen eine Einschränkung<br />

eines Rechts zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers sprechenden Argumente möglichst<br />

umfassend <strong>und</strong> präzise zu erfassen <strong>und</strong> einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung<br />

transparent <strong>und</strong> nachvollziehbar zu machen.<br />

Daher ist das konkrete Ausmaß des öffentlichen Interesses an der ökologischen Funktionsfähigkeit<br />

des Gewässers auf der einen <strong>und</strong> der Ausprägungsgrad der konkurrierenden Interessen an der<br />

Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung auf der anderen Seite<br />

festzustellen.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0135 = VwSlg NF 14351 A = RdU 50/1997; 27.5.2004,<br />

2000/07/0249 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 94/07/0135); stRsp<br />

11. Dass eine dem Stand der Technik nicht mehr entsprechende mechanische Kläranlage durch<br />

Zuleitung - gegenüber einem Reinigungsergebnis im biologischen Verfahren - vermeidbarer Schmutzfrachten<br />

in den Vorfluter gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet ist, die im § 105 Abs 1 lit e beschriebenen öffentlichen<br />

Interessen zu beeinträchtigen, steht außer Zweifel. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal<br />

„hinreichend" in § 21a Abs 1 sind aber Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der<br />

Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verb<strong>und</strong>en sind. Hiezu bedarf es auch der Einbeziehung der<br />

Immissionsseite.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0180 = RdU 99/1998 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995, 95/07/0058,<br />

24.10.1995, 94/07/0135, 21.9.1995, 95/07/0037, 18.1.1994, 93/07/0063)<br />

12. In die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung ist auch der Umstand einer in Angriff genommenen<br />

Errichtung einer öffentlichen Kanalisationsanlage einzubeziehen. Dass der mit der Verwirklichung<br />

einer vorgeschriebenen Anpassungsmaßnahme innerhalb der eigenen Anlagen des Wasserberechtigten<br />

verb<strong>und</strong>ene Aufwand zum damit erzielten Erfolg für den Gewässerschutz innerhalb eines<br />

nur kurzen Zeitraumes bis zur allfälligen erfolgreichen Geltendmachung der Anschlusspflicht durch<br />

den Träger der öffentlichen Kanalisationsanlage außer Verhältnis stünde, lässt sich auch ohne<br />

Kenntnis der Daten von Aufwand <strong>und</strong> Erfolg unzweifelhaft annehmen.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0180 = RdU 99/1998 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995, 95/07/0058,<br />

24.10.1995, 94/07/0135, 21.9.1995, 95/07/0037, 18.1.1994, 93/07/0063)<br />

13. Tatbestandsvoraussetzung der in § 21a geregelten Rechtsfolgen ist allein der Umstand, dass<br />

nach Erteilung der Bewilligung hervorkommt, dass öffentliche Interessen trotz gesetzmäßigem<br />

Gebrauch von der Bewilligung nicht hinreichend geschützt sind.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 64 von 390


65<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 = RdU 81/1998<br />

14. § 21a eröffnet der Behörde auch die Möglichkeit, fehlerhafte Bewilligungsbescheide zu korrigieren,<br />

wenn ihrer Fehlerhaftigkeit wegen öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind, ohne dass<br />

die Frage der Entwicklung des Standes der Technik seit Erlassung des Bewilligungsbescheides dabei<br />

rechtlich von Bedeutung wäre.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995, 95/07/0058,<br />

95/07/0037)<br />

15. Der VwGH teilt die im Schrifttum geäußerte Auffassung über die Zulässigkeit einer kumulativen<br />

Anordnung von Maßnahmen nach § 21a Abs 1. Die Anordnung der Möglichkeit der Vorschreibung<br />

verschiedener Eingriffe „nacheinander" in § 21a Abs 3 steht der Zulässigkeit einer Vorschreibung<br />

verschiedener Eingriffe nicht „nacheinander", sondern „gleichzeitig" nicht entgegen. Eine Unzulässigkeit<br />

kumulativer gleichzeitiger Vorschreibungen nach § 21a Abs 1 kann der Vorschrift des Abs 3 lit c<br />

nicht entnommen werden.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 (Hinweis auf Rossmann, 61, <strong>und</strong> Raschauer, Rz 6<br />

zu § 21a); stRsp<br />

16. Statt des Zieles den Weg vorzuschreiben, ist eine durch das Spektrum der in § 21a Abs 1 der<br />

WRbeh eröffneten Möglichkeiten gr<strong>und</strong>sätzlich zulässige Maßnahme, wenn nur Weg <strong>und</strong> Ziel der<br />

Tatbestandsvoraussetzung des § 21a Abs 1 <strong>und</strong> der Rechtsfolgengestaltung in § 21a Abs 3<br />

entsprechen. Soll das vom Gesetz geschaffene Instrumentarium des § 21a seinen vom Gesetz<br />

gewollten Zweck erfüllen können, dann steht die unabsehbare Vielgestaltigkeit der denkmöglichen<br />

Lebenssachverhalte jeglicher einengender Interpretation der durch § 21a Abs 1 eröffneten Möglichkeiten<br />

an Auswahl <strong>und</strong> Kombination der dort genannten Maßnahmentypen entgegen. Auch eine<br />

Wortinterpretation des Begriffes „Anpassungsziele" führt wegen des weiten Begriffsumfanges dieses<br />

Ausdruckes zum gleichen Ergebnis.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190<br />

17. Der weit gespannt zu sehende Handlungsspielraum der Behörde im Gebrauch des<br />

Instrumentariums des § 21a setzt die sorgfältige Prüfung des Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzung<br />

des nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen voraus <strong>und</strong> ist des Weiteren an die<br />

strikte Beachtung der Rechtsfolgegestaltungsgebote des § 21a Abs 3 geb<strong>und</strong>en, deren Wahrung<br />

ebenso wie das Vorliegen eines unzureichenden Schutzes öffentlicher Interessen in einem auf § 21a<br />

gestützten Bescheid eingehend <strong>und</strong> nachvollziehbar begründet sein muss.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190; stRsp<br />

18. Gegenstand des Verfahrens nach § 21a ist nicht die Frage einer Zulässigkeit beabsichtigter<br />

Einwirkungen auf Gewässer mit der Frage ihrer Bewilligungsfähigkeit nach § 32 Abs 1, sondern die<br />

erheblich anders gestaltete Frage, ob die im konkreten Einzelfall mit dem Gebrauch der rechtskräftigen<br />

wr Bewilligung verb<strong>und</strong>enen Auswirkungen auf öffentliche Interessen deren Schutz nicht<br />

mehr „hinreichend" gewährleistet erscheinen lassen.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190<br />

Daher muss bei einer Abwassereinleitung in ein vorbelastetes Gewässer geprüft werden,<br />

inwiefern dieses noch zusätzlich in einer öffentliche Interessen schädigenden Weise<br />

beeinträchtigt wird, <strong>und</strong> inwiefern derartige Verletzungen öffentlicher Interessen (nur) durch<br />

ein Vorgehen nach § 21a gegen diese Einleitung behoben werden können, auch wenn die<br />

Vorbelastung weiter besteht<br />

19. Auf die Allgemeine Abwasser-Emissionsverordnung (AAEV) können Maßnahmen nach § 21a nicht<br />

gestützt werden, weil die AAEV einschließlich § 33b nur im Bewilligungsverfahren Anwendung finden.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190<br />

Fachlich können allerdings die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Grenzwerte der AAEV - bzw der in Betracht<br />

kommenden speziellen AEV - zur Umschreibung des Standes der Technik herangezogen<br />

werden<br />

20. Ohne Quantifizierung des für den Betroffenen mit der Erfüllung der Vorschreibungen verb<strong>und</strong>enen<br />

Aufwandes fehlt es an einer Gr<strong>und</strong>voraussetzung für die Möglichkeit einer gesetzmäßigen Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

iSd § 21a Abs 3 lit a. Die vom Wasserberechtigten auf Gr<strong>und</strong> des verfügten<br />

Eingriffes in fremde Rechte geschuldete Entschädigung erhöht dabei den mit der Erfüllung der<br />

Anpassungsmaßnahmen nach § 21a Abs 1 für den betroffenen Wasserberechtigten verb<strong>und</strong>enen<br />

Aufwand, der zum Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 21a Abs 3 ermittelt werden muss.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190<br />

Bei allen möglichen Lösungsvarianten vorweg auch allenfalls erforderliche Entschädigungen<br />

zu ermitteln <strong>und</strong> bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen kann die<br />

Praktikabilität des § 21a in Frage stellen<br />

21. Dass mit einem Bescheid nach § 21a Abs 1 Maßnahmen aufgetragen werden, deren Durchführung<br />

einen Eingriff in fremde Rechte darstellt, macht einen solchen Bescheid nicht rechtswidrig.<br />

Auch Maßnahmen, die in fremde Rechte eingreifen, können nach § 21a vorgeschrieben werden. Das<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 65 von 390


66<br />

Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21a ist ein Einparteienverfahren <strong>und</strong> bleibt es auch<br />

dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte<br />

eingreifen. Für den Schutz dieser Rechte gelten unverändert allerdings die Bestimmungen des 6. [nun<br />

8.] Abschnittes des WRG. Halten sich solche Eingriffe in fremde Rechte in dem durch § 72 Abs 1<br />

gesteckten Rahmen, dann werden sich solche durch einen Anpassungsbescheid nach § 21a Abs 1<br />

verfügte Eingriffe in Rechte Dritter auch ohne Durchführung eines gesonderten wr Bewilligungsverfahrens<br />

in der Form entsprechender Duldungsbescheide durchsetzen lassen. Übersteigen<br />

hingegen die mit einem Anpassungsbescheid nach § 21a Abs 1 verb<strong>und</strong>enen Eingriffe in Rechte<br />

Dritter den durch § 72 Abs 1 gesteckten Rahmen, dann wird sich zur Durchsetzung solcher Eingriffe<br />

die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 60 ff im Zuge eines wr Bewilligungsverfahrens für<br />

die in Befolgung des Anpassungsauftrages von seinem Adressaten projektierten Maßnahmen als<br />

erforderlich erweisen.<br />

Die Rechte der von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten<br />

können von diesen sowohl im Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 als auch<br />

im wr Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen<br />

werden, weshalb kein gesetzlicher Gr<strong>und</strong> zu erkennen ist, solche Dritte schon im<br />

Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21a Abs 1 als Parteien anzusehen. Das nach § 21a<br />

durchgeführte Verfahren dient allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektivöffentliche<br />

Rechte nicht eingeräumt sind.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995, 95/07/0104,<br />

23.6.1992, 92/07/0023, 19.9.1996, 96/07/0138); 14.12.2000, 98/07/0048; stRsp<br />

Vgl Oberleitner, Die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, Beilage zu ÖWW 42 [1990] 7/8<br />

22. Die Vorschreibung, ein regelmäßiger künstlicher Fischbesatz sei nicht (mehr) zulässig, ein Raubfischbesatz<br />

„in mehrjährlichen Intervallen" sei aber denkbar, ist so unbestimmt <strong>und</strong> in sich widersprüchlich,<br />

dass unklar ist, was dem Betroffenen erlaubt ist oder nicht; sie ist daher rechtswidrig.<br />

VwGH 13.11.1997, 97/07/0092<br />

23. Wo es um den Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers geht, können landschaftsgestalterische Aspekte von<br />

vornherein keine Rolle spielen.<br />

VwGH 13.11.1997, 97/07/0092<br />

24. Anordnungen nach § 21a sind von der WRbeh nur zu treffen, wenn trotz Einhaltung des wr<br />

Konsenses öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind, während durch einen Auftrag nach<br />

§ 138 oder durch Vollstreckung einer vorgeschriebenen, aber nicht eingehaltenen Auflage vorzugehen<br />

ist, wenn der mangelnde Schutz öffentlicher Interessen auf konsenswidriges Verhalten des<br />

Bewilligungsinhabers zurückzuführen ist.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 = RdU 170/1999 (Hinweis auf VwGH<br />

22.6.1993, 92/07/0145, 18.1.1994, 93/07/0063)<br />

25. Für Verfahren nach § 21a WRG <strong>und</strong> für wasserpolizeiliche Aufträge fehlt es an einer ausdrücklichen<br />

gesetzlichen Zuständigkeitsvorschrift. Nach stRsp des VwGH ist die Zuständigkeit zur<br />

Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge ein Annex zur Bewilligungszuständigkeit. Die Bewilligungsbehörde<br />

ist auch zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge zuständig. Dies hat zur Konsequenz,<br />

dass mit der Einsetzung der Gewerbebehörde als wr Bewilligungsbehörde automatisch auch deren<br />

Zuständigkeit zur Erlassung der entsprechenden wasserpolizeilichen Aufträge begründet wurde.<br />

Gleiches gilt für Aufträge nach § 21a WRG, da auch zu deren Erlassung die Bewilligungsbehörde<br />

zuständig ist.<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007<br />

Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in Grabler-Stolzlechner-Wendl,<br />

Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 356b, unter Hinweis auf die EB zur RV zur GewO-Nov<br />

1997, 575 dB NR XX. GP, 14;.entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers; durch den<br />

Fortgang der „Verwaltungsreform" überholt<br />

26. Allgemein gehaltene Erwägungen vermögen einen Eingriff nach § 21a nicht zu tragen. Es müssen<br />

neben Art, Menge <strong>und</strong> Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen <strong>und</strong><br />

Beeinträchtigungen, insb auch die bewilligte Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> die technische<br />

Besonderheit der Wasserbenutzung mit berücksichtigt werden.<br />

VwGH 14.12.2000, 98/07/0048 (Hinweis auf VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 21.9.1995,<br />

95/07/0037)<br />

27. Die in § 33c festgeschriebene Sanierung von Altanlagen lässt § 21a unberührt. Selbst wenn für<br />

eine gem § 21a zu beurteilende Anlage die Anwendung des § 33c gr<strong>und</strong>sätzlich in Betracht käme,<br />

sind gem § 21a weitere Anpassungsmaßnahmen dann vorzuschreiben, wenn die öffentlichen<br />

Interessen weiterhin nicht hinreichend geschützt sind. § 21a nimmt in seinem Abs 4 auf § 33d<br />

ausdrücklich Bezug.<br />

VwGH 14.12.2000, 98/07/0048<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 66 von 390


67<br />

28. § 21a Abs 2 enthält zwar - anders als § 112 Abs 2 - keine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts,<br />

dass die Frist nur dann verlängert werden kann, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde. Dass<br />

aber für Fristverlängerungen nach § 21a Abs 2 dasselbe gilt, ergibt sich daraus, dass die Bestimmung<br />

eine Fristverlängerung nur vorsieht, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der<br />

Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist; hingegen ist nicht vorgesehen, dass die Frist zu verlängern<br />

ist, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist unmöglich war. Nach Ablauf<br />

der zu verlängernden Frist ist ein Fristverlängerungsantrag nicht mehr zulässig.<br />

VwGH 22.2.2001, 2001/07/0025<br />

29. Durch § 33g sollten nur kleine Abwasserbeseitigungsanlagen erfasst werden, die - jedenfalls nach<br />

der WRG-Nov 1990 - einer wr Bewilligung bedurften, über eine solche aber nicht verfügten. Durch<br />

§ 33g sollte die fehlende Bewilligung ersetzt werden. Nicht hingegen sollte durch § 33g in Aufträge<br />

nach § 33 Abs 2 eingegriffen werden. Solche Aufträge hatten zu ergehen, wenn die zur Gewässerreinhaltung<br />

getroffenen Vorkehrungen unzulänglich waren oder im Hinblick auf die technische <strong>und</strong><br />

wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichten, wenn also die Gefahr der Verunreinigung<br />

von Gewässern bestand. Wie der Ausschussbericht zu § 33g zeigt, ging der Gesetzgeber bei den von<br />

dieser Bestimmung erfassten Anlagen aber gerade davon aus, dass es sich dabei um Anlagen<br />

handelte, von denen keine gewässergefährdenden Missstände ausgehen. Für jene Fälle, in denen<br />

eine Gewässergefährdung besteht, soll aber auch bei diesen Anlagen durch die Ausschaltung des<br />

§ 33c ein Vorgehen nach § 21a - der Nachfolgebestimmung des § 33 - ermöglicht werden. Aufträge<br />

nach § 33 Abs 2 sollten daher von § 33g unberührt bleiben.<br />

§ 33g wurde durch die Nov BGBl 1996/795 <strong>und</strong> BGBl I 1999/151 geändert. An dem dargestellten<br />

Konzept der Bestimmung wurde aber nichts geändert.<br />

VwGH 22.2.2001, 2001/07/0025 (Hinweis auf AB 961 dB NR XVIII. GP, 8 f)<br />

30. Gr<strong>und</strong>voraussetzung für die Vorschreibung einer Restwassermenge bei Wasserkraftanlagen nach<br />

§ 21a Abs 3 lit d ist, dass ohne eine solche Vorschreibung die ökologische Funktionsfähigkeit des<br />

Gewässers wesentlich beeinträchtigt wird (§ 105 Abs 1 lit m). Unwesentliche Beeinträchtigungen der<br />

ökologischen Funktionsfähigkeit berechtigen die Behörde nicht zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249<br />

Übernahme der Anwendungsvoraussetzungen der Kriterien aus § 105; lit d ist nun entfallen<br />

31. Für die Anordnung (§ 21a) einer Restwasserabgabe in die Ausleitungsstrecke eines Kraftwerkes<br />

ist es ohne Belang, ob es sich früher einmal um einen Gewässerarm gehandelt hat oder nicht. Ohne<br />

den Wassereinzug (in das Kraftwerk) wäre die Ausleitungsstrecke durchflossen <strong>und</strong> enthielte eine<br />

standortgerechte Biozönose. Durch die angeordnete Restwassermengenabgabe wird nicht ein neuer<br />

Gewässertypus geschaffen, sondern eine Annäherung an jenen Zustand erzielt, der bestünde, gäbe<br />

es die Wasserkraftanlage nicht.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249<br />

32. § 21a Abs 3 sieht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Die lit a bis c gelten für alle Wasserbenutzungsrechte;<br />

für Wasserkraftanlagen kommen noch die Sonderbestimmungen der lit d hinzu.<br />

Offen bleibt nach dem Wortlaut des Gesetzes, ob es auf subjektive Umstände in der Sphäre des zu<br />

Verpflichtenden ankommt, oder ob objektive Gegebenheiten maßgeblich sind.<br />

Nach den EB zur RV 1152 Blg XVII.GP, 26 zur WRG-Nov 1990 war § 79 GewO Vorbild für die<br />

Regelung des § 21a („§ 21a sieht hier - ähnlich der GewO - eine den Bedürfnissen der Wasserberechtigten<br />

wie auch der WRbeh besser entsprechende Lösung vor"). § 79 Abs 1 GewO in der zum<br />

Zeitpunkt der Erlassung des § 21a in Geltung stehenden Fassung der Gewerberechtsnov 1988, BGBl.<br />

Nr. 399, lautete:<br />

„(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gem § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz<br />

Einhaltung der im Genehmigungsbescheid <strong>und</strong> im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen<br />

nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde (§ 333, 334, 335) die nach dem Stand der Technik (§ 71a)<br />

<strong>und</strong> dem Stand der medizinischen <strong>und</strong> der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses<br />

Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben. Die Behörde hat<br />

solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung<br />

der Auflagen verb<strong>und</strong>ene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei<br />

sind insbesondere Art, Menge <strong>und</strong> Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen <strong>und</strong> der von ihr<br />

verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer <strong>und</strong> die technischen Besonderheiten der Anlage zu<br />

berücksichtigen."<br />

Zu dieser Fassung des § 79 Abs 1 GewO gibt es keine Rsp des VwGH.<br />

Stolzlechner, Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für Umweltschutzinvestitionen wirtschaftlicher Unternehmungen,<br />

ÖZW 1990, 1, 4 f, hat die Auffassung vertreten, dass durch die Ersetzung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit<br />

durch die Verhältnismäßigkeit im § 79 GewO (damals) 1973 auf Gr<strong>und</strong> der Gewerberechtsnov<br />

1988 der Maßstab der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit" in einem subjektiven Sinne, nämlich unter<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 67 von 390


68<br />

Bedachtnahme auf die konkrete Wirtschaftssituation eines Unternehmens, nicht mehr entscheidungsrelevant<br />

sei.<br />

Durch die Gewerberechtsnov 1997, BGBl I 1997/63 erhielt § 79 Abs 1 GewO 1994 folgende Fassung:<br />

„§ 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gem § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen<br />

trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so<br />

hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) die nach dem Stand der Technik (§ 71a) <strong>und</strong> dem Stand der medizinischen<br />

<strong>und</strong> der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen<br />

oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur<br />

Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu<br />

umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen,<br />

höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens<br />

fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass<br />

ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verb<strong>und</strong>enen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst<br />

innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, <strong>und</strong> gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt<br />

des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen<br />

nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen<br />

verb<strong>und</strong>ene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind<br />

insbesondere Art, Menge <strong>und</strong> Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen <strong>und</strong> der von ihr<br />

verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer <strong>und</strong> die technischen Besonderheiten der Anlage zu<br />

berücksichtigen".<br />

Zu § 79 Abs 1 GewO 1994 in der zuletzt zitierten Fassung hat der VwGH ausgesprochen, dass einem<br />

Maßstab der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit" in einem subjektiven Sinne (nach der konkreten<br />

Wirtschaftssituation eines Unternehmens) bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 79 Abs 1<br />

vorletzter <strong>und</strong> letzter Satz GewO 1994 keine rechtliche Relevanz zukommt (VwGH 26.6.2002,<br />

2002/04/0037 u.a.).<br />

Ob diese Rsp auch auf § 21a übertragen werden kann, muss dahin gestellt bleiben, da der VwGH die<br />

(gr<strong>und</strong>sätzliche) Unbeachtlichkeit der wirtschaftlichen Situation des Konsensinhabers für die<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfung aus den erst durch die Gewerberechtsnov 1997 in den § 79 Abs 1 GewO<br />

1994 eingefügten Bestimmungen abgeleitet hat, wonach die Behörde festzulegen hat, dass bestimmte<br />

Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber<br />

der Betriebsanlage nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist<br />

wirtschaftlich zumutbar ist. Vergleichbare ausdrückliche Bestimmungen im § 21a fehlen.<br />

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Verhältnismäßigkeit iSd § 21a als ein objektiver<br />

Maßstab verstanden, bei dem subjektive Umstände des Verpflichteten wie etwa dessen wirtschaftliche<br />

Situation keine Rolle spielen.<br />

Raschauer (Kommentar zum Wasserrecht, 1993, 78, Rz 8) vertritt die Auffassung, Verhältnismäßigkeit<br />

iSd § 21a Abs 3 sei im objektiven Sinn zu verstehen, dh es komme nicht auf die subjektive „wirtschaftliche<br />

Zumutbarkeit", sondern auf das objektive Verhältnis von Aufwand zum wasserwirtschaftlichen<br />

Erfolg an.<br />

Im selben Sinne versteht auch Binder (Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der Abänderung von<br />

Bewilligungen gem § 21a WRG 1959, BGBl. 1959/215 idF BGBl. 1990/252, in: Oberndorfer (Hrsg.),<br />

Aktuelle Probleme der Elektrizitätswirtschaft, 1991, 61) § 21a Abs 3 WRG 1959. Binder führt aus:<br />

„ISd § 21a Abs 3 lit a ist Maßstab der Verhältnismäßigkeit auch die „Wirtschaftlichkeit" solcher<br />

Anordnungen. Die Aufwände, die der Wasserbenutzungsberechtigte iZm der nachträglichen Einschränkung<br />

seiner Bewilligung zu tragen hat, müssen in einem vertretbaren Verhältnis zu den damit verwirklichbaren<br />

öffentlichen Zwecken stehen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wasserbenutzungsberechtigten wird<br />

dabei zu berücksichtigen sein, jedoch in einem objektivierten typisierenden Sinn nach Art, Umfang <strong>und</strong> Branche<br />

seines Betriebes oder seines Vorhabens. Eine besonders schlechte oder gute individuelle Situation eines<br />

einzelnen Wasserbenutzungsberechtigten muss unbeachtlich bleiben, weil die durch § 21a gebotene<br />

Verwirklichung öffentlicher Zwecke nicht von der zufälligen finanziellen Leistungsfähigkeit der Wasserbenutzungsberechtigten<br />

im Einzelfall abhängen darf."<br />

Für diese Auslegung sprechen auch die von Stolzlechner (Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für Umweltschutzinvestitionen<br />

wirtschaftlicher Unternehmungen, ÖZW 1990, 4) angestellten Überlegungen zu § 79<br />

Abs 1 GewO idF der Gewerberechtsnov 1988.<br />

Wie Stolzlechner ausführt, wäre die subjektive Deutung der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit" mit dem<br />

umweltpolitischen Nachteil verb<strong>und</strong>en, dass wirtschaftlich schwachen Betrieben aus der Sicht des<br />

Umweltschutzes erforderliche Investitionen erspart blieben, während leistungsstarke Unternehmen<br />

notwendige Umweltschutzmaßnahmen durchzuführen haben. Diese im Hinblick auf den Umweltschutz<br />

sinnwidrige Differenzierung führte überdies zu einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten schwacher<br />

Betriebe.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 68 von 390


69<br />

Für eine Auslegung des § 21a Abs 3 lit a dahingehend, dass es nicht auf die subjektive wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeit, also auf ein<br />

angemessenes Verhältnis zwischen einzusetzenden Mitteln <strong>und</strong> zu erreichendem Erfolg ankommt,<br />

spricht auch die Rsp des VwGH zu einer Vorläuferbestimmung des § 21a, nämlich zu § 33 Abs 2.<br />

Diese durch die WRG-Nov 1990 aufgehobene Bestimmung lautete:<br />

„Reinhaltungspflicht<br />

(1) Wer zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern berechtigt ist, hat die ihm obliegenden Reinhaltungsverpflichtungen<br />

durchzuführen. Wer eine solche Bewilligung anstrebt, hat iSd §§ 12, 30 <strong>und</strong> 31 die zur Reinhaltung der<br />

Gewässer <strong>und</strong> zur Vermeidung von Schäden erforderlichen Maßnahmen vorzusehen; in der Bewilligung ist auf die<br />

technischen <strong>und</strong> wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auch auf das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers<br />

oder Bodens, entsprechend Bedacht zu nehmen.<br />

(2) Waren die zur Reinhaltung getroffenen Vorkehrungen unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die<br />

technische oder wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr aus, so sind sie - unbeschadet des verliehenen Rechtes - vom<br />

Wasserberechtigten in zumutbarem Umfang <strong>und</strong> gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen anzupassen. Liegt ein<br />

genehmigter Sanierungsplan (§ 92) vor, so dürfen die Vorschreibungen darüber nicht hinausgehen."<br />

Zu dieser Bestimmung hat der VwGH in stRsp die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung der<br />

Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit behördlicher Aufträge nur objektive Gesichtspunkte, nicht<br />

hingegen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten maßgebend sein können (VwGH<br />

19.10.1982, 82/07/0138, 0139; 7.7.1987, 86/07/0259; 27.9.1988, 88/07/0014 <strong>und</strong> 19.12.1989,<br />

86/07/0078).<br />

Nun hat allerdings der VfGH in mehreren Erkenntnissen, die behördliche Aufträge betreffen, eine<br />

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit solcher Aufträge für erforderlich erachtet. Dies<br />

auch dann, wenn eine solche wirtschaftliche Zumutbarkeit im Gesetz nicht ausdrücklich als zu<br />

berücksichtigendes Element vorgesehen ist. So hat der VfGH die gesetzliche, mit einem besonderen<br />

vermögensmäßigen Aufwand verb<strong>und</strong>ene Verpflichtung von Liegenschaftseigentümern zur Erhaltung<br />

von Gebäuden in VfSlg 7759/1976 auf Gr<strong>und</strong> des Gleichheitssatzes dahin verstanden, „dass die<br />

Behörde bei den unter dem Gesichtspunkt der Ortsbilderhaltung <strong>und</strong> Ortsbildgestaltung zu<br />

erlassenden Anordnungen ... verpflichtet ist, die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Durchführung solcher<br />

Anordnungen zu überprüfen". Im selben Erkenntnis hat der VfGH ferner auch die aus dem<br />

verfassungsgesetzlichen Eigentumsschutz hergeleiteten Bedenken, wonach durch die betreffenden<br />

gesetzlichen Bestimmungen „die Eigentümer von Gebäuden in Schutzzonen zu einem aktiven<br />

Handeln mit einem damit verb<strong>und</strong>enen unbeschränkten unwirtschaftlichen vermögensmäßigen<br />

Aufwand verpflichtet werden könnten", mit der Begründung verworfen, dass die vorgesehenen<br />

Verpflichtungen nur unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ihrer Durchführung<br />

bestehen.<br />

Auch in VfSlg 9929/1984 hat der VfGH im besonderen öffentlichen Interesse der Altstadterhaltung<br />

gelegene Nutzungsbeschränkungen von Liegenschaftseigentümern im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen<br />

Eigentumsschutz für unbedenklich erachtet, „wenn die vorgesehenen Verpflichtungen nur<br />

unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ihrer Durchführung bestehen".<br />

In VfSlg 11019/1986 hat der VfGH schließlich angenommen, dass die Verpflichtung zur Erhaltung<br />

eines Denkmales dem Gleichheitsgebot widersprechen würde, „wenn dem Antragsteller die Erhaltung<br />

des Denkmals wirtschaftlich nicht zumutbar wäre". Auch ein Eingriff in das Eigentumsrecht durch<br />

denkunmögliche Anwendung des Gesetzes wurde in jenem Fall verneint, weil die „wirtschaftliche<br />

Zumutbarkeit der Erhaltung des Baudenkmals" jedenfalls Gegenstand des Verwaltungsverfahrens<br />

bildete.<br />

In dem einen auf § 138 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag betreffenden Erkenntnis VfSlg<br />

13587/1993 schließlich hat der VfGH Folgendes ausgeführt:<br />

„In Übereinstimmung mit der Literatur (Aicher, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz <strong>und</strong> Enteignung, 9. ÖJT, 1985,<br />

83 ff; Fröhler-Oberndorfer, Positivplanung <strong>und</strong> Eigentumsrecht, 1979, 60 ff; Pernthaler, Raumordnung <strong>und</strong> Verfassung II,<br />

1978, 320ff; insoweit auch Korinek, ÖZW 1977, 29) ist sohin davon auszugehen, dass auch im besonderen öffentlichen<br />

Interesse gelegene Verpflichtungen, die mit einer erheblichen Vermögensbelastung verb<strong>und</strong>en sind, einem Liegenschaftseigentümer<br />

unabhängig von seinem persönlichen, die Verpflichtung auslösenden Verhalten nur auferlegt werden dürfen,<br />

wenn ihm dies unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. dazu auch Art.<br />

1 I. ZPEMRK sowie EGMR, Urteil vom 23. September 1982, 'Sporrong u. Lönnroth', EuGRZ 1983, 523 ff (Z 66 ff);<br />

Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar, 1985, 271 ff). Auch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Interesse verfassungsrechtlich<br />

zugelassenen <strong>und</strong> gesetzlich vorgesehenen Schranken des (Liegenschafts-)Eigentums dürfen daher von verfassungswegen<br />

dem Eigentümer von hoher Hand keine Lasten auferlegt werden, die ihm mit Rücksicht auf ihre Schwere einerseits<br />

<strong>und</strong> seinem aus dem Eigentum gezogenen Nutzen andererseits unverhältnismäßig treffen <strong>und</strong> daher wirtschaftlich nicht<br />

zumutbar sind."<br />

Die selbe Auffassung hat der VfGH auch in dem ebenfalls einen wasserpolizeilichen Auftrag nach<br />

§ 138 betreffenden Erkenntnis VfSlg 14489/1996 vertreten.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 69 von 390


70<br />

Zwar stellen Ansprüche, die im öffentlichen Recht ihre Gr<strong>und</strong>lage haben, wie etwa eine behördlich<br />

verliehene Bewilligung (Wasserrechtsbewilligung) kein unter dem Eigentumsschutz stehendes<br />

Vermögensrecht dar (vgl. VfSlg 15112/1998 <strong>und</strong> die dort angeführte Vorjudikatur). Durch den<br />

angefochtenen Bescheid wird aber die beschwerdeführende Partei auch zu Aufwendungen verhalten,<br />

was nach Meinung des VwGH jedenfalls einen Eingriff in das Eigentumsrecht bedeutet. Schon aus<br />

diesem Gr<strong>und</strong> ist die referierte <strong>Judikatur</strong> des VfGH auch für § 21a von Bedeutung.<br />

Es stellt sich die Frage, ob der Begriff der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit" in den zitierten VfGH-<br />

Erkenntnissen in einem objektiven oder in einem subjektiven, auf die individuellen Vermögensverhältnisse<br />

<strong>und</strong> die konkrete finanzielle Situation des Betroffenen abstellenden Sinn zu verstehen ist.<br />

Der VfGH hat in VfSlg 13587/1993 auf Äußerungen in der Literatur verwiesen. Unter den zitierten<br />

Literaturstellen findet sich auch Fröhler-Oberndorfer, Positivplanung <strong>und</strong> Eigentumsrecht, 1979, 60 ff.<br />

An jener Stelle, auf die der VfGH verweist, setzen sich die genannten Autoren auch ausdrücklich mit<br />

der Frage der objektiven oder subjektiven Auslegung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auseinander<br />

<strong>und</strong> führen dazu im Anschluss an die Zitierung des Erkenntnisses VfSlg 7759/1976 aus:<br />

„In dogmatischer Verbreiterung der fallentwickelten Aussage des VfGH ist festzustellen, dass Eigentumseingriffe,<br />

speziell Positivpflichten, die einem Eigentümer 'wirtschaftlich nicht zumutbar' sind, dem Wesensgehalt des Eigentumsgr<strong>und</strong>rechts<br />

widersprechen, sofern sie nicht den Anforderungen an Enteignungen genügen. Für die Frage der wirtschaftlichen<br />

Zumutbarkeit sind die konkrete Widmung ebenso wie die dafür erforderlichen Aufwendungen zum konkreten Vermögenswert<br />

des Eigentums in Beziehung zu setzen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit als aus dem Eigentumsrecht in Verbindung mit<br />

dem Gleichheitssatz abgeleiteter Verfassungsbegriff ist daher objektiv im Hinblick auf den Wert des jeweiligen Eigentumsobjektes<br />

zu beurteilen. Unmaßgeblich ist hingegen die subjektive Zumutbarkeit, also die mit der Person des Eigentümers<br />

verb<strong>und</strong>enen Vermögensverhältnisse."<br />

Durch den Hinweis auf diese Literaturstelle scheint klargestellt, dass der VfGH nicht eine subjektive<br />

Zumutbarkeit meint, sondern eine objektive wirtschaftliche Zumutbarkeit. Dafür, dass in den<br />

erwähnten VfGH-Erkenntnissen nicht eine subjektive wirtschaftliche Zumutbarkeit als nicht übersteigbare<br />

Schranke für behördliche Aufträge von der Art wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138, aber<br />

auch anderer vergleichbarer Bestimmungen gemeint ist, spricht auch, dass die gegenteilige<br />

Auffassung untragbare Konsequenzen hätte. Wäre nämlich mit der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine<br />

subjektive Zumutbarkeit gemeint, dann käme es zu dem untragbaren Ergebnis, dass ein gewässerverschmutzender<br />

oder sonst öffentliche Interessen bis hin zum Leben oder die Ges<strong>und</strong>heit<br />

gefährdender Zustand deswegen nicht im Wege eines behördlichen Auftrages beseitigt werden dürfte,<br />

weil die Beseitigung für den Verpflichteten „zu teuer" wäre. Die <strong>Judikatur</strong> des VfGH steht also einer<br />

Interpretation des § 21a in der Richtung, dass lediglich eine objektive wirtschaftliche Zumutbarkeit,<br />

nicht aber die konkrete wirtschaftliche Situation des Verpflichteten zu berücksichtigen ist, nicht<br />

entgegen.<br />

Nun findet sich allerdings in dem zu § 21a ergangenen Erkenntnis des VwGH 24.10.1995, 94/07/0135<br />

(= VwSlg 14351 A) folgender Passus:<br />

„Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 21a Abs 3 lit d ist auch die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu<br />

berücksichtigen <strong>und</strong> es gilt nicht die zu § 33 Abs 2 (alt) zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit<br />

des Betroffenen für die Einschränkung rechtmäßig verliehener Wasserbenutzungsrechte ohne Bedeutung sei. Erst<br />

eine Gegenüberstellung aller für <strong>und</strong> gegen die Einschränkung der Wasserbenutzungsrechte sprechenden Argumente<br />

ermöglicht eine Entscheidung, welche Interessen überwiegen".<br />

Diese Aussage bezieht sich nur auf § 21a Abs 3 lit d, nicht hingegen auf die - für die Einschränkung<br />

von Rechten zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers geltenden - lit a bis c des § 21a Abs<br />

3. Für den in den lit a bis c vorgesehenen Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es auf die<br />

finanzielle Leistungsfähigkeit nicht an.<br />

Die Aussage im zit Erkenntnis VwGH 24.10.1995, 94/07/0135, über die Einbeziehung der finanziellen<br />

Leistungsfähigkeit in die Verhältnismäßigkeitsprüfung bedeutet aber, wie sich insb aus ihrem letzten<br />

Satz ergibt, auch im Rahmen des § 21a Abs 3 lit d nicht, dass eine ungünstige finanzielle Situation<br />

des Konsensinhabers allein schon eine Einschränkung seines Wasserbenutzungsrechtes von vornherein<br />

unzulässig macht. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist vielmehr lediglich mit zu berücksichtigen.<br />

Sie ist nur einer von vielen Aspekten, die in die Interessenabwägung einzubeziehen sind.<br />

Überwiegen die öffentlichen Interessen an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers das<br />

Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung, dann ist eine<br />

Einschränkung dieses Wasserbenutzungsrechtes ungeachtet einer ungünstigen finanziellen Situation<br />

des Konsensinhabers zulässig.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249<br />

KURZFASSUNG:<br />

Für den in den § 21a Abs 3 lit a bis c vorgesehenen Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es<br />

auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht an. Aber auch nach lit d ist die finanzielle<br />

Leistungsfähigkeit nur einer von vielen Aspekten, die in die Interessenabwägung einzubeziehen sind.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 70 von 390


71<br />

Überwiegen die öffentlichen Interessen an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers das<br />

Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung, dann ist eine<br />

Einschränkung dieses Wasserbenutzungsrechtes ungeachtet einer ungünstigen finanziellen Situation<br />

des Konsensinhabers zulässig.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249<br />

Ausführliche Auseinandersetzung mit § 33 Abs 2 aF, den EB zur RV 1152 Blg XVII.GP, 26 zur<br />

WRG-Nov 1990 , § 79 Abs 1 GewO idFd Gewerberechtsnov 1988, BGBl. Nr. 399, <strong>und</strong> der<br />

Gewerberechtsnov 1997, BGBl I Nr. 63, <strong>und</strong> der hiezu ergangenen Rsp <strong>und</strong> Literatur, mit<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0135 (= VwSlg 14351 A); 26.6.2002, 2002/04/0037; 19.10.1982,<br />

82/07/0138, 0139; 7.7.1987, 86/07/0259; 27.9.1988, 88/07/0014 <strong>und</strong> 19.12.1989, 86/07/0078,<br />

sowie VfSlg 7759/1976; VfSlg 9929/1984; VfSlg 11019/1986; VfSlg 13587/1993 mwN; VfSlg<br />

14489/1996, <strong>und</strong> EGMR, Urteil vom 23. September 1982, 'Sporrong u. Lönnroth', EuGRZ<br />

1983, 523 ff ; ferner mit Korinek, ÖZW 1977, 29; Pernthaler, Raumordnung <strong>und</strong> Verfassung II,<br />

1978, 320ff; Fröhler-Oberndorfer, Positivplanung <strong>und</strong> Eigentumsrecht, 1979, 60 ff, Aicher,<br />

Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz <strong>und</strong> Enteignung, 9. ÖJT, 1985, 83 ff; Frowein-<br />

Peukert, EMRK-Kommentar, 1985, 271 ff, Stolzlechner, Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für Umweltschutzinvestitionen<br />

wirtschaftlicher Unternehmungen, ÖZW 1990, 1, 4 f, Binder, Voraussetzungen<br />

<strong>und</strong> Grenzen der Abänderung von Bewilligungen gem § 21a WRG 1959, BGBl.<br />

1959/215 idF BGBl. 1990/252, in: Oberndorfer (Hrsg.), Aktuelle Probleme der Elektrizitätswirtschaft,<br />

1991, 61, <strong>und</strong> Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, 78, Rz 8<br />

33. § 21a Abs 2 sieht keine Ausnahme für den Fall vor, dass die Anordnungen faktisch unverzüglich<br />

umgesetzt werden können. Die Angemessenheit der Fristsetzung bezieht sich nicht allein auf den<br />

Aspekt der technischen Umsetzung der vorgeschriebenen Anordnungen sondern es ist - wie bei<br />

wasserpolizeilichen Aufträgen – die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt<br />

zu bewerten, ob sie objektiv geeignet ist, dem Bescheidadressaten unter Anspannung aller seiner<br />

Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.<br />

Ohne Fristsetzung verbliebe der Partei nicht nur keine Zeit zur Erbringung der auferlegten Leistung, es<br />

stünde ihr auch die in § 21a Abs 2 zweiter bis vierter Satz eröffnete Möglichkeit der Verlängerung der<br />

Frist nicht offen. Fehlt also Anordnungen nach § 21a eine angemessene Frist, so belastet dies den<br />

Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.<br />

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074 = RdU-LSK 2005/15 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994,<br />

92/07/0067, 6.11.2003, 2002/07/0129, 25.5.1993, 93/07/0010, mwN, 23.11.1987, 87/10/0010,<br />

31.8.1999, 99/05/0054, <strong>und</strong> 18.1.1999, 98/10/0097)<br />

Sinngem Anwendung der Rsp zu § 59 Abs 2 AVG<br />

§ 22 - Persönliche oder dingliche Geb<strong>und</strong>enheit<br />

der Wasserbenutzungsrechte<br />

1. Mit dem Eigentum an einer Betriebsanlage oder einer Liegenschaft gehen nicht nur die Rechte,<br />

sondern auch die Pflichten auf den neuen Eigentümer über.<br />

VwGH 16.6.1880, Slg 804; 5.11.1891, Slg 6176; 7.4.1897, Slg 10.596; 28.11.1908, Slg 6324;<br />

24.3.1914, Slg 10.154; stRsp<br />

2. Wasserbenutzungsrechte haften auf der betreffenden Anlage, ohne dass es weiter auf die<br />

Auszeichnung in den öffentlichen Büchern ankäme.<br />

VwGH 13.12.1884, Slg 2327; stRsp<br />

3. Ein auf den Schutz vor Wassergefahren abzielendes Unternehmen ist bis zur endgültigen Durchführung<br />

eine Angelegenheit der jeweiligen Besitzer der Liegenschaft.<br />

VwGH 21.3.1988, Slg 4000<br />

4. Durch die Vereinigung des Besitzes zweier Wasserbenutzungsrechte in einer Hand können die<br />

Wasserbezugsrechte dieser Anlagen keinerlei Änderung erfahren.<br />

VwGH 15.9.1897, Slg 10.936<br />

5. Als Eigentümer einer Wasseranlage ist derjenige anzusehen, der als Unternehmer diese Anlage für<br />

seine Zwecke errichtet hat <strong>und</strong> über dieselbe verfügt (bzw dessen Rechtsnachfolger), nicht aber der<br />

Eigentümer des Gr<strong>und</strong>es, auf dem die Anlage errichtet wurde.<br />

VwGH 30.1.1911, Slg 7947 (zu Mähr. WRG); 24.10.1911, Slg 8484<br />

Nach ABGB müsste wohl ein Superädifikat begr<strong>und</strong>et sein, um den Gr<strong>und</strong>satz „superficies<br />

solo cedit“ auszuschießen, was in der Praxis aber kaum beachtet wird; siehe unten VwGH<br />

14.5.1997, 97/07/0012<br />

6. Stellt eine Bewilligung kein mit einer Betriebsanlage oder Liegenschaft verb<strong>und</strong>enes Wasserbenutzungsrecht<br />

dar, ist ihre Übertragung nach dem Tode des Bewilligungswerbers ausgeschlossen.<br />

VwGH 24.4.1958, Slg 4647<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 71 von 390


72<br />

7. Die dingliche Wirkung eines Wasserbenutzungsrechts ist darin gelegen, dass sämtliche Rechtsnachfolger<br />

die durch den Bescheid geschaffene Rechtslage gegen sich gelten lassen müssen.<br />

VwGH 30.5.1958, 2640/55; stRsp<br />

8. Gegen § 22 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

VfGH 25.6.1964, Slg 4754<br />

9. Eine Wasserversorgungsanlage besteht begriffsnotwendig nicht nur aus dem Rohrleitungsnetz,<br />

sondern vornehmlich aus dem Wasserspender, so dass durch die Übertragung des Rohrleitungsnetzes<br />

allein das Wasserrecht an der Wasserversorgungsanlage <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Verpflichtungen nicht übergehen können.<br />

VwGH 10.9.1964, Slg 6415<br />

Relevant für „sale-and –lease back“ – Geschäfte; erfolgte eine Verbindung des Rechtes auch<br />

mit dem Rohrnetz, dann hätte dies einen (Teil-)Übergang des Wasserrechts zur Folge<br />

10. Die Wasserberechtigung geht von Gesetzes wegen mit dem Erwerb der Liegenschaft, mit der sie<br />

verb<strong>und</strong>en ist, auf den Eigentümer derselben über.<br />

VwGH 18.3.1980, 2690, 2691/79; 29.6.1982, 82/07/0116, 0117, 0118, 0119; 25.2.1992,<br />

88/07/0107; 14.5.1997, 96/07/0249 (sofern das Wasserbenutzungsrecht nicht schon vorher<br />

ex lege erloschen ist); stRsp<br />

11. Das mit dem Eigentum der Betriebsanlage oder Liegenschaft verb<strong>und</strong>ene Wasserrecht gehört<br />

insoweit, als es mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung genutzt oder einer Exekution<br />

unterzogen oder zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger herangezogen werden kann, zur<br />

Konkursmasse.<br />

VwGH 28.4.1981, 81/07/0035, 0036<br />

12. Nur der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft, mit das Wasserbenutzungsrecht verb<strong>und</strong>en ist,<br />

ist - unabhängig vom Wasserbuchstand - gem § 22 Abs 1 Wasserberechtigter.<br />

VwGH 29.6.1982, 82/07/0116, 0117, 0118, 0119; stRsp<br />

13. Wasserbenutzungsanlagen sind Anlagen zur Nutzung von Wasserwelle oder Wasserbett;<br />

Zubehörsanlagen dienen dazu, die Wasserbenutzungsanlage ieS benützen zu können (dazu gehören<br />

zB Anlagen zur Zu- <strong>und</strong> Ableitung des Wassers etc). Zubehörsanlagen teilen das rechtliche Schicksal<br />

der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage.<br />

OGH 13.4.1983, 1 Ob 40/82,SZ 56/58<br />

VwGH 29.6.1995, 95/07/0030, 0031<br />

14. § 22 Abs 1 betrifft nur das Wasserbenutzungsrecht als solches <strong>und</strong> die Rechtsnachfolge in<br />

diesem, nicht aber Rechte an fremden Gr<strong>und</strong>stücken.<br />

OGH 13.5.1987, 1 Ob 5, 6/87<br />

15. Wird eine Liegenschaft, hinsichtlich der eine wr Bewilligung zur Abwasserbeseitigung erteilt wurde,<br />

in der Folge geteilt, so erfasst die Bewilligung auch die Teilgr<strong>und</strong>stücke, auf denen sich keine Teile der<br />

Abwasseranlage befinden.<br />

VwGH 26.11.1987, 83/07/0262<br />

16. Bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der<br />

Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verb<strong>und</strong>en ist. Auf Gr<strong>und</strong> der Einheit der Rechtssprache<br />

muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts<br />

im Zivilrecht bereits festgelegte <strong>und</strong> von ihm insofern vorgef<strong>und</strong>ene Begriffe nicht in anderer<br />

Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben. Eine Änderung bestehender<br />

Bewilligungen in Bezug auf die Person des Berechtigten kann nur im Rahmen der bestehenden<br />

Rechtslage herbeigeführt werden.<br />

Ist ein Wasserbenutzungsrecht gem § 22 mit einer Liegenschaft verb<strong>und</strong>en, ist eine Übertragung an<br />

andere Personen als den jeweiligen Liegenschaftseigentümer - dh eine Trennung dieser Verbindung -<br />

nicht möglich.<br />

VwGH 25.2.1992, 88/07/0107; stRsp<br />

17. Die dingliche Geb<strong>und</strong>enheit des Wasserbenutzungsrechts bedeutet, dass es nicht auf die Person<br />

des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder<br />

Liegenschaft zusteht. Wird eine solche Verbindung im Bewilligungsbescheid nicht verfügt, stellt die<br />

verliehene Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht dar. Dies ist insb der Fall, wenn<br />

der Bewilligungswerber mit dem Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht ident ist; in diesem Fall ist eine Verbindung<br />

mit der Liegenschaft nicht zulässig. Ist die Betriebsanlage bei Erteilung der wr Bewilligung noch nicht<br />

vorhanden, ist eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechts mit der Anlage nicht in Betracht zu<br />

ziehen.<br />

OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92<br />

18. Pachtung bewirkt keinen Konsensübergang, der Pächter kommt jedoch zufolge seines rechtlichen<br />

Naheverhältnisses zur Wasserbenutzungsanlage als Verpflichteter iSd § 138 Abs 1 in Betracht, ohne<br />

selbst Wasserberechtigter zu sein.<br />

VwGH 28.7.1994, 92/07/0154<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 72 von 390


73<br />

19. Der - vom Gr<strong>und</strong>eigentum losgelöste - Erwerb der Betriebsanlage, mit der ein Wasserbenutzungsrecht<br />

verb<strong>und</strong>en ist, setzt eine sonderrechtsfähige <strong>und</strong> einem gesonderten Eigentumserwerb<br />

zugängliche Betriebsanlage voraus.<br />

VwGH 28.7.1994, 92/07/0154<br />

20. So genannte Zubehörsanlagen wie Anlagen zur Zu- <strong>und</strong> Ableitung des Wassers teilen das<br />

rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage. Nichts anderes kann für Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

gelten. Dies bedeutet, dass Kanalstränge, Pumpwerke etc. das rechtliche<br />

Schicksal des Hauptbauwerkes teilen. Hauptbauwerk <strong>und</strong> damit eigentliche Abwasserbeseitigungsanlage<br />

ist die Kläranlage. Kanal- <strong>und</strong> Pumpwerke stehen daher nicht deswegen, weil sie teilweise auf<br />

Gr<strong>und</strong>stücken eines Dritten angebracht sind, im Eigentum dieses Dritten, sondern im Eigentum des<br />

Eigentümers der Kläranlage.<br />

VwGH 29.6.1995, 95/07/0030, 0031 (Hinweis auf SZ 56/58)<br />

Hausanschlusskanäle sind hingegen Zubehör zur Liegenschaft (zum Objekt) <strong>und</strong> nicht Teil<br />

der öffentlichen Kanalisation<br />

21. § 22 Abs 1 schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am<br />

Eigentumsbegriff des Zivilrechts an.<br />

Wurde eine Anlage gr<strong>und</strong>fest <strong>und</strong> nicht als Überbau errichtet, dann ist eine bei Verkauf der Liegenschaft<br />

getroffene Vereinbarung, wonach das Eigentum an der Anlage beim Verkäufer verbleiben solle,<br />

rechtlich irrelevant, da die zwingende Bestimmung des § 297 ABGB durch Parteienvereinbarung nicht<br />

ausgeschaltet werden kann.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0012 (Hinweis auf VwGH 25.2.1992, 88/07/0107, OGH 12.1.1994,<br />

SZ 67/1, Pimmer in Schwimann, ABGB - Praxiskommentar, Rz 1 zu § 297 ABGB)<br />

22. Wasserbenutzungsrechte können auf einen Rechtsnachfolger nur im Einklang mit den Regeln des<br />

bürgerlichen Rechts übergehen. Mit der Erwerbsart körperlicher Übergabe kann daher weder Gr<strong>und</strong>eigentum<br />

noch das mit ihm verb<strong>und</strong>ene Wasserbenutzungsrecht erworben werden.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0131 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 97/07/0012, mwN, sowie auf die<br />

bei Raschauer, Rz 3 zu § 12 zit Rsp)<br />

23. § 22 Abs 1 kommt erst dann zum Tragen, wenn die angestrebte wr Bewilligung erteilt worden ist.<br />

Für die Antragslegitimation enthält § 22 keine Bestimmung. Aus der Anordnung, dass bei ortsfesten<br />

Wasserbenutzungsrechten Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder<br />

Liegenschaft, mit der diese Rechte verb<strong>und</strong>en sind, ist, könnte zwar der Schluss gezogen werden,<br />

dass eine wr Bewilligung nur dem Eigentümer jener Liegenschaft oder Anlage erteilt werden kann, mit<br />

der die Wasserbenutzungsrechte verb<strong>und</strong>en sein sollen. Daraus ließe sich weiter schließen, dass<br />

auch zur Antragstellung im WR-Verfahren nur eine solche Person befugt ist. Eine solche Schlussfolgerung<br />

verbietet sich aber schon deswegen, weil das WRG nicht ausschließt, dass im Wege von<br />

Vereinbarungen erst im Zuge des wr Verfahrens das Eigentum oder ein sonstiges Zugriffsrecht über<br />

die Liegenschaften <strong>und</strong> Anlagen, mit denen das Wasserrecht verb<strong>und</strong>en werden soll, erworben wird.<br />

Auch die Enteignungsbestimmungen ermöglichen es, ein solches Zugriffsrecht erst mit dem Abschluss<br />

des wr Verfahrens zu erwerben.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243<br />

Auch der Nichteigentümer darf um wr Bewilligung ansuchen, die ihm aber nur erteilt werden<br />

kann, wenn der Gr<strong>und</strong>eigentümer zivilrechtlich wirksam zustimmt oder durch ein Zwangsrecht<br />

zur Duldung verhalten wird. Ist bei Erteilung der Bewilligung der Antragsteller nicht Eigentümer<br />

von Gr<strong>und</strong>stück oder Anlage, dann darf eine Verbindung nach § 22 nicht ausgesprochen<br />

werden; das Wasserbenutzungsrecht ist dann nur ein höchstpersönliches, nicht<br />

übertragbares Recht (eine fälschlich ausgesprochene Verbindung wäre wirkungslos); vgl<br />

oben OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92<br />

24. § 22 bindet die Befugnis zur Stellung eines Antrages auf Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts<br />

nicht an das Eigentum einer bestimmten Liegenschaft oder Anlage. Ist die Antragstellung nicht<br />

an das Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft geb<strong>und</strong>en, dann kann die mit der Antragstellung<br />

verb<strong>und</strong>ene Parteistellung im wr Verfahren auch nicht durch den Verlust einer Liegenschaft verloren<br />

gehen; dies auch dann nicht, wenn es sich dabei um jene Liegenschaft handelt, auf der sich die<br />

Anlage befindet. Auch der Umstand, dass die Behörde das Wasserbenutzungsrecht mit dieser<br />

Liegenschaft verb<strong>und</strong>en hat, ändert daran nichts.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243<br />

Eine wr Bewilligung kann einem Dritten nur erteilt werden, wenn der Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

zustimmt oder durch ein Zwangsrecht zur Duldung verhalten werden kann. Ist bei Erteilung<br />

der Bewilligung der Antragsteller nicht Eigentümer von Gr<strong>und</strong>stück oder Anlage, dann darf<br />

eine Verbindung nach § 22 nicht ausgesprochen werden; das Wasserbenutzungsrecht ist<br />

dann nur ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht. Eine fälschlich ausgesprochene<br />

Verbindung wäre wirkungslos; vgl auch oben OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 73 von 390


74<br />

25. Der im Wasserrecht vorzufindende Gr<strong>und</strong>satz der „Dinglichkeit" <strong>und</strong> der daraus erfließenden<br />

Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wr Rechtspositionen hat keinen Anwendungsbereich hinsichtlich<br />

Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 ein wasserpolizeilicher<br />

Auftrag nach § 138 zu erteilen ist.<br />

VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014 (Hinweis auf VwGH 25.7.2002, 98/07/0073, mwN)<br />

§ 23 - Verhaimung<br />

1. Zur Vermehrung der Stauhöhe <strong>und</strong> der hiezu nötigen Anlagen ist eine Bewilligung der WRbeh zu<br />

erwirken.<br />

VwGH 12.12.1885, Slg 2821<br />

2. Durch das bloße Interesse an der Erhaltung eines Minimalwasserstandes gegenüber einem neu<br />

entstehenden Wasserwerk kann das Begehren auf Verhaimung nicht gestützt werden.<br />

VwGH 10.6.1887, Slg 3576<br />

3. Die WRbeh sind jederzeit berechtigt, zur Feststellung der Höhen- <strong>und</strong> Maßverhältnisse bestehender<br />

Wasseranlagen Haimzeichen zu setzen, um die jederzeitige Beurteilung der Fortdauer des<br />

konsentierten Zustandes zu gewährleisten.<br />

VwGH 21.1.1899, Slg 12.420<br />

4. Durch die Verhaimung werden keinerlei neue Wasserrechte erworben. Vielmehr wird durch sie nur<br />

der als zu Recht bestehend anerkannte Zustand fixiert. Ein Haimzeichen kann daher immer nur als<br />

Beweismittel für den Bestand eines Rechts, nicht aber als Rechtsquelle selbst dienen, sodass auch<br />

jederzeit der Gegenbeweis zulässig erscheint, wonach das gesetzte Haimzeichen dem rechtmäßigen<br />

Zustand nicht entspricht.<br />

VwGH 9.10.1901, Slg 543 (zu Böhm. WRG); stRsp<br />

5. Die amtliche Verhaimung einer Stauanlage verfolgt den Zweck, die erlaubten Höhen zu fixieren.<br />

Sofern also die Verhaimung amtlich erfolgte, sind die verhaimten Maße als der rechtliche Bestand<br />

anzusehen, sofern nicht ein strikter Gegenbeweis dafür erbracht wird, dass die konsensgemäßen<br />

Maße andere sind als jene, welche verhaimt wurden.<br />

VwGH 3.3.1903, Slg 1591 (zu Mähr. WRG)<br />

6. Erweist sich die Bestimmung des erlaubten höchsten oder des niedersten zulässigen Wasserstandes<br />

im Interesse der Nachbarschaft als notwendig, dann steht den Nachbarn ein subjektives<br />

öffentliches Recht auf Bestimmung dieser Wasserstände zu.<br />

VwGH 17.12.1912, Slg 9081<br />

7. Die Höhe der Wehrkrone kann an <strong>und</strong> für sich, ohne dass eine diesbezügliche ausdrückliche<br />

Bestimmung im wr Konsens enthalten ist, nicht als das zulässige Höchstmaß der Wasserstauung<br />

anerkannt werden.<br />

VwGH 14.9.1915, Slg 11.021 (zu Mähr. WRG)<br />

§ 24 - Einhaltung der Stauhöhe<br />

1. Die für einen Stauwerkseigentümer statuierte Verpflichtung zur Einhaltung der Stauhöhe bleibt auch<br />

bestehen, wenn eine Wasseranlage nicht mehr genutzt wird.<br />

VwGH 1.3.1894, Slg 7758<br />

Eine Entbindung von dieser Pflicht erfolgt erst im Erlöschensverfahren (§§ 27 - 29)<br />

2. Ist die Stauhöhe im wr Bewilligungsbescheid unzweifelhaft bestimmt, dann sind unklare <strong>und</strong> widersprüchliche<br />

Bestimmungen der Bedienungsvorschrift unter Zugr<strong>und</strong>elegung dieser Stauhöhe<br />

auszulegen.<br />

VwGH 27.6.1928, Slg 15.291<br />

§ 25 - Einschränkung bestehender Wasserbenutzungsrechte<br />

bei Wassermangel<br />

1. Die wegen eingetretenen Wassermangels verfügte Wasserteilung berührt den Bestand der Wasserrechte<br />

nicht <strong>und</strong> schließt bei geänderten Verhältnissen eine andere Teilung nicht aus.<br />

VwGH 6.7.1909, Slg 6849<br />

2. Im Wasserverteilungsverfahren können nur zu Recht bestehende Wasseranlagen zur Berücksichtigung<br />

gelangen. Allfällige privatrechtliche Vereinbarungen sind bei Bestreitung im Rechtsweg zur<br />

Geltung zu bringen.<br />

VwGH 15.12.1914, Slg 10.639 (zu Tiroler WRG)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 74 von 390


75<br />

3. Unter behelfsmäßigen Einrichtungen iSd § 25 können nur solche Vorrichtungen verstanden werden,<br />

die mit der Wasserbenutzung unmittelbar in Zusammenhang stehen, nicht aber vom Wasserbezugsrecht<br />

völlig unabhängige Energiequellen.<br />

VwGH 25.5.1950, Slg 1465<br />

§ 26 - Schadenshaftung<br />

Abs 1<br />

1. § 26 stellt für eigenmächtig errichtete Wasserbenutzungsanlagen keine besondere Schadenshaftung<br />

auf.<br />

OGH 13.11.1952, SZ 25/303<br />

2. Die strikte Haftung für Folgen der Übertretung eines Schutzgesetzes entfällt, wenn der Schaden,<br />

wenngleich auf anderem Wege <strong>und</strong> in anderer Weise, auch sonst eingetreten wäre; die Beweispflicht<br />

hiefür obliegt dem Schädiger. Nur wenn die widerrechtliche Handlung den Schaden wirklich verursacht<br />

hat, kann eine konkurrierende Verursachung die Haftung des Übertreters des Schutzgesetzes nicht<br />

aufheben.<br />

OGH 13.11.1952, SZ 25/303<br />

3. Der wr Bewilligungsbescheid vermag angesichts des § 107 Abs 2 auch gegenüber einer übergangenen<br />

Partei Rechtswirkungen zu äußern; ihr steht daher der in § 26 aufgezeigte Weg frei, den<br />

Ersatz eines Schadens der dort näher charakterisierten Art zu fordern.<br />

VfGH 12.10.1957, Slg 3246<br />

VwGH 10.3.1966, 1419/65; stRsp<br />

§ 107 Abs 2 wurde idF durch § 42 Abs 3 AVG ersetzt (vgl BGBl I 2001/109); die Rsp zu § 26<br />

iVm § 107 Abs 2 hat somit dort weiterhin praktische Bedeutung<br />

4. § 364a ABGB ist zufolge der Spezialnorm des § 26 Abs 1 für Wasserbenutzungsanlagen<br />

unanwendbar.<br />

OGH 29.4.1959, 1 Ob 37/59<br />

5. Ein Bauunternehmer hat trotz behördlicher Genehmigung der ihm übertragenen Arbeiten die mit der<br />

Durchführung für fremdes Eigentum verb<strong>und</strong>enen Gefahren im Rahmen des § 1299 ABGB selbstverantwortlich<br />

zu prüfen.<br />

OGH 17.1.1964, 1 Ob 195/63<br />

6. Die Republik Österreich als Eigentümerin einer Wehranlage haftet für daraus entstehende Schäden<br />

nicht im Wege der Amtshaftung.<br />

OGH 22.4.1964, 6 Ob 15/64<br />

7. Die nachbarrechtliche Haftung einer Gemeinde ist für Immissionsschäden gegeben, die durch ein<br />

Gebrechen an einer in ihrem Eigentum stehenden, wr nicht bewilligten Wasserleitungsanlage an<br />

Nachbargr<strong>und</strong>stücken entstehen.<br />

OGH 28.6.1965, SZ 38/106<br />

8. Der Eigentümer eines Fischereirechts genießt vollen nachbarrechtlichen Schutz bei Fischsterben<br />

zufolge nachbarlicher Gewässerverunreinigung.<br />

OGH 1.12.1965, 7 Ob 298/65; stRsp<br />

9. Das Aufgraben <strong>und</strong> Zuschütten einer Künette zur Erhaltung der <strong>Wien</strong>er Stadtwasserleitung gehört,<br />

auch soweit Straßenerhaltungsmaßnahmen damit verb<strong>und</strong>en sind, zur Gänze in den Bereich der<br />

Hoheitsverwaltung.<br />

OGH 20.9.1968, 1 Ob 183/68<br />

10. Verwaltungsbehördliche Auflagen über Haftung <strong>und</strong> Schadenersatzverzicht sind unzulässig.<br />

VwGH 22.12.1971, 1525/70; stRsp<br />

11. Das Untersagungsrecht des Gr<strong>und</strong>nachbarn nach § 364 Abs 2 ABGB ist zufolge der Spezialnorm<br />

des § 26 bei konsensmäßigem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen.<br />

OGH 28.1.1976, 1 Ob 338/75<br />

12. Die Haftung nach § 26 erstreckt sich auch auf Zubehörsanlagen.<br />

OGH 13.4.1983, 1 Ob 40/82 (SZ 56/58); 21.12.1993, 1 Ob 21, 22/93<br />

13. Dass ein Rechtsträger (Gemeinde) auf einem in seinem Eigentum stehenden Gr<strong>und</strong> in Vollziehung<br />

der Gesetze handelt, schließt seine nachbarrechtliche Haftung nicht aus.<br />

OGH 20.6.1990, 1 Ob 19/90<br />

Abs 2<br />

1. Fälle, in denen die WRbeh mit dem Eintritt der in Frage stehenden nachteiligen Wirkung gerechnet<br />

hat, gehören nicht auf den ordentlichen Rechtsweg.<br />

OGH 12.9.1956, SZ 29/61; 5.11.1975, 1 Ob 289/75<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 75 von 390


76<br />

2. Der Gr<strong>und</strong>nachbar besitzt einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Erteilung einer wr Bewilligung<br />

darüber abgesprochen wird, ob mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen auf sein Eigentum überhaupt<br />

nicht oder nur in einem bestimmten Umfang gerechnet wird.<br />

VwGH 8.10.1959, Slg 5069; 28.1.1992, 91/07/0012 (Fischereiberechtigter); stRsp<br />

3. § 26 Abs 2 anerkennt für Fälle, in denen anlässlich der wr Bewilligung eine Schädigung nicht oder<br />

nur in geringerem Umfang angenommen wurde, einen vor Gericht zu verfolgenden Schadenersatzanspruch<br />

ohne Verschulden. Die Tatsache, dass mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit von der<br />

WRbeh nicht (oder nur in geringerem Umfang) gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für<br />

den Schadenersatzanspruch.<br />

OGH 5.11.1975, 1 Ob 289/75, SZ 48/117; EvBl 1979/86; SZ 31/97; SZ 29/61; 30.1.1980,<br />

1 Ob 31/79, EvBl 1981/9; 9.12.1987, 1 Ob 48/87; 21.12.1993, 1 Ob 21, 22/93; 16.2.1994,<br />

1 Ob 31/93; 14.10.2003, 1 Ob 57/03v; stRsp<br />

4. Die Erfolgshaftung nach § 26 Abs 2 erfasst nicht nur dauernde, sondern auch einmalige<br />

Beeinträchtigungen, wie zB durch einen Wasserrohrbruch.<br />

OGH 22.11.1978, 1 Ob 33/78<br />

Siehe aber unten OGH 9.12.1987, 1 Ob 48/87<br />

5. Für Schäden, die durch Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbauten (§§ 41 ff) an Gr<strong>und</strong>stücken von<br />

Unterliegern hervorgerufen wurden, ist § 26 Abs 2 sinngemäß anzuwenden. Entscheidend ist, ob die<br />

WRbeh mit solchen Auswirkungen gerechnet hat.<br />

OGH 30.1.1980, 1 Ob 31/79, EvBl 1981/9; 31.8.1988, 1 Ob 22/88; 15.12.1992, 1 Ob 37/92;<br />

stRsp<br />

6. § 26 Abs 2 - als dem § 364a ABGB ähnliche Sondernorm - betrifft auch Folgen letztlich kaum<br />

vermeidbaren menschlichen Fehlverhaltens, denen der Geschädigte nicht rechtzeitig entgegentreten<br />

konnte (solange nicht die Wasserbenutzungsbewilligung als solche überschritten wird). Die<br />

Verschuldenshaftung des § 26 Abs 1 bleibt auf den sonstigen unrechtmäßigen Bestand oder Betrieb<br />

einer Wasserbenutzungsanlage beschränkt.<br />

OGH 29.4.1981, 1 Ob 41/80; 17.2.1982, 1 Ob 39/81, SZ 55/16<br />

7. Nicht von § 26 Abs 2 erfasst sind zB Unfallschäden sowie Schäden an Anlagen, die erst nach der<br />

wr Bewilligung errichtet wurden; für diese gelten die §§ 364 ff ABGB.<br />

OGH 9.12.1987, 1 Ob 48/87 (Wasserrohrbruch im Straßenbereich)<br />

8. § 26 Abs 2 gilt für alle Fälle, in denen mangels Vorhersehbarkeit bei Erteilung der wr Bewilligung<br />

keine Entschädigung für Schäden festgesetzt wurde. Dies gilt auch für Schäden aus Unfällen.<br />

OGH 31.8.1988, 1 Ob 22/88<br />

9. § 26 Abs 2 statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch auf Ausgleich für den Entzug<br />

von Abwehrrechten, wobei vier Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen:<br />

• Schädigung durch rechtmäßigen Bestand oder Betrieb<br />

• Schädigung durch Bestand <strong>und</strong> Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage (auch Zubehörsanlage)<br />

• Schädigung eines der in § 26 Abs 2 genannten Schutzgüter (di. auch Fischereirecht)<br />

• Mit dem Schaden wurde bei der Bewilligung nicht oder nur in geringerem Ausmaß gerechnet.<br />

OGH 21.12.1993, 1 Ob 21, 22/93; stRsp<br />

10. Dass der Fischereiberechtigte im wr Bewilligungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat,<br />

nimmt ihm nicht das Recht auf Ersatzanspruch gem § 26 Abs 2.<br />

OGH 21.12.1993, 1 Ob 21, 22/93<br />

11. Die Frage, ob <strong>und</strong> in welchem Ausmaß die Behörde mit nachteiligen Wirkungen gerechnet hat, ist<br />

nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die betroffenen Geschädigten zu beantworten. Wurde<br />

ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten <strong>und</strong><br />

die Entschädigung bis zum Eintritt des konkreten Schadens nicht erlassen, ist rechtlich davon auszugehen,<br />

dass die Behörde mit dem Eintritt eines solchen Schadens nicht gerechnet hat. Die Unterlassung<br />

von Ermittlungen <strong>und</strong> Entscheidungen bezüglich einer Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechts<br />

eines Dritten kann zur Folge haben, dass die Bestimmung des § 26 Abs 2 zur<br />

Anwendung kommt.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0080 (Hinweis auf OGH SZ 31/97, SZ 53/11, SZ 55/66)<br />

Die Auflage, rechtmäßige Wasserversorgungsanlagen seien, „sollte eine Beeinträchtigung<br />

durch das bewilligte Vorhaben auftreten", wiederherzustellen bzw sei Ersatz vorzusehen,<br />

wurde als Verweis der betroffenen Parteien auf den Gerichtsweg interpretiert<br />

12. In einem nachträglichen wr Bewilligungsverfahren betreffend konsenslose Neuerungen kann die<br />

Partei für sie resultierende Nachteile, die sich bereits aus früher bewilligte Anlagenteilen ergeben,<br />

nicht geltend machen. Diese Mängel sind in einem Verfahren nach § 26 geltend zu machen.<br />

VwGH 29.6.2000, 2000/07/0005<br />

13. An der verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung (des Kanalisationsunternehmens) kann auch<br />

nichts ändern, dass die Einleitung giftiger Stoffe nicht durch das Kanalisationsunternehmen selbst<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 76 von 390


77<br />

erfolgte <strong>und</strong> der Geschädigte gegen andere Personen, auf deren Verhalten der Schadenseintritt (mit-)<br />

ursächlich zurückzuführen ist (Indirekteinleiter) gleichfalls Schadenersatzansprüche erheben könnte.<br />

OGH 14.10.2003, 1 Ob 57/03v (= RdU 2004/43 mit Anm Kerschner)<br />

14. Für die nach § 26 Abs 2 im Rechtsstreit durchzusetzende Ausgleichspflicht des Wasserberechtigten<br />

ist Tatbestandsvoraussetzung, dass die WRbeh bei Erteilung der Bewilligung eine<br />

Prognose erstellte, nach der sie mit dem Eintritt der behaupteten nachteiligen Wirkung nicht (oder<br />

nicht in diesem Umfang) rechnete. Über vorausschaubare vermögensrechtliche Nachteile, die durch<br />

die Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, entscheiden somit die WRbeh, über nicht<br />

vorausgesehene Nachteile dieser Art dagegen die Gerichte. Ob die WRbeh bei der Erteilung der<br />

Bewilligung mit nachteiligen Folgen gerechnet hat, ergibt sich aus dem Spruch des Bewilligungsbescheids<br />

iVm den bewilligten Projektunterlagen, aus der Begründung des Bescheids <strong>und</strong> letztlich<br />

aus den Verhandlungsprotokollen.<br />

OGH 23.11.2004, 1 Ob 243/04y (Hinweis auf SZ 67/25; SZ 53/76, SZ 66/177, sowie Krzizek,<br />

Kommentar zum WRG 468)<br />

Abs 5<br />

1. § 26 Abs 5 ist auch anzuwenden, wenn die Gewässerverunreinigung durch von Nachbargr<strong>und</strong>stücken<br />

ausgehenden Immissionen verursacht wurde.<br />

OGH 24.10.1990, 1 Ob 21/90<br />

2. Dem Schutzprinzip des § 30 ist ausdrücklich auch das Gr<strong>und</strong>wasser unterstellt. Einwirkungen auf<br />

die Beschaffenheit eines Gewässers auf Gr<strong>und</strong> ordnungsgemäßer land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher<br />

Bodennutzung gelten gem § 32 Abs 1 – bis zu Beweis des Gegenteils – als ortsüblich <strong>und</strong> mit dieser<br />

Einschränkung auch Veränderungen des Gr<strong>und</strong>wassers, wie sie sich durch das Ausbringen von<br />

Jauche <strong>und</strong> sonstiger Düngergaben ergeben. Wird das Gegenteil bewiesen, dann ist auch eine in<br />

diesem Sinn ordnungsgemäße land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bodennutzung, die mit Einwirkungen auf<br />

das Gr<strong>und</strong>wasser verb<strong>und</strong>en ist, gem § 32 bewilligungspflichtig.<br />

Es kommt nicht darauf an, ob die Düngung als solche im ortsüblichen Umfang erfolgte, sondern<br />

ausschließlich darauf, ob die dadurch hervorgerufenen Einwirkungen auf das Gr<strong>und</strong>stück das Maß<br />

des Ortsüblichen überschreiten. Auch durchaus ortsübliche landwirtschaftliche Maßnahmen können<br />

dann zu nachbarrechtlichen Ansprüchen führen, wenn sie – etwa auf Gr<strong>und</strong> der besonderen Bodenverhältnisse<br />

– zu Einwirkungen auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück führen, die das nach den örtlichen<br />

Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten.<br />

OGH 17.11.1993, 1 Ob 19/93 = RdU 9/1994 mit Anm Kerschner<br />

3. Für nachbarrechtliche Ansprüche, die auf eine Gewässerverunreinigung zurückzuführen sind, ist die<br />

Kausalitätsvermutung des § 26 Abs 5 analog anzuwenden.<br />

OGH 17.11.1993, 1 Ob 19/93 = RdU 9/994<br />

Abs 6<br />

1. Schadenersatzansprüche wegen Schädigung des Gr<strong>und</strong>wassers durch eine unbefugte Quellfassung<br />

sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.<br />

VwGH 13.4.1937, Slg 1724<br />

2. Zur Entscheidung über den Ersatz eines durch eine bestehende Wasserkraftanlage verursachten<br />

Schadens ist nicht die WRbeh zuständig.<br />

VwGH 16.4.1959, Slg 4941<br />

3. Zur Entscheidung über Einwendungen <strong>und</strong> über Entschädigungsansprüche im wr Bewilligungsverfahren<br />

ist die WRbeh zuständig.<br />

VwGH 8.10.1959, 1545/54<br />

4. Die Wasserversorgungstätigkeit der Gemeinde <strong>Wien</strong> ist hoheitsrechtliche Tätigkeit. Soweit ein<br />

Schadenersatzanspruch darauf gestützt wird, dass infolge Verschuldens der für die Wasserversorgung<br />

tätigen Gemeindeorgane durch einen Rohrbruch unter einer Straße ein unfallverursachender<br />

Hohlraum entstanden ist, muss er im Amtshaftungsverfahren geltend gemacht<br />

werden; soweit der Ersatzanspruch auch auf ein Verschulden der Straßenverwaltung gestützt wird, ist<br />

in diesem Umfang der Rechtsweg ohne Einschränkung zulässig.<br />

OGH 12.10.1960, 1 Ob 355/60; 20.9.1968, 1 Ob 183/68<br />

5. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 26 Abs 1 bis 3 bedarf es keiner<br />

ausdrücklichen Verweisung auf den Rechtsweg.<br />

VwGH 25.3.1965, 1890/64<br />

6. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Klagsbehauptungen auszugehen;<br />

maßgeblich ist die Natur des erhobenen Anspruches (als privatrechtlicher Anspruch), wofür<br />

wieder der geltend gemachte Rechtsgr<strong>und</strong> von ausschlaggebender Bedeutung ist. Wird durch den<br />

rechtmäßigen Bestand der Wasserbenutzungsanlage in die Nutzung des Gr<strong>und</strong>wassers (§ 12 Abs 2)<br />

des Klägers eingegriffen <strong>und</strong> hat die WRbeh bei Erteilung der wr Bewilligung mit dieser nachteiligen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 77 von 390


78<br />

Wirkung nicht gerechnet, so fällt die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch gem § 26<br />

Abs 2 in die Zuständigkeit der Gerichte.<br />

OGH 30.3.1979, 1 Ob 37/78 (Hinweis auf SZ 47/108, 48/3, JBl 1977/100, 1 Ob 2/77,<br />

1 Ob 3/77); 21.12.1993, 1 Ob 21, 22/93; stRsp<br />

7. Die entscheiden über Entschädigungen, di. die Abgeltung jener vermögensrechtlichen Nachteile,<br />

die nach fachmännischer Voraussicht durch eine beabsichtigte Wassernutzung an einem wr<br />

geschützten Recht in Zukunft eintreten werden, die Gerichte hingegen über Schadenersatzansprüche,<br />

di. die Vergütung für Schäden, die als Folge einer bereits gesetzten Maßnahme eingetreten sind oder<br />

einzutreten beginnen, gleichgültig, ob die Schadensauslösung befugt oder unbefugt, mit oder ohne<br />

behördliche Erlaubnis erfolgt.<br />

OGH 27.1.1982, 1 Ob 48/81; stRsp<br />

8. Der Gesetzgeber brachte durch § 26 Abs 6 deutlich zum Ausdruck, dass Schadenersatzansprüche<br />

nach § 26 Abs 1 bis 3 im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind. Gem § 117 Abs 1 hat die<br />

WRbeh über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen etc nur insoweit zu entscheiden, sofern das<br />

WRG, insb § 26, nichts Anderes bestimmt. Die WRbeh ist also gewiss nicht zur Entscheidung über<br />

Schadenersatzansprüche iSd § 26 Abs 1 bis 3 berufen. Spricht die Behörde aus, dass es sich um<br />

einen Schadenersatzanspruch iSd § 26 Abs 1 bis 3 handelt, dann wäre es geradezu sinnwidrig,<br />

diesen Ausspruch als Entscheidung der WRbeh anzusehen, der gegenüber die gerichtliche<br />

Entscheidung iSd § 117 Abs 4 beantragt werden könnte. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der<br />

Antragsteller durch „geeignete“ Antragstellung selbst bestimmen könnte, ob er Ansprüche nach § 26<br />

Abs 1 bis 3, die im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind, auf diesem Weg oder im - sich<br />

nicht zuletzt in den Kostenfolgen unterschiedlich auswirkenden - Verfahren außer Streitsachen<br />

geltend macht. Die vom VwGH gebrauchte Begründung, mit einer Verweisung von Ansprüchen auf<br />

den Zivilrechtsweg werde ebenso wie mit dem Ausspruch, dass der Antragsteller zur Geltendmachung<br />

seines Entschädigungsanspruchs vor der WRbeh nicht berechtigt sei, auch eine negative<br />

Entscheidung über das „OB“ einer Entschädigung iSd § 117 Abs 1 getroffen, haftet allzu sehr am<br />

Wortlaut, ohne dem Sinn der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den §§ 26 <strong>und</strong> 117 Rechnung zu<br />

tragen.<br />

OGH 28.11.2000, 1 Ob 247/00f<br />

<strong>Judikatur</strong>divergenz zwischen VwGH <strong>und</strong> OGH !<br />

§ 27 - Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte<br />

Abs 1 allgemein<br />

1. Als eigenmächtige Neuerung (§ 138) muss es auch angesehen werden, wenn eine bewilligungsbedürftige<br />

Anlage nach Erlöschen des Wasserrechts weiter benützt wird. In einem solchen Fall liegt<br />

die Neuerung in der Änderung der rechtlichen Situation, indem die Anlage nunmehr ohne wr<br />

Bewilligung betrieben wird,.<br />

VwGH 19.3.1959, Slg 4913; stRsp<br />

2. Gegen § 27 Abs 1 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

VfGH 25.6.1964, Slg 4754<br />

3. Die Rückstellung entzogenen Vermögens bewirkt keineswegs das Wiederaufleben erloschener<br />

Wasserrechte.<br />

VfGH 29.9.1973, Slg 7130<br />

4. Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts gem § 27 setzt die Rechtskraft der wr Bewilligung<br />

voraus.<br />

VwGH 5.7.1983, 83/07/0176<br />

5. Im Erlöschensverfahren haben nur die im § 29 Abs 1 <strong>und</strong> 3 genannten Personen Parteistellung.<br />

VwGH 5.7.1983, 83/07/0176; stRsp<br />

6. Weder aus § 27 noch aus § 29 kann eine Verpflichtung der WRbeh entnommen werden, das<br />

Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen.<br />

VwGH 18.2.1992, 91/07/0005<br />

7. Ein vor Inkrafttreten der WRG-Nov 1990 gestellter Antrag auf Neu- bzw Wiederverleihung eines<br />

Wasserbenutzungsrechts vermochte das Erlöschen des befristeten Wasserbenutzungsrechts nicht zu<br />

verhindern.<br />

VwGH 8.4.1997, 96/07/0153<br />

8. Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts tritt ex lege ein, der Feststellungsbescheid nach<br />

§ 29 Abs 1 ist deklarativ.<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0249 (zu § 27 Abs 1 lit h; Hinweis auf VwGH 14.9.1993, 93/07/0095);<br />

13.11.1997, 97/07/0062 (zu § 27 Abs 1 lit c); stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 78 von 390


79<br />

9. Soweit die Ausübung des Wasserrechts an Auflagen geb<strong>und</strong>en war, sind diese mit dessen<br />

Erlöschen ohne weiteres weggefallen, ohne dass es hiefür einer gesonderten Regelung bedürfte.<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0249 (Hinweis auf VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016)<br />

Vgl aber Rsp zur Fortdauer der Erhaltungspflicht<br />

10. Ist die (tatsächlich geübte) Benutzungsart von der wr Bewilligung gar nicht umfasst, bezieht sich<br />

somit das Wasserbenutzungsrecht nicht auf diese Nutzung (Teich als Eislaufplatz), so werden die<br />

Betroffenen dadurch, dass ein solches, wr nicht existierendes Recht als erloschen festgestellt wird,<br />

auch nicht in ihren Rechten verletzt.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001070064<br />

- lit a<br />

1. Dass die WRbeh die Kenntnisnahme des Verzichts auf ein Wasserbenutzungsrecht an<br />

Bedingungen knüpfen will, ist unzulässig <strong>und</strong> rechtlich belanglos.<br />

VwGH 22.6.1937, Slg 1482<br />

2. § 27 Abs 1 lit a sieht ein Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten nur durch den der WRbeh zur<br />

Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten vor, nicht aber schon zufolge bloßer Nichtausübung<br />

des Wasserbenutzungsrechts (hier zufolge Anschluss- <strong>und</strong> Benützungszwanges).<br />

VfGH 15.3.1963, Slg 4378<br />

3. Der Antrag des Wasserberechtigten, sein Wasserrecht zu „löschen", bringt eindeutig den Verzicht<br />

auf das Wasserrecht zum Ausdruck.<br />

VwGH 12.9.1969, Slg 7630<br />

4. Der Masseverwalter im Konkurs ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner, sohin auch zum<br />

Verzicht auf das Wasserbenutzungsrecht, insoweit legitimiert, als es sich um Aktiv- bzw Passivbestandteile<br />

der Konkursmasse handelt <strong>und</strong> als ein solcher Verzicht der Verwertung der Konkursmasse<br />

zu Gunsten der Gläubiger förderlich ist.<br />

VwGH 28.4.1981, 81/07/0035, 0036; 3.2.1987, 86/07/0153<br />

5. Ein Verzicht (§ 27 Abs 1 lit a) ist eine bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, unwiderrufliche,<br />

aber ex post feststellungsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Berechtigten. Ob<br />

durch die Verzichtserklärung bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt werden, ist für<br />

den Eintritt des Erlöschens unmaßgeblich.<br />

VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 24.4.2003, 2001/07/0181; stRsp<br />

6. Die Erklärung des Betroffenen, er verpflichte sich für den Fall der Wiederverleihung des Wasserrechts<br />

<strong>und</strong> der wr Bewilligung des bislang nicht bewilligten Einlaufbauwerkes zur Entfernung des<br />

bewilligten Einlaufbauwerkes, ist keine bloße „Festlegung der Abwicklungsmodalität“ sondern eine<br />

einer Prozesshandlung beigesetzte Bedingung. Nur im Fall ihres Eintritts wollte der Betroffene das<br />

erste Einlaufbauwerk entfernen, für den Fall der Nichterteilung bzw. der Nichtwiederverleihung des<br />

Wasserbenutzungsrechtes wollte er sich hingegen nicht in dieser Form verpflichten. Ein solcherart<br />

bedingter Verzicht löst aber die Rechtswirkungen des § 27 Abs 1 lit a nicht aus.<br />

VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181<br />

7. Dass der Teilverzicht auf ein Wasserentnahmerecht Auswirkungen auf das (hiefür bestimmte)<br />

Schutzgebiet hat, vermag an der gr<strong>und</strong>sätzlichen Wirksamkeit des Verzichts <strong>und</strong> an der Zuständigkeit<br />

der WRbeh zur Feststellung desselben nichts zu ändern.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098<br />

- lit b<br />

1. Die Verwirkung eines Wasserbenutzungsrechts steht dem Neuerwerb eines solchen Rechts im<br />

Zuge eines über ein neues Projekt abzuführenden Bewilligungsverfahrens nicht im Weg.<br />

VwGH 12.3.1991, 90/07/0127<br />

- lit c<br />

1. Wurde ein Wasserbenutzungsrecht befristet erteilt, dann erlischt es (bei Zeitablauf) auch dann,<br />

wenn die Eintragung im Wasserbuch auf „Dauer - unbeschränkt" lautet, da eine Wasserbucheintragung<br />

nicht eine im zu Gr<strong>und</strong>e liegenden wr Bewilligungsbescheid enthaltene Befristung<br />

aufzuheben vermag. Auch das Vorhandensein eines privatrechtlichen Titels zur Fassung <strong>und</strong><br />

Ableitung einer Quelle hindert nicht das Erlöschen des bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechts.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0041; stRsp<br />

2. Eine Befristung des Wasserbenutzungsrechts bis zur „Möglichkeit des Anschlusses an eine<br />

öffentliche Kanalisation" muss nicht nur im tatsächlichen, sondern auch im rechtlichen Sinn<br />

verstanden werden.<br />

VwGH 11.3.1997, 95/07/0036 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/07/0232); stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 79 von 390


80<br />

Erlöschen zufolge gegebener Anschlussmöglichkeit <strong>und</strong> bescheidmäßig verfügten<br />

Anschlusszwanges<br />

3. Die Befristung bis zur „Anschlussmöglichkeit" an die öffentliche Kanalisation kann nicht nur im<br />

tatsächlichen, sondern muss ebenso im rechtlichen Sinn verstanden werden. Selbst das Vorliegen<br />

einer Ausnahmegenehmigung (von der Anschlussverpflichtung) könnte nichts an der Verwirklichung<br />

des Erlöschenstatbestandes <strong>und</strong> an der rechtlichen Möglichkeit des Anschlusses ändern.<br />

VwGH 23.4.1998, 96/07/0030<br />

4. Mangels Erfüllung der Voraussetzung, ein entsprechendes Ansuchen „spätestens sechs Monate<br />

vor Ablauf der Bewilligungsdauer“ zu stellen, sind die Rechtsfolgen nach § 21 Abs 3 auf ein befristet<br />

verliehenes Wasserbenutzungsrecht nicht anzuwenden. Dieses Wasserbenutzungsrecht ist daher<br />

infolge Ablaufs der Frist nach § 27 Abs 1 lit c erloschen.<br />

VwGH 24.4.2003, 2000/07/0247<br />

Ein verspätet gestellter Wiederverleihungsantrag vermag das Erlöschen befristeter Rechte<br />

nicht zu hemmen<br />

- lit f<br />

1. Das Wasserbenutzungsrecht erlischt durch fruchtlosen Ablauf der mit seiner Einräumung<br />

bestimmten <strong>und</strong> ggf. verlängerten Baufrist von selbst.<br />

VwGH 13.6.1929, Slg 15.714 (zu NÖ WRG); 2.5.1963, 1893/62<br />

2. Die §§ 27 Abs 1 lit f <strong>und</strong> 112 lassen die Absicht des Gesetzgebers erkennen, dass Wasserbenutzungsrechte<br />

nicht gehortet werden sollen.<br />

VwGH 27.10.1966, 203, 1024/66<br />

3. Der letzte Satz des § 121 Abs 1 stellt eine Ausnahme von der Regel des § 27 Abs 1 lit f dar.<br />

VwGH 26.4.1988, 87/07/0062; stRsp<br />

4. Das Erlöschen wegen Nichteinhaltung von Baufristen (§ 112) setzt voraus, dass im wr Bewilligungsbescheid<br />

auf diese Rechtsfolge des § 27 Abs 1 lit f hingewiesen wurde.<br />

VwGH 18.1.1994, 90/07/0149<br />

Überholt durch WRG-Nov 1997<br />

5. Die Neufassung des § 112 Abs 1 durch die WRG-Nov 1997 wird erst für n a c h dem 1.10.1997<br />

erlassene Bescheide mit Fristen iSd § 112 wirksam. Hingegen beseitigt diese Neufassung des § 112<br />

nicht rückwirkend das Erfordernis des Hinweises auf die Rechtsfolge des § 27 Abs 1 lit f in v o r dem<br />

1.10.1997 erlassenen Bescheiden.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0061<br />

- lit g<br />

1. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts durch Untergang der Sache wird nicht durch den<br />

Fortbestand des Wehres <strong>und</strong> des Zuleitungsgrabens aufgehalten, weil nicht diese Bestandteile allein<br />

die Ausnützung der Wasserkraft bewirken.<br />

VwGH 5.6.1903, Slg 1842<br />

2. Als bestehend kann eine Wasserbenutzungsanlage nur dann angesehen werden, wenn die<br />

Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist.<br />

VwGH 14.3.1905, Slg 3373; 26.1.1911, Slg 7931; stRsp<br />

3. Für das Erlöschen des Wasserrechts einer außer Betrieb stehenden Anlage ist nicht die Absicht<br />

des Eigentümers entscheidend, sondern ob sie sich noch in einem benutzungsfähigen Zustand<br />

befindet.<br />

VwGH 7.12.1915, Slg 11.150<br />

4. Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts (nach § 27 Abs 1 lit g) ist nur der Bestand der<br />

eigentlichen Wasserführungsanlagen maßgeblich, nicht jedoch der Zustand jener Anlagen<br />

(gewerblichen Betriebsanlagen oder sonstigen Bauten), in denen die Wasserkraft erst für irgend einen<br />

wirtschaftlichen Zweck verwertet werden soll.<br />

VwGH 9.11.1920, Slg 12.685; 14.12.1925, Slg 14.043 (zu Kärntner WRG); 11.11.1980,<br />

978/80<br />

5. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts tritt mit der dauernden Zerstörung einer Wasserkraftanlage<br />

ohne Rücksicht darauf ein, aus welcher Ursache die Zerstörung erfolgt ist.<br />

VwGH 1.2.1927, Slg 14.633; stRsp<br />

6. Wegen Unterbrechung der Wasserbenutzung erlischt ein Wasserbenutzungsrecht auch dann, wenn<br />

an Stelle einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage eine neue Anlage errichtet wird, ohne dass hiefür<br />

eine wr Bewilligung erwirkt wird.<br />

VwGH 30.5.1958, 2640/55<br />

7. Jeder Teil einer Wasserkraftanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als<br />

wesentlicher Teil der Anlage iSd § 27 Abs 1 lit g gelten. Da der Gesetzgeber an die Tatsache der<br />

Unterbrechung durch bestimmte Zeit die Rechtsfolge des Erlöschens des Wasserrechts geknüpft hat,<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 80 von 390


81<br />

kann es nicht darauf ankommen, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht. Dass ein solcher<br />

zerstörter oder weggefallener Anlagenteil allenfalls ersetzt oder repariert werden könnte, ist daher<br />

(insb bei dessen gänzlicher Funktionsunfähigkeit) unbeachtlich.<br />

VwGH 9.3.1961, 2543/59; 10.12.1985, 85/07/0248; stRsp<br />

8. § 27 Abs 1 lit g setzt voraus, dass die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen - ganz oder<br />

teilweise - weggefallen oder zerstört worden sind <strong>und</strong> sich daraus eine Unterbrechung der Wasserbenutzung<br />

ergeben hat. Der Wegfall einzelner Versorgungsobjekte einer aufrecht bestehenden<br />

Versorgungsleitung stellt daher keine Unterbrechung der Wasserbenutzung iSd § 27 Abs 1 lit g dar.<br />

VwGH 27.4.1961, 168/60<br />

9. Bei den in § 27 Abs 1 lit g behandelten Fällen erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes.<br />

Für das Erlöschen gem § 27 Abs 1 lit g ist allein maßgeblich, ob sich die zur Wasserbenutzung<br />

erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand bef<strong>und</strong>en haben.<br />

Der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat nur deklarative Bedeutung. Das<br />

Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist.<br />

VwGH 9.4.1964, 816/63; 12.7.1988, 87/07/0079; 25.3.2004, 2003/07/0131; stRsp<br />

OGH 29.1.1970, 1 Ob 2/70<br />

10. Gegen § 27 Abs 1 lit g bestehen aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken.<br />

VfGH 26.11.1970, Slg 6302<br />

11. Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung iSd § 27 Abs 1 lit g kann nur so lange gesprochen<br />

werden, als die Berechtigten bzw ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der<br />

bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben. Ist dies länger als drei Jahre hindurch<br />

nicht mehr der Fall, so ist der Erlöschenstatbestand erfüllt.<br />

VwGH 2.7.1971, 92/71, Slg 8055; 15.12.1972, 1257/72; 25.3.2004, 2003/07/0131; stRsp<br />

12. Ist eine Wasserkraftanlage schon über drei Jahre betriebsunfähig, so vermögen am Erlöschenstatbestand<br />

des § 27 Abs.1 lit g weder die Absicht des Einbaues einer Turbine noch eine behauptete<br />

Existenzgefährdung etwas zu ändern.<br />

VwGH 15.12.1972, 1257/72<br />

13. Die gesetzliche Frist des § 27 Abs 1 lit g beginnt erst mit dem Ereignis des Wegfalles oder der<br />

Zerstörung wesentlicher Anlagenteile zu laufen, nicht schon mit der Einstellung der Wasserbenutzung.<br />

VwGH 22.4.1980, 289/78<br />

14. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile (eines Wasserrades) kann<br />

ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch<br />

Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte. Die bloße Reparaturbedürftigkeit noch<br />

vorhandener wesentlicher Anlageteile (Steinwurf im funktionsfähigen Unterwasserkanal) kann<br />

hingegen nicht den Erlöschensgr<strong>und</strong> nach § 27 Abs 1 lit g bilden.<br />

VwGH 7.7.1980, 2531/79; 11.11.1980, 978/80; 4.12.1984, 84/07/0185, 0186; stRsp<br />

15. Aus zivilrechtlichen Hindernissen gegen die Ausübung der Wasserbenutzung kann ein Erlöschen<br />

iSd § 27 Abs 1 lit g nicht abgeleitet werden.<br />

VwGH 11.11.1980, 978/80<br />

16. Für das Erlöschen gem § 27 Abs 1 lit g sind nur objektive Momente des Wegfalles (der<br />

Zerstörung) <strong>und</strong> des Fristablaufes maßgeblich; irrelevant ist, wen daran allenfalls ein Verschulden<br />

trifft.<br />

VwGH 26.2.1985, 83/07/0127<br />

17. Der Zug um Zug erfolgende Austausch schadhaft gewordener Anlageteile stellt keinen Wegfall der<br />

Altanlage iSd § 27 Abs 1 lit g dar, wenn die Anlage dessen ungeachtet als bestehend anzusehen ist.<br />

Eine als bestehend anzusehende Anlage liegt vor, wenn dem Objekt nicht nur der Zweck <strong>und</strong> die<br />

Errichtung, sondern auch die Dimensionen noch mit voller Sicherheit entnommen werden können.<br />

VwGH 19.11.1985, 84/07/0245 (Turbinen mit etwas geänderten Leistungsdaten)<br />

18. Der nach Ablauf der in § 27 Abs 1 lit g genannten Frist erfolgten Wiederinstandsetzung einer<br />

Anlage kommt keinerlei Bedeutung für die Beurteilung der Frage des Erlöschens zu.<br />

VwGH 18.2.1992, 91/07/0005<br />

19. Weder das Erreichen des genehmigten Auffüllungsniveaus (einer szt nach § 32 bewilligten<br />

Deponie) noch die gemäß § 121 getroffene Feststellung der konsensgemäßen Ausführung des<br />

bewilligten Vorhabens stellen einen Erlöschenstatbestand dar. Insb verwirklicht auch die Einstellung<br />

des Auffüllungsvorganges wegen Erreichens des genehmigten Auffüllungsvolumens nicht den<br />

Tatbestand des § 27 Abs 1 lit g.<br />

VwGH 2.10.1997, 97/07/0078 = RdU 117/1998 (Hinweis auf VwGH 23.2.1993, 92/07/0180)<br />

Die szt nach § 32 erteilte Deponiebewilligung wurde nach § 31d Abs 2 in das Regime des<br />

§ 31b übergeleitet <strong>und</strong> konnte idF nicht mehr erlöschen; heute Regelung im AWG<br />

20. Die Stilllegung von Brunnen ist nicht gleichzusetzen mit einem Wegfall der Anlage.<br />

VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 81 von 390


82<br />

- lit h<br />

1. Der Fortbestand eines Wasserbenutzungsrechts ist durch den Weiterbetrieb des wirtschaftlichen<br />

Unternehmens nur dann bedingt, wenn die Verleihung ausdrücklich auf diesen Zweck beschränkt war.<br />

VwGH 28.1.1908, Slg 6324; 11.5.1909, Slg 6733<br />

2. Der Wegfall des Zweckes oder die eigenmächtige Zweckveränderung kann nur dann dem<br />

Erlöschenstatbestand des § 27 Abs.1 lit h unterstellt werden, wenn dieser Zweck seinerzeit für die<br />

Einräumung eines Zwangsrechts oder für die Entscheidung eines Widerstreitverfahrens maßgebend<br />

war.<br />

VwGH 27.4.1961, 168/60; 29.4.1965, 156/64; 22.4.1980, 289/78<br />

Bezog sich auf § 27 idF v o r der WRG-Nov 1990; nun siehe unten VwGH 25.4.2002,<br />

2001/07/0064<br />

3. Die eigenmächtige Änderung des Zweckes der Wasserbenutzungsanlage kann keineswegs unter<br />

die Einstellung des Betriebes der Anlage (§ 27 Abs 3) subsumiert werden.<br />

VwGH 15.6.1978, 723/77 = Slg 9594 A<br />

4. Nach § 27 Abs 1 lit h iVm § 21 Abs 5 idF v o r der WRG-Nov 1990 führte der Wegfall oder die<br />

eigenmächtige Veränderung des Zweckes nur dann zum Erlöschen des Wasserrechts, wenn dieser<br />

Zweck seinerzeit für die Einräumung eines Zwangsrechts oder für die Entscheidung eines Widerstreitverfahrens<br />

(§ 17) maßgebend war. Darauf stellt § 21 Abs 4 idFd WRG-Nov 1990, auf den § 27 Abs<br />

lit h nunmehr verweist, aber nicht mehr ab. Relevant ist nunmehr ausschließlich, ob das Wasserbenutzungsrecht<br />

iSd § 21 Abs 4 an einen bestimmten Zweck geb<strong>und</strong>en wurde; auf eine wegen dieses<br />

Zweckes erfolgte Zwangsrechtseinräumung oder Entscheidung eines Widerstreitverfahrens kommt es<br />

nicht mehr an.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0064 (Hinweis auf RV 1152 dB NR XVII. GP)<br />

Eine Änderung der Nutzung einer Badeanlage von einer der Öffentlichkeit gewidmeten Badeanstalt<br />

(Volksbad) zu einer rein privaten Nutzung ist als Änderung des Zweckes iSd § 21<br />

Abs 4 zu sehen. Da der Zustand der Zweckänderung (oder des Wegfalls des Zweckes) auch<br />

im zeitlichen Geltungsbereich der WRG-Nov 1990 weiterhin andauerte, für den § 21 Abs 4<br />

maßgeblich ist, konnte vom Erlöschen der wr Bewilligung für die Badeanstalt („Volksbad")<br />

ausgegangen werden.<br />

Abs 2<br />

1. Eine Verlängerung der in § 27 Abs 1 lit g bestimmten Frist ist nur vor ihrem Ablauf möglich, weil<br />

danach das Recht bereits erloschen ist.<br />

VwGH 9.3.1961, 2543/59; 9.4.1964, 816/63; 9.4.1964, 816/63<br />

2. Eine den Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Wasserbenutzungsanlage infolge<br />

Betriebsuntauglichkeit nicht mehr verwendet wurde, überschreitende Verlängerung der Erlöschensfrist<br />

kommt nicht in Betracht.<br />

VwGH 12.7.1988, 87/07/0079<br />

Abs 3<br />

1. Die Fristbestimmung nach § 27 Abs 3 zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes einer<br />

genehmigten Wasserbenutzungsanlage ist in Bescheidform zu kleiden.<br />

VwGH 15.6.1978, 723/77 (Slg 9594 A)<br />

2. Wird der gem § 27 Abs 3 zur Wiederaufnahme des Betriebes bescheidmäßig gesetzten Frist - aus<br />

welchem Gr<strong>und</strong> immer - nicht entsprochen, ist die WRbeh zur Erlöschenserklärung verpflichtet.<br />

VwGH 11.11.1980, 978/80<br />

Abs 4<br />

1. § 27 Abs 4 bezieht sich nicht auf den Widerruf einer Bewilligung nach § 38.<br />

VwGH 3.10.1957, Slg 4439<br />

2. Dem in § 27 Abs 4 normierten Erfordernis „wiederholter Mahnung" ist mit einer mindestens zweimaligen<br />

Mahnung entsprochen.<br />

VwGH 31.5.1988, 87/07/0148; 11.9.1997, 96/07/0239; stRsp<br />

3. Langjährige laufende Konsensüberschreitungen <strong>und</strong> wiederholte Mahnungen unter Hinweis auf die<br />

Rechtsfolgen erfüllen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 27 Abs 4.<br />

VwGH 12.3.1991, 90/07/0127; 11.9.1997, 96/07/0239<br />

4. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Gewässerreinhaltung mit jenen des Weiterbestehens<br />

eines Gewerbebetriebes <strong>und</strong> der dort vorhandenen Arbeitsplätze sieht § 27 Abs 4 nicht<br />

vor.<br />

VwGH 12.3.1991, 90/07/0127<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 82 von 390


83<br />

5. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass der Entziehung eines Rechts - abgesehen vom<br />

Erfordernis mehrmaliger entsprechender Mahnungen - ein förmlich auf diesen Gegenstand<br />

beschränktes Verfahren vorangehen müsste. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die<br />

Unterlassung der Einhaltung von Konsensvorschreibungen oftmals im Zuge von auf einen anderen<br />

Verfahrensgegenstand Bezug habenden Amtshandlungen der Behörde zur Kenntnis gelangt <strong>und</strong> die<br />

Bestrebungen der WRbeh, die Einhaltung solcher Vorschreibungen - auch durch entsprechende<br />

Mahnungen - zu bewirken, aus verfahrensökonomischen Gründen vielfach iZm anderen Amtshandlungen<br />

zum Ausdruck kommen.<br />

VwGH 26.11.1991, 90/07/0137<br />

6. Im Fall des § 27 Abs 4 ist eine auch erst im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgte Herstellung des<br />

dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.<br />

Allerdings kann nur eine vollständige Herstellung dieses Zustandes eine Bestätigung des<br />

Entziehungsbescheides durch die Berufungsbehörde verhindern. Dem Bewilligungsinhaber steht kein<br />

Rechtsanspruch auf Einräumung einer Frist zur Herstellung dieses Zustandes zu.<br />

VwGH 26.11.1991, 90/07/0137; 11.9.1997, 96/07/0239 (konsenswidriger Zustand muss zum<br />

Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides noch andauern)<br />

7. Der Gesetzgeber geht bei § 27 Abs 4 offenbar davon aus, dass bei einem Konsensinhaber, der<br />

mehrmals die ihm erteilte Bewilligung nicht eingehalten hat, die Gefahr besteht, dass er weitere<br />

Verstöße gegen das Wasserrecht begehen wird.<br />

VwGH 1.4.1997, AW 97/07/0003<br />

8. Die Mahnung (§ 27 Abs 4) stellt keinen Bescheid dar. Sie erwächst daher auch nicht in Rechtskraft,<br />

was zur Konsequenz hat, dass auch im Verfahren zur Entziehung der Bewilligung vorgebracht werden<br />

kann, die Voraussetzungen für ihren Ausspruch seien nicht gegeben gewesen.<br />

VwGH 11.9.1997, 96/07/0239<br />

§ 28 - Wiederherstellung zerstörter Anlagen<br />

Abs 1<br />

1. Bei bloßer Ausbesserung darf die Fortbenutzung der einmal bewilligten Anlage nicht untersagt<br />

werden.<br />

VwGH 13.1.1881, Slg 987<br />

2. Für die Wiederherstellung einer Wasserbenutzungsanlage ist eine behördliche Bewilligung<br />

erforderlich, die auch an Auflagen geb<strong>und</strong>en oder versagt werden kann.<br />

VwGH 25.9.1891, Slg 6127; 10.3.1900, Slg 13.890<br />

3. Die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage kann dem Wasserberechtigten nicht aufgetragen<br />

werden.<br />

VwGH 27.4.1893, Slg 7229; 19.4.1928, Slg 15.192; 26.9.1935, Slg 617<br />

Daher ist zwischen Instandhaltung (§ 50) <strong>und</strong> Wiederherstellung (§ 28) zu unterscheiden<br />

4. Im Verfahren nach § 28 kann von Betroffenen zulässigerweise eingewendet werden, die beantragte<br />

Wiederherstellung der zerstörten Anlage stelle eine wesentliche Änderung dar, weshalb nicht die<br />

Feststellung gem § 28 zu treffen sei, sondern um eine neue wr Bewilligung angesucht werden müsste.<br />

VwGH 2.12.1980, 313/80<br />

5. Mit der Feststellung gem § 28 werden alle projektierten Änderungen, also auch solche, die die<br />

Bauweise betreffen, innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken für zulässig erklärt.<br />

VwGH 2.12.1980, 313/80 (Betonbauwerk anstelle einer zerstörten Holzwehr); 12.5.1981,<br />

81/07/0027, 0028<br />

6. Die WRbeh darf nur dann gem § 28 Abs 1 vorgehen, wenn feststeht, dass das Wasserbenutzungsrecht<br />

nicht gem § 27 erloschen ist.<br />

VwGH 12.5.1981, 81/07/0027, 0028<br />

7. Das Fehlen der in § 28 Abs 1 geforderten Pläne stellt einen gem § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen<br />

Mangel dar.<br />

VwGH 13.3.1990, 89/07/0001<br />

8. § 107 Abs 2 bezieht sich nicht auf mündliche Verhandlungen im Verfahren nach § 28.<br />

VwGH 19.6.1990, 88/07/0081<br />

Überholt durch AVG-Nov BGBl I 1998/158 <strong>und</strong> Neuregelung mit BGBl I 2001/109<br />

9. § 28 findet nur bei der Wiederherstellung wesentlicher Anlagenteile, deren Zerstörung einer<br />

gänzlichen Zerstörung der Anlage gleichzuhalten ist, Anwendung.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0104<br />

10. Nicht allein die Veränderung des Stauziels einer Wehranlage, sondern jegliche vom konsensgemäßen<br />

Zustand abweichende Anlagengestaltung, bei der die Möglichkeit der Beeinträchtigung des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentums Dritter nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, gibt diesen das Recht,<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 83 von 390


84<br />

einen nicht von vornherein auszuschließenden Eingriff in ihr Gr<strong>und</strong>eigentum als Parteien zu<br />

bekämpfen.<br />

VwGH 23.5.1995, 92/07/0183<br />

11. Die Übergehung des von Betroffenen erhobenen Einwandes der Verwirklichung des Erlöschensfalles<br />

nach § 27 Abs 1 lit g ist geeignet, fremde Rechte in der nach § 28 ergehenden Entscheidung zu<br />

verletzen.<br />

VwGH 23.5.1995, 92/07/183 (Hinweis auf VwGH 12.5.1981, 81/07/0027, 0028)<br />

Abs 2<br />

1. Die in § 28 Abs 2 vorgesehene Verlängerung der Bewilligungsdauer kommt nur ausnahmsweise<br />

iZm der Vorschreibung von Abänderungen in Betracht.<br />

VwGH 31.5.1988, 85/07/0269<br />

§ 29 - Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten<br />

Abs 1<br />

1. Die Beseitigung eines Wehres ist nur unter Intervention der Behörde <strong>und</strong> nach Genehmigung der<br />

darauf abzielenden Vorkehrungen zulässig.<br />

VwGH 23.6.1897, Slg 10.860<br />

2. Durch das Erlöschen des Wasserrechts erwächst für den Besitzer der zur Ausübung dieses Rechts<br />

dienenden Anlage die Pflicht, den früheren, vor der Ausführung seiner Anlage bestandenen Zustand<br />

wieder herzustellen bzw Vorkehrungen zu treffen, die die Unschädlichkeit des Weiterbestandes dieser<br />

Anlage gewährleisten.<br />

VwGH 9.4.1918, Slg 12.088<br />

3. Ist das Wasserrecht erloschen, so kann sich der bisher Wasserberechtigte durch eine nachträgliche<br />

Veräußerung der Betriebsanlage oder Liegenschaft – oder durch die Erklärung, auf das Eigentum zu<br />

verzichten, - der gesetzlichen Verpflichtung zur Vornahme der durch die Auflassung notwendigen<br />

Vorkehrungen iSd § 29 Abs 1 nicht entziehen.<br />

VwGH 20.11.1918, Slg 12.229; 9.4.1964, 816/63; 14.5.1997, 96/07/0249 (Veräußerung);<br />

stRsp<br />

Siehe auch unten VwGH 12.3.1991, 87/07/0015<br />

4. Die Pflicht zur Instandhaltung wie auch die Pflicht zur Beseitigung von Resten einer - zerstörten -<br />

Anlage sind nur besondere Ausflüsse der Pflicht, Dritte gegen Schäden zu schützen, die aus dem<br />

Zustand der Anlage hervorgehen. Solange die Anlage besteht, äußert sich diese Pflicht in der<br />

Instandhaltungspflicht, sobald sie nicht mehr besteht, in der Pflicht, Reste zu beseitigen, soweit sie<br />

Schäden herbeiführen können.<br />

VwGH 19.4.1928, Slg 15.192; stRsp<br />

5. Eine Verpflichtung zur Wiederherstellung einer untergegangenen Anlage ist im Gesetz nicht<br />

begründet.<br />

VwGH 26.9.1935, Slg 617<br />

6. Die Erlöschensfeststellung gem § 29 Abs 1 darf nicht an Bedingungen geknüpft werden; wohl aber<br />

ist neben der Feststellung des Erlöschens die Erlassung von Vorschreibungen an den bisher<br />

Berechtigten zulässig.<br />

VwGH 22.6.1937, Slg 1482<br />

7. Der abtretende Wasserberechtigte kann verpflichtet werden, das bei der laufenden Instandhaltung<br />

Versäumte als eine durch die Auflassung notwendig werdende Vorkehrung nachzuholen.<br />

VwGH 22.6.1937, Slg 1482<br />

Siehe aber auch unten VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, bzw 25.10.1994, 93/07/0049<br />

8. Neue Anlagen lediglich zu Gunsten der verbleibenden Wasserberechtigten zu errichten ist der<br />

abtretende Wasserberechtigte nicht verpflichtet.<br />

VwGH 22.6.1937, Slg 1482; 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016; stRsp<br />

Vgl auch unten VwGH 24.10.1995, 91/07/0122<br />

9. Der Satz, wer auf ein Wasserbenutzungsrecht verzichtet, habe alle Vorkehrungen durchzuführen,<br />

die sich aus diesem Anlass als notwendig erweisen, ist in dieser allgemeinen Fassung unrichtig, denn<br />

der Schutz der Anrainer geht nur so weit, als ihrem Eigentumsrecht kein Schaden zugefügt werden<br />

darf; sie haben aber keinen Anspruch auf Ersatz eines ihnen infolge Veränderung an der Wasseranlage<br />

entgehenden Vorteils.<br />

VwGH 22.6.1937, Slg 1482<br />

10. Das Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechts richtet sich ausschließlich<br />

gegen denjenigen, dessen Rechtsverlust festgestellt werden soll.<br />

VwGH 18.12.1951, Slg 2384; 12.10.1973, 994/73; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 84 von 390


85<br />

11. Als Berechtigter im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechts kommt bei<br />

ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen nur der Eigentümer der Betriebsanlage oder der Liegenschaft in<br />

Betracht.<br />

VwGH 11.10.1956, Slg 4163; 12.10.1973, 994/73<br />

Siehe § 22<br />

12. Aus der Gegenüberstellung der Abs 1 <strong>und</strong> 3 des § 29 ergibt sich, dass Anordnungen iSd Abs 1<br />

den Schutz öffentlicher oder privater Interessen insoweit zum Ziele haben sollen, als solche<br />

Interessen durch die mit dem Erlöschen des Wasserrechts verb<strong>und</strong>enen Folgewirkungen im Anlagenbereich<br />

nachteilig betroffen werden. In allen diesen Fällen kann es sich aber nur um Vorkehrungen<br />

bestimmter Art handeln, für deren Durchführung eine Frist zu setzen ist, <strong>und</strong> nach deren Vornahme<br />

laut Abs 4 der früher Wasserberechtigte zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten<br />

Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet sein soll, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs 3<br />

nicht stattgef<strong>und</strong>en hat.<br />

VwGH 13.10.1960, Slg 5385; 23.2.1961, 2190/59; 21.10.1999, 96/07/0149<br />

13. Die wr Bewilligung einer Wasserkraftanlage gestaltet eine in das Projekt einbezogene, bereits<br />

bestehende Anlage auch dann zur Anlage iSd § 29, wenn das bewilligte Projekt nicht ausgeführt <strong>und</strong><br />

auf das erteilte Wasserrecht verzichtet wird.<br />

VwGH 13.10.1960, Slg 5385<br />

Vgl VwGH 12.3.1991, 90/07/0127 (oben bei § 9)<br />

14. Die WRbeh kann dem auf ein Wasserrecht Verzicht leistenden Anlagenbesitzer nach § 29 Abs 1<br />

nur bestimmte <strong>und</strong> befristete Vorkehrungen auftragen, nicht jedoch auch die dauernde Erhaltung der<br />

Anlage oder einzelner Anlagenteile.<br />

VwGH 13.10.1960, Slg 5385; stRsp<br />

15. Die erforderlichen Löschensvorkehrungen sind unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen<br />

Verfügungsgewalt über die Anlage <strong>und</strong> unbeschadet anders lautender früherer Vereinbarungen über<br />

die künftige Erhaltungspflicht dem bisher Berechtigten vorzuschreiben.<br />

VwGH 13.10.1960, Slg 5385<br />

16. Vorkehrungen iSd § 29 Abs 1 können dem bisher Berechtigten nur insoweit aufgetragen werden,<br />

als sie nachweislich im öffentlichen Interesse oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder dem<br />

der Anrainer liegen.<br />

VwGH 23.2.1961, 2190/59; 12.3.1991, 87/07/0015; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151;<br />

28.3.1995, 94/07/0074; 21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999, 99/07/0145; stRsp<br />

17. Bei der bescheidmäßigen Bejahung des Erlöschens handelt es sich nur mehr um die Feststellung<br />

des bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlustes.<br />

VwGH 9.3.1961, 2543/59; 14.5.1997, 96/07/0249 (Hinweis auf VwGH 14.9.1993, 93/07/0095);<br />

13.11.1997, 97/07/0062; stRsp<br />

OGH 29.1.1970, 1 Ob 2/70<br />

18. § 29 lässt nur die Auferlegung von Vorkehrungen zu, die den Bestand, nicht aber solche, die den<br />

Betrieb einer Wasseranlage betreffen.<br />

VwGH 1.2.1962, 622/61<br />

19. Über das Bestehen <strong>und</strong> den Umfang eines vertraglich eingeräumten Wasserleitungs- <strong>und</strong> Wasserbezugsrechts<br />

haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.<br />

OGH 7.6.1963, 1 Ob 86/63<br />

20. Die WRbeh hat das Erlöschen von Wasserrechten von Amts wegen festzustellen <strong>und</strong> daher<br />

sämtliche in § 27 Abs 1 aufgezählten Erlöschensgründe ungeachtet eines nur einen Erlöschensgr<strong>und</strong><br />

aufzeigenden Parteiantrages wahrzunehmen.<br />

VwGH 29.4.1965, 1569/64; stRsp<br />

Vgl auch unten VwGH 14.5.1997, 96/07/0249<br />

21. Das WRG bietet keine Handhabe, die Kosten von Vorkehrungen nach § 29 Abs 1 anderen als den<br />

bisher Berechtigten anzulasten.<br />

VwGH 23.5.1969, 1531/68, Slg 7576<br />

22. Die WRbeh ist weder berechtigt noch verpflichtet, anlässlich des Erlöschens von Wasserrechten<br />

über den Fortbestand oder Nichtfortbestand von Verpflichtungen, die den bisher Berechtigten aus<br />

welchem Titel immer auferlegt waren, abzusprechen.<br />

VwGH 22.5.1970, Slg 7800<br />

23. Ist ein Wasserbenutzungsrecht, für dessen gesicherte Ausübung ein Schutzgebiet bestimmt<br />

wurde, erloschen, dann kommt den vom Schutzgebietsbescheid betroffenen Liegenschaftseigentümern<br />

ein Rechtsanspruch auf Widerruf der sie belastenden Anordnungen zu. Diese<br />

Liegenschaftseigentümer können mithin auch das Begehren nach Feststellung des Erlöschens des<br />

Wasserrechts (§ 29 Abs 1) zum Zwecke der darauf zu gründenden Zurücknahme der Schutzgebietsbestimmungen<br />

stellen.<br />

VwGH 15.12.1972, 2315, 2316, 2321/71; 22.12.1972, 75/71, Slg 8338<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 85 von 390


86<br />

Vgl nun § 34 Abs 1 idFd WRG-Nov 1990<br />

24. Gegen § 29 Abs 1 bestehen keine Bedenken aus dem Blickwinkel des Art 4 Abs 2 EMRK.<br />

VfGH Slg 7826/76<br />

25. Der bisher Berechtigte iSd § 29 Abs 1 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist.<br />

Er ist zu letztmaligen Vorkehrungen auch dann verpflichtet, wenn er zwar seinerzeit Alleineigentümer<br />

jener Liegenschaft war, mit der das Wasserbenutzungsrecht verb<strong>und</strong>en war, zur Zeit der<br />

Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen aber nur mehr Miteigentümer ist.<br />

VwGH 13.7.1978, 2306/76, Slg 9616 A; 28.1.1992, 90/07/0047; stRsp<br />

26. Im Erlöschensverfahren ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend<br />

vorgeschrieben.<br />

VwGH 7.7.1980, 2531/79; 14.12.1993, 90/07/0087; 20.7.1995, 95/07/0041; 25.11.1999,<br />

96/07/0248<br />

Bezog sich auf § 107 aF; heute gilt AVG<br />

27. Der Käufer einer Liegenschaft, mit der ein Wasserbenutzungsrecht verb<strong>und</strong>en ist, wird erst durch<br />

die Gr<strong>und</strong>buchseintragung Gr<strong>und</strong>eigentümer <strong>und</strong> damit Wasserberechtigter, sofern das<br />

Wasserbenutzungsrecht nicht schon vorher ex lege erloschen ist.<br />

VwGH 7.7.1980, 2531/79; 8.10.1987, 87/07/0091; 28.1.1992, 90/07/0047; stRsp<br />

Damit kommt dem Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschensfalles Bedeutung hinsichtlich des<br />

Bescheidadressaten zu<br />

28. Letztmalige Vorkehrungen dürfen sich nur auf die von der wr Bewilligung umfassten Anlagen<br />

beziehen, nicht jedoch auf - nach § 138 zu behandelnde - eigenmächtige Neuerungen.<br />

VwGH 16.12.1982, 82/07/0171, 0172; 12.3.1991, 87/07/0015; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150,<br />

0151; 28.3.1995, 94/07/0074; 11.3.1997, 95/07/0036; stRsp<br />

29. Zur Beurteilung des Erfordernisses <strong>und</strong> des Ausmaßes letztmaliger Vorkehrungen hat die Behörde<br />

einen technischen Sachverständigen heranzuziehen.<br />

VwGH 26.2.1985, 83/07/0127<br />

30. Bei der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen hat die Behörde von dem Sachverhalt auszugehen,<br />

der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides besteht, <strong>und</strong> nicht von jenem, der im<br />

Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechts bestand. Der bisherige Wasserberechtigte ist nicht<br />

verpflichtet, nach Erlöschen des Wasserrechts seine Anlage weiter bestehen zu lassen. Hinsichtlich<br />

einer nicht mehr bestehenden Anlage können unter dem Titel der unterlassenen Instandhaltungspflicht<br />

keine Vorkehrungen angeordnet werden, ebenso wenig ist eine Verpflichtung zur Wiederherstellung<br />

der Anlage im Gesetz begründet.<br />

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016; 12.3.1991, 87/07/0015<br />

Siehe aber oben VwGH 22.6.1937, Slg 1482, bzw unten VwGH 25.10.1994, 93/07/0049<br />

31. § 29 ermächtigt die WRbeh nicht, dem bisher Berechtigten die Errichtung einer Anlage<br />

vorzuschreiben.<br />

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016; stRsp<br />

32. Soweit die Ausübung des Wasserrechts an Auflagen geb<strong>und</strong>en war, sind diese mit dessen<br />

Erlöschen ohne weiteres weggefallen, ohne dass es hiefür einer gesonderten Regelung bedürfte.<br />

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016; 14.5.1997, 96/07/0249<br />

Vgl aber zur Fortdauer der Erhaltungspflicht VwGH 25.10.1994, 93/07/0049<br />

33. Forderungen nach letztmaligen Vorkehrungen, die weder auf die Nachholung einer versäumten<br />

Instandhaltung von wasserbaulichen Anlagen noch auf die Beseitigung vorhandener Anlagen, die dem<br />

Einschreiter Schaden zufügen könnten, gerichtet sind, sind im Gesetz nicht begründet.<br />

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016<br />

34. Letztmalige Vorkehrungen gem § 29 Abs 1 haben sich ausschließlich an den letzten Wasserberechtigten<br />

zu richten. Ihm können nur bestimmte <strong>und</strong> befristete Vorkehrungen, nicht aber die<br />

dauernde Erhaltung der Anlage aufgetragen werden.<br />

VwGH 3.2.1987, 86/07/0153; 12.3.1991, 87/07/0015; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151;<br />

21.10.1999, 96/07/0149; stRsp<br />

35. Die Parteien des Erlöschensverfahrens (§ 29 Abs 1 <strong>und</strong> 3) können nur die Beeinträchtigung ihrer<br />

Rechte unter dem Gesichtspunkt von Erlöschensvorkehrungen geltend machen. Andere<br />

Wasserberechtigte oder Anrainer haben somit eine inhaltlich auf die Wahrung ihrer Interessen<br />

beschränkte Parteistellung im Erlöschensverfahren; sie haben keinen rechtlichen Einfluss auf die<br />

Feststellung des Erlöschens selbst.<br />

VwGH 19.9.1989, 86/07/0150; 13.3.1990, 89/07/0001; 30.6.1992, 89/07/0182; 16.11.1993,<br />

90/07/0036; 27.6.1995, 92/07/0140; 27.6.1995, 94/07/0088; 14.12.1995, 93/07/0189;<br />

29.6.2000, 99/07/0154 (gilt auch für Gr<strong>und</strong>eigentümer, deren Gr<strong>und</strong>stücke vom Wasserbenutzungsrecht<br />

durch Dienstbarkeiten berührt sind ); 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 86 von 390


87<br />

36. § 29 Abs 1 verlangt, dass „hiebei", also in einem Zug, mit der Feststellung des Erlöschens über<br />

notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Eine Entscheidung über das Erlöschen „dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach" in Anwendung des § 59 Abs 1 AVG ist daher rechtswidrig.<br />

VwGH 13.11.1990, 89/07/0152; 27.6.1995, 94/07/0088; 21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999,<br />

97/07/0076; stRsp<br />

37. „Bisher Berechtigter" ist der Inhaber der Wasserbenutzungsberechtigung im Zeitpunkt des<br />

Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts, nicht aber ein Rechtsnachfolger im Anlageneigentum. Auch<br />

der spätere Erwerber der Liegenschaft, mit der das Wasserrecht verb<strong>und</strong>en war, kommt nicht als<br />

derjenige in Betracht, dem letztmalige Vorkehrungen aufgetragen werden könnten.<br />

VwGH 12.3.1991, 87/07/0015; 28.1.1992, 90/07/0047, 20.7.1995, 95/07/0051; 14.5.1997,<br />

96/07/0249 (Hinweis auf VwGH 28.2.1992, 90/07/0047, <strong>und</strong> auf § 22); stRsp<br />

Damit kann sich der letzte Wasserberechtigte seiner Verpflichtung zu letztmaligen<br />

Maßnahmen nicht entziehen<br />

38. § 29 Abs 1 ermächtigt die WRbeh nur, dem bisher Berechtigten die Beseitigung seiner von der wr<br />

Bewilligung umfassten Anlagen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich <strong>und</strong> im Interesse von<br />

anderen Wasserberechtigten oder von Anrainern gelegen ist, aufzutragen, nicht aber solche Maßnahmen<br />

vorzuschreiben, die mit dem erloschenen Wasserrecht <strong>und</strong> dem Bestand der wr bewilligten<br />

Anlage in keinem Zusammenhang stehen. Bei Vorliegen eigenmächtiger Neuerungen ist vielmehr<br />

nach § 138 vorzugehen.<br />

VwGH 12.3.1991, 87/07/0015; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151, 28.3.1995, 94/07/0074;<br />

21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999, 99/07/0145; stRsp<br />

39. Die nach § 29 erforderlichen Beurteilungen setzen die Erlöschensfeststellung bereits voraus.<br />

VwGH 19.11.1991, 88/07/0118<br />

40. Eine Stilllegung von Anlagen im öffentlichen Interesse dient der Hintanhaltung jeder künftigen<br />

missbräuchlichen Verwendung. Besteht kein Anlass zur Beseitigung einer Kanalanlage, dann liegt die<br />

Vorschreibung des dichten Verschließens zum Schutz vor unzulässiger Ableitung von Abwässern<br />

durch wen immer auf der Hand.<br />

VwGH 2.6.1992, 89/07/0125<br />

41. Das Gesetz sieht neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren<br />

Zustandes ganz allgemein vor, auf andere Art die durch die Auflassung notwendig werdenden<br />

Vorkehrungen zu treffen. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist die Frage, ob es sich bei einem Werkskanal um<br />

ein künstliches oder natürliches Gewässer handelt, ohne Bedeutung.<br />

VwGH 20.4.1993, 90/07/0010<br />

42. Die für die Feststellung, ob <strong>und</strong> wann das Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen ist,<br />

erforderlichen Sachverhaltselemente hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln.<br />

VwGH 14.12.1993, 90/07/0087; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />

43. Ein - zur Devolution (§ 73 AVG) berechtigendes - subjektiv-öffentliches Recht des bisher Wasserberechtigten<br />

auf behördlichen Abspruch nach § 29 Abs 1 kann - ungeachtet der Amtswegigkeit dieses<br />

Verfahrens - deswegen nicht verneint werden, weil dieser Abspruch die notwendige Voraussetzung für<br />

die Entlassung des Trägers des erloschenen Wasserrechts aus damit verb<strong>und</strong>enen Pflichten bildet.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />

44. Die nicht mit dem Betrieb, aber mit dem Bestand der Anlage verb<strong>und</strong>enen Erhaltungspflichten<br />

wirken in jenem Umfang, in dem sie den Schutz öffentlicher Interessen oder fremder Rechte<br />

bezwecken, über die Verzichtserklärung bis zur Erfüllung der nach § 29 Abs 1 vorgeschriebenen<br />

letztmaligen Vorkehrungen fort.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />

45. Vorkehrungen iSd § 29 Abs 1 setzen die Auflassung von Anlagen voraus <strong>und</strong> kommen daher für in<br />

Betrieb bleibende Anlagen nicht in Betracht.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />

46. Für Vorkehrungen bezüglich aufgelassener Anlagen gilt:<br />

• sie haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen<br />

zu bestehen,<br />

• sie dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht <strong>und</strong> seinen<br />

Anlagen im Zusammenhang stehen,<br />

• sie dürfen nur so weit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im<br />

Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind.<br />

Nach Maßgabe dieser Beschränkungen ist auch die Anordnung solcher Maßnahmen zulässig, mit<br />

denen angesichts der fortdauernden Erhaltungspflicht des scheidenden Wasserberechtigten<br />

versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 87 von 390


88<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151; 24.4.2003, 2000/07/0247 (zu den<br />

Anforderungen); 21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999, 99/07/0145; 24.4.2003, 2000/07/0247;<br />

stRsp<br />

47. Ist eine Beeinträchtigung der Rechte Dritter nicht von vornherein auszuschließen, dann kommt<br />

diesen im Verfahren nach § 29 Parteistellung zu, weil die Frage, ob eine solche Beeinträchtigung<br />

tatsächlich stattfindet, Gegenstand des Verfahrens ist, deren Parteistellung aber nicht berührt.<br />

VwGH 27.6.1995, 92/07/0140 (Hinweis auf VwGH 24.1.1980, 2797, 2798/79); stRsp<br />

48. Parteistellung kommt im Hinblick auf die (deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes<br />

nur dem bisher Berechtigten, dh. dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden<br />

Wasserberechtigung, nicht aber den anderen im § 29 genannten Personen, zu.<br />

VwGH 27.6.1995, 94/07/0088 (Hinweis auf VwGH 13.3.1990, 89/07/0001); 14.12.1995,<br />

93/07/0189; 2.10.1997, 95/07/0014 (Hinweis auf VwGH 19.9.1989, Slg NF Nr. 12.982/A,<br />

30.6.1992, 89/07/0182, 22.9.1992, 92/07/0128, 16.11.1993, 90/07/0036, 14.12.1995,<br />

93/07/0189); 29.6.2000, 99/07/0154; 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />

49. § 29 Abs 1 verlangt, dass in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens eines<br />

Wasserbenutzungsrechts über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Dies hat für alle<br />

nach § 29 erforderlichen Absprüche, somit auch für jene nach dem dritten <strong>und</strong> fünften Absatz dieses<br />

Paragraphen zu gelten.<br />

VwGH 27.6.1995, 94/07/0088 (Hinweis auf VwGH 13.11.1990, 89/07/0152); 21.10.1999,<br />

96/07/0149; 25.11.1999, 97/07/0076<br />

50. Im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten ist die Durchführung<br />

einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Eine allfällige Zweckmäßigkeit einer<br />

mündlichen Verhandlung berechtigt nicht zu einer Trennung von Erlöschensfeststellung <strong>und</strong><br />

Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0041<br />

51. Parteistellung im Verfahren über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten haben nach § 29<br />

Abs 1 iVm § 102 Abs 1 lit c auch die Anrainer. Bei der Ermittlung des Inhaltes des Begriffes „Anrainer"<br />

im § 29 Abs 1 ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts<br />

einen engen Zusammenhang mit der Begründung eines Wasserbenutzungsrechts insofern<br />

aufweist, als die Erlöschensfeststellung <strong>und</strong> die letztmaligen Vorkehrungen einen Schlussstrich unter<br />

eine Wasserbenutzung ziehen, die durch eine wr Bewilligung ermöglicht wurde. Die wr Bewilligung<br />

begründet das Wasserbenutzungsrecht, die Erlöschensfeststellung <strong>und</strong> die letztmaligen<br />

Vorkehrungen sollen den auf Gr<strong>und</strong> der erteilten Bewilligung geschaffenen Zustand wieder beseitigen.<br />

Im Verfahren zur Erteilung einer wr Bewilligung begründet nur das Gr<strong>und</strong>eigentum, nicht aber ein<br />

Superädifikatseigentum Parteistellung. Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn<br />

in jenem Verfahren, das zur Begründung von Wasserbenutzungsrechten führt,<br />

Superädifikatseigentümern keine Parteistellung eingeräumt wird, wohl aber in jenem Verfahren, das<br />

am zeitlichen Ende dieser Wasserbenutzungsanlagen steht. Es ist daher davon auszugehen, dass<br />

Anrainer iSd § 29 Abs 1 die Eigentümer benachbarter Gr<strong>und</strong>stücke sind.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0051 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985, 85/07/0275, 85/07/0276, sowie<br />

auf Krzizek, 143)<br />

52. Feststellungen darüber, ob <strong>und</strong> inwieweit Anlagen aus öffentlichen oder anderen Rücksichten zu<br />

beseitigen wären, sind als Gr<strong>und</strong>lage für die Art <strong>und</strong> das Ausmaß der anzuordnenden letztmaligen<br />

Vorkehrungen des § 29 Abs 1, aber auch für die Frage, ob eine unentgeltliche Überlassung überhaupt<br />

Platz greifen könnte, erforderlich. Die Bestimmungen des § 29 Abs 1 über die Anordnung letztmaliger<br />

Vorkehrungen für eine aufgelassene Anlage <strong>und</strong> jene des Abs 3 über die unentgeltliche Überlassung<br />

der Anlage an Dritte stehen nämlich zueinander im Alternativverhältnis, das ihre gleichzeitige<br />

Anwendung für dieselbe Anlage ausschließt.<br />

Der scheidende Wasserberechtigte hat seine Anlagen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen<br />

des § 29 Abs 3 einem Dritten zu überlassen oder sie mangels Vorliegens der Voraussetzungen<br />

dieser Gesetzesstelle nach § 29 Abs 1 unter Wiederherstellung des vorigen Zustandes zu<br />

beseitigen oder nach Maßgabe dieser Vorschrift auf andere Art das Erforderliche vorzukehren. Die zu<br />

einem Verlangen nach § 29 Abs 3 Berechtigten stehen rechtlich nur vor der Wahl, die Anlage in dem<br />

Zustand zu übernehmen, in dem sie sich befindet, oder von einem Verlangen nach § 29 Abs 3<br />

Abstand zu nehmen. Nicht hingegen eröffnet das WRG dem zur Stellung eines Verlangens nach § 29<br />

Abs 3 Berechtigten eine rechtliche Möglichkeit, vom scheidenden Wasserberechtigten vor Übernahme<br />

der Anlage deren Versetzung in den gewünschten Zustand zu verlangen. Eine solche Möglichkeit ist<br />

selbst für den Fall zu verneinen, dass der scheidende Wasserberechtigte den ihm gesetzlich<br />

obliegenden Instandhaltungsaufwand versäumt hat.<br />

VwGH 24.10.1995, 91/07/0122 (Hinweis auf VwGH 6.10.1972, Slg 8292/A, 25.10.1994,<br />

93/07/0149, 0150, 0151)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 88 von 390


89<br />

53. Aus den Worten „der bisher Berechtigte" <strong>und</strong> „seine Anlagen" in § 29 Abs 1 geht hervor, dass die<br />

WRbeh ermächtigt <strong>und</strong> verpflichtet ist, Vorkehrungen nach Maßgabe des § 29 Abs 1 vorzusehen <strong>und</strong><br />

zwar in Bezug auf jene Anlagen, die mit dem ursprünglich verliehenen <strong>und</strong> sodann für erloschen<br />

erklärten Wasserbenutzungsrecht in Zusammenhang stehen.<br />

VwGH 11.3.1997, 95/07/0036 (Hinweis auf VwGH 3.11.1981, Slg 10.583/A)<br />

54. Die Berufungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung über letztmalige Vorkehrungen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

von der Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Maßgebend ist somit nicht der<br />

Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts, sondern jener der Erlassung des Bescheides<br />

nach § 29 Abs 1. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, dass auch der bloße Umstand der<br />

Erfüllung erstinstanzlich vorgeschriebener letztmaliger Vorkehrungen auf den Inhalt des Berufungsbescheides<br />

Einfluss zu nehmen hätte.<br />

VwGH 8.4.1997, 96/07/0153 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.<br />

Verwaltungsverfahren 5 , 581 zit Rsp, auf Raschauer, RZ 5 zu § 29, sowie auf VwGH<br />

20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016, 12.3.1991, 87/07/0015, 20.2.1997, 96/07/0204,<br />

28.2.1996, 95/07/0079, 13.12.1994, 91/07/0098)<br />

Demnach sind zwar Änderungen wie etwa faktischer Wegfall der Anlagen zu berücksichtigen,<br />

nicht aber die Erfüllung des erstinstanzlichen Bescheides<br />

55. Die rechtlich verfehlte Annahme eines Erlöschenstatbestandes iSd § 27 Abs 1 belastet einen<br />

Feststellungsbescheid gem § 29 Abs 1 allein noch nicht mit Rechtswidrigkeit, weil für die Erfüllung der<br />

gem § 59 Abs 1 AVG geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch<br />

des Bescheides hinreicht, dass die maßgebliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage zweifelsfrei erkennbar ist. Im „Fall<br />

des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts" ist dies § 29. Wäre daher auf Gr<strong>und</strong> des<br />

festgestellten Sachverhaltes die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts auf Gr<strong>und</strong><br />

eines anderen der im § 27 taxativ aufgezählten Erlöschenstatbestände möglich, ist der Bescheid trotz<br />

rechtsirriger Annahme eines falschen Erlöschenstatbestandes allein noch nicht inhaltlich rechtwidrig.<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0249<br />

56. Muss davon ausgegangen werden, dass ein durch ein fremdes Wasserbenutzungsrecht in<br />

Rechten Betroffener für den Rechtseingriff auf Dauer der erteilten Bewilligung als entschädigt zu<br />

gelten hat, dann steht es einem solcherart Betroffenen nicht zu, aus den in § 27 Abs 1 genannten<br />

Umständen zum Nachteil des Konsensträgers den Abspruch über das vorzeitige Erlöschen des<br />

Wasserbenutzungsrechts zu betreiben. Für den Rechtsnachfolger jenes Rechtsträgers, der aus<br />

Anlass der wr Bewilligung entschädigt wurde oder sich mit dem Konsensträger privatrechtlich<br />

abgef<strong>und</strong>en hatte, gilt nichts Anderes.<br />

VwGH 2.10.1997, 95/07/0014<br />

57. In den Fällen des § 356b GewO 1994 ist die Gewerbebehörde als WRbeh auch zur Durchführung<br />

des Verfahrens nach § 29 WRG zuständig.<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007<br />

Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in Grabler-Stolzlechner-Wendl,<br />

Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 356b, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur RV zur<br />

GewO-Nov 1997, 575 Blg Nr. XX. GP, 14. Entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers;<br />

siehe Näheres bei § 21a<br />

58. Hat sich eine Partei seinerzeit dazu motivieren lassen, als alleiniger Träger der wr Bewilligung<br />

einer (gemeinsamen) Wasserversorgungsanlage aufzutreten, indem sie allein den wr Bewilligungsantrag<br />

gestellt <strong>und</strong> den darüber antragsgemäß ergangenen Bescheid in Rechtskraft erwachsen lassen<br />

hatte, dann resultieren aus dieser Stellung als Wasserbenutzungsberechtigter der betroffenen Anlage<br />

alle mit dem Konsens rechtlich verknüpften Rechte <strong>und</strong> Lasten. Nur dem so Berechtigten (<strong>und</strong> nicht<br />

auch anderen Benutzern) dürfen letztmalige Vorkehrungen nach § 29 Abs1 aufgetragen werden.<br />

VwGH 21.10.1999, 96/07/0149 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 96/07/0249, 14.12.1995,<br />

93/07/0189, 20.7.1995, Slg NF Nr 14.293/A)<br />

59. Letztmalige Vorkehrungen haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden<br />

letztmaligen Maßnahmen zu bestehen, die mit dem erloschenen Wasserrecht <strong>und</strong> seinen Anlagen im<br />

Zusammenhang stehen <strong>und</strong> so weit aufzutragen sind, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im<br />

Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Für eine Ermessensübung<br />

besteht bei der Entscheidung über letztmalige Vorkehrungen nach § 29 Abs.1 kein Raum.<br />

VwGH 21.10.1999, 96/07/0149 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, Slg NF Nr. 14.151/A, mwN);<br />

25.11.1999, 99/07/0145; stRsp<br />

60. Letztmalige Vorkehrungen dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht<br />

<strong>und</strong> seinen Anlagen in Zusammenhang stehen. Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als<br />

sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern<br />

notwendig sind. § 29 ermöglicht zwar die Anordnung solcher Maßnahmen, mit denen versäumter<br />

Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll, nicht aber einen Auftrag zur Sanierung (des<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 89 von 390


90<br />

Mühlengebäudes) zwecks anderweitiger (landwirtschaftlicher) Verwendung, welches über den Bereich<br />

des Wasserrechts hinausginge <strong>und</strong> bereits in die Kompetenz der Baubehörde eingriffe.<br />

VwGH 25.11.1999, 99/07/0145 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, Slg NF Nr. 14151/A)<br />

61. Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten ist die Parteistellung im § 102 Abs 1 lit c<br />

abschließend geregelt.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0154<br />

62. Auf Gr<strong>und</strong> der rechtskräftigen Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts können<br />

durch die einem Dritten wr bewilligte Schleifung von Wasseranlagen insoweit Rechte des<br />

Verpflichteten nicht verletzt werden. Ob im Erlöschensverfahren als letztmalige Vorkehrung – insoweit<br />

inhaltsgleich - die Schleifung von Anlagen angeordnet worden ist, bedarf keiner weiteren Erörterung,<br />

weil - selbst wenn derselbe Sachverhalt in zwei Bescheiden insoweit völlig verschieden geregelt<br />

worden wäre - dadurch keine Rechtsverletzung des Verpflichteten eintreten kann. Durch die bewilligte<br />

(<strong>und</strong> in der Folge durchgeführte) Schleifung der Anlagen wird nämlich der Verpflichtete von seiner im<br />

Erlöschensbescheid gem § 29 angeordneten Verpflichtung befreit.<br />

VwGH 27.9.2000, 99/07/0204<br />

Ist das als verletzt behauptete Recht nicht eingeräumt, dann kommt die Möglichkeit einer<br />

Verletzung von Rechten auch durch eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen<br />

Bescheides nicht in Betracht<br />

63. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung (zur Durchführung letztmaliger<br />

Vorkehrungen) auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist<br />

unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung<br />

aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu<br />

ermöglichen.<br />

VwGH 24.4.2003, 2000/07/0247 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, VwSlg 14.151, sowie auf die<br />

bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I², unter E 355 zu § 59 AVG zit Rsp); stRsp<br />

64. Die mit dem Erlöschen des vormaligen Wasserrechtes verb<strong>und</strong>enen letztmaligen Vorkehrungen<br />

(hier zur Verschließung eines Mühlbaches) werden mit der Erteilung der Bewilligung für ein neues<br />

Projekt gegenstandslos <strong>und</strong> stehen der Bewilligung des neuen Projektes nicht im Wege.<br />

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0100<br />

Abs 3<br />

1. Durch einen an den bisherigen Wasserberechtigten gerichteten Auftrag zur kostenlosen Abtretung<br />

einer Wasseranlage wird der Miteigentümer der berührten Gr<strong>und</strong>stücke nicht betroffen.<br />

VfGH 15.3.1972, Slg 6683<br />

2. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 29 Abs 3 ist nur unter der Voraussetzung möglich,<br />

dass es sich bei der bescheidmäßig angeordneten Überlassung einer Anlage an Beteiligte in Wahrheit<br />

um keinen Vermögensentzug handelt <strong>und</strong> daher keine Enteignung vorliegt. Dieser Fall ist dann<br />

gegeben, wenn nach dem jeweils vorliegenden Sachverhalt die zu einer Anlage gehörenden<br />

<strong>Wasserbau</strong>ten nach der Vorschrift des § 29 Abs 1 an sich zu beseitigen wären, weil nur in diesem Fall<br />

der Untergang jener Vermögensobjekte zum Gegenstand der wasserrechtsbehördlichen<br />

Entscheidung gemacht werden müsste, deren Übernahme zum Zwecke ihrer Erhaltung mit der<br />

Vorschrift des § 29 Abs 3 ermöglicht werden soll, sodass die vermögensrechtliche Situation des bisher<br />

Berechtigten in Ansehung solcher <strong>Wasserbau</strong>ten keine Verschlechterung erfahren würde.<br />

VwGH 6.10.1972, 853/71, Slg 8292; 29.6.1995, 95/07/0030, 0031; 25.11.1999, 97/07/0076;<br />

stRsp<br />

3. Der bisher Wasserberechtigte gehört nicht zum Kreis der gem § 29 Abs 3 übernahmeberechtigten<br />

Beteiligten.<br />

VwGH 21.10.1980, 3068/80<br />

4. Die Überlassung einer Anlage gem § 29 Abs 3 bewirkt deren Eigentumsübergang <strong>und</strong> vermittelt<br />

daher im Verfahren eines Dritten Parteistellung gem §§ 102 Abs 1 lit b <strong>und</strong> 12 Abs 1 <strong>und</strong> 2.<br />

VwGH 18.12.1984, 84/07/0214, 0216, 0217<br />

5. Nach § 29 Abs 3 kann nur die Überlassung vorhandener <strong>Wasserbau</strong>ten, nicht aber von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

<strong>und</strong> Anlagen, die nicht von der wr Bewilligung mit umfasst sind, begehrt werden.<br />

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016<br />

Offen bleibt, ob nur von Haus aus sonderrechtsfähige Anlagen (Superädifikate) oder auch<br />

bloßes Liegenschaftszubehör - nun eigenständig - übertragen werden kann<br />

6. Eine wr Bewilligung ist mit der in § 29 Abs 3 genannten Überlassung von Anlagen nicht verb<strong>und</strong>en,<br />

ebenso wenig eine Übertragung des - erloschenen - Wasserbenutzungsrechts. Vielmehr bedarf es<br />

hiezu einer neuen wr Bewilligung.<br />

VwGH 11.12.1990, 89/07/0185, 90/07/0045; 27.6.1995, 94/07/0088 (Hinweis auf VwGH<br />

11.12.1990, 89/07/0185); stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 90 von 390


91<br />

7. Eine Überlassung von Anlagen nach § 29 Abs 3 setzt das Verlangen einer öffentlichen Körperschaft<br />

oder eines Beteiligten voraus, das nicht erzwungen werden kann.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />

8. Die Überlassung einer Anlage nach § 29 Abs 3 an einen anderen bei gleichzeitiger Vorschreibung<br />

letztmaliger Vorkehrungen für dieselbe Anlage nach § 29 Abs 1 kommt rechtlich nicht in Betracht. Die<br />

zu einem Verlangen nach § 29 Abs 3 Berechtigten stehen rechtlich nur vor der Wahl, die Anlage in<br />

dem Zustand zu übernehmen, in dem sie sich befindet, oder von einem Verlangen nach § 29 Abs 3<br />

Abstand zu nehmen. Dies gilt auch, wenn der scheidende Wasserberechtigte seine Instandhaltungspflichten<br />

verletzt hat.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151; 24.10.1995, 91/07/0122; stRsp<br />

9. Ist eine Beseitigung von Anlageteilen nach § 29 Abs 1 nicht erforderlich, dann kann eine Überlassung<br />

nach Abs 3 auch nicht darauf gestützt werden, dass die letztmaligen Vorkehrungen größere<br />

Aufwendungen finanzieller Art nach sich zögen, oder dass die nicht mehr benötigten Anlageteile für<br />

den bisher Wasserberechtigten so gut wie keinen finanziellen Wert hätten, oder dass die auf fremdem<br />

Gr<strong>und</strong> liegenden Anlageteile auf Gr<strong>und</strong> zivilrechtlicher Schritte der Gr<strong>und</strong>eigentümer entfernt werden<br />

müsste n.<br />

VwGH 29.6.1995, 95/07/0030, 0031 (Hinweis auf VwGH 6.10.1972, Slg NF 8292/A)<br />

10. Die Parteistellung eines Beteiligten iSd § 29 Abs 3 wird erst durch die Antragstellung begründet.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0051<br />

11. § 29 Abs 1 verlangt, dass in einem Zuge (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens eines<br />

Wasserbenutzungsrechts über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist; dies hat für alle<br />

nach § 29 erforderlichen Absprüche, somit auch für jene nach dem 3. <strong>und</strong> 5. Absatz dieses<br />

Paragraphen zu gelten.<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0058 (Hinweis auf VwGH 27.6. 1995, 94/07/0088); stRsp<br />

12. Die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts<br />

anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts durch den bisher Berechtigten an<br />

einen Dritten setzt, wie dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs 3 zu entnehmen ist, ein<br />

Verlangen eines Dritten voraus.<br />

VwGH 25.11.1999, 97/07/0076 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, Slg NF Nr. 14.151/A,<br />

20.7.1995, Slg NF Nr. 14.293/A)<br />

13. Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen <strong>und</strong> über das Erlöschen von Wasserrechten<br />

sind gem § 102 Abs 1 lit c nur die im § 29 Abs 1 <strong>und</strong> 3 genannten Personen Parteien. Außer<br />

den bisher Berechtigten können diese Personen - also andere Wasserberechtigte <strong>und</strong> Anrainer (§ 29<br />

Abs 1) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs 3) - stets nur die<br />

Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von<br />

Wasserbenutzungsrechten geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die<br />

Feststellungen des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0154 (Hinweis auf VwGH 16.11.1993, 90/07/0036, 27.6.1995,<br />

94/07/0088, 14.12.1995, 93/07/0189, 2.10.1997, 95/07/0014); 18.9.2002, 98/07/0112;<br />

23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />

14. Im Verfahren betreffend die bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes den bisher Wasserberechtigten<br />

vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen kommt neben den berührten Wasserberechtigten<br />

auch dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der allenfalls letztmalige Vorkehrungen<br />

gem § 29 Abs 1 durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, <strong>und</strong> den an der<br />

Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (§ 29 Abs 3) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer<br />

Interessen beschränkte Parteistellung zu<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht,<br />

zu § 29 WRG E 43, 47, 55 ff (58) zit Rsp)<br />

Abs 4<br />

1. Zwar enthält § 29 keine Aussage über jene Personen, denen Parteistellung in einem Überprüfungsverfahren<br />

gem Abs 4 zukommt; auch eine Anwendung des § 102 Abs 1 lit c scheidet schon auf Gr<strong>und</strong><br />

des Wortlautes aus. Der in § 29 Abs 4 enthaltene Verweis auf § 121 gebietet jedoch die Anwendung<br />

auch der dort geltenden Parteistellung. Im Überprüfungsverfahren haben daher jene Personen Parteistellung,<br />

die im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten.<br />

VwGH 27.6.1995, 92/07/0140 (Hinweis auf VwGH 19.6.1970, 1392/69)<br />

2. Ein Antrag um Erstreckung einer zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen festgesetzten Frist ist<br />

als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides zu werten,<br />

der von der Behörde zurückzuweisen ist. Die Fristverlängerungsbestimmung des § 112 Abs 2 bezieht<br />

sich nicht auf Fristen zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen. Auch § 29 Abs 4 enthält keine<br />

Regelung über eine Fristverlängerung; der Hinweis auf § 121 enthält keinen Anspruch auf eine<br />

Fristverlängerung.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 91 von 390


92<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0068 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, 94/07/0164)<br />

Abs 5<br />

1. Die vom Eigentümer des belasteten Gutes begehrte Aufhebung einer im Gr<strong>und</strong>buch eingetragenen<br />

Dienstbarkeit gem § 70 Abs 1 ist gleichzeitig mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts<br />

auszusprechen. Die Frage der Entbehrlichkeit solcher Dienstbarkeiten im Hinblick auf Vorkehrungen<br />

nach § 29 ist dabei nicht zu beantworten.<br />

VwGH 21.1.1972, 1887/71, Slg 8150; 19.11.1991, 88/07/0118<br />

2. § 29 Abs 1 verlangt, dass in einem Zuge (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens eines<br />

Wasserbenutzungsrechts über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist; dies hat für alle<br />

nach § 29 erforderlichen Absprüche, somit auch für jene nach dem 3. <strong>und</strong> 5. Absatz dieses<br />

Paragraphen zu gelten.<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0058 (Hinweis auf VwGH 27.6. 1995, 94/07/0088); stRsp<br />

3. Da nur der Spruch eines Bescheides rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) erlangt, muss aus seiner<br />

Formulierung der Bescheidwille der Behörde mit der gebotenen Deutlichkeit gem § 59 Abs 1 AVG<br />

erkennbar sein, wobei der VwGH in diesem Zusammenhang in stRsp festgehalten hat, dass zur<br />

Auslegung eines unklaren Spruches die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist.<br />

Einer gestützt auf § 29 Abs 5 gewählten Spruchformulierung „Damit erlöschen auch die entbehrlich<br />

gewordenen <strong>und</strong> im Gr<strong>und</strong>buch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten" fehlt es an dieser gebotenen<br />

Deutlichkeit, weil mit der Verwendung des Wortes „entbehrlich" nicht von vornherein davon<br />

ausgegangen werden kann, dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht<br />

eingeräumten bzw bestellten Dienstbarkeiten erloschen sind, <strong>und</strong> mangels näherer Begründung im<br />

Bescheid auch nicht gesagt werden kann, ob <strong>und</strong> bejahendenfalls welche der von der Regelung des<br />

§ 29 Abs 5 iZm § 70 Abs 1 erster Satz betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht sind.<br />

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der durch eine Dienstbarkeit Belastete einen<br />

Rechtsanspruch auf Aufhebung der Belastung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs 5 hat.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0115 (Hinweis auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr. Verwaltungsverfahrensrechts<br />

6 , Rz 412, S. 166 f, auf VwGH 16.12.1998, 98/04/0166, sowie auf die bei<br />

Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens 5 , 446, zit Rsp)<br />

4. § 70 Abs 1 erster Satz normiert eine mit dem Erlöschen einer wr Bewilligung verb<strong>und</strong>ene, von<br />

Gesetzes wegen eintretende Wirkung, nämlich das Erlöschen nicht im Gr<strong>und</strong>buch eingetragener,<br />

nach §§ 63 bis 67 eingeräumter oder durch Übereinkommen bestellter, entbehrlich gewordener<br />

Dienstbarkeiten. Solche Dienstbarkeiten erlöschen somit ex lege. Nach § 29 Abs 5 ist diese bereits<br />

eingetretene Wirkung im Erlöschensbescheid ausdrücklich festzustellen. Der Entfall eines solchen<br />

Ausspruches nach § 29 Abs 5 hat auf den Eintritt der Erlöschenswirkung selbst aber keine<br />

Auswirkungen. Bestehen Dienstbarkeiten im Sinne des § 70 Abs 1 erster Satz, die trotz Erlöschens<br />

der wr Bewilligung nicht entbehrlich sind, so erlöschen diese nicht; in einen Ausspruch nach § 29<br />

Abs 5 sind solche Dienstbarkeiten daher auch nicht aufzunehmen.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0004; 18.9.2002, 98/07/0112<br />

5. Für die Rechtmäßigkeit des Entfalles eines Ausspruches nach § 29 Abs 5 ist es ohne Belang, ob<br />

das nach § 27 Abs 1 lit g erloschene Wasserrecht an einem Privatgewässer oder an einem<br />

öffentlichen Gewässer bestanden hat.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0004<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 92 von 390


93<br />

3. Abschnitt:<br />

Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insb vom Schutz<br />

<strong>und</strong> der Reinhaltung Gewässer<br />

Die im Wesentlichen der WRG-Nov 1959 entstammenden <strong>und</strong> mit den WRG-Nov 1990 <strong>und</strong> 2003<br />

ergänzten Bestimmungen des dritten Abschnittes (§§ 30 bis 37) regeln Umweltziele, insb Ziel <strong>und</strong><br />

Begriff der Reinhaltung (§§ 30 ff), allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 31), potentiell wassergefährdende<br />

Maßnahmen (§§ 31a - 31d), bewilligungspflichtige Einwirkungen (§§ 32 - 32b) <strong>und</strong> diesbezügliche<br />

Pflichten (§ 33), abwasserbezogene Bestimmungen (§§ 33a - 33c), wasserwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen<br />

(§§ 33d - 33g) <strong>und</strong> den besonderen Schutz von Wasservorkommen im Interesse der<br />

Wasserversorgung (§§ 34 - 37).<br />

Mit der WRG-Nov 1959 waren Einwirkungen auf die Wasserbeschaffenheit eigenständigen<br />

Regelungen unterworfen worden; es handelt sich dabei nicht um Wasserbenutzungsrechte, doch sind<br />

auf derartige Bewilligungen die Bestimmungen für Wasserbenutzungen sinngemäß anzuwenden.<br />

Besondere Bedeutung wurde mit der WRG-Nov 1959 auch der Trinkwasserversorgung eingeräumt:<br />

soweit für Wasserversorgungsanlagen <strong>und</strong> deren Einzugsgebiete der allgemeine Schutz der §§ 31<br />

<strong>und</strong> 32 nicht ausreicht, können vorsorglich durch Bescheid oder Verordnung die erforderlichen Schutz<strong>und</strong><br />

Schongebiete bestimmt sowie Nutzungsbeschränkungen <strong>und</strong> Schutzanordnungen getroffen<br />

werden (§§ 34 - 37).<br />

Im Jahre 1969 wurden - vor allem im Hinblick auf zunehmende Gefahren aus Lagerung <strong>und</strong> Transport<br />

von Mineralölen - die Vorsorgebestimmungen der §§ 31 <strong>und</strong> 31a eingefügt.<br />

Die WRG-Nov 1990 hat für Abwassereinleitungen ein im „kombinierten Ansatz" vereinigtes System<br />

von Emissions- <strong>und</strong> Immissionsregelungen (§§ 33a - 33d) geschaffen <strong>und</strong> - mangels ausreichender<br />

anderweitiger gesetzlicher Regelungen - für Abfalldeponien ein eigenständiges Normengebäude<br />

(§§ 31b, 31d <strong>und</strong> 120a) eingeführt. Zur Umsetzung der Emissionsregelungen wurden in den Folgejahren<br />

zahlreiche Abwasseremissionsverordnungen erlassen.<br />

Im Jahre 1997 wurden die Indirekteinleiterbestimmungen neu geregelt (Ersatz des als verfassungswidrig<br />

erkannten § 32 Abs 4 durch § 32b), im Jahre 1999 die Deponiebestimmungen (§§ 31b, 31d <strong>und</strong><br />

120a) ins AWG übertragen.<br />

Mit der WRG-Nov 2003 wurden die Ziele der WRRL in das WRG übernommen.<br />

§ 30 - Ziele<br />

Abs 1<br />

1. § 30 ist eine Norm, die nur mittelbar, dh nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wirksam<br />

wird.<br />

VwGH 17.9.1964, 633/64<br />

2. Es ist denkmöglich, dem § 30 einen normativen Inhalt beizumessen.<br />

VfGH 7.10.1969, Slg 6041<br />

3. Das Reinhaltungsziel des § 30 besteht unabhängig von der Wasserqualität (arg. „alle" Gewässer);<br />

es umfasst daher auch bereits beeinträchtigte Gewässer. Ein Verstoß gegen das Reinhaltegebot liegt<br />

daher auch dann vor, wenn es sich bloß um eine weitergehende Verunreinigung eines Vorfluters mit<br />

schlechter Wassergüte handelt.<br />

VwGH 19.10.1982, 82/07/0169; 30.11.1982, 82/07/0151; 12.12.1996, 96/07/0151;<br />

25.11.1999, 99/07/0144; stRsp<br />

4. Die §§ 30 ff sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB.<br />

OGH 7.2.1989, 1 Ob 49/88; 20.6.1990, 1 Ob 19/90; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 93 von 390


94<br />

Abs 2<br />

1. Für den Begriff der Gewässerverunreinigung ist § 30 Abs 2 [nun 3 Z 1] maßgebend <strong>und</strong> nicht Abs 1,<br />

der eine allgemeine Zielvorstellung umschreibt.<br />

VwGH 3.12.1985, 84/07/0364; 19.6.1990, 88/07/0093; 12.12.1996, 96/07/0151; 25.11.1999,<br />

99/07/0144; stRsp<br />

2. Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer<br />

<strong>und</strong> biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs 2 [nun 3 Z 1] dar, ohne<br />

dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Ges<strong>und</strong>heit von Mensch <strong>und</strong> Tier<br />

eintritt, Bedacht zu nehmen ist.<br />

VwGH 19.3.1998, 97/07/0131 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985, 84/07/0364, 19.6.1990,<br />

88/07/0093, 10.12.1991, 91/07/0151 = ZfVB 1999/3, E 1145); 11.9.2003, 2002/07/0023 =<br />

RdU-LSK 2004/1; stRsp<br />

Siehe nun § 30 Abs 3 Z 1 (Verunreinigung; wie oben) <strong>und</strong> 3 (Verschmutzung; Wirkungsbezug)<br />

3. Ob eine Gewässerverunreinigung gegeben ist, ist nach § 30 Abs 2 [nun Abs 3 Z 1] <strong>und</strong> nicht nach<br />

der Zielnorm des § 30 Abs 1 zu bestimmen. Für die Frage, ob eine Einleitung eine Verletzung des<br />

§ 32 darstellt, bedarf es daher keiner Ermittlungen darüber, ob damit Auswirkungen iSd § 30 Abs 1<br />

verb<strong>und</strong>en sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob die natürliche Beschaffenheit des Wassers<br />

beeinträchtigt wird. Dies entspricht - bei Grauwässern - allgemeinen Erfahrungsgr<strong>und</strong>sätzen. Daran<br />

ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorfluter bereits durch andere Einleiter beeinträchtigt ist.<br />

Das Reinhaltungsziel des § 30 besteht nämlich unabhängig von der Wasserqualität <strong>und</strong> umfasst<br />

daher auch bereits beeinträchtigte Gewässer.<br />

VwGH 25.11.1999, 99/07/0144 (Hinweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0151)<br />

Gilt auch für die Änderung durch die WRG-Nov 2003, wobei zwischen „Verunreinigung“ <strong>und</strong><br />

„Verschmutzung“ zu differenzieren ist<br />

§ 31 - Allgemeine Sorge für die Reinhaltung<br />

Abs 1<br />

1. Beim Mülltransport (über einen See) muss verlässlich dafür gesorgt werden, dass der Abfall sicher<br />

im Fahrzeug untergebracht wird <strong>und</strong> nicht ein Teil davon in Gewässer gelangen kann, wodurch § 31<br />

Abs 1 verletzt wird.<br />

VwGH 29.10.1964, 896/64<br />

2. Einem Betriebsinhaber bzw seinem Personal ist eine regelmäßige Überprüfung der durch einen<br />

Kanal abgeführten Abwässer durchaus zuzumuten, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass -<br />

aus welchem Gr<strong>und</strong>e immer - verunreinigte Abwässer in den Vorfluter gelangen.<br />

VwGH 12.11.1964, 684/64<br />

3. Für den Anspruch auf Unterlassung der Verunreinigung des Gr<strong>und</strong>wassers durch Abwässer des<br />

Nachbarn ist der Rechtsweg zulässig.<br />

OGH 15.12.1964, SZ 37/181<br />

4. Das Gebot des § 31 Abs 1 umfasst alle Vorsorgen, die dazu angetan sind, eine an sich zwar nicht<br />

vorherbedachte, aber immerhin mögliche Verunreinigung auszuschließen. Diesem Gebot wird durch<br />

ein Verhalten zuwidergehandelt, das dazu führt, dass eine verbotene (weil bewilligungslose)<br />

Verunreinigung eintritt. Eine Zuwiderhandlung gegen § 31 Abs 1 setzt demnach den Eintritt einer<br />

verbotenen Gewässerverunreinigung voraus. Die Gewässerverunreinigung ist in diesem Fall ein<br />

notwendiger Bestandteil des Tatbildes mangelnder Obsorge gegenüber der Wassergüte.<br />

Bei der Übertretung des § 32 kommt wiederum der Nichteinhaltung der im § 31 Abs 1 gebotenen<br />

Vorsorgen keinerlei Tatbestandsmäßigkeit zu, sondern ausschließlich der verbotenerweise, weil<br />

bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung<br />

bzw Verunreinigung.<br />

VwGH 11.5.1967, 1165/66; 23.10.1970, Slg 7893; 7.7.1972, 447/72 (zur Strafbarkeit nach<br />

§ 137); 12.9.1973, 281/73; 21.9.1973, 169/73; 8.3.1974, 1512/73; 2.10.1974, 1022/74;<br />

28.10.1976, 1439, 1440/76; 16.2.1978, 429/77; 1.3.1979, 1973/78; 30.10.1979, 1993/78;<br />

2.6.1981, 81/07/0045, 81/07/0048, 81/07/0049; stRsp<br />

Seit der WRG-Nov 1969 wird der Eintritt einer Gewässerverunreinigung nicht (mehr)<br />

gefordert, vielmehr genügt die ernste Gefahr einer Gewässerverunreinigung)<br />

5. Die in § 31 Abs 1 erwähnten Maßnahmen oder Unterlassungen Dritter sind bei der Benützung einer<br />

Anlage dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn eine Sorgfaltspflicht nach dieser Gesetzesstelle für den<br />

Betrieb der Anlage besteht, das Benützen der Anlage durch Dritte mithin zu deren Betrieb gehört.<br />

Bei einem Ölumschlagplatz der ÖBB handelt es sich um eine Anlage, die dazu bestimmt ist, für einen<br />

unbestimmten Kreis von Abnehmern Öl aus Betriebsmitteln der ÖBB umzufüllen. Eine derartige<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 94 von 390


95<br />

Anlage ist geeignet, eine Einwirkung auf die Gewässer herbeizuführen, <strong>und</strong> unterstellt daher die ÖBB<br />

der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 31 Abs 1.<br />

VwGH 15.3.1974, 1360/73, Slg 8575<br />

Betreiberpflicht desjenigen, der einschlägige Anlagen Dritten zur Verfügung stellt<br />

6. Maßnahmen oder Unterlassungen, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, liegen<br />

dann vor, wenn nach der Lage des Einzelfalles konkrete Umstände diese Gefahr erkennen lassen,<br />

wobei auch an das Erkennenmüssen die in § 31 Abs 1 durch Verweis auf das ABGB einbezogenen<br />

Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen sind. Aus der tatsächlichen Verunreinigung des Gewässers ergibt sich<br />

noch nicht zwingend, dass die gesetzten Maßnahmen typischerweise eine Einwirkung auf ein<br />

Gewässer herbeiführen konnten.<br />

VwGH 1.3.1979, 1973/78<br />

7. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Sorgfaltsmaßstab des § 1297 oder des § 1299 ABGB zur<br />

Anwendung kommt.<br />

VwGH 1.3.1979, 1973/78<br />

8. Das Einstreuen von Chemikalien in ein Gewässer, das dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs 1<br />

widerspricht, weil es die Ges<strong>und</strong>heit der Fische gefährdet <strong>und</strong> darüber hinaus sogar auf deren<br />

Vernichtung gerichtet ist, stellt eine Gewässerverunreinigung dar, die einer Bewilligung nach § 32<br />

nicht zugänglich ist<br />

VwGH 22.11.1979, 2361/79<br />

9. § 31 kommt als Schutznorm iSd § 1311 ABGB in Betracht.<br />

OGH 25.1.1984, 1 Ob 42/83; 22.3.1993, 1 Ob 36792; stRsp<br />

OLG <strong>Wien</strong> 7.4.1992, 25 Bs 83/92 (bzgl §§ 180, 181 StGB)<br />

10. Eine wr bewilligungspflichtige, aber nicht bewilligte Deponie ist eine Anlage, die - iSd § 31 Abs 1 -<br />

Einwirkungen auf Gewässer herbeiführen kann, weshalb deren Betreiber Verpflichteter iSd § 31 Abs 1<br />

- 3 ist. Sein Einwand, die Gewässergefährdung sei auf das Verhalten Dritter zurückzuführen, ist<br />

rechtlich bedeutungslos.<br />

VwGH 19.6.1984, 84/07/0114<br />

Gilt auch für andere vergleichbare Anlagen<br />

11. Der Inhaber einer Anlage hat als Verpflichteter gem § 31 Abs 1 bis 3 auch bei Sabotageakten<br />

Dritter die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.<br />

VwGH 22.10.1985, 85/07/0112<br />

12. Durch die WRG-Nov 1959 <strong>und</strong> 1969 wurde der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der<br />

Gewässer dadurch Rechnung getragen, dass die Reinhaltepflicht nicht nur den Wasserberechtigten<br />

bzw den Anlageneigentümer, sondern jedermann trifft. Demnach hat jedermann sowohl in seiner<br />

beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu<br />

beurteilende Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden.<br />

OGH 11.11.1987, 1 Ob 34/87; 20.4.1993, 1 Ob 1/93<br />

13. Ein Frächter, der im Auftrag eines Sonderabfallbesitzers kontaminiertes Erdreich auf eine Deponie<br />

schafft, ist nach erfolgter Ablieferung <strong>und</strong> Ablagerung nicht zu Maßnahmen nach § 31 verpflichtet.<br />

OGH 5.7.1989, 1 Ob 9/89<br />

14. Eine Gewässerverunreinigung als Folge mangelnder Störfallvorsorge erfüllt das Tatbild des § 31<br />

Abs 1.<br />

VwGH 2.10.1990, 89/07/0168<br />

15. Als Verpflichtete kommen auch jene in Betracht, denen die betreffende Anlage zuzurechnen ist.<br />

Zuzurechnen ist eine Anlage einem Gr<strong>und</strong>eigentümer jedoch nur dann, wenn jene mit dem<br />

betreffenden Gr<strong>und</strong>stück fest (untrennbar) verb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> solcherart einen unselbständigen<br />

Bestandteil des Gr<strong>und</strong>stücks bildet.<br />

VwGH 11.12.1990, 89/07/0186<br />

Modifiziert durch § 31 Abs 4 idFd WRG-Nov 1990 (siehe VwGH 31.3.1992, 92/07/0029, unten<br />

bei Abs 4)<br />

16. Dienen Gr<strong>und</strong>wassersonden der Prüfung, ob ein Vorhaben überhaupt durchgeführt werden kann,<br />

dann sind sie dem Vorhabensträger auch dann zuzurechnen, wenn sie weder für Bau noch Betrieb<br />

unmittelbar bedeutsam wären.<br />

VwGH 12.3.1991, 90/07/0161<br />

17. Das Tatbild der fehlenden wr Bewilligung gem § 32 unterscheidet sich von dem des § 31 insb<br />

dadurch, dass im ersteren Fall ein konkret wirksamer <strong>und</strong> beabsichtigter Angriff auf die bisherige<br />

Beschaffenheit von Wasser vorliegen muss, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt,<br />

während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen sich in erster Linie<br />

auf Anlagen <strong>und</strong> Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht<br />

vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.<br />

VwGH 29.10.1991, 90/07/0159; 29.10.1991, 91/07/0061; 24.10.1995, 93/07/0145 = RdU<br />

116/1996; 23.4.1998, 96/07/0227; 29.6.2000, 98/07/0146; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 95 von 390


96<br />

18. Wird durch eine Überschwemmung eines Kellers Öl aus den dort gelagerten Tanks herausgedrückt,<br />

das das Gr<strong>und</strong>wasser zu verseuchen droht, ist der Hauseigentümer primär selbst<br />

Verpflichteter iSd § 31.<br />

OGH 27.5.1992, 2 Ob 512/92<br />

Gilt sinngemäß auch für § 31 Abs 3a idFd BGBl I 2002/156<br />

19. Die für eine Düngerlagerstätte erteilte baubehördliche Bewilligung entbindet den Verpflichteten<br />

nicht davon, diese in einem Zustand zu erhalten, welcher gewährleistet, dass eine Gewässerverunreinigung<br />

vermieden wird.<br />

VwGH 31.1.1995, 95/07/0008<br />

20. Bei einem Kanalräumbetrieb ist eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber<br />

erfahrungsgemäß möglich. Dem Betriebsinhaber ist als offensichtliche Sorglosigkeit vorzuwerfen,<br />

wenn er seinen Betrieb derart führt, dass er über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich<br />

eingehaltenen Vorgangsweisen (pflichtwidriges Entleeren des gesammelten Räumgutes) nicht<br />

Bescheid wissen konnte, weil solches Fehlverhalten mangels jeglicher zu erwartender Kontrolle nicht<br />

unvorhersehbar, sondern bei entsprechendem Zeit- <strong>und</strong> Arbeitsdruck nach durchschnittlichem Kalkül<br />

menschlicher Fehlerhaftigkeit fallweise nachgeradezu zu erwarten ist.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0075<br />

Organisationsverantwortung des Verpflichteten<br />

21. Zum Personenkreis der Verpflichteten gehört neben dem unmittelbaren Verursacher auch der<br />

Anlagenbetreiber, gleichviel, ob er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer ist.<br />

Die Haftung für Anlagen umfasst auch die für deren Instandhaltung <strong>und</strong> Betrieb.<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000; 28.3.2000, 1 Ob 3/00y (Hinweis auf<br />

SZ 60/235, 1 Ob 1/93, SZ 70/159 = JBl 1998, 118 = ImmZ 1998, 89 = WoBl 1998, 309,<br />

1 Ob 207/98t); stRsp<br />

22. § 31 als Schutzgesetz, dessen Verletzung schadenersatzpflichtig macht, verpflichtet jedermann<br />

zur Reinhaltung der Gewässer.<br />

VwGH 29.6.2000, 98/07/0146<br />

23. Gr<strong>und</strong>voraussetzung für die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen nach § 31 Abs 2 ist,<br />

dass bereits die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dabei stellt § 31 Abs 2 nicht<br />

auf eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab; vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv die konkrete<br />

Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dadurch unterscheidet sich § 31 Abs 2 von § 31<br />

Abs 1, der (vorbeugend) ein Verhalten fordert, welches von vornherein verhindern soll, dass die im<br />

Abs 2 angesprochene Gefahr einer Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann. Bei den im<br />

§ 31 Abs 2 vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich demnach um solche, die (erst) nach Eintritt der<br />

konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu treffen sind. Die Verpflichtung zu einem<br />

Verhalten, welches den Eintritt einer solchen konkreten Gefahr verhindern soll, findet sich im § 31<br />

Abs 1.<br />

VwGH 27.7.2001, 2001/07/0005 = RdU-LSK 2002/2<br />

24. Dass Vorkehrungen aus Anlass der Stilllegung einer Tankstelle von der Gewerbebehörde nach<br />

§ 83 GewO 1994 vorgeschrieben <strong>und</strong> von der Partei durchgeführt wurden, besagt nicht, dass die<br />

Partei damit nicht mehr als Verursacher für Gewässergefährdungen <strong>und</strong> damit als Verpflichtete zur<br />

Durchführung wasserpolizeilicher Aufträge in Frage kommt oder dass damit der WRbeh ein<br />

Einschreiten nach den Bestimmungen des WRG verwehrt ist. Der Bescheid der Gewerbebehörde<br />

konnte nicht bewirken, dass nach seiner Erlassung keinerlei weiteren Vorschreibungen nach anderen<br />

Bestimmungen, insb nach dem WRG, in Bezug auf die ehemalige Betriebsanlage mehr zulässig<br />

waren.<br />

VwGH 21.3.2002, 2001/07/0179 = RdU-LSK 2003/2 (Hinweis auf VwGH 28.10 1997,<br />

97/04/0121, VwSlg 14.770/A, zu § 83 GewO 1994 idF vor der Gewerberechtsnov 1997)<br />

§ 83 GewO umfasste nicht die Beseitigung von Schäden aus dem Betrieb der Anlage, daher<br />

waren über Stilllegungsmaßnahmen hinausgehende Anordnungen nach § 31 rechtens<br />

Abs 2<br />

1. Unabhängig von dem gem § 31 Abs 1 vom Verpflichteten aufzuwendenden Grad der Sorgfalt zur<br />

Vermeidung der Gewässerverunreinigung wird nach § 31 Abs 2 jeder, dessen Anlagen, Maßnahmen<br />

<strong>und</strong> Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, bereits bei Eintritt einer<br />

Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet, <strong>und</strong> zwar ohne<br />

Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war. Aus dem Wort<br />

„dennoch" ergibt sich, dass die Verpflichtung nach § 31 Abs 1 nicht nur den trifft, der seine Pflichten<br />

vernachlässigt hat, sondern auch den, der seine Pflichten nicht verletzt hat, oder dass alle in § 31<br />

Abs 1 angeordneten Vorsorgen eingehalten wurden, gleichwohl aber die Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />

auftritt, der unverzüglich begegnet werden muss, um den Eintritt einer Verunreinigung<br />

zu vermeiden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 96 von 390


97<br />

VwGH 23.10.1970, Slg 7893 A; 15.3.1974, 1360/73, Slg 8575; 5.7.1979, 580/79; 28.4.1980,<br />

369, 370/80; 22.10.1985, 85/07/0112; 12.11.1985, 85/07/0198, 85/07/0226; 4.4.1989,<br />

88/07/0134; 12.3.1993, 90/07/0105; 24.4.2003, 2002/07/0018; stRsp<br />

OGH 11.11.1987, 1 Ob 34/87; 27.5.1992, 2 Ob 512/92; 22.3.1993, 1 Ob 36/92 = RdU 5/1994;<br />

20.4.1993, 1 Ob 1/93<br />

2. § 31 Abs 2 bestimmt jene Vorkehrungen, die bei Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />

zu treffen sind. Die Anordnung von Schutzmaßnahmen außerhalb eines solchen konkreten Gefahrenfalles<br />

ist aber ausschließlich in Abs 1 geregelt. Die Kosten der Errichtung von Leitplanken an einer<br />

oberhalb eines Trinkwasservorkommens vorbeiführenden Straße belasten daher das Wasserversorgungsunternehmen<br />

<strong>und</strong> nicht den Straßenerhalter.<br />

VwGH 8.6.1973, 1974/72<br />

Vgl Schutzmaßnahmen nach § 34<br />

3. § 31 Abs 2 stellt nicht auf die abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab, es kommt vielmehr darauf an,<br />

ob objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist.<br />

VwGH 3.7.1984, 84/07/0028; 27.7.2001, 2001/07/0005 = RdU-LSK 2002/2; 24.4.2003,<br />

2002/07/0018; 22.4.2004, 2004/07/0053<br />

OGH 22.3.1993, 1 Ob 36/92<br />

4. Der Werkunternehmer ist Verpflichteter iSd § 31 Abs 2 nur bis zur Erstellung <strong>und</strong> Übergabe des<br />

Werkes; ab diesem Zeitpunkt kann nur mehr der über die Liegenschaft Verfügungsberechtigte<br />

Abwehrmaßnahmen setzen.<br />

OGH 11.11.1987, 1 Ob 34/87<br />

5. Die Annahme ist gerechtfertigt, dass mit der Lagerung von Autowracks, Altmetallen <strong>und</strong> aus einem<br />

chemischen Werk stammenden, mit Chemikalien gefüllt gewesenen gebrauchten Gebinden (mit<br />

Chemikalienrückständen) vorhersehbar <strong>und</strong> geradezu typisch die Gefahr einer Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung<br />

verb<strong>und</strong>en ist.<br />

VwGH 27.11.1990, 90/07/0120<br />

6. Besteht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, ist jeder, der die Gefahr rechtlich oder faktisch<br />

beherrschen kann, zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet. Ein nach § 31 Abs 2<br />

Verpflichteter kann sich von seiner Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass andere<br />

Personen (der gewerberechtliche Geschäftsführer) zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet<br />

ist.<br />

OGH 20.4.1993, 1 Ob 1/93 (zum Pächter jener Anlage, von der die Gefahr ausgeht)<br />

7. Wohnungseigentümer in einem Haus mit einer gemeinsamen, mit Heizöl leicht betriebenen<br />

Heizungsanlage können an sich „Betreiber" einer Anlage iSd § 31 Abs 1 <strong>und</strong> damit primär Haftende<br />

iSd Abs 3 sein, umfasst doch die Haftung für Anlagen nicht nur deren Herstellung, sondern auch<br />

deren Instandhaltung <strong>und</strong> Betrieb.<br />

Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die<br />

Anlage hat <strong>und</strong> auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel wird dies der Eigentümer oder<br />

Bestandnehmer sein.<br />

OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p = JUS EXTRA 158/1998, E 2459,= JBl 120 (1998) 2, 118<br />

(Hinweis auf SZ 60/235, 1 Ob 1/93, Raschauer, § 31, Rz 15 mwN, Windisch, Die Haftung<br />

nach § 31 WRG, RdU 1996, 171)<br />

8. Mehrere haftpflichtige Verursacher haften solidarisch. Allerdings trifft - anders als bei Abs 4 - die<br />

primäre Haftung auf dem Boden des § 31 Abs 2 <strong>und</strong> 3 nicht auch den oder die Rechtsnachfolger des<br />

Verursachers. Die primäre Haftung als Verursacher schließt die subsidiäre Ersatzpflicht des<br />

Liegenschaftseigentümers aus.<br />

OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p = JUS EXTRA 158/1998, E 2459,= JBl 120 (1998) 2, 118<br />

(Hinweis auf 1 Ob 1/93 sowie auf Raschauer)<br />

9. Die aus § 31 erwachsende Verpflichtung ist verschuldensunabhängig <strong>und</strong> besteht auch unabhängig<br />

davon, ob <strong>und</strong> inwieweit ein allfälliger späterer Eigentümer von entsprechenden Anlagen <strong>und</strong> Liegenschaften<br />

ebenfalls als Verpflichteter gemäß dieser Gesetzesstelle herangezogen werden kann.<br />

VwGH 6.8.1998, 96/07/0053 = RdU 145/1999 (Hinweis auf VwGH 4.4.1989, 88/07/0134);<br />

stRsp<br />

10. Die Bestimmung des § 31 Abs 2 kann sinnvoller Weise nur dahin verstanden werden, dass<br />

derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist <strong>und</strong> von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die<br />

durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht <strong>und</strong> damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist,<br />

entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen.<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000<br />

11. § 31 Abs 2 sieht nicht ausnahmslos eine Pflicht zur Verständigung der BezVBeh vor, sondern<br />

unterscheidet danach, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder nicht. Im letzteren Fall ist die BezVBeh zu<br />

verständigen, im Fall einer Gefahr im Verzug hingegen der Bürgermeister oder die nächste Dienststelle<br />

des öffentlichen Sicherheitsdienstes.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 97 von 390


98<br />

VwGH 27.7.2001, 2001/07/0005 = RdU-LSK 2002/2<br />

12. Bei den im § 31 Abs 2 vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich um solche, die (erst) nach<br />

Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu treffen sind. Die Verpflichtung zu<br />

einem Verhalten, welches den Eintritt einer solchen konkreten Gefahr verhindern soll, findet sich im<br />

§ 31 Abs 1.<br />

VwGH 27.7.2001, 2001/07/0005 = RdU-LSK 2002/2<br />

Abs 3 - allgemein<br />

1. Die Bestimmungen der §§ 30 bis 33 iVm den §§ 122 <strong>und</strong> 138 bieten die Rechtsgr<strong>und</strong>lage, bei<br />

Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen zu treffen <strong>und</strong> nicht erst den Abschluss eines Verfahrens<br />

abzuwarten. Die Absperrung einer Schottergrube zur Verhinderung (weiterer) Müllablagerungen steht<br />

damit nicht im Widerspruch.<br />

VfGH 17.6.1968, 5721<br />

Überholt durch § 31 Abs 3 idFd WRG-Nov 1969<br />

2. Erst in der Fassung der WR-Nov 1969 bietet § 31 die Handhabe dafür, neben dem Lenker auch<br />

den Halter eines Tankfahrzeuges zu Reinhaltemaßnahmen zu verpflichten.<br />

VwGH 17.4.1970, 261/69<br />

3. Zur Anwendung des § 31 ist kraft Generalkompetenz des § 98 die BezVBeh zuständig <strong>und</strong> nicht der<br />

LH nach § 99 Abs 1 lit c.<br />

VwGH 15.3.1974, 1360/73; 18.2.1992, 90/07/0168<br />

Bezog sich auf § 99 Abs 1 lit c aF<br />

4. Hat der Verpflichtete keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt, obschon die konkrete Gefahr einer<br />

Gewässerverunreinigung eingetreten ist, dann ist die WRbeh gem § 31 Abs 3 verpflichtet, die zur<br />

Vermeidung der Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen <strong>und</strong><br />

gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.<br />

Hiebei kommt es nicht darauf an, ob die im § 31 Abs 1 genannten Vorsorgen schuldhaft unterlassen<br />

wurden, sondern vielmehr darauf, dass objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist.<br />

VwGH 28.4.1980, 369, 370/80; 9.11.1982, 82/07/0124; 19.6.1984, 84/07/0114; 22.10.1985,<br />

85/07/0112; 12.11.1985, 85/07/0198, 85/07/0226; 11.12.1990, 89/07/0186; 12.3.1991,<br />

90/07/0161; 29.6.2000, 98/07/0146; 24.4.2003, 2002/07/0018; 24.4.2003, 2002/07/0103;<br />

22.4.2004, 2004/07/0053; stRsp<br />

5. Der Abtransport von Giftfässern unter Gendarmeriebegleitung stellt eine denkmögliche Sicherungsmaßnahme<br />

dar.<br />

VfGH 11.6.1983, B 414/82<br />

6. Die WRbeh ist gem § 31 Abs 3 berechtigt, dem Verpflichteten für die Dauer der voraussichtlichen<br />

Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig<br />

Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />

anordnen zu können.<br />

VwGH 19.6.1984, 84/07/0070; 14.12.1995, 91/07/0070, 0071<br />

7. So wie anlässlich der Durchsetzung vertretbarer Leistungen im Vollstreckungsrecht mittels Ersatzvornahme<br />

hat die WRbeh auch im Fall des Durchführenlassens erforderlicher Maßnahmen gem § 31<br />

Abs 3 diese Durchführung durch Beauftragung eines bestimmten Unternehmers mit zivilrechtlichem<br />

Vertrag <strong>und</strong> nicht durch Bescheid zu veranlassen.<br />

VwGH 10.1.1988, 83/07/0216<br />

8. Die Anwendbarkeit der Abs 2 <strong>und</strong> 3 des § 31 setzt den Eintritt der konkreten Gefahr einer<br />

Gewässerverunreinigung voraus.<br />

VwGH 3.5.1988, 87/07/0111, Slg NF 12.723/A; 28.3.1996, 93/07/0163; 13.4.2000, 99/07/0214<br />

(Hinweis auf VwGH 1.3.1979, 1973/78, 28.3.1996, 93/07/0163); 23.5.2002, 2001/07/0109 =<br />

RdU-LSK 2003/6; 27.6.2002, 2002/07/0020 (somit nicht vorbeugend möglich); stRsp<br />

9. Wenn das Vorliegen von Gefahr im Verzug es nicht mehr zulässt, die nach § 31 Abs 3<br />

erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen, sind diese nach dem ersten Satz<br />

derselben Bestimmung von der WRbeh unmittelbar anzuordnen <strong>und</strong> nötigenfalls unverzüglich<br />

durchführen zu lassen. Damit wird unmittelbare Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt (Art 131a B-VG)<br />

ausgeübt, die weder in Bescheidform zu kleiden noch mit einer Einstweiligen Verfügung nach § 122<br />

zu verbinden ist. Die gleichzeitige Anwendung der §§ 31 Abs 3 <strong>und</strong> 122 Abs 1 entspricht daher nicht<br />

dem Gesetz.<br />

VwGH 27.9.1988, 84/07/0047, 0048; 19.9.1989, 86/07/0067<br />

10. Ob eine Gefahr nach dem Stand der Technik erkennbar war, ist irrelevant, weil die Heranziehung<br />

nach § 31 weder an ein Verschulden noch an die Vorhersehbarkeit der Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />

geb<strong>und</strong>en ist.<br />

VwGH 4.4.1989, 88/07/0134<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 98 von 390


99<br />

11. Im sachlichen Anwendungsbereich des § 31 Abs 3 kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr einer<br />

Gewässerverunreinigung von einer Anlage bzw deren Betrieb ausgeht; entscheidend ist vielmehr,<br />

dass die von der WRbeh aufzutragenden oder unmittelbar anzuordnenden Maßnahmen zur<br />

Vermeidung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung geboten sind. Allein dieser Gesichtspunkt<br />

einer spezifischen Gefahrenabwehr ist maßgebend dafür, welche Behörde als zuständige WRbeh<br />

nach § 31 Abs 3 einzuschreiten hat.<br />

VwGH 27.3.1990, 89/07/0165<br />

12. Wurde die unverzügliche Durchführung von Sanierungsarbeiten bereits von behördlicher Seite<br />

festgelegt, dann braucht dem Verpflichteten keine Gelegenheit mehr eingeräumt zu werden, um von<br />

sich aus Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.<br />

VwGH 19.6.1990, 87/07/0097<br />

13. Die behördliche Anordnung für erforderlich gehaltener Maßnahmen <strong>und</strong> deren Durchführung<br />

richtet sich unmittelbar nur dann gegen den gem § 31 Verpflichteten, wenn mit den angeordneten<br />

Maßnahmen selbst in seine Rechte eingegriffen wird, zB dann, wenn ihn eine Duldungspflicht durch<br />

Inanspruchnahme seines Gr<strong>und</strong>eigentums trifft oder in seinem Eigentum stehende Objekte entfernt<br />

werden.<br />

VwGH 23.10.1990, 87/07/0182<br />

Siehe auch VwGH 20.3.2003, 2002/07/0069<br />

14. Wird niederschriftlich der unmittelbare Auftrag festgehalten, wegen Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen<br />

zu ergreifen, dieser aber weder als Bescheid bezeichnet noch mit einer bescheidmäßigen<br />

Begründung versehen, fehlt es ferner an der für das Zustandekommen eines mündlichen<br />

Bescheides gesetzlich (§ 62 Abs 2 AVG) vorgesehenen Beurk<strong>und</strong>ung eines solchen in der Niederschrift,<br />

dann liegt dem Auftrag kein Bescheidwille zu Gr<strong>und</strong>e, sondern die Behörde ist im Wege der<br />

unmittelbaren Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt vorgegangen.<br />

VwGH 6.11.1990, 90/07/0080<br />

15. Weder Verunreinigungen auf anderen Gr<strong>und</strong>stücken noch das Vorhandensein von Altlasten auf<br />

dem gleichen Gr<strong>und</strong>stück sind ein rechtliches Hindernis, dem Verpflichteten die Entfernung von<br />

Verunreinigungen, die jedenfalls auch festgestellt worden sind, aufzutragen.<br />

VwGH 11.12.1990, 89/07/0186<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000<br />

16. Es ist unabhängig von der Anhängigkeit oder vom Ausgang sonstiger Verwaltungsverfahren<br />

Aufgabe der WRbeh, bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung die zu deren Vermeidung<br />

erforderlichen wasserpolizeilichen Aufträge zu erteilen.<br />

VwGH 18.2.1992, 90/07/0168<br />

17. In § 31 Abs 3 ist eine abgestufte Reihenfolge der zulässigen Mittel normiert. Die Erlassung einer<br />

unmittelbaren behördlichen Maßnahme ist demnach nur zulässig, wenn selbst die Erlassung eines<br />

Mandatsbescheides (§ 57 AVG) nicht geeignet ist, die drohende Gefahr abzuwenden.<br />

UVS OÖ 4.11.1992, VwSen-420015/16/Kl/Rd<br />

Siehe aber VwGH 17.1.1995, 93/07/0126, (verstärkter Senat) <strong>und</strong> 29.6.1995, 94/07/0155<br />

18. § 31 Abs 3 sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich<br />

einerseits einen Auftrag an den Verpflichteten <strong>und</strong> andererseits - bei Gefahr im Verzug - die unmittelbare<br />

Anordnung der entsprechenden Maßnahmen <strong>und</strong> nötigenfalls deren unverzügliche Durchführung.<br />

Aus der unterschiedlichen Formulierung - einmal ist von einem Auftrag die Rede, das andere<br />

Mal von der unmittelbaren Anordnung - ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber der Behörde damit zwei<br />

unterschiedliche Vorgangsweisen eröffnen wollte. Dass mit der 1. Alternative („die entsprechenden<br />

Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen") die Erlassung eines Bescheides gemeint ist, unterliegt<br />

keinem Zweifel. Die Ermächtigung zur unmittelbaren Anordnung könnte ebenfalls als Auftrag zur<br />

Erlassung eines Bescheides, jedoch ohne vorausgegangenes Verfahren, gedeutet werden. Gegen<br />

eine solche Deutung spricht aber der Umstand, dass diese Möglichkeit der Behörde bereits durch § 57<br />

AVG eingeräumt ist - auch § 122 Abs 1 WRG ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen - <strong>und</strong> nicht<br />

anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber diese der Behörde bereits eingeräumte Befugnis überflüssiger<br />

Weise im WRG habe wiederholen wollen. Gegen eine Deutung als Bescheid spricht aber vor allem<br />

der Umstand, dass sich die Behörde bei der Notwendigkeit der Anordnung von Maßnahmen zur<br />

Vermeidung einer Gewässerverunreinigung häufig Situationen gegenübersieht, in denen die<br />

Erlassung eines Bescheides - <strong>und</strong> sei es auch die mündliche Verkündung eines Mandatsbescheides -<br />

wegen der mit einem Bescheid verb<strong>und</strong>enen Formerfordernisse (zB Beurk<strong>und</strong>ung) kein Instrument ist,<br />

mit dem ausreichend flexibel <strong>und</strong> rasch die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. Es<br />

ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der „Anordnungsalternative" im § 31 Abs 3<br />

der Behörde die Möglichkeit zur Ausübung unmittelbarer Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt einräumen<br />

wollte.<br />

Die „Anordnungsalternative" sieht vor, dass die Behörde bei Gefahr im Verzug die entsprechenden<br />

Maßnahmen unmittelbar anordnet <strong>und</strong> gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 99 von 390


100<br />

unverzüglich durchführen lässt. Diese Alternative kann, muss aber nicht aus mehreren Schritten<br />

bestehen; das ergibt sich aus dem Wort „nötigenfalls". Ein zweiter Schritt, nämlich die unverzügliche<br />

Durchführung, ist nur „nötigenfalls" zu setzen; daraus folgt, dass auch eine „Anordnung" in Form einer<br />

faktischen Amtshandlung für sich allein ergehen kann. Nötig ist der zweite Schritt etwa dann nicht,<br />

wenn der Verpflichtete die Anordnung sofort befolgt. Befolgt er sie hingegen nicht, ist mit der<br />

unverzüglichen Durchführung der Maßnahmen vorzugehen.<br />

Aus § 31 Abs 3 ergeben sich daher mehrere Alternativen:<br />

1. Liegt keine Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid<br />

aufzutragen;<br />

2. liegt Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt<br />

vorzugehen, die stufenförmig ablaufen kann, aber nicht muss;<br />

a) reicht eine bloße Anordnung an den Verpflichteten, hat es damit sein Bewenden;<br />

b) befolgt er die Anordnung nicht sofort, ist die Anordnung unverzüglich durchführen zu lassen.<br />

Die bloße Anordnung (Befehl an den Verpflichteten) kann demnach auch für sich allein bestehen.<br />

Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung unmittelbarer Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt<br />

darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren<br />

zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat. Mit einer solchen zwangsweisen Realisierung muss der<br />

Verpflichtete nach § 31 Abs 3 rechnen, ordnet diese Bestimmung doch an, dass die Behörde die<br />

Anordnung nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen hat.<br />

Für die Notwendigkeit einer Bescheiderlassung sprechen auch nicht Gründe des Rechtsschutzes,<br />

steht doch für die Bekämpfung von Maßnahmen unmittelbarer Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt ein<br />

gesetzlich geregeltes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung.<br />

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es § 31 Abs 3 bei Gefahr zulässig macht, auch eine bloße<br />

Anordnung in Form eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes an den Verpflichteten zu erlassen.<br />

VwGH 17.1.1995, 93/07/0126 = RdU 59/1995 (verstärkter Senat; Hinweis auf VfGH<br />

Slg 10.020/1994, 10.956/1986, 10.662/1985 uva.); 29.6.1995, 92/07/0201; 29.6.2000,<br />

98/07/0146; 20.3.2003, 2002/07/0069; 24.4.2003, 2002/07/0103; stRsp<br />

Trifft zu, wenn der Verpflichtete am Tatort angetroffen wird. Ist der Verpflichtete aber nicht<br />

anwesend, nicht erreichbar oder gar nicht bekannt, dann ist eine – bei der vom VwGH<br />

gewählten Konstruktion wegen der Möglichkeit der sofortigen Befolgung wohl an den<br />

Verpflichteten zu richtende - Anordnung nicht möglich <strong>und</strong> kann daher auch nicht Voraussetzung<br />

für die unverzügliche Durchführung der gebotenen Maßnahmen sein; die Worte „<strong>und</strong><br />

... nötigenfalls" können daher nicht als zwingende Verknüpfung von Anordnung <strong>und</strong><br />

Durchführung in der Weise interpretiert werden, nur das, was - gegenüber einem<br />

Verpflichteten – ausdrücklich angeordnet wurde, könne auch zulässigerweise durchgeführt<br />

werden;<br />

Siehe auch oben VwGH 23.10.1990, 87/07/0182, wonach sich die Anordnung für erforderlich<br />

gehaltener Maßnahmen unmittelbar nur dann gegen den Verpflichteten richtet, wenn mit den<br />

angeordneten Maßnahmen selbst in seine Rechte eingegriffen wird<br />

19. Maßgeblich für die Qualifikation behördlichen Vorgehens als verwaltungsbehördliche Befehls- <strong>und</strong><br />

Zwangsgewalt ist die äußere Form <strong>und</strong> der für den Adressaten von der Behörde deutlich erkennbar<br />

geäußerte Wille.<br />

VwGH 17.1.1995, 93/07/0126 (verst. Senat); 29.6.1995, 92/07/0201<br />

20. Ist die Partei den Empfehlungen des Sachverständigen bereits nachgekommen, dann ist die<br />

Erteilung als bescheidförmiger Auftrag wegen bereits zuvor erfolgter Erfüllung nicht mehr rechtens.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0061<br />

21. Hat die Behörde erster Instanz eine regelmäßige Probenahme <strong>und</strong> Untersuchung auf eine<br />

bestimmte Zeitdauer gem § 31 Abs 3 aufgetragen, dann überschreitet die Berufungsbehörde ihre<br />

Befugnis zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG, wenn sie diesen Zeitraum verlängert.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0061<br />

Gilt angesichts der in § 66 Abs 4 AVG verankerten umfassenden Prüf- <strong>und</strong> Beurteilungspflicht<br />

der Berufungsbehörde wohl nur dann, wenn die Berufung ausdrücklich gegen den<br />

Untersuchungszeitraum gerichtet war, weil nur in diesem Fall der Zeitraum Sache des<br />

Berufungsverfahrens ist<br />

22. Gegenstand der Handlungspflichten nach § 31 Abs 2 <strong>und</strong> 3 sind die zur Vermeidung einer<br />

Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich<br />

sind, um eine Gewässerverunreinigung oder im Fall des bereits erfolgten Eintrittes einer solchen<br />

deren Fortschreiten hintanzuhalten, ist eine sachverständig zu lösende Frage.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0155<br />

23. § 31 unterscheidet nicht zwischen „Sicherung" <strong>und</strong> „Sanierung", sondern stellt allein darauf ab,<br />

welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung "erforderlich" sind. Sind als<br />

„Sanierungsmaßnahmen" zu beurteilende Vorgangsweisen sachbezogen zwangsläufig notwendige<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 100 von 390


101<br />

Folge von als „Sicherungsmaßnahmen" anerkannten Arbeiten, dann ist das Gesamtpaket der<br />

Maßnahmen als erforderlich zu beurteilen, um der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu<br />

gebieten <strong>und</strong> nicht aus den Zwischenresultaten bloßer Sicherungsmaßnahmen des ersten Schrittes<br />

neue Gefahrenquellen entstehen zu lassen.<br />

Auch die Vorschreibung der nach § 31 Abs 3 erforderlichen Maßnahmen in der Rechtssatzform der<br />

Ausübung behördlicher Befehlsgewalt wegen Vorliegens von Gefahr im Verzug hat zu keiner anderen<br />

Vorgangsweise zu führen. § 31 Abs 3 trifft nämlich für den dem Verpflichteten bescheidmäßig zu<br />

erteilenden Auftrag zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen einerseits <strong>und</strong> für die dem<br />

Verpflichteten gegenüber mögliche Anordnung solcher Maßnahmen auf dem Wege verfahrensfreien<br />

Verwaltungsaktes andererseits keine den Inhalt der Maßnahmen beeinflussende Unterscheidung.<br />

Gleich ob durch Bescheid oder durch verfahrensfreien Verwaltungsakt der Verpflichtete zum Handeln<br />

verhalten werden soll, sind es nach § 31 Abs 3 in beiden Fällen jeweils eben die zur Vermeidung einer<br />

Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen, welche den Inhalt der behördlichen Anordnung<br />

welcher Rechtssatzform immer zu bilden haben. Aus dem Begriff der „notstandspolizeilichen"<br />

Maßnahme lässt sich damit keine Einschränkung der Anordnungsbefugnis der Behörde in der Weise<br />

ableiten, dass die Behörde daran gehindert wäre, das nach der zit Gesetzesbestimmung Erforderliche<br />

auch im Wege der Ausübung behördlicher Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt anzuordnen.<br />

Der VwGH vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass die behördliche Anordnungsbefugnis nach<br />

§ 31 Abs 3, gleich in welcher Rechtssatzform sie ergeht, sich auf die vollständige Sanierung des iSd<br />

§ 31 Abs 2 eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen erstreckt, die durch<br />

Maßnahmen der „Primärabhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich<br />

werden.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0155; 6.8.1998, 96/07/0053 = RdU 145/1999; 22.4.1999, 97/07/0043<br />

= RdU 24/2000; VwGH 22.4.2004, 2004/07/0053 (Hinweis auf die in Oberleitner, WRG [<strong>Wien</strong><br />

2000], zu § 31 WRG E 71 zit Rsp); stRsp<br />

Im Hinblick auf den unterschiedlichen Rechtsschutz bei Bescheid oder verfahrensfreiem<br />

Verwaltungsakt könnte oa Vorgangsweise dem Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz widerstreiten;<br />

zweifelhaft bleibt, ob für die Beseitigung eines wassergefährdenden Sachverhaltes insgesamt<br />

eine bloße Anordnung auch dann genügt, wenn nur für einzelne - an sich trennbare – Sachverhaltselemente<br />

Gefahr im Verzug angenommen werden kann (zB Bauschuttablagerung mit<br />

einzelnen rostigen „Giftfässern")<br />

Siehe auch unten VwGH 12.12.1996, 96/07/0151 (schrittweises Vorgehen)<br />

24. Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 ist bereits der Eintritt einer konkreten<br />

Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend, wobei genügt, wenn nach dem natürlichen Lauf<br />

der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist.<br />

VwGH 28.3.1996, 93/07/0163 (Hinweis auf VwGH 18.3.1994, 90/07/0141); 13.4.2000,<br />

99/07/0214 (Hinweis auf VwGH 1.3.1979, 1973/78, 28.3.1996, 93/07/0163); 23.5.2002,<br />

2001/07/0109 = RdU-LSK 2003/6; 22.4.2004, 2004/07/0053; stRsp<br />

25. Der Begriff der „Gewässerverunreinigung" im § 31 bemisst sich nach § 30 Abs 2 [nun Abs 3 Z 1]<br />

<strong>und</strong> nicht nach der Zielnorm des § 30 Abs 1. Das Reinhaltungsziel des § 30 besteht unabhängig von<br />

der Wasserqualität (arg. „alle" Gewässer); es umfasst daher auch bereits beeinträchtigte Gewässer.<br />

Die Vorschriften des WRG betreffend die Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen<br />

greifen nicht nur dort, wo eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gewässers<br />

zur Gänze verhindert werden kann, sondern auch dort, wo lediglich eine Verminderung der<br />

Gefährdung oder eine teilweise Behebung einer schon eingetretenen Beeinträchtigung erreicht<br />

werden kann. § 31 Abs 3 ermächtigt daher die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die<br />

eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen<br />

Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung<br />

herbeiführen.<br />

VwGH 12.12.1996, 96/07/0151 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985, 84/07/0364, 4.4.1989,<br />

88/07/0103, 19.6.1990, 88/07/0093); 22.3.2001, 2000/07/0288 = RdU 97/2002; stRsp<br />

Ermöglicht schrittweises Vorgehen<br />

26. Bereits bestehende Sicherungs- <strong>und</strong> Sanierungsmaßnahmen des Verpflichteten, die lediglich<br />

bereits kontaminiertes Gr<strong>und</strong>wasser betreffen, vermögen Maßnahmen, die dazu dienen, zu<br />

verhindern, dass das Gr<strong>und</strong>wasser mit einer bestehenden Bodenkontamination in Berührung kommt,<br />

nicht zu ersetzen. Besteht die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Bodenkontamination, dann<br />

rechtfertigt dies die Vorschreibung von Beweiserhebungen, ohne die Lage <strong>und</strong> Umfang einer solchen<br />

möglichen Kontamination nicht festgestellt werden kann. Die Frage, ob das Vorhandensein einer<br />

Bodenkontamination wahrscheinlich oder bloß möglich ist, spielt dabei keine Rolle.<br />

VwGH 12.12.1996, 96/07/0151; 22.3.2001, 2000/07/0288 = RdU 97/2002<br />

27. Eine Bodenluftabsaugung, die eine Reduzierung der Schadstoffmenge im Ausmaß von 30%<br />

erwarten lässt, ist eine „entsprechende Maßnahme" iSd § 31 Abs 3, da § 31 Abs 3 nicht nur dann zur<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 101 von 390


102<br />

Anwendung kommt, wenn eine Gewässerbeeinträchtigung zur Gänze verhindert werden kann,<br />

sondern auch bei einer bloßen Reduzierung des Gefährdungspotentials.<br />

VwGH 12.12.1996, 96/07/0151<br />

28. Da Maßnahmen nach § 31 Abs 3 im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer<br />

erforderlich sind, spielen finanzielle Belastungen, die aus der Realisierung der Maßnahmen resultieren<br />

können, keine entscheidende Rolle.<br />

VwGH 12.12.1996, 96/07/0151 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0096); 23.5.2002,<br />

2001/07/0109 = RdU-LSK 2003/6; 22.4.2004, 2004/07/0053 (Hinweis auf die in Oberleitner,<br />

WRG, zu § 31 WRG E 77 zit Rsp); stRsp<br />

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist ggf bei der Hereinbringung der Kosten zu berücksichtigen<br />

(vgl § 79 AVG, § 2 VVG)<br />

29. Ist eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten, besteht aber die Gefahr einer weiteren<br />

Ausdehnung nicht mehr, so sind nicht die Bestimmungen des § 31 Abs 2 bis 4 anzuwenden, sondern<br />

hat der Geschädigte - unabhängig von öffentlich-rechtlichen Sanktionen - bloß einen zivilrechtlichen,<br />

im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher.<br />

Besteht hingegen die Gefahr einer weiteren, nicht bloß geringfügigen Gewässerverunreinigung, so<br />

trifft insoweit den oder die Verursacher eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abwehr weiterer<br />

Verunreinigungen bzw zum Ersatz des notwendigen <strong>und</strong> zweckmäßig gemachten Aufwands iS einer<br />

verschuldensunabhängigen Verursacherhaftung.<br />

OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p = JUS EXTRA 158/1998, E 2459 = JBl 120 (1998) 2, 118<br />

(Hinweis auf Windisch, Die Haftung nach § 31 WRG, RdU 1996, 171, SZ 57/16, SZ 64/3,<br />

Raschauer, § 31 Rz 1, 7, SZ 60/235, SZ 65/136, SZ 66/37, 1 Ob 1/93, Grabmayr-Rossmann,<br />

§ 31, Anm 5)<br />

30. Die auf Gr<strong>und</strong> der - auf die GewO gestützten - CKW-Anlagen-Verordnung, BGBl 1994/865,<br />

angeordneten Maßnahmen schließen einen Auftrag nach § 31 Abs 3 nicht aus.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077 = RdU 129/1998<br />

Eigenständigkeit der wr Beurteilung von Sachverhalten unter dem Gesichtspunkt des § 31<br />

31. Im Gr<strong>und</strong>e des § 31 Abs 3 können auch Beweiserhebungsmaßnahmen (Gr<strong>und</strong>wassersonden)<br />

aufgetragen werden.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077 = RdU 129/1998 (Hinweis auf VwGH 14.12.1995,<br />

91/07/0070, 0071, 12.12.1996, 96/07/0151); 22.3.2001, 2000/07/0288 = RdU 97/2002<br />

32. Selbst wenn seit einem Ölunfall vor 16 Jahren keine Belastung von Oberflächengewässern durch<br />

Kohlenwasserstoffe festgestellt werden konnte, so schließt dies die als möglich bezeichnete Annahme<br />

einer Ölkontamination dieser Gewässer als Spätfolge des seinerzeit erfolgten Austritts von Mineralölprodukten<br />

nicht von vornherein aus.<br />

VwGH 6.8.1998, 96/07/0053 = RdU 145/1999<br />

33. Ist eine Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs 2 auf Gr<strong>und</strong> fachlicher Ausführungen konkret <strong>und</strong><br />

als unmittelbar bevorstehend zu befürchten, dann liegt Gefahr im Verzug auch dann vor, wenn bereits<br />

Sanierungsmaßnahmen im Gange sind.<br />

VwGH 6.8.1998, 96/07/0053 = RdU 145/1999<br />

34. Steht ein vor Jahren erfolgter Ölaustritt in kausalem Zusammenhang mit der im Zuge von Baumaßnahmen<br />

eines Dritten festgestellten Verunreinigung, dann ist der seinerzeitige Betreiber der<br />

Anlage als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 anzusehen.<br />

VwGH 6.8.1998, 96/07/0053 = RdU 145/1999<br />

35. Dass in Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen <strong>und</strong> Inhaltsstoffen wie<br />

Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl etc. enthalten sind, hat nach der Lebenserfahrung einen so<br />

hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der belangten Behörde kein Mangel in der Beweiswürdigung<br />

angelastet werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, dass in den gelagerten Autowracks solche<br />

Anteile <strong>und</strong> Inhaltsstoffe enthalten sind. Es bedurfte keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks,<br />

um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können. Es wäre Sache des Beschwerdeführers<br />

gewesen, präzise anzugeben, dass <strong>und</strong> aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall<br />

nicht zutrifft. Der vage Hinweis, seines Wissens seien die Wracks von Altöl entsorgt worden, reicht<br />

nicht einmal aus, um zu dokumentieren, dass in den Wracks keine umweltrelevanten Mengen an<br />

Motoröl mehr vorhanden waren. Denn selbst wenn das Motoröl abgelassen worden wäre, verblieben<br />

doch Reste davon, die bei der Art, wie die Wracks abgelagert wurden, das Gr<strong>und</strong>wasser gefährden<br />

könnten. Dass für eine solche Gr<strong>und</strong>wassergefährdung schon geringe Mengen von Öl reichen, ist<br />

dem VwGH aus zahllosen Verfahren bekannt. Hiezu kommt, dass der Beschwerdeführer nie<br />

behauptet hat, es seien auch sonstige üblicherweise in Autowracks vorhandene gefährliche Anteile<br />

oder Inhaltsstoffe wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit etc. entfernt worden. Zu Recht ist daher die<br />

belangte Behörde davon ausgegangen, dass es sich bei den Autowracks um gefährliche Abfälle<br />

handelt, die entgegen § 17 Abs 1 AWG abgelagert wurden.<br />

VwGH 25.3.1999, 99/07/0002<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 102 von 390


103<br />

Diese Aussage zu § 17 AWG ist auch für § 31 WRG bedeutsam<br />

36. Zu Umfang <strong>und</strong> Grenzen der Pflichten des Verursachers:<br />

• Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung des Verursachers, schon bei einer konkreten Gefahr<br />

<strong>und</strong> viel mehr noch bei einer tatsächlich eingetretenen Gewässerverunreinigung primär ohne<br />

behördlichen Auftrag die erforderlichen Maßnahmen zu setzen.<br />

• Die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs 3 erstreckt sich auf die vollständige<br />

Sanierung <strong>und</strong> Maßnahmen der „Primärabhilfe" genauso wie Sicherungs- <strong>und</strong> letztlich<br />

Sanierungsmaßnahmen erfasst sind.<br />

• Kontrolluntersuchungen sind als entsprechende „Sicherungsmaßnahmen" anzusehen, weil<br />

sachlich entscheidend ist, dass diese zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung geboten<br />

sind.<br />

• Nach stRsp trifft Dritte, in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung<br />

durchgeführt werden müssen, eine - im Weigerungsfalle der bescheidmäßigen<br />

Konkretisierung bedürftige - Verpflichtung zur Duldung von gem § 31 Abs 3 angeordneten<br />

Maßnahmen. Auch können erforderliche Maßnahmen unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen<br />

Verfügungsgewalt über die Anlage oder Liegenschaften, von denen die Gefahr einer<br />

Gewässerverunreinigung ausgeht, vorgeschrieben werden.<br />

Unzulässig ist es aber, dem nicht mehr über die Liegenschaft Verfügungsberechtigten eine Meldepflicht<br />

für Bauarbeiten vorzuschreiben, weil dieser - wenn man vom Fall einer freiwilligen Vereinbarung<br />

absieht - nachträglich keine rechtliche Möglichkeit hat, den nunmehrigen Gr<strong>und</strong>eigentümer oder<br />

Verfügungsberechtigten zu einer entsprechenden Information ihm gegenüber zu verpflichten.<br />

VwGH 22.4.1999, 97/07/0043 = RdU 24/2000 (Hinweis auf VwGH 29.6.1995, 94/07/0155,<br />

14.12.1995, 91/07/0070, 0071, 27.3.1990, 89/07/0165, 28.3.1996, 93/07/0163, 25.6.1991,<br />

91/07/0033)<br />

37. Dass sich die Behörde bei Maßnahmen nach § 31 Abs 3 zur Herstellung des gesetzmäßigen<br />

Zustands auch Dritter bedienen kann, entspricht stRsp.<br />

OGH 28.3.2000, 1 Ob 3/00y (Hinweis auf SZ 66/37 = JBl 1993, 73, SZ 70/159, 1 Ob 56/98m =<br />

SZ 71/99)<br />

38. Für eine Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 ist bereits der Eintritt einer konkreten<br />

Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend. Es genügt demnach, wenn nach dem natürlichen<br />

Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist. Das Erfordernis der konkreten<br />

Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits<br />

eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei<br />

jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 zur<br />

Anwendung kommt. Es genügt aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr<br />

einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen.<br />

VwGH 13.4.2000, 99/07/0214 (Hinweis auf VwGH 1.3.1979, 1973/78, 28.3.1996, 93/07/0163);<br />

23.5.2002, 2001/07/0109 = RdU-LSK 2003/6 (schon sehr kleine Mengen an Öl oder Benzin<br />

sind geeignet, das Gr<strong>und</strong>wasser nachteilig zu beeinflussen); 8.7.2004, 2004/07/0050; stRsp<br />

39. Ist ein zu einer massiven Gewässerverunreinigung führendes Gebrechen bei Manipulationen mit<br />

wassergefährdenden Stoffen in einem ungesicherten Bereich jederzeit möglich, dann ist damit eine<br />

konkrete Gefahr gegeben, die zur Anordnung von Maßnahmen iSd § 31 Abs 3 berechtigt. Ob die zur<br />

Gewässerverunreinigung führenden Vorfälle als Störfälle, als Gebrechen oder sonst wie bezeichnet<br />

werden, ist für ihre rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Gefahr des<br />

Eintrittes solcher Vorfälle so konkret ist, dass wegen der mit solchen Vorfällen verb<strong>und</strong>enen Folgen für<br />

Gewässer von einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung gesprochen werden kann. Nicht<br />

nur technische Gebrechen können zu einem Austritt wassergefährdender Stoffe führen, sondern auch<br />

menschliche Fehler.<br />

VwGH 13.4.2000, 99/07/0214<br />

40. Würde die von der Partei geplante Abtrennung des (Gewässerverunreinigungen befürchten<br />

lassenden) Manipulationsbereiches vier Monate dauern, ist im Gebrechensfall aber mit gravierenden<br />

Konsequenzen (Fischsterben etc.) zu rechnen, kann ein so langer Zeitraum nicht abgewartet werden.<br />

Eine Untersagung des Be- <strong>und</strong> Entladens von Tankwägen <strong>und</strong> anderen Schadstoffen so lange, als mit<br />

diesem Vorgang mangels anderer ausreichender Schutzmaßnahmen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />

verb<strong>und</strong>en ist, ist daher rechtens, zumal es der Partei freisteht, durch Verwirklichung<br />

von Maßnahmen, die gewährleisten, dass beim Be- <strong>und</strong> Entladevorgang keine Gefahr einer<br />

Gewässerverunreinigung eintritt, einen neuen Sachverhalt zu schaffen.<br />

VwGH 13.4.2000, 99/07/0214<br />

41. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein<br />

Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt<br />

<strong>und</strong> dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Die „Entlassung" des Masse-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 103 von 390


104<br />

verwalters (aus seiner Eigenschaft als Verpflichteter eines wasserpolizeilichen Auftrages <strong>und</strong> damit)<br />

aus dem Kreis der Verpflichteten stellt aber keine gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübte<br />

unmittelbare behördliche Befehls- oder Zwangsgewalt dar.<br />

VwGH 23.5.2002, 2002/07/0063 (Hinweis auf VwGH 21.12.2000, 96/01/1032).<br />

42. Von geringfügigen <strong>und</strong> damit bewilligungsfreien Einwirkungen iSd § 32 Abs 1 kann nur dann<br />

gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege<br />

stehen. Unter einer zweckmäßigen Nutzung des Gewässers in diesem Sinne ist eine solche zu<br />

verstehen, welche dem Ziel <strong>und</strong> Begriff der Reinhaltung des § 30 entspricht.<br />

Solches scheidet jedoch bei Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern)<br />

von Stoffen in den Boden das Gr<strong>und</strong>wasser verunreinigt wird (siehe § 32 Abs 2 lit c) jedenfalls aus.<br />

VwGH 29.6.2000, 98/07/0146 (Hinweis auf VwGH 19.3.1998, 97/07/0131); stRsp<br />

43. § 31 Abs 3 setzt kein Verschulden voraus; sofern nicht Gefahr im Verzuge vorliegt, hat die<br />

Behörde den Auftrag nach § 31 Abs 3 bescheidmäßig zu erlassen.<br />

VwGH 29.6.2000, 98/07/0146 (Hinweis auf VwGH 17.1.1995, 93/07/0126)<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000 (iZm der Kostentragung)<br />

44. Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist ist untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer<br />

Leistung oder Herstellung eines Zustandes verb<strong>und</strong>en, hat auf Gr<strong>und</strong> der Ergebnisse entsprechender<br />

Ermittlungen zu erfolgen <strong>und</strong> ist im Bescheid auch entsprechend zu begründen. Eine solche<br />

Befristung hat die Behörde durch die Verpflichtung zur „unverzüglichen" Durchführung des Auftrags<br />

vorgenommen.<br />

VwGH 27.6.2002, 2002/07/0043(Hinweis auf VwGH 7.9.1993, 91/05/0220, 19.9.1996,<br />

96/07/0072, <strong>und</strong> 8.11.2000, 2000/04/0156)<br />

Der Begriff „unverzüglich“ stellt somit eine taugliche Form der Fristsetzung dar<br />

45. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt gegen eine bestimmte<br />

Person liegt nur vor, wenn es keines dazwischen geschalteten Handelns mehr bedarf, um den<br />

gewünschten Zustand herzustellen. Auch eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung<br />

unmittelbarer behördlicher Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt darstellen, nämlich dann, wenn der Adressat<br />

einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen<br />

hat. Dem Befehlsadressaten einer solchen Anordnung muss eine bei Nichtbefolgung der Anordnung<br />

unverzüglich einsetzende physische Sanktion, eines unmittelbaren Zwanges, bevorstehen.<br />

VwGH 20.3.2003, 2002/07/0069 (Hinweis auf VwGH 19.3.1990, 89/12/0036, 28.6.1990,<br />

90/06/0018, 17.1.1995, 93/07/0126, 29.6.1995, 92/07/0201, sowie VfGH 22.11.1985,<br />

VfSlg 10.662/1985)<br />

46. Die Behörde darf sich der Rechtsform der faktischen Amtshandlung iSd § 31 Abs 3 nur dann<br />

bedienen, wenn Gefahr in Verzug vorliegt; anderenfalls hat sie einen wasserpolizeilichen Auftrag nach<br />

dieser Gesetzesstelle in Form eines Bescheides zu erlassen.<br />

Hatte die BezVBeh die angeordneten Maßnahmen bereits durchgeführt, dann lag Gefahr im Verzug<br />

nicht mehr vor. Für eine (allenfalls nachträgliche) Feststellung des Inhaltes, dass jemand vor der<br />

zwischenzeitig erfolgten Beseitigung der Gefahrensituation als Verpflichteter einer wasserpolizeilichen<br />

Anordnung anzusehen gewesen wäre, bietet § 31 Abs 3 aber keine Gr<strong>und</strong>lage.<br />

VwGH 20.3.2003, 2002/07/0069 (Hinweis auf VwGH 17.1.1995, 93/07/0126, ua)<br />

47. Wenn die Behörde unzutreffender Weise einen wasserpolizeilichen Auftrag auf § 138 Abs 1 lit a<br />

gestützt hat, wird der Verpflichtete hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der festgestellte<br />

Sachverhalt geeignet ist, die Verwirklichung eines Verstoßes gegen § 31 Abs 1 aufzuzeigen <strong>und</strong> der<br />

in Bescheidform erlassene wasserpolizeiliche Auftrag auch auf die erste Alternative des § 31 Abs 3<br />

erster Satz gestützt werden kann.<br />

VwGH 3.7.2003, 2000/07/0266<br />

48. Die Verpflichtung zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen<br />

Maßnahmen kann mehrere Personen, <strong>und</strong> zwar durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen<br />

beruhend, treffen. Als Verpflichteter kommt jedermann in Betracht, dessen Anlagen, Maßnahmen oder<br />

Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Dieser ist bereits bei Eintritt<br />

einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet, <strong>und</strong> zwar<br />

ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war. Es<br />

kommt lediglich darauf an, dass durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten<br />

ist.<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0053 (Hinweis auf VwGH 24.4.2003, 2002/07/0018, mwN); stRsp<br />

49. ISd § 31 Abs 3 ist (auch) derjenige haftbar, dessen Maßnahmen oder Unterlassungen zu einer<br />

Gewässerverunreinigung führen können, so etwa, weil er eine kontaminierte Anlage als Betreiber nicht<br />

saniert.<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0053<br />

Abs 3 – Verpflichteter bzw Adressat<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 104 von 390


105<br />

1. Der nach § 31 Abs 3 Verpflichtete ist mit dem nach § 31 Abs 2 Verpflichteten identisch. Die<br />

Verpflichtung zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen<br />

ist von einem Verschulden unabhängig. Vom Verpflichteten sind auch dann, wenn er der<br />

Sorgfaltspflicht iSd § 31 Abs 1 nachgekommen ist, unverzüglich die bei Eintritt einer konkreten Gefahr<br />

einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Es ist dabei ohne rechtliche<br />

Bedeutung, ob ein Schaden überhaupt eingetreten oder vorhersehbar gewesen ist.<br />

VwGH 5.7.1979, 580/79; 28.4.1980, 369, 370/80; 23.5.1989, 85/07/0244, 86/07/0039;<br />

23.5.1989, 85/07/0244, 86/07/0039; 24.4.2003, 2002/07/0103; stRsp<br />

2. Die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete kann durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen<br />

beruhen.<br />

VwGH 4.4.1989, 88/07/0134; 14.12.1995, 91/07/0070, 0071; 24.4.2003, 2002/07/0018;<br />

22.4.2004, 2004/07/0053 (Hinweis auf VwGH 24.4.2003, 2002/07/0018, mwN); stRsp<br />

OGH 20.4.1993, 1 Ob 1/93; 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000; 24.4.2003,<br />

2002/07/0103<br />

3. Ein gem § 31 Verpflichteter kann sich nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen wie zB Verkauf<br />

von Anlagen oder Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht,<br />

seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Vielmehr sind ihm ohne Rücksicht darauf, ob <strong>und</strong><br />

inwieweit seinem Rechtsnachfolger auch auf § 31 gestützte Maßnahmen vorgeschrieben werden<br />

können, die zur Verhinderung einer drohenden Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen,<br />

unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Liegenschaften,<br />

von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, vorzuschreiben.<br />

VwGH 4.4.1989, 88/07/0134; 25.6.1991, 91/07/0033; 6.8.1998, 96/07/0053 = RdU 145/1999;<br />

15.11.2001, 2001/07/0146; 3.7.2003, 2000/07/0266<br />

4. Auch Dritte, in deren Rechtssphäre eine von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />

eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung<br />

durchgeführt werden müssen, trifft eine Verpflichtung zur Duldung von gem § 31 Abs 3<br />

angeordneten Maßnahmen. Behindert der Dritte die Durchführung, muss der Verpflichtete bei der<br />

WRbeh entsprechende Abhilfe begehren.<br />

VwGH 4.4.1989, 88/07/0134; 25.6.1991, 91/07/0033; 24.9.1991, 90/07/010; 14.12.1995,<br />

91/07/0070, 0071; 28.3.1996, 93/07/0163; 15.11.2001, 2001/07/0146 (Konkretisierungsbedürftigkeit<br />

der Duldungspflicht im Weigerungsfall); 22.4.1999, 97/07/0043 = RdU 24/2000;<br />

stRsp<br />

Siehe § 72 Abs 1 lit e sowie Materialien zur WRG-Nov 1990<br />

5. Bei einem Bahnkörper eines Verladebahnhofes, in dessen Bereich mit Mineralölen hantiert wird,<br />

handelt es sich um eine Anlage, mit der bzw deren Betrieb geradezu typisch eine Einwirkung auf<br />

Gewässer iSd § 31 Abs 1 verb<strong>und</strong>en ist. An der Heranziehung des Eisenbahnunternehmens als<br />

Verpflichtetem vermag es nichts zu ändern, dass in einem Teilbereich seiner Anlage ein Dritter tätig<br />

war.<br />

Denn die nach dieser Gesetzesstelle für den Betrieb der Anlage bestehende Sorgfaltspflicht umfasst<br />

auch das - zum Betrieb gehörende - Benützen der Anlage durch Dritte.<br />

VwGH 27.3.1990, 89/07/0165<br />

6. Die Verpflichtung zu Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist nicht an das<br />

Eigentum an Anlagen oder Gr<strong>und</strong>stücken geb<strong>und</strong>en, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />

ausgeht. Vielmehr ist ein Auftrag gem § 31 Abs 3 durchaus nicht immer an den<br />

Eigentümer eines Gr<strong>und</strong>stückes zu richten, auf dem Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung<br />

durchgeführt werden müssen, so in allen Fällen, in denen durch das Verhalten einer<br />

vom Gr<strong>und</strong>eigentümer verschiedenen Person - in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht - vom betreffenden<br />

Gr<strong>und</strong>stück die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht.<br />

VwGH 25.6.1991, 91/07/0033; 28.3.1996, 93/07/0163; 24.4.2003, 2002/07/0018; stRsp<br />

7. Dass auf einem Betriebsareal noch weitere, nicht dem Betriebsinhaber zurechenbare Ursachen für<br />

eine Gewässerverunreinigung gegeben sind, hindert die Behörde nicht, dem Betriebsinhaber als<br />

Verpflichtetem die von ihm gem § 31 Abs 1 zu treffenden Maßnahmen aufzutragen.<br />

VwGH 24.9.1991, 90/07/0108; stRsp<br />

8. Die Verpflichtung zur Vornahme von zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen<br />

Maßnahmen ist nicht an ein Verschulden <strong>und</strong> auch nicht an die Vorhersehbarkeit der Gefahr einer<br />

solchen Verunreinigung geb<strong>und</strong>en.<br />

Auch lässt sich dem § 31 eine differenzierte Regelung der Sanierungspflichten je nachdem, ob eine<br />

Gewässerverunreinigung schuldhaft oder ohne Verschulden herbeigeführt wurde, nicht entnehmen.<br />

Vielmehr besteht die aus § 31 erwachsende Verpflichtung unabhängig davon, ob <strong>und</strong> inwieweit ein<br />

allfälliger früherer oder auch späterer Eigentümer von Anlagen <strong>und</strong> Liegenschaften ebenfalls als<br />

Verpflichteter herangezogen werden kann. In dieser Hinsicht kommt die kumulative Heranziehung von<br />

Voreigentümer <strong>und</strong> jeweiligem Eigentümer als solidarisch Verpflichtetem in Betracht. Aus der<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 105 von 390


106<br />

solidarischen Natur dieser Verpflichtung ergibt sich auch, dass es bei Erlassung von auf § 31<br />

gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der WRbeh ist zu ermitteln, in welchem<br />

Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />

beigetragen haben, <strong>und</strong> dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den<br />

ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen.<br />

VwGH 14.12.1995, 91/07/0070, 0071 (Hinweis auf VwGH 4.4.1989, 88/07/0134); stRsp<br />

9. Wohnungseigentümer in einem Haus mit einer gemeinsamen, mit Heizöl leicht betriebenen<br />

Heizungsanlage können an sich „Betreiber" einer Anlage iSd § 31 Abs 1 <strong>und</strong> damit primär Haftende<br />

iSd Abs 3 sein, umfasst doch die Haftung für Anlagen nicht nur deren Herstellung, sondern auch<br />

deren Instandhaltung <strong>und</strong> Betrieb. Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche<br />

Verfügungsmacht über die Anlage hat <strong>und</strong> auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel<br />

wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein.<br />

OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p = JUS EXTRA 158/1998, E 2459 = JBl 120 (1998) 2, 118<br />

(Hinweis auf SZ 60/235, 1 Ob 1/93, Raschauer, § 31, Rz 15 mwN, Windisch, Die Haftung<br />

nach § 31 WRG, RdU 1996, 171)<br />

10. Wird ein Unternehmer gem § 31 Abs 3 behördlich mit Sanierungsarbeiten nach einem Tankwagenunfall<br />

betraut, dann handelt dieser hoheitlich <strong>und</strong> somit als Organ iSd AHG. Für durch die<br />

Arbeiten entstandene Schäden im Vermögen Dritter haftet der B<strong>und</strong>. Das Werkunternehmen selbst<br />

kann von Dritten gem § 9 Abs 5 AHG nicht in Anspruch genommen werden.<br />

OGH 9.6.1998, 1 Ob 56/98m = RdU 179/1999<br />

11. Als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs 3 kommt jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen,<br />

Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf<br />

Gewässer führen können, wobei auch die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung besteht.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077 = RdU 129/1998 (Hinweis auf Raschauer, Rz 15 zu § 31,<br />

S. 125, OGH 10.10.1983, 1 Ob 557/83, EvBl 1984/54 = JBl 1984, 439 = RdW 1984, 74 =<br />

SZ 56/140); 29.6.2000, 98/07/0146 (Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077 = ZfVB<br />

1999/5, 1956, 14.12.1995, 91/07/0070, 0071); 3.7.2003, 2000/07/0266; 21.3.2002,<br />

2001/07/0179 = RdU-LSK 2003/2 (Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077); stRsp<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000; stRsp<br />

12. Ob der Beschwerdeführer bloß Mieter der ggst Betriebsliegenschaft ist, ist für die Beurteilung<br />

seiner Eigenschaft als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 nicht von Bedeutung.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077 = RdU 129/1998<br />

13. Als Verpflichteter ist anzusehen, wer die von den Maßnahmen betroffenen Anlagen betreibt bzw<br />

betrieben hat.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077 = RdU 129/1998 (Hinweis auf Raschauer, Rz 15 zu § 31,<br />

S. 125, OGH 10.10.1983, 1 Ob 557/83, EvBl 1984/54 = JBl 1984, 439 = RdW 1984, 74 =<br />

SZ 56/140); 24.4.2003, 2002/07/0018 (Hinweis auf VwGH 21.11.2002, 2002/07/0108, mwN);<br />

24.4.2003, 2002/07/0103; 3.7.2003, 2000/07/0266; stRsp<br />

14. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die ggst Anlagen im Wege des Konkurses erworben<br />

hat, vermag an der Verpflichtetenstellung gem § 31 Abs 3 nichts zu ändern. Der im § 1409a ABGB<br />

normierte Haftungsausschluss bezieht sich ausdrücklich auf § 1409 Abs 1 <strong>und</strong> 2 ABGB, sohin auf<br />

Geldverpflichtungen. Die im § 31 normierten Verpflichtungen lassen sich aber § 1409 ABGB nicht<br />

unterstellen.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077 = RdU 129/1998 (Hinweis auf Raschauer, Rz 15 zu § 31,<br />

S. 125, OGH 10.10.1983, 1 Ob 557/83, EvBl 1984/54 = JBl 1984, 439 = RdW 1984, 74 =<br />

SZ 56/140)<br />

15. Die Bestimmung des § 31 Abs 2 kann sinnvoller Weise nur dahin verstanden werden, dass<br />

derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist <strong>und</strong> von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die<br />

durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht <strong>und</strong> damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist,<br />

entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen.<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000<br />

16. Bei Eintritt eines einheitlichen, den jeweiligen Entstehungsursachen nicht zuweisbaren Schadens<br />

ist zunächst das Vorliegen kumulativer Kausalität zu erwägen, die dann gegeben ist, wenn zwei reale<br />

Ursachen gleichzeitig wirksam werden, deren jede für sich allein den Schaden herbeigeführt hätte. In<br />

einem solchen Fall trifft beide Schädiger Solidarhaftung, wenn ein schuldhaftes oder sonst einen<br />

Haftungsgr<strong>und</strong> bildendes Verhalten vorliegt. Es kommt dabei nicht auf ein einverständliches Handeln<br />

der Täter an; die Beteiligung an der Kausalität genügt. Es bedarf zur Annahme kumulativer Kausalität<br />

auch nicht zwingend gleichzeitigen Handelns der Täter, sondern die Handlungen können zeitlich<br />

gestreckt nacheinander erfolgen, solange nur dadurch ein einheitlicher Schaden herbeigeführt<br />

wird.[...]<br />

Der Regelungszweck des § 31 erfordert es, bei Vorhandensein mehrerer Mitverursacher in jedem Fall<br />

eine Solidarverpflichtung zur Gefahrenbeseitigung anzunehmen. Da die Kostenersatzpflicht nach § 31<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 106 von 390


107<br />

Abs 3 an die Handlungspflicht nach Abs 2 anknüpft, ist bei mehreren Verursachern auch für den<br />

Kostenersatz die Solidarverpflichtung anzunehmen.<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000 mit Anm Pilgerstorfer (Hinweis auf SZ 57/25;<br />

JBl 1997, 245, SZ 60/55; SZ 60/91; SZ 70/11; sowie mit ausdrücklicher Zustimmung zu<br />

Windisch, Die Haftung nach § 31 WRG, RdU 1996, 171)<br />

17. Existiert der Verursacher (oder der Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum) im Zeitpunkt der<br />

Bescheiderlassung nicht mehr, kann ihm gegenüber auch kein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt<br />

werden.<br />

VwGH 27.6.2002, 2002/07/0043; 21.1.2003, 2001/07/0105 (nicht mehr existente KG)<br />

18. Hat der Verpflichtete trotz (bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls möglicher) Kenntnis des<br />

Inhaltes der Verhandlungsschrift <strong>und</strong> des darin angegebenen unsachgemäßen Betriebs der Anlage<br />

(Galvanik) den Kaufvertrag abgeschlossen, dann trifft ihn das Risiko der Haftungsübernahme für<br />

weitere, diese Gewässerverunreinigung beseitigende Maßnahmen.<br />

VwGH 27.6.2002, 2002/07/0043<br />

19. Für eine Heranziehung ehemals persönlich haftender Gesellschafter einer mittlerweile nicht mehr<br />

existenten Gesellschaft als Verpflichtete nach § 31 Abs 1 bietet § 31 selbst keine Gr<strong>und</strong>lage. Das<br />

WRG kennt auch keine direkte Gesellschafterhaftung, wie sie § 12 BAO unter Hinweis auf die<br />

Vorschriften des bürgerlichen Rechts für Abgabenschulden vorsieht. Die Annahme einer Haftung<br />

ehemals persönlich haftender Gesellschafter für öffentlich-rechtliche Aufträge kann sich aber auch<br />

nicht unmittelbar auf die Vorschriften des HGB stützen.. Zweifelsfrei geht § 31 Abs 1 <strong>und</strong> 3 vom<br />

Verursacherprinzip aus. Ein Auftrag nach § 31 Abs 3 kann aber nur an einen rechtlich noch existenten<br />

Verursacher gerichtet werden. Der VwGH verkennt nicht, dass im vorliegenden Fall (nicht mehr<br />

existente KG) auch keine subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung nach § 31 Abs 4 <strong>und</strong> 6 in Frage<br />

kommt. Die Rechtslage führt im vorliegenden Fall dazu, dass kein Adressat für den wasserpolizeilichen<br />

Auftrag existiert - ein Ergebnis, das durchaus auch Folge anderer Sachverhaltskonstellationen<br />

sein kann.<br />

VwGH 21.1.2003, 2001/07/0105 (Hinweis auf VwGH 27.6.2002, 2002/07/0043)<br />

Wie der VwGH betont, wäre es dem Gesetzgeber, dem diese Problematik nicht unbekannt<br />

war (vgl EB zu § 31), freigestanden, entsprechende Regelungen zu treffen, um auch auf die<br />

ehemals haftenden Gesellschafter einer für die Gewässerverunreinigung verantwortlichen,<br />

aber nicht mehr existenten Gesellschaft zurückgreifen zu können. Mangels solcher<br />

Regelungen erwies sich aber die Inpflichtnahme ehemals persönlich haftender Gesellschafter<br />

einer nicht mehr existenten KG als rechtswidrig.<br />

20. Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer (juristischen) Person macht ein<br />

Verwaltungsverfahren, insb ein solches, welches einen verwaltungsbehördlichen Auftrag zum Ziel <strong>und</strong><br />

Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner nicht unzulässig.<br />

VwGH 24.4.2003, 2002/07/0018 (Auftrag nach § 31) Hinweis auf VwGH 23.5.1996,<br />

96/07/0071, zu § 32 AWG <strong>und</strong> 18.9.2002, 99/07/0104, zu § 138)<br />

Abs 3 - Kosten<br />

1. Die Kostenersatzpflicht des iSd § 31 Abs 3 Verpflichteten ist nicht davon abhängig, ob der<br />

Betreffende die notwendige Vorsorge schuldhaft unterlassen hat, sondern allein davon, ob durch sein<br />

Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist <strong>und</strong> der Verpflichtete<br />

keine oder nicht rechtzeitig die zur Vermeidung der Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen<br />

gesetzt hat.<br />

VwGH 7.7.1972, 313/72, Slg 8269; 15.3.1974, 1360/73, Slg 8575; 27.10.1977, 2268/77;<br />

5.7.1979, 580/79; 24.10.1979, 1554/79; 28.4.1980, 369, 370/80; 23.5.1989, 85/07/0244,<br />

86/07/0039; 23.5.1989, 85/07/0244, 86/07/0039; 24.4.2003. 2002/07/0103; stRsp<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000<br />

2. Eine Regelung des Inhalts, dass der zur Zahlung der Kosten nach § 31 Abs 3 Verpflichtete Regress<br />

an dritte Personen üben kann <strong>und</strong> hierüber die WRbeh zu entscheiden hätte, kennt das WRG nicht.<br />

VwGH 15.3.1974, 1360/73, Slg 8575<br />

3. Die Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs 3 erstreckt sich nur auf den Ersatz des Aufwandes für<br />

notwendige <strong>und</strong> zweckmäßig durchgeführte Maßnahmen.<br />

VwGH 24.2.1975, Slg 8773; stRsp<br />

4. Bei der Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs 3 handelt es sich um einen öffentlich-rechtlich geregelten<br />

Anspruch. Solche Ansprüche sind einer Verjährung nur zugänglich, wenn dies gesetzlich ausdrücklich<br />

bestimmt ist. Eine Verjährung der nach dem WRG durchzusetzenden Ansprüche ist aber gesetzlich<br />

nicht vorgesehen.<br />

VwGH 22.6.1978, 397/78; 19.6.1984, 84/07/0094<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 107 von 390


108<br />

OGH 30.6.1998, 1 Ob 335/97 (allein deshalb, weil die WRbeh eine fremde gesetzliche<br />

Verpflichtung erfüllt, wird der in § 31 Abs 3 normierte öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch<br />

nicht zu einem zivilrechtlichen – verjährbaren – Anspruch)<br />

5. Die Sorge um die zweckmäßigste <strong>und</strong> kostengünstigste Lösung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung<br />

trifft zunächst den gem § 31 Verpflichteten selbst. Trifft dieser keine Maßnahme, dann<br />

hat die Behörde solche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten durchführen zu lassen.<br />

In diesem Fall ist die Behörde nicht verpflichtet, Kostenvoranschläge <strong>und</strong> Vergleichsofferte einzuholen,<br />

um die Höhe der Kosten der erforderlichen <strong>und</strong> unverzüglich vorzunehmenden Maßnahmen<br />

festzustellen <strong>und</strong> die Vergabe der Aufträge von Gewässerschutzmaßnahmen nach bestimmten<br />

Richtlinien, wie sie für die Ausschreibung öffentlicher Bauten vorgesehen sind, vorzunehmen. Ein<br />

solcher lange Zeit in Anspruch nehmender Vorgang widerspricht auch dem Gesetzesbefehl „bei<br />

Gefahr im Verzug Maßnahmen unmittelbar anzuordnen <strong>und</strong> ... unverzüglich durchführen zu lassen".<br />

VwGH 24.10.1979, 1554/79<br />

Gilt nur für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug; bei der Vollstreckung bescheidmäßig<br />

aufgetragener Maßnahmen sind die Vergabevorschriften zu beachten; nun Widerspruch zum<br />

B<strong>und</strong>esvergabegesetz<br />

6. Ist bereits eine Maßnahmen nach § 31 Abs 3 rechtfertigende Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />

eingetreten, dann können erste Wasseruntersuchungen zur Abgrenzung des Kontaminationsbereiches<br />

Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug sein, deren Kosten nach § 31 Abs 3 dem<br />

Verpflichteten auferlegt werden können.<br />

VwGH 18.3.1980, 2746/79; 18.3.1994, 90/07/0141<br />

7. § 31 Abs 3 setzt für die Kostenvorschreibung die Anordnung von Maßnahmen durch die WRbeh<br />

voraus. Eine Delegierung der nach dieser Gesetzesstelle der WRbeh eingeräumten Befugnisse an<br />

einen Sachverständigen oder an ein anderes Amt ist im Gesetz nicht vorgesehen.<br />

VwGH 28.4.1980, 369, 370/80; 12.3.1993, 90/07/0105<br />

8. Eine Gebietskörperschaft kann den Aufwand, den sie auf Gr<strong>und</strong> schuldhaften Verhaltens anderer<br />

erbracht hat, auch dann gem § 1042 ABGB geltend machen, wenn die Verpflichtung des eigentlich<br />

Handlungspflichtigen eine öffentlich-rechtliche - hier ua § 31 - war.<br />

OGH 24.3.1981, 2 Ob 218/80<br />

Gilt nicht für den B<strong>und</strong> – siehe unten OGH 30.6.1998, 1 Ob 335/97<br />

9. Sind bei Gefahr im Verzug die wegen Gefahr einer Gewässerverunreinigung erforderlichen<br />

Vorkehrungen behördlicherseits unmittelbar angeordnet worden, so kann der zur Reinhaltung<br />

Verpflichtete nachträglich zum Kostenersatz verhalten werden. Es kommt hiebei nicht darauf an, ob<br />

bereits eine Gewässerverunreinigung eingetreten ist.<br />

VwGH 9.11.1982, 82/07/0124<br />

10. Hat die Behörde von Amts wegen einen (vorläufigen) Maßnahmebescheid gem §§ 31 Abs 3 <strong>und</strong><br />

122 erlassen <strong>und</strong> schreibt sie im nachhinein dem Verpflichteten, gestützt auf §§ 76 <strong>und</strong> 77 AVG,<br />

Kosten (Barauslagen, Kommissionsgebühren) vor, so ist dies nur für jene Amtshandlungen gerechtfertigt,<br />

die iZm dem zum (vorläufigen) Maßnahmebescheid geführten Verfahren stehen, durch ein<br />

Verschulden des Verpflichteten verursacht wurden <strong>und</strong> erforderlich waren.<br />

VwGH 17.4.1984, 81/07/0181; 9.7.1985, 85/07/0039; 22.10.1985, 85/07/0112; 12.11.1991,<br />

91/07/0092<br />

Gilt aber nur, wenn <strong>und</strong> soweit ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, dh ggf für<br />

Amtshandlungen im Vorfeld unmittelbarer Anordnungen (Art II Abs 6 Z 5 EGVG), <strong>und</strong> nur bei<br />

Verschulden<br />

11. Neben der (verschuldensunabhängigen) Kostenersatzpflicht gem § 31 Abs 3 kann der<br />

Verpflichtete gem §§ 76 <strong>und</strong> 77 AVG als Beteiligter auch zum Ersatz der Kommissionsgebühren für<br />

die aus Anlass des Gefahrenfalles notwendigen von Amts wegen angeordneten Amtshandlungen<br />

herangezogen werden, an denen ihn ein Verschulden (§ 1294 ABGB) trifft.<br />

Ein solches Verschulden liegt zb vor, wenn der Beteiligte seine Anlage trotz behördlicher<br />

Beanstandung konsenslos betrieben hat. Alleinverschulden des zum Ersatz der Kommissionsgebühren<br />

herangezogenen Beteiligten ist nicht erforderlich.<br />

VwGH 22.10.1985, 85/07/0112<br />

12. Die Handlungspflicht nach § 31 Abs 1 <strong>und</strong> 2 ist verschuldensunabhängig <strong>und</strong> kann mehrere<br />

Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung gem Abs 3 verhalten werden<br />

können.<br />

VwGH 12.11.1985, 85/07/0198, 85/07/0226; 4.4.1989, 88/07/0134; 11.12.1990, 89/07/0186;<br />

24.4.2003, 2002/07/0018; 24.4.2003, 2002/07/0103; stRsp<br />

OGH 11.11.1987, 1 Ob 34/87; 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000<br />

13. Die Auferlegung des Kostenersatzes an den Verpflichteten betrifft nur das Verhältnis zwischen<br />

Behörde <strong>und</strong> Verpflichtetem. In Rechte des mit der Durchführung beauftragten Unternehmers wird<br />

durch den Kostenersatzbescheid gegen den Verpflichteten nicht eingegriffen.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 108 von 390


109<br />

VwGH 10.1.1988, 83/07/0216<br />

14. Eine Pflicht zum Kostenersatz kann denjenigen, der lediglich als Dritter eine gem § 31 Abs 3<br />

angeordnete Maßnahme zu dulden hat, nicht treffen.<br />

VwGH 27.9.1988, 84/07/0047, 0087<br />

15. Die Kostenersatzpflicht ist in der insgesamt entstandenen Höhe bescheidmäßig zu bestimmen,<br />

erfolgte Teilzahlungen sind beim Vollzug des Kostenbescheides zu berücksichtigen.<br />

VwGH 19.6.1990, 87/07/0097<br />

16. Vor der Anordnung von Maßnahmen gem § 31 Abs 3 entstandene Kosten können nicht nach<br />

dieser Gesetzesstelle vorgeschrieben werden.<br />

VwGH 20.9.1990, 86/07/0091<br />

17. Die unmittelbare Anordnung von Maßnahmen gem § 31 Abs 3 stellt die Anwendung unmittelbarer<br />

Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt dar, für die es kennzeichnend ist, dass ihr kein Verfahren vorausgeht,<br />

durch welche aber auch nicht ein Verwaltungsverfahren selbst angeordnet werden könnte. Ist damit<br />

aber § 77 AVG nicht anwendbar, können nicht Kommissionsgebühren (per analogiam) in Kosten für<br />

Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung aufgenommen werden.<br />

VwGH 20.9.1990, 86/07/0091<br />

Aber ggf gesondert vorgeschrieben werden; siehe oben<br />

18. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt gem § 31 Abs 3 besteht einerseits in der<br />

unmittelbaren Anordnung der entsprechenden Maßnahmen, andererseits in der nötigenfalls<br />

unverzüglichen Veranlassung ihrer Durchführung; diese letztere erfolgt - bereits von Gesetzes wegen,<br />

also unabhängig davon, ob zugleich mit der behördlichen Anordnung die Kostenersatzpflicht<br />

ausdrücklich erwähnt <strong>und</strong> eine bestimmte Person als Verpflichteter bezeichnet wird - gegen Ersatz der<br />

Kosten durch den Verpflichteten.<br />

Diese Heranziehung zum Kostenersatz erfolgt jedoch gesondert, <strong>und</strong> zwar mit Bescheid, der vom<br />

danach <strong>und</strong> insofern Verpflichteten sowohl hinsichtlich seiner Heranziehung zum Kostenersatz dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach als auch in Bezug auf die Höhe der vorgeschriebenen Kosten bekämpft werden kann.<br />

Die Heranziehung einer bestimmten Person als Verpflichteten zum Kostenersatz kann nicht<br />

Gegenstand der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt sein.<br />

VwGH 23.10.1990, 87/07/0182<br />

Trennung von - nicht dem AVG unterliegender - faktischer Amtshandlung <strong>und</strong> - dem AVG<br />

unterliegendem - Kostenersatzverfahren nach § 31 Abs 3<br />

19. Gegen Kostenbescheide gem § 31 Abs 3 ist eine Berufung nicht zulässig; sie unterliegen der<br />

sukzessiven Gerichtszuständigkeit gem § 117 Abs 4.<br />

VwGH 12.11.1991, 91/070081; 12.11.1991, 91/07/0085, 91/07/0090, 91/07/0092, 91/07/0101,<br />

91/07/0115, 0116, 91/07/0124, 91/07/0133; 28.1.1992, 91/07/0163; 12.3.1993, 92/07/0127;<br />

28.7.1994, 92/07/0086; stRsp<br />

20. Die bei Durchführung von Sofortmaßnahmen gem § 31 Abs 3 erwachsenen Kosten sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

als Barauslagen anzusehen, auf die aber, da ihr Ersatz durch die Spezialnorm des § 31 Abs 3<br />

geregelt ist, die (verschuldensabhängige) Regelung des § 76 Abs 2 AVG keine Anwendung findet. Nur<br />

Kosten, die für aus Anlass des Gefahrenfalles durch das Verschulden des Verpflichteten notwendige<br />

<strong>und</strong> von Amts wegen angeordnete Amtshandlungen entstanden sein sollten, könnten unter Berufung<br />

auf § 76 AVG vorgeschrieben werden.<br />

VwGH 12.11.1991, 91/07/0092 (Hinweis auf VwGH 7.12.1933, Slg 17.788/A, 19.6.1950, Slg<br />

NF 1550/A, 22.10.1985, 85/07/0112)<br />

21. Nach § 31 Abs 3 dürfen dem Verpflichteten nur die von der zuständigen WRbeh angeordneten<br />

Maßnahmen zum Kostenersatz vorgeschrieben werden.<br />

VwGH 12.3.1993, 90/07/0105<br />

22. Anders als nach § 31 Abs 1 geht es bei der Verpflichtung des Verursachers nach § 31 Abs 2 <strong>und</strong> 3<br />

nicht um verschuldensabhängige Schadenersatzpflicht, sondern primär um Schadenverhütungs-, -<br />

begrenzungs- oder -sanierungsmaßnahmen, die auch ohne Verschulden unverzüglich zu setzen sind;<br />

für sie gilt das Verursacherprinzip. Die Haftung nach § 31 Abs 2 <strong>und</strong> 3 ist nicht durch Haftungshöchstbeträge<br />

nach § 16 EKHG beschränkt.<br />

OGH 22.3.1993, 1 Ob 36/92; 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000<br />

23. Gegen auf § 31 Abs 3 gestützte Kostenvorschreibungen ist nicht die Beschwerde an den VwGH,<br />

sondern nur die Anrufung des ordentlichen Gerichts zulässig.<br />

§ 117 Abs 4 sieht die Anrufung des Gerichts in Bezug auf Entscheidungen der WRbeh nach Abs 1<br />

vor. § 117 Abs 1 umfasst nicht nur Entscheidungen über die Höhe der Kosten, sondern auch<br />

Entscheidungen darüber, ob überhaupt eine derartige Leistung (Kostenersatz) zu leisten ist. Die<br />

Entscheidung darüber, ob Kostenersatz zu leisten ist, umfasst auch die Frage, wer diesen Kostenersatz<br />

zu leisten hat, da ohne Benennung des Verpflichteten die Erlassung eines Kostenersatzbescheides<br />

nicht möglich ist.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 109 von 390


110<br />

Die Frage, ob die WRbeh den Kostenersatzbescheid dem richtigen Adressaten gegenüber erlassen<br />

hat, ist daher nicht durch Beschwerde an den VwGH, sondern durch Anrufung des ordentlichen<br />

Gerichtes zu klären.<br />

VwGH 31.1.1995, 95/07/0009<br />

Ablehnend hiezu OGH 28.11.2000, 1 Ob 247/00f, bei § 26<br />

24. Mehrere haftpflichtige Verursacher haften solidarisch. Allerdings trifft - anders als bei Abs 4 - die<br />

primäre Haftung auf dem Boden des § 31 Abs 2 <strong>und</strong> 3 nicht auch den oder die Rechtsnachfolger des<br />

Verursachers. Die primäre Haftung als Verursacher schließt die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers<br />

aus.<br />

OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p = JUS EXTRA 158/1998, E 2459; JBl 120 (1998) 2, 118<br />

(Hinweis auf 1 Ob 1/93 sowie auf Raschauer); 21.3.2002, 2001/07/0179<br />

25. Nur dann, wenn ein Dritter, <strong>und</strong> nicht die zur Erlassung eines Kostenbescheids verpflichtete<br />

WRbeh, die wegen Gefahr im Verzug Maßnahmen durchführen ließ, einen Aufwand für den nach § 31<br />

Abs 1 Verpflichteten gemacht hat, steht jenem gem § 1042 ABGB der Anspruch auf Rückersatz der<br />

Kosten zu; dieser Anspruch ist einerseits im Rechtsweg durchzusetzen <strong>und</strong> unterliegt andererseits<br />

den Verjährungsbestimmungen des ABGB.<br />

OGH 30.6.1998, 1 Ob 335/97 (Hinweis auf SZ 62/130; ZVR 1987/126; SZ 59/111; ZVR<br />

1982/136; SZ 51/141)<br />

26. Durch ihr Vorgehen nach § 31 Abs 3 hat die WRbeh die den Anlagenbetreiber treffende Pflicht, die<br />

zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, übernommen.<br />

Diese der Behörde im Gesetz auferlegte Pflicht weist gewisse Parallelen zur Geschäftsführung<br />

im Notfall gem § 1036 ABGB auf. Danach ist der zur Schadensabwendung notwendige <strong>und</strong><br />

zweckmäßige Aufwand, auch wenn der Erfolg ohne Verschulden fehlgeschlagen ist, zu ersetzen. Die<br />

Notwendigkeit <strong>und</strong> Zweckmäßigkeit des Aufwandes ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie<br />

sich einem objektiven Dritten in der Lage des Geschäftsführers zur Zeit der Geschäftsführung<br />

darstellen.<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000 (Hinweis auf JBl 1984, 256; Stanzl in Klang²<br />

IV/1, 899; Rummel in Rummel, ABGB² § 1036 Rz 3; Apathy in Schwimann, ABGB² § 1036 ff<br />

Rz 11)<br />

Damit eröffnet der OGH dem B<strong>und</strong> einen zivilrechtlichen Kostenersatzanspruch, den er in<br />

Bezug auf § 1042 ABGB noch verneint hat (siehe oben)<br />

Abs 4<br />

1. Die Verpflichtung des § 31 Abs 1 richtet sich gegen jedermann, unabhängig von der zivilrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die Nutzung der Gr<strong>und</strong>stücke eines anderen. Der Gr<strong>und</strong>eigentümer kann gem § 31<br />

Abs 4 - sofern er nicht selbst Verpflichteter iSd Abs 1 ist - nur subsidiär herangezogen werden.<br />

VwGH 28.5.1991, 91/07/0025<br />

2. Nach der Rechtslage vor der WRG-Nov 1990 hatte die aus der festen Verbindung von Anlagen mit<br />

dem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden resultierende Zurechnung solcher Anlagen an den Gr<strong>und</strong>eigentümer zur<br />

Folge, dass dieser in gleicher Weise wie der Betreiber der Anlage, von der die Gefahr einer<br />

Gewässerverunreinigung ausgeht, <strong>und</strong> somit als eigentlicher Verursacher unmittelbar zur Durchführung<br />

von Maßnahmen bzw zum Kostenersatz gem § 31 Abs 3 herangezogen werden konnte.<br />

Demgegenüber ergibt sich aus der Neufassung des § 31 (in der WRG-Nov 1990), dass eine auf<br />

dessen Abs 3 gestützte Heranziehung des Gr<strong>und</strong>eigentümers gem Abs 4 gr<strong>und</strong>sätzlich nur mehr<br />

subsidiär <strong>und</strong> nur unter den dort angeführten Voraussetzungen Platz greifen kann.<br />

VwGH 31.3.1992, 92/07/0029; 13.10.1992, 92/07/0092<br />

3. Die primäre Haftung als Verursacher schließt die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers<br />

aus.<br />

OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p = JUS EXTRA 158/1998, E 2459 = JBl 120 (1998) 2, 118<br />

(Hinweis auf 1 Ob 1/93 sowie auf Raschauer)<br />

§ 31a - Anlagen zur Lagerung <strong>und</strong> Leitung<br />

wassergefährdender Stoffe<br />

1. Die bloße Möglichkeit einer Wasserverunreinigung im Bereiche bestimmter Anlagen, wie dies § 31a<br />

im Auge hat, stellt noch keinen Sachverhalt dar, der die konkrete Berührung fremder Rechte durch<br />

Errichtung oder Betrieb solcher Anlagen aufzuzeigen vermöchte. Den Inhabern von Rechten iSd<br />

§ 102 Abs 1 lit b kommt daher im Bewilligungsverfahren nach § 31a keine Parteistellung zu.<br />

VwGH 12.3.1971, 1622/69, Slg 7990; 16.6.1972, 177/72, Slg 8252; 26.2.1998, 97/07/0220;<br />

stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 110 von 390


111<br />

Gilt sinngemäß auch bei Anlagen nach §§ 31a <strong>und</strong> 31c idFd WRG-Nov 1997<br />

2. Bedürfen bestimmte Maßnahmen im Bereich eines Gr<strong>und</strong>wasserschongebietes zufolge der<br />

hierüber gem § 34 Abs 2 ergangenen Verordnung einer wr Bewilligung, dann kann diese Bewilligung<br />

nur auf die Verordnung, nicht aber auf § 31a gestützt werden.<br />

VwGH 16.6.1972, 177/72, Slg 8252<br />

Eigenständigkeit von Bewilligungstatbeständen nach § 34<br />

3. Während § 31a Abs 5 lit b Z 2 eine Bestimmung über die erstinstanzliche Zuständigkeit des<br />

Bürgermeisters enthält, fehlt eine Regelung des Instanzenzuges. Es kommt daher die Regel des § 2<br />

AVG zum Tragen, dass in Angelegenheiten der mittelbaren B<strong>und</strong>esverwaltung in zweiter Instanz der<br />

LH sachlich zuständig ist. Der Instanzenzug geht auch dann bis zum LH, wenn die BezVBeh<br />

unzuständigerweise einen Berufungsbescheid erlassen hat.<br />

VwGH 29.10.1996, 96/07/0180<br />

Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von Demmelbauer, Die Wasserrechtsnovelle<br />

1969 aus der Sicht der Gemeinden, ÖGZ 1970, 536<br />

Gilt auch für § 31a Abs 7 Z. 2 idFd WRG-Nov 1997<br />

4. Die Verbindung der Weitergeltungsanordnung des § 31a Abs 8 mit Abs 3 verbietet es, in § 31a<br />

Abs 8 (idFd WRG-Nov 1997) die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die in § 1 der Verordnung<br />

BGBl 1969/275 genannten Anlagen zu sehen, da § 31a Abs 3 (iVm Abs 4) eben keine Bewilligungspflicht,<br />

sondern nur eine Meldepflicht statuiert. Die Anordnung des § 31a Abs 8 bedeutet daher, dass<br />

Anlagen der in § 1 der Verordnung BGBl 1969/275 genannten Art bis zum Inkrafttreten einer<br />

entsprechenden Verordnung meldepflichtig sind.<br />

VwGH 26.2.1998, 97/07/0220<br />

Im Hinblick auf die Verordnung BGBl II 1998/4 wurde § 31a Abs 8 mit BGBl I 1999/155 als<br />

gegenstandslos aufgehoben<br />

5. Weder gewerbebehördliche Genehmigungsbescheide noch ein nach § 31a Abs 6 idF BGBl<br />

1969/207 ergangener Bewilligungsbescheid können eine nach § 32 Abs 2 lit c erforderliche wr<br />

Bewilligung für die Vornahme von Baggerungen im Gr<strong>und</strong>wasserschwankungsbereich ersetzen.<br />

VwGH 20.3.2003, 2001/07/0098 = RdU-LSK 2003/58 (Hinweis auf die EB zur WRG - Nov<br />

1969, 1217 Blg NR 11. GP 9: „Zu (§ 31a) Abs. 2“, sowie VwGH 25.10.1994, 92/07/0097, <strong>und</strong><br />

31.1.1995, 92/07/0188)<br />

§ 31b - Abfalldeponien<br />

(eingeführt 1990, ins AWG übertragen 1999;<br />

Rsp weiterhin – auch im AWG - sinngemäß anwendbar)<br />

Abs 1<br />

1. Was als „Abfall" anzusehen ist, kann aus dem gleichzeitig mit der WRG-Nov 1990 in Kraft<br />

getretenen Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl 1990/325, (AWG) ersehen werden.<br />

VwGH 7.5.1991, 90/07/0171; 25.6.1991, 90/07/0131; 10.8.2000, 2000/07/0031; stRsp<br />

2. Trester, der in einem landwirtschaftlichen Betrieb abgelagert <strong>und</strong> später einer landwirtschaftlichen<br />

Nutzung zugeführt wird, ist nicht Abfall iSd § 2 Abs 1 AWG; die Ablagerung unterliegt daher nicht<br />

§ 31b, jedoch selbst dann, wenn es sich um eine ordnungsgemäße Bodennutzung handeln sollte, der<br />

Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c.<br />

VwGH 7.5.1991, 90/07/0171<br />

3. Ist die Abfalleigenschaft des abgelagerten Materials zu verneinen, findet § 31b keine Anwendung.<br />

Eine Kompostieranlage ist daher nach § 32 zu beurteilen.<br />

VwGH 18.9.1992, 91/12/0174<br />

4. Die Bewilligungspflicht nach § 31b dauert so lange, als Abfälle gelagert sind. Diese Bestimmung<br />

erfasst daher auch bereits vor ihrem Inkrafttreten (1.7.1990) ohne wr Bewilligung gelagerte Abfälle.<br />

VwGH 28.7.1994, 92/07/0154; 20.12.1994, 94/07/0116; 19.3.1998, 96/07/0210<br />

5. Die den Gemeinden im § 102 Abs 1 lit d zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs 3 zustehenden<br />

Anspruches eingeräumte Parteistellung ist auch im Bewilligungsverfahren nach § 31b gr<strong>und</strong>sätzlich zu<br />

bejahen, weil es sich beim Bewilligungstatbestand des § 31b systematisch um den hier gesondert<br />

geregelten Fall einer bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer nach § 32 Abs 1 handelt. Des<br />

Weiteren bedeutete der Ausschluss des den Gemeinden nach § 102 Abs 1 lit d eingeräumten<br />

subjektiv-öffentlichen Rechts zur Geltendmachung des Schutzes der Wasserversorgung ihrer<br />

Einwohner ausgerechnet im Deponiefall gegenüber anderen nach § 32 Abs 6 als Wasserbenutzungsanlagen<br />

zu behandelnden Maßnahmen einen krassen Wertungswiderspruch, der dem Gesetzgeber<br />

nicht zugesonnen werden darf.<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0159 = RdU 112/1996<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 111 von 390


112<br />

IdF wurde den Gemeinden durch die WRG-Nov Deponien 1997 ausdrücklich Parteistellung<br />

eingeräumt; mit BGBl I 2000/90 wurden die Deponievorschriften des WRG ins AWG<br />

transferiert.<br />

6. Nicht die Gefährdungseignung ist prüfungsbedürftiges Tatbestandsmerkmal der Bewilligungspflicht<br />

nach § 31b, sondern ihr Fehlen.<br />

Es obliegt daher dem Deponiebetreiber, der Behörde gegenüber das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes<br />

durch entsprechende Sachbehauptungen geltend zu machen, in welchem Fall es erst<br />

Sache der Behörde ist, die von einem Deponiebetreiber geltend gemachten Umstände im Rahmen der<br />

amtswegigen Ermittlungspflicht daraufhin zu prüfen, ob der behauptete Ausnahmetatbestand<br />

tatsächlich vorliegt.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0181; 10.8.2000, 2000/07/0031; 17.10.2002, 99/07/0036 (zum ersten<br />

Satz)<br />

Der Deponiebetreiber hat zwar nachprüfbare Behauptungen aufzustellen, deren Prüfung der<br />

Behörde obliegt, ihm obliegt aber keinesfalls die Beweislast für das Vorliegen eines<br />

Ausnahmetatbestandes nach § 31b<br />

7. Die Ausnahme des zweiten Satzes des § 31b Abs 1, wonach das ein Jahr nicht überschreitende<br />

ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen<br />

Behandlung keiner Bewilligung bedarf, kommt - neben den sonstigen Voraussetzungen - nur für<br />

ordnungsgemäß bereitgehaltene Abfälle zum Tragen. Nicht ordnungsgemäß bereitgehaltene Abfälle<br />

fallen unter die Bewilligungspflicht des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0059 (ausdrückliche Ablehnung der Auffassung Raschauer’s, 146,<br />

Rz 7, <strong>und</strong> Rossmanns, 80, wonach Zwischenlager, die nicht „ordnungsgemäß" errichtet oder<br />

betrieben werden, nicht nach § 31b, sondern nach § 32 zu behandeln seien); 29.10.1998,<br />

96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 = RdU 170/1999; 25.11.1999, 96/07/0221<br />

8. § 31b Abs 1 erklärt § 32 Abs 2 lit c für Fälle, die einer Bewilligungspflicht nach § 31b unterliegen, für<br />

unanwendbar. Das bedeutet aber nicht, dass dort, wo neben einer Ablagerung von Abfällen auch<br />

andere Sachverhalte verwirklicht werden, die den Tatbestand des § 32 Abs 2 lit c erfüllen, die<br />

letztgenannte Bestimmung nicht - neben § 31b - zur Anwendung kommt.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0059<br />

Kumulative Geltung wr Bewilligungstatbestände; ggst. Wortfolge wurde durch die WRG-Nov<br />

Deponien (1997) eliminiert<br />

9. Die Anlegung einer Abfalldeponie ist eine Maßnahme, welche vor der WRG-Nov 1990 nach § 32<br />

Abs 2 lit c bewilligungspflichtig war.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0204 (Hinweis auf VwGH 28.4.1987, 86/07/0288)<br />

10. Aus § 112 Abs 6 ergibt sich, dass die Bauvollendung dem Betrieb der Anlage voranzugehen hat.<br />

Unter Betrieb einer Deponie ist die Beschickung derselben mit Deponiegut bis zur Erschöpfung der<br />

Kapazität einer solchen Deponie zu verstehen. Die Ansicht, wonach erst mit der Herstellung des<br />

Deponiekörpers - einschließlich der Rekultivierungsmaßnahmen - das Projekt verwirklicht <strong>und</strong> für die<br />

dauernde Ablagerung fertig gestellt - somit vollendet - sei, würde dazu führen, dass mit dem Betrieb<br />

einer Deponie erst zu einem Zeitpunkt begonnen werden dürfte, zu dem die Deponie verfüllt <strong>und</strong><br />

rekultiviert worden ist. Dies würde jedoch ergeben, dass mit dem Betrieb der Deponie erst mit der<br />

Einstellung des Deponiebetriebes begonnen werden könnte, was einen Widerspruch in sich darstellt.<br />

Die Beendigung der Ablagerungstätigkeit stellt die „vorübergehende oder dauernde Einstellung des<br />

Deponiebetriebes sowie die Auflassung der Deponie <strong>und</strong> der zugehörigen Anlagen" iSd § 31b Abs 5<br />

(idF Abs 9) dar.<br />

VwGH 11.7.1996, 95/07/0020 = RdU 128/1996<br />

Den Anforderungen der Realität kann mit der Festlegung von Bauabschnitten <strong>und</strong> diesbezüglichen<br />

Teilfristen entsprochen werden; bestehende Baufristen sind entsprechend<br />

gesetzmäßig zu interpretieren; dies gilt auch für Fristsetzungen bei nach § 31d Abs 2<br />

übergeleiteten Deponiebewilligungen aus der Zeit vor der WRG-Nov 1990.<br />

Siehe nun AWG 2002<br />

11. Da Abfalldeponien nach § 31b Wasseranlagen <strong>und</strong> keine Wasserbenutzungsanlagen sind, können<br />

die auf Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers abstellenden Befristungen des § 21 Abs 1<br />

weder dem Wortlaut nach noch durch eine analoge Anwendung auf diese Bestimmung gestützt<br />

werden. Da jedoch auch Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das WRG unter Auflagen auch<br />

Befristungen versteht, kann eine Befristung nicht unter den Begriff der Auflage im § 105 Abs 1<br />

subsumiert werden, wogegen auch der Umstand spricht, dass in § 21 eigene Bestimmungen über<br />

Befristungen enthalten sind.<br />

VwGH 11.7.1996, 95/07/0020 = RdU 128/1996 (Hinweis auf VwGH 18.1.1994, 93/07/0153)<br />

12. Die Anordnung einer Sicherstellung iSd § 31b dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, vielmehr<br />

soll damit jedenfalls auch der Schutz der im § 102 Abs.1 lit b aufgezählten Rechte der betroffenen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 112 von 390


113<br />

Parteien auf Dauer gewährleistet werden. Ob die Behörde dies bei der Festsetzung der Höhe bedacht<br />

hat, bedarf einer näheren, für die Parteien nachvollziehbaren Begründung.<br />

VwGH 19.3.1998, 96/07/0210<br />

Gilt wohl nur insoweit, als es um Maßnahmen zum Schutz bestimmter Rechte geht<br />

13. Dass eine Deponie dem Regime des § 31b unterliegt <strong>und</strong> damit rechtlich nicht mehr als Wasserbenutzungsanlage<br />

zu beurteilen ist, ist für den Bestand der Erhaltungspflicht für ihre Anlagenteile<br />

bedeutungslos, weil sich aus § 50 Abs 6 ergibt, dass die in § 50 Abs 1 statuierte Erhaltungspflicht für<br />

alle im WRG geregelten Anlagen sinngemäß in gleicher Weise gilt.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 = RdU 170/1999<br />

14. Fordert § 12 Abs 1 für die Bestimmung von Maß <strong>und</strong> Art einer zu bewilligenden Wasserbenutzung,<br />

dass „bestehende Rechte nicht verletzt werden", <strong>und</strong> heißt es dem gegenüber in § 31b Abs 2, dass<br />

die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn ua „eine Beeinträchtigung fremder Rechte (§ 12 Abs 2)<br />

nicht zu erwarten ist", dann gebietet der Wortlaut des § 31b Abs 2 die Übernahme der zu § 12 Abs 1<br />

ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rsp zum maßgeblichen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung auf die Bestimmung des § 31b Abs 2 umso<br />

mehr, als die in der letztgenannten, zeitlich jüngeren Gesetzesstelle gewählte Formulierung der<br />

Bedingung einer Abweisung eines Antrages aus dem Gr<strong>und</strong>e einer Verletzung fremder Rechte<br />

augenscheinlich die in der Rsp des VwGH zu § 12 Abs 1 häufig gebrauchte Diktion aufgegriffen hat.<br />

Für eine Unterschiedlichkeit in der Beurteilung des zu einer Abweisung des Ansuchens führenden<br />

Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung im Fall der<br />

Bewilligung einer Wasserbenutzung einerseits <strong>und</strong> der Ablagerung von Abfällen andererseits ist auch<br />

ein sachlicher Gr<strong>und</strong> nicht zu erkennen.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000<br />

15. Betrachtet man die in § 31b Abs 2 normierten Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtmäßigkeit<br />

einer Bewilligung der Ablagerung von Abfällen nach dem ersten Satz dieses Paragraphen im Licht<br />

einer Zuordnung dieser Tatbestandsvoraussetzungen zu solchen, auf deren Erfüllung eine Partei des<br />

wr Verfahren zu dringen berechtigt ist, <strong>und</strong> zu solchen, deren Verwirklichung der Einflusssphäre von<br />

Parteien entzogen ist, zeigt sich Folgendes:<br />

Die Erteilung einer wr Bewilligung für die Ablagerung von Abfällen ist nach der zit Gesetzesstelle<br />

daran geknüpft, dass<br />

• die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers vorgesehenen Maßnahmen<br />

dem Stand der Technik entsprechen,<br />

• eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105) nicht zu erwarten ist,<br />

• eine unzulässige Beeinträchtigung fremder Rechte (§ 12 Abs 2) nicht zu erwarten ist <strong>und</strong><br />

• die Überwachung <strong>und</strong> Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung<br />

sichergestellt erscheint.<br />

Dass die Partei eines wr Bewilligungsverfahrens auf die Erfüllung der dritten Tatbestandsvoraussetzung<br />

in Bezug auf ihre Rechte zu dringen befugt ist, ist ebenso offensichtlich wie das Fehlen einer<br />

über die Verfolgung subjektiver Rechte hinausgehenden Parteienbefugnis für die zweite dieser<br />

Tatbestandsvoraussetzungen.<br />

Auch die erste der genannten Tatbestandsvoraussetzungen besteht mit dem darin verankerten Schutz<br />

des in § 105 Abs 1 lit e formulierten öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung einer nachteiligen<br />

Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers (vgl § 30) gr<strong>und</strong>sätzlich nur in einer Hervorhebung<br />

jenes öffentlichen Interesses, das es in der Bewilligung einer Ablagerung von Abfällen in besonderer<br />

Weise zu wahren gilt. Dass das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer zentrales<br />

Schutzanliegen in der Entscheidung über eine nach § 31b Abs 1 zu erteilende wr Bewilligung zu sein<br />

hat, ergibt sich nicht nur aus der ausdrücklichen Formulierung der ersten Tatbestandsvoraussetzung<br />

in § 31b Abs 2, sondern wird aus dem Wesen einer solchen Anlage <strong>und</strong> dem mit ihr verb<strong>und</strong>enen<br />

Gefahrenpotential ebenso unmittelbar einsichtig wie aus der Normierung eines solchen Bewilligungstatbestandes<br />

im WRG überhaupt <strong>und</strong> aus der systematischen Stellung der Bestimmung des § 31b im<br />

dritten Abschnitt dieses Gesetzes, der von der Reinhaltung <strong>und</strong> dem Schutz der Gewässer handelt.<br />

Dass es dem Gesetzgeber der WRG-Nov 1990 ein Anliegen war, zur Vermeidung von dem<br />

Gewässerschutz nachteiligen Rechtsfolgen die Ablagerung von Abfällen als „Vorsorgetatbestand" zu<br />

konstruieren <strong>und</strong> aus dem Regelungsregime der „Einwirkungstatbestände" herauszunehmen, wird<br />

vom VwGH nicht verkannt <strong>und</strong> sollte auch im vielfach kritisierten Erkenntnis des Gerichtshofes vom<br />

26.4.1995, Slg NF 14.247/A, (vgl etwa Oberleitner, Abfalldeponien <strong>und</strong> Wasserbenutzung in ecolex<br />

1996, 422 ff) nicht mit der im Schrifttum besorgten Auswirkung einer Missachtung der geschaffenen<br />

Sonderregelungen bezweifelt werden.<br />

Der unmittelbar einsichtige <strong>und</strong> offenk<strong>und</strong>ig zentrale Gesetzeszweck der Bestimmung des § 31b ist<br />

darin zu sehen, die Ablagerung von Abfällen nur in einer solchen Weise zuzulassen, mit der verhindert<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 113 von 390


114<br />

wird, dass durch eine Abfallablagerung auf die Beschaffenheit der Gewässer nachteilig „eingewirkt"<br />

wird.<br />

Haben die Parteien aber rechtzeitig, zulässig <strong>und</strong> damit wirksam eine Beeinträchtigung des unter ihren<br />

Gr<strong>und</strong>stücken fließenden Gr<strong>und</strong>wassers durch die Deponie geltend gemacht, dann hatte das zur<br />

Folge, dass das in der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 31b Abs 2 statuierte Erfordernis, dass<br />

die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers vorgesehenen Maßnahmen dem<br />

Stand der Technik entsprechen, zu einer Voraussetzung der zu erteilenden Bewilligung wurde, die in<br />

die Einflusssphäre der Parteien derart geriet, dass sie auf die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung<br />

im Umfang ihres Gr<strong>und</strong>wassers auch dringen durften, wobei es (im Anlassfall) dahinstehen<br />

kann, ob unter dem Gesichtspunkt „Schutz der Gewässer" die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung<br />

von den Parteien nicht ohnehin schon auch allein auf der Basis geltend gemachter Quellnutzungsrechte<br />

gefordert werden durfte.<br />

Für die vierte der oben aufgelisteten Tatbestandsvoraussetzungen des § 31b Abs 2 schließlich gilt<br />

Gleiches.<br />

Waren die Parteien berechtigt, auf die Hintanhaltung einer Gefährdung nicht nur ihrer Quellnutzungsrechte,<br />

sondern auch ihres Gr<strong>und</strong>wassers zu dringen, dann muss ihnen daraus auch die Befugnis<br />

erwachsen, das Fehlen einer ausreichend erscheinenden Überwachung <strong>und</strong> Betreuung der Deponie<br />

auf die vermutliche Dauer der Gefährdung auch ihrer Gewässer geltend zu machen.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072)<br />

Allgemein bedeutsam für die Frage, inwieweit Dritte sinngemäß die Verletzung öffentlicher<br />

Interessen rügen könnten, obwohl deren Wahrnehmung gr<strong>und</strong>sätzlich der Behörde obliegt;<br />

siehe auch Rsp zu § 105<br />

16. Eine gewerbebehördliche Bewilligung kann die nach § 31b erforderliche wr Bewilligung nicht<br />

ersetzen.<br />

VwGH 25.11.1999, 96/07/0221 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, 92/07/0097)<br />

17. Für die Erteilung einer wr Bewilligung zur Ablagerung von Abfällen iSd § 31b ist dann, wenn diese<br />

Ablagerung mit der Errichtung <strong>und</strong> dem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage verb<strong>und</strong>en ist, die<br />

BezVBeh zuständig.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0087 (Hinweis auf VwGH 18.2.1999, 99/07/0007)<br />

Bezog sich auf § 356b GewO idF 1997<br />

18. Ob <strong>und</strong> in welchem Umfang ohne wr Bewilligung gelagerte, teilweise mit wassergefährdenden<br />

Stoffen behaftete Autowracks <strong>und</strong> Wrackteile als gefährliche Abfälle iSd AWG anzusehen sind, ist<br />

rechtlich ohne Bedeutung, weil Bewilligungspflicht nach § 31b nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung<br />

für die Ablagerung von Abfällen schlechthin <strong>und</strong> nicht bloß für die Ablagerung<br />

gefährlicher Abfälle statuiert ist. Eine solche Vorgangsweise kann auch den Tatbestand des ordnungsgemäßen<br />

Bereithaltens von Abfällen nicht erfüllen <strong>und</strong> ist damit dem § 32 Abs 2 lit c zu unterstellen.<br />

VwGH 25.11.1999, 96/07/0221 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995, Slg NF Nr.14.324/A)<br />

19. Bei Überlagerung vorhandener Materialien durch einzubringende Abfälle kann dann, wenn die<br />

bereits abgelagerten Materialien bestimmten Anforderungen, nämlich der Einhaltung der Grenzwerte<br />

der Deponieverordnung, nicht genügen, eine Gefährdung des Gr<strong>und</strong>wassers eintreten. Da eine<br />

Deponie nach der gem § 29 Abs 2 AWG anzuwendenden Vorschrift des § 31b Abs 3 WRG nur<br />

genehmigt werden darf, wenn keine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, zu denen<br />

auch die Reinhaltung des Gr<strong>und</strong>wassers gehört, nicht eintritt, sind die bereits im Grubenareal<br />

vorhandenen Ablagerungen, auch wenn ihre Einlagerung nicht Gegenstand der beantragten<br />

Deponiebewilligung ist, bei der Erteilung der Bewilligung nach § 29 AWG zu berücksichtigen.<br />

Dass es nicht um einzubringende Abfälle, sondern um Materialien geht, die bereits im Deponiegelände<br />

vorhanden sind <strong>und</strong> nicht zur Ablagerung beantragt sind, macht den Rückgriff auf die<br />

Grenzwerte der DepV als eine Art objektiviertes Gutachten über die Auswirkungen des Vorhandenseins<br />

bestimmter Stoffe im Deponiebereich nicht unzulässig, hat doch der Amtssachverständige<br />

unwidersprochen erklärt, dass (nur) bei Einhaltung dieser Grenzwerte eine Gewässerverunreinigung<br />

nicht zu besorgen sei. Allerdings ist zu beachten, dass die Grenzwerte der DepV nicht als Norm<br />

Anwendung finden, da die bereits vorhandenen Ablagerungen nicht von ihrem sachlichen<br />

Anwendungsbereich erfasst sind.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0077<br />

Betr den relativ häufigen Fall, in dem eine bestehende Altablagerung durch eine neue<br />

Deponie überschüttet werden soll. Bemerkenswert erscheint, dass als Qualitätsanforderung<br />

auch für das Altmaterial die Einhaltung der Deponieverordnung verlangt wird<br />

20. Ob (für eine neue Deponie) vorhandene Ablagerungen (rechtlich) als Deponieuntergr<strong>und</strong><br />

einzustufen sind, ist nicht entscheidend, sondern welche Konsequenzen mit der Überschüttung dieser<br />

Ablagerungen durch die zur Deponierung beantragten Abfälle verb<strong>und</strong>en sind.<br />

Sind nach fachlicher Aussage bei Schüttung auf diese Ablagerungen Erdbewegungen zu erwarten,<br />

wobei neben einer Gefährdung des Deponiepersonals auch eine Gewässergefährdung durch bei<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 114 von 390


115<br />

Unfällen austretende wassergefährdende Flüssigkeiten (Betriebsmittel der Fahrzeuge) zu besorgen<br />

ist, dann erweist sich die Entfernung dieser Ablagerungen vor Schüttung der Abfälle als erforderlich,<br />

verstießen die mit ihrer Belassung verb<strong>und</strong>enen Konsequenzen doch gegen eine Reihe von im<br />

Verfahren zur Genehmigung der Deponie anzuwendenden Vorschriften (keine Gefährdung des<br />

Deponiepersonals, keine Gewässergefährdung, Stabilität von Deponiekörper <strong>und</strong> Untergr<strong>und</strong>, keine<br />

Gefährdung von Deponieeinrichtungen wie insb des Basisdichtungssystems).<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0077<br />

21. Im wasserpolizeilichen Verfahren ist die Frage der Größe einer Deponie von entscheidender<br />

Bedeutung. Weist nämlich eine Deponie ein Volumen von mindestens 100.000 m³ auf, dann unterliegt<br />

sie nicht mehr einer wr Bewilligung, sondern einer abfallwirtschaftsrechtlichen. Daran ändert auch der<br />

Umstand nichts, dass im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren das WRG anzuwenden ist. Die<br />

Bewilligung ist nach dem AWG zu erteilen, das die wr Vorschriften rezipiert <strong>und</strong> damit eine wr<br />

Bewilligung verdrängt.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />

22. Eine ausdrückliche Anordnung des Inhaltes, dass Maßnahmen, die einer Bewilligungspflicht nach<br />

§ 29 Abs 1 AWG unterliegen, keiner (zusätzlichen) Bewilligung nach den im § 29 Abs 2 genannten<br />

Vorschriften mehr bedürfen, enthält das AWG nicht. Aus der Anordnung des § 29 Abs 2, dass der LH<br />

im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren alle Bestimmungen anzuwenden hat, die im<br />

Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungssowie<br />

Eisenbahnrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens<br />

anzuwenden sind, folgt jedoch, dass eine zusätzliche, neben der abfallwirtschaftsrechtlichen<br />

Genehmigung zu erteilende gesonderte Bewilligung nach den in § 29 Abs 2 AWG angeführten<br />

b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorschriften nicht mehr erforderlich ist, kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt<br />

werden, er habe die zweimalige Anwendung derselben Vorschriften auf denselben Sachverhalt<br />

in zwei verschiedenen Verfahren anordnen wollen.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />

Allgemeine Problematik von Konzentrationsbestimmungen: Wird die wr Bewilligungspflicht als<br />

solche verneint, dann schließt dies die bewilligungsbezogene Wasserpolizei (vgl - ua - §§ 21a,<br />

27, 138) aus <strong>und</strong> durchbricht auch sonst die wr Systematik (zB verteidigbares Wasserbenutzungsrecht,<br />

§ 22, Wasserbuch, Bewirtschaftungsregeln usw.)<br />

23. Der Begriff des „Betreibens“ einer Deponie umfasst ein breites Spektrum von Sachverhalten, so<br />

dass eine abschließende Definition des Betreibens nicht gegeben werden kann. Auch das Belassen<br />

von Abfall in einer Deponie kann Teil des Betreibens der Deponie sein; zu denken ist etwa an den Fall<br />

der Belassung von Abfällen in der Deponie durch denjenigen, der die Abfälle deponiert hat. Ob<br />

jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt von den Umständen des<br />

Einzelfalles ab.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0048<br />

Die bloße Übernahme eines Gewerbebetriebes (Schotterabbau), in dem vor der Übernahme<br />

rechtswidrig Abfälle abgelagert worden waren, reichte nicht aus, den Übernehmer, dem<br />

eigene Aktivitäten nicht vorgeworfen wurden, als Deponiebetreiber anzusehen<br />

24. Aus dem Gesetzeswortlaut wie auch aus den Materialien zu § 31b idFd WRG-Nov Deponien<br />

(1997) ergibt sich, dass nur solche Abfallablagerungen, die als Deponien anzusehen sind, dem<br />

Regime des § 31b unterliegen sollen. Es kommt nur darauf an, ob in einer Anlage - worunter eine<br />

Deponie zu verstehen ist - langfristig Abfälle abgelagert werden. Ob damit auch oder überwiegend<br />

andere Zwecke verfolgt werden, ist für die Einstufung als Deponie ohne Belang.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0031<br />

Damit sind Zweckangaben wie Grubenverfüllung, Planierung usw. nur ausnahmsweise<br />

beachtlich<br />

25. Unter einer Anlage iSd § 31b ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen „angelegt“,<br />

also errichtet wird. Ablagerungen von Erdaushub, Bauschutt <strong>und</strong> Gartenabfällen sind daher als Anlage<br />

iSd § 31b anzusehen <strong>und</strong> stellen daher eine Deponie dar.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0031 (Hinweis auf VwGH 16.12.1999, 98/07/0174); 20.3.2003,<br />

2002/07/0134 = RdU-LSK 2003/38<br />

Der erste Satz orientiert sich an der stRsp zu § 38; das AWG 2002 unterscheidet nun<br />

zwischen Deponien <strong>und</strong> (anderen) Ablagerungen; siehe auch unten VwGH 25.7.2002,<br />

2000/07/0255<br />

26. Der Abfallbegriff des § 31b knüpft am Abfallbegriff des AWG an. Eine zulässige Verwendung oder<br />

Verwertung (iSd § 2 Abs 3 AWG) liegt nicht vor, wenn durch diese Verwendung oder Verwertung das<br />

Schutzgut des § 31b beeinträchtigt wird.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0031 (Hinweis auf VwGH 7.5.1991, 90/07/0171)<br />

Eine zulässige Verwendung oder Verwertung, die zum Ausschluss der Abfalleigenschaft führt,<br />

ist auch bei Beeinträchtigung anderer Schutzgüter, wie insb der §§ 32 <strong>und</strong> 38, zu verneinen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 115 von 390


116<br />

27. Zur Maßgeblichkeit der Deponieverordnung:<br />

• Die Erklärung der Anforderungen der DepV zum Stand der Deponietechnik im § 31b Abs 4 auf<br />

Gr<strong>und</strong> des § 31b Abs 3 hat zur Folge, dass eine Bewilligung für eine Deponie nur erteilt werden<br />

darf, wenn diese Deponie die Anforderungen der DepV erfüllt. Die Bezugnahme des § 31b<br />

Abs 3 <strong>und</strong> 4 auf die Anforderungen der DepV ist damit zwar für die Frage, unter welchen<br />

Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden darf, von Bedeutung, enthält aber keine<br />

Aussage darüber, dass die Einhaltung der Anforderungen der DepV für die Bewilligungspflicht<br />

von Ablagerungen von Bedeutung ist.<br />

• § 31b Abs 1 lit e macht die Einhaltung der Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gem DepV zu<br />

einem der kumulativ zu erfüllenden mehreren Tatbestandmerkmale für den Entfall der<br />

Bewilligungspflicht. Eine Anlage zur Ablagerung von Bodenaushub- <strong>und</strong> Abraummaterial,<br />

welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden<br />

oder Untergr<strong>und</strong> anfällt, ist nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn dieses Material den<br />

Grenzwerten der DepV entspricht. Werden diese Grenzwerte überschritten, besteht<br />

Bewilligungspflicht, ohne dass noch gesondert geprüft werden müsste, ob eine Verunreinigung<br />

der Gewässer zu besorgen ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Überschreitung<br />

dieser Grenzwerte eine solche Gefährdung jedenfalls zu besorgen ist, wohingegen die<br />

Einhaltung dieser Grenzwerte allein eine solche Besorgnis noch nicht ausschließt, sodass trotz<br />

Einhaltung dieser Grenzwerte das weitere Tatbestandsmerkmal einer Besorgung der<br />

Verunreinigung von Gewässern noch zu prüfen ist.<br />

• Der allgemein gefasste Ausnahmebestand des § 31b Abs 1 lit b enthält keinen ausdrücklichen<br />

Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte der DepV als Voraussetzung für den Entfall der<br />

Bewilligungspflicht. Ginge man davon aus, die Einhaltung der Grenzwerte sei im § 31b Abs 1<br />

lit b nicht enthalten, hätte dies zur Folge, dass Material iSd § 31b Abs 1 lit e bei Überschreiten<br />

der Grenzwerte der Tabellen 1 <strong>und</strong> 2 der DepV zwar nach § 31b Abs 1 lit e der Bewilligungspflicht<br />

unterläge, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob durch dieses Material eine Verunreinigung<br />

der Gewässer zu besorgen sei, dass aber dasselbe Material nach § 31b Abs 1 lit b<br />

bewilligungsfrei gelagert werden könnte, wenn sich ergäbe, dass bei ungeschützter Lagerung<br />

eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist. Dieser Widerspruch ist dahin aufzulösen,<br />

dass auch dem Ausnahmetatbestand des § 31b Abs 1 lit b unabhängig von der Art der Abfälle<br />

das Tatbestandsmerkmal der Einhaltung der Grenzwerte der (Tabelle 1 <strong>und</strong> 2) der DepV<br />

immanent ist.<br />

Werden diese Grenzwerte überschritten, dann kann nicht mehr davon gesprochen werden,<br />

dass es sich um Abfälle handelt, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung<br />

nicht zu besorgen ist. Der Gesetzgeber geht zwingend davon aus, dass solche<br />

Materialien nicht die Voraussetzungen des § 31b Abs 1 lit b erfüllen.<br />

• Selbst für Materialien, von denen angenommen werden kann, dass sie nicht verunreinigt sind,<br />

statuiert der Gesetzgeber die Einhaltung der Grenzwerte der (Tabelle 1 <strong>und</strong> 2) der DepV als<br />

Voraussetzung für den Entfall der Bewilligungspflicht.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0075<br />

Gilt sinngemäß auch für die - aus dem WRG übernommenen - Regelungen in § 29 Abs 1 Z 6<br />

lit a AWG idF BGBl I 2000/90 <strong>und</strong> idF im AWG 2002<br />

28. Aus § 29 Abs 7 AWG folgt, dass der Betreiber eines Deponieprojektes bereits im Projekt<br />

Vorkehrungen für die Beseitigung der Sickerwässer vorzusehen hat. Diese Vorkehrungen sind<br />

Gegenstand des konzentrierten Genehmigungsverfahrens. Dies ergibt sich auch aus § 21 Abs 4 der<br />

DepV, wonach für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Deponiesickerwässer Sorge zu<br />

tragen <strong>und</strong> im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation Anforderungen des WRG<br />

zu erfüllen sind. Deshalb ist es in einem konzentrierten Verfahren nicht zulässig, wenn die Behörde<br />

mittels Auflagenvorschreibung die erforderliche Einleitung von Sickerwasser in ein Oberflächengewässer<br />

in ein eigenes WR-Verfahren auslagert.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 (Hinweis auf VwGH 19.3.1998, 96/07/0210)<br />

29. Zweck der Sicherheitsleistung ist es, die Erfüllung der mit der Bewilligung verb<strong>und</strong>enen Auflagen<br />

<strong>und</strong> Verpflichtungen, insb die ordnungsgemäße Erhaltung <strong>und</strong> Auflassung der Deponie, zu sichern.<br />

Nicht hingegen dient die Sicherheitsleistung der Abgeltung von Schäden, die aus einem nicht<br />

ordnungsgemäßen Deponiebetrieb entstehen.<br />

VwGH 25.6.2001, 99/07/0183<br />

30. Die „Ablagerung" von Abfällen ist von ihrer „Lagerung" zu unterscheiden. Von einer Ablagerung<br />

(Deponierung) ist nur zu sprechen, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf<br />

Dauer erfolgt; einer Lagerung ist immanent, dass die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder<br />

entfernt werden.<br />

VwGH 25.7.2002, 2000/07/0255<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 116 von 390


117<br />

Betraf Bewilligungspflicht nach UVP-G 1993; zur Gleichsetzung der Begriffe „Ablagerung“<br />

<strong>und</strong> „Deponie“ vgl oben VwGH 10.8.2000, 2000/07/0031<br />

31. Eine Geländeaufschüttung mit Baurestmassen stellt keine zulässige Verwertung dar, sondern eine<br />

Ablagerung außerhalb einer genehmigten Deponie.<br />

VwGH 20.3.2003, 2002/07/0134 = RdU-LSK 2003/36 (Hinweis auf Deponieverordnung)<br />

32. Aus der Ausnahmebestimmung des § 31b Abs 1 lit a idFd Nov BGBl I 1997/59 ist ableitbar, dass<br />

sich sonstige Arten der Lagerung (bei beabsichtigter projektsgemäßer Entfernung des Materials) auch<br />

unter den Begriff „langfristige Ablagerung“ subsumieren lassen, zumal ansonsten die in dieser<br />

Bestimmung enthaltene Ausnahme überflüssig wäre.<br />

VwGH 16.10.2003, 2000/07/0252<br />

33. Nach dem AWG 1990 erfüllt die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein noch nicht den<br />

Begriff „Deponie“ bzw. „Deponieanlage“.<br />

VwGH 6.11.2003, 2000/07/0095 = JUS EXTRA 229/2004, E 4111<br />

§ 31c - Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung<br />

1. Im Bewilligungsverfahren gem § 31c Abs 1 kommt den Inhabern bestehender Rechte (§§ 102 Abs 1<br />

lit b <strong>und</strong> 12 Abs 2) keine Parteistellung zu.<br />

VwGH 20.11.1984, 84/07/0207; 22.2.1994, 93/07/0113<br />

2. § 21 Abs 1 stellt auf Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers ab; auf § 21 Abs 1 kann daher<br />

eine Befristung von nach § 31c Abs 6 bewilligungspflichtigen Erdwärmepumpen nicht gestützt werden.<br />

VwGH 18.1.1994, 93/07/0153<br />

3. Im wr Bewilligungsverfahren gem § 31c kommt jenen Gemeinden, die durch das Vorhaben in der<br />

Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser beeinträchtigt werden können, Parteistellung nach § 102<br />

Abs 1 lit d zu.<br />

VwGH 22.2.1994, 93/07/0113<br />

4. Trockenbaggerungen waren vor der WRG-Nov 1990 nach § 31a Abs 2 idF BGBl 1969/207 wr<br />

bewilligungspflichtig.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0204 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, 92/07/0097)<br />

5. Hat sich eine Gemeinde unter Berufung auf die Lage einer beabsichtigten Schotterentnahme in<br />

einem wasserwirtschaftlich sensiblen <strong>und</strong> für ihr Wasserwerk „äußerst relevanten" Gebiet gegen eine<br />

wr Bewilligung ausgesprochen, dann hat sie damit ausreichend k<strong>und</strong>getan, dass sie eine<br />

Beeinträchtigung ihrer nach § 31c Abs 3 geschützten Rechte geltend gemacht hat.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0002<br />

6. Durch § 31c Abs 3 soll sichergestellt werden, dass eine ausreichende Wasserversorgung in der<br />

Gemeinde gewährleistet ist. Dieser Schutzzweck des § 31c Abs 3 wird nicht nur dann verletzt, wenn<br />

eine schon bestehende Wasserversorgungsanlage in Mitleidenschaft gezogen wird, sondern auch<br />

dann, wenn ein Wasservorkommen, welches für einen absehbaren künftigen Bedarf erforderlich ist,<br />

anderweitig in Anspruch genommen wird. § 31c Abs 3 gebietet auch die Einbeziehung zukünftiger<br />

absehbarer Versorgungsnotwendigkeiten. Damit kann auch eine Beeinträchtigung von Brunnen, die<br />

derzeit nicht genutzt werden, den Anspruch der Gemeinde nach § 31c Abs 3 verletzen.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0002<br />

7. Ob eine gem § 32 Abs 2 lit c bewilligte Nassbaggerung zusätzlich auch einer Bewilligung nach<br />

§ 31c Abs 1 bedarf, hängt von der Auslegung der Worte „unbeschadet der Bestimmung der §§ 9, 32,<br />

34 <strong>und</strong> 38“ im § 31c ab. Das Wort „unbeschadet“ mit Beziehung auf die §§ 9, 32, 34 <strong>und</strong> 38 bedeutet<br />

lediglich, dass § 31c diese Tatbestände nicht verdrängt. Es bedeutet aber für sich allein nicht, dass<br />

§ 31c <strong>und</strong> die mit dem Wort „unbeschadet“ verwiesenen Tatbestände kumulativ zur Anwendung<br />

kommen. Der Bewilligungstatbestand des § 32 Abs 2 lit c enthält alle Tatbestandselemente des § 31c<br />

<strong>und</strong> darüber hinaus noch ein zusätzliches Tatbestandselement, nämlich die Berührung des<br />

Gr<strong>und</strong>wassers. § 32 Abs 2 lit c stellt daher die lex specialis zu § 31c dar. Darüber hinaus verbindet<br />

§ 31c mit der Bewilligungspflicht auch keine Rechtsfolgen, die über jene hinausgehen, die mit der<br />

Bewilligungspflicht nach § 32 verb<strong>und</strong>en sind.<br />

VwGH 20.10.2000, 2000/07/0085 = RdU 58/2001 (Hinweis auf Raschauer, Rz 4 zu § 9 <strong>und</strong><br />

Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, 248)<br />

Die Vorläuferbestimmung § 31a (WRG-Nov 1969) sollte lediglich eine Lücke schließen, aber<br />

keinen kumulativ hinzutretenden neuen Bewilligungstatbestand schaffen<br />

8. Weder gewerbebehördliche Genehmigungsbescheide noch ein nach § 31a Abs 6 WRG idF BGBl<br />

1969/297 ergangener Bewilligungsbescheid können eine nach § 32 Abs 2 lit c erforderliche wr<br />

Bewilligung für die Vornahme von Baggerungen im Gr<strong>und</strong>wasserschwankungsbereich ersetzen.<br />

VwGH 20.3.2003, 2001/07/0098 = RdU-LSK 2003/58<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 117 von 390


118<br />

§ 31d - Bestehende Anlagen<br />

(Übergangsvorschrift aus 1990; die deponiebezogenen Abs 2 ff wurden 1999<br />

ins AWG übertragen; Rsp ist weiterhin, zB im Bereich des AWG, sinngemäß anwendbar)<br />

1. Aus § 31d Abs 2 folgt, dass im Fall einer weiterhin aufrechten Deponiebewilligung diese seit<br />

1.7.1990 nicht als Wasserbenutzungsrecht gem § 32 anzusehen ist, daher auch § 32 Abs 6 nicht<br />

anwendbar ist, sodass auch die in § 27 geregelten Erlöschenstatbestände nicht Platz greifen.<br />

Dass die Deponie vor dem 1.7.1990 „bereits rekultiviert wurde, außer Betrieb steht, nicht mehr zur Ablagerung<br />

verwendet werden kann <strong>und</strong> daher der bewilligte Zweck endgültig weggefallen ist", ändert<br />

nichts daran, dass eine Deponie eine Anlage ist, <strong>und</strong> dass diese Anlage oder wesentliche Teile<br />

derselben weder weggefallen sind noch zerstört wurden.<br />

VwGH 23.2.1993, 92/07/0180<br />

2. Weder das Erreichen des genehmigten Auffüllungsniveaus noch die gemäß § 121 getroffene<br />

Feststellung der konsensgemäßen Ausführung des bewilligten Vorhabens stellen einen Erlöschenstatbestand<br />

dar. Insb verwirklicht auch die Einstellung des Auffüllungsvorganges wegen Erreichens des<br />

genehmigten Auffüllungsvolumens nicht den Tatbestand des § 27 Abs 1 lit g.<br />

VwGH 2.10.1997, 97/07/0078 RdU 117/1998 (zu einer – vor 1990 - nach § 32 bewilligten<br />

Deponie; Hinweis auf VwGH 23.2.1993, 92/07/0180)<br />

Die szt nach § 32 erteilte Deponiebewilligung wurde daher nach § 31d Abs 2 in das Regime<br />

des § 31b übergeleitet <strong>und</strong> kann nicht mehr erlöschen<br />

3. Die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung auf Gr<strong>und</strong> eines nach dem 1.1.1996<br />

gestellten Bewilligungsantrages für eine Baurestmassendeponie ohne projektsgemäß vorgesehene<br />

Deponiebasisabdichtung <strong>und</strong> projektsgemäß vorgesehenes Basisentwässerungssystem wurde mit<br />

Inkrafttreten der Bestimmung des § 31d Abs 6 am 1.7.1997 nach diesem Zeitpunkt rechtlich<br />

unmöglich.<br />

VwGH 10.6.1999, 98/07/0001<br />

4. Eine Projektsänderung setzt in jedem Fall einen darauf gerichteten <strong>und</strong> in die Tat umgesetzten<br />

Willensentschluss der Partei voraus, weil es allemal in der Freiheit eines Konsenswerbers liegt, sich<br />

für oder gegen eine ihm vorgeschlagene Projektsänderung zu entscheiden.<br />

VwGH 10.6.1999, 98/07/0001<br />

5. Die im § 5 der Deponieverordnung ausgesprochenen Ablagerungsverbote sind kraft der<br />

Bestimmung des § 31b Abs 4 Stand der Technik. Die Ablagerung solcher Abfälle, die von den<br />

Ablagerungsverboten des § 5 der DepV erfasst werden, widerspricht damit dem gesetzlich statuierten<br />

Standard der Betriebsweise einer Deponie. Dass für die Durchsetzung der Ablagerungsverbote im § 5<br />

der DepV in den Anpassungsnormen für Altanlagen im § 31d Abs 3 lit c Z 2 <strong>und</strong> 3 iVm Abs 7 längere<br />

Zeiträume normiert <strong>und</strong> ermöglicht wurden, mag durchaus mit praktischen Schwierigkeiten verb<strong>und</strong>en<br />

sein, die als Stand der Technik gesetzten Deponierungsverbote zur Gänze einzuhalten. Dass die<br />

vollständige Einhaltung auch der Deponierungsverbote des § 5 der DepV trotzdem zum Stand der<br />

Technik erklärt wurde, lässt indessen erkennen, dass Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsgeber die Einhaltung<br />

der Deponierungsverbote ungeachtet der für Deponiebetreiber damit verb<strong>und</strong>enen Schwierigkeiten zu<br />

erzielen trachteten.<br />

VwGH 10.6.1999, 98/07/0101<br />

6. § 31d Abs 3 enthält Regelungen darüber, inwieweit bestehende bewilligte Deponien an den Stand<br />

der Technik angepasst werden müssen. Nicht geregelt wird hingegen, welche Folgen die Ablagerung<br />

konsenswidriger Materialien auf einer Deponie hat. Diesbezüglich gilt § 138. § 31d Abs 3 stellt auf<br />

bewilligte Deponien ab; diese Bestimmung gilt daher für Deponien nur insoweit, als die Deponie der<br />

Bewilligung entspricht.<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0071<br />

§ 32 - Bewilligungspflichtige Maßnahmen<br />

Abs 1<br />

1. Die Herstellung von Unratskanälen, welche die Wegschaffung des Unrates durch ein öffentliches<br />

Gewässer bezweckt, bedarf als eine Anlage zur Benutzung des Gewässers des wr Konsenses.<br />

VwGH 26.11.1880, Slg 933; 15.10.1886, Slg 3211; 12.12.1888, Slg 4397; 17.5.1894,<br />

Slg 7903; 13.5.1898, Slg 4665<br />

Abwassereinleitung ist seit 1959 keine Wasserbenutzung, sondern wird nur analog behandelt;<br />

vgl unten VwGH 20.2.1997, 96/07/0130<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 118 von 390


119<br />

2. Die Konsentierung einer Wasserverunreinigung begründet eine Rechtsverletzung dann, wenn durch<br />

sie die Ausübung eines bestehenden, durch eine bestimmte Wasserqualität bedingten Wasserbenutzungsrechts<br />

unmöglich gemacht wird.<br />

VwGH 16.2.1900, Slg 13.780<br />

3. Die mit der Bewilligung einer Abwässereinleitung ausgesprochene Duldung der Verunreinigung<br />

eines fließenden Gewässers kann sich nur auf jenes Maß der Verunreinigung beziehen, das mit dem<br />

Bestand <strong>und</strong> Betrieb der Anlage zur Zeit der Bewilligung verb<strong>und</strong>en war. In dieser Duldung kann nicht<br />

auch ein Maß der Verunreinigung inbegriffen sein, welches - obzwar die Wasserbenützungsanlage<br />

selbst nicht geändert wird - ein späterhin erweiterter oder mit anderen Betriebsmitteln <strong>und</strong> Behelfen<br />

geführter Betrieb (Fabrik) mit sich bringt.<br />

VwGH 10.2.1904, Slg 2364 (zu Böhm. WRG); 7.7.1904, Slg 2816<br />

Vgl § 13 Abs 2<br />

4. Anlässlich des Konsenses für die Erweiterung einer Betriebsanlage, die ihre Abwässer in ein<br />

öffentliches Gewässer ableitet, können hinsichtlich der Wasserbenützung beschränkende<br />

Bestimmungen in Bezug auf die Abwässer des ganzen Betriebes, also auch in Bezug auf die<br />

Abwässer des alten Bestandteiles, getroffen werden, ausgenommen den Fall, dass es sich um ganz<br />

selbständige, von dem übrigen Betrieb trennbare Anlagen handelt.<br />

VwGH 23.3.1909, Slg 6624 (zu Böhm. WRG)<br />

5. Zur Ableitung der Kanalwässer, die nach ihrem Inhalt auf die Beschaffenheit des Gewässers<br />

einwirken, bedarf es nach dem WRG der behördlichen Bewilligung, <strong>und</strong> zwar auch bei Benutzung von<br />

Niederschlagswasserkanälen zur Abwasserableitung.<br />

VwGH 12.1.1911, Slg 7892<br />

6. Jede Änderung einer in ein öffentliches Gewässer ausmündenden Kläranlage, auch eine solche<br />

Änderung, welche die bisherige schädliche Einwirkung mindern soll, bedarf der wr Bewilligung.<br />

VwGH 14.6.1911, Slg 8320<br />

7. Anschlusskanäle bedürfen an sich keiner wr Bewilligung. Eine gesonderte wr Bewilligung wird nur<br />

dann in Betracht kommen, wenn sie einen wesentlichen Einfluss auf den Vorfluter ausüben <strong>und</strong><br />

hiedurch der wr Konsens an diesem überschritten wird.<br />

VwGH 19.3.1959, Slg 4913; 12.10.1961, 963/61 (Hauskanäle)<br />

Vgl Rsp zu § 32 Abs 4 (alt) bzw § 32b sowie § 115<br />

8. Geringfügige Einwirkungen auf ein Gewässer iSd § 32 Abs 1 sind solche, die einer zweckentsprechenden<br />

Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen. Unter zweckentsprechender Nutzung<br />

des Gewässers ist eine dem Ziel <strong>und</strong> dem Begriff der Reinhaltung (§ 30 Abs 1) entsprechende<br />

Nutzung eines Gewässers zu verstehen, die die Ges<strong>und</strong>heit von Mensch <strong>und</strong> Tier nicht gefährdet <strong>und</strong><br />

den Gemeingebrauch nicht hindert. Ist im Einzelfall ein Widerspruch zu diesen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

unverkennbar gegeben, dann kann keine bloß geringfügige Einwirkung vorliegen.<br />

VwGH 25.5.1961, Slg 5575; 17.12.1985, 84/07/0381; 10.12.1991, 91/07/0151; 21.1.1992,<br />

88/07/0129; 25.5.2000, 99/07/0003; 29.6.2000, 98/07/0146 (solches scheidet bei Maßnahmen,<br />

die zur Folge haben, dass durch Eindringen [Versickern] von Stoffen in den Boden<br />

das Gr<strong>und</strong>wasser verunreinigt wird, jedenfalls aus); 27.6.2002, 99/07/0047; stRsp<br />

9. Als Täter iSd § 32 Abs 1 kann nur jene Person in Betracht kommen, welche eine Einwirkung auf ein<br />

Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden<br />

Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre.<br />

VwGH 25.5.1961, Slg 5575; 3.2.1966, 1730/65; stRsp<br />

10. Die bis zum Inkrafttreten der WR-Nov 1959 in Geltung gestandenen wr Vorschriften enthielten<br />

keine eindeutig verwertbaren Schutzbestimmungen gegen die Verunreinigung des Gr<strong>und</strong>wassers.<br />

Nach der ab 1.5.1959 geltenden Rechtslage sind nunmehr alle Inhaber von Anlagen, durch die das<br />

Gr<strong>und</strong>wasser verunreinigt wird, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine weitere Verunreinigungen<br />

stattfinden oder für sie die wr Bewilligung nach § 32 erwirkt wird. Einziger Zweck der Vorschrift des<br />

§ 32 ist die weitestmögliche Reinhaltung <strong>und</strong> der Schutz der Gewässer iSd § 30.<br />

VwGH 28.9.1961, 2110/60; 7.2.1969, Slg 7506<br />

Vgl §§ 31, 33<br />

11. Die Ableitung von Abwässern bedurfte am 1.10.1925 (Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />

Kompetenzartikel des B-VG) nur so weit einer wr Bewilligung, als sie eine Einwirkung auf fremde<br />

Rechte (insb Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Privatgewässer) oder auf öffentliche Gewässer mit sich brachte. Im<br />

Übrigen erfasste die am 1.10.1925 bestehende Regelung die Ableitung von Abwässern nicht. Die<br />

Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften ist, soweit sie die Einwirkung der<br />

Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, gem Art 10 Abs 1 Z 10<br />

B-VG (Wasserrecht) B<strong>und</strong>essache. Im Übrigen kann die Abwässerbeseitigung unter eine Reihe von<br />

Kompetenztatbeständen fallen (zB Gewerberecht, Ges<strong>und</strong>heitswesen oder Angelegenheiten des<br />

Art 15 B-VG).<br />

VfGH 21.3.1963, Slg 4387; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 119 von 390


120<br />

12. Eine Anlage, die dazu dient, die an sich gegebenen nachteiligen Auswirkungen auf die natürliche<br />

Beschaffenheit eines Gewässers zu beseitigen oder herabzumindern, muss schon dann als<br />

bewilligungspflichtig erachtet werden, wenn nicht von vornherein feststehen kann, dass die Anlage die<br />

ihr zugeschriebenen Eigenschaften besitzt, <strong>und</strong> wenn es selbst bei Zutreffen einer solchen<br />

Behauptung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlage ihrer Bestimmung nur unter<br />

Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird. In solchen Fällen bedarf es aus der Natur der Sache erst<br />

gar nicht eines Gegenbeweises gegen die vom Einschreiter behauptete Geringfügigkeit der<br />

Einwirkungen. Erst <strong>und</strong> nur die wr Bewilligung ermöglicht der Behörde die Durchsetzung der projektsgemäßen<br />

Herstellung der Anlage, die Vorschreibung <strong>und</strong> Durchsetzung von Nebenbestimmungen<br />

sowie die Durchsetzung des Betriebes der Anlage in einer dem Projekt <strong>und</strong> den der Bewilligung<br />

beigefügten Vorschreibungen entsprechenden Weise.<br />

VwGH 24.10.1963, 1986/62; 22.11.1976, 643/76; 17.2.1987, 86/07/0089; 21.1.1992,<br />

88/07/0129; 25.1.1996, 93/07/0176; 18.9.2002, 2002/07/0061 (Kompostieranlage); stRsp<br />

Voraussetzung ist, dass regelmäßig <strong>und</strong> typisch mit einer Verunreinigung der Gewässer zu<br />

rechnen ist; eine Abwassereinleitung ist auch bei bestmöglicher Abwasserbehandlung wr<br />

bewilligungspflichtig; „nur dann, wenn eine Anlage oder Maßnahme so gestaltet ist, dass von<br />

vornherein <strong>und</strong> mit Sicherheit feststeht, dass eine Einwirkung auf Gewässer in jedem Fall<br />

ausgeschlossen ist, entfällt die wr Bewilligungspflicht“ (VwGH 18.9.2002, 2002/07/0061)<br />

13. Sowohl aus dem Wortlaut des § 32 Abs 1 als auch aus der demonstrativen Aufzählung des Abs 2<br />

geht hervor, dass die dort aufgezählten Maßnahmen <strong>und</strong> Einwirkungen ohne wr Bewilligung<br />

unzulässig sind. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht durch das Gesetz ist demnach ein an die<br />

Allgemeinheit gerichtetes Verbot enthalten, solche Einwirkungen <strong>und</strong> Maßnahmen ohne wr<br />

Bewilligung vorzunehmen.<br />

VfGH 2.12.1963, Slg 4589/63; stRsp<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/07/0153<br />

14. Die Bewilligungspflicht nach § 32 ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der<br />

Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer (auch des Gr<strong>und</strong>wassers)<br />

zu rechnen ist.<br />

Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers<br />

sind für die Bewilligungspflicht irrelevant.<br />

VwGH 30.1.1964, 391/63; 11.9.1970, 538/70; 16.12.1982, 82/07/0181; 31.5.1983,<br />

83/07/0011, 83/07/0012; 19.3.1985, 84/07/0393, 0394; 22.11.1988, 84/07/0097; 29.1.1991,<br />

90/07/0153; 23.4.1991, 91/07/0037; 11.6.1991, 90/07/0166; 2.6.1992, 89/07/0153;<br />

13.10.1992, 92/07/0091; 15.12.1992, 91/07/0168; 20.4.1993, 91/07/0044; 25.5.1993,<br />

91/07/0164; 16.11.1993, 93/07/0094; 18.1.1994, 90/07/0065; 18.3.1994, 93/07/0187;<br />

20.12.1994, 94/07/0116;23.5.1995, 91/07/0120 = RdU 49/1997; 21.9.1995, 95/07/0059;<br />

24.10.1995, 94/07/0175; 20.2.1997, 96/07/0130; 23.4.1998, 96/07/0227; 10.12.1998,<br />

98/07/0034; 18.2.1999, 99/07/0007; 25.11.1999, 98/07/0091 = RdU 37/2000; 22.3.2001,<br />

2000/07/0046 = RdU-LSK 2002/15; 13.12.2001, 2000/07/0246; 27.6.2002, 99/07/0047;<br />

18.9.2002, 2002/07/0061; 17.10.2002, 99/07/0036 (Hinweis auf die bei Grabmayr-Rossmann<br />

<strong>und</strong> bei Raschauer zit Rsp); 11.9.2003, 2002/07/0023 = RdU-LSK 2004/1; 16.10.2003,<br />

2002/07/0169; 16.10.2003, 2003/07/0031; 21.10.2004, 2004/07/0153 (Hinweis auf VwGH<br />

6.11.2003, 2003/07/0065, mwN); stRsp<br />

Gr<strong>und</strong>satzentscheidung <strong>und</strong> stRsp; maßgeblich ua für die Anwendung des § 138<br />

15. Zum Tatbestand einer Übertretung des § 32 gehört weder der Eintritt eines Schadens noch der<br />

einer Gefahr (§ 5 VStG).<br />

VwGH 18.6.1964, 55/65; 9.7.1971, 2270/70<br />

Bezog sich auf szt Blankettstrafnorm des § 137 vor der WRG-Nov 1990<br />

16. Die Verbotswidrigkeit einer Ableitung liegt allein im Fehlen der erforderlichen wr Bewilligung<br />

begründet, <strong>und</strong> zwar unabhängig von der tatsächlichen Zweckbestimmung der einschlägigen<br />

Einrichtung <strong>und</strong> vom wirklichen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr.<br />

VwGH 12.11.1964, 684/64<br />

17. Bei einer Kanalisationsanlage handelt es sich nicht um ein Gewässer iSd § 32 Abs 1.<br />

VwGH 2.12.1965, Slg 6816<br />

Daher ist für Einleitungen in die Kanalisationsanlage ggf eine gesonderte Indirekteinleiterregelung<br />

nötig (vgl szt § 32 Abs 4 bzw nun § 32b)<br />

18. § 32 enthält ein gr<strong>und</strong>sätzliches Verbot der Verunreinigung von Gewässern mit der Möglichkeit,<br />

von diesem Verbot Ausnahmen zu gewähren, wobei allerdings nicht jede Einbringung in ein Gewässer<br />

einer Bewilligung zugänglich sein muss.<br />

VwGH 11.5.1967, 1165/66; 21.10.2004, 2004/07/0153<br />

19. Das durch eine Kanalisationsanlage berührte Gr<strong>und</strong>eigentum kann im Bereich der wr Ordnung nur<br />

durch die Anlagenerrichtung <strong>und</strong> durch Einflüsse berührt werden, die durch die Leitung der in der<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 120 von 390


121<br />

Anlage erfassten Stoffe am Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden hervorgerufen werden, denn nur die Anlagenerrichtung<br />

<strong>und</strong> die Fortleitung der erwähnten Stoffe sind im Verhältnis zum Gr<strong>und</strong>eigentum Gegenstand einer wr<br />

Bewilligung.<br />

VwGH 7.2.1969, Slg 7506<br />

20. Das Einlassen von überflüssiger Jauche in einen Bach ist kein Gemeingebrauch, sondern eine<br />

nach § 32 bewilligungspflichtige Maßnahme.<br />

VwGH 12.9.1969, 1857/68<br />

21. Es ist nicht denkunmöglich, aus § 32 abzuleiten, dass jede Einwirkung auf ein Gewässer, die<br />

dessen Beschaffenheit in physikalischer, chemischer oder biologischer Hinsicht beeinträchtigt,<br />

(ausgenommen die in Abs 1 Satz 2 genannten Einwirkungen) objektiv unzulässig ist, sofern sie nicht<br />

wr bewilligt wurde.<br />

VfGH 7.10.1969, Slg 6041<br />

22. Bei der Übertretung des § 32 Abs 1 kommt der Nichteinhaltung der in § 31 Abs 1 gebotenen<br />

Vorsorgen keinerlei Tatbestandsmäßigkeit zu, sondern ausschließlich der verbotenerweise, weil<br />

bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung<br />

bzw Verunreinigung.<br />

VwGH 23.10.1970, Slg 7893; 16.2.1978, 429/77; stRsp<br />

23. Kanalisations- (<strong>und</strong> Klär-)-anlagen sind zufolge der durch ihren Betrieb bedingten Einwirkung auf<br />

Gewässer gem § 32 bewilligungsbedürftig.<br />

VwGH 12.2.1971, 1599/69; 28.6.1974, 2007/73; 13.9.1983, 83/07/0078<br />

24. Demjenigen, dessen Abwässer über einen Straßenkanal in ein Gewässer eingeleitet werden, ist<br />

diese Einleitung auch dann zuzurechnen, wenn er die Einbindung in den Straßenkanal nicht selbst<br />

vorgenommen hat.<br />

VwGH 25.2.1972, 2278/71<br />

25. Es entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge, dass bei der Einbringung von Küchenabwässern<br />

(Geschirrspülwässern) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu<br />

rechnen ist.<br />

VwGH 25.2.1972, 2037, 2038/71; 1.1991, 90/07/0153, 0154, 0155; 23.4.1991, 91/07/0037;<br />

20.7.1995, 95/07/0044; 27.6.2002, 99/07/0047; stRsp<br />

26. Die Einleitung farbhältiger Abwässer bedarf des wr Konsenses.<br />

VwGH 7.7.1972, 447/72<br />

27. Anlagenbedingte (projektsgemäße), dh mit dem Bestand <strong>und</strong> Betrieb der Anlagen (hier: eines<br />

Kiesumschlagplatzes) vorhersehbar <strong>und</strong> typisch verb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> nicht bloß mögliche Einwirkungen<br />

auf Gewässer begründen eine Bewilligungspflicht nach § 32.<br />

VwGH 6.9.1974, 261/74; stRsp<br />

28. Die Frage, ob nach Erteilung der wr Bewilligung hinsichtlich einer öffentlichen Kanalisation eine<br />

Einleitungspflicht nach baurechtlichen Bestimmungen verfügt werden kann oder nicht, bildet für das wr<br />

Bewilligungsverfahren über die Abwasserbeseitigungsanlage keine notwendige Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> daher<br />

auch keine Vorfrage iSd § 38 AVG.<br />

VwGH 16.6.1975, 1918/74<br />

29. Wer bei einer wr bewilligungspflichtigen Abwasserbeseitigungsanlage konsenslos die Benützung<br />

vornimmt, begeht eine Übertretung nach § 32.<br />

VwGH 27.10.1975, Slg 8910<br />

Bedeutsam für § 138<br />

30. Eine Bewilligungspflicht nach § 32 besteht auch dann, wenn Vorkehrungen zur Hintanhaltung<br />

schädlicher Auswirkungen auf ein Gewässer getroffen wurden; dass die Einleitung in fachlicher<br />

Hinsicht bewilligungsfähig wäre, ist dabei bedeutungslos.<br />

VwGH 22.11.1976, 643/76 (Abwasseranlage); stRsp<br />

31. Von Geringfügigkeit einer Einwirkung kann nicht gesprochen werden, wenn Abwässer aus der<br />

Kläranlage eines Wohnhauses in ein öffentliches Gerinne abgeleitet werden.<br />

VwGH 10.1.1980, 2949/79; 13.12.2001, 2000/07/0246; 27.6.2002, 99/07/0047; stRsp<br />

32. Die Abwasserbeseitigung der häuslichen Abwässer von drei Einfamilienhäusern über eine Dreikammer-Kläranlage<br />

mit anschließender Versickerung bedarf gem § 32 Abs 2 einer wr Bewilligung,<br />

weil nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der<br />

Gewässer zu rechnen ist. In einem solchen Fall handelt es sich auch nicht um eine geringfügige<br />

Einwirkung, die nach § 32 Abs 1 bewilligungsfrei wäre.<br />

VwGH 25.11.1980, 2827/80; 29.1.1991, 90/07/0153, 0154, 0155; stRsp<br />

Bzgl Altbestand vgl § 33g<br />

33. Die wr Bewilligungspflicht gem § 32 besteht auch dann, wenn beim Betrieb einer Anlage, die<br />

bestimmungsgemäß von einem unbestimmten Kreis von Teilnehmern benutzt wird, typischerweise mit<br />

nachteiligen, nicht bloß geringfügigen Einwirkungen gerechnet werden muss.<br />

VwGH 25.1.1983, 81/07/0037(Autobahnparkplatz); 29.11.1983, 83/07/0231, 0232; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 121 von 390


122<br />

34. Die iZm der gem § 9 Abs 1 erteilten wr Bewilligung einer Wasserkraftanlage stehende <strong>und</strong> - als<br />

deren Projektsbestandteil - genehmigte Verlegung der Ausmündung von (fremden) Abwasserkanälen<br />

stützt sich auf diese Bestimmung. § 32 Abs 1 enthält keinen Bewilligungstatbestand für die bloße<br />

Änderung von baulichen Anlagen.<br />

VwGH 26.6.1984, 84/07/0133<br />

Vgl aber unten VwGH 13.5.1986, 84/07/0118, 0119<br />

35. Versickern (Versprühen) von bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern ist an sich gem<br />

§ 32 bewilligungspflichtig.<br />

VwGH 19.3.1985, 84/07/0393, 0394; 18.3.1994, 93/07/0187<br />

36. Die Änderung bewilligter Anlagenteile sowie die mit diesen Anlagen verb<strong>und</strong>enen Einbringungen<br />

in den Vorfluter sind gem §§ 9 Abs 1 <strong>und</strong> 32 Abs 1 <strong>und</strong> 2 auch dann bewilligungspflichtig, wenn dies<br />

ohne Änderung des bestehenden Abwassereinleitungskonsenses erfolgt.<br />

VwGH 13.5.1986, 84/07/0118, 0119 (Ersatz alter Papiermaschinen durch eine neue)<br />

§ 32 stellt seit der WRG-Nov 1959 einen eigenen Bewilligungstatbestand dar, sodass § 9 nur<br />

iZm § 32 Abs 6 anzuwenden ist; siehe unten VwGH 30.4.1964, Slg 6328, <strong>und</strong> 11.9.2003,<br />

2002/07/0023 = RdU-LSK 2004/1<br />

37. Senkgruben sind im Hinblick darauf, dass mit ihnen keine Einwirkungen auf Gewässer verb<strong>und</strong>en<br />

sind, mit Ausnahme von allfälligen Bewilligungspflichten in Schutz- oder Schongebieten wr nicht<br />

bewilligungspflichtig <strong>und</strong> demnach - abgesehen von der Gewässeraufsicht - einer wrbeh Einflussnahme<br />

auch in Bezug auf die Überprüfung ihres Zustandes (Dichtheit) entzogen.<br />

VwGH 26.11.1987, 87/07/0078<br />

Mängel an Senkgruben sind nach § 31, vorsätzlich geschaffene Undichtheiten (Überläufe)<br />

nach §§ 32 <strong>und</strong> 138 zu behandeln<br />

38. Versickert verschmutztes Abwasser mit hohem Blutgehalt in einer Menge von ca. 0,5 l/s in einem<br />

Wiesengraben im Boden, so ergibt sich daraus, dass weder der Quantität noch der Qualität nach eine<br />

geringfügige <strong>und</strong> daher nicht als Beeinträchtigung zu wertende Einwirkung vorliegt, ohne dass es<br />

weiterer Analysen bedürfte.<br />

VwGH 7.11.1989, 87/07/0160<br />

39. Bei Abwassereinleitungsbewilligungen handelt es sich um Konsense, die durch die Anführung von<br />

maximal zulässigen Einleitungswerten nur eine Begrenzung der Abwassermenge nach oben, keineswegs<br />

aber eine Verpflichtung zur Einleitung einer bestimmten Abwasser(mindest)menge vorsehen.<br />

VwGH 19.6.1990, 89/07/0076, 0084-0086<br />

40. Das Tatbild der fehlenden wr Bewilligung gem § 32 unterscheidet sich von dem des § 31 dadurch,<br />

dass im ersteren Fall ein konkret wirksamer <strong>und</strong> beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit<br />

von Wasser vorliegen muss, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden Stoffen<br />

unter Verwendung von Anlagen erfolgt <strong>und</strong> zu der damit verb<strong>und</strong>enen Beeinträchtigung der Wassergüte<br />

(§ 30 Abs 2) führt, während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von<br />

Verunreinigungen sich in erster Linie auf Anlagen <strong>und</strong> Maßnahmen bezieht, bei denen eine<br />

Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.<br />

Eine störfallbedingte Gewässerverunreinigung ist daher keine Übertretung des § 32 Abs 1; sie erfüllt<br />

ggf - bei mangelnder Störfallvorsorge - das Tatbild des § 31 Abs 1.<br />

VwGH 2.10.1990, 89/07/0168; 29.10.1991, 90/07/0159; 29.10.1991, 91/07/0061; 24.10.1995,<br />

93/07/0145 = RdU 116/1996; 11.3.1997, 96/07/0145; 23.4.1998, 96/07/0227; 29.6.2000,<br />

98/07/0146; stRsp<br />

41. Ein „allgemeines Wassernutzungsrecht" kann nur im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 8)<br />

abgeleitet werden; die Abwasserableitung aus einem Fünf-Personen-Haushalt gehört nicht zum<br />

Gemeingebrauch.<br />

VwGH 23.4.1991, 91/07/0037<br />

42. Ist eine mehr als bloß geringfügige Einwirkung bereits erwiesen, dann ist es für die Bewilligungspflicht<br />

nach § 32 unerheblich, aus welchen Komponenten sich die Verunreinigung zusammensetzt.<br />

VwGH 25.6.1991, 90/07/0085<br />

43. § 32 setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar<br />

oder mittelbar zu beeinträchtigen. Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung begründet dagegen<br />

noch keine Bewilligungspflicht, die erst dann eintritt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit<br />

nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist.<br />

VwGH 15.12.1992, 91/07/0168; 20.2.1997, 96/07/0130; 16.10.2003, 2002/07/0169; stRsp<br />

Bedeutsam für die Abgrenzung zu § 31<br />

44. Bewilligungspflichtig gem § 32 sind auch vor 1959 getätigte Abfalllagerungen, wenn <strong>und</strong> solange<br />

von ihnen ausgehende Einwirkungen auf das Gr<strong>und</strong>wasser andauern (ausgenommen die Fälle des<br />

§ 142).<br />

VwGH 19.4.1994, 93/07/0171; 19.5.1994, 93/07/0162 = RdU 27/1995; 25.4.1996, 95/07/0204;<br />

stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 122 von 390


123<br />

Siehe auch Rsp zu § 31b; gilt auch für jene Fälle, die vom AWG bzw ALSAG nicht erfasst<br />

werden<br />

45. Die Richtlinien des BMLF für Nassbaggerungen (1975) sind keine verbindliche Rechtsquelle.<br />

Die Annahme, ein Schotterteich sei den öffentlichen Interessen abträglich, kann daher nicht allein<br />

unter Berufung auf diese Richtlinien tauglich begründet werden; vielmehr sind die konkreten<br />

Umstände des Einzelfalles dafür maßgebend, ob der konkret zur Entscheidung über die Erteilung<br />

einer wr Bewilligung anstehende Teich seiner Beschaffenheit nach eine Gefährdung des Gr<strong>und</strong>wassers<br />

besorgen lässt <strong>und</strong> demnach nicht bewilligt werden kann.<br />

VwGH 27.6.1995, 92/07/0213 = RdU 89/1996 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0074)<br />

Solche Richtlinien sind schematisierte Fachgutachten, der Anwendbarkeit bzw Nichtanwendbarkeit<br />

in Einzelfall begründet werden muss<br />

46. Es entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge, dass bei der Einbringung von nur durch eine<br />

mechanische Kläranlage vorgereinigten häuslichen Abwässern in einen Bach mit nachteiligen<br />

Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0044 (Hinweis auf VwGH 25.5.1993, 91/07/0164 mwN); 13.12.2001,<br />

2000/07/0246; stRsp<br />

47. Die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Niederschlagswässer sind von der wr<br />

Bewilligung zur Abwasserbeseitigung eines Betriebes auch dann als umfasst anzusehen, wenn der<br />

Bescheid eine Bewilligung der Versickerung solcher Niederschlagswässer nach Art der Versickerung<br />

der übrigen Abwässer nicht ausdrücklich ausgesprochen, sondern sich auf die Verfügung beschränkt<br />

hat, dass diese Niederschlagswässer erst nach den Abscheidern in die Ableitung eingebracht werden<br />

dürfen.<br />

VwGH 24.10.1995, 93/07/0130<br />

48. Wenn das (Landes-)Kanalgesetz Ausnahmen vom Anschlusszwang vorsieht, dann darf die<br />

Erteilung einer wr Bewilligung (für eine eigene Abwasserbeseitigung) nicht mit der Begründung<br />

verweigert werden, es bestehe kein Bedarf, weil der Bewilligungswerber ohnedies zum Anschluss an<br />

die Gemeindekanalisation verpflichtet wäre.<br />

VwGH 25.1.1996, 93/07/0176; 11.7.1996, 94/07/0001<br />

49. Wäre auszuschließen, dass auf dem von der beantragten Bewilligung betroffenen Gr<strong>und</strong>stück<br />

überhaupt Abwässer anfallen können, zu deren Entsorgung die wr Bewilligung beantragt wurde, dann<br />

läge eine beabsichtigte Einwirkung auf Gewässer mit dem zur Bewilligung eingereichten Vorhaben gar<br />

nicht vor. Diesfalls aber käme der WRbeh zur Entscheidung über den Bewilligungsantrag keine<br />

sachliche Zuständigkeit zu, weshalb der Antrag zurückzuweisen wäre.<br />

VwGH 11.7.1996, 94/07/0001<br />

50. Eine Bewilligungspflicht iSd § 32 setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist,<br />

deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung<br />

ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 32.<br />

Sinn <strong>und</strong> Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen <strong>und</strong> damit auch der Gefahr<br />

ihres Eintrittes vorzubeugen. Die Bewilligungspflicht nach § 32 ist bereits dann gegeben, wenn nach<br />

dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer<br />

zu rechnen ist.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0130 (Hinweis auf VwGH 15.9.1987, 87/07/0050, 29.1.1991,<br />

90/07/0153); 22.3.2001, 2000/07/0046 = RdU-LSK 2002/15; 13.12.2001, 2000/07/0246;<br />

27.6.2002, 99/07/0047; 16.10.2003, 2002/07/0169; 16.10.2003, 2003/07/0031; 21.10.2004,<br />

2004/07/0153; stRsp<br />

51. Bei der Lagerung von Jauche-Gülle-Festmistgemisch verdünnt mit Niederschlagswasser mit einer<br />

Tiefe von überwiegend 5 bis 20 cm auf unbefestigtem Boden kann nicht von einem beabsichtigten<br />

Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Gr<strong>und</strong>wasser, die planmäßig erfolgt, gesprochen werden.<br />

Die Bestrafung wegen Übertretung des § 32 erfolgte daher zu Unrecht.<br />

VwGH 11.3.1997, 96/07/0145<br />

Widerspruch zur stRsp; oa. Aussage erschöpft sich im zit obiter dictum<br />

52. Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen,<br />

bedürfen nicht einer Bewilligung nach § 9, sondern einer solchen nach § 32 Abs 1.<br />

Daher kann ein schutzbedürftiges öffentliches Interesse nicht mit dem Hinweis geleugnet werden, es<br />

handle sich um ein Privatgewässer.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 = RdU 81/1998; 11.9.2003, 2002/07/0023; stRsp<br />

Einwirkungen auf Gewässer sind seit der WRG-Nov 1959 nicht mehr als Wasserbenutzung<br />

anzusehen; die Grenze der Bewilligungsfreiheit für Einwirkungen ergibt sich daher auch bei<br />

Privatgewässern aus § 32 Abs 1 <strong>und</strong> nicht aus § 9 Abs 2<br />

53. Die Einbringung von 300 kg Farbstoff in ein fließendes Gewässer bedarf einer Bewilligung nach<br />

§ 32 <strong>und</strong> kann auch nicht als geringfügig bezeichnet werden, weil von geringfügigen <strong>und</strong> damit<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 123 von 390


124<br />

bewilligungsfreien Einwirkungen nur dann gesprochen werden kann, wenn diese einer zweckentsprechenden<br />

Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen.<br />

VwGH 19.3.1998, 97/07/0131 = ZfVB 1999/3, E 1145 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985,<br />

84/07/0364, 19.6.1990, 88/07/0093, 10.12.1991, 91/07/0151); stRsp<br />

54. Nur wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge durch die Beschneiung von Gr<strong>und</strong>stücken mit<br />

Schnee, der aus dem Wasser eines Oberflächengewässers gewonnen wird, mit einer Gewässerverunreinigung<br />

nicht zu rechnen ist, bedarf die Beschneiung selbst keiner wr Bewilligung.<br />

VwGH 10.12.1998, 98/07/0034<br />

Beschneiungsanlagen sind wr bewilligungspflichtig, soweit sie mit einer Wasserentnahme aus<br />

einem Gewässer verb<strong>und</strong>en sind (§§ 9, 10), die Beschneiung selbst begründet eine<br />

Bewilligungspflicht nach § 32 bei gewässerbeeinträchtigenden Beimengungen zum<br />

Beschneiungswasser bzw. bei Verwendung von belastetem Oberflächenwasser<br />

55. Von Geringfügigkeit kann bei der Gefahr des Eindringens von Mineralöl in das Gr<strong>und</strong>wasser keine<br />

Rede sein.<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007 (Hinweis auf VwGH 15.9.1987, 87/07/0089); 23.5.2002,<br />

2001/07/0109 = RdU-LSK 2003/6 (Hinweis auf VwGH 13.4.2000, 99/07/0214, mwN, <strong>und</strong><br />

28.2.1996, 95/07/0079, mwN); stRsp<br />

56. Der Begriff „Ableitung" iSd Gewässerschutz-Richtlinie 76/464/EWG ist dahin auszulegen, dass<br />

darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich auf oberirdischen Gewässern niederschlagen.<br />

Auf die Entfernung zwischen diesen Gewässern <strong>und</strong> dem Ort, an dem die verunreinigten<br />

Dämpfe frei werden, kommt es nur für die Beurteilung der Frage an, ob es auszuschließen ist, dass<br />

die Verschmutzung der Gewässer nach allgemeiner Erfahrung als vorhersehbar angesehen werden<br />

kann, <strong>und</strong> folglich dafür, zu verhindern, dass die Verschmutzung dem Urheber der Dämpfe<br />

zugerechnet wird.<br />

Der Begriff „Ableitung" iSd Rl 76/464/EWG ist dahin auszulegen, dass darunter die Emission<br />

verunreinigter Dämpfe fällt, die sich erst auf dem Boden <strong>und</strong> auf den Dächern niederschlagen <strong>und</strong><br />

dann über einen Regenabzugskanal in die oberirdischen Gewässer gelangen. Dabei kommt es nicht<br />

darauf an, ob der fragliche Kanal der betreffenden Einrichtung oder einem Dritten gehört.<br />

EuGH 29.9.1999, C-231/97; Kind in ÖBZ 2/2000, 18<br />

Der Schlussfolgerung von Kind, dass derartige Emissionen jedenfalls einer wr Bewilligung<br />

bedürfen, kann so nicht zugestimmt werden: § 32 WRG setzt eine regelmäßige <strong>und</strong> typische<br />

(quasi projektsgemäße) mehr als bloß geringfügige Einwirkung auf Gewässer – einen planmäßigen<br />

Angriff auf die Wassergüte - voraus, Auffangtatbestand für die hiedurch nicht<br />

erfassten Fälle wären partiell möglicherweise § 74 GewO bzw. Luftreinhaltevorschriften.<br />

Mit der WRRL werden allerdings nun auch derartige Sachverhalte erfasst <strong>und</strong> sind in<br />

Maßnahmenprogrammen zu behandeln (vgl §§ 55e ff idFd WRG-Nov 2003)<br />

57. Der Begriff „Ableitung" iSd Rl 76/464/EWG ist so zu verstehen, dass er jede einer Person<br />

zurechenbare Handlung bezeichnet, durch die unmittelbar oder mittelbar einer der gefährlichen Stoffe<br />

aus der Liste I oder aus der Liste II in die Gewässer eingeleitet wird, auf die diese Rl anwendbar ist.<br />

Der Begriff „Verschmutzung" in Art 5 Abs 1 der Gr<strong>und</strong>wasserschutz-Rl 86/280/EWG hingegen umfasst<br />

nicht derartige Ableitungen, sondern jene Fälle, in denen die Verschmutzung gerade wegen ihres<br />

diffusen Charakters nicht einer Person zugerechnet werden <strong>und</strong> deshalb nicht Gegenstand einer<br />

vorherigen Genehmigung sein kann. Weil somit eine Genehmigungspflicht hier nicht in Betracht<br />

kommt, sind die Mitgliedstaaten zu entsprechenden Sonderprogrammen verpflichtet, die nicht auf Rl<br />

76/464/EWG, sondern auf Art. 235 EGV beruhen.<br />

Der Begriff „Ableitung" iSd Rl 76/464/EWG umfasst daher nicht die Verschmutzungen, die aus den in<br />

Art 5 Abs 1 der Rl 86/280/EWG bezeichneten nennenswerten Quellen, einschließlich der vielfältigen<br />

<strong>und</strong> diffusen Quellen stammen.<br />

Die Verschmutzung oberirdischer Gewässer durch Freisetzung von Kreosot aus in diesen Gewässern<br />

eingebrachten Holzpfählen stellt somit eine „Ableitung" iSd Rl 76/464/EWG dar, für die das Gemeinschaftsrecht<br />

eine Genehmigungsregelung vorschreibt.<br />

EuGH 29.9.1999, C-232/97 = Wasser & Boden 52, 1+2/2000, 89<br />

Dem entspricht der Genehmigungsvorbehalt des § 32 WRG<br />

Mit der WRRL werden nun auch derartige Sachverhalte erfasst <strong>und</strong> sind in Maßnahmenprogrammen<br />

zu behandeln (vgl §§ 55e ff indFd WRG-Nov 2003)<br />

58. Ob eine Gewässerverunreinigung gegeben ist, ist nach § 30 Abs 2 [nun Abs 3 Z 1] <strong>und</strong> nicht nach<br />

der Zielnorm des § 30 Abs 1 zu bestimmen. Für die Frage, ob eine Einleitung eine Verletzung des<br />

§ 32 darstellt, bedarf es daher keiner Ermittlungen darüber, ob damit Auswirkungen iSd § 30 Abs 1<br />

verb<strong>und</strong>en sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob die natürliche Beschaffenheit des Wassers<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Dies entspricht - bei Grauwässern - allgemeinen Erfahrungsgr<strong>und</strong>sätzen. Daran ändert auch der<br />

Umstand nichts, dass der Vorfluter bereits durch andere Einleiter beeinträchtigt ist.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 124 von 390


125<br />

Das Reinhaltungsziel des § 30 besteht nämlich unabhängig von der Wasserqualität <strong>und</strong> umfasst<br />

daher auch bereits beeinträchtigte Gewässer.<br />

VwGH 25.11.1999, 99/07/0144 (Hinweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0151); stRsp<br />

59. Eine Bewilligungspflicht iSd § 32 setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist,<br />

deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Die Bewilligungspflicht nach<br />

dieser Gesetzesstelle ist demnach immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge<br />

mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer<br />

Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die<br />

Bewilligungspflicht irrelevant.<br />

So entspricht es etwa dem natürlichen Lauf der Dinge, dass bei der Einbringung von Küchenabwässern<br />

(Geschirrspülwässern) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger<br />

Art zu rechnen ist. Desgleichen wurde die Versickerung von in einer Dreikammer-Kläranlage<br />

behandelten Abwässer dreier Einfamilienhäuser als bewilligungspflichtig angesehen. Ebenso ist die wr<br />

Bewilligungspflicht anzunehmen bei einem unkontrollierten Versickern von (auch in unbestimmter<br />

Weise verdünnten) Abwässern aus einer Düngerstätte <strong>und</strong> bei einer großflächigen Verrieselung von<br />

Straßenoberflächenwässern sowie dem Versickern gewerblicher Abwässer.<br />

Weisen Abwässer jenes sachverständig festgestellte Gefährdungspotential auf, welches eine<br />

Gefährdung des Gr<strong>und</strong>wassers erwarten lässt, dann gelten diese - selbst dann, wenn es sich dabei<br />

um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung <strong>und</strong> damit auch um eine bloß<br />

geringfügige Einwirkung handeln sollte - als Beeinträchtigung <strong>und</strong> damit als Einwirkung auf Gewässer,<br />

die gem § 32 Abs.1 erster Satz iVm § 32 Abs 2 lit c wr bewilligungspflichtig sind.<br />

Ergibt sich die Bewilligungspflicht einer Maßnahme bereits aus § 32 Abs 2 lit c, ist nicht mehr näher zu<br />

untersuchen, ob eine bloß geringfügige Einwirkung iSd § 32 Abs 1 vorliegt.<br />

VwGH 25.11.1999, 98/07/0091 = RdU 37/2000 (Hinweis auf VwGH 20.2.1997, 96/07/0130,<br />

25.5.1993, 91/07/0164, 23.5.1995, Slg NF Nr. 14.256/A, 25.4.1992, 93/07/0082, 21.9.1995,<br />

Slg NF Nr. 14.324/A, 7.5.1991, Slg NF Nr. 13.435/A); 16.10.2003, 2002/07/0169; 16.10.2003,<br />

2003/07/0031; 21.10.2004, 2004/07/0153; stRsp<br />

60. Ausschlaggebend für die Strafbarkeit eines Verhaltens gem § 32 <strong>und</strong> § 137 ist das Vorliegen einer<br />

verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu<br />

gewärtigenden Einwirkung bzw Verunreinigung.<br />

VwGH 23.11.2000, 98/07/0173<br />

61. Nach § 32 ist nicht der punktuelle Vorgang des erstmaligen Ablagerns, sondern die davon<br />

ausgehende Einwirkung auf Gewässer, solange diese andauert, bewilligungspflichtig.<br />

VwGH 22.3.2001, 2000/07/0046 = RdU-LSK 2002/15<br />

62. Bei einer Übertretung nach § 137 Abs 3 lit g handelt es sich um ein Dauerdelikt. In diesem Fall<br />

beginnt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 zweiter Satz, Abs 3 erster Satz VStG erst mit der<br />

Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.<br />

VwGH 22.3.2001, 2000/07/0046 = RdU-LSK 2002/15<br />

63. Die wr Bewilligungspflicht bezieht sich nicht auf „den Kanal“ als solchen, sondern auf die nach<br />

§ 32 Abs 1 <strong>und</strong> Abs 2 lit a bewilligungspflichtige Einbringung von Stoffen in flüssigem Zustand in<br />

Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen (Kanal), wobei die Bewilligungspflicht nach § 32<br />

immer dann gegeben ist, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen<br />

auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist.<br />

VwGH 13.12.2001, 2000/07/0246<br />

64. Bestehen andere Möglichkeiten (bzw. Verpflichtung) der Abwasserentsorgung der über die<br />

verfahrensggst Anlage zu entsorgenden Objekte, weil diese im Anschlussbereich der rechtskräftig<br />

bewilligten <strong>und</strong> bereits errichteten Abwasserbehandlungsanlage der Gemeinde liegen, der Anschluss<br />

kurzfristig hergestellt werden könnte <strong>und</strong> bereits rechtskräftige Anschlussverpflichtungsbescheide<br />

bestehen, dann kann zutreffend vom Nichtvorliegen eines Mangelzustandes ausgegangen <strong>und</strong> damit<br />

nachvollziehbar <strong>und</strong> rechtlich schlüssig der Bedarf an der Einräumung eines Zwangsrechts verneint<br />

werden.<br />

VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069<br />

Dh Verweigerung der Bewilligung nicht mangels Bedarfs (§ 13), sondern wegen unüberwindlich<br />

entgegenstehender fremder Rechte<br />

65. Dass eine Baggerung im Gr<strong>und</strong>wasserschwankungsbereich mit dem Ergebnis einer Gr<strong>und</strong>wasserfreilegung<br />

vorgenommen wurde, genügt allein schon für die Annahme der wr Bewilligungspflicht; auf<br />

die Größe der Gr<strong>und</strong>wasserfreilegung, das Ausmaß der Baggerung im Schwankungsbereich oder auf<br />

die (vereitelte) Absicht der baldigen Wiederverfüllung kommt es dabei nicht entscheidend an.<br />

Der VwGH hat in seiner Rsp wiederholt eine Bewilligungspflicht für Baggerungen im Gr<strong>und</strong>wasserschwankungsbereich<br />

angenommen. Auch die Literatur lässt keinen Zweifel an der Bewilligungspflicht<br />

einer Nassbaggerung entstehen, da die Autoren ebenfalls <strong>und</strong> ausdrücklich von der Notwendigkeit<br />

einer wr Bewilligung für eine derartige Maßnahme (Nassbaggerung) ausgehen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 125 von 390


126<br />

VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169 = RdU-LSK 2004/6 (Hinweis auf VwGH 15.9.1987,<br />

87/07/0050, 29.1.1991, 90/07/0153, 25.4.1989, 85/07/0251, 20.2.1997, 96/07/0130 <strong>und</strong><br />

24.4.2003, 2003/07/0051, sowie auf Grabmayr/Rossmann², 180, <strong>und</strong> Raschauer, RZ 4 lit a zu<br />

§ 32); 16.10.2003, 2003/07/0031; 6.11.2003, 2003/07/0065 = RdU-LSK 2004/7; stRsp<br />

66. Sinn <strong>und</strong> Zweck des § 32 Abs 1 ist es, Gewässerverunreinigungen, dh auch Verunreinigungen des<br />

Gr<strong>und</strong>wassers, <strong>und</strong> damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung<br />

ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 32.<br />

Sowohl aus dem Wortlaut des § 32 Abs 1 als auch aus der demonstrativen Aufzählung des Abs 2 geht<br />

hervor, dass die dort aufgezählten Maßnahmen <strong>und</strong> Einwirkungen ohne wr Bewilligung unzulässig<br />

sind. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht ist demnach ein an die Allgemeinheit gerichtetes<br />

Verbot enthalten, solche Einwirkungen <strong>und</strong> Maßnahmen ohne wr Bewilligung vorzunehmen.<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/07/0153 (Hinweis auf VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169, mwN);<br />

stRsp<br />

67. Mit dem Vorliegen der wr Bewilligung einer Kläranlage sind die in § 4 Abs 5 Stmk KanalG<br />

genannten Voraussetzungen (für eine Ausnahme vom Kanalanschlusszwang) keineswegs schon als<br />

erfüllt anzusehen; die Behörden haben vielmehr in Vollziehung dieser Bestimmung allfällige sich<br />

daraus ergebende weitere Gesichtspunkte selbst zu überprüfen.<br />

Der Umstand, dass die WRbeh die wr Bewilligung erteilt hat, gibt zwar zu erkennen, dass die WRbeh<br />

die vorgesehene Handhabung (Ausbringung) der Filterrückstände (aus der mechanischen Reinigung)<br />

als wr unbedenklich erachtete. Dies ist aber kein Hindernis, die Frage der „schadlosen Entsorgung"<br />

iSd § 4 Abs 5 KanalG auch nach anderen Gesichtspunkten, hier insb die hygienischen, zu prüfen.<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/06/0106 (Hinweis auf VwGH 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0171)<br />

Abs 2 - lit a<br />

1. Das Einbringen von Betriebsabwässern in ein Gewässer einschließlich der dazu dienenden<br />

Anlagen bedarf einer wr Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit a <strong>und</strong> nicht einer solchen nach § 9 Abs 1.<br />

Die Bewilligungspflicht trifft denjenigen, dem die anlagenbedingten Einwirkungen auf ein Gewässer<br />

zuzurechnen sind, also den Anlageninhaber.<br />

VwGH 30.4.1964, Slg 6328; 11.9.2003, 2002/07/0023 = RdU-LSK 2004/1; stRsp<br />

Siehe auch oben VwGH 13.5.1986, 84/07/0118, 0119<br />

2. Die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlage befreit ein Unternehmen nicht<br />

davon, für die Versickerung anfallender Spülwässer <strong>und</strong> Badeflüssigkeiten (Galvanisation) eine wr<br />

Bewilligung einzuholen.<br />

VwGH 9.7.1971, 2277/70; stRsp<br />

3. Die Ableitung der bei der Reinigung von Neutralisationskesseln entstehenden detergentienhältigen<br />

Abwässer in das Kanalnetz <strong>und</strong> damit in den Vorfluter ist eine nach § 32 Abs 2 lit a wr bewilligungspflichtige<br />

Maßnahme.<br />

VwGH 22.11.1976, 643/76<br />

Vgl nun § 32b<br />

4. Die projektsgemäße Ableitung ölverunreinigter Niederschlagswässer von Autoabstellplätzen in ein<br />

Gewässer bedarf einer wr Bewilligung gem § 32 Abs 2 lit a.<br />

VwGH 11.5.1982, 82/07/0030, 0031<br />

5. Die Einleitung von Abwasser in eine Schottermulde stellt eine Einleitung von Stoffen in flüssigem<br />

Zustand in das Gr<strong>und</strong>wasser iSd § 32 Abs 2 lit a dar.<br />

VwGH 28.2.1989, 88/07/0115<br />

6. Das unkontrollierte Versickern von - auch in unbestimmter Weise verdünnten - Abwässern aus einer<br />

Düngerstätte ist bewilligungspflichtig.<br />

VwGH 2.6.1992, 89/07/0153<br />

7. Dass die Versickerung ungereinigter häuslicher Abwässer in das Erdreich einer wr Bewilligung<br />

bedarf, ergibt sich aus § 32 Abs 2 lit c. Zu den dort genannten Maßnahmen zählen auch Sickergruben<br />

privater Haushalte.<br />

VwGH 31.1.1995, 95/07/0008 (Hinweis auf die bei Raschauer, Rz 7 zu § 32 zit Rsp)<br />

8. Die Einleitung von Straßenoberflächenwässern in einen bestehenden Vorflutkanal, der in Fischteiche<br />

führt, stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit a (<strong>und</strong> nicht nach § 40)<br />

dar.<br />

VwGH 14.3.1995, 92/07/0162 (Hinweis auf VwGH 11.5.1982, 82/07/0031)<br />

9. Die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 liegt bei einer kombinierten Pflanzenkläranlage vor, weil<br />

nach dem natürlichen Lauf der Dinge <strong>und</strong> der allgemeinen praktischen Erfahrung des täglichen<br />

Lebens bei einer nicht ordnungsgemäßen Funktion der vorgeschalteten biologischen Kläranlage <strong>und</strong><br />

einer nicht sach- <strong>und</strong> fachk<strong>und</strong>igen Ausgestaltung <strong>und</strong> Abdichtung des nachgeschalteten Röhrichtbeetes<br />

mit einer Versickerung von nicht (ausreichend) gereinigten Abwässern auszugehen wäre,<br />

welche eine mehr als bloß geringfügige Auswirkung auf das Gr<strong>und</strong>wasser bewirken würde.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 126 von 390


127<br />

VwGH 25.1.1996, 93/07/0176<br />

Die Bewilligungspflicht von Pflanzenkläranlagen mit nachfolgender Versickerung oder<br />

Einleitung in einen Vorfluter steht außer Zweifel; die Bewilligungsfähigkeit ist bei verlässlicher<br />

Einhaltung der gem § 33b verordneten Emissionswerte gr<strong>und</strong>sätzlich gegeben<br />

10. Die wr Bewilligung für eine Abwasserentsorgungsanlage einer im Pflichtanschlussbereich einer<br />

öffentlichen Kanalisationsanlage gelegenen Liegenschaft darf weder unter Berufung auf die<br />

bestehende Anschlusspflicht an die Gemeindekanalisationsanlage noch unter Berufung auf § 3 Abs 1<br />

AAEV rechtens allein versagt werden, solange nicht feststeht, dass bei ordnungsgemäßer Funktion<br />

der geplanten Abwasserbeseitigungsanlage eine Gewässerbeeinträchtigung zu erwarten wäre.<br />

VwGH 11.7.1996, 94/07/0001 (Hinweis auf VwGH 22.2.1994, 93/07/0131); 17.10.2002,<br />

2001/07/0095<br />

11. Sind nach § 32 bewilligungspflichtige Anlagen zufolge ihrer Übereinstimmung mit dem Stand der<br />

Technik bewilligungsfähig, dann ist eine Verletzung des im § 13 Abs 1 geschützten Rechtsgutes durch<br />

den Bestand einer Mehrzahl solcher Bewilligungen nicht zu erkennen, weil die Summe der zu<br />

entsorgenden Abwässer von der Anzahl der für ihre Entsorgung bewilligten Anlagen nicht beeinflusst<br />

sein kann. Vielmehr entlastet jede dem Stand der Technik entsprechende <strong>und</strong> damit das im § 32<br />

geschützte Rechtsgut nicht beeinträchtigende Anlage eine andere Anlage gleicher Art.<br />

VwGH 11.7.1996, 94/07/0001<br />

Das Erkenntnis vernachlässigt die relativ schlechtere Reinigungsleistung kleinerer Anlagen<br />

sowie die Summenwirkung solcher Anlagen im Vergleich zu kommunalen Anlagen<br />

12. In dem der Reinhaltung <strong>und</strong> dem Schutz der Gewässer dienenden wr Bewilligungsverfahren (für<br />

eine Einzelanlage) nach § 32 haben öffentliche Interessen an der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit<br />

öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen in den Hintergr<strong>und</strong> zu treten.<br />

VwGH 11.7.1996, 94/07/0001; stRsp<br />

13. Ist die Wasserentsorgung einer Deponie untrennbar mit der einer bestehenden Deponie<br />

verb<strong>und</strong>en, sind die bestehenden Anlagen insoweit in das nun nach § 29 AWG durchzuführende<br />

Verfahren mit einzubeziehen.<br />

VwGH 19.3.1998, 96/07/0210<br />

14. Zweck der auf § 32 gestützten wr Bewilligung einer Kanalisationsanlage (Abwasserbeseitigungsanlage)<br />

ist die Reinhaltung <strong>und</strong> der Schutz der Gewässer, welche durch die Einbringung der<br />

gesammelten <strong>und</strong> gereinigten Wässer bewirkt wird.<br />

VwGH 20.10.2000, 99/07/0170<br />

15. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Vervielfachung eines in einem Gewässer natürlich<br />

vorhandenen CSB-Wertes (= chemischer Sauerstoffbedarf) um das ca. 300-fache durch die Einleitung<br />

von Betriebsabwässern, wobei es auch noch zu einer Wassertemperaturerhöhung um 14° C auf 18° C<br />

gekommen ist, eine erhebliche Verunreinigung iSd § 137 Abs 5 lit e bewirkt.<br />

VwGH 11.9.2003, 2002/07/0023<br />

- lit c<br />

1. § 32 handelt gr<strong>und</strong>sätzlich von Einwirkungen, die die Beschaffenheit von Gewässern<br />

beeinträchtigen. Was unter einer Beeinträchtigung in diesem Sinne verstanden wird, sagt § 30 Abs 2<br />

[nun Abs 3]. Die beispielsweise Aufzählung des § 32 Abs 2 zeigt die Vielfalt solcher Einwirkungsmöglichkeiten<br />

auf. Sie zeigt aber auch mit voller Deutlichkeit, dass es sich immer um einen konkreten<br />

<strong>und</strong> wirksamen Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln muss.<br />

Gerade lit c des Abs 2 sagt in voller Deutlichkeit aus, dass verboten bzw bewilligungspflichtig solche<br />

Maßnahmen sind, in deren Folge das Gr<strong>und</strong>wasser verunreinigt wird. Es müsste demnach die<br />

Lagerung von Mineralöl vorhersehbar <strong>und</strong> typisch zum Aussickern von Öl <strong>und</strong> zu der damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung führen, um die Bewilligungspflicht für die Errichtung <strong>und</strong><br />

den nachfolgenden Betrieb der Anlage ableiten zu können. Die bloße Möglichkeit, dass eine Anlage<br />

die ihr zugeschriebene Aufgabe nicht erfüllt, dass also etwa ein Kessel, der Mineralöl verwahren soll,<br />

<strong>und</strong>icht wird, führt noch keineswegs notwendig zu dem Schluss, dass diese Anlage eine Gewässerverunreinigung<br />

bewirken werde.<br />

VwGH 13.4.1967, Slg 7122; 11.5.1967, 1165/66; 11.3.1997, 96/07/0145 (§ 32 ist nur anwendbar,<br />

wenn es sich um einen konkreten, wirksamen <strong>und</strong> beabsichtigten Angriff auf die bisherige<br />

Beschaffenheit von Wasser handelt, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden<br />

Stoffen erfolgt <strong>und</strong> zu der damit verb<strong>und</strong>enen Beeinträchtigung der Wassergüte<br />

führt; Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 93/07/0145 mwN); stRsp<br />

Anlass für die Schaffung des § 31a durch die WRG-Nov 1969; Differenzierung (Abkehr ) von<br />

VwGH 24.10.1963, 1986/62 (bei Abs 1)<br />

2. Für die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c kann nur maßgebend sein, dass das Gr<strong>und</strong>wasser<br />

des in Betracht kommenden Bereiches verunreinigt wird. Welchen Zwecken das Gr<strong>und</strong>wasser<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 127 von 390


128<br />

zugeführt wird, hat dabei außer Betracht zu bleiben, sodass ein rechtlicher Zusammenhang mit<br />

Einrichtungen zur Verwendung des Gr<strong>und</strong>wassers nicht angenommen werden darf.<br />

VwGH 21.6.1968, 80/68; stRsp<br />

3. Baggerungen im Gr<strong>und</strong>wasserbereich bzw Gr<strong>und</strong>wasserschwankungsbereich (Nassbaggerungen)<br />

bedürfen einer wr Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit c.<br />

VwGH 7.9.1973, 970/73, Slg 8536; 18.1.1974, 969/73, Slg 8536; 25.10.1994, 92/07/0097;<br />

25.4.1989, 85/07/0251; 25.10.1994, 92/07/0097; 31.1.1995, 92/07/0188; 20.2.1997,<br />

96/07/0130 (weil durch die Beseitigung der schützenden Bodenschicht das Gr<strong>und</strong>wasser der<br />

Gefahr einer Verunreinigung durch den Eintrag von Schadstoffen aus der Luft, aber auch<br />

durch den Abbauprozess selbst ausgesetzt wird); 20.10.2000, 2000/07/0085 = RdU 58/2001;<br />

24.4.2003, 2003/07/0051; 16.10.2003, 2002/07/0169; 6.11.2003, 2003/07/0065 = RdU-LSK<br />

2004/7; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2; stRsp<br />

4. Maßnahmen, die zur Verunreinigung des Gr<strong>und</strong>wassers führen, sind nach § 32 nicht schlechthin<br />

verboten, sondern bewilligungspflichtig.<br />

VwGH 16.12.1974, 1396/74, Slg 8726; stRsp<br />

Siehe aber nun §§ 31 <strong>und</strong> 32a<br />

5. Ist bei der Lagerung von Rinde infolge des biochemischen Aufschlusses des Rindenmaterials mit<br />

der Freisetzung größerer anorganischer <strong>und</strong> organischer Schmutzfrachten zu rechnen, wobei die<br />

anfallenden Sickerwässer zwangsläufig ins Gr<strong>und</strong>wasser gelangen müssen <strong>und</strong> somit dieses<br />

verunreinigen, dann unterliegt diese Anlage der wr Bewilligungspflicht gem § 32 Abs 2 lit c.<br />

VwGH 20.10.1981, 81/07/0130; 16.12.1982, 82/07/0181, 0207<br />

6. Die Lagerung von Abfallstoffen (bor- <strong>und</strong> arsenhältigen Produktionsrückständen) ohne jeglichen<br />

Schutz vor Auslaugung, etwa durch Niederschlagswässer, unterliegt dem § 32 Abs 2 lit c.<br />

VwGH 10.11.1984, 84/07/0210, 0211; stRsp<br />

7. Bei einer Mülldeponie handelt es sich um eine Maßnahme, bei der die Art der zur Ablagerung<br />

kommenden Abfallstoffe in Verbindung mit einer unter freiem Himmel vorgesehenen Lagerung nach<br />

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu führt, dass im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen des<br />

abgelagerten Materials angereicherte Sickerwässer entstehen, welche ohne entsprechende<br />

Vorkehrungen in das Gr<strong>und</strong>wasser gelangen <strong>und</strong> dergestalt auf dessen Beschaffenheit einwirken<br />

müssten. Eine solche Maßnahme bedarf daher einer Bewilligung gem § 32 Abs 2 lit c.<br />

VwGH 28.4.1987, 86/07/0288; 2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031; 22.11.1988, 88/07/0097;<br />

10.10.1989, 88/07/0140; 12.2.1991, 90/07/0128; 19.3.1991, 90/07/0169; 28.5.1991,<br />

90/07/0170; 25.6.1991, 90/07/0085, 90/07/0131; 18.1.1994, 90/07/0065; stRsp<br />

Ab 1990 unterlagen Deponien der Sondernorm des § 31b bzw dem AWG<br />

8. Die - vorübergehende - Ablagerung von Trester unterliegt selbst dann, wenn es sich um eine<br />

ordnungsgemäße Bodennutzung handeln sollte, der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c.<br />

VwGH 7.5.1991, 90/07/0171<br />

9. Bei der Ablagerung von Hochofenschlacke handelt es sich um eine Maßnahme, die zur Folge hat,<br />

dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Gr<strong>und</strong>wasser in einem die Geringfügigkeit<br />

übersteigendem Ausmaß verunreinigt wird, woraus gem § 32 Abs 2 lit c die wr Bewilligungspflicht<br />

für diese Maßnahme resultiert.<br />

VwGH 23.5.1995, 91/07/0120 = RdU 49/1997<br />

10. § 31b Abs 1 erklärt § 32 Abs 2 lit c für Fälle, die einer Bewilligungspflicht nach § 31b unterliegen,<br />

für unanwendbar. Das bedeutet aber nicht, dass dort, wo neben einer Ablagerung von Abfällen auch<br />

andere Sachverhalte verwirklicht werden, die den Tatbestand des § 32 Abs 2 lit c erfüllen, die<br />

letztgenannte Bestimmung nicht - neben § 31b - zur Anwendung kommt.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0059; 25.11.1999, 96/07/0221<br />

11. Bei einem künstlich - etwa durch Ausbaggern - geschaffenen Gr<strong>und</strong>wasserweiher handelt es sich<br />

um eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit c, bedürfen doch Erdaushebungen im<br />

Gr<strong>und</strong>wasserbereich einer wr Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle.<br />

VwGH 24.10.1995, 9407/0175 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, 92/07/0097); 20.10.2000,<br />

2000/07/0085 = RdU 58/2001<br />

12. Die großflächige Verrieselung von Straßenoberflächenwässern in einem Polder stellt eine<br />

bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit c dar; eine solche Einwirkung kann nicht als<br />

geringfügig iSd § 32 Abs 1 bezeichnet werden.<br />

VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997<br />

13. Die Anlegung einer Abfalldeponie ist eine Maßnahme, welche vor der WRG-Nov 1990 nach § 32<br />

Abs 2 lit c bewilligungspflichtig war.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0204 (Hinweis auf VwGH 28.4.1987, 86/07/0288)<br />

14. Die Gewinnung von Sand- <strong>und</strong> Kies im Gr<strong>und</strong>wasserbereich einschließlich des Gr<strong>und</strong>wasserschwankungsbereiches<br />

(„Nassbaggerungen“)<br />

• bedarf einer wr Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit c,<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 128 von 390


129<br />

• unterliegt nur einer Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit c.<br />

VwGH 20.10.2000, 2000/07/0085 = RdU 58/2001; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2;<br />

stRsp<br />

Dh keine Kumulation mit § 31c<br />

15. Weder gewerbebehördliche Genehmigungsbescheide noch ein nach § 31a Abs 6 idFd BGBl<br />

1969/207 ergangener Bewilligungsbescheid können eine nach § 32 Abs 2 lit c erforderliche wr<br />

Bewilligung für die Vornahme von Baggerungen im Gr<strong>und</strong>wasserschwankungsbereich ersetzen.<br />

VwGH 20.3.2003, 2001/07/0098 = RdU-LSK 2003/58<br />

- lit f<br />

1. § 32 Abs 2 zählt typische Formen von Einwirkungen - darunter in lit f die Ausbringung von Düngemitteln<br />

bzw. Düngegaben auf landwirtschaftliche Nutzflächen – beispielhaft auf. Diese Bestimmung<br />

hat den Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers vor Stickstoffeintrag vor Augen <strong>und</strong> legt ab einer bestimmten<br />

Mengenschwelle eine wr Bewilligungspflicht ausdrücklich fest. § 32 Abs 2 bildet in der dort getroffenen<br />

demonstrativen Aufzählung die allgemein formulierte Bewilligungspflicht des § 32 Abs 1 näher ab.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ergibt sich, dass Maßnahmen, die im Jahresverlauf dazu führen, dass 175 kg<br />

Reinstickstoff/ha auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung bzw. 210 kg Reinstickstoff/ha<br />

auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung abgelagert werden, jedenfalls wr<br />

bewilligungspflichtig sind, unabhängig davon, ob sie den Titel „Düngegabe" oder „Ausbringung von<br />

Düngemitteln" tragen. Schon aus dem Gesetz ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass<br />

die Ausbringung solcher Materialien nach dem natürlichen Lauf der Dinge nachteilige Einwirkungen<br />

auf die Beschaffenheit der Gewässer mit sich bringt. Es kann daher dahin stehen, ob die in Rede<br />

stehende Maßnahme als „Düngegabe" oder „Ausbringung von Düngemitteln" zu qualifizieren ist oder<br />

ob die Bezeichnung als „Aufbringung eines Bodensubstrates" zutreffender wäre.<br />

Eine Maßnahme, die zu einer punktuellen Belastung über dem im Gesetz für die Bewilligungspflicht<br />

festgelegten Grenzwert an Reinstickstoff/ha führt, ist - unabhängig von der Bezeichnung - vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> des § 32 Abs 2 lit f - wenn nicht nach dieser Bestimmung, dann jedenfalls nach § 32<br />

Abs 1 – jedenfalls bewilligungspflichtig.<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/07/0153<br />

2. § 32 Abs 2 lit f stellt keine absolute Zulässigkeitsgrenze für eine Aufbringung von Düngestoffen dar,<br />

diese Grenze trennt vielmehr genehmigungspflichtige von genehmigungsfreien Maßnahmen. Es ist<br />

keinesfalls von vornherein ausgeschlossen, dass auch für eine Maßnahme, die unter § 32 Abs 2 lit f<br />

fällt, eine wr Bewilligung erteilt wird.<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/07/0153<br />

Abs 4<br />

(betr. Indirekteinleiter; aufgehoben <strong>und</strong> in § 32b neu geregelt durch WRG-Nov 1997;<br />

weiterhin gültige Erkenntnisse siehe nun bei § 32b)<br />

1. Das Wort „dann" <strong>und</strong> die Wortfolge „wenn auf die einzuleitenden Abwässer <strong>und</strong> Stoffe bei der<br />

Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde <strong>und</strong> eine Beeinträchtigung der<br />

Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit<br />

der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- <strong>und</strong> Betriebspersonal nicht zu<br />

besorgen sind" im ersten Satz des § 32 Abs 4 WRG 1959, BGBl 1959/215, idFd WRG-Nov 1990,<br />

BGBl 1990/252, <strong>und</strong> der dritte Satz des § 32 Abs 4 WRG 1959, BGBl 1959/215, idFd WRG-Nov 1990,<br />

BGBl 1990/252, werden als verfassungswidrig aufgehoben.<br />

VfGH 26.6.1997, G 51/95 et al. (kdm in BGBl I 1997/85); 4.10.1997, B 2495/96<br />

2. Die Wortfolge „in der Regel" in § 32 Abs 4 idF vor der WRG-Nov 1990 war verfassungswidrig.<br />

VfGH 1.10.1997, G 57/95 ua (kdm in BGBl I 1997/134); 4.10.1997, B 2495/96<br />

Abs 6<br />

1. Auch wenn eine Abwasseranlage als Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage (auch)<br />

gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegt, handelt es sich jedenfalls um eine Anlage iSd WRG.<br />

Die Neuformulierung des § 32 Abs 6 durch die WRG-Nov 1990 hat hier keine Änderung gebracht.<br />

VwGH 8.10.1991, 91/07/0064<br />

Abs 7<br />

1. Eine szt erteilte gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage befreit nicht von der im WRG<br />

festgelegten Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass im Wege von Sickergruben keine das Gr<strong>und</strong>wasser<br />

verunreinigenden Stoffe in den Boden gelangen oder dass für eine dieser Art stattfindende<br />

Verunreinigung die wr Bewilligung erwirkt wird.<br />

VwGH 28.9.1961, 2110/60<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 129 von 390


130<br />

2. Durch die mit der Erteilung der Baubewilligung für ein Haus verb<strong>und</strong>ene baubehördliche<br />

Bewilligung der Kläranlage <strong>und</strong> Anschlusskanäle kann die hiefür erforderliche wr Bewilligung nicht<br />

ersetzt werden.<br />

VfGH 27.9.1979, B 128/77;<br />

VwGH 10.1.1980, 2949/79; 27.9.1985, 85/07/0178<br />

3. Zur Wahrnehmung des Schutzes der Gewässer vor einer nachteiligen Einwirkung seitens<br />

gewerblicher Betriebsanlagen ist die Gewerbebehörde nur insoweit zuständig, als nicht eine<br />

Bewilligung auf Gr<strong>und</strong> wr Vorschriften vorgeschrieben ist.<br />

VwGH 13.3.1981, 04/0834/80<br />

Bezieht sich auf § 74 Abs 2 Z 5 GewO<br />

4. Eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erteilte Bewilligung entbindet nicht von der<br />

Bewilligungspflicht nach § 32.<br />

VwGH 13.12.1994, 91/07/0098<br />

Im Rahmen der nach anderen Vorschriften geltenden Verfahrenskonzentration (vgl UVP-G,<br />

AWG, GewO) sind die Bestimmungen des WRG in der Regel mit anzuwenden<br />

5. Die Baubewilligung ersetzt nicht die wr Bewilligung; eine erforderliche Bewilligung kann auch nicht<br />

durch den guten Glauben daran, dass eine solche Bewilligung ohnehin nicht erforderlich wäre, ersetzt<br />

werden.<br />

VwGH 25.11.1999, 99/07/0144<br />

Abs 8<br />

1. Die gesammelte Ableitung von Düngerstättenwässern <strong>und</strong> deren anschließende Versickerung<br />

gehört nicht zur „üblichen" land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Bodennutzung.<br />

VwGH 2.6.1992, 89/07/0153<br />

Durch die WRG-Nov 1990 wurde das bisher verwendete Wort „üblich" durch „ordnungsgemäß"<br />

ersetzt<br />

2. Eine Kompostieranlage kann weder unter den Begriff des Gemeingebrauches noch unter den der<br />

üblichen land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Bodennutzung fallen, wenn sie bestimmungsgemäß biogenes<br />

Material von Haushalten einer Gemeinde aufnehmen soll. Eine solche Kompostieranlage, die an sich<br />

geeignet ist, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen, bedarf auch einer wr Bewilligung, wenn<br />

bereits das Projekt alle jene Vorkehrungen vorsieht, die erforderlich sind, um schädliche Einwirkungen<br />

auf ein Gewässer auszuschließen.<br />

Denn nur eine wr Bewilligung ermöglicht es der Behörde, die projektsgemäße Herstellung der Anlage<br />

<strong>und</strong> deren Erhaltung in diesem Zustand durchzusetzen.<br />

VwGH 18.9.1992, 91/12/0174; 18.9.2002, 2002/07/0061<br />

3. Die Bewilligungspflicht von Maßnahmen der land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach<br />

§ 32 hängt davon ab, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die<br />

Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Ist dies der Fall, so besteht Bewilligungspflicht,<br />

gleichgültig, ob diese land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß ist oder nicht.<br />

VwGH 15.12.1992, 91/07/0168; 19.3.1998, 97/07/0131 mwN; 25.5.1993, 91/07/0164;<br />

23.11.2000, 98/07/0173 (Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist für die Bewilligungspflicht<br />

irrelevant)<br />

4. Dem Schutzprinzip des § 30 ist ausdrücklich auch das Gr<strong>und</strong>wasser unterstellt. Einwirkungen auf<br />

die Beschaffenheit eines Gewässers auf Gr<strong>und</strong> ordnungsgemäßer land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher<br />

Bodennutzung gelten gem § 32 Abs 1 – bis zu Beweis des Gegenteils – als ortsüblich <strong>und</strong> mit dieser<br />

Einschränkung auch Veränderungen des Gr<strong>und</strong>wassers, wie sie sich durch das Ausbringen von<br />

Jauche <strong>und</strong> sonstiger Düngergaben ergeben. Wird das Gegenteil bewiesen, dann ist auch eine in<br />

diesem Sinn ordnungsgemäße land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bodennutzung, die mit Einwirkungen auf<br />

das Gr<strong>und</strong>wasser verb<strong>und</strong>en ist, gem § 32 bewilligungspflichtig. Es kommt nicht darauf an, ob die<br />

Düngung als solche im ortsüblichen Umfang erfolgte, sondern ausschließlich darauf, ob die dadurch<br />

hervorgerufenen Einwirkungen auf das Gr<strong>und</strong>stück das Maß des Ortsüblichen überschreiten.<br />

Auch durchaus ortsübliche landwirtschaftliche Maßnahmen können dann zu nachbarrechtlichen<br />

Ansprüchen führen, wenn sie – etwa auf Gr<strong>und</strong> der besonderen Bodenverhältnisse – zu Einwirkungen<br />

auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück führen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß<br />

überschreiten.<br />

OGH 17.11.1993, 1 Ob 19/93 = RdU 9/1994 mit Anm Kerschner<br />

5. Es ist offenk<strong>und</strong>ig, dass die Ausbringung von Fäkalwässern Ende Oktober mittels motorgetriebener<br />

Pumpe - auch wenn sie in der Form des Hin- <strong>und</strong> Herschwenkens des Schlauches erfolgt sein sollte -<br />

nicht einer ordnungsgemäßen land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Bodennutzung iSd § 32 Abs 8 entsprach.<br />

VwGH 23.4.1998, 96/07/0227<br />

6. Die Kenntnis um die Sensibilität des Gebietes hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Quellwassers<br />

durch Ausbringen von Jauche ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu berücksichtigen. Der<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 130 von 390


131<br />

subjektive Maßstab zur Beurteilung des Verschuldens bei Kenntnis liegt über jenem eines<br />

ordentlichen Durchschnittsmenschen. Die besondere Kenntnis um Sensibilität des Gebietes<br />

verpflichtet zu näheren Erk<strong>und</strong>ungen über eine allfällige aus der Aufbringung von Jauche<br />

resultierenden Beeinträchtigung der Quelle.<br />

VwGH 23.11.2000, 98/07/0173<br />

§ 32b – Indirekteinleiter<br />

(bis 1997 § 32 Abs 4)<br />

1. Bei einer nach § 32 Abs 4 [nun § 32b] bewilligungsfreien Einbringung von Abwässern in eine<br />

bewilligte Kanalisation bleibt der Kanalisationsunternehmer dafür verantwortlich, dass seine wr<br />

Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener<br />

Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird.<br />

VwGH 2.12.1965, Slg 6816; stRsp<br />

2. Eine Einleitung in eine wr bewilligte Kanalisationsanlage iSd § 32 Abs 4 [nun § 32b] ist gegen den<br />

Willen des Anlageneigentümers nicht bewilligungsfähig. Wenn der Eigentümer der Kanalisationsanlage<br />

die Zustimmung für die Einbringung nicht gibt, ist nach § 19 oder § 64 vorzugehen.<br />

VwGH 2.12.1965, Slg 6816; 26.2.1998, 98/07/0003 = RdU 1998/3, 140; 13.4.2000,<br />

97/07/0167 = RdU 28/2000; stRsp<br />

In diesen Fällen bedarf der „Indirekteinleiter" einer eigenen „Direkteinleiterbewilligung" nach<br />

§ 32, in deren Rahmen ggf Zwangsrechte verfügt werden können; § 32b ist dabei nicht<br />

anzuwenden<br />

3. Eine Einmündungspflicht von Betriebsabwässern in eine Ortskanalisation kann trotz vorheriger wr<br />

Bewilligung gegeben sein. Die Anschlusspflicht trifft hiebei den Gr<strong>und</strong>eigentümer, nicht den Betriebsinhaber.<br />

VfGH 7.3.1966, Slg 5222<br />

4. Auch im Rahmen des § 32 Abs 4 [nun § 32b] kommt nur eine Bewilligung zur Einleitung der<br />

Abwässer in den Vorfluter in Betracht; für die Einleitung in die Kanalisationsanlage kann eine wr<br />

Bewilligung deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich hiebei um kein Gewässer iSd § 32 Abs 1<br />

handelt.<br />

VwGH 17.5.1990, 90/07/0005<br />

Irreführend, weil die Indirekteinleitung sich nur im Rahmen des Konsenses der Vorflutkanalisation<br />

bewegen kann; Klarstellung durch § 32b<br />

5. Sowohl die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zur (Indirekt-)Einleitung als auch eine<br />

dazu erforderlichenfalls erteilte wr Bewilligung kann nicht in der dinglichen Weise wirken, dass die ggf<br />

für Einleitungen aus einem Metzgereibetrieb erteilte Zustimmung <strong>und</strong>/oder wr Bewilligung sich auch<br />

auf Einleitungen aus einer Lederfabrik erstrecken. Der privatrechtliche Akt der Zustimmung des<br />

Kanalisationsunternehmens kann ebenso wie der hoheitliche Akt der wr Bewilligung nur auf jene<br />

Einleitungen bezogen werden, die ggf zur Beurteilung anstanden.<br />

VwGH 21.2.1995, 94/07/0172<br />

6. Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation bedürfen ab dem 12.7.1997 keinerlei wr Bewilligung<br />

mehr. Bedarf die Indirekteinleitung keiner wr Bewilligung mehr, dann darf sie vom Indirekteinleiter so<br />

vorgenommen werden, wie ihm das Kanalisationsunternehmen dies gestattet, ohne dass die Inhalte<br />

vor dem 12.7.1997 erlassener Bewilligungsbescheide für die Indirekteinleitung dem Indirekteinleiter<br />

gegenüber noch rechtliche Bedeutung äußern könnten.<br />

Was vom Gesetz her bewilligungsfrei gestattet ist, darf mit diesem Zeitpunkt ohne Bedachtnahme auf<br />

in Zeiten der Bewilligungspflicht auferlegte Beschränkungen ausgeübt werden.<br />

Die (dieser Auffassung entgegenstehende) Bestimmung des Art II Abs 5 der WRG-Nov 1997 ändert<br />

die durch Art I der Nov gestaltete Rechtslage nicht ab <strong>und</strong> ist in diesem Umfang des Überleitungsrechts<br />

ein gesetzgeberischer Akt, der ins Leere geht.<br />

VwGH 23.10.1997, 95/07/0129<br />

Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut; siehe auch unten VwGH 29.10.1998,<br />

98/07/0110<br />

6. Verweigert das Kanalisationsunternehmen die Zustimmung zur Indirekteinleitung, so führt dies nicht<br />

dazu, dass die Indirekteinleitung bewilligungspflichtig wird, sondern dazu, dass eine Indirekteinleitung<br />

- abgesehen von den Fällen, in denen die Rechtsordnung die Möglichkeit bietet, die fehlende<br />

Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zu ersetzen - nicht stattfinden kann.<br />

Die Regelung des § 32b sollte einer Entbürokratisierung dienen. Ein wesentliches Element dieser<br />

Entbürokratisierung liegt darin, dass ein behördliches Verfahren bei Indirekteinleitern gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />

mehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32b Abs 5 durchgeführt werden soll, während in den<br />

übrigen Fällen die Verantwortung für die Einhaltung der wr Vorschriften dem Kanalisations-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 131 von 390


132<br />

unternehmen <strong>und</strong> dem Indirekteinleiter ohne in die Form einer Bewilligung gekleidetes behördliches<br />

Dazwischentreten übertragen wird.<br />

Nach dem Konzept des Gesetzes soll also ein behördliches Verfahren nur dann Platz greifen, wenn<br />

Abwässer bestimmter Art <strong>und</strong>/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitung sind. Mit diesem<br />

Konzept des Gesetzes wäre es unvereinbar, eine Bewilligungspflicht der Indirekteinleitung bei<br />

mangelnder Zustimmung des Kanalisationsunternehmens anzunehmen, da dieser Umstand mit Art<br />

<strong>und</strong> Menge der einzuleitenden Abwässer nichts zu tun hat.<br />

VwGH 26.2.1998, 98/07/0003 = RdU 1998/3, 140 (Hinweis auf AB zur WRG-Nov 1997, 797<br />

dB XX. GP 2); 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000<br />

Die wr Bewilligungspflicht einer Indirekteinleitung ergibt sich aus § 32b iVm § 2 der Indirekteinleiterverordnung<br />

- IEV, BGBl II 1998/222<br />

7. § 21 normiert die Notwendigkeit der Befristung der Bewilligung zur Benutzung eines Wassers. Im<br />

Fall einer Indirekteinleitung (§ 32b) erstreckt sich aber die Wasserbenutzung nur auf die durch die<br />

öffentliche Kanalisation <strong>und</strong> Kläranlage der Gemeinde bewirkte Benutzung eines Gewässers.<br />

VwGH 29.10.1998, 98/07/0110<br />

Daher Unanwendbarkeit des § 21 bei Indirekteinleitern.<br />

Die in § 32b geregelten Indirekteinleiter bewegen sich im Rahmen des dem Kanalisationsunternehmen<br />

erteilten Konsenses. Dass die szt in § 32 Abs 4 <strong>und</strong> 6 auch für Indirekteinleiter)<br />

angeordnete Geltung der Bestimmungen über Wasserbenutzungen für Indirekteinleiter nach<br />

§ 32b weiterwirken könnte, blieb unerörtert.<br />

8. Vor der WRG-Nov 1997 befristet erteilte Indirekteinleiterbewilligungen sind auf Gr<strong>und</strong> der Übergangsbestimmung<br />

des Art II Abs 5 WRG-Nov 1997 weiterhin aufrecht <strong>und</strong> bestehen als Bewilligung<br />

nach § 32b jedenfalls weiter.<br />

VwGH 29.10.1998, 98/07/0110<br />

Widerspruch zu VwGH 29.10.1998, 98/07/0110, oben, entspricht aber der durch Art II Abs 5<br />

WRG-Nov 1997 <strong>und</strong> die IEV, BGBl II 1998/222, intendierten Rechtslage<br />

9. Das freie Beschlussrecht zur Ausschreibung bzw. Erhebung von Abgaben (Finanz-Verfassungsgesetz<br />

1948) berechtigt die Gemeinde, die Kanal-Anschlussgebühr hoheitlich einzuheben oder aber<br />

nicht einzuheben oder auch zu beschließen, in Hinkunft die bisher hoheitlich gestalteten Rechtsbeziehungen<br />

zu Kanalanschlusswerbern nun privatwirtschaftlich derart zu gestalten, dass von der<br />

möglichen Gebührenhoheit nicht (mehr) Gebrauch gemacht wird, sondern ein ausgegliedertes<br />

Unternehmen privatrechtlich bestimmte Entgeltvereinbarungen mit Kanalanschlusswerbern abschließt.<br />

Insoweit genießt die Gemeinde angesichts der erwähnten Ermächtigung Wahlfreiheit, sodass ihr die<br />

nicht hoheitliche Besorgung dieser Verwaltungsaufgabe rechtlich möglich ist.<br />

OGH 24.11.1998, 1 Ob 178/98b = JBl. 121 (1999) 6<br />

10. Weder die Abneigung der Bevölkerung gegen eine beabsichtigte Indirekteinleitung noch die<br />

Verweigerung der Zustimmung zu einer solchen Indirekteinleitung durch den Betreiber der<br />

Kanalisationsanlage geben geeignete Indizien gegen den Bestand eines öffentlichen Interesses an<br />

der beabsichtigten Indirekteinleitung ab.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000<br />

11. Bei Verweigerung einer Zustimmung zur Einleitung durch das Kanalisationsunternehmen kann im<br />

Geltungsbereich der WRG-Nov 1997 - abgesehen von solchen Fällen, in denen die Rechtsordnung<br />

die Möglichkeit bietet, die fehlende Zustimmung zu ersetzen - eine Einleitung nicht stattfinden.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000<br />

12. Dem Kanalisationsunternehmen obliegt nicht nur die Überprüfung der Einhaltung des (eigenen) wr<br />

Konsenses, sondern auch die Verpflichtung, konsenswidrige Einleitungen unverzüglich zu unterbinden.<br />

Das Kanalisationsunternehmen hat den ihm erteilten Konsens einzuhalten; auf vertragliche<br />

Bindungen kommt es dabei nicht an.<br />

VwGH 23.1.2002, 2000/07/0244<br />

Das Kanalisationsunternehmen darf daher einem Indirekteinleiter gegenüber keine<br />

Verpflichtung eingehen, die die Einhaltung seines Konsenses gefährdet<br />

13. § 32b regelt allein die wr Zulässigkeit von Einleitungen in eine wr bewilligte Kanalisationsanlage<br />

eines anderen; dass der Gesetzgeber damit eine Regelung für die von der Gemeinde im Rahmen<br />

ihres Wirkungsbereiches einzuhebenden Kanalbenützungsgebühren treffen wollte, lässt sich dem<br />

Gesetz nicht entnehmen.<br />

VwGH 16.2.2004, 2003/17/0319<br />

14. Abgabenrechtlich ist es irrelevant, ob eine „Indirekteinleitung" einer wr Bewilligung bedarf oder<br />

nicht.<br />

Gem § 32b Abs 1 dürfen Indirekteinleitungen – unabhängig von einer allfälligen wr Bewilligungspflicht<br />

- nicht gegen den Willen des Betreibers einer wr bewilligten Kanalisationsanlage vorgenommen<br />

werden; nicht hingegen wird verlangt, dass die rechtliche Beziehung zwischen Einleiter <strong>und</strong> Betreiber<br />

des Kanalisationsunternehmens hinsichtlich des zu leistenden Entgeltes privatrechtlich gestaltet wäre<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 132 von 390


133<br />

oder gestaltet werden müsste. Nach der finanzausgleichsgesetzlichen Ermächtigung der Gemeinden<br />

(§ 15 Abs 3 Z 5 FAG 1997, § 16 Abs 3 Z 4 FAG 2001) kommt es für die Abgabepflicht auf die<br />

Benützung der Kanalisationsanlage, also darauf an, dass die Abwässer entsorgt werden.<br />

In dieses den Gemeinden eingeräumte Erhebungsrecht wurde durch die in § 32b Abs 1 letzter Satz<br />

vorgesehene, für die wr Rechtsfolgen relevante Zustimmungsbedürftigkeit der Indirekteinleitung in<br />

keiner Weise eingegriffen.<br />

VwGH 16.2.2004, 2003/17/0319<br />

15. Der in § 32b Abs 1 letzter Satz vorgesehenen, für die wr Rechtsfolgen relevanten Zustimmungsbedürftigkeit<br />

der Indirekteinleitung wird im Falle einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen<br />

Einleiter <strong>und</strong> Kanalanlagenbetreiber, durch die Erlassung eines Anschlussbescheides entsprochen.<br />

VwGH 16.2.2004, 2003/17/0319<br />

Unbeachtet blieb hier, dass die Verpflichtung zum Anschluss einer Baulichkeit an die<br />

öffentliche Kanalisation sich an den Gr<strong>und</strong>eigentümer richtet, wobei die Qualität der später<br />

abzuleitenden Abwässer zumeist noch unbekannt ist, während die Indirekteinleitung oft von<br />

einer anderen Rechtsperson (Mieter, Pächter, Gewerbebetrieb) vorgenommen wird <strong>und</strong> sich<br />

erst dann die Frage der Zustimmungs- bzw. Bewilligungsbedürftigkeit dieser nunmehr<br />

konkreten Abwasserableitung stellt<br />

§ 33 - Reinhaltungspflicht<br />

1. Von der Pflicht, zwecks Verhütung der durch eine Einleitung verursachten Verunreinigung eines<br />

öffentlichen Gewässers die notwendigen Maßnahmen zu treffen, kann sich der Verpflichtete nicht mit<br />

dem Hinweis darauf befreien, dass dasselbe Gewässer durch andere Verursacher ebenfalls oder noch<br />

mehr verunreinigt wird, weil aus dem Vorhandensein eines illegalen Zustandes bzw einer den Reinhaltezielen<br />

nicht entsprechenden Wasserqualität nicht das Recht erwachsen kann, diesen Zustand<br />

noch mehr zu verschlechtern <strong>und</strong> ihn dadurch faktisch in einen noch größeren Widerspruch mit dem<br />

Gesetz zu bringen.<br />

VwGH 10.6.1913, Slg 9651 (zu Böhm. WRG); 30.11.1982, 82/07/0151; 27.9.1985,<br />

85/07/0178; 4.4.1989, 88/07/0103; 20.4.1993, 91/07//0044; 25.5.1993, 91/07/0164; stRsp<br />

2. Für die Beseitigung von organisch belasteten Abwässern im Geltungsbereich der Verordnung zur<br />

Verbesserung der Wassergüte der Donau <strong>und</strong> ihrer Zubringer, BGBl 1977/210, stellt zufolge § 2 Z 11<br />

dieser Verordnung die biologische oder gleichwertige Reinigung den Stand der Technik dar <strong>und</strong><br />

entspricht den wasserwirtschaftlichen Zielvorstellungen.<br />

VwGH 27.9.1988, 88/07/0014 (Hotelbetrieb)<br />

Siehe nun (auch) § 33b <strong>und</strong> Abwasseremissionsverordnungen<br />

3. Es führt nicht zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Donau<br />

<strong>und</strong> ihrer Zubringer, BGBl Nr. 210/1977 (DonauV), wenn der Verordnungsgeber „bestimmte" Einzugsgebiete<br />

der Donau iSd § 54 Abs 1 WRG derart umschreibt, dass er die in Betracht kommenden<br />

Zubringer, statt sie alle einzeln anzuführen, unter dem Begriff „Zubringer" zusammenfasst.<br />

Die Bestimmung des § 1 Abs 1 der DonauV hat insoweit, als sie sich auf Zubringer der Donau bezieht,<br />

die nicht Grenzgewässer sind, ihre gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage in der Vorschrift des § 54 Abs 1 WRG, die -<br />

zum Unterschied von § 33 WRG - die Zuständigkeit des BMLF zur Verordnungserlassung nicht auf die<br />

Donau <strong>und</strong> auf die Grenzgewässer beschränkt.<br />

§ 1 Abs 2 der DonauV, der sich lediglich auf die Donau <strong>und</strong> ihre Zubringer (die zugleich Grenzgewässer<br />

sind) Salzach, Inn <strong>und</strong> March bezieht, hat im § 33 Abs 3 [nun Abs 2] WRG eine<br />

ausreichende gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage.<br />

§ 54 Abs 1 WRG stellt keine bloß formalgesetzliche (<strong>und</strong> daher gegen Art. 18 B-VG verstoßende)<br />

Verordnungsermächtigung dar. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe („wasserwirtschaftliche<br />

Entwicklung") iZm Verordnungsermächtigungen ist unbedenklich, solange ein solcher Begriff<br />

noch eine Prüfung der Verordnung am Gesetzesinhalt ermöglicht.<br />

Die Zielsetzung der Verbesserung der Wassergüte findet ihre gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage im § 54 Abs 2<br />

lit c WRG.<br />

Es ist zumindest vertretbar <strong>und</strong> daher nicht denkunmöglich, unter „Zubringer" die fließenden<br />

Gewässer eines „Einzugsgebietes" iSd § 54 Abs 1 WRG zu verstehen.<br />

Nicht denkunmöglich ist es, dass eine 31 (Wohn)Häuser umfassende Siedlung ein „zusammenhängendes<br />

Siedlungsgebiet" iSd § 2 Z 1 DonauV darstellt.<br />

VfGH 19.6.1990, B 1217/88 (Hinweis auf VfSlg 3267/1957, 4072/1961, 4300/1962,<br />

10.296/1984; Ablehnung der Auffassung Krzizek`s, Kommentar zum WRG, 1962, 244 f)<br />

4. Das WRG enthielt <strong>und</strong> enthält keine Bestimmung, die eine Verlängerung einer Frist zur Erfüllung<br />

eines Auftrages nach § 33 Abs 2 ermöglicht.<br />

VwGH 22.2.2001, 2001/07/0025<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 133 von 390


134<br />

Bezieht sich auf § 33 Abs 2 idF vor der WRG-Nov 1990; gilt sinngem auch für §§ 21a <strong>und</strong> 138<br />

§ 33b – Emissionsbegrenzung<br />

für Abwasserinhaltsstoffe<br />

Abs 1<br />

1. Bewilligungsfähig sind nur Abwasseranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen.<br />

VwGH 25.5.1993, 91/07/0164<br />

Abs 3<br />

1. Aus der Überschrift zu § 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl 1991/179,<br />

(AAEV; nun BGBl 1996/186) iVm dem Inhalt des Abs 2 ergibt sich, dass diese Norm den Stand der<br />

Technik in bezug auf Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten wiedergibt, wobei es<br />

sich um einen Mindeststandard handelt. Der Umstand, dass § 3 Abs 2 in die Form einer Soll-Vorschrift<br />

gekleidet ist, bewirkt, dass sie nicht unmittelbar verbindlich ist; sie ist aber im Rahmen der wasserwirtschaftlichen<br />

Planung, bei der Projektserstellung <strong>und</strong> -beurteilung <strong>und</strong> für den Schutz öffentlicher<br />

Interessen (§ 105 WRG) richtungweisend.<br />

Die Formulierung als bloße Soll-Anordnung beeinträchtigt insb nicht die Funktion der Norm, den Stand<br />

der Technik zu dokumentieren <strong>und</strong> ersichtlich zu machen. Aus der Soll-Form kann vor allem nicht<br />

abgeleitet werden, der in § 3 Abs 2 dargelegte Stand der Technik sei nur anzustreben, könne aber<br />

auch unterschritten werden. Eine solche Interpretation würde die Verordnung gesetzwidrig machen,<br />

da das WRG den Verordnungsgeber nicht zu einem Unterschreiten des Standes der Technik<br />

ermächtigt.<br />

VwGH 25.5.1993, 91/07/0164<br />

Gilt sinngemäß auch für ähnliche Bestimmungen in anderen Abwasseremissionsverordnungen<br />

(AEVn)<br />

2. Wie aus der Verwendung der Worte „sollen" <strong>und</strong> „gr<strong>und</strong>sätzlich" in § 3 Abs 1 AAEV hervorgeht,<br />

handelt es sich um eine generelle Richtlinie, die keinen zwingenden Charakter hat. Das Postulat, in<br />

zusammenhängenden Siedlungsgebieten sollten Abwässer gr<strong>und</strong>sätzlich in Kanalisationsanlagen<br />

gesammelt <strong>und</strong> in zentralen Kläranlagen gereinigt werden, bietet daher für sich allein keine<br />

Handhabe, die wr Bewilligung für eine Einzelabwasseranlage zu versagen.<br />

VwGH 22.2.1994, 93/07/0131; 18.3.1994, 93/07/0132, 0133<br />

Gilt sinngemäß auch für ähnliche Bestimmungen in anderen AEVn<br />

3. Die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet<br />

iSd § 3 Abs 1 AAEV liegt vor allem dann im öffentlichen Interesse, wenn die derzeitige Entwässerung<br />

über Senkgruben mit Überlauf erfolgt, was nicht dem Stand der Technik entspricht.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0062<br />

4. Die wr Bewilligung für eine Abwasserentsorgungsanlage einer im Pflichtanschlussbereich einer<br />

öffentlichen Kanalisationsanlage gelegenen Liegenschaft darf weder unter Berufung auf die<br />

bestehende Anschlusspflicht an die Gemeindekanalisationsanlage noch unter Berufung auf die<br />

Bestimmung des § 3 Abs 1 AAEV rechtens allein versagt werden, solange nicht feststeht, dass bei<br />

ordnungsgemäßer Funktion der geplanten Abwasserbeseitigungsanlage eine Gewässerbeeinträchtigung<br />

zu erwarten wäre.<br />

VwGH 11.7.1996, 94/07/0001 (Hinweis auf VwGH 22.2.1994, 93/07/0131)<br />

5. Die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage der Regelungen der §§ 2 <strong>und</strong> 3 AAEV könnte in Ansehung der<br />

Verordnungsermächtigung des § 33b Abs 3 prüfungsbedürftig erscheinen.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 = RdU 81/1998<br />

Den §§ 2 <strong>und</strong> 3 AAEV kommt normative Wirkung nicht zu; sie geben vielmehr allgemeine<br />

Hinweise auf wasserwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>sätze, deren Anwendung im Einzelfall nicht allein<br />

mit Berufung auf die AAEV begründet werden kann (Richtliniencharakter); der VwGH hat an<br />

obige Aussage keine weiteren Konsequenzen geknüpft<br />

6. Die AAEV ist keine Ausführungsverordnung zur Bestimmung des § 12a WRG, nach deren<br />

Anordnung allein die Frage beantwortet werden muss, was Stand der Technik ist. Die in den<br />

Regelungen etwa des § 3 AAEV beschriebenen technischen Verfahrensweisen werden im Zweifel als<br />

solche gelten können, die der Vorschrift des § 12a WRG gerecht werden; das bedeutet aber nicht,<br />

dass andere, von den in der AAEV vorgesehenen technischen Lösungen abweichend gestaltete<br />

technische Verfahren die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a WRG nicht ebenso erfüllen können.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190<br />

Die Regelungen auf dem Abwassersektor (§ 33b WRG; Abwasseremissions-Verordnungen)<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich als lex specialis zu § 12a WRG anzusehen. Der Stand der Technik auf dem<br />

Abwassersektor wird dabei nicht anlagenorientiert <strong>und</strong> unmittelbar festgelegt, sondern ziel-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 134 von 390


135<br />

orientiert <strong>und</strong> mittelbar durch die nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik erreichbaren<br />

Emissionsgrenzwerte (einhaltbaren Emissionsbeschränkungen) umschrieben. Den §§ 2<br />

<strong>und</strong> 3 AAEV - sowie vergleichbaren Bestimmungen in den branchenspezifischen AEVn -<br />

kommt normative Wirkung nicht zu, sie geben vielmehr allgemeine Hinweise auf wasserwirtschaftliche<br />

Gr<strong>und</strong>sätze, deren Anwendung im Einzelfall nicht allein mit Berufung auf die<br />

AAEV begründet werden kann, <strong>und</strong> die zufolge ihres Richtliniencharakters auch andere als<br />

die in der AAEV genannte Lösungen zulassen, soferne dabei nur die - nach dem Stand der<br />

Technik verordneten - Emissionsbeschränkungen eingehalten werden<br />

7. Auf die AAEV können Maßnahmen nach § 21a nicht gestützt werden, weil die AAEV einschließlich<br />

§ 33b nur im Bewilligungsverfahren Anwendung finden.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 = RdU 81/1998; 14.12.2000, 98/07/0048<br />

Fachlich könnten allerdings die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Grenzwerte der AAEV - bzw der in Betracht<br />

kommenden speziellen AEVn - zur Umschreibung des Standes der Technik herangezogen<br />

werden<br />

8. Die AEVn normieren Emissionsgrenzwerte für die Einleitung von Abwässern in ein Fließgewässer<br />

bzw eine öffentliche Kanalisation, sie enthalten jedoch keine Begrenzungen von Abwasseremissionen<br />

in ein stehendes Gewässer. Zwar enthalten weder das WRG noch die AEVn eine Definition der<br />

Begriffe „See" oder „stehendes Gewässer". Dies schadet jedoch nicht. So versteht man nach dem<br />

allgemeinen Sprachgebrauch (vgl etwa Brockhaus, Enzyklopädie 20 , 8. Band, 495) unter einem See ein<br />

stehendes Gewässer, was im begrifflichen Gegensatz zu einem fließenden Gewässer steht.<br />

VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8 (Hinweis auf Krzizek, 12, sowie VwGH<br />

6.5.1996, 96/10/0017)<br />

Ein See ist auch dann ein stehendes Gewässer, wenn er Zu- <strong>und</strong> Ablauf besitzt <strong>und</strong> durchströmt<br />

wird<br />

9. Kontaminiertes Wasser, welches im Zuge einer wr erforderlichen Sanierung des Gr<strong>und</strong>wassers<br />

anfällt <strong>und</strong> in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, ist als „Abwasser" zu qualifizieren.<br />

Die Menge solcherart in den Kanal eingeleiteten Wassers ist aus dem Gesichtspunkt des Abwassergebührenrechts<br />

betrachtet durch den Gr<strong>und</strong>eigentümer sehr wohl kontrollierbar, stünde es ihm doch<br />

vorbehaltlich gegenteiliger wasserpolizeilicher Bestimmungen <strong>und</strong> Aufträge frei, das kontaminierte<br />

Gr<strong>und</strong>wasser entweder gar nicht, oder aber anders als durch Einleitung in den öffentlichen Kanal zu<br />

entsorgen. Der Begriff der „Abwässer" im <strong>Wien</strong>er Kanalgebührengesetz ist ein eigenständiger, am<br />

Verursachungsprinzip orientierter Begriff des Kanalgebührenrechts, der nicht iSd Begriffsdefinition in<br />

§ 1 Abs 3 Z 1 AAEV auszulegen ist.<br />

Aus wr Sicht ist das eingeleitete Wasser wohl unter § 1 Abs 1 Z 4 AAEV zu subsumieren, für welches<br />

vergleichbare wr Bestimmungen gelten.<br />

VwGH 10.6.2002, 2002/17/0002 (zum <strong>Wien</strong>er Kanalgebührengesetz)<br />

Bedeutsam für die Altlastensanierung<br />

10. Erfüllen eingeleitete Wässer die den Anwendungsbereich einer AEV regelnde Vorschrift, dann<br />

kommt es für die Frage einer Anwendbarkeit dieser AEV auf die eingeleiteten Wässer auf den Zweck<br />

der die Einleitung erfordernden Maßnahme nicht an.<br />

VwGH 25.7.2002, 98/07/0150<br />

11. In anderen Bescheiden getroffene Absprüche können die eine Abwassereinleitung neu<br />

bewilligende Behörde nicht davon entbinden, die im Gr<strong>und</strong>e des § 33b Abs 1 <strong>und</strong> 3 iZm den im<br />

konkreten Fall anzuwendenden AEVn gebotenen Emissionsbeschränkungen in dem die Abwassereinleitung<br />

neu bewilligenden Bescheid vorzuschreiben <strong>und</strong> im Falle eines Vorgehens nach § 33b<br />

Abs 10 das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in einer in jeder<br />

Hinsicht nachvollziehbaren Weise zu begründen.<br />

VwGH 25.7.2002, 98/07/0150<br />

12. Bei dem aus einem Sperrbrunnen (§ 31 Abs 3) in das Tankhafenbecken abgeleiteten <strong>und</strong> mit<br />

Kohlenwasserstoff kontaminierten Wasser handelt es sich um Abwasser.<br />

VwGH 21.1.2003, 99/07/0200<br />

Bedeutsam für Maßnahmen nach § 31 Abs 3; vgl unten VwGH 10.6.2002, 2002/17/0002<br />

13. Auch die AAEV definiert den Begriff „Fließgewässer" nicht näher. Unter fließende Gewässer fallen<br />

nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Quellen, Rinnsale, Bäche, Flüsse, Ströme (vgl. dazu<br />

Brockhaus, Enzyklopädie, 20. Auflage, 8. Band, S 495). Aus dieser Aufzählung ist zu ersehen, dass<br />

es bei einem Fließgewässer im Wesentlichen auf ein tatsächliches Fließen des Wassers ankommt.<br />

Auch wenn das ggst Hafenbecken auf Gr<strong>und</strong> des Hinweises in § 2 Abs 1 lit a, wonach die dort<br />

genannten Gewässer „mit allen ihren Armen, Seitenkanälen <strong>und</strong> Verzweigungen" zu den öffentlichen<br />

Gewässern zählen, als öffentliches Gewässer zu werten ist, kann daraus noch nichts für die Frage<br />

gewonnen werden, ob unter Fließgewässer iSd AAEV auch das Wasser in einem Hafenbecken zu<br />

verstehen ist. Die Einleitung von Abwasser in ein Hafenbecken, in dem das Wasser nach den<br />

Feststellungen der Amtssachverständigen im Wesentlichen steht, stellt keine „Einleitung in ein<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 135 von 390


136<br />

Fließgewässer" iSd AAEV dar. Da somit bereits eine wesentliche Voraussetzung, nämlich die<br />

Einleitung von Abwässern „in ein Fließgewässer" nicht gegeben ist, findet die AAEV auf eine solche<br />

Einleitung von Abwasser keine Anwendung.<br />

VwGH 21.1.2003, 99/07/0200<br />

Gilt gleichermaßen auch für andere AEVn <strong>und</strong> für vergleichbare Gewässer<br />

Abs 10<br />

1. Im Falle eines Vorgehens nach § 33b Abs 10 ist das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen<br />

dieser Vorschrift in einer in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Weise zu begründen. Die<br />

Nachvollziehbarkeit eines von der Bestimmung des § 33b Abs 10 Gebrauch machenden Bescheides<br />

erfordert auch Sachverhaltsfeststellungen in einem Umfang, der eine rechtliche Beurteilung erlaubt,<br />

welche Emissionswerte für die eingeleiteten Abwässer als verordnet anzusehen sind. In anderen<br />

Bescheiden getroffene Absprüche können die eine Abwassereinleitung neu bewilligende Behörde<br />

nicht davon entbinden, die im Gr<strong>und</strong>e des § 33b Abs 1 <strong>und</strong> 3 iZm den im konkreten Fall<br />

anzuwendenden Verordnungsbestimmungen gebotenen Emissionsbeschränkungen in dem die<br />

Abwassereinleitung neu bewilligenden Bescheid vorzuschreiben <strong>und</strong> im Falle eines Vorgehens nach<br />

§ 33b Abs 10 das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in einer in jeder<br />

Hinsicht nachvollziehbaren Weise zu begründen.<br />

VwGH 25.7.2002, 98/07/0150<br />

§ 33c - Sanierung von Altanlagen<br />

1. Die in § 33c festgeschriebene Sanierung von Altanlagen lässt § 21a unberührt. Selbst wenn für eine<br />

gem § 21a zu beurteilende Anlage die Anwendung des § 33c gr<strong>und</strong>sätzlich in Betracht käme, sind<br />

gem § 21a weitere Anpassungsmaßnahmen dann vorzuschreiben, wenn die öffentlichen Interessen<br />

weiterhin nicht hinreichend geschützt sind. § 21a nimmt in seinem Abs 4 auf § 33d ausdrücklich<br />

Bezug.<br />

VwGH 14.12.2000, 98/07/0048; stRsp<br />

§ 33g - Bestehende Kleinanlagen <strong>und</strong> Indirekteinleiter<br />

(mit BGBl I 2001/109 wurde die ursprüngliche Bewilligungsfiktion<br />

durch eine Bewilligungsfreistellung ersetzt)<br />

1. § 33g ist auf eine wr bewilligt gewesene Abwasserbeseitigungsanlage nicht anwendbar.<br />

VwGH 20.7.1995, 94/07/0174<br />

2. § 33g findet auf eine baubehördlich nicht bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage keine Anwendung.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0044<br />

3. Besteht für eine Anlage eine Bewilligungsfiktion nach § 33g Abs 1, dann fehlt es am Tatbestandsmerkmal<br />

der eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0084; stRsp<br />

Nun Bewilligungsfreistellung (BGBl I 2001/109)<br />

Gilt sinngem wohl auch für jene Fälle der Verfahrenskonzentration, wo eine wr Bewilligung<br />

entfällt<br />

4. Der weitere Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage, deren wr Bewilligung durch Zeitablauf<br />

erloschen ist, stellt eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 dar, wenn er nicht zufolge Vorliegens der<br />

Tatbestandsvoraussetzungen des § 33g Abs 1 durch die Rechtsfolge der Bewilligungsfiktion dieser<br />

Gesetzesbestimmung gedeckt ist.<br />

VwGH 14.12.1995, 94/07/0156<br />

5. Durch § 33g sollten nur kleine Abwasserbeseitigungsanlagen erfasst werden, die - jedenfalls nach<br />

der WRG-Nov 1990 - einer wr Bewilligung bedurften, über eine solche aber nicht verfügten. Durch<br />

§ 33g sollte die fehlende Bewilligung ersetzt werden. Nicht hingegen sollte durch § 33g in Aufträge<br />

nach § 33 Abs 2 eingegriffen werden. Solche Aufträge hatten zu ergehen, wenn die zur Gewässerreinhaltung<br />

getroffenen Vorkehrungen unzulänglich waren oder im Hinblick auf die technische <strong>und</strong><br />

wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichten, wenn also die Gefahr der Verunreinigung<br />

von Gewässern bestand.<br />

Wie der Ausschussbericht zu § 33g zeigt, ging der Gesetzgeber bei den von dieser Bestimmung<br />

erfassten Anlagen aber gerade davon aus, dass es sich dabei um Anlagen handelte, von denen keine<br />

gewässergefährdenden Missstände ausgehen. Für jene Fälle, in denen eine Gewässergefährdung<br />

besteht, soll aber auch bei diesen Anlagen durch die Ausschaltung des § 33c ein Vorgehen nach<br />

§ 21a - der Nachfolgebestimmung des § 33 - ermöglicht werden. Aufträge nach § 33 Abs 2 sollten<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 136 von 390


137<br />

daher von § 33g unberührt bleiben. § 33g wurde durch die Nov BGBl 1996/795 <strong>und</strong> BGBl I 1999/151<br />

geändert. An dem dargestellten Konzept der Bestimmung wurde aber nichts geändert. Bewilligte<br />

Anlagen, bei denen im Interesse der Reinhaltung der Gewässer eine Nachjustierung erforderlich war,<br />

fallen nicht unter § 33g <strong>und</strong> die darauf gestützten Verordnungen.<br />

VwGH 22.2.2001, 2001/07/0025<br />

§ 34 - Schutz von Wasserversorgungsanlagen<br />

Abs 1<br />

1. Es ist allein Sache der WRbeh (<strong>und</strong> nicht anderer Behörden), die im § 34 angesprochenen<br />

öffentlichen Rücksichten zu wahren.<br />

VwGH 15.6.1955, Slg 3785; Slg 4441/57, 28.3.1969, 1412/66 (Unzuständigkeit der<br />

Eisenbahnbehörde)<br />

2. Die Stellung des § 34 im dritten Abschnitt des WRG schließt die Anwendung der Enteignungsbestimmungen<br />

des Abschnittes über Zwangsrechte (<strong>und</strong> damit auch der §§ 4 - 7 Eisenbahnenteignungsgesetz)<br />

aus.<br />

VwGH 27.10.1966, 745/66; 30.11.1967, 1523/66; 2.6.1981, 07/3449/80; 19.10.1982,<br />

82/07/0135; 15.3.1983, 82/07/0200; 23.10.1984, 83/07/0143; 27.9.2000, 2000/07/0228; stRsp<br />

3. Schutzgebietsbestimmungen sind nicht einschränkend auszulegen.<br />

VwGH 5.10.1967, 596/67<br />

4. Eine nach § 34 Abs 1 zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage ergangene bescheidmäßige<br />

Anordnung richtet sich sowohl an den betreffenden Gr<strong>und</strong>eigentümer als auch an das hiedurch<br />

begünstigte Wasserversorgungsunternehmen. Eine Abänderung eines solchen Bescheides nach § 68<br />

Abs 2 AVG ist daher nicht zulässig.<br />

VwGH 20.12.1968, 632/66; 28.6.1979, 151/78<br />

Mit Erlassung des Schutzgebietsbescheides sind jedenfalls dem Wasserversorgungsunternehmen<br />

aus den getroffenen Anordnungen Rechte erwachsen,was § 68 Abs 2 AVG<br />

ausschließt<br />

Siehe nun § 34 Abs 1 letzter Satz idFd WRG-Nov 1990 sowie unten VwGH 22.9.1992,<br />

92/07/0116<br />

5. Schutzgebietsbescheiden kommt dingliche Wirkung zu, sodass sie durch einen Eigentümerwechsel<br />

nicht berührt werden.<br />

VwGH 20.12.1968, 632/66; 30.5.1969, Slg 7581; stRsp<br />

6. Ist die Darstellung der örtlichen Begrenzung eines Schutzgebietes nicht zweifelsfrei festgelegt, dann<br />

wird das Fehlen der umstrittenen Eigentumsbeschränkungen angenommen werden müssen.<br />

VwGH 23.6.1972, Slg 8258<br />

7. Den Wasserberechtigten darf aus dem Titel einer Schutzgebietsbestimmung nach § 34 nur eine<br />

Entschädigung iSd Abs 4 auferlegt werden, nicht aber die darüber hinausgehende Verpflichtung zum<br />

Erwerb der betreffenden Gr<strong>und</strong>stücke.<br />

VwGH 20.10.1972, 1727/71, Slg 8301; 13.12.1974, 1271/74<br />

8. In gesetzlich geschützte Rechte einer Gemeinde wird durch einen Schutzgebietsbescheid nicht<br />

eingegriffen, sodass eine Gemeinde auch aus dem Titel der von ihr zu besorgenden Aufgaben nicht<br />

berechtigt sein kann, Interessen, wie die zB aus Siedlungsgestaltung, Kanalisation <strong>und</strong> Wasserleitung<br />

erwachsenden Aufgaben zu Gunsten der Abänderung oder Aufhebung eines derartigen Bescheides<br />

geltend zu machen; rechtlich getroffen durch einen solchen Bescheid sind nur das begünstigte<br />

Wasserversorgungsunternehmen <strong>und</strong> die belasteten Gr<strong>und</strong>eigentümer; auch eine Gemeinde kann nur<br />

in diesen beiden Fällen ihre Rechte zielführend geltend machen.<br />

VwGH 22.12.1972, 2315, 2316, 2321/71 = Slg 8338<br />

9. Anordnungen nach § 34 Abs 1 sind kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu<br />

erteilenden Bewilligung, über die im Bewilligungsverfahren bei Bedachtnahme auf die Gr<strong>und</strong>sätze des<br />

§ 12 Abs 1 <strong>und</strong> 2 abzuhandeln wäre, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer<br />

einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wr bewilligt<br />

worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage<br />

geboten erscheint.<br />

Sie sind daher Gegenstand amtswegiger Ermittlungen <strong>und</strong> bescheidmäßiger Bestimmung nach § 34<br />

Abs 1.<br />

VfGH 14.6.1980, B 473/77<br />

VwGH 15.12.1972, 2315, 2316, 2321/71, Slg 8334 A; 15.2.1979, 1501/78; 31.5.1979, 545/79;<br />

2.6.1981, 07/3449/80; 19.10.1982, 82/07/0135; 9.11.1982, 82/07/0194; 1.2.1983, 82/07/0203;<br />

15.3.1983, 82/07/0200; 23.10.1984, 83/07/0143; 11.7.1996, 93/07/0093; 23.4.1998,<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 137 von 390


138<br />

98/07/0012; 29.10.1998, 98/07/0111; 13.4.2000, 97/07/0144; 22.3.2001, 98/07/0129;<br />

23.5.2002, 2002/07/0037 = RdU-LSK 2003/4; 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />

Zur Handlungspflicht der Behörde siehe auch unten VwGH 22.9.1992, 92/07/0116<br />

Zu den Rechten Betroffener siehe - ua – unten VwGH 12.12.1996, 96/07/0036, <strong>und</strong><br />

13.4.2000, 97/07/0144<br />

Da sich Verfahrenskonzentrationen (zB gem AWG, GewO, UVP-G) in der Regel auf das<br />

Bewilligungsverfahren beziehen, bleibt der Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach § 34<br />

weiterhin Aufgabe der WRbeh<br />

10. Ist ein Wasserbenutzungsrecht, für dessen gesicherte Ausübung ein Schutzgebiet bestimmt<br />

wurde, erloschen, dann kommt den vom Schutzgebietsbescheid betroffenen Liegenschaftseigentümern<br />

ein Rechtsanspruch auf Widerruf der sie belastenden Anordnungen zu. Diese Liegenschaftseigentümer<br />

können mithin auch das Begehren nach Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts<br />

(§ 29 Abs 1) zum Zwecke der darauf zu gründenden Zurücknahme der Schutzgebietsbestimmungen<br />

stellen.<br />

VwGH 22.12.1972, 2315, 2316, 2321/71 = Slg 8338<br />

11. § 34 Abs 1 regelt die Anordnung von Schutzmaßnahmen außerhalb eines konkreten Gefahrenfalles.<br />

Besteht dagegen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung, so ist § 31 heranzuziehen.<br />

VwGH 8.6.1973, 1974/72<br />

12. Wie sich aus § 34 Abs 1 eindeutig ergibt, wird die WRbeh durch diese Gesetzesvorschrift<br />

ermächtigt, Anordnungen in Bescheidform zu erlassen, die auf die Verfügungsmacht über Liegenschaften<br />

<strong>und</strong> Gewässer unmittelbar einwirken <strong>und</strong> der Vollstreckung zugänglich sind. Solche<br />

Bescheide dienen dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen vor konkreten Nachteilen, die mit Hilfe<br />

der entsprechenden Anordnungen abgewendet werden sollen.<br />

Die Bewilligungs- <strong>und</strong> Anzeigepflicht kann jedenfalls nicht Inhalt einer auf § 34 Abs 1 gestützten<br />

bescheidmäßigen Schutzanordnung sein.<br />

VwGH 8.3.1974, Slg 8565; 24.5.1974, 1618/73; 12.7.1979, 1319/79; 20.9.1979, 1647/79;<br />

3.3.1987, 87/07/0037<br />

13. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 34 Abs 1 ergibt sich eine Verpflichtung der<br />

Behörde, die dort genannten besonderen Anordnungen gleichzeitig mit der wr Bewilligung der<br />

Wasserversorgungsanlage zu treffen.<br />

VwGH 15.2.1979, 1501/78<br />

Siehe aber unten VfGH 14.6.1980, B 473/77, <strong>und</strong> VwGH 9.10.1984, 83/07/0308<br />

14. Baulichkeiten auf Gr<strong>und</strong>stücken stehen der Einbeziehung dieser Gr<strong>und</strong>stücke in ein Schutzgebiet<br />

nicht entgegen.<br />

VwGH 15.2.1979, 1501/78<br />

Vgl § 34 Abs 1, 2. Satz<br />

15. Das Vorliegen der Voraussetzungen für Anordnungen iSd § 34 Abs 1 ist von Amts wegen zu<br />

klären.<br />

VwGH 5.4.1979, 3102/78<br />

Es ist daher unzulässig, dem Wasserberechtigten die Projektierung des Schutzgebietes<br />

aufzutragen, für die Kostentragung gilt ggf. § 76 AVG<br />

16. Anordnungen iSd § 34 Abs 1 dürfen das zur Erreichung der dort genannten Schutzzwecke<br />

erforderliche Ausmaß nicht übersteigen.<br />

VwGH 5.4.1979, 3102/78; stRsp<br />

Verfassungsrechtliches Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />

17. Gr<strong>und</strong>eigentümern im Schutzgebietsbereich kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung<br />

ihrer Gr<strong>und</strong>stücke in das Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die<br />

Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Gr<strong>und</strong>stücke sowie gegen die Höhe der allenfalls zu<br />

bestimmenden Entschädigung nach § 34 Abs 4 Einwendungen zu erheben.<br />

VwGH 31.5.1979, 545/79<br />

18. § 34 Abs 1 bietet keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage, eine Bewilligungspflicht für bestimmte Maßnahmen<br />

festzulegen oder auf Gr<strong>und</strong> dieser Bestimmung eine Bewilligung für eine an sich nach dem WRG nicht<br />

bewilligungspflichtige Anlage zu erteilen oder zu versagen; für die Festlegung derartiger Bewilligungspflichten<br />

kommen Verordnungen gem § 34 Abs 2 in Betracht.<br />

Die auf Gr<strong>und</strong> eines auf § 31 WRG 1934 gestützten rechtskräftigen Schutzgebietsbescheides<br />

festgelegte Bewilligungspflicht ist jedoch zufolge § 142 Abs 2 auch weiterhin nach dem bisherigen<br />

rechtskräftigen Bescheid zu beurteilen, mag auch der Vorbehalt der Bewilligungspflicht der seinerzeitigen<br />

Rechtslage nicht entsprochen haben.<br />

VwGH 12.7.1979, 1319/79<br />

19. Wortlaut <strong>und</strong> Sinn des § 34 Abs 1 ergeben, dass - falls die Wasserversorgungsanlage<br />

bewilligungspflichtig ist – Schutzmassnahmen nach dieser Gesetzesbestimmung erst dann getroffen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 138 von 390


139<br />

werden dürfen, wenn die wr Bewilligung erteilt worden ist. Es ist demgemäß denkunmöglich (<strong>und</strong><br />

daher als Verletzung des Eigentums anzusehen), § 34 Abs 1 im Falle einer bewilligungspflichtigen<br />

Wasserversorgungsanlage zur Anwendung zu bringen, wenn die wr Bewilligung für diese Anlage noch<br />

nicht erteilt worden ist.<br />

VfGH 14.6.1980, B 473/77<br />

Bezugnahme auf VwSlg. 8334 A/1972, wonach Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG kein<br />

Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung sind, sondern<br />

Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgungsanlage<br />

erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wr bewilligt worden ist oder weil ein<br />

solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten<br />

erscheint; solche Anordnungen könnten (nur) gleichzeitig mit dem betreffenden Bewilligungsbescheid<br />

oder aber auch nachträglich ergehen.<br />

20. Eine Befugnis zur Anordnung der Abtragung bestehender Gebäude zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen<br />

kann aus § 34 Abs 1 denkmöglich nicht abgeleitet werden.<br />

VfGH 14.6.1980, B 473/77<br />

VwGH 31.1.1984, 83/07/0039<br />

Es wäre vielmehr ein Zwangsrecht (§§ 60 ff) iZm der Erteilung der wr Bewilligung nötig<br />

21. Eine Interessenabwägung anlässlich der Erteilung der wr Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage<br />

zwischen den nach § 34 Abs 1 künftig erforderlichen Maßnahmen <strong>und</strong> den damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Eingriffen in Rechte Dritter sieht das Gesetz nicht vor.<br />

VwGH 20.10.1981, 81/07/0104; stRsp<br />

22. Steht einer beantragten wr Bewilligung eine rechtskräftige Anordnung gem § 34 Abs 1 entgegen,<br />

dann erweist sich das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten als unzulässig; das Gesuch ist<br />

abzuweisen <strong>und</strong> nicht gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen.<br />

VwGH 21.9.1982, 82/07/0137<br />

23. Bei Anordnungen gem § 34 Abs 1 <strong>und</strong> deren Auswirkungen auf das Gr<strong>und</strong>eigentum handelt es<br />

sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung, deren Zulässigkeit aus<br />

Gründen des öffentlichen Wohles der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechts allgemein in sich<br />

schließt (§ 364 Abs 1 ABGB).<br />

VwGH 19.10.1982, 82/07/0135; 27.9.2000, 2000/07/0228; 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />

Daher andere Abwägung als bei Zwangsrechten iSd §§ 60 ff; vgl oben VwGH 27.10.1966,<br />

745/66, <strong>und</strong> 20.10.1981, 81/07/0104<br />

24. Wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 gegeben sind, dann sind die erforderlichen<br />

Anordnungen zu treffen, wobei dem Wasserversorgungsunternehmen Parteistellung zukommt. Dabei<br />

ist zu klären, ob mit den vorgesehenen Schutzmaßnahmen der entsprechende Erfolg erzielt werden<br />

kann; eine Interessenabwägung ist im Gesetz nicht vorgesehen.<br />

VwGH 1.2.1983, 82/07/0203; stRsp<br />

Vgl oben VwGH 5.4.1979, 3102/78<br />

25. Dass der Trink- <strong>und</strong> Nutzwasserbedarf auch aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung gedeckt<br />

werden könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage<br />

zu unterlassen.<br />

VwGH 1.2.1983, 82/07/0203<br />

26. Ist die Schutzwürdigkeit einer Wasserversorgungsanlage gegeben, dann kommt der Art der<br />

Wasserfassung für die Festsetzung von Schutzanordnungen gem § 34 Abs 1 keine entscheidungswesentliche<br />

Bedeutung zu.<br />

VwGH 10.4.1984, 83/07/0273<br />

27. Schutzanordnungen setzen das Bestehen oder die gleichzeitige Errichtung einer Wasserversorgungsanlage<br />

voraus.<br />

VwGH 9.10.1984, 83/07/0308<br />

Bezieht sich auf § 34 Abs 1; vgl oben VfGH 14.6.1980, B 473/77<br />

28. Im Verfahren gem § 34 Abs 1 WRG sind die Fragen nach der Möglichkeit der Erhaltung der<br />

Eigenschaft des Wassers als Trink- <strong>und</strong> Nutzwasser <strong>und</strong> der Ergiebigkeit des Wasservorkommens<br />

Fachfragen, die der Klärung durch den Sachverständigen bedürfen.<br />

VwGH 8.10.1985, 85/07/0183<br />

29. In der Einbeziehung bestehender Nassbaggerungen in ein Schongebiet liegt kein Widerspruch zu<br />

den §§ 34 <strong>und</strong> 35, weil die von Nassbaggerungen ausgehende Gefährdung der Qualität eines<br />

Gr<strong>und</strong>wasservorkommens diesem nicht in jedem Fall von vornherein die Eignung nimmt, für Wasserversorgungszwecke<br />

verwendet zu werden.<br />

VwGH 20.9.1988, 87/07/0195<br />

30. Auf die Abänderung einer Schongebietsverordnung kommt dem, der eine wr Bewilligung innerhalb<br />

des Schongebietes anstrebt, kein Rechtsanspruch zu.<br />

VwGH 20.9.1988, 87/07/0195<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 139 von 390


140<br />

31. Servitutsberechtigten kommt im Verfahren betreffend Bestimmung von Schutzgebieten <strong>und</strong><br />

Anordnung von Schutzmaßnahmen (§ 34 Abs 1) keine Parteistellung gem § 102 Abs 1 lit b zu.<br />

VwGH 25.4.1989, 89/07/0017, 0018; 12.12.1996, 96/07/0036; stRsp<br />

32. Ein Schutzgebiet ist nicht eindeutig bestimmt, wenn seine Lage nicht eindeutig angegeben ist <strong>und</strong><br />

Varianten über seine Ausdehnung vorbehalten bleiben.<br />

VwGH 19.9.1989, 86/07/0046<br />

33. Das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser ist auch bei einer<br />

bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzunehmen.<br />

VwGH 16.1.1990, 89/07/0054<br />

34. Im Verfahren nach § 34 Abs 1 bedarf es keines Entschädigungsantrages des Betroffenen; über<br />

die Frage der Entschädigung ist vielmehr bei gegebenem Anlass von Amts wegen jedenfalls dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach bereits im Verfahren über die Anordnungen nach § 34 Abs 1 zu entscheiden.<br />

Ist ein - gleichzeitig mit der Schutzgebietsbestimmung zu treffender - Abspruch über die<br />

Entschädigungsfrage unterblieben, dann ist auch die Festsetzung des Schutzgebietes rechtswidrig.<br />

VwGH 16.1.1990, 89/07/0054; 28.5.1991, 90/07/0123<br />

Siehe auch unten VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098<br />

35. Die Bewilligungspflicht nach § 3 Abs 1 der Verordnung zum Schutze des Gr<strong>und</strong>wasserwerkes<br />

Graz-Feldkirchen, BGBl Nr. 41/1962, erfasst nicht bloß die Errichtung, sondern auch den Betrieb von<br />

Anlagen. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, auf Gefahren Bedacht zu nehmen, die durch<br />

Zwischenfälle entstehen, mit denen nach fachlichem Urteil erfahrungsgemäß im betrieblichen<br />

Geschehen gerechnet werden muss.<br />

VwGH 28.5.1991, 87/07/0152<br />

36. In einem Verfahren betreffend Bestimmung von Schutzgebieten <strong>und</strong> Anordnung von Schutzmaßnahmen<br />

haben Bestandnehmer sowie sonstige bloß dinglich oder obligatorisch Berechtigte keine<br />

Parteistellung.<br />

VwGH 21.1.1992, 88/07/0083; stRsp<br />

37. Dem § 34 Abs 1 ist der Gr<strong>und</strong>satz der Eingriffsminimierung immanent. Erweisen sich<br />

Anordnungen iSd § 34 Abs 1 als den Erfordernissen des öffentlichen Interesses (an einer einwandfreien<br />

Wasserversorgung) nicht adäquat, ist die Behörde gem Abs 1 letzter Satz verpflichtet, die<br />

Schutzanordnungen zu lockern bzw zu verschärfen.<br />

VwGH 22.9.1992, 92/07/0116; 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU 39/2002; 25.4.2002,<br />

98/07/0126; 23.9.2004, 2003/07/0098; 23.9.2004, 2003/07/0139; stRsp<br />

38. Eine Bewilligung nach § 3 lit a der Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im<br />

Hochschwabgebiet, BGBl Nr. 345/1973 (Hochschwab-V) darf - im Hinblick auf § 104 Abs 1 lit b WRG -<br />

nur dann erteilt werden, wenn das mit der Statuierung der Bewilligungspflicht angestrebte Ziel des<br />

Ausschlusses der Gr<strong>und</strong>wassergefährdung mit den vom WRG vorgeschriebenen Mitteln - Anlagen,<br />

die dem Stand der Technik entsprechen - erreicht wird.<br />

VwGH 12.3.1993, 91/07/0161<br />

39. Schutzgebietsanordnungen nach § 34 sind keine Zwangsrechte iSd § 63 <strong>und</strong> fallen daher auch<br />

nicht unter § 111 Abs 4.<br />

VwGH 11.7.1996, 96/07/0063 (Hinweis auf VwGH 2.6.1981, 3449/80, 19.10.1982,<br />

82/07/0135)<br />

40. Die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 34 Abs 1 darf nur zum Schutz vor konkreten Nachteilen<br />

zum Einsatz gebracht werden.<br />

VwGH 12.12.1996, 95/07/0055<br />

41. Im Falle einer Anordnung zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung ist<br />

auf Gr<strong>und</strong> des im § 34 Abs 1 enthaltenen Verweises auf § 30 Abs 2 [nun Abs 3] bei den<br />

anzuordnenden Maßnahmen die Hintanhaltung jeder Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit<br />

des Wassers in physikalischer, chemischer <strong>und</strong> biologischer Hinsicht (Wassergüte) <strong>und</strong> jede<br />

Minderung des Selbstreinigungsvermögens zu berücksichtigen.<br />

Wird nach sachverständigen Feststellungen dies nur dann gewährleistet - <strong>und</strong> damit den hygienischen<br />

Erfordernissen an die Trinkwasserqualität in ausreichendem Maße Rechnung getragen -, wenn die<br />

Verweilzeit des Quellwassers im Untergr<strong>und</strong> mindestens 60 Tage beträgt, dann erweist sich die<br />

Festlegung des Schutzgebietes (orientiert an der 60-Tage-Grenze) als frei von Rechtsirrtum, weil eben<br />

nur mit dieser Anordnung die vorerwähnten 60 Tage Verweildauer des Quellwassers im Untergr<strong>und</strong><br />

<strong>und</strong> damit ein hinreichender Schutz der Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung gewährleistet<br />

ist.<br />

Solche Anordnungen iSd § 34 Abs 1 sind unabhängig von einer gleichzeitig bewilligten Desinfektionsanlage<br />

erforderlich. Die Desinfektionsanlage kann diese Anordnungen im Hinblick auf ihre Schutzfunktion<br />

nicht zu ersetzen. Ob eine Desinfektionsanlage bereits errichtet ist, vermag daher die<br />

Anordnung nach § 34 Abs 1 nicht zu beeinflussen.<br />

VwGH 12.12.1996, 95/07/0055<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 140 von 390


141<br />

Schutzanordnungen nach § 34 dienen der Sicherung der Rohwasserbeschaffenheit (§ 105<br />

Abs 1 lit e), Desinfektionsanlagen dienen der Sicherung der Trinkwasserqualität des abgegebenen<br />

Wassers (§ 105 Abs 1 lit a); eine freie Wahl des Wasserversorgers bzw ein Ersatz<br />

des einen durch das andere ist daher nicht vorgesehen. Kann ein Schutzgebiet - etwa im<br />

städtischen Bereich - nicht sinnvoll eingerichtet werden, sind entweder ähnlich wirksame<br />

sonstige Schutzanordnungen iSd § 34 Abs 1 oder entsprechende strenge Auflagen <strong>und</strong><br />

Beschränkungen nach § 105 bei der zu bewilligenden Wasserversorgungsanlage zu treffen.<br />

42. Die WRbeh hat die hygienisch <strong>und</strong> wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen nach § 34<br />

Abs 1 von Amts wegen zu treffen.<br />

Einwendungen eines Gr<strong>und</strong>eigentümers gegen Einbeziehung seines Gr<strong>und</strong>stückes in das Schutzgebiet,<br />

gegen Anordnungen, die Nutzungsbeschränkungen verfügen, sowie gegen die Höhe der<br />

Entschädigung gem § 34 Abs 4 sind möglich.<br />

Aus § 34 Abs 4 iVm § 117 Abs 2 ergibt sich, dass die Trennung des Ausspruches über die<br />

Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung <strong>und</strong> Benutzung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

nach § 34 Abs 1 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz<br />

entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen soll; zumindest muss die Frage, ob die Bewirtschaftungserschwernis<br />

dem Gr<strong>und</strong>e nach einer Entschädigung bedürfe, gleichzeitig mit der Festlegung der<br />

Schutzgebiete entschieden werden.<br />

Es obliegt jedoch demjenigen, dessen Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Anlagen in ein Schutzgebiet einbezogen<br />

werden sollen, bereits im Verfahren, in dem die entsprechenden Anordnungen in Aussicht genommen<br />

werden, zutreffendenfalls geltend zu machen, dass er sodann seine Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Anlagen nicht<br />

weiter auf die Art <strong>und</strong> in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Gr<strong>und</strong> bestehender Rechte zusteht.<br />

Einwendungen gegen den wr Bewilligungsbescheid können im Verfahren über die Schutzgebietsanordnung<br />

nicht erfolgreich entgegengesetzt werden.<br />

VwGH 12.12.1996, 96/07/0036 (Hinweis auf VwGH 31.5.1979, 545/79, 16.1.1990,<br />

89/07/0054); 23.9.2004, 2001/07/0150 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch<br />

Wasserrecht (2000), zu § 34 WRG E 39 ff <strong>und</strong> E 53 ff zit Rsp); 23.9.2004, 2003/07/0098;<br />

stRsp<br />

43. Aus der Zweckfestlegung des § 34 Abs.1 ist erkennbar, dass das <strong>Institut</strong> des Schutzgebietes auch<br />

<strong>und</strong> gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechts festgelegt wurde. Daraus folgt,<br />

dass der Wasserbenutzungsberechtigte auch einen Anspruch darauf hat, dass bei Zutreffen der<br />

gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird <strong>und</strong> dass er befugt ist, einen<br />

entsprechenden Antrag einzubringen.<br />

VwGH 29.10.1998, 98/07/0111; 22.3.2001, 98/07/0129<br />

Rechtsanspruch des Wasserversorgers auf Festlegung eines Schutzgebietes. Ein solcher<br />

Antrag ist nicht ein Antrag um wr Bewilligung, § 103 findet somit keine Anwendung. Ein Antrag<br />

nach § 34 löst vielmehr eine amtswegige Handlungspflicht der Behörde <strong>und</strong> damit allerdings<br />

ggf. auch die Kostentragungspflicht des Antragstellers nach § 76 AVG aus.<br />

44. Wenn bereits in der Schutzzone III (weiteres Einzugsgebiet) lediglich Planschbecken erlaubt <strong>und</strong><br />

in der Schutzzone II (nahes Einzugsgebiet) Frei- <strong>und</strong> Hallenbäder allgemein verboten sind, dann kann<br />

daraus nur der Schluss gezogen werden, dass in der eines intensiveren Schutzes bedürftigen Schutzzone<br />

I mit dem Verbot von „Badeanstalten jeder Art" ein Verbot der Errichtung von Schwimmbecken -<br />

auch solcher privater Art - statuiert werden sollte.<br />

VwGH 25.11.1999, 99/07/0121<br />

45. Ist Sache des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides die Erlassung von Anordnungen über<br />

die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> die Bestimmung eines<br />

entsprechenden Schutzgebietes zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage nach § 34 Abs 1, dann<br />

[...] wird durch eine mit dem Berufungsbescheid vorgenommene Ausweitung des Schutzgebietes im<br />

Gr<strong>und</strong>e des § 66 Abs 4 AVG die Sache des Berufungsverfahrens nicht verlassen. Bestand die Sache<br />

des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides in der Erlassung von Schutzgebietsbestimmungen<br />

nach § 34 Abs 1 im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung, dann ist der<br />

ausreichende Schutz dieses öffentlichen Interesses von der Berufungsbehörde aus Anlass des<br />

Vorliegens wirksamer Berufungen pflichtgemäß wahrzunehmen <strong>und</strong> unterliegt damit der vollen<br />

Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 letzter Satz AVG. Kommt die Berufungsbehörde<br />

im Zuge ihres Berufungsverfahrens zur Einsicht, dass der Schutz der Wasserversorgungsanlage<br />

unter dem Aspekt des von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interesses Maßnahmen auch<br />

auf Gr<strong>und</strong>stücken erfordere, deren Eigentümer mangels Einbeziehung in diese Betrachtung durch die<br />

Erstbehörde deren Verfahren nicht beigezogen worden waren, dann gebietet dies gewiss die<br />

Beiziehung der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer zu dem von der Berufungsbehörde geführten Verfahren,<br />

bedeutet aber keine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens.<br />

Mit der Einbeziehung in erster Instanz nicht betroffener Flächen in das Schutzgebiet <strong>und</strong> mit der<br />

Erlassung des Berufungsbescheides an Eigentümer solcher Gr<strong>und</strong>stücke hat die Berufungsbehörde<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 141 von 390


142<br />

ihre Entscheidungsbefugnis auch dann nicht überschritten, wenn es im Ergebnis dieser nicht zu<br />

beanstandenden Vorgangsweise für die Betroffenen zu einer Verkürzung des Instanzenzuges kam.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0144 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 93/07/0173, 10.6.1999,<br />

95/07/0196 <strong>und</strong> 98/07/0001)<br />

Umfassende Prüfbefugnis (<strong>und</strong> Prüfpflicht) der Berufungsbehörde; Ablehnung eines<br />

Anspruches auf den „vollen" Instanzenzug<br />

46. Das Antragsrecht des an der Wasserversorgungsanlage Berechtigten beschränkt sich auf die<br />

Befugnis, auf die Bestimmung eines zum Schutz seiner Wasserversorgungsanlage nötigen Schutzgebietes<br />

mit den nötigen Vorkehrungen zu dringen, <strong>und</strong> löst damit zwar eine Entscheidungspflicht der<br />

Behörde aus, ohne diese aber in ihrer Beurteilung der Frage zu binden, welche Maßnahmen im<br />

öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung im konkreten Fall erforderlich sind.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0144 (Hinweis auf VwGH 29.10.1998, Slg NF Nr. 15.001/A, sowie auf<br />

Raschauer, Rz 5 zu § 34); 22.3.2001, 98/07/0129<br />

47. Dass anderen Gr<strong>und</strong>eigentümern mit einem Schutzgebietsbescheid Beschränkungen nicht<br />

auferlegt werden, obwohl sie zum Schutz der Wasserversorgungsanlage ebenso erforderlich wären,<br />

könnte Rechte des Wasserberechtigten verletzen, dem es diesfalls freistehen muss, auf Änderung der<br />

getroffenen Anordnungen iS ihrer Erweiterung nach Maßgabe des letzten Satzes des § 34 Abs 1 zu<br />

dringen. Eine Verletzung von Rechten anderer - belasteter – Gr<strong>und</strong>eigentümer hingegen könnte durch<br />

das Unterbleiben weiterer Maßnahmen gegenüber anderen Gr<strong>und</strong>eigentümern nur dann bewirkt<br />

werden, wenn die ihnen gegenüber erlassenen Beschränkungen ohne solche anderen Maßnahmen<br />

deswegen sinnlos wären, weil sie ohne die unterbliebenen Maßnahmen keine Wirkung entfalten<br />

könnten <strong>und</strong> deshalb nicht als zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen iSd § 34 Abs 1 als<br />

erforderlich zu beurteilen wären.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0144<br />

48. Eines Gutachtens über die „wirtschaftlichen Verhältnisse" bedarf es nicht, weil § 34 Abs 1 eine<br />

Bedachtnahme auf den Grad der mit verfügten Benutzungs- <strong>und</strong> Bewirtschaftungsbeschränkungen<br />

verb<strong>und</strong>enen Belastung für die betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht vorsieht, sondern das Gesetz in<br />

§ 34 Abs 4 vielmehr ohnehin den durch Schutzmaßnahmen nach § 34 Abs 1 Betroffenen den<br />

Entschädigungsanspruch einräumt.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0144<br />

49. Zufolge des Versickerungsverbotes für häusliche Abwässer in § 5 Abs 1 Z 7 Schongebietsverordnung<br />

LGBl Steiermark 1990/86 ist auch das Verregnen (Verrieseln) gereinigter häuslicher<br />

Abwässer nicht genehmigungsfähig. Daran ändert auch nichts die zeitweise erlaubte Ausbringung von<br />

Gülle, weil der Ausdruck Gülle etwas anderes, nämlich tierische Ausscheidungen, bezeichnet als<br />

häusliches Abwasser.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0218<br />

50. Das Verbot von „Badeanstalten jeder Art" erfasst auch private Schwimmbecken.<br />

VwGH 25.5.2000, 2000/07/0057 (Hinweis auf VwGH 25.11.1999, 99/07/0121<br />

51. Bei Anordnungen nach § 34 <strong>und</strong> deren Auswirkungen auf das Gr<strong>und</strong>eigentum handelt es sich<br />

nicht um eine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung. Auch Eigentumsbeschränkungen<br />

sind nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen sind.<br />

Mit dem bloßen Hinweis allein, dass die zu schützende Wasserversorgungsanlage nicht der<br />

Versorgung der Ortsbevölkerung dient, sondern einem Unternehmen, welches Mineralwasser gewinnt<br />

<strong>und</strong> dieses Gewinn bringend absetzt, kann nicht dargetan werden, dass der Schutz dieser Wasserversorgungsanlage<br />

<strong>und</strong> damit die zu dessen Gunsten getroffenen Anordnungen nach § 34 nicht im<br />

öffentlichen Interesse gelegen sind.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0228 (Hinweis auf VfSlg 9911/1983)<br />

52. Der Ausspruch über die Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung ist von jenem über die<br />

Festsetzung des Schutzgebietes trennbar, da die Schutzgebietsfestsetzung <strong>und</strong> die wr Bewilligung<br />

zwei voneinander unabhängige Bescheide sind.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU 2002/39 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 93/07/0093)<br />

Ein Schutzgebiet kann nur mit oder nach Erteilung der wr Bewilligung bestimmt werden<br />

53. Aus § 34 Abs 4 iVm § 117 Abs 2 ergibt sich, dass die Trennung des Ausspruches über die<br />

Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung <strong>und</strong> Benutzung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

nach § 34 Abs 1 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz<br />

entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen soll; zumindest muss die Frage, ob die Bewirtschaftungserschwernis<br />

dem Gr<strong>und</strong>e nach einer Entschädigung bedürfe, gleichzeitig mit der Festlegung der<br />

Schutzgebiete entschieden werden.<br />

Nur die Frage der festzusetzenden Form, Art <strong>und</strong> Höhe der Entschädigungsleistung sowie deren Frist<br />

kann gem § 117 Abs 2 in der dort festgelegten Weise einem Nachtragsbescheid vorbehalten werden,<br />

nicht aber die Frage, ob überhaupt dem Gr<strong>und</strong>e nach eine Entschädigung gebührt.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098 (Hinweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0036, mwN)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 142 von 390


143<br />

54. Dem § 34 Abs 1 ist der Gr<strong>und</strong>satz der Eingriffsminimierung immanent. Anordnungen iSd § 34<br />

sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien<br />

Wasserversorgung erforderlich sind.<br />

Stellt sich nach Verfügung solcher Anordnungen heraus, dass diese dem durch das bezeichnete<br />

öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat waren <strong>und</strong> auch weiterhin nicht sind, so ist<br />

die Behörde durch den letzten Satz des § 34 Abs 1 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren,<br />

d.h. - in Durchbrechung der Rechtskraft - die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen<br />

(arg.: "erfordert") oder zu lockern (arg.: "gestattet").<br />

Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen<br />

einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf<br />

ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein<br />

Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend geb<strong>und</strong>en, dass sie bei Vorliegen der im letzten<br />

Satz des § 34 Abs 1 genannten Voraussetzung (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht.<br />

In Fällen, in denen das öffentliche Interesse zur Gänze wegfällt, kann dementsprechend nicht mit<br />

einer bloßen Lockerung das Auslangen gef<strong>und</strong>en werden; die gebotene Maßnahme kann diesfalls nur<br />

in einem gänzlichen Widerruf liegen.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098 (Hinweis auf VwGH 22.9.1992, 92/07/0116, VwSlg 13.703<br />

A/1992); 23.9.2004, 2003/07/0139; stRsp<br />

55. Eine Schutzgebietsfestsetzung fällt nicht automatisch mit dem (Teil-)Erlöschen einer wr<br />

Bewilligung weg, sondern bedarf einer eigenen Aufhebung.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098 (Hinweis auf VwGH 21.2.2002, 2001/07/0124)<br />

Abs 2<br />

1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Bauführung in einem durch Verordnung begründeten<br />

Gr<strong>und</strong>wasserschongebiet obliegt nicht der Baubehörde, sondern der WRbeh.<br />

VwGH 3.10.1966, 1306/65 (bzgl eines verordneten Genehmigungsvorbehalts)<br />

2. Bedürfen bestimmte Maßnahmen im Bereich eines Gr<strong>und</strong>wasserschongebietes zufolge der<br />

hierüber gem § 34 Abs 2 ergangenen Verordnung einer wr Bewilligung, dann kann diese Bewilligung<br />

nur auf die Verordnung, nicht aber auf § 31a gestützt werden.<br />

VwGH 16.6.1972, 177/72<br />

Eigenständigkeit der nach § 34 Abs 2 verordneten Bewilligungspflicht<br />

3. Durch § 34 Abs 2 sollen die dort genannten WRbeh in die Lage versetzt werden, nach Prüfung<br />

eines durch Verordnung gr<strong>und</strong>sätzlich als anzeige- bzw bewilligungspflichtig bezeichneten Vorhabens<br />

klarzustellen, ob eine Gefährdung der Wasserversorgung gegeben ist, <strong>und</strong> bejahendenfalls eine<br />

erkannte Gefährdung bescheidmäßig auszuschalten.<br />

Die WRbeh sind daher berechtigt, je nach den Umständen des Einzelfalles sowohl auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

des § 34 Abs 1 bescheidmäßige Anordnungen zur Abwehr konkreter Gefährdungen zu treffen, als<br />

auch im Wege von Verordnungen zu bestimmen, welche zunächst abstrakt als Gefährdungsfälle in<br />

Betracht kommenden Maßnahmen anzuzeigen oder zur Bewilligung bekannt zu geben sind, um im<br />

Einzelfall die Prüfung nach dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung <strong>und</strong> für den Fall der<br />

Gefährdung deren Abwehr zu ermöglichen.<br />

VwGH 8.3.1974, 619/72, Slg 8565<br />

4. Wr Zustimmungs- <strong>und</strong> Bewilligungsvorbehalte können ausschließlich auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 34<br />

Abs 2 mit Verordnung erlassen werden.<br />

VwGH 24.5.1974, 1618/73<br />

5. Enthält eine Schongebietsverordnung keine Beschränkung auf einen bestimmten Gr<strong>und</strong>wasserhorizont,<br />

dann bezieht sie sich auf das gesamte Gr<strong>und</strong>wasser.<br />

VwGH 25.11.1980, 2827/80<br />

Eine Differenzierung nach schutzbedürftigen Gr<strong>und</strong>wasserhorizonten wäre möglich (<strong>und</strong> nach<br />

dem Prinzip der Eingriffminimierung unter Umständen sogar geboten)<br />

6. Der durch eine Schongebietsverordnung bedingte Eigentumseingriff ist kein „unmittelbarer", weil er<br />

lediglich bewirkt, dass der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer im Falle bestimmter Bauführungen eine<br />

(zusätzliche) wr Bewilligung benötigt. Damit kann eine Überprüfung incidenter durchgeführt werden.<br />

VfGH 24.6.1985, V 68/83<br />

Eine Individualbeschwerde gem Art. 139 Abs 1 B-VG wurde daher zurückgewiesen<br />

7. Eine bei Erlassung einer Schongebietsverordnung bereits durchgeführte, durch die Verordnung als<br />

bewilligungspflichtig erklärte Tätigkeit bleibt bewilligungsfrei, auch wenn sie - zufolge behördlicher<br />

Beanstandung - unterbrochen wurde.<br />

VwGH 5.12.1989, 86/07/0235<br />

8. Nach § 34 Abs 2 genügt - anders als bei der Bewilligungspflicht nach § 32 - schon die bloße<br />

Möglichkeit der Gefährdung der Beschaffenheit des Wasservorkommens, um solche Gefährdungen<br />

bewirkende Maßnahmen durch Verordnung der Bewilligungspflicht zu unterwerfen.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 143 von 390


144<br />

VwGH 15.12.1992, 91/07/0168<br />

§ 34 soll die allgemeinen Vorschriften der §§ 31 <strong>und</strong> 32 ergänzen, um ein für die Wasserversorgung<br />

bedeutsames Wasservorkommen vorsorglich zu schützen; die Bewilligungspflicht<br />

knüpft an die objektive Eignung einer Maßnahme zur Gefährdung des Wasservorkommens<br />

an, eine Versagung der Bewilligung kommt aber nur in Betracht, wenn im Einzelfall auch eine<br />

konkrete Gefährdung zu erwarten ist; dabei ist der besondere Schutzzweck der Verordnung<br />

nach § 34 in Betracht zu ziehen<br />

9. Eine Bewilligung nach § 3 lit a der Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im<br />

Hochschwabgebiet, BGBl 1973/345, darf nur dann erteilt werden, wenn das mit der Statuierung der<br />

Bewilligungspflicht angestrebte Ziel des Ausschlusses der Gr<strong>und</strong>wassergefährdung mit den vom WRG<br />

vorgeschriebenen Mitteln - Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen - erreicht wird.<br />

VwGH 12.3.1993, 91/07/0161<br />

10. Aus rechtsstaatlichen Gründen lässt sich die notwendige Grenzziehung eines Wasserschongebietes<br />

nicht allein nach deren hydrogeologischem Aussagewert bemessen, sondern es ist dafür<br />

vorrangig das Bedürfnis des rechtsunterworfenen Nutzungsberechtigten nach gehöriger Normkenntnis<br />

maßgeblich. Bleibt es kraft der bei einem Kartenmaßstab von 1:50.000 gegebenen planerischen<br />

Unschärfe im Bereich eines 12 m breiten Geländestreifens offen, ob die in einer Wasserschongebietsverordnung<br />

vorgesehenen Nutzungsverbote gelten, so ist die entsprechende Norm mit einer rechtsstaatlichen<br />

Vorstellungen zuwiderlaufenden Ungenauigkeit behaftet.<br />

VfGH 14.6.1997, V 117/96<br />

Daher Aufhebung der betroffenen Schongebietsverordnung; daraus ergibt sich das<br />

Erfordernis einer verbal bzw kartenmäßig detaillierten Abgrenzung von Schutzbereichen<br />

Von Bedeutung nun auch für die Ausweisung von Wasserkörpern, für Regionalprogramme<br />

<strong>und</strong> andere Maßnahmen der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanung iSd WRRL<br />

Abs 3<br />

1. Die eine anzeigepflichtige Maßnahme zur Kenntnis nehmende Erledigung ist mangels eines<br />

rechtsfeststellenden oder -gestaltenden Inhaltes kein Bescheid, auch wenn sie in Bescheidform<br />

ergehen sollte.<br />

VfGH 8.10.1963, Slg 4543<br />

Überholt durch WRG-Nov 1997<br />

Abs 4<br />

1. Anträge auf Ersatzleistungen gem § 34 Abs 4 müssen bereits im Verfahren zur Festlegung des<br />

Schutzgebietes gestellt werden.<br />

VfGH 2.12.1963, Slg 4589<br />

VwGH 17.3.1966, 1688/65, 11.5.1967, 1165/66; 12.12.1996, 96/07/0036<br />

Vgl aber oben VwGH 16.1.1990, 89/07/0054; 28.5.1991, 90/07/0123, wonach ein Antrag auf<br />

Entschädigung nicht erforderlich ist<br />

2. Ein Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs 4 setzt voraus<br />

• eine Einschränkung in der bisherigen Nutzung des Gr<strong>und</strong>es durch die behördliche Maßnahme,<br />

• Rechtmäßigkeit dieser Nutzung.<br />

Bei einer erst in Aussicht genommenen Nutzung könnte die Frage einer Behinderung iZm § 34 nicht<br />

aufgeworfen werden.<br />

VwGH 27.10.1966, 745/66; 30.11.1967, 1523/66; 29.9.1971, 2287/70, Slg 8073; 15.12.1972,<br />

2315, 2316, 2321/71 = Slg 8334; 13.12.1974, 1271/74; 12.6.1984, 81/07/0228; stRsp<br />

OGH 16.2.1994, 1 Ob 1/94; 2.3.1996, 1 Ob 1045/95; 15.12.1997, 1 Ob 247/97y; stRsp<br />

3. Gegen § 34 Abs 4 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

VfGH 9.6.1971, Slg 6443<br />

4. Schutzmaßnahmen gem § 34 können sich für den Betrieb einer Ziegelei auch dann als Entzug oder<br />

Schmälerung der bisherigen Nutzung auswirken, wenn die betroffenen Betriebsgr<strong>und</strong>stücke noch<br />

nicht abgebaut werden.<br />

VwGH 29.9.1971, 2287/70, Slg 8073; 22.3.1974, 1380/72<br />

5. Der in § 34 Abs 4 eingeräumte Entschädigungsanspruch besteht für den Entzug tatsächlich geübter<br />

Nutzungen, nicht für die durch die Festlegung des Schutzgebietes allenfalls eintretende Erschwerung<br />

künftiger anderer Nutzungen eines Gr<strong>und</strong>stückes.<br />

VwGH 29.9.1971, 2287/70, Slg 8073<br />

Teilweise überholt durch die WRG-Nov 1990<br />

6. Von einer Anlage zur Schottergewinnung iSd § 34 Abs 4 kann gesprochen werden, wenn einem<br />

Gelände nicht etwa nur gelegentlich Schotter entnommen wird, sondern wenn Schotter planmäßig <strong>und</strong><br />

fortlaufend gewonnen wird. Erst aus der Regelmäßigkeit <strong>und</strong> Intensität einer derartigen Betriebsweise<br />

kann sodann erforderlichenfalls auch darauf geschlossen werden, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang mit<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 144 von 390


145<br />

einem Weitergreifen des Schotterabbaues auf benachbarte, in einem Schutzgebiet gelegene Gr<strong>und</strong>stücke<br />

zu rechnen gewesen wäre, sodass daraus ein Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs.4<br />

erwachsen könnte.<br />

VwGH 15.12.1972, 2315, 2316, 2321/71 = Slg 8334<br />

7. Das Verbot einer zur Zeit der Schutzgebietsfestsetzung nicht bestehenden Ölheizung rechtfertigt<br />

nicht den Ersatz von Mehrkosten einer nach dieser Festsetzung installierten Gasheizung.<br />

VwGH 22.3.1974, 1380/72<br />

8. Eine Entschädigung nach § 34 Abs 4 ist auch dann zu leisten, wenn die in eine Schutzzone<br />

einbezogenen Gr<strong>und</strong>flächen zwar gegenwärtig nicht einer betrieblichen bzw industriellen Nutzung<br />

dienen, auf Gr<strong>und</strong> der bestehenden Anlagen aber eine solche Nutzung jederzeit möglich ist.<br />

VwGH 13.12.1974, 1271/74<br />

9. Eine Beeinträchtigung des zum Zeitpunkt der Erlassung einer Schongebietsverordnung<br />

bestehenden Rechts auf Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stückes zur Kies- <strong>und</strong> Schottergewinnung tritt erst mit<br />

der behördlichen Ablehnung eines Antrages auf wr Bewilligung zur Kies- <strong>und</strong> Schottergewinnung ein,<br />

nicht jedoch schon durch die Erlassung der Verordnung selbst.<br />

VwGH 16.6.1975, 1352/74<br />

10. Eine Entschädigung für Mietzinseinbuße kann nicht verlangt werden, wenn im Zeitpunkt der<br />

Erlassung des Schutzgebietsbescheides kein Recht zustand, einen Bau zu errichten.<br />

VwGH 20.12.1983, 83/07/0185<br />

11. Eine Entschädigung für Mehrbelastung durch Kanalgebühren steht dann nicht zu, wenn die Pflicht<br />

zur Benützung des Kanals auch ohne die Schutzgebietsfeststellung eingetreten wäre <strong>und</strong> daher auch<br />

ohne letztere die Verpflichtung bestanden hätte, für die Benützung des Kanals Gebühren zu<br />

entrichten.<br />

VwGH 20.12.1983, 83/07/0185<br />

12. Die bloße Minderung des Verkehrswertes ist im Rahmen des § 34 Abs 4 nicht entschädigungsfähig.<br />

VwGH 22.5.1984, 83/07/0354; 12.6.1984, 81/07/0228<br />

13. Ein auf § 34 Abs 1 gestütztes Bauverbot ist gem § 34 Abs 4 entschädigungspflichtig, wenn der<br />

betroffene Gr<strong>und</strong>eigentümer vor Erlassung der Schutzanordnung eine rechtskräftige Baubewilligung<br />

erwirkt hat, mag das Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht ausgeführt sein.<br />

VwGH 22.5.1984, 83/07/0345<br />

14. Bei einer erst in Aussicht genommenen Nutzung kann die Frage einer Behinderung gar nicht<br />

aufgeworfen werden.<br />

Dies greift ua. auch dann Platz, wenn - ungeachtet der Widmung im Flächenwidmungsplan - die<br />

Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stückes bloß landwirtschaftlicher Art war <strong>und</strong> eine Nutzung gewerblicher oder<br />

industrieller Natur überhaupt nicht erfolgt ist <strong>und</strong> noch dazu auch nicht sofort erfolgen konnte.<br />

VwGH 12.6.1984, 81/07/0228<br />

15. Die Entschädigung gem § 34 Abs 4 ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des die Schutzgebietsbelastungen<br />

aussprechenden Bescheides abzustellen.<br />

Einer nach diesem Zeitpunkt beabsichtigten Umwidmung kommt daher keine rechtliche Bedeutung zu.<br />

VwGH 15.9.1987, 87/07/0041; stRsp<br />

16. Eine Entschädigung gem § 34 Abs 4 kommt nur für Maßnahmen nach § 34 Abs 1 in Betracht,<br />

nicht aber für die zwangsweise Einräumung einer Leitungsdienstbarkeit gem § 63 lit b.<br />

VwGH 17.1.1989, 88/07/0104<br />

17. Servitutsberechtigte zählen nicht zum Kreis der gem § 34 Abs 4 Anspruchsberechtigten.<br />

VwGH 10.12.1991, 90/07/0116; stRsp<br />

18. Gem § 34 Abs 4 idFd WRG-Nov 1990 ist jede mögliche Nutzung zu entschädigen, die infolge des<br />

Eingriffs verwehrt bleibt, soweit sie nur bei dessen Anordnung rechtlich zulässig <strong>und</strong> durch etwa<br />

erforderliche behördliche Bewilligungen gedeckt war. Von der Entschädigungspflicht ausgenommen<br />

bleiben alle Nutzungen, die im Zeitpunkt des Eingriffs entweder überhaupt ausgeschlossen oder doch<br />

durch erforderliche Bewilligungen (Widmungen, Baubewilligungen udgl) nicht gedeckt sind.<br />

OGH 16.2.1994, 1 Ob 1/94<br />

19. Selbst eine vollständige Ertragsminderung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft würde<br />

nur zu deren Entschädigung <strong>und</strong> nicht dazu führen, dass nun rein fiktiv die Entschädigung nach der<br />

Nutzungsart „Bauland" zu bemessen wäre.<br />

OGH 2.3.1996, 1 Ob 1045/95; 15.12.1997, 1 Ob 247/97y<br />

Abs 6<br />

1. Gemeinden genießen im Bauverfahren unter den Voraussetzungen des § 34 Abs 6 Parteistellung<br />

iSd § 8 AVG, wenn Maßnahmen <strong>und</strong> Anlagen die Wasserversorgung beeinträchtigen könnten. Die<br />

Errichtung <strong>und</strong> der Bestand eines Bauwerkes in der Interessenzone der Gr<strong>und</strong>wasserversorgungs-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 145 von 390


146<br />

anlage einer Gemeinde ist zweifellos eine Maßnahme bzw Anlage, die die Eignung hat, die Wasserversorgung<br />

der Gemeinde zu beeinträchtigen.<br />

VfGH 29.6.1963, Slg 4499<br />

2. Abgesehen davon, dass die Verleihung der Parteistellung (in § 34 Abs 6) für sich allein noch nicht<br />

aufzeigt, in welchen konkreten Rechten eine solche Legalpartei berührt zu werden vermag, handelt es<br />

sich bei § 34 Abs 6 offenk<strong>und</strong>ig nicht um die Bedachtnahme auf nach wr Vorschriften abzuführende<br />

Verfahren, weil Wasserversorgungsunternehmen in einem wr Verfahren bereits nach § 102 Abs 1 lit b<br />

die Parteistellung zukommt. Es müssen daher hier andere als nach Wasserrecht abzuführende<br />

Verfahren gemeint sein (zB Betriebsanlageverfahren nach GewO), bei denen die derart berührten<br />

Wasserversorgungsunternehmen oder (für sie) die Gemeinden zu Einwendungen aus dem Titel des<br />

Wasserschutzes berechtigt sein sollen.<br />

VwGH 27.10.1967, 1388/67<br />

Wird in der Praxis kaum beachtet<br />

3. Aus § 34 Abs 6 ergibt sich auch eine Parteistellung eines Wasserversorgers oder einer Gemeinde<br />

in Verfahren nach § 31c.<br />

VwGH 22.2.1994, 93/07/0113<br />

4. Die Zurückweisung eines eingeschränkten Vorprüfungsantrages iSd § 104 Abs 6 mangels<br />

Zuständigkeit der WRbeh kann eine Wasserversorgung nicht beeinträchtigen. Daher kann die<br />

Parteistellung auch nicht auf § 34 Abs 6 gestützt werden.<br />

VwGH 21.4.1997, 96/07/0244<br />

§ 35 - Sicherung der künftigen Wasserversorgung<br />

1. Durch die Verordnung des LH von Salzburg zur Sicherung einer künftigen Trinkwasserversorgung<br />

aus dem Gr<strong>und</strong>wasservorkommen im Taugl-Mündungsgebiet, LGBl 1960/60 idF 1961/41 <strong>und</strong><br />

1973/73, wird das gesamte Gr<strong>und</strong>wasser einer späteren Nutzung vorbehalten.<br />

VwGH 25.11.1980, 2827/80<br />

Gilt sinngemäß für alle Schongebietsverordnungen, die nicht bloß bestimmte Gr<strong>und</strong>wasserhorizonte<br />

schützen<br />

2. Eine Interessenabwägung ist lediglich für die Erlassung einer auf § 35 gestützten Verordnung, nicht<br />

aber für die Erlassung materieller Verwaltungsakte auf Gr<strong>und</strong> der Verordnung vorgesehen.<br />

VwGH 20.9.1988, 87/07/0195<br />

§ 36 - Anschlusszwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen<br />

1. Eine Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung ist schon dann gegeben, wenn die größte Wahrscheinlichkeit besteht,<br />

dass die vorhandene Privatwasserleitung, wenn auch nur zeitweise, verunreinigt wird.<br />

VwGH 23.6.1931, Slg 16.724; 24.6.1935, Slg 272<br />

2. (Öffentliche) Wasserversorgungsanlagen werden nicht als auf Erwerb gerichtete Unternehmungen,<br />

sondern in Erfüllung der Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt.<br />

VfGH 26.3.1953, Slg 2500; 10.6.1959, Slg 3550<br />

3. Eine Gemeindewasserleitung ist eine Gemeindeeinrichtung, die für Zwecke der öffentlichen<br />

Verwaltung betrieben wird.<br />

VfGH 10.6.1959, Slg 3550<br />

4. Landesgesetzlich verankerter Anschluss- <strong>und</strong> Benützungszwang kann im Verfahren über eine<br />

private Wasserversorgungsanlage nicht als bestehendes Recht der Gemeinde iSd § 12 Abs 1 <strong>und</strong> 2<br />

eingewendet werden.<br />

VwGH 27.10.1960, Slg 5404; 29.11.1962, 994/62<br />

5. Anschlusszwang kann nur (durch Bescheid des Bürgermeisters) durchgesetzt werden, wenn die<br />

Gemeindewasserversorgungsanlage bereits besteht.<br />

VwGH 27.10.1960, Slg 5404<br />

6. Die Untersagung der Ausübung von Wasserbenutzungsrechten zum Zwecke der Trink- <strong>und</strong> Nutzwasserversorgung<br />

ist keine Enteignung, ebenso wenig die Feststellung der Verpflichtung zum<br />

Anschluss an eine öffentliche Wasserleitung. Beide Entscheidungen haben das Erlöschen von<br />

Wasserbezugsrechten iSd § 27 nicht unmittelbar zur Folge.<br />

VwGH 15.3.1963, Slg 6378<br />

7. Die Regelung des Zwanges, nur bestimmtes Wasser zu benützen <strong>und</strong> daher die Benützung<br />

anderen Wassers zu unterlassen (also die Regelung des Anschlusszwanges), die Regelung der<br />

Benützung des Wassers, die Regelung der Voraussetzungen für die Bewilligung zur Errichtung <strong>und</strong><br />

zum Betriebe von Wasserversorgungsanlagen, die Regelung der Einschränkung oder Stilllegung des<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 146 von 390


147<br />

Betriebes bestehender Wasserversorgungsanlagen fällt unter den Kompetenzbegriff „Wasserrecht"<br />

(Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG).<br />

VfGH 16.12.1964, Slg 4883<br />

VwGH 9.7.1963, Slg 6074; 12.9.1963, Slg 6089<br />

8. Es ist durchaus möglich, dass bei der Trinkwasserversorgung der Anschlusszwang öffentlichrechtlich<br />

geregelt ist, dass aber das Entgelt privatrechtlich bleibt, wenn nicht diese Frage durch<br />

Landesgesetz auch öffentlich-rechtlich geregelt wird.<br />

VfGH 19.3.1965, Slg 4957<br />

Vgl unten OGH 29.1.1992, 1 Ob 47/91<br />

9. Eine Wasserleitung ist kein Teil des öffentlichen Gutes, weil sie nicht der Allgemeinheit zum<br />

Gebrauch überlassen ist; sie gehört vielmehr zum Verwaltungsvermögen, da sie der Erfüllung<br />

hoheitsrechtlicher Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung dient.<br />

OGH 28.6.1965, 1 Ob 72/65<br />

10. Die Regelung des Anschluss- <strong>und</strong> Benützungszwanges ist eine Regelung des Wasserrechts; die<br />

Gemeinde handelt daher insoweit im Vollziehungsbereich des B<strong>und</strong>es.<br />

Der Anschluss- <strong>und</strong> Benützungszwang bei Gemeindewasserversorgungsanlagen fällt gr<strong>und</strong>sätzlich in<br />

den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, soweit sich aus den einschlägigen Landes-<br />

Wasserversorgungsgesetzen <strong>und</strong> Gemeindeordnungen nichts anderes ergibt.<br />

Zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde betr Vorstellungen gegen Berufungsbescheide des<br />

Gemeinderates ist daher der LH.<br />

VwGH 29.6.1967, Slg 7161; 5.12.1969, 715/69; 22.12.1975, Slg 8954; 12.3.1993, 92/07/0162;<br />

stRsp<br />

11. Baurechtlicher Anschlusszwang an eine öffentliche Kanalisation gründet nicht auf § 36, sondern ist<br />

verfassungsrechtlich dem Art 15 (<strong>und</strong> nicht dem Art 10) B-VG zuzuordnen.<br />

VwGH 16.6.1975, 1918/74<br />

12. Eine Wärmepumpe einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Wasserentnahme ist keine<br />

Wasserversorgungsanlage iSd § 36 Abs 1, da eine solche Anlage ihrem Zweck nach nicht auf den<br />

Wasserverbrauch gerichtet ist. Auf die Frage, ob <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen die WRbeh bei<br />

einer für eine Wärmepumpe zu erteilenden wr Bewilligung auf den Anschlusszwang Rücksicht zu<br />

nehmen hat, ist daher nicht einzugehen.<br />

VwGH 14.9.1982, 82/07/0069<br />

13. Das Fehlen der Möglichkeit, für eine private Wasserversorgungsanlage ein Schutzgebiet festzusetzen,<br />

rechtfertigt für sich allein noch nicht die bescheidmäßige Verpflichtung zum Anschluss an<br />

eine öffentliche Wasserversorgungsanlage.<br />

VwGH 15.4.1986, 85/07/0330<br />

14. Wasserversorgung zählt zur Daseinsvorsorge; sie kann privatrechtlich oder in Vollziehung der<br />

Gesetze erfolgen.<br />

Amtshaftung gilt, wenn der Schaden von Wasserversorgungsanlagen ausgeht, für die gem § 36 Abs 1<br />

Anschlusszwang vorgesehen ist, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn das Entgelt privatrechtlich bleibt. Ist<br />

hoheitliches Handeln nicht vorgesehen, fällt die Entscheidung, ob die Gemeinde dem freiwilligen<br />

Wasseranschluss zuzustimmen hat, als bürgerliche Rechtssache in die Zuständigkeit der Gerichte.<br />

OGH 29.1.1992, 1 Ob 47/91<br />

15. Wenn eine ortspolizeiliche Verordnung Regelungen über den Anschluss- <strong>und</strong> Benützungszwang<br />

enthalten darf, so muss es auch möglich sein, Vorschriften darüber zu erlassen, wer die Kosten für die<br />

Instandhaltung der Leitungen trägt.<br />

VfGH 30.6.2000, V 101/98 = JUS EXTRA 2117<br />

16. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer hypothetischen Stattgebung (eines Antrages auf<br />

Ausnahme vom Anschlusszwang) sind rechnerisch nachvollziehbar darzustellen. Dabei ist die<br />

behördliche Annahme einer diesbezüglich bewirkten Gefährdung anhand einer Gegenüberstellung<br />

des der Gemeinde in Erhaltung <strong>und</strong> Ausbau der Wasserversorgung erwachsenden Aufwandes, der<br />

hiefür zur Verfügung stehenden Mittel sowie der Auswirkung dieser Reduzierung im konkreten<br />

Ausmaß einsichtig zu machen. Nur solche, in schlüssiger Beweiswürdigung aktenmäßig belegte <strong>und</strong><br />

untermauerte Sachverhaltsfeststellungen könnten einen ablehnenden Standpunkt im Ergebnis tragen.<br />

VwGH 26.2.2004, 2003/07/0009 (Hinweis auf VwGH 20.7.1995, 92/07/0199)<br />

17. Stellt die Wasserleitungsordnung eindeutig auf den „Bestand der Gemeindeanlage" <strong>und</strong> nicht auf<br />

die Wirtschaftlichkeit einzelner Abschnitte ab, dann sind als relevante Vergleichszahlen für das<br />

Vorliegen einer Gefährdung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht die Daten des betroffenen Abschnittes,<br />

sondern die Daten der Gesamtanlage heranzuziehen. Um ein nachvollziehbares Bild der wirtschaftlichen<br />

Lage dieser Wasserversorgungsanlage zu erhalten, sind auch Angaben über die Höhe der<br />

Einnahmen bzw. über das Betriebsergebnis der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde<br />

erforderlich; eine Darstellung lediglich der Ausgabenseite vermittelt dieses Bild nicht.<br />

VwGH 26.2.2004, 2003/07/0009<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 147 von 390


148<br />

§ 37 - Schutz von Heilquellen <strong>und</strong> Heilmooren<br />

1. Wurde bei einer Mineralwasserfassung im Bewilligungsbescheid zur Vermeidung einer das<br />

gesamte artesische Feld schädigenden <strong>und</strong> damit Nachbarquellen gefährdenden Wasserverschwendung<br />

eine automatische Verschlussvorrichtung vorgeschrieben, so stellt ein freier Auslauf<br />

keine im Überprüfungsverfahren genehmigungsfähige geringfügige Abweichung dar.<br />

VwGH 31.5.1968, 958/67<br />

2. Wenn auf einer nicht in das Schutz- oder Schongebiet eines wr bewilligten Mineralwasservorkommens<br />

einbezogenen Gr<strong>und</strong>parzelle eine dieses gefährdende Gr<strong>und</strong>wassererschließung<br />

erfolgen soll, begründet dies keine Zuständigkeit des LH nach § 99 Abs 1 lit e.<br />

VwGH 26.6.1968, 1590/67<br />

Durch die WRG-Nov 1997 überholt<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 148 von 390


149<br />

4. Abschnitt:<br />

Von der Abwehr <strong>und</strong> Pflege der Gewässer<br />

Der Vierte Abschnitt (§§ 38 - 49) befasst sich mit der Wahrung wasserwirtschaftlich verträglicher<br />

Abflussverhältnisse <strong>und</strong> mit dem Schutz vor Hochwässern. Der Sicherung der Abflussverhältnisse<br />

dienen die im § 38 normierte Bewilligungspflicht für Anlagen im Gewässernahbereich (Bett, Ufer <strong>und</strong><br />

Hochwasserabflussbereich) - hier bestehen wichtige Querbeziehungen zu Raumordnung <strong>und</strong><br />

Flächenwidmung - , das im § 39 ausgesprochene Verbot der eigenmächtigen Änderung des<br />

Oberflächenabflusses sowie die Regelungen über die Instandhaltung der Gewässer <strong>und</strong> über<br />

Wirtschaftsbeschränkungen im Gewässernahbereich (§§ 47 <strong>und</strong> 48). Dem Schutz von Mensch <strong>und</strong><br />

Eigentum vor Wassergefahren dienen die Vorschriften über Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbauten,<br />

zu deren Vornahme die gefährdeten Personen ermächtigt sind <strong>und</strong> deren Errichtung teilweise durch<br />

die öffentliche Hand unterstützt wird (§§ 41 - 45). Hier bestehen Querbeziehungen zum Genossenschafts-<br />

<strong>und</strong> Verbändewesen (siehe 9. <strong>und</strong> 10. Abschnitt) sowie zur <strong>Wasserbau</strong>tenförderung (WBFG).<br />

Der akuten Hochwasserkatastrophenabwehr dient § 49 (Querbezug zum Katastrophenschutzrecht der<br />

Länder). Für manche <strong>Wasserbau</strong>ten bestehen sondergesetzliche Vorschriften (ua Donauregulierung,<br />

Marchfeldkanal).<br />

§ 38 - Besondere bauliche Herstellungen<br />

Abs 1<br />

1. Der Bau einer Brücke, deren Pfeiler in das Flussbett eingestellt werden, bedarf - auch - einer wr<br />

Bewilligung, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn sich an dieser Stelle bereits Brückenpfeiler bef<strong>und</strong>en haben,<br />

woraus folgt, dass die Bedingungen für die Wiedererrichtung nach den jeweils obwaltenden<br />

Verhältnissen stets neu festzustellen sind.<br />

VwGH Slg 7493/1893 (zu Böhm. WRG)<br />

2. Unter einer Anlage iSd WRG muss alles das verstanden werden, was durch die Hand des<br />

Menschen „angelegt", also errichtet wird. Die Anlage ist der weitere, der Bau der engere Begriff.<br />

VwGH 13.12.1928, Slg 15.448; 22.6.1933, Slg 17.649; 8.10.1959, Slg 5070; 13.11.1970,<br />

1806/69 (Lagerung von Holzblöcken); 31.3.1977, 2863/76 (nicht fahrbereiter Autobus);<br />

13.7.1978, 2077/77 (Schotteranschüttungen zur Errichtung einer Straße); 13.9.1979, 2611/78<br />

(Ablagerung von Straßenaushub); 8.11.1979, 1713/79 (Baugrube); 11.6.1991, 90/07/0107;<br />

29.6.1995, 93/07/0060 (Christbaumkultur); 29.6.1995, 94/07/0071 (Uferanschüttungen);<br />

26.6.1996, 96/07/0052; 9.10.1996, 94/07/0021 (Maschendrahtzaun); 26.2.1998, 97/07/0189<br />

(Holzablagerungen); 25.7.2002, 2002/07/0039 (Anschüttung); 16.10.2003, 99/07/0034<br />

(Damm); 6.11.2003, 2003/07/0034 (Uferanschüttung); stRsp<br />

Diese Definition wird vielfach auch in anderen Rechtsmaterien angewendet<br />

3. Unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) ist jede Anlage zu verstehen, zu deren<br />

Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in<br />

eine gewisse Verbindung gebracht <strong>und</strong> wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu<br />

berühren geeignet ist. Anlage ist somit der weitere, Bau der engere Begriff.<br />

VwGH 23.12.1932, Slg 17.409; 10.7.1950, Slg 3520; 10.7.1956, Slg 4125 (Mauer <strong>und</strong> Betonf<strong>und</strong>ament);<br />

8.11.1979, 1713/79; 20.11.1984, 84/07/0261, 0262; 11.6.1991, 90/07/0107;<br />

12.10.1993, 92/07/0002; 21.9.1995, 95/07/0081 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 92/07/0002<br />

mwN); 26.6.1996, 96/07/0052; stRsp<br />

4. Da in § 38 das Erfordernis der wr Bewilligung neben anderen allenfalls erforderlichen Bewilligungen<br />

normiert ist, kommt dieser Bewilligung durchaus selbständiger Charakter zu.<br />

VwGH 25.5.1950, Slg 1464<br />

Beachte aber Subsidiarität ggü §§ 9 <strong>und</strong> 41 (siehe auch unten VwGH 20.7.1995, 93/07/0047<br />

= RdU 114/1996)<br />

5. Bei Vorhaben gem § 38 ist die Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers gem § 5 Abs 1 als eine<br />

Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Vorliegen die Behörde keine wr Bewilligung zur Nutzung<br />

des Bettes erteilen kann.<br />

VwGH 25.5.1950, Slg 1464; 8.4.1986, 85/07/0329; 18.10.1988, 87/07/0162; 4.4.1989,<br />

8/07/0150; 26.5.1992, 92/07/0087; 14.3.1995, 94/07/0005 (Hinweis auf VwGH 31.10.1963,<br />

Slg NF 6.134/A, 12.2.1991, 90/07/0005); 11.7.1996, 93/07/0144; 23.4.1998, 97/07/0005;<br />

13.12.2001, 2001/07/0123; 11.7.1996, 93/07/0144; 25.7.2002, 2001/07/0069; stRsp<br />

6. Die Errichtung einer Mauer <strong>und</strong> eines Betonf<strong>und</strong>amentes am Rand eines Gewässerbettes, das aus<br />

der Sohle <strong>und</strong> jenen Streifen des Ufers besteht, die idR unter Wasser liegen <strong>und</strong> äußerlich am Fehlen<br />

einer Grasnarbe erkenntlich sind, fällt unter den Tatbestand „Bauten an Ufern" iSd § 38 Abs 1, da zu<br />

ihrer Herstellung auch ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 149 von 390


150<br />

VwGH 10.7.1956, Slg 4125 A; 8.11.1979, 1713/79; 20.11.1984, 84/07/0261, 0262;<br />

12.10.1993, 92/07/0002<br />

7. Eine Uferschutzmauer im Bereiche eines stehenden öffentlichen Gewässers stellt keine<br />

bewilligungsfreie Ufersicherung iSd § 41 Abs 3, sondern einen Einbau vor, für den eine wr Bewilligung<br />

gem § 38 Abs 1 einzuholen ist.<br />

VwGH 15.11.1956, Slg 4196<br />

8. Der Begriff „<strong>Wasserbau</strong>" umfasst neben Wasserbenutzungsanlagen auch noch Anlagen zum<br />

Schutze, zur Abwehr <strong>und</strong> zur Pflege der Gewässer (zB Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten, Wasserversorgungsanlagen<br />

udgl.).<br />

Die Verrohrung eines offenen Gerinnes ist daher keine Wasserbenutzungsanlage, wohl aber ein<br />

<strong>Wasserbau</strong>.<br />

VwGH 26.3.1957, 1155/56<br />

Vgl unten VwGH 13.4.1967, 1753/66; 26.2.1998, 97/07/0189<br />

9. Mit einer nach § 38 erteilten wr Bewilligung wird ein Wasserbenutzungsrecht, das nach § 12 Abs 2<br />

iVm § 102 Abs 1 lit b Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren über das Vorhaben eines anderen<br />

verschaffen könnte, nicht erworben.<br />

VwGH 3.10.1957, Slg 4439; 6.9.1974, 261/74, 2.2.1978, 2516/76; 22.6.1993, 93/07/0003<br />

(Hafenanlage); 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061 (Hinweis auf VfGH 9.10.1975,<br />

VfSlg 7638, 26.9.1986, VfSlg 5758, VwGH 11.12.1997, 97/07/0177, 21.9.1995, 95/07/0115,<br />

0116, 16.11.1961, Slg NF Nr. 5663/A, 24.4.1958, Slg NF Nr. 4647/A, 3.10.1957, Slg NF Nr.<br />

4439/A); stRsp<br />

10. Eine nach § 38 erteilte Bewilligung vermittelt kein Wasserbenutzungsrecht, sodass hierauf auch<br />

nicht die Erlöschenstatbestände des § 27 Anwendung finden können.<br />

VwGH 3.10.1957, Slg 4439<br />

11. Bauliche Herstellungen der im § 38 Abs 1 angeführten Art unterliegen nicht der Bewilligung nach<br />

§ 9 Abs 1, weil es sich dabei nicht um eine wirtschaftliche Nutzung der Wasserwelle bzw des Wasserbettes,<br />

sondern nur um die Errichtung oder Abänderung baulicher Anlagen handelt.<br />

VwGH 3.10.1957, Slg 4439<br />

12. Die Errichtung eines Bootsanlegeplatzes am Ufer eines stehenden öffentlichen Gewässers bedarf<br />

einer wr Bewilligung nach § 38 Abs 1.<br />

VwGH 3.10.1957, Slg 4439<br />

13. Die Errichtung einer Bootsverleihanstalt an einem stehenden oder fließenden öffentlichen<br />

Gewässer bedarf nur dann einer wr Bewilligung, wenn iZm der Betriebsausübung Anlagen errichtet<br />

werden, die sich als bauliche Herstellung iSd § 38 Abs 1 darstellen.<br />

VwGH 24.4.1958, Slg 4647<br />

Die Ausübung der Schifffahrt selbst ist wr bewilligungsfrei (vgl § 6)<br />

14. Zur Einholung der Bewilligung nach § 38 ist der Auftraggeber <strong>und</strong> nicht der den Bau ausführende<br />

Unternehmer verpflichtet.<br />

VwGH 11.6.1959, 1203/58<br />

Gilt allgemein für alle wr bewilligungspflichtigen Vorhaben<br />

15. Bei der Forderung eines Gr<strong>und</strong>eigentümers nach einem Verbindungsweg unter einer Brücke<br />

handelt es sich nicht um ein zu berücksichtigendes Recht iSd § 12 Abs 2.<br />

VwGH 26.6.1959, Slg 5008<br />

Vgl aber ggf § 14<br />

16. Der Zweck allein ist dafür bestimmend, ob eine Anlage als Schutzbau bzw Regulierungsbau iSd<br />

§ 41 oder nur als besondere Herstellung iSd § 38 zu beurteilen ist.<br />

VwGH 16.11.1961, Slg 5663; stRsp<br />

Vgl Rsp zu § 9; siehe auch unten VwGH 20.7.1995, 93/07/0047 = RdU 114/1996<br />

17. Die wr Beurteilung von Vorhaben nach § 38 hat sich nur auf jene Bereiche zu erstrecken, die<br />

durch anderweitige gesetzliche Regelungen <strong>und</strong> auf ihnen fußende Genehmigungen nicht erfasst<br />

werden. Daraus folgt, dass jene öffentlichen Rücksichten, deren Wahrung durch solche anderweitige<br />

gesetzliche Vorschriften gesichert erscheint, nicht zu jenen zählen können, die § 105 unter dem<br />

allgemeinen Begriff „öffentliches Interesse" zusammenfasst.<br />

VwGH 15.2.1962, Slg 5719<br />

Ein Widerspruch mit öffentlichen Interessen, deren Wahrung einem anderen - vor allem<br />

landesrechtlichen - Genehmigungsverfahren als Hauptfrage obliegt (zB Naturschutz)<br />

berechtigt für sich allein die WRbeh noch nicht zur Versagung der wr Bewilligung, sehr wohl<br />

aber zu entsprechenden Auflagen iSd § 105<br />

18. Der Privateigentümer des Bettes eines öffentlichen Gewässers ist gr<strong>und</strong>sätzlich über den darüber<br />

befindlichen Luftraum verfügungsberechtigt; er kann daher diese Verfügungsberechtigung auch<br />

anderen einräumen.<br />

OGH 7.11.1962, 1 Ob 234/62<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 150 von 390


151<br />

19. Der Bewilligungstatbestand des § 38 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen<br />

Hochwassergefahren oder -schäden. Die Prüfung der Konsensfähigkeit einer nach § 38 bewilligungspflichtigen<br />

Anlage ist aus den in der Marginalrubrik zu dieser Gesetzesstelle ersichtlichen Gesichtspunkten<br />

der „Abwehr <strong>und</strong> Pflege der Gewässer" auf die durch die geplante Anlage als solche<br />

bedingten Einwirkungen auf Gewässer abzustellen, nicht aber auf damit nicht zusammenhängende<br />

Fragen.<br />

Die Bewilligung ist zu versagen, wenn durch die Anlage öffentliche Interessen beeinträchtigt oder<br />

fremde Rechte verletzt werden.<br />

VwGH 17.1.1963, 124/62; 3.7.1970, Slg 7841 A; 20.9.1983, 83/07/0028; 9.7.1985,<br />

85/07/0050; 2.7.1998, 98/07/0042; 29.6.2000, 2000/07/0029 (Anspruch auf Bewilligung, wenn<br />

weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden); 21.2.2002,<br />

2001/07/0159 (Hinweis auf VwGH 16.11.1993, 93/07/0085, 27.9.1994, 92/07/0076, <strong>und</strong><br />

25.6.2001, 2000/07/0012); 25.4.2002, 98/07/0103; 25.7.2002, 2001/07/0037; 3.7.2003,<br />

2002/07/0097; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2; 25.3.2004, 2003/07/0131;<br />

8.7.2004, 2004/07/0002; stRsp<br />

Vgl unten VwGH 27.9.1994, 92/07/0076<br />

20. Von einem Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer iSd § 38 Abs 1 kann nur dann<br />

gesprochen werden, wenn ein technisches Gebilde mit dem Gewässerbett in eine derartige<br />

Verbindung gebracht wird, dass es eine Bewegungsfreiheit in horizontaler <strong>und</strong> vertikaler Richtung<br />

nicht mehr besitzt.<br />

Ein durch Betonklötze <strong>und</strong> Ketten mit dem Wasserbett verb<strong>und</strong>ener Schwimmkörper (Hausboot) stellt<br />

keinen solchen Einbau dar.<br />

VwGH 31.10.1963, Slg 6134<br />

21. Eine Seevertiefung kann für sich allein nicht als § 38-Bau angesehen werden, wenn in das<br />

Gewässer nichts „eingebaut" wird.<br />

VwGH 21.11.1963, 2126/62<br />

22. Unter Wasseranlagen sind auch Anlagen zu verstehen, die zwar im Hochwasserabflussbereich<br />

von Gewässern errichtet werden, nicht aber deren Benützung dienen.<br />

VwGH 13.4.1967, 1753/66; 26.2.1998, 97/07/0189 (Uferanschüttungen, Holzablagerungen)<br />

Vgl unten VfGH 26.9.1968, Slg 5758<br />

23. Parteistellung im Verfahren gem § 38 Abs 1 kommt nur den Inhabern bestehender Rechte iSd<br />

§ 12 Abs 2 zu, nicht aber den Nachbarn bzw den Besitzern gleichartiger Anlagen.<br />

VwGH 14.9.1967, 575/67; 25.7.2002, 2001/07/0037<br />

Vgl aber unten VwGH 7.9.1973, 1368/72<br />

24. Bei Vorhaben nach § 38 auf öffentlichem Wassergut kommt außer dem Konsenswerber nur dem<br />

Verwalter des öffentlichen Wassergutes Parteistellung zu.<br />

VwGH 14.9.1967, 575/67<br />

25. Die Bewilligung für eine Badehütte an einem See betrifft keine Wasserbenutzung, sondern nur den<br />

Einbau in ein stehendes Gewässer.<br />

VfGH 26.9.1968, Slg 5758<br />

26. Das Recht zur Erhebung von Einwendungen <strong>und</strong> damit die Parteistellung im Verfahren nach § 38<br />

kommt nur den Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 zu <strong>und</strong> ist es für die Parteistellung<br />

ausreichend aber auch erforderlich, dass eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs 2 angeführten Rechte<br />

denkmöglich ist. .<br />

VwGH 15.11.1968, 1194/68; 19.6.1970, Slg 7821; 8.6.1982, 82/07/0006; 26.5.1992,<br />

92/07/0087; 23.4.1998, 97/07/0005; 2.7.1998, 98/07/0042; 25.7.2002, 2001/07/0037;<br />

25.7.2002, 2001/07/0037; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2; 25.3.2004,<br />

2003/07/0131; stRsp<br />

Vgl Rsp zu §§ 12 Abs 2 <strong>und</strong> 102<br />

27. Der Verkehr mit Motorbooten <strong>und</strong> die sich daraus ergebenden Immissionen können nicht wr unter<br />

dem Titel des § 38 bekämpft werden, da dieser sich nur auf besondere bauliche Herstellungen an<br />

Gewässern bezieht.<br />

VwGH 14.3.1969, 123/69<br />

28. Die Lagerung von Holzblöcken in nachweislich hochwassergefährdeten Bereichen eines<br />

Gewässers bedarf einer wr Bewilligung.<br />

VwGH 13.11.1970, 1806/69<br />

29. Gegen eine Brücke können sich nur solche Einwendungen richten, die einen Eingriff in wr<br />

geschützte Rechte unmittelbar durch die Brücke selbst zum Inhalt haben.<br />

VwGH 30.4.1971, 95/71<br />

30. Der Eigentümer eines Gr<strong>und</strong>stücks, das im Hochwasserabflussgebiet unmittelbar benachbart dem<br />

Gr<strong>und</strong>stück liegt, auf dem ein Um- <strong>und</strong> Zubau erfolgen soll, ist aus den Rechten aus dem Gr<strong>und</strong>eigentum<br />

verletzbar.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 151 von 390


152<br />

VwGH 7.9.1973, 1368/72<br />

31. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 34 WRG 1934 (1.11.1934) bereits bestandenen<br />

baulichen Anlagen der in § 38 bezeichneten Art bedürfen keiner nachträglichen wr Bewilligung nach<br />

§ 38 WRG 1959. Ihre Beseitigung kann daher nicht unter dem Titel des § 138 Abs 1 lit a gefordert<br />

werden.<br />

VwGH 8.2.1974, 1353/73, Slg 8551; 21.12.1978, 1455/78; 13.1.1987, 85/07/0136; stRsp<br />

32. Eine bloß nach § 38 erteilte Bewilligung vermittelt kein Wasserbenutzungsrecht, daher kommt dem<br />

Fischereiberechtigten in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu.<br />

VwGH 6.9.1974, 261/74, 2.2.1978, 2516/76<br />

Überholt durch WRG-Nov 1990<br />

33. Die Errichtung einer Badehütte in einem See stellt keinen Gemeingebrauch, sondern eine nach<br />

§ 38 bewilligungspflichtige Anlage dar, wobei unabhängig von dieser Bewilligung der Eigentümer des<br />

Gewässerbettes sich einen Bestandzins ausbedingen kann.<br />

OGH 20.11.1974, 1 Ob 155/74<br />

34. Hat eine im Nahbereich eines Flusses befindliche Talmulde nicht die Funktion eines Hochwasserrückhaltebeckens,<br />

dann findet für in dieser Mulde vorgenommene Veränderungen der Bodenfläche,<br />

wie etwa die Auffüllung von Vertiefungen, § 38 keine Anwendung.<br />

VwGH Slg 9164/76<br />

35. Das Aufstellen eines nicht fahrbereiten Autobusses im Hochwasserabflussbereich eines<br />

fließenden Gewässers ist als eine Anlage iSd § 38 zu qualifizieren, weil dadurch im Falle eines<br />

Hochwassers eine sonst nicht gegebene Beeinträchtigung bewirkt werden kann <strong>und</strong> der Sinn <strong>und</strong><br />

Zweck der Regelung des § 38 darin gelegen ist, auch solche Umstände der Kontrolle der WRbeh zu<br />

unterwerfen.<br />

VwGH 31.3.1977, 2863/76<br />

Literarisch „gewürdigt" in Brandstetter, Die Mühle<br />

36. Schotteranschüttungen, die zur Errichtung einer Straße vorgenommen werden, fallen unter den<br />

Begriff „andere Anlagen" iSd § 38 Abs 1.<br />

VwGH 13.7.1978, 2077/77<br />

37. Die Errichtung einer Deponie bedeutet eine Verengung des Abflussbereiches <strong>und</strong> stellt somit eine<br />

Anlage iSd § 38 Abs 1 dar; sie bedarf daher einer wr Bewilligung.<br />

VwGH 13.9.1979, 2611/78 (betr Ablagerung von Straßenaushub)<br />

38. Eine Baugrube kann nicht als Bauwerk oder Baulichkeit, wohl aber als Anlage iSd § 38 Abs 1<br />

qualifiziert werden.<br />

VwGH 8.11.1979, 1713/79<br />

39. Die Errichtung eines Mauerwerks zur Umfriedung eines Gr<strong>und</strong>stücks ist kein Schutz- oder<br />

Regulierungsbau iSd §§ 41 <strong>und</strong> 42; sie bedarf allenfalls der Bewilligung nach § 38.<br />

VwGH 20.11.1984, 84/07/0261, 0262<br />

40. Ist ein Gewässer ein öffentliches iSd - geltenden <strong>und</strong> früheren - Schifffahrtsvorschriften <strong>und</strong> keine<br />

generelle Beschränkung der Schifffahrt vorgesehen, findet auf die gesamte Wasserfläche die<br />

Ausnahme des § 38 Abs 2 keine Anwendung.<br />

VwGH 8.4.1986, 85/07/0329<br />

41. Ein Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer wird nicht schon dadurch zum nach § 42 Abs 1<br />

zu beurteilenden Schutzwasserbau, weil er Vorrichtungen umfasst, die ihn vor vom Wasser<br />

verursachten Schäden schützen sollen.<br />

VwGH 31.5.1988, 84/07/0065 (Ufermauer zum Schutz von Anschüttungen vor Wellenschlag);<br />

stRsp<br />

42. Eine Bachüberbauung ist gem § 38 Abs 1 bewilligungspflichtig, weil es sich hiebei nicht um eine<br />

Maßnahme nach Abs 2 handelt.<br />

VwGH 18.10.1988, 87/07/0162<br />

43. Eine Verrohrung, die ein fließendes Gewässer zur Gänze einschließlich des allfälligen Hochwassers<br />

aufnimmt <strong>und</strong> fortleitet, ist keine Anlage nach § 38, sondern ein Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbau<br />

gem § 41.<br />

VwGH 12.12.1989, 88/07/0010; 2.6.1992, 89/07/0057; stRsp<br />

44. Für Anlagen gem § 38 können Zwangsrechte (§§ 60 ff) nicht eingeräumt werden; dies gilt auch für<br />

§ 111 Abs 4.<br />

VwGH 12.2.1991, 90/07/0090; 23.4.1998, 97/07/0005; 13.12.2001, 2001/07/0123; 25.7.2002,<br />

2001/07/0069; stRsp<br />

45. Wird eine gem § 38 bewilligungspflichtige Maßnahme im Rahmen eines sonstigen <strong>Wasserbau</strong>vorhabens<br />

vorgesehen, dann entfällt die Bewilligungspflicht nach § 38, <strong>und</strong> für die Maßnahme können<br />

ggf. auch Zwangsrechte - sofern sie für das <strong>Wasserbau</strong>vorhaben selbst möglich sind - in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

VwGH 12.2.1991, 90/07/0090<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 152 von 390


153<br />

46. § 38 knüpft nicht am Bauwerksbegriff an, sondern spricht von „Anlagen", worunter alles<br />

verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen „angelegt", also errichtet wird.<br />

VwGH 11.6.1991, 90/07/0107; 26.2.1998, 97/07/0189 (Uferanschüttungen, Holzablagerungen);<br />

stRsp<br />

47. Mögliche sek<strong>und</strong>äre, nicht die Substanz des Gr<strong>und</strong>eigentums berührende Einwirkungen können<br />

im Verfahren nach § 38 nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden.<br />

VwGH 26.5.1992, 92/07/0087 (Uferanlandungen <strong>und</strong> Verschmutzungen); 25.7.2002,<br />

2001/07/0037; 21.1.2003, 2001/07/0088 (Sedimentablagerung von 0,146 mm/m² im Zug von<br />

Seebodenbaggerungen)<br />

48. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Anlage noch innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses<br />

liegt oder bereits an dessen Außengrenze, ist die Darstellung der bei einem 30-jährlichen Hochwasser<br />

anfallenden <strong>und</strong> abzuführenden Wassermengen <strong>und</strong> deren Relation zu den im fraglichen Bereich<br />

gegebenen tatsächlichen Abflussverhältnissen erforderlich.<br />

VwGH 12.10.1993, 92/07/0002<br />

49. § 38 Abs 1 macht die Bewilligungspflicht nicht für alle dort genannten Anlagen davon abhängig,<br />

dass sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses liegen, sondern unterscheidet zwischen<br />

Brücken, Stegen <strong>und</strong> Bauten einerseits <strong>und</strong> anderen Anlagen andererseits. Während für letztere eine<br />

wr Bewilligungspflicht (nur) dann besteht, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses<br />

liegen, wird für erstere die Bewilligungspflicht allein dadurch ausgelöst, dass es sich um Brücken,<br />

Stege <strong>und</strong> Bauten „an Ufern" handelt, ohne dass es noch weiterer Feststellungen bedürfte, ob diese<br />

Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses gelegen sind.<br />

VwGH 12.10.1993, 92/07/0002; 29.6.1995, 94/07/0071; 21.9.1995, 95/07/0081; 26.6.1996,<br />

96/07/0052;<br />

50. Wird die wr Bewilligung für eine Brücke unter Vorbehalt der im agrarbehördlichen Bringungsverfahren<br />

zu erfolgenden Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme erteilt, dann kann die Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme nur<br />

nach Durchführung jenes Verfahrens erfolgen, in dem der betroffene Gr<strong>und</strong>eigentümer seine<br />

Einwendungen vorbringen kann. Damit mangelt es ihm im wr Verfahren an der Parteistellung.<br />

VwGH 19.4.1994, 93/07/0174<br />

51. Eine Verletzung des Gr<strong>und</strong>eigentums Dritter durch ein Vorhaben nach § 38 kommt dann in<br />

Betracht, wenn die Liegenschaften durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten<br />

Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würden,<br />

weil der von den WRbeh herangezogene Bewilligungstatbestand nur zusätzliche Hochwassergefahren<br />

oder -schäden verhindern soll<br />

VwGH 27.9.1994, 92/07/0076; 14.5.1997, 97/07/0047(wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-<br />

jährliches Hochwasser heranzuziehen ist); 2.7.1998, 98/07/0042 (Verletzung einer rechtmäßig<br />

geübten Wassernutzung; Hinweis auf Grabmayr/Rossmann, Anm 2 zu § 38, auf die bei<br />

Rossmann, Z 4 zu § 38 zit Rsp <strong>und</strong> auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0076); 25.6.2001,<br />

2000/07/0012; 21.2.2002, 2001/07/0159; 25.4.2002, 98/07/0103; 27.6.2002, 99/07/0092;<br />

25.7.2002, 2001/07/0037 (Gr<strong>und</strong>eigentum); 3.7.2003, 2002/07/0097; 6.11.2003, 99/07/0082 =<br />

RdU-LSK 2004/1; 25.3.2004, 2003/07/0131; stRsp<br />

52. Eine Anlage, bestehend aus Badesteg, Badeplatte <strong>und</strong> Betonplatte im Gesamtausmaß von<br />

19,5 m² stellt eine Einheit dar, die nicht in konsensgemäße <strong>und</strong> konsenswidrige Teile aufgespalten<br />

werden kann. Sie ist daher durch die Bewilligung eines Badesteges im Ausmaß von max. 12 m² auch<br />

nicht teilweise rechtlich gedeckt.<br />

VwGH 31.1.1995, 94/07/0078<br />

53. Welche Widmung eine im Hochwasserabflussbereich gelegene Parzelle aufweist, ist für die<br />

Rechtmäßigkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages gem § 138 iVm § 38 ohne Belang, da § 38 Abs 1<br />

darauf nicht abstellt.<br />

Eine Verpflichtung des <strong>Wasserbau</strong>amtes, Baumaßnahmen zu setzen, die eine Nutzung iSd Flächenwidmungsplanes<br />

ermöglichen, besteht nicht.<br />

VwGH 31.1.1995, 94/07/0115<br />

54. Bei einer Landungsplatte, welche auf Holzpiloten, die bis auf ca. 10 cm über Seegr<strong>und</strong> in den<br />

Boden eingerammt sind, errichtet ist, handelt es sich - selbst wenn sie abtragbar sein sollte - auf<br />

Gr<strong>und</strong> ihrer fixen Verankerung um einen bewilligungspflichtigen Einbau iSd § 38 Abs 1, zumal trotz<br />

allenfalls technisch leichter Entfernbarkeit ihre Bewegungsfreiheit nach Montage weitgehend<br />

eingeschränkt ist.<br />

VwGH 14.3.1995, 94/07/0005 (Hinweis auf VwGH 31.10.1963, Slg NF Nr. 6.134/A, 12.2.1991,<br />

90/07/0005);<br />

55. Eine besondere bauliche Herstellung iSd § 38 Abs 1 (auf öffentlichem Wassergut) bedarf nach § 5<br />

Abs 1 Satz 2 bei öffentlichem Wassergut der zivilrechtlichen Einwilligung durch den LH als Träger der<br />

Verwaltung des öffentlichen Wassergutes. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, kann eine wr<br />

Bewilligung nicht erteilt werden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 153 von 390


154<br />

Ob die Verweigerung der Zustimmung „willkürlich" oder in „schikanöser Rechtsausübung" erfolgte, ist<br />

im Verfahren zur Erlangung der wr Bewilligung gem § 38 Abs 1 nicht zu prüfen, da in diesem<br />

Verfahren die Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung<br />

ist.<br />

VwGH 14.3.1995, 94/07/0005 (Hinweis auf VwGH 31.10.1963, Slg NF Nr. 6.134/A, 12.2.1991,<br />

90/07/0005); 11.7.1996, 93/07/0144 (Holzsteg auf öffentlichem Wassergut, Erfordernis der<br />

Zustimmung); 25.7.2002, 2001/07/0069; stRsp<br />

56. § 38 Abs 1 letzter Satz ermöglicht die Befristung der Bewilligung, enthält aber keine Aspekte für<br />

die Bemessung der Befristung. Solche ergeben sich aber aus dem Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz,<br />

wie er etwa auch in dem Befristungen für Wasserbenutzungsrechte regelnden § 21 zum Ausdruck<br />

kommt.<br />

VwGH 23.5.1995, 95/07/0027<br />

57. Bauliche Herstellungen - iSd Abänderung von „anderen Anlagen" gem § 38 Abs 1 - sind entgegen<br />

der Errichtung oder Abänderung von Brücken, Stegen <strong>und</strong> Bauten am Ufer nur dann wr bewilligungspflichtig,<br />

wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer<br />

vorgenommen werden.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0071 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 92/07/0002)<br />

58. Ob eine bestimmte Maßnahme in einem Gebiet gesetzt wird, das bei 30-jährlichen Hochwässern<br />

überflutet wird, kann nur auf Gr<strong>und</strong> entsprechender - durch begründete Sachverständigengutachten<br />

untermauerter - Feststellungen beurteilt werden.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0071 (Hinweis auf VwGH 20.11.1984, 84/07/0261, 0262, 26.5.1992,<br />

92/07/0001)<br />

59. Ist ein Vorhaben schon nach § 41 Abs 1 bewilligungspflichtig, dann erübrigt sich ein Eingehen auf<br />

§ 38 Abs 1, da § 41 Abs 1 der subsidiär normierten Bewilligungsvorschrift des § 38 Abs 1 vorgeht.<br />

VwGH 20.7.1995, 93/07/0047 = RdU 114/1996; 25.4.2002, 99/07/0093; 25.4.1996,<br />

93/07/0082 = RdU 29/1997 (Hinweis auf VwGH 20.7.1995, 93/07/0047); 16.10.2003,<br />

99/07/0034 (Damm); stRsp<br />

60. Der Bewilligungstatbestand des § 41 Abs 1 geht der subsidiär formulierten Bewilligungsvorschrift<br />

des § 38 Abs 1 voraus, was unter dem Aspekt der Vorschrift des § 41 Abs 4 für die Frage der<br />

Parteistellung von Personen in einem solchen Verfahren bedeutsam sein kann.<br />

VwGH 20.7.1995, 93/07/0047 = RdU 114/1996; 25.4.2002, 99/07/0093; stRsp<br />

61. Dass die Beurteilung der Hochwassersicherheit ausschließlich öffentliche Interessen betreffe, ist<br />

im Lichte der im Verfahren nach § 38 Abs 1 wahrzunehmenden Rechte der Eigentümer von einer<br />

Veränderung des Hochwasserabflusses betroffener Liegenschaften rechtlich unrichtig.<br />

VwGH 20.7.1995, 93/07/0047 = RdU 114/1996<br />

62. Der Kompetenztatbestand „Wasserrecht" (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG) umfasst keinen besonderen<br />

„B<strong>und</strong>eslandschaftsschutz". Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen<br />

Landesgesetze, die Veränderungen auch dann, wenn sie fließende Gewässer etwa in Form einer<br />

Verrohrung betreffen, einer landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung unterwerfen.<br />

VwGH 6.5.1996, 91/10/0129 = ÖJZ 52 (1997) 5, 191<br />

63. Bewilligungspflichtig nach § 38 ist nicht nur die Errichtung, sondern auch die Abänderung der dort<br />

genannten Bauten <strong>und</strong> Anlagen.<br />

VwGH 26.6.1996, 96/07/0052 (Hinweis auf VwGH 29.6.1995, 94/07/0071, 21.9.1995,<br />

95/07/0081)<br />

64. Für eine Brücke besteht neben einer allenfalls erforderlichen wr Bewilligungspflicht nach § 38 auch<br />

eine baubehördliche Bewilligungspflicht (hier: nach der NÖ Bauordnung 1996). Der Landesgesetzgeber<br />

ist zwar nicht befugt, die Errichtung von <strong>Wasserbau</strong>ten ieS, also von Bauten, die unmittelbar der<br />

Wassernutzung dienen, einer Bewilligungspflicht nach der BauO zu unterwerfen, seine Zuständigkeit<br />

kommt aber dort <strong>und</strong> insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handelt, die nicht unmittelbar,<br />

sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck<br />

in den Hintergr<strong>und</strong> tritt.<br />

VwGH 23.3.1999, 98/05/0204 (Erhaltungspflicht für die Brücke, die gem § 297 ABGB ins<br />

Eigentum des Gr<strong>und</strong>eigentümers gefallen war, mit Hinweis auf VfGH 16.10.1992, B 942/91,<br />

Slg 13.234, 1.12.1992, B 1057/91, sowie auf Raschauer, RZ 4 zu § 38, S 225)<br />

65. Bis zum 30.6.1990 waren als Hochwasserabflussgebiete - sofern bei den Gemeinden in den<br />

Abdrucken der Katastralmappen die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete für 20- bis 30-jährliche<br />

Hochwässer nicht ersichtlich gemacht worden waren - jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß<br />

häufig überflutet werden. Hiezu hat der VwGH in stRsp ausgeführt, dass man bei einer „häufigen<br />

Überflutung von Flächen" regelmäßig nur an Abstände von wenigen Jahren zu denken hat <strong>und</strong><br />

Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn <strong>und</strong> mehr Jahren stattfinden, nicht mehr als „häufig"<br />

bezeichnet werden können. Der Gesetzgeber hat nur für jene Gebiete, für die entsprechende Unterlagen<br />

bestehen <strong>und</strong> für die daher durch Einzeichnung in die Abdrucke der Katastralmappen die<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 154 von 390


155<br />

Grenzen der Hochwasserabflussgebiete für 20- bis 30-jährliche Hochwässer gem § 38 Abs 3 festgelegt<br />

werden, eine eindeutige Regelung hinsichtlich des Umfanges des „Hochwasserabflussgebietes"<br />

getroffen. Zur Lösung der Rechtsfrage, welche Flächen „erfahrungsgemäß häufig überflutet<br />

werden" können nur jene Überflutungen in Betracht kommen, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die<br />

Maßnahme getroffen wird, stattgef<strong>und</strong>en haben.<br />

Erst mit Inkrafttreten der WRG-Nov 1990 am 1.7.1990 gilt als Hochwasserabflussgebiet iSd § 38<br />

Abs 1 das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. 30-jährliche Hochwässer sind solche, die<br />

sich im Durchschnitt alle 30 Jahre wiederholen. Für die vor dem 1.7.1990 errichteten „anderen<br />

Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer" gem § 38 Abs 1<br />

bedeutet dies, dass eine wr Bewilligung nicht schon dann einzuholen ist, wenn diese Anlage innerhalb<br />

eines Gebietes liegt, welches bei 30-jährlichen Hochwässern überflutet wird, vielmehr die wr<br />

Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 erst dann eingetreten ist, wenn die Anlage auf einer Fläche<br />

errichtet worden ist, die erfahrungsgemäß häufig überflutet wurde.<br />

VwGH 15.7.1999, 98/07/0106 (Hinweis auf VwGH 20.9.1988, 87/07/0018 mwN, 12.11.1964,<br />

Slg NF Nr. 6.486/A, 21.2.1995, 93/07/0087)<br />

Der szt. verwendete Begriff der „erfahrungsgemäß häufigen“ Überflutung wurde erst durch die<br />

Rsp des VwGH etwas präzisiert. Mit der WRG-Nov 1990 wurde einheitlich auf 30-jährliche<br />

Hochwässer abgestellt (vgl VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997, bei Abs 3).<br />

Maßgeblich für die Jährlichkeit ist die nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der Hydrographie ermittelte<br />

Häufigkeit <strong>und</strong> Dimension von Hochwässern.<br />

66. Die Erteilung einer Bewilligung nach § 38 unter dem Vorbehalt der im straßenrechtlichen<br />

Verfahren sicherzustellenden Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme jener Gr<strong>und</strong>stückseigentümer, die im wr<br />

Verfahren einer Inanspruchnahme ihrer Gr<strong>und</strong>stücke nicht zugestimmt haben, ist nicht zulässig, zumal<br />

das WRG einen solchen Vorbehalt nicht vorsieht <strong>und</strong> der Vorbehalt so unbestimmt ist, dass er keine<br />

Gewähr dafür bietet, dass die fremden Gr<strong>und</strong>stücke nur unter den Bedingungen des WRG in<br />

Anspruch genommen werden können.<br />

VwGH 3.2.2000, 96/07/0225<br />

Abgrenzung zu VwGH 19.4.1994, 93/07/0174<br />

67. Die Frage, ob durch die Erhöhung der Wassertransportkapazität eine Erhöhung des Wasseranfalles<br />

bei den Gr<strong>und</strong>stücken eines Dritten <strong>und</strong> damit allenfalls eine Beeinträchtigung dieser<br />

Gr<strong>und</strong>stücke eintritt, ist eine vom Sachverständigen zu beantwortende Frage.<br />

VwGH 13.4.2000, 99/07/0186<br />

68. Bei (allgemein gehaltenen) Ausführungen des Amtssachverständigen über ein (bestimmtes)<br />

Hochwasserereignis handelt es sich nicht um Aussagen des Amtssachverständigen, die auf seinem<br />

spezifischen Fachwissen beruhen <strong>und</strong> denen daher nur auf gleicher fachlicher Ebene hätte begegnet<br />

werden können, sondern um Aussagen über Ereignisse in der Vergangenheit. Es ist daher Sache der<br />

Behörde, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Aussagen des Amtssachverständigen oder im<br />

Verfahren vorgebrachte gegenteilige Behauptungen der Partei zutreffen.<br />

VwGH 29.6.2000, 2000/07/0029<br />

69. Maßgebend für die rechtliche Erforderlichkeit einer wr Bewilligung nach § 38 Abs 1 ist die Frage,<br />

ob projektsgemäß vorgesehene Anlagen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich errichtet werden<br />

sollen.<br />

VwGH 29.6.2000, 97/07/0160<br />

70. Art II Abs 3 WRG-Nov 1997, BGBl I 1997/74 (Bewilligungsfiktion für bestimmte Anlagen nach<br />

§§ 38, 40 <strong>und</strong> 41) setzt den Bestand einer Anlage oder durchgeführten Maßnahmen zu einem<br />

bestimmten Stichtag voraus, für welche aber noch keine wr Bewilligung vorliegt. Für diese Anlagen<br />

<strong>und</strong> Maßnahmen wird durch diese Übergangsbestimmung eine Genehmigungsfiktion normiert. Diese<br />

Übergangsbestimmung vermag daher die Anwendung des § 21a Abs 1 nicht zu verhindern.<br />

VwGH 14.12.2000, 98/07/0048<br />

71. Eine gesetzliche Bestimmung, die zur Erlassung von Feststellungsbescheiden mit dem Inhalt<br />

berechtigt, dass eine bestimmte Liegenschaft Hochwasserabflussgebiet iSd § 38 Abs 3 ist, besteht<br />

nicht.<br />

VwGH 22.3.2001, 2001/07/0041<br />

72. Die WRbeh ist nicht zu schadenersatzrechtlichen Feststellungen <strong>und</strong> Entscheidungen berufen,<br />

weshalb eine Feststellung, dass die Betreiberin einer wr bewilligten Anlage nicht für Schäden an<br />

Bauten im Hochwasserabflussgebiet haftet, von vornherein nicht in Betracht kommt.<br />

VwGH 22.3.2001, 2001/07/0041<br />

73. Ist Gegenstand eines wr Bewilligungsverfahren ausschließlich eine Brücke, so ist deren (mögliche)<br />

Nichtverwirklichung wegen mangelnder Folgebauten kein Gr<strong>und</strong> zur Verweigerung der wr Bewilligung.<br />

VwGH 17.5.2001, 2001/07/0030<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 155 von 390


156<br />

74. Eine Verletzung des wr geschützten Rechts zur Nutzung eines Trinkwasserbrunnens würde durch<br />

eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung dieser Wassernutzung durch die bewilligte<br />

Bauführung im Hochwasserabflussbereich bewirkt werden.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0103<br />

75. Mit allein auf Aspekte zukünftiger baulicher Nutzung konzentrierten Vorbringen werden keine<br />

Einwendungen geltend gemacht, die eine Beeinträchtigung von wr geschützten Rechten (des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentums) aufzeigt.<br />

Eine Versagung der Bewilligung kommt nur dann in Betracht, wenn die Anlage für sich allein oder<br />

zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt. Das WRG bietet keine Gr<strong>und</strong>lage für die<br />

Versagung einer beantragten Bewilligung aus präventiven Gründen; vielmehr ist eine auf § 105 Abs 1<br />

lit b gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine konkrete Besorgnis einer erheblichen<br />

Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt. Ein allenfalls in der Zukunft vorliegender Umstand<br />

erhöhter Bebauung <strong>und</strong> Versiegelung von im Einzugsbereich liegenden Gr<strong>und</strong>stücken kann somit für<br />

die Bewilligungsfähigkeit nicht maßgeblich sein.<br />

Sollte es durch die zukünftige widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaften der Oberlieger zu<br />

Beeinträchtigungen der Hochwasserabflusssituation kommen, so wäre dies in (eigenen) wr<br />

Bewilligungsverfahren nach § 38 abzuklären, soweit diese Maßnahmen innerhalb der Grenzen des<br />

Hochwasserabflussgebietes gesetzt werden. Es müssten dann im Rahmen dieser Verfahren allenfalls<br />

erforderliche Ausgleichsmaßnahmen angeordnet werden, um eine Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>eigentums<br />

der Unterlieger hintan zu halten.<br />

Fiktive künftige <strong>und</strong> daher völlig unbestimmbare Momente, wie die Verbauung <strong>und</strong> Versiegelung der<br />

Liegenschaften im Oberlauf, darf die Behörde ihrer in der konkret vorliegenden Situation zu treffenden<br />

Entscheidung hingegen nicht zu Gr<strong>und</strong>e legen.<br />

Eine „Beeinflussung" der Hochwasserabfuhr muss, um rechtlich relevant zu sein (§ 105 Abs 1 lit b),<br />

erheblich sein, weshalb keineswegs auf „jedwede negative Einwirkung" abzustellen ist; nachteilige<br />

Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, sind rechtlich nicht relevant. Die<br />

Erheblichkeit muss in fachlichen Gutachten ausdrücklich nachgewiesen sein.<br />

VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037 (Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 98/07/0042, 29.6.1995,<br />

94/07/0136, 29.10.1996, 94/07/0021, 17.1.1984, 83/07/0224, 31.3.1992, 92/07/0019,<br />

17.5.2001, 2001/07/0034); 17.10.2002, 2001/07/0061<br />

76. Die Frage einer möglichen Beeinträchtigung eines Bauwerkes im Falle von Hochwässern ist dem<br />

Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ gem Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG zu unterstellen, sie ist daher von<br />

den WRbeh zu prüfen.<br />

VwGH 14.10.2003, 2002/05/1022 (zur Gefahr einer Überflutung infolge einer Verklausung iZm<br />

einer Brücke; Hinweis auf VwGH 23.1.1996, 95/05/0012; 27.2.2002, 2001/05/0909)<br />

77. Bei einem Damm im Hochwasserabflussgebiet eines Baches handelt um eine Anlage innerhalb<br />

der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer iSd § 38 Abs 1. Kommt dem Damm die<br />

Funktion eines Schutzes einer Liegenschaft gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers zu,<br />

dann macht dies den Damm gleichzeitig zu einem Schutzwasserbau iSd § 41, was eine wr<br />

Bewilligungspflicht für die Errichtung des Dammes primär nach § 41, nach § 38 Abs 1 hingegen dann<br />

auslöst, wenn die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen einer Bewilligungspflicht für Schutzwasserbauten<br />

weder nach § 41 Abs 1 (öffentliches Gewässer) noch nach § 41 Abs 2 (die dort<br />

genannte Einwirkungsmöglichkeit) erfüllt wären.<br />

Ein Widerstreitverhältnis des wr Bewilligungsantrages für den Damm zum Begehren eines Dritten auf<br />

Festlegung eines Schutzgebietes für seine Quelle ist daher rechtlich zu verneinen.<br />

VwGH 16.10.2003, 99/07/0034 (Hinweis auf VwGH 25.4.2002, 98/07/0126, 25.4. 2002,<br />

99/07/0093)<br />

78. Wie aus § 38 Abs 1 unzweifelhaft hervorgeht, genügt bereits eine Errichtung von Anlagen<br />

innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer für das Entstehen der<br />

Bewilligungspflicht; eine Geringfügigkeitsschwelle kennt diese Bestimmung nicht.<br />

Das Bachbett eines Flusses liegt aber jedenfalls im Hochwasserabflussbereich des § 38 Abs 3.<br />

VwGH 6.11.2003, 2003/07/0034 = RdU-LSK 2004/20<br />

79. Eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch vom Projekt (nach § 38) verursachte größere<br />

Nachteile im Hochwasserfall als zuvor muss, um die Abweisung der beantragten wr Bewilligung für<br />

das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im<br />

Verfahren hervorkommen.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 97/07/0047); stRsp<br />

80. Zielt der Zweck des Projekts erkennbar auf den Schutz bzw. Sicherung einer Straßentrasse ab,<br />

dann besteht eine Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 nicht, da diese dann entfällt, wenn eine<br />

Bewilligung nach § 41 erforderlich ist. Wenn der Bewilligungsbescheid auch auf § 38 Abs 1 gestützt<br />

wird, kann dies Rechte Dritter nicht verletzen.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 156 von 390


157<br />

VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105<br />

81. Die Errichtung eines Badesteges in einem öffentlichen Gewässer (See) geht über den Gemeingebrauch<br />

hinaus. Dieses Vorhaben bedarf einer Bewilligung nach § 38. Daran ändert auch der<br />

Umstand nichts, dass ohne Badesteg der Gemeingebrauch erschwert ist. Das WRG kennt keine<br />

Bestimmung des Inhalts, dass eine Maßnahme, die einen der Bewilligungstatbestände dieses<br />

Gesetzes erfüllt, dann keiner Bewilligung bedarf, wenn sie zur Erleichterung des Gemeingebrauches<br />

vorgenommen werden soll.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185; Hinweis auf VwGH 11. 7. 1996, 93/07/0144<br />

82. Für die Errichtung des Badesteges ist, wenn sie sich auf das Bett eines öffentlichen Gewässers<br />

bezieht, nach § 5 Abs 1 die Einwilligung des Gr<strong>und</strong>eigentümers (hier ÖBF)erforderlich.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185<br />

Abs 2<br />

1. Für kleinere Wirtschaftsbrücken ist die WRbeh auch dann nicht Bewilligungsbehörde, wenn diese<br />

Brücken einer Genehmigung nach Baurecht oder nach Wegerecht bedürfen.<br />

VwGH 3.4.1970, 158/70<br />

2. Die Ausnahmebestimmung des § 38 Abs 2 lit b kommt nur dann zur Anwendung, wenn es sich um<br />

einen Steg handelt, der zumindest vorwiegend einer bestimmten wirtschaftlichen Betätigung dient.<br />

VwGH 3.7.1970, Slg 7841<br />

3. Eine bloß 7,5 m lange <strong>und</strong> 1,4 m breite Brücke, die dem Wirtschaftsbetrieb eines Beteiligten dient,<br />

kann - unabhängig von ihrer Konstruktion - als „kleine" iSd § 38 Abs 2 gewertet werden.<br />

VwGH 15.4.1980, 138/78<br />

4. Eine Beseitigung von Übelständen kann nicht vorsorglich bereits vor Inangriffnahme eines nach<br />

§ 38 Abs 2 bewilligungsfreien Vorhabens angeordnet werden, auf dessen Verwirklichung der Sache<br />

wie dem Zeitpunkt nach der WRbeh überhaupt kein Einfluss zusteht.<br />

VwGH 15.4.1980, 138/78<br />

5. Ist ein Gewässer ein öffentliches iSd - geltenden <strong>und</strong> früheren - Schifffahrtsvorschriften <strong>und</strong> keine<br />

generelle Beschränkung der Schifffahrt vorgesehen, findet auf die gesamte Wasserfläche die<br />

Ausnahme des § 38 Abs 2 keine Anwendung.<br />

VwGH 8.4.1986, 85/07/0329<br />

6. Eine Bachüberbauung ist gem § 38 Abs 1 bewilligungspflichtig, weil es sich hiebei nicht um eine<br />

Maßnahme nach Abs 2 handelt.<br />

VwGH 18.10.1988, 87/07/0162<br />

7. Die in § 38 Abs 2 statuierte Ausnahme von der generellen Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1<br />

entzieht sich in teleologischer Auslegung einer Anwendbarkeit auf andere Sachverhalte.<br />

VwGH 29.10.1996, 94/07/0021<br />

Abs 3<br />

1. Für das Auslösen der Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 ist der jeweilige Ist-Zustand eines<br />

Gewässers maßgeblich. Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Wortinterpretation. Als Hochwasserabflussgebiet<br />

gilt gem § 38 Abs 3 das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. „Überflutet"<br />

iSd § 38 Abs 3 lässt nur den Schluss zu, dass die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind. Ein -<br />

allenfalls nie erreichter bzw nicht mehr bestehender - konsensmäßiger Ausbauzustand eines<br />

Gewässers kann für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses<br />

nicht maßgeblich sein.<br />

Dieses Ergebnis wird noch durch den letzten Satz des § 38 Abs 3 bestätigt, wonach die Grenzen der<br />

Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen sind. Dies<br />

bedeutet nicht, dass nur innerhalb des im Wasserbuch ausgewiesenen HQ 30 -Bereiches Maßnahmen<br />

der Bewilligungspflicht nach § 38 unterlägen. Dieser Ausweisung der Abflussgrenzen von Hochwässern<br />

bestimmter Jährlichkeit im Wasserbuch kommt nämlich nur vorläufige Aussagekraft zu. Mit<br />

Rücksicht auf die sich immer wieder ändernden Abflussverhältnisse dient die Ausweisung im Wasserbuch<br />

insb einer ersten Orientierung <strong>und</strong> Information für den Bürger. Sie stellt kein Präjudiz für die<br />

Beurteilung des Einzelfalles dar.<br />

VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997<br />

2. Maßgebend für die rechtliche Erforderlichkeit einer wr Bewilligung nach § 38 Abs 1 ist die Frage, ob<br />

projektsgemäß vorgesehene Anlagen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich errichtet werden<br />

sollen.<br />

VwGH 29.6.2000, 97/07/0160<br />

3. Da der Ausweisung der Hochwasserabflussgrenzen im Wasserbuch bloß deklaratorischer<br />

Charakter zukommt, kann aus dem Fehlen einer derartigen Eintragung nicht geschlossen werden, es<br />

existiere gar kein solches Gebiet.<br />

VwGH 26.4.2001, 2000/07/0039<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 157 von 390


158<br />

§ 39 - Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse<br />

1. Als Gr<strong>und</strong>stück iSd § 39 kommt nur ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gr<strong>und</strong>stück,<br />

dagegen nicht ein Baugr<strong>und</strong>stück in Betracht.<br />

VwGH 12.12.1882, Slg 1591; 16.4.1886, Slg 3019; 26.11.1891, Slg 6268; 21.5.1897,<br />

Slg 10.745; 14.9.1898, Slg 11.945; 11.2.1899, Slg 12.495; 18.9.2002, 2002/07/0058; stRsp<br />

Siehe auch unten<br />

2. Natürlich ist der Ablauf des Wassers, den sich das Wasser auf Gr<strong>und</strong> der Bodenneigung, Bodengestaltung<br />

<strong>und</strong> Bodenbeschaffenheit selbst schafft.<br />

VwGH 29.2.1884, Slg 2040; 7.4.1892, Slg 6538, 11.11.1913, Slg 9867, 23.12.1913, Slg 9965;<br />

23.2.1993, 91/07/0149<br />

3. Ein einem Privaten gehöriger Feldweg, der den land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Interessen dienen<br />

soll, ist als Gr<strong>und</strong>stück iSd § 39 anzusehen.<br />

VwGH 24.3.1886, Slg 2988; 10.10.1886, Slg 3102, 14.7.1892, Slg 6743 (zu Böhm. WRG)<br />

4. Eine Hinderung des natürlichen Wasserabflusses erscheint immer dann gegeben, wenn für den<br />

Abfluss des Wassers nicht weiter das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen<br />

entscheidend werden, die von Nachteilen begleitet sind, die beim natürlichen Wasserabfluss nicht<br />

eintreten würden.<br />

VwGH 14.7.1892, Slg 6743 (zu Böhm. WRG)<br />

5. Die Verpflichtung des Gr<strong>und</strong>eigentümers, den natürlichen Abfluss der über dasselbe fließenden<br />

Gewässer zum Nachteil des unteren Gr<strong>und</strong>stückes nicht willkürlich zu ändern, ist eine dingliche, kraft<br />

des Gesetzes mit dem Besitz des Gr<strong>und</strong>stückes verb<strong>und</strong>ene Pflicht, sodass ein Wechsel in der<br />

Person des Besitzers dieses Gr<strong>und</strong>stückes für die gegenseitige Rechtslage der Anrainer vollständig<br />

gleichgültig ist. Eine über die Regelung der Wasserablaufverhältnisse gegenüber dem Vorbesitzer<br />

ergangene wr Entscheidung bindet daher auch den Rechtsnachfolger.<br />

VwGH 7.4.1897, Slg 10.596 (zu Böhm. WRG)<br />

6. Wer den natürlichen Abfluss der Niederschlagswässer durch eine eigenmächtige Anlage hemmt, ist<br />

zur Beseitigung der Neuerung verpflichtet.<br />

VwGH 25.11.1899, Slg 13.423 (zu Böhm. WRG); stRsp<br />

7. Dient eine Furchenziehung ausschließlich dazu, den natürlichen Wasserablauf in einer solchen Art<br />

zu bewerkstelligen, wie sie bei der Ackerwirtschaft üblich <strong>und</strong> notwendig ist, so kann sie nicht als<br />

künstliche Wasserableitungsanlage qualifiziert werden.<br />

VwGH 29.5.1901, Slg 364 (zu Böhm. WRG); 24.9.1903, Slg 1976<br />

8. Die Abwendung von Nachteilen, die durch Niederschlagswässer wegen Änderung der Niveauverhältnisse<br />

einer Straße entstehen, fällt nicht in die Kompetenz der WRbeh, sondern in jene der<br />

Wegbehörden.<br />

VwGH 1.4.1902, Slg 960 (zu Böhm. WRG); stRsp<br />

9. Die Abwendung von Nachteilen, die infolge von Bauführungen <strong>und</strong> Herstellungen innerhalb<br />

verbauter Orte den Nachbarn durch die Rückwirkung <strong>und</strong> die Verteilung der Niederschlagswässer<br />

entstehen, ist Sache der Baubehörden.<br />

VwGH 1.4.1902, Slg 961 (zu Böhm. WRG); stRsp<br />

10. Unter dem Wort „Gr<strong>und</strong>stück" wird in § 39 nur ein Gr<strong>und</strong>stück landwirtschaftlichen Charakters<br />

verstanden; die Anwendung dieser Vorschrift ist schon dann ausgeschlossen, wenn nur das obere<br />

oder das untere Gr<strong>und</strong>stück den Charakter eines der Landwirtschaft gewidmeten Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Bodens<br />

nicht aufweist.<br />

VwGH 21.3.1911, Slg 8123; 19.3.1912, Slg 8812 (zu Böhm. WRG)<br />

OGH 19.12.1975, 1 Ob 210/75<br />

11. Öffentliche Verkehrsflächen sind keine Gr<strong>und</strong>stücke iSd § 39.<br />

VwGH 11.2.1913, Slg 9397<br />

12. § 39 kann auf künstliche Leitungen eines Privatgewässers (Quellabfluss) nicht angewendet<br />

werden.<br />

VwGH 11.11.1913, Slg 9867 (zu Salzburger WRG)<br />

13. Bei Vorrichtungen, welche die Ableitung von Niederschlags- <strong>und</strong> Abfallwässern von Baugr<strong>und</strong>stücken<br />

(Gebäuden <strong>und</strong> Hofräumen) zum Gegenstand haben, erscheinen die Rechtsbeziehungen der<br />

Beteiligten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht durch das WRG, sondern durch die Bestimmungen der Bauordnung<br />

bzw des Zivilrechts geregelt.<br />

VwGH 31.5.1924, Slg 13.564<br />

14. Wird die Beseitigung einer Wasserstauung begehrt, die vom Eigentümer des unteren Gr<strong>und</strong>stückes<br />

nicht von seinem Gr<strong>und</strong>, sondern von einer anderen Stelle aus bewirkt wurde <strong>und</strong> die den<br />

natürlichen Abfluss des Regenwassers verhindert, so ist hiefür die WRbeh zuständig.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 158 von 390


159<br />

OGH 28.1.1948, SZ 21/61; 13.9.1950, 2 Ob 319/50<br />

15. Es liegt auch dann ein natürlicher Wasserabfluss (<strong>und</strong> keine künstliche Wasserleitungsanlage bzw<br />

Servitut des Wasserleitungsrechts) vor, wenn ein Gr<strong>und</strong>eigentümer einmal jährlich über seinen Gr<strong>und</strong><br />

eine Furche in einer von Natur bestehenden Mulde zieht, um damit den Wasserablauf zu<br />

beschleunigen.<br />

OGH 10.10.1951, SZ 24/267<br />

16. § 39 will den natürlichen Abfluss des Wassers schützen <strong>und</strong> verbietet darum die Vornahme von<br />

Vorrichtungen, die geeignet sind, den natürlichen Abfluss zu ändern oder zu verhindern. Die Anlegung<br />

eines künstlichen, der Ableitung des Niederschlagswassers dienenden Gerinnes kann daher dieser<br />

Gesetzesstelle nicht unterstellt werden. Für das Begehren, eine solche Anlage zu beseitigen, ist der<br />

Rechtsweg zulässig.<br />

OGH 4.1.1952, SZ 25/4; 4.5.1955, 7 Ob 141/55; 26.3.1958, 1 Ob 101/58; 7.5.1958,<br />

1 Ob 198/58; 3.12.1958, 1 Ob 450/58; 12.7.1961, 1 Ob 124/61<br />

VwGH 23.2.1993, 91/07/0149<br />

17. § 39 bezieht sich nur auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gr<strong>und</strong>stücke, nicht<br />

aber auf verbaute Gr<strong>und</strong>stücke oder öffentliche Straßen.<br />

OGH 10.6.1953, SZ 26/151; 12.8.1964, 7 Ob 203/64; 15.9.1965, 7 Ob 192/65; 19.12.1975,<br />

1 Ob 210/75; stRsp<br />

VwGH 18.9.2002, 2002/07/0058<br />

18. Die Anlegung eines künstlichen, der Ableitung des Wassers dienenden Gerinnes, die nicht<br />

willkürlich, sondern auf Gr<strong>und</strong> eines privatrechtlichen Übereinkommens vorgenommen wurde, kann<br />

nicht der Bestimmung des § 39 unterstellt werden. Aus derartigen Vereinbarungen sich ergebende<br />

Streitigkeiten gehören daher zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.<br />

OGH 26.11.1953, SZ 26/287; 26.3.1958, 1 Ob 101/58; 3.12.1958, 1 Ob 450/58; 21.3.1968,<br />

1 Ob 72/68<br />

VwGH 7.3.1989, 85/07/0059<br />

19. Das eigenmächtige Wegleiten eines Baches vom Gr<strong>und</strong>stück des Unterliegers bedeutet eine<br />

willkürliche Änderung zum Nachteil des Unterliegers <strong>und</strong> berechtigt ihn zu einem Antrag auf<br />

Beseitigung der Änderung nach § 138; es ist dabei gleichgültig, ob der Unterlieger ein Wasserbenutzungsrecht<br />

daran besitzt, oder ob es sich um ein öffentliches Gewässer handelt.<br />

VwGH 28.5.1956, 905/55<br />

20. Durch die Verbauung eines bloßen Liegenschaftsteiles geht der Charakter eines landwirtschaftlichen<br />

Gr<strong>und</strong>stückes noch nicht verloren. Oberes <strong>und</strong> unteres Gr<strong>und</strong>stück brauchen auch nicht<br />

unmittelbar übereinander gelegen sein.<br />

Beim natürlichen Abfluss von Niederschlagswässern stehen die durch die Bodengestaltung <strong>und</strong> –verhältnisse<br />

naturgegebenen Momente im Vordergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> nicht der durch technische Vorrichtungen<br />

bewirkte künstliche Ablauf der Gewässer.<br />

OLG Linz, 22.3.1960, 2 R 67/60<br />

VwGH 18.9.2002, 2002/07/0058<br />

21. § 39 hat lediglich ein Verbot zum Inhalt, dessen Übertretung gem § 137 strafbar ist, nicht aber<br />

auch eine Ermächtigung der WRbeh, zuwiderhandelnde Personen zu bestimmten Leistungen zu<br />

verhalten.<br />

VwGH 7.2.1963, 1388/62, 2037/62<br />

Siehe aber VwGH 7.3.1989, 85/07/0059 bzgl Anwendbarkeit des § 138<br />

22. Hinsichtlich willkürlicher Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse gibt es eine<br />

konkurrierende Zuständigkeit von Gericht <strong>und</strong> WRbeh.<br />

OGH 20.12.1963, SZ 36/164<br />

23. Es besteht keine privatrechtliche Verpflichtung des oberen Gr<strong>und</strong>eigentümers zur Beseitigung<br />

eines auf seinem Gr<strong>und</strong>stück natürlich entstandenen Hemmnisses des Wasserabflusses.<br />

OGH 25.2.1964, 8 Ob 37/64<br />

24. Die in § 39 genannten Gewässer sind Tagwässer iSd § 9 Abs 2 <strong>und</strong> umfassen nicht das Gr<strong>und</strong>wasser.<br />

VwGH 13.7.1978, 2077/77<br />

25. § 39 Abs 3 betrifft nicht gezielt vorgenommene, sondern nur solche Änderungen der Abflussverhältnisse,<br />

die mit einer ordnungsgemäßen Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>stückes als<br />

notwendige Begleiterscheinung verb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> somit, wenn ihnen nicht eigens entgegengewirkt<br />

wird, unvermeidlicherweise eintreten.<br />

VwGH 14.6.1988, 88/07/0022<br />

26. Die Beseitigung von gegen das Verbot des § 39 verstoßenden Neuerungen kann (nur) auf Gr<strong>und</strong><br />

des § 138 angeordnet werden.<br />

VwGH 7.3.1989, 85/07/0059; 15.7.1999, 97/07/0223; 8.7.2004, 2001/07/0023; 16.12.2004,<br />

2004/07/0065; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 159 von 390


160<br />

27. § 39 enthält keine Tatbestandsmerkmale, die Gr<strong>und</strong>lage für eine wr Bewilligung bilden könnten.<br />

VwGH 7.3.1989, 85/07/0059<br />

28. Eine eigenmächtige Neuerung in Form einer willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse<br />

liegt dann <strong>und</strong> insoweit nicht vor, als ein privatrechtlicher Titel hiezu berechtigt.<br />

VwGH 7.3.1989, 85/07/0059<br />

29. Einem Auftrag gem § 138 iVm § 39 kann nicht entgegengehalten werden, dass hiedurch die<br />

früheren - für den Täter nachteiligeren - Verhältnisse wiederhergestellt würden.<br />

VwGH 28.5.1991, 87/07/0136<br />

30. Auch der Hälfteeigentümer eines Gr<strong>und</strong>stückes kann als Täter gem §§ 39 <strong>und</strong> 138 zur Herstellung<br />

des gesetzmäßigen Zustandes verhalten werden.<br />

VwGH 28.5.1991, 87/07/0136<br />

31. Bei § 39 handelt es sich um die Regelung des natürlichen Abflusses oder Ablaufes des Wassers.<br />

Natürlich ist der Ablauf des Wassers, den sich das Wasser auf Gr<strong>und</strong> der Bodenneigung, Bodengestaltung<br />

<strong>und</strong> Bodenbeschaffenheit, also durch naturgegebene Momente, selbst schafft.<br />

Der durch besondere Vorrichtungen, seien es nun einfache oder technisch aufwendige, bewirkte<br />

künstliche Ablauf der Gewässer fällt nicht unter § 39.<br />

Die Zuschüttung eines nicht schon natürlich vorhandenen, sondern künstlich geschaffenen<br />

Verdunstungsbeckens stellt daher keine nach § 39 verbotene Maßnahme dar.<br />

VwGH 23.2.1993, 91/07/0149<br />

32. Schon der Wortlaut des § 39 legt den Schluss nahe, dass vom Verbot des § 39 Abs 1 nur<br />

Maßnahmen erfasst werden, die der Eigentümer eines Gr<strong>und</strong>stückes auf diesem Gr<strong>und</strong>stück zur<br />

Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse vornimmt.<br />

Eine Auslegung des § 39 dahin, dass von dieser Bestimmung auch Maßnahmen erfasst sind, die vom<br />

Eigentümer des dadurch „begünstigten" Gr<strong>und</strong>stückes auf Gr<strong>und</strong>stücken Dritter vorgenommen<br />

werden, hätte eine unterschiedliche Behandlung solcher Maßnahmen in rechtlicher Hinsicht je nach<br />

der Person des Täters zur Folge, für die keine sachliche Rechtfertigung zu finden ist <strong>und</strong> die<br />

angeordnet zu haben dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Die Vornahme von Maßnahmen<br />

zur Änderung des natürlichen Abflusses, die vom Gr<strong>und</strong>eigentümer des „begünstigten"<br />

Gr<strong>und</strong>stückes auf Gr<strong>und</strong>stücken Dritter vorgenommen werden, fielen bei einer solchen Auslegung<br />

unter § 39; hingegen wäre dieselbe Maßnahme, wenn sie vom Pächter des „begünstigten" Gr<strong>und</strong>stückes<br />

oder von sonstigen Personen auf Gr<strong>und</strong>stücken Dritter vorgenommen würde, nicht von § 39<br />

erfasst. Dies wäre ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch.<br />

Wenn § 39 den Gr<strong>und</strong>eigentümer zum Adressaten des Verbotes macht, dann erfasst ihn diese<br />

Bestimmung in seiner Eigenschaft als über das Gr<strong>und</strong>stück Verfügungsberechtigter <strong>und</strong> zielt darauf<br />

ab, diese Verfügungsmacht einzuschränken. Dem Gr<strong>und</strong>eigentümer soll - allenfalls in Ergänzung <strong>und</strong><br />

Klarstellung schon bestehender einschränkender Normen - iSd § 364 Abs 1 ABGB seine<br />

unbeschränkte Verfügungsmacht über das Gr<strong>und</strong>stück iSd § 354 ABGB eingeschränkt werden. § 39<br />

konkretisiert nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten.<br />

VwGH 26.2.1998, 97/07/0175 (Hinweis auf SZ 67/212, sowie auf Krzizek, 181 f)<br />

33. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargr<strong>und</strong>stückes sind hinzunehmen.<br />

Nimmt der Oberlieger aber Geländekorrekturen durch Aufschüttungen <strong>und</strong> Planierungen vor, ändert er<br />

die Nutzungsart von Wiese auf Acker, auf dem nun Mais angebaut wird, <strong>und</strong> sind dadurch ungeachtet<br />

der Ziehung eines Grabens <strong>und</strong> einer Gründeckung im Böschungsbereich die Abflussverhältnisse<br />

gegenüber früher ungünstiger, sodass Überflutungen <strong>und</strong> Überschwemmungen ihren Ausgang<br />

nehmen können, liegt bereits auch in einer bloß mitursächlichen Vorkehrung eine unmittelbare<br />

Zuleitung.<br />

OGH 24.4.2001, 1 Ob42/01/k = RdU 2002/17 mit Anm Hofmann <strong>und</strong> Kerschner<br />

34. § 39 bezieht auf landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gr<strong>und</strong>stücke, nicht hingegen auf bebaute<br />

Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Verkehrsflächen. Nicht erforderlich ist, dass oberes <strong>und</strong> unteres Gr<strong>und</strong>stück<br />

unmittelbar aneinander grenzen. § 39 spricht vom „unteren" <strong>und</strong> „oberen" Gr<strong>und</strong>stück (nach der<br />

Höhenlage gemeint), ohne dass die Gr<strong>und</strong>stücke unmittelbar aneinander gelegen sein müssen. Unter<br />

Gr<strong>und</strong>stück iSd § 39 ist eine Liegenschaft zu verstehen, dh eine Gr<strong>und</strong>fläche, die zu einer anderen, in<br />

fremdem Eigentum stehenden Gr<strong>und</strong>fläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass<br />

Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Gr<strong>und</strong>fläche sich für die andere Gr<strong>und</strong>fläche nachteilig<br />

auswirken können.<br />

Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des § 39 jeder Oberlieger <strong>und</strong> jeder Unterlieger geschützt ist,<br />

sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt.<br />

§ 39 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die<br />

Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt.<br />

Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des<br />

Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend<br />

werden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 160 von 390


161<br />

Dass die Gr<strong>und</strong>stücke durch einen Güterweg getrennt sind, steht der Anwendung des § 39 nicht<br />

entgegen.<br />

Dem Wortlaut des § 39 selbst ist keine Beschränkung auf landwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>stücke zu<br />

entnehmen. Die Beschränkung auf solche Gr<strong>und</strong>stücke, worunter vor allem bebaute Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong><br />

Verkehrsflächen verstanden werden, wurde durch Lehre <strong>und</strong> Rsp begründet <strong>und</strong> hat ihren Gr<strong>und</strong> in<br />

der Annahme, dass die Ableitung der Niederschlagswässer auf Baugr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> öffentlichen<br />

Verkehrsflächen in den Bauordnungen <strong>und</strong> in den Straßengesetzen geregelt ist. Daraus hat der OGH<br />

in seiner Rsp den Schluss gezogen, dass dann, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung<br />

jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten<br />

Gr<strong>und</strong>stücken resultieren können, keine Regelung treffen, § 39 auch auf bebaute Gr<strong>und</strong>stücke<br />

anzuwenden ist. Der VwGH schließt sich dem an.<br />

Daraus folgt, dass die Anwendbarkeit des § 39 nur dann auszuschließen ist, wenn die Maßnahme<br />

durch straßenrechtliche (oder baurechtliche) Vorschriften erfasst ist, wobei dies nicht unbedingt das<br />

Erfordernis einer entsprechenden Bewilligung bedeutet.<br />

VwGH 18.9.2002, 2002/07/0058 (Damm; Hinweis auf die stRsp des VwGH wie auch des<br />

OGH sowie auf VwGH 16.11. 1995, 95/07/0088, Haager-Vanderhaag, Das neue österr.<br />

Wasserrecht, 280; die bei Grabmayr-Rossmann, 256, unter Nr 6 zit Rsp, Krzizek, 182 <strong>und</strong><br />

182f, auf OGH 14.4.1978, 1 Ob 33/77, <strong>und</strong> die dort zit Rsp des VwGH, sowie OGH<br />

23.11.1994, 1 Ob 615/94 = SZ 67/212, wonach die zwangsläufige Veränderung des<br />

natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw.<br />

durch Straßen nicht willkürlich ist, wobei Gleiches auch für durch bauliche Vorkehrungen<br />

angelegte Abstellplätze gelten muss, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung<br />

zugr<strong>und</strong>e liegt); 8.7.2004, 2001/07/0023;<br />

35. Die Vorschriften des § 39 können zwar von jedermann übertreten werden, ein auf § 138 iVm § 39<br />

gegründeter Auftrag kann jedoch nur an den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer <strong>und</strong> nicht an den eigentlichen<br />

Täter gerichtet werden.<br />

VwGH 8.7.2004, 2001/07/0023 (Hinweis auf VwGH 26.2.1998, 97/07/0175); 16.12.2004,<br />

2004/07/0065<br />

36. Im Rahmen der Beurteilung der Nachteile des unteren Gr<strong>und</strong>stückes iSd § 39 Abs 1 kommt es<br />

nicht allein auf eine Beeinträchtigung in der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dieses Gr<strong>und</strong>stückes,<br />

sondern auch auf Beeinträchtigungen der Substanz des Gr<strong>und</strong>stückes (jeglicher Art) an. Dies<br />

ergibt sich bereits daraus, dass § 39 nach seinem Regelungszweck dann zur Anwendung gelangen<br />

soll, wenn bau- oder straßenrechtliche Vorschriften mangels Anwendbarkeit gegen<br />

Beeinträchtigungen durch den Oberlieger keine Abhilfe schaffen können, was nahe legt, den<br />

Anwendungsbereich des § 39 Abs 1 auch auf - über eine Nutzungsbeeinträchtigung hinausgehende –<br />

Beeinträchtigungen der Substanz des unterliegenden Gr<strong>und</strong>stückes zu erstrecken.<br />

VwGH 8.7.2004, 2001/07/0023<br />

37. Aus dem Regelungszweck des § 39 ergibt sich, dass auch nur zum Teil landwirtschaftlich genutzte<br />

Gr<strong>und</strong>stücke in Ansehung ihrer unverbauten Flächen in den Anwendungsbereich des § 39 fallen.<br />

VwGH 8.7.2004, 2001/07/0023<br />

38. § 39 findet auch auf forstwirtschaftlich genutzte Gr<strong>und</strong>stücke Anwendung. Zwar findet sich in der<br />

Rsp des VwGH die Aussage, § 39 finde nur auf landwirtschaftlich genutzte Gr<strong>und</strong>stücke Anwendung.<br />

Mit dem Ausdruck „landwirtschaftlich" wird aber nicht ein Gegensatz zu forstwirtschaftlich genutzten<br />

Gr<strong>und</strong>stücken zum Ausdruck gebracht, sondern nur eine Abgrenzung zu verbauten, nicht landwirtschaftlichen<br />

(im weitesten Sinn) Zwecken dienenden Gr<strong>und</strong>stücken.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065 (Hinweis auf VwGH 15.7.1999, 97/07/0223, ua, sowie auf<br />

VwGH 8.7.2004, 2001/07/0023, wo nicht der Ausdruck landwirtschaftlich, sondern land- <strong>und</strong><br />

forstwirtschaftlich verwendet wird)<br />

39. Für einen auf § 138 iVm § 39 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag müssen die Voraussetzungen<br />

beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein. Nach § 138 Abs 1 kommt als Adressat eines wasserpolizeilichen<br />

Auftrages jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat. Dieser<br />

umfassende Adressatenkreis findet im Falle des § 39 eine Einschränkung, da die letztgenannte<br />

Bestimmung nur den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer erfasst. Umgekehrt kann aber der Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

nicht uneingeschränkt für jede auf seinem Gr<strong>und</strong>eigentum vorgenommene unzulässige Neuerung in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen<br />

Auftrages sein:<br />

1. Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dann findet auf ihn<br />

§ 138 Abs 1 (oder 2) Anwendung, <strong>und</strong> zwar ohne die Einschränkung des Abs 4.<br />

2. Wurden hingegen die eigenmächtigen Neuerungen nicht von ihm vorgenommen, dann kann<br />

er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 138 Abs 4 in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 161 von 390


162<br />

Der Ausdruck „Vornahme von Neuerungen" umfasst allerdings nicht nur die unmittelbar der<br />

Herstellung einer solchen Neuerung dienenden Maßnahmen, wie etwa Arbeiten an der Anlage udgl,<br />

sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren. Der Liegenschaftseigentümer<br />

kann daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1<br />

(oder 2) sein, wenn die Neuerung auf seinen Auftrag zurück geht oder auf die Tätigkeit von Personen,<br />

deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, wie z.B. Gehilfen.<br />

Nach stRsp des VwGH stellt auch die Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung eines konsenslos bestehenden<br />

Zustandes eine Übertretung von Bestimmungen des WRG iSd § 138 dar. Hiebei ist jedoch zu<br />

beachten, dass die WRG-Nov 1990 dadurch, dass sie im § 138 Abs 4 bestimmte Verhaltensweisen<br />

als Gr<strong>und</strong>lage für eine lediglich subsidiäre Haftung des Gr<strong>und</strong>eigentümers statuiert hat, eine<br />

Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen, die zu einer Heranziehung als Verursacher<br />

iSd § 138 Abs 1 (oder 2) berechtigen, bewirkt hat.<br />

§ 138 Abs 4 schließt zwar nicht aus, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs<br />

1 (oder 2) herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs 4 zu folgern, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als primär<br />

Verantwortlicher herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1<br />

(oder 2) müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen. Zur „Aufrechterhaltung <strong>und</strong><br />

Nutzung" eines konsenslos geschaffenen Zustandes genügt es jedenfalls nicht, dass der Liegenschaftseigentümer<br />

den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch<br />

passives Verhalten bestehen lässt.<br />

Eine Verpflichtung des Gr<strong>und</strong>eigentümers zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes wäre – auch<br />

iZm § 39 - nur dann zulässig, wenn er entweder als Verursacher der eigenmächtigen Neuerung iSd<br />

§ 138 Abs 1 angesehen werden könnte oder die Voraussetzungen des § 138 Abs 4 vorlägen.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065<br />

Siehe auch Rsp zu § 138<br />

40. § 39 stellt zwar nicht auf „wesentliche" Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse ab, wohl<br />

aber auf solche, die für ein anderes Gr<strong>und</strong>stück einen Nachteil herbeiführen. Wenn nun der Amtssachverständige<br />

erklärt, er könne nicht angeben, ob es sich um „wesentliche" Abänderungen handle,<br />

dann bleibt offen, ob von dieser - vom Amtssachverständigen behaupteten - Änderung der natürlichen<br />

Abflussverhältnisse Nachteile für die Gr<strong>und</strong>stücke dritter Parteien ausgehen. Dies wäre aber<br />

Voraussetzung für einen Auftrag nach § 138 iVm § 39.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065<br />

§ 40 - Entwässerungsanlagen<br />

1. Entwässerungsanlagen von Bauobjekten sind keine Wasseranlagen iSd § 40.<br />

VwGH 19.3.1959, 792/55<br />

2. Durch Anlagen der in § 40 bezeichneten Art werden nur solche Herstellungen erfasst, die der<br />

Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines<br />

Wassergehaltes zu dienen bestimmt sind.<br />

Dies trifft jedenfalls nicht zu, wenn nur der von einer künstlichen Aufschüttung ausgehenden<br />

Behinderung des natürlichen Wasserablaufes durch Verrohrung bzw Drainagierung begegnet werden<br />

soll.<br />

VwGH 29.6.1970, 1027/68; 21.2.1995, 92/07/0164, 0166 (demgegenüber sind Anlagen zum<br />

Zwecke der Abwehr schädlicher Wirkungen von Gewässern der Bestimmung des § 41 zu<br />

subsumieren; Hinweis auf VwGH 29.6.1970, 1027/68); 14.3.1995, 92/07/0162 (Hinweis auf<br />

VwGH 29.6.1970, 1027/68)<br />

3. Entwässern iSd § 40 Abs 1 bedeutet die künstliche - weil erst durch eine Anlage (etwa eine<br />

Drainage) zu bewirkende - Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes.<br />

Bezeichnend für eine Entwässerungsanlage ist somit ein Eingriff in den bestehenden Feuchtigkeitshaushalt<br />

einer Landschaft.<br />

Ein solcher Eingriff ist mit der Entwässerung der Straßenoberfläche nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

VwGH 14.3.1995, 92/07/0162 (Hinweis auf VwGH 29.6.1970, 1027/68)<br />

4. Art II Abs 3 WRG-Nov 1997, BGBl I 1997/74 (Bewilligungsfiktion für bestimmte Anlagen nach §§ 38,<br />

40 <strong>und</strong> 41) setzt den Bestand einer Anlage oder durchgeführten Maßnahmen zu einem bestimmten<br />

Stichtag voraus, für welche aber noch keine wr Bewilligung vorliegt. Für diese Anlagen <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

wird durch diese Übergangsbestimmung eine Genehmigungsfiktion normiert. Diese<br />

Übergangsbestimmung vermag daher die Anwendung des § 21a Abs 1 nicht zu verhindern.<br />

VwGH 14.12.2000, 98/07/0048<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 162 von 390


163<br />

§ 41 - Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbauten<br />

Abs 1<br />

1. Gegen Vorkehrungen der Eigentümer bedrohter Liegenschaften zur Begegnung von Wasserschäden<br />

wird ein Einspruch berechtigterweise nur dann erhoben werden können, wenn <strong>und</strong> insoweit<br />

derselbe auf den Nachweis gestützt wird, dass die Schutzvorkehrungen selbst <strong>und</strong> unmittelbar für<br />

fremdes Eigentum <strong>und</strong> fremdes Recht nachteilig, di. zur Ursache von Beschädigungen werden, nicht<br />

aber auch dann, wenn die Unterlassung von Schutzvorkehrungen fremden Rechten den Vorteil bot,<br />

dass sie bis nun Wassergefahren überhaupt nicht oder im geringeren Maße ausgesetzt waren. Wegen<br />

des Entganges der Vorteile, welche flussabwärts gelegene Interessenten aus dem ungeregelten<br />

Flusslaufe gezogen haben, kann eine Entschädigung nicht gefordert werden.<br />

VwGH 9.6.1900, Slg 14.311<br />

2. Die Rückführung einer im Zuge eines Hochwassers zustande gekommenen Änderung eines<br />

Wasserlaufes in den früheren Zustand ist nur mit Bewilligung zulässig.<br />

VwGH 5.3.1912, Slg 8777 (zu Tiroler WRG)<br />

Natürliche bzw katastrophenbedingte Verwerfungen („höhere Gewalt“) sind hinzunehmen<br />

3. Bei der Bewilligung von Regulierungsvorhaben ist es nicht nur Aufgabe der WRbeh, die<br />

Beeinträchtigung fremder Rechte nach Möglichkeit zu vermeiden, sondern auch, wenn eine solche der<br />

Natur der Sache nach nicht vermieden werden kann, dafür zu sorgen, dass nicht einzelne allein die<br />

vollen mit der Durchführung des Regulierungsvorhabens zwangsweise verb<strong>und</strong>enen Nachteile zu<br />

tragen haben.<br />

VwGH 30.6.1955, 234/52<br />

4. Unter Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten sind alle wasserbaulichen Maßnahmen zu verstehen, deren<br />

ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Regime eines Wasserlaufes im bestimmten<br />

Sinne zu beeinflussen <strong>und</strong> das anliegende Gelände vor Überflutungen <strong>und</strong> Vermurungen zu<br />

bewahren.<br />

VwGH 26.3.1957, 1155/56; 31.3.1960, 2519/58; 17.5.1979, 2825/78; stRsp<br />

OGH 14.6.1971, SZ 44/88; 14.6.1989, 1 Ob 597/89; 15.12.1992, 1 Ob 37/92<br />

5. Bei einer bloßen Grabenziehung handelt es sich zwar nicht um einen <strong>Wasserbau</strong> im herkömmlichen<br />

Sinn, doch muss auch eine solche Gestaltung des Gewässerlaufes rechtlich als Regulierungsbau<br />

gewertet werden, weil sie jedenfalls eine Baumaßnahme zugunsten einer durch ein Gewässer<br />

bedrohten (beschädigten) Liegenschaft durch deren Eigentümer darstellt.<br />

Ist eine derartige Maßnahme geeignet, auf das Gr<strong>und</strong>eigentum des Nachbarn eine Einwirkung zu<br />

üben, so bedarf sie einer wr Bewilligung.<br />

VwGH 26.3.1957, 1155/56; 31.3.1960, 2519/58<br />

6. Der Zweck allein muss dafür bestimmend sein, ob eine Anlage als Schutzbau bzw Regulierungsbau<br />

iSd § 41 oder nur als besondere Herstellung iSd § 38 zu beurteilen ist.<br />

Dass eine Hafenanlage regelmäßig auch dazu geeignet ist, das dahinter liegende Ufer vor<br />

schädlichen Wasserwirkungen zu schützen, macht sie noch nicht zum Schutz- oder Regulierungswasserbau,<br />

weil dies nur eine Folgewirkung der für die Aufnahme von Wasserfahrzeugen bestimmten<br />

Anlage, jedoch nicht ihr Zweck ist.<br />

VwGH 16.11.1961, Slg 5663; stRsp<br />

7. Unter Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten sind sowohl Bauten als auch Vorrichtungen gegen<br />

schädliche Wirkungen des Wassers zu verstehen.<br />

VwGH 8.7.1965, Slg 6751; 29.6.1970, 1027/68; 11.6.1991, 90/07/0107; 25.4.2002,<br />

99/07/0093; stRsp<br />

OGH 14.6.1989, 1 Ob 597/89<br />

Vgl die weitergehende – weil implizit zwischen Schutzwasserbauten <strong>und</strong> Regulierungswasserbauten<br />

differenzierende Definition unten in OGH 14.6.1971, SZ 44/88<br />

8. Die Ablagerung von Abraummaterial kann nicht als Bau iSd §§ 41 <strong>und</strong> 42 angesehen werden, da<br />

darunter eine Anlage zu verstehen ist, die mit dem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden in eine gewisse Verbindung<br />

gebracht <strong>und</strong> wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.<br />

VwGH 8.7.1965, Slg 6751<br />

Zu den Begriffen „Bau“ <strong>und</strong> „Anlage“ siehe Rsp bei § 38<br />

9. Bei Regulierungsbauten ist eine Beanspruchung von Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden gegen den Willen des<br />

Eigentümers nur mit Hilfe von Zwangsrechten zulässig.<br />

VwGH 26.2.1971, 1239/69, Slg 7985<br />

10. Ein Gewässerbegleitdamm als Schutzbau für eine Brücke bedarf einer eigenen wr Bewilligung<br />

nach § 41.<br />

VwGH 30.4.1971, 95/71<br />

Die Brücke hingegen ist nach § 38 zu beurteilen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 163 von 390


164<br />

11. Die Einbringung von Schotter in ein Gewässer ist kein Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbau iSd<br />

§ 41. Hierunter sind vielmehr wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder<br />

hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs 1 bestimmten<br />

Sinne zu beeinflussen, wie Hochwasserdämme, Uferbauten, Durchstiche, Begradigungen,<br />

Verbreiterungen, Einschränkungen <strong>und</strong> alle Maßnahmen zur Sicherung der Sohle eines Wasserlaufes.<br />

OGH 14.6.1971, SZ 44/88<br />

Vgl diese implizit zwischen Schutzwasserbauten <strong>und</strong> Regulierungswasserbauten<br />

differenzierende Definition gegenüber jener auf die Schutzfunktion beschränkten in VwGH<br />

8.7.1965, Slg 6751 (oben) sowie in OGH 14.6.1989, 1 Ob 597/89 (unten)<br />

12. Die Veränderung des Wasserlaufes für eine Fischereianlage ist keine Vorkehrung gegen<br />

schädliche Gewässereinwirkungen.<br />

VwGH 14.9.1972, 14.9.1972, Slg 8278<br />

13. Gegenstand des Bewilligungsbescheides gem § 41 sind Regulierungswasserbauten, nicht aber<br />

ein Projektsziel.<br />

VwGH 9.9.1980, 699/80; stRsp<br />

Nicht die Auslegung eines Schutzwasserbaues auf Hochwässer bestimmter Häufigkeit ist<br />

rechtlich bedeutsam, sondern nur der Bau (die Anlage) selbst, das „Bemessungshochwasser“<br />

ist nur Motiv bzw fachliche Gr<strong>und</strong>lage für deren Dimensionierung. Dritte haben daher zwar -<br />

nach Maßgabe des § 50 Abs 6 - ggf. Anspruch darauf, dass ihnen etwa aus einer Änderung<br />

(einem Verfall) der Anlage kein Schaden erwächst, nicht aber ein Recht auf dauernden<br />

Schutz gegen „Bemessungshochwässer“.<br />

14. Weder das WRG noch das ForstG noch das Wildbach- <strong>und</strong> LawinenverbauungsG kennen eine<br />

Verpflichtung des Konsenswerbers zur Herstellung von Schutzmaßnahmen gegen alle durch einen<br />

Lawinenabgang hervorgerufenen Gefahren. Dem Projektswerber bleibt es unbenommen, den Umfang<br />

der Schutzmaßnahmen zu gestalten.<br />

VwGH 11.11.1986, 86/07/0210<br />

15. Im Falle einer eigenmächtigen Verengung des Bachbettes durch die Anlieger an beiden Ufern darf<br />

nicht von vornherein einem der beiden allein die gesamte Wiederherstellung des früheren Zustandes<br />

aufgetragen werden. Nur in dem Maße, in dem die Einengung auf Arbeiten des jeweiligen Anliegers<br />

zurückzuführen ist, kann dieser zur Wiederherstellung des seinem eigenmächtigen Vorgehen vorangegangenen<br />

Zustandes verhalten werden.<br />

VwGH 17.1.1989, 88/07/0043<br />

16. Eine Aufschüttung wird nicht dadurch zu einem Schutzwasserbau, dass sie ihrerseits den<br />

Einwirkungen des Wassers möglichst standhält.<br />

VwGH 13.6.1989, 89/07/0006; 13.6.1989, 89/07/0006; stRsp<br />

OGH 14.6.1989, 1 Ob 597/89<br />

17. Unter einem Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbau versteht man eine wasserbauliche Maßnahme,<br />

deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr<br />

seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu festigen <strong>und</strong> das anliegende Gelände vor<br />

Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (zB Hochwasserdämme, Uferbauten, Durchstiche,<br />

Begradigungen, Verbreiterungen, Einschränkungen sowie alle Maßnahmen zur Sicherung der Sohle<br />

des Wasserlaufes).<br />

Davon zu unterscheiden sind Wasserbenutzungsanlagen, die die Nutzung der Wasserwelle bzw des<br />

Wasserbettes zum Gegenstand haben; als solche sind auch Aufschüttungen zur Gewinnung eines<br />

Badeplatzes ohne erkennbaren schutzwasserbaulichen Zweck zu beurteilen.<br />

OGH 14.6.1989, 1 Ob 597/89<br />

VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105; stRsp; Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 93/07/0082, <strong>und</strong><br />

Oberleitner, WRG 1959 (2004), RZ 1 zu § 41<br />

Definition enger als in OGH 14.6.1971, SZ 44/88 (oben)<br />

18. Eine Verrohrung, die ein fließendes Gewässer zur Gänze einschließlich des allfälligen Hochwassers<br />

aufnimmt <strong>und</strong> fortleitet, ist keine Anlage nach § 38, sondern ein Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbau<br />

gem § 41.<br />

VwGH 12.12.1989, 88/07/0010; 2.6.1992, 89/07/0057; 20.7.1995, 94/07/0184 (Verrohrung auf<br />

einer Teilstrecke; Hinweis auf VwGH 2.6.1992, 89/07/0057 mwN)<br />

Dies gilt aber nur, wenn die Verrohrung das gesamte Gewässer, zumindest aber die jährliche<br />

Regelwasserführung, aufnehmen kann; andernfalls handelt es sich um eine Anlage nach § 38<br />

19. Für die Einordnung einer Anlage in § 41 kommt es auf die Schutzabsicht an, auch wenn die<br />

Herstellung unter Verwendung ungeeigneter Materialien erfolgte.<br />

VwGH 11.6.1991, 90/07/0107<br />

20. Rohrdurchlässe mit eingebauten Rückstauklappen (zur Rückführung der hinter einem Straßendamm<br />

ausgeuferten Hochwässer) stellen Vorrichtungen dar, die geeignet sind, das Regime des<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 164 von 390


165<br />

Wasserhaushaltes des Fließgewässers zu beeinflussen. Damit ist vom Vorliegen eines nach § 41<br />

Abs 1 bewilligungsbedürftigen Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbaues für das Fließgewässer<br />

auszugehen.<br />

VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997 (Hinweis auf VwGH 8.6.1982, 82/07/0006,<br />

11.6.1991, 90/07/0107, 20.7.1995, 93/07/0047)<br />

21. Ist ein Vorhaben schon nach § 41 Abs 1 bewilligungspflichtig, dann erübrigt sich ein Eingehen auf<br />

§ 38 Abs 1, da § 41 Abs 1 der subsidiär normierten Bewilligungsvorschrift des § 38 Abs 1 vorgeht.<br />

VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997 (Hinweis auf VwGH 20.7.1995, 93/07/0047);<br />

stRsp<br />

22. Bei Schutzwasserbauten an Fließgewässern kann unter „Baulänge" nicht die isolierte Ausdehnung<br />

einzelner technischer Maßnahmen verstanden werden, sondern der Projektsbereich, dem der<br />

angestrebte Schutzzweck dienen soll. An Fließgewässern lässt sich dies an der Längsausdehnung<br />

bezogen auf die Flusskilometrierung ausdrücken. Wird der angestrebte Schutz nur durch<br />

Zusammenwirken von Dammbauten mit Geländekanten bewirkt, ist die Gesamtlänge maßgebend.<br />

Umweltsenat 14.5.1997, US 7/1997/4-13 = RdU 74/1997<br />

Die UVP-Pflicht ist von der Baulänge des Schutzwasserbaues abhängig<br />

23. Hochwasserschutzbauten können - obwohl sie nur mittelbar gefahrenabwehrend wirken - als<br />

Maßnahme zur Abwehr von Katastrophen angesehen werden, die gem § 2 Abs 1 lit b Tiroler<br />

Naturschutz-G vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.<br />

VwGH 20.9.1999, 98/10/0357 = RdU 2000/4<br />

24. Soll durch verschiedene Maßnahmen der Wasserhaushalt des Flusses etwa im Falle eines<br />

Hochwassers durch Verzögerung des Abflusses beeinflusst werden, dann ist vom Vorliegen eines<br />

nach § 41 Abs 1 bewilligungspflichtigen Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbaues für den Fluss<br />

auszugehen.<br />

VwGH 3.2.2000, 96/07/0225 (Rohrdurchlässe mit Rückstauklappen zwischen Fluss <strong>und</strong><br />

Polder; Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 93/07/0082)<br />

Ergänzung <strong>und</strong> Präzisierung der - dasselbe Vorhaben betreffenden – obzit Erkenntnisse.<br />

25. Ist ein Teil des Vorhabens schon nach § 41 bewilligungspflichtig, so ist eine Bewilligung nach § 38<br />

auf Gr<strong>und</strong> der dort geregelten Subsidiarität gegenüber einer Bewilligungspflicht nach § 41 nicht<br />

zulässig <strong>und</strong> das Gesamtprojekt nach § 41 zu beurteilen.<br />

VwGH 3.2.2000, 96/07/0225<br />

Um nachteilige Auswirkungen eines Straßendammes im Abflussbereich 30-jährlicher<br />

Hochwässer auf den Hochwasserabfluss zu vermeiden bzw zu minimieren, waren ua<br />

Rohrdurchlässe - teilweise mit Rückstauklappen – vorgesehen. Die Behörde hatte den<br />

Straßenbau dem § 38 unterstellt <strong>und</strong> die Rohrdurchlässe als bloße Ausgleichsmaßnahmen<br />

qualifiziert, der VwGH aber den Straßenbau (Straßenkörper) <strong>und</strong> die Durchlässe als „Gesamtprojekt"dem<br />

§ 41 zugeordnet, was für die Parteistellung Dritter relevant ist <strong>und</strong> – anders als<br />

bei § 38 - auch für den Straßenbau Zwangsrechte ermöglicht.<br />

26. Art II Abs 3 WRG-Nov 1997, BGBl I 1997/74 (Bewilligungsfiktion für bestimmte Anlagen nach<br />

§§ 38, 40 <strong>und</strong> 41) setzt den Bestand einer Anlage oder durchgeführten Maßnahmen zu einem<br />

bestimmten Stichtag voraus, für welche aber noch keine wr Bewilligung vorliegt. Für diese Anlagen<br />

<strong>und</strong> Maßnahmen wird durch diese Übergangsbestimmung eine Genehmigungsfiktion normiert. Diese<br />

Übergangsbestimmung vermag daher die Anwendung des § 21a Abs 1 nicht zu verhindern.<br />

VwGH 14.12.2000, 98/07/0048<br />

27. Eine Hochwasserentlastungsanlage unterliegt als Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbau nach § 41<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einer Bewilligungspflicht.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0222 = RdU-LSK 2002/4<br />

28. Soll ein Ableitungssystem dem Ausgleich des Wasserspiegels <strong>und</strong> der Regulierung des Wasserstandes<br />

eines Teiches dienen, dann ist es als Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbau an einem Privatgewässer<br />

nach § 41 Abs 2 anzusehen, bei dem nicht durch Zustimmung des Betroffenen gedeckte<br />

Einwirkungen auf fremde Rechte Bewilligungspflicht bewirken <strong>und</strong> Parteistellung des Betroffenen<br />

begründen.<br />

VwGH 23.1.2002, 2000/07/0286<br />

29. Dem Gesetz - insb dem § 41 - kann nicht entnommen werden, dass die Erteilung einer wr<br />

Bewilligung zum Schutz von Gebäuden vor den Gefahren eines Gewässers etwa vom Vorliegen einer<br />

Baubewilligung abhängig ist, bzw. dass die Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung einer<br />

Baubewilligung durch Errichtung von Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbauten nach § 41 unzulässig<br />

ist.<br />

VwGH 25.4.2002, 99/07/0093<br />

30. Wie der VwGH zu der - nur für Wasserbenutzungsanlagen geltenden - Bestimmung des § 22<br />

bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, wird mit dieser Vorschrift kein vom Zivilrecht<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 165 von 390


166<br />

abweichender Eigentumsbegriff geschaffen, sondern knüpft auch der Eigentumsbegriff des § 22 Abs 1<br />

an jenen des Zivilrechts an.<br />

Außerhalb des Geltungsbereiches der Bestimmung des § 22 kann erst recht der Umstand der<br />

Erteilung einer wr Bewilligung zur Errichtung eines Regulierungsbauwerkes für sich allein die<br />

Eigentumsrechtsverhältnisse am hergestellten Bauwerk nicht regeln, wie auch die Berechtigung zur<br />

Stellung eines Bewilligungsantrages - ebenso wie auch bei Wasserbenutzungsanlagen - von der<br />

Position als Eigentümer der Anlage nicht abhängt.<br />

VwGH 18.9. 2002, 98/07/0114 (Hinweis auf VwGH 11.9.1997, Slg NF 14.730/A, 14.5.1997,<br />

Slg NF 14.677/A, 25.2.1992, 88/07/0107, <strong>und</strong> 23.11.2000, 2000/07/0243)<br />

31. Zielt der Zweck des Projekts erkennbar auf den Schutz bzw. Sicherung einer Straßentrasse ab,<br />

dann besteht eine Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 nicht, da diese dann entfällt, wenn eine<br />

Bewilligung nach § 41 erforderlich ist. Wenn der Bewilligungsbescheid auch auf § 38 Abs 1 gestützt<br />

wird, kann dies Rechte Dritter nicht verletzen.<br />

VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105<br />

Abs 2<br />

1. Die von einem Gr<strong>und</strong>besitzer vorgenommene Änderung des Wasserlaufes eines fließenden<br />

Privatgewässers, durch welche das an seinem Gr<strong>und</strong>e nicht verbrauchte Wasser mit Umgehung des<br />

unterhalb gelegenen Gr<strong>und</strong>stückes in einer anderen Richtung geleitet wird, bedarf der Bewilligung.<br />

VwGH 4.5.1909, Slg 6722<br />

Abs 3<br />

1. § 41 Abs 3 knüpft das Recht des Gr<strong>und</strong>eigentümers zur bewilligungsfreien Räumung des Bettes<br />

<strong>und</strong> Ufers nicht an die Voraussetzung, dass eine Überschwemmungsgefahr, geringe Uferhöhe oder<br />

die Wirkung der Entsumpfung gegeben sein müssen.<br />

VwGH 15.10.1937, Slg 1596<br />

2. Der Gr<strong>und</strong>eigentümer ist nur zu solchen Vorkehrungen ohne wr Bewilligung berechtigt, die üblicherweise<br />

dem wr Begriff der Bachräumung unterstellt werden können; er hat aber auch hiebei die<br />

Interessen der Fischereiberechtigten tunlichst zu schonen.<br />

VwGH 9.2.1961, Slg 5495<br />

3. Die nicht wr bewilligungspflichtige Räumung des Bettes <strong>und</strong> Ufers fließender Gewässer durch den<br />

Ufereigentümer setzt ein noch in Form einer richtunggebenden Vertiefung vorhandenes Gewässerbett<br />

<strong>und</strong> nicht etwa eine vorher nicht durchflossene Geländevertiefung voraus <strong>und</strong> hat das Profil zu<br />

wahren.<br />

Einer Räumung, die zur Folge hat, dass eine vorher nicht durchflossene Geländevertiefung, mag<br />

diese auch im Hochwasserabflussbereich liegen <strong>und</strong> Überschwemmungsmaterial aufgenommen<br />

haben, ein fließendes Gewässer außerhalb eines Hochwasserereignisses in sich aufnimmt, kommt<br />

Regulierungscharakter zu.<br />

VwGH 27.2.1987, 83/07/0278<br />

Abs 4<br />

1. Auch zur Ausbaggerung ist die Bewilligung der Behörde erforderlich, die das Maß <strong>und</strong> die<br />

Modalitäten der Ausbaggerung zu bestimmen hat.<br />

VwGH 16.11.1904, Slg 3058<br />

2. Hochwasserschäden, die nach Durchführung einer Regulierung eintreten, können nicht als<br />

Beeinträchtigung fremder Rechte iSd § 41 Abs 4 verstanden werden.<br />

VwGH 4.4.1957, 2009/55<br />

3. Im Bewilligungsverfahren gem § 41 Abs 1 kommt den Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2<br />

zufolge § 41 Abs 4 Parteistellung zu.<br />

VwGH 8.6.1982, 82/07/0006; 9.7.1985, 85/07/0050; 29.10.1985, 85/07/0160; stRsp<br />

4. Der im letzten Satz des § 41 Abs 4 enthaltene Hinweis auf § 12 Abs 3 darf nicht dahin verstanden<br />

werden, dass nur die dort genannten bestehenden Rechte zu berücksichtigen wären; vielmehr<br />

kommen alle fremden Rechte in Betracht, deren Behandlung im wr Verfahren nicht durch § 113<br />

vorgezeichnet ist. Dazu gehören auch Fischereirechte.<br />

OGH 15.12.1982, 1 Ob 22/82 (Hinweis auf Grabmayr-Rossmann, 265, 266)<br />

Entgegengesetzt VwGH 21.6.1983, 83/07/0036<br />

5. Im Verfahren über bloße Räumungen eines Gerinnes hat der Fischereiberechtigte keine Parteistellung,<br />

da in den dort genannten fremden Rechten nur die bestehenden Rechte nach § 12 zu<br />

verstehen sind.<br />

VwGH 21.6.1983, 83/07/0036<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 166 von 390


167<br />

Entgegengesetzt OGH 15.12.1982, 1 Ob 22/82<br />

6. § 41 Abs 4 gibt Gr<strong>und</strong>eigentümern, für die sich Verwachsungs- <strong>und</strong> Verlandungserscheinungen in<br />

einem Gewässerbett günstig auswirken, keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines derartigen<br />

Zustandes.<br />

VwGH 2.6.1992, 89/07/0058<br />

7. Der Bewilligungstatbestand des § 41 Abs 1 geht der subsidiär formulierten Bewilligungsvorschrift<br />

des § 38 Abs 1 voraus, was unter dem Aspekt der Vorschrift des § 41 Abs 4 für die Frage der Parteistellung<br />

von Personen in einem solchen Verfahren bedeutsam sein kann.<br />

VwGH 20.7.1995, 93/07/0047 = RdU 114/1996; 3.2.2000, 96/07/0225<br />

8. Eine Beeinträchtigung fremder Rechte iSd § 41 Abs 4 durch Uferbefestigungsbauten kommt iVm<br />

§ 5 Abs 1 Satz 2 nur in dem Umfang in Betracht, in dem diese über Gr<strong>und</strong>flächen gelegen sind, die<br />

nicht im Eigentum des Antragstellers stehen.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0144;<br />

Im Anlassfall war nur die Frage entscheidend, ob die in Anspruch genommene Gr<strong>und</strong>fläche<br />

im Eigentum des Beteiligten stehe; ob die Uferbefestigung auch auf andere Nachbargr<strong>und</strong>stücke<br />

nachteilige Auswirkungen haben kann, war nicht zu prüfen.<br />

9. Bewilligungen nach § 41 verleihen kein Wasserbenutzungsrecht. Die Abs 4 <strong>und</strong> 5 erklären jedoch<br />

mehrere Bestimmungen betreffend Wasserbenutzungen für sinngemäß anwendbar. Insb wird auf § 12<br />

Abs 3 verwiesen, welcher bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von<br />

Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, auf die Vorschriften des 6. [nun 8.] Abschnittes<br />

verweist (§§ 60 ff leg cit). Die nach § 41 erforderliche Bewilligung ist demnach ua dann zu versagen,<br />

wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessensabwägung<br />

nicht durch Zwangsrechte überw<strong>und</strong>en werden können.<br />

Als fremde Rechte sind nach § 12 Abs 2 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des<br />

Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 <strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>eigentum anzusehen.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0080; 21.10.2004, 2003/07/0105; stRsp<br />

§ 42 - Herstellung von Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbauten<br />

1. Sobald ein auf den Schutz vor Wassergefahr abzielendes Unternehmen eingeleitet wird, treten bis<br />

zu seiner Durchführung die neuen Besitzer der bedrohten Liegenschaften in die durch das Gesetz<br />

oder durch die Ergebnisse der Verhandlung in Rücksicht auf die erworbene Liegenschaft begründeten<br />

Rechte <strong>und</strong> Verbindlichkeiten ein.<br />

VwGH 21.3.1888, Slg 4000 (zu Tiroler WRG); 18.11.1898, Slg 12.166<br />

2. Die Bestimmungen des § 42 sind nur auf die in ihrem natürlichen Bett fließenden Gewässer<br />

anwendbar.<br />

VwGH 17.4.1891, Slg 5892 (zu Mähr. WRG)<br />

3. Für die Frage der Verpflichtung zur Beitragsleistung ist das Eigentum am Ufer maßgebend, für das<br />

Ausmaß der Beitragspflicht jedoch der gesamte in der Gefahrenzone liegende Realbesitz.<br />

VwGH 23.9.1897, Slg 10.964 (zu Stmk. WRG)<br />

4. Zu den Kosten der Schutzbauten haben - abgesehen von der Beitragspflicht der Säumigen - jene<br />

beizutragen, welche den Schutz ihres Eigentums verlangen, keineswegs jeder, dem die Schutzvorrichtung<br />

irgendwie zu Gute kommt. Ein Zwang gegen Nichtzustimmende kann nur durch Bildung<br />

einer WG ausgeübt werden.<br />

VwGH 18.11.1898, Slg 12.166; 3.11.1911, Slg 8515<br />

5. Da die Ausführung von Schutzvorkehrungen, wie sich auch aus § 413 ABGB ergibt, eine dem<br />

Eigentum innewohnende Befugnis ist, gilt dafür auch die Rechtsregel des § 1305 ABGB, dass jemand,<br />

der von seinem Recht innerhalb der gesetzlichen Schranken Gebrauch macht, den für einen anderen<br />

daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten hat.<br />

VwGH 9.6.1900, Slg 14.311<br />

6. Die Eigentümer der bedrohten oder beschädigten Liegenschaften können zur Vornahme von<br />

Schutzmaßregeln solange nicht behördlich verhalten werden, als nicht dritte Personen, für deren<br />

Eigentum aus der Unterlassung der Schutzmaßregeln eine Gefahr entsteht, ein diesbezügliches<br />

Begehren stellen <strong>und</strong> dieses Begehren als begründet erkannt wird.<br />

VwGH 14.11.1902, Slg 1327<br />

7. In Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 362 <strong>und</strong> 413 ABGB erscheint eine gesetzliche<br />

Verpflichtung der Besitzer der Ufergr<strong>und</strong>stücke zu Schutzbauten nicht statuiert.<br />

VwGH 3.11.1911, Slg 8515 (zu Stmk. WRG)<br />

8. Ist auf Gr<strong>und</strong> wr Bewilligung ein Schutzbau nach dem übereinstimmenden Willen <strong>und</strong> auf<br />

gemeinsame Kosten unmittelbar <strong>und</strong> mittelbar von der Gefahr betroffener Beteiligter errichtet worden,<br />

so ist zu dessen Erhaltung nicht der unmittelbare Uferbesitzer allein verpflichtet, sondern es haben<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 167 von 390


168<br />

auch die anderen Beteiligten, die von der Schutzvorrichtung erheblichen Nutzen ziehen, zu den<br />

Erhaltungskosten angemessen beizutragen.<br />

VwGH 3.12.1937, Slg 1693<br />

9. Wenn Ufersicherungen einem Anlageneigentümer dadurch zum Vorteil gereichen, dass sie die<br />

Sicherheit seines Betriebes gegen Auskolkungen <strong>und</strong> Unterwaschungen erhöhen, so vermag die von<br />

der WRbeh auferlegte Beitragspflicht zu den notwendigen Erhaltungskosten den Bestimmungen des<br />

§ 42 Abs 2 iVm § 50 Abs 6 nicht zuwiderzulaufen.<br />

VwGH 7.6.1950, Slg 1492<br />

10. Unter Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten nach § 42 Abs 1 ist die Herstellung von Vorrichtungen <strong>und</strong><br />

Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers zu verstehen. Demgegenüber umfasst der<br />

Begriff „Instandhaltung der Gewässer" iSd §§ 6 <strong>und</strong> 13 WBFG die Erhaltung aller Schutz- <strong>und</strong><br />

Regulierungsbauten.<br />

VwGH 28.6.1962, 1418/61; stRsp<br />

Siehe auch bei § 41<br />

11. Die im § 42 Abs 2 statuierte Pflicht zur Ausführung nötiger Schutzmaßregeln besteht nur für den<br />

Fall eines Schadenseintrittes an fremden, nicht aber bloß an eigenem Eigentum. Die Bestimmung des<br />

§ 50 aber findet auf bewilligungsfreie Anlagen keine Anwendung.<br />

VwGH 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU 48/2001<br />

§ 43 - Vorsorgen gegen wiederkehrende Überschwemmungen<br />

1. Einwendungen Dritter gegen ein durch Regulierungsgesetz geregeltes Flussregulierungsprojekt<br />

können nicht durch den Hinweis auf die angebliche Unabänderlichkeit des Projektes abgewiesen<br />

werden.<br />

VwGH 10.2.1914, Slg 10.068; 6.10.1914, Slg 10.484<br />

§ 44 - Beitragsverpflichtung zu öffentlichen Schutz<strong>und</strong><br />

Regulierungswasserbauten<br />

1. Die Anwendung des § 44 Abs 2 hat zur Voraussetzung, dass eine Beitragsverpflichtung von<br />

Gemeinden bisher nicht besteht <strong>und</strong> darum erst durch Bescheid dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Höhe nach<br />

festgestellt werden muss.<br />

VwGH 25.5.1961, Slg 5574<br />

2. Es ist wohl selbstverständlich, dass großzügige Abwehrmaßnahmen gegen ein Gebirgsgewässer<br />

nicht nur die unmittelbar beteiligten Liegenschaftsbesitzer, sondern darüber hinaus einen größeren<br />

Kreis von Einwohnern der betroffenen Gemeindegebiete, wenn nicht alle Einwohner, vor den mit<br />

Überschwemmungen erfahrungsgemäß verb<strong>und</strong>enen zahlreichen Nachteilen bewahren. Es entspricht<br />

darum dem Sinn des § 44 Abs 2, in einem solchen Fall die anteiligen Lasten nicht mehr auf einzelne<br />

Gemeindeangehörige, sondern auf die Gemeinden selbst zu verteilen.<br />

VwGH 25.5.1961, Slg 5574<br />

3. Die von den begünstigten Liegenschaftseigentümern zu leistenden Beiträge dürfen nicht höher<br />

sein, als der durch einen Schutz- bzw Regulierungsbau für ihren Bereich erzielte Vorteil oder<br />

abgewendete Nachteil; dieser ist daher von der WRbeh ziffernmäßig festzustellen.<br />

VwGH 29.10.1971, 357, 359/70, Slg 8097<br />

4. Die Entscheidung, ob <strong>und</strong> welchen angemessenen Beitrag zu den Baukosten der benachbarte<br />

Wasserberechtigte iSd § 44 Abs 1 zu leisten hat, ist von der Verwaltungsbehörde zu treffen.<br />

VwGH 1.3.1974, 1250/73, 264/74<br />

5. Das Verlangen des B<strong>und</strong>es oder Landes gem § 44 Abs 1 setzt nicht voraus, dass diese Gebietskörperschaften<br />

selbst Antragsteller (Regulierungsunternehmer) nach § 41 Abs 1 sind.<br />

VwGH 21.6.1979, 733/79<br />

6. Die Tauernautobahn AG ist mangels einer im Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl<br />

1969/115, enthaltenen Ermächtigung nicht berechtigt, gem § 44 namens des B<strong>und</strong>es aufzutreten.<br />

VwGH 21.12.1979, 2061, 2062, 2063/78<br />

Gilt allgemein bei Privatisierungen<br />

7. Im Verfahren gem § 44 findet § 103 keine Anwendung.<br />

VwGH 28.2.1984, 83/07/0351<br />

§ 47 - Instandhaltung der Gewässer<br />

<strong>und</strong> des Überschwemmungsgebietes<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 168 von 390


169<br />

1. Da die Instandhaltung von Wasserbenutzungsanlagen, zu denen künstliche Gerinne kraft Gesetzes<br />

zu zählen sind, eine Verpflichtung des Anlageneigentümers ist, kann der Besitzer eines Gr<strong>und</strong>stückes,<br />

welches das Ufer eines Mühlgrabens bildet, nicht verhalten werden, dieses Gr<strong>und</strong>stück in einem<br />

Zustand zu erhalten, welcher die Wasserführung des Mühlgrabens sichert.<br />

VwGH 23.10.1890, Slg 5509<br />

2. Für Aufträge iSd § 47 Abs 1 gebührt keine Entschädigung.<br />

VwGH 2.12.1913, Slg 9915 (zu Tiroler WRG)<br />

3. Das Bett eines natürlichen Wasserlaufes, der das durch eine Stauanlage abgeleitete Wasser zu<br />

einem unterhalb gelegenen Triebwerk leitet, ist kein Bestandteil einer Anlage, dessen Instandhaltung<br />

§ 50 regelt. Die Räumung eines solchen Wasserlaufes <strong>und</strong> die für die Sicherung der Ufer<br />

erforderlichen Maßnahmen sind vielmehr nach § 47 zu beurteilen.<br />

VwGH 22.6.1933, Slg 17.649; 28.6.2001, 2000/07/0053<br />

4. Künstliche Gerinne <strong>und</strong> Wassergräben können nicht als Gewässer iSd § 47 Abs 1 angesehen<br />

werden; ihre Instandhaltung wird durch § 50 geregelt. Aus der Beurteilung als künstliches Gerinne<br />

folgt die Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Erhaltung des Bachbettes, ebenso folgt daraus seine<br />

Pflicht zur Instandhaltung der Ufer. Bei einem künstlichen Gerinne kommt die Anwendung des § 47<br />

daher nicht in Betracht.<br />

VwGH 25.10.1956, Slg 4178; 28.6.2001, 2000/07/0053; 4.12.1984, 83/07/0371, 84/07/0271;<br />

28.6.2001, 2000/07/0053; stRsp<br />

5. Die Anwendung des § 47 erscheint auch in jenen Fällen gerechtfertigt, in denen die Art der<br />

Entstehung des Gerinnes nicht mehr eindeutig feststellbar ist, sofern nur ausgeschlossen werden<br />

kann, dass das Gerinne zu einer Anlage gehört, bezüglich deren Erhaltungspflichten iSd § 50 Abs 1<br />

bestehen.<br />

VwGH 18.6.1959, Slg 4996; 13.11.1990, 89/07/0079, 90/07/0069 (Mühlbach)<br />

Vgl aber Rsp zu § 50<br />

6. Die Räumung eines Wassergrabens von Verkrautung, Bewuchs <strong>und</strong> Schwemmgut im Interesse<br />

eines besseren Abflusses sind Arbeiten, von denen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens<br />

angenommen werden darf, dass sie keineswegs mit besonderen Aufwendungen <strong>und</strong> Kosten<br />

verb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> ohne besondere Fachkenntnisse durchgeführt werden können. Bestehende<br />

Missstände durch Abwassereinleitungen sind ebenso irrelevant wie die Frage, ob zur vollkommenen<br />

Beseitigung aller Missstände über § 47 hinausgehende Maßnahmen erforderlich sind.<br />

VwGH 18.6.1959, Slg 4996<br />

7. Der Umstand, dass das Gr<strong>und</strong>stück, das das Wasserbett bildet, eine größere Breitenausdehnung<br />

besitzt, als von der Wasserwelle während des größten Teiles des Jahres bedeckt wird, kann nicht<br />

dazu führen, dass ein an dieses Gr<strong>und</strong>stück angrenzendes Gr<strong>und</strong>stück nicht mehr als Ufergr<strong>und</strong>stück<br />

iSd § 47 Abs 1 anzusehen ist. Für die den Eigentümern der Ufergr<strong>und</strong>stücke auferlegten Instandhaltungsverpflichtungen<br />

war offenbar die Erwägung maßgebend, dass die Eigentümer der im<br />

Einflussbereich eines Gewässers gelegenen Liegenschaft in erster Linie an der Instandhaltung der<br />

Gewässer interessiert sind, für sie die Durchführung der Maßnahmen mit dem geringsten Aufwand<br />

verb<strong>und</strong>en ist, <strong>und</strong> weil es sich in der Regel um Maßnahmen auf ihren Liegenschaften handelt. Der<br />

vom Gesetzgeber gewünschte Erfolg könnte nicht erreicht werden, wenn die im § 47 Abs 1<br />

vorgesehenen Maßnahmen nur den Eigentümern jener Gr<strong>und</strong>stücke auferlegt werden könnten, die<br />

das Gewässerbett bilden oder an dieses unmittelbar anschließen.<br />

VwGH 7.3.1963, Slg 5986<br />

8. Die Parteistellung desjenigen, der das Eigentum an einem Ufergr<strong>und</strong>stück behauptet, besteht im<br />

Verfahren nach § 47 Abs 1 auch dann, wenn die Instandhaltungsmaßnahmen einem Dritten<br />

aufgetragen werden.<br />

VwGH 3.7.1970, 1006/69<br />

9. § 47 enthält bloß eine Ermächtigung der WRbeh, im öffentlichen Interesse den Eigentümern der<br />

Ufergr<strong>und</strong>stücke bestimmte Maßnahmen aufzutragen; die Antragstellung eines Dritten ist nicht<br />

Voraussetzung hiefür. Daher kommt weder einem Antragsteller noch einem Anzeigeerstatter Parteistellung<br />

zu. Auch § 6 Abs 2 WBFG, BGBl 1948/34 idFd BGBl 1973/368, vermittelt keine Parteistellung<br />

des B<strong>und</strong>es.<br />

VwGH 19.4.1977, 1887/76<br />

10. Die durch Verwendung der Worte „Baumgruppen" <strong>und</strong> „Gestrüpp" sachlich eingeschränkte<br />

Anordnungsbefugnis der Behörde trägt die Anordnung der Entfernung einer Christbaumkultur rechtlich<br />

nicht mehr.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0060;<br />

11. Bei einem künstlichen Gerinne kommt die Anwendung des § 47 nicht in Betracht, auch nicht im<br />

Wege eines auf § 138 Abs 1 lit a gestützten wasserpolizeilichen Auftrages wegen unterlassener<br />

Instandhaltungsarbeiten.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 169 von 390


170<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0053 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, 93/07/0049 mwN,<br />

4.12.1984, 83/07/0371)<br />

12. § 8 Abs 2 WBFG 1985 entspricht dem § 6 Abs 2 WBFG 1948. Das WBFG 1985 ist eine Wiederverlautbarung<br />

des WBFG 1948. Wenn das WBFG 1948 Gewässer namentlich erwähnt, dann ist<br />

davon auszugehen, dass damit all jene Gewässer gemeint sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

dieses Gesetzes die entsprechende Bezeichnung trugen. Entscheidend ist die Bezeichnung, welche<br />

der Gesetzgeber vorgef<strong>und</strong>en hat. Es kommt nicht auf eine rechtskräftige Bezeichnung des Flusses<br />

an, sondern auf das Faktum der Bezeichnung.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0122<br />

§ 49 - Hilfeleistung in Notfällen<br />

1. Der Aufwand für Verhütungsmaßregeln, welche zur Abwendung augenblicklicher Wassergefahren<br />

von der Behörde angeordnet wurden, ist im administrativen Wege festzustellen.<br />

VwGH 18.3.1892, Slg 6498<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 170 von 390


171<br />

5. Abschnitt:<br />

Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen<br />

Der Fünfte Abschnitt regelt in § 50 Instandhaltungspflichten, in den §§ 51 <strong>und</strong> 52 wasserwirtschaftliche<br />

Fragen zwischen den Beteiligten (Beitragsleistung; wechselseitige Abstimmung) <strong>und</strong> in den<br />

§§ 53 <strong>und</strong> 54 wasserwirtschaftliche Planungsinstrumente (Rahmenpläne, Rahmenverfügungen). Die<br />

weiteren Bestimmungen über die wasserwirtschaftliche Planung insb in Umsetzung der WRRL wurden<br />

mit der WRG-Nov 2003 in den neuen Abschnitten 6 <strong>und</strong> 7 (§§ 55 bis 59i) zusammengefasst <strong>und</strong><br />

ausgebaut; zu diesen gehören nicht nur die Sammlung allgemein bedeutsamer wasserwirtschaftlicher<br />

Daten <strong>und</strong> deren Evidenthaltung (Aufzeichnungs- <strong>und</strong> Berichtspflichten, WISA, Gewässerk<strong>und</strong>e),<br />

sondern auch Organisation <strong>und</strong> Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung (Planungsorgane,<br />

Programme zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, Gewässerbewirtschaftungspläne, Maßnahmenprogramme,<br />

wasserwirtschaftliche Untersuchungen usw.); Querverbindungen bestehen hier - ua - zur<br />

Raumordnung <strong>und</strong> zur Verwaltungsorganisation.<br />

§ 50 - Instandhaltung<br />

Abs 1<br />

1. Wenn in der Folge zufälliger Änderungen der Flussverhältnisse auch Änderungen der Wasserwerksanlagen<br />

notwendig werden, um Nachteile für fremde Rechte hintan zu halten, so müssen diese<br />

Änderungen von demjenigen vorgenommen werden, der zur Instandhaltung der Anlagen verpflichtet<br />

ist.<br />

VwGH 1.3.1882, Slg 1322 (zu Stmk. WRG)<br />

2. Als Bestandteile eines künstlichen Gerinnes sind auch dessen Ufer anzusehen.<br />

VwGH 18.5.1887, Slg 3539<br />

3. Eine Verpflichtung zur Neuherstellung einer durch Hochwasser vollständig zerstörten Wasserbenutzungsanlage<br />

kann - von besonderen Rechtstiteln abgesehen - aus dem Titel der Instandhaltungspflicht<br />

nicht abgeleitet werden, weil der Ausdruck „Erhaltung" <strong>und</strong> „Instandhaltung" die<br />

Wiederherstellung, di. eine wiederholte Neuerrichtung, nicht in sich begreift.<br />

VwGH 19.3.1890, Slg 5213 (zu Tiroler WRG); 19.4.1928, Slg 15.192; 30.6.1932, Slg 17.249<br />

(Genehmigungspflicht für Neuherstellung); 26.9.1935, Slg 617; stRsp<br />

In einem solchen Fall greift vielmehr der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 lit g; eine<br />

Wiederherstellung wäre nach § 28 möglich<br />

4. Für die Instandhaltungspflicht ist es ohne Bedeutung, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen<br />

die Anlage bewilligt wurde.<br />

VwGH 7.4.1893, Slg 7182<br />

5. Der bei Bewilligung einer Wehranlage zur Herstellung aufgetragene Uferschutz des anrainenden<br />

Gr<strong>und</strong>es durch einen Steinwurf bildet einen Bestandteil des unter dieser Bedingung bewilligten<br />

Wehrbaues. Der Wehrbesitzer ist nicht bloß zur Herstellung, sondern auch zur Erhaltung dieser<br />

Anlage verpflichtet.<br />

VwGH 15.12.1893, Slg 7591 (zu WRG Krain); 9.2.1956, Slg 3968<br />

6. Nebenanlagen sind von der Instandhaltungspflicht umfasst.<br />

VwGH 1.3.1894, Slg 7758 (Wasserführungsanlagen); 29.12.1894, Slg 8283; 19.3.1901,<br />

Slg 200 (Wasserzuleitungsgräben zu einem Triebwerk); 1.2.1937, Slg 1172 (Uferschutzwände<br />

eines künstlichen Gerinnes zum Schutz fremder Gr<strong>und</strong>stücke); stRsp<br />

7. Unter den rechtsgültigen Verpflichtungen anderer können nur solche verstanden werden, welche<br />

unmittelbar auf die betreffende Anlage sich beziehen <strong>und</strong> diese zum Gegenstand haben.<br />

VwGH 19.2.1901, Slg 120<br />

8. Besteht eine rechtsgültige Verpflichtung einer dritten Person, so hat die WRbeh diese selbst <strong>und</strong><br />

unmittelbar zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu verhalten, nicht aber etwa immer nur den Wasserberechtigten<br />

heranzuziehen <strong>und</strong> es ihm zu überlassen, seine ihm gegen jene Person zustehenden<br />

Regresse geltend zu machen.<br />

VwGH 16.5.1906, Slg 4424 (zu Böhm. WRG)<br />

9. Über den Bestand privatrechtlicher Instandhaltungsverpflichtungen haben die Gerichte zu<br />

entscheiden. Ist der Verpflichtungstitel unbestritten oder erwiesen <strong>und</strong> öffentlich-rechtlich, fällt der<br />

Abspruch über die Wirksamkeit des Titels in die Kompetenz der WRbeh<br />

VwGH 16.5.1906, Slg 4424 (zu Böhm. WRG); 30.3.1910, Slg 7326 (zu Böhm. WRG);<br />

30.5.1911, Slg 8271/11 (zu Stmk. WRG); 28.10.1913, Slg 9837<br />

10. Die Instandhaltung einer Wasserbenutzungsanlage bildet einen integrierenden Bestandteil der<br />

Ausübung des Wasserbenutzungsrechts.<br />

VwGH 10.1.1907, Slg 4910<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 171 von 390


172<br />

11. Sofern liquide Verpflichtungen Dritter nicht vorliegen, ist der Eigentümer zur Instandhaltung der<br />

Anlage verpflichtet.<br />

VwGH 9.12.1907, Slg 5610<br />

12. Die Instandhaltung der Uferschutzwände eines künstlichen Gerinnes obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich dem<br />

Wasserberechtigten. Eine Ausnahme hat nur dann Platz zu greifen, wenn rechtsgültige<br />

Verpflichtungen anderer bestehen, zB wenn sie als besondere Uferschutzanlage vom Eigentümer des<br />

Gr<strong>und</strong>stückes hergestellt worden sind.<br />

VwGH 19.11.1908, Slg 6299; 9.2.1956, Slg 3968<br />

13. Übereinkommen, die die Instandhaltungspflicht für normale Verhältnisse zu regeln bestimmt sind,<br />

können nicht auf die Wiederherstellung der durch Elementarereignisse gänzlich zerstörten Bauten<br />

angewendet werden.<br />

VwGH 30.3.1909, Slg 6640<br />

14. Die Erhaltungspflicht für eine über ein künstliches Gerinne führenden Brücke hängt davon ab, ob<br />

die Brücke als Bestandteil der Wasseranlage zur Erhaltung einer bestehenden Wegverbindung oder<br />

als Bestandteil des Weges zur Übersetzung einer bestehenden Wasseranlage errichtet worden ist.<br />

VwGH 9.11.1909, Slg 6984 (zu Böhm. WRG); 26.9.1919, Slg 12.457 (zu Kärntner WRG);<br />

12.9.1957, Slg 4408<br />

15. Die Instandsetzung, di. die Erhaltung einer bestehenden Anlage, setzt ein - mit Rücksicht auf<br />

seinen Zustand als bestehend anzusehendes - Objekt voraus, aus dem nicht nur der Zweck <strong>und</strong> die<br />

Einrichtung, sondern auch die Dimensionen der Anlage noch mit voller Sicherheit entnommen werden<br />

können; andernfalls liegt eine der wr Bewilligung bedürftige Rekonstruktion oder Wiederherstellung<br />

der eingegangenen Anlage vor.<br />

VwGH 9.1.1912, Slg 8653 (zu Böhm. WRG)<br />

16. Die von Zeit zu Zeit vorzunehmende Reinigung künstlicher Gerinne gehört zur Instandhaltung des<br />

Werkes.<br />

VwGH 4.5.1912, Slg 8926<br />

17. Der Wasserberechtigte kann sich durch die Erklärung, auf sein Eigentum an der Wasseranlage zu<br />

verzichten, nicht aller jener Verpflichtungen entschlagen, die ihn als Eigentümer treffen. Zu diesen<br />

Verpflichtungen gehört auch die Pflicht, die durch Beschädigung der Anlage eingetretenen, andere<br />

Anlagen schädigenden oder öffentlichen Interessen widersprechenden Zustände zu beseitigen <strong>und</strong><br />

sonach auch jene Herstellungen durchzuführen, die zum Schutz der bedrohten Rechte oder des<br />

öffentlichen Interesses notwendig sind.<br />

VwGH 4.11.1918, Slg 12.229 (zu Stmk. WRG)<br />

Vgl §§ 27 <strong>und</strong> 29<br />

18. Mangels einer Verpflichtung Dritter ist zur Instandhaltung derjenige verpflichtet, dem die<br />

Dispositionsgewalt über das Wasserwerk zusteht.<br />

VwGH 2.6.1927, Slg 14.823<br />

19. Räumungspflicht besteht nur hinsichtlich der zur Wasserwerksanlage gehörigen Gerinne oder der<br />

im Eigentum des Wasserwerksbesitzers stehenden Kanäle.<br />

VwGH 15.10.1927, Slg 14.951<br />

20. Die Erhaltungspflicht einer Wasserwerksanlage betrifft bloß die Pflicht, die Wasseranlage im<br />

konsensgemäßen Zustand zu erhalten. Werden schadhafte Teile einer bestehenden Anlage<br />

ausgewechselt, ohne die Anlage selbst zu ändern, so ist eine Bewilligung nicht erforderlich.<br />

VwGH 30.12.1927, Slg 15.048 (zu NÖ. WRG); 23.6.1957, 1155/56; 29.12.1964, 1178/64;<br />

stRsp<br />

21. Als Anlage ist nach dem Sprachgebrauch des WRG nur dasjenige zu verstehen, was angelegt, dh<br />

durch die Hand des Menschen erbaut <strong>und</strong> vorgekehrt wurde. Das WRG versteht unter Kanälen nur<br />

durch Menschenhand angelegte Wassergerinne. Das Bett eines natürlichen Wasserlaufes, der das<br />

durch eine Stauanlage abgelenkte Wasser zu einem unterhalb gelegenen Triebwerk leitet, ist kein<br />

Bestandteil einer Anlage iSd § 50.<br />

VwGH 22.6.1933, Slg 17.649 (zu Stmk. WRG)<br />

22. Der Rückstaubereich einer Wasserkraftanlage kann begrifflich nicht mehr zum unmittelbaren<br />

Anlagenbereich gerechnet werden.<br />

VwGH 22.6.1933, Slg 17.649; 18.12.1958, Slg 4836; 2.4.1971, 467/70<br />

23. Nicht als instandhaltungspflichtige Nebenanlagen anzusehen sind die Bette künstlicher Gewässer,<br />

die die durch eine Stauanlage abgelenkten Gewässer zu einem unterhalb gelegenen Betriebswerk<br />

leiten.<br />

VwGH 26.9.1935, Slg 617<br />

Wohl abhängig davon, welchem Wasserwerk bzw welchem Wasserrecht solche künstlichen<br />

Gerinne zuzuordnen sind<br />

24. Die Nachholung von Versäumnissen in der laufenden Instandhaltung einer Anlage kann auch<br />

noch als Vorkehrung anlässlich des Erlöschens aufgetragen werden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 172 von 390


173<br />

VwGH 22.6.1937, Slg 1482<br />

Siehe Rsp zu § 29<br />

25. Es widerspräche der allgemeinen Verkehrsauffassung, wollte man bei einem gemeinschaftlichen<br />

Werkskanal den Oberwerkskanal des Oberliegers als eine dem Unterlieger fremde Wasserführungsanlage<br />

bezeichnen. Der Kreis der an einem Werkskanal originär Wasserberechtigten umfasst die aus<br />

diesem Titel Erhaltungspflichtigen.<br />

VwGH 10.5.1939, Slg 2070<br />

26. Der Begriff „Werkskanal" verlangt in jedem Einzelfall eine Nachprüfung, ob tatsächlich ein Wasserlauf<br />

diese Bezeichnung <strong>und</strong> Wertung als gemeinschaftliche Anlage verdient. Ein Gerinne kann jedenfalls<br />

dann nicht als einheitliche Anlage mehrerer Wasserberechtigter iSd § 50 bezeichnet werden,<br />

wenn es im Verlauf einer längeren Strecke in erheblichem Ausmaß Einmündungen anderer Gewässer<br />

<strong>und</strong> Abzweigungen aufweist, wobei es ohne Belang ist, ob es sich um künstlich geschaffene Anlagen<br />

handelt. Es fehlt dann eben die einheitliche Struktur eines Wasserlaufes, die ein wesentliches<br />

Merkmal einer einheitlichen Anlage ist.<br />

VwGH 19.4.1956, Slg 4048<br />

27. Die Instandhaltungspflicht besteht kraft Gesetzes <strong>und</strong> ist nicht von der Gefährdung von Anrainern<br />

oder einer Straße abhängig.<br />

VwGH 28.9.1956, Slg 4151<br />

28. Eine wesentliche Änderung der Wassernutzung kann nicht nur durch eine Änderung der<br />

bewilligten Wassermenge, sondern auch durch andere maßgebende Umstände (etwa eine<br />

wesentliche Erhöhung des Nutzgefälles) bewirkt werden.<br />

VwGH 26.10.1956, Slg 4810<br />

29. § 50 Abs 1 bietet ausreichende Rechtsgr<strong>und</strong>lage für eine behördliche Regelung der Enteisung<br />

einer Wasserbenutzungsanlage <strong>und</strong> der durch die Anlage hinsichtlich der Eisbildung nachteilig<br />

beeinflussten Wasserstrecken.<br />

VwGH 2.6.1958, Slg 4688<br />

30. Ein Instandhaltungsauftrag nach §§ 50 <strong>und</strong> 138 ist nur beim Bestand eines Wasserbenutzungsrechts<br />

möglich.<br />

VwGH 19.3.1959, Slg 4913; 8.10.1971, Slg 8081<br />

31. Liegt keine Wasserbenutzungsanlage <strong>und</strong> auch keine Wasseranlage iSd § 50 Abs 6 vor, so kann<br />

ein Auftrag zur Instandhaltung eines Gewässers, insb eines natürlichen Gerinnes, nur auf die<br />

Bestimmungen des § 47 gestützt werden.<br />

VwGH 18.6.1959, Slg 4996<br />

Siehe aber § 50 Abs 6<br />

32. Die Instandhaltungspflicht des Wasserberechtigten (allein) ist nicht davon abhängig, ob die<br />

Instandhaltungsmaßnahmen nur infolge des Betriebes der Anlage oder auch aus anderen Ursachen<br />

(Fremdverschulden) notwendig geworden sind.<br />

VwGH 17.12.1959, Slg 5149<br />

33. Gegen § 50 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

VfGH 16.10.1963, Slg 4573<br />

34. Wenn bei einer Wasserkraftanlage Einlaufbauwerk <strong>und</strong> Kraftanlage verschiedenen Eigentümern<br />

gehören, so hat die WRbeh darüber zu entscheiden, wer iZm § 22 zur Instandhaltung dieser Anlagenteile<br />

verpflichtet ist.<br />

VfGH 16.10.1963, Slg 4573<br />

35. Die Instandhaltungspflicht einer Gebietskörperschaft als Inhaberin einer Wasserbenutzungsanlage<br />

gehört nicht zur Hoheits-, sondern zur Privatwirtschaftsverwaltung <strong>und</strong> richtet sich nach dem WRG.<br />

OGH 22.4.1964, 6 Ob 15/64<br />

36. Ein Auftrag zum Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage <strong>und</strong> zur Gründung einer<br />

WG kann nicht auf § 50 gestützt werden.<br />

VwGH 20.12.1976, 2279/75, Slg 9172<br />

37. § 50 kann nicht als Rechtsgr<strong>und</strong>lage für einen bescheidmäßigen Auftrag zur Vorlage eines<br />

Bef<strong>und</strong>es herangezogen werden.<br />

VwGH 24.4.1978, 1409/76, Slg 9532/A<br />

38. Die Pflicht zur Erhaltung der zu einer Wasserbenutzungsanlage gehörigen Vorrichtungen in dem<br />

der Bewilligung entsprechenden Zustand ergibt sich schon aus dem Gesetz; daher bedarf es hiefür<br />

keiner eigenen bescheidförmigen Vorschreibung.<br />

VwGH 26.3.1980, 1571, 1576/77<br />

39. Ein Dritter kann - unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche - nicht gem § 138 Abs 1 lit a zur<br />

Wiederherstellung der von ihm zerstörten Wasserbenutzungsanlage eines anderen verpflichtet<br />

werden.<br />

VwGH 17.5.1990, 89/07/0199<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 173 von 390


174<br />

40. Bei einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 50 ist eine Trennung der Entscheidung in eine<br />

„gr<strong>und</strong>sätzliche Verpflichtung" <strong>und</strong> eine spätere gesonderte Konkretisierung der erforderlichen Maßnahmen<br />

nicht zulässig.<br />

VwGH 13.11.1990, 89/07/0079, 90/07/0069; stRsp<br />

41. Der Auftrag, „die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten am Gerinne vorzunehmen", ist nicht<br />

hinreichend bestimmt.<br />

VwGH 13.11.1990, 89/07/0079, 90/07/0069<br />

42. Bei einem Verfahren nach §§ 50 <strong>und</strong> 85 Abs 2 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren<br />

zwischen der WRbeh <strong>und</strong> derjenigen WG, die die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen<br />

vernachlässigt hat. Dritten Personen kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0030<br />

43. Wird im Rahmen von „Instandhaltungsmaßnahmen" durch Verwendung eines vom vormaligen<br />

völlig verschiedenen Materials <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene konstruktive Neugestaltung nicht mehr der<br />

der Bewilligung entsprechende Zustand bewirkt, dann handelt es sich um eine bewilligungsbedürftige<br />

Änderung.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0104 (Verwendung von Stahl bzw Beton statt Holz); stRsp<br />

44. Ein Instandhaltungs- bzw Instandsetzungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine<br />

wr Bewilligung besteht <strong>und</strong> die in Übereinstimmung mit dieser errichtet wurden.<br />

VwGH 14.12.1993, 93/07/0118<br />

45. Bedeutsamer als die Art der Entstehung eines Gerinnebettes ist für die Beurteilung der Künstlichkeit<br />

eines Gerinnes der Umstand, dass Menschenhand es steuert, ob <strong>und</strong> wieviel Wasser in dieses<br />

Gerinne gelangt.<br />

Bringt es ein Wasserbenutzungsrecht mit sich, dass der Wasserberechtigte zur Einleitung von Wasser<br />

in das Gerinne berechtigt ist, dann bewirkt die aus diesem Recht erfließende Befugnis, über die Zufuhr<br />

von Wasser zu bestimmen, dass das Gerinne zu seiner Anlage gehört <strong>und</strong> rechtlich demnach auch<br />

dann als künstliches Gerinne zu beurteilen ist, wenn sein Bett früher einen Altarm dargestellt hat.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />

Leitentscheidung für zahlreiche historische Mühlbäche; vgl unten VwGH 28.6.2001,<br />

2000/07/0053<br />

46. Steht der konsensgemäße Zustand fest, dann kann sich die Erhaltungspflicht nur auf diesen<br />

Zustand beziehen. Mit dem Gebot der Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder<br />

fremder Rechte umschreibt das Gesetz das Ausmaß der Instandhaltungspflicht für den Fall, dass der<br />

konsensgemäße Zustand der Anlage nicht mehr feststellbar ist.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />

47. Erhaltungsmaßnahmen erforderlich machende Handlungen Dritter berechtigen den Wasserberechtigten<br />

lediglich zum zivilrechtlichen Regress solchen Personen gegenüber, ändern aber nichts<br />

an seiner gesetzlichen Erhaltungspflicht.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151; 21.10.1999, 99/07/0088; 18.9.2002, 98/07/0114;<br />

stRsp<br />

48. Die nicht mit dem Betrieb, aber mit dem Bestand der Anlage verb<strong>und</strong>enen Erhaltungspflichten<br />

wirken in jenem Umfang, in dem sie den Schutz öffentlicher Interessen oder fremder Rechte<br />

bezwecken, über die Verzichtserklärung bis zur Erfüllung der nach § 29 Abs 1 vorgeschriebenen<br />

letztmaligen Vorkehrungen fort.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />

Vgl Rsp zu § 29<br />

49. Auf bewilligungsfreie Anlagen findet § 50 keine Anwendung.<br />

VwGH 28.3.1995, 92/07/0081 (Bewilligungsfreiheit nach § 38 Abs 2; Hinweis auf Raschauer,<br />

Rz 2 zu § 50); 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU 48/2001; stRsp<br />

50. Ein auf § 50 Abs 1 gestützter Instandsetzungsauftrag stellt einen wasserpolizeilichen Auftrag nach<br />

§ 138 Abs 1 lit a dar.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0041 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 95/07/0100); 21.10.1999,<br />

99/07/0088; 25.6.2001, 2000/07/0290 (Hinweis auf Handlungspflicht der Behörde); stRsp<br />

51. Maßnahmen sind solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung<br />

<strong>und</strong> dem Betrieb der Anlage dienen <strong>und</strong> diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise<br />

ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird.<br />

VwGH 26.5.1998, 97/07/0060; 25.7.2002, 98/07/0073 = RdU-LSK 2003/10; stRsp<br />

Kann zur Unterscheidung zwischen wesentlichen <strong>und</strong> unwesentlichen Änderungen dienen<br />

52. Dass eine Deponie dem Regime des § 31b unterliegt <strong>und</strong> damit rechtlich nicht mehr als Wasserbenutzungsanlage<br />

zu beurteilen ist, ist für den Bestand der Erhaltungspflicht für ihre Anlagenteile<br />

deswegen bedeutungslos, weil sich aus § 50 Abs 6 ergibt, dass die in § 50 Abs 1 statuierte<br />

Erhaltungspflicht für alle im WRG geregelten Anlagen sinngemäß in gleicher Weise gilt.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 = RdU 170/1999<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 174 von 390


175<br />

Gilt sinngemäß für Wasseranlagen nach den §§ 31a, 31c, 32b, 38 <strong>und</strong> 41<br />

53. Die Instandhaltungspflicht dauert bis zum Erlöschen des Wasserrechts oder bis zur Zerstörung der<br />

Anlage an.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0088<br />

Vgl Rsp zu § 29<br />

54. Die Instandhaltungspflicht (für eine Abwasserbeseitigungsanlage) besteht auch dann, wenn ein<br />

Zusammenhang zwischen unzulässiger (Indirekt-)Einleitung eines Dritten <strong>und</strong> notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen<br />

gegeben wäre.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0088 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, Slg NF Nr. 14.151/A); stRsp<br />

Der Einwand des Kläranlagenbetreibers, die Schäden seien von unbefugten Indirekteinleitern<br />

verursacht worden, blieb daher erfolglos; der Kläranlagenbetreiber muss auch die Indirekteinleitungen<br />

im Kanaleinzugsgebiet im Auge behalten <strong>und</strong> ggf behördliche Hilfe in Anspruch<br />

nehmen<br />

55. Künstliche Gerinne <strong>und</strong> Wassergräben können nicht als Gewässer iSd § 47 Abs 1 angesehen<br />

werden; ihre Instandhaltung wird in § 50 geregelt. Aus der Beurteilung als künstliches Gerinne folgt<br />

die Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Erhaltung des Bachbettes, ebenso folgt daraus seine Pflicht<br />

zur Instandhaltung der Ufer. Bei einem künstlichen Gerinne kommt die Anwendung des § 47 daher<br />

nicht in Betracht, auch nicht im Wege eines auf § 138 Abs 1 lit a gestützten wasserpolizeilichen<br />

Auftrages wegen unterlassener Instandhaltungsarbeiten.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0053 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, 93/07/0049 mwN,<br />

4.12.1984, 83/07/0371)<br />

56. Die Instandhaltungspflicht bei Hochwasserschutzanlagen kann sich auch auf den Unterlauf eines<br />

Baches erstrecken, wenn darüber das Gewässerregime über die Wasserführung ausgeübt wird. Der<br />

Bach ist auch insofern ein „künstliches Gerinne“ iSd § 50 Abs 1.<br />

OGH 25.9.2001, 1 Ob 227/01s = RdU-LSK 2002/33 mit krit Anm Kerschner<br />

57. Verletzt ein zur Instandhaltung einer Wasseranlage Verpflichteter die ihn treffende Instandhaltungspflicht,<br />

so ist ihm gemäß § 138 Abs 1 lit a ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen<br />

Arbeiten zu erteilen. Ein solcher Auftrag kann entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen<br />

oder auf Verlangen eines Betroffenen nach § 138 Abs 6 erlassen werden.<br />

VwGH 18.9.2002, 98/07/0114 (Hinweis auf VwGH 25.6. 2001, 2000/07/0290, 2.10.1997,<br />

95/07/0100, 19.3.1959, Slg NF 4.913/A)<br />

Abs 2<br />

1. Da durch die Bewilligung zur Ableitung von Abfallstoffen der Anlageneigentümer nicht das Recht<br />

zur Herbeiführung der Versumpfung von Gewässern erlangt, obliegt ihm die Ausräumung des durch<br />

seine Anlage verschlämmten Flusses.<br />

VwGH 17.6.1892, Slg 6680; 10.6.1899, Slg 12.942<br />

2. Wird die Räumung eines öffentlichen Gewässers aus Gründen erforderlich, welche aus der Art <strong>und</strong><br />

Weise der Benützung des Gewässers durch einzelne Anlagen entstehen, so sind die Eigentümer<br />

dieser Anlagen auch verpflichtet, für diese Räumung nach Maßgabe der Verursachung aufzukommen.<br />

VwGH 10.6.1899, Slg 12.942 (zu Böhm. WRG)<br />

3. Auch zur Ausbaggerung ist die Bewilligung der Behörde erforderlich, die das Maß <strong>und</strong> die<br />

Modalitäten der Ausbaggerung zu bestimmen hat.<br />

VwGH 16.11.1904, Slg 3058<br />

4. Die Kosten der Regulierung <strong>und</strong> Instandhaltung der so genannten „B<strong>und</strong>esflüsse" (WBFG) sind<br />

unabhängig vom Vorhandensein einer früheren Konkurrenz dem B<strong>und</strong> auferlegt.<br />

VwGH 28.6.1962, 1418/61<br />

Eine allfällige Überwälzbarkeit auf Betroffene wird - ua - in § 47 angesprochen<br />

5. Kosten für die Instandhaltung einer Gewässerstrecke dürfen einem Wasserbenutzungsberechtigten<br />

nur für seinen unmittelbaren Anlagenbereich <strong>und</strong> für weitere Bereiche nur insoweit vorgeschrieben<br />

werden, als seine Anlage nachteilige Wirkungen ausübt.<br />

VwGH 7.2.1963, 169/62<br />

Abs 3<br />

1. Eine bloße, von einem festgelegten Beitragsschlüssel abweichende Übung bildet für sich allein<br />

keinen Rechtsgr<strong>und</strong>, auf den sich eine Entscheidung stützen könnte.<br />

VwGH 10.5.1939, Slg 2070<br />

2. Trifft die WRbeh eine Entscheidung nach § 50 Abs 3, so kann sie die Kosten der Instandhaltung<br />

den jeweiligen Verhältnissen entsprechend, wie es im öffentlichen Interesse wünschenswert erscheint,<br />

ohne Berücksichtigung früherer Bescheide oder privatrechtlicher Abmachungen auf die Verpflichteten<br />

neu aufteilen.<br />

OGH 2.7.1975, 1 Ob 113/75<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 175 von 390


176<br />

Abs 4<br />

1. § 50 Abs 4 ist nur anwendbar, wenn kein Wasserberechtigter festgestellt werden kann.<br />

VwGH 2.4.1971, 467/70<br />

Abs 6<br />

1. Der Unternehmer einer Regulierungsanlage ist nur zur Erhaltung in dem dem Konsens<br />

entsprechenden Umfang verpflichtet; zur Herstellung neuer Anlagen ist er auch dann nicht verpflichtet,<br />

wenn die konsentierten Anlagen einen nachteiligen Einfluss ausüben.<br />

VwGH 24.3.1908, Slg 5845<br />

2. Wird durch die Erhaltung eines Uferschutzes fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt,<br />

haben die Eigentümer von Liegenschaften <strong>und</strong> Anlagen, denen derartige Uferschutzmaßnahmen<br />

zugute kommen, zu den notwendigen Erhaltungskosten nach Verhältnis des erlangten Vorteiles oder<br />

nach dem Grad des abgewendeten Nachteiles beizutragen. Über die Beitragsleistung hat mangels<br />

gütlicher Übereinkunft die WRbeh zu entscheiden.<br />

VwGH 7.6.1950, Slg 1492<br />

3. Räumung <strong>und</strong> Instandhaltung eines Bahngrabens als künstliches Gerinne fällt unter § 50 <strong>und</strong> ist<br />

durch § 127 von der Zuständigkeit der WRbeh nicht ausgenommen.<br />

VwGH 25.10.1956, Slg 4178<br />

4. Eine Wasseranlage, die mangels ausreichender Instandhaltung nicht mehr im erforderlichen<br />

Umfang dem projektierten Zweck des Hochwasserschutzes dienen kann, ist iSd § 50 Abs 6 als<br />

„verfallen“ zu beurteilen.<br />

OGH 25.9.2001, 1 Ob 227/01s = RdU-LSK 2002/33 mit krit Anm Kerschner<br />

Vgl aber Rsp zur Irrelevanz des Projektszieles („Bemessungshochwassers“) bei Hochwasserschutzanlagen<br />

(VwGH 9.9.1980, 699/80, oben bei § 41)<br />

5. Die Bestimmung des § 50 Abs 6 Satz 2 bezieht sich auf den Eigentümer einer nicht der Wasserbenutzung<br />

dienenden Wasseranlage. Ein Eigentumsrecht an der von der Instandhaltungspflicht<br />

betroffenen Anlage ergibt sich aber nicht allein schon aus der Eigenschaft als Träger des Konsenses<br />

der Regulierungsbewilligung.<br />

Wie der VwGH zu der - nur für Wasserbenutzungsanlagen geltenden - Bestimmung des § 22 bereits<br />

wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, wird mit dieser Vorschrift kein vom Zivilrecht abweichender<br />

Eigentumsbegriff geschaffen, sondern knüpft auch der Eigentumsbegriff des § 22 Abs 1 an jenen des<br />

Zivilrechts an.<br />

Außerhalb des Geltungsbereiches der Bestimmung des § 22 kann erst recht der Umstand der<br />

Erteilung einer wr Bewilligung zur Errichtung eines Regulierungsbauwerkes für sich allein die<br />

Eigentumsrechtsverhältnisse am hergestellten Bauwerk nicht regeln, wie auch die Berechtigung zur<br />

Stellung eines Bewilligungsantrages - ebenso wie auch bei Wasserbenutzungsanlagen - von der<br />

Position als Eigentümer der Anlage nicht abhängt.<br />

VwGH 18.9.2002, 98/07/0114 (Hinweis auf VwGH 11.11.1997, Slg NF 14.730/A, 14.5.1997,<br />

Slg NF 14.677/A, 25.2.1992, 88/07/0107, 23.11.2000, 2000/07/0243)<br />

6. Wird dem Konsensträger einer Regulierung die Erhaltung der Anlage im ordnungsgemäßen<br />

Zustand im Bewilligungsbescheid dezidiert zur Pflicht gemacht, dann bedeutet der im Bewilligungsbescheid<br />

gebrauchte Ausdruck „ordnungsgemäßer Zustand" etwas entschieden anderes als das,<br />

wovon im § 50 Abs 6 Satz 2 bei Beschreibung der dort eingeschränkten Erhaltungspflicht die Rede ist.<br />

Unter einem „ordnungsgemäßen Zustand" ist vielmehr jener zu verstehen, den § 50 Abs 1 Satz 1<br />

beschreibt, <strong>und</strong> damit ein solcher Zustand, wie er der Bewilligung entspricht. Unter dem Aspekt einer<br />

bescheidmäßigen Verpflichtung zur Erhaltung des Regulierungswasserbaus im ordnungsgemäßen<br />

<strong>und</strong> somit der Bewilligung entsprechenden Zustand verliert die Frage nach dem Eigentum am<br />

Regulierungswasserbauwerk rechtlich an Bedeutung. Ist der Konsensträger nämlich als Eigentümer<br />

der Anlage anzusehen, dann würde die Einschränkung der Erhaltungspflicht auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Bestimmung des § 50 Abs 6 Satz 2 nach dem Wortlaut dieser Norm ja nur „mangels ausdrücklicher<br />

Verpflichtung" gelten, die dargestellte „ausdrückliche Verpflichtung" durch den Bescheid über die<br />

Regulierungsbewilligung aber der Einschränkung der Erhaltungspflicht nach § 50 Abs 6 Satz 2<br />

entgegenstehen. Ist der Konsensträger nicht als Eigentümer des Regulierungsbauwerkes anzusehen,<br />

dann führt die nach § 50 Abs 6 Satz 1 vorgesehene sinngemäße Anwendung der Bestimmung des<br />

§ 50 Abs 1 auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, zum ersten Halbsatz des § 50<br />

Abs 1 Satz 1, mit welchem die Erhaltungspflicht der Eigentümer von Wasserbenutzungsanlagen (arg.:<br />

„ihre Wasserbenutzungsanlagen") unter der Bedingung steht, dass nicht „rechtsgültige<br />

Verpflichtungen anderer" bestehen, unter welchem Aspekt erneut der Konsensträger als Erhaltungspflichtiger<br />

kraft Anordnung des Regulierungsbewilligungsbescheides anzusehen ist.<br />

VwGH 18.9.2002, 98/07/0114<br />

Die ggst Floskel ist auch für den Grad der Instandhaltungspflicht maßgeblich<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 176 von 390


177<br />

7. Auch wenn dem Erhaltungspflichtigen die von § 138 Abs 1 lit a geforderte Tatbestandsvoraussetzung<br />

einer Übertretung des WRG nicht aus dem Umstand eines von ihm vorgenommenen Einbaus<br />

von konsenswidrigen Vorrichtungen vorgeworfen werden könnte (hier: „fischereifre<strong>und</strong>lichen<br />

Einbauten" durch Dritte ohne wr Bewilligung), müssen solche dem Regulierungskonsens widerstreitenden,<br />

von Dritten eigenmächtig vorgenommene Einbauten in gleicher Weise wie Anlandungen<br />

<strong>und</strong> Bewuchs im Lichte der Pflicht des Konsensträgers zur Erhaltung des regulierten Gerinnes in dem<br />

der erteilten Regulierungsbewilligung entsprechenden Zustand gesehen werden.<br />

Erhaltungsmaßnahmen erforderlich machende Handlungen Dritter berechtigen den Erhaltungspflichtigen<br />

wohl zum zivilrechtlichen Regress den handelnden Personen gegenüber, können am<br />

Bestand der Erhaltungspflicht jedoch nichts ändern.<br />

Dass für konsenslos vorgenommene Einbauten Dritter in ein reguliertes Gerinne anderes gelten<br />

müsste, wenn solche Einbauten die Instandhaltungspflicht des zur Erhaltung des regulierten Gerinnes<br />

Verpflichteten deswegen auslösten, weil sich das Gerinne damit in rechtserheblicher Weise nicht mehr<br />

in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand befände, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.<br />

Dass diejenigen, welche die „fischereifre<strong>und</strong>lichen Einbauten" ohne die erforderliche wr Bewilligung<br />

vorgenommen haben, als Täter kraft Setzung einer eigenmächtigen Neuerung ihrerseits als<br />

Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages in Betracht gekommen wären, schließt nicht aus,<br />

dass die Belassung solcher Einbauten Dritter durch den Erhaltungspflichtigen eine Verletzung seiner<br />

Verpflichtung darstellen konnte, das regulierte Gerinne im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.<br />

VwGH 18.9.2002, 98/07/0114 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, Slg NF 14.151/A, bzgl<br />

unbefugter Ablagerungen Dritter in einem Bach <strong>und</strong> VwGH 21.10.1999, 99/07/0088, bzgl<br />

unzulässig eingeleiteter Stoffe fremder Indirekteinleiter)<br />

§ 52 - Anpassung an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse<br />

1. Die stattgebende Erledigung eines auf § 52 Abs 1 gestützten Anpassungsantrages setzt voraus,<br />

dass<br />

• eine Änderung der Benutzung oder des Betriebes einer fremden Wasserbenutzungsanlage dem<br />

Berechtigten zumutbar ist,<br />

• dessen berührten Rechte nicht wesentlich beeinträchtigt werden, <strong>und</strong> dass<br />

• die mit einer solchen Änderung bewirkte Abstimmung von Wasserbenutzungen oder dem<br />

Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen aufeinander eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher<br />

Verhältnisse erzielt.<br />

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann erwächst daraus dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf<br />

die begehrte Anpassungsverfügung.<br />

VwGH 27.6.1995, 92/07/0184<br />

§ 53 - Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne<br />

1. Die Vorlage eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes kann auch im Widerstreitverfahren<br />

aufgetragen werden. Einen Rechtsanspruch darauf besitzt jedoch niemand.<br />

VwGH 27.10.1966, 204/66, 1024/66; 22.12.1972, 637/72, Slg 8339/A; 20.9.2001, 97/07/0019<br />

§ 54 - Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen<br />

1. Eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung bedarf als Verordnung der Verlautbarung im B<strong>und</strong>esgesetzblatt.<br />

VwGH 9.5.1961, Slg 5562; 14.11.1962, 949/61<br />

2. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 der Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Donau <strong>und</strong><br />

ihrer Zubringer, BGBl 1977/210, hat insoweit, als sie sich auf Zubringer der Donau bezieht, ihre<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage in § 54 Abs 1; § 1 Abs 2, der sich lediglich auf die Donau <strong>und</strong> ihre Zubringer<br />

Salzach, Inn <strong>und</strong> March (zugleich Grenzgewässer) bezieht, hat seine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage in § 33<br />

Abs 3 (nun Abs 2).<br />

VfGH 19.6.1990, B 1217/88<br />

3. Es ist nicht denkunmöglich, dass eine 31 Wohnhäuser umfassende Siedlung ein „zusammenhängendes<br />

Siedlungsgebiet" iSd § 2 Z 1 der Donauverordnung darstellt.<br />

VfGH 19.6.1990, B 1217/88<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 177 von 390


178<br />

4. Es ist vertretbar <strong>und</strong> daher nicht denkunmöglich, unter „Zubringer" die fließenden Gewässer eines<br />

„Einzugsgebietes" iSd § 54 Abs 1 zu verstehen.<br />

VfGH 19.6.1990, B 1217/88<br />

5. Der Bestimmung des § 54 Abs 3 ist nicht zu entnehmen, dass die in § 26 Abs 1 Z 4 VwGG<br />

genannte sechswöchige Frist zur Beschwerdeerhebung erst ab Vorlage sämtlicher Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

für den BM zu laufen beginnt.<br />

VwGH 10.12.1998, 98/07/0163<br />

6. Die in § 54 Abs 3 vorgesehene Interessenabwägung kann erst dann einsetzen, wenn feststeht,<br />

dass das Vorhaben überhaupt bewilligungsfähig ist.<br />

VwGH 14.12.1993, 93/07/0064 = RdU 19/1994<br />

7. Die Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Marchfeld, BGBl 1964/32, enthält kein Verbot<br />

anderer Wassernutzungen als jener zu Zwecken der Wasserversorgung <strong>und</strong> der Bewässerung;<br />

vielmehr wird (lediglich) eine Koordinierung aller möglichen Wassernutzungszwecke - sogar<br />

einschließlich der Abwasserbeseitigung - verlangt, wobei das Ziel der Reinhaltung des Gr<strong>und</strong>wassers<br />

zu Trinkwasserzwecken zu beachten ist.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0110 (Hinweis auf VwGH 10.6.1999, 98/07/0090)<br />

8. Projekte, die in einem von einer Rahmenverfügung erfassten Gebiet nachteilige Auswirkungen auf<br />

die Beschaffenheit des Gr<strong>und</strong>wassers haben, die weit über den Grad der Geringfügigkeit hinausgehen<br />

<strong>und</strong> damit der Erhaltung dieses Gr<strong>und</strong>wassers für Trinkwasserzwecke zuwiderlaufen, sind nicht<br />

bewilligungsfähig, da sie der Rahmenverfügung <strong>und</strong> damit öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0110 (zur ww RV Marchfeld)<br />

9. Die Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Marchfeld erwähnt zwar wasserpolizeiliche<br />

Aufträge nach § 138 nicht ausdrücklich; da aber in der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung<br />

öffentliche Interessen der Wasserwirtschaft festgeschrieben sind, haben diese auch bei der Erlassung<br />

wasserpolizeilicher Aufträge Beachtung zu finden.<br />

VwGH 21.3.2002, 2001/07/0174<br />

Gilt für wasserwirtschaftliche Planungsinstrumente allgemein<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 178 von 390


179<br />

6. Abschnitt:<br />

Einzugsgebietsbezogene Planung <strong>und</strong> Durchführung<br />

von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung<br />

insb zum Schutz <strong>und</strong> zur Reinhaltung der Gewässer<br />

Mit der WRG-Nov 2003 wurden in Umsetzung der WRRL neue Planungsinstrumente in das WRG<br />

eingefügt <strong>und</strong> bestehende Planungsinstrumente um- <strong>und</strong> ausgebaut. Der bisherige 5. Abschnitt wurde<br />

in drei Abschnitte aufgeteilt (§§ 50 – 54, 55 – 59b <strong>und</strong> 59c – 59i).<br />

§ 56 - Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt<br />

1. Auch Wasseranlagen provisorischen Charakters oder vorgesehener kurzer Bestandsdauer<br />

bedürfen einer wr Bewilligung nach § 56.<br />

OGH 22.4.1964, 6 Ob 15/64<br />

§ 56 ist Ermächtigungsnorm für wasserwirtschaftliche Untersuchungen; Wasseranlagen <strong>und</strong><br />

Wasserbenutzungen sind auch bei bloß provisorischem Charakter oder kurzer Bestandsdauer<br />

nicht dem § 56, sondern den einschlägigen Bewilligungstatbeständen zu unterstellen, wobei<br />

die Kürze der Inanspruchnahme im Rahmen der Bewilligung zu berücksichtigen ist<br />

2. § 56 ist eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB.<br />

OGH 26.8.1971, 1 Ob 208/71<br />

3. Die wr Bewilligung zur Gr<strong>und</strong>wassererschließung im Wege eines Pumpversuches beinhaltet noch<br />

nicht das Recht zu einer darüber hinausgehenden Benutzung einer bestimmten Wassermenge.<br />

VwGH 13.4.1978, 143, 144/78<br />

4. Gem § 56 bewilligungspflichtige Eingriffe müssen den Charakter von Versuchen, wie Pumpversuchen<br />

oder wasserbautechnischen <strong>und</strong> wasserwirtschaftlichen Versuchen in der freien Natur,<br />

haben.<br />

Zwar wird auch ein Stollen regelmäßig auch geeignet sein, vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt<br />

herbeizuführen <strong>und</strong> neue, die Wasserwirtschaft allenfalls interessierende Erkenntnisse zu<br />

bringen, doch ist dies nur eine Folgewirkung solcher Maßnahmen, aber nicht deren Zweck, der nicht<br />

außer acht gelassen werden darf.<br />

VwGH 4.12.1979, 1749, 1782/79 (Straßentunnel); 16.10.2003, 2002/07/0169 = RdU-LSK<br />

2004/6<br />

Vgl nun § 40 Abs 2 idFd WRG-Nov 2003<br />

5. Ist eine Verletzung bestehender Rechte auszuschließen, ist der Bewilligungsantrag gem § 56<br />

mangels Zuständigkeit der WRbeh zurückzuweisen.<br />

VwGH 15.11.1994, 94/07/0112, 0113<br />

Ähnlich § 9 Abs 2<br />

6. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über Zwangsrechte in § 56 Abs 2<br />

bedeutet, dass die Bestimmungen der §§ 60 ff nicht wörtlich, sondern auf den Tatbestand des § 56<br />

zugeschnitten zu lesen sind.<br />

§ 56 Abs 2 iVm §§ 60 ff ermöglicht daher die Einräumung von Dienstbarkeiten zur Errichtung von<br />

Pegeln <strong>und</strong> zur Aufschlussbohrung sowie für die Vornahme von Messungen <strong>und</strong> das damit<br />

verb<strong>und</strong>ene Befahren <strong>und</strong> Betreten der betroffenen Gr<strong>und</strong>stücke.<br />

VwGH 21.11.1996, 95/07/0211; 10.6.1999, 99/07/0053 (erster Satz)<br />

7. Ist das untersuchte Gr<strong>und</strong>wasser nicht von vornherein für den geplanten Zweck ungeeignet, dann<br />

spielt es für die Zulässigkeit der Bewilligung von Untersuchungen nach § 56 keine Rolle, ob es an<br />

anderer Stelle ebenfalls geeignete Gr<strong>und</strong>wasserreservoire gibt oder nicht.<br />

VwGH 21.11.1996, 95/07/0211<br />

8. Gegen die Vornahme eines Pumpversuches, der einer wr Bewilligung überhaupt erst dann bedarf,<br />

wenn durch ihn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender<br />

Rechte befürchtet werden muss, können nur solche Einwendungen mit Erfolg vorgetragen werden, mit<br />

denen eine unzulässige Beeinträchtigung der in § 12 Abs 2 wr geschützten Rechte geltend gemacht<br />

wird.<br />

VwGH 10.6.1999, 99/07/0053 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 94/07/0112, 0113, 27.9.1994,<br />

94/07/0032)<br />

9. Der nach § 13 Abs 1 maßgebende Bedarf eines Bewerbers zur Durchführung eines Pumpversuches<br />

rechtfertigt sich in der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 13 Abs 1 auf die<br />

Bestimmung des § 56 Abs 1 schon daraus, dass das in einem Gr<strong>und</strong>stück enthaltene unterirdische<br />

Wasser gem § 3 Abs 1 lit a dem Gr<strong>und</strong>eigentümer gehört, dem die Nutzung seines Gr<strong>und</strong>wassers<br />

nach Maßgabe der Bestimmung des § 10 eingeräumt ist. Das Informationsbedürfnis des Gr<strong>und</strong>eigentümers<br />

über die Leistungsfähigkeit eines unter seinem Gr<strong>und</strong>stück gelegenen Gr<strong>und</strong>wasser-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 179 von 390


180<br />

stocks reicht zur Rechtfertigung eines Pumpversuches nach § 56 Abs 1 als Bedarf iSd § 13 Abs 1 aus,<br />

ohne dass vom Gr<strong>und</strong>eigentümer zu verlangen wäre, schon im Verfahren über die Bewilligung des<br />

Pumpversuches über die beabsichtigte Verwendung jener Wassermengen Auskunft zu geben, die<br />

sich nach den Ergebnissen des Pumpversuches ohne Verletzung fremder Rechte erschließen lassen.<br />

VwGH 10.6.1999, 99/07/0053<br />

Auch der Pumpversuch eines vom Gr<strong>und</strong>eigentümer verschiedenen Wasserversorgungsunternehmens<br />

(Wasserprospektion) wird zulässig sein, ohne dass bereits beim Pumpversuch<br />

der Bedarf an der möglichen späteren Wasserentnahme iSd § 63 nachzuweisen wäre<br />

10. Gem § 56 bewilligungspflichtige Maßnahmen müssen den Charakter von Versuchen, wie Pumpversuche<br />

oder wasserbauliche <strong>und</strong> wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, haben.<br />

Gewiss kann auch eine Nassbaggerung ggf dazu geeignet sein, nur vorübergehende Eingriffe in den<br />

Wasserhaushalt herbeizuführen <strong>und</strong> vielleicht auch für die Wasserwirtschaft interessante Erkenntnisse<br />

bringen, doch wäre dies nur die Folgewirkung einer solchen Maßnahme, nicht aber deren Zweck, auf<br />

den es aber jedenfalls für die Beurteilung nach § 56 maßgeblich ankommt.<br />

Der Zweck allein ist dafür bestimmend, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff<br />

in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage bzw. Maßnahme iSd<br />

§§ 9, 10 <strong>und</strong> 32 zu beurteilen ist.<br />

VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169 = RdU-LSK 2004/6 (Hinweis auf VwGH 4.12.1979, 1749,<br />

1782/79, VwSlg 9984 A/1979 <strong>und</strong> 20.9.1995, 95/03/0032 = RdU 52/1997); stRsp<br />

§ 58 - Förderung der Gewässerk<strong>und</strong>e<br />

1. Wer nur im Rahmen des § 10 Abs 1 Gr<strong>und</strong>wasser nutzt, ist nicht Wasserberechtigter iSd § 58 Abs 2<br />

<strong>und</strong> kann daher nur zur Duldung amtlicher Untersuchungen verhalten werden.<br />

VwGH 27.9.1968, 1654/67<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 180 von 390


181<br />

8. Abschnitt:<br />

Von den Zwangsrechten<br />

<strong>Wasserbau</strong>vorhaben berühren in vielfacher Weise fremde Rechte. Es kann daher notwendig sein, zur<br />

Realisierung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Vorhaben geeignete Zwangsrechte einräumen zu<br />

können. Der Achte Abschnitt regelt verschiedene Formen von Zwangsrechten, wie die Enteignung von<br />

Liegenschaften, Bauwerken <strong>und</strong> Rechten, die Einräumung von Dienstbarkeiten <strong>und</strong> Duldungspflichten<br />

sowie von Mitbenutzungsrechten, Legalservituten usw. Dabei ist regelmäßig die im ABGB festgelegte<br />

<strong>und</strong> verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung vorzunehmen <strong>und</strong> angemessene<br />

Entschädigung zu leisten (wird im 11. Abschnitt geregelt).<br />

§ 60 - Einteilung der Zwangsrechte <strong>und</strong> allgemeine Bestimmungen<br />

1. Die zuerkannte Dienstbarkeit haftet auch ohne Eintragung in das Gr<strong>und</strong>buch auf dem mit ihr<br />

belasteten Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden.<br />

VwGH 11.1.1882, Slg 1261<br />

2. Jede Enteignung setzt einen die Enteignung rechtfertigenden Zweck voraus <strong>und</strong> ist überdies nur<br />

dann zulässig, wenn ein darauf gerichteter Antrag einer hiezu legitimierten Partei vorliegt.<br />

VwGH 23.9.1908, Slg 6417; 30.6.1928, Slg 15.293<br />

3. Es bedarf keines gesonderten Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechts, da in dem Antrag auf<br />

Bewilligung bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung jener<br />

Zwangsrechte gelegen ist, die zwecks Durchführung des Projekts notwendig erscheinen.<br />

VwGH 19.1.1909, Slg 6458; 13.3.1916, Slg 11.645 (zu Böhm. WRG); 6.12.1968, 224/68;<br />

14.9.1978, 978/78; 15.12.1987, 84/07/0143; 2.2.1990, 89/07/0066, 0067, 0068; 21.11.1996,<br />

95/07/0211; 25.7.2002, 2001/07/0069; stRsp<br />

4. In der Erklärung des Konsenswerbers im wr Verfahren, eine vom zu Enteignenden hinsichtlich der<br />

geforderten Gegenleistung gemachte Erklärung zur Kenntnis zu nehmen, kann die Übernahme der<br />

geforderten Gegenleistung nicht erblickt werden. Es entfällt daher nicht die Pflicht der WRbeh zur<br />

Entscheidung über das Enteignungsansuchen.<br />

VwGH 13.12.1916, Slg 11.645 (zu Böhm. WRG); 26.4.1976, 621/75<br />

5. Die gütliche Übereinkunft iSd § 60 Abs 2 muss sich auf das beanspruchte Objekt <strong>und</strong> den zu<br />

leistenden Gegenwert erstrecken.<br />

Unter der gütlichen Übereinkunft kann seitens der Gr<strong>und</strong>eigentümer zumeist nicht mehr verstanden<br />

werden als die Erklärung, sich der beanspruchten Rechte über das Gr<strong>und</strong>eigentum zu Gunsten des<br />

Bewilligungswerbers entäußern zu wollen. Kommt dieses Rechtsgeschäft aber im weiteren Verfahren<br />

nicht zustande, weil etwa keine Einigung über Ware <strong>und</strong> Preis erzielt werden konnte, so ist die<br />

anfangs gr<strong>und</strong>sätzlich erzielte Übereinkunft oder Zustimmung als nicht mehr bestehend zu betrachten<br />

<strong>und</strong> nur mehr die Voraussetzung für die Begründung von Zwangsrechten gegeben.<br />

VfGH 7.10.1972, Slg 6858<br />

VwGH 6.3.1958, Slg 4596; 8.6.1973, 2015/72, Slg 8428; 17.5.1974, 57/74<br />

OGH 14.10.1974, 1 Ob 143/74<br />

6. Die WRbeh ist nicht zuständig, eine Entschädigung festzusetzen, wenn kein Zwangsrecht nach<br />

§ 60 begründet wurde, <strong>und</strong> zwar auch dann nicht, wenn eine auf die bloße Bereitschaft zur Übertragung<br />

des Eigentums an den beanspruchten Objekten beschränkte Übereinstimmung zwischen den<br />

Beteiligten vorliegt.<br />

Die gütliche Übereinkunft iSd § 60 Abs 2 muss sich nämlich auf das beanspruchte Objekt <strong>und</strong> den zu<br />

leistenden Gegenwert erstrecken.<br />

VfGH 7.10.1972, Slg 6858<br />

VwGH 8.5.1958, Slg 4663; 17.3.1972, 570/71<br />

OGH 14.10.1974, 1 Ob 143/74<br />

7. Voraussetzung einer Enteignung ist stets ein konkreter Bedarf, dessen unmittelbare Deckung durch<br />

die enteignete Sache im öffentlichen Interesse erforderlich ist.<br />

VfGH 19.12.1959, Slg 3666; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 181 von 390


182<br />

8. Den Schutz des Art 5 StGG genießt jedes Vermögensrecht, auch eine nuda proprietas.<br />

VfGH 5.10.1961, Slg 4010<br />

9. Ein wr Entschädigungsbescheid ist nur in den Fällen zulässig, in denen das WRG die Bestimmung<br />

einer Entschädigung vorsieht.<br />

Auf Billigkeitsgründe kann ein Entschädigungsabspruch nicht gestützt werden.<br />

VwGH 22.6.1962, 1338/61<br />

10. Die Verfügung des Anschlusszwanges stellt keine Enteignung dar, weil die - deswegen nicht mehr<br />

ausübbaren - Wasserbezugsrechte weder auf andere Personen übertragen noch den Betroffenen<br />

entzogen werden.<br />

VfGH 15.3.1963, Slg 4378<br />

11. Der Enteignungsausspruch der WRbeh muss sich gegen eine bestimmte Person richten, um<br />

überhaupt ein Zwangsrecht bewirken zu können. Eine Enteignung hat daher notwendigerweise zur<br />

Voraussetzung, dass feststeht, wem der Gegenstand der Enteignung gehört.<br />

VwGH 20.6.1963, Slg 6058<br />

12. Bei den durch die Enteignung verursachten Nachteilen kann es sich nur um die unmittelbaren<br />

Wirkungen des Enteignungsaktes, nicht aber um Auswirkungen handeln, die sich nicht unmittelbar aus<br />

dem Enteignungsakt selbst ergeben.<br />

VwGH 20.6.1963, Slg 6058<br />

13. Die Weigerung eines Gr<strong>und</strong>eigentümers, einer Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme zuzustimmen, bedeutet,<br />

dass es mangels einer gütlichen Einigung über die geplanten Eingriffe in Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden eines<br />

Zwangsrechts bedarf, um die derart verweigerte Zustimmung zu ersetzen (ausgenommen die Fälle<br />

des § 111 Abs 4).<br />

VwGH 7.11.1963, Slg 6144; stRsp<br />

14. Selbst eine uneingeschränkte Zustimmung des von einem Projekt in seinem Gr<strong>und</strong>eigentum<br />

Betroffenen zu diesem Projekt vermag die Aufgabe oder Einschränkung des Eigentumsrechts nicht in<br />

sich zu schließen, sodass mit einer dennoch erteilten wr Bewilligung noch nicht die Ermächtigung des<br />

Projektswerbers verb<strong>und</strong>en sein kann, dieses fremde Eigentum für seine Zwecke in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

VwGH 7.11.1963, Slg 6144<br />

Trennung zwischen prozessualer <strong>und</strong> zivilrechtlicher Zustimmung (vgl unten VwGH 6.9.1976,<br />

2197/75); eine nachträgliche Zwangsrechtseinräumung ist nicht möglich !<br />

15. Das Erzielen einer gütlichen Übereinkunft iSd § 60 Abs 2 ist notwendigerweise Gegenstand der<br />

mündlichen Verhandlung.<br />

VwGH 9.7.1964, 364/64<br />

Vgl aber unten VwGH 31.1.1989, 87/07/0051; 10.7.1997, 96/07/0122; 27.6.2002, 99/07/0163<br />

16. Hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer der projektsgemäßen Einwirkung auf sein Gr<strong>und</strong>eigentum gegen<br />

Gewährung einer Gegenleistung zugestimmt <strong>und</strong> hat der Projektswerber diese Erklärung<br />

angenommen, kann davon ausgegangen werden, dass eine projektsbedingte Verletzung des<br />

Eigentumsrechts nicht gegeben sei.<br />

VwGH 11.2.1965, Slg 6589<br />

17. Werden die von einem Gr<strong>und</strong>eigentümer für die Beanspruchung seines Eigentums aufgestellten<br />

Bedingungen nicht vollständig zugestanden, so ist eine gütliche Übereinkunft iSd § 60 Abs 2 nicht<br />

zustande gekommen <strong>und</strong> die Erteilung der wr Bewilligung ohne gleichzeitige Begründung eines<br />

Zwangsrechts nicht zulässig.<br />

VwGH 26.4.1968, 1834/67<br />

18. Ist trotz eines gütlichen Übereinkommens ein Enteignungsbescheid ergangen, so ist dieser<br />

maßgeblich <strong>und</strong> nur im Verwaltungsweg bekämpfbar.<br />

OGH 19.2.1969, 6 Ob 36/69<br />

19. Eine Enteignung darf nicht vorgenommen werden, wenn der WRbeh noch nicht im Einzelnen<br />

bekannt ist, welche Gr<strong>und</strong>fläche für ein Projekt benötigt wird.<br />

VwGH 28.6.1974, 2007/73<br />

20. Ist auf Gr<strong>und</strong> von Parteienerklärungen anzunehmen, dass eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt<br />

werden kann, ist eine Verhandlungswiederholung für einen neuerlichen Vergleichsversuch<br />

entbehrlich.<br />

VwGH 26.4.1976, 621/75<br />

21. Eine nach § 42 AVG anzunehmende Zustimmung eines Beteiligten zum Projekt schließt noch<br />

nicht die Aufgabe oder Einschränkung seines Eigentumsrechts in sich.<br />

VwGH 6.9.1976, 2197/75<br />

Zustimmungsfiktion des § 42 AVG aF (vgl auch § 111 Abs 4) überholt durch AVG-Nov 1998<br />

22. Der behördliche Ausspruch über die Einräumung eines Zwangsrechts <strong>und</strong> die hiefür zu leistende<br />

Entschädigung wird nur dann durch ein Übereinkommen ersetzt, wenn dieses alle jene Elemente<br />

umfasst, die Gegenstand der behördlichen Entscheidung sein müssten.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 182 von 390


183<br />

VwGH 25.1.1979, 2632/78<br />

23. Nach stRsp des VfGH ist eine Enteignung nur dann verfassungsrechtlich erlaubt, wenn <strong>und</strong> soweit<br />

es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um dem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen:<br />

Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es<br />

muss weiters das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu<br />

decken <strong>und</strong> es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken.<br />

VfGH 7.6.1980, B 421/78; 17.6.1981, B 400/80; 23.11.1984, B 600/78<br />

24. Der WRbeh kommt keine Befugnis mehr zu, über Entschädigungsfragen abzusprechen, wenn eine<br />

gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten erzielt wurde.<br />

VwGH 14.9.1982, 82/07/0128<br />

25. Ohne eine vorangegangene, die davon betroffenen Gr<strong>und</strong>stücke oder Gr<strong>und</strong>stücksteile in einer<br />

jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnende wr Bewilligung eines Projektes oder einer<br />

Projektsänderung dürfen dafür erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden.<br />

VwGH 9.11.1982, 82/07/0039<br />

26. Mangels eines gütlichen Übereinkommens über die Inanspruchnahme eines Gr<strong>und</strong>stückes darf<br />

die Einräumung einer Dienstbarkeit gem § 60 Abs 2 nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen.<br />

VwGH 12.11.1985, 85/07/0084<br />

27. Wird auf Gr<strong>und</strong> der Verfahrensergebnisse eine Beeinträchtigung wr geschützter Rechte nicht<br />

erwartet, so ist ein Ausspruch über Zwangsrechte entbehrlich.<br />

VwGH 25.9.1986, 84/07/0342; stRsp<br />

28. Gem § 60 Abs 1 lit a - c durch Bescheid der WRbeh begründete Zwangsrechte binden den<br />

jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft, ohne dass es einer Einverleibung der Zwangsrechte oder<br />

einer Ersitzung des Rechts durch den Wasserberechtigten bedürfte.<br />

OGH 13.5.1987, 5, 6/87<br />

29. Der gem § 60 Abs 2 iVm § 117 Abs 1 für Enteignungen eingeräumte Entschädigungsanspruch<br />

zählt zu den „civil rights" iSd Art 6 Abs EMRK.<br />

VfGH 24.6.1988, G 1/88<br />

30. Dass die WRbeh es unterlassen hat, auf eine gütliche Übereinkunft hinzuwirken, stellt keinen<br />

wesentlichen Verfahrensmangel dar.<br />

VwGH 31.1.1989, 87/07/0051; 10.7.1997, 96/07/0122; 27.6.2002, 99/07/0163<br />

31. Eine wr Bewilligung, die mit einer Beeinträchtigung fremder Rechte verb<strong>und</strong>en ist, welche im<br />

Wege von Zwangsrechten eingeschränkt oder aufgehoben werden sollen, kann rechtens nicht<br />

ausgeübt werden, bevor die entsprechenden Zwangsrechte eingeräumt worden sind.<br />

VwGH 23.4.1991, 87/07/0058; stRsp<br />

32. Fehlt es an einer wr bewilligungsfähigen Wasserbenutzungsanlage, dann kommt auch die<br />

Einräumung von Zwangsrechten nicht in Betracht.<br />

VwGH 28.3.1995, 94/07/0084 (Hinweis auf VwGH 8.10.1979, 2452/78, 18.5.1978, 2275/76,<br />

1.3.1976, 1451/75); stRsp<br />

33. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über Zwangsrechte in § 56<br />

Abs 2 bedeutet, dass die Bestimmungen der §§ 60 ff nicht wörtlich, sondern auf den Tatbestand des<br />

§ 56 zugeschnitten zu lesen sind.<br />

VwGH 21.11.1996, 95/07/0211<br />

34. Das bei der Ausübung einer zwangsweise eingeräumten Tunnelservitut gewonnene Aushubmaterial<br />

steht, weil <strong>und</strong> soweit nicht Gegenstand der Enteignung, dem Gr<strong>und</strong>eigentümer zu.<br />

OGH 22.10.1999, 1 Ob 49/99h = JBl 2000, 233<br />

35. Gem § 60 Abs 2 sind zwar Zwangsrechte iSd Abs 1 nur dann zulässig, wenn eine gütliche<br />

Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass für<br />

die Zulässigkeit eines Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechts iSd § 63 der Versuch einer<br />

gütlichen Übereinkunft Voraussetzung wäre. Eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten ist<br />

vielmehr gem § 111 Abs 3 im Zuge des wr Verfahrens <strong>und</strong> sohin bis zur Erlassung des mit dem<br />

Übereinkommen im notwendigen Zusammenhang stehenden Bescheides möglich.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0094<br />

36. Ein Zwangsrecht nach § 60 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles<br />

geeignet (adäquat) sein, darf nach Art <strong>und</strong> Umfang nicht unverhältnismäßig sein, <strong>und</strong> das angestrebte<br />

Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein.<br />

Insb scheidet die Einräumung eines Zwangsrechts für die im § 72 genannten gesetzlichen<br />

Verpflichtungen aus.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0094 (Hinweis auf Raschauer, Rz 7 zu § 60, <strong>und</strong> dort zit Rsp);<br />

21.1.2003, 2002/07/0135 = RdU-LSK 2003/39; 27.5.2003, 2002/07/0110; stRsp<br />

37. Eingriffe in fremde Rechte, die durch ein bescheidmäßig verliehenes Wasserbenutzungsrecht<br />

bewirkt werden, haben schon aus Anlass der Bewilligung zu einem vermögensrechtlichen Ausgleich<br />

zu führen, der im Falle der Einräumung von Zwangsrechten in der nach § 60 Abs 2 vorgesehenen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 183 von 390


184<br />

angemessenen Entschädigung <strong>und</strong> im Falle einer gütlichen Übereinkunft im Wege einer privatrechtlichen,<br />

über Antrag gem § 111 Abs 3 zu beurk<strong>und</strong>enden Vereinbarung erfolgt; auch die Bestimmung<br />

des § 72 Abs 1 sieht Entschädigungsansprüche vor.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0154; stRsp<br />

38. Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut<br />

gewidmet sind (hier: öffentliches Wassergut), können Gegenstand einer Enteignung sein.<br />

VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069 (Hinweis auf VwGH 30.1.2001, 2000/05/0284, zum Kärntner<br />

Landesstraßengesetz, mwN)<br />

39. Dass bei einem Auseinanderklaffen zwischen den vom Enteignungsbescheid betroffenen Gr<strong>und</strong>flächen<br />

<strong>und</strong> den für das <strong>Wasserbau</strong>vorhaben benötigten Gr<strong>und</strong>stücken durch die wr Bewilligung eine<br />

Verletzung des Gr<strong>und</strong>eigentums stattgef<strong>und</strong>en haben könnte, ist nicht von vornherein denkunmöglich.<br />

VwGH 25.7.2002, 2002/07/0042<br />

40. Nach stRsp des VfGH ist dem durch Art 5 StGG gewährleisteten Eigentumsschutz zwar von<br />

vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten<br />

öffentlichen Zweck unter den von der Rsp herausgearbeiteten Voraussetzungen möglich ist, diese<br />

Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz<br />

bestimmte Zweck verwirklicht wird. Wird dieser Zweck nach Ausspruch einer Enteignung nicht<br />

verwirklicht oder wird die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt, so fehlt die innere<br />

Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung <strong>und</strong> es wird der verfassungsgesetzlich<br />

gewährleistete Eigentumsschutz uneingeschränkt voll wirksam.<br />

In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für<br />

den Fall gr<strong>und</strong>gelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgr<strong>und</strong> genannten<br />

öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht<br />

in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird.<br />

Der Eigentumsschutz des Art 5 StGG kann sich jedoch nur insolange auswirken, als die enteignete<br />

Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der<br />

enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der<br />

Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben<br />

wird.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045 (Hinweis auf VfSlg 8981/1980); stRsp<br />

§ 61 - Öffentlicherklärung von Privatgewässern<br />

1. Durch die Öffentlicherklärung eines Privatsees werden an dem Gewässer erworbene Privatrechte<br />

(Seegr<strong>und</strong>) nicht aufgehoben.<br />

VwGH 7.7.1897, Slg 10.910<br />

2. Die Umwandlung von Privatgewässern in öffentliches Gut steht in freiem Ermessen der<br />

Verwaltungsbehörden; ein Rechtsanspruch von Parteien darauf besteht nicht.<br />

VwGH 22.9.1903, Slg 1970<br />

3. Die Öffentlicherklärung eines Privatgewässers gestaltet eine Rechtsbeziehung ausschließlich<br />

zwischen dem bisher Berechtigten <strong>und</strong> dem Staat; in Rechte Dritter wird damit nicht eingegriffen.<br />

VwGH 7.2.1963, 169/62<br />

§ 62 - Vorarbeiten für Wasseranlagen<br />

1. Für die Bewilligung von Vorarbeiten auf fremdem Gr<strong>und</strong> zur Herstellung einer Wasseranlage ist die<br />

Vorlage eines für ein Bewilligungsverfahren geeigneten konkreten Projektes nicht erforderlich, weil die<br />

Vorarbeiten auch dem Zweck dienen können, die Gr<strong>und</strong>lagen für die konkrete Ausgestaltung eines<br />

nur hinsichtlich des Zieles bestimmten, in Aussicht genommenen Projektes zu schaffen.<br />

VwGH 26.1.1915, Slg 10.723 (zu Salzburger WRG)<br />

2. Der durch geplante Vorarbeiten betroffene Liegenschaftseigentümer muss vor der Bewilligungserteilung<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, <strong>und</strong> zwar im Hinblick auf die Fragen, ob die<br />

Arbeiten sofort oder erst nach Leistung einer ziffernmäßig zu bestimmenden Kaution beginnen dürfen,<br />

<strong>und</strong> welche Maßnahmen zu treffen seien, um den Betroffenen gegen nicht gebotene Schädigungen<br />

seines Eigentums zu sichern.<br />

VwGH 26.1.1915, Slg 10.723 (zu Salzburger WRG)<br />

3. Der Anspruch des Fischereiberechtigten auf Ersatz des ihm durch Ablagerungen von Schotter- <strong>und</strong><br />

Gesteinsmassen im Flussbett im Zuge von Straßenbauarbeiten verursachten Schadens gehört auf<br />

den Rechtsweg.<br />

OGH 6.2.1963, 1 Ob 6/63<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 184 von 390


185<br />

4. Hauptanwendungsfälle von § 62 sind Arbeiten, die in die Zeit vor der Erteilung der wr Bewilligung<br />

fallen; der Wortlaut deckt jedoch auch den Fall, dass erst die Bauausführung Bauhilfseinrichtungen<br />

auf fremdem Gr<strong>und</strong> erfordert.<br />

Eine Anwendung von § 62 scheidet jedoch aus, wenn dem <strong>Wasserbau</strong>unternehmer die ihm unmittelbar<br />

durch das Gesetz eingeräumte Benutzungsbefugnis des § 72 zustatten kommt.<br />

OGH 9.5.1973, 1 Ob 65/73<br />

§ 63 - Enteignung von Liegenschaften <strong>und</strong> Bauwerken<br />

1. Die zwangsweise Begründung von Servituten kann nicht Platz greifen, wo es sich nur darum<br />

handelt, die Ausbesserung <strong>und</strong> Instandsetzung einer Wasseranlage zu fördern <strong>und</strong> zu erleichtern.<br />

VwGH 14.4.1882, Slg 1373 (zu Böhm. WRG)<br />

2. Die Inanspruchnahme von fremdem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden ist nur für die im Gesetz vorgesehenen,<br />

keineswegs für andere Anlagen zulässig.<br />

VwGH 21.12.1888, Slg 4419<br />

3. Ein gr<strong>und</strong>bücherlich eingetragenes Veräußerungs- <strong>und</strong> Belastungsverbot vermag die Begründung<br />

eines öffentlich-rechtlichen Zwangsrechts nicht zu verhindern.<br />

VwGH 23.10.1906, Slg 4708 (zu Böhm. WRG); 9.2.1967, 1212/66, 1579/66<br />

4. Zur Stellung des Antrages auf Einräumung einer Zwangsservitut ist der Eigentümer eines Wasserwerkes<br />

auch dann legitimiert, wenn die Benutzung des Wasserwerkes gemäß privatrechtlichem<br />

Vertrag einem Dritten zusteht.<br />

VwGH 26.6.1907, Slg 5296<br />

5. Jedes Enteignungsverfahren setzt die Prüfung der Zulässigkeit <strong>und</strong> Durchführbarkeit des die<br />

Enteignung erfordernden Unternehmens im Rahmen eines wr Bewilligungsverfahrens voraus.<br />

VwGH 23.9.1908, Slg 6147; stRsp<br />

6. Die Begründung von Zwangsrechten ist auch an öffentlichen Wegparzellen zulässig, soweit nicht<br />

öffentliche Rücksichten dagegen sprechen.<br />

VwGH 3.2.1909, Slg 6500 (zu Böhm. WRG); 27.4.1925, Slg 13.842 (zu NÖ. WRG);<br />

30.1.2001, 2000/05/0284; 25.7.2002, 2001/07/0069<br />

7. Eine beabsichtigte Enteignung kann nicht mit der Einwendung bekämpft werden, dass der<br />

betreffende Wasserbedarf durch Enteignung eines anderen Wassers befriedigt werden könne.<br />

VwGH 25.11.1909, Slg 7025 (zu Tiroler WRG); 9.6.1928, Slg 15.259<br />

8. Unter Liegenschaften sind nur unbebaute Gr<strong>und</strong>stücke (Gr<strong>und</strong>flächen) zu verstehen.<br />

VwGH 21.3.1911, Slg 8123<br />

9. Unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) ist jede Anlage zu verstehen, zu deren<br />

Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in<br />

eine gewisse Verbindung gebracht <strong>und</strong> wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu<br />

berühren geeignet ist.<br />

VwGH 10.7.1950, Slg 3520; 10.7.1956, Slg 4125; stRsp<br />

10. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann die Heranziehung eines fremden Gutes in jenen Fällen nicht als erforderlich<br />

angesehen werden, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den<br />

angestrebten Zweck erfüllen kann.<br />

VwGH 29.4.1954, 3055/52; 14.9.1978, 978/78; 19.1.1982, 81/07/0162; 27.5.2003,<br />

2002/07/0110; stRsp<br />

11. Der in § 63 lit b verwendete Begriff „allgemeines Interesse" bezeichnet schon nach dem gewählten<br />

Wortlaut Interessen, die allgemein bestehen <strong>und</strong> die an anderen Stellen des WRG bei gleichem<br />

Sinngehalt als öffentliche Interessen gekennzeichnet sind.<br />

VwGH 29.4.1954, 3055/52; 19.11.1971, 308/70; 31.3.1977, 2465/76; 14.9.1978, 978/78;<br />

18.12.1984, 84/07/0214, 0216, 0217; 14.5.1985, 84/07/0286; 30.6.1992, 89/07/0143; stRsp<br />

12. Durch die Enteignung einer Liegenschaft erlöschen auch die Bestandrechte; der bisherige Mieter<br />

kann daher auf Räumung geklagt werden.<br />

OGH 31.8.1967, 6 Ob 186/67<br />

13. Eine Enteignung darf nur so weit gehen, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des<br />

öffentlichen Wohls notwendig ist.<br />

VwGH 26.2.1971, 1239/69, Slg 7985; stRsp<br />

14. Verpachtung bzw Verkauf enteigneter Liegenschaften durch den Enteignungswerber rechtfertigen<br />

die Annahme überschießender Enteignung.<br />

VfGH 12.12.1973, Slg 7237<br />

15. Die Notwendigkeit einer Enteignung ergibt sich einerseits daraus, dass das durch ein Zwangsrecht<br />

zu belastende Gr<strong>und</strong>stück für die Durchführung des Projektes zur technisch <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 185 von 390


186<br />

einwandfreien Ausübung des Wasserrechts erforderlich ist, andererseits, dass der für das Projekt<br />

erforderliche Gr<strong>und</strong> nicht anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen ist.<br />

Ein Bedarf nach dem Eingriff in Rechte Dritter ist jedoch nicht gegeben, wenn auch das eigene Gut<br />

ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann.<br />

VwGH 14.9.1978, 978/78; 19.1.1982, 81/07/0162; 27.5.2003, 2002/07/0110<br />

16. Die gem § 63 lit b Zwangsverpflichteten besitzen zwar keinen Anspruch <strong>und</strong> unmittelbar daher<br />

auch keinen Einfluss darauf, dass bei einem zu bewilligenden Vorhaben bestimmte, ihnen<br />

zweckmäßig erscheinende Varianten realisiert werden.<br />

Sie haben allerdings ein Recht darauf, dass ein Zwangsrecht zu ihren Lasten nicht ohne die diese<br />

Maßnahmen iSd Gesetzes rechtfertigende Interessenabwägung begründet wird.<br />

VwGH 14.9.1978, 2938/76; 14.6.1983, 83/07/0026; 9.5.1985, 82/07/0160; 12.11.1987,<br />

85/07/0290; 6.12.1988, 87/07/0068; 31.1.1989, 87/07/0051; 12.3.1993, 92/07/0060;<br />

19.4.1994, 91/07/0135; 23.5.1995, 92/07/0065; 21.12.1995, 93/07/0096; stRsp<br />

17. Der Versorgung mit Trink- <strong>und</strong> Nutzwasser ist gem § 13 Abs 3 idR vor anderen nach dem WRG<br />

geschützten Rechten der Vorrang zugestanden.<br />

VwGH 14.9.1978, 978/78<br />

18. Damit Enteignungen für Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten vorgenommen werden dürfen, ist es<br />

erforderlich, dass sie selbst <strong>und</strong> als solche im öffentlichen Interesse liegen, während ein im<br />

öffentlichen Interesse liegender Nebenzweck dafür nicht hinreicht.<br />

VwGH 22.6.1981, 07/3271/80 (Naturschutzaspekte); 17.1.1984, 82/07/0231; stRsp<br />

19. Die Enteignung für einen Begehungsstreifen ist nur zulässig, wenn die in § 72 vorgesehene<br />

Legalservitut nicht ausreicht.<br />

VwGH 22.6.1981, 07/3271/80; stRsp<br />

20. Ist eine Regulierung im öffentlichen Interesse erforderlich, ein naturfremdes Regulierungsprofil<br />

jedoch nicht geeignet, zur Erhaltung des Gewässers als ökologisch funktionierendes Gerinne<br />

beizutragen, dann ist eine Enteignung für ein naturnahes Regulierungsprofil zulässig.<br />

VwGH 17.1.1984, 82/07/0231<br />

Vgl § 105 Abs 1 lit m<br />

21. Die zwangsweise Begründung von Gr<strong>und</strong>dienstbarkeiten ist als Enteignung zu werten.<br />

VfGH 23.11.1984, B 600/78<br />

22. Eine im Widerstreit rechtskräftig unterlegene Nutzungsmöglichkeit eines Gewässers ist kein wr<br />

geschütztes Recht <strong>und</strong> damit nicht Gegenstand des Enteignungs- <strong>und</strong> Entschädigungsverfahrens.<br />

VwGH 18.12.1984, 84/07/0214, 0216, 0217<br />

23. Ist der Zweck eines <strong>Wasserbau</strong>vorhabens bereits durch das wr bewilligte Projekt erreichbar, dann<br />

spricht bei einer Abweichung vom bewilligten Projekt, der der betroffene Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht<br />

zustimmt, kein allgemeines Interesse für die Begründung eines Zwangsrechts zugunsten des<br />

geänderten Vorhabens.<br />

VwGH 28.4.1987, 84/07/0290<br />

24. Die gem § 38 bewilligungspflichtigen Maßnahmen <strong>und</strong> Anlagen für sich allein dienen keinen der in<br />

den §§ 63 ff angeführten, die Einräumung von Zwangsrechten ermöglichenden Zwecken.<br />

VwGH 18.10.1988, 87/07/0162; 12.2.1991, 90/07/0090; stRsp<br />

25. Dass die Gewässerreinhaltung Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich bringt, welche die<br />

Nachteile von Leitungsdienstbarkeiten erheblich überragen, liegt auf der Hand.<br />

VwGH 2.2.1990, 89/07/0066, 0067, 0068; 24.10.1995, 94/07/0062<br />

26. Die Abwasserbeseitigung allein rechtfertigt noch nicht die Einräumung von Zwangsrechten; nur<br />

wenn die den Abwasseranfall verursachende Maßnahme ihrerseits - zumindest auch - im öffentlichen<br />

Interesse gelegen ist, kann von einem solchen Interesse iSd § 63 lit b die Rede sein.<br />

VwGH 12.3.1993, 92/07/0060<br />

27. § 63 lit b sieht eine Interessenabwägung vor. Die Betroffenen haben demnach ein Recht darauf,<br />

dass Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung<br />

iSd Gesetzes begründet werden.<br />

Die Behörde hat daher festzustellen, ob <strong>und</strong> in welchem Ausmaß mit einem Vorhaben Vorteile im<br />

allgemeinen („öffentlichen") Interesse verb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> ob diese Vorteile die Nachteile überwiegen.<br />

Zwar kann nicht verkannt werden, dass die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel<br />

eine Wertentscheidung sein muss, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in Geld bewertbar<br />

<strong>und</strong> damit berechenbar <strong>und</strong> vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für <strong>und</strong><br />

gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend <strong>und</strong> präzise zu erfassen <strong>und</strong><br />

einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent <strong>und</strong> nachvollziehbar zu machen.<br />

VwGH 21.2.1995, 94/07/0051, 0056 (Hinweis auf VwGH 14.5.1985, 84/07/0286); 24.10.1995,<br />

94/07/0062 (daher ist die Einwendung zulässig, das Projekt liege nicht im öffentlichen<br />

Interesse; Hinweis auf VwGH 12.3.1993, 92/07/0060, 30.6.1992, 89/07/0143, 19.4.1994,<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 186 von 390


187<br />

91/07/0135, 21.2.1995, 94/07/0051, 0056); 10.12.1998, 98/07/0034; 21.2.2002,<br />

2001/07/0168; 27.6.2002, 99/07/0163; 21.1.2003, 2002/07/0135 = RdU-LSK 2003/39; stRsp<br />

28. Ist die Einwendung einer Beeinträchtigung nicht berechtigt, so liegen auch keine privaten<br />

Interessen vor, die dem öffentlichen Interesse an der Errichtung eines Kanalprojektes gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

entgegengehalten werden können.<br />

VwGH 23.5.1995, 92/07/0065<br />

29. Nur dann, wenn die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines Weges aus den Gründen des § 14<br />

feststeht, kommt eine Enteignung in Frage, da es sonst am öffentlichen Interesse mangelt.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0048, 0050<br />

30. Die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet<br />

iSd § 3 Abs 1 AAEV liegt vor allem dann im öffentlichen Interesse, wenn die derzeitige Entwässerung<br />

über Senkgruben mit Überlauf erfolgt, was nicht dem Stand der Technik entspricht.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0062<br />

31. Die Bestimmung, dass Enteignungen nur „in dem Maße als erforderlich" vorgenommen werden<br />

dürfen (§§ 63 <strong>und</strong> 64), besagt lediglich, dass eine Enteignung nur so weit gehen darf, als dies für den<br />

vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig ist.<br />

VwGH 21.12.1995, 93/07/0096 (Hinweis auf VwGH 21.2.1971, Slg NF 7985/A); stRsp<br />

32. Schutzgebietsanordnungen nach § 34 sind keine Zwangsrechte iSd § 63 <strong>und</strong> fallen daher auch<br />

nicht unter § 111 Abs 4.<br />

VwGH 11.7.1996, 96/07/0063 (Hinweis auf VwGH 2.6.1981, 3449/80, 19.10.1982,<br />

82/07/0135); stRsp<br />

33. Ist die Erteilung einer wr Bewilligung nicht möglich, dann kommt auch die Einräumung eines<br />

Zwangsrechts nach § 63 lit b nicht in Betracht.<br />

VwGH 26.2.1998, 98/07/0003 = RdU 111/1998 (Hinweis auf VwGH 28.3.1995, 94/07/0084<br />

mwN); stRsp<br />

34. Dass eine Nutzung des Wassers zu wirtschaftlichen Zwecken eine nutzbringende Verwendung<br />

des Wassers iSd § 63 sein kann, ergibt sich schon aus § 30 Abs 1, welcher vorsieht, dass Tagwässer<br />

so rein zu halten sind, dass sie zu gewerblichen Zwecken benutzt werden können. Wenn § 30 Abs 1<br />

es zu den Zielen der Gewässerreinhaltung erklärt, dass Tagwässer zu gewerblichen Zwecken benützt<br />

werden können, dann folgt daraus, dass die gewerbliche Nutzung von Wasser, also die Nutzung zu<br />

wirtschaftlichen Zwecken, eine solche ist, die das WRG als nutzbringend ansieht.<br />

Zu einem <strong>Wasserbau</strong>vorhaben zählt alles, was zur Verwendung des Wassers für den beabsichtigten<br />

Zweck erforderlich ist, somit auch Stromkabel <strong>und</strong> Wasserzuleitungen für eine Beschneiungsanlage.<br />

Diese Anlagen stehen mit der beabsichtigten Wasserverwendung in einem untrennbaren Zusammenhang.<br />

Dass der historische Gesetzgeber Beschneiungsanlagen nicht kannte, ist ohne Belang.<br />

Entscheidend ist, dass der Wortlaut des § 63 lit b solche Anlagen mit umfasst.<br />

VwGH 10.12.1998, 98/07/0034<br />

35. Die „Sicherung der Betriebsergebnisse der Liftgesellschaft gemäß deren wirtschaftlichen Zielsetzungen"<br />

vermag überhaupt kein öffentliches Interesse zu begründen.<br />

VwGH 10.12.1998, 98/07/0034<br />

36. Unzulässig ist die Außerachtlassung der Beeinträchtigung Betroffener mit der Begründung, diese<br />

Erschwernisse würden im Rahmen der Entschädigung berücksichtigt. Die Entschädigung dient als<br />

Nachteilsausgleich <strong>und</strong> kann ihrerseits nicht zugleich in die Nachteilsbeurteilung einbezogen werden.<br />

VwGH 10.12.1998, 98/07/0034; stRsp<br />

37. Dem Begriff der Enteignung ist immanent, dass diese notwendig <strong>und</strong> geeignet sein muss, einen<br />

konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken, dass diese Notwendigkeit also nur dann<br />

vorliegt, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Dies<br />

trifft dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens aus<br />

anderen Gesetzen (wie etwa aus dem Naturschutzgesetz) ergeben.<br />

Eine zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit stellt eine Enteignung dar. Eine solche Zwangsrechtseinräumung<br />

wäre daher nicht zulässig, wenn vom eingeräumten Recht deswegen nicht<br />

Gebrauch gemacht werden könnte, weil (auch) eine Bewilligung nach § 32 erforderlich wäre, diese<br />

aber nicht vorliegt.<br />

VwGH 10.12.1998, 98/07/0034 (Hinweis auf stRsp sowie auf VwGH 27.6.1978, Slg NF<br />

9604/A, 16.12.1982, 81/06/0095, 18.12.1984, 83/05/0212, 31.5.1988, 88/05/0039, VfGH<br />

10.12.1997, B 1961/96); 2.6.2004, 2002/04/0060;<br />

38. Da Zwangsrechte nicht eingeräumt werden dürfen, solange nicht feststeht, dass ihrer Ausübung<br />

nicht Hindernisse nach anderen Gesetzen entgegenstehen, ist von der Behörde – erforderlichenfalls<br />

im Wege einer Vorfragenbeurteilung - zu prüfen, ob der Verwirklichung des Projektes - zB - die<br />

Vorschriften des Naturschutzrechts <strong>und</strong> des Gewerberechts entgegenstehen <strong>und</strong> ob der Bewilligungswerber<br />

befugt ist, auf die Gr<strong>und</strong>stücke Dritter zuzugreifen. Bevor nicht feststeht, dass derlei<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 187 von 390


188<br />

Hindernisse der Gebrauchnahme einzuräumender Dienstbarkeiten nicht entgegenstehen, dürfen<br />

diese nicht zwangsweise eingeräumt werden.<br />

VwGH 10.12.1998, 98/07/0034<br />

Die beiden zuletzt angeführten Leitsätze könnten die Einräumung von Zwangsrechten ganz<br />

allgemein erschweren, wenn die Bewilligungen nach allen anderen in Betracht kommenden<br />

Vorschriften vorliegen oder zumindest wahrscheinlich sein müssen. Für zwangsrechtsträchtige<br />

Vorhaben wird sich somit in der Praxis die Verbindung maßgeblicher Verfahren<br />

empfehlen, soweit nicht ohnehin Verfahrenskonzentration Platz greift.<br />

39. Die Neuordnung des Elektrizitätsbinnenmarktes hat an der Möglichkeit einer Enteignung zu<br />

Gunsten einer vollständigeren Ausnutzung der motorischen Kraft eines Gewässers nichts geändert.<br />

VwGH 18.2.1999, 97/07/0079 = RdU 3/2000<br />

40. Ein Zwangsrecht iSd § 63 lit b muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles<br />

geeignet (adäquat) sein, darf nach Art <strong>und</strong> Umfang nicht unverhältnismäßig sein <strong>und</strong> das angestrebte<br />

Ziel nicht durch andere – gelindere – Maßnahmen zu erreichen sein.<br />

VwGH 21.2.2002, 2001/07/0168 (Hinweis auf VwGH 9.3.2000, 99/07/0097); 21.1.2003,<br />

2002/07/0135 = RdU-LSK 2003/39; stRsp<br />

41. Unter „Bedarf“ ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise<br />

nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen.<br />

VwGH 21.2.2002, 2001/07/0168 (Hinweis auf VwGH 29.4.1954, 3055/52); 21.1.2003,<br />

2002/07/0135 = RdU-LSK 2003/39<br />

42. Die evidente Geringfügigkeit einer Belastung des Gr<strong>und</strong>eigentums kann nichts daran ändern, dass<br />

der durch eine Zwangsrechtseinräumung bewirkte Eingriff in die durch die Rechtsordnung (siehe etwa<br />

gerade auch § 12 Abs 2) nun einmal geschützte Eigentümerposition nur dann mit dem Gesetz im<br />

Einklang steht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulässigkeit erfüllt sind.<br />

VwGH 27.6.2002, 99/07/0163 (Hinweis auf VwGH 10.6.1999, 96/07/0209, 96/07/0017; ein<br />

durch eine Zwangsrechtseinräumung bewirkter Eingriff in die Eigentümerposition des<br />

Betroffenen muss sogar dann auf das Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen geprüft<br />

werden, wenn sich die Folgen dieses Eingriffes ökonomisch zu Gunsten des Eigentümers<br />

auswirken würden)<br />

43. Die Frage der Wirtschaftlichkeit des Kraftwerkbetriebes bedarf ihrer Prüfung schon zur Beurteilung<br />

der Notwendigkeit der Zwangsrechtseinräumung nach § 63 lit b iSd Rsp. Erscheint eine Wasserkraftanlage<br />

nur dazu geeignet, gerade noch den Energiebedarf der eigenen Einrichtungen des<br />

Bewilligungswerbers zu decken, dann könnte sich das Vorhandensein eines Vorteiles im allgemeinen<br />

Interesse iSd § 63 lit b nur aus außergewöhnlichen, einer besonderen Begründung bedürftigen<br />

Umständen ergeben.<br />

VwGH 27.6.2002, 99/07/0163 (Hinweis auf VwGH 29.6.1995, 94/07/0163)<br />

44. Kann mit dem von der Behörde eingeräumten Zwangsrecht das Projekt sachbezogen schon<br />

deswegen nicht verwirklicht werden, weil der Bach im betroffenen Bereich nicht auf dem (vom<br />

Zwangsrecht) betroffenen Gr<strong>und</strong>stück, sondern auf einem anderen Gr<strong>und</strong>stück fließt, dann ist die<br />

Zwangsrechtseinräumung rechtswidrig, weil ein Zwangsrecht, das den mit ihm verfolgten Zweck nicht<br />

erreicht, schon deswegen auch nicht eingeräumt werden darf.<br />

VwGH 27.6.2002, 99/07/0163<br />

45. Umfang <strong>und</strong> Ausmaß einer eingeräumten Dienstbarkeit muss im Spruch des die Zwangsrechtseinräumung<br />

verfügenden Bescheides so bestimmt festgelegt werden, dass die Lage der eingeräumten<br />

Dienstbarkeit auf den von ihr betroffenen Flächen nicht zweifelhaft ist.<br />

VwGH 27.6.2002, 99/07/0163 (Hinweis auf VwGH 21.2.1995, 94/07/0051, 0056, 19.4.1994,<br />

91/07/0135, <strong>und</strong> 12.3.1993, 92/07/0060); stRsp<br />

46. Ohne ein <strong>Wasserbau</strong>vorhaben iSd § 63 lit b, zu dessen Gunsten eine Enteignung ausgesprochen<br />

werden könnte, fehlt es der WRbeh an einer funktionalen Zuständigkeit für Enteignungsabsprüche.<br />

VwGH 18.9.2002, 98/07/0096<br />

47. Liegt bereits eine zweckentsprechende Bewilligung (für die Verlegung des Kanalstrangs auf einer<br />

Parzelle, die im Miteigentum der Konsenswerberin steht) vor, kann die Berechtigte, die vom Konsens<br />

abgewichen ist, nicht verlangen, dass für die von ihr verwirklichte Variante eine nachträgliche wr<br />

Bewilligung erteilt wird, für die es einer Zwangsmaßnahme gem § 63 lit b bedarf. In einem solchen Fall<br />

fehlen zu erwartende „überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse".<br />

VwGH 27.5.2003, 2002/07/0110 (Hinweis auf VwGH 28.4.1987, 84/07/0290)<br />

48. Eine zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit ist nicht zulässig, wenn vom eingeräumten<br />

Recht deswegen nicht Gebrauch gemacht werden könnte, weil eine weitere Bewilligung erforderlich<br />

wäre, diese aber nicht vorliegt.<br />

VwGH 2.6.2004, 2002/04/0060 (Hinweis auf VwGH 10.12.1998, Zl. 98/07/0034 mwN)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 188 von 390


189<br />

§ 64 - Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten,<br />

Anlagen <strong>und</strong> anderen Vorrichtungen<br />

1. Bei Feststellung des Wasserbedarfes von Ortschaften <strong>und</strong> Gemeinden ist auf das Wachstum dieser<br />

Verbände Rücksicht zu nehmen.<br />

VwGH 20.9.1889, Slg 4826<br />

2. Der Ausdruck „Wasserbedarf" ist in jeder Art eines in den öffentlichen Aufgaben der Gemeinde<br />

begründeten Wasserbedarfes zu verstehen. Die Enteignung von Wasserbenutzungsrechten zur<br />

Deckung eines solchen Bedarfes kann auch nur für beschränkte Zeiträume (st<strong>und</strong>en- oder tageweise)<br />

erfolgen.<br />

VwGH 19.1.1909, Slg 6458<br />

3. Die Enteignung von Wasserbenutzungsrechten zum Zwecke der Wasserversorgung von Ortschaften<br />

kann nicht mit der Einwendung bekämpft werden, dass der Wasserbedarf der Ortschaft<br />

durch Enteignung eines anderen Wassers befriedigt werden kann.<br />

VwGH 25.11.1909, Slg 7025; 9.6.1928, Slg 15.259 (zu Tiroler WRG)<br />

4. Im Fall der Enteignung einer Quelle bildet das Enteignungsobjekt das Wassereigentum in seinem<br />

vollen Umfang, <strong>und</strong> nicht bloß die tatsächliche Gestaltung der Benützung der Quelle im Zeitpunkt der<br />

Enteignung.<br />

VwGH 19.9.1911, Slg 8405 (zu Böhm. WRG)<br />

5. Der Wasserbedarf eines Kurortes ist unter Bedachtnahme auf die regelmäßige Fremdenfrequenz<br />

<strong>und</strong> nicht mit Beschränkung auf die ansässige Bevölkerung zu bestimmen.<br />

VwGH 19.9.1911, Slg 8405 (zu Böhm. WRG)<br />

6. Zu dem nicht entbehrlichen Wasser des Privatbesitzers gehört nur die für seinen Bedarf<br />

erforderliche Wassermenge.<br />

VwGH 9.6.1928, Slg 15.259 (zu Tiroler WRG)<br />

7. Dem Land kommt bei der Enteignung von Wasserbenutzungsrechten keine Vorzugsstellung zu.<br />

VwGH 14.6.1937, Slg 1461<br />

8. Bei Enteignungen nach § 64 Abs 1 lit c kommt es auf die unzweifelhaft höhere Bedeutung der<br />

geplanten Wasseranlage <strong>und</strong> die für sie sonst erforderlichen unverhältnismäßigen Kosten an.<br />

VwGH 29.1.1959, 2033/58<br />

9. Die Versorgung mit elektrischem Strom durch kleinere ortsgeb<strong>und</strong>ene Unternehmen kann nur dann<br />

als volkswirtschaftlich rationell <strong>und</strong> damit als dem Gemeinwohl dienend <strong>und</strong> daher als schutzwürdig<br />

angesehen werden, wenn sie die gegenwärtigen <strong>und</strong> in naher Zukunft auftretenden Bedürfnisse zu<br />

befriedigen imstande sind.<br />

VwGH 12.3.1959, 3232/55<br />

10. Einer öffentlichen Wasserversorgung ist gegenüber dem Eingriff in ein fremdes Wasserrecht im<br />

allgemeinen insb dann eine unzweifelhaft höhere Bedeutung beizumessen, wenn klargestellt ist, dass<br />

die derzeit benützten Brunnen weder genügend noch hygienisch einwandfreies Wasser liefern.<br />

VwGH 9.12.1965, 1138/65; 6.12.1968, 224/68; stRsp<br />

11. Der Wasserversorgung iSd § 13 Abs 3 kommt in der Regel der Vorrang vor allen anderen<br />

denkbaren Wasserbenutzungen zu.<br />

VwGH 6.12.1968, 224/68<br />

12. Die Beschränkung bestehender Nutzungsrechte, um die Ableitung unverschmutzter Kühlwässer in<br />

einem durch Auflagen gesicherten Gr<strong>und</strong>wasserkreislauf als nutzbringende Verwendung der<br />

Gewässer zu verwirklichen, ist nicht denkunmöglich.<br />

VfGH 16.12.1969, Slg 6104<br />

13. Zweck der Enteignung nach § 64 Abs 1 lit a oder c kann nur die Ermöglichung einer selbständigen<br />

Anlage sein, nicht aber der bloße Anschluss an eine schon vorhandene private Wasserversorgungsanlage.<br />

VwGH 1.3.1976, 1451/75<br />

14. Bei den in § 64 Abs 1 lit d genannten Leitungsanlagen handelt es sich in keinem Fall um jene<br />

Anlagen, für die die wr Bewilligung angestrebt wird <strong>und</strong> zu deren Gunsten die Einräumung eines<br />

Zwangsrechts in Erwägung gezogen wird.<br />

VwGH 20.9.1986, 86/07/0197<br />

[ § 65 – Zwangsrechte bei bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>ten ]<br />

(mit der WRG-Nov 1990 aufgehoben)<br />

1. Der Begriff des „soweit als erforderlich“ ist nach dem Inhalt der §§ 63 bis 65 im Zusammenhalt mit<br />

den dort geschilderten Vorhaben als Gesamtunternehmen zu verstehen. Daraus kann mithin auch bei<br />

bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>ten nicht die Berechtigung des Enteigners abgeleitet werden, je nach seinen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 189 von 390


190<br />

die Bauausführung bestimmenden Absichten Teilenteignungen zu begehren <strong>und</strong> die Enteignung<br />

weiterer in das bewilligte Projekt einbezogener Liegenschaften in einem späteren Zeitpunkt zu<br />

beanspruchen.<br />

VwGH 26.2.1971, 1239/69, Slg 7985<br />

Gilt sinngem auch für § 111a<br />

2. „Allgemeine Interessen“ sind im Gegensatz zu „Einzelinteressen“ Interessen, die allgemein<br />

bestehen <strong>und</strong> die an anderen Stellen des WRG bei gleichem Sinngehalt als öffentliche Interessen<br />

bezeichnet sind.<br />

VwGH 19.11.1971, 308/70; stRsp<br />

Gilt weiterhin<br />

3. § 65 fordert ausdrücklich, dass der betreffende Schutz- oder Regulierungswasserbau selbst im<br />

öffentlichen Interesse unternommen wird, sodass es nicht genügen kann, wenn ein Vorhaben, zu<br />

dessen Ausführung ein Schutz- oder Regulierungsbau vonnöten ist, etwa aus wirtschaftlicher<br />

Betrachtungsweise auch im öffentlichen Interesse liegt.<br />

VwGH 10.12.1971, 1360/71, Slg 8131 (Hochwasserschutzdamm für eine Erdölraffinerie)<br />

Gilt allgemein für die Einräumung von Zwangsrechten<br />

4. Enteignungen dürfen nur in dem Maße als erforderlich vorgenommen werden. Der Begriff der<br />

Erforderlichkeit kann nach dem Inhalt der §§ 63 bis 65 nur im Zusammenhalt mit dem dort<br />

geschilderten Vorhaben als Gesamtunternehmen verstanden werden; weitere Teilenteignungen<br />

erscheinen auch bei bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>ten zulässig, wenn sich ein weiterer Bedarf im Laufe der<br />

kommenden Jahre <strong>und</strong> Jahrzehnte zeigt.<br />

VwGH 8.11.1974, 163/74<br />

Eine Trennung von Bewilligung <strong>und</strong> Zwangsrechtseinräumung war szt nur für bevorzugte<br />

<strong>Wasserbau</strong>ten vorgesehen <strong>und</strong> ist heute allgemein - auch im Bereich des § 111a - nicht<br />

möglich<br />

§ 67 - Schonung bestehender Nutzungen<br />

1. § 67 erfasst nur die Änderung bestehender Anlagen <strong>und</strong> Vorrichtungen, nicht aber auch ein erst<br />

eingereichtes Projekt.<br />

VwGH 9.12.1965, 1138/65<br />

§ 68 - Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten<br />

1. Die Bestimmung des § 68 befasst sich nur mit der Mitbenutzung der Wasserleitungsanlage; auf sie<br />

kann die Bewilligung der Benutzung des mittels dieser Anlage geförderten Wassers nicht gegründet<br />

werden.<br />

VwGH 26.11.1980, 1071/80<br />

§ 69 - Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften <strong>und</strong> Anlagen<br />

1. Unter einem „Bauplatz" ist jene Gr<strong>und</strong>fläche zu verstehen, die mit Rücksicht auf ihre Lage, Gestalt<br />

<strong>und</strong> Größe als geeignet erkannt wurde, nach Maßgabe der Bestimmungen der Bauordnung <strong>und</strong> der<br />

Flächenwidmungs- <strong>und</strong> Bebauungspläne bebaut zu werden. Ein Bauplatz kann daher ein oder<br />

mehrere Gr<strong>und</strong>stücke oder einen oder mehrere Gr<strong>und</strong>buchskörper umfassen oder auch nur aus<br />

einem Teil eines Gr<strong>und</strong>stückes oder Gr<strong>und</strong>buchskörpers bestehen.<br />

VwGH 15.9.1958, Slg 4740<br />

2. Eine nachträgliche Enteignung rechtskräftig beanspruchter Flächen (hier auf Gr<strong>und</strong> einer Auflage)<br />

kann nicht mehr durchgeführt werden.<br />

VwGH 6.7.1967, 330/67<br />

§ 70 - Erlöschen der Zwangsrechte; Rückübereignung<br />

1. Eine Enteignung ist nur zur Erreichung eines bestimmten gegenwärtigen Enteignungszweckes<br />

zulässig, nicht dagegen eine Enteignung auf Vorrat.<br />

Wird daher der Enteignungszweck, gleichgültig aus welchem Gr<strong>und</strong>, nicht erreicht, dann ist der in der<br />

Enteignung gelegene Eingriff in das Privatrecht rückgängig zu machen.<br />

VfGH 19.12.1959, S 3/59; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 190 von 390


191<br />

2. Über Bestand <strong>und</strong> Umfang eines vertraglich eingeräumten Wasserleitungs- <strong>und</strong> Wasserbezugsrechts<br />

haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.<br />

OGH 7.6.1963, 1 Ob 86/63; stRsp<br />

3. Zur Erledigung eines Antrages nach § 70 Abs 1 muss zunächst ein Verfahren nach §§ 27 <strong>und</strong> 29<br />

Abs 1 abgeführt werden.<br />

VwGH 29.4.1965, 1569/64<br />

4. Soweit die Ausübung eines (erloschenen) Wasserbenutzungsrechts privatrechtlichen Bindungen<br />

unterworfen war, fehlt es an der Zuständigkeit der WRbeh, solche Rechtsverhältnisse zu regeln.<br />

VwGH 22.5.1970, Slg 7800<br />

5. Die Aufhebung einer Dienstbarkeit nach § 70 Abs 1 ist gleichzeitig mit der Feststellung des<br />

Erlöschens des Wasserrechts auszusprechen. Die Frage der Entbehrlichkeit solcher Dienstbarkeiten<br />

im Hinblick auf Vorkehrungen nach § 29 ist dabei nicht zu beantworten.<br />

VwGH 21.1.1972, 1887/71<br />

6. Da nur der Spruch eines Bescheides rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) erlangt, muss aus seiner<br />

Formulierung der Bescheidwille der Behörde mit der gebotenen Deutlichkeit gem § 59 Abs 1 AVG<br />

erkennbar sein, wobei der VwGH in diesem Zusammenhang in stRsp festgehalten hat, dass zur<br />

Auslegung eines unklaren Spruches die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Eine gestützt<br />

auf § 29 Abs 5 gewählte Spruchformulierung „Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen <strong>und</strong><br />

im Gr<strong>und</strong>buch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten" fehlt es an dieser gebotenen Deutlichkeit, weil mit<br />

der Verwendung des Wortes „entbehrlich" nicht von vorneherein davon ausgegangen werden kann,<br />

dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten bzw bestellten<br />

Dienstbarkeiten erloschen sind, <strong>und</strong> mangels näherer Begründung im Bescheid auch nicht gesagt<br />

werden kann, ob <strong>und</strong> bejahendenfalls welche der von der Regelung des § 29 Abs 5 iZm § 70 Abs 1<br />

erster Satz betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht sind. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang,<br />

dass der durch eine Dienstbarkeit Belastete einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der<br />

Belastung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs 5 hat.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0115 (Hinweis auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr. Verwaltungsverfahrensrechts<br />

6 , Rz 412, S. 166 f, auf VwGH 16.12.1998, 98/04/0166, sowie auf die bei<br />

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5 , S. 446, zit Rsp)<br />

7. Dem durch Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht ist von vornherein<br />

die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen<br />

Zweck möglich ist, diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft,<br />

dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung<br />

haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz<br />

als Enteignungsgr<strong>und</strong> normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu<br />

machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird.<br />

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 70 Abs 2 führt daher zu dem Ergebnis, dass der WR-<br />

Gesetzgeber die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht umfassend geregelt hat.<br />

Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung -<br />

unmittelbar anwendbare Art 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides.<br />

VfGH 15.3.2000, B 1856/98 (Hinweis auf VfSlg 8982/1980, 11160/1986, 11828/1988,<br />

15096/1998)<br />

Siehe aber auch VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045<br />

8. Nach stRsp des VfGH ist dem durch Art 5 StGG gewährleisteten Eigentumsschutz zwar von<br />

vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten<br />

öffentlichen Zweck unter den von der Rsp herausgearbeiteten Voraussetzungen möglich ist, diese<br />

Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz<br />

bestimmte Zweck verwirklicht wird. Wird dieser Zweck nach Ausspruch einer Enteignung nicht<br />

verwirklicht oder wird die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt, so fehlt die innere<br />

Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung <strong>und</strong> es wird der verfassungsgesetzlich<br />

gewährleistete Eigentumsschutz uneingeschränkt voll wirksam.<br />

In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für<br />

den Fall gr<strong>und</strong>gelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgr<strong>und</strong> genannten<br />

öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht<br />

in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird.<br />

Der Eigentumsschutz des Art 5 StGG kann sich jedoch nur insolange auswirken, als die enteignete<br />

Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der<br />

enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der<br />

Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben<br />

wird.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045 (Hinweis auf VfSlg 8981/1980); 23.9.2004, 2003/07/0103<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 191 von 390


192<br />

9. § 70 Abs 1 erster Satz normiert eine mit dem Erlöschen einer wr Bewilligung verb<strong>und</strong>ene, von<br />

Gesetzes wegen eintretende Wirkung, nämlich das Erlöschen nicht im Gr<strong>und</strong>buch eingetragener,<br />

nach §§ 63 bis 67 eingeräumter oder durch Übereinkommen bestellter, entbehrlich gewordener<br />

Dienstbarkeiten. Solche Dienstbarkeiten erlöschen somit ex lege. Nach § 29 Abs 5 ist diese bereits<br />

eingetretene Wirkung im Erlöschensbescheid ausdrücklich festzustellen. Der Entfall eines solchen<br />

Ausspruches nach § 29 Abs 5 hat auf den Eintritt der Erlöschenswirkung selbst aber keine<br />

Auswirkungen. Bestehen Dienstbarkeiten im Sinne des § 70 Abs 1 erster Satz, die trotz Erlöschens<br />

der wr Bewilligung nicht entbehrlich sind, so erlöschen diese nicht; in einen Ausspruch nach § 29<br />

Abs 5 wären solche Dienstbarkeiten daher auch nicht aufzunehmen.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0004; 18.9.2002, 98/07/0112<br />

10. Dem durch Art. 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht ist von vornherein<br />

die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen<br />

Zweck möglich ist; diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft,<br />

dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. In der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG ist<br />

somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall gr<strong>und</strong>gelegt, dass die enteignete<br />

Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgr<strong>und</strong> genannten öffentlichem Zweck nicht zugeführt wird, sei<br />

es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang<br />

verwirklich wird.<br />

Auch eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck<br />

(dem Art. 5 StGG entsprechend) für zulässig erklärt, enthält wesensgem den Vorbehalt, dass es<br />

unzulässig ist, die Enteignung aufrecht zu erhalten, wenn der öffentliche Zweck vor dieser<br />

Verwirklichung wegfällt. Dieser Inhalt einer Enteignungsnorm fließt auch in den Enteignungsbescheid<br />

ein.<br />

Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst<br />

endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgr<strong>und</strong> normierte öffentliche Zweck<br />

verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im<br />

Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgr<strong>und</strong> normierten wesentlichen Zwecks muss - bei<br />

Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht<br />

werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0103 (Hinweis auf VfSlg. 8981/1980, 8982/1980, 11017/1986,<br />

11160/1986, 11828/1988, 13166/1992, 13744/1994, 14042/1995, 14686/1996, 15096/1998,<br />

sowie VwGH 18.2.1997, 96/05/0088, VwSlg 14615/A)<br />

11. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 70 Abs 2 führt zu dem Ergebnis, daß der WR-<br />

Gesetzgeber die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht umfassend geregelt hat.<br />

Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung –<br />

unmittelbar anwendbare Art. 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides.<br />

Demnach hat eine Rückübereignung von nach dem WRG enteigneten Gr<strong>und</strong>stücken auch dann<br />

stattzufinden, wenn § 70 Abs 2 keine Anwendung findet.<br />

Die Rückübereignung hat in diesen Fällen nach den von der <strong>Judikatur</strong> des VfGH zur zweckverfehlenden<br />

Enteignung entwickelten Gr<strong>und</strong>sätzen zu erfolgen. Es wäre ein Wertungswiderspruch,<br />

wollte man mit der <strong>Judikatur</strong> des VfGH die Aufhebung von Enteignungsbescheiden bejahen, wenn der<br />

ursprünglich vorhandene Enteignungszweck nicht erfüllt wurde, eine solche Aufhebung aber<br />

verneinen, wenn der Enteignungszweck von vornherein nicht erfüllt werden konnte.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0103 (Hinweis auf VfGH 15.3.2000, B 1856/98, VfSlg. 15768)<br />

12. Die Aufhebung von auf dem WRG beruhenden Enteignungen hat ihre Gr<strong>und</strong>lage in einer<br />

unmittelbaren Anwendung des Art. 5 StGG. Damit scheidet die unmittelbare Anwendung der in § 70<br />

Abs 2 genannten Frist aus. Es kommt aber auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in<br />

Betracht. Eine Analogie ist nämlich nur im Fall einer so genannten „echten Lücke" im Gesetz zulässig,<br />

von der dann zu sprechen ist, wenn das Gesetz planwidrig unvollständig geblieben ist. Eine solche<br />

echte Lücke liegt aber nicht vor. Der VfGH hat in Auseinandersetzung mit Positionen von Lehre <strong>und</strong><br />

Rsp zur zweckverfehlenden Enteignung Folgendes ausgeführt:<br />

„Es ist also die Gr<strong>und</strong>position des VfGH in dieser Frage eine andere, als sie von jenem Teil der Lehre (s. die<br />

Zusammenstellung bei Bydlinski, Rückübereignungs- <strong>und</strong> Vergütungsansprüche bei zweckverfehlender<br />

Enteignung, JBl. 1972 S 129 ff.) <strong>und</strong> daran anschließend von der Rsp (zB. OGH 15. 12. 1966 5 Ob 345, 346,<br />

347/66, SZ 39/216) vertreten wird, wonach ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer Enteignung nur dann<br />

(<strong>und</strong> soweit) für gegeben angenommen wird, wenn er in einem konkreten Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.<br />

Der VfGH vertritt aber nach dem Gesagten auch nicht jene Auffassung, die das Fehlen solcher ausdrücklicher<br />

Vorschriften als „planwidrige Unvollständigkeit", also als Lücke ansieht, die im Wege der Analogie, nämlich durch<br />

Heranziehung des § 1435 ABGB, zu schließen ist (s. auch dazu Bydlinski, aaO). ... Auch der VfGH ist aber der<br />

Meinung, daß die mit dem Rechtsinstitut der Enteignung wesensgem verb<strong>und</strong>ene Rückgängigmachung in<br />

verschiedener Beziehung einer näheren Regelung zugänglich ist. So ist es insb zulässig zu regeln, daß der<br />

Enteignete seinen Anspruch auf Rückgängigmachung nur innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt,<br />

in dem feststeht, daß der als Enteignungsgr<strong>und</strong> normierte öffentliche Zweck nicht verwirklicht wird, geltend<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 192 von 390


193<br />

machen kann; ohne eine solche Regelung könnte ein solcher Antrag unbefristet gestellt werden, da in<br />

Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Natur eine Verschweigung (ähnlich der Verjährung; s. dazu die im Erk.<br />

VfSlg. 6337/1970 angeführte Rsp des VwGH) nur dort eintritt, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht."<br />

In diesen Ausführungen kommt zunächst zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Rückgängigmachung<br />

der Enteignung nicht auf einer Analogie beruht, sondern seine Gr<strong>und</strong>lage unmittelbar in Art. 5 StGG<br />

hat. Weiters wird aus diesen Aussagen des VfGH aber auch deutlich, dass Art. 5 StGG im Hinblick auf<br />

den Anspruch auf Rückgängigmachung der Enteignung keine „unvollständige" Vorschrift ist, die<br />

bezüglich der Frist, innerhalb der der Anspruch geltend zu machen ist, eine Lücke aufweist, die durch<br />

Analogie zu schließen ist. Art. 5 StGG ermöglicht vielmehr eine unbefristete Antragstellung. Eine<br />

gesetzliche Regelung von Antragsfristen ist zulässig, aber nicht zwingend. Eine analoge Anwendung<br />

des § 70 Abs 2 scheidet daher aus.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0103 (Hinweis auf VfGH 3.12.1980, B 206/75, VfSlg. 8981,<br />

15.3.2000, B 1856/98, VfSlg. 15768)<br />

§ 71 - Wasserbenutzung bei Feuersgefahr <strong>und</strong> Wassermangel<br />

1. Sind Verfügungen in einer anderen Gemeinde zu treffen als in der, in welcher der Notstand<br />

eingetreten ist, so ist hiefür innerhalb des Verwaltungsbezirkes ausschließlich die BezVBeh zuständig.<br />

VwGH 9.6.1932, Slg 17.211<br />

§ 72 - Betreten <strong>und</strong> Benutzung fremder Gr<strong>und</strong>stücke<br />

1. Zweck des Gesetzes ist es, die möglichst rasche <strong>und</strong> reibungslose Durchführung der <strong>Wasserbau</strong>arbeiten<br />

zu sichern, die wegen vorübergehender <strong>und</strong> verhältnismäßig geringfügiger Eingriffe in<br />

das Eigentumsrecht Dritter nicht aufgehalten werden sollen. Die Rechte Dritter werden durch den<br />

Anspruch auf Ersatz der ihnen hiedurch erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile <strong>und</strong> durch die<br />

Sorgfaltspflicht des Wasserberechtigten, die Nachteile des Dritten möglichst gering zu halten, gewahrt.<br />

Berechtigter nach § 72 ist nicht bloß der Wasserberechtigte bzw der <strong>Wasserbau</strong>unternehmer, sondern<br />

auch der von ihm mit der Durchführung der Arbeiten Beauftragte.<br />

OGH 9.5.1973, 1 Ob 65/73<br />

2. Die bei einem Kanalbau während der Bauzeit zwangsläufig vorübergehend auftretenden Verkehrserschwernisse<br />

werden von § 72 erfasst.<br />

VwGH 13.9.1983, 83/07/0078<br />

3. § 72 begründet eine Legalservitut, die dem Bewilligungsinhaber ohne Zustimmung des betroffenen<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümers <strong>und</strong> ohne ein wr Verfahren das Recht einräumt, benachbarte Gr<strong>und</strong>stücke, soweit<br />

unbedingt notwendig, im Zuge der Projektsverwirklichung vorübergehend <strong>und</strong> in einer die Substanz<br />

nicht beeinträchtigenden Weise zu benutzen, <strong>und</strong> die Eigentümer der betreffenden Nachbargr<strong>und</strong>stücke<br />

verhält, diese Benutzung ihrer Gr<strong>und</strong>stücke gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten<br />

vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden.<br />

VwGH 5.12.1989, 89/07/0163; 23.6.1992, 92/07/0023<br />

4. § 72 vermittelt keine zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Parteistellung im wr<br />

Bewilligungsverfahren.<br />

VwGH 5.12.1989, 89/07/0163; 21.1.1992, 88/07/0123<br />

5. Die Verpflichtung nach § 72 kann rechtens erst auf Gr<strong>und</strong> eines die Duldungsverpflichtung konkret<br />

aussprechenden Bescheides umgesetzt werden.<br />

VwGH 23.6.1992, 92/07/0023<br />

6. Gem § 72 Abs 1 lit d <strong>und</strong> e darf die Behörde ohne Erlassung eines Bescheides zur Vornahme von<br />

Erhebungen <strong>und</strong> Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben Gr<strong>und</strong>stücke betreten <strong>und</strong><br />

benutzen. Gegen den Willen des Gr<strong>und</strong>eigentümers darf dies zur Unzeit, gewaltsam oder unter<br />

ähnlichen Bedingungen jedoch nur bei Vorliegen einer extremen Ausnahmesituation erfolgen.<br />

UVS OÖ 15.10.1992, VwSen-420021/13/Gf/Hm<br />

7. Sollten bei Durchführung der gem § 31 Abs 3 aufgetragenen Maßnahmen auf fremdem Gr<strong>und</strong><br />

Behinderungen durch den Gr<strong>und</strong>eigentümer auftreten, so ist der gem § 31 Abs 1 Verpflichtete<br />

gehalten, bei der WRbeh entsprechende Abhilfe zu begehren.<br />

VwGH 14.12.1995, 91/07/0070, 0071 (Hinweis auf VwGH 24.9.1991, 90/07/0108); stRsp<br />

8. Im Zuge der Erfüllung von Auflagen erforderliche Maßnahmen auf fremden Gr<strong>und</strong>stücken dienen<br />

der Ausführung <strong>und</strong> Instandhaltung eines <strong>Wasserbau</strong>es <strong>und</strong> finden daher gr<strong>und</strong>sätzlich in § 72 Abs 1<br />

lit b eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage. Im Streitfall ist die Durchsetzung dieser Verpflichtung durch Bescheid der<br />

Verwaltungsbehörde gewährleistet.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 193 von 390


194<br />

Keinesfalls wird der Unternehmer des <strong>Wasserbau</strong>vorhabens in solchen Fällen als „technisches Hilfsorgan"<br />

der Behörde tätig.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0193 = RdU 31/1997<br />

9. Die spruchgemäße Verpflichtung, „die Herstellung von Erk<strong>und</strong>ungsschürfen ... zu dulden", steht mit<br />

der gesetzlichen Einschränkung des § 72 Abs.1 auf das unbedingt Notwendige nicht im Einklang.<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0216 (Hinweis auf die sinngem anzuwendende Rsp zur<br />

ausreichenden Bestimmtheit von Leistungsbescheiden in Hauer/Leukauf, Handbuch des<br />

österr. Verwaltungsverfahrens 5 , 447 ff)<br />

10. Ein Zwangsrecht nach § 60 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles<br />

geeignet (adäquat) sein, darf nach Art <strong>und</strong> Umfang nicht unverhältnismäßig sein, <strong>und</strong> das angestrebte<br />

Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein. Insb scheidet die<br />

Einräumung eines Zwangsrechts für die im § 72 genannten gesetzlichen Verpflichtungen aus.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0094 (Hinweis auf Raschauer, Rz 7 zu § 60, <strong>und</strong> dort zit Rsp); stRsp<br />

11. Eingriffe in fremde Rechte, die durch ein bescheidmäßig verliehenes Wasserbenutzungsrecht<br />

bewirkt werden, haben schon aus Anlass der Bewilligung zu einem vermögensrechtlichen Ausgleich<br />

zu führen, der im Falle der Einräumung von Zwangsrechten in der nach § 60 Abs 2 vorgesehenen<br />

angemessenen Entschädigung <strong>und</strong> im Falle einer gütlichen Übereinkunft im Wege einer privatrechtlichen,<br />

über Antrag gem § 111 Abs 3 zu beurk<strong>und</strong>enden Vereinbarung erfolgt; auch die<br />

Bestimmung des § 72 Abs 1 sieht Entschädigungsansprüche vor.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0154<br />

12. Die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches hängen von den<br />

Umständen des Einzelfalles ab. Die Festlegung der Anzahl <strong>und</strong> der Ausdehnung der Erk<strong>und</strong>ungsschürfe<br />

kann im Kontext mit der der Bescheidbegründung entnehmbaren Erforderlichkeit der<br />

Anlegung eines Schürfrasters mit einem beschriebenen Abstand der Schürfe zu einander als dazu<br />

ausreichend angesehen werden, den Betroffenen in seinem Anspruch auf Minimierung des Eingriffes<br />

in sein Eigentumsrecht auf das iSd § 72 Abs 1 unvermeidbar Notwendige zu schützen.<br />

VwGH 25.7.2002, 98/07/0178 (Hinweis auf VwGH 23.1.2002, 2001/07/0139 bis 0145)<br />

13. § 72 Abs 1 spricht als taugliche Adressaten einer Duldungspflicht nach dieser Gesetzesstelle die<br />

Eigentümer von Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> die Wasserberechtigten an. Unter dem Begriff der „Wasserberechtigten"<br />

im Einleitungssatz der Bestimmung des § 72 Abs 1 können nach der Terminologie des<br />

WRG nur solche Berechtigungen verstanden werden, wie sie in § 12 Abs 2 neben dem Gr<strong>und</strong>eigentum<br />

als wr geschützte Rechte definiert werden, worunter nach der genannten Gesetzesstelle<br />

rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches <strong>und</strong> Nutzungsbefugnisse<br />

nach § 5 Abs 2 fallen.<br />

VwGH 17.10.2002, 98/07/0061<br />

14. Ein nach § 72 Abs 1 erlassener Auftrag zur Duldung bestimmter Maßnahmen zu den dort<br />

genannten Zwecken steht nach dem Wortlaut des Gesetzes unter der Bedingung der Erweislichkeit<br />

unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen.<br />

VwGH 17.10.2002, 98/07/0061 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 96/07/0216)<br />

15. Die Frage, welcher Sachverhalt für die Entscheidung der Berufungsbehörde maßgebend ist, kann<br />

nur auf Gr<strong>und</strong> der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden,<br />

was auch für den für die Sachverhaltsfeststellung maßgebenden Zeitpunkt gilt. Der VwGH hat in<br />

vielen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass die Berufungsbehörden seit Erlassung des<br />

erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen <strong>und</strong> auf<br />

neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Umstände Bedacht zu<br />

nehmen haben. Dass der VwGH es in stRsp ablehnt, dem Umstand der Erfüllung einer erstinstanzlich<br />

aufgetragenen Leistungspflicht durch den Verpflichteten nach erstinstanzlicher Auftragserlassung<br />

rechtliche Bedeutung für den Inhalt der über den ergangenen Leistungsbefehl zu treffenden<br />

Berufungsentscheidung beizumessen, stellt keinen Widerspruch zu jener <strong>Judikatur</strong> dar, welche die<br />

Berücksichtigung im Berufungsverfahren eingetretener Sachverhaltsänderungen bei Erlassung der<br />

Berufungsentscheidung fordert. Den Umstand einer Erfüllung eines erstinstanzlichen Leistungsbefehles<br />

durch den Bescheidadressaten nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für den<br />

Inhalt der über den Leistungsbefehl zu erlassenden Berufungsentscheidung als unbeachtlich zu<br />

beurteilen, ist schon aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, der demjenigen, der ein Leistungsgebot<br />

befolgt, nicht gerade deswegen genommen werden darf.<br />

Anders verhält es sich in der Beurteilung der Frage, auf welchen Sachverhalt es ansonsten bei der<br />

Erlassung einer von der Berufungsbehörde zu treffenden Sachentscheidung ankommt, die ja rechtlich<br />

an die Stelle der unterinstanzlichen Entscheidung tritt. Diese Frage ist anhand der im konkreten Fall<br />

anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beantworten. Wie dies der VwGH für den Fall eines nach<br />

§ 31 Abs 3, 4 oder 6 erlassenen Auftrages oder auch im Falle eines Ausspruches des in § 27 Abs 4<br />

vorgesehenen Rechtsverlustes so gesehen hat, kann auch für den Ausspruch einer Duldungspflicht<br />

nach § 72 Abs 1 dem Gesetz kein Hinweis darauf entnommen werden, dass im Fall der Bekämpfung<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 194 von 390


195<br />

eines derartigen erstinstanzlichen Entscheides die Berufungsbehörde gehalten oder berechtigt wäre,<br />

bei Erlassung des Berufungsbescheides lediglich von dem im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen<br />

Bescheides gegebenen Sachverhalt auszugehen.<br />

Die Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen als Bedingung der<br />

Gesetzmäßigkeit eines nach § 72 Abs 1 erlassenen Auftrages muss daher auch zum Zeitpunkt der<br />

Erlassung des Berufungsbescheides noch gegeben sein.<br />

VwGH 17.10.2002, 98/07/0061 (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, E 321 f zu § 56 AVG<br />

sowie die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7 (1999) Rz 543, angeführten<br />

Nachweise, auf VwGH [verstärkter Senat] 28.11.1983, Slg NF Nr. 11.237/A, 27.6.2002,<br />

2002/07/0043, <strong>und</strong> 26.11.1991, 90/07/0137)<br />

16. Die gesetzliche Bindung eines nach § 72 Abs 1 erlassenen Duldungsauftrages an die<br />

Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen erstreckt sich auch auf den<br />

zeitlichen Rahmen einer bescheidmäßig konkretisierten Duldungspflicht. Dieser zeitliche Rahmen wird<br />

bei der behördlichen Vorschreibung erforderlicher Maßnahmen häufig nicht absehbar sein, sodass die<br />

Duldungspflicht so lange weiter besteht, als das Tatbestandselement unbedingter Notwendigkeit der<br />

zu duldenden Maßnahmen noch erfüllt ist.<br />

VwGH 17.10.2002, 98/07/0061<br />

17. Erlaubt die im Duldungsbescheid gebrauchte Formulierung der Behörde eine Aufrechterhaltung<br />

der zu duldenden Maßnahmen bis zu dem nicht näher bestimmten Zeitpunkt der „Beendigung <strong>und</strong><br />

vollständigen Sanierung der Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung, ....", ohne dass es für den Fortbestand der<br />

Duldungspflicht darauf ankäme, ob der (in Anspruch genommene) Hausbrunnen zur Sanierung des<br />

Schadensfalles einen sinnvollen Beitrag überhaupt noch leisten kann, dann hat die Behörde eine<br />

Spruchgestaltung des erstinstanzlichen Duldungsbefehles gewählt, welche die gesetzliche Bindung<br />

des erlassenen Duldungsauftrages an die Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden<br />

Maßnahmen in zeitlicher Hinsicht durchbricht. Es kann deshalb auch dem Beschwerdevorwurf<br />

Berechtigung nicht abgesprochen werden, dass die im Duldungsbescheid festgelegte Dauer der<br />

Duldungspflicht nicht gewährleistete, dass die Duldungspflicht nicht auch noch während eines<br />

Zeitraumes aufrecht bleiben würde, zu welchem die zu duldenden Maßnahmen nach Lage der<br />

Sanierungsfortschritte ggf als unbedingt notwendig iSd § 72 Abs 1 nicht mehr anzusehen wären.<br />

VwGH 17.10.2002, 98/07/0061<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 195 von 390


196<br />

9. Abschnitt:<br />

Von den Wassergenossenschaften<br />

Zusammenschlüsse der Beteiligten zur gemeinsamen Bewältigung wasserwirtschaftlicher Aufgaben<br />

<strong>und</strong> Ziele gab es schon lange vor dem Reichswasserrechtsgesetz 1869 (vgl zahlreiche Wasserwerksgenossenschaften,<br />

Konkurrenzen usw.) Bei den Bestimmungen des 9. Abschnittes handelt es sich<br />

daher einerseits um die möglichst reibungslose Übernahme des Altbestandes (vgl auch § 141),<br />

andererseits um adäquate Rechtsgr<strong>und</strong>lagen zur Lösung neuer Probleme. Mit der WRG-Nov 1999<br />

wurde das Genossenschafts- <strong>und</strong> Verbändewesen modernisiert (dereguliert). Wesentlich für Wassergenossenschaften<br />

(<strong>und</strong> -verbände; siehe 10. Abschnitt) ist die wasserwirtschaftliche Selbstverwaltung,<br />

dh. es gelten primär Wille <strong>und</strong> Verantwortung der Mitglieder <strong>und</strong> der Genossenschaftsorgane, den<br />

WRbeh kommt lediglich Aufsichtsbefugnis zu, die Bestimmungen des WRG haben vielfach bloß<br />

orientierenden oder subsidiären Charakter.<br />

§ 73 - Zweck der Wassergenossenschaften<br />

1. Für die Bildung einer WG ist es kein gesetzliches Erfordernis, dass sie die auszuführenden Bauten<br />

projektiert, vielmehr ist die Bildung einer WG auch zur Ausführung von Bauten zulässig, welche im<br />

Rahmen eines Gesamtregulierungsprojektes zur Herstellung gelangen.<br />

VwGH 8.4.1896, Slg 9516<br />

2. Sieht die Satzung einer WG als Zweck ua die Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaftsmitglieder<br />

<strong>und</strong> die zur Abhilfe von Eingriffen in deren Rechte erforderliche Antragstellung bei den<br />

zuständigen Behörden vor, so ist damit eine Bevollmächtigung der WG durch die einzelnen Mitglieder<br />

zu einer treuhändigen Vertretung besonderer Art im Wege der genossenschaftlichen Beschlussfassung<br />

über die Satzung erfolgt.<br />

VwGH 24.6.1986, 84/07/0249; 25.9.1986, 85/07/0326, 0328, 85/07/0069; 18.11.1986,<br />

86/07/0004; 8.10.1987, 87/07/0087<br />

Eingeschränkt durch VwGH 11.12.1990, 89/07/0185<br />

3 Gegen § 73 WRG bestehen aus der Sicht des Art 11 Abs 2 B-VG keine Bedenken, weil im Zeitpunkt<br />

der Einführung des § 73 durch die WRG-Nov 1959 eine Abweichung zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen<br />

zulassende b<strong>und</strong>esgesetzliche Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich war.<br />

VwGH 8.10.1987, 87/07/0087 (Hinweis auf VfGH 23.10.1980, G 38/80)<br />

Bezog sich auf die Möglichkeit der Vertretung durch eine juristische Person; siehe nun AVG-<br />

Nov 1998<br />

4. Der Zweck einer WG umfasst auch deren Befugnis, ggf zur Erreichung der gemeinsamen Ziele für<br />

ihre Mitglieder aufzutreten <strong>und</strong> erforderlichenfalls auch Anträge bei der WRbeh zu stellen. Diese<br />

Befugnis folgt unmittelbar aus dem Genossenschaftszweck der Verwirklichung von Einzelinteressen<br />

durch die gebildete Gemeinschaft <strong>und</strong> bedarf keiner ausdrücklichen Festsetzung in den Satzungen<br />

oder in einzelnen der WG von ihren Mitgliedern ausgestellten Vollmachten.<br />

VwGH 11.12.1990, 89/07/0185, 90/07/0045<br />

Relativierung der vorzit. Entscheidung<br />

5. Das Gesetz über Erwerbs- <strong>und</strong> Wirtschaftsgenossenschaften ist nicht jene Rechtsquelle, welche die<br />

Rechtsverhältnisse einer WG regelt. Diese ist vielmehr das WRG in den Bestimmungen seines 7. [nun<br />

9.] Abschnittes, welcher von den WG handelt.<br />

VwGH 25.11.1999, 97/07/0076<br />

§ 74 - Einteilung <strong>und</strong> Bildung der Wassergenossenschaften<br />

Abs 1<br />

1. Eine bestehende freiwillige WG darf nicht durch bescheidmäßige Beiziehung einer widerstrebenden<br />

Minderheit in eine WG mit Beitrittszwang umgewandelt werden. VwGH 19.6.1912, Slg 9028/A, ist<br />

zufolge mehrfacher Änderung des Genossenschaftsrechts im WRG nicht mehr anzuwenden.<br />

VwGH 21.6.1979, 733/79<br />

Vgl unten VwGH 26.4.1995, 92/07/0192, zu § 75<br />

Abs 2<br />

1. WG sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Wenn eine WG gem § 74 von der WRbeh anerkannt<br />

worden ist, kann nachträglich ihr rechtlicher Bestand von einem Beteiligten nicht mehr angefochten<br />

werden.<br />

VwGH 3.1.1911, Slg 7864 (zu NÖ. WRG); 19.6.1912, Slg 7609; 16.4.1914, Slg 10.198<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 196 von 390


197<br />

2. Die von einem Proponentenkomitee aufgewendeten Vorbereitungskosten können nicht im Wege<br />

der politischen Exekution (§ 84) eingebracht werden.<br />

VwGH 20.6.1911, Slg 8330<br />

3. Gegen die Anerkennung einer WG kann tauglicher Weise nicht eingewendet werden, der<br />

Beschwerdeführer werde durch die Ausführung der Zwecke der WG in seinen Rechten nachteilig<br />

betroffen. Gegen den Anerkennungsbescheid können nur diejenigen ein Rechtsmittel ergreifen, die<br />

gegen ihren Willen in die WG einbezogen wurden.<br />

VwGH 7.5.1912, Slg 8927 (zu Böhm. WRG)<br />

4. Durch den gehörig erklärten Beitritt aller Teilnehmer ist eine freiwillige WG zustande gekommen; sie<br />

erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtskraft des Anerkennungsbescheides.<br />

VwGH 16.4.1914, Slg 10.198<br />

OGH 2.7.1975, 1 Ob 103/75<br />

5. Der freiwillige Beitritt zu einer WG ist nicht an die Schriftform geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> kann auch aus<br />

konkludenten Umständen geschlossen werden..<br />

VwGH 28.3.1916, Slg 11.335 (zu Böhm. WRG)<br />

6. Aus § 74 Abs 2 iVm § 141 folgt, dass auch bestehende WG, deren Satzungen noch nicht dem<br />

WRG angepasst wurden, berechtigt sind, Rückstandsausweise auszustellen <strong>und</strong> die Vollstreckbarkeitsbestätigung<br />

beizusetzen.<br />

OGH 4.11.1960, SZ 33/121<br />

7. Bei der Satzung einer Körperschaft öffentlichen Rechts handelt es sich um eine Verordnung, die<br />

nicht durch Bescheid abgeändert werden darf.<br />

VwGH 20.12.1967, Slg 7255<br />

AM Raschauer, 316, mwN<br />

8. Eine Wasserinteressentschaft, die mangels Anerkennung als WG Rechtspersönlichkeit nicht erlangt<br />

hat, kann auf Gr<strong>und</strong> anderer gesetzlicher Bestimmungen in anderer Organisationsform, zB als<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder nach Handelsrecht, als Erwerbs- <strong>und</strong> Wirtschaftsgenossenschaft,<br />

zustande gekommen sein.<br />

OGH 9.1.1980, 1 Ob 33/79<br />

9. Einer in Bildung begriffenen WG kann eine wr Bewilligung nicht erteilt werden.<br />

VwGH 31.1.1984, 83/07/0062<br />

§ 75 - Genossenschaften mit Beitrittszwang<br />

1. Das Erfordernis des unzweifelhaften Nutzens bezieht sich auf die ganze, von der Mehrheit der<br />

Gr<strong>und</strong>besitzer projektierte Anlage, nicht aber auf das einzelne Gr<strong>und</strong>stück, um dessen Zuweisung es<br />

sich handelt.<br />

VwGH 10.12.1897, Slg 11.227 (zu Böhm. WRG)<br />

2. Der Beitrittszwang zu einer WG erstreckt sich auf alle Gr<strong>und</strong>besitzer, welche nach der<br />

Beschaffenheit der Anlage von den Vorteilen nicht ausgeschlossen werden können.<br />

VwGH 19.6.1912, Slg 9028 (zu Böhm. WRG)<br />

3. Im Verfahren über die Bildung einer Zwangsgenossenschaft kann jeder Beteiligte eine<br />

Entscheidung darüber begehren, welche Liegenschaften zwangsweise beigezogen werden sollen,<br />

Abänderungsanträge stellen <strong>und</strong> sonst an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken.<br />

VwGH 19.6.1912, Slg 9028 (zu Böhm. WRG)<br />

4. Der Zwangsbeitritt kann erst verfügt werden, wenn der Umfang des Unternehmens feststeht. Ein<br />

Beitrittszwang nach freier Auswahl der WG ohne Berücksichtigung des Umfanges, des Zweckes <strong>und</strong><br />

der Wirkungen der Unternehmung ist rechtlich nicht möglich.<br />

VwGH 19.6.1912, Slg 9028 (zu Böhm. WRG)<br />

5. Die vorzeitige Ausführung des Baues vermag die Rechtsstellung der in die WG einbezogenen<br />

Beteiligten jedenfalls nicht zu verändern.<br />

VwGH 19.6.1912, Slg 9028 (zu Böhm. WRG)<br />

6. Die im Berufungsweg erfolgte Aufhebung eines Anerkennungsbescheides für eine WG mit Beitrittszwang<br />

wirkt nicht auf jene Genossenschaftsmitglieder, die ein Rechtsmittel nicht ergriffen haben.<br />

VwGH 28.6.1916, Slg 11.466<br />

7. Sollen Gr<strong>und</strong>stücke zwangsweise in eine Entwässerungsgenossenschaft einbezogen werden, so ist<br />

jedenfalls zu prüfen, ob durch die Entwässerung objektiv eine Bodenverbesserung eintritt <strong>und</strong> ob<br />

subjektiv die bisherige Benutzungsweise vorteilhafter war als jene nach der Entwässerung.<br />

VwGH 4.1.1933, Zl. 118/32 (zu Vorarlberger WRG)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 197 von 390


198<br />

8. Wenn die Kosten für den einzelnen höher wären als der ihm zukommende Vorteil, dann erscheint<br />

das Unternehmen ohne Ausdehnung auf die widerstrebenden Liegenschaftsbesitzer nicht mehr<br />

zweckmäßig.<br />

VwGH 8.7.1937, Slg 1526<br />

9. Bei der Frage, ob im gegebenen Fall ein Nutzen erwächst, ist auch zu beachten, inwieweit die von<br />

den Gr<strong>und</strong>eigentümern zu übernehmenden Lasten die Maßnahme noch rentabel erscheinen lassen.<br />

VwGH 28.5.1956, Slg 4077<br />

10. Jeder einzelne an einem genossenschaftlichen Unternehmen Beteiligte kann einen Antrag auf<br />

Bildung einer WG mit Beitrittszwang stellen.<br />

VwGH 10.4.1984, 83/07/0381, 0382<br />

11. Sind in der Satzung einer WG von Anbeginn an als Mitglieder nicht nur solche vorgesehen, die der<br />

WG freiwillig beitreten, sondern auch solche, die durch Bescheid der WRbeh zum Beitritt verpflichtet<br />

werden, dann ist das essentielle, die Rechtsnatur einer WG mit Beitrittszwang bestimmende<br />

Satzungselement der Möglichkeit behördlich durchgesetzten Beitrittszwanges schon in der Satzung<br />

enthalten; einer Satzungsänderung bedarf es insoweit nicht mehr. Dass die zwangsweise<br />

Einzubeziehenden bei der Beschlussfassung über die Satzung nicht mitwirken konnten, schadet nicht,<br />

weil auch eine nicht erst durch Umbildung, sondern schon durch Gründung als WG mit Beitrittszwang<br />

angelegte Vereinigung eine Willensbildung der bloßen Mehrheit voraussetzt.<br />

Aus § 77 Abs 1 ergibt sich zwingend, dass die widerstrebende Minderheit von der Teilnahme an der<br />

Willensbildung zur Beschlussfassung über die Satzungen <strong>und</strong> die Antragstellung iSd § 75 Abs 1<br />

ausgeschlossen sein muss.<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0192<br />

12. Eine freiwillige WG kann nur unter den selben Voraussetzungen in eine solche mit Beitrittszwang<br />

umgebildet werden, unter denen von vornherein eine WG mit Beitrittszwang hätte gebildet werden<br />

dürfen.<br />

VfGH 27.6.2000, G 11/00<br />

§ 76 - Zwangsgenossenschaften<br />

1. Zwangsgenossenschaften können schon nach der Rechtsnatur ihrer Einrichtung niemals in die<br />

Lage versetzt sein, den gegen sie von Staats wegen verfügten Zwang durch eine einseitige<br />

Entschließung aufzuheben.<br />

VwGH 28.6.1962, 1418/61<br />

§ 77 - Satzungen<br />

Abs 1<br />

1. Das Rechtsverhältnis einer WG als solcher <strong>und</strong> ihr Rechtsverhältnis gegenüber den Mitgliedern ist<br />

ausschließlich nach dem Inhalt der gehörig beschlossenen <strong>und</strong> behördlich genehmigten Satzungen zu<br />

beurteilen.<br />

VwGH 7.2.1907, Slg 4982<br />

2. Die in den Statuten einer WG ihren Mitgliedern eingeräumten Begünstigungen haben öffentlichrechtlichen<br />

Charakter.<br />

VwGH 17.3.1925, Slg 13.788 (zu OÖ. WRG)<br />

3. Sehen alte Satzungen Schiedsgerichtsentscheidungen ohne weitere Anfechtungsmöglichkeit vor,<br />

hat dies gem § 85 Abs 1 nur mehr insofern Bedeutung, als Streitigkeiten zunächst beim Schiedsgericht<br />

anhängig zu machen sind, in der Folge aber eine Entscheidung der WRbeh begehrt werden<br />

kann.<br />

VwGH 10.10.1957, Slg 4444<br />

4. Die Befugnis des Obmannes einer WG zur Beschwerdeführung vor dem VwGH ist nach den<br />

Bestimmungen der Satzung über den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane zu beurteilen.<br />

VwGH 26.6.1958, 1021/58<br />

5. Die Rechte sowohl der Mitglieder einer WG untereinander als auch der WG zu außenstehenden<br />

Interessenten werden im öffentlichen Recht geregelt. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen WG<br />

<strong>und</strong> Interessenten über den Zweck der die WG betreffenden Angelegenheiten kommen daher<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht in Betracht.<br />

OGH 22.12.1976, 1 Ob 27/76<br />

6. Satzungen einer WG - als Körperschaft öffentlichen Rechts - stehen als generelle Bestimmungen<br />

auf der Stufe einer Verordnung.<br />

VwGH 17.6.1980, 505, 507, 509/80<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 198 von 390


199<br />

Vgl. dem gegenüber Raschauer, 316 mwN<br />

7. Sind nach den Satzungen die Eigentümer der einbezogenen Liegenschaften Mitglieder der WG, so<br />

steht im Falle des Miteigentums das Mitgliedschaftsrecht allen Miteigentümern gemeinsam zu.<br />

VwGH 14.9.1982, 82/07/0088<br />

8. Wurde eine Abänderung (Anpassung) der Statuten genehmigt, ohne dass ein nach den Statuten<br />

erforderlicher Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung der Genossenschaft vorgelegen wäre,<br />

dann hat die Behörde eine materielle Entscheidung über einen Antrag gefällt, der mangels des<br />

Vorliegens der für die Antragstellung erforderlichen Voraussetzungen zurückzuweisen gewesen wäre.<br />

Damit hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt.<br />

VfGH 15.12.1983, B 309/80<br />

9. Die wr geschützten Rechte einer WG kann nur das jeweils satzungsgemäß zur Vertretung nach<br />

außen berufene Organ wahrnehmen, nicht aber ein Mitglied oder ein früherer Obmann.<br />

VwGH 9.7.1985, 85/07/0050; stRsp<br />

10. Mangels anderweitiger Satzungsbestimmungen gelten die für Ausschussmitglieder geltenden<br />

Regelungen - zB über die Funktionsdauer - auch für den Obmann.<br />

VwGH 17.1.1989, 87/07/0199<br />

11. Wurde der Beitritt zu einem WV nur mit Vorbehalt ausgesprochen, dieser Vorbehalt aber nicht<br />

erfüllt, dann kann auch aus einer Teilnahme an der Mitgliederversammlung noch keine Mitgliedschaft<br />

abgeleitet werden.<br />

VwGH 13.11.1990, 87/07/0134<br />

12. Verbindet die Satzung einer WG die Mitgliedschaft nicht mit dem Eigentum an den sonst in der<br />

Satzung genannten Gr<strong>und</strong>stücken, sondern mit dem „Eigentum" an in der Beilage angeführten „Badeparzellen",<br />

dann vermag das Eigentum an anderen, nicht in der Beilage genannten Badeparzellen die<br />

Mitgliedschaft an der WG nicht zu verschaffen. Angesichts der eindeutigen Verbindung zwischen der<br />

Mitgliedschaft in der WG <strong>und</strong> dem „Eigentum" an bestimmten Badeparzellen bleibt für eine<br />

teleologische Interpretation kein Raum.<br />

VwGH 14.3.1995, 94/07/0177<br />

Abs 3<br />

1. Fehlen in der Satzung die gem § 77 Abs 3 lit i zwingend vorgesehenen Bestimmungen über die<br />

Schlichtung, so darf eine solche Satzung nicht genehmigt werden.<br />

Keinesfalls kann eine Satzung bestimmen, dass Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis<br />

<strong>und</strong> aus den Verpflichtungen der WG vor Gericht oder unmittelbar bei der WRbeh auszutragen sind;<br />

ebenso wenig vermag sie die Zuständigkeit der WRbeh zur Aufsicht auszuschließen.<br />

VfGH 5.10.1978, B 317/76<br />

VwGH 11.11.1965, 1215/65; 15.2.1983, 82/07/0198; stRsp<br />

2. Die Willenserklärung eines nach außen (auf Gr<strong>und</strong> der Satzungen) vertretungsbefugten Organs ist<br />

auch dann verbindlich, wenn ihr der im Innenverhältnis nach den Satzungen erforderliche Akt der<br />

Willensbildung eines anderen Organs nicht zugr<strong>und</strong>e liegt. Dies gilt aber nicht bei ausdrücklicher<br />

Berufung des vertretungsbefugten Organs auf den Akt der internen Willensbildung. In diesem Fall ist<br />

das Zustandekommen des Beschlusses des willensbildenden Organs zu prüfen. Stellt sich ein<br />

Verstoß gegen die Satzungen als für die Beschlussfassung unwesentlich heraus, dann ist der<br />

gefasste Beschluss des Genossenschaftsorgans nicht ungültig.<br />

Dies könnte dann der Fall sein, wenn sämtliche Mitglieder bei einer Genossenschaftsversammlung<br />

anwesend sind <strong>und</strong> niemand gegen die Behandlung eines in der Tagesordnung nicht aufscheinenden<br />

Gegenstandes Einwendungen erhebt.<br />

VwGH 14.9.1982, 82/07/0088<br />

3. Aus dem Umstand, dass § 82 Regelungen für die Rückerstattung geleisteter Beiträge im Fall des<br />

Ausscheidens eines Genossenschaftsmitgliedes vorsieht, kann nicht der Schluss gezogen werden,<br />

eine Rückerstattung setze generell in jedem Fall das Ausscheiden eines Mitgliedes bzw einzelner<br />

Liegenschaften voraus. Vielmehr ergibt sich aus den Bestimmungen über die Schlichtung von<br />

Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis (§ 77 Abs 3 lit i) zusammen mit dem Umstand, dass<br />

es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen bereits bezahlter Beiträge um solche aus dem<br />

Genossenschaftsverhältnis handelt, die Zuständigkeit der genossenschaftlichen Streitschlichtungseinrichtung<br />

<strong>und</strong> in der Folge der WRbeh (§ 85 Abs 1), über derartige Ansprüche auch bei aufrechter<br />

Mitgliedschaft des die Beiträge Rückfordernden zu entscheiden.<br />

VwGH 28.3.1996, 91/07/0091 (Hinweis auf VwGH 30.5.1989, 85/07/0289)<br />

4. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung (§ 77 Abs 5) hat nur die WG selbst<br />

Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur<br />

gegenüber der WG ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung gefasst <strong>und</strong> ihn zur<br />

Genehmigung vorgelegt hat, <strong>und</strong> kann durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung das<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 199 von 390


200<br />

einzelne Mitglied einer WG in wr geschützten Rechten gr<strong>und</strong>sätzlich unmittelbar nicht betroffen<br />

werden.<br />

VwGH 18.1.2001, 98/07/0180; 23.9.2004, 2001/07/0150 (Hinweis auf VwGH 13.12.2001,<br />

2001/07/0173, mwN); stRsp<br />

5. § 77 Abs 3 lit b bestimmt, dass die Satzungen einer WG (ua) die Gr<strong>und</strong>sätze für die Ermittlung der<br />

auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen zu enthalten haben. Dem Gesetzgeber kann nicht<br />

zugesonnen werden, er hätte es bei dieser Regelung für ausreichend gehalten, in einer Satzung<br />

lediglich mehrere, ggf zu unterschiedlichen Ergebnissen führende Stimmermittlungsmöglichkeiten<br />

vorzusehen <strong>und</strong> es den Genossenschaftsorganen zu überlassen, nach Belieben von einer dieser<br />

Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Dies erhellt schon aus der Überlegung, dass eine Beschlussfassung<br />

der Genossenschaftsversammlung über eine Festlegung auf eine dieser satzungsmäßig<br />

vorgesehenen Stimmrechtsermittlungsmöglichkeiten vor dem Problem stünde, nach welchen Kriterien<br />

die Stimmenmehrheit für einen solchen Beschluss zu ermitteln wäre.<br />

VwGH 23.9.2004, 2001/07/0150<br />

6. Die WRbeh ist an einen rechtskräftigen Bescheid, mit dem eine Satzungsänderung genehmigt wird,<br />

so lange geb<strong>und</strong>en, so lange nicht wegen Einwendungen eines Mitgliedes der WG gegen den zu<br />

Gr<strong>und</strong>e liegenden Vollversammlungsbeschluss ein Streitschlichtungsverfahren durchgeführt, danach<br />

die Aufsichtsbehörde nach § 85 angerufen wird <strong>und</strong> diese dann die Ungültigkeit des Vollversammlungsbeschlusses<br />

festgestellt hat.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0086<br />

7. Bei der Bestimmung über die Länge der Wartezeit zwischen der ersten <strong>und</strong> zweiten Versammlung<br />

handelt es sich um keine Bestimmung, die jedenfalls zur Ungültigkeit eines Beschlusses führt, wenn<br />

nicht auf ihre punktgenaue Einhaltung geachtet wurde. Die Bestimmung über die Wartezeit stellt<br />

vielmehr eine Vorschrift dar, deren Verletzung jedenfalls dann nicht zur Ungültigkeit eines<br />

Beschlusses führt, wenn ihre Verletzung ohne Einfluss auf das Ergebnis der Abstimmung der Vollversammlung<br />

war.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0086<br />

Abs 5<br />

1. Die Bestimmungen über Mehrheitsbeschlüsse haben nicht bloß bei der Bildung, sondern auch bei<br />

der Änderung von Statuten Anwendung zu finden.<br />

VwGH 7.12.1905, Slg 3999<br />

2. Durch die Genehmigung einer Satzungsänderung können die einzelnen Mitglieder einer WG in<br />

gesetzlich geschützten Rechten nicht betroffen werden. Sie sind aber nicht gehindert, gegen den<br />

Beschluss über die Satzungsänderung im Rahmen der Satzungsbestimmungen über die Schlichtung<br />

von Streitigkeiten <strong>und</strong> erforderlichenfalls anschließend gem § 85 Abs 1 vor der WRbeh beschwerdeführend<br />

aufzutreten.<br />

Wird ein derart genehmigter Beschluss, lautend auf Satzungsänderung, zufolge eines derartigen<br />

Überprüfungsverfahrens als unwirksam festgestellt, dann verliert der zwischenweilig bereits<br />

ergangene Genehmigungsbescheid ebenfalls seine Rechtswirksamkeit.<br />

VwGH 16.1.1970, 840/69; 13.12.2001, 2001/07/0173; stRsp<br />

3. § 77 Abs 5 setzt die Erlassung eines formellen Genehmigungsbescheides voraus.<br />

VfGH 5.10.1978, B 317/76<br />

4. Die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften in eine WG bedeutet eine Änderung des<br />

Umfanges (nicht des Zweckes) der WG <strong>und</strong> macht eine Satzungsänderung erforderlich.<br />

VwGH 22.3.1988, 84/07/0391; 19.11.1991, 91/07/0094<br />

Seit der WRG-Nov 1999 – in Abhängigkeit von Satzungsformulierungen - überholt<br />

5. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung <strong>und</strong> eines Maßstabes zur Aufteilung von<br />

Kosten hat nur die WG selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung)<br />

der Satzungen nur gegenüber der WG ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung<br />

<strong>und</strong> Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach § 78 gefasst <strong>und</strong> diese<br />

Beschlüsse zur Genehmigung vorgelegt hat.<br />

Insoweit dem Genossenschaftsmitglied einer WG die Möglichkeit eingeräumt ist, im Rahmen der aus<br />

dem Genossenschaftsverhältnis zwischen den Mitgliedern untereinander <strong>und</strong> zwischen diesen <strong>und</strong><br />

der WG entstehenden Streitigkeiten auch die Streitfrage der Gültigkeit eines Genehmigungsbeschlusses<br />

nach § 77 Abs 5 erfolgreich zu relevieren, ist davon auszugehen, dass dem einzelnen<br />

Genossenschaftsmitglied im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung <strong>und</strong> eines<br />

Maßstabes zur Aufteilung der Kosten nach § 78 keine Parteistellung zukommt.<br />

VwGH 18.1.2001, 98/07/0180 (Hinweis auf VwGH 16.1.1970, 840/69, Auseinandersetzung mit<br />

OGH 27.7.1995, 1 Ob 1/95); 13.12.2001, 2001/07/0173<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 200 von 390


201<br />

Der OGH sah das Recht des Genossenschaftsmitglieds auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter dann verletzt, wenn eine dem § 77 Abs 5 nicht entsprechende Satzungsänderung<br />

genehmigt wird; dem hält der VwGH die Schlichtungsregelungen entgegen.<br />

6. Nach § 77 Abs 5 <strong>und</strong> § 80 Abs 2 idFd WRG-Nov 1999 besteht bei einer Neuaufnahme von<br />

Mitgliedern in eine WG weder die Notwendigkeit der Änderung der Satzung noch die der Einholung<br />

der behördlichen Genehmigung für eine solche Satzungsänderung mehr. Es begegnet daher keinen<br />

Bedenken, wenn die Behörde in dem dem erstinstanzlichen Verfahren zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Antrag<br />

auf Genehmigung einer solchen Satzungsänderung nach Änderung der Rechtslage nur mehr eine<br />

Anzeige über den jährlichen Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie der Veränderungen<br />

iSd § 80 Abs 2 erblickte. Eine solche Anzeige bedurfte aber keiner behördlichen Genehmigung mehr.<br />

VwGH 15.11.2001, 2000/07/0034 (Hinweis auf RV 1199 dB NR XX. GP, S 26)<br />

§ 78 - Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- <strong>und</strong> Betriebskosten<br />

Abs 1<br />

1. Die WG kann nur solche Umlagen beschließen, die zur Deckung des in der laufenden Verwaltungsperiode<br />

(Geschäftsjahr) entstehenden <strong>und</strong> gehörig nachgewiesenen Bedarfes erforderlich sind. Sie ist<br />

nicht berechtigt, hiebei den Bedarf in Rechnung zu stellen, der erst nach Ablauf der laufenden<br />

Verwaltungsperiode voraussichtlich oder gewiss zu erwarten sein wird, weil dieser nicht die<br />

gegenwärtige, sondern die zukünftige Verwaltungsperiode belasten wird.<br />

VwGH 20.4.1904, Slg 2568 (zu Tiroler WRG)<br />

Siehe nun § 78 idFd WRG-Nov 1999<br />

2. Eine Hausanschlussleitung gehört nicht zur - von den Genossenschaftsmitgliedern gemeinsam zu<br />

finanzierenden - gemeinsamen Wasserversorgungsanlage.<br />

VwGH 2.12.1954, 3055/53<br />

3. In einem genossenschaftlichen Streit betreffend das Begehren eines Genossenschaftsmitgliedes<br />

auf Mehrbezug aus einer Wasserversorgungsanlage kommt es bei der Prüfung der Frage, ob dieser<br />

Mehrbezug gedeckt werden kann, nicht auf das tatsächliche Wasserdargebot des Wasservorkommens<br />

(der Quelle), sondern auf das der WG rechtlich zustehende Maß der Wasserbenutzung<br />

an.<br />

VwGH 9.5.1985, 84/07/0336<br />

4. Gespräche <strong>und</strong> Verhandlungen mit einzelnen Genossenschaftsmitgliedern ersetzen nicht den für<br />

die rechtliche Wirksamkeit gesetzter Akte nötigen Kontakt zur juristischen Person der WG, die<br />

rechtlich von ihren Mitgliedern strikt zu trennen ist. Zur Setzung von Rechtsakten bedarf es des<br />

Handelns des gesetz- <strong>und</strong> satzungsmäßig bestellten Organs der WG, die als juristische Person nur<br />

durch ihre Organe, nicht aber schon durch Willenserklärungen bloß ihrer Mitglieder wirksam handeln<br />

kann.<br />

VwGH 25.11.1999, 97/07/0076<br />

Abs 2<br />

1. Die Frage der Beitragsleistung zu den Verbandsaufgaben bildet (auch bei älteren Konkurrenzen)<br />

eine interne Angelegenheit, wobei Streitigkeiten zuerst bei der Schlichtungsstelle <strong>und</strong> erst dann bei<br />

der WRbeh auszutragen sind.<br />

VwGH 25.5.1961, Slg 5574; 11.11.1965, 1215/65; stRsp<br />

2. Eine die Satzungen ergänzende, jedoch wrbeh nicht eigens genehmigte Brunnenordnung ist als<br />

besonderes Übereinkommen iSd § 78 Abs 2 aufzufassen.<br />

OGH 2.4.1964, 6 Ob 42/64<br />

3. Über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis entscheidet die WRbeh auch dann, wenn<br />

die Regelung der Kostenaufteilung in Vertragsform gekleidet wurde.<br />

OGH 2.4.1964, 6 Ob 42/64<br />

4. Eine genossenschaftliche Mitgliedschaft besteht nicht unabhängig von den zugehörigen Liegenschaften<br />

bzw Objekten.<br />

VwGH 22.3.1988, 84/07/0391<br />

5. Die Bestimmung des Anteils an den Herstellungs-, Erhaltungs- <strong>und</strong> Betriebskosten iSd § 78 obliegt<br />

der WRbeh nicht, weil diese Bestimmung schon von der WG in Ausübung ihres Körperschaftsrechts<br />

auf Selbstverwaltung durch Aufnahme des Kostentragungsschlüssels in die Satzungen vorgenommen<br />

wird. Die Behörde hat den Gr<strong>und</strong>satz der Satzungsautonomie zu respektieren, sodass eine<br />

Versagung der Genehmigung diesbezüglicher Satzungsänderungen nur bei einem Verstoß der<br />

geänderten Satzung gegen das Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes in<br />

Betracht kommt.<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0192<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 201 von 390


202<br />

6. Die von einer freiwilligen WG beschlossene Anschlussgebühren-Ordnung ist ein besonderes<br />

Übereinkommen der Mitglieder iSd § 78 Abs 2. Ein solches besonderes Übereinkommen wird erst<br />

nach rechtskräftiger Genehmigung durch die WRbeh mit konstitutivem Bescheid wirksam <strong>und</strong> wirkt<br />

nicht zurück. WG kommt dabei keine Gestaltungsfreiheit in dem Sinn zu, dass zur Leistung eines<br />

Anschlussgebühren-Ergänzungsbeitrages verpflichtete Mitglieder unterschiedlich behandelt werden<br />

dürfen.<br />

OGH 27.7.1995, 1 Ob 1/95 = JUS EXTRA 136/1996, E 2033<br />

Abs 4<br />

1. Unterschiedlichen (Entwässerungs-)Vorteilen ist durch differenzierte Beitragshöhen Rechnung zu<br />

tragen.<br />

VwGH 18.10.1961, 1426/60<br />

2. Eine über § 78 Abs 4 hinausgehende Abgeltung für die Inanspruchnahme von Gr<strong>und</strong>stücken von<br />

Genossenschaftsmitgliedern im Zusammenhang mit der Verfolgung des Genossenschaftszweckes<br />

entspringt nicht mehr dem Genossenschaftsverhältnis.<br />

VwGH 30.5.1989, 85/07/0289<br />

§ 79 - Wahl der Genossenschaftsorgane<br />

1. Die Wahl eines Genossenschaftsorgans ist ungültig, wenn die Einladung zur Wahlversammlung<br />

satzungswidrig durch eine hiezu nicht befugte Person erfolgte.<br />

VwGH 19.1.1982, 81/07/0165, 0166<br />

2. Ist der Obmann satzungsgemäß durch den Ausschuss aus seiner Mitte zu wählen, dann ist eine<br />

Wahl durch die Genossenschaftsversammlung auch dann ungültig, wenn ein Ausschuss nicht besteht.<br />

Die unmittelbare Anwendung des § 79 Abs 3 kommt nur bei WG in Betracht, deren Satzungen keine<br />

Bestimmungen über die Bestellung eines Ausschusses <strong>und</strong> eines Obmannes enthalten.<br />

VwGH 5.12.1989, 89/07/0026<br />

§ 80 - Genossenschaftliche Verpflichtungen als Gr<strong>und</strong>last<br />

1. Die Gr<strong>und</strong>last, die die Verpflichtung zur Beitragsleistung beinhaltet, erlischt nur mit der ordnungsgemäßen<br />

Ausscheidung des belasteten Gr<strong>und</strong>stückes oder mit Auflösung der WG.<br />

VwGH 5.4.1888, Slg 4025<br />

2. Die durch Beitritt des Eigentümers begründete Zugehörigkeit eines Gr<strong>und</strong>stückes zum Verband<br />

einer WG wird durch den Besitzwechsel nicht aufgehoben.<br />

VwGH 11.5.1915, Slg 10.911<br />

3. Die einzelnen Genossenschafter haften nach Maßgabe ihrer Beitragspflicht für statutenmäßig<br />

aufgenommene Schulden der WG; die Unterschlagung eingehobener Beiträge vermag von dieser<br />

Haftung nicht zu befreien.<br />

VwGH 14.1.1938, Slg 1749<br />

4. Nach § 77 Abs 5 <strong>und</strong> § 80 Abs 2 idFd WRG-Nov 1999 besteht bei einer Neuaufnahme von<br />

Mitgliedern in eine WG weder die Notwendigkeit der Änderung der Satzung noch die der Einholung<br />

der behördlichen Genehmigung für eine solche Satzungsänderung mehr. Es begegnet daher keinen<br />

Bedenken, wenn die Behörde in dem dem erstinstanzlichen Verfahren zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Antrag<br />

auf Genehmigung einer solchen Satzungsänderung nach Änderung der Rechtslage nur mehr eine<br />

Anzeige über den jährlichen Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie der Veränderungen<br />

iSd § 80 Abs 2 erblickte. Eine solche Anzeige bedurfte aber keiner behördlichen Genehmigung mehr.<br />

VwGH 15.11.2001, 2000/07/0034 (Hinweis auf RV 1199 dB NR XX. GP, S 26)<br />

§ 81 - Nachträgliche Einbeziehung<br />

Abs 1<br />

1. Eine nachträgliche Einbeziehung von Dritten in eine WG durch privatrechtlichen Vertrag in der<br />

Form, dass dem Dritten Mitgliederrechte oder -pflichten auferlegt werden, ohne dass ihm die<br />

Mitgliedschaft selbst zuerkannt wird, ist unzulässig.<br />

OGH 22.12.1976, 1 Ob 27/76<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 202 von 390


203<br />

2. Die Einbeziehung von Liegenschaften oder Anlagen Dritter in eine WG ist eine Änderung ihres<br />

Umfanges <strong>und</strong> stellt somit eine Satzungsänderung dar, die der Zweidrittelmehrheit <strong>und</strong> der<br />

Genehmigung der WRbeh bedarf.<br />

OGH 22.12.1976, 1 Ob 27/76<br />

Durch die WRG-Nov 1999 – in Abhängigkeit von Satzungsformulierungen - überholt<br />

3. Die - allenfalls zivilrechtlich durchsetzbare - Zusage einer WG, einen Außenstehenden mit Wasser<br />

zu versorgen, ersetzt nicht die für dessen Einbeziehung gem § 81 Abs 1 erforderliche satzungsgemäße<br />

Beschlussfassung.<br />

VwGH 31.5.1983, 83/07/0001<br />

4. Die WG ist nicht verpflichtet, um Erweiterung der ihr erteilten wr Bewilligung anzusuchen, um die<br />

Einbeziehung Dritter zu ermöglichen.<br />

VwGH 18.2.1986, 85/07/0229<br />

5. Verweigert die WG die Einbeziehung einer Liegenschaft, hat über Antrag des Betroffenen die<br />

WRbeh über die Verpflichtung zur nachträglichen Aufnahme zu entscheiden.<br />

VwGH 23.5.1996, 96/07/0039<br />

6. Die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften in eine WG setzt voraus, dass der Zweck der<br />

WG nicht geändert wird.<br />

VwGH 23.5.1996, 96/07/0039 (Hinweis auf VwGH 22.3.1988, Slg NF 12.679)<br />

7. Eine bescheidmäßige Verpflichtung zur rückwirkenden Einbeziehung ist unzulässig.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0048<br />

8. Nicht bloß eine ablehnende Entscheidung der WG über ein Einbeziehungsansuchen rechtfertigt<br />

eine Anrufung der WRbeh nach § 81 Abs 1, sondern auch die Verweigerung der Herbeiführung der<br />

satzungsgemäß vorgesehenen Willensbildung der WG über einen von einer nach § 81 Abs 2<br />

legitimierten Person an die WG gerichteten Einbeziehungsantrag.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0128<br />

9. Eine erst geplante, aber noch nicht bestehende Anlage kann nicht Gegenstand eines<br />

Einbeziehungsansuchens sein.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0128<br />

Abs 2<br />

1. Unter vorhandener Anlage ist jener Zustand der Anlage zu verstehen, wie er rechtlich sein soll, also<br />

ohne Berücksichtigung der zufolge Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht verminderten Wasserführung.<br />

VwGH 20.4.1915, Slg 10.867<br />

2. Es liegt nicht iSd § 81 Abs 2, die Aufnahme neuer Mitglieder schon immer dann als unzulässig<br />

erscheinen zu lassen, wenn den bisherigen Mitgliedern überhaupt irgendein Nachteil entsteht, auch<br />

wenn dieser noch so unbedeutend ist.<br />

VwGH 26.3.1957, Slg 4311<br />

3. Was unter Nachteilen der bisherigen Mitglieder einer WG iSd § 81 Abs 2 zu verstehen ist, kann nur<br />

aus Art <strong>und</strong> Umfang des genossenschaftlichen Unternehmens, zB also aus der wr Bewilligung zum<br />

Betrieb einer Wasserversorgungsanlage, erschlossen werden. Auszugehen ist diesfalls von dem der<br />

WG eingeräumten Maß der Wasserbenutzung.<br />

Entspricht der derzeitige Verbrauch annähernd der konsentierten Menge, dann wird die Annahme zu<br />

rechtfertigen sein, dass das Hinzukommen weiterer Verbraucher einen wesentlichen Nachteil<br />

darstellen könnte, während bei einem größeren Abstand zwischen diesen Werten angenommen<br />

werden kann, dass der Bedarf großzügig bemessen wurde <strong>und</strong> deshalb das Hinzutreten weiterer<br />

Verbraucher so lange zumutbar ist, als ein entsprechend großer Abstand zwischen dem tatsächlichen<br />

Verbrauch <strong>und</strong> der konsentierten Menge klafft.<br />

VwGH 22.10.1971, 581/71, Slg 8092; 23.5.1996, 96/07/0039 (Hinweis auf VwGH 18.2.1986,<br />

85/07/0229, 31.5.1983, 83/07/0001, 22.10.1971, Slg NF 8.092, 26.3.1957, Slg NF 4.311; bei<br />

Beurteilung der Frage, ob mit den vorhandenen Anlagen das Auslangen gef<strong>und</strong>en werden<br />

kann, ist nicht die um den zusätzlichen Wasserbedarf erhöhte konsentierte Wassermenge<br />

maßgeblich, sondern [nur] die um den zusätzlichen Wasserbedarf erhöhte tatsächliche<br />

Verbrauchsmenge); 29.10.1998, 96/07/0048; stRsp<br />

4. Bedurfte eine genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage bei ihrer Errichtung keiner wr<br />

Bewilligung, dann kann die nach § 81 Abs 2 vorzunehmende Beurteilung nur auf die im Zeitpunkt des<br />

Einbeziehungsverfahrens gegebenen Bedarfsverhältnisse abgestellt werden.<br />

VwGH 28.11.1975, Slg 8935<br />

5. Finanzielle Mehrbelastungen der bisherigen Genossenschafter, hervorgerufen durch den Anschluss<br />

der Liegenschaften neu einbezogener Mitglieder, können nicht als wesentliche Nachteile iSd § 81<br />

Abs 2 gelten, weil die Genossenschaft nach Abs 3 von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen<br />

angemessenen Kostenbeitrag verlangen darf.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 203 von 390


204<br />

VwGH 28.11.1975, Slg 8935<br />

6. Eine Einbeziehung weiterer Mitglieder widerspricht dann dem statuierten Genossenschaftszweck,<br />

wenn die Einbeziehung die satzungsgemäß garantierte Wasserversorgung der Mitglieder gefährdet<br />

erscheinen lässt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Mitglieder von diesem Recht zur Zeit keinen<br />

Gebrauch machen.<br />

VwGH 16.12.1980, 1756/80<br />

7. Wurde das Maß der Wasserbenutzung im Verhältnis zum Bedarf unangemessen hoch festgelegt,<br />

dann kann das Hinzutreten eines weiteren Verbrauchers solange durchaus zumutbar sein, als ein<br />

entsprechend großer Abstand zwischen dem Durchschnittsverbrauch <strong>und</strong> der konsentierten Menge<br />

besteht.<br />

VwGH 31.5.1983, 83/07/0001; 18.2.1986, 85/07/0229<br />

8. Es besteht keine Verpflichtung der WG zur nachträglichen Einbeziehung, wenn dadurch der<br />

satzungsgemäß festgesetzte Zweck der Genossenschaft geändert werden müsste .<br />

VwGH 14.1.1986, 85/07/0268<br />

9. Verweigert eine WG die nachträgliche Einbeziehung, so hat über Antrag des Betroffenen die<br />

WRbeh als Aufsichtsbehörde gem § 85 über die Verpflichtung zur nachträglichen Aufnahme zu<br />

entscheiden.<br />

VwGH 18.2.1986, 85/07/0229<br />

10. Die Vorteile einer nachträglichen Einbeziehung sind jene, welche aus einer mit der Mitgliedschaft<br />

verb<strong>und</strong>enen Anteilnahme am Genossenschaftszweck <strong>und</strong> nicht allein aus letzterer erwachsen<br />

können.<br />

VwGH 22.3.1988, 84/07/0391<br />

11. Die Frage, ob den bisherigen Mitgliedern der WG aus der neuen Mitgliedschaft wesentliche<br />

Nachteile erwachsen können, ist von der WRbeh nur im Hinblick auf den jeweiligen Aufnahmewerber<br />

zu beantworten; auf zu gewärtigende andere Interessenten ist nicht Bedacht zu nehmen.<br />

VwGH 22.3.1988, 84/07/0391<br />

12. Kann von einem ausdrücklich eingeräumten Maß der Wasserbenutzung mangels bescheidmäßiger<br />

Festsetzung nicht ausgegangen werden, dann muss das Maß der konsentierten Wasserbenutzung<br />

nach der Regel des § 13 Abs 2 aus dem zur Zeit der Erteilung der wr Bewilligung<br />

maßgebenden Bedarf abgeleitet werden. Rechtlich verfehlt wäre es, an das tatsächlich vorhandene<br />

Wasserdargebot anzuknüpfen <strong>und</strong> dieses dem einzuschätzenden Verbrauch gegenüberzustellen, weil<br />

eine solche Vorgangsweise nur dann einzuschlagen ist, wenn eine Wasserversorgungsanlage wr nicht<br />

bewilligt ist.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0048 (Hinweis auf VwGH 22.10.1971, Slg NF 8092/A, 28.11.1975,<br />

Sg NF 8935/A)<br />

13. Lautet der Konsens der WG auf die Versorgung mit Trink- <strong>und</strong> Nutzwasser, dann hat dies rechtlich<br />

den sodann im Genossenschaftsrecht wurzelnden Anspruch des neu Hinzutretenden zur Folge, nicht<br />

nur Trink-, sondern auch Nutzwasser aus dem der WG zur Verfügung stehenden Wasserdargebot zu<br />

beziehen.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0048<br />

14. § 81 Abs 2 stellt in der Tatbestandsbeschreibung für die Einbeziehungsverpflichtung „wesentliche"<br />

Vorteile der Liegenschaft des Einziehungswerbers „wesentlichen" Nachteilen der bisherigen Mitglieder<br />

der WG gegenüber. Wenngleich es sich nach dem Aufbau dieses Rechtssatzes um zwei kumulativ<br />

normierte Tatbestandsvoraussetzungen der Art handelt, dass das Fehlen wesentlicher Vorteile für die<br />

Liegenschaft eines Einziehungswerbers für sich allein der Pflicht zur Einbeziehung ebenso schon<br />

entgegensteht wie das Vorliegen wesentlicher Nachteile für die bisherigen Mitglieder der WG, gebietet<br />

dies dennoch keine völlig isolierte Betrachtung der beiden Tatbestandselemente. Da aus dem Wortstamm<br />

„Wesen" im Ausdruck „wesentlich" hier keine Interpretationshilfe zu gewinnen ist, muss der in<br />

der Norm verwendete Ausdruck „wesentlich" im Sinne von „gewichtig" verstanden werden, was es<br />

gebietet, die Vorteile <strong>und</strong> Nachteile zu „gewichten". Drohen den bisherigen Mitgliedern einer WG<br />

durch die Einbeziehung der Liegenschaft eines anderen Nachteile, dann kann die Tatbestandsvoraussetzung<br />

der Wesentlichkeit solcher Nachteile sachgerecht nur in Gegenüberstellung mit dem<br />

Gewicht jenes Vorteiles beurteilt werden, welcher der Liegenschaft des Einbeziehungswerbers aus<br />

der begehrten Einbeziehung in die WG erwächst.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0048<br />

15. Bei der Verwaltungsangelegenheit, welche die bescheidmäßige Verpflichtung einer WG zur<br />

Einbeziehung einer benachbarten oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens<br />

befindlichen Liegenschaft <strong>und</strong> Anlage iSd § 81 Abs 2 zum Gegenstand hat, handelt es sich um ein<br />

antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren. Die Befugnis der WRbeh zur Bescheiderlassung in einem<br />

solchen Fall hat verfahrensrechtlich ihre Gr<strong>und</strong>lage aber nicht in der Bestimmung des § 81 Abs 2,<br />

sondern in jener des § 85 Abs 1, mit welcher Vorschrift der WRbeh aufgetragen ist, nicht nur über alle<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 204 von 390


205<br />

aus dem Genossenschaftsverhältnis, sondern auch über sonstige den Verpflichtungen der WG<br />

entspringenden Streitfälle zu entscheiden.<br />

§ 81 Abs 2 beschreibt die Tatbestandsvoraussetzungen, als deren Rechtsfolge eine Verpflichtung der<br />

WG zur Einbeziehung bestimmter Liegenschaften oder Anlagen erwächst, <strong>und</strong> bildet damit jene Norm,<br />

deren Tatbestandsverwirklichung von der WRbeh bei der Erlassung ihres nach § 85 Abs 1<br />

ergehenden Bescheides geprüft werden muss. Ausgelöst wird das verwaltungsbehördliche Verfahren<br />

nach § 85 Abs 1 aber durch den Antrag eines Rechtssubjektes, welches an die WRbeh mit dem<br />

Begehren auf Entscheidung eines Streitfalles herantritt. Hierbei handelt es sich nicht um einen aus<br />

dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfall, sondern um einen aus der gesetzlichen<br />

Verpflichtung der WG nach § 81 Abs 2 entspringenden Streitfall, der von der WRbeh dann zu<br />

entscheiden ist, wenn eine der Parteien dieses Streites um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen<br />

des § 81 Abs 2 an die WRbeh mit dem Begehren auf Entscheidung dieses Streites<br />

herantritt.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0128 (Hinweis auf VwGH 31.5.1983, 83/07/0001)<br />

16. Die Wortfolge „oder Berechtigten" in § 81 Abs 2 findet sich erstmals in der durch die WRG-Nov<br />

1959, BGBl 1959/54, gestalteten Fassung des WRG 1934, in welcher die jetzige Bestimmung des<br />

§ 81 Abs 2 als § 68 Abs 2 WRG 1934 in der novellierten Fassung formuliert wurde, während die<br />

Vorgängerbestimmung des § 67 WRG 1934, BGBl 1934/316, für eine solche „Aufnahme benachbarter<br />

Gr<strong>und</strong>stücke" noch ein „Verlangen" ausschließlich des Eigentümers vorsah. Welche Zwecke der<br />

historische Gesetzgeber des Jahres 1959 mit der vorgenommenen Erweiterung des Kreises der zu<br />

einem Ansuchen um Einbeziehung Legitimierten verfolgt hat <strong>und</strong> welchen Personenkreis dieser<br />

Gesetzgeber dabei im Auge hatte, lässt sich den Materialien zur Gesetzwerdung nicht entnehmen,<br />

welche sich auf die Behauptung beschränken, die Bestimmungen seien ihrem rechtlichen Gehalt nach<br />

im Wesentlichen unverändert geblieben, jedoch bedeutend vereinfacht <strong>und</strong> teilweise sprachlich neu<br />

gefasst worden (594 dB VIII.GP).<br />

Eine Wortinterpretation des Begriffes „Berechtigter" gebietet jedenfalls ein Verständnis dieses<br />

Ausdruckes dahin, dass Berechtigter nicht schon ist, wer sich als berechtigt bezeichnet, sondern dass<br />

die „Berechtigung" eine objektivierbare Gr<strong>und</strong>lage im Gesamtgefüge der Rechtsordnung haben muss.<br />

Interpretiert man den Begriff des Berechtigten nach dem Normzusammenhang in systematischteleologischer<br />

Weise, dann gebietet dies ein Verständnis von dem im Gesetz gebrauchten Ausdruck<br />

dahin, dass es sich um ein in der Rechtsordnung wurzelndes Recht an der Liegenschaft oder Anlage,<br />

<strong>und</strong> zwar um ein gegen jedermann wirkendes Recht handeln muss, welches eine Person zur Antragstellung<br />

an die WG nach § 81 Abs 2 (diesfalls letztlich auch zur Anrufung der Aufsichtsbehörde nach<br />

§ 85 Abs 1) legitimieren kann. Eine andere Auslegung geriete mit dem Gr<strong>und</strong>satz der Dinglichkeit<br />

genossenschaftlicher Anteilsrechte iS ihrer Bezogenheit stets auf Liegenschaften oder Anlagen in<br />

unauflöslichen Widerspruch.<br />

Die Antragslegitimation nach § 81 Abs 2 setzt damit entweder ein nach den Regeln des Zivilrechts<br />

erworbenes Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder Anlage oder ein in seiner gegen jedermann<br />

wirksamen Herrschaftsbefugnis dem Eigentumsrecht gleichendes, in der Rechtsordnung verankertes<br />

Recht voraus. Obligatorische Berechtigungen zum Gebrauch einer Liegenschaft oder Anlage<br />

verschaffen Antragslegitimation nach § 81 Abs 2 ebenso wenig wie bloß obligatorische Ansprüche auf<br />

Verschaffung eines Eigentumsrechts.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0128<br />

17. Es besteht kein inhaltlich untrennbarer Zusammenhang des § 86 Abs 2 mit § 81 Abs 2, weil die<br />

beiden Bestimmungen unterschiedliche Tatbestände regeln, die weder strukturell noch nach den<br />

jeweiligen Voraussetzungen eine normative Einheit bilden.<br />

VfGH 27.6.2000, G 11/00<br />

18. Dass § 81 Abs 2 die zwangsweise Erweiterung einer (freiwilligen) WG, nicht jedoch vorweg die<br />

zwangsweise Bildung einer WG (mit dem erweiterten Mitgliederkreis) erlaubt, verstößt gegen das<br />

Gleichheitsgebot. Der bloße Umstand, dass eine freiwillige WG bereits besteht, kann es nicht rechtfertigen,<br />

durch Zwang eine WG mit einem Mitgliederkreis zu bilden, deren Bildung ohne das Bestehen<br />

einer solchen freiwilligen WG nicht möglich gewesen wäre. Die Worte „Liegenschaften <strong>und</strong>" in § 81<br />

Abs 2 WRG 1959 BGBl. 215 idFd B<strong>und</strong>esgesetzes BGBl. I 74/1997 werden als verfassungswidrig<br />

aufgehoben.<br />

VfGH 27.6.2000, G 11/00<br />

Saniert durch BGBl I 2001/109<br />

Abs 3<br />

1. Sehen Satzung <strong>und</strong> Wassergebührenordnung einer WG für alle Mitglieder eine einmalige Beitragsleistung<br />

in Form einer Anschlussgebühr vor, so gilt dies auch für neu hinzukommende Mitglieder.<br />

VwGH 11.6.1987, 86/07/0255<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 205 von 390


206<br />

2. Über Leistungen nach § 81 Abs 3 hat die Behörde erst nach erfolgter Einbeziehung zu entscheiden,<br />

sofern die WG ihre Rechte gem § 81 Abs 3 bereits wahrgenommen hat <strong>und</strong> hierüber ein Streitfall<br />

entsteht (§ 85 Abs 1) oder von Amts wegen eingegriffen werden muss.<br />

VwGH 22.3.1988, 84/07/0391<br />

§ 82 - Ausscheiden<br />

Abs 1<br />

1. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des WRG über das Ausscheiden einzelner Genossen wird<br />

dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Gegenstand des Unternehmens durch ein Gesetz geregelt<br />

wurde.<br />

VwGH 27.12.1909, Slg 7106<br />

2. Für das Ausscheiden aus einer WG ist, falls die Satzungen nichts anderes bestimmen, das<br />

Erlöschen des Wasserrechts nicht maßgeblich.<br />

VwGH 19.12.1963, 534/63<br />

3. Für das Ausscheiden aus einer WG kann nur jener Zeitpunkt maßgeblich sein, in dem solche<br />

Veränderungen in der Anlage eingetreten sind, die es unmöglich machen würden, jemanden zum<br />

Beitritt nach § 75 Abs 3 WRG 1934 zu zwingen. Bei einer Wasserkraftanlage ist dies bereits mit dem<br />

Ausbau des Generators <strong>und</strong> Widerstandsreglers <strong>und</strong> nicht erst mit dem Abtrag der Turbine der Fall.<br />

VwGH 19.12.1963, 534/63; 30.9.1965, 725/65<br />

4. Dass die Erfüllung der mit der Mitgliedschaft an einer Genossenschaft verb<strong>und</strong>enen<br />

Verpflichtungen im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes auf die Genossenschaft übergeht, stellt<br />

eine zwangsläufige <strong>und</strong> selbstverständliche Konsequenz des Ausscheidens eines Mitgliedes in jedem<br />

Fall einer Mitgliederreduzierung dar <strong>und</strong> ist für sich allein ohne Hinzutreten besonderer Umstände<br />

daher von vornherein nicht geeignet, einen der Genossenschaft durch das Ausscheiden<br />

erwachsenden überwiegenden Nachteil darzustellen.<br />

VwGH 11.12.2003, 2000/07/0001<br />

Abs 4<br />

1. Die Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge nach § 82 Abs 4 kann nur der ausscheidende<br />

Genossenschafter begehren. Die bloße Anmeldung des Ausscheidens enthebt ihn jedoch nicht seiner<br />

Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge.<br />

VwGH 9.10.1884, Slg 2246<br />

2. Aus dem Umstand, dass § 82 Regelungen für die Rückerstattung geleisteter Beiträge im Fall des<br />

Ausscheidens eines Genossenschaftsmitgliedes vorsieht, kann nicht der Schluss gezogen werden,<br />

eine Rückerstattung setze generell in jedem Fall das Ausscheiden eines Mitgliedes bzw einzelner<br />

Liegenschaften voraus. Vielmehr ergibt sich aus den Bestimmungen über die Schlichtung von Streitigkeiten<br />

aus dem Genossenschaftsverhältnis (§ 77 Abs 3 lit i) zusammen mit dem Umstand, dass es<br />

sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen bereits bezahlter Beiträge um solche aus dem<br />

Genossenschaftsverhältnis handelt, die Zuständigkeit der genossenschaftlichen Streitschlichtungseinrichtung<br />

<strong>und</strong> in der Folge der WRbeh (§ 85 Abs 1), über derartige Ansprüche auch bei aufrechter<br />

Mitgliedschaft des die Beiträge Rückfordernden zu entscheiden.<br />

VwGH 28.3.1996, 91/07/0091 (Hinweis auf VwGH 30.5.1989, 85/07/0289)<br />

Abs 5<br />

1. Beitragsrückstände eines Mitgliedes erfüllen nicht den Ausschließungstatbestand des § 82 Abs 5,<br />

wohl aber seine nachgewiesene - in die Zukunft wirkende - Zahlungsunwilligkeit.<br />

VwGH 14.9.1982, 82/07/0088<br />

§ 83 - Auflösung der Genossenschaft<br />

1. Genossenschaftsmitgliedern steht das Recht zu, den Auflösungsbeschluss im Instanzenzug zu<br />

bekämpfen.<br />

VwGH 17.3.1925, Slg 13.788<br />

2. Die Gründe für die Auflösung einer WG sind in § 83 erschöpfend aufgezählt.<br />

VwGH 6.12.1956, 1483/54<br />

3. Eine Auflösung von Zwangsgenossenschaften ist nur durch die WRbeh möglich, <strong>und</strong> zwar lediglich<br />

dann, wenn ihr Weiterbestand im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile<br />

mehr erwarten lässt. Nur in diesem Fall besteht auch ein Rechtsanspruch auf Auflösung.<br />

VwGH 28.6.1962, 1418/61<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 206 von 390


207<br />

4. Wurde die Satzung einer WG nicht gem § 141 Abs 1 geändert, dann kann ein auf diese mit dem<br />

WRG in Widerspruch stehende Satzung gestützter Auflösungsbeschluss nicht als Gr<strong>und</strong>lage eines<br />

Auflösungsbescheides nach § 83 Abs 1 genommen werden.<br />

VwGH 24.3.1977, 2299/76<br />

5. Im Auflösungsverfahren nach § 83 haben sowohl die WG selbst als auch ihre Mitglieder Parteistellung<br />

<strong>und</strong> ist ihnen gegenüber das Parteiengehör zu wahren. Die Auflösung der Genossenschaft<br />

wird mit der Rechtskraft des Auflösungsbescheides rechtswirksam.<br />

VwGH 23.9.2004, 2001/07/0150 (Hinweis auf Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 5<br />

zu § 83 WRG <strong>und</strong> die dort zit Rsp; ferner Oberleitner, WRG (2004), Rz 1 zu § 83 WRG)<br />

§ 84 - Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge<br />

1. Kann die Mitgliedschaft zu einer WG nicht erwiesen werden, dann fehlt es an einer Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

zur Zahlung <strong>und</strong> zwangsweisen Eintreibung von Beiträgen.<br />

VwGH 1.10.1885, Slg 2700<br />

2. Von rückständigen WG-Beiträgen können Verzugszinsen nur dann eingehoben werden, wenn eine<br />

derartige Verpflichtung im Genossenschaftsstatut vorgesehen ist.<br />

VwGH 2.5.1889, Slg 4663; 26.4.1910, Slg 7399; 29.9.1911, Slg 8439 (zu Böhm. WRG)<br />

3. Die Gr<strong>und</strong>sätze des ABGB über Verjährung von Forderungen (§ 1480) gelten nicht auch für<br />

Ansprüche von WG auf rückständige Beiträge ihrer Mitglieder.<br />

VwGH 3.1.1911, Slg 7864 (zu NÖ. WRG)<br />

4. Nicht die Gerichte, sondern die WRbeh haben über Ansprüche der WG gegen ihre Mitglieder auf<br />

rückständige WG-Beiträge (endgültig) zu entscheiden.<br />

VwGH 3.1.1911, Slg 7864 (zu NÖ. WRG)<br />

OGH 22.11.1963, 36/150<br />

5. Bei Bestreitung rückständiger WG-Beiträge muss die Behörde feststellen, ob die Forderung der<br />

Genossenschaft auf statutengemäßen Beschlüssen beruht.<br />

VwGH 3.1.1911, Slg 7864<br />

6. Ein mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis einer WG über rückständige<br />

Genossenschaftsbeiträge ist gem § 3 Abs 2 VVG ein Exekutionstitel iSd § 1 EO, der die WG<br />

als Körperschaft öffentlichen Rechts zum unmittelbaren Einschreiten beim Exekutionsgericht<br />

berechtigt.<br />

OGH 4.11.1960, SZ 23/121<br />

7. Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind nach dem VVG einzutreiben, während die Leistungen<br />

der Mitglieder gr<strong>und</strong>sätzlich durch die WG nach ihren Satzungen festzulegen <strong>und</strong> vorzuschreiben <strong>und</strong><br />

Streitigkeiten darüber vor Anrufung der WRbeh zunächst vor dem vorgesehenen Schlichtungsorgan<br />

auszutragen sind.<br />

VwGH 19.12.1963, 502/63<br />

8. Das WRG ermächtigt WG - zum Unterschied von WV - nicht zur Erlassung von Bescheiden.<br />

VwGH 16.2.1982, 82/07/0003, 0004<br />

9. Der Abspruch über Einwendungen gegen Rückstandsausweis <strong>und</strong> Vollstreckbarkeitsbestätigung<br />

gestaltet die Rechtsstellung der Partei im Vollstreckungsverfahren <strong>und</strong> hat daher in Bescheidform zu<br />

erfolgen. Mangels Bescheidfähigkeit der WG ist für die Erlassung derartiger Bescheide die WRbeh<br />

zuständig.<br />

VwGH 16.6.1987, 85/07/0311; 23.3.1988, 87/07/0030; 12.10.1993, 93/07/0116<br />

10. Sowohl bei Forderungen einer WG auf Bezahlung rückständiger WG-Beiträge als auch bei Gegenforderungen<br />

eines einzelnen Genossenschaftsmitgliedes handelt es sich nicht um im Zivilrechtsweg<br />

durchsetzbare Forderungen.<br />

VwGH 23.3.1988, 87/07/0030<br />

11. Streitigkeiten über rückständige WG-Beiträge sind vorerst durch Ausstellung eines Rückstandsausweises<br />

<strong>und</strong> Behandlung der dagegen erhobenen Einwendungen nach den maßgeblichen<br />

Satzungsbestimmungen beizulegen. Erst wenn eine Beilegung nicht gelingt, kommt eine Zuständigkeit<br />

der WRbeh in Form einer Abweisung der Einwendungen oder einer gänzlichen oder teilweisen<br />

Aufhebung des Rückstandsausweises zum Tragen.<br />

VwGH 23.5.1989, 85/07/0311; 12.10.1993, 93/07/0116; 21.3.2002, 2000/07/0262; stRsp<br />

12. Im Fall der Ausstellung eines Rückstandsausweises durch eine WG sind die Einwendungen<br />

richtigerweise bei dieser zu erheben. Bei Vorliegen von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis<br />

ist das nach der Satzung eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Eine Zuständigkeit der<br />

WRbeh nach § 85 Abs 1 ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen.<br />

Demnach muss die WG zuerst das Streitschlichtungsverfahren durchführen <strong>und</strong> kann<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 207 von 390


208<br />

erst nach dessen Ergebnislosigkeit die WRbeh anrufen. Die Zuständigkeit der WRbeh ist daher nicht<br />

gegeben.<br />

VwGH 18.11.2004, 2003/07/0124; Hinweis auf VwGH 21.3.2002, 2000/07/0262<br />

§ 85 - Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften<br />

Abs 1<br />

1. Aus § 85 Abs 1 ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Mitglied durch den Beschluss<br />

einer WG in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für das<br />

Zustandekommen eines gültigen Beschlusses gegeben waren <strong>und</strong>, falls dies zutrifft, ob der Beschluss<br />

den Wirkungsbereich der WG bzw des namens der WG tätig gewordenen Organs überschreitet oder<br />

ob der Beschluss gegen bestehende Vorschriften der Satzung oder des WRG verstößt.<br />

VwGH 26.3.1957, Slg 4311; 23.9.2004, 2003/07/0086<br />

2. Die WRbeh ist zur Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zuständig, ob jemand als<br />

Mitglied einer WG zu gelten hat.<br />

VwGH 6.6.1957, Slg 4369; 19.12.1963, 502/63<br />

3. Wurde in einer Satzung eine endgültige Entscheidung einer Schlichtungseinrichtung vorgesehen<br />

<strong>und</strong> diese Satzung nicht gem § 141 Abs 1 abgeändert, so ist die WRbeh dennoch berufen, über<br />

Streitfälle iSd § 85 Abs 1 zu entscheiden.<br />

VwGH 10.10.1957, Slg 4444<br />

4. Über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis entscheidet die WRbeh auch dann, wenn<br />

die Regelung über die Kostenteilung in Vertragsform gekleidet wurde.<br />

OGH 2.4.1964, SZ 37/46<br />

5. Eine Zuständigkeit der WRbeh zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern<br />

oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied <strong>und</strong> der WG (eines aus dem Genossenschaftsverhältnis<br />

entspringenden Streitfalles) ist nur dann gegeben, wenn das in der Satzung<br />

vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat.<br />

VwGH 11.11.1965, 1215/65; 9.5.1985, 84/07/0336; 18.3.1994, 91/07/0082; 21.3.2002,<br />

2000/07/0262; stRsp<br />

6. Zur Bewilligung eines Wasserbezuges aus der privaten Nebenleitung einer WG ist die WRbeh<br />

zuständig.<br />

VfGH 28.2.1969, Slg 5887<br />

7. Die Entscheidung über die Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses kann erst nach missglücktem<br />

Schlichtungsspruch (§ 77 Abs 3 lit i) begehrt werden. Bei Ungültigkeit des Beschlusses<br />

würde auch der Bescheid über die Genehmigung dieses Beschlusses seine Rechtswirksamkeit<br />

verlieren.<br />

VwGH 16.1.1970, 840/69; 23.9.2004, 2001/07/0150; 23.9.2004, 2003/07/0086; stRsp<br />

8. Die Vornahme einer Schlichtung iSd § 85 Abs 1 setzt voraus, dass die Satzung Bestimmungen gem<br />

§ 77 Abs 3 lit i enthält. Fehlen solche Bestimmungen, so fehlt es an der Voraussetzung für ein<br />

satzungsgemäßes Schlichtungsverfahren.<br />

VfGH 5.10.1978, B 317/76<br />

9. Ehemalige Mitglieder einer WG haften dieser gegenüber weiter für rückständige Beitragsschulden<br />

aus der Zeit ihrer Mitgliedschaft. Ihnen steht im Streitfall ein Antragsrecht iSd § 85 Abs 1 zu.<br />

VwGH 26.5.1981, 07/3722/80<br />

10. Besteht das satzungsgemäß zur Schlichtung von Streitigkeiten berufene Organ (hier wegen<br />

Rücktritts des Obmannes) nicht mehr, so ist die WRbeh berechtigt, nach § 85 Abs 1 vorzugehen.<br />

VwGH 19.1.1982, 81/07/0165, 0166<br />

11. Die WRbeh ist zur bescheidmäßigen Feststellung darüber, ob jemand als Obmann einer WG zu<br />

gelten hat, zuständig.<br />

VwGH 15.12.1987, 87/07/0080<br />

12. Die Rückforderung von Beitragsleistungen ist kein zivilrechtlicher Anspruch, sondern ein Streitfall<br />

nach § 85 Abs 1. Streitpartei ist, wer diese Leistungen erbracht hat, <strong>und</strong> zwar auch nach seinem<br />

Ausscheiden aus der WG.<br />

VwGH 30.5.1989, 85/07/0289<br />

13. Wenn - aus welchen Gründen immer - von einer in der Satzung vorgesehenen Streitschlichtungsregelung<br />

nicht Gebrauch gemacht wird (dh. nicht einmal ein Schlichtungsversuch unternommen<br />

wurde), so mangelt es der WRbeh an einer Zuständigkeit iSd § 85 Abs 1.<br />

VwGH 13.2.1990, 89/07/0173; 24.9.1991, 91/07/0010; 18.3.1994, 91/07/0082; 21.3.2002,<br />

2000/07/0262; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 208 von 390


209<br />

14. Auf die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kommt einzelnen Genossenschaftsmitgliedern<br />

kein Rechtsanspruch zu. Die Aufsichtsbehörde kann nur angerufen werden, wenn die<br />

Beilegung eines Streitfalles im Schlichtungsweg misslingt.<br />

VwGH 18.3.1994, 91/07/0082<br />

15. Ist die im materiellen Wasserrecht wurzelnde Rechtsgr<strong>und</strong>lage für eine satzungsgemäß übernommene<br />

Verpflichtung weggefallen, dann ist der darauf Bezug habende Satzungszweck obsolet<br />

geworden.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />

16. Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte<br />

<strong>und</strong> Pflichten der WG gegenüber dem Mitglied, Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Mitgliedes gegenüber der<br />

WG <strong>und</strong> Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Mitgliedes gegenüber anderen Mitgliedern der WG zum<br />

Gegenstand haben, dh. wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten WG betreffen<br />

<strong>und</strong> wenn der Rechtsgr<strong>und</strong> der strittigen Befugnis oder der strittigen Anspruches in den §§ 73 bis 76<br />

oder in der Satzung oder in einschlägigen Übereinkommen oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen<br />

der Genossenschaftsorgane wurzelt. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis<br />

kann nur sein, was das WRG <strong>und</strong> die darauf gegründeten Rechtsakte, insb die Satzungen,<br />

über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis<br />

liegt vor, wenn das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Gr<strong>und</strong>e<br />

nach bestimmend ist.<br />

VwGH 24.10.1995, 95/07/0048; 29.6.2000, 98/07/0182 (Hinweis auf Raschauer; Rz 3 zu § 85,<br />

sowie auf VwGH 24.10.1995, 95/07/0048); stRsp<br />

17. Aus dem Umstand, dass § 82 Regelungen für die Rückerstattung geleisteter Beiträge im Fall des<br />

Ausscheidens eines Genossenschaftsmitgliedes vorsieht, kann nicht der Schluss gezogen werden,<br />

eine Rückerstattung setze generell in jedem Fall das Ausscheiden eines Mitgliedes bzw einzelner<br />

Liegenschaften voraus. Vielmehr ergibt sich aus den Bestimmungen über die Schlichtung von<br />

Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis (§ 77 Abs 3 lit i) zusammen mit dem Umstand, dass<br />

es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen bereits bezahlter Beiträge um solche aus dem<br />

Genossenschaftsverhältnis handelt, die Zuständigkeit der genossenschaftlichen Streitschlichtungseinrichtung<br />

<strong>und</strong> in der Folge der WRbeh (§ 85 Abs 1), über derartige Ansprüche auch bei aufrechter<br />

Mitgliedschaft des die Beiträge Rückfordernden zu entscheiden.<br />

VwGH 28.3.1996, 91/07/0091 (Hinweis auf VwGH 30.5.1989, 85/07/0289)<br />

18. Dem Streitschlichtungsverfahren sind nur aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringende<br />

Streitigkeiten zu unterziehen, nicht jedoch außerhalb des Genossenschaftsverhältnisses liegende<br />

Streitfälle, die ihre Wurzel in einem Konflikt über eine die WG treffende Verpflichtung iSd § 85 Abs 1<br />

haben. Unter einem Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis iSd § 77 Abs 3 lit i ist nur ein solcher<br />

zu verstehen, der in der Eigenschaft eines Genossenschaftsmitgliedes als Eigentümer einer der WG<br />

angehörenden Liegenschaft oder Anlage wurzelt.<br />

Der Streit über das Bestehen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Verpflichtung der WG zur<br />

Einbeziehung einer ihr nicht angehörenden Liegenschaft oder Anlage nach § 81 Abs 2 ist seinem<br />

Wesen nach kein aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringender Streit, ohne dass die<br />

Zufälligkeit der Identität des Eigentümers der vom Einbeziehungsstreit betroffenen Liegenschaft mit<br />

dem Eigentümer einer bereits einbezogenen Liegenschaft daran etwas ändern könnte.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0128 (Hinweis auf VwGH 11.9.1997, 94/07/0131, 14.5.1997,<br />

97/07/0012)<br />

19. Nicht bloß eine ablehnende Entscheidung der WG über ein Einbeziehungsansuchen rechtfertigt<br />

eine Anrufung der WRbeh nach § 81 Abs 1, sondern auch die Verweigerung der Herbeiführung der<br />

satzungsgemäß vorgesehenen Willensbildung der WG über einen von einer nach § 81 Abs 2<br />

legitimierten Person an die WG gerichteten Einbeziehungsantrag.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0128<br />

20. Die Aufsicht über die WG gem § 85 Abs 1 ist gr<strong>und</strong>sätzlich von Amts wegen auszuüben; ein<br />

subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen<br />

das Gesetz der WG oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt.<br />

VwGH 29.6.2000, 98/07/0182 (Hinweis auf Raschauer, Rz 1 zu § 85)<br />

21. Ist der Zweck der WG ua die Versorgung ihrer Mitglieder mit Trink- <strong>und</strong> Nutzwasser, dann ist der<br />

Streit über den die WG gegenüber einem Mitglied treffenden Umfang der Versorgungspflicht jedenfalls<br />

ein Streitfall gemäß § 77 Abs 3 lit i.<br />

VwGH 29.6.2000, 98/07/0182<br />

22. Die Formulierung „bei Streitfällen zwischen der WG <strong>und</strong> deren Mitgliedern kann die WRbeh<br />

unmittelbar angerufen werden“ in einer Satzung widerspricht § 85 Abs 1 <strong>und</strong> ist daher gesetzwidrig.<br />

Die Behörde muss in einem solchen Fall zwar gemäß § 85 Abs 2 auf Ergänzung der Satzung<br />

hinwirken, solange aber in der Satzung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist, ist ein<br />

Schlichtungsversuch auch nicht erforderlich.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 209 von 390


210<br />

VwGH 29.6.2000, 98/07/0182 (Hinweis auf VfGH Slg 8402/1978, VwGH 19.1.1982,<br />

81/07/0165, 0166, 9.5.1985, 84/07/0336)<br />

23. Die WRG-Nov 1999 hat im Bereich der Genehmigungspflicht von Satzungen durch Verstärkung<br />

der Satzungsautonomie der WG deregulierend eingegriffen. Für die WRbeh besteht nunmehr keine<br />

Kompetenz, eine Änderung der Mitgliederliste einer WG im Wege eines Genehmigungsverfahrens zu<br />

kontrollieren. Für die diesbezügliche amtswegige behördliche Kontrolle steht der zuständigen Behörde<br />

(BezVBeh) nur mehr das Aufsichtsrecht nach § 85 zur Verfügung.<br />

VwGH 15.11.2001, 2000/07/0034<br />

24. Rückstandsausweise dienen der Eintreibung ausständiger Genossenschaftsbeiträge, somit von<br />

Beiträgen, die ihre Gr<strong>und</strong>lage im Genossenschaftsverhältnis selbst haben. Daraus folgt, dass<br />

Streitigkeiten über den Inhalt eines Rückstandsausweises Streitsachen aus dem Genossenschaftsverhältnis<br />

sind.<br />

VwGH 21.3.2002, 2000/07/0262<br />

25. Ist die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft selbst oder deren Ausmaß strittig, liegt auch in<br />

diesem Fall eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis vor.<br />

VwGH 21.3.2002, 2000/07/0262 (Hinweis auf VwGH 15.11.2001, 2000/07/0034).<br />

26. Eine Zuständigkeit der WRbeh zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern<br />

oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied <strong>und</strong> der Genossenschaft (eines aus dem<br />

Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfalles) ist nur dann gegeben, wenn das in der<br />

Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat. Die<br />

Vornahme einer Schlichtung iS des § 85 Abs 1 setzt voraus, dass die Satzung Bestimmungen gem<br />

§ 77 Abs 3 lit i enthält. In diesem Fall kann die Entscheidung über die Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses<br />

von einem Genossenschaftsmitglied erst nach einem missglückten Schlichtungsspruch<br />

begehrt werden.<br />

Bei Ungültigkeit des Beschlusses würde auch der Bescheid über die Genehmigung dieses<br />

Beschlusses seine Rechtswirksamkeit verlieren.<br />

VwGH 23.9.2004, 2001/07/0150 (Hinweis auf die in Oberleitner, WRG, in Rz 3 <strong>und</strong> 4 zu § 85<br />

WRG zit Rsp)<br />

27. Einem Mitglied einer WG steht es gem § 85 Abs 1 frei, bei Nichtzustandekommen einer internen<br />

Schlichtung (§ 77 Abs 3 lit i) des von ihm begonnenen Streites über die Frage der Gültigkeit eines<br />

Genossenschaftsbeschlusses die Entscheidung der zuständigen WRbeh zu begehren, welcher es<br />

sodann obliegt, über die Streitfrage der Gültigkeit des Beschlusses mit Bescheid abzusprechen.<br />

Bei Ungültigkeit des Beschlusses verliert auch der Bescheid über die Genehmigung dieses<br />

Beschlusses seine Rechtswirksamkeit.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0086<br />

Abs 2<br />

1. Ein nach § 85 Abs 2 ergehender Auftrag muss inhaltlich so konkretisiert sein, dass daraus<br />

erkennbar ist, welche Arbeiten an welchem Objekt auszuführen sind.<br />

VwGH 19.1.1978, 867/77<br />

2. Ein Auftrag an eine WG zur Instandhaltung ihrer Anlagen kann nur auf § 85 Abs 2 gestützt werden,<br />

wobei die Gr<strong>und</strong>sätze des § 138 Abs 1 über die Nachholung unterlassener Arbeiten gelten. Der<br />

Auftrag muss inhaltlich bestimmt sein.<br />

VwGH 19.1.1978, 867/77 (Slg 9477 A); stRsp<br />

3. Bei einem Verfahren nach §§ 50 <strong>und</strong> 85 Abs 2 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren<br />

zwischen der WRbeh <strong>und</strong> derjenigen WG, die die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen<br />

vernachlässigt hat. Dritten Personen kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0030<br />

Abs 4<br />

1. Wird ein Sachwalter bestellt, so beruht dessen Rechtsstellung auf einer Norm des öffentlichen<br />

Rechts. Streitigkeiten, die sich aus einer solchen Bestellung ergeben, sind daher gleichfalls nach<br />

öffentlichem Recht zu beurteilen.<br />

VfGH 27.6.1955, Slg 2847<br />

VwGH 16.1.1956, 247/251/55<br />

§ 86 - Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern<br />

1. Die Heranziehung von Nichtmitgliedern zum Kostenbeitrag ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.<br />

VwGH 19.12.1963, 502/63<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 210 von 390


211<br />

2. Nur durch Anerkennungsbescheid der WRbeh zu Körperschaften öffentlichen Rechts gewordene<br />

WG können unter Ausschluss des Rechtsweges bei der WRbeh die Heranziehung von Nichtmitgliedern<br />

zum Kostenbeitrag iSd § 86 beantragen.<br />

OGH 2.7.1975, 1 Ob 103/75<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 211 von 390


212<br />

10. Abschnitt:<br />

Von den Wasserverbänden<br />

Wasserverbände als großräumigere Zusammenschlüsse insb von Gemeinden wurden mit dem WRG<br />

1934 eingeführt. Vorher bestanden vielfach sondergesetzlich eingerichtete einzelvorhabensbezogene<br />

Vereinigungen (vgl Donauhochwasserschutzkonkurrenz). Die Bestimmungen des achten [nun<br />

zehnten] Abschnittes orientieren sich weitgehend - mit den sachlich gebotenen Abweichungen - an<br />

den Vorschriften über WG, die Rsp zu jenen kann daher vielfach analog herangezogen werden. Der<br />

wasserwirtschaftlichen Selbstverwaltung durch Verbände kommt im Bereich von Hochwasserschutz,<br />

Wasserversorgung <strong>und</strong> Abwasserbeseitigung große Bedeutung zu.<br />

§ 87 - Zweck <strong>und</strong> Umfang<br />

Abs 1<br />

1. WV sind keine Gemeindeverbände, auch wenn ihnen im Einzelfall ausschließlich Gemeinden<br />

angehören.<br />

VwGH 18.6.1986, 86/07/0018<br />

2. Haben sich Gemeinden zu einem Abwasserverband zusammengeschlossen <strong>und</strong> diesem auch<br />

unmittelbar hoheitliche Aufgaben (hier Betrieb der Sammelkanäle) übertragen, liegt immer noch<br />

Vollziehung der Gesetze durch den Rechtsträger Gemeinde vor; eine Ausgliederung macht die<br />

öffentliche Aufgabe noch zu keiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit.<br />

OGH 15.3.1989, 1 Ob 3/89<br />

3. Ist ein Land Mitglied eines Wasserversorgungsverbandes, dann ist die Verbandstätigkeit in Bezug<br />

auf den Verbandszweck „Erk<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> Sicherung von Wasservorkommen" nicht alleine auf das<br />

Gebiet jener Gemeinden beschränkt, die derzeit vom WV mit Wasser versorgt werden, sondern kann<br />

sich auf den gesamten Bereich des B<strong>und</strong>eslandes oder Teile desselben erstrecken.<br />

VwGH 21.11.1996, 95/07/0211<br />

Abs 3<br />

1. Die Bestimmungen über den zwangsweisen Beitritt beziehen sich sowohl auf freiwillige als auch auf<br />

Zwangsverbände.<br />

VwGH 30.4.1971, 1470/70<br />

2. Das Vorhandensein einer Vorflut reicht zur zwangsweisen Einbeziehung in einen Erhaltungsverband<br />

für sich allein noch nicht aus; es muss vielmehr schlüssig dargetan sein, dass die betreffende<br />

Gebietskörperschaft aus den verbandlichen Einrichtungen <strong>und</strong> Maßnahmen einen wesentlichen<br />

Nutzen hat.<br />

VwGH 30.4.1971, 1470/70<br />

§ 88 - Bildung von Wasserverbänden<br />

Abs 2<br />

1. Die Bildung eines WV nach § 88 Abs 2 <strong>und</strong> 3 liegt nicht im freien Ermessen der WRbeh, vielmehr<br />

müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung eines Zwangsverbandes gegeben sein.<br />

VwGH 17.2.1939, Slg 2032<br />

§ 88c - Satzungen<br />

1. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung (§ 77 Abs 5) hat nur die WG selbst Parteistellung,<br />

weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber<br />

der WG ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung <strong>und</strong> Änderung des Maßstabes für die<br />

Aufteilung der Kosten nach § 78 gefasst <strong>und</strong> diese Beschlüsse zur Genehmigung vorgelegt hat. Durch<br />

die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung kann das einzelne Mitglied einer WG in wr<br />

geschützten Rechten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht betroffen werden. Nichts anderes gilt für die Genehmigung<br />

einer Satzungsänderung bei WV. Auch hier ergeht der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung)<br />

der Satzungen nur gegenüber dem WV, der den Beschluss auf Satzungsänderung <strong>und</strong><br />

Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach § 78 gefasst <strong>und</strong> diese Beschlüsse zur<br />

Genehmigung vorgelegt hat. Auch das einzelne Mitglied eines WV kann durch die erteilte<br />

Genehmigung der Satzungsänderung in wr geschützten Rechten gr<strong>und</strong>sätzlich unmittelbar nicht<br />

betroffen werden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 212 von 390


213<br />

Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 88c Abs 5 hat daher nur der WV,<br />

nicht aber ein einzelnes Mitglied Parteistellung.<br />

VwGH 13.12.2001, 2001/07/0173<br />

§ 88f– Wahl der Verbandsorgane<br />

(bisher § 93)<br />

1. Durch die Genehmigung einer Satzungsänderung können die einzelnen Mitglieder einer WG in<br />

gesetzlich geschützten Rechten nicht betroffen werden. Sie sind aber nicht gehindert, gegen den<br />

Beschluss über die Satzungsänderung im Rahmen der Satzungsbestimmungen über die Schlichtung<br />

von Streitigkeiten <strong>und</strong> erforderlichenfalls anschließend gem § 85 Abs 1 vor der WRbeh beschwerdeführend<br />

aufzutreten.<br />

Wird ein derart genehmigter Beschluss, lautend auf Satzungsänderung, zufolge eines derartigen<br />

Überprüfungsverfahrens als unwirksam festgestellt, dann verliert der zwischenweilig bereits<br />

ergangene Genehmigungsbescheid ebenfalls seine Rechtswirksamkeit.<br />

Die Anrufung der WRbeh ist also erst zulässig, wenn die Schlichtungsstelle abgesprochen hat.<br />

VwGH 1.2.1962, Slg 5707<br />

2. Der Wassermeister eines gemeinnützigen WV ist Beamter iSd § 74 Z 4 StGB 1975.<br />

OGH 21.1.1972, 10 Os 247/71<br />

3. Bei den WV ist davon auszugehen, dass ihre Akte (Entscheidungen, Verfügungen) keine Bescheide<br />

sind, soweit nicht der Gesetzgeber erkennbar anderes gewollt hat. Letzteres ist nur hinsichtlich der<br />

Entscheidungen der Schlichtungsstelle <strong>und</strong> jener der übrigen Verbandsorgane im Rahmen des<br />

übertragenen Wirkungsbereiches der Fall. Eine Deutung der Entscheidungen <strong>und</strong> Verfügungen der<br />

Mitgliederversammlung (<strong>und</strong> des Vorstandes) im eigenen Wirkungsbereich als Bescheide ist auch<br />

nicht aus Rechtsschutzgründen geboten.<br />

VwGH 28.2.1996, 96/07/0029 = JUS EXTRA 139/1996, E 2417<br />

4. Eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis liegt auch dann vor, wenn die Mitgliederversammlung<br />

oder der Vorstand über einen Antrag eines Mitgliedes nicht entscheidet. Die Schlichtungsstelle ist in<br />

diesem Fall schon nach dem Wortlaut des § 93 Abs 5 jedenfalls zur gütlichen Beilegung der Streitigkeit<br />

zuständig. Gegen eine Untätigkeit der Schlichtungsstelle steht die Anrufung des VwGH offen.<br />

VwGH 28.2.1996, 96/07/0029 = JUS EXTRA 139/1996, E 2417<br />

Rechtsschutzmöglichkeit auch bei Säumnis der Schlichtungsstelle, da der LH gem § 97 Abs 2<br />

nicht angerufen werden kann<br />

§ 96 - Aufsicht über Wasserverbände<br />

Abs 4<br />

1. Die Bestellung eines Sachwalters für einen WV erzeugt keine andere Rechtsfolge als die<br />

Berechtigung <strong>und</strong> Verpflichtung des Sachwalters, einzelne oder alle Geschäfte des WV im Rahmen<br />

der Befugnis des Vorstandes zu führen.<br />

VwGH 27.2.1964, Slg 6254<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 213 von 390


214<br />

§ 97 - Allgemeine Bestimmungen<br />

Abs 2<br />

1. Die Mitgliedschaft zu einem WV wird erst dann rechtswirksam begründet, wenn die Partei den<br />

Anerkennungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt erhalten, ihn sodann nicht oder erfolglos bekämpft<br />

hätte <strong>und</strong> er auf diese Weise rechtskräftig geworden wäre. Solange die Einbeziehung noch nicht<br />

wirksam erfolgt ist, stellen Meinungsverschiedenheiten zwischen einer solchen Person <strong>und</strong> Organen<br />

des betreffenden WV noch keine Streitigkeit eines „betroffenen" Verbandsmitgliedes, auch nicht in<br />

Fragen der Mitgliedschaft, gem § 97 Abs 2 dar, zu deren Beilegung die Schlichtungsstelle anzurufen<br />

wäre.<br />

VwGH 11.12.1990, 89/07/0014<br />

2. Bestimmt § 97 Abs 2 den Beginn des Laufes der Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle mit der<br />

erlangten Kenntnis, dann reicht hiezu auch die Kenntnis des gefassten Beschlusses zufolge<br />

Anwesenheit oder wirksamer Vertretung des Verbandsmitgliedes bei jener Versammlung aus, bei<br />

welcher der zu bekämpfende Beschluss gefasst wurde. Einer förmlichen Bekanntmachung auf<br />

schriftlichem Wege bedarf es nicht.<br />

VwGH 14.12.1995, 95/07/0126<br />

3. Der Schlichtungsstelle sowie den übrigen Organen eines WV ist im übertragenen Wirkungsbereich<br />

die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden eingeräumt. Für die Entscheidungen der Mitgliederversammlung<br />

eines WV im eigenen Wirkungsbereich fehlt aber die Befugnis zur Erlassung von<br />

Bescheiden; die Entscheidungen <strong>und</strong> Verfügungen der Mitgliederversammlung im eigenen Wirkungsbereich<br />

sind keine Bescheide. Gegen diese Entscheidungen kann die Schlichtungsstelle angerufen<br />

werden, ebenso wie gegen die Untätigkeit dieser Organe, weil eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis<br />

auch dann vorliegt, wenn die Mitgliederversammlung oder der Vorstand eines WV nicht<br />

entscheiden. Die Schlichtungsstelle hat den Streit gütlich beizulegen, was den Wegfall des<br />

Beschlusses der Mitgliederversammlung bewirkt, oder durch Bescheid (Schlichtspruch) zu<br />

entscheiden. Gegen die Untätigkeit der Schlichtungsstelle steht die Anrufung des VwGH offen.<br />

VwGH 18.11.2004, 2003/07/0124; Hinweis auf VwGH 29.10.1996, 96/07/0029 <strong>und</strong><br />

96/07/0109<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 214 von 390


215<br />

11. Abschnitt:<br />

Von den Behörden <strong>und</strong> dem Verfahren<br />

Der 9. [nun 11.] Abschnitt enthält Bestimmungen über die Zuständigkeit <strong>und</strong> über das Verfahren in<br />

Wasserrechtsangelegenheiten einschließlich des Entschädigungsverfahrens bei Einräumung von<br />

Zwangsrechten. Im letzten Jahrzehnt sind unter dem Titel „Deregulierung" massive Veränderungen im<br />

Zuständigkeitsregime eingetreten. Vor allem die relativ neuen Regelungen über Verfahrenskonzentrationen<br />

- nicht zu vergleichen mit älteren Vorschriften aus dem Bereich der Bodenreform bzw<br />

über den „bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>" - mit dem Ausschluss eigenständiger WR-Verfahren haben tiefgreifende<br />

<strong>und</strong> in ihren Auswirkungen noch gar nicht absehbare Veränderungen sowohl im Zuständigkeitsregime<br />

als auch in der Anwendbarkeit wr Vorschriften mit sich gebracht, ohne dass dies dem<br />

Gesetz eindeutig entnommen werden könnte; in diesem Bereich wird VwGH wohl noch schwierige<br />

Fragen zu lösen haben. Vor allem die Bestimmungen der §§ 98 - 101 sind hievon betroffen. Die<br />

Verfahrensvorschriften wurden mit BGBl I 2001/109 an die AVG-Nov 1998 angepasst. Die hier<br />

angegebenen Judikate sind mit der gebotenen Vorsicht weiter anwendbar. Zusätzlich enthält dieser<br />

Abschnitt in den §§ 124 - 126 Bestimmungen über die - dem Gr<strong>und</strong>buch nachgebildeten – Wasserbücher.<br />

§ 98 - Zuständigkeit<br />

Abs 1<br />

- allgemein<br />

1. Für die Frage der Berechtigung der Behörde zur Entscheidung ist es unerheblich, ob dem Antragsteller<br />

ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung zusteht oder nicht.<br />

VwGH 26.10.1933, Slg 17.733<br />

2. Bei den am 1.1.1977 - in welcher Instanz auch immer - bereits anhängig gewesenen wr Berufungsverfahren<br />

greift nach Art VI Abs 2 der B-VG-Nov 1974, BGBl 1974/444, noch der Drei-Instanzenzug<br />

des damaligen Art 103 B-VG Platz.<br />

VwGH 9.10.1984, 83/07/0308<br />

3. Die Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer örtlichen <strong>und</strong> sachlichen Zuständigkeit<br />

auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche<br />

Anordnung vorliegt, oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines<br />

solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im rechtlichen<br />

Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung<br />

darstellt.<br />

Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende<br />

Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens<br />

zu entscheiden ist, wobei insb auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der<br />

Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0216 (Hinweis auf VwGH 29.3.1993, 92/10/0039, 18.1.1994,<br />

92/07/0031, 25.10.1994, 92/07/0102); 26.2.1998, 97/07/0188 (Hinweis auf die bei Hauer-<br />

Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens5, 401, zit Rsp); 22.3.2001,<br />

2001/07/0041<br />

4. § 6 Abs 1 AVG lässt den den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanenten Gr<strong>und</strong>satz erkennen,<br />

dass es Sache der Behörde ist dafür zu sorgen, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin<br />

etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige<br />

Behörde gelangt.<br />

VwGH 11.7.1996, 94/07/0049 (Hinweis auf VwGH 24.2.1993, 92/02/0309)<br />

5. Einer Unzuständigkeitseinrede kann nicht entgegengehalten werden, eine Rechtsverletzung durch<br />

Einschreiten der - vorgeblich - unzuständigen Behörde sei nicht zu erkennen, weil die Partei auch vor<br />

der anderen Behörde nichts anderes hätte vorbringen können. Der Partei darf nämlich nicht die<br />

Berechtigung abgesprochen werden, eine von ihr gesehene Unzuständigkeit jener Behörde geltend zu<br />

machen, durch deren Abspruch in ihre Rechte eingegriffen wird.<br />

VwGH 10.6.1999, 97/07/0209, 97/07/0017 = JUS EXTRA 1999, 176<br />

6. Eine allfällige Verletzung der Vorschriften über die Befangenheit bewirkt nicht die Unzuständigkeit<br />

der Behörde, für die ein befangener Organwalter einschreitet. Mit einer Berufungsentscheidung (durch<br />

ein unbefangenes Organ) wird eine Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organwalters in der ersten<br />

Instanz jedenfalls gegenstandslos.<br />

VwGH 5.3.2004, 2003/07/0131, 25.3.2004, 2003/07/0131(Hinweis auf die bei Walter-Thienel,<br />

Verwaltungsverfahrensgesetze I², § 7 E 29, 30, 41 zit stRsp)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 215 von 390


216<br />

7. Parteien des Verfahrens kommt neben Einwendungen inhaltlicher Art auch das Recht zu, das<br />

Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung als Rechtswidrigkeit geltend zu machen.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232).<br />

8. Ein <strong>und</strong> derselbe Lebenssachverhalt kann nach der Rsp des VfGH durchaus unter verschiedenen<br />

Gesichtspunkten einer Regelung unterzogen werden. Der einfache B<strong>und</strong>esgesetzgeber ist nicht<br />

gehindert, B<strong>und</strong>esgesetze zu erlassen, die sich allenfalls auf mehr als einen Kompetenztatbestand<br />

stützen. Auch können verschiedene b<strong>und</strong>esgesetzliche Normen entweder an das gleiche äußere<br />

Geschehen anknüpfen oder ähnliche Rechtsfolgen vorsehen.<br />

Dass eine Maßnahme sich auf die Entwässerung eines Gr<strong>und</strong>stücks bezieht, macht diese kompetenzrechtlich<br />

noch nicht zwingend zu einer solchen, die nur auf Gr<strong>und</strong> des Kompetenztatbestands in Art.<br />

10 Abs 1 Z 10 B-VG, „Wasserrecht", gesetzt werden dürfte. Selbst wenn sich § 16 Abs 3 <strong>und</strong> § 172<br />

Abs 6 lit b Forstgesetz insoweit nicht auf den Kompetenztatbestand Forstwesen stützen könnten,<br />

wären sie auf den Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ zu stützen. Die Möglichkeit, dass gleiche oder<br />

ähnliche Maßnahmen allenfalls auch nach dem WRG angeordnet werden könnten, stünde der<br />

Zuständigkeit der Forstbehörde nicht entgegen.<br />

VwGH 5.4.2004, 2000/10/0134; Hinweis auf VwGH 28.9.1978, 2417/77, zu § 81 Abs 1 lit i<br />

Forstrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1962<br />

- Zuständigkeit der WRbeh:<br />

1. Die Herstellung von Unratskanälen, welche die endliche Wegschaffung des Unrats in <strong>und</strong> durch ein<br />

öffentliches Gewässer zu bewerkstelligen bestimmt sind, muss als eine Anlage zur Benutzung eines<br />

öffentlichen Gewässers angesehen werden, über deren Zulässigkeit die WRbeh abzusprechen hat.<br />

VwGH 26.11.1880, Slg 933<br />

2. Vorrichtungen (Gräben), welche die Niederschlags- <strong>und</strong> Abfallwässer von Hausrealitäten<br />

abzuführen bezwecken, fallen unter den Begriff „Gebäude" <strong>und</strong> damit in die Kompetenz der Baubehörden,<br />

nicht aber Gräben, die einer sonstigen Wasserführung dienen.<br />

VwGH 23.9.1887, Slg 3661; 14.12.1892, Slg 6944; 7.2.1905, Slg 3288; 31.5.1924, Slg 13.564;<br />

19.3.1959, Slg 4913<br />

3. Ob <strong>und</strong> inwieweit eine Wasserbenutzungsanlage aus öffentlichen Sanitätsrücksichten fortbestehen<br />

kann, hat die WRbeh <strong>und</strong> nicht die Baubehörde zu beurteilen.<br />

VwGH 14.6.1889, Slg 4747<br />

4. Die Einleitung von Fabrikswässern in die Rinnsale der öffentlichen Gewässer ist ein Unternehmen,<br />

welches in die Kompetenz der WRbeh fällt.<br />

VwGH 1.2.1895, Slg 8384; stRsp<br />

5. Die Regelung des Umfanges <strong>und</strong> des gegenseitigen Verhältnisses öffentlich-rechtlicher Wasserbefugnisse<br />

gehört ausschließlich in die Kompetenz der WRbeh.<br />

VwGH 28.11.1896, Slg 10.144; 16.3.1911, Slg 8113; 29.1.2004, 2003/07/0082<br />

6. Errichtung, Änderung <strong>und</strong> Mängelbehebung bei Anlagen zur Ableitung von Straßenwässern fallen<br />

in die Kompetenz der Straßenbehörden, davon ausgehende Einwirkungen auf Gewässer oder<br />

fremdes Gr<strong>und</strong>eigentum in die Kompetenz der WRbeh.<br />

VwGH 10.1.1907, Slg 4911; 12.11.1907, Slg 5483; 17.9.1914, Slg 10.447<br />

7. Klagen darüber, dass die Verdämmung eines Wassergrabens Versumpfungen von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

herbeiführt, gehören zur Kompetenz der WRbeh auch dann, wenn das Gericht in der durch die<br />

Beschädigten bewirkten Beseitigung der Verdämmung eine Besitzstörung erkannt hat.<br />

VwGH 8.5.1908, Slg 5955<br />

8. Die Feststellung von Verpflichtungen zur Herstellung von Verbindungsbrücken <strong>und</strong> Stegen über<br />

künstliche Gerinne fällt in die Kompetenz der WRbeh.<br />

VwGH 16.6.1908, Slg 6059<br />

9. Klagen wegen Änderung des natürlichen Wasserlaufes gehören zur Kompetenz der WRbeh.<br />

VwGH 9.3.1909, Slg 6589<br />

10. Über Klagen wegen konsensloser Ableitung fließender Privatgewässer <strong>und</strong> Benachteiligung der<br />

am Unterlauf befindlichen Gr<strong>und</strong>besitzer sind die WRbeh zuständig.<br />

VwGH 4.5.1909, Slg 6722<br />

11. Damit die Kompetenz der WRbeh Platz greife, muss es sich nicht unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich<br />

um eine Benutzung, Leitung oder Abwehr des Gewässers im engsten Sinn handeln, sondern das<br />

Gesetz hat alle Angelegenheiten vor Augen, die mit der Benutzung usw. der Gewässer zusammenhängen<br />

<strong>und</strong> ihre Regelung im WRG gef<strong>und</strong>en haben.<br />

VwGH 17.12.1910, Slg 7798<br />

12. Nur die Frage der Einwirkung des Kanals innerhalb einer städtischen Kanalanlage auf die<br />

öffentlichen Gewässer <strong>und</strong> die Festsetzung der Maßnahmen zur Beseitigung der sanitätswidrigen<br />

Beschaffenheit der einzuleitenden Kanalwässer fällt in die Kompetenz der WRbeh.<br />

VwGH 12.1.1911, Slg 7892<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 216 von 390


217<br />

13. Die WRbeh haben ihre Kompetenz selbständig wahrzunehmen, eine Pflicht zur Entscheidung<br />

kann für sie daraus nicht erwachsen, dass eine andere Behörde (Baubehörde) eine Streitfrage vor sie<br />

verwiesen hat.<br />

VwGH 19.3.1912, Slg 8812; 17.9.1914, Slg 10.447<br />

14. Über die Ansprüche der WG gegen ihre Mitglieder entscheiden die WRbeh.<br />

VwGH 31.3.1914, Slg 10.172<br />

15. Zur Auslegung der konsensmäßig auferlegten Bedingungen sind die WRbeh zuständig.<br />

VwGH 26.1.1915, Slg 10.722<br />

16. Die WRbeh entscheiden über privatrechtliche Vereinbarungen, die durch die genehmigende<br />

Kenntnisnahme seitens der WRbeh zu Verpflichtungen mit öffentlich-rechtlichem Charakter geworden<br />

sind.<br />

VwGH 28.5.1918, Slg 12.135<br />

Siehe § 111 Abs 3<br />

17. Die wr Bewilligung wird durch die gewerbebehördliche Genehmigung einer mit Wasserbenutzungen<br />

verb<strong>und</strong>enen gewerblichen Betriebsanlage nicht ersetzt.<br />

VwGH 12.3.1926, Slg 14.224; 4.10.1957, Slg 4441; stRsp<br />

OGH 23.11.1967, 1 Ob 201/67<br />

Siehe aber nun Verfahrenskonzentration ua in der GewO<br />

18. Die Auslegung einer die Kosten der Herstellung <strong>und</strong> Erhaltung einer gemeinsamen Trinkwasserversorgungsanlage<br />

betreffenden Vereinbarung fällt in die Zuständigkeit der WRbeh.<br />

VwGH 22.5.1936, Slg 122<br />

Wohl nur nach Maßgabe der §§ 78 oder 111 Abs 3<br />

19. Fragen privatrechtlicher Natur im wr Verfahren sind, falls keine einstweilige administrativ-rechtliche<br />

Verfügung geboten erscheint, auf den Rechtsweg zu verweisen. Sie schränken aber im Übrigen die<br />

Zuständigkeit der WRbeh in der Behandlung der öffentlich-rechtlichen Fragen nicht ein. Durch die<br />

Entscheidung des Gerichtes in der Frage einer Besitzstörung kann dem Ergebnis eines wr<br />

Verwaltungsverfahrens nicht präjudiziert werden, weil die Identität des Streitgegenstandes nicht<br />

gegeben ist.<br />

VfGH 24.6.1949, Slg 1801<br />

VwGH 15.10.1937, Slg 1596; 15.2.1949, 1252/48<br />

20. Über Schadenersatzansprüche, die ihren Rechtsgr<strong>und</strong> ausschließlich im Wasserrecht haben,<br />

entscheiden die WRbeh.<br />

VwGH 4.4.1957, Slg 2009<br />

Gilt nur für a priori absehbare Schäden; siehe § 26 sowie unten VwGH 16.4.1959, Slg 4941<br />

21. Im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ist die Gewerbebehörde für die Wahrung wr<br />

Belange nicht zuständig.<br />

VwGH 4.10.1957, Slg 4441<br />

Siehe aber nun Entscheidungskonzentration<br />

22. Zum Schutz der im WRG besonders behandelten Wasserversorgungsanlagen ist die WRbeh,<br />

nicht aber die Gewerbebehörde zuständig.<br />

VwGH 18.2.1959, 1163/58<br />

Bezieht sich auf § 34; gilt auch im Bereich der Verfahrenskonzentration, soweit nicht<br />

ausdrücklich anderes angeordnet ist<br />

23. Die WRbeh entscheiden über Entschädigungsansprüche, wenn es sich um Schäden handelt, die<br />

durch eine geplante Wasserbenutzung entstehen.<br />

VwGH 16.4.1959, Slg 4941<br />

24. Die Ableitung von Abwässern <strong>und</strong> die Errichtung der hiefür erforderlichen Anlagen fällt –<br />

versteinerungstheoretisch - insoweit unter den Kompetenztatbestand Wasserrecht, als sie eine<br />

Einwirkung auf fremde Rechte (insb Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Privatgewässer) oder auf öffentliche Gewässer<br />

mit sich bringt; eine landesgesetzliche Regelung der Ableitung von Abwässern ohne Einwirkung auf<br />

fremde Rechte <strong>und</strong> öffentliche Gewässer bewegt sich auch dann außerhalb dieses Kompetenztatbestandes,<br />

wenn in die Regelung der Ableitung von Abwasser aus bebauten Gebieten auch<br />

gewerbliche Betriebsanlagen einbezogen werden.<br />

VfGH 21.3.1963, 4387; stRsp<br />

VwGH 22.10.1998, 97/06/0272 = RdU 185/1999<br />

25. Zur Erteilung der Bewilligung zum Wasserbezug aus der Wasserversorgungsanlage einer WG <strong>und</strong><br />

zur Einräumung der hiefür notwendigen Dienstbarkeiten ist die WRbeh zuständig.<br />

VfGH 28.2.1969, Slg 5887<br />

26. Es ist möglich, dass der gleiche Rechtsstreit Gegenstand eines wr <strong>und</strong> eines gerichtlichen<br />

Verfahrens wird; ein solcher Fall ist ua dann gegeben, wenn sich ein Gr<strong>und</strong>eigentümer oder<br />

Wasserberechtigter durch eine eigenmächtige Neuerung beschwert erachtet.<br />

OGH 11.11.1971, 1 Ob 192/71; 5.9.1973, SZ 46/82; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 217 von 390


218<br />

27. Zur Durchführung des Verfahrens auf Einbeziehung von Nutznießern in eine WG (§ 81) ist die<br />

BezVBeh zuständig, wenn mangels wr Bewilligung für die Anlage eine Zuständigkeit des LH (§ 99<br />

Abs 1 lit h bzw lit c) nicht herangezogen werden kann.<br />

VwGH 28.11.1975, Slg 8935<br />

Durch die WRG-Nov 1997 überholt<br />

28. Die Zuständigkeit für die Erteilung eines Mitbenutzungsrechts iSd § 19 kommt jener WRbeh zu,<br />

die für das begünstigte Wasserrecht zuständig ist.<br />

VwGH 16.6.1977, 2335/76; 21.12.1989, 89/07/0045<br />

29. Bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung (§ 31 Abs 3) <strong>und</strong> zur Beseitigung der durch eine<br />

Gewässerverunreinigung verursachten Missstände (§ 138 Abs 1 lit c) ist gem § 98 Abs 1 die BezVBeh<br />

zuständig.<br />

VwGH 21.6.1983, 83/07/0167, 0168; 18.2.1992, 90/07/0168; stRsp<br />

30. § 13 Abs 2 ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide, die das Maß der zulässigen<br />

Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmen. Die Anwendung dieser<br />

Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wasserbenutzung<br />

voraus. Ist das Maß der zulässigen Wasserbenutzung im Bewilligungsbescheid nicht<br />

bestimmt festgesetzt, so wird in stRsp des VwGH die nachträgliche Bestimmung mittels Feststellungsbescheides<br />

für zulässig angesehen. Feststellungsbescheide können von den Verwaltungsbehörden<br />

aber nur im Rahmen ihrer örtlichen <strong>und</strong> sachlichen Zuständigkeit erlassen werden. Mit der bescheidmäßigen<br />

Feststellung des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung gem § 13 Abs 2 soll ein insoweit<br />

<strong>und</strong>eutlicher wr Bewilligungsbescheid ausgelegt <strong>und</strong> konkretisiert werden. Ein im Gr<strong>und</strong>e des § 13<br />

Abs 2 erlassener Feststellungsbescheid bildet daher mit dem ihm zu Gr<strong>und</strong>e liegenden wr<br />

Bewilligungsbescheid eine Einheit.<br />

Mangels einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm kann demnach für die Erlassung des Feststellungsbescheides,<br />

mit welchem ein wr Bewilligungsbescheid hinsichtlich des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung<br />

iSd § 13 Abs 2 ausgelegt wird, nur diejenige Behörde zuständig sein, die auch den wr<br />

Bewilligungsbescheid erlassen hat (Annexzuständigkeit).<br />

VwGH 16.12.1999, 98/07/0064 (Hinweis auf VwGH 25.2.1972, Slg NF Nr. 8.177/A, 3.3.1972,<br />

Slg NF Nr. 8.182/A, 27.4.1976, Slg NF Nr. 9.043/A, 19.6.1990, 90/04/0001, 25.10.1994,<br />

92/07/0102, sowie Raschauer, Rz 5 zu § 13)<br />

31. Hat die BezVBeh den erstinstanzlichen Bescheid im eigenen Namen erlassen, dann hat über eine<br />

dagegen erhobene Berufung, selbst wenn die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht eine Zuständigkeit<br />

in Anspruch genommen hätte, (in Wasserrechtsangelegenheiten) der LH zu entscheiden.<br />

VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht<br />

[2000] zit Rsp)<br />

32. Die WRG-Nov 1999 hat im Bereich der Genehmigungspflicht von Satzungen durch Verstärkung<br />

der Satzungsautonomie der WG deregulierend eingegriffen. Für die WRbeh besteht nunmehr keine<br />

Kompetenz, eine Änderung der Mitgliederliste einer WG im Wege eines Genehmigungsverfahrens zu<br />

kontrollieren. Für die diesbezügliche amtswegige behördliche Kontrolle steht der zuständigen Behörde<br />

(BezVBeh) nur mehr das Aufsichtsrecht nach § 85 zur Verfügung.<br />

VwGH 15.11.2001, 2000/07/0034<br />

33. Für einstweilige Verfügungen (§ 122) bestehen Zuständigkeitsvorschriften, die von jenen der<br />

§§ 98 ff abweichen.<br />

VwGH 21.2.2002, 2001/07/0124 = RdU-LSK 2002/17<br />

34. Ist eine Abwasserreinigungsanlage auf österreichischem Staatsgebiet situiert <strong>und</strong> erfolgt von dort<br />

die direkte Einleitung in den Bodensee, ein öffentliches Gewässer iSd § 2 Abs 1 lit a iVm Anhang A<br />

Z 8.a, dann bestehen keine Zweifel an der Zuständigkeit der österreichischen WRbeh, <strong>und</strong><br />

Erörterungen zu den verschiedenen Theorien betreffend den Verlauf der Staatsgrenzen im Bodensee<br />

können auf sich beruhen.<br />

VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8<br />

35. Die Frage einer möglichen Beeinträchtigung eines Bauwerkes im Falle von Hochwässern (Überflutung<br />

infolge einer Verklausung wegen dieser bzw durch die verfahrensggst Brücke) ist dem<br />

Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ gem Art. 10 Abs 1 Z 10 B-VG zu unterstellen, sie ist daher von<br />

den WRbeh zu prüfen.<br />

VwGH 14.10.2003, 2002/05/1022 (Hinweis auf VwGH 23.1.1996, 95/05/0012; 27.2.2002,<br />

2001/05/0909<br />

36. Die von den Amtssachverständigen für möglich gehaltene Einwirkung auch auf fremde Gewässer<br />

ist zuständigkeitsbegründend iSd § 98 Abs 3.<br />

VwGH 25.3.2004, 2000/07/0253 (Hinweis auf VwGH 31.1.1995, 92/07/0188, bzgl einer<br />

möglichen Beeinträchtigung von fremdem Gr<strong>und</strong>wasser)<br />

- Unzuständigkeit der WRbeh bzw Zuständigkeit anderer Behörden:<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 218 von 390


219<br />

1. Die Abwendung von Nachteilen, welche infolge von Kanalisierungen den Nachbarn durch Regenwässer<br />

erwachsen können, ist, soweit die Kompetenz des ordentlichen Richters nicht Platz greift,<br />

Sache der Baubehörden.<br />

VwGH 29.2.1884, Slg 2040<br />

2. Bei Vorrichtungen <strong>und</strong> Anlagen, welche die Ableitung von Niederschlags- <strong>und</strong> Abwässern von<br />

Baugr<strong>und</strong>stücken bzw in verbauten Orten zum Gegenstand haben, sind die Rechtsbeziehungen der<br />

Beteiligten - insoweit nicht das Zivilrecht (§§ 475 bis 497) Platz zu greifen hat - durch die Bauordnung<br />

geregelt.<br />

VwGH 16.4.1886, Slg 3019; stRsp<br />

3. Die Entscheidung über eine missbräuchliche Benützung einer Gemeindewasserleitung durch<br />

einzelne Interessenten liegt nicht in der Kompetenz der WRbeh.<br />

VwGH 30.10.1895, Slg 8955<br />

4. Streitigkeiten über privatrechtlich vereinbarte Beschränkungen in der Ausübung behördlich<br />

verliehener Wasserbenutzungsrechte gehören vor den ordentlichen Richter.<br />

VwGH 10.7.1896, Slg 9856; 29.1.2004, 2003/07/0082<br />

5. Veränderungen des Ablaufes der Niederschläge, die infolge von Bauführungen <strong>und</strong> Herstellungen<br />

in verbauten Gebieten eintreten, haben die Baubehörden zu beurteilen.<br />

VwGH 1.4.1902, Slg 961; 31.5.1924, Slg 13.564<br />

6. Errichtung, Änderung <strong>und</strong> Mängelbehebung bei Anlagen zur Ableitung von Straßenwässern fallen<br />

in die Kompetenz der Straßenbehörden, davon ausgehende Einwirkungen auf Gewässer oder<br />

fremdes Gr<strong>und</strong>eigentum in die Kompetenz der WRbeh.<br />

VwGH 10.1.1907, Slg 4911; 12.11.1907, Slg 5483; 17.9.1914, Slg 10.447<br />

7. Die WRbeh sind weder berechtigt noch verpflichtet, die Zulässigkeit einer Wasseranlage auch vom<br />

Standpunkt der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.<br />

VwGH 12.9.1916, Slg 11.504 (zu Böhm. WRG)<br />

8. Die Zuständigkeit der WRbeh <strong>und</strong> der von ihnen erteilte Konsens zur Errichtung oder Änderung<br />

eines Triebwerkes kann sich schon nach der Natur des WRG nur so weit erstrecken, als die Stauanlage<br />

<strong>und</strong> das Triebwerk als Vorrichtungen zur Ausnützung der Wasserkraft in Frage kommen. Wo<br />

der Betrieb der von der Wasserkraft in Gang gesetzten gewerblichen Betriebsanlagen beginnt, beginnt<br />

das Reich der gewerberechtlichen Normen <strong>und</strong> die Zuständigkeit der zu ihrer Handhabung berufenen<br />

Behörden. Die von der WRbeh festgesetzten Bedingungen treffen nicht den vom Besitzer der Wasserkraftanlage<br />

verschiedenen Besitzer der durch die Wasserkraft angetriebenen gewerblichen Anlage.<br />

VwGH 13.12.1928, Slg 15.448 (zu Stmk. WRG)<br />

9. Die Regelung der Benutzung von Gewässern zur Schiff- <strong>und</strong> Floßfahrt obliegt nicht der WRbeh,<br />

sondern der Schifffahrtsbehörde nach Maßgabe der schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen.<br />

VfGH 15.12.1962, Slg 4330<br />

10. Die (erweiterte) Zuständigkeit der Agrarbehörden wird allein durch die im Gesetz umschriebene<br />

Qualität der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse begründet, über die zu entscheiden ist. Es<br />

muss sich um tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse handeln, die zum Zwecke der Durchführung<br />

der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Müssen die Verhältnisse in das<br />

Verfahren einbezogen werden, dann ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden gegeben, andernfalls ist<br />

sie nicht gegeben.<br />

VfGH 4.3.1968, Slg 5668; 26.6.1968, Slg 5733<br />

11. Die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Einbeziehung von Angelegenheiten in ein Zusammenlegungsverfahren,<br />

die ansonsten in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, ist nur dann gegeben,<br />

wenn die Einbeziehung zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung unerlässlich ist.<br />

Andernfalls wäre nämlich die Zuständigkeit der Agrarbehörden schlechterdings für alle<br />

Entscheidungen über tatsächliche <strong>und</strong> rechtliche Verhältnisse im Zusammenlegungsgebiet gegeben.<br />

VwGH 2.6.1975, Slg 8836<br />

12. Wie sich aus § 74 Abs 2 Z 5 GewO ergibt, ist der Gewässerschutz im Rahmen eines<br />

Genehmigungsverfahrens nach § 77 bzw § 79 GewO - vorbehaltlich der Bestimmung des § 356b<br />

GewO - von der Gewerbebehörde nur dann wahrzunehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf<br />

Gr<strong>und</strong> wr Vorschriften vorgeschrieben ist. Die mit der WRG-Nov 1997 erfolgte Rücknahme der<br />

Bewilligungspflicht für bestimmte Indirekteinleiter vermag daher schon aus diesem Gr<strong>und</strong> die<br />

Tatbestandsvoraussetzungen des § 79c GewO des Wegfalles der Voraussetzungen für die<br />

Vorschreibung der fraglichen Auflagen nicht zu erfüllen.<br />

VwGH 2.2.2000, 99/04/0212 = wbl 2000/37<br />

Subsidiäre Gewässerschutzfunktion der GewO; wr Bewilligungsfreistellung bewirkt<br />

Handlungspflicht der Gewerbebehörde<br />

13. Eine ausdrückliche Anordnung des Inhaltes, dass Maßnahmen, die einer Bewilligungspflicht nach<br />

§ 29 Abs 1 AWG unterliegen, keiner (zusätzlichen) Bewilligung nach den im § 29 Abs 2 genannten<br />

Vorschriften mehr bedürfen, enthält das AWG nicht. Aus der Anordnung des § 29 Abs 2, dass der LH<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 219 von 390


220<br />

im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren alle Bestimmungen anzuwenden hat, die im<br />

Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungssowie<br />

Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens<br />

anzuwenden sind, folgt jedoch, dass eine zusätzliche, neben der abfallwirtschaftsrechtlichen<br />

Genehmigung zu erteilende gesonderte Bewilligung nach den in § 29 Abs 2 AWG angeführten<br />

b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorschriften nicht mehr erforderlich ist, kann doch dem Gesetzgeber nicht<br />

unterstellt werden, er habe die zweimalige Anwendung derselben Vorschriften auf denselben<br />

Sachverhalt in zwei verschiedenen Verfahren anordnen wollen.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />

14. Durch die Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl I 1997/63, wurde die Gewerbebehörde in dem im<br />

§ 356b Abs 6 angeführten Umfang als wr Bewilligungsbehörde eingesetzt. Dies hat zur Konsequenz,<br />

dass die Gewerbebehörde in diesen Fällen automatisch auch zur Erlassung der entsprechenden<br />

wasserpolizeilichen Aufträge zuständig ist. Durch die Gewerberechtsnovelle 1997 wurde nicht die<br />

Möglichkeit der Behörde, wasserpolizeiliche Aufträge zu erlassen, beseitigt, sondern lediglich die<br />

Zuständigkeit verschoben.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0031 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 96/07/0216)<br />

15. Die WRbeh ist nicht zuständig, Abhilfe (in Bescheidform) gegen eine (erst) geplante Maßnahme zu<br />

gewähren.<br />

VwGH 27.6.2002, 2002/07/0020; stRsp<br />

16. Ohne ein <strong>Wasserbau</strong>vorhaben iSd § 63 lit b, zu dessen Gunsten eine Enteignung ausgesprochen<br />

werden könnte, fehlt es der WRbeh an einer funktionalen Zuständigkeit für Enteignungsabsprüche.<br />

VwGH 18.9.2002, 98/07/0096; stRsp<br />

17. Fragen des Raumordnungs- oder Baurechts, für welche die Entscheidungsträger in Land <strong>und</strong><br />

Gemeinde einzustehen haben, sind von den WRbeh ebenso wenig zu beurteilen wie die Übereinstimmung<br />

einer getroffenen Widmungsentscheidung mit den dafür bestehenden gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131<br />

18. Die belangte Behörde hat auf Gr<strong>und</strong> der Berufung der Partei über deren Entschädigungsantrag<br />

inhaltlich durch Abweisung entschieden. Dazu war sie aber nicht zuständig.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249 (Hinweis auf VwGH 20.4.1993, 92/07/0217)<br />

Abs 2<br />

1. Zur Entscheidung der Frage, in wessen Eigentum ein als nicht öffentlich erkanntes Gewässer steht,<br />

sind die Gerichte berufen.<br />

VwGH 10.6.1887, Slg 3577; stRsp<br />

2. Wie immer sich die Rechtsverhältnisse <strong>und</strong> Rechtsansprüche bezüglich eines Privatgewässers oder<br />

an Teilen desselben darstellen, so entzieht sich die Regelung dieser Verhältnisse <strong>und</strong> die<br />

Entscheidung über strittige Ansprüche jedenfalls der Kompetenz der WRbeh, weil derlei Rechtsansprüche<br />

nur aus einem Privatrechtstitel geltend gemacht werden können.<br />

VwGH 17.3.1893, Slg 7152; 20.3.1896, Slg 9468 (zu Tiroler WRG)<br />

3. Ein Privatrechtsstreit über die Eigenschaft eines Wasserlaufes als Zugehör von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

berührt die Kompetenz der politischen Behörden betreffs der Frage nach der Zulässigkeit von<br />

Wasserbenutzungsanlagen <strong>und</strong> über das Vorliegen einer unerlaubten Neuerung nicht.<br />

VwGH 10.5.1894, Slg 7893<br />

4. Über den Bestand oder Nichtbestand von Rechten, welche gegen einen Konsenswerber von<br />

Beteiligten aus einem Privatrechtsvertrag abgeleitet werden (zB vertragsmäßige Beschränkungen von<br />

Wasserbenützungsrechten), hat der ordentliche Richter zu erkennen.<br />

VwGH 18.10.1894, Slg 8098; 10.7.1896, Slg 9856 (zu Böhm. WRG); 21.5.1897, Slg 10.744;<br />

stRsp<br />

5. Über strittige Ansprüche auf Entnahme von Wasser aus einem Privatgewässer entscheiden die<br />

Gerichte.<br />

VwGH 8.7.1897, Slg 10.918<br />

6. Ein Streit über die Berechtigung zur Benützung einer Quelle kann als eine Angelegenheit des<br />

Privatrechts nicht von der WRbeh entschieden werden (keine Zuständigkeit der WRbeh zur<br />

Entscheidung über Bestand <strong>und</strong> Umfang eines Privatrechtstitels zur Quellnutzung).<br />

VwGH 5.2.1898, Slg 11.394 (zu Tiroler WRG); 7.7.1972, 464/72 (Slg 8270)<br />

7. Ob durch die Fassung einer Quelle Servitutsrechte Dritter verletzt worden sind, ist im Streitfall im<br />

Rechtsweg zu entscheiden.<br />

VwGH 24.2.1898, Slg 11.451<br />

8. Ein Parteienstreit über Bestand, Inhalt oder Umfang eines als Privatrecht zu qualifizierenden<br />

fremden Rechts fällt nicht in die Kompetenz der WRbeh.<br />

VwGH 11.3.1899, Slg 12.614; 29.1.2004, 2003/07/0082; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 220 von 390


221<br />

9. Der Streit mehrerer Mitbenutzer einer Privatwasserleitung über die Zulässigkeit einer Benutzungsweise<br />

ist von der Kompetenz der politischen Behörden ausgeschlossen.<br />

VwGH 20.4.1900, Slg 14.074; 3.2.1909, Slg 6501<br />

OGH 18.10.1961, SZ 34/148<br />

10. Die WRbeh sind zur Entscheidung über den Bestand von Wasserbenutzungsrechten, die sich auf<br />

Privatrechtstitel gründen, nicht berufen.<br />

VwGH 18.4.1902, Slg 1000 (zu Böhm. WRG); 18.12.1906, Slg 4848; 7.7.1972, Slg 8270;<br />

29.1.2004, 2003/07/0082; stRsp<br />

11. Die private oder öffentliche Eigenschaft eines Gewässers kann je nach dem Anlass <strong>und</strong> Ziel des<br />

Streits ebenso wohl zur Kognition der Verwaltungsbehörden als auch der Gerichte gelangen, doch<br />

kann nur von letzteren die Frage entschieden werden, in wessen Privateigentum ein Gewässer steht.<br />

VwGH 22.12.1903, Slg 2231; 23.1.1912, Slg 8682<br />

12. Streitigkeiten über die Teilung der Benutzung eines Privatgewässers auf Gr<strong>und</strong> von Privatrechtstiteln<br />

fallen in die Zuständigkeit der Gerichte.<br />

VwGH 18.12.1906, Slg 4848<br />

13. Über den Bestand eines auf einem Privatrechtstitel beruhenden, die öffentlichen Interessen nicht<br />

tangierenden Wasserbezugsrechts haben die politischen Behörden nicht zu entscheiden.<br />

VwGH 8.1.1908, Slg 5633; 9.3.1909, Slg 6588<br />

OGH 7.5.1935, SZ 19/155<br />

14. Der Ausspruch über den Rechtsbestand eines auf Gr<strong>und</strong> eines Privatrechtstitels in Anspruch<br />

genommenen Rechts auf ausschließliche Ausübung der im Gemeingebrauch gelegenen Befugnisse in<br />

einer bestimmten Strecke eines öffentlichen Flusses gehört zur Zuständigkeit des ordentlichen<br />

Richters.<br />

VwGH 28.2.1910, Slg 7256<br />

15. Der auf den Rechtstitel der Ersitzung <strong>und</strong> eines Privatvertrages gestützte - <strong>und</strong> damit privatrechtliche<br />

- Anspruch auf Mitbenützung <strong>und</strong> Ableitung eines Wassers fällt in die Kompetenz der<br />

Gerichte.<br />

Reichsgericht 8.7.1910, Nr. 1789<br />

16. In die Kompetenz der WRbeh fallen nur die nach den Vorschriften des WRG entstandenen <strong>und</strong> zu<br />

beurteilenden Wasserrechte, nicht aber die nach den Normen des bürgerlichen Gesetzbuches zu<br />

behandelnden Privatrechte, mag ihr Objekt auch Wasser sein.<br />

VwGH 5.10.1910, Slg 7623; stRsp<br />

17. Über Streitigkeiten zwischen Teichbesitzern <strong>und</strong> dritten Personen, die nur das im Teich<br />

eingeschlossene Wasser zum Inhalt haben, entscheiden die Gerichte.<br />

VwGH 7.10.1913, Slg 9788<br />

18. Schadenersatzansprüche wegen Schädigung des Gr<strong>und</strong>wassers durch eine unbefugte Quellfassung<br />

sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.<br />

VwGH 13.4.1937, Slg 1724<br />

19. Für Streitigkeiten bezüglich einer vertraglich geregelten Änderung der natürlichen Wasserabflussverhältnisse<br />

ist nicht die Zuständigkeit der WRbeh, sondern die der ordentlichen Gerichte<br />

gegeben.<br />

OGH 26.11.1953, 1 Ob 897/53; 26.3.1958, 1 Ob 101/58; 18.10.1961, SZ 34/148; 7.6.1963,<br />

SZ 36/79; 21.3.1968, 1 Ob 72/68<br />

20. Die gerichtliche Entscheidung wird nicht durch die Entscheidung der WRbeh über ein öffentlichrechtliches<br />

Wasserrecht ausgeschlossen.<br />

OGH 3.12.1958, 1 Ob 450/58; 7.6.1963, 1 Ob 86/63; 5.9.1973, SZ 46/82; 12.6.1974,<br />

1 Ob 171/73; 4.2.1977, 1 Ob 3/77<br />

21. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Bestand des Fischereirechts an einer künstlich<br />

geschaffenen Wasserspeicheranlage ist das ordentliche Gericht zuständig.<br />

VwGH 14.6.1962, 1394/61<br />

22. Handelt es sich nicht um Fragen der §§ 27, 29 <strong>und</strong> 70, sondern nur um die Frage des Erlöschens<br />

einer vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit <strong>und</strong> die sich daraus ergebenden Konsequenzen, so ist<br />

die Zulässigkeit des Rechtsweges zu bejahen.<br />

OGH 7.6.1963, 1 Ob 86/63<br />

23. Zur Feststellung, dass das Gr<strong>und</strong>eigentum nicht durch eine Dienstbarkeit der Wasserableitung<br />

belastet ist, <strong>und</strong> zu dem sich daraus ergebenden Gebot, weitere Eingriffe zu unterlassen <strong>und</strong> den<br />

bisherigen Schaden wieder gut zu machen, sind nur die ordentlichen Gerichte zuständig.<br />

OGH 20.12.1963, 1 Ob 38/63<br />

24. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es darauf an, ob nach dem Inhalt des bei Gericht<br />

gestellten Begehrens ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird.<br />

OGH 28.1.1976, 1 Ob 338/75<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 221 von 390


222<br />

25. Dass die Errichtung von Wasserbenutzungsanlagen einer wr Bewilligung bedarf, ändert nichts an<br />

der sonst gegebenen Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer. Wird ein privatrechtlicher<br />

Anspruch auf Mitbenutzung geltend gemacht, so sind zur Entscheidung über diesen Anspruch die<br />

Gerichte berufen.<br />

OGH 4.2.1977, 1 Ob 3/77<br />

26. Die Entscheidung eines Parteienstreites über Bestand, Inhalt oder Umfang eines als Privatrecht zu<br />

qualifizierenden Rechtes, wie zB einer Dienstbarkeit, fällt nicht in die Kompetenz der WRbeh. Die<br />

ordentlichen Gerichte sind zur Entscheidung über zivilrechtliche Nutzungsverhältnisse an Gewässern<br />

ebenso zuständig wie zur Entscheidung von Streitigkeiten über vertraglich eingeräumte Wasserleitungs-<br />

<strong>und</strong> Wasserbezugsrechte.<br />

Entscheidend für die Qualifikation, ob die Zuständigkeit der WRbeh oder der ordentlichen Gerichte zur<br />

Entscheidung gegeben ist, ist daher, welche Art von Streitigkeit an die Behörde herangetragen wurde<br />

bzw. was Ziel der verfahrensggst Anträge war.<br />

VwGH 26.2.2004, 2003/07/0082 (Hinweis auf die bei Oberleitner, S. 281, <strong>und</strong> bei Raschauer,<br />

S. 378, RZ 10 zit Rsp sowie auf VwGH 7.7.1972, 464/72, VwSlg 8270/A)<br />

27. Das WRG bietet keine Gr<strong>und</strong>lage für einen Haftungsanspruch iSd § 1 Abs 1 AHG. Eine<br />

Verfolgung des Anspruches im Verwaltungsweg ist nach dem AHG nicht zulässig. Der – durch überlange<br />

Verfahrensdauer - Geschädigte hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch<br />

im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.<br />

VwGH 27.5.2004, 2004/07/0069 (Hinweis auf VwGH 28.11.1967, 1576/67, <strong>und</strong> 28.1.1969,<br />

VwSlg 7493/A)<br />

Abs 3<br />

1. Zur Ableitung der Grubenwässer in ein öffentliches Gewässer bedarf auch der Bergwerksbesitzer<br />

des wr Konsenses.<br />

VwGH 16.5.1901, Slg 578<br />

2. Die Verleihung von Grubenwässern vom Schacht weg <strong>und</strong> vor ihrer Vereinigung mit anderen<br />

beständigen Tagwässern an wen immer steht den Bergbehörden zu.<br />

VwGH 5.11.1914, Slg 10.540<br />

3. Der Schutz von Ufergr<strong>und</strong>stücken gegen Verschlammung gehört in den Wirkungskreis der WRbeh,<br />

auch wenn die Verunreinigung der Gewässer durch eine Bergwerksanlage erfolgt.<br />

VwGH 29.3.1917, Slg 11.797<br />

4. Dem Motivenbericht zu dem mit der WRG-Nov 1959 eingeführten § 98 Abs 3 ist zu entnehmen,<br />

dass Abs 3 im Gegensatz zu früheren Regelungen nicht mehr in die bergrechtlichen Bestimmungen<br />

eingreift, sondern sich mit der Festlegung der Zuständigkeit der WRbeh für jene Maßnahmen, die<br />

außerhalb des Bergbaues wasserwirtschaftlich relevant sind, begnügt. Die durch die Fließbewegung<br />

des Gr<strong>und</strong>wassers bewirkte Einwirkung auf fremdes Gr<strong>und</strong>wasser „durch das Eindringen" infolge von<br />

Abbaumaßnahmen „in den Gr<strong>und</strong>wasserschwankungsbereich" ist zuständigkeitsbegründend iSd § 98<br />

Abs 3.<br />

VwGH 31.1.1995, 92/07/0188 (Hinweis auf Grabmayr-Rossmann, FN 11 zu § 98 Abs 3)<br />

§ 99 - Zuständigkeit des Landeshauptmannes<br />

Abs 1 lit a<br />

1. Unter Grenzgewässern sind Gewässer zu verstehen, welche die Grenze zwischen zwei B<strong>und</strong>esländern<br />

oder gegen das Ausland bilden oder eine solche queren.<br />

VwGH 25.5.1961, Slg 5574; 13.12.1983, 83/07/0170<br />

Durch die WRG-Nov 1997 eingeschränkt auf grenzbildende Gewässer gegenüber dem<br />

Ausland<br />

2. „Angelegenheit" iSd § 99 - <strong>und</strong> § 100 - ist immer nur jenes Vorhaben, das einer wr Erledigung<br />

unterzogen werden soll.<br />

VwGH 26.6.1968, 1590/67<br />

3. Auf Gr<strong>und</strong> der Vorschrift des § 99 Abs 1 lit a erweist sich der LH in erster Instanz infolge der<br />

planmäßigen Einwirkung auf die Abflussverhältnisse der Enns, einem unter Z 6 lit a des Anhanges A<br />

zum WRG fallenden Gewässer, durch das vorliegende Vorhaben als zuständig.<br />

VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997<br />

Durch die WRG-Nov 1997 entfiel diese Zuständigkeit des LH für Kataloggewässer<br />

- lit c<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 222 von 390


223<br />

1. Die Zuständigkeit des LH für Wasserversorgungsanlagen <strong>und</strong> für Einwirkungen auf Gewässer<br />

bezieht sich nicht nur auf die Errichtungsbewilligung, sondern auf alle mit der betreffenden Einwirkung<br />

zusammenhängenden Amtshandlungen, somit auch auf die Erteilung wasserpolizeilicher Aufträge.<br />

VfGH 30.6.1982, B 249/77 (Hinweis auf VfSlg 7399/1974)<br />

2. § 99 Abs 1 lit c ist nur bei Wasserversorgungsanlagen anzuwenden. Eine Wasserversorgungsanlage<br />

liegt nur dann vor, wenn ein Verbrauch oder sonst ein einem solchen gleichzuhaltender<br />

dauernder Entzug des ausgeleiteten Wassers aus dem Gewässerregime beabsichtigt ist. Ein Wasserverbrauch<br />

liegt auch dann vor, wenn das Projekt derart intensiv auf die Qualität des ausgeleiteten<br />

Wassers einwirkt, dass das ausgeleitete Wasser als Abwasser anzusehen ist.<br />

VwGH 16.12.1986, 85/07/0034 (für eine Fischteichanlage)<br />

3. Der Gesetzgeber knüpft bei der Verteilung der Zuständigkeiten an die Wassernutzung, nicht an das<br />

Wasserdargebot an.<br />

VwGH 10.7.1997, 96/07/0136 (Hinweis auf Grabmayr-Rossmann, Anm 11 zu § 99)<br />

- lit d<br />

(durch die WRG-Nov 1997 entfiel der bis 1990 in lit c, danach in lit d enthaltene Begriff „kleingewerblich",<br />

lit d <strong>und</strong> g wurden mit BGBl I 2002/65 gestrichen)<br />

1. Zur Bewilligung einer Nassbaggerung ist der LH zuständig, wenn das Unternehmen über den<br />

Rahmen eines kleingewerblichen Betriebes hinausgeht. Gegen § 99 Abs 1 lit c (ab WRG-Nov 1990<br />

lit d) bestehen aus diesem Gesichtspunkt keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

VfGH 17.6.1968, Slg 5721<br />

VwGH 20.3.2003, 2001/07/0089 (Hinweis auf die in Oberleitner, WRG [<strong>Wien</strong> 2000] zu § 138 E<br />

17 zit Rsp)<br />

Durch die WRG-Nov BGBl I 2000/39 wurde die Kompetenz des LH für Nassbaggerungen<br />

ausdrücklich festgelegt<br />

2. Die Kompetenzvorschrift des § 99 Abs 1 lit c (idF lit d) hinsichtlich der Einwirkungen auf die<br />

Beschaffenheit von Gewässern bezieht sich nur auf beabsichtigte solche Einwirkungen, (dh nur jene<br />

konkreten Vorhaben iSd § 32, die einer wr Erledigung unterzogen werden sollen), nicht aber auf<br />

Maßnahmen bei der Gefahr einer Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs 3.<br />

VwGH 26.6.1968, 1590/67; 15.3.1974, 1360/73, Slg 8575/A; 21.6.1983, 83/07/0167, 0168;<br />

19.6.1984, 84/07/0114; stRsp<br />

Siehe auch unten VwGH 27.3.1990, 89/07/0165<br />

3. Die Frage, ob ein kleingewerblicher Betrieb iSd § 99 Abs 1 lit c (idF lit d) vorliegt, muss<br />

notwendigerweise nach Art <strong>und</strong> Einrichtung des Betriebes bzw der Betriebsstätte, von der die<br />

Einwirkungen ausgehen, beurteilt werden. Angesichts der Nebeneinanderstellung mit dem Begriff<br />

„Haushaltungen" kann es sich daher insgesamt nur um Betriebe unterster wirtschaftlicher Rangstufe<br />

handeln. Bei einem arbeitsintensiven Betrieb, dessen Kapazität ohne die eingesetzten Maschinen<br />

zahlreiche Arbeitskräfte erfordern würde, kann bereits aus solcher Warte nicht mehr von einem kleingewerblichen<br />

Betrieb gesprochen werden.<br />

VwGH 18.1.1974, 969/73, Slg 8536; 16.12.1982, 82/07/0181, 0207 (Betrieb mit 150 Arbeitnehmern);<br />

31.5.1983, 83/07/0011, 83/07/0012 (Lederfabrik); 17.5.1990, 90/07/0005 (KFZ-<br />

Reparaturwerk); 15.1.1991, 87/07/0055; 21.1.1992, 88/07/0129 (Fleischereibetrieb mit<br />

Schlachtziffern von ca. 260 Rindern, 150 Kälbern <strong>und</strong> fast 2000 Schweinen im Jahr);<br />

13.10.1992, 92/07/0091 (Fleischereibetrieb mit der Schlachtung von durchschnittlich 120 - 180<br />

Rindern, 10 - 20 Kälbern <strong>und</strong> 60 - 120 Schweinen pro Monat); 18.3.1994, 93/07/0187 (Gastgewerbebetrieb<br />

mit 20 Betten, 100 Sitzplätzen <strong>und</strong> 4 ständigen Einwohnern); 21.9.1995,<br />

95/07/0059; 24.10.1995, 93/07/0057 (Gasthaus mit 120 Sitzplätzen); 20.2.1997, 96/07/0105<br />

(Omnibusbetrieb mit 13 Bussen, Garagen, Waschhalle <strong>und</strong> Tankstelle)<br />

OGH 16.3.1972, 3 Ob 29/72<br />

4. Eine Freizeitanlage bestehend aus Freibad, Tennisanlage <strong>und</strong> Fußballplatz samt Umkleidekabinen<br />

<strong>und</strong> sanitären Anlagen fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 99 Abs 1 lit d.<br />

VwGH 22.11.1983, 83/07/0194<br />

5. Auswirkungen auf das Gr<strong>und</strong>wasser durch Baden bzw Fischen als Folgenutzung eines Baggerteiches<br />

können nicht als Einwirkungen aus Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- <strong>und</strong> Hofbetrieben<br />

oder kleingewerblichen Betrieben eingestuft werden.<br />

VwGH 2.2.1988, 86/07/0203; 11.12.2003, 2003/07/0007 (gem § 145 Abs 8 angewendet)<br />

6. Weder § 99 Abs 1 lit i noch § 99 Abs 1 lit d haben den Auftrag oder die Anordnung von Maßnahmen<br />

zur Hintanhaltung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung zum Gegenstand; sie begründen daher<br />

keine Zuständigkeit des LH für ein Vorgehen nach § 31 Abs 3.<br />

VwGH 27.3.1990, 89/07/0165<br />

7. Eine Einwirkung auf Gewässer bedingt durch die Haltung von bloß ca. 15 Enten kann unter den<br />

Tatbestand „Haushaltung" (§ 99 Abs 1 lit d) subsumiert werden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 223 von 390


224<br />

VwGH 20.4.1993, 91/07/0044<br />

8. Die Einwirkung auf Gewässer durch anfallende Straßenoberflächenwässer, die naturgemäß immer<br />

einen gewissen Grad der Verunreinigung aufweisen, stellt keine solche dar, die allein von Haushaltungen,<br />

landwirtschaftlichen Haus- <strong>und</strong> Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammt,<br />

womit die Zuständigkeit des LH in erster Instanz gegeben ist.<br />

VwGH 14.3.1995, 92/07/0162; 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997 (großflächige<br />

Verrieselung)<br />

Überholt durch BGBl I 2002/65<br />

9. Ein kleingewerblicher Betrieb iSd § 99 Abs 1 lit d ist ein Betrieb der untersten wirtschaftlichen Rangstufe.<br />

Hiebei handelt es sich um Betriebe mit einem dem üblichen Abwasseranfall von privaten Haushalten<br />

vergleichbaren Abwasseranfall.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0105 (Hinweis auf VwGH 18.3.1994, 93/07/0187)<br />

10. Ein Omnibusbetrieb mit 13 Bussen, Garagen, Waschhalle <strong>und</strong> Tankstelle kann nicht mehr als<br />

kleingewerblicher Betrieb iSd § 99 Abs 1 lit d angesehen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie<br />

viele Arbeitskräfte im Betrieb beschäftigt sind.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0105 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995, 95/07/0059)<br />

- lit e<br />

(durch die WRG-Nov 1997 entfallen)<br />

1. Eine gesetzliche Heilquellenerklärung bindet die WRbeh in der Frage der Zuständigkeit zu einem<br />

eine solche Quelle betreffenden Vorhaben; die Frage des Heilquellencharakters kann daher in<br />

solchen Fällen nicht selbständig als Vorfrage beurteilt werden.<br />

VwGH 26.6.1968, 1590/67<br />

2. Wenn eine Gr<strong>und</strong>parzelle nicht innerhalb des Schutz- oder Schongebietes eines wr bewilligten<br />

Mineralwasservorkommens zu liegen kommt, so vermag der Umstand, dass sich die auf ihr<br />

beabsichtigte Erschließung von Gr<strong>und</strong>wasser auf das benachbarte Mineralwasservorkommen<br />

auswirken kann, die Zuständigkeit des LH gem § 99 Abs 1 lit e nicht zu begründen.<br />

VwGH 26.6.1968, 1590/67<br />

- lit f<br />

(durch die WRG-Nov 1997 entfallen)<br />

1. Unter der für die Zuständigkeit gem § 99 Abs 1 lit f in Betracht kommenden Fläche von mehr als<br />

100 ha ist jenes Gebiet zu verstehen, das nach dem der Bewilligung zu unterziehenden Projekt beoder<br />

entwässert werden soll <strong>und</strong> nicht die von der Entwässerungsanlage beanspruchte Gesamtfläche.<br />

VwGH Slg 5646/61; 28.2.1989, 88/07/0085<br />

2. Die Zuständigkeit nach § 99 Abs 1 lit f hängt davon ab, ob aus technischer <strong>und</strong> wasserwirtschaftlicher<br />

Sicht im Hinblick auf die Wasserspender die zu bewässernde Fläche als Einheit zu beurteilen<br />

ist.<br />

VwGH 18.2.1986, 85/07/0293<br />

- lit h<br />

1. Für WV schafft § 99 Abs 1 lit h eine umfassende erstinstanzliche Zuständigkeit des LH, die auch die<br />

Anlagen solcher WV umfasst. Zu den Anlagen gehören auch Pegel <strong>und</strong> Aufschlussbohrungen, die zur<br />

Durchführung wasserwirtschaftlicher Untersuchungen (§ 56) erforderlich sind.<br />

VwGH 21.11.1996, 95/07/0211<br />

Durch die WRG-Nov 1997 wurde die Kompetenz des LH für Verbandsanlagen von der<br />

Kompetenz für Verbandsangelegenheiten getrennt, daher insoweit überholt<br />

- lit i<br />

(durch die WRG-Nov 1997 entfallen)<br />

1. Ist für ein Vorhaben eine weitere Bewilligung erforderlich, für deren Erteilung die Landesregierung<br />

zuständig ist, so bewirkt dies nicht die Zuständigkeit des LH gem § 99 Abs 1 lit i.<br />

VwGH 2.12.1980, 3021, 3022/80<br />

2. Weder § 99 Abs 1 lit i noch § 99 Abs 1 lit d haben den Auftrag oder die Anordnung von Maßnahmen<br />

zur Hintanhaltung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung zum Gegenstand; sie begründen daher<br />

keine Zuständigkeit des LH für ein Vorgehen nach § 31 Abs 3.<br />

VwGH 27.3.1990, 89/07/0165<br />

- lit k<br />

(durch die WRG-Nov 1997 entfallen)<br />

1. Unter den in § 99 Abs 1 lit k angeführten Ortsgemeinden sind nur Städte mit eigenem Statut zu<br />

verstehen.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 224 von 390


225<br />

VwGH 2.6.1958, Slg 4687<br />

- lit l<br />

(idF lit h; durch die WRG-Nov Deponien BGBl I 2000/90 gestrichen)<br />

1. § 356b Abs 6 Z 3 GewO 1994 enthält eine Zuständigkeitsbestimmung für den Vollzug des WRG in<br />

Bezug auf die Ablagerung von Abfällen. Gleiches regelt auch § 99 Abs 1 lit l WRG. § 356b Abs 6 Z 3<br />

GewO 1994 enthält aber durch die Bezugnahme auf die Errichtung <strong>und</strong> den Betrieb einer<br />

(gewerblichen) Betriebsanlage ein zusätzliches Tatbestandselement <strong>und</strong> stellt daher gegenüber § 99<br />

Abs 1 lit l WRG die speziellere Bestimmung dar. Zur Erteilung einer wr Bewilligung für die Ablagerung<br />

von Abfällen ist demnach in erster Instanz, wenn diese Ablagerung mit der Errichtung <strong>und</strong> dem Betrieb<br />

einer gewerblichen Betriebsanlage verb<strong>und</strong>en ist, die Gewerbebehörde zuständig.<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007; 16.12.1999, 99/07/0087<br />

§ 100 - Zuständigkeit des B<strong>und</strong>esministers für Land- <strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft, Umwelt <strong>und</strong> Wasserwirtschaft<br />

1. Quert ein Ablaufgerinne die Staatsgrenze, ist damit noch nicht gesagt, ob <strong>und</strong> in welchem Ausmaß<br />

die auf österr. Gebiet gesetzten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Bewilligung, Ausführung <strong>und</strong><br />

Überprüfung des Vorhabens) die Wasserverhältnisse auf dem Gebiet des Nachbarstaates nachteilig<br />

beeinflussen. Zur Annahme einer wesentlich nachteiligen Beeinflussung dieser Wasserverhältnisse<br />

reicht die Feststellung nicht aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Konsenswerber<br />

durch die Bauarbeiten das Ablaufgerinne in größerem Maße als normal mit Sand belastet.<br />

VwGH 28.10.1980, 482/80<br />

2. Für Maßnahmen an einem Grenzgewässer iSd Art 1 Z 1 lit b <strong>und</strong> Art 2 Abs 1 des Grenzgewässervertrages<br />

mit Ungarn, BGBl 1959/225, ist der BMLF zuständige WRbeh.<br />

VwGH 26.2.1991, 90/07/0112<br />

3. Die Tatsache, dass ein Projekt innerhalb des Bereiches von 6 km Entfernung von der Staatsgrenze<br />

zu Ungarn liegt <strong>und</strong> sich somit auf ein Grenzgewässer iSd Art 1 Z 1 des Vertrages der Republik<br />

Österreich mit der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im<br />

Grenzgebiet, BGBl 1959/225, bezieht, reicht für sich allein für eine Begründung der Zuständigkeit des<br />

BMLF gem § 100 Abs 1 lit e nicht aus, solange nicht erhebliche Auswirkungen auf Gewässer anderer<br />

Staaten, somit hier auf ungarisches Staatsgebiet, vorliegen.<br />

VwGH 25.1.1996, 95/07/0061<br />

Die Festlegung des Grenzbereiches im Gewässervertrag mit Ungarn ist lediglich für die<br />

zwischenstaatliche Verpflichtung zur Befassung der gemeinsamen Gewässerkommission mit<br />

Vorhaben in diesem Bereich von Bedeutung; die innerstaatliche Zuständigkeit wird dadurch<br />

nicht berührt.<br />

4. Eine von der Behörde zu beurteilende Erweiterungs-(bzw Änderungs-)bewilligung bildet zusammen<br />

mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung. Für die Änderung (Erweiterung) einer in die<br />

Zuständigkeit des BM nach § 100 Abs 1 lit d fallenden Angelegenheit ist daher auch der Minister<br />

zuständig, weil sie eine Einheit mit der ursprünglich erteilten Bewilligung bleibt.<br />

VwGH 14.12.2000, 98/07/0043 (Hinweis auf Raschauer, Rz 6 zu § 9, <strong>und</strong> VwGH 13.3.1990,<br />

89/07/0001)<br />

5. Für die im § 100 Abs 1 lit f vorgesehene Zahl von 400.000 ist die Zahl der projektsgemäß<br />

versorgten Menschen maßgeblich. Diese Zahl wird bei der 3. <strong>Wien</strong>er Wasserleitung durch die<br />

Bevölkerungszahl von <strong>Wien</strong> bestimmt <strong>und</strong> nicht von der wie immer zu beurteilenden Leistungsfähigkeit<br />

der Versorgungsanlage.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al (Hinweis auf VfGH 6.3.1972, VfSlg 6665)<br />

[ § 100 – Erklärung als bevorzugter <strong>Wasserbau</strong> ]<br />

(mit der WRG-Nov 1990 aufgehoben)<br />

1. Personen, deren wr geschützte Rechte durch die wr Bewilligung eines als bevorzugt erklärten<br />

<strong>Wasserbau</strong>es berührt werden, dürfen vor dem VwGH berechtigt geltend machen, dass die Voraussetzungen<br />

des § 100 Abs 2 für die Erklärung des <strong>Wasserbau</strong>vorhabens als bevorzugt nicht gegeben<br />

waren <strong>und</strong> daher im Bewilligungsverfahren zu Unrecht die für bevorzugte <strong>Wasserbau</strong>ten geltenden<br />

Verfahrensbestimmungen angewendet worden sind.<br />

VwGH 22.12.1972, 637/72, Slg 8339<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 225 von 390


226<br />

2. Nach stRsp beider GH des öff. Rechts erschöpft sich der Rechtsgehalt der Erklärung eines <strong>Wasserbau</strong>es<br />

als bevorzugt darin, dass damit eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für ein künftiges, der Realisierung des<br />

Bauvorhabens dienendes, von dem sonstigen wr Verfahren abweichendes Verfahren geschaffen wird.<br />

Mit einer solchen Erklärung kann daher noch nicht in die Rechte jener Personen eingegriffen werden,<br />

die durch den <strong>Wasserbau</strong> berührt werden. Wohl aber kann der Bescheid über die Erteilung der wr<br />

Bewilligung eines als bevorzugt erklärten <strong>Wasserbau</strong>es von den durch diesen <strong>Wasserbau</strong> berührten<br />

Personen auch aus dem Gr<strong>und</strong>e angefochten werden, dass zu Unrecht die für bevorzugte <strong>Wasserbau</strong>ten<br />

geltenden Verfahrensbestimmungen angewendet wurden, weil die Voraussetzungen des<br />

§ 100 Abs 2 für die Bevorzugungserklärung nicht gegeben gewesen seien. Dem kann die Rechtskraft<br />

des Bevorzugungsbescheides nicht entgegengehalten werden, denn diese erstreckt sich nicht auf die<br />

an dem Verfahren über die Bevorzugungserklärung unbeteiligten, jedoch von dem bevorzugten<br />

<strong>Wasserbau</strong> berührten Personen. Würde eine solche Anfechtungsmöglichkeit verneint, so ergäbe sich<br />

die Folge, dass die von dem <strong>Wasserbau</strong> berührten Personen keine rechtliche Möglichkeit hätten, die<br />

mit einer zu Unrecht erfolgten Bevorzugungserklärung verb<strong>und</strong>enen Änderungen ihrer Parteienrechte<br />

vor den GH des öff. Rechts zu bekämpfen.<br />

VwGH 1.7.1986, Zl. 84/07/0375 [KW Hainburg] (Hinweis auf VfGH 25.6.1971, Slg 6478,<br />

6.3.1972, Slg 6665, 26.6.1982, Slg 9451, VwGH 30.6.1949, Slg 922/A, 14.1.1960, Zl.<br />

2559/59, 27.10.1970, Zln 2055, 2076/70, 22.12.1972, Slg 8339/A, 31.3.1981, Zl 81/07/0043)<br />

Die Parteistellung Dritter war bei bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>ten insofern beschränkt, als ihnen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur der Anspruch auf angemessene Entschädigung <strong>und</strong> ein Mitspracherecht<br />

lediglich bzgl unwesentlicher Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen des Projektes zustand; zudem<br />

erfoglte eine Zuständigkeitsverlagerung auf den BM. Da die Erklärung zum bevorzugten<br />

<strong>Wasserbau</strong> nach Gesetz <strong>und</strong> Rsp im Einparteienverfahren erfolgt, ließ der VwGH mit oa<br />

Erkenntnis den gebotenen Rechtsschutz gegen verfehlte Bevorzugungserklärungen noch im<br />

Bewilligungsverfahren zu.<br />

Wird wohl sinngem auch für Feststellungsbescheide zur UVP-Pflicht gelten, weil zB eine<br />

verfehlte Verneinung der UVP-Pflicht eine Verschlechterung der Parteistellung zur Folge hat,<br />

<strong>und</strong> eine unzutreffende Beurteilung der UVP-Pflicht jedenfalls das Recht aller Parteien auf<br />

den gesetzlichen Richter verletzt.<br />

§ 101 - Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit<br />

Abs 1<br />

1. Die Bestimmung der verfahrensführenden Behörde gem § 101 Abs 1 stellt eine Entscheidung über<br />

die Zuständigkeit dar, die geeignet ist, die Verfahrensparteien in ihren Rechten zu berühren, weil<br />

niemand gezwungen werden kann, vor einer gesetzlich unzuständigen Behörde Recht zu nehmen.<br />

VwGH 3.12.1912, Slg 9245 (zu NÖ. WRG)<br />

2. Die widerspruchslose Beteiligung eines Amtes der Landesregierung bedeutet Einigung über die<br />

Zuständigkeit hinsichtlich einer sich über den örtlichen Wirkungsbereich zweier B<strong>und</strong>esländer<br />

erstreckenden Anlage nach § 101 Abs 1.<br />

VwGH 25.5.1961, Slg 5574<br />

3. Auch wenn die Gesamtanlage <strong>und</strong> das Wasserbenutzungsrecht sich über den örtlichen Wirkungsbereich<br />

zweier Behörden erstrecken, so greift die besondere Zuständigkeitsbestimmung des § 101<br />

Abs 1 nicht Platz, soweit sich die Verfügung nur auf Anlagenteile erstreckt, die als wasserbautechnische<br />

Einheiten in örtlich bestimmter Abgrenzung ausschließlich in einem Verwaltungsbereich<br />

gelegen sind.<br />

VfGH 16.10.1963, Slg 4570<br />

4. Hat der BM nicht eine Ermächtigung iSd § 101 Abs 3 vorgenommen, sondern eine Bestimmung der<br />

zuständigen Behörde nach § 101 Abs 1, dann entscheidet die zur Durchführung des Verfahrens <strong>und</strong><br />

zur Fällung der Entscheidung bestimmte Behörde im eigenen Namen. Ihr Bescheid ist nicht der<br />

Behörde zuzurechnen, die iSd § 101 Abs 1 bestimmt hat, welche Behörde das Verfahren durchzuführen<br />

<strong>und</strong> die Entscheidung zu fällen hat.<br />

VwGH 18.11.2004, 2004/07/0164<br />

Abs 2<br />

1. Dass der hinsichtlich einer Wasserversorgungsanlage zuständige LH nach § 101 Abs 2 auch<br />

bezüglich der Abwasserbeseitigung zuständig ist, setzt zwischen den beiden Anlagen nicht nur einen<br />

sachverhaltsmäßigen, sondern auch einen rechtlichen Zusammenhang voraus. Letzterer fehlt, wenn<br />

lediglich das Gr<strong>und</strong>wasser eines bestimmten Bereiches iSd §§ 32 <strong>und</strong> 138 vor Verunreinigung<br />

geschützt werden soll.<br />

VwGH 21.6.1968, 80/68<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 226 von 390


227<br />

2. Bei der Zuständigkeitsregelung des § 101 Abs 2 ist es ohne Bedeutung, ob widerstreitende<br />

Bewerbungen bereits mit allen Erfordernissen nach § 103 ausgestattet sind, die zur Entscheidung des<br />

Widerstreites nach § 17 erforderlich wären.<br />

VwGH 23.2.1978, 242/78<br />

3. Ist für einen Teil des vorliegenden Projektes der LH in erster Instanz zuständig, bedarf es einer<br />

weiteren Zuständigkeitsprüfung nicht mehr. Auf Gr<strong>und</strong> der Vorschrift des § 101 Abs 2 ist dann nämlich<br />

der LH für das gesamte Projekt zuständig, ohne dass die Frage beantwortet werden müsste, ob für<br />

einzelne Anlagenteile - getrennt betrachtet - die BezVBeh in erster Instanz zuständig ist.<br />

VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997<br />

Abs 3<br />

(das Erfordernis eines im Wesentlichen anstandslosen Verfahrensergebnisses ist durch die WRG-Nov<br />

1997 entfallen)<br />

1. Wird gegen ein Vorhaben die Unzulässigkeit seiner Ausführung in der geplanten Art, verb<strong>und</strong>en mit<br />

einem Entschädigungsbegehren, eingewendet, dann kann von einem im Wesentlichen anstandslosen<br />

Ergebnis iSd § 101 Abs 3 nicht die Rede sein.<br />

VwGH 21.11.1963, Slg 6163; 7.11.1969, 321/69<br />

2. Ist die seitens einer Verfahrenspartei gegen das Projekt erhobene Einwendung nach dem Gesetz<br />

zulässig <strong>und</strong> daher geeignet, auf den weiteren Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen, dann kann<br />

von einem im Wesentlichen anstandslosen Ergebnis des Verfahrens (§ 101 Abs 3) nicht gesprochen<br />

werden. Als unwesentlich für das Verfahrensergebnis könnte nur eine Forderung oder Einwendung zu<br />

betrachten sein, die rechtlich nicht bedeutsam <strong>und</strong> daher auch nicht dazu angetan wäre, den<br />

Verfahrensausgang zu beeinflussen.<br />

VwGH 25.2.1966, 1711/65<br />

3. Hat die BezVBeh namens des LH entschieden, so ist als Berufungsbehörde das BMLF zuständig.<br />

VwGH 21.11.1969, 493/69<br />

4. Die unter Berufung auf einen vorhandenen Betrauungs-(Ermächtigungs-)akt gem § 101 Abs 3<br />

erfolgte Durchführung des Verfahrens (Entscheidung) ist der delegierenden Behörde zuzurechnen.<br />

VwGH 30.6.1981, 81/07/0040; 26.1.1982, 81/07/0188, 0189; 30.6.1992, 89/07/0166;<br />

18.11.2004, 2004/07/0164; stRsp<br />

Im Fall der Delegierung des LH durch den BM ist der Instanzenzug erschöpft; ein solcher<br />

Bescheid des LH kann vor dem VwGH angefochten werden, wobei belangte Behörde die<br />

delegierte Behörde (LH) ist.<br />

5. Eine zu Recht erfolgte Zurückweisung von Einwendungen mangels Parteistellung durch die<br />

delegierte Behörde ist durch § 101 Abs 3 gedeckt.<br />

VwGH 25.6.1985, 85/07/0056<br />

6. Der Bescheid einer delegierten Behörde ist unzuständiger Weise erlassen, wenn er keinen<br />

unmissverständlichen Hinweis auf die Ermächtigung enthält.<br />

VwGH 29.10.1986, 85/07/0073; stRsp<br />

7. Wird der sachverständigen Feststellung, Auflagen des Bewilligungsbescheides seien nicht erfüllt<br />

worden, die Ansicht entgegengehalten, das Objekt sei konsensgemäß hergestellt worden, so kann<br />

von einem im Wesentlichen einwandfreien Verfahrensergebnis nicht gesprochen werden.<br />

VwGH 25.4.1989, 88/07/0149<br />

8. Werden Einwendungen erhoben, über die die WRbeh wegen Berührung eines subjektiven Rechts<br />

bescheidmäßig abzusprechen hat, kann von einem im Wesentlichen anstandslosen Verfahrensergebnis<br />

nicht gesprochen werden.<br />

VwGH 26.2.1991, 90/07/0136; 22.6.1993, 93/07/0003<br />

9. Einwendungen, die mangels Parteistellung zurückzuweisen sind, hindern nicht das Vorliegen eines<br />

im Wesentlichen anstandslosen Ergebnisses.<br />

VwGH 22.6.1993, 93/07/0003<br />

10. Ein Bescheid, der weder namens einer delegierenden Behörde noch unter Berufung auf § 101<br />

Abs 3 erlassen wurde, ist schon deshalb nicht einer delegierenden Behörde zuzurechnen.<br />

VwGH 18.11.2004, 2004/07/0164 (Hinweis auf VwGH 14.9.1982, 82/07/0088, VwSlg NF<br />

10.809/A)<br />

§ 102 - Parteien <strong>und</strong> Beteiligte<br />

Abs 1 - allgemein<br />

1. Einer Partei kommt keine Berechtigung zur Wahrung wr geschützter Rechte anderer zu.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 227 von 390


228<br />

VwGH 8.1.1915, Slg 10.689; 26.3.1985, 84/07/0349; 29.10.1985, 85/07/0160; 21.2.1995,<br />

93/07/0087; 20.7.1995, 93/07/0043; 23.5.1996, 95/07/0012 (Hinweis auf VwGH 26.3.1985,<br />

84/07/0349); 14.5.1997, 97/07/0009; 11.9.2003, 2002/07/0141; stRsp<br />

2. Die Erhaltung des Gemeingebrauches am Wasser bildet nicht den Inhalt eines subjektiven Rechts,<br />

sei es der Gemeinde, sei es ihrer einzelnen Bewohner; seine Wahrung im wr Verfahren obliegt allein<br />

der WRbeh.<br />

VwGH 18.1.1916, Slg 11.212; stRsp<br />

3. Der Schutz öffentlicher Interessen ist allein der Behörde überantwortet; subjektiv-öffentliche Rechte<br />

auf die Wahrung der öffentlichen Interessen sind Dritten nicht eingeräumt.<br />

Die Nachbarn sind daher nicht berechtigt, die Verletzung öffentlicher Interessen geltend zu machen.<br />

VwGH 25.1.1916, Slg 11.225; 12.4.1927, Slg 14.755; 8.6.1933, Slg 471; 26.6.1996,<br />

93/07/0084 (Hinweis auf VwGH 22.6.1993, 93/07/0058); 25.4.2002, 98/07/0103; 25.3.2004,<br />

2003/07/0131; stRsp<br />

Siehe auch VwGH 14.5.1997, 97/07/0009;sowie Rsp zu § 105<br />

Siehe aber auch – genauer differenzierend – unten VwGH 22.3.2001, 2000/07/0284<br />

4. Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu<br />

einer Verwaltungsangelegenheit geben weder die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die<br />

Beschwerdeberechtigung vor dem VwGH.<br />

VwGH 12.7.1948, Slg 495; 5.11.1953, Slg 3177; 1.2.1965, Slg 6569; 20.10.1969, 7662; stRsp<br />

5. Einwendungen können nur die im § 102 Abs 1 genannten Parteien (mit Ausnahme des Antragstellers)<br />

erheben.<br />

VwGH 10.1.1957, 1590/54<br />

6. In jeder Einwendung ist der Antrag beinhaltet, das Vorhaben überhaupt nicht, zumindest aber nicht<br />

in der geplanten Form zu bewilligen.<br />

VwGH 4.3.1965, 1452/64; stRsp<br />

7. Das Mitspracherecht einer Partei des wr Verfahrens endet jedenfalls mit der Rechtskraft der wr<br />

Bewilligung.<br />

VwGH 14.9.1967, 852/67; stRsp<br />

8. Die Parteistellung im Feststellungsverfahren gem § 98 Abs 2 ist nach § 102 zu beurteilen. In ihrer<br />

Position sind jene Träger wr geschützter Rechte berührt, die ein entsprechendes Interesse an der<br />

Qualifikation des betroffenen Gewässers haben.<br />

VwGH 25.1.1983, 82/07/0190<br />

9. Einer „Anrainer- <strong>und</strong> Interessentengemeinschaft" kommt keine Rechtspersönlichkeit zu, auch wenn<br />

sie von der Behörde im Verfahren als Rechtsubjekt behandelt wurde. Die Zustellung eines Bescheides<br />

an eine solche „Gemeinschaft" ist rechtsunwirksam.<br />

VwGH 10.5.1983, 83/07/0134<br />

10. Die Ersitzung führt zu einem originären Eigentumserwerb, sodass der neue Eigentümer nicht als<br />

Rechtsnachfolger des bisherigen, also des bücherlichen Eigentümers angesehen werden kann.<br />

VwGH 11.11.1986, 86/07/0214<br />

11. Das Regierungsübereinkommen über wasserwirtschaftliche Fragen an der Drau (1954) räumt<br />

Slowenien keine Parteistellung ein.<br />

VwGH 29.1.1991, 90/07/0174<br />

12. Ein von der Frage des Eingriffes in zu schützende Rechte losgelöster bzw darüber hinausgehender<br />

allgemeiner Anspruch einer Verfahrenspartei auf Beachtung von Verwaltungsvorschriften<br />

durch die WRbeh schlechthin besteht nicht.<br />

VwGH 2.10.1991, 88/07/0024; stRsp<br />

13. Stellt ein <strong>Wasserbau</strong> ein unteilbares Ganzes dar, dann ist es rechtswidrig, Einwendungen einer<br />

Partei hinsichtlich eines Teiles des <strong>Wasserbau</strong>es als unzulässig zurückzuweisen, hinsichtlich eines<br />

anderen Teiles aber als unbegründet abzuweisen.<br />

VwGH 3.10.1991, 90/07/0109<br />

14. Wo es eine potentielle Beeinträchtigung von Rechten von vornherein nicht gibt, fehlt auch die<br />

Parteistellung.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0160; 27.5.2003, 2002/07/0100; 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis<br />

auf VwGH 7.5.1991, 87/07/0128, <strong>und</strong> 11.9.2003, 2002/07/0141); stRsp<br />

Siehe auch unten VwGH 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg Nr. 14.247/A<br />

15. Die Beiziehung zur Verhandlung vermag für sich allein die Parteistellung nicht zu begründen.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0030; stRsp<br />

16. Einer Personenmehrheit (hier: Gesellschaft bürgerlichen Rechts) kommt auch nach dem WRG<br />

Rechtsfähigkeit <strong>und</strong> damit Parteifähigkeit nicht zu.<br />

VwGH 2.7.1992, 92/07/0039; 19.5.1994, 94/07/0057; 10.7.1997, 96/07/0122 („Besitzergemeinschaft“)<br />

Sie kann daher auch nicht Adressat eines Bescheides sein<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 228 von 390


229<br />

17. Parteistellung kann nicht dadurch erlangt werden, dass der Betreffende von der Behörde<br />

verfehlterweise (dh ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Parteistellung) als Partei behandelt<br />

wird.<br />

VwGH 18.1.1994, 91/07/014248; 31.1.1995, 94/07/0191; 29.10.1996, 95/07/0005 = RdU<br />

34/1997; 18.10.2001, 2001/07/0074; 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3;<br />

17.10.2002, 2002/07/0078; stRsp<br />

18. Ist eine Person nicht Adressat eines Bescheides, dann kann dieser Bescheid ihr gegenüber auch<br />

keine Rechtswirkungen entfalten.<br />

Dass der Betreffende zufolge Übergangs des Eigentumsrechts an der vom Vorhaben betroffenen<br />

Liegenschaft an ihn in die Rechtsstellung seines Vorgängers als Partei des wr Verwaltungsverfahrens<br />

eingetreten war, hat wohl zur Folge, dass eine zu diesem Zeitpunkt anhängige Berufung seines<br />

Rechtsvorgängers ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges nunmehr ihm zuzurechnen ist,<br />

weshalb der normative Abspruch über die Berufung tatsächlich auch nicht an den Rechtsvorgänger<br />

(<strong>und</strong> ursprünglichen Berufungswerber), sondern ihm gegenüber ergehen hätte müssen.<br />

Der an den Rechtsvorgänger (<strong>und</strong> ursprünglichen Berufungswerber) ergangene Bescheid geht ins<br />

Leere: dem nunmehrigen Liegenschaftseigentümer gegenüber entfaltet er mangels normativen<br />

Abspruchs ihm gegenüber keine Rechtswirkungen, der Rechtsvorgänger hingegen kann durch den<br />

behördlichen Abspruch über eine ihm nicht mehr zuzurechnende Berufung in seinen Rechten ebenso<br />

wenig berührt werden.<br />

VwGH 21.2.1995, 94/07/0173 (Hinweis auf VwGH 18.1.1994, 91/07/0099, 14.9.1993,<br />

91/07/0126, 10.5.1994, 94/07/0014)<br />

19. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt weder eine natürliche noch eine juristische Person dar.<br />

Sie ist damit nicht parteifähig. Die Zustellung eines Bescheides an dieses Gebilde kann gegenüber<br />

ihren Mitgliedern keine Rechtswirkung entfalten.<br />

VwGH 23.5.1995, 94/07/0080<br />

20. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist mangels Rechtssubjektivität weder rechts- noch parteifähig<br />

<strong>und</strong> daher einer Vertretung nach außen gar nicht zugänglich.<br />

VwGH 27.6.1995, 94/07/0124 (Hinweis auf Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB 2 , Rz<br />

13 zu § 1175 ABGB)<br />

21. Es ist davon auszugehen, dass die Befugnisse der Eigentümer von der Zusammenlegung unterzogenen<br />

Gr<strong>und</strong>stücken zwar beschränkt sind, in diesem beschränkten Rahmen aber die Disposition<br />

über das Eigentum beim Eigentümer bleibt <strong>und</strong> nicht auf die Zusammenlegungsgemeinschaft<br />

übergeht.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0163<br />

22. Durch bloße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides kann die Parteistellung <strong>und</strong> damit das<br />

Recht zur Einbringung einer Berufung nicht begründet werden.<br />

VwGH 29.6.1995, 92/07/0195; stRsp<br />

23. Auch für die Parteistellung gilt der Gr<strong>und</strong>satz, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt der<br />

behördlichen Entscheidung maßgeblich ist.<br />

VwGH 28.2.1996, 95/07/0139; 28.2.1996, 95/07/0138; stRsp<br />

24. Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist - ggf. auf sachverständiger Basis - jener Sachverhalt<br />

zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von<br />

Rechten möglich ist; im folgenden wr Verfahren ist Thema des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob<br />

solche Rechte tatsächlich berührt werden.<br />

Aus der Befassung eines Sachverständigen allein kann daher Parteistellung nicht abgeleitet werden.<br />

VwGH 28.2.1996, 95/07/0139; 28.2.1996, 95/07/0138<br />

25. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung in<br />

einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig, um im Zweifel zu klären, ob einer bestimmten<br />

Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt. Durch die antragsgemäße Zustellung<br />

des erstinstanzlichen Bescheides fehlt es aber am rechtlichen Interesse der Partei an der bescheidmäßigen<br />

Feststellung ihrer Parteistellung durch die Behörde erster Instanz, da sie nunmehr in der<br />

Berufung <strong>und</strong> im daran anschließenden Berufungsverfahren alles vorbringen kann, was sie vorbringen<br />

hätte können, wenn sie dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen worden wäre. Anders ist die<br />

Situation, wenn der Partei der Bescheid nicht zugestellt wurde. Im Mehrparteienverfahren ist eine<br />

Berufung von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber<br />

anderen Parteien bereits erlassen wurde, zulässig; diese Möglichkeit einer Berufungserhebung<br />

vermag jedoch das rechtliche Interesse einer Partei auf Klärung ihrer (strittigen) Parteistellung in<br />

einem Verwaltungsverfahren nicht zu substituieren. Dies schon deshalb nicht, weil eine umfassende<br />

Berufungsbegründung nur in Kenntnis des gesamten Bescheidinhaltes möglich ist. In einem solchen<br />

Fall hat daher eine Partei weiterhin ein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung, ob ihr in einem<br />

Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0216<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 229 von 390


230<br />

26. Eine Formalpartei ist berechtigt, eine Verletzung ihrer prozessualen Rechte, die für sie subjektive<br />

Rechte darstellen, durch Beschwerde vor dem VwGH geltend zu machen. Die Verneinung der Parteistellung<br />

stellt die intensivste Form einer Verletzung der prozessualen Rechte einer Formalpartei dar.<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0042 = JUS EXTRA 1999, 178<br />

27. Im amtswegigen Verwaltungsverfahren ist es nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer<br />

Parteistellung unter Beweis zu stellen; viemehr ist der Behörde die Obliegenheit auferlegt, von Amts<br />

wegen zu prüfen, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt Parteistellung genießt oder<br />

nicht. Ausgelöst kann eine solche Prüfungspflicht der Behörde aber nur durch ein entsprechendes<br />

Sachvorbringen des Parteistellung begehrenden Rechtssubjektes werden, mit welchem die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen einer ggf einzuräumenden Parteistellung zumindest behauptet werden.<br />

Gr<strong>und</strong>voraussetzung jeder Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren ist die Erhebung solcher<br />

Einwendungen, mit denen die Verletzung eines von der einwendenden Person gesetzlich verfolgbaren<br />

subjektiv-öffentlichen Rechts durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben behauptet wird.<br />

Bewegen sich Einwendungen einer Person außerhalb des ihr durch die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

ihrer Parteistellung gesteckten Rahmens, - was dann der Fall ist, wenn ein im betroffenen<br />

Verfahren zu schützendes Recht durch das Vorhaben nicht als konkret gefährdet behauptet wird -,<br />

dann wird mit solchen Einwendungen Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren nicht erworben.<br />

VwGH 25.11.1999, 97/07/0099 (Hinweis auf VwGH19.5.1994, 94/07/0044, 26.4.1995, Slg NF<br />

Nr. 14.247/A, 10.7.1997, 96/07/0122, 26.2.1998, 98/07/0021, 16.9.1999, 99/07/0063);<br />

18.10.2001, 2001/07/0074; stRsp<br />

28. Weder § 102 noch eine sonstige Bestimmung des WRG enthält eine von Art 49 Abs 1 B-VG<br />

abweichende Regelung. Es gilt daher die Regel des Art 49 Abs 1 B-VG, wonach sich die erfassten<br />

Sachverhalte mit rechtlicher Relevanz nur innerhalb des B<strong>und</strong>esgebietes verwirklichen können. Dass<br />

ein im Gebiet der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland befindlicher Trinkwasserbrunnen durch das wr<br />

bewilligte Bauvorhaben beeinflusst werden könnte, vermag daher eine Parteistellung nach dem WRG<br />

nicht zu begründen.<br />

VwGH 3.2.2000, 99/07/0190 (Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 97/07/0152, 0227 = ZfVB<br />

1999/1958)<br />

29. Das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art 6 EGV ist nicht verletzt, wenn die Verweigerung<br />

der Zuerkennung der Parteistellung ihre Ursache nicht in der Staatszugehörigkeit hat.<br />

VwGH 3.2.2000, 99/07/0190<br />

Vgl EuGH 29.4.1999, Rs C-224/97 Ciola vs. Vorarlberg<br />

30. Aus der Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers gegen Verschmutzung durch<br />

bestimmte gefährliche Stoffe, geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, ergibt sich kein Anspruch auf<br />

Zuerkennung der Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren über die Regelung des § 102 hinaus.<br />

VwGH 3.2.2000, 99/07/0190<br />

31. Aus dem „Regensburger Vertrag" (Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits <strong>und</strong> der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die<br />

wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau, BGBl 1991/17) können<br />

unmittelbare Rechte Einzelner nicht abgeleitet werden.<br />

VwGH 3.2.2000, 99/07/0190 (Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 97/07/0152, 0227)<br />

32. Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein<br />

Antrag (oder eine Berufung) offen ist. Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen<br />

für die Zurückweisung des Antrages vorliegen; auch im Streit um die Parteistellung <strong>und</strong><br />

Antragsbefugnis besteht insoweit Parteistellung <strong>und</strong> entsprechende Entscheidungspflicht; in diesem<br />

Fall hat die Partei den Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Zurückweisung ihres<br />

Antrages.<br />

VwGH 25.5.2000, 2000/07/0026<br />

33. Dass aus § 8 AVG alleine keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren abgeleitet werden kann,<br />

ist stRsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Bei § 102 handelt es sich um eine - zur<br />

Transformationsnorm des § 8 AVG hinzutretende - spezielle Regelung der Parteistellung in einer<br />

Verwaltungsvorschrift.<br />

VwGH 18.1.2001, 98/07/0180 (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

I², Seite 195 f., sowie bei Raschauer, Kommentar zum WRG, Rz 1 zu § 102, zit Rsp);<br />

18.1.2001, 99/07/0151 (Parteistellung ergibt sich durch eine Verweisung dieser Gesetzesstelle<br />

auf alle von den Verwaltungsbehörden in der jeweiligen Verwaltungssache<br />

anzuwendenden Rechtsvorschriften)<br />

34. Zur Geltendmachung öffentlicher Interessen oder Interessen Dritter ist eine Partei nicht berufen,<br />

soweit sich diese nicht mit ihren eigenen subjektiven Rechten decken.<br />

VwGH 22.3.2001, 2000/07/0284; stRsp<br />

35. Projektsänderungen zwischen Verhandlung <strong>und</strong> Bescheiderlassung berühren Rechte von Parteien<br />

nicht, wenn sich am Projekt in Bezug auf ihre wr geschützten Rechte nichts geändert hat.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 230 von 390


231<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0040<br />

36. Auf Alternativen zu einem Projekt oder auf Einbeziehung weiterer Gebiete in eine (kommunale)<br />

Abwasserbeseitigung haben Parteien keinen Anspruch, weshalb sie durch die Unterlassung einer<br />

solchen Alternativenprüfung auch in keinem Recht verletzt sind.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0040<br />

37. Eine Einwendung liegt immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven<br />

Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können,<br />

dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird <strong>und</strong> ferner, welcher Art<br />

diese Recht ist.<br />

VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074; stRsp<br />

38. Jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des VereinsG gegründet wurde, ist<br />

juristische Person <strong>und</strong> besitzt Rechtspersönlichkeit. Bei Vereinen bestimmen deren Statuten den<br />

Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die nach den Statuten zur Vertretung des Vereines nach<br />

außen berufen sind.<br />

VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100 (Hinweis auf VwGH 13.11.1992, 91/17/0047)<br />

39. Eine allfällige Verletzung der objektiven Rechtsordnung kann von einer (präkludierten) Partei im<br />

Verfahren nicht geltend gemacht werden.<br />

VwGH 15.11.2001, 98/07/0039 (Hinweis auf die bei Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

I², S 626, unter E 125 zit Rsp)<br />

40. Eine Parteistellung kann nur iZm einem Verwaltungsverfahren stehen. Nach § 8 AVG sind<br />

Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen<br />

Interesses beteiligt sind, Parteien. Eine „Sache" iSd Bestimmung ist die den Gegenstand des<br />

Verfahrens bildende, von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit. Ob eine solche<br />

durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit vorliegt, hat die Behörde vorweg zu prüfen. Ist für das ggst<br />

Projekt keine wr Bewilligung zu erteilen, so wird der Projektsgegner durch die Abweisung seines<br />

Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung nicht in seinen Rechten verletzt.<br />

VwGH 23.5.2002, 99/07/0026 (Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,<br />

S. 183, Anm 3 zu § 8 AVG).<br />

41. Es genügt für einen Erfolg erhobener Einwendungen, den Eintritt einer Verletzung von im<br />

jeweiligen Blickpunkt der erteilten wr Bewilligungen geschützten wr Positionen unter Bezugnahme auf<br />

konkrete einzelne Schutzobjekte als ausreichend wahrscheinlich darzulegen, um eine Bewilligung als<br />

rechtswidrig zu erweisen.<br />

VwGH 18.9.2002, 98/07/0084<br />

Vgl Rsp zu § 12 Abs 2<br />

42. Nach stRsp des VwGH müssen Einwendungen spezialisiert sein <strong>und</strong> die Verletzung konkreter<br />

subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das<br />

Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten<br />

Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung<br />

in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen<br />

werden können werden muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet<br />

wird.<br />

Eine nähere Betrachtung der Rsp des VwGH zeigt, dass einem Vorbringen, das in Bedingungsform<br />

gekleidet ist, nicht von vornherein <strong>und</strong> in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen ist.<br />

So hat der VwGH ausgesprochen, dass, soweit iZm Einwendungen „bloß Bedingungen formuliert<br />

werden, die nicht den Charakter von Einwendungen im Rechtssinn haben", diese unbeachtlich sind.<br />

Daraus folgt aber, dass Bedingungen den Charakter von Einwendungen haben können. Ob dies der<br />

Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.<br />

VwGH 17.10.2002, 2002/07/0082 (Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 98/07/0042, 15.11.1994,<br />

94/07/0112, 0113, 18.5.1995, 94/06/0271, 3.12.1985, 85/05/0044, sowie 23.2.1982,<br />

07/3712/80); 20.2.2003, 99/07/0085 (Hinweis auf VwGH 10.6.1999, 99/07/0073)<br />

43. Bei der Frage, welche Projektsunterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage,<br />

<strong>und</strong> es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3<br />

AVG dar. Einer mitbeteiligten Partei steht daher die Einwendung des Verfahrensmangels offen, dass<br />

der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt bzw. ihr wegen fehlender Unterlagen die Möglichkeit<br />

effektiver Rechtsverteidigung genommen sei.<br />

VwGH 11.12.2003, 2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller,<br />

Handbuch Wasserrecht [2000], zu § 103 E 11 bis 13 sowie die in Raschauer, Kommentar zum<br />

Wasserrecht, zu § 103 Rz 1 zit Rsp)<br />

44. Keine Einwilligung des Betroffenen zu der in Auflagen geregelten Vorgangsweise kann<br />

angenommen werden kann, wenn mit dem Bescheid nicht alle seine Bedingungen erfüllt wurden.<br />

VwGH 11.12.2003, 2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 231 von 390


232<br />

45. Parteien des Verfahrens kommt neben Einwendungen inhaltlicher Art auch das Recht zu, das<br />

Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung als Rechtswidrigkeit geltend zu machen.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232); 5.4.2004,<br />

2000/10/0178<br />

46. Eine Parteistellung iSd § 102 ist nicht gegeben, wenn es an einer potenziellen Beeinträchtigung<br />

von relevanten Rechten des Betreffenden fehlt.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 7.5.1991, 87/07/0128, <strong>und</strong> 11.9.2003,<br />

2002/07/0141); stRsp<br />

47. Fragen des Raumordnungs- oder Baurechts, für welche die Entscheidungsträger in Land <strong>und</strong><br />

Gemeinde einzustehen haben, sind von den WRbeh ebenso wenig zu beurteilen wie die Übereinstimmung<br />

einer getroffenen Widmungsentscheidung mit den dafür bestehenden gesetzlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen. Im wr Bewilligungsverfahren lässt sich ein Projekt nicht nach raumordnungs- oder<br />

baurechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob eine Verwirklichung desselben<br />

öffentliche Interessen oder vom WRG geschützte fremde Rechte verletzt.<br />

Da die Wahrung öffentlicher Interessen allein in die Hand der Behörde gelegt ist, sind die Nachbarn in<br />

ihrem Widerstand gegen ein nach dem WRG zu beurteilendes Vorhaben auf die Geltendmachung<br />

einer Verletzung ihrer wr Rechte durch dieses Vorhaben beschränkt<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 25.4.2002, 98/07/0103)<br />

48. Die Formulierung einer „nicht mehr als geringfügigen Beeinträchtigung" in § 32 Abs 1 dient der<br />

Grenzziehung zur Bewilligungspflicht einer Maßnahme nach dem WRG, kann aber nicht als Maßstab<br />

für eine nach § 12 Abs 2 unzulässige <strong>und</strong> einer Bewilligung entgegen stehende Verletzung von<br />

Rechten Dritter herangezogen werden<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007)<br />

49. Das Recht, in einem Genehmigungsverfahren das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

als Rechtswidrigkeit geltend zu machen, setzt die Einräumung der Parteistellung im<br />

betreffenden Materiengesetz voraus. Es ist nämlich die Stellung als Partei in diesem Verfahren, die<br />

die Möglichkeit eröffnet, Mängel des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides <strong>und</strong> so auch den im<br />

Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehenden Mangel geltend zu machen.<br />

Es besteht gemeinschaftsrechtlich keine Notwendigkeit, in einer Rechtsordnung, in der - wie in der<br />

österreichischen - für eine Anlage mehrere Bewilligungen erforderlich sind, in jedem der nach dem<br />

innerstaatlichen Recht durchzuführenden Verfahren den von der Anlage <strong>und</strong> deren Auswirkungen<br />

betroffenen Anrainer eine formelle Parteistellung iSd § 8 AVG einzuräumen.<br />

VwGH 5.4.2004, 2000/10/0178 (Hinweis auf VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232)<br />

50. Die Parteien haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass durch das Projekt für sie ein bestimmtes<br />

(höheres) Maß an Verbesserungen eintritt oder dass eine Projektsvariante gewählt wird, die ihre<br />

Position als Gr<strong>und</strong>eigentümer noch besser schützt. Das WRG kann sie lediglich vor einer Verletzung<br />

ihrer wr geschützten Positionen bewahren.<br />

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0100<br />

51. Auf Gr<strong>und</strong> der Einheit der Rechtssprache muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber<br />

im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte <strong>und</strong> von ihm insofern<br />

vorgef<strong>und</strong>ene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich<br />

haben. Vom Verständnis des ABGB ausgehend treten die Rechtswirkungen der Eigentumseinverleibung<br />

daher nicht erst mit dem Vollzug der Eintragung ins Hauptbuch ein, sondern im Falle der<br />

rechtskräftigen Bewilligung schon zum Zeitpunkt des Einlangens des Gr<strong>und</strong>buchsgesuches.<br />

Das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft geht demnach gr<strong>und</strong>sätzlich schon in diesem Zeitpunkt<br />

des Einlangens des später bewilligten <strong>und</strong> vollzogenen Gr<strong>und</strong>buchsgesuches auf den Erwerber<br />

über.<br />

Das Eigentumsrecht an einer unbeweglichen Sache geht im Hinblick auf den im § 431 ABGB <strong>und</strong> § 4<br />

GBG normierten Eintragungsgr<strong>und</strong>satz nur <strong>und</strong> erst mit der bücherlichen Einverleibung über; im<br />

Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des GBG über den Vorgang bei der Eigentumseinverleibung<br />

treten deren Rechtswirkungen aber nicht erst mit dem Vollzug (Eintragung im Hauptbuch),<br />

sondern, wenn sie bewilligt <strong>und</strong> vollzogen wird, schon im Zeitpunkt des Einlangens des Gr<strong>und</strong>buchsantrages<br />

ein.<br />

Für die Frage, wann das Eigentumsrecht an einer unbeweglichen Sache in einem WR-Verfahren<br />

übergeht, kann nichts anderes gelten. Nicht erst mit der Eintragung im Hauptbuch wird der Eigentumsübergang<br />

bewirkt, sondern - wenn sie bewilligt <strong>und</strong> vollzogen wird - schon im Zeitpunkt des<br />

Einlangens des Gr<strong>und</strong>buchsantrages beim Gr<strong>und</strong>buchsgericht.<br />

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119 (Hinweis auf OGH 4.7.1985, 7 Ob 564/84, <strong>und</strong> VwGH<br />

25.2.1992, 88/07/0107, 26.1.1995, 94/06/0125, 3.3.1999, 98/04/022410.12.1998, 97/07/0148,<br />

<strong>und</strong> 20.9.2001, 98/07/0033, jeweils mwN)<br />

52. Dass durch Auflagen eine Beeinträchtigung wr geschützter Rechte hintangehalten werden kann,<br />

reicht für eine Verneinung der Parteistellung nicht aus.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 232 von 390


233<br />

Die Bezugnahme auf die „projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung<br />

verliehenen Rechtes" in der Rsp bedeutet nicht, dass Parteistellung nicht besteht, wenn durch<br />

Auflagen im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von Rechten verhindert werden kann. Eine<br />

solche Auffassung verbietet sich schon deshalb, weil damit den Inhabern von Rechten iSd § 12 Abs 2<br />

unmöglich gemacht würde, die Einhaltung dieser Auflagen geltend zu machen.<br />

Parteistellung besteht demnach immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass vom zur Bewilligung<br />

eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung <strong>und</strong> Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen<br />

Beeinträchtigungen von Rechten iSd § 12 Abs 2 ausgingen.<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/07/0104 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072, VwSlgNF<br />

14.756 A)<br />

53. Durch die Aufhebung eines wr Bewilligungsbescheides mangels Vorliegens einer Bewilligungspflicht<br />

können die potenziellen Gegner <strong>und</strong> Parteien des Verwaltungsverfahrens in keinem Recht<br />

verletzt sein, weil in wr geschützte Rechte durch eine der Rechtsordnung nicht mehr angehörende wr<br />

Bewilligung nicht mehr eingegriffen werden kann.<br />

VwGH 18.11.2004, 2004/07/0160 (Hinweis auf VwGH 13.12.1983, 83/07/0271)<br />

54. Zwischen der Frage, ob der Bewilligungswerber ein landwirtschaftliches Nebengewerbe betreibe<br />

oder nicht, <strong>und</strong> den wr geschützten Rechten Dritter ist kein Zusammenhang zu ersehen.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0182<br />

- lit a<br />

1. Nicht jeder, der bei der WRbeh einen Antrag stellt, ist Antragsteller <strong>und</strong> damit Partei iSd § 102<br />

Abs 1 lit a, sondern nur der, der einen im WRG vorgesehenen Antrag stellt.<br />

VwGH 7.6.1968, 223/68<br />

2. Antragslegitimiert ist nur derjenige, der einer wr Bewilligung zur Errichtung <strong>und</strong> zum Betrieb einer<br />

Anlage bedarf.<br />

VfGH 27.9.1968, 5771<br />

VwGH 20.12.1968, 1717/68<br />

3. Fehlt den Beschwerdeführern die Rechtsstellung als Betroffene nach § 138 Abs 6, dann berührt<br />

dies nicht ihre durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach § 102 Abs 1 lit a<br />

erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung ihres Begehrens, welches diesfalls ab<strong>und</strong><br />

nicht zurückzuweisen wäre.<br />

VwGH 19.9.1996, 94/07/0031<br />

4. Rechtsträger von Regulierungsunternehmen an allen Gewässern kann vom WRG her jedermann<br />

sein.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0080<br />

5. Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung ist an das<br />

Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft nicht zwingend<br />

geb<strong>und</strong>en.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0103 (Hinweis auf VwGH 11.3.1999, 97/07/0123, 29.6.1995,<br />

92/07/0187, sowie 23.11.2000, 2000/07/0243); stRsp<br />

- lit b<br />

~ Parteistellung - Voraussetzungen<br />

1. Betroffener oder Nachbar ist derjenige, auf dessen Eigentum durch das Vorhaben infolge eines<br />

räumlichen Naheverhältnisses nachteilige Einwirkungen zu erwarten sind. Ob diese Voraussetzung<br />

gegeben ist, ist im Ermittlungsverfahren festzustellen.<br />

Für die Rechtsstellung als Nachbar ist es ausreichend, dass mit solchen Auswirkungen gerechnet<br />

werden muss; dass sie tatsächlich eintreten werden, ist nicht erforderlich. Ob eine Beeinträchtigung<br />

tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft.<br />

VwGH 21.5.1902, Slg 1075; 8.1.1903, Slg 1450; 28.6.1974, 100/74; 13.9.1974, 1050/73;<br />

28.4.1981, 07/1199/80; 2.6.1992, 89/07/0088; 21.6.1994, 90/07/0103; 24.10.1995,<br />

95/07/0078; 28.2.1996, 95/07/0139; 12.12.2002, 2002/07/0123 (Hinweis auf die bei<br />

Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, 523, zit Rsp); 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK<br />

2004/2; stRsp<br />

2. Die Parteistellung wird nur durch ein im Bereiche der österreichischen Rechtsordnung gelegenes<br />

Eigentum begründet. Der Schutz ausländischen Eigentums ist nur nach Maßgabe bestehender<br />

Staatsverträge möglich.<br />

VwGH 1.3.1913, Slg 9456<br />

3. Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b wird nur durch Geltendmachung eigener Rechte begründet;<br />

fremde Rechte können im wr Bewilligungsverfahren nur von der Behörde wahrgenommen werden.<br />

VwGH 8.1.1915, Slg 10.689; 26.3.1985, 84/07/0349; 29.10.1985, 85/07/0160; 21.2.1995,<br />

93/07/0087; 20.7.1995, 93/07/0043; 14.5.1997, 97/07/0009<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 233 von 390


234<br />

4. Nachbarn sind nur zur Wahrung der ihnen zustehenden subjektiven Rechte befugt. Sie können<br />

daher die Verletzung öffentlicher Interessen nicht mit Erfolg geltend machen.<br />

VwGH 25.1.1916, Slg 11.225; 12.4.1927, Slg 14.755; 8.6.1933, Slg 471; 14.5.1997,<br />

97/07/0009; stRsp<br />

5. Der Pächter eines Gr<strong>und</strong>es <strong>und</strong> Eigentümer einer Baulichkeit genießt im Verfahren betreffend die<br />

Festsetzung eines Schutzgebietes Parteistellung.<br />

VwGH 15.6.1955, Slg 3785<br />

Siehe auch die unten zit Rsp; laut VwGH 21.1.1992, 88/07/0083 (unten) begründet das<br />

Pachtverhältnis allein keine Parteistellung, wesentlich ist daher das Eigentum an der<br />

Baulichkeit (Anlage); vgl aber § 297 ABGB<br />

6. Eine Duldung oder Unterlassung iSd § 102 Abs 1 lit b kann nur im Fall einer Beschränkung des<br />

Rechtsbereiches der Beteiligten angenommen werden.<br />

VwGH 23.2.1956, Slg 3991<br />

7. Die Eigentümerin des angrenzenden Gr<strong>und</strong>stückes, auf das eine wr bewilligungspflichtige Stützmauer<br />

Rückwirkungen auszuüben geeignet ist, ist dem Bewilligungsverfahren gem § 102 Abs 1 lit b<br />

als Partei beizuziehen.<br />

VwGH 13.3.1959, 2537/56<br />

8. Das Vorbringen des Gr<strong>und</strong>nachbarn, durch das geplante <strong>Wasserbau</strong>vorhaben werde auf sein<br />

Gr<strong>und</strong>eigentum ein nachteiliger Einfluss ausgeübt, hat eine öffentlich-rechtliche Einwendung zum<br />

Inhalt. Durch privatrechtliche Vereinbarungen kann das Mitspracherecht des benachbarten Gr<strong>und</strong>eigentümers<br />

weder eingeschränkt noch aufgehoben werden; solchen Vereinbarungen kommt nur im<br />

gerichtlichen Entschädigungsverfahren nach § 26 Bedeutung zu.<br />

VwGH 8.10.1959, Slg 5069<br />

9. Zu den Rechten, die „sonst berührt" werden (lit b), zählen keineswegs alle Rechte, die iZm einem<br />

<strong>Wasserbau</strong>vorhaben stehen. Der in § 102 Abs 1 lit b enthaltene ausdrückliche Hinweis auf die in § 12<br />

Abs 2 aufgezählten Rechte schränkt den Kreis der sonst berührten Rechte auf rechtmäßig geübte<br />

Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 <strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>eigentum ein.<br />

Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt<br />

somit die Parteieigenschaft, da das ihm zustehende Recht nicht zu den in § 12 Abs 2 als geschützt<br />

erklärten Rechten zählt (vgl § 102 Abs 3).<br />

VfGH 29.9.1982, B 279/82<br />

VwGH 3.3.1960, 2995/58; 23.2.1968, 129/68; 11.11.1980, 3221/80; 27.1.1981, 07/3880/80;<br />

22.3.1983, 83/07/0050, 0051, 0052, 0053; 18.12.1984, 84/07/0352, 0353; 15.9.1987,<br />

87/07/0104; 25.4.1989, 89/07/0017, 0018; 7.5.1991, 87/07/0128; 10.3.1992, 92/07/0044;<br />

30.6.1992, 89/07/0160; 18.1.2001, 99/07/0151; 17.5.2001, 2001/07/0030; 18.9.2002,<br />

2002/07/0068; 25.3.2004, 2003/07/0131; stRsp<br />

10. Aus dem Titel einer Berührung des Gr<strong>und</strong>eigentums könnte eine Parteistellung nur dann<br />

abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung<br />

beantragten Projektes in die Substanz des Gr<strong>und</strong>eigentums eingegriffen würde.<br />

VfGH 24.3.1962, Slg 4160<br />

VwGH 25.1.1979, 2829/78; 14.1.1986, 85/07/0235; 21.10.1986, 86/07/0065, 0066; 30.6.1992,<br />

89/07/0030; 21.2.1995, 92/07/0164, 0166; 28.2.1995, 95/07/0139 (Hinweis auf VwGH<br />

16.3.1978, 1500/77); 24.10.1995, 95/07/0078; 28.2.1996, 95/07/0138; 25.4.2002,<br />

2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3; 23.5.2002, 99/07/0026; 12.12.2002, 2000/07/0055; stRsp<br />

11. Da den Gr<strong>und</strong>eigentümern laut § 5 Abs 2 das Recht zusteht, das nach § 3 Abs 1 lit a als Privatgewässer<br />

qualifizierte Gr<strong>und</strong>wasser zu nutzen, kommt ihnen iSd § 12 Abs 2 auch das Recht zu, diese<br />

Befugnis gem § 102 Abs 1 lit b in einem wr Verfahren als Partei geltend zu machen.<br />

VwGH 12.9.1963, Slg 6087; 12.11.1963, Slg 6987; 28.6.1974, 100/74; 13.9.1974, 1050/73;<br />

25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf die bei Oberleitner [2000] § 102 E 30 zit Rsp); stRsp<br />

12. Zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung iSd § 102 Abs 1 lit b wird nur der verpflichtet, wer<br />

projektsgemäß in der bezeichneten Weise in Anspruch genommen wird; lediglich indirekt auf die<br />

Bewilligung des Projektes zurückzuführende Wirkungen sind nicht relevant. Die Leistung, Duldung<br />

oder Unterlassung iSd § 102 Abs 1 lit b muss vom Antragsteller beabsichtigt, also Gegenstand seines<br />

Projektes sein.<br />

VwGH 15.10.1964, 473/64; 27.2.1990, 89/07/0164<br />

13. Bei der Errichtung einer Ölfeuerungsanlage im Schutzgebiet eines Gr<strong>und</strong>wasserwerkes kommt<br />

dem Inhaber des Wasserbenutzungsrechts Parteistellung zu.<br />

VwGH 22.9.1966, 935/66<br />

14. Die Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b kann auch aus einer fideikommissarischen Substitution<br />

abgeleitet werden.<br />

VwGH 28.11.1969, 500/69<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 234 von 390


235<br />

15. Die Parteistellung darf nur abgesprochen werden, wenn eine Berührung des eingewendeten<br />

Wasserbenutzungsrechts von vornherein ausgeschlossen ist. In einem wr Verfahren zur Änderung<br />

einer Abwasserbeseitigungsanlage hat daher auch der zur Wasserkraftnutzung berechtigte Unterlieger<br />

Parteistellung, wenn die Wasserqualität verändert werden könnte.<br />

VfGH 15.3.1971, Slg 6418<br />

16. Die Eigentümer einer im Hochwasserabflussbereich einer Wehranlage befindlichen Liegenschaft<br />

genießen in einem diese Anlage betreffenden wr Verfahren Parteistellung.<br />

VwGH 8.2.1974, 910/73, Slg 8549<br />

17. Wr Bewilligungsbescheide (§§ 9 ff) haben gegenüber den berührten Gr<strong>und</strong>eigentümern iSd § 12<br />

Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b dingliche Wirkung, dh sie wirken auch für <strong>und</strong> gegen die Rechtsnachfolger<br />

im Gr<strong>und</strong>eigentum. Rechtsnachfolger müssen die Unterlassung einer Berufung seitens ihres Rechtsvorgängers<br />

bzw dessen Stellung als übergangene Partei gegen sich gelten lassen.<br />

VwGH 13.7.1978, 1680/77, Slg 9617/A; 2.6.1992, 89/07/0088; 18.1.1994, 91/07/0099; stRsp<br />

18. Dem Rechtsnachfolger im Eigentum eines durch ein <strong>Wasserbau</strong>vorhaben berührten Gr<strong>und</strong>stückes<br />

kommt ab dem Zeitpunkt des gr<strong>und</strong>bücherlichen Eigentumserwerbs die Parteistellung gem §§ 12<br />

Abs 2 <strong>und</strong> 102 Abs 1 lit b zu. Ihm steht auch das Recht zu, in einem anhängigen wr Bewilligungsverfahren<br />

in die vom Voreigentümer geschaffene Rechtsstellung einzutreten.<br />

VwGH 14.9.1978, 978/78; 15.7.1986, 86/07/0047; 31.3.1992, 91/07/0080<br />

Siehe auch VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119<br />

19. Parteistellung aus dem Titel des Gr<strong>und</strong>eigentums hat auch, wer die Liegenschaft durch Zuschlag<br />

(§ 237 EO) erwirbt, auch wenn die Verbücherung noch nicht erfolgt ist.<br />

VwGH 19.9.1989, 89/07/0113<br />

20. Eine Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>eigentums (§ 102 Abs 1 lit b, § 12 Abs 2) besteht nur bei einem<br />

projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Gr<strong>und</strong>eigentums.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0160; 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3; stRsp<br />

21. Soweit es um das Eigentum an Liegenschaften oder Anlagen geht, kommt Parteistellung - von<br />

Ausnahmen wie zB Erwerb im Versteigerungsweg - nur dem bücherlichen Liegenschaftseigentümer<br />

zu.<br />

VwGH 27.9.1994, 94/07/0129; 15.11.1994, 93/07/0002<br />

22. Erhebt eine Gemeinde Einwendungen wegen Gefährdung der Wasserversorgung, dann kann dies<br />

entweder auf § 102 Abs 1 lit b oder aber auch auf § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 bezogen sein. Eine<br />

Präklusion kann dabei auch nur hinsichtlich eines dieser beiden Aspekte eingetreten sein.<br />

VwGH 15.11.1994, 93/07/0066<br />

23. Parteistellung liegt vor, wenn Gr<strong>und</strong>eigentum (§ 12 Abs 2) durch ein Projekt berührt werden kann.<br />

VwGH 21.2.1995, 92/07/0164, 0166; 24.10.1995, 95/07/0078 (Möglichkeit einer<br />

Beeinträchtigung einer Liegenschaft bei Verklausung einer Brücke im Hochwasserfall)<br />

24. Personen, die eine Verletzung wr geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 geltend machen, kommt<br />

Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die<br />

projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage<br />

nach nicht auszuschließen ist.<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg Nr. 14.247/A; 26.6.1996, 93/07/0084; 25.11.1999,<br />

98/07/0175; 18.10.2001, 2001/07/0074; 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3;<br />

17.10.2002, 2002/07/0078; 27.5.2003, 2002/07/0100; 21.10.2004, 2003/07/0105; stRsp<br />

25. Nicht allein die Veränderung des Stauziels einer Wehranlage, sondern jegliche vom konsensgemäßen<br />

Zustand abweichende Anlagengestaltung, bei der die Möglichkeit der Beeinträchtigung des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentums Dritter nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, gibt diesen das Recht,<br />

einen nicht von vornherein auszuschließenden Eingriff in ihr Gr<strong>und</strong>eigentum als Parteien zu<br />

bekämpfen.<br />

VwGH 23.5.1995, 92/07/0183<br />

26. § 102 Abs 1 lit b vermittelt keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Aus<br />

der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b im wr Bewilligungsverfahren<br />

begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren<br />

von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich<br />

bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechts zu beziehen, aus welchem die Parteistellung<br />

abgeleitet wird.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0062 (Hinweis auf VwGH 19.4.1994, 93/07/0174, 13.12.1994,<br />

91/07/0139); 29.10.1996, 95/07/0005 = RdU 34/1997; 14.5.1997, 97/07/0009; 18.10.2001,<br />

2001/07/0274; 18.9.2002, 2001/07/0149; 12.12.2002, 2000/07/0055; 21.1.2003,<br />

2001/07/0088; 20.2.2003, 2000/07/0211; stRsp<br />

27. Parteistellung kommt nach § 102 Abs 1 lit b den Inhabern von im § 12 Abs 2 genannten Rechten<br />

zu, wenn deren Rechte durch den wr Bewilligungsbescheid berührt werden können, dh, wenn nicht<br />

auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 235 von 390


236<br />

entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen<br />

Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden können.<br />

Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechts tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens,<br />

berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft.<br />

VwGH 28.2.1996, 95/07/0139 (Hinweis auf VwGH 21.6.1994, 90/07/0103 mwN); 28.2.1996,<br />

95/07/0138; 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997; 25.4.1996, 95/07/0216; 29.10.1996,<br />

95/07/0005 = RdU 34/1997; 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 69/2001; 17.5.2001,<br />

2001/07/0030; 25.6.2001, 2000/07/0012 (Gr<strong>und</strong>eigentum im Verfahren nach § 38); 28.6.2001,<br />

2000/07/0248 = RdU-LSK 2002/1, 39/2002; 13.12.2001, 2001/07/0077; 21.3.2002,<br />

2001/07/0169 = RdU-LSK 2003/5; 23.5.2002, 99/07/0026; 25.7.2002, 2001/07/0037;<br />

20.2.2003, 99/07/0085; 16.10.2003, 99/07/0034; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2;<br />

stRsp<br />

28. Haben die Beweisergebnisse die Möglichkeit von Auswirkungen auf das vom Einschreiter iSd § 5<br />

Abs 2 benutzte Gr<strong>und</strong>wasser hervorgebracht, kann die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b für das wr<br />

Bewilligungsverfahren nicht zweifelhaft sein.<br />

VwGH 11.4.1996, 95/07/0067<br />

29. Eine Einwendung liegt immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven<br />

Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können,<br />

dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird, <strong>und</strong> ferner, welcher Art<br />

dieses Recht ist.<br />

VwGH 29.10.1996, 95/07/0005 = RdU 34/1997 (Hinweis auf VwGH 19.4.1994, 93/07/0174,<br />

13.12.1994, 91/07/0139, 24.10.1995, 94/07/0062, 26.3.1996, 95/05/0056); 14.5.1997,<br />

97/07/0009; 18.10.2001, 2001/07/0274; 18.9.2002, 2001/07/0149; 2.12.2002, 2000/07/0055;<br />

stRsp<br />

30. Wenn die Behörde weder die Parteistellung geprüft noch festgestellt hat, ob durch das bewilligte<br />

Vorhaben eine Verletzung bestehender Rechte des Einschreiters, hervorgerufen durch das zur<br />

Bewilligung stehende Vorhaben, im Rahmen der erhobenen Einwendungen tatsächlich bewirkt wird,<br />

belastet sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts.<br />

VwGH 10.6.1997, 96/07/0251<br />

31. Parteistellung kommt den Inhabern der im § 12 Abs 2 genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten<br />

dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit<br />

der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine<br />

Beeinträchtigung dieses Rechts tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber<br />

nicht die Parteieigenschaft.<br />

Die Bezugnahme auf die „projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung<br />

verliehenen Rechts" in der Rsp bedeutet nicht, dass Parteistellung nicht besteht, wenn durch Auflagen<br />

im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von Rechten verhindert werden kann. Eine solche<br />

Auffassung verbietet sich schon deshalb, weil es damit den Inhabern von Rechten iSd § 12 Abs 2<br />

unmöglich gemacht würde, die Einhaltung dieser Auflagen geltend zu machen.<br />

Parteistellung besteht demnach immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass vom zur Bewilligung<br />

eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung <strong>und</strong> Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen<br />

Beeinträchtigungen von Rechten iSd § 12 Abs 2 ausgingen.<br />

VwGH 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999 (Hinweis auf VwGH 28.2.1996, 95/07/0138);<br />

3.2.2000, 96/07/0225; 3.7.2003, 2002/07/0122<br />

32. Das Recht zur Erhebung von Einwendungen <strong>und</strong> damit die Parteistellung im Verfahren nach § 38<br />

kommt nur den Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 zu <strong>und</strong> ist es für die Parteistellung<br />

ausreichend aber auch erforderlich, dass eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs 2 angeführten Rechte<br />

denkmöglich ist.<br />

VwGH 23.4.1998, 97/07/0005 (Hinweis auf VwGH 13.4.1982, 82/07/0064)<br />

33. Für die Geltendmachung des Rechts einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 ist es nicht<br />

erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich<br />

Gebrauch macht; es genügt vielmehr, dass durch das beantragte Wasserbenutzungsrecht die künftige<br />

Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird; mit der Behauptung einer Verschmutzung des Gr<strong>und</strong>wassers<br />

wird sowohl eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 tauglich geltend<br />

gemacht als auch eine Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>eigentums, weil die Verschmutzung des Gr<strong>und</strong>wassers<br />

geeignet ist, das Gr<strong>und</strong>stück zu beeinträchtigen.<br />

VwGH 6.8.1998, 97/07/0014; 21.3.2002, 2001/07/0169 = RdU-LSK 2003/5<br />

34. Für die Parteistellung genügt das rechtzeitige (§ 42 Abs 1 AVG) Vorbringen der Behauptung der<br />

Verletzung eines subjektiven Rechts durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben<br />

(Behauptung der Möglichkeit der Berührung wr geschützter Rechte iSd § 12 Abs 2). Die Frage der<br />

tatsächlichen Beeinträchtigung der behaupteten Rechte ist dem Bewilligungsverfahren vorbehalten.<br />

VwGH 6.8.1998, 97/07/0014 (Hinweis auf VwGH 11.9.1997, 96/07/0238); stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 236 von 390


237<br />

35. Liegt einer wr Bewilligung die - uno actu angeordnete - Überlassung für den Betrieb erforderlicher<br />

Anlagenteile (§ 29 Abs 3) an den neuen Wasserberechtigten zugr<strong>und</strong>e, dann kann dem nach § 29<br />

Verpflichteten im Verfahren über die wr Bewilligung Parteistellung im Gr<strong>und</strong>e des § 102 Abs 1 lit b<br />

nicht rechtens abgesprochen werden.<br />

VwGH 25.11.1999, 97/07/0076<br />

36. Die Auswirkung eines Projektes auf das Gr<strong>und</strong>wasser hat für sich allein noch nicht zwingend die<br />

Parteistellung des Eigentümers jenes Gr<strong>und</strong>stückes, in dem sich das Gr<strong>und</strong>wasser befindet, zur<br />

Folge. Ob mit einem solchen Eingriff in das Gr<strong>und</strong>wasser Parteistellung verb<strong>und</strong>en ist, hängt vielmehr<br />

von der Art des Eingriffes ab.<br />

Eine mögliche Verschmutzung des Gr<strong>und</strong>wassers durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt<br />

verschafft dem Gr<strong>und</strong>eigentümer Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren.<br />

Für (bloße) Gr<strong>und</strong>wasserentnahmen ist aber § 12 Abs 4 maßgeblich. Hinsichtlich dessen ist eine<br />

Parteistellung zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Gr<strong>und</strong>stück nicht mehr<br />

auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass<br />

das Gr<strong>und</strong>stück auch bei Verwirklichung des Projektes auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben<br />

wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt.<br />

Besteht jedoch auch diese Möglichkeit von vornherein nicht, dann kommt dem Gr<strong>und</strong>eigentümer aus<br />

dem Titel eines möglichen Zugriffs auf sein Gr<strong>und</strong>wasser auch keine Parteistellung zu.<br />

VwGH 21.3.2002, 2001/07/0169 = RdU-LSK 2003/5<br />

37. Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht,<br />

ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist; im folgenden wr<br />

Verfahren ist Thema des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich berührt<br />

werden.<br />

Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist (auch) eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben<br />

Gr<strong>und</strong>sätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, das heißt, dass auch Sachverständige<br />

beigezogen werden können <strong>und</strong> erforderlichenfalls beigezogen werden müssen.<br />

VwGH 21.3.2002, 2001/07/0169 = RdU-LSK 2003/5 (Hinweis auf VwGH 28.2.1996,<br />

95/07/0138)<br />

38. Eine mögliche Verschmutzung des Gr<strong>und</strong>wassers durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt<br />

verschafft dem Gr<strong>und</strong>eigentümer Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3<br />

39. Das (Regulierungs-)Projekt überschneidet sich mit der Erhaltungsstrecke der betroffenen Partei.<br />

Diese ist auf Gr<strong>und</strong> des wr Gr<strong>und</strong>satzbescheides <strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong> der Detailgenehmigung zur Erhaltung<br />

der Referenzsohle <strong>und</strong> der Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich des kraftwerksbedingten<br />

Geschiebedefizits verpflichtet. Eine Verschärfung ihrer rechtskräftig aufgetragenen Verpflichtung stellt<br />

sich als Verletzung der Rechte der betroffenen Partei dar. Diese ist somit als Wasserberechtigte iSd<br />

§ 12 Abs 2 Partei des wr Verfahrens (über das Regulierungsprojekt) <strong>und</strong> als solche zur Abwehr<br />

allfälliger Eingriffe in ihre wr geschützten Rechte auch zur Erhebung von Einwänden gegen das ggst<br />

Projekt berechtigt.<br />

VwGH 20.2.2003, 99/07/0085<br />

40. Eine Verletzung des Gr<strong>und</strong>eigentums der vom Vorhaben (nach § 38 Abs 1) betroffenen Partei<br />

zufolge Verschärfung der Hochwassergefahr durch die Errichtung von Teilen des Projekts im Hochwasserabflussgebiet<br />

kommt nur dann in Betracht, wenn deren Liegenschaft durch die Auswirkungen<br />

einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall<br />

als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser<br />

heranzuziehen ist.<br />

Eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im<br />

Hochwasserfall als zuvor muss, um die Abweisung der beantragten wr Bewilligung für das Projekt zu<br />

rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren<br />

hervorkommen.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 27.6.2002, 99/07/0092, 21.2.2002,<br />

2001/07/0159, <strong>und</strong> 25.6.2001, 2000/07/0012, jeweils mwN, sowie 14.5.1997, 97/07/0047)<br />

41. Rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven<br />

Rechts gem § 12 Abs 2 nicht vorläge, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt <strong>und</strong> Ausmaß<br />

dieses Rechtes <strong>und</strong> zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses<br />

Recht <strong>und</strong> dessen allfällige Beeinträchtigung voraus.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007)<br />

42. Dienstbarkeitsrechte - ebenso wie etwa ein Bringungsrecht - zählen nicht zu den wr geschützten<br />

Rechten des § 12 Abs 2; nur die Duldung des Eingriffes in ein solches Recht begründet eine Parteistellung<br />

nach § 102 Abs 1 lit b.<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/07/0126 (Hinweis auf VwGH 23.2.1968, 129/68, 29.6.2000,<br />

97/07/0160, <strong>und</strong> 27.6.2002, 99/07/0163; 12.12.2002, 2000/07/0055)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 237 von 390


238<br />

43. Die Parteistellung nach § 102 Abs 2 lit b vermittelt nicht die Befugnis, beliebige Einwendungen zu<br />

erheben, sondern es können die Parteien nur eine zu gewärtigende Beeinträchtigung ihrer wr<br />

geschützten Rechte (§ 12 Abs 2) geltend machen, wobei die Art der Beeinträchtigung zu<br />

konkretisieren ist.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0182 (Hinweis auf VwGH 20.2.2003, 2000/07/0211 ua)<br />

~ keine Parteistellung:<br />

1. Der beabsichtigte Kauf einer Liegenschaft begründet noch keine Parteistellung, es muss vielmehr<br />

ein Rechtstitel für den Erwerb dargetan werden.<br />

VwGH 24.11.1960, Slg 5472<br />

Vgl auch unten VwGH 14.9.1978, 978/78<br />

2. Die bloße „Gr<strong>und</strong>nachbarschaft" als solche verleiht keine Parteistellung. Allein auf die Tatsache der<br />

Nachbarschaft kann daher ein benachbarter Gr<strong>und</strong>eigentümer in einem wr Verfahren die Parteistellung<br />

nicht stützen, wenn seine wr geschützten Rechte unangetastet bleiben.<br />

VfGH 24.3.1962, Slg 4160<br />

VwGH 25.1.1979, 2829/78; 14.1.1986, 85/07/0235; 21.10.1986, 86/07/0065, 0066; 30.6.1992,<br />

89/07/0030; 21.2.1995, 92/07/0164, 0166; 28.2.1995, 95/07/0139 (Hinweis auf VwGH<br />

16.3.1978, 1500/77); 24.10.1995, 95/07/0078; 28.2.1996, 95/07/0138; 25.4.2002,<br />

2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3; 23.5.2002, 99/07/0026; 12.12.2002, 2000/07/0055; stRsp<br />

3. Zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung iSd § 102 Abs 1 lit b wird nur der verpflichtet, wer<br />

projektsgemäß in der bezeichneten Weise in Anspruch genommen wird; lediglich indirekt auf die<br />

Bewilligung des Projektes zurückzuführende Wirkungen sind nicht relevant.<br />

VwGH 15.10.1964, 473/64; 27.2.1990, 89/07/0164<br />

4. Aus einem Vorkaufsrecht kann Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b nicht abgeleitet werden.<br />

VfGH 30.11.1967, Slg 5626<br />

5. Gegen den Entgang von Vorteilen, die aus dem künftigen Betrieb einer Wasseranlage kraft<br />

Vertragsrechts zugewendet werden sollen, bietet das WRG keinen Schutz.<br />

VwGH 9.1.1970, 1768/69<br />

6. Die bloße Möglichkeit einer Wasserverunreinigung im Bereiche bestimmter Anlagen, wie dies § 31a<br />

im Auge hat, stellt noch keinen Sachverhalt dar, der die konkrete Berührung fremder Rechte durch<br />

Errichtung oder Betrieb solcher Anlagen aufzuzeigen vermöchte. Den Inhabern von Rechten iSd<br />

§ 102 Abs 1 lit b kommt daher im Bewilligungsverfahren nach § 31a keine Parteistellung zu.<br />

VwGH 12.3.1971, Slg Nr. 7990; 16.6.1972, Slg Nr. 8252; 26.2.1998, 97/07/0220; stRsp<br />

Gilt auch für § 31c<br />

7. Der Fruchtgenussberechtigte ist nicht Partei iSd § 102 Abs 1 lit b.<br />

VwGH 17.3.1972, 570/71; 18.1.2001, 99/07/0151 (Hinweis auf Oberleitner, E 27 zu § 102)<br />

8. Nach landesgesetzlichen Vorschriften verliehene subjektive Kanalbenutzungsrechte vermitteln<br />

keine Parteistellung in wr Verfahren.<br />

VwGH 14.9.1978, 973/78<br />

9. Dem Pächter eines Gr<strong>und</strong>stücks kommt im wr Verfahren keine Parteistellung zu.<br />

VwGH 28.2.1984, 83/07/0332; 10.12.1998, 98/07/0034; 25.3.2004, 2003/07/0131 (ebenso<br />

Mieter)<br />

10. Ein Wiederkaufsrecht begründet kein Parteienrecht gem § 102 Abs 1.<br />

VwGH 21.5.1985, 84/07/0049<br />

11. Die in einem wr Bewilligungsbescheid verfügte Auflage, bei Beeinträchtigung von Gewerbebetrieben<br />

(hier deren Zufahrten) das Einvernehmen herzustellen, richtet sich ausschließlich an den<br />

Konsenswerber; Dritten (den Unternehmern) erwächst daraus keine Parteistellung iSd § 102 Abs 1<br />

lit b.<br />

VfGH 27.9.1985, B 231/80<br />

12. Badeinteressenten sind nicht Parteien iSd § 102 Abs 1.<br />

VwGH 8.4.1986, 86/07/0040<br />

13. § 72 vermittelt keine zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Parteistellung im wr<br />

Bewilligungsverfahren.<br />

VwGH 5.12.1989, 89/07/0163<br />

14. Wenn ein Bewilligungsbescheid dem Wasserberechtigten nicht die Benützung bestimmter Wege<br />

gestattet bzw gegen den Wegbesitzer keine Dienstbarkeiten begründet, dann fehlt es dem Wegbesitzer<br />

an der Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b.<br />

VwGH 20.9.1990, 90/07/0042<br />

15. Der räumliche Geltungsbereich des WRG erstreckt sich (nur) auf das gesamte B<strong>und</strong>esgebiet. Auf<br />

fremdem Hoheitsgebiet in der Art des § 102 Abs 1 lit b <strong>und</strong> d berührten Personen <strong>und</strong> Gemeinden<br />

kommt daher keine Parteistellung zu.<br />

VwGH 29.1.1991, 90/07/0174; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 238 von 390


239<br />

16. Zivilrechtliche Nutzungsbefugnisse an Gr<strong>und</strong>stücken vermitteln keine Parteistellung.<br />

VwGH 23.4.1991, 90/07/0118; 7.5.1991, 87/07/0128; 25.3.2004, 2003/07/0131 (Pacht bzw.<br />

Miete); stRsp<br />

17. Wer eine projektsbedingte Beeinträchtigung seines wr geschützten Rechts behauptet, hat<br />

darzutun, worin jene gelegen sein soll. Wird eine solche Rechtsverletzung nicht geltend gemacht,<br />

kommt im wr Verfahren Parteistellung nicht zu.<br />

VwGH 7.5.1991, 87/07/0128<br />

18. Eine allfällige künftige Geltendmachung eines Anschlusszwanges durch die Bewilligungswerberin<br />

(Gemeinde) ist nicht Gegenstand des wr Bewilligungsverfahrens einer Wasserversorgungsanlage;<br />

diesbezügliche Befürchtungen vermögen eine Parteistellung daher nicht zu begründen.<br />

VwGH 8.10.1991, 91/07/0002; stRsp<br />

19. In einem Verfahren betreffend Bestimmung von Schutzgebieten <strong>und</strong> Anordnung von Schutzmaßnahmen<br />

haben Bestandnehmer sowie sonstige bloß dinglich oder obligatorisch Berechtigte keine<br />

Parteistellung.<br />

VwGH 21.1.1992, 88/07/0083; 12.12.1996, 96/07/003 (bzgl. Servitutsberechtigten - von den<br />

Einforstungsberechtigten gem BGBl 1951/103 abgesehen, denen seit der WRG-Nov 1990<br />

Parteistellung zukommt)<br />

20. Einforstungsrechte sind - auch - dingliche Rechte.<br />

VwGH 31.1.1992, 91/07/0024<br />

21. Wenn nach dem Gesetz nicht einmal dinglich Berechtigten Parteistellung zukommt, dann gilt dies<br />

umso mehr für bloß obligatorisch Berechtigte.<br />

VwGH 10.3.1992, 92/07/0044; 25.3.2004, 2003/07/0131 (Pächter, Mieter)<br />

22. Mögliche sek<strong>und</strong>äre, nicht die Substanz des Gr<strong>und</strong>eigentums berührende Einwirkungen können<br />

im Verfahren nach § 38 nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden.<br />

VwGH 26.5.1992, 92/07/0087 (Uferanlandungen <strong>und</strong> Verschmutzungen); 12.12.2002,<br />

2000/07/0055 (Schneeverwehungen <strong>und</strong> –verfrachtungen)<br />

23. Bei den mit der Mitgliedschaft zu Agrargemeinschaften verb<strong>und</strong>enen Rechten handelt es sich nicht<br />

um - Parteistellung vermittelnde - Einforstungsrechte (§ 102 Abs 1 lit b).<br />

VwGH 14.12.1993, 93/07/0091; 2.7.1998, 98/07/0029<br />

24. Personen, deren geschützte Rechte durch ein Vorhaben sachbezogen wegen der Lage ihrer<br />

Schutzobjekte nicht berührt werden können, ist Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b nicht<br />

einzuräumen; solche Personen können durch eine meritorische Erledigung ihrer Einwendungen in<br />

subjektiv-öffentlichen Rechten gar nicht verletzt sein.<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg Nr. 14.247/A; 26.6.1996, 93/07/0084; 25.11.1999,<br />

98/07/0175; 18.10.2001, 2001/07/0074; 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3;<br />

17.10.2002, 2002/07/0078; 27.5.2003, 2002/07/0100; 21.10.2004, 2003/07/0105; stRsp<br />

25. Im Verfahren über die Erteilung der wr Bewilligung für eine Gemeindekanalisation kann die<br />

Befürchtung des daraus in der Folge sich ergebenden Anschlusszwanges <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Stilllegung der eigenen Abwasseranlage keine Parteistellung verschaffen.<br />

VwGH 20.7.1995, 93/07/0043<br />

26. Im Verfahren zur Erteilung einer wr Bewilligung begründet nur das Gr<strong>und</strong>eigentum, nicht aber ein<br />

Superädifikatseigentum Parteistellung.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0051 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985, 85/07/0275, 85/07/0276, sowie<br />

auf Krzizek, S 143)<br />

27. Eine Auflage, wonach eine Beweissicherung gemeinsam mit dem Betroffenen durchzuführen ist,<br />

verpflichtet nicht diesen Betroffenen, sondern nur den Bewilligungswerber <strong>und</strong> begründet auch keine<br />

Parteistellung.<br />

VwGH 24.10.1995, 95/07/0078<br />

28. Bei einer Abwasserbeseitigungsanlage sind im Verhältnis zum benachbarten Gr<strong>und</strong>eigentum nur<br />

die Anlagenerrichtung <strong>und</strong> die Fortleitung von Stoffen Gegenstand einer wr Bewilligung.<br />

Geruchsauswirkungen hingegen werden durch die wr Bewilligung nicht mehr erfasst. Diese im wohlverstandenen<br />

öffentlichen Interesse möglichst hintan zu halten, ist Sache der WRbeh iSd § 105, doch<br />

steht darauf niemandem ein Rechtsanspruch zu.<br />

VwGH 28.2.1996, 95/07/0139 ua (Hinweis auf VwGH 7.2.1969, Slg NF 7506/A); 28.2.1996,<br />

95/07/0138 ua<br />

29. Servitutsberechtigten - von den Einforstungsberechtigten gem BGBl 1951/103 abgesehen - kommt<br />

in einem Verfahren betreffend die Bestimmung von Schutzgebieten <strong>und</strong> Anordnung von Schutzmaßnahmen<br />

keine Parteistellung gem § 102 Abs 1 lit b zu.<br />

VwGH 12.12.1996, 96/07/0036 (Hinweis auf VwGH 25.4.1989, 89/07/0017, 0018)<br />

30. Ein Recht darauf, dass Wasser aus dem Einzugsgebiet einer Teichanlage nach seiner gebrauchsbedingten<br />

Umwandlung in Abwasser nach Gebrauch (<strong>und</strong> Behandlung) wieder in dieses Einzugsgebiet<br />

zurückgeleitet werden müsse, ist dem WRG unbekannt.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 239 von 390


240<br />

VwGH 17.1.1997, 96/07/0073, 0088<br />

Für die einzugsgebietsbezogene Betrachtung ist dem VwGH zuzustimmen. Gewässerbezogen<br />

kann allerdings dem Unterlieger ein schutzwürdiges Recht iSd § 12 Abs 2 zustehen.<br />

31. Ob für eine geplante Wasserversorgungsanlage ein hygienisch-medizinisches Gutachten vorliegt,<br />

hat mit der Frage, ob durch die Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage eine andere Wasserversorgungsanlage<br />

beeinträchtigt werden kann, nichts zu tun.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0009<br />

32. Ein Recht darauf, dass in einem Verfahren zur Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage<br />

Quellschüttungsmessungen für die diese Wasserversorgungsanlage speisenden Quellen vorgelegt<br />

werden, um für den Fall der Erneuerung der eigenen Wasserversorgungsanlage beweisen zu können,<br />

ob durch diese Erneuerung die verfahrensggst Wasserversorgungsanlage beeinträchtigt wird, besteht<br />

nicht.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0009<br />

33. Die erstmals in einer Mitteilung an die Berufungsbehörde aufgestellte Behauptung des Eigentums<br />

an einer bestimmten Liegenschaft kann die Parteistellung im WR-Verfahren nicht mehr begründen, da<br />

bezüglich der Behauptung einer Beeinträchtigung dieser Liegenschaft Präklusion gem § 42 Abs 1<br />

AVG eingetreten ist.<br />

VwGH 10.6.1997, 96/07/0205<br />

34. Parteistellung kommt nach § 102 Abs 1 lit b den Inhabern von in § 12 Abs 2 genannten Rechten<br />

nur dann zu, wenn diese Rechte durch den wr Bewilligungsbescheid berührt werden können; ist eine<br />

solche Berührung von Rechten durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen<br />

Bewilligung verliehenen Rechts hingegen auszuschließen, dann kommt den Inhabern solcher Rechte<br />

Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren nicht zu.<br />

Zur Begründung der Parteistellung genügt die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise<br />

beeinträchtigt, nicht; auch zur Frage der Parteistellung darf es Ermittlungen geben, die<br />

erforderlichenfalls auch Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können.<br />

VwGH 2.10.1997, 96/07/0253 (Hinweis auf VwGH 28.2.1996, 95/07/0138 mwN, 28.2.1996,<br />

95/07/0139 mwN); 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999; 25.11.1999, 97/07/0182;<br />

3.7.2003, 2002/07/0122; stRsp<br />

35. Von § 102 Abs 1 lit b werden Rechte nicht erfasst, die im Ausland gelegen sind, weil nach Art 49<br />

Abs 1 B-VG sich die verbindende Kraft von B<strong>und</strong>esgesetzen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht über das<br />

B<strong>und</strong>esgebiet hinaus erstreckt <strong>und</strong> das WRG - anders als etwa das AWG, das UVP-G <strong>und</strong> die GewO<br />

1994 - keine abweichende Regelung enthält.<br />

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem „Regensburger Vertrag", BGBl 1991/17, aus allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen des Völkerrechts, aus dem Gemeinschaftsrecht oder aus der EMRK.<br />

VwGH 2.7.1998, 97/07/0152, 0227 = RdU 143/1999; Hinweis auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des<br />

österr. B<strong>und</strong>esverfassungsrechts 8 , Rz 176, Mayer, Das österr. B<strong>und</strong>es-Verfassungsrecht²,<br />

191, Köhler-Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, 118, VwGH 29.1.1991,<br />

90/07/0174, EuGH 15.4.1997, RsC-22/94 = EuZW 22/1997, 693 ff); 3.2.2000, 99/07/0190<br />

36. Die Wahrung öffentlicher Interessen iSd § 105 ist Sache der Behörde. Parteien des wr Verfahrens<br />

können aus § 105 keine subjektiven Rechte ableiten.<br />

VwGH 2.7.1998, 97/07/0226 (Hinweis auf VwGH 7.2.1979, Slg NF 7506/A); 25.3.2004,<br />

2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 25.4.2002, 98/07/0103); stRsp<br />

37. Die iZm dem Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind auszuführen. Eine Abweichung der<br />

Ausführung vom geplanten Projekt könnte von einem Dritten, sofern dadurch seine Rechte berührt<br />

würden, mit den vom WRG hiefür vorgesehenen Mitteln (ggf § 121 oder § 138) bekämpft werden.<br />

VwGH 2.7.1998, 97/07/0226<br />

Irrelevanz der Einwendung, das Vorhaben werde nicht konsensgemäß ausgeführt<br />

38. Fragen des Landschaftsschutzes <strong>und</strong> der Erhaltung der Landschaftsschutzgebiete betreffen keine<br />

wr geschützten Rechte einer Partei iSd § 102 Abs 1 lit b <strong>und</strong> können daher von dieser erfolgreich nicht<br />

aufgegriffen werden.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0049<br />

39. Versäumte Einwendungen können nicht in der Berufung nachgeholt werden.<br />

VwGH 25.11.1999, 97/07/0099; stRsp<br />

40. Weder § 102 noch eine sonstige Bestimmung des WRG enthält eine von Art 49 Abs 1 B-VG<br />

abweichende Regelung. Es gilt daher die Regel des Art 49 Abs 1 B-VG, wonach sich die erfassten<br />

Sachverhalte mit rechtlicher Relevanz nur innerhalb des B<strong>und</strong>esgebietes verwirklichen können. Dass<br />

der im Gebiet der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland befindliche Trinkwasserbrunnen durch das wr<br />

bewilligte Bauvorhaben beeinflusst werden könnte, vermag daher eine Parteistellung nach dem WRG<br />

nicht zu begründen.<br />

VwGH 3.2.2000, 99/07/0190 (Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 97/07/0152, 0227)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 240 von 390


241<br />

41. Sind bücherliche Eigentümer von Gr<strong>und</strong>stücken lediglich die Mitglieder einer WG, dann steht der<br />

WG nicht Parteistellung aus dem Titel des Gr<strong>und</strong>eigentums zu.<br />

VwGH 3.2.2000, 96/07/0225<br />

42. Das Fehlen einer Zustimmung des Eigentümers vom Projekt betroffener Gr<strong>und</strong>stücke kann einen<br />

Dritten in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzen.<br />

VwGH 29.6.2000, 97/07/0160<br />

43. Die Behauptung einer Partei, Mitglied in einer WG zu sein, die Rechtsträger des Wasserrechts an<br />

einem bestimmten Kanal ist, gibt dieser Partei noch kein subjektiv-öffentliches Recht, weil zwischen<br />

der juristischen Person einer WG als Trägerin von Rechten <strong>und</strong> der Rechtsstellung ihrer Mitglieder<br />

strikt zu unterscheiden ist.<br />

VwGH 29.6.2000, 97/07/0160<br />

44. Die bloße Folgewirkung eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides löst keine<br />

Parteistellung gem § 102 Abs 1 lit b aus.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061; 27.5.2003, 2002/07/0100<br />

45. Nur ein Wasserbenutzungsrecht eignet sich dazu, seinem Träger Parteistellung aus dem Gr<strong>und</strong>e<br />

des § 12 Abs 2 erste Alternative iVm § 102 Abs 1 lit b zu verschaffen. Mit einer nach § 38 erteilten wr<br />

Bewilligung wird ein Wasserbenutzungsrecht, das nach § 12 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b Parteistellung<br />

im wr Bewilligungsverfahren über das Vorhaben eines anderen verschaffen könnte, nicht erworben.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061 (Hinweis auf VfGH 9.10.1975, VfSlg 7638,<br />

26.9.1986, VfSlg 5758, VwGH 11.12.1997, 97/07/0177, 21.9.1995, 95/07/0115, 0116,<br />

16.11.1961, Slg NF Nr. 5663/A, 24.4.1958, Slg NF Nr. 4647/A, 3.10.1957, Slg NF Nr. 4439/A);<br />

stRsp<br />

Keine Parteistellung aus dem bewilligungsfreien Altbestand einer Bootshütte<br />

46. Ist nach dem unwiderlegten Amtssachverständigengutachten eine Beeinträchtigung von Rechten<br />

eines Dritten von vornherein nicht möglich, kommt diesem Dritten bei der Frage des Maßes der<br />

Wasserbenutzung für den Bewilligungswerber keinerlei Mitspracherecht zu.<br />

VwGH 20.9.2001, 2001/07/0075<br />

47. Einwendungen, die sich auf die Gewerbeordnung beziehen (wie unzumutbare Lärm-, Staub-,<br />

Geruchsbelästigungen) begründen keine Parteistellung nach dem WRG.<br />

VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074; 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3; 18.9.2002,<br />

2001/07/0149; 17.10.2002, 2002/07/0078<br />

48. Die Auswirkung eines Projektes auf das Gr<strong>und</strong>wasser hat für sich allein noch nicht zwingend die<br />

Parteistellung des Eigentümers jenes Gr<strong>und</strong>stückes, in dem sich das Gr<strong>und</strong>wasser befindet, zur<br />

Folge. Ob mit einem solchen Eingriff in das Gr<strong>und</strong>wasser Parteistellung verb<strong>und</strong>en ist, hängt vielmehr<br />

von der Art des Eingriffes ab.<br />

Eine mögliche Verschmutzung des Gr<strong>und</strong>wassers durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt<br />

verschafft dem Gr<strong>und</strong>eigentümer Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren.<br />

Für (bloße) Gr<strong>und</strong>wasserentnahmen ist aber § 12 Abs 4 maßgeblich. Hinsichtlich dessen ist eine<br />

Parteistellung zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Gr<strong>und</strong>stück nicht mehr<br />

auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass<br />

das Gr<strong>und</strong>stück auch bei Verwirklichung des Projektes auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben<br />

wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt.<br />

Besteht jedoch auch diese Möglichkeit von vornherein nicht, dann kommt dem Gr<strong>und</strong>eigentümer aus<br />

dem Titel eines möglichen Zugriffs auf sein Gr<strong>und</strong>wasser auch keine Parteistellung zu.<br />

VwGH 21.3.2002, 2001/07/0169 = RdU-LSK 2003/5<br />

49. Eine wr relevante Benützung des Gr<strong>und</strong>eigentums iSd § 12 Abs 2 setzt einen projektsgemäß<br />

vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der durch bloße Lärmimmissionen nicht bewirkt<br />

werden kann<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995,<br />

95/07/0115, 0116 <strong>und</strong> 28.2.1996, 95/07/0138)<br />

50. Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch dann, wenn nur unzulässige Einwendungen<br />

erhoben werden.<br />

VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149 (Hinweis auf VwGH 3.7.2001, 2000/05/0063)<br />

51. Selbst wenn vom Beschwerdeführer eine Dienstbarkeit ersessen oder ihm eine solche vertraglich<br />

eingeräumt worden wäre, hätte diese Berechtigung keine Parteistellung, sondern nur eine<br />

Beteiligtenstellung gem § 102 Abs 3 zur Folge gehabt, die gemäß dieser Gesetzesstelle zur Erhebung<br />

von Einwendungen nicht berechtigt.<br />

VwGH 27.5.2003, 2002/07/0100 (Hinweis auf VwGH 25.4.1989, 89/07/0017, 0018, <strong>und</strong><br />

30.6.1992, 89/07/0160)<br />

52. Für den Eintritt des Erlöschens ist die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheids<br />

nicht Voraussetzung; diesem käme nur deklarative Bedeutung zu. Wenn die WRbeh (im Bewilligungsverfahren<br />

eines Dritten) davon ausging, dass die (für die Parteistellung ins Treffen geführten)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 241 von 390


242<br />

Wasserrechte erloschen seien <strong>und</strong> diese Feststellung ihrer rechtlichen Beurteilung zu Gr<strong>und</strong>e legten,<br />

kann ihr daher nicht entgegen getreten werden.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131<br />

53. Bei Bewilligung der Verlegung von Rohrleitungen auf öffentlichem Gut scheidet eine<br />

Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>eigentums des Nachbarn von vornherein aus. Sollte das öffentliche Gut<br />

(Straße), auf dem nach den Projektsunterlagen die Abwasserleitungen verlegt werden sollen, in den<br />

Plänen falsch eingezeichnet <strong>und</strong> eine Verlegung der Rohrleitung tatsächlich nur unter Inanspruchnahme<br />

von Gr<strong>und</strong>stücken des Nachbarn möglich sein, dann deckt die erteilte Bewilligung diese<br />

Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme nicht ab.<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/07/0104<br />

- lit c<br />

1. Parteien im Erlöschensverfahren sind nur die in § 29 Abs 1 <strong>und</strong> 3 genannten Personen; § 13 Abs 3<br />

gilt nur für das Bewilligungsverfahren.<br />

VwGH 11.5.1967, 83/67; 23.9.2004, 2003/07/0098<br />

2. Dritten kommt hinsichtlich der Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts Parteistellung<br />

nicht zu.<br />

VwGH 19.9.1989, 86/07/0150; 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />

3. Parteistellung im Verfahren über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten haben nach § 29<br />

Abs 1 iVm § 102 Abs 1 lit c auch die Anrainer. Bei der Ermittlung des Inhaltes des Begriffes „Anrainer"<br />

im § 29 Abs 1 ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts<br />

einen engen Zusammenhang mit der Begründung eines Wasserbenutzungsrechts insofern<br />

aufweist, als die Erlöschensfeststellung <strong>und</strong> die letztmaligen Vorkehrungen einen Schlussstrich unter<br />

eine Wasserbenutzung ziehen, die durch eine wr Bewilligung ermöglicht wurde. Die wr Bewilligung<br />

begründet das Wasserbenutzungsrecht, die Erlöschensfeststellung <strong>und</strong> die letztmaligen<br />

Vorkehrungen sollen den auf Gr<strong>und</strong> der erteilten Bewilligung geschaffenen Zustand wieder beseitigen.<br />

Im Verfahren zur Erteilung einer wr Bewilligung begründet nur das Gr<strong>und</strong>eigentum, nicht aber ein<br />

Superädifikatseigentum Parteistellung. Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn<br />

in jenem Verfahren, das zur Begründung von Wasserbenutzungsrechten führt, Superädifikatseigentümern<br />

keine Parteistellung eingeräumt wird, wohl aber in jenem Verfahren, das am zeitlichen<br />

Ende dieser Wasserbenutzungsanlagen steht. Es ist daher davon auszugehen, dass Anrainer iSd<br />

§ 29 Abs 1 die Eigentümer benachbarter Gr<strong>und</strong>stücke sind.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0051 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985, 85/07/0275, 85/07/0276, sowie<br />

auf Krzizek, S 143)<br />

4. Die Parteistellung eines Beteiligten iSd § 29 Abs 3 wird erst durch die Antragstellung begründet.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0051<br />

5. Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten ist die Parteistellung im § 102 Abs 1 lit c<br />

abschließend geregelt.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0154<br />

6. Auf Gr<strong>und</strong> der rechtskräftigen Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts können<br />

durch die einem Dritten wr bewilligte Schleifung von Wasseranlagen insoweit Rechte des<br />

Verpflichteten nicht verletzt werden. Ob im Erlöschensverfahren als letztmalige Vorkehrung – insoweit<br />

inhaltsgleich die Schleifung von Anlagen angeordnet worden ist, bedarf keiner weiteren Erörterung,<br />

weil - selbst wenn derselbe Sachverhalt in zwei Bescheiden insoweit völlig verschieden geregelt<br />

worden wäre - dadurch keine Rechtsverletzung des Verpflichteten eintreten kann. Durch die bewilligte<br />

(<strong>und</strong> in der Folge durchgeführte) Schleifung der Anlagen wird nämlich der Verpflichtete von seiner im<br />

Erlöschensbescheid gem § 29 angeordneten Verpflichtung befreit.<br />

VwGH 27.9.2000, 99/07/0204<br />

7. Im Verfahren betreffend die bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes den bisher Wasserberechtigten<br />

vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen kommt neben den berührten Wasserberechtigten<br />

auch dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der allenfalls letztmalige Vorkehrungen<br />

gem § 29 Abs 1 durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, <strong>und</strong> den an der<br />

Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (§ 29 Abs 3) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer<br />

Interessen beschränkte Parteistellung zu<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht,<br />

zu § 29 WRG E 43, 47, 55 ff (58) zit Rsp)<br />

8. Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten sind gem § 102 Abs 1 lit c nur die im § 29 Abs<br />

1 <strong>und</strong> Abs 3 genannten Personen Parteien. Außer den bisher Berechtigten können diese Personen -<br />

also andere Wasserberechtigte <strong>und</strong> Anrainer (§ 29 Abs 1) sowie an der Erhaltung der Anlage<br />

interessierte Beteiligte (§ 29 Abs 3) - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt<br />

von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon § 29 handelt) geltend<br />

machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 242 von 390


243<br />

Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wird damit begründet, dass die<br />

Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098 (Hinweis auf VwGH 16.11.1993, 90/07/0036, <strong>und</strong> 2.10.1997,<br />

95/07/0014)<br />

- lit d<br />

1. Der Gemeinde kommt Parteistellung gem § 102 Abs 1 lit d bezüglich ihres Anspruches zu, dass aus<br />

ihrem Gebiet nicht soviel Wasser abgeleitet wird, dass sie einer Wassernot ausgesetzt würde.<br />

VwGH 3.11.1914, Slg 10.527<br />

2. Nicht jeder Gemeinde schlechthin erwächst Parteistellung aus dem Gr<strong>und</strong>e des § 13 Abs 3. Wie für<br />

die Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b muss auch für jene nach § 102 Abs 1 lit d als Bedingung<br />

gefordert werden, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Parteistellung<br />

nach § 102 Abs 1 lit d beanspruchenden Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben<br />

nicht ausgeschlossen werden kann. Ist eine solche Gefährdung sachbezogen auszuschließen, dann<br />

kommt auch eine auf § 13 Abs 3 gestützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht.<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0159; 25.11.1999, 97/07/0182<br />

3. Die Parteistellung der Gemeinde gem § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 reicht nur soweit, als es<br />

darum geht zu verhindern, dass ihre Wasserversorgung beeinträchtigt wird. Angelegenheiten des<br />

Hochwasserschutzes sind von dieser Parteistellung nicht umfasst.<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0250; 16.12.2004, 2004/07/0182<br />

4. So wie die Bestimmung des § 102 Abs 1 lit b vermittelt auch jene des § 102 Abs 1 lit d keine<br />

umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung derart, dass aus der Umschreibung jener<br />

Umstände, welche die Parteistellung iSd angeführten Vorschriften im wr Bewilligungsverfahren<br />

begründen, der Rahmen jener Einwendungen resultiert, die in einem solchen Verfahren von den<br />

betroffenen Parteien zulässigerweise geltend gemacht werden dürfen.<br />

VwGH 26.2.1998, 98/07/0021 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 97/07/0009, 10.7.1997,<br />

96/07/0122, 14.5.1997, 96/07/0250, 29.10.1996, 95/07/0005); 16.9.1999, 99/07/0063;<br />

16.12.2004, 2004/07/0182; stRsp<br />

Vgl Rsp oben bei lit b<br />

5. Hat sich eine Gemeinde unter Berufung auf die Lage einer beabsichtigten Schotterentnahme in<br />

einem wasserwirtschaftlich sensiblen <strong>und</strong> für ihr Wasserwerk „äußerst relevanten" Gebiet gegen eine<br />

wr Bewilligung ausgesprochen, dann hat sie damit ausreichend k<strong>und</strong>getan, dass sie eine<br />

Beeinträchtigung ihrer nach § 31c Abs 3 geschützten Rechte geltend gemacht hat.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0002<br />

6. Durch § 31c Abs 3 soll sichergestellt werden, dass eine ausreichende Wasserversorgung in der<br />

Gemeinde gewährleistet ist. Dieser Schutzzweck des § 31c Abs 3 wird nicht nur dann verletzt, wenn<br />

eine schon bestehende Wasserversorgungsanlage in Mitleidenschaft gezogen wird, sondern auch<br />

dann, wenn ein Wasservorkommen, welches für einen absehbaren künftigen Bedarf erforderlich ist,<br />

anderweitig in Anspruch genommen wird. § 31c Abs 3 gebietet auch die Einbeziehung zukünftiger<br />

absehbarer Versorgungsnotwendigkeiten. Damit kann auch eine Beeinträchtigung von Brunnen, die<br />

derzeit nicht genutzt werden, den Anspruch der Gemeinde nach § 31c Abs 3 verletzen.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0002<br />

7. Der von den Gemeinden nach § 102 Abs 1 lit d durchsetzbare Schutz der lokalen Wasserversorgung<br />

bezieht sich nicht bloß auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität des Wassers. Die<br />

Behauptung einer nicht von vornherein ausgeschlossenen Beeinträchtigung dieses Schutzes<br />

verschafft der Gemeinde Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren.<br />

VwGH 22.4.1999, 98/07/0119 (Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 93/07/0082); stRsp<br />

8. Nach stRsp des VfGH ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheim gegeben, ob <strong>und</strong> wie<br />

weit er Parteistellung einräumt. Verfassungsrechtliche Grenzen bestehen lediglich dadurch, dass das<br />

die Parteienrechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot<br />

unterliegt. Wenn der WR-Gesetzgeber im § 102 Abs 1 lit d der Gemeinde nur eine beschränkte<br />

Parteistellung, nämlich eine zur Wahrung einer ausreichenden Wasserversorgung, einräumt, so kann<br />

darin keine Unsachlichkeit erblickt werden.<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0063 (Hinweis auf VfSlg 8279, 11934, 12240)<br />

9. Die im § 102 Abs 1 lit d der Gemeinde eingeräumte Parteistellung ist keine unbeschränkte; die<br />

Gemeinde kann vielmehr lediglich eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung in dem im § 13 Abs 3<br />

umschriebenen Umfang geltend machen. Belange der Stromversorgung, der Dimensionierung der<br />

Hochwasserentlastung, der Errichtung von Fluchtwegen, der Wasserrettung <strong>und</strong> des gefahrlosen<br />

Zuganges zur Betriebsanlage betreffen Belange, die im § 13 Abs 3 nicht angesprochen sind <strong>und</strong><br />

daher dem Mitspracherecht der Gemeinde entzogen sind.<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0063<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 243 von 390


244<br />

10. Auch die Parteistellung der Gemeinde nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 ist eine beschränkte.<br />

Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch<br />

das zur wr Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs 3 zustehende Recht<br />

auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige<br />

Einwendungen stehen der Gemeinde nicht zu.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0182 (Hinweis auf VwGH 25.5.2000, 99/07/0072)<br />

11. Die eingeschränkte Parteistellung der Gemeinde erfordert es, dass diese den Zusammenhang<br />

zwischen einer Einwendung <strong>und</strong> dem ihr eingeräumten Recht ausreichend klarlegt, sofern dieser<br />

Zusammenhang nicht von vornherein auf der Hand liegt.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0182 (Hinweis auf VwGH 25.5.2000, 99/07/0072)<br />

Abs 2<br />

1. Zu den Beteiligten an einer Enteignung nach dem WRG gehören auch die Hypothekargläubiger.<br />

VwGH 27.4.1915, Slg 10.881<br />

2. Auch dinglich Berechtigte an Gr<strong>und</strong>stücken, die durch die Anordnung nach § 34 Abs 1 berührt<br />

werden, genießen keine Parteistellung, sondern sind bloß Beteiligte.<br />

VwGH 10.3.1975, Slg 8781<br />

Zu dem mit der WRG-Nov 1990 aufgehobenen Erfordernis des Nachweises der Eintragung im<br />

Wasserbuch<br />

1. An die Stelle des in § 102 Abs 2 vorgesehenen Nachweises über einen an die Wasserbuchbehörde<br />

gestellten Antrag auf Eintragung eines Wasserrechts tritt in jenen Fällen, in denen neu erworbene<br />

Wasserbenutzungsrechte laut § 124 [<strong>und</strong> § 20 Wasserbuchverordnung] von Amts wegen einzutragen<br />

sind, notwendigerweise allein der Nachweis über ein rechtskräftig verliehenes Wasserbenutzungsrecht.<br />

VwGH 21.9.1973, 169/73, Slg 8467<br />

Gilt heute zufolge amtswegiger Ersichtlichmachung allgemein<br />

2. Der Widerspruch zwischen Wasserbucheintragung <strong>und</strong> Parteivorbringen verpflichtet die Behörde<br />

zur Aufklärung der Sachlage.<br />

VwGH 21.9.1973, 169/73, Slg 8467<br />

Gilt weiterhin<br />

§ 103 - Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung<br />

1. Ob das eine oder andere gesetzliche Erfordernis des Gesuches sich als entbehrlich darstelle,<br />

haben die Behörden nach freiem Ermessen zu beurteilen.<br />

VwGH 27.9.1901, Slg 512<br />

Durch die Rsp zum Ermessen überholt<br />

2. Ob die vorgelegten Pläne zureichend sind oder nicht, hat die Behörde nach freiem Ermessen zu<br />

beurteilen.<br />

VwGH 21.4.1904, Slg 2570<br />

Durch die Rsp zum Ermessen überholt<br />

3. Es ist zulässig, Mängel des Projekts bei der Verhandlung über Antrag der Betroffenen zu<br />

verbessern <strong>und</strong> das Begehren richtig zu stellen.<br />

VwGH 16.11.1904, Slg 3056<br />

4. Zustimmungen der Betroffenen zu einem Projekt werden hinfällig, wenn das Projekt geändert wird.<br />

VwGH 26.3.1907, Slg 5081; stRsp<br />

5. Der Verfahrensmangel unrichtiger Projektsangaben kann von nur dem geltend gemacht werden,<br />

der hiedurch in seinen Rechten verletzt wird.<br />

VwGH 3.7.1908, Slg 6108; stRsp<br />

6. Ist über ein Ansuchen das wr Verfahren durchgeführt worden, dann kann die Behörde die<br />

Entscheidung darüber nicht aus dem Gr<strong>und</strong>e ablehnen, dass das Gesuch nicht den formellen<br />

gesetzlichen Erfordernissen entsprochen hat.<br />

VwGH 11.10.1910, Slg 7636<br />

7. Im Antrag um wr Bewilligung ist der Antrag auf Einräumung jener Zwangsrechte eingeschlossen,<br />

die zur Durchführung des Projektes notwendig erscheinen.<br />

VwGH 13.12.1916, Slg 11.645; 25.7.2002, 2001/07/0069; stRsp<br />

8. Zur Bezeichnung des Zweckes einer Anlage genügt die Angabe, aus der Wasserkraft elektrische<br />

Energie zu gewinnen. Die Angabe, wie diese Energie verwertet wird, ist nicht erforderlich.<br />

VwGH 18.2.1926, Slg 14.175<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 244 von 390


245<br />

Durch die Bedarfsprüfung (§§ 13 <strong>und</strong> 21 WRG idFd Nov 1990) zu relativieren<br />

9. Die Verpflichtung, eine wr Bewilligung zu beantragen, trifft notwendigerweise den Auftraggeber, weil<br />

dieser <strong>und</strong> nicht der den Bau ausführende Unternehmer das aus der Bewilligung erfließende Wasserrecht<br />

als Voraussetzung für einen <strong>Wasserbau</strong> erwirken muss.<br />

VwGH 11.6.1959, 1203/58<br />

10. Dem Amtssachverständigen die Erstattung seines Gutachtens zu ermöglichen ist nicht das<br />

alleinige Kriterium für die Erfüllung der Anforderungen des § 103; die beigebrachten Unterlagen<br />

müssen vielmehr auch den anderen Parteien des Verfahrens die Verfolgung ihrer Rechte<br />

ermöglichen.<br />

VwGH Slg 4910/59; 27.9.1994, 92/07/0076; 23.4.1998, 97/07/0005; 11.12.2003,<br />

2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27 ; stRsp<br />

11. Mit der Zurückziehung eines Gesuches um wr Bewilligung erlischt die Rechtswirksamkeit<br />

sämtlicher auf Gr<strong>und</strong> des Gesuches gesetzter behördlicher Schritte.<br />

VwGH 23.5.1969, 1852/68<br />

12. Der Verpflichtung zur Einbringung fachk<strong>und</strong>iger Unterlagen kann sich der Konsenswerber nicht mit<br />

dem Hinweis auf die Gr<strong>und</strong>sätze des Verwaltungsverfahrens der Amtswegigkeit <strong>und</strong> materiellen<br />

Wahrheitsforschung entziehen.<br />

VwGH 1.3.1976, 1451/75; stRsp<br />

13. Eine Behörde nimmt eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit ua dann in Anspruch,<br />

wenn sie einen antragsbedürftigen Bescheid ohne Vorliegen eines Antrages erlässt.<br />

VfGH 10.10.1984, B 466/83 (Hinweis auf VfGH. 26. 2. 1982 B486/78 <strong>und</strong> die dort zit Rsp)<br />

14. Selbst mehr als bloß geringfügige Mängel aufweisende Anbringen sind verbesserungsfähig (§ 13<br />

Abs 3 AVG) <strong>und</strong> berechtigen die WRbeh noch nicht zur Zurück- oder Abweisung. Wird die Mangelhaftigkeit<br />

erst im Berufungsverfahren offenbar, hat die Rechtsmittelbehörde die Mängelbehebung<br />

anzuordnen.<br />

VwGH 25.9.1990, 86/07/0263; stRsp<br />

15. Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung ist keineswegs<br />

zwingend an das Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft<br />

geb<strong>und</strong>en.<br />

VwGH 29.6.1995, 92/07/0187; 25.4.2002, 98/07/0103; stRsp<br />

16. Was unter einem Formgebrechen schriftlicher Eingaben zu verstehen ist, muss der in Betracht<br />

kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Zu den nach § 13 AVG zu behebenden<br />

Formgebrechen zählen etwa das Fehlen einer Vollmacht, das Fehlen von Belegen eines Antrages<br />

ganz allgemein, wie Pläne, Gr<strong>und</strong>buchsauszug usw., wenn die Partei auf Gr<strong>und</strong> des Gesetzes<br />

erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind.<br />

Nach stRsp des VwGH dient die nach § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber<br />

nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen. Dies gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der<br />

Gesetzgeber zweifelsfrei <strong>und</strong> für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen<br />

erforderlich sind.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0228 (Hinweis auf VwGH 25.1.1994, 91/08/0131, 12.5.1986,<br />

86/10/0065); 29.10.1996, 96/07/0054 (zum ersten Satz); 17.1.1997, 96/07/0184; 31.8.1999,<br />

99/05/0143 = JUS EXTRA 1999, 178<br />

17. Hydrographische Daten mögen im Einzelfall unter dem Aspekt des § 103 erforderlich sein,<br />

keinesfalls aber ist für den Antragsteller ohne behördliche Konkretisierung von vornherein klar<br />

ersichtlich, dass hydrographische Daten des Vorfluters anzuschließen sind.<br />

Die Frist nach § 13 Abs 3 AVG muss daher zur Beschaffung dieser Daten angemessen sein.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0228; stRsp<br />

Gemeint ist die Beischaffung bereits vorhandener, nicht aber die Ermittlung noch nicht<br />

vorhandener Daten<br />

18. Die Bestimmung des § 103 erlegt einem Antragsteller auf Erteilung einer wr Bewilligung bestimmte<br />

verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs 3 AVG zu erfüllen<br />

hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt.<br />

VwGH 29.10.1996, 96/07/0054; stRsp<br />

19. Hat die Behörde in der Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gem §§ 12 Abs 1 <strong>und</strong> 13<br />

Abs 1 auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen, dann obliegt es gem § 103 dem Antragsteller,<br />

bei Neubewilligung einer - vor lange zurückliegender Zeit bewilligt gewesenen Wasserbenutzung - der<br />

WRbeh solche Unterlagen vorzulegen, die ihr eine Prüfung seines Vorhabens nach den Kriterien der<br />

gesetzlichen Vorgaben erst ermöglichen.<br />

VwGH 29.10.1996, 96/07/0054<br />

20. Projektsmodifikationen sind zulässig, ohne dass dadurch der Gegenstand des verwaltungsbehördlichen<br />

Verfahrens (die „Sache") verändert wird, wenn solche Modifikationen nicht das Wesen<br />

des Vorhabens betreffen.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 245 von 390


246<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0250<br />

21. Das Fehlen der in § 103 genannten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar. Dies gilt auch für<br />

solche Unterlagen, die im § 103 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen<br />

des § 103 fallen <strong>und</strong> unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind <strong>und</strong> dem Antragsteller von<br />

der Behörde bekannt gegeben werden. Bei der Frage, welche Unterlagen für einen Antrag auf<br />

Erteilung einer wr Bewilligung erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage.<br />

VwGH 23.10.1997, 97/07/0104 (Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 95/07/0228); 22.4.1999,<br />

98/07/0119; 27.6.2002, 98/07/0147; 11.12.2003, 2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27 ; stRsp<br />

22. Es erscheint bei weiter Auslegung des Begriffes „Antrag auf Erteilung einer wr Bewilligung" in<br />

§ 103 Abs 1 nicht ausgeschlossen, dass darunter auch Anträge auf Wiederverleihung eines bereits<br />

ausgeübten Wasserbenutzungsrechts iSd § 21 Abs 3 zu subsumieren sind. Bei Fehlen solcher in<br />

§ 103 genannter Unterlagen ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.<br />

VwGH 13.11.1997, 95/07/0233<br />

23. Die nach § 103 beizubringenden Unterlagen müssen den Parteien die Verfolgung ihrer Rechte<br />

ermöglichen, dh. insb muss auch eine allfällige Berührung des Gr<strong>und</strong>eigentums entnehmbar sein.<br />

VwGH 23.4.1998, 97/07/0005 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0076); 11.12.2003,<br />

2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27 ; stRsp<br />

24. Durch den bloßen Umstand allein, dass die Projektsunterlagen nicht von einem „Fachk<strong>und</strong>igen"<br />

iSd § 103 lit e verfasst wurden, würde eine Partei nicht in ihren Rechten verletzt. Eine derartige<br />

Rechtsverletzung wäre nur dann möglich, wenn die Projektsunterlagen so mangelhaft wären, dass der<br />

Partei die Verfolgung ihrer Rechte unmöglich gemacht würde.<br />

VwGH 12.10.1998, 98/07/0034; 11.12.2003, 2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27<br />

25. Bei der Frage, welche Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung einer wr Bewilligung erforderlich<br />

sind, handelt es sich um eine Sachfrage, die von der WRbeh (auch) im Wege der ihr obliegenden<br />

amtswegigen Ermittlungspflicht zu klären ist.<br />

VwGH 22.4.1999, 98/07/0119<br />

26. Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf<br />

den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an.<br />

VwGH 29.6.2000, 97/07/0160; 27.5.2004, 2004/07/0069<br />

Ein Ersuchen um Erteilung der wr Bewilligung insgesamt für ein Projekt umfasst rechtlich auch<br />

das Begehren auf Erteilung aller (anderen) für die Durchführung der projektsgemäß<br />

vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen wr Konsense<br />

27. Dass ein Konsenswerber nach § 103 lit f auch Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen<br />

seines Vorhabens auf Gewässer zu machen hat, begründet keine verfahrensrechtliche Obliegenheit<br />

zur gutachterlichen Belegung des Ausbleibens einer wesentlichen Beeinträchtigung.<br />

VwGH 29.6.2000, 2000/07/0024<br />

Nach § 13 Abs 3 AVG kann ein solcher Nachweis nicht verlangt werden<br />

28. Durch einen auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Bescheid, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wird,<br />

wird zwar nur der Antrag der Partei, nicht aber sein Thema erledigt. Daraus ergibt sich, dass einem<br />

neuen Antrag entschiedene Sache nicht entgegensteht. Wohl aber liegt entschiedene Sache insofern<br />

vor, als mit einem solchen Zurückweisungsbescheid darüber entschieden wird, dass die vorliegenden<br />

Unterlagen für eine Entscheidung nicht ausreichend sind. Es stünde also einer Antragstellung ohne<br />

zusätzliche Unterlagen entschiedene Sache entgegen.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0050 (Hinweis auf die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I²,<br />

358 f, zit Rsp)<br />

29. Stellt sich heraus, dass durch eine Einschränkung des Projektes dessen Bewilligungsfähigkeit<br />

gegeben ist, oder wird durch Modifizierung des Antrages das Projekt seinem Wesen nach nicht<br />

verändert, hat die Behörde dem Antragsteller - auch im Berufungsverfahren - die Änderung gem § 13<br />

Abs 8 AVG zu ermöglichen.<br />

VwGH 18.1.2001, 99/07/0151<br />

30. Die Angaben des § 103 Abs 1 lit k betreffen nur in Gründung befindliche Genossenschaften, nicht<br />

aber bereits bestehende.<br />

VwGH 20.9.2001, 2001/07/0075<br />

31. Wird von demjenigen, der eine wr Bewilligung für eine Anlage beantragt, die nur wegen der Berührung<br />

fremder Rechte bewilligungspflichtig sein könnte, das Vorliegen eines Privatrechtstitels behauptet, der<br />

den Zugriff auf diese fremden Rechte abdeckt, dann ist es nicht Sache der WRbeh zu prüfen, ob<br />

dieser behauptete Titel zu Recht besteht oder nicht. Im wr Bewilligungsverfahren geht es um die<br />

Zuständigkeit der WRbeh zur meritorischen Erledigung eines Bewilligungsantrages. Für diese Prüfung<br />

hat die Behörde von den Angaben des Bewilligungswerbers derart auszugehen, dass Sachbehauptungen<br />

des Bewilligungswerbers, welche einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens<br />

entgegenstehen, zum Anlass für die Zurückweisung des Antrages auf wr Bewilligung aus dem Gr<strong>und</strong>e<br />

der Unzuständigkeit der WRbeh zu nehmen sind.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 246 von 390


247<br />

VwGH 23.5.2002, 2002/07/0037 (Hinweis auf VwGH 28.7.1994, 92/07/0085)<br />

32. Es ist nicht möglich, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG einen Antragsteller zu einer<br />

inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens<br />

führender Auftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht in Betracht kommt.<br />

VwGH 27.6.2002, 98/07/0147 (Hinweis auf VwGH 19.10.1993, 91/04/0241)<br />

33. Ob ein Vorhaben einer wr Bewilligung bedarf, ist eine auf der Basis – häufig mit fachk<strong>und</strong>iger Hilfe<br />

– zu treffender Sachverhaltsfeststellungen zu lösende Rechtsfrage.<br />

VwGH 25.7.2002, 98/07/0150<br />

34. Ein Antrag zweier Rechtssubjekte auf Erteilung der wr Bewilligung liegt auch dann vor, wenn diese<br />

beiden Rechtssubjekte auf ihren Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

hingewiesen haben.<br />

VwGH 18.9.2002, 98/07/0160<br />

35. Da es allemal Sache des Antragstellers auf Erteilung einer wr Bewilligung bleibt, die Entscheidung<br />

darüber zu treffen, wie das Projekt gestaltet ist, für das er die wr Bewilligung erlangen will, darf eine<br />

Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf fremde Rechte von nichts anderem als jener<br />

Gestaltung des Projektes ausgehen, die der Antragsteller ihm gegeben hat.<br />

VwGH 16.10.2003, 99/07/0034<br />

36. Bei der Frage, welche Projektsunterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage,<br />

<strong>und</strong> es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3<br />

AVG dar. Einer mitbeteiligten Partei steht daher die Einwendung des Verfahrensmangels offen, dass<br />

der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt bzw. ihr wegen fehlender Unterlagen die Möglichkeit<br />

effektiver Rechtsverteidigung genommen sei.<br />

VwGH 11.12.2003, 2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller,<br />

Handbuch Wasserrecht [2000], zu § 103 E 11 bis 13 sowie die in Raschauer, Kommentar zum<br />

Wasserrecht, zu § 103 Rz 1 zit Rsp); stRsp<br />

§ 104 - Vorläufige Überprüfung<br />

1. Aus § 104 Abs 1 lit b folgt, dass eine wr Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur<br />

Bewilligung beantragten Anlagen dem Stand der Technik iSd § 12a entsprechen.<br />

VwGH 12.3.1993, 91/07/0161<br />

2. Ein offen zu Tage liegender Widerspruch der späteren Bek<strong>und</strong>ungen eines Sachverständigen zu<br />

seinen früheren Aussagen ist zum Anlass für zu einer objektiven Prüfung des Sachverhaltes gebotene<br />

weitere Ermittlungen zu nehmen.<br />

VwGH 21.11.1996, 94/07/0041<br />

3. Wird ein auf eine eingeschränkte Vorprüfung iSd § 104 Abs 6 (nun Abs 4) gerichteter Antrag wegen<br />

Unzuständigkeit der WRbeh zurückgewiesen, dann kann durch eine solche Zurückweisung in durch<br />

§ 102 Abs 1 lit d geschützte Rechte der Gemeinde von vornherein nicht eingegriffen werden.<br />

VwGH 21.4.1997, 96/07/0244<br />

4. Mit dem in § 39 Abs 2 AVG statuierten Gr<strong>und</strong>satz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens<br />

korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen<br />

Sachverhaltes, was insb dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische<br />

Grenzen gesetzt sind.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 (Hinweis auf VwGH 20.9.1993,<br />

92/10/0395, 0450, 15.11.1994, Slg NF Nr 14.156/A, 3.10.1995, 95/12/0246)<br />

5. Werden vom Sachverständigen geforderte Auflagen vom Bewilligungswerber in eine „Projektspräzisierung"<br />

übernommen, dann bedarf dies einer Überprüfung durch den Sachverständigen dahin,<br />

ob den von ihm erhobenen Forderungen damit tatsächlich entsprochen wurde, sowie des hiezu zu<br />

gewährenden Parteiengehörs, widrigenfalls der Bescheid seiner Überprüfbarkeit auch hinsichtlich der<br />

vom Sachverständigen für notwendig erachteten Vorkehrungen entzogen wird.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196<br />

6. Wird die Frage des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht aufgeworfen, sind die<br />

erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen zu tätigen <strong>und</strong> zum Ermittlungsergebnis Parteiengehör<br />

zu gewähren.<br />

VwGH 21.6.1999, 97/07/0501, 0502, 0503<br />

7. Nach stRsp des VwGH bedeutet es eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde<br />

ohne Vorliegen der in § 52 AVG normierten Ausnahmefälle nichtamtliche Sachverständige heranzieht.<br />

Dies führt jedoch nur dann zu einer Aufhebung des Bescheides, wenn die Behörde bei Einhaltung der<br />

Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies darzutun ist Sache<br />

der Partei.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 247 von 390


248<br />

VwGH 25.11.1999, 99/07/0158 (Hinweis auf die bei Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I²,<br />

817 zit Rsp); 15.11.2001, 2001/07/0097 (erster Satz)<br />

8. Eine Überprüfung oder eine Darlegung der Plausibilität von Parteiangaben ist erforderlich, wenn<br />

sich im Verfahren gegenbeteiligte Interessen gegenüberstehen.<br />

VwGH 13.4.2000, 99/97/0186<br />

9. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer Aussage des Sachverständigen um die<br />

Beantwortung einer Rechtsfrage handelt. Denn selbst dann, wenn die Behörde in ihrem Bescheid<br />

rechtliche Wertungen aus dem Sachverständigengutachten übernimmt, ist der Bescheid dann nicht<br />

mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht.<br />

VwGH 25.5.2000, 99/07/0213 (Hinweis auf VwGH 7.10.1996, 95/10/0205)<br />

10. Im Vorprüfungsverfahren nach § 104 ist eine Beiziehung anderer Parteien als des Antragstellers<br />

gesetzlich nicht vorgesehen.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

11. Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen<br />

des Amtssachverständigen <strong>und</strong> vermag für sich allein – ohne sachliche Bedenken gegen die<br />

Erledigung dieses Verwaltungsorgans – eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche<br />

Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt.<br />

VwGH 11.9.2003, 2002/07/0023 = RdU-LSK 2004/1<br />

12. Da es allemal Sache des Antragstellers auf Erteilung einer wr Bewilligung bleibt, die Entscheidung<br />

darüber zu treffen, wie das Projekt gestaltet ist, für das er die wr Bewilligung erlangen will, darf eine<br />

Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf fremde Rechte von nichts anderem als jener<br />

Gestaltung des Projektes ausgehen, die der Antragsteller ihm gegeben hat.<br />

VwGH 16.10.2003, 99/07/0034<br />

13. Zur (behaupteten) Unverhältnismäßigkeit von Beweisaufnahmen ist darauf zu verweisen, dass die<br />

Behörde - um dem verfahrensökonomisch bedingten Gebot der Zweckmäßigkeit unter Beschränkung<br />

des Beweisverfahrens auf „geeignete“ Beweismittel Rechnung zu tragen - auf vom Beweisthema<br />

erfasste Beweise nur dann verzichten darf, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind,<br />

weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes<br />

mit Bestimmtheit ausschließen oder wenn diese nach Art des Beweismittels der<br />

Beurteilung der erkennbaren <strong>und</strong> von vornherein unzweifelhaften Gegebenheiten zufolge mit<br />

Gewissheit zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen; wenn die Beweise sohin nicht<br />

„wesentlich“ sein können. Der im § 39 Abs 2 AVG verankerte Gr<strong>und</strong>satz, dass sich die Behörde bei<br />

allen das Ermittlungsverfahren betreffenden Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit,<br />

Raschheit, Einfachheit <strong>und</strong> Kostenersparnis leiten zu lassen hat, bietet also keine<br />

Handhabe, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderliche Beweise abzulehnen.<br />

Sollte sich aber eine Beweisführung überhaupt als unmöglich herausstellen, so enthält das AVG<br />

diesbezüglich keine Bestimmungen. Es kann aber als allgemein anerkannter Rechtsgr<strong>und</strong>satz gelten,<br />

dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen<br />

werden dürfen.<br />

Wäre nun zB. ein Teich ohne wr Bewilligung errichtet worden <strong>und</strong> wäre es nicht möglich, unter<br />

Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob dadurch bestehende Rechte<br />

verletzt wurden, dann hätte dies zur Folge, dass die WRbeh für einen rechtswidrig geschaffenen Teich<br />

keine Bewilligung erteilen dürfte.<br />

VwGH11.12.2003, 2003/07/0007 (Hinweis auf VwGH 27.5.2003, 2002/07/0090, 18.11.1982,<br />

82/16/0073, 21.4.1994, 93/09/0111, 28.3.1989, 88/11/0145, 6.8.1998, 97/07/0080, <strong>und</strong><br />

21.12.1995, 95/07/0035, VwSlg 14.378/A)<br />

14. Die Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes trifft die Behörde <strong>und</strong> kann nicht auf die<br />

Partei überwälzt werden. Eine Verpflichtung des Antragstellers, Beweisaufnahmen durchzuführen,<br />

käme allenfalls dann in Betracht, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe. Eine solche Möglichkeit<br />

wäre es, den Sachverhalt durch – wenn auch aufwendige - Modellberechnungen zu klären. Der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs 2 AVG) kann nicht dazu führen, dass der Partei<br />

Ermittlungsschritte überbürdet werden, die die Behörde durchzuführen hätte. Auch der Umstand, dass<br />

die von der Behörde gewählte Vorgangsweise die kostengünstigste ist, weil sonst allenfalls Kosten für<br />

nichtamtliche Sachverständige (Angehörige eines Universitätsinstituts) entstünden, die möglicherweise<br />

die Partei zu tragen hätte, ändert daran nichts.<br />

VwGH 8.7.2004, 2004/07/0002<br />

15. Bereits aus Art. 20 Abs 1 B-VG ergibt sich die gr<strong>und</strong>sätzliche Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit von Amtsorganen<br />

<strong>und</strong> ist die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ein wesentliches<br />

Kennzeichen. Selbst wenn ein Amtssachverständiger wegen seiner ständigen Tätigkeit bei der<br />

Behörde als befangen angesehen würde, würde dies nur dann zur Aufhebung des Bescheides führen,<br />

wenn sachliche Bedenken gegen die Richtigkeit seines Gutachtens bestünden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 248 von 390


249<br />

VwGH 23.9.2004, 2002/07/0149; Hinweis auf die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I²,<br />

zu § 53 AVG E 4, E 35 <strong>und</strong> 38 zit Rsp, sowie auf VwGH 28.6.2004, 2003/10/0277, mwN<br />

§ 105 - Öffentliche Interessen<br />

(siehe auch Oberleitner F, Das „öffentliche Interesse“ im Wasserrecht, RdU [2005] 01)<br />

Abs 1 - allgemein<br />

1. Die Gemeinden sind nicht berechtigt, die Verletzung öffentlicher Interessen geltend zu machen.<br />

VwGH 13.6.1901, Slg 397; 31.10.1905, Slg 3878; 5.7.1919, Slg 12.515<br />

2. Die mit einem Rechtsmittel angerufene Oberbehörde ist nicht nur berechtigt, die noch nicht rechtskräftig<br />

erteilte Bewilligung ihrem ganzen Umfang <strong>und</strong> Inhalt nach zu überprüfen, sondern auch in<br />

amtswegiger Würdigung der nach dem Gesetz von den WRbeh zu wahrenden öffentlichen Rücksichten<br />

die nach ihrem fachk<strong>und</strong>igen Ermessen geboten erscheinenden Modalitäten oder<br />

Bedingungen des Konsenses festzusetzen.<br />

VwGH 8.2.1908, Slg 5719 (zu NÖ. WRG); stRsp<br />

Siehe § 66 Abs 4 AVG sowie unten VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000<br />

3. Die Behörde ist berechtigt, im Falle der wenn auch nachträglich erfolgenden Konsentierung einer<br />

der wr Bewilligung bedürfenden Anlage die zur Wahrung öffentlicher Interessen als notwendig<br />

erkannten Vorkehrungen nach freiem Ermessen zu treffen.<br />

VwGH 12.1.1911, Slg 7892<br />

4. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen iSd § 105 <strong>und</strong> ihre Berücksichtigung im wr Bewilligungsverfahren<br />

obliegt allein der Behörde von Amts wegen. Ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch, dass<br />

die Behörde diesen Interessen Rechnung trage, ist niemand eröffnet.<br />

VwGH 25.1.1916, Slg 11.225; 12.4.1927, Slg 14.755; 8.6.1933, Slg 471; 15.1.1959, 306/57;<br />

15.10.1964, 473/64; 24.2.1966, 1229/65; 24.2.1966, 1772/65 (Schifffahrt); 9.2.1967, 1212/66,<br />

1579/66; 7.2.1969, Slg 7506; 25.1.1979, 2829/78; 10.5.1979, 474/79; 26.3.1980, 1571,<br />

1576/77; 13.4.1982, 82/07/0064; 5.7.1983, 83/07/0176; 13.9.1983, 83/07/0078; 18.9.1984,<br />

84/07/0171, 0172; 19.3.1985, 84/07/0328; 26.3.1985, 84/07/0349; 14.5.1985, 84/07/0286;<br />

27.5.1986, 84/07/0031; 15.7.1986, 86/07/0047; 11.11.1986, 86/07/0210; 17.2.1987,<br />

86/07/0111; 19.1.1988, 83/07/0204; 4.10.1988, 87/07/0141, 0151; 31.1.1989, 87/07/0051;<br />

20.9.1990, 90/07/0113; 26.2.1991, 90/07/0111; 25.6.1991, 88/07/0001; 19.11.1991,<br />

89/07/0082; 28.1.1992, 91/07/0012; 10.2.1992, AW 91/07/0052; 30.6.1992, 89/07/0160;<br />

26.6.1996, 93/07/0084; 2.7.1998, 97/07/0226; 17.5.2001, 2001/07/0034; 25.4.2002,<br />

98/07/0103; 27.7.2003, 98/07/0099 (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren<br />

I², E 180 zu § 8 AVG, zit Rsp, sowie auf VwGH 12.12.2002, 2002/07/0109,<br />

15.11.2001, 2001/07/0126, <strong>und</strong> 23.11.2000, 97/07/0037, mwN); 27.5.2003, 2002/07/0110;<br />

3.7.2003, 2002/07/0122; 25.3.2004, 2003/07/0014; 25.3.2004, 2003/07/0131; stRsp<br />

Siehe aber – differenzierend – unten VwGH 22.3.2001, 2000/07/0284<br />

5. Die WRbeh sind weder berechtigt noch verpflichtet, die Zulässigkeit einer Wasseranlage auch vom<br />

Standpunkt der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.<br />

VwGH 12.9.1916, Slg 11.504 (zu Böhm. WRG)<br />

6. Unter dem Sinn des Gesetzes ist nur der Sinn der jeweils anzuwendenden Rechtsnorm, also die<br />

aus dem betreffenden Gesetz hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers, nicht aber etwa der Geist<br />

der gesamten Rechtsordnung zu verstehen.<br />

VwGH 27.6.1950, Slg 1573<br />

7. Gesetze sind gr<strong>und</strong>sätzlich im Sinne der Verfassung auszulegen.<br />

VfGH 17.3.1952, Slg 2264<br />

Vgl nun auch Pflicht zu gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung<br />

8. Bei der Auslegung des unbestimmten Begriffes „öffentliche Interessen“ können darunter nur solche<br />

verstanden werden, deren Wahrung den zur Handhabung dieses Gesetzes berufenen Behörden nach<br />

Maßgabe dieses Gesetzes obliegt.<br />

VwGH 9.4.1957, 2281/56<br />

9. § 105 gibt der WRbeh das Recht, die Erteilung der wr Bewilligung an Bedingungen zu knüpfen,<br />

deren Zweck die Abwendung oder Minderung anderer als der im Gesetz ausdrücklich angeführten<br />

Gefahren dient, sofern die Verfolgung dieser Zwecke im öffentlichen Interesse gelegen ist.<br />

VwGH 10.7.1958, Slg 4731<br />

Konsequenz der bloß demonstrativen Aufzählung in § 105; siehe auch unten VwGH<br />

22.2.1994, 93/07/0131<br />

10. Ein Großprojekt bringt derart weitgehende Veränderungen mit sich, dass ihr Ausmaß allein es<br />

rechtfertigt, die Folgen eines solchen Vorhabens ohne Rücksicht darauf, wie sie sich als Schädigung<br />

der im einzelnen betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer darstellt, unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 249 von 390


250<br />

Interesses zu betrachten <strong>und</strong>, wenn schon dem Vorhaben im öffentlichen Interesse gegenüber den<br />

nachteiligen Projektsauswirkungen der Vorrang gegeben wird, diese Bewilligung von der Einhaltung<br />

solcher Bedingungen abhängig zu machen, die diese nachteiligen Folgen auf ein Mindestmaß<br />

einschränken.<br />

VwGH 10.7.1958, Slg 4731 (Donaukraftwerk)<br />

11. Die Verweigerung einer wr Bewilligung unter Bedachtnahme auf öffentliche Rücksichten, deren<br />

Wahrung durch anderweitige gesetzliche Regelungen <strong>und</strong> auf ihnen fußende Genehmigungen erfasst<br />

wird, ist durch § 105 nicht gedeckt.<br />

VwGH 15.2.1962, Slg 5719; 27.9.1974, 1689/73<br />

Auflagen sind hingegen zulässig<br />

12. Aus §§ 104 <strong>und</strong> 105 folgt, dass ein Unternehmen, dessen Ausführung (einschließlich seiner<br />

künftigen Folgewirkungen) öffentlichen Interessen zuwiderläuft, abgewiesen werden muss, es sei<br />

denn, dass dem Interessenwiderstreit durch Bedingungen (Auflagen) abgeholfen werden kann, an<br />

deren Erfüllung die angestrebte Bewilligung geb<strong>und</strong>en wird. Solche Bedingungen können aber naturgemäß<br />

nur eine Modifizierung des zur Bewilligung stehenden Projektes zum Gegenstand haben, nicht<br />

mehr aber Maßnahmen, die in den Rahmen des Projekts nicht mehr einzufügen wären. Denn es ist<br />

immer davon auszugehen, dass der Gegenstand eines wr Bewilligungsverfahrens nur ein umfänglich<br />

bestimmtes Vorhaben sein kann <strong>und</strong> dass demgemäß alle aus dem Blickpunkt des § 105 zu<br />

setzenden Bedingungen auf dieses Vorhaben abgestimmt sein müssen.<br />

VwGH 11.10.1968, 340/68; 27.2.1990, 89/07/0047; 21.1.1992, 88/07/0057; 28.7.1994,<br />

91/07/0021; stRsp<br />

13. Eine Bewilligung „unter entsprechenden Bedingungen" (Auflagen) setzt notwendig voraus, dass<br />

der Bewilligungswerber überhaupt in die Lage versetzt ist, den Bedingungen bei gleichzeitiger<br />

Projektsausführung nachzukommen.<br />

VwGH 11.10.1968, 340/68; stRsp<br />

14. Bei einer Abwasserbeseitigungsanlage sind im Verhältnis zum benachbarten Gr<strong>und</strong>eigentum nur<br />

die Anlagenerrichtung <strong>und</strong> die Fortleitung von Stoffen Gegenstand einer wr Bewilligung.<br />

Geruchsauswirkungen werden durch eine nach § 32 erteilte Bewilligung nicht erfasst. Sie im<br />

wohlverstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten, ist Sache der WRbeh iSd § 105,<br />

doch steht darauf niemandem ein Rechtsanspruch zu. Es bleibt dem durch Geruchseinwirkungen<br />

betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer aber unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen iSd<br />

einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen anzustreben.<br />

VwGH 7.2.1969, 1897/68 (Slg 7506); 27.11.1970, 1897, 1898/70; 25.1.1979, 2829/78;<br />

28.2.1996, 95/07/0139; 28.2.1996, 95/07/0138; 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184<br />

(Lärmbelästigung); stRsp<br />

15. Es mag Fälle geben, in denen schon der ersichtliche Kapitalmangel eines Bewilligungswerbers auf<br />

ein iSd § 105 beachtliches Interesse daran hinweist, das aussichtslose Beginnen von vornherein als<br />

unzulässige Beeinträchtigung der Wasserwirtschaft zu beurteilen.<br />

VwGH 7.11.1969, Slg 7679<br />

16. Die Aufzählung der öffentlichen Interessen in § 105 ist nur eine beispielsweise.<br />

OGH 16.2.1972, SZ 45/17; stRsp<br />

17. § 105 bietet keine Handhabe zur Auferlegung einer Sicherstellung.<br />

VwGH 16.6.1972, Slg 8252<br />

18. Ist bei einer Gr<strong>und</strong>wasserentnahme projektsgemäß die Einhaltung eines bestimmten Ausmaßes<br />

der Entnahmeauswirkungen (Absenkbereich) vorgesehen, dann kann eine Vorschreibung, die der<br />

Einhaltung dieses Zustandes im öffentlichen Interesse dient, nicht rechtswidrig sein.<br />

VwGH 20.10.1972, Slg 8301<br />

19. Liegt eine geplante Versickerung im Geltungsbereich einer Schongebietsverordnung, so ist dieser<br />

Umstand ein Anhaltspunkt für das Bestehen besonderer öffentlicher Interessen an der Reinhaltung<br />

des Gr<strong>und</strong>wassers. Dies allein reicht jedoch noch nicht für die Abweisung des Ansuchens aus, wenn<br />

nicht untersucht wurde, ob das Vorhaben etwa unter Bedingungen iSd § 105 bewilligt werden kann.<br />

VwGH 25.11.1980, 2827/80<br />

20. Es ist gr<strong>und</strong>sätzlich davon auszugehen, dass die erteilte wr Bewilligung <strong>und</strong> die getroffenen<br />

Vorschreibungen eingehalten, nicht aber davon, dass diese möglicherweise nicht beachtet werden.<br />

VwGH 18.9.1984, 84/07/0171, 0172; 29.1.1985, 84/07/0231; 18.11.1986, 86/07/0004;<br />

2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031; 4.10.1988, 87/07/0141, 0151; 10.10.1989, 88/07/0140;<br />

10.2.1992, AW 91/07/0052; 20.9.2001, 97/07/0019; stRsp<br />

21. Im wr Bewilligungsverfahren ist nur das eingereichte Projekt, nicht hingegen auch die Zweckmäßigkeit<br />

anderer Projektsvarianten zu prüfen.<br />

VwGH 29.10.1985, 85/07/0160; 26.1.1993, 92/07/0068; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 250 von 390


251<br />

22. Auflagen sind bedingte Polizeibefehle <strong>und</strong> werden dadurch zu unbedingten, dass jemand von der<br />

Bewilligung, mit der die Auflage verb<strong>und</strong>en ist, Gebrauch macht. Wenn der Berechtigte die erteilte<br />

Bewilligung konsumiert hat, ist die damit verb<strong>und</strong>ene Auflage vollstreckbar geworden.<br />

VwGH 27.5.1986, 86/05/0004; stRsp<br />

23. Richtlinien des BMLF stellen keine allgemeinverbindlichen Normen dar, sondern eine<br />

Entscheidungshilfe im Einzelfall, von der nach den Erfordernissen des jeweils konkret zu<br />

beurteilenden Projektes im gesetzlich zulässigen Rahmen auch abgewichen werden darf.<br />

VwGH 2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031; 22.2.2001, 2000/07/0101; stRsp<br />

Siehe auch unten VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8<br />

24. Auch eine dem Unternehmer aufgetragene Beweissicherung hat immer unter Aufsicht der WRbeh<br />

vor sich zu gehen <strong>und</strong> ändert nichts an deren Pflicht zum amtswegigen Einschreiten iSd einschlägigen<br />

verfahrensrechtlichen <strong>und</strong> wr Bestimmungen.<br />

VwGH 4.10.1988, 87/07/0141, 0151<br />

Siehe aber unten VwGH 23.6.1992, 90/07/0014<br />

25. In einem Bescheid, mit dem ein Bewilligungsbegehren abgewiesen wird, ist kein Raum für<br />

Auflagen.<br />

VwGH 17.1.1989, 88/07/0145<br />

26. Die Auflage - eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines dem Hauptinhalt nach<br />

begünstigenden Verwaltungsaktes - unterscheidet sich von der Bedingung - welche die Wirksamkeit<br />

eines Verwaltungsaktes von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig macht - im öffentlichen<br />

Recht analog dem Privatrecht dadurch, dass ihre Nichtbefolgung den Bestand des Aktes, dem sie<br />

beigefügt wird, nicht berührt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Nebenbestimmung eines wr<br />

Bewilligungsbescheides als Auflage <strong>und</strong> nicht als Bedingung (im eigentlichen Sinn) zu werten ist.<br />

VwGH 13.6.1989, 85/07/0298<br />

27. Der Inhalt der Auflagen ist nicht allein aus ihrem Wortlaut im Spruch des Bescheides, sondern<br />

auch aus dem Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt zu verstehen.<br />

VwGH 10.10.1989, 88/07/0140; stRsp<br />

28. Dem Konsenswerber steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung dann zu, wenn<br />

das Ermittlungsverfahren diese Bewilligung - <strong>und</strong> sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden<br />

Nebenbestimmungen - zulässt.<br />

VwGH 10.10.1989, 88/07/0140; 26.11.1991, 90/07/0115<br />

29. Ein Kanal stellt schon auf Gr<strong>und</strong> seiner technischen Ausführung ein einheitliches Bauwerk dar,<br />

dessen mit einander verb<strong>und</strong>ene Teile bestimmungsgemäß demselben Zweck dienen. Bei einem<br />

bautechnischen Denkmal von wirtschaftsgeschichtlicher Bedeutung ist die nach wie vor bestehende<br />

Eignung, dem Zweck zu dienen, um dessentwillen es einst hergestellt worden ist, ein mit der<br />

besonderen geschichtlichen Bedeutung des Gegenstandes iSd § 1 DSchG aufs Engste verknüpfter<br />

Faktor. In den Schutz sind auch alle jene körperlichen Sachen mit einzubeziehen, deren Veränderung<br />

oder Zerstörung der Funktionstüchtigkeit ein Ende setzen oder sie in Frage stellen könnte.<br />

VwGH 22.2.1990, 89/09/0116 (Salzburger Almkanal)<br />

30. Eine von B<strong>und</strong>esbehörden zu vollziehende Bestimmung, die jenen lediglich die Bedachtnahme auf<br />

landesgesetzliche Regelungen vorschreibt, sodass insoweit bestehende Landesinteressen berücksichtigt<br />

werden, greift nicht in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung ein. Auch erfolgt kein<br />

Abspruch in einer Landessache.<br />

VwGH 25.9.1990, 86/07/0264; stRsp<br />

31. Eine Abwägung des einem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Interesses mit den mit<br />

jenem Projekt verb<strong>und</strong>enen privaten Interessen ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen.<br />

VwGH 25.9.1990, 86/07/0264; stRsp<br />

32. Vermag die vom Bewilligungswerber vorgeschlagene Maßnahme zur Abwehr negativer<br />

Auswirkungen eines Vorhabens nicht zu überzeugen <strong>und</strong> wird die Möglichkeit der Ausführung auf<br />

fachlicher Ebene nicht begründet, dann ist die Behörde weder gehalten, von sich aus die technische<br />

Möglichkeit von Gegenmaßnahmen gegen die zu befürchtenden negativen Auswirkungen weiter zu<br />

prüfen, noch das allfällige Einlangen eines weiteren vom Bewilligungswerber in Auftrag gegebenen<br />

Gutachtens abzuwarten.<br />

VwGH 26.2.1991, 90/07/0112<br />

33. Der WRbeh ist es nicht verwehrt, auf Gefahren Bedacht zu nehmen, die durch Zwischenfälle<br />

entstehen, mit denen nach fachlichem Urteil erfahrungsgemäß im betrieblichen Geschehen gerechnet<br />

werden muss.<br />

VwGH 28.5.1991, 87/07/0152<br />

Siehe auch Störfallvorsorge insb nach § 105 Abs 2<br />

34. Eine Nebenbestimmung des Inhalts, bei Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation<br />

seien die Abwässer dort einzubringen, legt der Partei keine Verpflichtung auf, in einer bestimmten<br />

Weise initiativ tätig zu werden. Die Anschlussmöglichkeit kann nicht nur im tatsächlichen, sondern<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 251 von 390


252<br />

muss ebenso im rechtlichen Sinn verstanden werden. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für<br />

die Realisierung einer solchen Vorschreibung fehlen, muss sie unanwendbar bleiben.<br />

VwGH 21.1.1992, 88/07/0120<br />

35. Es wäre unzulässig, über Beeinträchtigungsgefahren deshalb hinwegzusehen, weil allenfalls auch<br />

anderweitige Beeinträchtigungsgefahren bestehen.<br />

VwGH 25.2.1992, 88/07/0136; stRsp<br />

36. Das Gesetz bietet keine Gr<strong>und</strong>lage für die Versagung einer wr Bewilligung bzw den Auftrag zur<br />

Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung allein aus präventiven Gründen, vielmehr ist eine<br />

konkrete Besorgnis der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen erforderlich.<br />

VwGH 31.3.1992, 92/07/0019; stRsp<br />

37. Es ist unzulässig, eine Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren positives<br />

Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein soll.<br />

VwGH 23.6.1992, 90/07/0014; stRsp<br />

38. Da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das WRG unter Auflagen auch Befristungen versteht, kann<br />

eine Befristung nicht unter den Begriff der Auflage im § 105 Abs 1 subsumiert werden, wogegen auch<br />

der Umstand spricht, dass in § 21 eigene Bestimmungen über Befristungen enthalten sind.<br />

VwGH 18.1.1994, 93/07/0153; 11.7.1996, 95/07/0020 = RdU 128/1996<br />

39. Auch die Beeinträchtigung anderer als der in § 105 genannten öffentlichen Interessen kann zur<br />

Versagung der wr Bewilligung führen, sofern es sich um solche handelt, die in ihrer Bedeutung den in<br />

§ 105 Genannten gleichkommen; Maßstab hiefür ist das mit der Statuierung einer Bewilligungspflicht<br />

verfolgte Ziel.<br />

VwGH 22.2.1994, 93/07/0131; 18.3.1994, 93/07/0132, 0133; stRsp<br />

40. Die Auffassung, das Unterbleiben eines Anschlusses an eine Gemeindekanalisation stelle generell<br />

eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar, die es rechtfertige, eine wr Bewilligung zu versagen,<br />

ist unzutreffend, zumal wenn das Kanalgesetz die Möglichkeit einer Ausnahme vom Anschlusszwang<br />

vorsieht <strong>und</strong> dabei davon ausgeht, dass das Unterbleiben eines Anschlusses auch ohne<br />

Beeinträchtigung öffentlicher Interessen möglich ist.<br />

VwGH 22.2.1994, 93/07/0131; 18.3.1994, 93/07/0132, 0133<br />

41. Die Beurteilung eines Sachverhalts kann nicht allein unter Berufung auf Richtlinien oder Erlässe<br />

tauglich begründet werden, maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles.<br />

VwGH 27.9.1994, 92/07/0074; stRsp<br />

42. Auf Gr<strong>und</strong>lage des § 105 können auch Kontrollmaßnahmen vorgeschrieben werden, wenn sie zur<br />

Erreichung des angestrebten Schutzzieles geeignet sind <strong>und</strong> keine - kostengünstigere -, einen<br />

gleichwertigen Erfolg herbeiführende alternative Maßnahme vorgebracht wird.<br />

VwGH 27.9.1994, 92/07/0096 = RdU 58/1995 (dauerregistrierende Messeinrichtung zur<br />

Überwachung der vorgeschriebenen Dotationswassermenge); 24.10.1995, 95/07/0046; stRsp<br />

Siehe auch unten VwGH 19.9.1996, 96/07/0072<br />

43. Die Auflage des käuflichen Erwerbes von Nachbargr<strong>und</strong>stücken, um eine beantragte Nassbaggerung<br />

bewilligungsfähig zu machen, eignet sich - abgesehen von ihrer Unvollstreckbarkeit –<br />

rechtlich schon deswegen nicht, weil der der WRbeh vorliegende Antrag die Erteilung der wr<br />

Bewilligung für ein anderes als das beantragte Projekt auf dem Umweg einer solchen Auflage nicht<br />

zulässt.<br />

VwGH 27.6.1995, 92/07/0213 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0074)<br />

44. Der Inhalt einer Auflage, bei Eintritt des in der Auflage genannten Gefahrenfalles den Ablauf des<br />

Reinigungsbeckens zur Mineralölabscheideanlage durch Betätigung des einzubauenden Absperrorgans<br />

zu schließen, ist eindeutig festgelegt <strong>und</strong> besteht in der Verpflichtung zur Betätigung des<br />

Absperrorgans. Jene technischen <strong>und</strong> organisatorischen Maßnahmen, mit deren Einrichtung der<br />

Verpflichtete dieser Handlungspflicht im Gefahrenfall pflichtgemäß nachkommen kann, dem<br />

Verpflichteten selbst zu überlassen, ist nicht rechtswidrig. Eröffnet dies dem Verpflichteten doch<br />

gerade die Möglichkeit, solche technische <strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung<br />

seiner Handlungspflicht im Gefahrenfall zu wählen, die für ihn am wenigsten einschneidend sind.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0007<br />

45. Die bei Wahrnehmung der Gewässeraufsicht der Behörde eingeräumten Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

ergeben sich schon aus dem Gesetz. Einer Vorschreibung des Inhalts, bestimmte Untersuchungen<br />

„im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung durchzuführen",<br />

kommt daher keine eigenständige normative Bedeutung zu. Einen Anspruch auf Beteiligung des<br />

Amtes der Landesregierung an den vorgeschriebenen Untersuchungen hat die Partei damit nicht.<br />

Wenn diese Untersuchungen erforderlich iSd WRG sind, kommt es auch nicht darauf an, welche<br />

finanziellen Auswirkungen damit für die Partei verb<strong>und</strong>en sind.<br />

VwGH 24.10.1995, 95/07/0046 (Hinweis auf VwGH 24.10.1994, 93/10/0120, 27.9.1994,<br />

92/07/0096)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 252 von 390


253<br />

46. Da der Begriff der Anlage sämtliche Bestandteile des <strong>Wasserbau</strong>vorhabens umfasst, gilt das<br />

Gebot der Übereinstimmung mit dem Stand der Technik auch für Anlagenteile, deren Errichtung durch<br />

Auflagen vorgeschrieben wird. Der Stand der Technik ist ein Sachverhaltselement, das die Behörde<br />

festzustellen hat. Nach stRsp hat die Behörde ihrer Entscheidung die bei Erlassung des Bescheides<br />

bestehende Sachlage zu Gr<strong>und</strong>e zu legen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine<br />

Abweichung von der Regel, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich<br />

ist, ist dem WRG in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen. Für den Fall, dass sich<br />

nachträglich herausstellt, dass die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt sind, eröffnet<br />

§ 21a der WRbeh die Möglichkeit, die nach dem nunmehrigen Stand der Technik zur Erreichung<br />

dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.<br />

Daraus folgt die Unzulässigkeit einer dynamischen Verweisung in einer Auflage auf den jeweiligen<br />

Stand der Technik.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0193 = JUS EXTRA 1996/139, E 2418 = RdU 31/1997<br />

47. Im wr Bewilligungsverfahren ist es nicht Aufgabe der WRbeh, für den Konsenswerber durch<br />

wasserpolizeiliche Aufträge eine optimale Situation zu schaffen; ihre Aufgabe ist es vielmehr, dafür zu<br />

sorgen, dass das <strong>Wasserbau</strong>vorhaben mit öffentlichen Interessen <strong>und</strong> fremden Rechten in Einklang<br />

gebracht wird.<br />

Besteht die Möglichkeit, dass durch nicht konsensgemäße Zustände im Bereich des Bauvorhabens,<br />

die von anderen als dem Konsenswerber verursacht wurden, iVm dem <strong>Wasserbau</strong>vorhaben eine<br />

Beeinträchtigung öffentlicher Interessen eintritt, so hat die zur Entscheidung über die beantragte wr<br />

Bewilligung verpflichtete WRbeh gar keine andere Möglichkeit, als durch Auflagen sicherzustellen,<br />

dass das öffentliche Interesse nicht verletzt wird.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0193 = JUS EXTRA 139/1996, E 2419 = RdU 31/1997<br />

Vgl § 13 Abs 1 idFd WRG-Nov 1990, wonach der Bewilligungswerber die bestehenden<br />

wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gegen sich gelten lassen muss, egal, ob sie rechtmäßig<br />

oder rechtswidrig bestehen<br />

48. Im Zuge der Erfüllung von Auflagen erforderliche Maßnahmen auf fremden Gr<strong>und</strong>stücken dienen<br />

der Ausführung <strong>und</strong> Instandhaltung eines <strong>Wasserbau</strong>es <strong>und</strong> finden daher gr<strong>und</strong>sätzlich in § 72 Abs 1<br />

lit b eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage. Im Streitfall ist die Durchsetzung dieser Verpflichtung durch Bescheid der<br />

Verwaltungsbehörde gewährleistet. Keinesfalls wird der Unternehmer des <strong>Wasserbau</strong>vorhabens in<br />

solchen Fällen als „technisches Hilfsorgan" der Behörde tätig. Aber selbst wenn § 72 Abs 1 nicht zur<br />

Durchführung der nach den Auflagen erforderlichen Maßnahmen ausreichte, wäre die Vorschreibung<br />

dieser Auflagen nicht unzulässig, wenn diese nicht von vornherein objektiv unmöglich sind.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0193 = JUS EXTRA 139/1996, E 2419 = RdU 31/1997<br />

49. Die Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden<br />

Verwaltungsaktes. Macht der vom Verwaltungsakt Begünstigte von seiner Bewilligung Gebrauch,<br />

dann hat er auch die mit dem Verwaltungsakt verb<strong>und</strong>enen Auflagen zu erfüllen. Ist er dazu nicht in<br />

der Lage, darf er von der Bewilligung keinen Gebrauch machen. Für die Frage der Rechtmäßigkeit<br />

einer Auflage ist es also unbeachtlich, ob ihrer Erfüllung privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0193 = JUS EXTRA 139/1996, E 2419 = RdU 31/1997; stRsp<br />

50. Gravierende Verstöße gegen den wr Bewilligungsbescheid, wie zB Einbringen wassergefährdender<br />

Stoffe ins Wasser <strong>und</strong> Versuch der Tarnung konsenswidrigen Verhaltens, lassen<br />

begründete Zweifel an der verlässlichen Durchführung entsprechender, der Partei obliegender<br />

Eingangskontrollen <strong>und</strong> damit die Sicherstellung solcher Kontrollen durch Vorschreibung einer<br />

entsprechenden Kontrolldichte gerechtfertigt erscheinen.<br />

VwGH 19.9.1996, 96/07/0072<br />

Selbst amtsbekannte Unverlässlichkeit des Bewilligungswerbers ist kein Versagungsgr<strong>und</strong><br />

(vgl oben VwGH 18.9.1984, 84/07/0171), kann aber entsprechende Sicherungs- <strong>und</strong> Überwachungsauflagen<br />

rechtfertigen.<br />

51. Es ist Sache der WRbeh, Geräuschbelästigungen im wohlverstandenen öffentlichen Interesse iSd<br />

§ 105 hintanzuhalten. Dem durch Lärmauswirkungen betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer bleibt es<br />

unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen iS einschlägiger zivilrechtlicher<br />

Bestimmungen anzustreben.<br />

VwGH 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184 (Hinweis auf VwGH 25.1.1979, 2829/78,<br />

12.12.1996, 96/07/0226)<br />

52. Ein bescheidmäßig als Auflage ausgesprochenes Gebot projektsgemäßer Ausführung des<br />

Vorhabens stellt keinen vollstreckbaren Exekutionstitel dar.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />

53. Wenn feststeht, dass die auf Gr<strong>und</strong> von Einwendungen geltend gemachten Beeinträchtigungen<br />

durch die erteilte wr Bewilligung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten, kann die Partei<br />

auch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sein, wenn die ausschließlich im öffentlichen Interesse<br />

erteilten Auflagen unbestimmt sein sollten.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 253 von 390


254<br />

VwGH 22.4.1999, 98/07/0119<br />

54. Dass dritte Personen durch Nebenbestimmungen nicht verpflichtet werden können, ist dann nicht<br />

zutreffend, wenn eine Auflage ausschließlich dem Schutz der im Bewilligungsverfahren geltend<br />

gemachten Rechte der Partei dient.<br />

VwGH 22.4.1999, 98/07/0119<br />

55. Zur Wahrnehmung des Schutzes öffentlicher Interessen ist die Berufungsbehörde auf Gr<strong>und</strong><br />

zulässig erhobener Berufungen berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet. Fragen des öffentlichen Interesses sind<br />

der Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde keineswegs entzogen, sondern von ihr vielmehr<br />

pflichtgemäß wahrzunehmen. Löst doch das Vorliegen einer zulässigen Berufung die Amtspflicht der<br />

Behörde aus, losgelöst von den in der Berufung vorgetragenen Sachverhalten das Vorhaben in jeder<br />

Hinsicht auf das Vorliegen von Bewilligungshindernissen zu untersuchen <strong>und</strong> iSd § 66 Abs 4 letzter<br />

Satz AVG sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an Stelle jener der<br />

Unterbehörde zu setzen <strong>und</strong> demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung<br />

abzuändern.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 26.2.1996, 94/10/0192,<br />

22.11.1994, 93/04/0102); stRsp<br />

Eine Einschränkung der Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde ist nur bei Teilbarkeit iSd<br />

§ 59 AVG anzunehmen; daraus ergibt sich ein weiter Prüfbereich der Berufungsbehörden (vgl<br />

auch Rsp zu § 26)<br />

56. Dass ein Konsenswerber nach § 103 lit f auch Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen<br />

seines Vorhabens auf Gewässer zu machen hat, begründet keine verfahrensrechtliche Obliegenheit<br />

zur gutachterlichen Belegung des Ausbleibens einer wesentlichen Beeinträchtigung.<br />

VwGH 29.6.2000, 2000/07/0024<br />

Amtswegige Ermittlungspflicht kann nicht auf den Antragsteller überwälzt werden<br />

57. Richtlinien (des BMLF) sind keine für den VwGH verbindliche Rechtsquelle <strong>und</strong> mit einer Berufung<br />

allein auf solche Richtlinien kann die Annahme, ein Teich sei öffentlichen Interessen abträglich <strong>und</strong><br />

daher nicht bewilligungsfähig, nicht tauglich begründet werden.<br />

VwGH 22.2.2001, 2000/07/0101 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0074; 17.5.2001,<br />

2001/07/0034)<br />

Siehe aber unten VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8<br />

58. Zur Geltendmachung öffentlicher Interessen oder Interessen Dritter ist eine Partei nicht berufen,<br />

soweit sich diese nicht mit ihren eigenen subjektiven Rechten decken.<br />

VwGH 22.3.2001, 2000/07/0284; stRsp<br />

59. Die Beurteilung der Bestimmtheit einer Auflage iSd § 59 AVG bemisst sich jeweils nach den<br />

Umständen des Einzelfalles, wobei die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen nicht<br />

überspannt werden dürfen. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für<br />

jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch<br />

dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist.<br />

Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung<br />

von Fachleuten zu erfolgen hat <strong>und</strong> für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig<br />

erkennbar ist. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche<br />

Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die<br />

Behörde <strong>und</strong> ihre Sachverständigen auf der einen <strong>und</strong> die Bescheidadressaten auf der anderen Seite<br />

einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhaltes in<br />

einer Art <strong>und</strong> Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar<br />

ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich.<br />

Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein Rechtsfrage, sondern<br />

auch eine Fachfrage.<br />

VwGH 25.6.2001, 2000/07/0012; 25.4.2002, 98/07/0103 (gilt auch für die durch die Auflage<br />

geschützte Partei); stRsp<br />

60. Der Umstand, dass in einem Bescheid Vorschreibungen betreffend eine Gr<strong>und</strong>wasseranreicherung<br />

aus öffentlichen Interesse erfolgt waren, schließt eine Berührung eines verfolgbaren<br />

subjektiv-öffentlichen Rechts durch die nachträgliche Entscheidung über den Entfall der geplanten<br />

Gr<strong>und</strong>wasseranreicherung nicht aus.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

61. Dass sich der Bewilligungswerber über die Bedingungen des ihm erteilten Konsenses in der Art<br />

seiner Ausübung hinwegsetzen werde, darf von der Behörde nicht vorweg unterstellt werden, weil im<br />

Zweifel davon auszugehen ist, dass verliehene Berechtigungen konsensgemäß ausgeübt werden.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 94/07/0112, 0113, 26.1.1993,<br />

92/07/0068); stRsp<br />

62. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des<br />

Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat <strong>und</strong> für<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 254 von 390


255<br />

diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den<br />

durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die<br />

Auflage geschützt werden sollen.<br />

Auch für eine solche Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem Bestimmtheitsgebot des<br />

§ 59 Abs 1 AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachk<strong>und</strong>igen nicht verlässlich<br />

ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß<br />

eine Rechtsfrage, sondern auch eine ggf fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0103 (Hinweis auf VwGH 25.6.2001, 2000/07/0012, <strong>und</strong> 29.6.2000,<br />

2000/07/0014)<br />

63. Zwar stellen Richtlinien, Leitlinien <strong>und</strong> (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen keine verbindliche<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen dar, ihnen kann jedoch insoweit Bedeutung zukommen, als von der Behörde<br />

dargetan wird, dass die darin enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen<br />

VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/07/0085,<br />

mwN); stRsp<br />

64. Die im § 105 Abs 1 als Bewilligungshindernisse formulierten öffentlichen Interessen können nicht<br />

unreflektiert der nach § 17 Abs 1 (im Widerstreit) zu treffenden Wertentscheidung zu Gr<strong>und</strong>e gelegt<br />

werden.<br />

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194; stRsp<br />

65. Da es allemal Sache des Antragstellers auf Erteilung einer wr Bewilligung bleibt, die Entscheidung<br />

darüber zu treffen, wie das Projekt gestaltet ist, für das er die wr Bewilligung erlangen will, darf eine<br />

Beurteilung der Auswirkungen des Projektes (hier: auf fremde Rechte) von nichts anderem als jener<br />

Gestaltung des Projektes ausgehen, die der Antragsteller ihm gegeben hat.<br />

VwGH 16.10.2003, 99/07/0034<br />

66. Fragen des Raumordnungs- oder Baurechts, für welche die Entscheidungsträger in Land <strong>und</strong><br />

Gemeinde einzustehen haben, sind von den WRbeh ebenso wenig zu beurteilen wie die Übereinstimmung<br />

einer getroffenen Widmungsentscheidung mit den dafür bestehenden gesetzlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen. Im wr Bewilligungsverfahren lässt sich ein Projekt nicht nach raumordnungs- oder<br />

baurechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob eine Verwirklichung desselben<br />

öffentliche Interessen oder vom WRG 1959 geschützte fremde Rechte verletzt.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131<br />

67. Lässt sich unter Zugr<strong>und</strong>elegung der vorgeschriebenen Auflagen eine wesentliche<br />

Beeinträchtigung des Gewässers nicht feststellen, dann ist davon auszugehen, dass dieses im Gesetz<br />

angeführte Hindernis <strong>und</strong> insoweit öffentliche Interessen iSd § 13 Abs 4 der Erteilung einer wr<br />

Bewilligung nicht entgegenstehen.<br />

VwGH 8.7.2004, 2001/07/0063<br />

- lit a<br />

1. § 105 Abs 1 lit a gehört zum Kompetenztatbestand Wasserrecht <strong>und</strong> nicht zum Ges<strong>und</strong>heitswesen.<br />

VfGH 26.3.1963, Slg 4410<br />

2. Wenn die Behörde bei Verfügungen im Interesse der Ges<strong>und</strong>heit auch Katastrophensituationen ins<br />

Auge fasst <strong>und</strong> sich nicht darauf verlässt, dass ohnehin nicht passieren werde, kann darin eine<br />

Verletzung des Gleichheitsgr<strong>und</strong>satzes nicht erblickt werden.<br />

VfGH 26.9.1969, B 74/69<br />

3. Ist zufolge des Nitratgehaltes auf vorhandene Verunreinigungsträger zu schließen, so rechtfertigt<br />

dies die Abweisung des Ansuchens um Bewilligung einer Trinkwasserversorgungsanlage wegen<br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefährlichkeit.<br />

VwGH 7.1.1973, 1937/71<br />

4. Nicht jede theoretische Möglichkeit einer ges<strong>und</strong>heitlichen Gefährdung berechtigt zur Versagung<br />

einer wr Bewilligung nach § 105 lit a, wohl aber die entsprechend begründete Befürchtung <strong>und</strong> damit<br />

die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung; einer Gewissheit, dass solche Folgen eintreten,<br />

bedarf es hingegen nicht.<br />

VwGH 7.9.1973, 1937/71, Slg 8450; stRsp<br />

Gilt allgemein für den Schutz öffentlicher Interessen <strong>und</strong> fremder Rechte<br />

5. Der von einer Gemeinde zum Zwecke einer geordneten Sammlung <strong>und</strong> unschädlichen Ableitung<br />

der Abwässer durch Klärung bzw Reinigung derselben in ihrem Gemeindegebiet unternommene<br />

<strong>Wasserbau</strong> liegt im allgemeinen (öffentlichen) Interesse des Gemeinwesens, insb iSd § 105 lit a <strong>und</strong> e<br />

zwecks Vermeidung ges<strong>und</strong>heitsschädlicher Folgen <strong>und</strong> der nachteiligen Beeinflussung der<br />

Beschaffenheit des Wassers.<br />

VwGH 31.3.1977, 2465/76<br />

Bedeutsam für den Widerstreitfall gem § 17<br />

6. Im Bereich des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes steht den Parteien kein Mitspracherecht im wr Verfahren zu,<br />

weil damit die Übereinstimmung des Projekts mit den öffentlichen Interessen iSd § 105 Abs 1 lit a<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 255 von 390


256<br />

angesprochen ist. Nach der stRsp des VwGH ist die Wahrung der im § 105 verankerten öffentlichen<br />

Interessen nämlich ausschließlich der WRbeh überantwortet. Parteien des wr Verfahrens können aus<br />

§ 105 hingegen keine subjektiven Rechte ableiten.<br />

VwGH 27.5.2003, 2002/07/0110 (Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 97/07/0226, mwN)<br />

- lit b<br />

1. Die Behörde ist gem § 105 (Abs 1) lit b verpflichtet, Auflagen für eine ordnungsgemäße Enteisung<br />

von Wasserbenutzungsanlagen zu erteilen.<br />

VwGH 2.6.1958, 2732/55<br />

2. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schifffahrt iSd § 105 (Abs 1) lit b ist anzunehmen, wenn die<br />

Befahrung eines Gewässers mit der bisherigen Schiffstype (Rollfähre) infolge eines <strong>Wasserbau</strong>projektes<br />

unmöglich wird.<br />

VwGH 9.7.1959, Slg 5028<br />

3. Die Vorschreibung von Schifffahrtsschleusen kann auf § 105 Abs 1 lit b gestützt werden; die<br />

Regelung der Durchschleusungsvorgänge gehört jedoch zum Bereich der Schifffahrtspolizei.<br />

VwGH 27.10.1966, 934/66<br />

4. Die Ablehnung eines Vorhabens unter Berufung auf § 105 Abs 1 lit b setzt die konkrete Besorgnis<br />

einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes voraus.<br />

VwGH 17.1.1984, 83/07/0224; 11.6.1991, 90/07/0166; 31.3.1992, 92/07/0019; stRsp<br />

5. Eine Änderung der bei Hochwässern auftretenden Strömungsverhältnisse, die zu Nachteilen für<br />

Dritte führt, kann nicht mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer<br />

angesehen werden.<br />

VwGH 16.11.1993, 93/07/0085; 20.9.2001, 2000/07/0222 = RdU-LSK 2002/4 (Hinweis auf<br />

VwGH 21.1.1999, 98/07/0155)<br />

6. Gefahrenzonenpläne (§ 2 Z 3 WBFG) sind nicht an Flächenwidmungspläne geb<strong>und</strong>en.<br />

VwGH 31.1.1995, 94/07/0115<br />

7. Die losgelöst von den Maßnahmen der Partei bestehende Hochwassergefährdung einer Ortschaft<br />

muss jegliche Maßnahme als den öffentlichen Interessen widerstreitend erweisen, welche zu einer<br />

Verschärfung der Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0060<br />

Relevanz von Vorbelastung bzw Summationseffekten; siehe unten<br />

8. Aus der Formulierung in einem Gutachten „dass infolge der Konstruktion der Anlage es zu<br />

Überbordungen des Gewässers kommen könne“ ist nicht zu erkennen, ob eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer iSd § 105 Abs 1 lit b zu besorgen ist.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243<br />

9. Liegt keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer vor, kann das im § 105<br />

Abs 1 lit b genannte öffentliche Interesse nicht verletzt <strong>und</strong> die Erforderlichkeit der Beseitigung einer<br />

eigenmächtigen Neuerung auch nicht darauf gestützt werden.<br />

VwGH 17.5.2001, 2001/07/0034 (Hinweis auf VwGH 17.1.1984, 83/07/0224, 29.6.1995,<br />

94/07/0136); 25.7.2002, 2002/07/0039<br />

10. Eine Versagung der Bewilligung kommt nur dann in Betracht, wenn die Anlage für sich allein oder<br />

zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt.<br />

VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037 (Hinweis auf VwGH 29.6.1995, 94/07/0136, <strong>und</strong> 29.10.1996,<br />

94/07/0021); 17.10.2002, 2001/07/0061; stRsp<br />

11. Das WRG bietet keine Gr<strong>und</strong>lage für die Versagung einer beantragten Bewilligung aus<br />

präventiven Gründen; vielmehr ist eine auf § 105 Abs 1 lit b gestützte Versagung nur dann<br />

auszusprechen, wenn eine konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes<br />

vorliegt. Fiktive künftige <strong>und</strong> daher völlig unbestimmbare Momente, wie die Verbauung <strong>und</strong><br />

Versiegelung der Liegenschaften im Oberlauf, darf die Behörde ihrer in der konkret vorliegenden<br />

Situation zu treffenden Entscheidung nicht zu Gr<strong>und</strong>e legen.<br />

VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037 (Hinweis auf VwGH 17.1.1984, 83/07/0224, <strong>und</strong> 31.3.1992,<br />

92/07/0019); stRsp<br />

12. Eine „Beeinflussung" der Hochwasserabfuhr muss, um rechtlich relevant zu sein (§ 105 Abs 1<br />

lit b), erheblich sein; es ist daher nicht auf „jedwede negative Einwirkung" abzustellen; nachteilige<br />

Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, sind rechtlich nicht relevant. Die<br />

Erheblichkeit muss zudem in fachlichen Gutachten ausdrücklich nachgewiesen sein.<br />

VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037 (Hinweis auf VwGH 17.5.2001, 2001/07/0034, sowie zum<br />

Begriff der „Erheblichkeit vom 17.1.1984, 83/07/0224, <strong>und</strong> 29.6.1995, 94/07/0136); stRsp<br />

13. § 105 hat nicht nur für wr Bewilligungen Bedeutung; die Verletzung des in § 105 Abs 1 lit b<br />

genannten öffentlichen Interesses macht die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 256 von 390


257<br />

Abs 1 lit a zulässig. Allerdings ist nicht jede Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses von<br />

vornherein geeignet, einen wasserpolizeilichen Auftrag zu tragen, sondern nur eine erhebliche.<br />

VwGH 25.7.2002, 2002/07/0039; stRsp<br />

14. Wenn Beurteilungsmaßstab für die Auswirkung einer Maßnahme im Hochwasserabflussbereich<br />

ein 30-jährliches Hochwasser ist, dann muss dies gr<strong>und</strong>sätzlich auch für die Frage der „erheblichen<br />

Beeinträchtigung" des Hochwasserabflusses gelten. Es wäre ein nicht erklärbarer Widerspruch, wenn<br />

die Auswirkung einer Maßnahme im Hochwasserabflussbereich vom Betroffenen nicht geltend<br />

gemacht werden könnte, weil sie sich außerhalb des Beurteilungsmaßstabes des 30-jährlichen Hochwassers<br />

abspielt, wenn dieselbe Auswirkung aber, ohne dass noch zusätzliche Faktoren dazukommen,<br />

unter dem Titel einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses aus<br />

öffentlichen Interessen relevant wäre.<br />

Eine solche Relevanz könnte allerdings gegeben sein, wenn sich die Auswirkungen der Maßnahme<br />

nicht in einem Einfluss auf das Gr<strong>und</strong>eigentum eines einzelnen Betroffenen erschöpften, sondern<br />

wenn es zusätzliche Auswirkungen gäbe, die unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses von<br />

Bedeutung sein könnten. Dies bedürfte allerdings einer entsprechenden Begründung.<br />

VwGH 25.7.2002, 2002/07/0039<br />

Liegenschaft des Einschreiters lag außerhalb des HQ 30 -Bereiches<br />

15. Die Einschätzung einer Hochwasserspiegelerhöhung um 1 cm als geringfügig widerspricht der<br />

Lebenserfahrung nicht.<br />

VwGH 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2 (Hinweis auf VwGH 25.4.2002, 98/07/0103,<br />

mwN)<br />

- lit c<br />

1. Ob ein Projekt mit einer in Aussicht genommenen Regulierung in Einklang steht, betrifft nur die<br />

Übereinstimmung des Projektes mit öffentlichen Interessen, einen Themenbereich, in welchem Dritten<br />

kein Mitspracherecht zukommt.<br />

VwGH 29.10.1998, 98/07/0057<br />

- lit e<br />

1. Der von einer Gemeinde zum Zwecke einer geordneten Sammlung <strong>und</strong> unschädlichen Ableitung<br />

der Abwässer durch Klärung bzw Reinigung derselben in ihrem Gemeindegebiet unternommene<br />

<strong>Wasserbau</strong> liegt im allgemeinen (öffentlichen) Interesse des Gemeinwesens, insb iSd § 105 lit a <strong>und</strong> e<br />

zwecks Vermeidung ges<strong>und</strong>heitsschädlicher Folgen <strong>und</strong> der nachteiligen Beeinflussung der<br />

Beschaffenheit des Wassers.<br />

VwGH 31.3.1977, 2465/76<br />

2. Wird die Beschaffenheit des Gewässers durch das geplante Vorhaben nachteilig beeinflusst, so ist<br />

die Frage zu klären, ob dieses geplante Vorhaben im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen<br />

<strong>und</strong> daher das Ansuchen um wr Bewilligung abzuweisen ist, oder ob es nur unter entsprechenden<br />

Bedingungen bewilligt werden kann.<br />

VwGH 25.11.1980, 2827/80<br />

3. Das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung besteht unabhängig von der Größe <strong>und</strong><br />

Länge eines Gewässers <strong>und</strong> gewinnt gerade dort, wo Gewässerverunreinigungen grenzüberschreitende<br />

Auswirkungen entfalten, im Hinblick auf dadurch berührte internationale<br />

Verpflichtungen Österreichs besonders an Gewicht.<br />

VwGH 1.12.1992, 91/07/019<br />

Vgl Grenzgewässerverträge mit Nachbarstaaten sowie Wasser-Rahmenrichtlinie 2000/60/EG<br />

4. Eine nachteilige Beeinflussung des Wassers iSd § 105 Abs 1 lit e liegt dann vor, wenn dessen<br />

natürliche Beschaffenheit beeinträchtigt wird. Geht von einem beantragten Vorhaben eine solche<br />

nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers aus <strong>und</strong> kann diese auch durch Auflagen<br />

nicht beseitigt werden, so ist das Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht bewilligungsfähig. Dies gilt allerdings dort nicht, wo aus Bestimmungen des WRG bzw<br />

der darauf gegründeten Verordnungen erschließbar ist, dass Beeinträchtigungen der Beschaffenheit<br />

des Wassers, die ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen, einer Bewilligung nicht entgegenstehen.<br />

VwGH 14.12.1993, 93/07/0064 = RdU 19/1994; 17.10.2002, 2001/07/0095<br />

5. Die im § 105 Abs 1 lit e normierte „nachteilige Beeinflussung" entspricht den in den §§ 30 ff<br />

angesprochenen Gesichtspunkten. Sie steht einer Bewilligung eines Vorhabens selbst dann<br />

entgegen, wenn auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter eingeleitet werden.<br />

VwGH 18.3.1994, 90/07/0126<br />

6. § 105 Abs 1 lit e stellt lediglich darauf ab, ob durch das <strong>Wasserbau</strong>vorhaben die Gewässerbeschaffenheit<br />

nachteilig beeinflusst würde. Ist dies der Fall, so darf das Vorhaben nicht oder nur<br />

unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden. Aus welchen Gründen es dabei durch das Bau-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 257 von 390


258<br />

vorhaben ohne Vorschreibungen entsprechender Auflagen zu einer nachteiligen Beeinflussung der<br />

Beschaffenheit des Wassers käme, ist ohne Belang.<br />

Die WRbeh ist nicht befugt, in Fällen, in denen eine Gewässergefährdung dadurch entsteht, dass die<br />

durch das <strong>Wasserbau</strong>vorhaben hervorgerufenen Veränderungen auf bestehende Altlasten treffen, von<br />

entsprechenden gewässerschützenden Auflagen abzusehen.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0193 = RdU 31/1997<br />

Auch derjenige, durch dessen Maßnahmen eine Altlast aktiviert wird (Baumaßnahmen im<br />

Bereich der Altlast; Gr<strong>und</strong>wasseraufstau), hat iSd § 31 Abs 1 dafür einzustehen, dass durch<br />

Auswaschen der Altlast keine unerlaubte Gewässerverunreinigung bewirkt wird. Die Haftung<br />

des eigentlich Verpflichteten (zB Verursachers) bleibt jedoch unberührt.<br />

7. Werden durch einen kraftwerksbedingten Aufstau Gr<strong>und</strong>wasserverhältnisse geschaffen, die auf<br />

Verunreinigungen in einem weit höheren Ausmaß rascher <strong>und</strong> nachhaltiger reagieren würden,<br />

weshalb bewilligte Abwasser- <strong>und</strong> Niederschlagswasserversickerungen, die bisher keine relevante<br />

Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>wassers bewirkten, durch den Aufstau sehr wohl zu einer wr unzulässigen<br />

Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>wassers führen können, dann ist eine Auflage des Inhalts, das Kraftwerksunternehmen<br />

habe dafür zu sorgen, dass derartige Versickerungen bis zur Errichtung des Vollstaues<br />

eingestellt werden, gerechtfertigt, weil die Notwendigkeit dieser Auflage durch das Kraftwerksvorhaben<br />

hervorgerufen wird.<br />

VwGH 23.5.1996, 96/07/0082<br />

8. Dass eine dem Stand der Technik nicht mehr entsprechende mechanische Kläranlage durch<br />

Zuleitung - gegenüber einem Reinigungsergebnis im biologischen Verfahren - vermeidbarer Schmutzfrachten<br />

in den Vorfluter gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet ist, die im § 105 Abs 1 lit e beschriebenen öffentlichen<br />

Interessen zu beeinträchtigen, steht außer Zweifel.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0180 = RdU 99/1998<br />

9. Wo es um den Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers geht, können landschaftsgestalterische Aspekte von<br />

vornherein keine Rolle spielen.<br />

VwGH 13.11.1997, 97/07/0092<br />

10. Haben die Parteien rechtzeitig, zulässig <strong>und</strong> damit wirksam eine Beeinträchtigung des unter ihren<br />

Gr<strong>und</strong>stücken fließenden Gr<strong>und</strong>wassers durch die Deponie geltend gemacht, dann hatte das zur<br />

Folge, dass das in der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 31b Abs 2 statuierte Erfordernis, dass<br />

die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers vorgesehenen Maßnahmen dem<br />

Stand der Technik entsprechen, zu einer Voraussetzung der zu erteilenden Bewilligung wurde, die in<br />

die Einflusssphäre der Parteien derart geriet, dass sie auf die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung<br />

im Umfang ihres Gr<strong>und</strong>wassers dringen durften.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072);<br />

stRsp<br />

Eine Vernachlässigung der Wahrnehmung öffentlicher Interessen kann auch eine Verletzung<br />

der Rechte Dritter bedeuten. Gilt ebenso für andere Bereiche des § 105, wo eine Parallelität<br />

mit Rechten Dritter möglich ist (vgl etwa Abs 1 lit a, b, d, e, f, m sowie Abs 2)<br />

11. Nicht jede auch nur denkbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung wr geschützter Rechte führt<br />

dazu, dass das zur Bewilligung beantragte Vorhaben nicht bewilligt werden kann, sondern erst ein<br />

entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit. Dass das Schadstoffpotential<br />

(abzulagernder Abfälle) „begrenzt“ ist, führt noch nicht dazu, dass damit Rechte der Parteien nicht<br />

beeinträchtigt werden. Entscheidend ist, ob das Trinkwasser in seiner Trinkwasserqualität<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Dass eine Beeinträchtigung durch Beweissicherungssonden feststellbar ist, hindert die<br />

Beeinträchtigung selbst nicht.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, VwSlg NF 14.564/A);<br />

25.3.2004, 2003/07/0131 (zum ersten Satz; Hochwassergefahr)<br />

Dem Gutachten war nicht zu entnehmen, ob ein Versagen der Deponiebasisdichtung zwar<br />

theoretisch möglich, aber unwahrscheinlich ist, oder ob mit einem solchen Versagen zu<br />

rechnen ist; gilt auch für die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen<br />

12. Eine offene Wasserführung in einer Garage nahe dem Öltank widerspricht öffentlichen Interessen,<br />

insb jenen des § 105 Abs 1 lit e <strong>und</strong> lit m.<br />

VwGH 23.1.2002, 2000/07/0268<br />

13. Das Gesetz bietet keine Gr<strong>und</strong>lage dafür, die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der<br />

Gewässerreinhaltung bei Vorhandensein von Kläranlagen an einem anderen (strengeren) Maßstab,<br />

nämlich an der Reinigungsleistung dieser Kläranlage, zu messen. Die Rechtsansicht „dass sich aus<br />

der Möglichkeit des Anschlusses an die Kanalanlage der Gemeinde <strong>und</strong> der diesfalls erreichbaren<br />

größtmöglichen Reinigung der Abwässer strengere gewässerökologische Grenzwerte verglichen mit<br />

einer beliebigen anderen Anlage, begründeten," findet im Gesetz keine Gr<strong>und</strong>lage.<br />

VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 258 von 390


259<br />

14. Das Argument, bei dem durch die Auswirkungen der Deponie beeinträchtigten Gr<strong>und</strong>wasser<br />

handle es sich um ein solches, auf dessen Reinhaltung „verzichtet" werden könne, ist keine fachliche<br />

Erwiderung, sondern die Äußerung einer Rechtsansicht, die ihres unauflöslichen Widerspruches zur<br />

Bestimmung des § 30 Abs 1 („alle Gewässer") wegen als schlichtweg unvertretbar bezeichnet werden<br />

muss <strong>und</strong> unvertretbar auch dann bliebe, wenn sie tatsächlich vom Vorstand eines mit Umweltangelegenheiten<br />

befassten Universitätsinstitutes vertreten worden wäre.<br />

VwGH 17.10.2002, 99/07/0036<br />

- lit f<br />

1. Anlässlich der wr Bewilligung einer Wehranlage können im öffentlichen Interesse an der Erhaltung<br />

der Fischzucht entsprechende Auflagen erteilt werden.<br />

VwGH 20.9.1951, Slg 2230; stRsp<br />

2. Wenn die Behörde bei Prüfung der öffentlichen Interessen jenen der Landwirtschaft (§ 105 Abs 1<br />

lit f) den Vorzug gibt, kann darin ein Handeln gegen den Gesetzessinn nicht erblickt werden.<br />

VwGH 12.4.1956, Slg 4036<br />

3. Gemeinden haben bei Auflassung des Gemeingebrauches keine Parteistellung.<br />

VwGH 9.2.1961, 2176/59<br />

4. Es müssen gr<strong>und</strong>sätzlich ästhetische Momente sein, die das Interesse einer unbestimmten Vielfalt<br />

von Betrachtern zu einem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines Landschaftsbildes gestalten.<br />

VwGH 9.1.1964, Slg 6199<br />

5. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Wasseranlagen geht dem öffentlichen Interesse am<br />

Tierschutz auch dann vor, wenn dadurch zwangsläufig eine bestimmte Menge von Wassertieren in<br />

Mitleidenschaft gezogen wird.<br />

VwGH 4.2.1965, Slg 6575<br />

Gilt auch hinsichtlich des B<strong>und</strong>es-Tierschutzgesetzes<br />

6. Es entspricht § 105 (Abs 1) lit f, die Behinderung des Gemeingebrauchs an einem öffentlichen<br />

Gewässer durch die Anlage eines Bade- <strong>und</strong> Anlegesteges nur in einem Ausmaß zuzulassen, das für<br />

den angestrebten Zweck unbedingt erforderlich ist.<br />

VwGH 3.7.1970, Slg 7841<br />

7. Eine über das Interesse eines Fischereiberechtigten hinausgehende allgemeine Beeinträchtigung<br />

der Fischereiwirtschaft (§ 105 Abs 1 lit f) kann nur dann angenommen werden, wenn die fischereischädigende<br />

Auswirkung einer bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung als volkswirtschaftlich<br />

bedeutsam zu beurteilen ist.<br />

VwGH 14.9.1972, Slg 8278; 16.11.1973, 249/73, Slg 8499; 22.3.1974, Slg 8583; stRsp<br />

8. Auf die Berücksichtigung der Interessen der Fischerei im Rahmen des § 105 (Abs 1) lit f steht<br />

einem Fischereiberechtigten ein Rechtsanspruch nicht zu.<br />

VwGH 5.5.1981, 81/07/0062<br />

9. Die Bewilligung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften ist keine Vorfrage (§ 38 AVG) im wr<br />

Bewilligungsverfahren.<br />

VfGH 5.10.1985, B 5/85, B 16, 17/85<br />

10. Dass im wr Bewilligungsverfahren kompetenzfremde Zwecke zu berücksichtigen sind (hier<br />

Naturschutz gem § 105 Abs 1 lit f), hindert nicht, dass daneben zB auch noch eine naturschutzrechtliche<br />

Bewilligung erforderlich sein kann. Es ist keineswegs rechtswidrig, wenn die einzelnen<br />

Bewilligungsverfahren angesichts der unterschiedlichen Gesichtspunkte zu voneinander<br />

abweichenden Ergebnissen führen.<br />

VwGH 15.6.1987, 86/10/0203<br />

11. Mit der Berücksichtigung eines durch landesgesetzliche Normen geschützten öffentlichen<br />

Interesses bestimmter Art erfolgt keineswegs ein Abspruch in einer Landessache.<br />

VwGH 25.9.1990, 86/07/0264 (Hinweis auf VfGH 3.12.1984, Slg 10.292)<br />

§ 105 Abs 1 lit f WRG ist somit auch kein Eingriff in die verfassungsgesetzliche Kompetenzverteilung<br />

12. Steht einem Vorhaben die Erklärung eines betroffenen Objekts als Naturdenkmal entgegen, ohne<br />

dass diesem öffentlichen Interesse durch entsprechende Vorschreibungen Rechnung getragen<br />

werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Dass diese Erklärung auch widerrufen werden könnte,<br />

ist dabei ohne Belang.<br />

VwGH 25.9.1990, 86/07/0264<br />

13. Wo es um den Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers geht, können landschaftsgestalterische Aspekte von<br />

vornherein keine Rolle spielen.<br />

VwGH 13.11.1997, 97/07/0092<br />

14. Außerhalb eines Verfahrens nach § 111a ist es nicht zulässig, gebotene <strong>und</strong> mögliche<br />

Maßnahmen zum Schutz der Fischerei einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0031 (Hinweis auf VwGH 8.4.1997, 95/07/0174)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 259 von 390


260<br />

15. Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie),<br />

ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom<br />

8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9 <strong>und</strong> die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen<br />

Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere <strong>und</strong> Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie),<br />

ABl. Nr. L 206/7, begründen keine individuellen Rechte für den Einzelnen.<br />

VwGH 19.11.2003, 2000/04/0175 (Hinweis auf VwGH 14.10.2003, 2001/05/1171)<br />

- lit i<br />

1. Das in § 105 Abs 1 lit i angesprochene öffentliche Interesse an möglichst vollständiger wirtschaftlicher<br />

Ausnutzung der Wasserkraft kann dem in § 105 Abs 1 lit m genannten öffentlichen Interesse<br />

nicht in einer Weise entgegengesetzt werden, die zur Folge hätte, das öffentliche Interesse an der<br />

ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer gegenstandslos werden zu lassen.<br />

VwGH 19.11.1998, 96/07/0059 = RdU 162/1999<br />

- lit m<br />

1. Steht auf Gr<strong>und</strong> eines auf fachlicher Basis nicht widerlegten Gutachtens eines Amtssachverständigen<br />

fest, dass ein den Zustand des Gewässers bestimmender Faktor (hier aquatische<br />

Lebewelt eines Teiches als ein für den Zustand des Teiches wesentlicher Faktor) nachteilig<br />

beeinflusst wird, dann kann die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass hiedurch auch die<br />

ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers im Sinne einer Störung des Gleichgewichtes bzw der<br />

Wechselbeziehung zwischen den einzelnen Gewässerfaktoren beeinträchtigt wird.<br />

VwGH 26.11.1991, 90/07/0115<br />

2. Der Begriff „ökologische Funktionsfähigkeit" ist ein Sammelbegriff für vom WRG bereits in einzelnen<br />

Bestimmungen des § 105 enthaltene Schutzobjekte. Ziel der Einfügung des Begriffes der<br />

ökologischen Funktionsfähigkeit sollte offenbar eine möglichst umfassende Erfassung aller mit dem<br />

Wasser zusammenhängenden Umweltfaktoren sein. Da der Schutzkatalog des WRG alle mit einer<br />

Beeinträchtigung von Gewässern einhergehenden Auswirkungen umfasst, ist auch die ökologische<br />

Funktionsfähigkeit in dem Sinn zu verstehen, dass damit alle Funktionen erfasst sind, die das<br />

Gewässer für mit ihm zusammenhängende <strong>und</strong> von ihm abhängige Bestandteile der Umwelt hat,<br />

wobei unter Umwelt nicht nur die räumlich vom Wasser getrennte Umwelt zu verstehen ist, sondern<br />

auch die Umwelt im Wasser selbst.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0135, VwSlg NF 14.351/A; 19.11.1998, 96/07/0059 = RdU<br />

162/1999; 25.4.2002, 2000/07/0209; 21.11.2002, 2002/07/0105; 27.5.2004, 2000/07/0249;<br />

stRsp<br />

Von Bedeutung auch für den „guten ökologischen Zustand“ gem Wasser-Rahmenrichtlinie<br />

3. Ist mit einem Projekt eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der<br />

Gewässer zu besorgen, dann hat dies - mangels möglicher Vermeidung der Verletzung dieses<br />

öffentlichen Interesses durch Auflagen - aus dem Gr<strong>und</strong>e des § 105 Abs 1 Einleitungssatz zur<br />

Abweisung des wr Bewilligungsantrages zu führen, ohne dass vom Bewilligungswerber dagegen ins<br />

Treffen geführte „öffentliche" Interessen außerwasserrechtlicher Natur an dieser Rechtsfolge etwas<br />

ändern könnten.<br />

VwGH 19.11.1998, 96/07/0059 = RdU 162/1999 (Hinweis auf VwGH 25.9.1990, 86/07/0264,<br />

6.11.1990, 90/07/0089, 27.9.1994, 92/07/0096); stRsp<br />

Siehe aber nun § 104a<br />

4. Das in § 105 Abs 1 lit i angesprochene öffentliche Interesse an möglichst vollständiger wirtschaftlicher<br />

Ausnutzung der Wasserkraft kann dem in § 105 Abs 1 lit m genannten öffentlichen Interesse<br />

nicht in einer Weise entgegengesetzt werden, die zur Folge hätte, das öffentliche Interesse an der<br />

ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer gegenstandslos werden zu lassen.<br />

VwGH 19.11.1998, 96/07/0059 = RdU 162/1999<br />

5. Da es sich bei der ökologischen Funktionsfähigkeit um einen Sammelbegriff aller umweltbezogenen<br />

Funktionen eines Gewässers handelt, genügt nicht die allgemeine Feststellung, dass durch das<br />

Fehlen einer Restwassermenge, insb durch das dadurch bedingte zeitweise gänzliche Trockenfallen<br />

der Ausleitungsstrecke die ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, vielmehr ist eine Auflistung<br />

der Auswirkungen dieses Umstandes auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden <strong>und</strong><br />

von ihm abhängenden Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer <strong>und</strong> qualitativer Aspekte<br />

erforderlich.<br />

VwGH 19.11.1998, 96/07/0059 = RdU 162/1999 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, Slg NF<br />

14.351/A); 25.4.2002, 2000/07/0209; 21.11.2002, 2002/07/0105; stRsp<br />

Begründungsmangel bei Abweisung eines Kraftwerksprojektes wegen „größerer<br />

Veränderungen im Artenspektrum" <strong>und</strong> Unterbrechung des Fließkontinuums, weil nicht<br />

nachvollziehbar dargestellt wurde, welche Veränderungen welchen Artenspektrums in<br />

welcher Richtung mit welchen Auswirkungen zu erwarten sind <strong>und</strong> welche darüber<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 260 von 390


261<br />

hinausgehende Folgewirkungen eine Unterbrechung des Fließkontinuums mit welchen<br />

Auswirkungen auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden <strong>und</strong> von ihm abhängenden<br />

Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer <strong>und</strong> qualitativer Aspekte konkret drohen;<br />

keine Relativierung des § 13 Abs 4, sondern Betonung der Notwendigkeit einer<br />

entsprechenden Darstellung jener konkreten Sachverhalte, aus denen sich die Wesentlichkeit<br />

der besorgten Beeinträchtigung ergeben soll<br />

6. Der Einwand, in dem Gewässer befänden sich gar keine Fische, vermag die sachverständig belegte<br />

Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers nicht zu entkräften.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0136<br />

7. Zu den öffentlichen Interessen, deren Verletzung eine Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung<br />

gebietet, zählt es, wenn durch die eigenmächtige Neuerung eine wesentliche Beeinträchtigung der<br />

ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist.<br />

VwGH 25.5.2000, 99/07/0213<br />

8. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer Aussage des Sachverständigen, dass eine<br />

wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit vorliege, um die Beantwortung<br />

einer Rechtsfrage handelt. Denn selbst dann, wenn die Behörde in ihrem Bescheid rechtliche<br />

Wertungen aus dem Sachverständigengutachten übernimmt, ist der Bescheid dann nicht mit Rechtswidrigkeit<br />

belastet, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht.<br />

VwGH 25.5.2000, 99/07/0213 (Hinweis auf VwGH 7.10.1996, 95/10/0205)<br />

Abs 2<br />

1. Die in § 105 Abs 2 erwähnte Störfallvorsorge bezieht sich auf nach § 105 Abs 1 vorzuschreibende<br />

Auflagen, zu denen erforderlichenfalls Störfallmaßnahmen zu treffen sind.<br />

VwGH 29.6.2000, 97/07/0160<br />

§ 107 - Mündliche Verhandlung<br />

Durch die AVG-Nov 1998 wurde dem Verhandlungszwang derogiert.<br />

Zufolge der Neuregelung durch BGBl I 2001/109 ist nun die Notwendigkeit<br />

einer Verhandlung nach § 39 AVG zu beurteilen<br />

Abs 1<br />

- allgemein<br />

1. Die WRbeh sind nicht berechtigt, ohne Antrag der Partei ein Bewilligungsverfahren einzuleiten <strong>und</strong><br />

gegen den Willen der Partei eine Bewilligung zu erteilen.<br />

VwGH 17.10.1912, Slg 9140<br />

2. Zugeständnisse, die der Bewilligungswerber auf Kosten der eigenen Interessen an das öffentliche<br />

Interesse oder an das Interesse anderer am Verfahren Beteiligter gemacht hat, können später nicht<br />

mit der Begründung zurückgenommen werden, dass das, was der Bewilligungswerber freiwillig auf<br />

sich genommen hat, ihm nach dem Gesetz gegen seinen Willen nicht hätte auferlegt werden dürfen.<br />

VwGH 23.10.1950, Slg 1704<br />

Vgl unten VwGH 8.4.1997, 96/07/0195<br />

3. Die Einrichtung der mündlichen Verhandlung ist nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt<br />

zu klären, sondern auch die Erörterung der im Spiele stehenden Interessen zu fördern <strong>und</strong><br />

auch möglichst einen Ausgleich herbeizuführen.<br />

VwGH 29.6.1960, 1154/59; 8.4.1997, 96/07/0195; stRsp<br />

4. Die Bestimmung des § 107 Abs 1 bezieht sich sinnvoll nicht nur auf das ursprüngliche Projekt,<br />

sondern muss auch für ein im Zuge des Verfahrens geändertes Projekt gelten.<br />

VwGH 12.9.1963, Slg 6087 A; 9.11.1982, 82/07/0039; 18.4.1985, 84/07/0312<br />

5. Wird ein Vorhaben im Zuge des Verfahrens geändert, muss iSd § 107 Abs 1 eine neuerliche<br />

mündliche Verhandlung mit den Nachbarn durchgeführt werden.<br />

VwGH 12.9.1963, Slg 6087<br />

Die Notwendigkeit einer (weiteren) Verhandlung ergibt sich nun aus § 39 AVG<br />

6. Dem im Bewilligungsverfahren übergangenen Nachbarn kommt im Überprüfungsverfahren selbst<br />

dann nicht Parteistellung zu, wenn die WRbeh in seinem Interesse zusätzliche Auflagen vorschreibt.<br />

VwGH 28.11.1963, Slg 6168<br />

7. Zieht ein Projektwerber eine in mündlicher Verhandlung zur Vermeidung der Beeinträchtigung<br />

fremder Rechte hinsichtlich der Projektsausführung gegebene Zusage zurück, dann liegt eine<br />

Änderung des verhandelten Projekts <strong>und</strong> damit die Notwendigkeit vor, die Verhandlung insoweit zu<br />

wiederholen.<br />

VwGH 9.12.1965, Slg 6821; 8.4.1997, 96/07/0195<br />

Oder zumindest Parteiengehör zu wahren<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 261 von 390


262<br />

8. Wird das ursprüngliche Gesuch um wr Bewilligung eines Projektes zurückgezogen <strong>und</strong> ein neues<br />

eingebracht, so kann die Frage, ob es sich um eine wesentliche Projektsänderung handelt, ungeprüft<br />

bleiben, denn über ein neues Gesuch muss jedenfalls bei der hiefür allein zuständigen WRbeh erster<br />

Instanz verhandelt <strong>und</strong> entschieden werden.<br />

VwGH 12.10.1967, 567/67<br />

9. Die Rechtskraft eines wr Bescheides wirkt auch gegenüber einer übergangenen Partei. Für Nachteile,<br />

die dieser Partei dadurch entstehen, haftet der Wasserberechtigte, der die Partei der WRbeh<br />

nicht bekannt gegeben hat.<br />

VfGH 7.2.1969, Slg 5884<br />

Vgl § 26 Abs 3<br />

10. Bei Wiederverleihung eines Wasserrechts (§ 21) sind die Bestimmungen des § 107 sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

VwGH 19.6.1970, Slg 7823<br />

11. Schlägt eine betroffene Partei zur Wahrung ihrer Rechte eine Projektsänderung vor, dann ist von<br />

Amts wegen zu prüfen, ob diese oder eine andere Maßnahme geeignet sei, der befürchteten Störung<br />

abzuhelfen.<br />

VwGH 30.11.1973, 549/73, Slg 8512<br />

12. Dem § 107 Abs 1 kann nicht entnommen werden, dass die mündliche Verhandlung unmittelbar<br />

durch die Behörde durchgeführt werden muss, die den nachfolgenden wr Bescheid erlässt.<br />

VwGH 5.7.1979, 1249/77<br />

13. Projektsergänzungen zur Klärung von Sachverhaltselementen ohne technische Veränderung des<br />

Projektes unterliegen nicht dem Verhandlungszwang nach § 107 Abs 1.<br />

VwGH 17.12.1985, 85/07/0265<br />

Die Notwendigkeit einer Verhandlung ist nach § 39 AVG zu beurteilen<br />

14. Einforstungsberechtigten (§ 102 Abs 1 lit b) steht kein Rechtsanspruch zu, von der wr<br />

Bewilligungsverhandlung persönlich verständigt zu werden.<br />

VwGH 8.10.1991, 91/07/0125; 26.6.1996, 95/07/0042<br />

15. Dass ein Vorhaben in einem Wasserschongebiet situiert ist, vermittelt dem (geschützten) Wasserversorgungsunternehmen<br />

für sich allein noch keinen Anspruch auf persönliche Ladung (§ 107 Abs 1).<br />

VwGH 26.5.1992, 92/07/0062<br />

16. § 107 Abs 1 idFd WRG-Nov 1990 stellt sich inhaltlich als eine durch eine Spezialnorm getroffene,<br />

von § 41 Abs 1 AVG abweichende Regelung des Kreises der zwingend von der Anberaumung einer<br />

mündlichen Verhandlung zu Verständigenden dar.<br />

VwGH 26.5.1992, 92/07/0062<br />

Gilt auch für die Neuregelung durch BGBl I 2001/109<br />

17. Eine bloße Informationsveranstaltung ist keine mündliche Verhandlung iSd §§ 40 - 44 AVG.<br />

VwGH 27.9.1994, 94/07/0011<br />

18. Für das Erlöschensverfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgesehen.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0051<br />

19. Da eine mündliche Verhandlung iSd § 107 Abs 1 nicht nur dazu dient, den objektiven Sachverhalt<br />

zu klären, sondern auch dazu bestimmt ist, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Darstellung<br />

ihres Standpunktes <strong>und</strong> zur Erörterung der im Spiel stehenden Interessen zu bieten, kann die<br />

Behörde hievon nicht allein deshalb absehen, weil den Parteien auf andere Weise rechtliches Gehör<br />

gewährt worden ist. Die Behörde hat nicht nur die Rechte des Bewilligungswerbers, sondern in<br />

gleicher Weise die Rechte aller übrigen von der Bewilligung in ihren Rechten berührten Parteien zu<br />

schützen.<br />

Auch im Fall der späteren auch nur teilweisen Abänderung des Projektes ist eine mündliche<br />

Verhandlung iSd § 107 Abs 1 mit den durch die Abänderung desselben berührten Parteien von der<br />

WRbeh durchzuführen.<br />

VwGH 11.4.1996, 95/07/0067 (Hinweis auf Grabmayr/Rossmann, Anm 4 zu § 107, sowie<br />

VwGH 12.9.1963, Slg NF 6087, 7.4.1981, 07/3733/80, 18.4.1985, 84/07/0312, 15.10.1985,<br />

85/07/0137, 3.2.1987, 87/07/0005, 18.10.1988, 86/07/0271, 22.2.1994, 93/07/0127);<br />

11.7.1996, 95/07/0234; stRsp<br />

20. Die mündliche Verhandlung ist nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären.<br />

Sie soll auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht<br />

kommenden Interessen fördern <strong>und</strong> nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden<br />

Interessen herbeiführen helfen.<br />

Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen<br />

Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht geb<strong>und</strong>en wären <strong>und</strong> ihre Zugeständnisse wieder<br />

zurücknehmen könnten.<br />

VwGH 8.4.1997, 96/07/0195 (Hinweis auf §§ 40 bis 44 AVG sowie auf VwGH 14.6.1976,<br />

2335, 2336/75 <strong>und</strong> dort zit Rsp)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 262 von 390


263<br />

Im Anlassfall hatte der Beschwerdeführer der Inanspruchnahme seiner Gr<strong>und</strong>stücke bei der<br />

Verhandlung ausdrücklich zugestimmt, ohne diese Zustimmung vom Zustandekommen einer<br />

Vereinbarung (über sonstige strittige Fragen) abhängig zu machen. Er konnte daher diese<br />

Zustimmung in der Berufung nicht mehr zurücknehmen; dass eine Vereinbarung nicht<br />

zustande gekommen ist, hat auf die verfahrensrechtliche Wirksamkeit der Zustimmung keinen<br />

Einfluss; zweifelhaft ist, ob bei dieser Sachlage eine hinreichende zivilrechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

zur Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme angenommen werden kann<br />

21. Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer<br />

rechtzeitig <strong>und</strong> vorbereitet erscheinen können, ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von<br />

Fall zu Fall verschieden zu beantworten. Ein Zeitraum von 10 Tagen zwischen Ladung <strong>und</strong> Augenscheinsverhandlung<br />

ist als (noch) ausreichend zu beurteilen, wenn die Parteien schon seit mehr als<br />

einem Jahr vor dieser (zweiten) Verhandlung Kenntnis vom Projekt hatten <strong>und</strong> bereits mehrere<br />

Gutachten vorgelegt hatten.<br />

VwGH 30.6.2004, 2001/04/0204; Hinweis auf VwGH 16.12.1993, 90/06/0069, 18.5.1982,<br />

1443/97, <strong>und</strong> 14.9.1993, 90/07/0098<br />

22. § 41 Abs 2 letzter Satz AVG ordnet nicht an, dass alle Pläne, die der Behörde im Zuge eines<br />

Verfahrens vorgelegt werden, zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind <strong>und</strong> dass darauf bei der<br />

Anberaumung der mündlichen Verhandlung hinzuweisen ist. § 41 Abs 2 letzter Satz AVG sieht<br />

vielmehr lediglich vor, dass dann, wenn für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur<br />

Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe<br />

von Zeit <strong>und</strong> Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben ist.<br />

Pläne sind jedenfalls dann zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen, wenn dies im Gesetz vorgesehen<br />

ist. Sofern das Gesetz eine solche Auflage nicht ausdrücklich vorsieht, hängt es von den Umständen<br />

des Einzelfalles ab, ob eine solche Auflage stattzufinden hat oder nicht. Eines der Kriterien für eine<br />

solche Auflage ist, ob sie erforderlich ist, damit die Beteiligten vom Verfahrensgegenstand<br />

ausreichend Kenntnis erlangen <strong>und</strong> die Möglichkeit haben, ihre Rechte wahrzunehmen.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0166<br />

- Einwendungen/Präklusion<br />

1. Einwendungen gegen ein Vorhaben können nur die in § 102 Abs 1 angeführten Parteien (mit<br />

Ausnahme des Antragstellers) erheben.<br />

VwGH 10.1.1957, 1590/54; 4.3.1965, 1452/64<br />

2. Das Recht, gegen ein geplantes <strong>Wasserbau</strong>vorhaben Einwendungen zu erheben, kann durch<br />

privatrechtliche Vereinbarungen weder eingeschränkt noch aufgehoben werden; solchen<br />

Vereinbarungen kommt nur im gerichtlichen Entschädigungsverfahren nach § 26 Bedeutung zu.<br />

VwGH 8.10.1959, Slg 5069<br />

3. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Präklusionsbestimmungen ist, dass sich Ausschreibungs<strong>und</strong><br />

Verhandlungsgegenstand decken.<br />

VwGH 9.2.1961, 1593/59; stRsp<br />

4. Wurde die Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde k<strong>und</strong>gemacht, dann tritt bei Personen, die<br />

gem § 107 Abs 1 nicht persönlich zu laden sind, Präklusion ein, wenn sie nicht spätestens am Tag vor<br />

Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen vorgebracht<br />

haben (§§ 41, 42 AVG).<br />

VwGH 27.9.1994, 94/07/0011; 21.2.1995, 94/07/0028; 26.6.1996, 95/07/0042<br />

5. § 107 Abs 1 idFd WRG-Nov 1990 teilt die Parteien eines wr Verfahrens in zwei Gruppen ein <strong>und</strong><br />

bestimmt, dass eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere<br />

durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist. Zwar<br />

kommt auch weiterhin Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b den die in § 12 Abs 2 genannten Rechte<br />

innehabenden Personen zu, wenn ihre Rechte durch den wr Bewilligungsbescheid berührt werden<br />

können, dh. wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Rechte durch die projektsgemäße Ausübung<br />

des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden können. Ob eine solcher Art<br />

Parteistellung genießende Person persönlich zur mündlichen Verhandlung iSd § 107 Abs 1 zu laden<br />

ist, hängt jedoch davon ab, ob in ihrem Eigentum befindliche Gr<strong>und</strong>stücke durch die geplante Anlage<br />

oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn<br />

die betroffene Liegenschaft für die projektsgemäße Errichtung <strong>und</strong> Ausführung der Anlage erforderlich<br />

ist.<br />

Bedarf es danach keiner persönlichen Ladung zur mündlichen WR-Verhandlung, dann reicht die<br />

ordnungsgemäße Ediktalladung iSd § 107 Abs 1 aus.<br />

VwGH 21.2.1995, 94/07/0028 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 93/07/0002, 17.1.1995,<br />

93/07/0039)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 263 von 390


264<br />

Gilt auch für die Neuregelung durch BGBl I 2001/109<br />

6. Die Präklusionsfolge des § 42 Abs 1 AVG trifft nur die potentiellen Gegner des der Verhandlung zu<br />

Gr<strong>und</strong>e liegenden Vorhabens, nicht aber diejenige Partei, von der das Vorhaben ausgeht.<br />

VwGH 23.5.1995, 95/07/0027 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.<br />

Verwaltungsverfahrens 4 , S 288 f unter Nr. 54 zit Rsp)<br />

7. Mit der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen hat die Partei die Möglichkeit gewahrt, die<br />

behauptete Gefährdung ihres Rechtes bis zur Erlassung des Bescheides letzter Instanz fachk<strong>und</strong>ig<br />

unter Beweis zu stellen.<br />

VwGH 20.7.1995, 93/07/0047<br />

8. Aus einer Zusammenschau des § 42 Abs 1 <strong>und</strong> 2 AVG <strong>und</strong> des § 107 Abs 1 ergibt sich, dass für<br />

Personen, die rechtzeitig zu einer mündlichen Verhandlung persönlich geladen wurden, Präklusion<br />

eintritt, wenn sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung oder während der<br />

Verhandlung Einwendungen vorgebracht haben. Die Rechtsfolgen der Präklusion können allerdings<br />

nur bezüglich des in der Ladung bzw K<strong>und</strong>machung angeführten Verhandlungsgegenstandes<br />

eintreten. Angesichts der Präklusionsfolgen ist die Behörde der Aufgabe enthoben, sich mit<br />

verspäteten Einwendungen auseinanderzusetzen. Dass der Partei nicht bewusst war, dass das<br />

Unterlassen des Erhebens von Einwendungen eine derart weitreichende Rechtsfolge nach sich zieht,<br />

ist rechtlich unerheblich.<br />

Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG geht nicht so weit, dass eine Partei, die unter Hinweis auf<br />

die Präklusionsfolgen gem § 42 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom<br />

Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen <strong>und</strong> zu deren inhaltlicher<br />

Ausgestaltung angeleitet werden müsste.<br />

VwGH 23.5.1996, 95/07/0012 (Hinweis auf VwGH 21.12.1989, 89/07/0045, 25.6.1991,<br />

88/07/0001, 25.5.1950, Slg 1465, <strong>und</strong> die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.<br />

Verwaltungsverfahrens 4 , zu § 13a AVG unter E 6a zit Rsp)<br />

9. Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b <strong>und</strong> d im wr<br />

Bewilligungsverfahren begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen<br />

Verfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich bei sonstiger<br />

Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechts zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet<br />

wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines<br />

subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden<br />

können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird, <strong>und</strong> ferner,<br />

welcher Art dieses Recht ist.<br />

VwGH 29.10.1996, 95/07/0005 = RdU 34/1997 (Hinweis auf VwGH 19.4.1994, 93/07/0174,<br />

13.12.1994, 91/07/0139, 24.10.1995, 94/07/0062, 26.3.1996, 95/05/0056)<br />

10. Die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG beziehen sich nur auf das Recht selbst, dessen Verletzung<br />

geltend gemacht wird, nicht aber auf die Begründung, auf die sich diese Behauptung stützt. Daher<br />

darf die Begründung für eine rechtzeitig erhobene Einwendung auch noch später vorgebracht, ergänzt<br />

<strong>und</strong> geändert werden,<br />

VwGH 17.1.1997, 96/07/0073, 0088 (Hinweis auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr.<br />

Verwaltungsverfahrensrechtes 6 , Rz 291, <strong>und</strong> die dort zit Rsp sowie die bei Hauer-Leukauf,<br />

Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens 5 , S 283, unter Nr. 33 zit Rsp)<br />

11. Die Präklusionsfolgen können sich nur auf jene Punkte erstrecken, die von der Verhandlungsk<strong>und</strong>machung<br />

erfasst sind. Eine Regelung, die erst auf Gr<strong>und</strong> einer in der mündlichen Verhandlung<br />

erhobenen Forderung in den Bescheid aufgenommen wurde, kann daher – mangels Präklusion - von<br />

einem Dritten mit Berufung bekämpft werden.<br />

VwGH 17.1.1997, 96/07/0073, 0088 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des<br />

österr. Verwaltungsverfahrens 5 , S. 281 zit Rsp); 18.10.2001, 2001/07/0074<br />

12. Wurde eine Partei nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen, bewirkt dies, dass ihr<br />

gegenüber Präklusion nach § 42 AVG nicht eintreten konnte.<br />

VwGH 8.4.1997, 96/07/0252 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.<br />

Verwaltungsverfahrens 5 , 281, zit Rsp)<br />

Dies gilt aber nicht in jenen Fällen, wo eine persönliche Ladung nach § 107 Abs 1 entbehrlich<br />

ist<br />

13. Die erstmals in einer Mitteilung an die Berufungsbehörde aufgestellte Behauptung des Eigentums<br />

an einer bestimmten Liegenschaft kann die Parteistellung im WR-Verfahren nicht mehr begründen, da<br />

bezüglich der Behauptung einer Beeinträchtigung dieser Liegenschaft Präklusion gem § 42 Abs 1<br />

AVG eingetreten ist.<br />

VwGH 10.6.1997, 96/07/0205<br />

14. Die gegenüber dem Projektanten vor Einreichung des Projektes zur wr Bewilligung abgegebene<br />

Zustimmung zum Projekt einschließlich der Erklärung, gegen die Erteilung der wr Bewilligung „keinen<br />

Einwand" zu erheben, verwehrt es einer Partei nach § 102 Abs 1 lit b nicht, von ihren Parteirechten im<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 264 von 390


265<br />

wr Verfahren in vollem Umfang Gebrauch zu machen. Eine Verletzung dieser Rechte kann daher<br />

durchaus dazu führen, den Betroffenen als „übergangene Partei" anzusehen.<br />

VwGH 10.7.1997, 95/07/0087 (Ladung an falsche Adresse <strong>und</strong> Annahme der Präklusion)<br />

15. Für eine nicht persönlich zu ladende Partei, die ordnungsgemäß durch öffentliche K<strong>und</strong>machung<br />

geladen wurde, aber keine Einwendungen erhoben hat, tritt Präklusion ein. Die öffentliche K<strong>und</strong>machung<br />

hat neben Ort <strong>und</strong> Zeit der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Amtshandlung in<br />

einer Weise anzugeben, dass vom Vorhaben potentiell betroffene Personen der K<strong>und</strong>machung bei<br />

gehöriger Aufmerksamkeit zumindest einen Hinweis darauf entnehmen können, dass sie möglicherweise<br />

vom Vorhaben betroffen sein könnten <strong>und</strong> veranlasst werden, in die Projektsunterlagen Einsicht<br />

zu nehmen.<br />

Die Rechtsfolgen der Präklusion (§ 42 Abs 1 AVG) treten dann ein, wenn die K<strong>und</strong>machung den<br />

Hinweis auf die gem § 42 AVG eintretenden Folgen enthält (§ 41 Abs 2 AVG). Die K<strong>und</strong>machung hat<br />

gem § 107 Abs 1 Satz 3 durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt<br />

werden soll, zu erfolgen.<br />

VwGH 13.11.1997, 97/07/0057 (Hinweis auf VwGH 17.1.1995, 93/07/0039, 2.10.1997,<br />

96/07/0236); 3.7.2003, 2000/07/0017<br />

Ein Anschlag an der Amtstafel einer Gemeinde, die Parteistellung nach § 34 Abs 6 begehrt,<br />

ist entbehrlich, wenn das Vorhaben nicht in dieser, sondern in der Nachbargemeinde<br />

verwirklicht werden soll<br />

16. Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der<br />

Verletzung eines subjektiven Rechts durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben<br />

zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsverletzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung<br />

im Rechtssinn vor.<br />

VwGH 26.5.1998, 97/07/0126 (Hinweis auf die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österr.<br />

Verwaltungsverfahrens 5 , 278, zit Rsp); stRsp<br />

17. Hat eine Partei rechtlich relevante Einwendungen rechtzeitig eingebracht, dann ist sie auch<br />

berechtigt, im Rahmen dieser Einwendungen weiteres ergänzendes Vorbringen zu erstatten.<br />

VwGH 2.7.1998, 97/07/0053 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 93/07/0066); stRsp<br />

18. Es ist Sache einer Partei, im Bewilligungsverfahren konkrete Einwände zu erheben <strong>und</strong> darauf zu<br />

dringen, dass von der Bewilligungsbehörde geklärt wird, ob die Verwirklichung des zur Bewilligung<br />

beantragten Projektes zu einer Beeinträchtigung von wr geschützten Rechten dieser Partei führen<br />

wird <strong>und</strong> dass, bejahendenfalls, von der Bewilligungsbehörde konkrete, auf diese Rechte bezogene,<br />

einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0080; 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK 2004/3<br />

19. Ob der Partei die rechtliche Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Kenntnis Einwendungen noch<br />

nachträglich einzubringen, bewusst war, ist rechtlich ohne Bedeutung.<br />

VwGH 25.11.1999, 98/07/0175<br />

20. Wenn der Verhandlungsleiter ein schriftliches Vorbringen entgegennimmt <strong>und</strong> dem Protokoll als<br />

dessen Bestandteil anschließt, muss dies so gewertet werden, als ob ein korrekter Antrag gestellt<br />

worden wäre. Dies bewirkt, dass auf diesem Wege vorgebrachte Einwendungen als rechtzeitig<br />

eingebracht anzusehen sind.<br />

Wenn damit selbst solche schriftliche Einwendungen, die gegen das Verbot des § 44 Abs 2 AVG<br />

verstoßen, dass Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich<br />

abgeben dürfen, im Falle ihrer Annahme durch den Verhandlungsleiter als zulässige Einwendungen<br />

gewertet werden, dann muss dies um so mehr für schriftliche Einwendungen gelten, die dem<br />

Verhandlungsleiter von einem Boten übergeben werden <strong>und</strong> für die das Verbot des § 44 Abs 2 AVG<br />

nicht gilt.<br />

VwGH 3.2.2000, 99/07/0191 (Hinweis auf VwGH 19.8.1993, 91/06/0031)<br />

21. Wird im Verfahren zur Genehmigung einer Kläranlage eingewendet, durch die Errichtung der<br />

Kläranlage würde die Hochwassergefahr verschärft, dann können diese Einwendungen nicht damit<br />

abgetan werden, dass in dem über das Hochwasserschutzprojekt eines Dritten (das auch die<br />

Kläranlage schützen soll) durchgeführten Verfahren auf diese Einwendungen eingegangen worden<br />

sei. Es wäre vielmehr eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, ob durch die<br />

Verwirklichung des Abwasserbeseitigungsprojektes eine für die Einwender nachteilige Veränderung<br />

der Hochwasserabflussverhältnisse eintreten wird. Das bewilligte Hochwasserschutzprojekt selbst<br />

bewirkt nicht, dass den Einwendungen die Gr<strong>und</strong>lage entzogen wird.<br />

VwGH 3.2.2000, 99/07/0172<br />

Im Anlassfall war mangels rechtlicher Verknüpfung beider Vorhaben keineswegs sichergestellt,<br />

dass die Kläranlage erst errichtet wird, wenn die Hochwasserschutzmassnahmen<br />

verwirklicht sind<br />

22. Die Beurteilung der Frage, ob Einwendungen infolge der Verhandlung von den damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Präklusionsfolgen erfasst sind oder ob sie als rechtzeitig erhoben anzusehen sind, hängt davon ab, ob<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 265 von 390


266<br />

zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung <strong>und</strong> dem in der K<strong>und</strong>machung angeführten<br />

Gegenstand Identität bestand <strong>und</strong> die vorgelegten Planunterlagen ausreichten, der Partei jene<br />

Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verfahren brauchte.<br />

VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074 (Hinweis auf die wegen der insoweit nicht geänderten<br />

Rechtslage auch hier maßgebliche Rsp in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren I², zu<br />

§ 42 AVG idF vor der Nov BGBl I 1998/158 E.12, 14)<br />

Der Partei war an Hand der Planunterlagen die Konkretisierung von Einwendungen möglich,<br />

die Kenntnis der fachlichen Beurteilung von Projektsauswirkungen war nicht erforderlich;<br />

daher Präklusion<br />

23. Nach stRsp des VwGH können die Rechtsfolgen der Präklusion nur für den in der Ladung oder in<br />

der K<strong>und</strong>machung angeführten Verhandlungsgegenstand eintreten.<br />

VwGH 21.3.2002, 99/07/0065 (Hinweis auf VwGH 17.1.1997, 96/07/0073, 0088, 23.5.1996,<br />

95/07/0012, 25.5.1993, 93/07/0010); stRsp<br />

24. Für einen Erfolg von Einwendungen genügt es, den Eintritt einer Verletzung von im jeweiligen<br />

Blickpunkt der wr Bewilligungen geschützten wr Positionen unter Bezugnahme auf ihre konkreten<br />

einzelnen Schutzobjekte als ausreichend wahrscheinlich darzulegen, um die Bewilligung als<br />

rechtswidrig zu erweisen.<br />

VwGH 18.9.2002, 98/07/0084<br />

25. Nach stRsp des VwGH tritt ein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG idFd Nov BGBl I<br />

1998/158 nicht ein, wenn in der Verständigung (K<strong>und</strong>machung) über die Anberaumung der<br />

Verhandlung - entgegen § 41 Abs 2, 2. Satz AVG idF BGBl I 1998/158 - nicht auf die im § 42 AVG<br />

vorgesehenen Rechtsfolgen, ua insb auf den Verlust der Parteistellung bei nicht rechtzeitiger<br />

Einwendungserhebung, verwiesen wird.<br />

VwGH 27.5.2003, 2002/07/0110 (Hinweis auf VwGH 23.5.2001, 2000/06/0056, <strong>und</strong><br />

31.1.2002, 2000/06/0096)<br />

26. Fachlichen Aussagen des Amtssachverständigen ist auf fachlich gleicher Ebene zu begegnen.<br />

Bloße Kritik an den Projektsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> einzelnen Unvollständigkeiten in Sachverständigenaussagen,<br />

auch wenn sie detailliert präsentiert wird, kann nicht die fachliche Gegenäußerung<br />

ersetzen, mit der ein Fachmann mit seinem Namen <strong>und</strong> seiner wissenschaftlichen Reputation für die<br />

klare Aussage einzustehen bereit wäre. Bloße Kritik an Einzelpunkten (sei es eines Projektes, seien<br />

es Äußerungen von Amtssachverständigen oder seien es Ausführungen eines Bescheides) ist von<br />

vornherein <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich keine für sich allein schon ausreichend Erfolg versprechende Methode<br />

der Rechtsverfolgung. Was allemal gefordert werden muss, ist eine nachvollziehbare Darstellung des<br />

Kausalzusammenhanges zwischen dem behaupteten Fehler einerseits <strong>und</strong> der Verletzung des<br />

geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechts andererseits.<br />

VwGH 6.11.2003, 99/07/0082<br />

- Gutachten/fachliche Auseinandersetzung<br />

1. Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzuzeigen <strong>und</strong> das Gutachten<br />

durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, ist einer Partei auch ohne<br />

Gegengutachten möglich, weil das Postulat, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzu<br />

treten, einem mangelhaften Gutachten gegenüber nicht gilt.<br />

VwGH 23.5.1995, 93/07/0006 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0076, 18.1.1994,<br />

93/07/0009, 22.9.1992, Slg NF 13.703/A); 24.4.2003, 2002/07/0103<br />

2. Ein Gutachten ist mangelhaft, wenn eine Überprüfung auf seine Schlüssigkeit nicht vorgenommen<br />

werden kann.<br />

VwGH 20.7.1995, 92/07/0144 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.<br />

Verwaltungsverfahrens 4 , S 312, unter E 82 zu § 45 Abs 2 zit Rsp)<br />

3. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens<br />

<strong>und</strong> den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur<br />

durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.<br />

VwGH 21.9.1995, 93/07/0005 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.<br />

Verwaltungsverfahrens 4 ,zu § 52, E 51 zit. Rsp); 24.10.1995, 94/07/0154; 24.10.1995,<br />

94/07/0175; 28.3.1996, 93/07/0163; 29.10.1996, 94/07/0021; 14.5.1997, 97/07/0047;<br />

24.4.2003, 2002/07/0103<br />

4. Das Recht auf Anhörung der Parteien zielt nur auf die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts,<br />

nicht aber auf die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0059 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.<br />

Verwaltungsverfahrens 4 , S. 235, zit Rsp)<br />

5. Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann durch den Nachweis erschüttert werden,<br />

dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 266 von 390


267<br />

Der Beweiswert von Gutachten ist sohin ausschließlich an deren Schlüssigkeit <strong>und</strong> Aussagekraft zu<br />

messen.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0154 (Hinweis auf VwGH 24.4.1990, 89/07/0172, 30.10.1990,<br />

90/07/0081); 24.4.2003, 2002/07/0103<br />

6. Der Bef<strong>und</strong> muss nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0154; Hinweis auf VwGH 2.6.1992, 89/07/0044<br />

7. Dass ein Amtssachverständiger „keinen Einwand erhoben hat", vermag ein Gutachten nicht zu<br />

ersetzen.<br />

VwGH 21.12.1995, 93/07/0096<br />

8. Bloße Behauptungen, die sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie jene des Amtssachverständigen<br />

bewegen, sind nicht geeignet, das Amtssachverständigengutachten zu widerlegen oder<br />

auch nur in Zweifel zu ziehen.<br />

VwGH 28.2.1996, 95/07/0139; 28.2.1996, 95707/0138<br />

9. Ein sachverständiger Zeuge (hier auf Gr<strong>und</strong> seiner Ausbildung <strong>und</strong> Tätigkeit als Amtssachverständiger<br />

für <strong>Wasserbau</strong>technik) ist in der Lage, im Schätzungswege zu beurteilen, ob die<br />

zulässige Abbautiefe (einer Kiesgrube) überschritten wurde, zumal dann, wenn es sich nicht um<br />

geringfügige Überschreitungen, sondern um gravierende handelt.<br />

VwGH 26.6.1996, 95/07/0209<br />

10. Eine fachk<strong>und</strong>ig geäußerte Besorgnis einer ökologischen Beeinträchtigung eines Gewässers<br />

durch eine Einleitung kann nicht durch das Ergebnis einer nicht fachk<strong>und</strong>igen Besichtigung des<br />

Gerinnes tauglich widerlegt werden.<br />

VwGH 29.10.1996, 94/07/0029<br />

11. Ein Sachverständiger, der in einem von kontradiktorischen Positionen zweier Parteien gekennzeichneten<br />

Verwaltungsverfahren von einer unmissverständlich ausgedrückten klaren fachlichen<br />

Position auf bloße „Rücksprache" hin mit einer der Parteien des Verfahrens zunächst ohne jede<br />

Begründung abrückt, seinen Sinneswandel dann nachträglich durch dürftige Erklärungsversuche<br />

rechtfertigen will <strong>und</strong> sich schließlich noch bereit findet, seinen früheren fachlichen Positionen einen<br />

Sinn beizulegen, den sie ihrem klaren Erklärungswert nach nicht haben konnten, hat im betroffenen<br />

Verwaltungsverfahren Glaubwürdigkeit eingebüßt.<br />

VwGH 21.11.1996, 94/07/0041<br />

12. Einem offensichtlich widersprüchlichen Gutachten gegenüber gilt das Gebot der Erwiderung auf<br />

fachk<strong>und</strong>iger Ebene nicht.<br />

VwGH 21.11.1996, 94/07/0041; 24.4.2003, 2002/07/0103<br />

13. Dass der Amtssachverständige seinen Berechnungen die Projektsdaten zu Gr<strong>und</strong>e gelegt hat,<br />

verhindert die objektive Prüfung des Projektes nicht, solange der Projektsgegner eine Unrichtigkeit<br />

oder Unvollständigkeit der Projektsdaten nicht geltend gemacht <strong>und</strong> fachk<strong>und</strong>ig untermauert<br />

aufgezeigt hat.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0047<br />

14. Weil relevante Einwendungen gegen ein Gutachten auch durch ein sonstiges f<strong>und</strong>iertes<br />

Vorbringen erfolgreich vorgetragen werden können, muss auf einsichtige Argumente selbst dann<br />

eingegangen werden, wenn sie nicht fachk<strong>und</strong>ig f<strong>und</strong>iert vorgetragen werden, gilt dies erst recht für<br />

Argumente von fachk<strong>und</strong>iger Qualität.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190<br />

Im Anlassfall hatte der Sachverständige Fragen der Behörde nicht beantwortet<br />

15. Tauglich bekämpft können auf Sachverständigengutachten beruhende erstbehördliche Feststellungen<br />

nur durch gleichwertige Gutachten oder durch gleichwertige fachliche oder solche<br />

Argumente werden, mit denen die Bek<strong>und</strong>ungen behördlicher Sachverständiger als unschlüssig<br />

aufgezeigt werden.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997,<br />

97/07/0047, sowie auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 238f<br />

zu § 52 AVG zit Rsp); 24.4.2003, 2002/07/0103<br />

16. Durch das Aufstellen bloßer Vermutungen <strong>und</strong> Annahmen kann die Partei die Schlüssigkeit der<br />

Beweiswürdigung der Behörde nicht wirksam bekämpfen <strong>und</strong> damit auch keine - im Rahmen der<br />

Prüfungsbefugnis des VwGH wahrzunehmende - Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung dartun.<br />

VwGH 22.4.1999, 98/07/0119; Hinweis auf VwGH 18.3.1994, 90/07/0018<br />

17. Damit allein, dass der Privatgutachter der Partei zu anderen Schlussfolgerungen als die Behörde<br />

gelangt, kann eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides nicht aufgezeigt werden. Ein entscheidungserheblicher<br />

Verfahrensmangel läge nur vor, wenn die Beweiswürdigung der Behörde nicht den<br />

Denkgesetzen <strong>und</strong> dem menschlichen Erfahrungsgut entspricht.<br />

VwGH 22.4.1999, 98/07/0119<br />

18. Wurde vom Sachverständigen bei Bewilligung eines Vorhabens kein Widerspruch mit einer<br />

bestehenden wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung gesehen, ein solcher aber bei Erweiterung<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 267 von 390


268<br />

des Vorhabens konstatiert, dann bedarf letzteres einer auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles<br />

eingehenden Begründung <strong>und</strong> Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten.<br />

VwGH 10.6.1999, 98/07/0090<br />

19. Die wenig aussagekräftige Bek<strong>und</strong>ung eines Privatsachverständigen betreffend die Verfärbung<br />

des Wassers <strong>und</strong> dessen Qualifizierung als verunreinigt, ohne diese Verfärbung zum Anlass für eine<br />

sofortige Probeziehung zu nehmen, kann einem Gutachten der behördlichen Amtssachverständigen,<br />

die sich auf Laboruntersuchungen stützen konnten, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.<br />

VwGH 29.6.2000, 97/07/0160<br />

20. Stellungnahmen <strong>und</strong> Gutachten der Konsenswerberin müssen den gegenbeteiligten Parteien nur<br />

insoweit zur Kenntnis gebracht werden, als sie im Bescheid verwertet werden.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212<br />

21. Das Recht zur Stellungnahme gem § 45 Abs 3 AVG umfasst auch das Recht, sich einer sachk<strong>und</strong>igen<br />

Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis<br />

handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem<br />

Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegen getreten werden kann, dass<br />

auch die Partei sich einer sachk<strong>und</strong>igen Person bedient. Um den Anforderungen des § 45 Abs 3 AVG<br />

zu entsprechen, ist daher in einer derartigen Situation der Partei über ihren Antrag von der Behörde<br />

eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachk<strong>und</strong>igen Person ausdrücklich einzuräumen,<br />

weil es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis des weiteren Verhaltens der Behörde<br />

die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat)-Sachverständigen<br />

aufzuwenden, ohne mit Sicherheit damit rechnen zu können, dass die belangte Behörde mit ihrer<br />

Entscheidung bis zur Vorlage dieses Gutachtens bzw. bis zum Ablauf der hiefür gesetzten Frist<br />

zuwarten werde.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 (Hinweis auf VwGH 14.4.1999, 98/04/0209)<br />

22. Die bloße Behauptung allein, dass Gutachten <strong>und</strong> Stellungnahmen unzulänglich seien, vermag ein<br />

Gegengutachten oder die Erbringung des Nachweises, dass die Gutachten unschlüssig oder<br />

unlogisch seien, nicht zu ersetzen.<br />

VwGH 17.5.2001, 2001/07/0030; stRsp<br />

23. Dass eine Stellungnahme des Amtssachverständigen, die die Behörde im angefochtenen<br />

Bescheid zur Stützung desselben gar nicht mehr benötigt hätte, den Parteien nicht zur Kenntnis<br />

gebracht wurde, verletzt sie nicht in ihren Rechten.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0040<br />

24. Eine Frist von einem Zeitraum über einem Monat zur Einholung eines Gegengutachtens im<br />

Rahmen des Parteiengehörs ist als ausreichend anzusehen, wenn keine stichhaltigen Gründe<br />

vorgebracht werden, weshalb diese Frist nicht ausreichend sein sollte.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

25. Sachfragen, zu deren Beurteilung Fachk<strong>und</strong>e erforderlich ist, lassen sich naturgemäß nur von<br />

fachk<strong>und</strong>ig versierten Personen sinnvoll diskutieren <strong>und</strong> beantworten. Eine mündliche Verhandlung<br />

ohne fachk<strong>und</strong>igen Beistand zu besuchen, ist daher eine Entscheidung der Partei, die sie selbst<br />

tragen muss.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

26. Selbst wenn die der Partei zur Einholung fachk<strong>und</strong>igen Rates zur Verfügung stehende Zeit als zu<br />

kurz anzusehen wäre, fehlt es einer diesfalls zu bejahenden Verletzung von Verfahrensvorschriften an<br />

Relevanz, wenn das angebotene Gegengutachten auch im Falle seines Vortrages (thematisch) nicht<br />

geeignet wäre, der Erlassung des Bescheides entgegenzustehen.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

27. Den Parteien steht es frei, die Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen der Behörde ihrerseits durch ein Gutachten<br />

wirksam in Frage zu stellen. Mit der wiederkehrenden Wiederholung fachlich nicht f<strong>und</strong>ierter<br />

Gegenstandpunkte können die gutachterlichen Äußerungen der von der Behörde beigezogenen<br />

Sachverständigen nicht erfolgreich entkräftet werden.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

28. Der Einwand, dass die von einem ordentlichen Hochschulprofessor geäußerte Fachbek<strong>und</strong>ung<br />

einen höheren Grad der Richtigkeit beanspruchen dürfe als die von einem außerordentlichen Hochschulprofessor<br />

abgegebene Fachäußerung, ist ohne ernsthaften argumentativen Wert.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al.<br />

29. Stehen sich in einer Fachfrage die Gutachten zweier Sachverständiger mit einander widersprechenden<br />

Ergebnissen <strong>und</strong> Begründungen gegenüber, ohne dass bereits gesagt werden könnte,<br />

welchem Gutachten zu folgen ist, dann bieten sich zur Klärung dieser Frage mehrere Wege an, etwa<br />

eine Erörterung <strong>und</strong> Ergänzung der Gutachten im Beisein beider Gutachter oder die Einholung eines<br />

Obergutachtens.<br />

VwGH 15.11.2001, 2001/07/0097<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 268 von 390


269<br />

30. Bei Widersprüchen zwischen den Gutachten einer privaten <strong>und</strong> eines amtlichen Sachverständigen<br />

kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere<br />

Wahrheitswert des Gutachtens den Ausschlag geben. Dies folgt schon aus dem das Verwaltungsverfahren<br />

tragenden Gr<strong>und</strong>satz der materiellen Wahrheit.<br />

VwGH 16.9.2003, 2003/05/0036 (Hinweis auf VwGH 10.4.1997, 95/09/0086)<br />

41. Wie der VwGH wiederholt ausgeführt hat, hat die Behörde das Gutachten eines Sachverständigen<br />

auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit <strong>und</strong> Schlüssigkeit zu überprüfen.<br />

VwGH 16.9.2003, 2003/07/0036 (Hinweis auf VwGH 13.2.1992, 91/06/0213)<br />

42. Nach stRsp des VwGH kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den<br />

Erfahrungen des Lebens <strong>und</strong> den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf<br />

gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich f<strong>und</strong>ierte Argumente<br />

tauglich bekämpft werden, während ein Widerspruch eines Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen<br />

oder der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne fachk<strong>und</strong>ige Stütze erfolgreich<br />

eingewendet werden kann.<br />

VwGH 24.4.2003, 2002/07/0103 (Hinweis auf VwGH 25.4.2002, 98/07/0126, mwN);<br />

16.12.2004, 2003/07/0175<br />

Abs 2<br />

(ersetzt durch § 42 Abs 3 AVG; siehe BGBl I 1998/158 <strong>und</strong> BGBl I 2001/109;<br />

Rsp zu § 107 Abs 2 kann im Bereich des § 42 Abs 3 AVG nun sinngemäß<br />

generell angewendet werden)<br />

1. Der wr Bewilligungsbescheid vermag gem § 107 Abs 2 auch gegenüber einer übergangenen Partei<br />

Rechtswirkungen zu äußern. Ihm kommt gem § 107 Abs 2 Rechtskraftwirkung auch gegenüber der<br />

übergangenen Partei zu, aus welchen Gründen immer deren Beiziehung im Verfahren unterblieben<br />

sein mag, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn das Vorhaben an sich geeignet schien, ihre Rechte in<br />

Mitleidenschaft zu ziehen.<br />

Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid kann durch die übergangene Partei nicht mit Berufung<br />

bekämpft werden.<br />

Für Nachteile, die eine übergangene Partei erleidet, haftet der Wasserberechtigte (§ 26 Abs 3). Ihr<br />

steht daher jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft nur mehr der in § 26 aufgezeigte Weg frei,<br />

den Ersatz eines Schadens der dort näher charakterisierten Art zu fordern.<br />

VfGH 12.10.1957, Slg 3246<br />

VwGH 13.2.1958, 2119/57; 2.2.1978, 2484/76; 26.11.1980,1114/80; 11.11.1980, 3221/80;<br />

14.9.1981, 81/07/0122; 3.11.1981, 81/07/0108; 27.1.1981, 07/3880/80; 13.9.1983,<br />

83/07/0254, 0255; 21.10.1986, 85/07/0192; 19.6.1990, 89/07/0076, 0084-0086; 23.10.1990,<br />

90/07/0140; 19.3.1991, 91/07/0022; 28.1.1992, 91/07/0141; 22.3.2001, 2000/07/0284; stRsp<br />

2. Durch § 107 Abs 2 wird weder der Wesensgehalt des - unter Gesetzesvorbehalt stehenden –<br />

Gr<strong>und</strong>rechts auf Unversehrtheit des Eigentums berührt noch in einer anderen Weise gegen einen den<br />

Gesetzgeber bindenden Verfassungsgr<strong>und</strong>satz verstoßen.<br />

VwGH 2.3.1978, 2723/77<br />

3. Die in § 107 Abs 2 geregelte Erweiterung der Rechtskraftwirkung gegenüber der übergangenen<br />

Partei tritt nur ein, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung über ein wr Gesuch öffentlich<br />

bekannt gemacht wurde.<br />

VfGH 18.10.1979, B 112/78; 19.3.1980, B 387/80; 18.6.1980, B 418/76<br />

VwGH 31.5.1988, 87/07/0197; 2.6.1992, 89/07/0016; 12.10.1993, 90/07/0019; 22.3.2001,<br />

2000/07/0284<br />

4. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber in Verfahren mit möglicherweise sehr vielen<br />

Beteiligten der öffentlichen K<strong>und</strong>machung eine Wirkung verleiht, die zur Präklusion führen kann. Es<br />

bestünde andernfalls die Gefahr, dass ein (unverschuldetes) Übersehen weiterer vom Verfahren<br />

Berührter den Eintritt der Rechtskraft übermäßig erschwert. Gewiss kann eine solche Regelung<br />

gegenüber der übergangenen Partei zu Härten führen. Das Interesse an der Rechtskraft eines<br />

Verwaltungsaktes gegen das Bedürfnis nach Rechtsschutz abzuwägen ist aber Sache des Gesetzgebers,<br />

dem insoweit durch keine Vorschrift der Verfassung eine bestimmte Lösung vorgezeichnet ist.<br />

Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er die Präklusion unabhängig<br />

davon eintreten lässt, ob dem Bewilligungswerber oder der Behörde die Unterlassung der<br />

Verständigung vorzuwerfen ist oder nicht.<br />

VfGH 18.10.1979, B 112/78<br />

VwGH 26.11.1987, 87/07/0155<br />

5. Einwendungen der übergangenen Partei sind nur dann unbeachtlich, wenn im Zeitpunkt ihrer<br />

Erhebung der Bescheid allen dem WR-Verfahren zugezogenen Parteien zugestellt <strong>und</strong> ihnen<br />

gegenüber formell rechtskräftig geworden ist.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 269 von 390


270<br />

VwGH 3.11.1981, 81/07/0108; 18.9.1987, 83/07/0131; 26.11.1987, 87/07/0155; 13.6.1989,<br />

89/07/0091; 3.7.2003, 2000/07/17; stRsp<br />

6. Die übergangene Partei hat nicht das Recht, deswegen, weil sie an ihr nicht teilgenommen hat, die<br />

Wiederholung der versäumten mündlichen Verhandlung zu begehren. Die Behörde hat in solchen<br />

Fällen von der gesetzlichen Fiktion auszugehen, dass diese Einwendungen bereits in einer<br />

mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind.<br />

VwGH 19.10.1982, 82/07/0191, 0192, Slg NF 10.859; 8.6.1982, 82/07/0006; 14.6.1983,<br />

83/07/0026; 11.7.1996, 95/07/0234<br />

7. Die Sonderregelung des § 107 Abs 2 gilt nur für das wr Bewilligungsverfahren, nicht aber für die<br />

Bestimmung eines Schutzgebietes gem § 34 Abs 1.<br />

VwGH 9.11.1982, 82/07/0194<br />

8. § 107 Abs 2 findet im wr Überprüfungsverfahren keine Anwendung.<br />

VwGH 18.9.1987, 83/07/0131; 26.4.1988, 87/07/0062; 13.12.1988, 86/07/0032; 19.6.1990,<br />

88/07/0081; 13.12.1994, 93/07/0169; 25.4.1996, 95/07/0203<br />

9. § 107 Abs 2 bezieht sich nicht auf mündliche Verhandlungen im Verfahren nach § 28.<br />

VwGH 19.6.1990, 88/07/0081<br />

10. Das Hindernis, Einwendungen erheben zu können, muss in der unterlassenen persönlichen<br />

Verständigung ihre Ursache gehabt haben. Eine Präklusion tritt jedoch ein, wenn Einwendungen ohne<br />

diese Ursache nicht erhoben wurden. Die Gründe, aus denen Einwendungen nicht erhoben wurden,<br />

sind rechtlich unerheblich.<br />

VwGH 14.9.1993, 90/07/0027; 26.6.1996, 95/07/0042<br />

11. Die Rechtskrafterstreckung des § 107 Abs 2 kommt nur dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen<br />

des Abs 1 erfüllt sind, dh. wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung in der dort<br />

vorgesehenen Weise öffentlich bekannt gemacht wurde. Eine unterbliebene oder nicht ordnungsgemäß<br />

erfolgte öffentliche K<strong>und</strong>machung „genügt" nicht, um die im § 107 Abs 2 angeordnete<br />

Rechtskrafterstreckung zu bewirken.<br />

VwGH 17.1.1995, 93/07/0039<br />

12. Der Umstand allein, dass eine Person nicht persönlich zur Verhandlung geladen wurde, bewirkt<br />

nicht, dass sie ohne ihr Verschulden diese Verhandlung versäumt hat, wenn diese ordnungsgemäß<br />

ausgeschrieben wurde <strong>und</strong> der Betreffende nicht zu den nach § 107 Abs 1 persönlich zu ladenden<br />

Personen gehört.<br />

VwGH 21.2.1995, 94/07/0028; 26.6.1996, 95/07/0042; stRsp<br />

13. Ist eine Partei zum Kreis der persönlich zu Ladenden zu zählen, dann ist eine lediglich durch<br />

K<strong>und</strong>machung erfolgte Ladung zur fortgesetzten Verhandlung nicht ausreichend <strong>und</strong> führt dazu, dass<br />

diese Verhandlung von der Partei iSd § 107 Abs 2 ohne ihr Verschulden versäumt wurde, <strong>und</strong> somit<br />

Einwendungen noch in der Berufung vorgebracht werden können.<br />

VwGH 23.5.1995, 92/07/0065 (Hinweis auf VwGH 25.1.1994, 93/04/0154)<br />

14. Wenn über ein Projekt eine mündliche Verhandlung iSd § 107 Abs 1 mit hievon Betroffenen nicht<br />

durchgeführt worden ist, kann ihnen gegenüber auch keine Präklusion eingetreten sein. § 107 Abs 2<br />

findet keine Anwendung.<br />

VwGH 11.4.1996, 95/07/0067 (geändertes Projekt); 25.4.1996, 95/07/0216<br />

15. Von der Nichtigkeitsdrohung des § 107 Abs 1 erster Satz ist nicht nur die Unterlassung der Durchführung<br />

einer mündlichen Verhandlung, sondern auch deren Anberaumung erfasst. Ein wr Bescheid<br />

leidet daher gr<strong>und</strong>sätzlich auch dann an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn die Vorschriften<br />

über die K<strong>und</strong>machung der mündlichen Verhandlung nicht beachtet wurden, sofern das WRG selbst<br />

nicht etwas anderes anordnet. Angesichts der Bestimmungen des § 107 Abs 2 kann nicht davon<br />

ausgegangen werden, eine Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Ladung von Parteien<br />

stelle einen Nichtigkeitsgr<strong>und</strong> dar.<br />

VwGH 11.7.1996, 95/07/0234<br />

Zufolge Entfalls der Nichtigkeitsdrohung überholt<br />

16. § 107 Abs 2 findet nur dann Anwendung, wenn die mündliche Verhandlung öffentlich k<strong>und</strong>gemacht<br />

wurde. Zwar kann in den Fällen, in denen § 107 Abs 2 wegen Unterlassung der öffentlichen<br />

K<strong>und</strong>machung der mündlichen Verhandlung unanwendbar ist, die übergangene Partei ihre<br />

Einwendungen nicht nur bis zur Rechtskraft des Bescheides, sondern ohne zeitliche Begrenzung<br />

vorbringen; es fehlt aber in diesem Fall an einer dem § 107 Abs 2 vergleichbaren Fiktion, wonach<br />

diese Einwendungen so anzusehen wären, als wären sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung<br />

erhoben worden. Dies führt dazu, dass die Außerachtlassung der Vorschriften des § 107 Abs 1 über<br />

die Anberaumung der mündlichen Verhandlung einen Fehler darstellt, der die Nichtigerklärung des<br />

nachfolgenden wr Bescheides nach § 68 Abs 4 Z. 4 AVG rechtfertigt.<br />

VwGH 11.7.1996, 95/07/0234 (Hinweis auf VwGH 17.1.1995, 93/07/0039)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 270 von 390


271<br />

Verhandlungszwang ist aufgehoben<br />

17. Bei der Frist des § 107 Abs 2 handelt es sich um eine solche Frist, die ihres jedenfalls auch<br />

verfahrensrechtlichen Charakters wegen den Regelungen der §§ 32 <strong>und</strong> 33 AVG unterliegt.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0131<br />

18. Nach § 107 Abs 2 ist die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Erhebung von auch in Form einer<br />

Berufung erstatteten Einwendungen einer übergangenen Partei mit dem Zeitpunkt begrenzt, zu dem<br />

Unanfechtbarkeit des Bescheides im Hinblick auf alle tatsächlich am Verfahren beteiligten Parteien,<br />

also auf alle anderen Parteien als die übergangene, eingetreten ist.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0152 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 95/07/0159); 3.7.2003,<br />

2000/07/0017<br />

19. Geht die Behörde bei Zurückweisung einer Berufung (von verspäteten Einwendungen) davon aus,<br />

dass der Bescheid zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung iSd § 107 Abs 2 allen dem seinerzeitigen<br />

Verfahren tatsächlich beigezogenen Parteien gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist, dann<br />

hat sie vor ihrer Entscheidung den Berufungswerbern zu den Sachverhaltselementen, auf denen die<br />

Beurteilung der Behörde beruht, in der erforderlichen Weise das Parteiengehör zu gewähren.<br />

VwGH 2.10.1997, 96/07/0236<br />

20. Wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 107 Abs 2 war auch<br />

schon vor dem Inkrafttreten der WRG-Nov 1990 die gesetzmäßige öffentliche Bekanntmachung der<br />

Anberaumung der mündlichen Verhandlung, wobei die gesetzmäßig vorgenommene öffentliche<br />

Bekanntmachung der Verhandlung den Verwaltungsakten zu entnehmen sein muss.<br />

VwGH 2.10.1997, 96/07/0236<br />

21. Ob die Behörde der Sach- <strong>und</strong> Rechtslage nach Parteien hätte beiziehen müssen, ist für die<br />

Anwendbarkeit von § 107 Abs 2 ohne Belang, weil Rechtskraft der Entscheidung iSd § 107 Abs 2<br />

dann vorliegt, wenn Unanfechtbarkeit des Bescheides im Hinblick auf alle tatsächlich am Verfahren<br />

beteiligten Parteien eingetreten ist, ohne dass es dabei auf die Frage ankommt, ob die Behörde noch<br />

weitere Parteien hätte beiziehen müssen.<br />

VwGH 25.11.1999, 98/07/0175 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 95/07/0195 mwN)<br />

22. Der Präklusionsbestimmung des § 107 Abs 2 idF BGBl 1990/252 wurde durch § 82 Abs 7 AVG<br />

derogiert.<br />

VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074 (Hinweis auf Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion, in<br />

Schwarzer, Anlagenverfahrensrecht [<strong>Wien</strong> 1999], 87 f, <strong>und</strong> Oberleitner, Anm zu § 107 Abs 2)<br />

Saniert durch BGBl I 2001/109<br />

§ 108 - Beiziehung von Behörden <strong>und</strong> Fachkörperschaften<br />

1. Eine Verletzung der Bestimmungen des § 108 Abs 1 kann niemand mit Erfolg geltend machen, weil<br />

die Wahrung der betreffenden öffentlichen Interessen ausschließlich den WRbeh obliegt.<br />

VwGH 24.2.1966, 1229/65; 27.5.1986, 84/07/0031<br />

2. Die Nichtzuziehung eines Sachverständigen <strong>und</strong> der vorgeschriebenen Fachkörperschaften kann<br />

ein Verfahrensmangel sein, bedeutet aber keine denkunmögliche Handhabung des Gesetzes.<br />

VfGH 14.6.1969, B 59/69<br />

3. Einer mündlichen Verhandlung über Angelegenheiten, bei denen auch Fragen der Hygiene zu<br />

beurteilen sind, ist zwingend ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen.<br />

VwGH 27.4.1982, 81/07/0209<br />

Relativiert durch die WRG-Nov 1990<br />

4. Die Verständigung des Fischereirevierausschusses soll diesen in die Lage versetzen, die für die<br />

Wahrung der Interessen der Fischerei erheblichen Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen. Dem<br />

einzelnen Fischereiberechtigten steht aber kein Anspruch darauf zu, dass der Fischereirevierausschuss<br />

dem Verfahren zugezogen wird; das Unterbleiben dieser Zuziehung berührt Rechte des<br />

einzelnen Fischereiberechtigten nicht; dieser ist nämlich durch die Einräumung der Parteistellung<br />

selbst in die Lage versetzt, seine eigenen Interessen zu vertreten.<br />

VwGH 28.3.1996, 96/07/0057 = JUS EXTRA 1996/139, E 2417<br />

Der Fischereirevierausschuss hat das öffentliche Interesse an der Fischerei zu vertreten; die<br />

Nichtbeiziehung kann daher einen Verfahrensmangel darstellen<br />

§ 109 - Widerstreitverfahren<br />

1. Die Anwendung der Gr<strong>und</strong>sätze im Wasserverteilungsverfahren setzt das Vorhandensein eines den<br />

gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Gesuches auch für das Konkurrenzprojekt voraus.<br />

VwGH 15.12.1919, Slg 12.502; 18.2.1926, Slg 14.175<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 271 von 390


272<br />

2. Die Beschränkung auf die Frage des Vorzuges verpflichtet die Behörde, zunächst bescheidmäßig<br />

auszusprechen, welche Bewerbung als bevorzugt zu gelten hat <strong>und</strong> daher dem Bewilligungsverfahren<br />

zu unterziehen ist.<br />

VwGH 22.6.1962, Slg 5831<br />

3. Eine nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend gemachte neue<br />

Bewerbung, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreitet, ist gem § 109 Abs 2<br />

zurückzuweisen.<br />

VwGH 22.4.1980, 2189/79<br />

4. Eine bloße Absichtserklärung ist keine Bewerbung iSd § 109 Abs 1.<br />

VwGH 8.5.1984, 84/07/0067<br />

5. Für die Einleitung eines Widerstreitverfahrens ist nicht erforderlich, dass die widerstreitenden<br />

Bewerbungen bereits allen Erfordernissen des § 103 entsprechen, doch muss es sich um zulässige<br />

Bewerbungen handeln, aus denen die Projektsabsicht klar erkennbar ist.<br />

VwGH 26.2.1991, 90/07/0112<br />

6. Widerstreitverfahren sind von Amts wegen einzuleiten bzw durchzuführen; ein darauf gerichteter<br />

Antrag ist im Gesetz nicht vorgesehen.<br />

VwGH 10.3.1992, 91/07/0004<br />

Vgl aber nun § 109 idFd BGBl I 2001/109<br />

7. Die Verhandlung ist mit der Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten sowie der<br />

Beendigung der Beweisaufnahme abgeschlossen.<br />

VwGH 23.2.1993, 92/07/0200<br />

8. Das Widerstreitverfahren ist ein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, welches<br />

mit Bescheid abzuschließen ist.<br />

VwGH 11.9.1997, 97/07/0061 (Hinweis auf VwGH 22.6.1962, Slg NF 5.831/A)<br />

9. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren wäre unzulässig.<br />

VwGH 11.9.1997, 97/07/0061 (Hinweis auf Grabmayr-Rossmann, 518, Anm 6 zu § 109)<br />

10. Die Entscheidung darüber, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt, ist eine Vorfrage für das<br />

Bewilligungsverfahren.<br />

VwGH 11.9.1997, 97/07/0061 (Hinweis auf Mayer, Wasserkraftwerke im Verwaltungsrecht 20)<br />

In Abweichung von § 38 AVG verpflichtet § 109 die Behörde, das Bewilligungsverfahren<br />

auszusetzen, eine selbständige Vorfragenbeurteilung ist ihr nicht gestattet<br />

§ 111 - Inhalt der Bewilligung<br />

Abs 1<br />

1. Die als Nebenbestimmung einer wr Bewilligung auferlegte Haftpflicht für künftig aus der Wasseranlage<br />

entstehende Elementarschäden lässt sich gesetzlich nicht rechtfertigen.<br />

VwGH 14.6.1898, Slg 11.821<br />

2. Wurde der wr Konsens unter einer Bedingung erteilt, deren Erfüllung sich nachträglich als<br />

unmöglich erwiesen hat, so ist über die Frage des Fortbestandes oder der Hinfälligkeit des so<br />

eingeräumten Rechts zu entscheiden.<br />

VwGH 22.4.1899, Slg 12.748<br />

AM: die Auflage gilt als nicht beigesetzt; vgl unten VwGH 19.5.1994, 92/07/0070<br />

3. Die Auflage von Verzichten auf Entschädigungsansprüche aus dem Gr<strong>und</strong>e etwaiger Kollisionen<br />

von Wasserrechten gehört nicht zu den zulässigen Modalitäten eines wr Konsenses.<br />

VwGH 30.3.1914, Slg 10.169 (zu Böhm. WRG)<br />

4. Ein Wasserbenutzungsrecht kann nicht in Form einer Konsensbedingung eines einem Dritten<br />

bewilligten Wasserbenutzungsrechts eingeräumt werden.<br />

VwGH 8.2.1927, Slg 14.688<br />

5. Die wr Bewilligung einer Wasserkraftanlage (Triebwerk <strong>und</strong> Stauanlage) beschränkt sich auf die zur<br />

Ausnützung der Wasserkraft bestimmten Vorrichtungen <strong>und</strong> bezieht sich daher nicht auch auf eine<br />

durch die Wasserkraft angetriebene gewerbliche Anlage (Generator).<br />

VwGH 13.12.1928, Slg 15.448 (zu Stmk. WRG)<br />

6. Die Erteilung der wr Bewilligung liegt nicht im freien Ermessen der Behörde. Der Konsenswerber<br />

hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der wr Bewilligung, wenn weder öffentliche Interessen<br />

beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden, das Ermittlungsverfahren somit diese Bewilligung -<br />

<strong>und</strong> sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - zulässt, <strong>und</strong> das<br />

Ansuchen nicht als unzulässig abzuweisen ist.<br />

VwGH 28.1.1937, Slg 1153; 28.1.1947, Slg 1153; 23.10.1953, Slg 3152; 17.1.1984,<br />

83/07/0224; 11.11.1986, 86/07/0210; 10.10.1989, 88/07/0140; 26.11.1991, 90/07/0115;<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 272 von 390


273<br />

17.10.2002, 2001/07/0095; 11.12.2003, 2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27 (Hinweis auf die<br />

bei Kaan/Braumüller zu § 111 E 16, 17 zit Rsp); stRsp<br />

7. Bei einer wr Bewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, dessen<br />

Erlassung ohne Vorliegen eines Antrages rechtswidrig ist.<br />

VfGH 10.10.1984, B 466/83 (Wertung als Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter)<br />

VwGH 28.6.1947, Slg 134; stRsp<br />

8. Jeder Bescheid <strong>und</strong> jede darin enthaltene Bedingung oder Auflage (Vorschreibung) muss im<br />

Gesetz ihre Deckung haben.<br />

VwGH 1.2.1949, 864/48; 22.12.1971, 575, 842/71<br />

9. Aus dem WRG ergibt sich die Zuständigkeit der WRbeh, anlässlich der Bewilligung eines<br />

Vorhabens bescheidmäßig über den Widerstreit des neuen Vorhabens mit schon vorhandenen<br />

Berechtigungen abzusprechen, soweit es sich nicht um privatrechtliche Einwendungen handelt;<br />

demnach wird die Behörde die Bewilligung etwa verweigern oder unter Einräumung von Zwangsrechten<br />

unter Vorschreibung von Bedingungen oder einer Entschädigung oder aber unter Abweisung<br />

der Einwendungen erteilen können. Die §§ 111 ff machen den Abspruch über Ansprüche <strong>und</strong><br />

Einwendungen Dritter zu einer Hauptaufgabe der WRbeh anlässlich der wr Bewilligung eines<br />

Vorhabens.<br />

VfGH 11.12.1957, Slg 3279<br />

10. Wird gegen ein Vorhaben wegen Verletzung fremder Rechte Einwendung erhoben, so kann die<br />

Entscheidung der Frage, ob durch das Vorhaben fremde Rechte berührt werden, nicht einem<br />

abgesonderten Bescheid vorbehalten werden.<br />

VwGH 29.1.1959, Slg 4858; stRsp<br />

11. Eine Verpflichtung zur Durchführung von sich auf Gr<strong>und</strong> eines erst zu erstellenden Gutachtens als<br />

notwendig erweisenden Maßnahmen ist mangels erforderlicher Bestimmtheit <strong>und</strong> damit Vollstreckbarkeit<br />

rechtlich nicht möglich. Außerdem würde hiedurch dem Sachverständigen die Befugnis<br />

eingeräumt, den Inhalt des hoheitlichen Auftrages festzulegen, was allein der Behörde zukommt.<br />

VwGH 25.11.1960, Slg 5431; stRsp<br />

12. Es ist nicht angängig, Fragen, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens zu lösen sind, herauszugreifen<br />

<strong>und</strong> zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides zu machen.<br />

VwGH 16.1.1962, 248, 249/61<br />

13. Die Forderung, dass das Wasserrecht nur bei Bestand einer Garantie für den Nichteintritt der bei<br />

technischen Anlagen nun einmal nicht auszuschließenden Ausfälle verliehen werden dürfe, findet<br />

keine gesetzliche Deckung.<br />

VwGH 17.5.1962, Slg 5803<br />

14. Ein <strong>Wasserbau</strong>vorhaben ist gr<strong>und</strong>sätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der<br />

Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann.<br />

VwGH 4.7.1963, Slg 6068 3.7.1970, Slg 7841; 19.9.1989, 88/07/0068; stRsp<br />

15. Ob <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme einer wr Bewilligung bedarf, kann nicht<br />

Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein.<br />

VwGH 6.3.1964, Slg 6223; stRsp<br />

16. Von einer wr Bewilligung muss nicht Gebrauch gemacht werden. Einer Vollstreckung ist daher<br />

eine solche Bewilligung niemals fähig.<br />

VwGH 28.4.1966, Slg 6912; 8.7.2004, 2003/07/0097; stRsp<br />

17. Der Weg, die angestrebte wr Bewilligung zu erteilen <strong>und</strong> die Parteien des Verfahrens hinsichtlich<br />

der betroffenen Rechte auf eine künftige Einigung oder ein künftig anzustrebendes Enteignungs- <strong>und</strong><br />

Entschädigungsverfahren zu verweisen, entspricht nicht dem Gesetz.<br />

VwGH 22.9.1966, 394/66<br />

18. Mit der Zurückziehung eines Ansuchens um wr Bewilligung erlischt die Rechtswirksamkeit<br />

sämtlicher auf Gr<strong>und</strong> des Gesuches gesetzter behördlicher Schritte.<br />

VwGH 23.5.1969, 1852/68; 22.3.1979, 3219/78<br />

19. Wider den Willen des Inhabers eines (entgegenstehenden) „bestehenden Rechtes“ darf keine<br />

Bewilligung erteilt werden, es sei denn bei Begründung von Zwangsrechten.<br />

VwGH 26.2.1971, 1239/69, Slg 7985; stRsp<br />

20. Der Bewilligungsvorgang stellt eine Abstimmung der Interessen des Bewilligungswerbers mit<br />

entgegenstehenden öffentlichen <strong>und</strong> privaten Interessen dar. Auf die Frage der berührten privaten<br />

Interessen wird die WRbeh berechtigterweise erst dann eingehen, wenn die im Vordergr<strong>und</strong> stehende<br />

Absicherung öffentlicher Interessen durch Bescheidauflagen <strong>und</strong> ggf. Projektsergänzungen<br />

gewährleistet erscheint.<br />

VwGH 22.12.1972, 637/72 (Slg 8339)<br />

21. Eine wr Bewilligung kann nicht unter Hinweis auf die „Einheit der Rechtsordnung" deshalb versagt<br />

werden, weil eine nach einer anderen Rechtsmaterie erforderliche Genehmigung oder Zustimmung<br />

fehlt.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 273 von 390


274<br />

VwGH 16.11.1973, 249/73<br />

22. Die WRbeh ist nicht berufen, den Gegenwert der für einen <strong>Wasserbau</strong> beanspruchten Liegenschaft<br />

zu bestimmen, hinsichtlich welcher Zwangsrechte nicht begründet sind. Die gütliche Übereinkunft<br />

iSd § 60 Abs 2 muss sich nämlich auf das beanspruchte Objekt <strong>und</strong> den zu leistenden Gegenwert<br />

erstrecken.<br />

OGH 14.10.1974, 1 Ob 143/74<br />

23. Es ist gesetzwidrig, die Verhandlungsschrift, soweit darin von Bedingungen, die der Antragsteller<br />

erfüllen müsse, die Rede ist, zum Inhalt des behördlichen Abspruches zu machen. Der bloße Hinweis<br />

auf Vorschreibungen in einer Verhandlungsschrift, ohne dass diese im einzelnen geprüft <strong>und</strong><br />

gewürdigt wurden, ist gesetzwidrig. Damit ist dem unabdingbaren Erfordernis der Präzisierung von<br />

Auflagen im Spruch des Bescheides nicht entsprochen.<br />

VwGH 3.3.1977, 1697/76; 16.6.1977, 1754/74; 6.7.1982, 82/07/0019, 82/07/0049,<br />

82/07/0050; 20.9.1983, 83/07/0028; 31.1.1984, 83/07/0062; 30.10.1984, 84/07/0180;<br />

18.11.1986, 86/07/0164, 86/07/0171; 25.11.1986, 86/07/0127; stRsp<br />

24. Dem Konsenswerber steht es frei, jederzeit von seinem Vorhaben abzusehen <strong>und</strong> ein neues<br />

Projekt zur Bewilligung einzureichen, wodurch die bisherigen öffentlich-rechtlichen Auflagen <strong>und</strong><br />

allenfalls beurk<strong>und</strong>ete Übereinkommen gegenstandslos werden.<br />

VwGH 20.9.1979, 1732/79<br />

25. Die wr Bewilligung für ein Projekt darf gr<strong>und</strong>sätzlich nur erfolgen, wenn feststeht, dass eine<br />

behauptete Verletzung wr geschützter Rechte Dritter nicht vorliegt oder die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

für die Zulässigkeit der allenfalls erforderlichen Enteignung dieser Rechte gegeben ist.<br />

VwGH 29.4.1980, 2184/78; 26.3.1985, 84/07/0349; 24.6.1986, 84/07/0249; 25.9.1986,<br />

84/07/0342; 18.11.1986, 86/07/0004; stRsp<br />

26. Hat die WRbeh kein Zwangsrecht hinsichtlich eines wr geschützten Rechts eines Dritten<br />

eingeräumt, der dessen Verletzung behauptet hat, <strong>und</strong> dem Konsenswerber die angestrebte<br />

Bewilligung ohne Abspruch über erhobene Einwendungen erteilt, dann ist die Erteilung des wr<br />

Konsenses einer gleichzeitigen Abweisung des Parteibegehrens des Dritten gleichzuhalten.<br />

VwGH 29.4.1980, 2184/78; 25.9.1990, 86/07/0237; 29.1.1991, 90/07/0174; 30.6.1992,<br />

89/07/0160; 20.7.1995, 93/07/0047; stRsp<br />

27. Private Rechte, die Gegenstand einer Enteignung (nach B<strong>und</strong>esstraßenrecht) sein könnten,<br />

werden durch die Erteilung der wr Genehmigung zur Errichtung <strong>und</strong> zum Betrieb eines Wasserleitungsstranges<br />

nicht begründet <strong>und</strong> können aus dieser auch nicht abgeleitet werden.<br />

VfGH 23.10.1981, B 118/79<br />

28. Der Spruch, mit dem eine wr Enteignung verfügt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass<br />

nötigenfalls seine Vollstreckung möglich ist. Die bescheidförmige Begründung von Zwangsrechten<br />

entspricht daher nicht dem Gesetz, wenn sie ohne jede Bezugnahme auf planliche oder sonstige, die<br />

genaue Lage der betroffenen Gr<strong>und</strong>stücksteile ersichtlich machende Erläuterungen im Bescheidspruch<br />

erfolgt.<br />

VwGH 9.11.1982, 82/07/0039; stRsp<br />

29. Die dem Konsenswerber auferlegten Verpflichtungen, durch Projektsmodifikation Eingriffe in<br />

bestehende Rechte Dritter zu vermeiden, stellen keine Entschädigung, sondern Auflagen dar.<br />

VwGH 26.6.1984, 84/07/0206<br />

30. Eine einer wr Bewilligung beigefügte Nebenbestimmung (Auflage) verpflichtet immer nur den<br />

Konsenswerber, nicht aber einen Dritten.<br />

VwGH 18.12.1984, 84/07/0214, 0216, 0217<br />

31. Es ist nicht zulässig, im wr Bewilligungsbescheid für den Fall der Beeinträchtigung fremder Rechte<br />

den Entzug der wr Bewilligung durch Betriebseinstellung zu verfügen.<br />

VwGH 26.3.1985, 84/07/0349<br />

32. Die (versehentliche) Unterlassung des Ausspruches der erforderlichen Zwangsrechte (§ 111<br />

Abs 1) ist keiner Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG zugänglich.<br />

VwGH 26.3.1985, 84/07/0349<br />

33. Die Unbestimmtheit eines wr Bewilligungsbescheides hat nicht schon an sich seine Unwirksamkeit<br />

zur Folge, sondern eröffnet nur einen möglicherweise ungesetzlichen, aber rechtsverbindlichen<br />

Spielraum.<br />

VwGH 18.9.1987, 83/07/0131<br />

34. Eine einer eigenen wr Bewilligung bedürftige Maßnahme wird ohne entsprechende<br />

Konkretisierung in einem wr Bewilligungsbescheid nicht schon allein deshalb von der allgemeinen<br />

Bewilligung eines Vorhabens gleichsam stillschweigend mit umfasst, weil sie zu dessen vollständiger<br />

Verwirklichung nötig ist.<br />

VwGH 12.11.1987, 84/07/0324<br />

Siehe auch unten VwGH 10.12.1998, 98/07/0034<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 274 von 390


275<br />

35. Wird trotz Vorliegens eines Auftrages zur Betriebseinstellung gem § 138 Abs 1 durch einen zeitlich<br />

nachfolgenden Bescheid derselben WRbeh die wr Bewilligung erteilt, so ist davon auszugehen, dass<br />

der spätere Bewilligungsbescheid dem früheren wasserpolizeilichen Auftrag materiell derogiert hat<br />

<strong>und</strong> dieser auch dann nicht wieder auflebt, wenn der Bewilligungsbescheid behoben würde.<br />

VwGH 31.1.1989, 87/07/0040; 11.12.2003, 2002/07/0158<br />

36. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Nebenbestimmung eines wr Bewilligungsbescheides<br />

als Auflage <strong>und</strong> nicht als Bedingung (im eigentlichen Sinn) zu werten ist.<br />

VwGH 13.6.1989, 85/07/0298<br />

37. Rechtskräftige vollstreckbare Auflagen eines Bewilligungsbescheides stellen bereits einen<br />

Exekutionstitel dar.<br />

VwGH 13.6.1989, 85/07/0298; 20.2.1997, 96/07/0105; stRsp<br />

38. Eine wr Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn über einen beabsichtigten Eingriff in fremde<br />

Rechte <strong>und</strong> die hiefür zu leistende Entschädigung eine Einigung vorliegt, oder wenn ein<br />

entsprechendes Zwangsrecht begründet worden ist; ausgenommen sind lediglich die Fälle nach § 111<br />

Abs 4.<br />

VwGH 19.9.1989, 89/07/0029; 19.6.1990, 89/07/0076, 0084-0086; stRsp<br />

39. Mit einer wr Bewilligung wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das bewilligte Vorhaben unter<br />

dem Gesichtspunkt der von der WRbeh anzuwendenden Vorschriften zulässig ist. Ebenso wie<br />

dadurch eine Genehmigung nach anderen Vorschriften, deren das Vorhaben ggf bedarf, nicht<br />

vorweggenommen ist, wird durch eine Bewilligung in zivilrechtliche Verpflichtungen nicht eingegriffen.<br />

VwGH 21.9.1989, 89/07/0149<br />

40. Der Inhalt der Auflagen ist nicht allein aus ihrem Wortlaut im Spruch des Bescheides, sondern<br />

auch aus dem Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt zu verstehen.<br />

VwGH 10.10.1989, 88/07/0140; 9.3.2000, 99/07/0115; stRsp<br />

41. Nach stRsp des VwGH ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides weder<br />

maßgebend, wie sie die Behörde - im nachhinein - verstanden wissen wollte, noch wie sie der<br />

Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. Mit zu berücksichtigen sind<br />

hiebei die Begründung des Bescheides, die dem Verfahren zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Pläne <strong>und</strong> die von<br />

der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen<br />

wurden. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgeblichen generellen Vorschriften zu<br />

messen.<br />

VwGH 21.5.1991, 91/07/0027; 20.3.2003, 2001/07/0098 (Hinweis auf die in Walter/Thienel,<br />

Verwaltungsverfahren I², zu § 59 AVG E 31, 35, 39, 40 zit Rsp); stRsp<br />

42. Zur Auslegung eines unklaren Konsenses sind - ua - der diesem Konsens zu Gr<strong>und</strong>e liegende<br />

Antrag sowie ein im selben Bescheid beurk<strong>und</strong>etes einschlägiges Übereinkommen heranzuziehen.<br />

VwGH 18.2.1992, 90/07/0139; 9.3.2000, 99/07/0115<br />

43. Bei der Erteilung der wr Bewilligung für ein bestimmtes Projekt ist gr<strong>und</strong>sätzlich gleichzeitig<br />

Vorsorge für dessen Realisierung, insb im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften,<br />

zu treffen (Realisierungsvorsorge). Diese kann in der Beurk<strong>und</strong>ung eines Übereinkommens (§ 111<br />

Abs 3), in der Einräumung bzw dem ausnahmsweise ausgesprochenen Vorbehalt der Einräumung<br />

eines Zwangsrechts (§ 111 Abs 1) oder in der Anwendung des § 111 Abs 4 bestehen.<br />

VwGH 10.3.1992, 91/07/0132; 29.6.2000, 99/07/0154; stRsp<br />

44. Mit Rechtskraft des Bewilligungsbescheides sind auch rechtswidrige Auflagen nach Maßgabe der<br />

Bestimmbarkeit ihres Inhalts rechtsverbindlich.<br />

VwGH 19.5.1994, 92/07/0070<br />

45. Nach der so genannten „Konformitätsregel" sind Bescheide so auszulegen, dass sie den<br />

Gesetzen nicht widersprechen.<br />

VwGH 23.5.1995, 94/07/0162 (Hinweis auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr. B<strong>und</strong>esverfassungsrechts<br />

, Rz 135, <strong>und</strong> dort zit Rsp)<br />

7<br />

46. Ist ein Vorhaben zur Rechtfertigung der Einräumung von Zwangsrechten zu Gunsten seiner<br />

Realisierung gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet <strong>und</strong> ansonsten entscheidungsreif, dann ist es nach dem zweiten<br />

Satz des § 111 Abs 1 zulässig, den Ausspruch über Notwendigkeit, Gegenstand <strong>und</strong> Umfang von<br />

Zwangsrechten einem gesonderten Bescheid vorzubehalten, wenn ein solcher Abspruch ohne<br />

Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben nicht möglich ist.<br />

VwGH 27.6.1995, 92/07/0174<br />

47. Die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Niederschlagswässer sind von der wr<br />

Bewilligung zur Abwasserbeseitigung eines Betriebes auch dann als umfasst anzusehen, wenn der<br />

Bescheid eine Bewilligung der Versickerung solcher Niederschlagswässer nach Art der Versickerung<br />

der übrigen Abwässer nicht ausdrücklich ausgesprochen, sondern sich auf die Verfügung beschränkt<br />

hat, dass diese Niederschlagswässer erst nach den Abscheidern in die Ableitung eingebracht werden<br />

dürfen.<br />

VwGH 24.10.1995, 93/07/0130<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 275 von 390


276<br />

48. Die dingliche Wirkung eines an einen vom Gr<strong>und</strong>eigentümer verschiedenen Bewilligungswerber<br />

gerichteten Bewilligungsbescheides bedeutet nicht, dass der Rechtsnachfolger des Gr<strong>und</strong>eigentümers<br />

zur Duldung der bewilligten Maßnahme verpflichtet bzw. an der Aufkündigung des der bewilligten<br />

Maßnahme zu Gr<strong>und</strong>e liegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses gehindert wäre.<br />

OGH 27.3.1996, 7 Ob 602/95 = RdU 1997/1, 43<br />

49. Die wr Bewilligung eines Projektes steht mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen<br />

in einem untrennbaren Zusammenhang. Der Konsens kann nicht isoliert von den mit ihm verknüpften<br />

Auflagen gesehen werden.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0093 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0070); 20.2.1997,<br />

96/07/0105<br />

50. Ist Vorschreibungen eines wr Bewilligungsbescheides weder ein räumlicher noch ein persönlicher<br />

Geltungsbereich eindeutig zu entnehmen, dann fehlt diesen Bestimmungen eine normative Qualität<br />

gegenüber Dritten; eine Verpflichtung betroffener Dritter oder eine Berechtigung des Konsensinhabers<br />

konnte damit nicht rechtswirksam vorgenommen werden.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0093<br />

51. Der Gr<strong>und</strong>satz, dass Bescheide so auszulegen sind, dass sie keinen rechtswidrigen Inhalt haben,<br />

gilt im Zweifel <strong>und</strong> stößt an seine Grenze dort, wo Wortlaut des Abspruchs, zitierte Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>und</strong> Begründung des Bescheides Zweifel am (rechtswidrigen) normativen Abspruchsinhalt nicht mehr<br />

zulassen.<br />

VwGH 19.9.1996, 95/07/0221<br />

52. Legt die Behörde ihrer Entscheidung Sachverhaltselemente zu Gr<strong>und</strong>e, die sie der Partei nicht<br />

bekannt gegeben hat, dann verletzt sie nicht nur den - auch im Berufungsverfahren uneingeschränkt<br />

geltenden - Gr<strong>und</strong>satz des Parteiengehörs (§ 37 AVG), sondern nimmt der Partei auch das ihr im § 45<br />

Abs 3 AVG gesetzlich gewährleistete Recht, den aus den Ermittlungsergebnissen gezogenen<br />

Schlussfolgerungen sachlich zu erwidern, <strong>und</strong> hat dadurch auch gegen das im Verwaltungsverfahren<br />

anerkannte „Überraschungsverbot" verstoßen.<br />

VwGH 29.10.1996, 95/07/0189 (Hinweis auf VwGH 28.6.,1993, 93/10/0019)<br />

53. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ist vom Rechtsbestand verfügter<br />

Auflagen auszugehen <strong>und</strong> das ausgeführte Projekt auch an diesen Auflagen nach Maßgabe der<br />

Bestimmbarkeit ihres Inhaltes zu messen.<br />

Auch die Vorschreibung alternativer Auflagen ist unter der Voraussetzung zulässig, dass jede<br />

Alternative zum gleichen, mit der vorgeschriebenen Maßnahme angestrebten Ergebnis führt.<br />

Auflagen, die einer wr Bewilligung als belastende Nebenbestimmung beigefügt sind, sind<br />

Vollstreckungstitel iSd § 1 VVG, sofern sie ausreichend präzisiert sind.<br />

Ordnet eine Auflage an, dass bestimmte Abwässer nicht in ein Gewässer abgeleitet werden dürfen,<br />

dann stellt sich diese Nebenbestimmung inhaltlich insoweit als Versagung der beantragten wr<br />

Bewilligung dar.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0105 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0070, 23.4.1985, Slg NF<br />

11.752/A)<br />

54. Wenn im Spruch eines Bescheides ausgesprochen wird, dass Schriftstücke oder Pläne einen<br />

wesentlichen Teil des Bescheides bilden, so bewirkt das Unterbleiben der Zustellung derselben, dass<br />

von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides nicht ausgegangen werden kann.<br />

VwGH 25.3.1997, 96/05/0263 = JUS EXTRA 1997/150<br />

Gilt für belastende Bescheide hinsichtlich des Betroffenen, bei Bewilligungsbescheiden für die<br />

Zustellung an den Berechtigten; Dritten gegenüber ist der Bescheid auch ohne Zustellung der<br />

Pläne wirksam<br />

55. Steht weder fest, ob fremde Rechte durch das Vorhaben verletzt werden, noch ob diese Rechte<br />

durch Zwangsrechte überw<strong>und</strong>en werden könnten, ist die WRbeh nicht berechtigt, die beantragte wr<br />

Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogrammes zur Feststellung der Verletzung<br />

fremder Rechte zu erteilen <strong>und</strong> ein allfälliges Detailprojekt - ohne nähere Umschreibung <strong>und</strong><br />

Befristung - einem Detailgenehmigungsverfahren vorzubehalten.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist es unzulässig, eine wr Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren<br />

positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein soll.<br />

VwGH 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184 (Hinweis auf VwGH 23.6.1992, 90/07/0014);<br />

26.4.2001, 2000/07/0223; stRsp<br />

56. Die Vorschreibung einer Beweissicherung ist sinnlos, wenn es an Ausgangsdaten fehlt, weil<br />

versäumte Messergebnisse nicht mehr nachgeholt werden können. Die Vorschreibung einer Beweissicherung,<br />

an deren Ergebnisse keine Konsequenzen geknüpft sind, mag zweckdienlich für ein<br />

allfälliges Verfahren nach § 26 sein; ein Recht darauf, dass durch wr Auflagen Beweise für ein solches<br />

Verfahren gesichert werden, besteht nicht.<br />

VwGH 10.6.1997, 97/07/0016<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 276 von 390


277<br />

57. Die Frage der Erteilung einer wr Bewilligung berührt keine „civil rights". Einen in „civil rights"<br />

wurzelnden Anspruch auf Erteilung einer wr Bewilligung gibt es nicht. Dieser Anspruch basiert<br />

vielmehr auf genuin - auch unter dem Aspekt der MRK - öffentlich-rechtlichen Vorschriften.<br />

VwGH 10.7.1997, 96/07/0136<br />

Auch aus dem Nutzungsrecht des Gewässereigentümers (§§ 5 Abs 2, 9 Abs 2, 10) kann kein<br />

eigentumsrechtlich f<strong>und</strong>ierter Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung abgeleitet werden.<br />

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das einmal verliehene Wasserbenutzungsrecht<br />

seinerseits „civil-rights“-Charakter haben kann (hiezu siehe unten bei VwGH 27.5.2004,<br />

2000/07/0249)<br />

58. Wurde die wr Bewilligung für eine Bachräumung nur in einem eingeschränkten Bereich beantragt,<br />

dann darf die WRbeh eine wr Bewilligung für die Bachräumung in darüber hinausgehenden Bereichen<br />

selbst dann nicht erteilen, wenn diese sachlich geboten oder zweckmäßig wären.<br />

VwGH 2.10.1997, 96/07/0253<br />

59. Wird ein Bescheid dem bisherigen Gr<strong>und</strong>eigentümer zugestellt, nicht aber demjenigen, der im<br />

Zeitpunkt der Zustellung (neuer) Gr<strong>und</strong>eigentümer ist, dann entfaltet die in diesem Zeitpunkt erfolgte<br />

Erlassung des Bescheides an den Rechtsvorgänger des nunmehrigen Gr<strong>und</strong>eigentümers letzterem<br />

gegenüber keine normative Wirkung. Dieser ist vielmehr durch den Eigentumsübergang in das<br />

Verwaltungsverfahren eingetreten.<br />

VwGH 27.2.1998, 97/06/0046, ZfVB 1999/3, E 795<br />

60. Die iZm dem Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind auszuführen. Eine Abweichung der<br />

Ausführung vom geplanten Projekt könnte von einem Dritten, sofern dadurch seine Rechte berührt<br />

würden, mit den vom WRG hiefür vorgesehenen Mitteln (ggf § 121 oder § 138) bekämpft werden.<br />

VwGH 2.7.1998, 97/07/0226<br />

Mit der Auflage der projektsgemäßen Ausführung iVm den konkreten Projektsunterlagen<br />

wurde der Inhalt der Bewilligung ausreichend genau umschrieben<br />

61. Wenn nur eine Bewilligung nach § 9, nicht aber auch eine allenfalls erforderliche Bewilligung nach<br />

§ 32 erteilt wird, dann bewirkt dies, dass das Projekt nicht verwirklicht werden darf, solange nicht alle<br />

wr Bewilligungen vorliegen.<br />

VwGH 10.12.1998, 98/07/0034<br />

Wird die wr Bewilligung zu einem bestimmten Bewilligungstatbestand beantragt, darf die<br />

Behörde selbständig nicht die Bewilligung auf andere, ev. zusätzliche Tatbestände stützen;<br />

wird hingegen bloß - <strong>und</strong>ifferenziert - eine „wr Bewilligung" begehrt, sind von Amts wegen alle<br />

in Betracht kommenden Tatbestände heranzuziehen<br />

62. Dass bereits eine Gemeindekläranlage vorhanden ist <strong>und</strong> daher eine geplante private Abwasseranlage<br />

nicht erforderlich ist, berührt einerseits keine wr geschützten Rechte Dritter, <strong>und</strong> hat andererseits<br />

auf die Bewilligungsfähigkeit der zu beurteilenden Abwasseranlage keinen Einfluss.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0049;<br />

63. Es ist Sache einer Partei, im Bewilligungsverfahren konkrete Einwände zu erheben <strong>und</strong> darauf zu<br />

dringen, dass von der Bewilligungsbehörde geklärt wird, ob die Verwirklichung des zur Bewilligung<br />

beantragten Projektes zu einer Beeinträchtigung von wr geschützten Rechten dieser Partei führen<br />

wird <strong>und</strong> dass, bejahendenfalls, von der Bewilligungsbehörde konkrete, auf diese Rechte bezogene,<br />

einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0080; 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK 2004/3<br />

Damit steht eine unbestimmte Auflage der späteren Kollaudierung nicht entgegen <strong>und</strong> kann<br />

auch dort nicht mehr konkretisiert werden; die Partei wird auf den Gerichtsweg (§ 26)<br />

verwiesen<br />

64. Die unrichtige Anführung eines prozessual nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers an<br />

Stelle des Organträgers selbst als Adressat eines Bescheides steht jedenfalls dann dem richtigen<br />

Bescheidverständnis nicht im Wege, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der<br />

objektiven Rechtslage <strong>und</strong> der Begründung des Bescheides nicht zweifelhaft sein kann, dass die<br />

Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen<br />

wollte <strong>und</strong> getroffen hat.<br />

VwGH 25.11.1999, 98/07/0175 (Hinweis auf VwGH 25.5.1992, 91/15/0085 [verstärkter Senat])<br />

65. Die Rechtsansicht, eine Genehmigung dürfe nur als „quasi ultima ratio bei absolut 100%iger<br />

Sicherstellung" erteilt werden, ist verfehlt.<br />

VwGH 25.11.1999, 97/07/0182 (Hinweis auf VwGH 10.6.1999, 95/07/0196)<br />

66. Gem § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit<br />

<strong>und</strong> alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst<br />

gedrängter, deutlicher Fassung <strong>und</strong> unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, <strong>und</strong><br />

zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.<br />

Da nur der Spruch eines Bescheides rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) erlangt, muss aus seiner<br />

Formulierung der Bescheidwille der Behörde mit der gebotenen Deutlichkeit gem § 59 Abs 1 AVG<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 277 von 390


278<br />

erkennbar sein, wobei der VwGH in diesem Zusammenhang in stRsp festgehalten hat, dass zur<br />

Auslegung eines unklaren Spruches die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0115 (Hinweis auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr. Verwaltungsverfahrensrechts<br />

6 , Rz 412, S. 166 f, auf VwGH 16.12.1998, 98/04/0166, sowie auf die bei<br />

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5 , S. 446, zit Rsp);<br />

29.6.2000, 2000/07/0014<br />

67. Durch eine überflüssige Auflage im Bescheid kann die Partei nicht in Rechten verletzt werden.<br />

VwGH 25.5.2000, 99/07/0072<br />

68. Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt iSd § 59 Abs 1 AVG ist,<br />

bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Umschreibung von<br />

Auflagen dürfen nicht überspannt werden.<br />

Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar<br />

eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn<br />

ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist.<br />

Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung<br />

von Fachleuten - etwa aus dem Baubereich - zu erfolgen hat <strong>und</strong> für diese Fachleute der Inhalt der<br />

Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist.<br />

VwGH 29.6.2000, 2000/07/0014; 22.2.2001, 2000/07/0254; 25.6.2001, 2000/07/0012<br />

69. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von<br />

Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde <strong>und</strong> ihre Sachverständigen<br />

auf der einen <strong>und</strong> die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der<br />

Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren<br />

eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhaltes in einer Art <strong>und</strong> Weise, dass ihr<br />

Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht<br />

möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein Rechtsfrage,<br />

sondern auch eine Fachfrage.<br />

VwGH 29.6.2000, 2000/07/0014; 22.2.2001, 2000/07/0254; 25.6.2001, 2000/07/0012<br />

70. Der Umstand, dass in der Auflage von einem „entsprechend dimensionierten“ Absetzbecken die<br />

Rede ist, indiziert zwar auf den ersten Blick einen Mangel an ausreichender Bestimmtheit der Auflage,<br />

zwingend ist dies indes nicht. Es ist durchaus nicht auszuschließen, dass sich für die mit der<br />

Realisierung des Vorhabens befassten Fachleute aus dem Zusammenhang, in dem sich diese<br />

Auflage findet, sowie aus ihrer Zweckbestimmung auch ohne nähere Angaben die Art <strong>und</strong><br />

Dimensionierung sowie sonstige Ausgestaltung des Absetzbeckens in eindeutiger Weise ergibt. Das<br />

Fehlen einer konkreten Größe des Absetzbeckens in der Auflagenformulierung führt für sich allein<br />

noch nicht zur mangelnden Bestimmtheit der Auflage, wenn sich die Größe notwendig aus anderen<br />

Umständen, zB dem erwarteten Wasseranfall ergibt. Zum anderen aber müsste auch eine genaue<br />

Beschreibung der Größe des Absetzbeckens noch nicht zur ausreichenden Determinierung der<br />

Auflage führen, wenn andere Determinanten, wie etwa die Art der Ausgestaltung, für einen Fachmann<br />

nicht erkennbar wären.<br />

VwGH 29.6.2000, 2000/07/0014<br />

71. Eingriffe in fremde Rechte, die durch ein bescheidmäßig verliehenes Wasserbenutzungsrecht<br />

bewirkt werden, haben schon aus Anlass der Bewilligung zu einem vermögensrechtlichen Ausgleich<br />

zu führen, der im Falle der Einräumung von Zwangsrechten in der nach § 60 Abs 2 vorgesehenen<br />

angemessenen Entschädigung <strong>und</strong> im Falle einer gütlichen Übereinkunft im Wege einer privatrechtlichen,<br />

über Antrag gem § 111 Abs 3 zu beurk<strong>und</strong>enden Vereinbarung erfolgt; auch die<br />

Bestimmung des § 72 Abs 1 sieht Entschädigungsansprüche vor.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0154; stRsp<br />

72. In einem Bescheid ist ein Verweis auf die Gründe eines anderen Bescheides nicht rechtswidrig,<br />

wenn dieser Bescheid der Partei zugestellt worden ist <strong>und</strong> sie überdies an dem zu diesem Bescheid<br />

führenden Verfahren teilgenommen hat <strong>und</strong> Gelegenheit hatte, zu den in diesem Bescheid<br />

verwerteten Gutachten Stellung zu nehmen.<br />

VwGH 29.6.2000, 2000/07/0005 (Hinweis auf Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.<br />

Verwaltungsverfahrens 5 , 466, unter Nr. 24 zit Rsp)<br />

73. Ist eine Maßnahme zwar nicht in einer Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheides<br />

enthalten, wohl aber Bestandteil des mit diesem Bescheid bewilligten Projektes, dann erwarb der von<br />

dieser Maßnahme betroffene Gr<strong>und</strong>eigentümer damit den Anspruch, dass die Maßnahme in der im<br />

Projekt umschriebenen Weise durchgeführt wird.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045 (Lagerung von Aushubmaterial in einer Mulde <strong>und</strong> deren<br />

anschließende Wiederaufforstung)<br />

74. Eine Nebenbestimmung im wr Bewilligungsbescheid ist unzulässig, wenn es sich hiebei um einen<br />

wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 handelt.<br />

VwGH 18.1.2001, 99/07/0151<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 278 von 390


279<br />

Eigener Spruchabschnitt erforderlich<br />

75. Ein wr Bewilligungsbescheid, der in einer Nebenbestimmung zur erteilten Bewilligung einen<br />

wasserpolizeilichen Auftrag beinhaltet, ist dann nicht zur Gänze rechtswidrig, wenn das der<br />

Bewilligung zugr<strong>und</strong>e liegende Projekt trennbar ist <strong>und</strong> die Möglichkeit des Vorgehens nach § 138<br />

Abs 2 besteht. Es ist Aufgabe der Behörde, durch entsprechende Beweiserhebungen <strong>und</strong> Sachverhaltsgr<strong>und</strong>lagen<br />

zu beurteilen, ob eine solche Vorgangsweise gerechtfertigt wäre.<br />

Stellt sich bei entsprechender Verfahrensergänzung heraus, dass durch eine Einschränkung des<br />

Projektes dessen Bewilligungsfähigkeit gegeben ist, oder wird durch Modifizierung des Antrages das<br />

Projekt seinem Wesen nach nicht verändert, hat die Behörde dem Antragsteller - auch im Berufungsverfahren<br />

- die Änderung gem § 13 Abs 8 AVG zu ermöglichen.<br />

VwGH 18.1.2001, 99/07/0151<br />

76. Eine Abweisung eines Bewilligungsantrages wegen einer Beeinträchtigung fremder Rechte käme<br />

von vornherein nur dann in Betracht, wenn diese Beeinträchtigung eine unmittelbare Auswirkung des<br />

Projektes wäre.<br />

Dass allenfalls dritte Personen unzulässige Ablagerungen tätigen (könnten), die dazu führen, dass<br />

Gr<strong>und</strong>stücke einer Verfahrenspartei durch Hochwässer beeinträchtigt werden, ist nicht dem Projekt<br />

anzulasten <strong>und</strong> kann daher auch nicht zur Abweisung des Antrages auf Erteilung der wr Bewilligung<br />

für dieses Projekt führen.<br />

VwGH 17.5.2001, 2001/07/0030; stRsp<br />

77. Ein pauschales Abtun von Einwendungen als „zu kompliziert“ genügt nicht den an eine<br />

Begründung zu stellenden Anforderungen.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248<br />

78. Der Ausspruch über die Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung ist von jenem über die<br />

Festsetzung des Schutzgebietes trennbar, da die Schutzgebietsfestsetzung <strong>und</strong> die wr Bewilligung<br />

zwei voneinander unabhängige Bescheide sind.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU-LSK 39/2002 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996,<br />

93/07/0093); stRsp<br />

79. (Als Folge einer Gr<strong>und</strong>wasserspiegelsenkung) voraussichtlich eintretende Ertragsminderungen<br />

können der (Entnahme-)Bewilligung im Gr<strong>und</strong>e des § 12 Abs 4 nicht entgegenstehen, sondern sind im<br />

Entschädigungswege abzugelten.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

80. Dass sich der Bewilligungswerber über die Bedingungen des ihm erteilten Konsenses in der Art<br />

seiner Ausübung hinwegsetzen werde, darf von der Behörde nicht vorweg unterstellt werden, weil im<br />

Zweifel davon auszugehen ist, dass verliehene Berechtigungen konsensgemäß ausgeübt werden.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 94/07/0112, 0113, 26.1.1993,<br />

92/07/0068); stRsp<br />

81. Nach stRsp des VwGH ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen.<br />

Spruch <strong>und</strong> Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu<br />

dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen.<br />

VwGH 18.10.2001, 2001/07/0090 (Hinweis auf VwGH 22.4.1999, 98/20/0322, 0323, mwN)<br />

82. Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung ist an das<br />

Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft nicht zwingend<br />

geb<strong>und</strong>en.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0103 (Hinweis auf VwGH 11.3.1999, 97/07/0123, 29.6.1995,<br />

92/07/0187, 23.11.2000, 2000/07/0243)<br />

83. Eine wr Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn damit fremde Rechte nicht verletzt werden. Nach<br />

stRsp des VwGH darf eine wr Bewilligung wegen einer mit ihrer Ausübung verb<strong>und</strong>enen Verletzung<br />

fremder Rechte aber nur dann versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch<br />

die Ausübung der begehrten wr Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.<br />

Die Erteilung einer Bewilligung für ein von Einwendungen betroffenes Vorhaben enthält einschlussweise<br />

auch die Abweisung der erhobenen Einwendungen.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0103 (Hinweis auf VwGH 25.6.2001, 2000/07/0012, 21.2.2002,<br />

2001/07/0159, 11.3.1999, 99/07/0027, 21.1.1999, 98/07/0145, 20.7.1995, 93/07/0047, <strong>und</strong><br />

30.6.1992, 89/07/0160); 3.7.2003, 2002/07/0097; 16.10.2003, 99/07/0034; stRsp<br />

84. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des<br />

Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat <strong>und</strong> für<br />

diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den<br />

durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die<br />

Auflage geschützt werden sollen. Auch für eine solche Partei widerspricht die Formulierung einer<br />

Auflage dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter<br />

Beiziehung eines Fachk<strong>und</strong>igen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 279 von 390


280<br />

ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine ggf fachlich zu<br />

lösende Tatsachenfrage dar.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0103 (Hinweis auf VwGH 25.2001, 2000/07/0012, 29.6.2000,<br />

2000/07/0014)<br />

85. Für die wr Bewilligungspflicht kommt es nicht darauf an, ob der Bewilligungswerber durch die<br />

Stellung eines Antrages selbst davon ausgeht, dass das von ihm eingereichte Projekt tatsächlich<br />

bewilligungspflichtig ist. Dies hat einzig <strong>und</strong> allein die WRbeh anhand der gesetzlichen Bestimmungen<br />

zu beurteilen.<br />

VwGH 23.5.2002, 99/07/0026<br />

86. Ob ein Vorhaben einer wr Bewilligung bedarf, ist eine auf der Basis - häufig mit fachk<strong>und</strong>iger Hilfe<br />

- zu treffender Sachverhaltsfeststellungen zu lösende Rechtsfrage.<br />

VwGH 25.7.2002, 98/07/0150<br />

87. Ob der Antrag einer Partei zurückgewiesen oder abgewiesen wird, ist in einem Bescheid gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

unmissverständlich klar zu stellen <strong>und</strong> das Kürzel „bzw." hat in einem Bescheidspruch von<br />

vornherein nichts verloren.<br />

VwGH 18.9.2002, 98/07/0096; stRsp<br />

88. Die wr Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Erteilung alle Bewilligungsvoraussetzungen<br />

vorliegen. Dazu gehört auch, dass wr geschützte Rechte nicht beeinträchtigt<br />

werden. Es ist daher unzulässig, eine wr Bewilligung unter dem Vorbehalt der (gesondert zu<br />

erwirkenden) Bewilligung <strong>und</strong> Ausführung anderer <strong>Wasserbau</strong>ten (zum Schutz Betroffener) zu<br />

erteilen, weil ein solcher Vorbehalt im Gesetz nicht vorgesehen ist.<br />

VwGH 17.10.2002, 2002/07/0078 (Hinweis auf VwGH 3.2.2000, 96/07/0225 mwN)<br />

89. Inhaltlich unterliegen Sachverständigengutachten gr<strong>und</strong>sätzlich der freien Beweiswürdigung durch<br />

die Behörde. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten<br />

nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen <strong>und</strong> in der Begründung der<br />

Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen. Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung<br />

muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen <strong>und</strong><br />

schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen<br />

entgegenzubringen als dem anderen. Eine zusammengefasste Wiedergabe des Gutachtens kann die<br />

Beweiswürdigung ebenso wenig ersetzen wie diesbezügliche Ausführungen in der Gegenschrift.<br />

VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095 (Hinweis auf VwGH 23.1.2001, 2000/11/0263, 13.8.1991,<br />

90/10/0001, <strong>und</strong> 9.5.1990, 89/03/0100); stRsp<br />

90. Der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides besteht nicht nur aus dem<br />

Spruch allein, sondern aus dem Spruch iVm der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der<br />

Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, sohin der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche<br />

Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt.<br />

VwGH 12.12.2002, 2002/07/0016 (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Die österr. Verwaltungsverfahrensgesetze²,<br />

in E 53 zu § 68 Abs 1 AVG zit Rsp); stRsp<br />

91. Die Wertung von Gutachten unterliegt inhaltlich der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. In<br />

diesen Grenzen ist die Beurteilung des Sachverständigenbeweises der Überprüfung durch den VwGH<br />

nur insoweit unterworfen, als es sich um Tatsachenfeststellungen handelt, die sich auf aktenwidrige<br />

Annahmen gründen, auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder die in einem mangelhaften<br />

Verfahren zu Stande gekommen sind. Die Behörde ist verhalten, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung<br />

auch die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Fehler gegen die<br />

Denkgesetze, die dem Sachverständigen unterlaufen sind, hat sie wahrzunehmen.<br />

VwGH 24.4.2003, 2002/07/0103 (Hinweis auf VwGH 20.12.1995, 90/12/0125).<br />

92. Nach stRsp des VwGH ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides<br />

gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen <strong>und</strong> Darstellungen rechtlich in<br />

den normativen Bescheid zu integrieren <strong>und</strong> solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder<br />

rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt<br />

unzweifelhaft klargestellt hat <strong>und</strong> die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Bef<strong>und</strong>ausführungen<br />

oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch<br />

nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen.<br />

VwGH 11.9.2003, 2002/07/0141 (Hinweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0086, <strong>und</strong> 27.6.2000,<br />

2000/11/0035, mwN)<br />

93. Da es allemal Sache des Antragstellers auf Erteilung einer wr Bewilligung bleibt, die Entscheidung<br />

darüber zu treffen, wie das Projekt gestaltet ist, für das er die wr Bewilligung erlangen will, darf eine<br />

Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf fremde Rechte von nichts anderem als jener<br />

Gestaltung des Projektes ausgehen, die der Antragsteller ihm gegeben hat.<br />

VwGH 16.10.2003, 99/07/0034<br />

94. Hat ein Betroffener einen Schaden in seinem Gr<strong>und</strong>eigentum zu gewärtigen, wenn er die in<br />

Auflagen des Bewilligungsbescheides genannte Mitwirkung (an Erhaltungsmaßnahmen) unterlässt, so<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 280 von 390


281<br />

ist der in diesen Auflagen getroffene Hinweis auf die Möglichkeit der Entfernung von (der Erhaltung<br />

hinderlichen) Stauvorrichtungen der Auferlegung einer Verpflichtung gleichzuhalten. Nach der Rsp<br />

des VwGH ist es jedoch unzulässig, in einem Bescheid, mit dem jemand eine wr Bewilligung erteilt<br />

wird, zugleich eine Verpflichtung einer anderen Person zu begründen.<br />

VwGH 11.12.2003, 2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller,<br />

zu § 105 E 3 zit Rsp)<br />

95. Es ist davon auszugehen, dass eine spätere rechtskräftige wr Bewilligung (zur Verrieselung von<br />

Grauwässern nach UV-Bestrahlung) zum Einen die frühere wr Bewilligung (zur Versickerung von<br />

Abwässern nach Ozonierung) – sollte diese nicht bereits nach § 27 Abs 1 lit f erloschen sein - nach<br />

der Regel „lex posterior derogat legi priori“ materiell derogiert hat <strong>und</strong> dass zum Anderen auch der<br />

wasserpolizeiliche Auftrag (zur Einstellung der Versickerung ohne Ozonbehandlung) mit dem Tag der<br />

Erlassung des (späteren) rechtskräftigen (Bewilligungs-)Bescheides seine Rechtswirksamkeit verloren<br />

hat.<br />

VwGH 11.12.2003, 2002/07/0158 (Hinweis auf VwGH 31.1.1989, 87/07/0040)<br />

96. Es kann als allgemein anerkannter Rechtsgr<strong>und</strong>satz gelten, dass aus einer unter Missachtung der<br />

Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen.<br />

Wäre nun zB. ein Teich ohne wr Bewilligung errichtet worden <strong>und</strong> wäre es nicht möglich, unter<br />

Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob dadurch bestehende Rechte<br />

verletzt wurden, dann hätte dies zur Folge, dass die WRbeh für einen rechtswidrig geschaffenen Teich<br />

keine Bewilligung erteilen dürfte.<br />

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 (Hinweis auf VwGH 6.8.1998, 97/07/0080, <strong>und</strong> 21.12.1995,<br />

95/07/0035, VwSlg 14.378/A)<br />

97. Der bloße Hinweis darauf, das hydrologische Gutachten sei „schlüssig <strong>und</strong> nachvollziehbar",<br />

genügt den Anforderungen einer schlüssigen <strong>und</strong> nachvollziehbaren Beweiswürdigung nicht, zumal<br />

die gegenteilige Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht von vornherein<br />

als unschlüssig zu erkennen ist.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0023<br />

98. Eine Überantwortung der Beweiswürdigung an den Amtssachverständigen wäre rechtswidrig, da<br />

ein Sachverständiger nicht dazu befugt ist, Rechtsfragen zu lösen oder eine Beweiswürdigung<br />

vorzunehmen. Ebenso kann die Inkorporation der Verhandlungsschriften als Bescheidbestandteile<br />

eine von der Behörde darzulegende Beweiswürdigung nicht ersetzen.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0023 (Hinweis auf VwGH 17.12.1993, 93/15/0094, <strong>und</strong> 25.6.1992,<br />

91/09/0231)<br />

99. Im wr Verfahren ist es nicht relevant, ob die Antragstellerin (schon) im Besitz einer (allenfalls<br />

erforderlichen) Genehmigung gem § 108a KFG bzw. § 4a Abs 6 FSG ist.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131<br />

100. Ansprüche, die im öffentlichen Recht ihre Gr<strong>und</strong>lage haben, wie etwa eine behördlich verliehene<br />

Bewilligung (Wasserrechtsbewilligung), stellen kein unter dem Eigentumsschutz stehendes<br />

Vermögensrecht dar (vgl. VfSlg 15112/1998 <strong>und</strong> die dort angeführte Vorjudikatur).<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249<br />

VfSlg 15112/1998 bezog sich auf die Frage nachbarlicher Abwehrrechte einer Schweinemastanstalt<br />

gegen heranrückende Wohnbebauung. Nach EGMR 25.11.1993, A Nr. 279-B,<br />

berühren Einwendungen eines Brunnenbesitzers gegen ein Deponievorhaben wegen<br />

befürchteter Beeinträchtigung seines Brunnens ein „civil right" iSd Art 6 EMRK. Aus VwGH<br />

29.4.1980, 2184/78; 10.2.1981, 07/0010/81; 22.1.1985, 82/07/0093, OGH SZ 50/18, <strong>und</strong><br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248; 21.3.2002, 2001/07/0169. ergibt sich, dass Wasserbenutzungsrechte<br />

originär durch behördliche Verleihung entstehen, womit sie nach §§ 292,<br />

293 ABGB als – vermögenswerte <strong>und</strong> damit wohl auch eigentumsfähige – Sachen angesehen<br />

werden können. Damit hätten sie “civil rights”-Charakter, wenngleich sie nicht der speziellen<br />

Ausformung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse nach § 364 Abs 2 ABGB teilhaftig werden<br />

können (vgl VfGH).<br />

101. Eine wr Bewilligung ist eine Bewilligung, von der der Berechtigte Gebrauch machen kann, aber<br />

nicht Gebrauch machen muss. Einer Vollstreckung ist eine derartige Bewilligung niemals fähig.<br />

Inbegriff einer Bewilligung (auch einer wr) ist es, dass dem Bewilligungsinhaber die Entscheidung<br />

darüber zukommt, ob er von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht oder nicht. Mit diesem<br />

Verständnis ist ein Auftrag an den Inhaber einer (wr) Bewilligung, eben diese Bewilligung auszuüben,<br />

unvereinbar.<br />

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0097( Hinweis auf VwGH 9.10.1984, 82/07/0211, <strong>und</strong> 28.4. 1966,<br />

652/1965, VwSlg. 6912 A/1966)<br />

Abs 2<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 281 von 390


282<br />

1. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die Abgrenzung der einem Konsenswerber von der Behörde<br />

zugestandenen Rechte gerade durch das Mittel der Sprache erfolgen müsse. Der Absicht des<br />

Gesetzes, dass diese Abgrenzung genau sein solle, wird, soweit es sich bloß um die Frage handelt,<br />

was für eine Anlage errichtet werden darf, in derselben Weise, <strong>und</strong> wo es sich um Bauausführungen<br />

handelt, gerade in viel vollkommenerer Art grafisch, di. durch Zeichnungen <strong>und</strong> Pläne, entsprochen.<br />

Durch die Beziehung auf Pläne, welche dadurch zu wesentlichen Bestandteilen der Bewilligungsurk<strong>und</strong>e<br />

werde, ist dieser Anforderung des Gesetzes durchaus entsprochen <strong>und</strong> es ist entbehrlich,<br />

darüber hinaus eine weitere, beschreibende Darstellung der bewilligten Anlage in Worten in die<br />

Entscheidung aufzunehmen.<br />

VwGH 29.10.1910, Slg 7674 (zu WRG Krain); 31.5.1979, 545/79; 11.9.2003, 2002/07/0141;<br />

stRsp<br />

2. Die Bestimmungen des § 111 Abs 2 dürfen nicht eng ausgelegt werden.<br />

VwGH 10.3.1960, 2127/58<br />

3. § 111 Abs 2 findet nur auf bewilligungspflichtige Wasserbenutzungen Anwendung.<br />

VwGH 23.5.1995, 94/07/0162<br />

4. Das Jahresarbeitsvermögen einer Kraftwerksanlage ist, wie sich dies der Bestimmung des § 111<br />

Abs 2 entnehmen lässt, in einem Bewilligungsbescheid nur „womöglich" anzugeben <strong>und</strong> insoweit kein<br />

den Bewilligungsumfang bestimmender Parameter.<br />

VwGH 18.9.2002, 98/07/0096<br />

5. Der Gebrauch unterschiedlicher Ausdrücke bei der Umschreibung von bewilligten Maßnahmen auf<br />

der einen <strong>und</strong> des Gegenstandes einer Auflage auf der anderen Seite legt den Schluss nahe, dass<br />

damit Unterschiedliches gemeint ist.<br />

VwGH 17.10.2002, 2002/07/0078<br />

Abs 3<br />

1. Die WRbeh ist bei Genehmigung eines von den Parteien über den wr Streitgegenstand<br />

abgeschlossenen Vergleiches verpflichtet, das gehörige Zustandekommen des Vergleiches zu prüfen,<br />

namentlich aber auch die Legitimation der den Vergleich abschließenden Vertreter der Streitparteien<br />

(Gemeinde) zu untersuchen.<br />

VwGH 29.2.1916, Slg 11.283<br />

2. In der Erklärung des Konsenswerbers im wr Verfahren, eine vom zu Enteignenden hinsichtlich der<br />

geforderten Gegenleistung gemachte Erklärung zur Kenntnis zu nehmen, kann die Übernahme der<br />

geforderten Gegenleistung nicht erblickt werden. Es entfällt daher nicht die Pflicht der WRbeh zur<br />

Entscheidung über das Enteignungsansuchen.<br />

VwGH 13.12.1916, 11.645 (zu Böhm. WRG)<br />

3. Privatrechtliche Vereinbarungen erlangen durch die genehmigende Kenntnisnahme seitens der<br />

WRbeh öffentlich-rechtlichen Charakter.<br />

VwGH 28.5.1918, Slg 12.135<br />

Die Beurk<strong>und</strong>ung von Übereinkommen hat (nunmehr) keinen genehmigenden Charakter<br />

mehr; vgl VwGH 5.11.1964, Slg 6477<br />

4. Ein im Zuge des wr Verfahrens zwischen den Beteiligten geschlossenes Übereinkommen hat die<br />

Bedeutung einer rechtserzeugenden Tatsache in dem Sinne, dass es unmittelbar ein Recht schafft<br />

<strong>und</strong> dass die Behörde an das Übereinkommen geb<strong>und</strong>en ist.<br />

VwGH 23.1.1926, 576/25, Slg 14.123 (bei der kommissionellen Verhandlung zwischen den<br />

Beteiligten getroffenes Übereinkommen); 23.9.1926, Slg 14.437; 25.4.1996, 95/07/011 (gilt<br />

auch dann, wenn eine Beurk<strong>und</strong>ung mangels Antrages nicht erfolgen kann); stRsp<br />

5. Durch ein Übereinkommen wird der behördliche Ausspruch über die Einräumung eines Zwangsrechts<br />

nur dann ersetzt, wenn das Übereinkommen alle jene Elemente umfasst, die Gegenstand der<br />

behördlichen Entscheidung sein müssen. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Übereinkommen iSd<br />

Gesetzes nicht vor.<br />

VwGH 6.3.1958, Slg 4596; stRsp<br />

6. Ein Bescheid, der das Ergebnis der in einem wr Verfahren getroffenen Übereinkommen zum Anlass<br />

nimmt, um eine wr Bewilligung unter Auflagen zu erteilen, die dem Übereinkommen entsprechen,<br />

enthält keine Beurk<strong>und</strong>ung iSd § 111 Abs 3 <strong>und</strong> kann daher auch nicht einer Auslegung iSd § 111<br />

Abs 3 zugeführt werden.<br />

VwGH 2.6.1958, 2732/55<br />

7. Eine Zuständigkeit der WRbeh, ein von ihr beurk<strong>und</strong>etes privatrechtliches Übereinkommen durch<br />

einen Hoheitsakt abzuändern, ist dem WRG nicht zu entnehmen.<br />

VwGH 2.6.1958, 2732/55 = Slg 4688<br />

8. Eine auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhende Verbindlichkeit kann dadurch zu einer<br />

öffentlich-rechtlichen Verpflichtung werden, dass sie auch in den Spruch des Bescheides<br />

aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass diesfalls eine Auslegung als Vertrag nicht mehr Platz greift.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 282 von 390


283<br />

VwGH 2.6.1958, 2732/55; 21.1.1959, 626/56; 24.1.1963, 2304/61<br />

9. Beurk<strong>und</strong>ungsfähig ist auch ein Übereinkommen zwischen dem Bewilligungswerber für eine<br />

Wasserbenutzung <strong>und</strong> den auf Gr<strong>und</strong> Privatvertrages an der Quelle eines Dritten Nutzungsberechtigten,<br />

weil gem § 118 Abs 1 iVm § 5 EisbEntG bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf<br />

deren Nachteile Rücksicht zu nehmen ist.<br />

VwGH 28.9.1961, Slg 5628<br />

10. Die Einigung über alle wesentlichen Bestimmungen <strong>und</strong> selbst über alle Nebenpunkte eines<br />

Vertrages erzeugt noch keine Verbindlichkeit, solange nicht die ausdrückliche oder nach redlicher<br />

Verkehrsübung anzunehmende stillschweigende endgültige Erklärung der Verhandlungspartner<br />

hinzutritt, unter den bisher verhandelten Bedingungen abschließen zu wollen.<br />

OGH 6.9.1961, 6 Ob 258/61<br />

11. Nach Abschluss eines Übereinkommens auftauchende neue Fragen, die den Gegenstand des<br />

Übereinkommens berühren, können nicht im Wege der Auslegung des Übereinkommens gem § 111<br />

Abs 3 geklärt werden.<br />

VwGH 4.4.1963, 596/62<br />

12. Durch die behördliche Beurk<strong>und</strong>ung wird nur bezeugt, dass vor der Behörde bestimmte vertragliche<br />

Vereinbarungen getroffen worden sind. Durch die Beurk<strong>und</strong>ung selbst können daher -<br />

ungeachtet der Rechtskraft eines Beurk<strong>und</strong>ungsbescheides - Rechte weder begründet noch<br />

festgestellt noch aufgehoben werden.<br />

VwGH 5.11.1964, Slg 6477; 19.12.1969, 308/69; stRsp<br />

13. Die WRbeh iSd § 111 Abs 3 kann nur jene Behörde sein, die gem §§ 98 ff zuständig gewesen<br />

wäre, die den Gegenstand des Übereinkommens bildenden Rechtsverhältnisse bei Fehlen eines<br />

Übereinkommens in erster Instanz zu regeln, dh. die wr Bewilligung bei gleichzeitiger Begründung von<br />

Zwangsrechten zu erteilen.<br />

VwGH 5.11.1964, Slg 6477<br />

14. Die begründete Besorgnis, sich durch sein Verhalten in einen Gegensatz zur Mehrheit der an<br />

einem wr Unternehmen interessierten Ortsbewohner zu bringen <strong>und</strong> daraus allenfalls Nachteile im<br />

weiteren Zusammenleben mit diesen zu erfahren, vermag noch keine unzulässige Beeinflussung der<br />

Willensbildung bei Abschluss eines Übereinkommens aufzuzeigen.<br />

VwGH 11.2.1965, Slg 6589<br />

15. Ein iSd § 111 Abs 3 beurk<strong>und</strong>ungsfähiges Übereinkommen liegt nur dann vor, wenn von den<br />

betreffenden Parteien festgelegt <strong>und</strong> formuliert worden ist, wie ihr Übereinkommen wörtlich lauten soll.<br />

Die niederschriftliche Wiedergabe von Parteierklärungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (§ 14 AVG)<br />

vermag eine solche Formulierung bzw ein beurk<strong>und</strong>ungsfähiges Übereinkommen nicht darzustellen,<br />

da der Behörde nur die Beurk<strong>und</strong>ung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten Übereinkommens<br />

zukommen kann.<br />

VwGH 9.12.1965, Slg 6821; 3.3.1977, 1697/76; 20.9.1979, 1732/79; 25.4.1996, 95/07/0114;<br />

27.9.2000, 2000/07/0045; 23.11.2000, 2000/07/0216; 13.12.2001, 2001/07/0123; stRsp<br />

16. Zur Entscheidung über im WR-Bescheid beurk<strong>und</strong>ete Übereinkommen sind die ordentlichen<br />

Gerichte dann berufen, wenn die Parteivereinbarung kein öffentlich-rechtlicher Akt ist. Öffentlichrechtlicher<br />

Natur kann ein als Parteienvereinbarung bezeichneter Akt aber nur sein, wenn ihm kraft<br />

gesetzlicher Vorschrift ein solcher Charakter zukommt.<br />

VfGH 6.3.1967, Slg 5473<br />

17. Übereinkommen sind auf Willensübereinstimmung beruhende Rechtsgeschäfte. Sie sind daher<br />

auch dann nach bürgerlichem Recht zu beurteilen, wenn sie in einem wr Verfahren beurk<strong>und</strong>et<br />

werden. Bei der Auslegung des Vertragsinhaltes ist nach der Bestimmung des § 914 ABGB nicht an<br />

dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen<br />

<strong>und</strong> der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter der<br />

Absicht der Parteien ist der Geschäftszweck zu verstehen. Undeutliche Vertragsbestimmungen<br />

müssen so ausgelegt werden, dass sie keinen Widerspruch enthalten <strong>und</strong> wirksam sind.<br />

VwGH 4.10.1968, 248/68; 27.10.1975, 734/75; 22.9.1992, 91/07/0007; stRsp<br />

18. Ein vor der Verwaltungsbehörde über privatrechtliche Angelegenheiten abgeschlossener Vergleich<br />

kann zwar nicht zum Gegenstand einer Auflage im Bewilligungsbescheid gemacht <strong>und</strong> auch nicht mit<br />

den Mitteln des öffentlichen Rechts erzwungen, gleichwohl aber vor den ordentlichen Gerichten<br />

eingeklagt werden.<br />

OGH 12.6.1969, 1 Ob 113/69<br />

19. § 111 Abs 3 eröffnet den Parteien einen Rechtsanspruch auf richtige Beurk<strong>und</strong>ung der von ihnen<br />

getroffenen Übereinkommen.<br />

VwGH 19.6.1970, 1392/69 = Slg 7822<br />

20. Auch die Unterschriften müssen richtig beurk<strong>und</strong>et werden.<br />

VwGH 19.6.1970, 1392/69 = Slg 7822<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 283 von 390


284<br />

21. Die Frage, ob überhaupt ein rechtswirksames Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 vorliegt, ist von<br />

jener, welche Wirkungen ein rechtswirksames Übereinkommen hervorruft, zu unterscheiden.<br />

OGH 14.10.1974, 1 Ob 143/74<br />

22. Nur ein vor der WRbeh geschlossenes oder ihr vor Erlassung des das Verfahren abschließenden<br />

Bescheides zur Beurk<strong>und</strong>ung vorgelegtes Übereinkommen ist nach § 111 Abs 3 zu beurk<strong>und</strong>en.<br />

VwGH 20.12.1976, Slg 9208<br />

OGH 2.7.1975, 1 Ob 113, 115/75; 4.2.1977, 1 Ob 3/77<br />

23. Durch die Beurk<strong>und</strong>ung eines Übereinkommens in einem wr Bescheid nimmt die WRbeh keine in<br />

die Zuständigkeit der Gerichte fallende Kompetenz in Anspruch. Daher liegt auch keine Verletzung<br />

des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor.<br />

VfGH 26.6.1978, B 292/77 (Slg 8324)<br />

24. Im Falle einer vertraglichen Regelung hat die WRbeh zu prüfen, ob ein rechtswirksamer Abschluss<br />

einer gütlichen Übereinkunft iSd § 60 Abs 2 vorliegt (zB Vertragsabschlussbefugnis der Organe<br />

juristischer Personen, Vorliegen allenfalls erforderlicher behördlicher - insb agrarbehördlicher -<br />

Genehmigungen). Die Beurk<strong>und</strong>ung eines nicht beurk<strong>und</strong>ungsfähigen Übereinkommens stellt einen<br />

Eingriff in Rechte des Konsenswerbers dar.<br />

VwGH 26.3.1980, 1571, 1576/77<br />

25. „Im Zuge des wr Verfahrens" wird ein Übereinkommen dann getroffen, wenn ein notwendiger<br />

Zusammenhang zwischen ihm <strong>und</strong> dem Bescheid (dem Gegenstand des wr Verfahrens) besteht.<br />

Ohne Bedeutung dabei ist, ob ggf. in welcher Weise die WRbeh dabei mitgewirkt hat.<br />

OGH 3.11.1982, 1 Ob 41/82; 13.5.1987, 1 Ob 5, 6/87<br />

26. Die in einem Übereinkommen erklärte Zurückziehung einer Berufung ist eine unwiderrufliche<br />

prozessuale Erklärung, die einer Auslegung iSd § 111 Abs 3 nicht zugänglich ist.<br />

VwGH 23.10.1984, 84/07/0155<br />

27. Die Wiedergabe einer Parteierklärung bloß in der Bescheidbegründung kann die Beurk<strong>und</strong>ung des<br />

Übereinkommens nicht ersetzen.<br />

OGH 13.5.1987, 1 Ob 5, 6/87; stRsp<br />

28. Die den WRbeh auferlegte Entscheidung über die Rechtswirkungen eines Übereinkommens<br />

umfasst die Berechtigung <strong>und</strong> auch die Verpflichtung der Behörde, erforderlichenfalls auch Leistungsverbindlichkeiten<br />

aufzuerlegen.<br />

VwGH 27.11.1990, 90/07/0026<br />

29. Bei Streit über im Übereinkommen geregelte Entschädigungsfragen ist die ausschließliche<br />

Zuständigkeit der Gerichte gegeben.<br />

VwGH 22.9.1992, 91/07/0007<br />

30. Eine in Form eines Übereinkommens gegebene Zustimmungserklärung kann nicht einseitig widerrufen<br />

werden, sofern der Konsenswerber nicht ein neues Projekt zur Bewilligung einreicht. Im Zuge<br />

eines wr Verfahrens abgeschlossene Übereinkommen im wr Konsens, den der Berechtigte nicht mehr<br />

in Anspruch nehmen will, werden gegenstandslos.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0114 (Hinweis auf VwGH 20.9.1979, 1732/79)<br />

31. Auch der Wegfall der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage eines nach § 111 Abs 3 beurk<strong>und</strong>eten Übereinkommens<br />

begründet nur seine Anfechtbarkeit vor den ordentlichen Gerichten, nicht aber die Unwirksamkeit<br />

dieses Übereinkommens ex lege, sodass die WRbeh bis zur Aufhebung eines solchen Übereinkommens<br />

durch das ordentliche Gericht daher vom Vorliegen einer gütlichen Übereinkunft<br />

auszugehen hat.<br />

VwGH 29.10.1996, 96/07/0185 (Hinweis auf VwGH 22.9.1992, Slg NF Nr. 13.702/A)<br />

32. Ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 regelt ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den<br />

Partnern <strong>und</strong> wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem<br />

Konsens werden durch die Beurk<strong>und</strong>ung nicht berührt, da diese allein keinen meritorischen<br />

Ausspruch der WRbeh darstellt.<br />

Dies wäre nur dann anders, wenn die Einhaltung oder Erfüllung des Übereinkommens im<br />

Bewilligungsbescheid ausdrücklich vorgeschrieben würde <strong>und</strong> damit in dessen Rechtsinhalt einginge.<br />

Dann wäre auch eine Wirkung auf Dritte, sei es zu ihren Gunsten, sei es im Sinne der Verpflichtung zu<br />

einer Duldung, durchaus denkbar.<br />

VwGH 2.10.1997, 97/07/0082 (Hinweis auf Grabmayr-Rossmann, Anm 18 zu § 111);<br />

31.1.2002, 2000/07/0107; 8.7.2004, 2003/07/0097; stRsp<br />

33. Bloße Äußerungen, die von einer Verfahrenspartei im Zuge des Verfahrens abgegeben wurden,<br />

stellen auch dann kein Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 dar, wenn diese Äußerungen unter dem Titel<br />

einer Beurk<strong>und</strong>ung iSd § 111 Abs 3 in den rechtskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid<br />

aufgenommen wurden.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045; 11.2000, 2000/07/0216 (da der WRbeh nur die Beurk<strong>und</strong>ung<br />

von zustande gekommenen Übereinkommen zusteht, geht die Beurk<strong>und</strong>ung eines Überein-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 284 von 390


285<br />

kommens, welches keines darstellt, ins Leere; auch die Bezugnahme darauf in einer Auflage<br />

macht eine Vereinbarung nicht zu einer Auflage); stRsp<br />

34. Über öffentliche Interessen können die Parteien auch in einem von der Behörde beurk<strong>und</strong>eten<br />

Übereinkommen nicht wirksam disponieren.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045; stRsp<br />

35. Aus einer Zusammenschau der §§ 111 <strong>und</strong> 117 ergibt sich, dass dann, wenn in einem Übereinkommen<br />

nach § 111 Abs 3 Leistungen enthalten sind, die als „Entschädigungsleistungen“ oder<br />

„Ersatz- oder Beitragsleistungen“ iSd § 117 zu deuten sind, darüber im Streitfall gem § 117 Abs 7<br />

ohne vorherige Befassung der WRbeh ausschließlich das ordentliche Gericht entscheidet.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045<br />

36. Ein Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 ist keinesfalls durch die Einholung übereinstimmender<br />

Aussagen im Wege über Telefonate mit der Berufungsbehörde erzielbar.<br />

VwGH 13.12.2001, 2001/07/0123<br />

37. Ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 regelt ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den<br />

Partnern <strong>und</strong> wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem<br />

Konsens werden gr<strong>und</strong>sätzlich durch die Beurk<strong>und</strong>ung nicht berührt, da diese allein keinen<br />

meritorischen Ausspruch der WRbeh darstellt. Werden aber öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von<br />

der getroffenen (zivilrechtlichen) Vereinbarung nicht berührt, so kann die Einhaltung der getroffenen<br />

Vereinbarung lediglich im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden.<br />

VwGH 31.1.2002, 2000/07/0107 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0082)<br />

38. An der Zuständigkeit der WRbeh zur Entscheidung über die Auslegung <strong>und</strong> die Rechtswirkungen<br />

des Übereinkommens nach § 111 Abs 3 zweiter Satz hat die WRG-Nov 1990 nichts Entscheidendes<br />

geändert; allerdings wurde mit der Neufassung des Abs 3 <strong>und</strong> dem Verweis auf § 117 die dort<br />

vorgesehene sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt. Die Erhebung einer Berufung gegen die<br />

Entscheidung der WRbeh erster Instanz über die Auslegung <strong>und</strong> die Rechtswirkungen eines<br />

Übereinkommens nach § 111 Abs 3 ist unter diesem Aspekt gar nicht zulässig. Die Einhaltung der<br />

Vereinbarung kann lediglich im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden.<br />

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0097<br />

39. Das „Recht auf Einhaltung der Vereinbarung“ stellt kein durch das WRG geschütztes, sondern ein<br />

im Privatrecht wurzelndes Recht dar, dessen allfällige Beeinträchtigung daher nicht gegen die<br />

Bewilligung einer nachträglichen Abweichung nach § 121 Abs 1 ins Treffen geführt werden kann.<br />

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0097<br />

Abs 4<br />

1. Entspricht die erstinstanzliche Anwendung des § 111 Abs 4 nicht dem gegebenen Sachverhalt,<br />

kann eine Zurückverweisung iSd § 66 Abs 2 AVG erfolgen.<br />

VwGH 10.9.1971, 427/71<br />

2. Bei der Unterfahrung einer B<strong>und</strong>esstraße durch eine Kühlwasserrohrleitung ist es wegen der<br />

Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Verkehrsverhältnisse <strong>und</strong> wegen der damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Kosten der Herstellung <strong>und</strong> Instandhaltung nicht von vornherein klar, dass dabei<br />

fremder Gr<strong>und</strong> in einem unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird.<br />

VwGH 6.12.1976, Slg 9193<br />

3. Die von § 111 Abs 4 an die wr Bewilligung geknüpfte Wirkung der Einräumung gewisser Zwangsrechte<br />

ist jedenfalls eine Angelegenheit des Wasserrechts, die in die Zuständigkeit der WRbeh fällt.<br />

Sie ist keine Angelegenheit der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG.<br />

VfGH 16.6.1979, B 239/77<br />

4. Die gem § 111 Abs 4 fingierte Annahme eine Dienstbarkeit begründet keinen Vollstreckungstitel,<br />

wenn der wr Bewilligungsbescheid die Anwendbarkeit des § 111 Abs 4 nicht festgestellt <strong>und</strong> die<br />

WRbeh das für die bewilligte Anlage in Anspruch zu nehmende Ausmaß der Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme<br />

bestimmt bezeichnet hat.<br />

VwGH 24.1.1980, 2559, 2560/79; 27.9.1994, 92/07/0133<br />

OGH 30.5.1994, 1 Ob 13/94<br />

5. Enthält ein wr Bewilligungsbescheid keinen Ausspruch über gem § 111 Abs 4 als eingeräumt<br />

anzusehende Dienstbarkeiten, so steht seine Rechtskraft der nachträglichen Erlassung eines<br />

entsprechenden Titelbescheides nicht entgegen.<br />

VwGH 15.9.1987, 87/07/0012<br />

6. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 111 Abs 4 sind alle Anlagenteile, die das Gr<strong>und</strong>stück in<br />

Anspruch nehmen, in diese Prüfung einzubeziehen.<br />

VwGH 15.9.1987, 87/07/0012<br />

7. Nach § 111 Abs 4 kann nicht vorgegangen werden, wenn der Betroffene Einwendungen gegen das<br />

Projekt erhoben hat.<br />

VwGH 19.9.1989, 89/07/0029; 12.2.1991, 90/07/0090; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 285 von 390


286<br />

8. Die Einräumung einer Dienstbarkeit gem § 111 Abs 4 kann sich nur gegen dem Verfahren als<br />

Parteien beigezogene Personen richten <strong>und</strong> kann überdies nur gegen eine Person erfolgen, deren<br />

Gr<strong>und</strong> in einem unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird <strong>und</strong> die als Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

keine Einwendungen erhoben hat.<br />

VwGH 20.9.1990, 90/07/0138<br />

9. Im Falle des § 38 kommt weder die Einräumung von Zwangsrechten nach §§ 60 ff noch die<br />

Anwendung des § 111 Abs 4 in Betracht.<br />

VwGH 12.2.1991, 90/07/0090<br />

10. Um die Anwendbarkeit des § 111 Abs 4 hintanzuhalten, müssen keineswegs gegen das gesamte<br />

Projekt Einwendungen erhoben werden; es genügt vielmehr die Erklärung, mit der für die<br />

Verwirklichung des Projekts notwendigen Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme nicht einverstanden zu sein.<br />

VwGH 12.2.1991, 90/07/0090<br />

11. § 111 Abs 4 kommt gegenüber Einforstungsberechtigten (§ 102 Abs 1 lit b) nicht in Betracht.<br />

VwGH 8.10.1991, 91/07/0125<br />

12. § 111 Abs 4 verfolgt den Zweck, in Fällen geringfügiger Beeinträchtigung Rechtssicherheit auch<br />

dann zu schaffen, wenn bei der Verhandlung über die Beeinträchtigung fremder Rechte hinweggegangen<br />

wurde. Liegen aber die Voraussetzungen des § 111 Abs 4 nicht vor, kann der<br />

beeinträchtigte Liegenschaftseigentümer die Entfernung einer von den Ergebnissen des wr<br />

Verfahrens abweichenden Bauführung verlangen.<br />

OGH 13.1.1993, 1 Ob 40/92<br />

13. Die Anwendbarkeit des § 111 Abs 4 setzt deren ausdrückliche Anführung im Bewilligungsbescheid<br />

voraus. Wird dabei diese „kleine Dienstbarkeit" bereits eindeutig bestimmt, kann eine Vollstreckungsverfügung<br />

unmittelbar erlassen werden, andernfalls muss ein eigener Bescheid der WRbeh erlassen<br />

werden, in dem das - unerhebliche - Ausmaß bestimmt zu bezeichnen ist.<br />

OGH 30.5.1994, 1 Ob 13/94<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0019 (Hinweis auf VwGH 24.1.1980, Slg NF Nr. 10.021/A,<br />

12.12.1996, 96/07/0086, 0087 mwN); 25.11.1999, 98/07/0181; stRsp<br />

14. Hat ein Gr<strong>und</strong>eigentümer im Verfahren (lediglich) Bedingungen für die Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme<br />

aufgestellt, dann ist die Voraussetzung der mangelnden Einwendung des Gr<strong>und</strong>eigentümers<br />

gegeben. Eine Bestreitung in der Berufung ändert daran nichts, denn präkludierte Einwendungen<br />

hindern die Anwendung des § 111 Abs 4 nicht.<br />

VwGH 28.2.1996, 95/07/0176<br />

15. § 111 Abs 4 stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der<br />

Fiktion der (stillschweigenden) Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers zur Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme, die<br />

darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben werden. Der Ausspruch nach § 111 Abs 4 im<br />

Bescheid besagt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der zur Verwirklichung des<br />

Projektes erforderlichen Gr<strong>und</strong>stücke gegeben sind, weil die notwendigen Dienstbarkeiten als<br />

eingeräumt anzusehen sind.<br />

Das ist aber im Ergebnis auch dann zutreffend, wenn man davon ausgeht, dass § 111 Abs 4 wegen<br />

des Vorliegens einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme nicht zur<br />

Anwendung kommt, da die erforderlichen Dienstbarkeiten dann eben durch diese Vereinbarung als<br />

eingeräumt anzusehen sind.<br />

VwGH 28.2.1996, 95/07/0176; 25.11.1999, 98/07/0181<br />

16. Schutzgebietsanordnungen nach § 34 sind keine Zwangsrechte iSd § 63 <strong>und</strong> fallen daher auch<br />

nicht unter § 111 Abs 4. Ein auf § 111 Abs 4 gestützter Ausspruch über Dienstbarkeiten erfasst daher<br />

Schutzgebietsanordnungen (im selben Bescheid) nicht.<br />

VwGH 11.7.1996, 96/07/0063 (Hinweis auf VwGH 2.6.1981, 3449/80, 19.10.1982,<br />

82/07/0135); stRsp<br />

17. Die Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 treten bei Zutreffen der in dieser Bestimmung enthaltenen<br />

Voraussetzungen mit der Erteilung der wr Bewilligung ein, ohne dass es eines diesbezüglichen<br />

bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines den Eintritt dieser Rechtsfolgen feststellenden<br />

Ausspruches in den wr Bewilligungsbescheid ist zulässig; sie hat aber nur deklarativen<br />

Charakter.<br />

Einem solchen Ausspruch kommt (nur) dann normativer Charakter zu, wenn die nach § 111 Abs 4 als<br />

eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wr Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann<br />

erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, während ansonst vorerst<br />

ein eigener Bescheid zu erlassen ist.<br />

VwGH 11.7.1996, 96/07/0063 (Hinweis auf VwGH 24.1.1980, Slg NF 10.021); 21.10.1999,<br />

99/07/0019; 25.11.1999, 98/07/0181; stRsp<br />

18. Einem Ausspruch nach § 111 Abs 4 kommt normativer Charakter mit der Wirkung einer Vollstreckbarkeit<br />

der aus der Dienstbarkeit erfließenden Duldungsverpflichtung dann zu, wenn im betroffenen<br />

Abspruch die Dienstbarkeit <strong>und</strong> die aus ihr resultierende Duldungsverpflichtung ausreichend bestimmt<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 286 von 390


287<br />

worden ist, während es andernfalls der Behörde obliegt, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der<br />

als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid erst tauglich zu<br />

konkretisieren <strong>und</strong> solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0019 (Hinweis auf VwGH 24.1.1980, Slg NF Nr. 10.021/A,<br />

12.12.1996, 96/07/0086, 0087 mwN); 25.11.1999, 98/07/0181; stRsp<br />

19. Die auf der Zustimmung zu einem Vorhaben beruhende Dienstbarkeitsbegründung nach § 111<br />

Abs 4 hat Geltung nur für das Vorhaben, dem vom Betroffenen die Zustimmung erteilt worden war.<br />

Eine Übertragung dieser Zustimmung auf ein geändertes Projekt kommt rechtlich nicht in Betracht.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0019<br />

Eine fehlende Zustimmung kann der nachträglichen Genehmigung der Projektsänderung<br />

nach § 121 im Wege stehen<br />

20. Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme<br />

seines Gr<strong>und</strong>es, so fehlt es an einem der Tatbestandsmerkmale des § 111 Abs 4 <strong>und</strong> es kann daher<br />

die Behörde hinsichtlich der diesen Gr<strong>und</strong> beeinträchtigenden Dienstbarkeiten nicht mehr nach dieser<br />

Gesetzesstelle vorgehen.<br />

VwGH 25.11.1999, 98/07/0181 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 96/07/0063, 28.2.1996,<br />

95/07/0176, 12.2.1991, Slg NF Nr. 13.377/A); stRsp<br />

21. Eine allfällige Verletzung der objektiven Rechtsordnung (Rechtswidrigkeit durch Heranziehung des<br />

§ 111 Abs 4 an Stelle einer Zwangsrechtseinräumung) kann von einer präkludierten Partei im<br />

Verfahren nicht geltend gemacht werden.<br />

VwGH 15.11.2001, 98/07/0039 (Hinweis auf die bei Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

I², S 626, unter E 125 zit Rsp)<br />

Offen blieb foglendes Rechtsproblem der AVG - Novelle 1998 iZm der Einräumung von<br />

Zwangsrechten: wer präkludiert ist, wäre nicht mehr Partei <strong>und</strong> könnte damit auch nicht<br />

wirksam Adressat eines (Enteignungs-)Bescheides sein; Lösungsvorschlag: eine von<br />

Zwangsrechten bedrohte Partei ist in vergleichbarer Lage wie ein Adressat eines verwaltungspolizeilichen<br />

Auftrages, der keine Einwendungen zu erheben braucht <strong>und</strong> nicht von Präklusion<br />

erfasst ist; siehe auch bei § 107<br />

§ 111a - Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung; Detailgenehmigung<br />

1. Der VfGH hält den Weg, ein in allen Einzelheiten von vornherein nicht überschaubares gigantisches<br />

Unternehmen zunächst in einem Bescheide in großen Zügen zu bewilligen, dann Einzelfragen durch<br />

eigene Bescheide zu klären, um schließlich eine zusammenfassende Genehmigung zu erteilen, nach<br />

den wasser- <strong>und</strong> verfahrensrechtlichen Vorschriften gr<strong>und</strong>sätzlich für möglich.<br />

VfGH 27.6.1956, Slg 3034<br />

Vorjudikatur zum „bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>“; Vorbild für § 111a (WRG-Nov 1990), <strong>und</strong> in<br />

weiterer Folge für ähnliche Bestimmungen in anderen Gesetzen; siehe auch unten VwGH<br />

20.9.2001, 97/07/0019<br />

2. Es ist zulässig, ein Projekt, dessen Ausführung zum bevorzugten <strong>Wasserbau</strong> erklärt worden ist, als<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich bewilligt <strong>und</strong> ausführbar zu erklären <strong>und</strong> auszusprechen, welche Detailausarbeitungen<br />

zum Schutz öffentlicher Interessen noch vorzulegen sind <strong>und</strong> bewilligt werden müssen, um nach der<br />

Ausführung (neben dem bisher behandelten Hauptprojekt) erstmalig einen Betrieb der Anlage zu<br />

ermöglichen.<br />

VwGH 20.10.1972, 1727/71, Slg 8301<br />

Vorjudikatur zum szt „bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>“, die idF zu § 111a geführt hat<br />

3. Mit der erteilten wr Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung kann die eingeräumte Berechtigung noch nicht<br />

ausgeübt werden; die Vollziehbarkeit der Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung besteht lediglich in der Möglichkeit,<br />

in weiteren Verfahrensschritten die Detailgenehmigungen, die sich auf die Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung<br />

stützen, zu erlassen.<br />

VwGH 20.1.1992, AW 91/07/0041, 0042, 0045; stRsp<br />

4. Die Verweisung zulässiger Forderungen des Fischereiberechtigten in ein Detailverfahren gem<br />

§ 111a ist zulässig, weil dem Fischereiberechtigten Einwendungen gegen die gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Zulässigkeit des Vorhabens (§ 111a Abs 1) nicht zustehen.<br />

VwGH 13.12.1994, 91/07/0130 = RdU 38/1995; 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184;<br />

stRsp<br />

5. Unter den in § 111a Abs 1 gegebenen Umständen hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch<br />

auf Verfahrensspaltung.<br />

Die Behörde kann Einzelheiten, die bereits auf Gr<strong>und</strong> des Ermittlungsverfahrens klargestellt sind, im<br />

Gr<strong>und</strong>satzbescheid erledigen.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 287 von 390


288<br />

Der in den Gr<strong>und</strong>satzbescheid aufzunehmende Ausspruch über die Zulässigkeit der Einräumung von<br />

Zwangsrechten erfordert entsprechende Prüfungen.<br />

Ein als Auflage formulierter Bewilligungsvorbehalt kommt einer Verlagerung der Bewilligung in das<br />

Detailverfahren gleich.<br />

VwGH 13.12.1994, 91/07/0130 = RdU 38/1995<br />

6. Konkrete Zwangsrechte sind nicht bereits im Gr<strong>und</strong>satzgenehmigungsbescheid, sondern erst im<br />

Detailgenehmigungsverfahren einzuräumen. § 111a Abs 2 letzter Satz stellt aber keine Abweichung<br />

von § 111 Abs 1 dar, wonach die Zwangsrechtseinräumung auch mit gesondertem Bescheid erfolgen<br />

kann.<br />

VwGH 23.5.1996, 96/07/0082<br />

7. Aus § 111a ergibt sich, dass die WRbeh im wr Bewilligungsverfahren den Sachverhalt so weit zu<br />

klären hat, um beurteilen zu können, ob <strong>und</strong> ggf bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einer Genehmigung zugänglich ist, was auch eine Sachverhaltsermittlung bedingt, die<br />

es ermöglicht, über Einwendungen gegen die gr<strong>und</strong>sätzliche Zulässigkeit des Vorhabens<br />

abzusprechen. Gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig ist das Vorhaben, wenn ihm keine öffentlichen Interessen <strong>und</strong><br />

keine wr geschützten Rechte entgegenstehen, die nicht durch die Einräumung von Zwangsrechten<br />

aus dem Weg geräumt werden können.<br />

VwGH 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, Slg NF Nr.<br />

14.179/A); stRsp<br />

8. Außerhalb eines Verfahrens nach § 111a ist es nicht zulässig, gebotene <strong>und</strong> mögliche Maßnahmen<br />

zum Schutz der Fischerei einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0031 (Hinweis auf VwGH 8.4.1997, 95/07/0174)<br />

9. Im Falle eines in all seinen Einzelheiten nicht überschaubaren Großbauvorhabens (3. <strong>Wien</strong>er<br />

Wasserleitung) macht erst die Zerlegung der Sache in einzelne Abschnitte die rechtliche Abwicklung<br />

übersichtlich <strong>und</strong> handhabbar, was den Gr<strong>und</strong> dafür abgibt, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen<br />

Rechts eine solche Behandlung von Großbauvorhaben schon im Geltungsbereich der Rechtslage vor<br />

der Bestimmung des § 111a rechtens angesehen haben. Mit der Schaffung der Bestimmung des<br />

§ 111a schließlich hat auch der Gesetzgeber die sachliche Erforderlichkeit der Zerlegung von Großbauvorhaben<br />

in Einzelabschnitte zum Anlass einer Normierung der verfahrensrechtlichen Vorgangsweise<br />

bei solchen Projekten genommen.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 (Hinweis auf VwGH 20.10.1972, Slg NF Nr. 8.301/A, VfGH<br />

27.6.1956, VfSlg 3034)<br />

10. Der mit der Bekämpfung einer Mehrzahl von Bescheiden verb<strong>und</strong>ene Mehraufwand an<br />

Verfahrenskosten von Parteien ist kein Argument, das sich der sachlich unabweislich nötigen<br />

Zerlegung eines Verfahrens über ein Großbauvorhaben erfolgreich entgegensetzen lässt.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al.<br />

11. Eine „Abänderung" der Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung ist dann keine Neugestaltung einer bereits<br />

gestalteten Rechtssache iSd § 68 AVG, wenn die auflagengemäß erst im Detail zu entscheidende<br />

Angelegenheit in Wahrnehmung einer in der betroffenen Auflage gr<strong>und</strong>sätzlich schon eingeräumten<br />

Option inhaltlich anders als ursprünglich vorgesehen entschieden wird.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al.<br />

Im Gr<strong>und</strong>satzbescheid (3. <strong>Wien</strong>er Wasserleitung) war hinsichtlich einer als Ausgleichsmaßnahme<br />

vorgesehenen Gr<strong>und</strong>wasseranreicherung als Detailfrage angeführt, „wie eine<br />

qualitativ <strong>und</strong> quantitativ ausreichende Anreicherungsmenge auf Dauer sichergestellt werden<br />

kann bzw mit welchen technischen <strong>und</strong> betrieblichen Mitteln (zB Entnahmebeschränkungen)<br />

andernfalls die Bewässerungsmöglichkeit ohne zusätzliche Absenkung des Gr<strong>und</strong>wasserspiegels<br />

bewirkt werden kann"; im Hinblick auf die letztere alternativ angeführte Option war<br />

der nunmehrige Entfall der ursprünglich vorgesehenen Gr<strong>und</strong>wasseranreicherung unter<br />

entsprechend einschränkenden Regelungen der Betriebsvorschrift rechtlich unbedenklich<br />

§ 112 - Fristen<br />

Abs 1<br />

1. Die Vorschreibung einer Baufrist gem § 112 ist nicht als Auflage zu werten.<br />

An dieser Vorschreibung kommt nur dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zu, sodass<br />

gegen die Vorschreibung oder Verlängerung der Frist außer dem Bewilligungswerber niemand ein<br />

Rechtsmittel zusteht.<br />

VwGH 14.9.1967, 852/67; 9.1.1970, 1768/69; 22.12.1971, 811/71; 8.4.1980, 1856, 1871/78;<br />

7.7.1980, 1692/80; 21.5.1981, 07/3705/80; 18.9.1984, 84/07/0257; 21.5.1985, 85/07/0049;<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 288 von 390


289<br />

5.7.1988, 88/07/0059, 0060; 13.6.1989, 85/07/0298; 28.1.1992, 91/07/0012; 22.9.1992,<br />

92/07/0128; 20.2.1997, 96/07/0254; stRsp<br />

2. Die Bestimmung der in § 112 Abs 1 genannten Fristen entspricht nur dann den gesetzlichen<br />

Erfordernissen, wenn sie kalendermäßig (also mit Datum) bestimmt <strong>und</strong> - bei Wasserbenutzungsanlagen<br />

- auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs 1 lit f ausdrücklich hingewiesen wird.<br />

VwGH 14.2.1980, 2945, 3324/79<br />

Durch die WRG-Nov 1997 ist das Erfordernis des ausdrücklichen Hinweises auf § 27 Abs 1<br />

lit f entfallen; vgl VwGH 21.10.1999, 99/07/0061<br />

3. Die Setzung von Baubeginns- oder Bauvollendungsfristen stellt keine Auflage zur erteilten<br />

Bewilligung dar, sondern ist als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht mehr<br />

zuzurechnender Rechtsakt zu setzen.<br />

VwGH 22.9.1992, 92/07/0128; stRsp<br />

4. Die Neufassung des § 112 Abs 1 durch die WRG-Nov 1997 wird erst für nach dem 1.10.1997<br />

erlassene Bescheide mit Fristen iSd § 112 wirksam. Hingegen beseitigt diese Neufassung des § 112<br />

nicht rückwirkend das Erfordernis des Hinweises auf die Rechtsfolge des § 27 Abs 1 lit f in vor dem<br />

1.10.1997 erlassenen Bescheiden.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0061<br />

Damit erlöschen vor dem 1.10.1997 erteilte Wasserbenutzungsrechte bei Nichteinhaltung<br />

von Baufristen nur, wenn auf diese Rechtsfolge seinerzeit hingewiesen wurde<br />

Abs 2<br />

1. Die Verlängerung der Baufrist für eine Wasseranlage steht im freien Ermessen der Behörde.<br />

VwGH 13.6.1929, Slg 15.714<br />

2. Die Entscheidung über die Erstreckung von Baufristen ist nicht in das freie Ermessen der WRbeh<br />

gestellt.<br />

VwGH 22.6.1964, 1654/63<br />

3. Die Abweisung eines nach Ablauf der Bauvollendungsfrist gestellten Begehrens auf Verlängerung<br />

dieser Frist ist nicht rechtswidrig.<br />

VwGH 3.7.1987, 87/07/0153<br />

4. Voraussetzung einer Fristverlängerung ist, dass vor ihrem Ablauf darum angesucht wird. Wird das<br />

Ansuchen an eine unzuständige Stelle gerichtet, geht die Weiterleitung zu Lasten des Einschreiters.<br />

VwGH 25.9.1990, 86/07/0071<br />

5. Bei Vorliegen triftiger Gründe ist die Fristerstreckung (§ 112 Abs 2) auf eine angemessene Frist<br />

vorzunehmen.<br />

VwGH 19.11.1991, 88/07/0128<br />

Siehe unten VwGH 10.6.1999, 98/07/0090<br />

6. Der Ablauf der zu verlängernden Baufrist steht einer stattgebenden Entscheidung über einen vor<br />

ihrem Ablauf gestellten Fristverlängerungsantrag nicht entgegen.<br />

VwGH 18.3.1994, 92/07/0043; 19.5.1994, 93/07/0165<br />

Mit der WRG-Nov 1997 erhielt der Fristverlängerungsantrag hemmende Wirkung<br />

7. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine<br />

Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die Verlängerung<br />

bewilligt.<br />

VwGH 19.5.1994, 93/07/0165; 10.6.1999, 98/07/0090; stRsp<br />

8. Es entspricht gr<strong>und</strong>sätzlich dem Sinn des Gesetzes, wenn bei der Entscheidung über die<br />

Fristverlängerung Umstände berücksichtigt werden, die zu einer Versagung einer neu beantragten wr<br />

Bewilligung führen würden.<br />

VwGH 19.5.1994, 93/07/0165<br />

9. Eine Verlängerung der gem § 112 festgesetzten Frist kann nur erfolgen, wenn die den Baubeginn<br />

oder die Bauvollendung hindernden Gründe die bewilligte Wasseranlage betreffen. Dass allenfalls ein<br />

anderes Projekt sinnvoller wäre, ist irrelevant.<br />

VwGH 21.6.1994, 90/07/0071<br />

10. Eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist über den von der Partei erbetenen Endtermin hinaus<br />

kommt rechtlich nicht in Betracht.<br />

VwGH 28.3.1995, 95/07/0022; 25.11.1999, 96/07/0248<br />

11. Nicht der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über den zuvor gestellten Antrag auf<br />

Verlängerung der Bauvollendungsfrist ist es, vor dem um neuerliche Fristverlängerung nach § 112<br />

Abs 2 anzusuchen ist, sondern der Zeitpunkt des Ablaufes der zuletzt bewilligten Frist.<br />

VwGH 28.3.1995, 95/07/0032 = RdU 52/1997<br />

12. Die im § 31b Abs 1 genannten Anlagen stellen, weil sie dem Schutz der Gewässer einschließlich<br />

des Gr<strong>und</strong>wassers vor Verunreinigung aus der Abfalldeponie dienen sollen, Wasseranlagen iSd § 112<br />

Abs 1 dar. Mit dem Begriff Baubeginn <strong>und</strong> Bauvollendung in § 112 Abs 1 wird auf die unmittelbare<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 289 von 390


290<br />

Errichtung einer Anlage (Deponie) abgestellt. Wie aus § 31b Abs 1 hervorgeht, ist zwischen Errichtung<br />

<strong>und</strong> Betrieb der Anlage zu unterscheiden. Aus § 112 Abs 6 ergibt sich, dass die Bauvollendung dem<br />

Betrieb der Anlage voranzugehen hat. Unter Betrieb einer Deponie ist die Beschickung derselben mit<br />

Deponiegut bis zur Erschöpfung der Kapazität einer solchen Deponie zu verstehen. Die Ansicht,<br />

wonach erst mit der Herstellung des Deponiekörpers - einschließlich der Rekultivierungsmaßnahmen -<br />

das Projekt verwirklicht <strong>und</strong> für die dauernde Ablagerung fertig gestellt - somit vollendet - sei, würde<br />

dazu führen, dass mit dem Betrieb einer Deponie erst zu einem Zeitpunkt begonnen werden dürfte, zu<br />

dem die Deponie verfüllt <strong>und</strong> rekultiviert worden ist. Dies würde jedoch ergeben, dass mit dem Betrieb<br />

der Deponie erst mit der Einstellung des Deponiebetriebes begonnen werden könnte, was einen<br />

Widerspruch in sich darstellt. Die Beendigung der Ablagerungstätigkeit stellt die vorübergehende oder<br />

dauernde Einstellung des Deponiebetriebes sowie die Auflassung der Deponie <strong>und</strong> der zugehörigen<br />

Anlagen iSd § 31b Abs 5 dar.<br />

VwGH 11.7.1996, 95/07/0020 = RdU 128/1996<br />

Die Gleichsetzung der Bauvollendungsfrist mit dem Abschluss <strong>und</strong> der Rekultivierung der<br />

Deponie war daher rechtswidrig; den Anforderungen der Realität kann mit der Bewilligung von<br />

Bauabschnitten <strong>und</strong> diesbezüglichen Teilfristen entsprochen werden. Deponien sind seit BGBl<br />

I 2000/90 im AWG geregelt<br />

13. § 112 Abs 2 räumt der WRbeh bei der Verlängerung der Frist Ermessen ein. Voraussetzung dafür,<br />

dass die WRbeh überhaupt von diesem Ermessen Gebrauch machen kann, ist das Vorliegen triftiger<br />

Gründe für eine Verlängerung. Liegen solche nicht vor, ist das Fristverlängerungsansuchen in jedem<br />

Fall abzuweisen. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende<br />

Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die<br />

Verlängerung bewilligt. Nach Art 130 Abs 2 B-VG hat die Behörde von diesem Ermessen iSd<br />

Gesetzes Gebrauch zu machen. Sie muss daher im Bescheid begründen, von welchen Erwägungen<br />

sie bei der Handhabung des Ermessens ausgegangen ist.<br />

VwGH 10.6.1999, 98/07/0090 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 93/07/0165); stRsp<br />

§ 113 - Behandlung privatrechtlicher Einsprüche<br />

1. Nicht bestimmte Parteien, sondern die erhobenen privatrechtlichen Einwendungen im Allgemeinen<br />

sind auf den Rechtsweg zu verweisen.<br />

VwGH 27.2.1889, Slg 4537; 14.3.1889, Slg 4571; 21.6.1889, Slg 4759<br />

2. Die WRbeh hat sich nicht in eine Prüfung der Frage, ob die privatrechtlichen Einwendungen<br />

begründet sind, einzulassen <strong>und</strong> ist verpflichtet, den Konsens in der vorgeschriebenen Form zu<br />

erteilen.<br />

VwGH 7.9.1905, Slg 3720; 22.9.1908, Slg 6144<br />

3. Einer Bewilligung iSd § 113 kommt die Bedeutung zu, dass das Unternehmen in öffentlicher<br />

Beziehung zulässig sei <strong>und</strong> dass ein derartiger Ausspruch von der Austragung der gegen das<br />

Unternehmen erhobenen privatrechtlichen Einwendungen unabhängig ist.<br />

VwGH 8.1.1908, Slg 5633 (zu Böhm. WRG)<br />

4. Die Ableitung einer Quelle, der die Einwendung entgegengesetzt wird, dass die Quelle auf Gr<strong>und</strong><br />

rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen nicht dem Gr<strong>und</strong>eigentümer, sondern einem Dritten gehöre,<br />

kann nur als in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig erkannt werden.<br />

VwGH 9.2.1909, Slg 6513<br />

5. Im wr Verfahren können auch privatrechtliche Fragen aktuell werden; sie sind, wenn nicht eine<br />

einstweilige Verfügung der Administrativbehörde geboten erscheint, auf den Rechtsweg zu verweisen,<br />

schränken aber die Zuständigkeit der WRbeh in der Behandlung öffentlich-rechtlicher Fragen nicht<br />

ein.<br />

VfGH 24.6.1949, Slg 1801<br />

6. Die Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers ist allgemeine Voraussetzung für die Bewilligung einer über<br />

den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des Bettes eines öffentlichen Gewässers; das<br />

Fehlen dieser Zustimmung ist daher nicht als privatrechtliche Einwendung zu werten, die die Erteilung<br />

der wr Bewilligung nicht verhindern würde, sondern ein Anstand, der die Bewilligung ausschließt.<br />

VwGH 25.5.1950, Slg 1464; 17.10.2002, 2000/07/0042; stRsp<br />

7. Privatrechtliche Einsprüche iSd § 113 können nur von den in § 102 Abs 1 genannten Parteien des<br />

WR-Verfahrens - mit Ausnahme des Antragstellers - erhoben werden.<br />

VwGH 10.1.1957, 1590/54; 30.6.1992, 89/07/0160; 20.2.2003, 2000/07/0211<br />

8. Bei jeder Einwendung ist der Antrag auf Versagung der vom Konsenswerber begehrten Bewilligung<br />

mitzudenken.<br />

VwGH 10.1.1957, 1590/54; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 290 von 390


291<br />

9. Ein Vorbringen, das die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht zum Inhalt hat, ist keine dem<br />

Gesetz entsprechende Einwendung <strong>und</strong> daher als unzulässig zurückzuweisen.<br />

VwGH 6.3.1957, 539/56<br />

10. Privatrechtliche Einwendungen können die WRbeh nicht hindern, über einen Antrag auf<br />

Bewilligung nach § 9 Abs 2 in öffentlich-rechtlicher Beziehung zu entscheiden.<br />

VfGH 15.6.1959, Slg 3561<br />

11. Der Nachbar besitzt im wr Bewilligungsverfahren das Recht, gegen das Vorhaben Einwendungen<br />

zu erheben, sofern er hiedurch in einem subjektiven Recht verletzt wird. Behauptet er die Verletzung<br />

eines Privatrechts, so hat die WRbeh, sofern gegen das Unternehmen kein Anstand obwaltet, die<br />

Bewilligung unter ausdrücklicher Anführung der durch ihren Bescheid nicht erledigten privatrechtlichen<br />

Einwendungen zu erteilen; beziehen sich die Einwendungen dagegen auf öffentliche Rechte oder auf<br />

solche Privatrechte, über welche die WRbeh zu entscheiden berufen ist, so hat sie über die<br />

erhobenen Einwendungen im Spruch ihres Bescheides abzusprechen. Als solche Rechte kommen<br />

zufolge § 12 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des<br />

Gemeingebrauches, Wassernutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 <strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>eigentum in Betracht.<br />

VwGH 26.6.1959, Slg 5008; 8.10.1959, Slg 5069; stRsp<br />

12. Die Beurteilung von wr geschützten Rechten (§ 12 Abs 2) darf nicht dem Zivilrechtsweg<br />

vorbehalten werden.<br />

VwGH 8.10.1959, 1545/54<br />

13. Das Recht, gegen ein geplantes <strong>Wasserbau</strong>vorhaben Einwendungen zu erheben, kann durch<br />

privatrechtliche Vereinbarungen weder eingeschränkt noch aufgehoben werden; solchen Vereinbarungen<br />

kommt nur im gerichtlichen Entschädigungsverfahren nach § 26 Bedeutung zu.<br />

VwGH 8.10.1959, Slg 5069<br />

14. Auf den Zivilrechtsweg können nur die Einwendungen verwiesen werden, die die Verletzung eines<br />

subjektiven aus der Privatrechtsordnung erfließenden Rechts behaupten.<br />

VwGH 26.1.1960, Slg 5182<br />

15. Dadurch, dass die WRbeh die Bewilligung nicht unter ausdrücklicher Anführung der durch ihren<br />

Bescheid nicht erledigten privatrechtlichen Einwendungen gem § 113 Abs 1 erteilt hat, tritt dann keine<br />

Verletzung von Rechten der Betroffenen ein, wenn sich aus der Begründung der Entscheidung ergibt,<br />

dass zur Erledigung der Einwendungen der Rechtsweg vorbehalten bleibt <strong>und</strong> die Ausführung des<br />

Unternehmens allen Beschränkungen unterliegt, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen<br />

Rechts <strong>und</strong> aus den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten<br />

ergeben.<br />

VwGH 10.2.1981, 81/07/0010<br />

16. § 113 ist im Verfahren nach § 138 nicht anzuwenden.<br />

VwGH 28.5.1991, 87/07/0136<br />

17. Mangels einer Parteistellung kommt eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg iSd § 113 nicht in<br />

Betracht.<br />

VwGH 20.2.2003, 2000/07/0211 (Hinweis auf die in Oberleitner, zu § 113 E 6 zit Rsp)<br />

[ §§ 114, 115 – Bewilligung bevorzugter <strong>Wasserbau</strong>ten ]<br />

(mit der WRG-Nov 1990 aufgehoben)<br />

1. Werden in einem im Verwaltungsverfahren zuletzt eingereichten (Teil-)Projekt solche Änderungen<br />

verlangt, die in den bereits rechtskräftig bewilligten Projektsbereich übergreifen, schließt das<br />

Verlangen eine solche Abänderung des Entwurfes in sich, durch die das Bauvorhaben notwendigerweise<br />

wesentlich erschwert würde. Damit findet das Begehren als ein über § 115 Abs 2 hinausgehender<br />

Antrag keine gesetzliche Deckung.<br />

VwGH 15.1.1971, 258/69, 135/70<br />

Einem solchen Verlangen steht auch die Rechtskraft der Bewilligung des ersten Projektsbereiches<br />

entgegen, sofern sich das zweite Projekt wegen Untrennbarkeit nicht als Änderung<br />

auch des Erstprojektes darstellt; kann bei Großvorhaben (§ 111a) sinngem weiter gelten<br />

2. Ein der Bewilligung nachfolgendes Enteignungsverfahren kann auch im Falle des § 114 Abs 1 nicht<br />

gesetzmäßig sein, wenn der mangelnde Konsens des Inhabers fremder Rechte nur teilweise durch ein<br />

Zwangsrecht ersetzt wird.<br />

Für diesen Sonderfall der prozessualen Trennung des Bewilligungsverfahrens ergibt sich keine andere<br />

Konsequenz, als dass in diesem nachfolgenden Verfahren jene Zwangsrechte zu begründen sind, die<br />

dazu hinreichen, um die der erteilten Bewilligung entsprechenden Eingriffe in bestehende Rechte<br />

gesetzmäßig zu gestalten.<br />

VwGH 26.2.1971, 1239/69, Slg 7985<br />

Satz 1 gilt allgemein<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 291 von 390


292<br />

3. Im Enteignungs- <strong>und</strong> Entschädigungsverfahren nach dem WRG sind keine anderen gesetzlichen<br />

Vorschriften als das WRG anzuwenden. Zu ersetzen ist der Verkehrswert, nicht der Wert der<br />

besonderen Vorliebe.<br />

VwGH 22.12.1971, 1587/71<br />

Während die Bewilligung eines bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>es Konzentrationswirkung hatte,<br />

waren im – zwingend getrennt abzuführenden – Enteignungs- <strong>und</strong> Entschädigungsverfahren<br />

nur die Bestimmungen des WRG maßgeblich<br />

4. Auch im Verfahren über bevorzugte <strong>Wasserbau</strong>ten haben Fischereiberechtigte keine anderen<br />

Rechte als jene nach § 15 Abs 1 <strong>und</strong> müssen diese rechtzeitig (§ 42 AVG) geltend machen, um ihren<br />

Entschädigungsanspruch zu wahren.<br />

VwGH 14.4.1972, 1892/71, Slg 8212; 23.11.1973, 295/73, Slg 8506<br />

Vgl Rsp zu § 15 Abs 1 iVm § 111a<br />

5. Die für die Zulässigkeit einer Enteignung zu beantwortende Fachfrage, ob <strong>und</strong> inwieweit Gr<strong>und</strong>stücke<br />

für den Bau einer Kraftwerksanlage dringend benötigt werden, ist unter Beiziehung eines<br />

wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu beantworten.<br />

VwGH 8.2.1974, 1166/73<br />

Gilt allgemein für die Einräumung von Zwangsrechten<br />

§ 117 - Entschädigungen <strong>und</strong> Beiträge<br />

Abs 1<br />

1. Die Entschädigung für Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten im öffentlichen Interesse kann nur für die<br />

Beschränkung oder Aufhebung erworbener Individualrechte, nicht aber für den Gemeingebrauch<br />

gefordert werden.<br />

VwGH 9.1.1897, Slg 10.266<br />

2. Entschädigungen sind nicht bloß Gegenleistungen für die Einräumung von Zwangsrechten nach<br />

dem 6. [nun 8.] Abschnitt, sondern auch alle sonstigen Leistungen, die für die Einräumung anderer<br />

Rechte zu erbringen sind, sofern diese Rechte ihrer Natur nach gleichfalls Zwangsrechte sind.<br />

VwGH 28.3.1941, 32/40/10/A<br />

3. Die WRbeh ist nicht berufen, den Gegenwert der für einen <strong>Wasserbau</strong> beanspruchten Liegenschaften<br />

zu bestimmen, hinsichtlich welcher Zwangsrechte nicht begründet worden sind.<br />

VwGH 6.3.1958, Slg 4596; stRsp<br />

4. Von einer Parteieinigung kann nur dann gesprochen werden, wenn sowohl über die Höhe <strong>und</strong> die<br />

Art der Entschädigung als auch über den Zeitpunkt der Leistung ein Einvernehmen erzielt wurde.<br />

VwGH 6.3.1958, Slg 4596; stRsp<br />

5. Die WRbeh sind nur im Fall der bescheidmäßigen Begründung von Zwangsrechten befugt, über<br />

Entschädigungsleistungen für die Verletzung (Beschränkung) fremder Rechte abzusprechen.<br />

VwGH 8.5.1958, Slg 4663; 26.10.1962, Slg 5884; 4.4.1963, 596/62; 29.4.1980, 2184/78;<br />

8.7.1980, 98/80; 28.10.1980, 1055/80; stRsp<br />

6. Ein Entschädigungsanspruch für die Beeinträchtigung eines Wasserbenutzungsrechts setzt dessen<br />

rechtlichen Bestand voraus; er kann nie auf eine ohne wr Genehmigung ausgeübte Wassernutzung<br />

gegründet werden.<br />

VwGH 30.5.1958, 2640/55<br />

7. Die Rechtskraft eines Bescheides gem § 117 schließt ein außerbehördliches Entschädigungsübereinkommen<br />

nicht aus.<br />

VwGH 16.7.1958, Slg 4731<br />

8. Zur Entscheidung über den Ersatz eines durch eine bestehende Wasserkraftanlage verursachten<br />

Schadens ist die WRbeh nicht (mehr) zuständig, wenn diese Entscheidung einem Nachtragsbescheid<br />

(§ 117 Abs 2) vorbehalten geblieben war <strong>und</strong> noch vor dessen Erlassung über die Entschädigungsfrage<br />

ein Übereinkommen erzielt wurde.<br />

VwGH 16.4.1959, Slg 4941<br />

9. Ist ein Bescheid, mit dem die Ausführung eines Regulierungswasserbaues bewilligt wurde, von<br />

einem durch dieses Vorhaben betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht bekämpft worden <strong>und</strong> in Rechtskraft<br />

erwachsen, so ist die WRbeh - mangels der Möglichkeit einer nachträglichen Begründung von<br />

Zwangsrechten - für eine Entscheidung über Entschädigungsansprüche aus dem Titel der<br />

Beanspruchung des Gr<strong>und</strong>eigentums nicht mehr zuständig.<br />

VwGH 23.12.1959, 949/57; stRsp<br />

10. Bei der Bestimmung der Entschädigung genügt nicht die Festlegung der Gr<strong>und</strong>lage der<br />

Entschädigungsberechnung, es muss vielmehr auch über die konkrete Höhe der Vergütung <strong>und</strong> die<br />

Erfüllungsfrist entschieden werden.<br />

VwGH 4.2.1960, 1747/58; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 292 von 390


293<br />

11. Bloßen Bestandnehmern kommt keine Parteistellung zu.<br />

VwGH 24.2.1960, Slg 5220; 12.12.1963, 487/63<br />

12. Die Entscheidung zwischen Sach- oder Geldleistung liegt im freien Ermessen der Behörde, ist<br />

dabei aber nach dem Gr<strong>und</strong>satz der stets zu vermeidenden unbilligen Härte zu treffen.<br />

VfGH 12.12.1973, Slg 7237<br />

VwGH 9.3.1961, Slg 5520; 8.11.1974, 163/74<br />

Siehe auch unten VwGH 16.5.1969, 1161, 1162/68, Slg 7566<br />

13. Bestand <strong>und</strong> Umfang vermögensrechtlicher Nachteile sind amtswegig zu ermitteln.<br />

VwGH 5.10.1961, 54/61; stRsp<br />

14. Eine Entschädigung aus Billigkeitsgründen ist dem WRG fremd.<br />

VwGH 22.6.1962, 1338/61<br />

15. Gem § 117 Abs 1 ist die WRbeh zur Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von<br />

Entschädigungen nur in jenen Fällen berufen, für welche dieses Gesetz oder die für die Pflege <strong>und</strong><br />

Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften eine solche Verpflichtung ausdrücklich<br />

vorgesehen haben.<br />

VfGH 7.10.1972, Slg 6858<br />

VwGH 17.1.1963, 124/62; 17.3.1972, 570/71; stRsp<br />

16. Ist es anlässlich der Erteilung einer wr Bewilligung zufolge gütlicher Einigung der Parteien zur<br />

Begründung von Zwangsrechten nicht gekommen, so kann die WRbeh nicht berufen sein, einen<br />

späterhin über die Frage der Entschädigung entstandenen Streit zu entscheiden.<br />

VwGH 4.4.1963, 596/62<br />

17. Es ist zulässig, im Enteignungserkenntnis Bestimmungen über die Art <strong>und</strong> den Zeitpunkt der<br />

Erbringung einer Naturalentschädigung aufzunehmen.<br />

VwGH 27.2.1964, 353/63<br />

18. Auch wiederkehrende Leistungen dürfen nur in einer hinsichtlich des Gesamtbetrages bestimmten<br />

Höhe festgesetzt werden.<br />

VwGH 16.5.1969, 1161, 1162/68 = Slg 7566; stRsp<br />

19. Die Entscheidung, ob eine Entschädigung in Sach- oder Geldleistungen zu erfolgen hat, hängt<br />

zwar nicht von der Zustimmung des Enteigneten ab, ist aber nach sachlichen Gesichtspunkten<br />

vorzunehmen.<br />

VfGH 12.12.1973, Slg 7237<br />

VwGH 16.5.1969, 1161, 1162/68, Slg 7566; 10.10.1969, 238/69; 8.11.1974, 163/74;<br />

22.3.1976, 705/75<br />

20. Die Vorschreibung von Besatzmaßnahmen anstelle einer fischereilichen Geldentschädigung ist<br />

zulässig.<br />

VfGH 7.6.1974, Slg 7292<br />

VwGH 27.9.1974, 1689/73<br />

21. Die Messbarkeit einer Beeinträchtigung ist keine unabdingbare Voraussetzung für die<br />

Zuerkennung einer Entschädigung; ggf. ist zu schätzen.<br />

VwGH 14.6.1983, 83/07/0250; 12.11.1985, 85/07/0084; 4.7.1989, 88/07/0135; stRsp<br />

22. Solange Zwangsrechte (§§ 60 ff) nicht begründet wurden, sind Erwägungen über allfällige<br />

Enteignungsentschädigungen verfrüht.<br />

VwGH 19.6.1990, 89/07/0076, 0084 - 0086<br />

23. Unter Kosten iSd § 117 Abs 1 sind auch Kosten nach § 123 zu verstehen.<br />

VwGH 13.12.1994, 94/07/0060; 26.2.2004, 2003/07/0082; stRsp<br />

24. Die Berechnungsmethode geleisteter Entschädigungen kann rechtlich von vornherein kein tragfähiges<br />

Argument gegen die Befristung der Bewilligung zur Gewässernutzung sein. Selbst wenn<br />

ermittelten Entschädigungsbeträgen zu Unrecht eine andere Konsensdauer als die nunmehr bewilligte<br />

zu Gr<strong>und</strong>e gelegt worden wäre, beträfe dies die in die Zuständigkeit des VwGH nicht fallende<br />

Entschädigungsfrage, ohne dass sich daraus eine Rechtswidrigkeit der verfügten Befristung des<br />

Konsenses ableiten lassen könnte. Mag die Höhe zugesprochener Entschädigungen auch von der<br />

bewilligten Konsensdauer abhängig sein, kommt umgekehrt aber eine Beurteilung des Ausmaßes der<br />

Befristung eines Wasserbenutzungsrechts in Abhängigkeit von gezahlten Entschädigungen rechtlich<br />

gewiss nicht in Betracht.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

In der Beschwerde wurde behauptet, die Entschädigung sei nach einer Konsensdauer von 25<br />

Jahren <strong>und</strong> nicht von - wie bescheidmäßig bewilligt –von 90 Jahren berechnet worden. Dem<br />

lag jedoch ein gravierender Denkfehler der Beschwerdeführer zu Gr<strong>und</strong>e! Im Anlassfall war<br />

nämlich die auf Gesamtdauer zu leistende jährliche Entschädigung kapitalisiert <strong>und</strong> auf einmal<br />

ausbezahlt worden; die Zahl „25" betraf nicht eine der Entschädigung zu Gr<strong>und</strong>e gelegte<br />

Konsensdauer, sondern den Kapitalisierungsfaktor (Ablehnung des Entschädigungsbegehrens<br />

siehe OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04y)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 293 von 390


294<br />

25. (Als Folge einer Gr<strong>und</strong>wasserspiegelsenkung) voraussichtlich eintretende Ertragsminderungen<br />

können der (Entnahme-)Bewilligung im Gr<strong>und</strong>e des § 12 Abs 4 nicht entgegenstehen, sondern sind im<br />

Entschädigungswege abzugelten.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al.<br />

Abs 2<br />

1. Der Vorbehalt der gesonderten Entschädigungsbestimmung gem § 117 Abs 2 stellt keine<br />

Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechts dar.<br />

VfGH 5.10.1956, Slg 3077<br />

2. Wird im nachträglichen Entschädigungsverfahren (§ 117 Abs 2) festgestellt, dass der erwartete<br />

Eingriff in das bestehende Recht nicht vorliegt, dann ist das Begehren um nachträgliche<br />

Entschädigungsfestsetzung abzuweisen; der szt Enteignungsausspruch wird hierdurch<br />

gegenstandslos.<br />

VwGH 26.10.1962, Slg 5884<br />

3. Auch der Nachtragsbescheid nach § 117 Abs 2 kann iSd Abs 1 darauf beschränkt werden, für einen<br />

bis dahin bestimmbaren Nachteil eine Entschädigung festzusetzen <strong>und</strong> im Übrigen die Nachprüfung<br />

<strong>und</strong> anderweitige Festsetzung vorzubehalten.<br />

VwGH 22.12.1966, 1427, 1436/66<br />

4. Einem abgesonderten Bescheid gem § 117 Abs 2 kann nur der Abspruch über die nach § 117<br />

Abs 1 festzusetzende Höhe <strong>und</strong> Art der Entschädigung vorbehalten werden, nicht aber die Frage, ob<br />

überhaupt dem Gr<strong>und</strong>e nach eine Entschädigung gebührt.<br />

VwGH 19.1.1976, Slg 8966 A; 16.6.1977, 1754/74; 31.5.1979, 2757/77; 28.5.1991,<br />

90/07/0123; 26.11.1991, 88/07/0153; 11.9.2003, 2002/07/0060; stRsp<br />

5. Zwischen Zwangsrechtseinräumung <strong>und</strong> Entschädigungsfestsetzung besteht ein enger Zusammenhang.<br />

Eine Absonderung des Entschädigungsausspruches vom Bewilligungsbescheid darf nur<br />

„ausnahmsweise" erfolgen, <strong>und</strong> es ist daher eingehend zu begründen, warum die Festsetzung der<br />

Entschädigung nicht schon im in dem über die Zwangsrechte absprechenden Bescheid (bzw im<br />

Bewilligungsbescheid) möglich ist.<br />

VwGH 21.11.1996, 95/07/0211 (Hinweis auf VwGH 15.9.1987, Slg NF 12.534/A, 26.6.1984,<br />

83/07/0154); 27.6.2002, 99/07/0163; 11.9.2003, 2002/07/0060 (Hinweis auf VwGH 15.9.1987,<br />

VwSlg. 12.534/A/1987, <strong>und</strong> 28.1.1992, 91/07/0012); stRsp<br />

6. Einem abgesonderten Bescheid kann nur die nach § 117 Abs 1 festzusetzende Höhe <strong>und</strong> Art der<br />

Leistung vorbehalten werden, nicht aber die Frage, ob überhaupt dem Gr<strong>und</strong>e nach eine<br />

Entschädigung gebührt; es ist daher zulässig, wenn die Behörde nur die Festsetzung der Höhe der<br />

dem Gr<strong>und</strong>e nach zuerkannten Entschädigungsleistung offen lässt <strong>und</strong> einem abgesonderten<br />

Bescheid vorbehält. Die Behörde hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen<br />

derartigen Vorbehalt für geboten erachtet.<br />

VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105 (Hinweis auf VwGH 11.9.2003, 2002/07/0060, mwN)<br />

Abs 3<br />

1. Aus der Zitierung des § 123 Abs 2 in § 117 Abs 3 folgt, dass § 123 Abs 2 in den Fällen des § 117<br />

Abs 1 <strong>und</strong> 2 keine Anwendung findet. Ein Parteikostenersatz gem § 123 Abs 2 kommt daher nur in<br />

den Fällen des § 117 Abs 3, nicht aber auch in den Fällen des § 117 Abs 2 in Betracht.<br />

VwGH 13.11.1958, 1914/56<br />

2. Der Vorbehalt der Nachprüfung <strong>und</strong> anderweitigen Festsetzung von Leistungen nach bestimmten<br />

Zeiträumen ist nur für Fälle vorgesehen, in denen erst nach bestimmten Zeiträumen eindeutige<br />

Gr<strong>und</strong>lagen für die Festsetzung der Leistungen zu erwarten sind.<br />

VwGH 8.6.1973, 2015/2, 7/73, Slg 8428<br />

Abs 4<br />

1. Hat die WRbeh I. Instanz ein Zwangsrecht nicht begründet, gelangt die Berufungsbehörde jedoch<br />

gem § 66 Abs 4 AVG zur Begründung von Zwangsrechten <strong>und</strong> zumindest dem Gr<strong>und</strong>e nach zur<br />

Entscheidung über eine Entschädigung, dann steht gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde,<br />

soweit diese die Entschädigung zum Gegenstand hat, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem<br />

§ 117 Abs 4 offen.<br />

VwGH 19.6.1990, 89/07/0076, 0084-0086<br />

2. Die sukzessive Gerichtszuständigkeit setzt - um mit Rücksicht auf Art 94 B-VG auf keine<br />

verfassungsrechtlichen Bedenken zu stoßen - voraus, dass mit der Anrufung des Gerichtes der<br />

verwaltungsbehördliche Bescheid absolut vernichtet wird <strong>und</strong> das Gericht ein „völlig neues" Verfahren<br />

durchführt, für das die Entscheidung der Verwaltungsbehörde schlechthin nicht existiert. Diesem<br />

gr<strong>und</strong>sätzlichen Erfordernis würde es widersprechen, wenn der Entschädigungsbescheid trotz der<br />

unbestrittenen Außerkraftsetzung der Bestimmung einer Entschädigung der Höhe nach eine aus<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 294 von 390


295<br />

seiner formellen Rechtskraft abgeleitete Wirkung in der Richtung behielte, dass diese außer Kraft<br />

getretene Entschädigung trotz Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung der Folgen<br />

gem § 118 Abs 1 letzter Satz vom Enteignungswerber auf Gr<strong>und</strong> des verwaltungsbehördlichen<br />

Verfahrens „rechtzeitig geleistet oder sichergestellt" werden müsste.<br />

VwGH 9.4.1991, 91/07/0006, Anm Öhlinger in ZAS 1977, 225, Aichlreiter in Anw 10/1989,<br />

603, Rath-Kathrein in ZfV 1992, 23<br />

Durch Anrufung des Gerichts tritt der Bescheid außer Kraft, eine Leistung oder Sicherstellung<br />

der Entschädigung ist daher nicht erforderlich, um die Rechtsfolgen des § 118 Abs 1 letzter<br />

Satz hintanzuhalten.<br />

3. § 117 Abs 4 ist auch für Kosten nach § 31 Abs 3 anzuwenden.<br />

VwGH 12.11.1991, 91/07/0081; 28.1.1992, 91/07/0163; 31.1.1995, 95/07/0009; stRsp<br />

4. Kosten gem § 31 Abs 3 können, wenn der Bescheid gem § 117 Abs 4 durch Anrufung des<br />

Gerichtes außer Kraft getreten ist, auch im strafgerichtlichen Adhäsionsverfahren gegen den<br />

Verpflichteten gem §§ 366 ff StPO geltend gemacht werden.<br />

OLG <strong>Wien</strong>, 7.4.1992, 25 Bs 83/92<br />

5. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Klagsbehauptungen<br />

auszugehen; wird das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 26 Abs 2 behauptet,<br />

ist das Begehren als schadenersatzrechtliches vom ordentlichen Gericht zu behandeln; wird hingegen<br />

der Ersatz von Schäden geltend gemacht, hinsichtlich deren die Behörde ein Entschädigungsbegehren<br />

abgewiesen hat, gilt die sukzessive Kompetenz nach § 117 Abs 4.<br />

OGH 21.12.1993, 1 Ob 21, 22/93; stRsp<br />

6. § 117 Abs 4 umfasst auch Entscheidungen, in denen bloß darüber abgesprochen wurde, ob<br />

überhaupt eine derartige Leistung (Kostenersatz) zu erbringen ist.<br />

VwGH 28.7.1994, 92/07/0086; 31.1.1995, 95/07/0009; 8.4.1997, 96/07/0206, 0214; stRsp<br />

7. Die Antragsfrist gem § 117 Abs 4 ist eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Versäumung durch<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht behoben werden kann.<br />

OGH 23.11.1994, 1 Ob 34/94 = EvBl 1995/48 = JBl 1995, 533, hiezu krit Aichlreiter in AnwBl<br />

1989, 601, <strong>und</strong> AnwBl 1995, 865 sowie Fink in JBl 1995, 535<br />

Überholt durch OGH 7.10.1996, 3 Ob 2360/96x<br />

8. Gegen auf § 31 Abs 3 gestützte Kostenvorschreibungen ist nicht die Beschwerde an den VwGH,<br />

sondern nur die Anrufung des ordentlichen Gerichts zulässig. § 117 Abs 4 sieht die Anrufung des<br />

Gerichts in Bezug auf Entscheidungen der WRbeh nach Abs 1 vor. § 117 Abs 1 umfasst nicht nur<br />

Entscheidungen über die Höhe der Kosten, sondern auch Entscheidungen darüber, ob überhaupt eine<br />

derartige Leistung (Kostenersatz) zu leisten ist.<br />

VwGH 31.1.1995, 95/07/0009; 8.4.1997, 96/07/0206, 0214<br />

9. Die Entscheidung darüber, ob Kostenersatz (nach § 31 Abs 3) zu leisten ist, umfasst auch die<br />

Frage, wer diesen Kostenersatz zu leisten hat, da ohne Benennung des Verpflichteten die Erlassung<br />

eines Kostenersatzbescheides nicht möglich ist. Die Frage, ob die WRbeh den Kostenersatzbescheid<br />

dem richtigen Adressaten gegenüber erlassen hat, ist daher nicht durch Beschwerde an den VwGH,<br />

sondern durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes zu klären.<br />

VwGH 31.1.1995, 95/07/0009<br />

10. Die Ansprüche des Gr<strong>und</strong>eigentümers auf Entschädigung für das beim Tunnelbau entnommene<br />

Material werden von dem auf Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit gerichteten Enteignungsverfahren<br />

nicht berührt <strong>und</strong> sind demnach nicht nach enteignungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen zu<br />

beurteilen.<br />

OGH 30.1.1996, 1 Ob 607/95, EvBl 51/120 = ÖJZ 1996/741, JBl 118 (1996) 10, 653, mit krit<br />

Anm von M. Karollus<br />

Im Anlassfall wurde Ausbruchmaterial vom Tunnelunternehmen für den Bau eines Straßendammes<br />

verwendet; der Gr<strong>und</strong>eigentümer brachte vor, er hätte es selbst nützen können.<br />

Karollus meint, dass das Tunnelausbruchmaterial zwar vom Enteignungsbescheid (Tunnelservitut)<br />

nicht erfasst war, aber zufolge der durch die Herausnahme aus dem Berg bewirkten<br />

Wertsteigerung gem §§ 414 ff ABGB ins Eigentum des Tunnelunternehmens übergegangen<br />

sei. Ist allerdings eine Verwertbarkeit des Tunnelausbruchmaterials nicht gegeben, dann ist es<br />

auch für den Gr<strong>und</strong>eigentümer wirtschaftlich uninteressant; in einem solchen Fall wird das<br />

Material als Abfall iSd § 2 AWG anzusehen sein, dessen ordnungsgemäße Beseitigung mit<br />

ökonomischen Belastungen verb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> wohl dem Bauunternehmer als Besitzer dieses<br />

Abfalls obliegt.<br />

11. Ist in einem Gesetz für die Entscheidung über einen Anspruch die sukzessive Kompetenz von<br />

Verwaltungsbehörden <strong>und</strong> Gerichten vorgesehen, so ist die für die Anrufung des Gerichtes bestimmte<br />

Frist - sofern sich aus diesem Gesetz nichts Gegenteiliges ergibt - eine verfahrensrechtliche Frist.<br />

Gegen deren Versäumung kann daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden.<br />

OGH 7.10.1996, 3 Ob 2360/96x (verstärkter Senat) = JBl. 119 (1997) 3, 179<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 295 von 390


296<br />

Ausdrückliche Abkehr von der bisherigen Rsp unter Berufung - ua - auf die Kritik von<br />

Aichlreiter (AnwBl 1989, 601, <strong>und</strong> AnwBl 1995, 865) <strong>und</strong> Fink (JBl 1995, 535)<br />

12. Gegenstand der im § 117 Abs 4 normierten sukzessiven Gerichtszuständigkeit sind wrbeh<br />

Entscheidungen nicht nur über die Höhe, die Art, die Form <strong>und</strong> die Frist der Leistung von<br />

Entschädigungen, sondern auch über die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt.<br />

Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der WRbeh erster Instanz nach § 117 Abs 1 richten, sind<br />

von der Berufungsbehörde zurückzuweisen; zu einer inhaltlichen Entscheidung über eine solche<br />

Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit.<br />

VwGH 8.4.1997, 96/07/0206, 0214 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, 96/07/0196, 20.4.1993,<br />

92/07/0217); 3.7.2003, 2000/07/0230; 27.5.2004, 2000/07/0249 (Hinweis auf VwGH<br />

20.4.1993, 92/07/0217); 16.12.2004, 2003/07/0175; stRsp<br />

13. Mit einer Auflage, nach Maßgabe der Ergebnisse eines Beweissicherungsverfahrens<br />

Entschädigungen zu leisten, liegt eine (negative) Entscheidung über die zu leistende Entschädigung<br />

vor, da der Mangel des Ausspruches über die Entschädigung oder den Vorbehalt einer späteren<br />

Entschädigung eine Verweigerung der Entschädigung bedeutet, da nur bei ausdrücklichem Vorbehalt<br />

einer späteren Entscheidung über die Entschädigung ein nachträglicher Entschädigungsausspruch<br />

möglich ist. Eine Berufung gegen eine derartige Auflage betrifft eine Frage der Entschädigung;<br />

darüber inhaltlich abzusprechen ist der Verwaltungsbehörde verwehrt.<br />

VwGH 10.6.1997, 96/07/0205 = JUS EXTRA 152/1997, E 2720 (Hinweis auf VwGH<br />

16.1.1990, 89/07/0054, 20.4.1993, 92/07/0217)<br />

14. Eine Vorschreibung des Inhalts, dass voller Ersatz zu leisten sei, sofern nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen eine Haftung dafür gegeben ist, stellt keinen Vorbehalt einer nachträglichen<br />

Entschädigungsfestsetzung dar. Ohne einen derartigen ausdrücklichen Vorbehalt ist aber eine<br />

nachträgliche Entschädigungsfestsetzung unzulässig.<br />

VwGH 10.6.1997, 97/07/0016 (Hinweis auf VwGH 28.5.1991, 90/07/0123)<br />

15. Wird ein Entschädigungsbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen, dann hat die WRbeh eine<br />

Entscheidung darüber getroffen, dass dem Entschädigungswerber keine Entschädigung nach § 117<br />

Abs 1 gebührt. Es handelt sich demnach um eine Entscheidung über eine Entschädigung, gegen die<br />

nach § 117 Abs 4 eine Berufung nicht zulässig ist.<br />

VwGH 2.10.1997, 97/07/0082 (Hinweis auf VwGH 16.2.1994, 93/03/0308)<br />

16. Die Anrufung des Gerichts durch ein von der WRbeh nach § 31 verpflichtetes Rechtssubjekt lässt<br />

die im Bescheid festgelegte Leistungspflicht der übrigen Mitverursacher, die das Gericht anzurufen<br />

unterließen, unberührt. Nimmt die WRbeh einen Haftpflichtigen in mehreren Bescheiden nach § 31 in<br />

Anspruch, so wird auch jeder einzelne Bescheid nur bei entsprechender, sich darauf beziehender<br />

Antragstellung durch das verpflichtete Rechtssubjekt an das Gericht außer Kraft gesetzt. Der<br />

Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Verursacher (mehrere Wohnungseigentümer) erfolgt im<br />

streitigen Verfahren nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des § 896 ABGB.<br />

OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p, = JUS EXTRA 158/1998, E 2459; JBl 120 (1998) 2, 118;<br />

(Hinweis auf SZ 68/192, 1 Ob 4/93, Raschauer, § 31, Rz 21, Kaan, Wasserrechtsgesetz<br />

1959², § 31, Anm 2, SZ 65/136)<br />

17. Die Frist zur Anrufung des Gerichts nach § 117 Abs 4 ist eine verfahrensrechtliche. Fristbeginn ist<br />

der Tag der Zustellung des Bescheides.<br />

OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p = JUS EXTRA 158/1998, E 2459; JBl 120 (1998) 2, 118<br />

(Hinweis auf 3 Ob 2360/96x, Aichlreiter, Zur Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, AnwBl 1989,<br />

595 ff, 600)<br />

18. Gegen die Entscheidung der Behörde über Gr<strong>und</strong>, Höhe, Art, Form <strong>und</strong> Frist der Leistung von<br />

Entschädigungen ist eine Berufung nicht zulässig. Daran ändert auch nichts, wenn in der Rechtsmittelbelehrung<br />

des erstinstanzlichen Bescheids nicht auf diese (einzige) Rechtsschutzmöglichkeit<br />

hingewiesen wurde.<br />

Eine allenfalls verfehlte Rechtsmittelbelehrung wäre allenfalls ein Wiedereinsetzungsgr<strong>und</strong> gegen die<br />

Versäumung der Frist zur Anrufung des Gerichtes.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0012; 29.10.1998, 98/07/0136; 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />

Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug<br />

nicht zu eröffnen<br />

19. Wurde die Auflage, zur Laichzeit auftretende Fischereischäden angemessen zu vergüten,<br />

anlässlich der wr Überprüfung (§ 121) nicht unter die Dauervorschreibungen aufgenommen, dann<br />

stellt dies eine Entscheidung über Entschädigungen dar, die nicht vor dem VwGH bekämpft werden<br />

kann.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0105, 0107 (Hinweis auf VwGH 11.12.1997, 97/07/0201, 0202)<br />

20. Auch im außerstreitigen Verfahren zur Neufestsetzung nach § 117 Abs 4 <strong>und</strong> 6 können in<br />

analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO die Parteienbezeichnungen in jeder Lage des Verfahrens<br />

<strong>und</strong> somit auch noch im Rechtsmittelverfahren richtig gestellt werden. Wird die Bezeichnung des als<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 296 von 390


297<br />

Partei auftretenden Rechtssubjektes - hier über Antrag - geändert, ohne dass dadurch an dessen<br />

Stelle ein anderes Rechtssubjekt treten soll, so ist darin keine unzulässige Parteiänderung, sondern<br />

eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung zu erblicken.<br />

OGH 28.3.2000, 1 Ob 3/00y (Hinweis auf 1 Ob 72/97p, Ziehensack, Die Berichtigung der<br />

Parteienbezeichnungen in ÖJZ 1996, 721 ff, 733, RZ 1977/102, RZ 1993/9, 10 Ob 510/93,<br />

1 Ob 2002/96k = EvBl 1996/101, 6 Ob 182/97a, RIS-Justiz RS0039297)<br />

21. Weder Schadenersatzfragen noch Fragen der Entschädigung nach § 117 können vor dem VwGH<br />

ausgetragen werden.<br />

VwGH 25.5.2000, 98/07/0027 (Hinweis auf VwGH 12.11.1991, 91/07/0081)<br />

22. Das Unterbleiben einer Entscheidung über Entschädigungsansprüche stellt nach stRsp des VwGH<br />

eine negative Entscheidung über die zu leistende Entschädigung dar, die der sukzessiven Gerichtskompetenz<br />

nach § 117 Abs 4 unterliegt, <strong>und</strong> gegen die der VwGH nicht angerufen werden kann.<br />

VwGH 25.5.2000, 98/07/0195, 0196 (Hinweis auf VwGH 10.6.1997, 96/07/0205, 16.12.1999,<br />

99/07/0105, 0107, 9.3.2000, 99/07/0025); 27.9.2000, 2000/07/0228; 3.7.2003, 2000/07/0230;<br />

stRsp<br />

Siehe aber OGH 28.11.2000, 1 Ob 247/00f <strong>und</strong> OGH 28.11.2000, 1 Ob 247/00f<br />

23. Nach stRsp des OGH kann das Gericht nach § 117 Abs 4 <strong>und</strong> 6 iZm dem Ersatz von Schäden nur<br />

angerufen werden, wenn die Verwaltungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen hat. Lehnt die<br />

Behörde aber eine Sachentscheidung mangels Zuständigkeit ab, dann bleibt nur der administrative<br />

Instanzenzug offen.<br />

OGH 28.11.2000, 1 Ob 247/00f<br />

<strong>Judikatur</strong>divergenz ! Der mit der stRsp des OGH im Widerspruch stehenden stRsp des VwGH<br />

(siehe oben) ist der OGH explizit nicht beigetreten<br />

24. Der Gesetzgeber brachte durch § 26 Abs 6 deutlich zum Ausdruck, dass Schadenersatzansprüche<br />

nach § 26 Abs 1 bis 3 im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind. Gem § 117 Abs 1 hat die<br />

WRbeh über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen etc. nur insoweit zu entscheiden, sofern<br />

das WRG, insb § 26, nichts Anderes bestimmt. Die WRbeh ist also gewiss nicht zur Entscheidung<br />

über Schadenersatzansprüche iSd § 26 Abs 1 bis 3 berufen.<br />

Spricht die Behörde aus, dass es sich um einen Schadenersatzanspruch iSd § 26 Abs 1 bis 3 handelt,<br />

dann wäre es geradezu sinnwidrig, diesen Ausspruch als Entscheidung der WRbeh anzusehen, der<br />

gegenüber die gerichtliche Entscheidung iSd § 117 Abs 4 beantragt werden könnte. Dies hätte<br />

nämlich zur Folge, dass der Antragsteller durch „geeignete“ Antragstellung selbst bestimmen könnte,<br />

ob er Ansprüche nach § 26 Abs 1 bis 3, die im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind, auf<br />

diesem Weg oder im - sich nicht zuletzt in den Kostenfolgen unterschiedlich auswirkenden - Verfahren<br />

außer Streitsachen geltend macht.<br />

Die vom VwGH gebrauchte Begründung, mit einer Verweisung von Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg<br />

werde ebenso wie mit dem Ausspruch, dass der Antragsteller zur Geltendmachung seines<br />

Entschädigungsanspruchs vor der WRbeh nicht berechtigt sei, auch eine negative Entscheidung über<br />

das „OB“ einer Entscheidung iSd § 117 Abs 1 getroffen, haftet allzu sehr am Wortlaut, ohne dem Sinn<br />

der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den §§ 26 <strong>und</strong> 117 Rechnung zu tragen.<br />

OGH 28.11.2000, 1 Ob 247/00f<br />

<strong>Judikatur</strong>divergenz zwischen OGH <strong>und</strong> VwGH<br />

25. Unter „Kosten" iSd § 117 Abs 1 sind auch die Kosten nach § 123 zu verstehen. Die durch § 117<br />

Abs 4 eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte schließt insoweit die Zuständigkeit<br />

des VwGH aus.<br />

VwGH 27.6.2002, 99/07/0163 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, 94/07/0060); 26.2.2004,<br />

2003/07/0082 (Hinweis auf VwGH 12.11.1991, 91/07/0081, <strong>und</strong> 13.12.1994, 94/07/0060);<br />

stRsp<br />

26. Wird von der WRbeh die Leistung der begehrten Entschädigung mit der Begründung, es fehle für<br />

eine solche Entschädigung an einer gesetzlichen Regelung, abgelehnt, so ist das als negative<br />

Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach § 117 WRG im<br />

Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249 (Hinweis auf OGH 23.11.1999, 1 Ob 233/99t)<br />

27. Das Fehlen eines Ausspruches über die Entschädigung steht der Nichtzuerkennung einer solchen<br />

gleich. Dagegen ist der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen.<br />

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119 (Hinweis auf VwGH 3.7.2003, 2000/07/0230, 27.9.2000,<br />

2000/07/0228)<br />

28. § 117 Abs 4 sieht bei jenen wr Bescheiden, die über eine Entschädigung absprechen, die Möglichkeit<br />

vor, durch Klagserhebung das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen <strong>und</strong> damit den<br />

eventuellen Entschädigungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Angesichts<br />

dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können derartige Bescheide nicht vor den Gerichtshöfen<br />

des öffentlichen Rechts angefochten werden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 297 von 390


298<br />

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht nicht nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde<br />

eine Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen<br />

eines Entschädigungsanspruches dem Gr<strong>und</strong>e nach verneint, einen Entschädigungsantrag demnach<br />

abgewiesen hat.<br />

VfGH 21.6.2004, B 750/01 (Hinweis auf VfSlg 11811/1988, 12386/1990, 13979/1994,<br />

14161/1995<br />

Entspricht zwar der VwGH-Rsp, doch bleibt offen, ob VfGH so weit geht wie VwGH oder ob er<br />

– wie OGH – nur materielle Entscheidung meint<br />

29. Aus § 34 Abs 4 iVm § 117 Abs 2 ergibt sich, dass die Trennung des Ausspruches über die<br />

Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung <strong>und</strong> Benutzung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

nach § 34 Abs 1 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz<br />

entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen soll; zumindest muss die Frage, ob die Bewirtschaftungserschwernis<br />

dem Gr<strong>und</strong>e nach einer Entschädigung bedürfe, gleichzeitig mit der Festlegung der<br />

Schutzgebiete entschieden werden. Nur die Frage der festzusetzenden Form, Art <strong>und</strong> Höhe der<br />

Entschädigungsleistung sowie deren Frist kann gem § 117 Abs 2 WRG 1959 in der dort festgelegten<br />

Weise einem Nachtragsbescheid vorbehalten werden, nicht aber die Frage, ob überhaupt dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach eine Entschädigung gebührt.<br />

VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098 (Hinweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0036, mwN, sowie<br />

11.9.2003, 2002/07/0060)<br />

Abs 6<br />

1. Gegen eine Ablehnung des Entschädigungsanspruches ist das im § 117 Abs 6 bezeichnete<br />

Bezirksgericht anzurufen. Ebenso ist vorzugehen, wenn eine Partei nicht mit der Form, Art, Höhe <strong>und</strong><br />

Frist einer zuerkannten Entschädigungsleistung zufrieden ist.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

Abs 7<br />

1. Aus einer Zusammenschau der §§ 111 <strong>und</strong> 117 ergibt sich, dass dann, wenn in einem Übereinkommen<br />

nach § 111 Abs 3 Leistungen enthalten sind, die als „Entschädigungsleistungen“ oder<br />

„Ersatz- oder Beitragsleistungen“ iSd § 117 zu deuten sind, darüber im Streitfall gem § 117 Abs 7<br />

ohne vorherige Befassung der WRbeh ausschließlich das ordentliche Gericht entscheidet.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045<br />

§ 118 - Ermittlung <strong>und</strong> Entrichtung der Entschädigung<br />

bei Einräumung von Zwangsrechten<br />

1. Als angemessene Schadloshaltung iSd § 365 ABGB ist dem Enteigneten nicht nur der Ertragswert,<br />

sondern der diesen übersteigende Verkehrswert, nicht aber der Wert der besonderen Vorliebe zu<br />

ersetzen.<br />

VwGH 3.3.1960, Slg 5228; 15.5.1969, Slg 7566<br />

OGH 23.4.1895, Slg 15.472<br />

2. Angemessene Entschädigung bzw Schadloshaltung bedeutet die Gewährung eines angemessenen<br />

Ausgleiches für den erlittenen Schaden; eine Beteiligung am fremden Erfolg ist nicht mehr<br />

Entschädigung im gesetzlichen Sinn.<br />

VwGH 28.3.1941, A 32/40/10<br />

3. Bei Beeinträchtigung der Arbeitsleistung einer Wasserkraftanlage dürfen im Entschädigungsverfahren<br />

die zusätzlichen Kosten des Stromanschlusses nicht gänzlich vernachlässigt werden.<br />

VwGH 1.3.1952, 526/50<br />

4. Der wertmäßige Ausgleich künftiger Schäden kann nicht vorgeschrieben werden, sondern nur die<br />

Vergütung der fachmännisch voraussehbaren Nachteile.<br />

VwGH 8.10.1959, 1545/54<br />

5. Die Verwendbarkeit einer Liegenschaft zu gewerblichen Betriebszwecken ist bei der Festsetzung<br />

der Vergütung dann mit zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen hiefür im Verhandlungszeitpunkt<br />

bereits gegeben waren, nicht aber, wenn eine solche Heranziehung bloß möglich ist.<br />

VwGH 9.3.1961, Slg 5520; stRsp<br />

6. Für die Berechnung der Restentwertung ist nur der nicht enteignete Teil der betreffenden Gr<strong>und</strong>parzelle,<br />

sondern der gesamte Restteil der Liegenschaft des Enteigneten zu berücksichtigen.<br />

VwGH 9.3.1961, 1248/60; 28.9.1961, Slg 5629<br />

7. Bei der Bemessung der Entschädigung kommt es auf die tatsächliche Nutzung des Gr<strong>und</strong>stückes<br />

an <strong>und</strong> nicht so sehr darauf, wie es gr<strong>und</strong>bücherlich ausgewiesen ist.<br />

VwGH 9.3.1961, 1401/60; 22.12.1971, 1587/71<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 298 von 390


299<br />

8. Der Wiederbeschaffungswert kann nicht gefordert werden.<br />

VwGH 6.5.1965, 1946/64<br />

OGH 28.4.1961, 2 Ob 178/61<br />

9. Volle Genugtuung iSd § 1329 ABGB umfasst nicht den Ersatz für immateriellen Schaden; letzterer<br />

gebührt nur dann, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.<br />

OGH 22.11.1961, 1 Ob 466/61<br />

10. Ein Anspruch auf Ersatz für Wirtschaftserschwernisse - ohne Entziehung eines subjektiven Rechts<br />

- besteht nicht.<br />

OGH 19.9.1962, 5 Ob 241/62<br />

11. Befindet sich auf einer enteigneten Liegenschaft ein dem Enteigneten gehörendes gewerbliches<br />

Unternehmen, so muss der Enteignete in die Lage versetzt werden, mit dem Entschädigungsbetrag<br />

ein gleichwertiges Betriebsobjekt zu erwerben oder an anderer Stelle zu errichten. Auf die durch<br />

Abnützung oder Alter verursachten Werteinbußen des Objektes ist aber Bedacht zu nehmen.<br />

VwGH 16.5.1969, 1161, 1162/68 (Slg 7566)<br />

OGH 4.1.1963, 6 Ob 286/62; 19.11.1964, 5 Ob 234/64; 20.1.1966, 5 Ob 215/65<br />

12. Der Anspruch auf Entschädigung ist unmittelbare Rechtsfolge des Enteignungsaktes. Die<br />

Errechnung der Entschädigung ist daher auf den Zeitpunkt des endgültigen Enteignungsbescheides<br />

abzustellen; in dem also eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde über Gegenstand<br />

<strong>und</strong> Umfang der Enteignung vorgelegen war.<br />

VwGH 31.1.1963, Slg 5954; 15.10.1964, 703, 743/64; 22.12.1971, 1587/71; 6.7.1978, 827/77;<br />

23.2.1982, 07/3712/80; 1.3.1983, 82/07/0217; 10.5.1983, 82/07/0157; 28.2.1984, 83/07/0332;<br />

11.3.1986, 85/07/0187; stRsp<br />

13. Ein Wasserbenutzungsrecht ist ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut <strong>und</strong> nach der<br />

jeweiligen Nutzung - <strong>und</strong> nicht nach der Ausbauleistung - zu bewerten.<br />

VfGH 27.3.1963, Slg 4415<br />

VwGH 22.10.1963, 2054/61<br />

14. Bei den durch die Enteignung verursachten Nachteilen iSd § 4 EisbEntG 1954 handelt es sich nur<br />

um die unmittelbaren Wirkungen des Enteignungsaktes, nicht aber um Auswirkungen, die sich aus<br />

dem Enteignungsakt nicht unmittelbar ergeben.<br />

VwGH 20.6.1963, Slg 6058<br />

15. Die Entschädigung kann nur entweder nach der bereits bestehenden Möglichkeit einer geänderten<br />

Weiterverwendung des Gr<strong>und</strong>stückes oder nach den Erschwernissen <strong>und</strong> Verlusten für die Weiterverwendung<br />

in der bisherigen Art bemessen werden; dem Enteigneten steht ein Wahlrecht zwischen<br />

diesen beiden Berechnungsmethoden zu.<br />

OGH 3.10.1963, 1 Ob 117/63<br />

16. Der Enteignete kann Entschädigung für Nachteile, die der Bestandnehmer des enteigneten Gutes<br />

erleidet, nur nach Maßgabe des Bestandvertrages begehren.<br />

VwGH 12.12.1963, 487/63<br />

17. Durch die Errichtung einer Hochspannungsleitung wird der Verkehrswert von Gr<strong>und</strong>stücken nicht<br />

unerheblich beeinflusst.<br />

OGH 27.4.1965, 8 Ob 107/65 (Bauland); 3.9.1970, 1 Ob 161/70 (landwirtschaftlich genutztes<br />

Gr<strong>und</strong>stück)<br />

18. Für die Höhe der Entschädigung kommt es auf die Verwendungsmöglichkeit, nicht auf die<br />

konkrete Verwendung der enteigneten Gr<strong>und</strong>stücke an.<br />

OGH 30.8.1966, 7 Ob 222/66<br />

VwGH 28.6.1978, 815/78; stRsp<br />

19. Ist nach einem gültigen Bebauungsplan die Verbauung der enteigneten Liegenschaft nicht<br />

zulässig, dann darf die Entschädigung nicht nach der Qualifikation „Bauland" bemessen werden.<br />

VwGH 20.12.1968, 810/68; 27.2.1970, 1407/69; 19.11.1971, 308/70<br />

OGH 23.11.1966, 7 Ob 106/66<br />

20. Der Vermögensstand des Enteigneten vor <strong>und</strong> nach der Enteignung hat im Endergebnis gleich zu<br />

sein. Der aus einer zwangsweisen Betriebsunterbrechung resultierende Verdienstausfall ist daher<br />

gesondert zu vergüten.<br />

VwGH 16.5.1969, 1161, 1162/68 (Slg 7566); 10.10.1969, 238/69; 28.6.1978, 815/78<br />

21. Die Beeinträchtigung eines Gastgewerbebetriebes <strong>und</strong> die daraus resultierende Wertminderung<br />

der Liegenschaft durch ein die Aussicht verstellendes Bauwerk ist nach dem WRG nicht<br />

entschädigungsfähig.<br />

VwGH 10.10.1969, 1052/69<br />

Kein substanzieller Eingriff<br />

22. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes kommt es nicht auf die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die<br />

Gr<strong>und</strong>steuer an.<br />

VwGH 22.12.1971, 1567/71<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 299 von 390


300<br />

23. Eine gesonderte Entschädigung für ein behauptetes Schottervorkommen kann nur dann begehrt<br />

werden, wenn im Zeitpunkt der Enteignung bereits konkrete, auf eine Nutzung abzielende Maßnahmen<br />

gesetzt wurden. Die bloße Namhaftmachung eines potentiellen Käufers reicht nicht aus.<br />

VfGH 12.12.1973, Slg 7237<br />

VwGH 8.11.1974, 163/74; 18.11.1976, 917/76<br />

24. Ist der Einheitswert auffallend hoch, dann können die Erwägungen der für dessen Bemessung<br />

zuständigen Behörde auch für die Bemessung der Entschädigung beachtlich sein.<br />

VwGH 22.3.1976, 705/75<br />

25. Der Vermögensstand des Enteigneten vor <strong>und</strong> nach der Enteignung hat im Endergebnis gleich zu<br />

sein. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang nicht nur, in welcher Verwendung ein enteignetes<br />

Gr<strong>und</strong>stück zur Zeit der Enteignung gerade steht, sondern auch, welche konkreten wirtschaftlichen<br />

Verwendungsmöglichkeiten es in diesem Zeitpunkt bereits bietet; nur Verwendungsmöglichkeiten, die<br />

in irgendeiner unbestimmten Zukunft liegen, haben außer Betracht zu bleiben.<br />

VwGH 28.6.1978, 815/78<br />

26. Die Entschädigung gem § 34 Abs 4 ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des die Schutzgebietsbelastungen<br />

aussprechenden Bescheides abzustellen. Einer nach diesem Zeitpunkt beabsichtigten<br />

Umwidmung kommt daher keine rechtliche Bedeutung zu.<br />

VwGH 15.9.1987, 87/07/0041; stRsp<br />

27. Durch Anrufung des Gerichts gem § 117 Abs 4 tritt der Bescheid außer Kraft. Eine Leistung oder<br />

Sicherstellung der Entschädigung ist daher nicht erforderlich, um die Rechtsfolgen des § 118 Abs 1<br />

letzter Satz hintanzuhalten.<br />

VwGH 9.4.1991, 91/07/0006<br />

28. Auch gegen die Art der angeordneten Leistung des Entschädigungsbetrages (gerichtliche Hinterlegung)<br />

ist gem § 117 Abs 4 keine Berufung zulässig.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0080<br />

§ 119 - Gr<strong>und</strong>buchsrechtliche Vorschriften<br />

1. Zur Verbücherung einer bescheidmäßig verfügten Enteignung bedarf es ggf auch eines<br />

verbücherungsfähigen Teilungsplanes.<br />

VwGH 28.6.1974, 2007/73<br />

2. Hängt die Verbücherung eines Übereinkommens von einem erst nach Beurk<strong>und</strong>ung errichteten<br />

Teilungsplan ab, hat die WRbeh gem § 119 Abs 1 festzustellen, dass <strong>und</strong> wie auf Gr<strong>und</strong> des<br />

Teilungsplanes vorzugehen sei.<br />

VwGH 21.1.1992, 88/07/0112<br />

§ 120 - Bestellung einer Bauaufsicht<br />

(Leitsätze gelten gleichermaßen<br />

für die Deponieaufsicht gem § 120a)<br />

1. Das WRG sieht weder die Auferlegung einer Sicherheitsleistung noch die Bestellung einer<br />

Bauaufsicht zwingend vor. Gegen die Trennung der Entscheidung über diese Punkte vom wr<br />

Bewilligungsbescheid iSd § 59 Abs 1 AVG bestehen keine Bedenken.<br />

VwGH 2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031<br />

2. Die dem bestellten Aufsichtsorgan durch § 120 eingeräumte Rechtsposition schafft für den Organwalter<br />

die in § 120 Abs 4 genannten Pflichten <strong>und</strong> räumt dem Organwalter in dem durch § 120 Abs 2<br />

bezeichneten Umfang die im Abs 3 genannten Berechtigungen ein. Diese Berechtigungen richten sich<br />

ihrem Inhalt nach gegen den Konsensinhaber, der als Verpflichtungsadressat dieser Norm die<br />

Ausübung der dem Aufsichtsorgan eingeräumten Berechtigungen dulden muss. Auch die in § 120<br />

Abs 4 statuierte Pflicht des Aufsichtsorgans betrifft von ihrem Schutzzweck her das Verhältnis des<br />

Aufsichtsorgans zum Konsensinhaber. Die im Abs 6 getroffene Regelung normiert die Pflicht des<br />

Konsensinhabers zum Ersatz jener Kosten, welche der Behörde durch die Bestellung eines<br />

Aufsichtsorgans entstehen.<br />

§ 120 enthält Anordnungen nur über das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber <strong>und</strong> dem<br />

Aufsichtsorgan einerseits <strong>und</strong> zwischen dem Konsensinhaber <strong>und</strong> der Behörde andererseits, während<br />

er über das Rechtsverhältnis zwischen Aufsichtsorgan <strong>und</strong> Behörde schweigt. Dies erweist, dass das<br />

Rechtsverhältnis zwischen Behörde <strong>und</strong> Aufsichtsorgan kein solches des öffentlichen, sondern eines<br />

des privaten Rechts ist. Wie im Falle der Betrauung eines Unternehmers mit der Durchführung der<br />

Ersatzvornahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder mit der Durchführung notstandspolizeilicher<br />

Maßnahmen nach § 31 Abs 3 oder § 138 Abs 3 ist es das privatrechtliche Rechtsinstitut des<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 300 von 390


301<br />

Werkvertrages, dessen sich die Behörde im Verhältnis zu dem als Hilfsorgan herangezogenen Dritten<br />

zur Durchsetzung behördlicher Aufgaben zu bedienen hat. Die Regeln des Privatrechts sind es auch,<br />

welche den Entlohnungsanspruch des Aufsichtsorgans für seine Leistung der Behörde gegenüber<br />

bestimmen. Anderes ergibt sich auch aus der im Schrifttum kontrovers ausgelegten Bestimmung des<br />

letzten Halbsatzes des § 120 Abs 6 nicht. Die dort eingeräumte Zulässigkeit einer „einvernehmlichen<br />

Pauschalierung" ermöglicht es der Behörde nämlich nur, dem Konsensinhaber gegenüber von der<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zu fordernden Aufschlüsselung des vom Aufsichtsorgan geltend gemachten Werklohnes<br />

<strong>und</strong> des in gleicher Höhe dem Konsensinhaber vorzuschreibenden Kostenersatzbetrages dann<br />

Abstand zu nehmen, wenn auch der Konsensinhaber seinerseits der Behörde gegenüber mit dem<br />

Betrag einverstanden ist, den das Aufsichtsorgan von der Behörde als Werklohn begehrt <strong>und</strong> den er<br />

seinerseits der Behörde zu ersetzen hat. Die Auffassung über den Bestand eines im öffentlichen<br />

Recht wurzelnden Entlohnungsanspruches des Aufsichtsorgans teilt der VwGH demnach nicht.<br />

Ist das Verhältnis zwischen der Behörde <strong>und</strong> der als Aufsichtsorgan bestellten Person in dieser<br />

Hinsicht nach privatem Recht zu beurteilen, dann gilt dies im Verhältnis zum Aufsichtsorgan auch für<br />

die Frage einer Berechtigung der Behörde, die insoweit privatrechtlich erfolgte Bestellung zu widerrufen<br />

<strong>und</strong> im Verhältnis zum bestellten Organ das zivilrechtliche Werkvertragsdauerschuldverhältnis<br />

zu beenden. Der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung mit<br />

einer wr Aufsichtsfunktion gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger <strong>und</strong> Aufsichtsorgan,<br />

indem es die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber beendet; der bescheidmäßige<br />

Abspruch gestaltet auch das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger <strong>und</strong> Behörde, indem er die<br />

Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit dieses Aufsichtsorgans aufhebt.<br />

Dem Aufsichtsorgan gegenüber hingegen enthält der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtlich<br />

relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des<br />

von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers. Aus dieser rechtsgeschäftlichen Willenserklärung<br />

resultierende Ansprüche welchen Inhaltes immer hat die von ihrer Funktion enthobene Person im<br />

Rechtsweg zu verfolgen. Subjektiv-öffentliche Rechte aber wurden ihr gegenüber durch den seinerzeitigen<br />

Bestellungsakt nicht eingeräumt.<br />

VwGH 27.6.1995, 94/07/0102 (Abberufung eines Deponieaufsichtsorgans; Hinweis auf die<br />

divergierenden Meinungen in Raschauer, Rz 6 zu § 120, <strong>und</strong> Krzizek, 482); 27.6.1995,<br />

94/07/0137<br />

3. Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> Ziel jeglicher, unter Anlegung objektiver Kriterien als effizient <strong>und</strong> unparteiisch zu<br />

qualifizierenden Aufsichtstätigkeit muss sein, dass das die Aufsicht durchführende Organ in jeder<br />

Hinsicht vom Beaufsichtigten unabhängig <strong>und</strong> insb auch nicht durch allenfalls in einer zivilrechtlichen<br />

Vereinbarung enthaltene Restriktionen in Art <strong>und</strong> Umfang der Aufsichtstätigkeit eingeschränkt ist. Eine<br />

Mitwirkung des zu Beaufsichtigenden bei der Wahl des Aufsichtsorgans scheidet daher aus. Der<br />

Rahmen der einer zu beaufsichtigenden Partei offen stehenden Einwendungen gegen die Bestellung<br />

eines bestimmten Aufsichtsorgans kann nur so weit reichen, als mangelnde Fachk<strong>und</strong>e oder<br />

Befangenheit des Organs geltend gemacht werden. Hingegen ist einer beaufsichtigten Partei - anders<br />

als dies gem § 53 AVG bei der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger der Fall ist - kein<br />

Ablehnungsrecht eröffnet. Auch wirtschaftliche Überlegungen müssen bei einer solchen Bestellung in<br />

den Hintergr<strong>und</strong> treten.<br />

VwGH 29.6.1995, 91/07/0095; 19.11.1998, 98/07/0165; 25.6.2001, 99/07/0183; stRsp<br />

Diese zur Deponieaufsicht (§ 31b Abs 6 bzw idF § 120a) ergangenen Aussagen gelten in<br />

gleicher Weise für die Bauaufsicht<br />

4. Auch eine Absprache mit dem behördlich bestellten Bauaufsichtsorgan ebenso wie eine von<br />

diesem erteilte „Weisung" an den Wasserberechtigten oder den von ihm bestellten Unternehmer kann<br />

der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge hinsichtlich solcher Sachverhalte nicht entgegenstehen.<br />

Ordnet doch § 120 Abs 5 Satz 2 ausdrücklich an, dass die Verantwortlichkeit der Unternehmer <strong>und</strong><br />

Bauführer durch Bestellung einer wr Bauaufsicht nicht eingeschränkt wird. Ist nach § 120 Abs 3 das<br />

Aufsichtsorgan ua berechtigt, auch bautechnische Maßnahmen zu beanstanden, <strong>und</strong> dazu verhalten,<br />

mangels Übereinstimmung mit dem Konsensträger unverzüglich die Entscheidung der WRbeh<br />

einzuholen, bedeutet dies nicht umgekehrt, dass eine „Übereinstimmung" zwischen Aufsichtsorgan<br />

<strong>und</strong> Konsensträger iSd § 120 Abs 3 letzter Satz die WRbeh am Vollzug des Gesetzes in der<br />

Bestimmung des § 138 gegenüber dem nach § 120 Abs 5 Satz 2 leg cit unverändert verantwortlichen<br />

Konsensträger hindern könnte.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />

5. Dass § 120a keine Bestimmung über den Honoraranspruch der Deponieaufsicht enthält, führt noch<br />

nicht zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung infolge mangelnder Determinierung. Auch das<br />

AVG enthielt vor der Nov 1982 keine Bestimmung über die Entschädigung nichtamtlicher Sachverständiger.<br />

Nach stRsp des VwGH war daher in Anwendung des Rechtsgr<strong>und</strong>satzes über die<br />

Entgeltlichkeit von Leistungen, wie er im § 1152 ABGB zum Ausdruck kommt, davon auszugehen,<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 301 von 390


302<br />

dass den nichtamtlichen Sachverständigen ein der Art <strong>und</strong> dem Ausmaß der Leistung angemessenes<br />

Entgelt zukomme.<br />

Derselbe Gr<strong>und</strong>satz gilt auch für die Honoraransprüche der Deponieaufsicht nach § 120a. Davon,<br />

dass der zu beaufsichtigende Deponiebetreiber beliebigen Honorarforderungen der Deponieaufsicht<br />

ausgesetzt sei, kann daher keine Rede sein. Der Aufgabenkreis der Deponieaufsicht ist im § 120a<br />

ausreichend umschrieben. Die Zeitdauer der Bestellung hat sich nach den Notwendigkeiten des<br />

Einzelfalles zu richten. Durch §§ 120 Abs 4 <strong>und</strong> 120a WRG iVm § 122 StGB sind hinreichende<br />

Vorkehrungen gegen die Verletzung von Geschäfts- <strong>und</strong> Betriebsgeheimnissen durch die Deponieaufsicht<br />

getroffen.<br />

VwGH 19.11.1998, 98/07/0165 (Hinweis auf VwGH 8.7.1957, Slg NF 4397/A)<br />

Gilt gleicher Weise für die Bauaufsicht<br />

6. Die Deponieaufsicht fungiert als verlängerter Arm der Behörde. So wie den Parteien kein<br />

Mitspracherecht dabei zukommt, welche der Behörde auf Gr<strong>und</strong> eines Dienstverhältnisses zur<br />

Verfügung stehenden Organwalter mit bestimmten Aufgaben betraut werden, haben sie auch kein<br />

Mitspracherecht bei der Bestellung der Deponieaufsicht.<br />

VwGH 25.6.2001, 99/07/0183; stRsp<br />

Gilt gleicher Weise auch für die Bauaufsicht<br />

§ 120a - Deponieaufsicht<br />

(mit BGBl I 2000/90 aufgehoben;<br />

Rsp kann sinngemäß für die Bauaufsicht gelten)<br />

1. Eine Mitwirkung des zu Beaufsichtigenden bei der Wahl des Deponieaufsichtsorgans scheidet aus.<br />

Der Rahmen der Einwendungen gegen die Bestellung eines bestimmten Aufsichtsorgans kann nur so<br />

weit reichen, als mangelnde Fachk<strong>und</strong>e oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden.<br />

Hingegen ist einer beaufsichtigten Partei kein Ablehnungsrecht eröffnet. Auch wirtschaftliche Überlegungen<br />

müssen bei einer solchen Bestellung in den Hintergr<strong>und</strong> treten.<br />

VwGH 29.6.1995, 91/07/0095 (noch zu § 31b Abs 6); 19.11.1998, 98/07/0165<br />

Siehe näher bei § 120<br />

2. Nach stRsp des VwGH ist davon auszugehen, dass den nichtamtlichen Sachverständigen ein der<br />

Art <strong>und</strong> dem Ausmaß der Leistung angemessenes Entgelt zukomme. Derselbe Gr<strong>und</strong>satz gilt auch für<br />

die Honoraransprüche der Deponieaufsicht nach § 120a.<br />

VwGH 19.11.1998, 98/07/0165 (Hinweis auf VwGH 8.7.1957, Slg NF 4397/A)<br />

Siehe näher bei § 120<br />

3. Waren die Parteien berechtigt, auf die Hintanhaltung einer Gefährdung nicht nur ihrer Quellnutzungsrechte,<br />

sondern auch ihres Gr<strong>und</strong>wassers zu dringen, dann muss ihnen daraus auch die<br />

Befugnis erwachsen, das Fehlen einer ausreichend erscheinenden Überwachung <strong>und</strong> Betreuung der<br />

Deponie auf die vermutliche Dauer der Gefährdung auch ihrer Gewässer geltend zu machen.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072)<br />

Vice versa wird dem Deponieberechtigten ein Anspruch auf Abwehr überschießender<br />

Überwachungsvorschriften zukommen<br />

4. Die Deponieaufsicht fungiert als verlängerter Arm der Behörde. Die Parteien haben kein<br />

Mitspracherecht bei der Bestellung der Deponieaufsicht.<br />

VwGH 25.6.2001, 99/07/0183<br />

Siehe näher bei § 120<br />

§ 121 - Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen<br />

Allgemein<br />

1. Erst mit dem Kollaudierungsverfahren findet das wr Verfahren seinen Abschluss.<br />

VwGH 29.5.1906, Slg 4464<br />

Überschießend formulierter Leitsatz; das Kollaudierungsverfahren ist heute ein eigenständiges,<br />

idR amtswegiges Verwaltungsverfahren<br />

2. Gegenstand des Verfahrens nach § 121 <strong>und</strong> des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeit<br />

erteilten Bewilligung. Im Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs 1 kann daher das Projekt selbst<br />

nicht mehr bekämpft oder dessen Mangel behauptet, sondern nur mehr die Nichtübereinstimmung der<br />

ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt eingewendet werden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 302 von 390


303<br />

VwGH 5.11.1907, Slg 5469; 28.9.1956, Slg 4152; 27.10.1960, 1085/59; 25.3.1965, 1890/64;<br />

21.9.1967, 663/67, 20.12.1976, Slg 9208; 19.6.1990, 87/07/0105; 12.2.1991, 89/07/0167;<br />

26.6.1996, 95/07/0229; 16.9.1999, 99/07/0063; 13.4.2000, 99/07/0186; 21.11.2002,<br />

2001/07/0032; 24.4.2003, 2000/07/0011; 29.1.2004, 2003/07/0023; stRsp<br />

3. Die Einstellung des Betriebes einer Anlage wegen wahrgenommener Mängel <strong>und</strong> Abweichungen ist<br />

nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Fortsetzung des Betriebes öffentliche Interessen oder fremde<br />

Rechte gefährdet werden.<br />

VwGH 28.10.1908, Slg 6234<br />

Vgl §§ 21a, 27 Abs 4 <strong>und</strong> 138<br />

4. Die Kollaudierung <strong>und</strong> der darüber ergangene Bescheid hat nicht zur Folge, dass der Besitzer der<br />

Anlage von jeder weiteren Haftung für die Einhaltung der Konsensbedingungen frei würde.<br />

VwGH 28.10.1908, Slg 6234<br />

5. Wurde eine Wasseranlage projektsgemäß ausgeführt, so kann der Wasserwerksbesitzer nicht<br />

verhalten werden, über den Rahmen der ihm im Konsens auferlegten Verpflichtungen hinaus weitere<br />

bauliche Herstellungen zum Schutz fremder Interessen auf eigene Kosten vorzunehmen.<br />

VwGH 14.11.1911, Slg 8547 (zu Böhm. WRG); 19.11.1985, 85/07/0148; 26.11.1987,<br />

83/07/0262<br />

6. Der WRbeh ist die Möglichkeit genommen, im Überprüfungsverfahren den Bewilligungsbescheid<br />

abzuändern.<br />

VwGH 28.9.1956, Slg 4151; 24.4.2003, 2000/07/0011 (Hinweis auf VwGH 21.11.2002,<br />

2001/07/0032); 29.1.2004, 2003/07/0023 (ausgenommen nachträgliche Genehmigung<br />

geringfügiger Änderungen)<br />

Siehe nun § 21a<br />

7. Im Kollaudierungsverfahren ist selbst bei durchgeführten Abänderungen die Nachholung einer im<br />

Bewilligungsverfahren verabsäumten zeitlichen Befristung nicht mehr möglich.<br />

VwGH 28.9.1956, Slg 4152<br />

8. Die Nichtübereinstimmung einer Anlage mit dem Bewilligungsbescheid ist im Überprüfungsbescheid<br />

festzustellen <strong>und</strong> der dem Bewilligungsbescheid entsprechende Zustand durch Maßnahmen zu<br />

veranlassen.<br />

VwGH 24.11.1960, 1094/59; 21.2.2002, 2000/07/0063 = RdU-LSK 2003/9; stRsp<br />

9. Verweigert der Verwalter des öffentlichen Wassergutes die Zustimmung zu einer Projektsüberschreitung,<br />

so stellt dies ein zwingendes Hindernis für eine nachträgliche Genehmigung iSd § 121<br />

Abs 1 dar.<br />

VwGH 6.2.1964, 839/63; stRsp<br />

Gilt allgemein für fremde Rechte – siehe unten VwGH 28.1.1992, 90/07/0099; 21.11.2002,<br />

2001/07/0032<br />

10. Steht die wr Überprüfung einer Wasseranlage noch aus, so kann im Zivilrechtswege nicht die<br />

Beseitigung der Anlage mit der Begründung verlangt werden, dass die Ausführung der Anlage von der<br />

Bewilligung abweiche.<br />

OGH 21.4.1966, 1 Ob 104/66<br />

11. Eine wr Überprüfung findet nur bei nach dem WRG bewilligungspflichtigen Wasseranlagen statt.<br />

VwGH 28.11.1969, 1537/69<br />

12. Die einem Überprüfungsbescheid zu Gr<strong>und</strong>e gelegte Anlagenbeschreibung ist keiner Rechtskraftwirkung<br />

fähig.<br />

VwGH 9.10.1972, 937/72<br />

13. Ist durch einen rechtskräftigen Überprüfungsbescheid festgestellt worden, dass die ausgeführten<br />

Anlagen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen <strong>und</strong> wurden allfällige als geringfügig erkannte<br />

Abweichungen vom bewilligten Projekt im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt, dann kann<br />

das Vorbringen einer Partei, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung nicht übereinstimme,<br />

mit dem aber die Partei im Überprüfungsverfahren nicht durchgedrungen ist, nicht zum<br />

Gegenstand eines Antrages nach § 138 Abs 1 gemacht werden, weil es an einer eigenmächtigen<br />

Neuerung fehlt.<br />

VwGH 8.9.1977, 736/77<br />

Siehe auch unten<br />

14. Zur Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung ist auch die Erfüllung von Nebenverbindlichkeiten,<br />

die der Bewilligungsbescheid auferlegt, erforderlich.<br />

VwGH 14.12.1979, 1301/79<br />

15. Zur Ermittlung des Inhalts einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Forderung eines<br />

Dritten ist es nicht entscheidend, wie dieser selbst seine Erklärung verstanden hat, sondern wie sie<br />

objektiv, dh nach den im Verfahren in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste.<br />

VwGH 14.12.1979, 1301/79<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 303 von 390


304<br />

16. Sofern sich der bewilligungsgemäß ausgeführte von dem abweichenden Teil der Anlage getrennt<br />

beurteilen lässt, ist zunächst die Überprüfung des einen <strong>und</strong> sodann die Bewilligung des anderen<br />

Anlagenbereiches vorzunehmen.<br />

Lässt sich der bewilligungsgemäß ausgeführte von dem abweichenden Teil der Anlage hingegen nicht<br />

trennen, dann ist zunächst - bei Vorliegen eines entsprechenden Gesuches gem § 103 - das<br />

Bewilligungsverfahren <strong>und</strong> erst nach dessen Abschluss die Überprüfung des gesamten Vorhabens<br />

durchzuführen; eine mündliche Überprüfungsverhandlung ist zu diesem Zeitpunkt ggf zu unterbrechen.<br />

In jedem Fall sind die nicht bloß geringfügigen Abweichungen iSd § 121 Abs 1 mit hinreichender<br />

Deutlichkeit anzugeben.<br />

VwGH 26.3.1980, 1571, 1576/77; 27.7.2002, 99/07/0163; 29.1.2004, 2003/07/0048 (ein<br />

parallel laufendes Bewilligungsverfahren hindert nicht die Erlassung eines Mängelbeseitigungsauftrages);<br />

29.1.2004, 2003/07/0048; stRsp<br />

17. Die im Überprüfungsbescheid nachträglich erteilte wr Bewilligung geringfügiger, fremden Rechten<br />

nicht nachteiliger Abweichungen verstößt nur dann gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete<br />

Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, wenn sie als denkunmögliche Anwendung des § 121 Abs 1<br />

angesehen werden muss.<br />

VfGH 7.6.1980, B 16/78<br />

18. Darauf, dass bei Überschreitung der Baufristen die Bewilligung für erloschen erklärt werde, steht<br />

niemandem ein Rechtsanspruch zu.<br />

VwGH 7.7.1980, 1692/80; 23.2.1982, 07/3712/80; 13.6.1989, 85/07/0298; stRsp<br />

Durchbrechung der Rechtswirkungen der §§ 112 <strong>und</strong> 27 Abs 1 lit f; siehe unten VwGH<br />

15.7.1986, 86/07/0047<br />

19. Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens über gem § 41 bewilligte Regulierungsbauten ist die<br />

Übereinstimmung dieser Bauten mit der wr Bewilligung, nicht aber die Frage, ob das vom<br />

Regulierungsunternehmen gesetzte Regulierungsziel erreicht worden ist oder nicht. Eine Geringfügigkeit<br />

der Abweichung vom bewilligten Projekt kann nicht bloß nach Prozentsätzen beurteilt werden.<br />

Gewiss kann das Projektsziel hiefür eine brauchbare Gr<strong>und</strong>lage darstellen, doch muss jener Hochwasserschutz,<br />

der durch die bewilligten Regulierungsbauten erzielt werden kann, in die Beurteilung<br />

der Geringfügigkeit der Abweichungen einbezogen werden, insb dann, wenn eine Partei für die<br />

bewilligten Regulierungsbauten eine Beitragsleistung erbracht hat. Erst dann ist in die Prüfung<br />

einzugehen, ob die Abweichungen öffentlichen Interessen <strong>und</strong> fremden Rechten nicht nachteilig sind.<br />

VwGH 9.9.1980, 699/80<br />

Vgl auch VwGH 9.9.1980, 699/80, bei § 41 Abs 1<br />

20. Bei der Beurteilung der Frage nach der Geringfügigkeit einer Abweichung darf der Rechtsgr<strong>und</strong><br />

der erteilten Bewilligung nicht außer acht gelassen werden.<br />

VwGH 17.2.1981, 07/2867/80; 11.3.1986, 85/07/0297<br />

21. Dass Abweichungen der ausgeführten Anlage möglicherweise nicht den Vorschriften des Baurechts<br />

entsprechen, ist im Rahmen des § 121 Abs 1 unbeachtlich.<br />

VwGH 17.2.1981, 07/2867/80<br />

22. Die im Überprüfungsverfahren gem § 121 Abs 1 zu setzenden Akte (nachträgliche Genehmigung<br />

geringfügiger Abweichungen) sind nicht antragsbedürftig.<br />

Der Wasserberechtigte hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Mängelbeseitigungsauftrages.<br />

VwGH 16.11.1982, 82/07/0204; 18.9.1987, 83/07/0131<br />

23. Eine nachträglich verfügte Abweichung von der erteilten wr Bewilligung kann nicht in Form eines<br />

gesetzlich nicht gedeckten Feststellungsbescheides erfolgen, sondern nur in einem nach § 121 Abs 1<br />

durchzuführenden wr Überprüfungsverfahren unter den dort verankerten Voraussetzungen.<br />

VwGH 20.3.1984, 84/07/0017<br />

24. Zur Beurteilung der Frage, ob eine geringfügige Abweichung iSd § 121 WRG vorliegt, ist ein Sachverständiger<br />

heranzuziehen.<br />

VwGH 12.9.1985, 85/07/0119<br />

25. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens kann die WRbeh weder neu zu errichtende Anlagen<br />

(ohne Antrag des Konsenswerbers) bewilligen noch dem Konsenswerber - bei projektsgemäßer<br />

Ausführung - weitere, über die wr Bewilligung hinausgehende Maßnahmen zur Vermeidung von<br />

nachteiligen Auswirkungen auftragen.<br />

VwGH 19.11.1985, 85/07/0148; 26.11.1987, 83/07/0262; 29.1.2004, 2003/07/0023; stRsp<br />

26. Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist Rechten Dritter nicht nachteilig, wenn der<br />

Zustand auf Gr<strong>und</strong> der wr Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen<br />

Bewilligungsbescheid bedeutet.<br />

VwGH 11.3.1986, 85/07/0297; 21.11.2002, 2001/07/0032; 27.5.2003, 2000/07/0224; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 304 von 390


305<br />

27. § 121 Abs 1 letzter Satz ist eine Ausnahme von § 27 Abs 1 lit f. Wird trotz Fristüberschreitung von<br />

der Behörde im Überprüfungsverfahren das Erlöschen nicht ausgesprochen, so gilt die Anlage als<br />

fristgerecht ausgeführt.<br />

VwGH 15.7.1986, 86/07/0047<br />

28. § 107 Abs 2 findet im wr Überprüfungsverfahren keine Anwendung.<br />

VwGH 18.9.1987, 83/07/0131; 13.12.1988, 86/07/0032; 27.9.1994, 94/07/0054; 13.12.1994,<br />

93/07/0169; 25.4.1996, 95/07/0203<br />

Überholt<br />

29. Eine nachträgliche Genehmigung einer Abweichung ist bei fehlender Zustimmung des Betroffenen<br />

nicht möglich.<br />

VwGH 28.1.1992, 90/07/0099; 21.11.2002, 2001/07/0032; stRsp<br />

30. Trifft die WRbeh im Überprüfungsverfahren die Feststellung, dass das ausgeführte Projekt mit der<br />

erteilten Bewilligung übereinstimmt, dann hat das wr Verfahren betreffend dieses Projekt – abgesehen<br />

vom Vollzug der zur Beseitigung wahrgenommener Mängel <strong>und</strong> Abweichungen erteilten Aufträge - mit<br />

der Rechtskraft eines solchen Bescheides seinen Abschluss gef<strong>und</strong>en. Die ausgeführte Anlage ist mit<br />

Ausnahme jener Mängel <strong>und</strong> Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst<br />

wurde, ansonsten als rechtmäßig hergestellt anzusehen.<br />

Die Rechtskraft des Kollaudierungsbescheides nach § 121 steht damit einem Vorgehen der Behörde<br />

nach § 138 Abs 1 lit a entgegen, welches auf die Beseitigung solcher Konsenswidrigkeiten abzielt, die<br />

im Rahmen des Kollaudierungsbescheides wahrzunehmen die Behörde verabsäumt hat.<br />

Dies gilt jedoch nicht für Sachverhalte, die zwar aus Anlass der Überprüfung des bewilligten Projektes<br />

wahrgenommen wurden, die aber nicht selbst Projektsbestandteil sind.<br />

Außerhalb des bewilligten Projektes gesetzte Maßnahmen entziehen sich der einem wasserpolizeilichen<br />

Auftrag entgegenstehenden Rechtskraftwirkung des Kollaudierungsbescheides schon<br />

deswegen, weil sich der Überprüfungsbescheid auf außerhalb des Projekts gesetzte <strong>und</strong> insofern<br />

tatsächlich als eigenmächtige Neuerungen iSd § 138 Abs 1 lit a anzusehende Vorgänge schon vom<br />

Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit her nicht erstrecken kann.<br />

Die Abgrenzung zwischen einer bloßen Abweichung vom bewilligten Projekt <strong>und</strong> einer außerhalb des<br />

bewilligten Projektes gelegenen eigenmächtigen Neuerung kann sachverhaltsbezogen in jedem<br />

Einzelfall nur anhand des wr Bewilligungsbescheides wahrgenommen werden. Steht ein im Zug des<br />

Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt mit dem bewilligten Projekt<br />

in einem technisch sachnahen Zusammenhang, dann liegt eine Abweichung vom bewilligten Projekt<br />

vor, über die entweder nach § 121 Abs 1 zu verfahren oder - nach Teilkollaudierung des Anlagenrestes<br />

- das wr Bewilligungsverfahren einzuleiten ist.<br />

Ist ein solcher innerer Zusammenhang des konsenswidrigen Sachverhaltes mit dem bewilligten<br />

Projekt aber nicht zu erkennen, dann steht der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages<br />

betreffend den wahrgenommenen Umstand nichts - im Besonderen auch nicht die Rechtskraft des<br />

Überprüfungsbescheides - entgegen.<br />

VwGH 12.10.1993, 91/07/0087, Slg NF 13.919/A; 14.12.1995, 93/07/0147; 20.2.1997,<br />

96/07/0105; 10.8.2000, 99/07/0184; 21.2.2002, 2000/07/0063 = RdU-LSK 2003/9; 18.9.2002,<br />

98/07/0096; 29.1.2004, 2003/07/0048 (Bewilligungsantrag hindert nicht den Fortgang des<br />

Kollaudierungsverfahrens); stRsp<br />

31. Der Behörde ist es verwehrt, die allfällige Unzweckmäßigkeit oder sogar Schädlichkeit einer im<br />

Bewilligungsbescheid zu Gunsten fremder Rechte verfügten Auflage im Überprüfungsbescheid<br />

wahrzunehmen.<br />

VwGH 19.5.1994, 92/07/0070<br />

32. Eine Abweichung iSd § 121 Abs 1 zweiter Satz stellt auch die Nichtausführung einer Auflage dar;<br />

demgemäß kann auch das Unterbleiben einer Auflagenausführung nachträglich genehmigt werden,<br />

wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen.<br />

VwGH 21.6.1994, 93/07/0079; 26.6.1996, 93/07/0107<br />

33. Weder dem § 121 Abs 1 noch dem § 138 Abs 1 lit a kann entnommen werden, dass dem<br />

Konsensinhaber der Auftrag zur Vorlage eines Projektes erteilt werden könnte.<br />

VwGH 20.12.1994, 94/07/0082<br />

34. Wurde in der Bewilligung eine - über den projektierten Bereich hinausgehende - Verlängerung<br />

eines Dammes „wenn möglich" vorgeschrieben, dann sollte eine Verlängerung offenbar nur bei<br />

Vorliegen sämtlicher (insb rechtlicher) Voraussetzungen vorgenommen werden. Da sich somit die<br />

Bewilligung inhaltlich nicht auf diesen Verlängerungsbereich beziehen konnte, kann die Nichtausführung<br />

der Verlängerung nicht als Abweichung von der erteilten Bewilligung gerügt werden; es<br />

besteht daher auch kein rechtlicher Gr<strong>und</strong> für eine ergänzende Auftragserteilung, den dem<br />

Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustand herzustellen.<br />

VwGH 31.1.1995 92/07/0214<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 305 von 390


306<br />

35. Eine Bestimmung, die es verbietet, ein wr Überprüfungsverfahren zum Ausgangspunkt für ein<br />

Verfahren nach § 21a zu machen <strong>und</strong> beide Verfahren gemeinsam durchzuführen, besteht nicht.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0037 = RdU 88/1996<br />

36. Eine Wehranlage stellt nur dann keine im wr Überprüfungsverfahren relevante Abweichung vom<br />

bewilligten Projekt dar (die nach § 138 zu behandeln wäre), wenn sie in keinem Zusammenhang mit<br />

dem bewilligten Projekt (Fischteich) stünde. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht schon dann zu<br />

verneinen, wenn diese Wehranlage in den dem wr Bewilligungsbescheid zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Projektsunterlagen nicht vorgesehen war.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0203 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 91/07/0087)<br />

37. In einem nach § 121 Abs 1 erlassenen Bescheid können je nach Lage des Falles mehrere<br />

Absprüche zu tätigen sein: Im Falle der vollständigen Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit<br />

dem bewilligten Projekt wird es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden<br />

haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedarf es des<br />

Abspruches der nachträglichen Genehmigung iSd zweiten Satzes des § 121 Abs 1, während Mängel<br />

<strong>und</strong> nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch<br />

deren Beseitigung erforderlich machen.<br />

In einem solchen Fall kann die bescheidmäßig getroffene Feststellung der Übereinstimmung der<br />

ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt sinnvollerweise nur jene Elemente der Anlagenausführung<br />

erfassen, die nicht vom gleichzeitig erteilten Auftrag zur Herstellung des konsensgemäßen<br />

Zustandes betroffen sind.<br />

VwGH 26.6.1996, 93/07/0107 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0070, ZfVB 1995/4/1537);<br />

29.1.2004, 2003/07/0048<br />

38. Nur solche vom Bewilligungsträger gesetzte Sachverhalte, die zwar aus Anlass der Überprüfung<br />

des bewilligten Projektes wahrgenommen wurden, aber nicht selbst Projektsbestandteil sind, stellen<br />

sich als eigenmächtige Neuerungen iSd § 138 Abs 1 lit a dar.<br />

Die spezielle Norm des letzten Absatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 verdrängt die<br />

Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 lit a.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0105 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 91/07/0087); 10.8.2000,<br />

99/07/0184; 21.2.2002, 2000/07/0063 = RdU-LSK 2003/9; 27.6.2002, 99/07/0163; 29.1.2004,<br />

2003/07/0048; stRsp<br />

39. Aus der Vorschreibung einer Beweissicherung ohne Konsequenzen ist der Partei kein wr<br />

relevantes Recht erwachsen, da ein solches nur aus Vorschreibungen erwachsen kann, die der<br />

Sicherung von durch die WRbeh zu wahrenden Rechten dienen oder auf denen aufbauend von der<br />

WRbeh Maßnahmen zur Sicherung von Rechten zu treffen sind. Die Unterlassung einer solchen<br />

Beweissicherung hindert daher nicht die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten mit der<br />

bewilligten Anlage.<br />

VwGH 10.6.1997, 97/07/0016<br />

40. Der Umstand allein, dass im Überprüfungsbescheid nachträglich Änderungen der Wasserbenutzungsanlage<br />

bewilligt wurden, stellt keine Änderung des ausdrücklich festgesetzten Maßes der<br />

Wasserbenutzung dar; dies auch dann nicht, wenn durch diese nachträglichen Änderungen die<br />

Quellschüttung erhöht wurde.<br />

VwGH 26.2.1998, 97/07/0188<br />

41. Ob eine eindeutig nicht dem erteilten Konsens gemäße Anlage etwa einem früheren möglicherweise<br />

rechtmäßig gewesenen Zustand entspricht, ist im wr Überprüfungsverfahren irrelevant.<br />

VwGH 19.11.1998, 98/07/0116<br />

42. Die Bestimmungen des § 121 über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen<br />

Verfahrensvorschriften dar. Ihre Verletzung kann nur dann zur Aufhebung eines angefochtenen<br />

Bescheides führen, wenn bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften die Behörde zu einem anderen<br />

Ergebnis hätte kommen können.<br />

VwGH 19.11.1998, 98/07/0116; 11.9.2003, 99/07/0062<br />

43. Nach § 121 Abs 1 ist zur Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen die zur Erteilung der<br />

Bewilligung in erster Instanz zuständige WRbeh zuständig. Dies ist aber in den Fällen des § 356b<br />

Abs 6 GewO 1994 die Gewerbebehörde. Für den gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen ist aus<br />

dem Umstand, dass § 121 Abs 1 von der zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständigen<br />

„WRbeh" spricht, da durch § 356b Abs 6 GewO 1994 die Gewerbebehörde gleichzeitig auch die<br />

Funktion der WRbeh erhält. In den Fällen des § 356b GewO 1994 ist daher die Gewerbebehörde als<br />

WRbeh auch zur Durchführung des Verfahrens nach § 121 zuständig.<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007 (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in<br />

Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 356b, unter Hinweis auf die<br />

Erläuterungen zur RV zur GewO-Nov 1997, 575 dB Nr. XX. GP, 14)<br />

Siehe hiezu Oberleitner (2004), Rz 15 zu § 138, sowie § 134a<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 306 von 390


307<br />

44. Gegenstand eines nach § 121 zu erlassenden Bescheides ist die Feststellung, dass die<br />

ausgeführte Anlage der erteilten Bewilligung entweder entspricht oder nicht entspricht. Die<br />

Bestimmung des § 121 bietet daher keine Gr<strong>und</strong>lage für eine Feststellung der Erfüllung eines<br />

Auflagepunktes bloß „dem Gr<strong>und</strong>e nach".<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0063 (Hinweis auf VwGH 20.12.1994, 94/07/0082)<br />

45. Ist eine unbestimmte Auflage in Rechtskraft erwachsen, ändert dies nichts an ihrer Vollzugsuntauglichkeit.<br />

Aus einer nicht vollzugstauglichen Auflage aber kann niemand ein Recht ableiten.<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0063; 21.10.1999, 99/07/0080<br />

46. Einer nachträglichen Genehmigung zugängliche Abweichungen iSd § 121 können begrifflich nicht<br />

vorliegen, wenn das bewilligte Projekt im sachlichen Kern seines Vorhabens gar nicht ausgeführt<br />

wurde.<br />

VwGH 25.11.1999, 96/07/0248<br />

47. Wurde die Auflage, zur Laichzeit auftretende Fischereischäden angemessen zu vergüten,<br />

anlässlich der wr Überprüfung (§ 121) nicht unter die Dauervorschreibungen aufgenommen, dann<br />

stellt dies eine Entscheidung über Entschädigungen dar, die nicht vor dem VwGH bekämpft werden<br />

kann.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0105, 0107 (Hinweis auf VwGH 11.12.1997, 97/07/0201, 0202 ua)<br />

48. Sind Auflagen lediglich Vorgaben für Detailprojekte, dann kann durch deren Nichtaufnahme als<br />

Dauervorschreibung niemand in seinem Recht verletzt werden.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0105, 0107<br />

49. Die Formulierung, die ausgeführte Anlage stimme „im Wesentlichen" mit der bewilligten überein,<br />

führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Überprüfungsbescheides, wenn aus dem nachfolgenden<br />

Inhalt des Spruches deutlich hervorgeht, welche Abweichungen zwischen bewilligter <strong>und</strong> ausgeführter<br />

Anlage vorhanden sind.<br />

VwGH 13.4.2000, 99/07/0186<br />

50. Wird im Kollaudierungsbescheid festgestellt, dass die im Rahmen der Kollaudierungsverhandlung<br />

wahrgenommenen Abweichungen von bewilligten Projekt den Rechten der mitbeteiligten Partei<br />

nachteilig sind, bedarf es keiner Prüfung der Geringfügigkeit dieser Abweichungen iSd zweiten Satzes<br />

des § 121 Abs 1.<br />

VwGH 10.8.2000, 97/07/0184<br />

51. Sinnlos gewordene Auflagen können im Überprüfungsbescheid gem § 121 Abs 1 weder<br />

vorgeschrieben noch aufrecht erhalten werden.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045 (Hinweis auf VwGH 10.6.1997, 97/07/0016)<br />

52. Einer Zustellung irgendwelcher Projektspläne bedarf es zur rechtlichen Wirksamkeit des<br />

Überprüfungsbescheides erster Instanz ebenso wenig wie jener des Berufungsbescheides.<br />

VwGH 11.9.2003, 99/07/0062<br />

53. Im wr Überprüfungsverfahren hat sich die WRbeh von der Übereinstimmung der Anlage mit der<br />

erteilten Bewilligung zu überzeugen <strong>und</strong> die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel<br />

<strong>und</strong> Abweichungen zu veranlassen. Nicht hingegen dient das Überprüfungsverfahren dazu, das im<br />

Verfahren zur Erteilung der wr Bewilligung (teilweise) versäumte Ermittlungsverfahren nachzuholen.<br />

Inhaltlich völlig unbestimmte Auflagen können kein Prüfungsmaßstab dafür sein, ob die ausgeführte<br />

Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt.<br />

VwGH 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK 2004/3<br />

54. Es verletzt Rechte des Bewilligungsinhabers, wenn über die Beseitigung wahrgenommener<br />

Mängel <strong>und</strong> Abweichungen hinaus Aufträge erteilt werden, die über den Rahmen der ihm auferlegten<br />

Verpflichtungen hinausgehen, somit ihrem Inhalt nach eine Änderung der Bewilligung darstellen.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0023 (Hinweis auf VwGH 19.11.1985, 85/07/0148, <strong>und</strong><br />

26.11.1987, 83/07/0262)<br />

55. Entscheidender Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit von Aufträgen sowie für die<br />

bescheidmäßige Feststellung nach § 121 überhaupt ist der Inhalt der rechtskräftigen wr Bewilligung.<br />

Bevor ein Vergleich zwischen dem bewilligten Zustand einerseits <strong>und</strong> dem ausgeführten Zustand<br />

andererseits gezogen werden kann, muss klar festgestellt werden, welches Projekt bzw. welche<br />

Ausführung dem erteilten Konsens entspricht oder entsprechen würde; daran ist dann eine allfällige<br />

Abweichung vom Konsens zu messen.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0023; stRsp<br />

56. Eine allfällige wr Bewilligung für die Quelle X stellt keine Vorfrage nach § 38 AVG im Überprüfungsverfahren<br />

bzgl der Quelle A dar, weil Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121<br />

allein die Übereinstimmung der szt erteilten wr Bewilligung (für die Quelle A) mit der ausgeführten<br />

Anlage (Quelle X) darstellt. An der Nichtübereinstimmung der Bewilligung mit der Ausführung änderte<br />

auch eine allfällige wr Bewilligung für die Quelle X nichts. Aus dem Gr<strong>und</strong> des § 38 AVG ergibt sich<br />

daher weder eine Notwendigkeit noch eine Verpflichtung zur Unterbrechung des Überprüfungsverfahrens.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 307 von 390


308<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048<br />

57. Ungeachtet eines anhängigen wr Bewilligungsverfahrens für die Abweichung ist die WRbeh zur<br />

Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 121 berechtigt. Ein solcher rechtskräftiger<br />

Beseitigungsauftrag nach § 121 stünde der Erteilung einer wr Bewilligung nicht entgegen. Im Fall der<br />

Erteilung einer wr Bewilligung für die Abweichung würde diese Bewilligung ihrerseits dem<br />

Entfernungsauftrag derogieren.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048<br />

58. Hat die erstinstanzliche Behörde eine abweichende Ausführung nachträglich genehmigt <strong>und</strong> damit<br />

auf die Erlassung eines Beseitigungsauftrages verzichtet, die Berufungsbehörde aber erkannt, dass<br />

diese Abweichung nachträglich nicht genehmigungsfähig sei, dann muss diese Feststellung bei<br />

sonstiger Rechtsverletzung des betroffenen Dritten zwingend mit der Erteilung eines Beseitigungsauftrages<br />

verb<strong>und</strong>en sein, ohne dass dabei die Zuständigkeitsordnung verletzt wird.<br />

Mit der Erlassung des Beseitigungsauftrages im Berufungsbescheid wird die Sache des Berufungsverfahrens<br />

nicht überschritten; es handelt sich hiebei nur um die Konsequenz aus einer anderen<br />

rechtlichen Beurteilung des unverändert gebliebenen Prozessgegenstandes im Rahmen der von<br />

§ 121 vorgegebenen Entscheidungsstruktur.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048; stRsp<br />

Vgl § 66 Abs 4 AVG<br />

59. Überschießend ist die Anordnung, den (ohne Bewilligung gefassten) Quellaustritt „sachgerecht zu<br />

verschließen". Dieser Auftrag geht über die Grenzen des § 121 hinaus, da der Austritt der Quelle<br />

selbst nicht in Abweichung von der Bewilligung geschaffen wurde, sondern schon zuvor bestand. Die<br />

Abweichung bestand in der Fassung der vorhandenen Quelle <strong>und</strong> der Errichtung des Fassungsbauwerkes<br />

samt den Begleitanlagen, sodass ein über die Beseitigung dieser Abweichungen hinausgehender<br />

Auftrag den Rahmen des wr Überprüfungsverfahrens in einer Rechte der Konsensinhaber<br />

verletzenden Weise sprengt. Es wäre vielmehr Sache der Behörde gewesen, festzustellen, wie der<br />

Zustand vor der Errichtung dieser Quellfassung war, <strong>und</strong> die Herstellung dieses Zustands<br />

anzuordnen.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048<br />

60. Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien<br />

vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde<br />

Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen, <strong>und</strong> solche, mit denen<br />

die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen<br />

vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid<br />

richten, sind hingegen unzulässig.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0023 (Hinweis auf VwGH 10.6.1997, VwSlg. 14.692/A, <strong>und</strong> dort zit<br />

Rsp); 27.5.2004, 2003/07/0133 (Hinweis auf VwGH 10.6.1997, VwSlg 14.692 A/1997);<br />

16.12.2004, 2004/07/0166 (Hinweis auf VwGH 29. 1. 2004, 2003/07/0023 <strong>und</strong> die dort zit<br />

Rsp); stRsp<br />

61. Fand eine Forderung des Amtssachverständigen nicht als Auflage Eingang in den Bewilligungsbescheid,<br />

<strong>und</strong> verweist dieser spruchgemäß lediglich auf die in der Verhandlungsschrift erfolgte<br />

Beschreibung des Projektes, nicht aber auf den Inhalt des in der mündlichen Verhandlung erstatteten<br />

Gutachtens des ASV, dann ist nicht davon auszugehen, dass über den Umweg eines Verweises auf<br />

die Verhandlungsschrift der Vorschlag des ASV verbindlicher Bescheidbestandteil geworden ist.<br />

Wurde der Vorschlag des ASV aber nicht Bescheidbestandteil, dann war der Bewilligungsinhaber<br />

auch nicht verpflichtet, ihm zu folgen.<br />

Bei einem Auftrag, dem Vorschlag zu entsprechen, handelt es sich daher nicht um die Beseitigung<br />

einer Abweichung iSd § 121, sondern im Ergebnis um eine konsensändernde Auflage.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0023<br />

62. Die Möglichkeit der Initiierung eines parallel laufenden Bewilligungsverfahrens für eine mehr als<br />

geringfügige Abweichung stellt die Zulässigkeit der Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach<br />

§ 121 nicht in Frage. wird doch auf die unbeschadete Möglichkeit der Erlassung eines Beseitigungsauftrages<br />

ausdrücklich hingewiesen („soweit nicht die Beseitigung der Abweichungen veranlasst<br />

wird").<br />

Im Fall eines technisch sachnahen Zusammenhanges zwischen konsenswidrigem Sachverhalt mit<br />

dem bewilligten Projekt ist entweder nach § 121 zu verfahren - dh. ein Beseitigungsauftrag zu<br />

erlassen oder nachträglich zu genehmigen - oder nach Teilkollaudierung des Anlagenrestes ein<br />

Bewilligungsverfahren einzuleiten.<br />

Eine Aussage dahingehend, dass die Fortsetzung eines Überprüfungsverfahrens bei Antragstellung<br />

unzulässig wäre, ist weder der Rechtslage noch der Rsp zu entnehmen.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048 (Hinweis auf VwGH 26.3.1980, 1571/77, VwSlg 10.078<br />

A/1980, <strong>und</strong> 12.10.1993, 91/07/0087, VwSlg. 13.919)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 308 von 390


309<br />

Zu Parteistellung/Einwendungen<br />

1. Gegenstand des Verfahrens nach § 121 <strong>und</strong> des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeit<br />

erteilten Bewilligung. Im Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs 1 kann daher das Projekt selbst<br />

nicht mehr bekämpft oder dessen Mangel behauptet, sondern nur mehr die Nichtübereinstimmung der<br />

ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt eingewendet werden.<br />

VwGH 5.11.1907, Slg 5469; 28.9.1956, Slg 4152; 27.10.1960, 1085/59; 25.3.1965, 1890/64;<br />

21.9.1967, 663/67, 20.12.1976, Slg 9208; 19.6.1990, 87/07/0105; 12.2.1991, 89/07/0167;<br />

26.6.1996, 95/07/0229; 16.9.1999, 99/07/0063; 13.4.2000, 99/07/0186; 21.11.2002,<br />

2001/07/0032; 24.4.2003, 2000/07/0011; 29.1.2004, 2003/07/0023; stRsp<br />

2. Ist den Anrainern der Bescheid der WRbeh, womit die konsensgemäße Ausführung einer Wasseranlage<br />

bestätigt wurde, nicht zugestellt worden, dann sind sie nach sonst erlangter Kenntnis dieser<br />

Genehmigung berechtigt, ihre Einwendungen dagegen auch nachträglich vorzubringen.<br />

VwGH 4.5.1933, Zl. 668/32<br />

3. Gegen den Überprüfungsbescheid können nicht Einwendungen vorgebracht werden, die sich<br />

gegen den Bewilligungsbescheid richten.<br />

VfGH 7.6.1980, B 16/78<br />

VwGH 5.4.1956, 1554/54; 28.9.1956, Slg 5152 A; 25.3.1965, 1890/64; 21.9.1967, 663/67;<br />

20.12.1976, Slg 9208 A, 30.11.1978, 1987/78; 25.1.1979, 2829/78; 22.4.1980, 2271/78;<br />

12.4.1983, 83/07/0004; 20.11.1984, 84/07/0267; 11.3.1986, 85/07/0297, 15.7.1986,<br />

86/07/0047; 18.9.1987, 83/07/0131; 20.9.1988, 84/07/0218; 19.6.1990, 87/07/0105;<br />

28.1.1992, 90/07/0099; 18.3.1994, 91/07/0041; 26.6.1996, 95/07/0229; 16.9.1999,<br />

99/07/0063; 11.9.2003, 2002/07/0141; stRsp<br />

4. Die Nachbarn können im Überprüfungsverfahren keine Einwendungen nachholen, die sie bei der<br />

mündlichen Verhandlung im Bewilligungsverfahren versäumt haben.<br />

VwGH 27.10.1960, 1085/59<br />

5. Im Überprüfungsverfahren kommt dem im Bewilligungsverfahren übergangenen Nachbarn selbst<br />

dann nicht Parteistellung zu, wenn die WRbeh auf Gr<strong>und</strong> eines bei Erteilung der wr Bewilligung<br />

gemachten Vorbehaltes im Überprüfungsverfahren zusätzliche Auflagen im Interesse der Nachbarn<br />

vorschreibt.<br />

VwGH 28.11.1963, Slg 6168 (bezieht sich auf ein Überprüfungsverfahren außerhalb des in<br />

§ 121 vorgezeichneten Verfahrens)<br />

6. Das Überprüfungsverfahren bietet keine Möglichkeit zur Geltendmachung von Ersatzforderungen<br />

auf Gr<strong>und</strong> nachteiliger Auswirkungen der bewilligten Anlage.<br />

VwGH 8.4.1965, 1855/64; 20.12.1976, Slg 9208; 11.9.2003, 2002/07/0141<br />

7. Wer im wr Bewilligungsverfahren keine Parteistellung hatte oder mit seinen Einwendungen<br />

abgewiesen wurde, kann im Kollaudierungsverfahren insofern nicht in der Rolle einer Verfahrenspartei<br />

beteiligt sein. Im wr Überprüfungsverfahren können nur jene Personen Parteistellung beanspruchen,<br />

die - oder deren Rechtsvorgänger - auch im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten.<br />

VwGH 19.6.1970, Slg 7822 A; 25.1.1979, 2829/78; 14.1.1986, 85/07/0235; 25.4.1996,<br />

95/07/0203; stRsp<br />

8. Einem Kollaudierungsverfahren sind neben dem Projektswerber auch alle jene, deren Rechte durch<br />

die bewilligte Anlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen; sie sind berechtigt, ihre Rechte<br />

insoferne geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht gemäß dem wr<br />

Bewilligungsbescheid ausgeführt worden <strong>und</strong> sie seien dadurch in ihren subjektiven, durch das WRG<br />

gewährleisteten Rechten verletzt worden.<br />

VwGH 31.5.1974, 878/72, Slg 8631; 30.11.1978, 1987/78; 25.1.1979, 2829/78; 28.2.1989,<br />

88/07/0102; 14.2.1989, 84/07/0276; 15.7.1999, 98/07/0100 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997,<br />

Slg NF Nr. 14.756/A, 25.4.1996, 95/07/0203, 26.6.1996, 95/07/0229); 16.9.1999, 99/07/0063;<br />

23.11.2000, 2000/07/0216; 27.5.2003, 2000/07/0224; 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK<br />

2004/3; stRsp<br />

9. Das Wissen um die Vornahme von Änderungen bei der Ausführung einer Wasseranlage hindert die<br />

hievon Betroffenen nicht, ihre Rechte gem § 121 Abs 1 anlässlich der Überprüfung geltend zu<br />

machen.<br />

VwGH 26.3.1980, 1571, 1576/77<br />

10. Brauchte ein Betroffener im wr Bewilligungsverfahren keine Einwendungen zu erheben, weil das<br />

Projekt bereits alle Vorkehrungen zum Schutz seiner Rechte vorsah, dann kann er im Kollaudierungsverfahren<br />

seinen Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend<br />

machen.<br />

VwGH 26.1.1982, 81/07/0125<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 309 von 390


310<br />

11. Im Überprüfungsverfahren können weder das Projekt selbst bekämpft noch Einwendungen gegen<br />

den Bewilligungsbescheid vorgebracht werden. Ein Dritter hat daher auch kein Recht, den Entfall von<br />

Auflagen des Bewilligungsbescheides oder die Feststellung ihrer Gegenstandslosigkeit zu verlangen.<br />

VwGH 19.6.1990, 87/07/0105; 12.2.1991, 89/07/0167<br />

12. Der Fischereiberechtigte ist im Kollaudierungsverfahren mit seinen Einwendungen in zweifacher<br />

Hinsicht eingeschränkt, nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich<br />

ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, <strong>und</strong> andererseits ausschließlich auf die dem Fischereiberechtigten<br />

gem § 15 zustehenden Maßnahmen.<br />

VwGH 18.3.1994, 91/07/0041; 26.6.1996, 95/07/0229<br />

13. Der Umstand, dass es einer übergangenen Partei des wr Bewilligungsverfahrens auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Rechtskrafterstreckung des § 107 Abs 2 verwehrt ist, den wr Bewilligungsbescheid zu bekämpfen,<br />

nimmt dieser Partei nicht die Möglichkeit, im wr Überprüfungsverfahren den Einwand zu erheben, die<br />

ausgeführte Anlage stimme in einer ihre Rechte beeinträchtigenden Weise nicht mit der erteilten<br />

Bewilligung überein, da sich die Rechtskrafterstreckung des § 107 Abs 2 nur auf die bewilligte Anlage<br />

bezieht, nicht aber auch auf Abweichungen.<br />

VwGH 27.9.1994, 94/07/0054; 25.4.1996, 95/07/0203; 26.6.1996, 95/07/0229; 2.10.1997,<br />

97/07/0072 = RdU 160/1999; stRsp<br />

§ 107 Abs 2 wurde inzwischen durch § 42 Abs 3 AVG ersetzt<br />

14. Im Überprüfungsverfahren das Fehlen der zu beurteilenden Übereinstimmung des ausgeführten<br />

Projektes mit dem bewilligten Vorhaben einzuwenden, ist einer Verfahrenspartei weder dann verwehrt,<br />

wenn sie im Bewilligungsverfahren übergangen wurde, noch dann, wenn sie im Bewilligungsverfahren<br />

keine tauglichen Einwendungen erhoben hat, sofern sie nur innerhalb des Überprüfungsverfahrens<br />

nicht einen in diesem Verfahren erfolgten Eintritt von Präklusion gegen sich gelten lassen muss.<br />

VwGH 26.6.1996, 95/07/0229 (Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 95/07/0203, 27.9.1994,<br />

94/07/0054, 27.6.1995, 92/07/0140); 15.7.1999, 98/07/0100 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997,<br />

Slg NF Nr. 14.756/A, 25.4.1996, 95/07/0203, 26.6.1996, 95/07/0229); 16.9.1999, 99/07/0063;<br />

23.11.2000, 2000/07/0216; 27.5.2003, 2000/07/0224; 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK<br />

2004/3; stRsp<br />

15. Das Unterbleiben der Ausübung des im § 15 Abs 1 dem Fischereiberechtigten eingeräumten<br />

Rechts, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren, hat rechtliche Wirksamkeit nur für das<br />

bewilligte Vorhaben, nicht aber für eine im Widerspruch zum Bewilligungsbescheid <strong>und</strong> seinen<br />

Auflagen ausgeführte Anlage.<br />

VwGH 26.6.1996, 95/07/0229<br />

16. Dass sich die Rechtskraft eines Bescheides nach § 107 Abs 2 auf eine am Verfahren nicht<br />

beteiligt gewesene Partei erstreckt, hat nicht zur Folge, dass dieser dadurch die Parteistellung im<br />

Überprüfungsverfahren verloren ginge.<br />

VwGH 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 94/07/0054)<br />

17. Die iZm dem Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind auszuführen. Eine Abweichung der<br />

Ausführung vom geplanten Projekt könnte von einem Dritten, sofern dadurch seine Rechte berührt<br />

würden, mit den vom WRG hiefür vorgesehenen Mitteln (ggf § 121 oder § 138) bekämpft werden.<br />

VwGH 2.7.1998, 97/07/0226; stRsp<br />

18. Im Überprüfungsverfahren nach § 121 haben jene Personen Parteistellung, die auch im<br />

Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten. Eine in diesem Verfahren Parteistellung genießende<br />

Partei darf geltend machen, dass die ausgeführte Anlage in einer ihre Rechte berührenden Weise<br />

nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimmt.<br />

Eine Partei des Überprüfungsverfahrens darf das Fehlen der zu beurteilenden Übereinstimmung des<br />

ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Vorhaben auch einwenden, wenn sie im Bewilligungsverfahren<br />

keine tauglichen Einwendungen erhoben hat, sie muss jedoch einen innerhalb des<br />

Überprüfungsverfahrens erfolgten Eintritt der Präklusion nach § 42 AVG gegen sich gelten lassen.<br />

VwGH 15.7.1999, 98/07/0100 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, Slg NF Nr. 14.756/A, 25.4.1996,<br />

95/07/0203, 26.6.1996, 95/07/0229); 16.9.1999, 99/07/0063; 23.11.2000, 2000/07/0216;<br />

27.5.2003, 2000/07/0224; 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK 2004/3<br />

19. Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach § 121 hat derjenige, der im Bewilligungsverfahren<br />

Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, dass die ausgeführte Anlage in<br />

einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme.<br />

Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren - unabhängig von einer Parteistellung<br />

im Bewilligungsverfahren - auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt<br />

in seinen Rechten berührt wird.<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0063 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, Slg NF Nr. 14.756/A);<br />

23.11.2000, 2000/07/0216; 27.5.2003, 2000/07/0224<br />

20. Aus dem Zweck des wr Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien<br />

vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 310 von 390


311<br />

Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen, <strong>und</strong> solche, mit denen<br />

die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen<br />

vorgebracht wird.<br />

Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind<br />

unzulässig.<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0063 (Hinweis auf VwGH 10.6.1997, Slg NF Nr. 14.692/A mwN);<br />

13.4.2000, 99/07/0186; 21.11.2002, 2001/07/0032; 24.4.2003, 2000/07/0011; 11.9.2003,<br />

2002/07/0141; 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK 2004/3; 29.1.2004, 2003/07/0023 (Hinweis<br />

auf VwGH 10.6.1997, VwSlg 14.692/A mwN); stRsp<br />

21. Die Parteien des wr Bewilligungsverfahrens können im wr Überprüfungsverfahren geltend<br />

machen, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten in einer ihre Rechte berührenden Weise<br />

nicht übereinstimme.<br />

Werden im Überprüfungsverfahren Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien<br />

dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wr geschützten Rechte eingegriffen.<br />

VwGH 13.4.2000, 99/07/0186; 21.11.2002, 2001/07/0032; 24.4.2003, 2000/07/0011;<br />

27.5.2003, 2000/07/0224; 11.9.2003, 2002/07/0141; 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK<br />

2004/3; stRsp<br />

22. Dass den von der Projektsänderung potentiell betroffenen Parteien im Wege der Durchführung<br />

eines wr Bewilligungsverfahrens mit öffentlicher Verhandlung die Möglichkeit eröffnet wird,<br />

Auswirkungen der Projektsänderung aufzuzeigen, die sie als ihren Rechten nachteilig ansehen, ist<br />

ausreichend.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 (Hinweis auf VwGH 26.3.1980, Slg NF Nr. 10.078/A sowie auf<br />

Rossmann, Anm 5 zu § 121)<br />

23. Ein in seinem Recht auf Unversehrtheit des Gr<strong>und</strong>eigentums Betroffener hat einen Rechtsanspruch<br />

darauf, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 121 Abs 1 die Beseitigung dieser nicht<br />

genehmigungsfähigen Abweichung vom Konsens durch einen entsprechenden Auftrag an den<br />

Wasserberechtigten veranlasst wird.<br />

VwGH 21.2.2002, 2000/07/0063 = RdU-LSK 2003/9<br />

24. Eine Inanspruchnahme von Fremdgr<strong>und</strong> ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt dessen aus<br />

dem Gr<strong>und</strong>eigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des<br />

Betroffenen nachteilig, sodass auch im Fall ihrer Geringfügigkeit eine nachträgliche Bewilligung nach<br />

§ 121 nur im Fall der Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers in Frage käme. Eine nachträgliche<br />

Genehmigung einer Abweichung ist bei fehlender Zustimmung des Betroffenen nämlich nicht möglich.<br />

VwGH 21.11.2002, 2001/07/0032 (Hinweis auf VwGH 28.1.1992, 90/07/0099); stRsp<br />

25. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind<br />

ebenso unzulässig wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen.<br />

Nur in dem durch den Umfang ihrer Parteistellung <strong>und</strong> den Zweck des wr Überprüfungsverfahrens<br />

eingeschränkten Rahmen können Parteien den Überprüfungsbescheid bekämpfen.<br />

VwGH 11.9.2003, 2002/07/0141 (Hinweis auf VwGH 10.6.1997, Slg NF 14.692/A, <strong>und</strong><br />

18.3.1994, 91/07/0041); stRsp<br />

26. Die Regelungen der §§ 41 <strong>und</strong> 42 AVG gelten auch im wr Überprüfungsverfahren. Eine Partei des<br />

Überprüfungsverfahrens muss einen innerhalb des Überprüfungsverfahrens erfolgten Eintritt der<br />

Präklusion gegen sich gelten lassen.<br />

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0133 (Hinweis auf VwGH 15.7.1999, 98/07/0100, mwN); stRsp<br />

27. Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu<br />

beziehen, aus welchem die Parteistellung - hier eingeschränkt auf den Zweck des Überprüfungsverfahrens<br />

- abgeleitet wird.<br />

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0133 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, 91/07/0139, <strong>und</strong><br />

24.10.1995, 94/07/0062); stRsp<br />

28. § 121 verweist auf den nicht zulässigen Eingriff in fremde Rechte. Unter diesen fremden Rechten<br />

sind subjektive, durch das WRG gewährleistete Rechte, wie zB. die Rechte nach § 12 Abs 2, zu<br />

verstehen. Das „Recht auf Einhaltung der Vereinbarung“ (§ 111 Abs 3) stellt aber kein durch das WRG<br />

geschütztes, sondern ein im Privatrecht wurzelndes Recht dar, dessen allfällige Beeinträchtigung<br />

daher nicht gegen die Bewilligung einer nachträglichen Abweichung nach § 121 Abs 1 ins Treffen<br />

geführt werden kann.<br />

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0097<br />

Abs 1<br />

§ 122 - Einstweilige Verfügungen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 311 von 390


312<br />

1. Auf den Ersatz von Parteikosten, die im Verfahren über den Antrag einer Partei wegen Erlassung<br />

einer einstweiligen Verfügung zur Hintanhaltung einer Gefährdung ihrer privaten Interessen<br />

erwachsen sind, haben die Bestimmungen des § 123 sinngemäße Anwendung zu finden.<br />

VwGH 1.2.1937, Slg 1173<br />

2. Der Schutzanspruch Dritter gem § 122 Abs 1 besteht unabhängig von der allfälligen Möglichkeit der<br />

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.<br />

VwGH 23.1.1958, Slg 4536<br />

3. Für den Fall, dass eine einstweilige Verfügung nur der Gefahrenabwehr dient, muss zwischen ihr<br />

<strong>und</strong> der endgültigen Regelung ein sachlicher <strong>und</strong> rechtlicher Zusammenhang bestehen.<br />

VwGH 23.1.1958, Slg 4536; 27.9.1968, 1654/67; 7.3.1969, 1147/68<br />

4. Durch die Aufhebung einer zur Wahrung öffentlicher Interessen erlassenen einstweiligen Verfügung<br />

kann niemand - auch nicht der durch die Verfügung faktisch Begünstigte - in gesetzlich geschützten<br />

Rechten verletzt werden.<br />

VwGH 6.10.1960, Slg 5384<br />

5. Welche öffentlichen Interessen oder Rechte Dritter bei Gefahr im Verzug zu schützen sind, ergibt<br />

sich aus den materiellrechtlichen Bestimmungen des WRG. § 138 bietet die Rechtsgr<strong>und</strong>lage,<br />

Personen, die Eingriffe vorgenommen haben, bescheidmäßig aufzutragen, eigenmächtig<br />

vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder unterlassene Arbeiten nachzuholen; § 122 gibt die<br />

Möglichkeit, bei Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen zu treffen <strong>und</strong> nicht erst den Abschluss eines<br />

Verfahrens abzuwarten.<br />

VfGH 17.6.1968, B 396/67, Slg 5721<br />

VwGH 14.12.1979, 2516/79<br />

6. Die Zuständigkeit des LH <strong>und</strong> des BMLF, einstweilige Verfügungen auch außerhalb eines<br />

Berufungsverfahrens zu treffen, ist nur dann gegeben, wenn diese Behörden nach §§ 99 <strong>und</strong> 100 an<br />

sich berufen wären, in dem betreffenden Bereich als WRbeh tätig zu werden.<br />

VfGH 17.6.1968, Slg 5721 (bzgl LH)<br />

VwGH 27.9.1968, 1654/67<br />

7. Nach allgemeinen Rechtsgr<strong>und</strong>sätzen darf ein Polizeibefehl <strong>und</strong> damit auch eine einstweilige<br />

Verfügung nicht eine Verpflichtung auferlegen, hinsichtlich welcher der Verpflichtete erst die<br />

Zustimmung einer dritten Person benötigt.<br />

VwGH 27.9.1968, 1654/67<br />

8. Die Einzäunung eines Gebietes zwecks Verhinderung einer Gewässerverunreinigung kann<br />

Gegenstand einer einstweiligen Verfügung iSd § 122 sein, weil eine solche Maßnahme sowohl nach<br />

§ 138 als auch nach § 32 endgültig vorgeschrieben werden kann.<br />

VwGH 7.3.1969, 1147/68<br />

9. Es kann nicht Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein, was nicht Gegenstand einer endgültigen<br />

Maßnahme sein kann.<br />

VfGH 7.10.1969, Slg 6041<br />

VwGH 7.3.1969, 1147/68; 14.12.1979, 2516/79; 6.7.1982, 82/07/0019; 19.11.1985,<br />

85/07/0148; 22.3.1988, 87/07/0108<br />

Siehe aber unten VwGH 29.6.2000, 99/07/0039<br />

10. Da zwischen einer der vorläufigen Gefahrenabwehr dienenden einstweiligen Verfügung <strong>und</strong> einer<br />

künftigen endgültigen Maßnahme ein sachlicher <strong>und</strong> rechtlicher Zusammenhang bestehen muss,<br />

muss bereits zum Zeitpunkt der Sofortmaßnahme feststehen, auf welche Rechtsgr<strong>und</strong>lage die<br />

endgültige Vorschreibung von Maßnahmen gestützt werden kann.<br />

VwGH 17.4.1970, 261/69; 14.4.1972, 1959/71; 20.9.1974, 487/74<br />

Siehe aber unten VwGH 29.6.2000, 99/07/0039<br />

11. Die materiellrechtlichen Bestimmungen des WRG bestimmen, welche öffentlichen Interessen oder<br />

Rechte Dritter bei Gefahr im Verzug zu schützen sind.<br />

VwGH 8.10.1971, 555/71, Slg 8081<br />

12. Besteht für eine Wasserbenutzungsanlage nicht das erforderliche Wasserrecht, dann kann ihre<br />

Instandsetzung weder einstweilig noch endgültig verfügt werden.<br />

VwGH 8.10.1971, 555/71, Slg 8081<br />

13. Die Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt die<br />

Parteistellung des Antragstellers in dem die endgültige Regelung betreffenden Verfahren voraus.<br />

VwGH 20.9.1974, 487/74; 17.1.1989, 88/07/0117<br />

14. Dass gem § 122 Abs 1 auch die Berufungsbehörde einstweilige Verfügungen treffen kann <strong>und</strong> es<br />

in diesem Fall keinen Instanzenzug gibt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

VfGH Slg 7696/75<br />

15. Über den Ersatz von Kosten, die dem nach § 122 Abs 1 erfolgreichen Antragsteller durch das<br />

Verfahren erwachsen sind, kann in einer einstweiligen Verfügung rechtens nicht abgesprochen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 312 von 390


313<br />

werden. Die Bestimmung eines derartigen Kostenersatzes ist vielmehr mit dem das Verfahren<br />

endgültig abschließenden Bescheid vorzunehmen.<br />

VwGH 7.7.1980, 3026/78<br />

16. Eine einstweilige Verfügung, mit der ein Wasserbenutzungsrecht iSd bewilligten Projektes, aber<br />

vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides eingeräumt wird, findet im § 122 keine Deckung.<br />

VwGH 6.7.1982, 82/07/0019, 82/07/0048, 82/07/0049, 82/07/0050; 11.12.1990, 89/07/0185,<br />

90/07/0045; stRsp<br />

17. Wird die Standsicherheit einer Wehranlage fachlich für gefährdet erachtet, kann von Gefahr im<br />

Verzug ausgegangen <strong>und</strong> nach § 122 eingeschritten werden.<br />

VwGH 7.7.1987, 86/07/0230<br />

18. Die erklärte Absicht des Wasserberechtigten zur Behebung von Missständen ist ohne Einfluss auf<br />

die Beurteilung der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung einer einstweiligen Verfügung.<br />

VwGH 7.7.1987, 86/07/0230<br />

19. Die gleichzeitige Anwendung der §§ 31 Abs 3 <strong>und</strong> 122 Abs 1 entspricht nicht dem Gesetz.<br />

VwGH 27.9.1988, 84/07/0047, 0048; 19.9.1989, 86/07/0067<br />

20. Eine einstweilige Verfügung kann, aber muss nicht von der Berufungsbehörde getroffen werden.<br />

Diese kann vielmehr ein diesbezügliches Anbringen an die zuständige Stelle weiterleiten oder den<br />

Einschreiter an diese verweisen.<br />

VwGH 24.4.1990, 90/07/0037<br />

21. Zur Erlassung einstweiliger Verfügungen gem § 122 Abs 1 ist gr<strong>und</strong>sätzlich die BezVBeh<br />

zuständig. Der sonst zuständigen WRbeh steht nur eine Korrekturmöglichkeit gegen Untätigkeit oder<br />

sachlich verfehltes Tätigwerden der BezVBeh zu.<br />

VwGH 27.9.1994, 92/07/0083<br />

22. Unter Gefahr im Verzug iSd § 122 ist eine erhebliche <strong>und</strong> konkrete Gefahr für eines der im WRG<br />

geschützten Rechtsgüter <strong>und</strong> Interessen zu verstehen, die eine Situation voraussetzt, welche zur<br />

Abwehr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert.<br />

VwGH 25.10.1994, 92/07/0102; 28.3.1995, 93/07/0072 (Abwehr einer bestehenden oder<br />

wahrscheinlichen Gefahr; Hinweis auf VwGH 7.7.1987, 86/07/0230); 29.6.2000, 99/07/0039;<br />

21.2.2002, 2001/07/0124 = RdU-LSK 2002/17 (die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr genügt;<br />

Hinweis auf VwGH 31.5.1978, VwSlg 9.575/A); stRsp<br />

23. (Auch) § 122 ermächtigt die Behörde nicht, nachträglich bereits gesetzte Maßnahmen mit<br />

Bescheid zu „bestätigen".<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0204<br />

24. Die einstweilige Verfügung kann der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen, in welchem Falle ein<br />

inhaltlicher <strong>und</strong> rechtlicher Zusammenhang mit einer späteren endgültigen Maßnahme nicht<br />

erforderlich ist; dient die einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Gefahrenabwehr, muss zwischen<br />

der einstweiligen Verfügung <strong>und</strong> einer künftigen endgültigen Maßnahme sowohl ein sachlicher wie<br />

auch ein rechtlicher Zusammenhang bestehen.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0039 (Hinweis auf VwGH 23.1.1958, 1566/57, 31.5.1978, 9/78)<br />

25. Durch die (seitens einer WG vorgenommene) Abtrennung der Hausanschlussleitung eines<br />

Gr<strong>und</strong>stückes, das in die WG einbezogen ist, sind durch das WRG <strong>und</strong> die Satzungen der WG wr<br />

geschützte Ansprüche <strong>und</strong> rechtliche Interessen des Liegenschaftseigentümers berührt, weshalb von<br />

der Zulässigkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgegangen werden kann. Dabei muss<br />

aber auch die Voraussetzung des Tatbestandsmerkmales der „Gefahr in Verzug“ vorliegen, was von<br />

der Behörde zu beurteilen ist.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0039<br />

26. Für einstweilige Verfügungen bestehen Zuständigkeitsvorschriften, die von jenen der §§ 98 ff<br />

abweichen.<br />

VwGH 21.2.2002, 2001/07/0124 = RdU-LSK 2002/17<br />

27. Ein Selbstabänderungsrecht der Behörde (Abweichen der schriftlichen Bescheidausfertigung vom<br />

mündlich verkündeten Bescheid) sieht auch § 122 nicht vor.<br />

VwGH 21.2.2002, 2001/07/0124 = RdU-LSK 2002/17<br />

28. Einstweilige Verfügungen dürfen nicht „rein vorbeugend", das heißt vor Beginn einer allenfalls<br />

gefährlichen Tätigkeit, erlassen werden<br />

VwGH 27.6.2002, 2002/07/0020 (Hinweis auf VwGH 22.3.1988, 87/07/0108)<br />

Abs 5<br />

1. Befristungen im Zuge einstweiliger Verfügungen sind kalendermäßig zu bestimmen <strong>und</strong> nicht an<br />

ungewisse zukünftige Ereignisse wie etwa an die rechtskräftige Entscheidung der endgültigen<br />

Regelung zu knüpfen.<br />

VwGH 31.5.1978, 9/78, Slg 9575 A<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 313 von 390


314<br />

2. Einstweilige Verfügungen sind vorläufige Maßnahmen, die einer endgültigen Regelung der<br />

Angelegenheit vorausgehen. Durch die Befristung nach Abs 5 soll vermieden werden, dass aus dem<br />

vorläufigen ein endgültiger Zustand wird. Abgesehen von den Fällen des Abs 2, in denen das Gesetz<br />

der Verfügung Wirkung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites beilegt, gilt Abs 5 seinem Wortlaut<br />

nach für alle einstweiligen Verfügungen. Dass Abs 3 - anders als die Abs 1, 2 <strong>und</strong> 4 - den Akt der<br />

Behörde nicht „einstweilige Verfügung" nennt, ist angesichts der Rubrik des § 122, des sachlichen<br />

Zusammenhanges <strong>und</strong> des Inhaltes der Regelung kein Gr<strong>und</strong>, Abs 5 nicht auch auf diesen Fall zu<br />

beziehen. Die Bestimmung war im Zeitpunkt ihrer Einfügung in den Text des Gesetzes durch die WR-<br />

Nov 1947, BGBl. 144, (als Abs 4 des damaligen § 104) dem durch die Nov. 1945, StGBl. 113,<br />

geschaffenen Abs 3 sogar unmittelbar nachgestellt worden. Sinn <strong>und</strong> Zweck der vorgreifenden<br />

Gestattung notwendiger Eingriffe in fremde Rechte schließen die Befristung nicht aus. Auch die<br />

Wendung „schon vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens" weist nur auf das Verfahren hin, in<br />

welchem die endgültige Regelung der Angelegenheit erfolgt. Die Gestattung solcher Eingriffe in<br />

fremde Rechte ist auch keineswegs immer auf Dauer notwendig.<br />

Es ist Sache der Behörde <strong>und</strong> des an der Verfügung interessierten Antragstellers, für eine den<br />

konkreten Erfordernissen der einstweiligen Verfügung angepasste - die Dauer eines Jahres übersteigende<br />

- Befristung Sorge zu tragen <strong>und</strong> die Wirksamkeit einer Gestattung nach Abs 3 an der<br />

Dauer des Entschädigungsverfahrens auszurichten.<br />

VfGH 1983 03 01, B 542/78 (Hinweis auf Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz,<br />

S 490, 494 <strong>und</strong> 496).<br />

§ 122 Abs 5 steht einer den konkreten Erfordernissen des Einzelfalles angepassten längeren<br />

Befristung nicht entgegen.<br />

3. Eine Befristung mit der „endgültigen Entscheidung über die wr Bewilligung” ist rechtlich unwirksam,<br />

weil eine Befristung durch den Hinweis auf ein Ereignis voraussetzt, dass der Eintritt dieses<br />

Ereignisses gewiss ist.<br />

VwGH 17.10.2002, 99/07/0036 (Hinweis auf VwGH 21.10.1999, 96/07/0149, 23.4.1998,<br />

96/07/0030, <strong>und</strong> 25.1.1996, 95/07/0232, mwN)<br />

Dass das Ergehen einer endgültigen Entscheidung über die wr Bewilligung kein Ereignis ist,<br />

dessen Eintritt als gewiss gelten kann, ergibt sich laut VWGH im Anlassfall „eindrucksvoll<br />

daraus, dass dieses Ereignis bis heute noch nicht eingetreten ist”.<br />

Abs 6<br />

1. Wird eine einstweilige Verfügung im öffentlichen Interesse erlassen, dann kann die Leistung einer<br />

Sicherstellung (§ 122 Abs 6) nicht vorgeschrieben werden.<br />

VwGH 19.9.1957, Slg 4416; 12.6.1958, 81/58<br />

2. Die im Interesse einer Partei zu treffende einstweilige Verfügung ist dann von der Leistung einer<br />

Sicherstellung abhängig zu machen, wenn der Antragsteller voraussichtlich nicht bereit oder fähig ist,<br />

seinen aus dem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.<br />

VwGH 27.4.1978, 1309/77 (Slg 9542 A)<br />

Abs 7<br />

1. § 122 Abs 7 ist als Ausnahme von § 39 Abs 2 AVG eng auszulegen. Es kann nicht Sinn des § 122<br />

Abs 7 sein, der Behörde die Möglichkeit zu geben, von demjenigen, von dem sie annimmt, dass er<br />

eine Gewässerverunreinigung herbeiführt, Ermittlungen in der Richtung zu verlangen, dass eine<br />

Gewässerverunreinigung tatsächlich vorliege.<br />

VwGH 27.9.1968, 1654/67<br />

2. Für eine einstweilige Verfügung zur Vornahme von Ermittlungen (§ 122 Abs 7) ist nicht der sonst<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich notwendige Zusammenhang mit einer späteren endgültigen Maßnahme erforderlich.<br />

VfGH 24.11.1983, B 308/83, B 628/83<br />

Abs 8<br />

1. Die Kostenersatzpflicht nach § 122 Abs 8 umfasst auch die Kosten einer zweckentsprechenden<br />

Rechtsverteidigung.<br />

VwGH 30.5.1979, 588/79<br />

2. Die Prüfung einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen einstweiligen Verfügung (gem § 122<br />

Abs 3) kann nur mehr in einem Verfahren nach § 122 Abs 8 erfolgen.<br />

VfGH 1.3.1983, B 542/78<br />

§ 123 - Kostenersatz<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 314 von 390


315<br />

1. Ein wr Verfahren mit allfälliger Sachfälligkeit des Gegners ist auch dann gegeben, wenn der Antrag<br />

wegen Unzuständigkeit der WRbeh zurückgewiesen <strong>und</strong> eine meritorische Entscheidung abgelehnt<br />

wird.<br />

VwGH 27.5.1913, Slg 9625; 16.9.1913, Slg 9736; 24.10.1973, 409/73, Slg 8487<br />

2. Unter den durch das Verschulden des Gegners verursachten <strong>und</strong> der Partei zu ersetzenden Kosten<br />

sind jene zu verstehen, die durch prozessuale Schritte der Partei erwachsen sind, die sie zweckmäßig<br />

oder notwendig vornehmen musste, um die gegen sie gerichteten Angriffe des sachfälligen Gegners<br />

abzuwehren.<br />

VwGH 3.3.1914, Slg 10.113<br />

3. Parteikosten sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs vor der Entscheidung jeder Instanz<br />

anzusprechen.<br />

VwGH 16.4.1914, Slg 10.199<br />

4. Die Bestimmung der Höhe der der Partei in einem Wasserrechtsstreit zuzusprechenden<br />

Vertretungskosten liegt im Ermessen der Behörde, nicht aber die Frage, ob überhaupt Kosten<br />

gebühren.<br />

VwGH 23.11.1914, Slg 10.587<br />

5. Das für den Kostenersatz maßgebliche Verschulden ist das Verschulden des § 1294 ABGB, das<br />

auch für die Verpflichtung zum Ersatz der Kommissionsgebühren <strong>und</strong> der Barauslagen maßgeblich ist.<br />

VwGH 7.12.1933, Slg 17.788<br />

6. Ob im Verfahren nach § 122 ein Kostenersatz stattfindet, hängt davon ab, ob ein solcher im<br />

Verfahren über die endgültige Maßnahme möglich wäre; dies ist im Bewilligungsverfahren nicht der<br />

Fall.<br />

VwGH 1.2.1937, Slg 1173<br />

7. Wenn sich die anwaltliche Vertretung auf die notwendigsten Verfahrensschritte zur Geltendmachung<br />

des Rechtsanspruchs vor der WRbeh beschränkte, kann nicht gesagt werden, dass sie das<br />

zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß überschritten hätte.<br />

VwGH 22.9.1955, 1009/55; 27.1.1975, 1581/74<br />

8. Aus der Zitierung des § 123 Abs 2 in § 117 Abs 3 folgt, dass § 123 Abs 2 in den Fällen des § 117<br />

Abs 1 <strong>und</strong> 2 (Entschädigungsbestimmung, ggf auch durch Nachtragsbescheid) keine Anwendung<br />

findet. Ein Parteikostenersatz gem § 123 Abs 2 kommt daher nur in den Fällen des § 117 Abs 3<br />

(Nachprüfung der Entschädigung), nicht aber auch in den Fällen des § 117 Abs 2 in Betracht.<br />

VwGH 13.11.1958, 1914/56; 23.6.1972, Slg 8258<br />

9. Voraussetzung einer Kostenentscheidung nach § 123 Abs 2 ist, dass die WRbeh über einen<br />

Wasserrechtsstreit einen Bescheid zu erlassen hat.<br />

VwGH 2.7.1959, 1902/57<br />

10. Im Verfahren nach § 29 Abs 1 fehlt es an einem Sachfälligen, weil das Erlöschen von Amts wegen<br />

festzustellen ist; ein Kostenersatzanspruch kann daher nicht entstehen.<br />

VwGH 29.4.1965, 1569/64<br />

11. Die Vorschreibung von Verfahrenskosten der Republik Österreich an die Republik Österreich hat<br />

zu entfallen, da ein Kostenausgleich zwischen B<strong>und</strong>esdienststellen nicht stattfindet.<br />

VwGH 17.3.1966, 1688/65<br />

12. Ein Kostenersatzanspruch kann nur in einem Verfahren gem § 138 Abs 1, nicht aber in einem<br />

solchen nach § 138 Abs 2 erwachsen.<br />

VwGH 7.9.1973, 298/73<br />

13. In einem Einparteienverfahren können Parteikosten niemals ersetzt werden.<br />

VwGH 19.1.1978, 867/77<br />

14. Zum Bewilligungsverfahren gehört nicht nur das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten,<br />

sondern auch die Bemessung der Entschädigung hiefür, sodass ein Parteikostenersatz nicht<br />

stattfindet.<br />

VwGH 16.11.1982, 82/07/0154; 20.12.1983, 83/07/0185; 11.3.1986, 85/07/0187; stRsp<br />

15. Eine leichtfertige oder mutwillige Führung des Rechtsstreites ist nur relevant, wenn sie durch den<br />

Sachfälligen erfolgt.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0114<br />

16. Unter „Kosten" iSd § 117 Abs 1 sind auch die Kosten nach § 123 zu verstehen. Die durch § 117<br />

Abs 4 eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte schließt insoweit die Zuständigkeit<br />

des VwGH aus.<br />

VwGH 13.12.1994, 94/07/0060; 27.6.2002, 99/07/0163; 26.2.2004, 2003/07/0082 (Hinweis auf<br />

VwGH 12.11.1991, 91/07/0081, <strong>und</strong> 13.12.1994, 94/07/0060); 8.7.2004, 2003/07/0097<br />

(Hinweis auf VwGH 10.6.1997, 96/07/0205, 3.7.2003, 2000/07/0230, <strong>und</strong> 26.2.2004,<br />

2003/07/0082)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 315 von 390


316<br />

§ 124 - Wasserbuch<br />

1. Die Frage nach dem Bestand oder Umfang des im Wasserbuch einzutragenden Rechts kann im<br />

Verfahren vor der Wasserbuchbehörde gar nicht auftreten, weil nur feststehende Rechtsverhältnisse<br />

zu verzeichnen sind.<br />

VwGH 7.7.1972, 464/72, Slg 8270<br />

Insoweit überholt, als seit der WRG-Nov 1990 auch nicht rechtskräftige Bewilligungen im<br />

Wasserbuch ersichtlich zu machen sind<br />

2. Kann einem wr Bewilligungsbescheid eine Zweckbindung des Wasserbenutzungsrechts<br />

entnommen werden, dann kommt es auf den (anders lautenden) Inhalt der Eintragung im Wasserbuch,<br />

der bloß deklaratorische Wirkung zukommt, nicht an.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0064 (bewilligte Nutzung Badeanstalt - Volksbad); stRsp<br />

§ 125 - Führung der Wasserbücher<br />

1. Der Ausweisung der Abflussgrenzen von Hochwässern bestimmter Jährlichkeit im Wasserbuch<br />

nach § 38 Abs 3 kommt nur vorläufige Aussagekraft zu. Mit Rücksicht auf die sich immer wieder<br />

ändernden Abflussverhältnisse dient die Ausweisung im Wasserbuch insb einer ersten Orientierung<br />

<strong>und</strong> Information für den Bürger. Sie stellt kein Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalles dar.<br />

VwGH 25.4.1996, 93/07/0082 = RdU 29/1997; stRsp<br />

§ 126 - Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragungen<br />

1. Gegenstand der Berichtigung des Wasserbuches kann nur eine Divergenz zwischen dem auf Gr<strong>und</strong><br />

eines WR-Bescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Rechts <strong>und</strong> dem, was im<br />

Wasserbuch ersichtlich gemacht ist, sein; die Klärung strittiger Wasserrechte ist nicht Gegenstand des<br />

Berichtigungsverfahrens.<br />

VwGH 14.12.1993, 93/07/0081; stRsp<br />

2. Da das Wasserbuch ein effizientes Auskunftsinstrument ist <strong>und</strong> den Charakter eines öffentlichen,<br />

dem Gr<strong>und</strong>buch nachgebildeten Buches hat, kann der Erwerber einer Liegenschaft mangels<br />

besonderer Umstände, die Bedenken erwecken müssen, auf die Richtigkeit der – wenngleich bloß<br />

deklarativ wirkenden - Eintragungen vertrauen.<br />

OGH 23.3.1999, 1 Ob 374/98a = JUS EXTRA 1999, 175<br />

3. Die österreichischen Gesellschaftsformen sind geschlossen, was zunächst zur Folge hat, dass im<br />

Wege der Privatautonomie keine neue Gesellschaftsform erf<strong>und</strong>en werden kann. Zum Typenkatalog<br />

der österreichischen Gesellschaftsformen gehören auch die Realgemeinschaften, bei denen die<br />

Mitgliedschaft zu ihnen mit Liegenschaftseigentum verb<strong>und</strong>en ist, <strong>und</strong> auf deren Rechtsverhältnisse,<br />

wenn sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über<br />

die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft nach §§ 1175 ABGB sinngemäß anzuwenden sind.<br />

Verfügt demnach eine Brunnen-Interessentschaft als Realgemeinschaft über eigene Rechtspersönlichkeit,<br />

dann steht ihr das in § 126 Abs 5 dem Wasserberechtigten eingeräumte Verfahrensrecht<br />

zu. Verfügt sie hingegen nicht über Rechtspersönlichkeit, dann folgt daraus zwar eine<br />

Berechtigung ihrer Mitglieder zur selbständigen Geltendmachung der aus ihrer Mitgliedschaft<br />

erwachsenden Rechte, zwingt aber andererseits zur sinngemäßen Heranziehung der §§ 1175 ff<br />

ABGB.<br />

Damit sind Umstände, aus denen entgegen der Bestimmung des § 1206 Satz 1 ABGB auf die<br />

Vererblichkeit von Mitgliedschaftsrechten an der Brunnen-Interessentschaft geschlossen werden<br />

könnte, gem § 126 Abs 5 vom Antragsteller unter Beweis zu stellen. Die Dauer der Berechtigung<br />

öffentlich-rechtlicher Natur kann auf die durch das Gesetz im Zweifel als unvererblich gestalteten<br />

Mitgliedschaftsverhältnisse keinen Einfluss nehmen.<br />

VwGH 15.7.1999, 97/07/0077<br />

§ 127 - Eisenbahnanlagen<br />

1. Die Bewilligung zur Errichtung oder baulichen Änderung eines bahneigenen Grabens fällt gem<br />

§ 127 Abs 1 lit b in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde; Räumung <strong>und</strong> Instandhaltung eines<br />

Bahngrabens sind dagegen von der Zuständigkeit der WRbeh nicht ausgenommen.<br />

VwGH 25.10.1956, Slg 4178<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 316 von 390


317<br />

2. Eine Anschüttung zum Zwecke der Ablagerung von Gleisbaggerungsrückständen ist keine<br />

Eisenbahnanlage <strong>und</strong> unterliegt daher nach Lage des Falles der wr Bewilligungspflicht.<br />

VwGH 6.3.1958, Slg 4597<br />

3. Die Begriffe „Abwicklung <strong>und</strong> Sicherung" in § 10 EisbG weisen unzweideutig auf Einrichtungen hin,<br />

die mit dem Eisenbahnbetrieb in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne diese ein<br />

geordneter Eisenbahnbetrieb oder -verkehr nicht möglich ist. Es sind daher nicht alle Gebäude der<br />

ÖBB Eisenbahnanlagen iSd EisbG.<br />

VwGH 17.10.1963, Slg 6123<br />

4. Eine auf Bahngr<strong>und</strong> befindliche Anlage zur kurzfristigen Abstellung von Rindern iZm mit deren<br />

Bahnverladung stellt eine Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG dar.<br />

VwGH 2.12.1965, 1185/65<br />

5. Der Bau eines bahnfremden Unternehmens wird nicht dadurch zur Eisenbahnanlage, weil er auf<br />

einem im Eisenbahnbuch eingetragenen Gr<strong>und</strong>stück errichtet wird.<br />

VfGH 5.10.1967, Slg 5578<br />

6. Bedürfen Erweiterungs- <strong>und</strong> Erneuerungsbauten geringeren Umfanges gem § 14 Abs 3 EisbG 1959<br />

unter bestimmten Voraussetzungen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, findet § 127 keine<br />

Anwendung.<br />

VwGH 24.3.1992, 89/07/0028<br />

7. Die Ableitung von Abwässern bedarf auch dann einer gesonderten wr Bewilligung, wenn dem<br />

eisenbahnbaubehördlichen Verfahren ein Amtssachverständiger für <strong>Wasserbau</strong>technik beigezogen<br />

wurde.<br />

VwGH 27.6.1995, 92/07/0208 = RdU 105/1996<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 317 von 390


318<br />

12. Abschnitt:<br />

Von der Aufsicht über Gewässer <strong>und</strong> Wasseranlagen<br />

Die Wirksamkeit gesetzlicher Vorschriften hängt von der Überwachung ab. Das WRG enthält daher ua<br />

in den §§ 130 - 136 Regelungen über die Organisation <strong>und</strong> Durchführung der Gewässeraufsicht<br />

einschließlich bestimmter Eigenüberwachungspflichten (§ 134). Daran anknüpfende Möglichkeiten zur<br />

Bekämpfung von Missständen sind in anderen Abschnitten des WRG enthalten (vgl - ua. - §§ 21a, 31,<br />

120, 122, 138).<br />

§ 130 - Umfang der Aufsicht<br />

1. Die Wahrnehmung von der Behörde übertragenen Aufgaben können Beteiligte nicht ohne<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für eine ihnen zukommende dahingehende Berechtigung, welche insoweit<br />

Parteistellung vermittelt oder schon voraussetzt, von sich aus durchsetzen.<br />

VwGH 21.9.1989, 89/07/0150<br />

§ 133 - Durchführung der Aufsichtstätigkeit<br />

1. Das Überwachungsorgan, das eine Probe zieht, muss dem Laboratorium alle jene Umstände<br />

bekannt geben, die sich anlässlich der Probenziehung ergeben <strong>und</strong> die für die Laboruntersuchung von<br />

Bedeutung sein können.<br />

OGH 30.1.1991, 1 Ob 25/91<br />

§ 134 - Besondere Aufsichtsbestimmungen<br />

1. § 134 Abs 2 ermächtigt die WRbeh zur Erlassung eines Auftrags zur Bef<strong>und</strong>vorlage auch bzgl<br />

Kanalisationsanlagen; ein solcher Auftrag hat sich allerdings auf das Maß der Einwirkung auf ein<br />

Gewässer zu beschränken.<br />

VwGH 24.4.1978, 1409/76, = Slg 9532<br />

§ 136 - Verwertung der Ergebnisse; Kosten<br />

1. Auch dann, wenn eine Anlage bei der Kollaudierung als konsensgemäß bef<strong>und</strong>en wurde, ist die<br />

Behörde berechtigt, die Beseitigung nachträglich wahrgenommener Abweichungen zu veranlassen.<br />

VwGH 28.10.1908, Slg 6234<br />

2. Die Einstellung des Betriebes einer Anlage wegen wahrgenommener Mängel <strong>und</strong> Abweichungen ist<br />

nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Fortsetzung des Betriebes öffentliche Interessen oder fremde<br />

Rechte gefährdet werden.<br />

VwGH 28.10.1908, Slg 6234<br />

Siehe §§ 27 Abs 4 <strong>und</strong> 138<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 318 von 390


319<br />

13. Abschnitt:<br />

Von den Übertretungen <strong>und</strong> Strafen<br />

Die „klassische" Reaktion der Staatsgewalt bei Missständen ist die Verhängung von Strafen <strong>und</strong> die<br />

Erlassung von Anordnungen (Polizeibefehlen) zur Wiederherstellung geordneter Zustände. Beides<br />

findet sich in diesem auf zwei Paragraphe beschränkten Abschnitt. § 137 enthält detaillierte Straftatbestände<br />

(Umweltkriminalität ist im StGB geregelt). Bis 1990 bestand eine Blankettstrafnorm mit<br />

geringer Strafdrohung; sie wurde zuerst durch einen detaillierten Strafkatalog mit fünf Strafstufen<br />

ersetzt. Mit BGBl I 1999/155 wurde der Strafkatalog auf drei Stufen gestrafft <strong>und</strong> idF hinsichtlich<br />

einzelner Tatbestände geändert. § 138 enthält die Ermächtigung zur Erlassung verwaltungspolizeilicher<br />

Aufträge, ggf. auch zu faktischen Amtshandlungen (verfahrensfreien Verwaltungsakten).<br />

Weitere Ermächtigungen zur Missstandsbeseitigung (zB §§ 27 Abs 4, 31 Abs 3) finden sich in anderen<br />

Abschnitten des WRG.<br />

§ 137 - Strafen<br />

allgemein<br />

1. Die formlose Zusicherung eines Mitgliedes der Landesregierung, dass eine rechtskräftig verhängte<br />

Verwaltungsstrafe nicht vollzogen werde, steht der Vollstreckung nicht entgegen.<br />

VwGH 4.12.1958, 1264/57<br />

2. Der Widerstand eines Dritten, der sich der Erfüllung eines behördlichen Auftrages entgegenstellt,<br />

kann nur dann als Rechtfertigung iSd § 5 Abs 1 VStG gewertet werden, wenn der Verpflichtete<br />

beweist, dass er alle ihm zu Gebote stehenden Mittel angewandt hat, um diesen Widerstand zu<br />

brechen.<br />

VwGH 23.1.1959, 1946/58<br />

Vgl § 72<br />

3. Die Verpflichtung zur Erwirkung einer wr Bewilligung trifft den Auftraggeber, weil dieser <strong>und</strong> nicht<br />

der den Bau ausführende Unternehmer das aus der Bewilligung erfließende Wasserrecht als<br />

Voraussetzung für einen <strong>Wasserbau</strong> erwirken muss.<br />

VwGH 11.6.1959, 1203/58; stRsp<br />

4. Es genügt nicht, dass der Verpflichtete dem Baumeister den Auftrag „zur Entsprechung" erteilt, er<br />

muss sich auch davon überzeugen, ob dieser dem Auftrag tatsächlich nachgekommen ist.<br />

VwGH 8.3.1960, 981/59<br />

5. Es ist abwegig, Notstand für eine beträchtliche Zeit andauernde Unterlassung der zur Erlangung<br />

einer Bewilligung notwendigen Schritte annehmen zu wollen.<br />

VwGH 9.2.1961, Slg 5495<br />

6. Als strafbarer Täter iSd § 32 kann nur jene Person in Betracht kommen, die eine Einwirkung auf<br />

Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden<br />

Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre.<br />

Der beauftragte Unternehmer ist dabei Gehilfe iSd § 7 VStG.<br />

VwGH 25.5.1961, Slg 5575; 29.10.1964, 896/64<br />

7. Es bedeutet keine Verletzung des Gleichheitssatzes, wenn die Behörde den Bestimmungen des<br />

Gesetzes entsprechend eine Strafe verhängt, in gleichartigen Fällen jedoch nicht einschreitet. Die<br />

Tatsache einer durch gewisse Zeit geübten Duldung von Verwaltungsübertretungen vermag an sich<br />

weder die Gesetzesvorschrift aufzuheben noch einen Schuldausschließungsgr<strong>und</strong> zu bilden. Das<br />

Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung würde jedoch beeinträchtigt,<br />

wenn die Öffentlichkeit feststellen müsste , dass die pflichtgemäße Ahndung von Rechtsverletzungen<br />

nicht gleichmäßig erfolgt.<br />

VfGH 27.6.1962, Slg 4237<br />

VwGH 11.4.1962, 220/62; 8.4.1964, 28/63<br />

8. Durch die Bestellung einer Aufsichtsperson für eine Baustelle ist der Betriebsinhaber seiner<br />

Verpflichtung, sich persönlich von der Einhaltung der Schutzvorschriften zu überzeugen, nicht<br />

enthoben.<br />

VwGH 26.3.1963, Slg 5997<br />

9. Müssen einer Person nach ihren Verhältnissen Zweifel über die Pflicht zur Einholung einer wr<br />

Bewilligung aufkommen, dann ist sie verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft<br />

einzuholen. In der Unterlassung dieser Erk<strong>und</strong>igung liegt ein Verschulden, das die Anwendung des<br />

§ 5 Abs 2 VStG ausschließt.<br />

VwGH Slg 6453/64<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 319 von 390


320<br />

10. Einem Betriebsinhaber bzw seinem Personal ist eine regelmäßige Überprüfung der durch einen<br />

Kanal abgeführten Abwässer durchaus zumutbar, wenn es nicht ausgeschlossen sein kann, dass -<br />

aus welchem Gr<strong>und</strong> immer - verunreinigte Abwässer in einem Ausmaß in einen Vorfluter gelangen,<br />

das die wr Bewilligungsbedürftigkeit anzeigt.<br />

VwGH 12.11.1964, 684/64<br />

11. Darauf, dass jemand in Strafverfolgung genommen wird, hat niemand ein subjektiv-öffentliches<br />

Recht.<br />

VfGH 10.10.1969, B 344/68<br />

12. Von der Verantwortlichkeit als Eigentümer des Betriebes, Wasserberechtigter <strong>und</strong> Betriebsleiter<br />

kann man sich keinesfalls durch den Hinweis auf die Unmöglichkeit, jedes Detail des Fabrikationsvorganges<br />

<strong>und</strong> der Anlage persönlich zu überwachen, befreien.<br />

VwGH 26.1.1976, 1055/75; stRsp<br />

13. Wer bewusst die den erteilten Konsens um ein Vielfaches überschreitende Abwasserbelastung im<br />

Interesse seines Betriebes in Kauf nimmt, handelt aus wr Sicht schuldhaft.<br />

VwGH 24.4.1990, 89/07/0193, 0194<br />

14. Bei einer Übertretung des § 32 Abs 1 muss es sich um einen konkreten, wirksamen <strong>und</strong><br />

beabsichtigten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln, der plangemäß durch<br />

Einbringung von wassergefährdenden Stoffen unter Verwendung von Anlagen zu der damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Beeinträchtigung der Wassergüte (§ 30 Abs 2) führt. Eine störfallbedingte Gewässerverunreinigung<br />

gehört nicht dazu; sie erfüllt ggf - bei mangelnder Störfallvorsorge - das Tatbild des<br />

§ 31 Abs 1.<br />

VwGH 2.10.1990, 89/07/0168; 23.9.2004, 2001/07/0184; stRsp<br />

15. Die Rechtmäßigkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages steht mit dem von der Verwaltungsstrafbehörde<br />

als Hauptfrage zu beurteilenden Tatvorwurf in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang.<br />

VwGH 28.1.1992, 90/07/0138; stRsp<br />

16. Das Hinnehmen von Grenzwerten <strong>und</strong> die Aufnahme des Betriebes trotz Kenntnis des<br />

Umstandes, dass es sehr zweifelhaft war, die Grenzwerte einzuhalten, schließt es aus, von einem<br />

Notstand (§ 6 VStG) zu sprechen, vor allem auch dann, wenn auch in der Folge jahrelang nicht um<br />

eine Änderung des wr Bescheides angesucht wurde. Die bewusste, konsequente <strong>und</strong> langdauernde<br />

Nichtbeachtung einer behördlichen Vorschreibung schließt es aus, von einem geringfügigen<br />

Verschulden (§ 21 VStG) zu sprechen.<br />

VwGH 19.5.1994, 92/07/0150<br />

17. Dass der Beschuldigte schon früher Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage<br />

geäußert hat, ist kein Schuldausschließungsgr<strong>und</strong>, wenn er selbst um die wr<br />

Bewilligung seiner Kläranlage angesucht <strong>und</strong> gegen die von der Behörde vorgeschriebenen<br />

Reinigungswerte keine rechtlichen Schritte unternommen hat.<br />

VwGH 23.5.1995, 94/07/0091 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0150, 12.5.1989,<br />

87/17/0153)<br />

18. Eine Anschlussmöglichkeit an den Ortskanal in absehbarer Zeit macht eine entgegen einer wr<br />

Bewilligung vorgenommene Einwirkung auf Gewässer nicht zulässig <strong>und</strong> straflos.<br />

VwGH 23.5.1995, 94/07/0091<br />

19. Der Hinweis auf die Höhe der Sanierungskosten der Kläranlage vermag einen Notstand iSd § 6<br />

VStG nicht aufzuzeigen, weil wirtschaftliche Nachteile nur dann als relevant angesehen werden<br />

können, wenn sie die Lebensmöglichkeit des Beschuldigten selbst unmittelbar bedrohen.<br />

VwGH 23.5.1995, 94/07/0091<br />

20. Wird einem befugten Unternehmer der Auftrag erteilt, alle zur Herstellung eines Brunnens<br />

erforderlichen Arbeiten durchzuführen <strong>und</strong> die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen,<br />

dann kann ein Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschriften (hier § 56)<br />

nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmer zugerechnet werden,<br />

zumal die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung keineswegs<br />

zwingend an das Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft<br />

geb<strong>und</strong>en ist.<br />

VwGH 29.6.1995, 92/07/0187<br />

Dieser Gr<strong>und</strong>satz kann zwar für § 56 gelten, nicht aber auch für andere Bewilligungstatbestände,<br />

insb nach §§ 9, 10 <strong>und</strong> 32, weil damit der Auftragnehmer Träger der wr<br />

Bewilligung würde <strong>und</strong> diese gem § 22 gar nicht auf den Auftraggeber überbinden könnte<br />

21. Bei einem Kanalräumbetrieb ist eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber<br />

erfahrungsgemäß möglich. Dem Betriebsinhaber ist als offensichtliche Sorglosigkeit vorzuwerfen,<br />

wenn er seinen Betrieb derart führt, dass er über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich<br />

eingehaltenen Vorgangsweisen (pflichtwidriges Entleeren des gesammelten Räumgutes) nicht<br />

Bescheid wissen konnte, weil solches Fehlverhalten mangels jeglicher zu erwartender Kontrolle nicht<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 320 von 390


321<br />

unvorhersehbar, sondern bei entsprechendem Zeit- <strong>und</strong> Arbeitsdruck nach durchschnittlichem Kalkül<br />

menschlicher Fehlerhaftigkeit fallweise nachgeradezu zu erwarten ist.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0075<br />

22. Ob der <strong>und</strong>ichte Öltank von der Montagefirma an die werkbestellende GesmbH iS zivilrechtlicher<br />

Vorschriften bereits übergeben war, ist für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der<br />

Organe der Montagefirma nicht entscheidungswesentlich. Durch die von ihr vorgenommene<br />

betriebsfertige mangelhafte Installierung des Dieselöltanks ohne wr Bewilligung auf unbefestigtem<br />

Boden wurde von der Montagefirma eine Maßnahme gesetzt, bei der eine Einwirkung auf Gewässer<br />

zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.<br />

VwGH 12.12.1996, 95/07/0218 = RdU 67/1997 (Hinweis auf VwGH 29.10.1991, 90/07/0159)<br />

23. Das Tatbild der fehlenden wr Bewilligung gem § 32 unterscheidet sich von dem des § 31 insb<br />

dadurch, dass im ersteren Fall ein konkret wirksamer <strong>und</strong> beabsichtigter Angriff auf die bisherige<br />

Beschaffenheit von Wasser vorliegen muss, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt,<br />

während sich im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen in erster Linie<br />

auf Anlagen <strong>und</strong> Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht<br />

vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.<br />

VwGH 23.4.1998, 96/07/0227 (Hinweis auf VwGH 29.10.1991, 90/07/0159); stRsp<br />

24. Die Unterschreitung der bescheidgemäß festgesetzten Abbausohle einer Kiesgewinnung stellt ein<br />

Dauerdelikt dar, welches so lange andauert, als nicht eine entsprechende Aufhöhung vorgenommen<br />

wurde. dass im - spruchgemäß angeführten - Tatzeitraum keine Abbauvorgänge stattgef<strong>und</strong>en haben,<br />

ist daher rechtlich irrelevant.<br />

VwGH 6.8.1998, 98/07/0088<br />

25. Ausschlaggebend für die Strafbarkeit eines Verhaltens gem § 32 <strong>und</strong> § 137 ist das Vorliegen einer<br />

verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu<br />

gewärtigenden Einwirkung bzw Verunreinigung.<br />

VwGH 23.11.2000, 98/07/0173 (Hinweis auf VwGH 27.3.1990, 89/07/0051, mwN)<br />

26. Die Kenntnis um die Sensibilität des Gebietes hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Quellwassers<br />

durch Ausbringen von Jauche ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu berücksichtigen.<br />

Der subjektive Maßstab zur Beurteilung des Verschuldens bei Kenntnis liegt über jenem eines<br />

ordentlichen Durchschnittsmenschen. Die besondere Kenntnis um Sensibilität des Gebietes<br />

verpflichtet zu näheren Erk<strong>und</strong>ungen über eine allfällige aus der Aufbringung von Jauche<br />

resultierenden Beeinträchtigung der Quelle.<br />

VwGH 23.11.2000, 98/07/0173<br />

27. Das bloße Ansuchen um wr Bewilligung bewirkt noch nicht die Herbeiführung eines konsensgemäßen<br />

Zustandes.<br />

VwGH 22.3.2001, 2000/07/0046 = RdU-LSK 2002/15<br />

28. Eine außerhalb des § 9 VStG liegende betriebsinterne Aufgabenverteilung kann den<br />

verantwortlichen Beauftragten nicht von seiner Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG befreien.<br />

VwGH 26.4.2001, 2000/07/0039<br />

30. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein <strong>und</strong> beide<br />

gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die<br />

Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht.<br />

VwGH 23.5.2002, 2001/07/0182 (bzgl. § 7 SchifffahrtsG <strong>und</strong> § 31 WRG; Hinweis auf die bei<br />

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II², 422 f, zit Rsp)<br />

31. Nach der Rsp des VwGH handelt es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 32 iVm § 137 um<br />

ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das<br />

Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der<br />

Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Hiebei hat der Beschuldigte<br />

initiativ durch Beibringung von Bescheinigungsmitteln bzw durch die Stellung von entsprechenden<br />

Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insb, dass er solche Maßnahmen<br />

getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Gr<strong>und</strong> die Einhaltung der gesetzlichen<br />

Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein<br />

Wissen <strong>und</strong> ohne seinen Willen begangen wurden.<br />

VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169 = RdU-LSK 2004/6 (Hinweis auf VwGH 27.2.1995,<br />

90/10/0078, <strong>und</strong> 25.5.2000, 99/07/0003, mwN); 25.3.2004, 2001/07/0135 (Hinweis auf die bei<br />

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² S 78 unter E 123 zu § 5 VStG zit Rsp)<br />

32. Ist jemand dem an ihn ergangenen rechtskräftigen Entfernungsauftrag nicht nachgekommen, dann<br />

geht die Frage, ob er die Ablagerungen verursacht hat <strong>und</strong> ob sie ihm zuzurechnen sind, ins Leere.<br />

Wer Adressat <strong>und</strong> Verpflichteter dieses wasserpolizeilichen Auftrages war, hatte ihn zu erfüllen.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0122; 29.1.2004, 2003/07/0123<br />

33. Gemeinden sind, sofern sie im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden (vgl. dazu<br />

Art 116 Abs 2 B-VG), nicht anders als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, die<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 321 von 390


322<br />

Verwaltungsvorschriften (Art VI Abs 2 EGVG) einzuhalten. Der Bürgermeister ist als Organ der<br />

Gemeinde (hier gem § 27 Abs 1 Bgld GemO) zur Vertretung nach außen, Leitung <strong>und</strong> Beaufsichtigung<br />

der gesamten Verwaltung befugt. In diesem Sinne ist er gr<strong>und</strong>sätzlich (vgl. § 9 Abs 1 VStG) für die<br />

Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, wie auch die Erlangung der erforderlichen<br />

rechtlichen Bewilligungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.<br />

VwGH 25.3.2004, 2001/07/0135 (Hinweis auf VwGH 21.10.1992, 92/10/0111)<br />

34. Ist die Tat sowohl nach der Nov 1990 als auch nach der Nov 1999 strafbar, dann ist die Behörde<br />

auf Gr<strong>und</strong> der vor dem Inkrafttreten der Nov 1999 verwirklichten Tat - mangels entsprechender<br />

Übergangsregelung - zu Recht von der Anwendung des § 137 Abs 4 lit i idFd Nov 1990 ausgegangen,<br />

zumal diese Bestimmung hinsichtlich der Strafe günstigeres Recht enthält (geringerer Strafrahmen der<br />

Geldstrafe).<br />

VwGH 8.7.2004, 2001/07/0071<br />

35. Wenn ein Bescheid wegen einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr vollstreckt<br />

werden darf, dann bedeutet dies, dass die mit ihm getroffenen Anordnungen nicht mehr gelten,<br />

solange die Vollstreckung unzulässig ist. Es darf daher auch die Nichtbefolgung dieses Bescheides<br />

nicht bestraft werden.<br />

VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050<br />

36. Die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung beinhaltet das Gebot, den in diesem Bescheid<br />

umschriebenen gesetzwidrigen Zustand auf Dauer (d.h. so oft sich dieser neuerlich verwirklicht) zu<br />

beseitigen. Mit dem Titelbescheid wird also eine Verpflichtung geschaffen, die durch Erfüllung des<br />

(Entfernungs-)Auftrages nicht erlischt, sondern bei neuerlicher Herbeiführung des inkriminierten<br />

Zustandes nach wie vor wirksam ist. Haben daher die Verpflichteten einen Zustand geschaffen, bei<br />

dem keine Gewässergefährdung mehr zu besorgen ist, dann ist der wasserpolizeiliche Auftrag nicht<br />

vollstreckbar <strong>und</strong> seine Nichtbefolgung nicht strafbar. Sobald die Verpflichteten aber wieder jenen<br />

Zustand herstellen (etwa durch Ablagerung von Mist im nicht umwandeten Bereich), der zu einer<br />

Gewässergefährdung führt, <strong>und</strong> den Anlass für die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages<br />

gegeben hat, ist dieser auch wieder vollstreckbar <strong>und</strong> seine Nichtbefolgung strafbar.<br />

VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050 (Hinweis auf VwGH 20.6.1988, 88/10/0053)<br />

Abs 1<br />

1. Bei dem Tatbestand des § 137 Abs 2 lit l (nun Abs 1 Z 16) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt;<br />

ob die inkriminierten Maßnahmen tatsächlich (negative) Einwirkungen in welchem Umfang auch<br />

immer gehabt haben, ist daher nicht Tatbestandsvoraussetzung. Ebenso ist unerheblich, ob (nur) wr<br />

nicht bewilligte Anlagen betroffen wurden, weil die Beseitigung bewilligungsbedürftiger, ohne die<br />

erforderliche Bewilligung vorgenommener Maßnahmen nur von der Behörde im Rahmen eines<br />

behördlichen Verfahrens angeordnet werden kann.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0071<br />

2. Eine Abfalldeponie ist eine Anlage iSd § 137 Abs 3 lit f (nun Abs 1 Z 16).<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0204 (Hinweis auf VwGH 20.12.1994, 94/07/0116)<br />

3. Für die Umschreibung des Tatbildes der Übertretung nach § 137 Abs 3 lit f (nun Abs 1 Z 16) ist die<br />

Angabe einer bestimmten Abbautiefe (einer Kiesgrube) nicht erforderlich. Der Tatbestand des § 137<br />

Abs 3 lit f ist mit der Unterschreitung der im wr Bewilligungsbescheid vorgesehenen maximalen<br />

Abbautiefe verwirklicht, ohne dass es auf das Ausmaß der Überschreitung ankommt.<br />

VwGH 26.6.1996, 95/07/0209<br />

4. § 137 Abs 2 lit f (nun Abs 1 Z 13) stellt die Unterlassung der im § 31 Abs 2 vorgesehenen Maßnahmen<br />

unter Strafe. Gr<strong>und</strong>voraussetzung für die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen nach<br />

§ 31 Abs 2 ist, dass bereits die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dabei stellt § 31<br />

Abs 2 nicht auf eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab; vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv<br />

die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dadurch unterscheidet sich § 31<br />

Abs 2 von § 31 Abs 1, der (vorbeugend) ein Verhalten fordert, welches von vornherein verhindern soll,<br />

dass die im Abs 2 angesprochene Gefahr einer Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann.<br />

Bei den im § 31 Abs 2 vorgesehenen Maßnahmen, deren Unterlassung durch § 137 Abs 2 lit f<br />

sanktioniert ist, handelt es sich demnach um solche, die (erst) nach Eintritt der konkreten Gefahr einer<br />

Gewässerverunreinigung zu treffen sind. Die Verpflichtung zu einem Verhalten, welches den Eintritt<br />

einer solchen konkreten Gefahr verhindern soll, findet sich im § 31 Abs 1; ein Verhalten, welches<br />

gegen die im § 31 Abs 1 festgelegten Verpflichtungen verstößt, wird nicht durch § 137 Abs 2 lit f,<br />

sondern durch § 137 Abs 3 lit d (nun Abs 2 Z 4) unter Strafe gestellt, sofern es zu einer Gewässerverunreinigung<br />

kommt. Nach § 137 Abs 3 lit d begeht nämlich eine Verwaltungsübertretung, wer durch<br />

Außerachtlassung der ihn gem § 31 Abs 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung<br />

bewirkt.<br />

VwGH 27.7.2001, 2001/07/0005<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 322 von 390


323<br />

Abs 2<br />

1. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g (nun Abs 2 Z 5) gehört weder<br />

der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr. Es handelt sich um ein so genanntes<br />

Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge des § 5 Abs 1, zweiter Satz VStG das Verschulden des<br />

Täters vermutet wird, sofern er nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne<br />

sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Strafbar ist auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des<br />

Bewilligungsbescheides - insb hinsichtlich Art <strong>und</strong> Maß der Wasserbenutzung - sowie hinsichtlich der<br />

vorgeschriebenen Auflagen. Als Täter kommt jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein<br />

Gewässer ohne die erforderliche wr Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt oder durch<br />

andere Personen vornehmen lässt.<br />

VwGH 23.5.1995, 94/07/0091 (Hinweis auf VwGH 18.1.1994, 90/07/0065, 19.5.1994,<br />

92/07/0150, <strong>und</strong> Raschauer, Rz 8 zu § 137, S 565)<br />

2. Tatbildelement des Straftatbestandes nach § 137 Abs 3 lit d (nun Abs 2 Z 4) ist die Herbeiführung<br />

des Erfolges der Verunreinigung eines Gewässers.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0154 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 92/07/0139)<br />

3. Nach § 137 Abs 3 lit g (nun Abs 2 Z 5) ist auch ein Verstoß gegen die in einem Bewilligungsbescheid<br />

vorgeschriebenen Auflagen strafbar.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0204 (Hinweis auf VwGH 23.5.1995, 94/07/0091, 0092)<br />

4. Eine nicht ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Abfällen unterliegt der Bewilligungspflicht nach<br />

§ 31b Abs 1 erster Satz, nicht aber einer solchen nach § 32 Abs 2 lit c. Sie kann daher den Straftatbestand<br />

nach § 137 Abs 3 lit g (nun Abs 2 Z 5) in keinem Fall verwirklichen.<br />

VwGH 19.9.1996, 96/07/0002 (Hinweis auf VwGH 20.12.1994, 94/07/0116)<br />

5. Entgegen einer wr Bewilligung wird eine der Wasserbenutzung dienende Anlage betrieben, wenn<br />

die Bestimmungen, insb auch die Auflagen, des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten werden.<br />

Verstöße gegen bescheidförmige Auflagen stellen bei Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder<br />

Verbotes eine eigene nach § 137 Abs 3 lit a (nun Abs 2 Z 7) zu ahndende Verwaltungsübertretung<br />

dar.<br />

VwGH 15.1.1998, 97/07/0041 (Hinweis auf VwGH 23.4.1982, Slg NF 10.711/A)<br />

6. Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer<br />

<strong>und</strong> biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs 2 dar, ohne dass noch auf<br />

weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Ges<strong>und</strong>heit von Mensch <strong>und</strong> Tier eintritt, Bedacht zu<br />

nehmen ist.<br />

Die Einbringung von 300 kg Farbstoff in ein fließendes Gewässer ohne Bewilligung nach § 32 stellt<br />

eine nach § 137 Abs 3 lit g (nun Abs 2 Z 5) zu ahndende Vornahme einer Einwirkung auf Gewässer<br />

dar <strong>und</strong> kann auch nicht als geringfügig bezeichnet werden, weil von geringfügigen <strong>und</strong> damit<br />

bewilligungsfreien Einwirkungen nur dann gesprochen werden kann, wenn diese einer zweckentsprechenden<br />

Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen.<br />

VwGH 19.3.1998, 97/07/0131 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985, 84/07/0364, 19.6.1990,<br />

88/07/0093, 10.12.1991, 91/07/0151; ZfVB 1999/3, E 1145); stRsp<br />

7. Es ist offenk<strong>und</strong>ig, dass die Ausbringung von Fäkalwasser Ende Oktober mittels motorgetriebener<br />

Pumpe - auch wenn sie in der Form des Hin- <strong>und</strong> Herschwenkens des Schlauches erfolgt sein sollte -<br />

nicht einer ordnungsgemäßen land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Bodennutzung iSd § 32 Abs 8 entsprach.<br />

Bei einer Ausbringung im Herbst werden nur ca. 10 – 30 % des Stickstoffes in der Gülle von Pflanzen<br />

aufgenommen <strong>und</strong> der Rest bei Regen <strong>und</strong> Schneefall besonders in Hanglage abgeschwemmt,<br />

weshalb nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit<br />

der Gewässer (insb des Gr<strong>und</strong>wassers) zu rechnen ist. Hiefür wäre eine wr Bewilligung nach § 32<br />

erforderlich. Die Tathandlung kann auch nicht iSd § 31 dahin beurteilt werden, dass die Einwirkung<br />

auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich sei. Die Tat ist daher nicht dem<br />

§ 137 Abs 3 lit d (nun Abs 2 Z 4), sondern der lit g (nun Abs 2 Z 5) zu subsumieren.<br />

VwGH 23.4.1998, 96/07/0227<br />

8. Da schon jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer,<br />

chemischer <strong>und</strong> biologischer Hinsicht eine Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs 2 darstellt, ohne<br />

dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Ges<strong>und</strong>heit von Mensch <strong>und</strong> Tier<br />

eintritt, Bedacht zu nehmen ist, vermag der VwGH eine Rechtswidrigkeit in der Annahme der Strafbehörden,<br />

die Einbringung von Sand <strong>und</strong> Schlamm in einen Bach ohne wr Bewilligung nach § 32<br />

stelle eine nach § 137 Abs 3 lit g (nun Abs 2 Z 5) zu ahndende Vornahme einer Einwirkung auf<br />

Gewässer dar, nicht entgegenzutreten.<br />

VwGH 25.5.2000, 99/07/0003 (Hinweis auf VwGH 28.2.1989, 88/07/0115, 23.5.1995,<br />

94/07/0091 mwN, 3.12.1985, 84/07/0364, 19.6.1990, 88/07/0093, 19.3.1998, 97/07/0131)<br />

9. Bei einer Übertretung nach § 137 Abs 3 lit g (nun Abs 2 Z 5) handelt es sich um ein Dauerdelikt. In<br />

diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 zweiter Satz, Abs 3 erster Satz VStG erst mit<br />

der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 323 von 390


324<br />

VwGH 22.3.2001, 2000/07/0046 = RdU-LSK 2002/15<br />

10. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit j (nun Abs 2 Z 7) gehört weder<br />

der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr; es handelt sich um eine so genanntes Ungehorsamsdelikt<br />

gem § 5 VStG. Ob die inkriminierten Maßnahmen tatsächlich negative Auswirkungen in<br />

welchem Umfang auch immer gehabt haben, ist daher nicht Tatbestandsvoraussetzung. Daher kommt<br />

es auch nicht darauf an, ob die Ablagerungen sofort gesichert wurden, ob das Bachbett trocken war,<br />

welche Witterungsverhältnisse zur Tatzeit herrschten, oder ob eine Hochwassergefährdung<br />

tatsächlich eingetreten ist oder nicht.<br />

VwGH 26.4.2001, 2000/07/0039 (Hinweis auf VwGH 23.5.1995, 94/07/0091, 29.6.1995,<br />

94/07/0071)<br />

11. An der Verwirklichung des Tatbestandes (§ 137 Abs 3 lit j [nun Abs 2 Z 7]) durch die GesmbH <strong>und</strong><br />

an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des zur Vertretung dieser GesmbH nach außen<br />

Berufenen aus dem Gr<strong>und</strong>e des § 9 Abs 1 VStG vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass<br />

sich die Gesellschaft zur Durchführung der wr bewilligten Maßnahmen anderer Unternehmen bedient<br />

hat.<br />

VwGH 26.4.2001, 2000/07/0039 (Hinweis auf VwGH 26.5.1998, 97/07/0186, 0208)<br />

12. Es kommt nicht darauf an, ob eine Anlage auf eine Ableitung von Abwässern gerichtet ist. Tatbildlich<br />

iSd § 137 Abs 3 lit g (nun Abs 2 Z 5) ist die Vornahme von Einwirkungen auf ein Gewässer, die<br />

unmittelbar oder mittelbar seine Beschaffenheit beeinträchtigten, ohne dass die hiefür erforderliche wr<br />

Bewilligung vorliegt.<br />

VwGH 27.6.2002, 99/07/0047<br />

13. Bei der Übertretung von § 137 Abs 3 lit g (nun Abs 2 Z 5) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt,<br />

bei dem zufolge des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird,<br />

sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein<br />

Verschulden unmöglich gewesen ist.<br />

VwGH 27.6.2002, 99/07/0047 (Hinweis auf VwGH 25.5.2000, 99/07/0003)<br />

14. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Vervielfachung eines in einem Gewässer natürlich<br />

vorhandenen CSB-Wertes (chemischer Sauerstoffbedarf) um das ca. 300-fache durch die Einleitung<br />

von Betriebsabwässern, wobei es auch noch zu einer Wassertemperaturerhöhung um 14°C auf 18°C<br />

gekommen ist, eine erhebliche Verunreinigung iSd § 137 Abs 5 lit e bewirkt.<br />

VwGH 11.9.2003, 2002/07/0023<br />

15. Nach stRsp des VwGH kommt als strafbarer Täter iSd im § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 5 enthaltenen<br />

Verbotes jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch<br />

andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung<br />

verpflichtet gewesen wäre.<br />

VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169 = RdU-LSK 2004/6 (Hinweis auf VwGH 17.12.1985,<br />

84/07/0378, 23.5.1995, 94/07/0091); stRsp<br />

Abs 3<br />

1. Die Bestrafung nach § 137 Abs 4 lit i (nun Abs 3 Z 8) setzt einen an den Beschuldigten erteilten<br />

Auftrag gem § 138 Abs 1 voraus, pönalisiert somit ein Zuwiderhandeln gegen einen Bescheid. Liegt<br />

ein solcher Bescheid zum Zeitpunkt der Begehung der Tat nicht (mehr) vor, kann der Beschuldigte<br />

nicht nach § 137 Abs 4 lit i bestraft werden.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0007<br />

2. Im Fall eines Verstoßes gegen die Bewilligung zur Verfüllung einer Trockenbaggerung mit Bauschutt<br />

ist, da es sich damit um eine Abfalldeponie handelt, § 137 Abs 3 lit f iVm § 31b <strong>und</strong> nicht § 137<br />

Abs 3 lit g iVm § 32 Abs 2 lit c maßgeblich.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0200 = RdU 33/1997<br />

Abs 5<br />

1. Beim konsenslosen Betrieb einer Anlage ist ein Wasserberechtigter nicht vorhanden; § 137 Abs 6<br />

(nun Abs 5) kann daher auf den konsenslosen Betrieb einer Wasseranlage nicht angewendet werden.<br />

VwGH 30.4.1964, Slg 6328; 27.3.1990, 89/07/0133; stRsp<br />

Für den konsenslosen Betrieb enthält § 137 seit der WRG-Nov 1990 nun spezielle Straftatbestände<br />

2. Mit § 137 Abs 3 (nun Abs 5) hat der Gesetzgeber die Wirksamkeit der in Bescheiden der WRbeh<br />

getroffenen Anordnungen auf jedermann erstreckt, der nach der Lage des Einzelfalles in den<br />

bescheidmäßig umschriebenen Verpflichtungsbereich eintritt.<br />

VwGH 7.12.1973, 1229/73, Slg 8516<br />

3. § 137 Abs 3 (nun Abs 5) setzt für die Strafbarkeit des Betriebsleiters Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />

voraus; § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist nicht anwendbar.<br />

VwGH 5.7.1974, 101, 102/74<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 324 von 390


325<br />

4. Vorrichtungen zur Gewinnung von Sand <strong>und</strong> Kies iSd § 31a Abs 2 (nun § 31c) sind als Wasseranlagen<br />

iSd § 137 Abs 4 (nun Abs 5) anzusehen.<br />

VwGH Slg 8926/75<br />

5. Auch eine ohne vorherige wr Bewilligung errichtete Wasseranlage begründet einen konsenswidrigen<br />

Zustand iSd § 137 Abs 4 (nun Abs 5).<br />

VwGH Slg 8926/75<br />

6. Die Ausdehnung des Täterkreises in § 137 Abs 6 (nun Abs 5) greift nicht, wenn dem Betreffenden<br />

Bescheidbestimmungen nicht zugänglich gemacht wurden.<br />

VwGH 27.3.1990, 90/07/0001<br />

§ 138 - Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes<br />

Abs 1 - Allgemeines<br />

1. Für die Anwendung des § 138 ist nicht erforderlich, dass eine Verwaltungsstrafe verhängt werden<br />

kann.<br />

VwGH 15.2.1882, Slg 1301; 22.11.1956, 4211/54; 27.9.2000, 2000/07/0075; stRsp<br />

2. Die Verpflichtung zur Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen bleibt auch dann aufrecht, wenn<br />

eine Bestrafung wegen Verjährung unterblieben ist.<br />

VwGH 3.6.1882, Slg 1429 (zu Galiz. WRG)<br />

3. Die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bedeutet nicht die Herstellung des früheren<br />

Zustandes, wenn dieser nicht der gesetzmäßige war.<br />

VwGH 10.11.1882, Slg 1554; stRsp<br />

4. Liegt ein Zuwiderhandeln gegen wr Vorschriften vor, erfordert aber weder das öffentliche Interesse<br />

noch der Betroffene die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes, dann ist die Erteilung eines<br />

Auftrages nach § 138 Abs 1 nicht zulässig.<br />

VwGH 24.3.1886, Slg 2978; 17.11.1893, Slg 7524; 21.3.2002, 2001/07/0174; stRsp<br />

Vielmehr ist nach § 138 Abs 2 vorzugehen<br />

5. Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 kann auch dann ergehen, wenn bei Gericht ein Rechtsstreit über die<br />

Eigenschaft des Gewässers als öffentliches oder privates Gewässer anhängig ist.<br />

VwGH 10.5.1894, Slg 7893<br />

6. Der Bestimmung des § 138 Abs 1 kann nicht die Bedeutung zukommen, dass jede Neuerung zur<br />

Gänze beseitigt werden müsse, sofern sie nur in irgendeiner Beziehung ein fremdes Recht oder ein<br />

öffentliches Interesse benachteiligt. Vielmehr kann aus dieser Gesetzesstelle nur gefolgert werden,<br />

dass eine eigenmächtige Neuerung lediglich in dem Maße zu beseitigen ist, das die Klaglosstellung<br />

des Gefährdeten oder Verletzten (Betroffenen) oder das öffentliche Interesse erheischt, dass daher<br />

Beeinträchtigung <strong>und</strong> Wiederherstellungspflicht in genauer Wechselbeziehung zu einander stehen.<br />

VwGH 5.1.1898, Slg 11.299 (zu Böhm. WRG); 22.1.1985, 82/07/0093; 14.6.1988,<br />

88/07/0022; 13.11.1997, 97/07/0035; 13.11.1997, 97/07/0096; 27.5.2003, 2002/07/0090;<br />

stRsp<br />

7. Die Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geht durch die Einleitung des<br />

Vollstreckungsverfahrens nicht auf die Vollstreckungsbehörde über; ebenso wenig wird durch<br />

Einleitung des Vollstreckungsverfahrens dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen, den<br />

bescheidmäßigen Zustand selbst herzustellen.<br />

VwGH 8.10.1959, 2285/57<br />

8. Für die Zumutbarkeit eines behördlichen Auftrages kann auch die Möglichkeit bedeutsam sein, für<br />

seine Erfüllung eine Förderung aus öffentlichen Mitteln zu erhalten.<br />

VwGH 23.2.1960, 607/59<br />

Siehe aber – ua – unten VwGH 30.11.1982, 82/07/0151, zur Frage der Zumutbarkeit<br />

9. Die Anwendung des § 138 Abs 1 setzt voraus, dass eine Übertretung des WRG vorliegt.<br />

VwGH 23.6.1960, Slg 5327; 7.9.1973, 298/73 (zu § 9); 16.11.1993, 93/07/0007; 29.10.1998,<br />

96/07/0006<br />

„Übertretung" iSd § 138 ist allgemein als Missachtung der im WRG sonst normierten Pflichten<br />

zu verstehen, <strong>und</strong> nicht (nur) als Erfüllung eines Tatbestandes des § 137<br />

10. Fremde Rechte können durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begriffsnotwendig<br />

nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden, sodass dritten Personen in diesem Verfahren<br />

keine Parteistellung zukommt.<br />

VwGH 23.6.1960, Slg 5237 A ; 1.10.1964, 499/64; 31.10.1979, 1281, 1293/79; 30.11.1979,<br />

1893/77; 14.2.1980, 814/78; 27.4.1982, 82/07/0015; 9.7.1985, 85/07/0001; 26.1.1987,<br />

87/07/0086; 7.4.1987, 86/07/0272; 28.7.1994, 94/07/0085; 29.6.1995, 93/07/0051; 26.6.1996,<br />

93/07/0084; 26.6.1996, 95/07/0042; 23.4.1998, 98/07/0041; 22.4.2004, 2004/07/0017;<br />

8.7.2004, 2003/07/0090; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 325 von 390


326<br />

Siehe aber auch VwGH 17.10.2002, 99/07/0036<br />

11. Bei der Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit behördlicher Aufträge können nur<br />

objektive Gesichtspunkte maßgebend sein; auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten<br />

kommt es nicht an.<br />

VwGH 7.7.1960, 2662/59; 19.10.1982, 82/07/0138, 0139; 31.5.1983, 83/07/0011, 0012;<br />

19.3.1985, 84/07/0393, 0394; 19.6.1990, 89/07/0126; 20.9.1990, 86/07/0096; 17.10.2002,<br />

99/07/0036; stRsp<br />

12. Die Ausdehnung des Wasserbezuges durch eigenmächtigen Anschluss einer Rohrabzweigung an<br />

eine Wasserleitung auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft durch einen Miteigentümer ist<br />

auf dem Rechtsweg zu bekämpfen.<br />

OGH 18.10.1961, SZ 34/148<br />

13. § 138 Abs 1 enthält kein Gebot oder Verbot an normunterworfene Personen, sondern ermächtigt<br />

die WRbeh nur, außerhalb eines Strafverfahrens <strong>und</strong> unabhängig davon denjenigen, die die<br />

Bestimmungen des WRG übertreten haben, die Durchführung bestimmter Maßnahmen aufzutragen.<br />

VwGH 21.2.1963, Slg 5976<br />

14. Ein auf § 138 Abs 1 gegründeter rechtskräftiger Abtragungsauftrag schließt die nachträgliche<br />

Erteilung einer Bewilligung für das gleiche Vorhaben aus.<br />

VwGH 28.11.1963, 1491/63; 26.4.1995, 92/07/0197<br />

Siehe - differenzierend - unten VwGH 26.4.1995, 92/07/0197 = RdU 30/1997<br />

15. Die Heranziehung von § 138 ist auch dann nicht denkunmöglich, wenn nur eine objektive<br />

Übertretung des WRG ohne persönliches Verschulden vorliegt.<br />

VfGH 7.10.1969, Slg 6041<br />

Siehe unten VwGH 13.9.1979, 261/78 etc<br />

16. § 138 begründet keine Zuständigkeit der WRbeh zur Entscheidung über den Ersatz von Schäden,<br />

die durch eigenmächtige Neuerungen oder Unterlassungen entstanden sind.<br />

VwGH 12.2.1971, 2159/70, Slg 7970<br />

17. Besteht für eine Wasserbenutzungsanlage nicht das erforderliche Wasserrecht, dann kann ihre<br />

Instandsetzung weder einstweilig noch endgültig verfügt werden.<br />

VwGH 8.10.1971, 555/71, Slg 8081<br />

18. Für eine Verfügung nach § 138 ist, wie aus den Bestimmungen der §§ 98 bis 101 hervorgeht, eine<br />

besondere Zuständigkeit im WRG nicht vorgesehen.<br />

VwGH 16.6.1972, 713, 714/72; 23.5.1995, 91/07/0105; 14.5.1997, 96/07/0216; 18.2.1999,<br />

99/07/0007<br />

19. Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der WRbeh nach § 138 schließt<br />

die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht<br />

stützen, nicht aus.<br />

OGH 5.9.1973, SZ 46/82; 16.12.1975, 4 Ob 628/75<br />

20. Ist durch einen rechtskräftigen Überprüfungsbescheid die Übereinstimmung der Anlagen mit der<br />

erteilten Bewilligung festgestellt <strong>und</strong> die Beseitigung wahrgenommener Mängel veranlasst sowie die<br />

nachträgliche Bewilligung geringfügiger Abweichungen vorgenommen worden, dann fehlen die<br />

Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 138, sofern nicht nach der rechtskräftigen wr Überprüfung<br />

eine Änderung an der Anlage vorgenommen wurde, <strong>und</strong> es kann die Behauptung einer Verletzung<br />

von Bewilligungsbedingungen nicht zum Gegenstand eines Antrages eines Betroffenen nach § 138<br />

Abs 1 gemacht werden.<br />

VwGH 8.9.1977, 736/77; 22.4.1980, 2271/78<br />

21. Die Zulässigkeit des Rechtsweges hängt von der Natur des geltend gemachten Anspruchs ab.<br />

Wird ein Klagebegehren, die Zuleitung von Wasser auf ein Gr<strong>und</strong>stück zu unterlassen, auf das<br />

Nachbarrecht (§ 364 Abs 2 ABGB) gestützt, ist der Rechtsweg selbst dann zulässig, wenn gleichzeitig<br />

versucht wird, die Beseitigung der die Zuleitung verursachenden Neuerung durch die WRbeh (§ 138)<br />

zu erreichen. Es liegt kein Verstoß gegen Art 94 B-VG vor, wenn aus ein <strong>und</strong> demselben Sachverhalt<br />

sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Ansprüche abgeleitet werden.<br />

OGH 5.4.1978, 1 Ob 26/77 = SZ 51/41; stRsp<br />

Es ist daher möglich, im Falle einer eigenmächtigen Neuerung sowohl einen auf § 138 Abs 1<br />

gegründeten Antrag bei der WRbeh als auch eine auf das bürgerliche Recht gestützte Klage -<br />

zB wegen Verletzung des Eigentumsrechts - einzubringen.<br />

22. Der Berufungsbehörde ist es nicht verwehrt, das dem Berufungswerber als eigenmächtige<br />

Neuerung angelastete Vorgehen rechtlich anders zu qualifizieren als die Verwaltungsbehörde<br />

1. Instanz.<br />

VwGH 17.5.1979, 2825/78<br />

23. Für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 ist es nicht notwendig, dass<br />

irgendeine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG übertreten hat, vielmehr reicht die objektive<br />

Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes aus.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 326 von 390


327<br />

VwGH 13.9.1979, 2611/78; 20.11.1984, 84/07/0210, 0211; 12.2.1991, 90/07/0128; 2.6.1992,<br />

89/07/0153; 23.5.1995, 91/07/0120; 25.5.2000, 97/07/0054; 29.6.2000, 99/07/0114;<br />

21.10.2004, 2003/07/0132; stRsp<br />

24. Zuständig zur Erlassung eines Auftrages nach § 138 im Falle einer eigenmächtigen Neuerung ist<br />

diejenige WRbeh, die für die nachträgliche Bewilligung dieser eigenmächtigen Neuerung zuständig ist.<br />

VfGH 30.6.1982, B 249/77<br />

VwGH 24.11.1981, 81/07/0131; 19.10.1982, 82/07/0138, 0139; 16.12.1982, 82/07/0181,<br />

0207; 25.1.1983, 81/07/0037; 31.5.1983, 83/07/0011, 0012; 3.7.1984, 83/07/0301;<br />

20.11.1984, 84/07/0210, 0211; 17.5.1990, 90/07/0005; 2.6.1992, 89/07/0053; 23.5.1995,<br />

91/07/0105 = RdU 113/1996; 24.10.1995, 93/07/0057; 14.5.1997, 96/0/0216; 18.2.1999,<br />

99/07/0007; 27.5.2003, 2002/07/0090; stRsp<br />

25. Durch die wr Bewilligung für ein bestimmtes Projekt unter Festlegung einer Bauvollendungsfrist<br />

wird keine Bewilligung für eine zwischenzeitliche Verunreinigung erteilt.<br />

VwGH 19.10.1982, 82/07/0138, 0139; 31.5.1983, 83/07/0133<br />

26. Die Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist von der Zumutbarkeit für den<br />

Zuwiderhandelnden ebenso unabhängig wie von dem Fehlen einer Zwangslage, die allenfalls zum<br />

Verstoß gegen das Gesetz geführt hat.<br />

VwGH 30.11.1982, 82/07/0151; 19.6.1990, 89/07/0126; 13.12.1994, 91/07/0098; stRsp<br />

27. Eines Vorgehens nach § 138 bedarf es nicht, wenn ein entsprechender Exekutionstitel bereits<br />

durch rechtskräftige <strong>und</strong> vollstreckbare Auflagen im Bewilligungsbescheid geschaffen wurde.<br />

VwGH 15.2.1983, 82/07/0161; 20.2.1997, 96/07/0105; 29.10.1998, 96/07/0006; stRsp<br />

28. In der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen<br />

behördlichen Auftrag entspricht, ist keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des<br />

maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken.<br />

VwGH 14.6.1983, 82/07/0205 (zu §§ 31 Abs 3 <strong>und</strong> 138 Abs.1; Hinweis auf VwGH 16.4.1956,<br />

Slg 4040/A - verstärkter Senat); stRsp<br />

29. Die WRbeh ist nicht verpflichtet, einen gesetzwidrigen Zustand bis auf weiteres zu dulden, weil als<br />

Ergebnis eines allenfalls gegen einen Dritten zu erlassenden wasserpolizeilichen Auftrages<br />

Verhältnisse eintreten könnten, durch die die unbefugte Neuerung von selbst hinfällig werden würde.<br />

VwGH 29.1.1985, 82/07/0103<br />

30. Für ein Einschreiten gem §§ 32 <strong>und</strong> 138 Abs 1 ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine<br />

Gewässerverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung eingetreten ist.<br />

VwGH 19.3.1985, 84/07/0393, 0394; 11.6.1991, 90/07/0166; 25.6.1991, 90/07/0085;<br />

2.6.1992, 89/07/0153; 13.10.1992, 92/07/0091; 27.9.1994, 91/07/0036; 13.12.1994,<br />

91/07/0098; 29.6.2000, 99/07/0114; stRsp<br />

31. Im Verfahren nach § 138 Abs 1 stellt ein anhängiges wr Bewilligungsverfahren keine Vorfrage iSd<br />

§ 38 AVG dar.<br />

VwGH 22.4.1986, 86/07/0001; 26.4.1995, 92/07/0197 = RdU 30/1997; 23.1.2002,<br />

2000/07/0244 = RdU-LSK 2003/7; stRsp<br />

32. Wird trotz Vorliegens eines Auftrages zur Betriebseinstellung gem § 138 Abs 1 durch einen zeitlich<br />

nachfolgenden Bescheid derselben WRbeh die wr Bewilligung erteilt, so ist davon auszugehen, dass<br />

der spätere Bewilligungsbescheid dem früheren wasserpolizeilichen Auftrag materiell derogiert hat<br />

<strong>und</strong> dieser auch dann nicht wieder auflebt, wenn der Bewilligungsbescheid behoben würde.<br />

VwGH 31.1.1989, 87/07/0040; stRsp<br />

33. Auf Gr<strong>und</strong> eines Auftrages gem § 138 zu erwartende Schwierigkeiten sind nicht von der WRbeh<br />

zu lösen.<br />

VwGH 21.12.1989, 89/07/0105; 12.2.1991, 90/07/0128; 17.10.2002, 99/07/0036 (mit der<br />

Befolgung eines bescheidmäßig erteilten Auftrages verb<strong>und</strong>ene tatsächliche <strong>und</strong> rechtliche<br />

Schwierigkeiten begründen noch keine Undurchführbarkeit iSd § 68 Abs 4 Z 3 AVG);<br />

16.10.2003, 2003/07/0031<br />

34. Hinweise des Verpflichteten auf die betriebswirtschaftliche Lage sind nicht zielführend, weil<br />

Aufträge nach § 138 Abs 1 unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Verpflichteten<br />

ergehen.<br />

VwGH 19.6.1990, 89/07/0126; 13.12.1994, 91/07/0098; stRsp<br />

35. Im Fall eines wasserpolizeilichen Auftrages ist eine Trennung der Entscheidung in eine „gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Verpflichtung" <strong>und</strong> eine - spätere - gesonderte Festlegung der konkret zu setzenden<br />

Maßnahme nicht zulässig, weil dem Verpflichteten ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm die von ihm<br />

zu setzenden Maßnahmen nicht irgendwann in unbestimmter Zukunft, sondern unmittelbar mit der<br />

Erlassung des Auftrages bekannt gegeben werden.<br />

VwGH 13.11.1990, 89/07/0079, 90/07/0069<br />

36. Die langjährige Aufrechterhaltung eines konsenslosen Zustandes vermittelt nicht das Recht zur<br />

weiteren konsenslosen Gewässerverunreinigung.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 327 von 390


328<br />

VwGH 23.4.1991, 91/07/0037; 16.11.1993, 93/07/0085; 21.10.1999, 99/07/0088; 9.3.2000,<br />

99/07/0136 (keine „Verjährung" konsensloser Zustände)<br />

37. Im Bereich des § 138 findet § 113 keine Anwendung.<br />

VwGH 28.5.1991, 87/07/0136<br />

38. Die Heranziehung eines falschen Bewilligungstatbestandes iZm § 138 schadet (nur dann) nicht,<br />

wenn die Maßnahme auch bei Heranziehung des richtigen Tatbestandes als eigenmächtige Neuerung<br />

zu beurteilen wäre.<br />

VwGH 11.6.1991, 90/07/0107; 25.6.1991, 90/07/0131; 24.9.1991, 91/07/0016; 29.10.1998,<br />

96/07/0006; 3.7.2003, 2000/07/0266; stRsp<br />

Vgl unten VwGH 28.3.1996, 95/07/0171<br />

39. Wenn man davon ausginge, dass mit einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 ein<br />

Eingriff in das Gr<strong>und</strong>recht der Unverletzlichkeit des Eigentums verb<strong>und</strong>en wäre, würde dieser nicht auf<br />

einer verfassungswidrigen Gr<strong>und</strong>lage beruhen, da § 138 Abs 1 lit a iVm § 105 Abs 1 lit b <strong>und</strong> m im<br />

Gesetzesvorbehalt, unter dem die Gewährleistung des Eigentumsrechtes steht (Vorbehalt zugunsten<br />

des Erfordernisses des „öffentlichen Interesses" bzw. des „Allgemeininteresses"), Deckung findet.<br />

VwGH 24.9.1991, 91/07/0016<br />

40. Das AWG enthält keine Bestimmungen, denen zufolge ein Behandlungsauftrag iSd § 32 Abs 1<br />

AWG im Falle des Bestehens eines – anders lautenden - wasserpolizeilichen Auftrages nach den<br />

Bestimmungen des WRG nicht erlassen werden dürfte.<br />

VwGH 26.5.1992, 92/05/0035<br />

41. Weder vermögen allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilungen der Behörden in anderen Fällen<br />

Rechte zu begründen noch kann aus einem möglicherweise gesetzwidrigen Verhalten anderer<br />

Personen ein Anspruch auf Unterlassung der Anwendung wr Vorschriften abgeleitet werden.<br />

VwGH 2.6.1992, 89/07/0053<br />

42. Ein - zudem zeitlich völlig offener - Aufschub der angeordneten Beseitigung ist im Gesetz nicht<br />

begründet.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0170<br />

43. Der Auffassung, § 138 Abs 1 könne nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine dem § 32<br />

widersprechende, auf eine Einwirkung auf Gewässer abzielende Maßnahme gesetzt worden sei, nicht<br />

aber in den Fällen, in denen eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt worden sei, ohne dass eine<br />

Einwirkung auf Gewässer beabsichtigt gewesen sei, kann nicht gefolgt werden.<br />

Gr<strong>und</strong>voraussetzung für die Anwendung des § 138 Abs 1 ist die Verwirklichung des Tatbestandes<br />

einer Verwaltungsübertretung nach dem WRG. Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung kann<br />

auch in den Fällen des § 31 verwirklicht werden, ist doch zumindest das Vorliegen eines durch eine<br />

Gewässerverunreinigung verursachten Missstandes nicht in jedem Fall auszuschließen.<br />

VwGH 16.11.1993, 93/07/0007<br />

44. In einem aus öffentlichen Interessen eingeleiteten Verfahren nach § 138 Abs 1 kommt außer dem<br />

zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu.<br />

VwGH 28.7.1994, 94/07/0085; 23.4.1998, 98/07/0041; 25.7.2002, 98/07/0095; stRsp<br />

45. Eine mündliche Verhandlung sieht das WRG iZm der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nicht<br />

zwingend vor.<br />

VwGH 31.1.1995, 94/07/0078<br />

46. Um über das Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung eigenmächtig vorgenommener<br />

Neuerungen absprechen zu können, bedarf es nicht des Zuwartens auf die Entscheidung über den<br />

Antrag auf nachträgliche wr Bewilligung der Anlage; ein solcher Abspruch ist nicht Tatbestandselement<br />

des § 138 Abs 1. Auch bildet die Entscheidung über ein Ansuchen des Verpflichteten um wr<br />

Bewilligung in Bezug auf jene Neuerung, deren Beseitigung von einem Betroffenen verlangt wurde,<br />

keine Vorfrage für die Entscheidung gem § 138 Abs 1 über dieses Verlangen.<br />

Die Rechtsmeinung, nur eine schon von vornherein als bewilligungsunfähig anzusehende Maßnahme<br />

rechtfertige über Verlangen des Betroffenen einen wasserpolizeilichen Auftrag iSd § 138 Abs 1 lit a,<br />

findet im Gesetz keine Deckung, insoweit genügt eine eigenmächtig (ohne den erforderlichen<br />

behördlichen Konsens) vorgenommene Neuerung.<br />

Zwischen dem Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens <strong>und</strong> dem Begehren eines Betroffenen auf<br />

Beseitigung des Ausgeführten herrscht somit nicht Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG. Der<br />

Antrag eines Betroffenen ermöglicht es somit der WRbeh dennoch, eine konsenslose Neuerung durch<br />

nachträgliche Bewilligung zu sanieren, wenn die vorerst ohne wr Bewilligung gesetzte Maßnahme<br />

konsensfähig ist.<br />

Anderes muss jedoch gelten, wenn aus öffentlichen Rücksichten die Herstellung des gesetzmäßigen<br />

Zustandes notwendig ist. In einem solchen Fall ist nicht nur ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 zur<br />

Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung unzulässig, sondern auch die Möglichkeit der Erwirkung<br />

einer nachträglichen wr Bewilligung für dasselbe Vorhaben, das bereits Gegenstand eines<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 328 von 390


329<br />

rechtskräftigen Abtragungsauftrages nach § 138 Abs 1 lit a im öffentlichen Interesse gewesen ist,<br />

ausgeschlossen.<br />

Ergeht somit ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a von Amts wegen im öffentlichen<br />

Interesse, wird damit unter einem darüber abgesprochen, dass eine Anlage in der bestehenden Form<br />

nicht bewilligungsfähig ist. Tatbestandselement eines im öffentlichen Interesse ergehenden<br />

wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a ist somit die Unmöglichkeit der nachträglichen<br />

Bewilligung für dasselbe Vorhaben.<br />

Zwischen einem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag <strong>und</strong><br />

einem Antrag auf wr Bewilligung desselben Vorhabens liegt Identität der Sache vor. Ein solcher<br />

wasserpolizeilicher Auftrag spricht implizit über die Bewilligungsunfähigkeit desselben Vorhabens ab.<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0197 = RdU 30/1997 mit Anm Raschauer (Hinweis auf VwGH<br />

22.4.1986, 86/07/0001, 14.6.1988, 88/07/0022, 14.4.1987, 86/07/0267, 31.1.1995,<br />

92/07/0178, 21.10.1986, 86/07/0220, 24.9.1991, 91/07/0016, 28.11.1963, 1491/63);<br />

17.1.1997, 96/07/0184; 13.11.1997, 97/07/0035; 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU 48/2001;<br />

21.3.2002, 2000/07/0056; stRsp<br />

47. Zur Erlassung eines auf § 138 gestützten wasserpolizeilichen Auftrages ist diejenige WRbeh<br />

zuständig, welche für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist.<br />

Es sind daher auch behördliche Feststellungen über die für diese Frage maßgeblichen Umstände<br />

erforderlich.<br />

VwGH 23.5.1995, 91/07/0105 = RdU 113/1996 (Hinweis auf VwGH 18.3.1994, 93/07/0187);<br />

Gemeint sind insb Ermittlungen bzgl relevantem Bewilligungstatbestand <strong>und</strong> damit<br />

verb<strong>und</strong>ener Zuständigkeit, nicht aber zur ev. Bewilligungsfähigkeit<br />

48. Erfordert die Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages Genehmigungen nach anderen<br />

Rechtsvorschriften, so ist es Sache des Auftragsadressaten, sich um die Erlangung dieser<br />

Genehmigungen zu bemühen.<br />

VwGH 23.5.1995, 91/07/0120 = RdU 49/1997 (Hinweis auf VwGH 4.4.1989, 88/07/0134, <strong>und</strong><br />

28.7.1994, 92/07/0154)<br />

Die Notwendigkeit solcher Genehmigungen hindert die Erteilung des Auftrages nicht, kann<br />

aber für die Angemessenheit der Erfüllungsfrist bedeutsam sein; siehe auch §§ 31 Abs 5 <strong>und</strong><br />

138 Abs 5<br />

49. Die losgelöst von den Maßnahmen der Partei bestehende Hochwassergefährdung einer Ortschaft<br />

muss jegliche Maßnahme als den öffentlichen Interessen widerstreitend erweisen, welche zu einer<br />

Verschärfung der Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0060<br />

50. Das öffentliche Interesse fordert jedenfalls dann eine Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung<br />

nach § 38, wenn diese eigenmächtige Neuerung - sei es für sich allein, sei es auch bloß zusammen<br />

mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) - eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0136; 29.10.1996, 94/07/0021; 17.10.2002, 2001/07/0061; stRsp<br />

51. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst<br />

werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist; durch<br />

die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden,<br />

dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen<br />

Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein.<br />

Dem entspricht ein Leistungsauftrag nicht, der sich ausschließlich auf die Beseitigung einer konsenslosen<br />

Neuerung beschränkt, ohne näher festzulegen, wie diesem Auftrag nachgekommen werden soll.<br />

Von einer solchen Festlegung zu unterscheiden ist die unzulässige Anordnung von Maßnahmen, die<br />

über die Beseitigung der Neuerung hinausgehen.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0175 (betr. § 138 WRG; Hinweis auf VwGH 25.10.1994,<br />

92/07/0097, 20.4.1993, 91/07/0044, 3.7.1984, 83/07/0301); 24.10.1995, 93/07/0145 (Hinweis<br />

auf VwGH 18.3.1994, 91/07/0147, 25.10.1994, 92/07/0097); 25.4.1996, 95/07/0193 (im<br />

Bescheidspruch enthaltene Auflagen); 10.8.2000, 2000/07/0027; 22.2.2001, 2000/07/0254;<br />

29.1.2004, 2003/07/0048 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, 92/07/0097 mwN)<br />

52. Ein Bescheid, der nicht die von der Partei vorzunehmenden Maßnahmen konkret enthält, sondern<br />

diesbezüglich auf den Bef<strong>und</strong> des Amtssachverständigen verweist, ist inhaltlich rechtswidrig.<br />

VwGH 16.11.1995, 95/07/0088 (Hinweis auf VwGH 26.2.1985, Slg NF 11.683/A)<br />

53. „Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Gegenstand des Bescheides der<br />

Unterinstanz gebildet hat. Durch die Umwandlung eines Instandhaltungsauftrages (§ 50 iVm § 138) in<br />

einen Beseitigungsauftrag (§ 138 Abs 1 lit a) wird die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG überschritten.<br />

VwGH 14.12.1995, 95/07/0040<br />

54. Die Wiederherstellung des vorigen Zustandes zur Gewinnung von Beweismitteln kann vom<br />

Anlageninhaber verlangt werden, wenn die von ihm zur (nachträglichen) Bewilligung beantragte<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 329 von 390


330<br />

Anlage ohne die erforderliche wr Bewilligung hergestellt <strong>und</strong> dadurch der den Beweisnotstand<br />

auslösende Zustand geschaffen wurde.<br />

Es kann als allgemein anerkannter Rechtsgr<strong>und</strong>satz gelten, dass aus einer unter Missachtung der<br />

Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen.<br />

VwGH 21.12.1995, 95/07/035 = RdU 51/1997 mit Anm Raschauer<br />

55. Die die Berufungsbehörde treffende Beschränkung auf die Sache des erstinstanzlichen<br />

Verfahrens verwehrt es ihr, eine im erstinstanzlichen Verfahren als Adressaten eines wasserpolizeilichen<br />

Auftrages nicht herangezogene Person im Berufungsbescheid zum Adressaten des<br />

Auftrages zu machen. Der im Wasserrecht vorzufindende Gr<strong>und</strong>satz der „Dinglichkeit" <strong>und</strong> der daraus<br />

erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wr Rechtspositionen knüpft an gesetzlich<br />

eingeräumte Rechtspositionen wie verliehene Wasserrechte oder Rechte iSd § 12 Abs 2 an, hat aber<br />

keinen Anwendungsbereich gegenüber Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des<br />

WRG ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 zu erteilen ist.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0173 = RdU 32/1997 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, 92/07/0098,<br />

21.2.1995, 94/07/0173, 18.1.1994, 91/07/0099, 31.3.1992, 91/07/0080); 25.7.2002,<br />

98/07/0073; 26.2.2004, 2004/07/0014 (zweiter Satz)<br />

Keine Rechtsnachfolge in der Parteistellung während eines laufenden wasserpolizeilichen<br />

Verfahren; gilt selbst bei Aufrechterhalten <strong>und</strong> Nutzen des konsenslosen Zustandes durch die<br />

erst im Berufungsverfahren herangezogene Person<br />

56. Zwischen einem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag<br />

<strong>und</strong> einem Antrag auf Erteilung der wr Bewilligung für dasselbe Vorhaben liegt Identität der Sache vor;<br />

ein solcher Bewilligungsantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern sich<br />

gegenüber dem wasserpolizeilichen Auftrag weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt<br />

geändert haben.<br />

VwGH 17.1.1997, 96/07/0184 (Hinweis auf VwGH 26.4.1995, 92/07/0197); stRsp<br />

Siehe oben VwGH 26.4.1995, 92/07/0197<br />

57. Nach stRsp des VwGH ist es unzulässig, eine bereits erfüllte Maßnahme nachträglich durch<br />

Bescheid aufzutragen, <strong>und</strong> zwar unabhängig davon, ob die Maßnahme vom Verpflichteten selbst oder<br />

von anderer Seite durchgeführt wurde.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0204<br />

58. Unter dem Blickwinkel der Durchführung eines Verfahrens nach § 138 folgt die Zuständigkeit zur<br />

Erlassung des in einem Verfahren nach § 72 zu erlassenden Bescheides aus dem Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Annexzuständigkeit zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 Abs 1 <strong>und</strong> 2 jener<br />

Behörde, welche zur Bewilligung der vorgef<strong>und</strong>enen konsenslosen Neuerung zuständig wäre.<br />

Hierunter ist aber nicht jene Behörde gemeint, welche zur Bewilligung des als eigenmächtige<br />

Neuerung beurteilten Sachverhaltes zum Zeitpunkt seiner Setzung zuständig wäre, sondern jene<br />

Behörde, welche im Zeitpunkt der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages zur wr Bewilligung<br />

eines solchen Sachverhaltes zuständig wäre.<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0216 (Hinweis auf die bei Raschauer, Rz 18 zu § 138 zit Rsp)<br />

Änderung der zuständigkeitsrelevanten Rechtslage zwischen Setzung der eigenmächtigen<br />

Neuerung <strong>und</strong> deren Aufgreifen durch die Behörde<br />

59. Der Auftrag zur Beseitigung von „Lockermaterial <strong>und</strong> Schüttungen jüngeren <strong>und</strong> neuesten<br />

Datums" ist wegen der fehlenden Abgrenzbarkeit der Begriffe „jüngeren <strong>und</strong> neuesten Datums" so<br />

unbestimmt, dass er einer Vollstreckung nicht zugänglich ist.<br />

VwGH 26.2.1998, 97/07/0189<br />

60. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte einer Partei durch einen ihr gegenüber ergangenen<br />

wasserpolizeilichen Auftrag wird nicht schon dadurch bewirkt, dass die WRbeh bei Vorliegen der<br />

Tatbestandsvoraussetzungen einer Ermächtigungsnorm zur Erlassung eines wasserpolizeilichen<br />

Auftrages ihren Auftrag rechtsdogmatisch verfehlter Weise auf eine andere Ermächtigungsnorm<br />

gestützt hat, deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlagen.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995,<br />

93/07/0145)<br />

Ein „Vergreifen in der Rechtsgr<strong>und</strong>lage" schadet nicht, sofern der Auftrag durch eine andere<br />

gesetzliche Ermächtigung gedeckt ist<br />

61. Anordnungen nach § 21a sind von der WRbeh nur zu treffen, wenn trotz Einhaltung des wr<br />

Konsenses öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind, während durch einen Auftrag nach<br />

§ 138 oder durch Vollstreckung einer vorgeschriebenen, aber nicht eingehaltenen Auflage vorzugehen<br />

ist, wenn der mangelnde Schutz öffentlicher Interessen auf konsenswidriges Verhalten des<br />

Bewilligungsinhabers zurückzuführen ist.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 (Hinweis auf VwGH 22.6.1993,<br />

92/07/0145, 18.1.1994, 93/07/0063)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 330 von 390


331<br />

62. Auch eine Absprache mit dem behördlich bestellten Bauaufsichtsorgan ebenso wie eine von<br />

diesem erteilte „Weisung" an den Wasserberechtigten oder den von ihm bestellten Unternehmer kann<br />

der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge hinsichtlich solcher Sachverhalte nicht entgegenstehen.<br />

Ordnet doch § 120 Abs 5 Satz 2 ausdrücklich an, dass die Verantwortlichkeit der Unternehmer <strong>und</strong><br />

Bauführer durch Bestellung einer wr Bauaufsicht nicht eingeschränkt wird. Ist nach § 120 Abs 3 das<br />

Aufsichtsorgan ua berechtigt, auch bautechnische Maßnahmen zu beanstanden, <strong>und</strong> dazu verhalten,<br />

mangels Übereinstimmung mit dem Konsensträger unverzüglich die Entscheidung der WRbeh<br />

einzuholen, bedeutet dies nicht umgekehrt, dass eine „Übereinstimmung" zwischen Aufsichtsorgan<br />

<strong>und</strong> Konsensträger iSd § 120 Abs 3 letzter Satz die WRbeh am Vollzug des Gesetzes in der<br />

Bestimmung des § 138 gegenüber dem nach § 120 Abs 5 Satz 2 unverändert verantwortlichen<br />

Konsensträger hindern könnte.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />

63. Mit dem in § 39 Abs 2 AVG statuierten Gr<strong>und</strong>satz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens<br />

korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen<br />

Sachverhaltes, was insb dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische<br />

Grenzen gesetzt sind.<br />

Erlässt die WRbeh nach Wahrnehmung eines den Tatbestand des § 138 verwirklichenden Sachverhaltes<br />

in einem nach dem gewöhnlichen Gang der Verwaltungsgeschäfte durchschnittlich zeitnahen<br />

Abstand zur getroffenen Wahrnehmung einen auf den wahrgenommenen Sachverhalt<br />

bezogenen wasserpolizeilichen Auftrag, dann ist für den Erfolg eines Berufungsvorbringens der Partei,<br />

mit welchem sie eine Veränderung des gerügten Sachverhaltes vor Zustellung des wasserpolizeilichen<br />

Auftrages behauptet, ihre Mitwirkungspflicht an der Erhebung des maßgebenden Sachverhaltes<br />

dahin zu fordern, dass sie den Zeitpunkt der geltend gemachten Erfüllung des Auftrages konkret<br />

bezeichnet <strong>und</strong> auch Beweismittel benennt, die eine behördliche Nachprüfung der behaupteten<br />

Erfüllung vor Bescheidzustellung ermöglichen. Mit der unbelegten Behauptung der Auftragserfüllung<br />

zu einem nicht konkret genannten Zeitpunkt vor Bescheidzustellung entspricht die von einem<br />

wasserpolizeilichen Auftrag betroffene Partei nicht ihrer Mitwirkungspflicht, die bei einer solchen<br />

Fallkonstellation deshalb in der beschriebenen Weise einzufordern ist, weil es den in § 39 Abs 2<br />

letzter Satz AVG statuierten Verfahrensgr<strong>und</strong>sätzen krass widerspräche, von der WRbeh die jeweilige<br />

Aktualisierung ihrer Wahrnehmungen auch noch zum Zeitpunkt der Zustellung eines auf die<br />

getroffenen Wahrnehmungen bezogenen wasserpolizeilichen Auftrages zu verlangen.<br />

Der Einwand erfolgter Erfüllung der wasserpolizeilichen Aufträge vor Zustellung der Bescheide erster<br />

Instanz kann damit nur dann erfolgreich sein, wenn die geltend gemachte Änderung des<br />

Sachverhaltes zu einem solchen Zeitpunkt entweder aktenk<strong>und</strong>ig ist oder die Partei den Zeitpunkt der<br />

tatsächlichen Auftragserfüllung im Zuge des Berufungsverfahrens konkretisiert <strong>und</strong> nachprüfbar<br />

benennt.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 (zum ersten Satz Hinweis auf VwGH<br />

20.9.1993, 92/10/0395, 0450, 15.11.1994, Slg NF Nr. 14.156/A, 3.10.1995, 95/12/0246)<br />

64. Die Entbehrlichkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 aus dem Gr<strong>und</strong>e ohnehin<br />

gegebener bescheidmäßiger Verpflichtung setzt das Vorliegen eines durch einen Bescheid in<br />

vollstreckbarer Weise geschaffenen Exekutionstitels voraus.<br />

An einem solchen vollstreckbaren Leistungsbefehl aber mangelt es, wenn die zulässigen Schütthöhen<br />

einer Deponie durch ein Projekt definiert wurden, mit welchem im Geltungsbereich der § 31b Abs 5<br />

idF vor seiner Änderung durch BGBl 1993/185 die geänderte Ausführung der Deponie angezeigt<br />

wurde.<br />

Auch ein bescheidmäßig als Auflage ausgesprochenes Gebot projektsgemäßer Ausführung des<br />

Vorhabens stellt keinen vollstreckbaren Exekutionstitel dar.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />

65. Einem Auftrag auf Beseitigung einer Betriebstankstelle (wegen des Fehlens einer flüssigkeitsdichten<br />

Ausgestaltung des Untergr<strong>und</strong>es sowie von Vorreinigungsanlagen) ist nicht entsprochen,<br />

wenn die Tankstelle um 90 Grad gedreht <strong>und</strong> um etwa 3 m versetzt <strong>und</strong> nur teilweise auf befestigtem<br />

Untergr<strong>und</strong> aufgestellt wurde.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />

66. Für wasserpolizeiliche Aufträge fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsvorschrift.<br />

Nach stRsp des VwGH ist die Zuständigkeit zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge ein<br />

Annex zur Bewilligungszuständigkeit. Die Bewilligungsbehörde ist auch zur Erlassung wasserpolizeilicher<br />

Aufträge zuständig.<br />

Dies hat zur Konsequenz, dass mit der Einsetzung der Gewerbebehörde als wr Bewilligungsbehörde<br />

automatisch auch deren Zuständigkeit zur Erlassung der entsprechenden wasserpolizeilichen<br />

Aufträge begründet wurde.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 331 von 390


332<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007 (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in<br />

Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 356b, unter Hinweis auf die<br />

EB zur RV zur GewO-Nov 1997, 575 Blg Nr. XX. GP, 14); 10.8.2000, 2000/07/0031<br />

67. Die Bestimmtheitsanforderungen dürfen zwar nicht überspannt werden, ein Spruch, durch den<br />

eine Verpflichtung auferlegt wird, muss aber zumindest so bestimmt gefasst sein, dass nötigenfalls<br />

eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist.<br />

Ein Auftrag zur Entfernung aufgeschütteten Erdreichs im Umfang von „r<strong>und</strong> 18.000 m³" „bei einer<br />

mittleren Schütthöhe von 1,20 m" erfüllt diese Voraussetzungen nicht.<br />

VwGH 15.7.1999, 98/07/0106; 16.9.1999, 99/07/0063 (Unbestimmtheit der Anordnung, die<br />

Wasserversorgung in Gemeinden dürfe nicht gefährdet werden, wenn doch, sei eine<br />

zweckmäßige Ersatzlösung durchzuführen)<br />

68. Bei Bestand eines öffentlichen Interesses an der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages<br />

(zur Instandhaltung einer Abwasseranlage) ist die Behörde berechtigt, von Amts wegen<br />

einzuschreiten; die mangelnde Parteistellung Dritter ist dabei ohne Belang. Auch dass das<br />

Einschreiten der Behörde mit einer gewissen Zeitverzögerung erfolgte, ändert am Bestand dieses<br />

öffentlichen Interesses nichts.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0088<br />

69. Der Auftrag, “das im Bereich der Ablagerung der Fässer vorhandene mineralölverunreinigte<br />

Bodenmaterial vollständig abzuheben <strong>und</strong> einer nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung<br />

zuzuführen", ist örtlich <strong>und</strong> inhaltlich ausreichend konkretisiert.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0103<br />

70. Das öffentliche Interesse verlangt die Beseitigung von Verrohrungen, wenn durch diese die<br />

ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers beeinträchtigt wird. Der Einwand, in dem Gewässer<br />

befänden sich gar keine Fische, vermag die sachverständig belegte Beeinträchtigung der<br />

ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers nicht zu entkräften.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0136<br />

71. In einem nachträglichen wr Bewilligungsverfahren betreffend konsenslose Neuerungen kann ein<br />

Dritter für ihn resultierende Nachteile, die sich bereits aus früher bewilligten Anlagenteilen ergeben,<br />

nicht geltend machen. Diese Mängel sind in einem Verfahren nach § 26 geltend zu machen.<br />

VwGH 29.6.2000, 2000/07/0005<br />

72. Die Behörde hat im wasserpolizeilichen Verfahren bei der Entscheidung, ob die Maßnahme einer<br />

Bewilligung zugänglich ist <strong>und</strong> ob sie demnach einen Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 oder einen<br />

Auftrag nach § 138 Abs 1 zu erlassen hat, von den Bestimmungen des WRG auszugehen.<br />

Demgegenüber hat die nach dem AWG zuständige Behörde bei der Frage, ob die Maßnahme<br />

bewilligungsfähig ist, eine Reihe weiterer Vorschriften zu berücksichtigen. Damit besteht aber die<br />

Gefahr, dass eine Maßnahme, die nach wr Gesichtspunkten bewilligungsfähig ist <strong>und</strong> die daher zum<br />

Gegenstand eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 gemacht wird, nach den von der Abfallwirtschaftbehörde<br />

zu beachtenden sonstigen Vorschriften von vornherein keiner Bewilligung<br />

zugänglich ist, so dass der die Bewilligung ansprechende Teil des wasserpolizeilichen Alternativauftrages<br />

von vornherein ins Leere geht. Solches gewollt zu haben kann dem Gesetzgeber aber nicht<br />

unterstellt werden. Hiezu kommt, dass das AWG im § 32 ein eigenes abfallwirtschaftspolizeiliches<br />

Auftragsinstrumentarium für Fälle vorsieht, in denen dem § 29 AWG zuwider gehandelt wurde. Dass<br />

der Gesetzgeber konkurrierende Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei<br />

Zuwiderhandlungen gegen die in § 29 AWG statuierte Bewilligungspflicht schaffen wollte, ist<br />

angesichts des Umstandes, dass er für das abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungsverfahren eine<br />

Konzentration der Verfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen geschaffen hat, nicht<br />

anzunehmen.<br />

Fallen Ablagerungen unter den Bewilligungstatbestand des § 29 Abs 1 Z. 6 AWG, dann ist für einen<br />

wasserpolizeilichen Auftrag kein Raum.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220; 10.8.2000, 2000/07/0031<br />

Wird die wr Bewilligungspflicht als solche verneint, dann kann dies nicht bloß die bewilligungsbezogene<br />

Wasserpolizei (vgl - u.a. - §§ 21a, 27, 138) ausschließen, sondern durchbricht auch<br />

sonst die wr Systematik (zB verteidigbares Wasserbenutzungsrecht, § 22, Wasserbuch,<br />

Bewirtschaftungsregeln usw.); vgl nun § 134a<br />

73. Eine Bindung an ein Straferkenntnis in einem Verfahren nach § 138 scheidet aus, weil § 138<br />

Abs 1 die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht an eine (rechtskräftige) Bestrafung<br />

knüpft.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0075<br />

74. Im wasserpolizeilichen Verfahren ist die Frage der Größe einer Deponie von entscheidender<br />

Bedeutung. Weist nämlich eine Deponie ein Volumen von mindestens 100.000 m³ auf, dann unterliegt<br />

sie nicht mehr einer wr Bewilligung, sondern einer abfallwirtschaftsrechtlichen. Daran ändert auch<br />

der Umstand nichts, dass im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren das WRG anzuwenden ist. Die<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 332 von 390


333<br />

Bewilligung ist nach dem AWG zu erteilen, das die wr Vorschriften rezipiert <strong>und</strong> damit eine wr<br />

Bewilligung verdrängt.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />

75. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst<br />

werden, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem<br />

Leistungsauftrag zu entsprechen, <strong>und</strong> andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren <strong>und</strong><br />

neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang<br />

nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0027 (Hinweis auf die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

I², 984 ff zit Rsp); 3.7.2003, 2000/07/0266; stRsp<br />

Im Anlassfall war daher der Verweis auf eine dem Bescheid angeschlossene Verhandlungsschrift<br />

ohne weitere Konkretisierung nicht ausreichend, da dem Akt mehrere Verhandlungsschriften<br />

beilagen <strong>und</strong> nicht nachvollziehbar war, ob ggf. welche Verhandlungsschrift dem<br />

Bescheid tatsächlich angeschlossen war, <strong>und</strong> welche Aussage des Sachverständigen die<br />

Leistung umschreiben sollte. Im zweiten Fall hätte der Umstand der unrichtigen Bezeichnung<br />

allein nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt, wenn das zu<br />

entfernende Fahrzeug durch andere Merkmale, wie zb die Fahrgestell- <strong>und</strong>/oder Motornummer<br />

oder eine präzise Ortsbezeichnung oder dgl ausreichend fixiert worden wäre.<br />

76. Ein wasserpolizeilicher Auftrag iSd § 138 kann nicht als (bloße) Nebenbestimmung eines wr<br />

Bewilligungsbescheides getroffen werden.<br />

VwGH 18.1.2001, 99/07/0151<br />

77. Ist ein Bescheid mit unbestimmtem Inhalt in Rechtskraft erwachsen, so ändert dies nichts an<br />

seiner Unbestimmtheit. Die Unbestimmtheit bewirkt, dass der Bescheid nicht vollzugstauglich ist.<br />

VwGH 22.2.2001, 2000/07/0254 (Hinweis auf VwGH 16.9.1999, 99/07/0063, 21.10.1999,<br />

99/07/0080)<br />

78. Die Vorschreibung einer Leistungsfrist nach § 59 AVG setzt keinen vollstreckbaren Bescheid<br />

voraus, weil eine derartige Frist zur Ausführung der Leistung gleichzeitig mit der Verpflichtung zur<br />

Herstellung eines bestimmten Zustandes auszusprechen ist.<br />

VwGH 22.3.2001, 2001/07/0003 (Hinweis auf VwGH 29.6.2000, 98/07/0146)<br />

79. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung nach § 59 Abs 2 AVG auszuübenden<br />

Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie<br />

objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des<br />

konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu<br />

erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne<br />

Einfluss auf die gem § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist bleiben.<br />

VwGH 22.3.2001, 2001/07/0003 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0067, 23.5.1996,<br />

96/07/0071); 24.4.2003, 2000/07/0247 (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren,<br />

Band I², unter E 355 zu § 59 AVG zit Rsp).<br />

80. Das bloße Ansuchen um wr Bewilligung bewirkt noch nicht die Herbeiführung eines konsensgemäßen<br />

Zustandes.<br />

VwGH 22.3.2001, 2000/07/0046 = RdU-LSK 2002/15<br />

81. Die Behörde darf von § 68 Abs 2 AVG nur dann Gebrauch machen, wenn damit keine<br />

Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verb<strong>und</strong>en ist. Ein wasserpolizeilicher Auftrag mit<br />

einem faktisch nicht erfüllbaren Inhalt vermittelt aber keine derartige durch die Rechtskraft geschützte<br />

Rechtsstellung.<br />

VwGH 17.5.2001, 2001/07/0034 (Auftrag, nicht existierende Gebäudeteile zu entfernen)<br />

82. Liegt keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer vor, kann das im § 105<br />

Abs 1 lit b genannte öffentliche Interesse nicht verletzt <strong>und</strong> die Erforderlichkeit der Beseitigung einer<br />

eigenmächtigen Neuerung auch nicht darauf gestützt werden.<br />

VwGH 17.5.2001, 2001/07/0034 (Hinweis auf VwGH 17.1.1984, 83/07/0224, 29.6.1995,<br />

94/07/0136)<br />

83. Hat sich die Behörde erster Instanz (im Vollstreckungsverfahren) bemüht, durch Einholung<br />

mehrerer Kostenvoranschläge das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes<br />

festzustellen, ist ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich, wenn der Verpflichtete selbst<br />

keine geeigneten, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde darlegenden konkreten Umstände,<br />

allenfalls durch Vorlage von entsprechenden Kostenvoranschlägen darlegt.<br />

VwGH 25.6.2001, 2001/07/0042 (Hinweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0090)<br />

84. Ein wasserpolizeilicher Auftrag stellt keine – <strong>und</strong> zwar auch keine bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist<br />

befristete – wr Bewilligung für den vorgef<strong>und</strong>enen konsenswidrigen Zustand dar.<br />

VwGH 23.1.2002, 2000/07/0244 = RdU-LSK 2003/7<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 333 von 390


334<br />

85. Sind Feststellungen darüber, welche Bestimmungen des WRG übertreten wurden, unterblieben,<br />

dann fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung, um die Rechtmäßigkeit des erteilten wasserpolizeilichen<br />

Auftrags überprüfen zu können.<br />

VwGH 21.3.2002, 2000/07/0056; 27.5.2003, 2002/07/0090<br />

86. Die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a erfordert, wenn nicht ein<br />

Verlangen eines Betroffenen vorliegt, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses.<br />

VwGH 21.3.2002, 2001/07/0174; stRsp<br />

87. Ein Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG, der eine GesmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet<br />

worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen,<br />

weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Gr<strong>und</strong> der dadurch entstehenden Kosten die Konkursmasse<br />

vermindert. Auf Gr<strong>und</strong> der Gleichartigkeit der vermögensmäßigen Auswirkungen kann diese Aussage<br />

auch sinngemäß auf wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 Abs 1 lit a übertragen werden.<br />

Gem § 1 Abs 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene<br />

Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört hat, oder das er während des Konkurses<br />

erlangt hat (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Die Konkurseröffnung beseitigt nicht<br />

die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig <strong>und</strong> behält auch die<br />

Sachlegitimation <strong>und</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung<br />

seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner<br />

verfügungsunfähig <strong>und</strong> daher insoweit auch prozessunfähig.<br />

Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die<br />

Konkursmasse hat insoweit auch den Gemeinschuldner im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu<br />

vertreten.<br />

Nach § 14 Abs 1 KO sind Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren<br />

Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, nach ihrem Schätzwert in<br />

inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen. Die Eröffnung eines<br />

Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren, insb ein solches,<br />

welches einen Auftrag nach § 138 zum Ziel <strong>und</strong> Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten<br />

durch den Masseverwalter) nicht unzulässig. Dem steht auch § 14 KO nicht entgegen. Die §§ 14 ff KO<br />

regeln nämlich die Behandlung von „Forderungen" im Konkursverfahren. Ein wasserpolizeilicher<br />

Auftrag nach § 138 stellt jedoch keine Forderung iSd vorgenannten Gesetzesstellen der Konkursordnung<br />

dar, es handelt sich hiebei vielmehr um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag<br />

der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls<br />

mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die im § 138<br />

näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert.<br />

Die Tatsache, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet worden ist, setzt<br />

sie nicht rechtlich zur Entsorgung außer Stande. Dem Vorbringen, dass die „Konkursmasse" weder<br />

über das erforderliche qualifizierte Personal noch über die Möglichkeit zur Entsorgung <strong>und</strong> die<br />

notwendigen finanziellen Mittel dazu verfüge, ist zu entgegnen, dass Zumutbarkeitsüberlegungen<br />

wirtschaftlicher Art in der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erlassung eines Auftrages gem § 138<br />

keinen Raum haben.<br />

Das Verfahren nach § 138 hat die Erlassung eines Leistungsbescheides <strong>und</strong> somit eines Exekutionstitels,<br />

nicht jedoch eine allfällige Ersatzvornahme zum Gegenstand. Demnach kommt auch dem<br />

Vorbringen betreffend die konkursrechtliche Einordnung der Kosten einer Ersatzvornahme keine<br />

Relevanz zu.<br />

VwGH 18.9.2002, 99/07/0104 (mit Hinweis auf VwGH 28.6.1976, VwSlg Nr. 9098/A,<br />

29.11.1965, Slg NF Nr 6.809/A, <strong>und</strong> 23.5.1996, 96/07/0071)<br />

88. Dass das Bestandsverhältnis betreffend das Gr<strong>und</strong>stück, auf dem sich Ablagerungen befinden,<br />

gelöst wurde, bewirkt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides, weil ein aufrechtes Bestandsverhältnis<br />

keine Voraussetzung für einen Auftrag gem § 138 darstellt. Dies gilt sinngemäß auch für die<br />

Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit.<br />

VwGH 18.9.2002, 99/07/0104<br />

89. Eine Betriebsschließung sieht § 138 nicht vor.<br />

VwGH 18.9.2002, 2002/07/0061<br />

90. Dass die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages vom Auftragsadressaten einen Eingriff in<br />

Rechte Dritter verlangt, steht für sich allein der Gesetzmäßigkeit des erlassenen Auftrages nicht<br />

entgegen, weil es dem Auftragsadressaten frei steht, zur Überwindung eines der Auftragserfüllung<br />

durch Dritte entgegengesetzten Widerstandes seinerseits die WRbeh anzurufen, der sodann die<br />

Aufgabe gestellt ist, den der Auftragserfüllung entgegengesetzten Widerstand bescheidmäßig zu<br />

beseitigen.<br />

Der den allfälligen Widerstand Dritter überwindende behördliche Bescheidspruch muss nicht<br />

notwendig gleichzeitig mit dem Abspruch über den gewässerpolizeilichen Auftrag ergehen. Lässt sich<br />

die Frage, ob von der Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages betroffene Dritte dieser Erfüllung<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 334 von 390


335<br />

Widerstand entgegensetzen werden, nicht in jedem Falle von vornherein schon im Einparteienverfahren<br />

über die Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrages vorhersehen, dann sind<br />

„vorbeugende" Durchsetzungsbescheide gegenüber betroffenen Personen rechtlich auch nicht<br />

zwingend geboten. Sollte es der WRbeh allerdings nicht gelingen, einen Widerstand sich auf ihre<br />

Rechtspositionen berufender Dritter gegen den Vollzug der dem Verpflichteten aufgetragenen<br />

Maßnahmen zu überwinden, dann würde sich der dem Verpflichteten erteilte Auftrag im Nachhinein<br />

als <strong>und</strong>urchführbar herausstellen, ohne dass damit aber eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte<br />

des Verpflichteten verb<strong>und</strong>en sein könnte. Hätte eine solche nachträglich hervorgekommene<br />

Teilunmöglichkeit der Durchführung des gewässerpolizeilichen Auftrages doch zur Folge, dass der<br />

Verpflichtete weder mit dem Versuch einer Zwangsvollstreckung des Auftrages in diesem Umfang<br />

belastet werden dürfte, noch ihm verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen rechtens drohen könnten.<br />

Das Risiko des verwaltungsrechtlichen Erfolges eines Widerstandes in ihren Rechten berührter Dritter<br />

gegen die Durchführung eines erteilten gewässerpolizeilichen Auftrages trägt die WRbeh <strong>und</strong> nicht<br />

der Auftragsadressat. Das Ausbleiben von Duldungsbescheiden gegenüber Gr<strong>und</strong>eigentümern<br />

bewirkt damit noch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Verpflichteten durch den ihm<br />

erteilten wasserpolizeilichen Auftrag.<br />

VwGH 17.10.2002, 99/07/0036<br />

91. Dass sich die Behörde in der Formulierung des von ihr erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages<br />

auf das Gebot zur Beseitigung der konsenslos getätigten Ablagerungen beschränkt hat, ohne dem<br />

Verpflichteten weitere Maßnahmen iS etwa einer Wiederverfüllung des Geländes oder sonstiger zur<br />

Hintanhaltung anderer Schäden gebotener Maßnahmen vorzuschreiben, begründet keine rechtswidrige<br />

Belastung des Verpflichteten <strong>und</strong> vermag eine Verletzung seines geltend gemachten<br />

subjektiv-öffentlichen Rechts nicht herzustellen.<br />

VwGH 17.10.2002, 99/07/0036<br />

92. Die Leistungsfrist wäre dann rechtswidrig iSd nach § 59 Abs 2 AVG bei der Setzung einer solchen<br />

Frist auszuübenden Ermessens, wenn sie objektiv ungeeignet wäre, dem Verpflichteten unter<br />

Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen<br />

Leistung zu ermöglichen.<br />

VwGH 17.10.2002, 99/07/0036 (Hinweis auf VwGH 22.3.2001, 2001/07/0003 = RdU<br />

93. Nach stRsp ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides weder maßgebend,<br />

wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie der<br />

Inhalt objektiv zu verstehen ist. Hiebei sind bei der Auslegung die für Gesetze zu beachtenden<br />

Auslegungsregelungen analog heranzuziehen <strong>und</strong> es darf, so wie einem Gesetz kein verfassungswidriger<br />

Sinn unterstellt werden darf, auch einem Bescheid ohne Notwendigkeit kein rechtswidriger<br />

Sinn beigelegt werden. Der Spruch eines Bescheides ist somit im Zweifel iSd angewendeten<br />

Gesetzes auszulegen.<br />

VwGH 20.3.2003, 2001/07/0098 (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²,<br />

zu § 59 AVG E 31, 35, 39, 40 zit Rsp)<br />

94. Eine Frist zur Erbringung einer Leistung darf nach stRsp des VwGH nicht für einen in der<br />

Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, weil sonst dem Verpflichteten die Erfüllung<br />

seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist.<br />

VwGH 16.10.2003, 2000/07/0256 (Hinweis auf VwGH 21.11.2002, 2002/07/0108, mwN)<br />

95. Nach stRsp ist die Frage, ob ein Wiederherstellungsauftrag den Bestimmtheitsanforderungen des<br />

§ 59 Abs 1 AVG entspricht, an Hand des Inhaltes des Spruches, ggf unter Einbeziehung weiterer,<br />

einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches<br />

im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist.<br />

VwGH 16.10.2003, 2003/07/0041 (Hinweis auf VwGH 11.9.2003, 2003/07/0037, mwN)<br />

96. Es ist davon auszugehen, dass eine spätere rechtskräftige wr Bewilligung (zur Verrieselung von<br />

Grauwässern nach UV-Bestrahlung) zum Einen die frühere wr Bewilligung (zur Versickerung von<br />

Abwässern nach Ozonierung) – sollte diese nicht bereits nach § 27 Abs 1 lit f erloschen sein - nach<br />

der Regel „lex posterior derogat legi priori“ materiell derogiert hat <strong>und</strong> dass zum Anderen auch der<br />

wasserpolizeiliche Auftrag (zur Einstellung der Versickerung ohne Ozonbehandlung) mit dem Tag der<br />

Erlassung des (späteren) rechtskräftigen (Bewilligungs-)Bescheides seine Rechtswirksamkeit verloren<br />

hat.<br />

VwGH 11.12.2003, 2002/07/0158 (Hinweis auf VwGH 31.1.1989, 87/07/0040)<br />

97. Aus einem behördlichen Handlungsauftrag nach § 138 können Dritte nicht verpflichtet werden.<br />

VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht<br />

(2000), zu § 138 E 197 zit Rsp)<br />

98. Ist ein wasserpolizeilicher Auftrag nicht auf Gr<strong>und</strong> eines nach § 138 Abs 1 gestellten Verlangens<br />

Betroffener, sondern aus öffentlichen Interessen ergangen, kommt in einem solchen Verfahren außer<br />

dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 335 von 390


336<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht,<br />

zu § 138 WRG E 192 zit Rsp); 8.7.2004, 2003/07/0090<br />

99. Aus der Bestimmung des § 102 lässt sich für eine Parteistellung von Dritten in einem Verfahren<br />

zur Erlassung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 nichts gewinnen, weil<br />

§ 102 nach seinem Regelungsinhalt Anordnungen über die Parteistellung nur für das wr Bewilligungsverfahren<br />

<strong>und</strong> weitere in der genannten Vorschrift ausdrücklich aufgezählte Verfahren trifft, zu denen<br />

aber das Verfahren über einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138<br />

Abs 1 gerade nicht gehört. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Einparteienverfahren,<br />

in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten keine Mitspracherechte zukommen.<br />

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0090 (Hinweis auf VwGH 17.10.2002, 98/07/0061, mwN)<br />

100. Werden in einem gewässerpolizeilichen Auftrag dem Auftragsadressaten Maßnahmen<br />

vorgeschrieben, mit denen in Rechte Dritter eingegriffen wird, so findet nach § 138 Abs 5 die<br />

Vorschrift des § 72 Anwendung. Im Verfahren nach § 72 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer<br />

Duldungspflicht können die von einer aufgetragenen Maßnahme betroffenen Dritten alle zur<br />

Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen, sodass es dem von der<br />

Umsetzung eines gewässerpolizeilichen Auftrages betroffenen Dritten im Verfahren über die<br />

Konkretisierung seiner Duldungspflicht rechtlich auch möglich ist, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen<br />

für die Erlassung des in seine Rechte eingreifenden gewässerpolizeilichen Auftrages<br />

geltend zu machen, ohne dass ihm die Rechtskraft eines solchen Auftrages gegenüber seinem<br />

Adressaten entgegengehalten werden dürfte.<br />

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0090 (Hinweis auf VwGH 17.10.2002, 98/07/0061)<br />

101. Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a muss so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung<br />

durch Ersatzvornahme möglich ist. Dieses Bestimmtheitsgebot gilt auch für Aufträge nach Abs 2<br />

dieser Bestimmung. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare<br />

Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch<br />

der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein.<br />

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0141 (Hinweis auf die bei Oberleitner, WRG (2000) § 138 E 75, zit<br />

Rsp sowie auf VwGH 18.3.1994, 91/07/0147, mwN)<br />

102. Die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung beinhaltet das Gebot, den in diesem Bescheid<br />

umschriebenen gesetzwidrigen Zustand auf Dauer (d.h. so oft sich dieser neuerlich verwirklicht) zu<br />

beseitigen. Mit dem Titelbescheid wird also eine Verpflichtung geschaffen, die durch Erfüllung des<br />

(Entfernungs-)Auftrages nicht erlischt, sondern bei neuerlicher Herbeiführung des inkriminierten<br />

Zustandes nach wie vor wirksam ist. Haben daher die Verpflichteten einen Zustand geschaffen, bei<br />

dem keine Gewässergefährdung mehr zu besorgen ist, dann ist der wasserpolizeiliche Auftrag nicht<br />

vollstreckbar <strong>und</strong> seine Nichtbefolgung nicht strafbar. Sobald die Verpflichteten aber wieder jenen<br />

Zustand herstellen (etwa durch Ablagerung von Mist im nicht umwandeten Bereich), der zu einer<br />

Gewässergefährdung führt, <strong>und</strong> den Anlass für die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages<br />

gegeben hat, ist dieser auch wieder vollstreckbar <strong>und</strong> seine Nichtbefolgung strafbar.<br />

VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050 (Hinweis auf VwGH 20.6.1988, 88/10/0053)<br />

Abs 1 – „eigenmächtige Neuerung“<br />

1. Die Herstellung eines Grabens, durch welchen der natürliche Ablauf des Gewässers gehemmt wird,<br />

ist eine eigenmächtige Neuerung.<br />

VwGH 24.10.1883, Slg 1882; 30.3.1960, 2519/58<br />

2. Die Wiederherstellung einer durch Naturereignisse beseitigten Wasserbenutzungsanlage lässt sich<br />

weder unter den Begriff einer eigenmächtigen Neuerung noch unter jenen der Nachholung einer<br />

unterbliebenen Arbeit subsumieren. Das Erstere nicht, weil das Moment der Eigenmächtigkeit<br />

mangelt, das Letztere nicht, weil die Nachholung einer unterlassenen Arbeit den Bestand einer Anlage<br />

zur Voraussetzung hat <strong>und</strong> in der Neuerrichtung einer zerstörten Anlage nicht die Nachholung einer<br />

Arbeit erblickt werden kann.<br />

VwGH 27.4.1893, Slg 7229<br />

3. Als eigenmächtige Neuerung ist jede Änderung des Zustandes eines Gewässers oder des<br />

konsentierten Bestandes einer Wasseranlage anzusehen, soferne die Änderung einer wr Bewilligung<br />

bedarf.<br />

VwGH 20.4.1900, Slg 14.074; 19.3.1903, Slg 1637 (zu NÖ. WRG; Abweichungen vom wr<br />

Konsens bei Ausführung der Anlage); 3.5.1906,Slg 4390; 25.5.1950, Slg 1464 (ohne wr<br />

Bewilligung errichtete Anlage zur Schottergewinnung aus dem Bett eines öffentlichen<br />

Gewässers); 22.11.1956, Slg 4211; 26.3.1957, 1155/56; 19.3.1959, Slg 4913<br />

4. Die Wiederherstellung einer verfallenen Wasserbenutzungsanlage ohne entsprechende wr.<br />

Bewilligung ist eine eigenmächtige Neuerung.<br />

VwGH 30.6.1932, Slg 17.249<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 336 von 390


337<br />

5. Eigenmächtige Neuerungen iSd § 138 liegen vor, wenn zwar vertragliche Benutzungsrechte <strong>und</strong><br />

gewerberechtliche Befugnisse bestehen, aber kein wr Titel zum Betrieb der Anlage vorliegt.<br />

VwGH 25.5.1950, Slg 1464<br />

6. Eine Maßnahme ist dann als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 zu beurteilen, wenn für sie eine wr<br />

Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde.<br />

VwGH 22.11.1956, Slg 4211 A; 23.6.1957, 1155/56; 19.3.1959, Slg 4913; 23.6.1960,<br />

Slg 5327; 12.1.1973, 1673/72 (nach § 38 bewilligungspflichtiger Zaun); 8.2.1974, 1353/73,<br />

Slg 8551 A; 13.4.1982, 81/07/0227; 3.7.1984, 83/07/0301; 18.9.1984, 83/07/0244, 0245;<br />

20.11.1984, 84/07/0210, 0211; 19.3.1985, 84/07/0393, 0394; 14.4.1987, 86/07/0267;<br />

15.9.1987, 87/07/0057; 22.12.1987, 87/07/0147; 5.7.1988, 84/07/0181; 7.3.1989, 85/07/0059;<br />

21.12.1989, 89/07/0105; 29.1.1991, 90/07/0153, 0154, 0155; 12.2.1991, 90/07/0128;<br />

24.9.1991, 91/07/0016; 2.6.1992, 89/07/0153; 15.12.1992, 91/07/0168; 12.10.1993,<br />

91/07/0109, 92/07/0002; 16.11.1993, 93/07/0085, 93/07/0094; 8.1.1994, 93/07/0063,<br />

93/07/0105 = RdU 20, 21/1994; 22.2.1994, 93/07/0154; 18.3.1994, 91/07/0147; 18.3.1994,<br />

93/07/0187; 19.4.1994, 93/07/0171; 19.5.1994, 93/07/0162 = RdU 27/1995; 28.7.1994,<br />

92/07/0154; 25.10.1994, 92/07/0097, 92/07/0098; 31.1.1995, 94/07/0078; 31.1.1995,<br />

94/07/0115; 31.1.1995, 92/07/0188; 28.3.1995, 93/07/0161; 23.5.1995, 91/07/0105 = RdU<br />

113/1996; 27.6.1995, 92/07/0208 = RdU 105/1996; 27.6.1995, 92/07/0213; 29.6.1995,<br />

94/07/0136; 20.7.1995, 94/07/0184; 20.7.1995, 95/07/0044; 21.9.1995, 93/07/0005;<br />

24.10.1995, 93/07/0130; 14.12.1995, 93/07/0147; 28.3.1996, 95/07/0171; 26.6.1996,<br />

96/07/0052; 11.7.1996, 94/07/0019; 19.9.1996, 94/07/0031; 29.10.1996, 94/07/0021;<br />

23.10.1997, 97/07/0144; 15.7.1999, 98/07/0106; 25.11.1999, 99/07/0144; 9.3.2000,<br />

99/07/0136; 25.5.2000, 99/07/0213; 29.6.2000, 99/07/0114; 29.6.2000, 99/07/0220;<br />

14.12.2000, 2000/07/0236; 25.6.2001, 2000/07/0290; 28.6.2001, 2000/07/0053 = RdU-LSK<br />

2002/3; 21.3.2002, 2000/07/0056; 21.3.2002, 2001/07/0174; 25.7.2002, 98/07/0073;<br />

18.9.2002, 2000/07/0086; 18.9.2002, 2002/07/0061; 17.10.2002, 99/07/0036; 20.3.2003,<br />

2001/07/0098; 3.7.2003, 2000/07/0266; 16.10.2003, 2000/07/0252 = RdU-LSK 2004/4;<br />

16.10.2003, 2003/07/0031; 22.4.2004, 2004/07/0017; 22.4.2004, 2004/07/0033; 8.7.2004,<br />

203/07/0141; 8.7.2004, 2003/07/0141; 21.10.2004, 2003/07/0132; stRsp<br />

a) mit dem Zusatz, es könne sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende<br />

Veränderungen handeln:<br />

VwGH 19.6.1990, 89/07/0126; 26.5.1992, 92/07/0001; 25.5.1993, 91/07/0058, 91/07/0164;<br />

27.9.1994, 91/07/0036; 23.5.1995, 91/07/0120 = RdU 49/1997; 21.9.1995, 95/07/0084 = RdU<br />

113/1996; 24.10.1995, 91/07/0066 = RdU 129/1996; 13.11.1997, 97/07/0035; 13.11.1997,<br />

97/07/0096; 23.4.1998, 98/07/0004; 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU 48/2001; 25.5.2000,<br />

97/07/0054; 20.9.2001, 2000/07/0222 = RdU-LSK 2002/4; 21.3.2002, 2000/07/0056;<br />

21.3.2002, 2001/07/0174; 25.7.2002, 98/07/0073; 18.9.2002, 2000/07/0086; 16.10.2003,<br />

2000/07/0256; 21.10.2004, 2003/07/0132; 21.10.2004, 2003/07/0132; stRsp<br />

b) mit dem Nebensatz, „sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind":<br />

VwGH 25.1.1996, 93/07/0074 = RdU 103/1998; 2.10.1997, 95/07/0014; 18.2.1999,<br />

99/07/0007; 17.5.2001, 2001/07/0034; 17.10.2002, 99/07/0036; 8.7.2004, 2003/07/0141;<br />

stRsp<br />

c) bzgl. Aufrechterhalten <strong>und</strong> Nutzen der von einem anderen herbeigeführten eigenmächtigen<br />

Neuerung siehe auch unten VwGH 18.9.1984, 83/07/0244 uva<br />

7. Eine bereits vor Inkrafttreten des WRG 1934 (1.11.1934) errichtete Anlage iSd § 38 ist nicht als<br />

eigenmächtige Neuerung anzusehen, weil für sie nach den bis zum 1.11.1934 bestandenen wr<br />

Vorschriften keine Bewilligung erforderlich war.<br />

VwGH 22.11.1956, Slg 4211; 8.2.1974, 1353/74<br />

8. Als eigenmächtige Neuerung muss es auch angesehen werden, wenn eine bewilligungsbedürftige<br />

Anlage nach Erlöschen des Wasserrechts weiter benützt wird. In einem solchen Fall liegt die<br />

Neuerung in der Änderung der rechtlichen Situation, indem die Anlage nunmehr ohne wr Bewilligung<br />

betrieben wird.<br />

VwGH 19.3.1959, Slg 4913; 22.12.1987, 87/07/0147; 14.12.1995, 94/07/0156<br />

9. Eine mögliche Schädigung der Fischerei durch eine im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgende<br />

Schottergewinnung macht diese nicht bewilligungspflichtig <strong>und</strong> bietet keine Gr<strong>und</strong>lage für eine<br />

Anwendung des § 15 oder des § 138.<br />

VwGH 20.9.1962, Slg 5864<br />

10. Als Neuerung ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wr Bewilligung bedürftigen<br />

punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten<br />

Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen<br />

konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG iSd § 138 Abs 1 darstellt.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 337 von 390


338<br />

Als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages kommt daher auch derjenige in Betracht, der den<br />

von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrechterhält <strong>und</strong> nutzt.<br />

VwGH 18.9.1984, 83/07/0244, 0245; 20.11.1984, 84/07/0210, 0211; 19.3.1985, 84/07/0393,<br />

0394; 15.9.1987, 87/07/0057; 5.7.1988, 84/07/0181 (zum ersten Satz); 26.2.1991,<br />

90/07/0147; 20.4.1993, 91/07/0044; 12.10.1993, 91/07/0109; 19.4.1994, 93/07/0171;<br />

28.7.1994, 92/07/0154; 5.7.1988, 84/07/0181 (zum 1. Satz); 12.10.1993, 91/07/0109;<br />

12.2.1991, 90/07/0128; 20.7.1995, 94/07/0174 (dass der Rechtsvorgänger des in Pflicht<br />

Genommenen im Eigentum die Anlage errichtet hat, ist für das Vorliegen einer eigenmächtigen<br />

Neuerung in Bezug auf Letzteren unbeachtlich); 21.9.1995, 93/07/0005;<br />

21.9.1995, 94/07/0182; 21.9.1995, 95/07/0059; 21.9.1995, 95/07/0081 (Anlage nach § 38);<br />

24.10.1995, 94/07/0175; 26.6.1996, 96/07/0010; 29.10.1996, 94/07/0021 (gem § 38<br />

bewilligungspflichtiger Maschendrahtzaun); 14.5.1997, 97/07/0027; 26.5.1998, 97/07/0060<br />

(Irrelevanz des Zeitpunktes einer Änderung an einer Steganlage); 25.5.2000, 97/07/0054;<br />

25.5.2000, 99/07/0213; 29.6.2000, 99/07/0114; 10.8.2000, 2000/07/0048 (bloßes Ansuchen<br />

um nachträgliche Genehmigung kann nicht als „Aufrechterhalten" gesehen werden);<br />

14.12.2000, 2000/07/0236; 18.9.2002, 2000/07/0086; 11.12.2003, 97/07/0054 = RdU-LSK<br />

2004/5; 22.4.2004, 2004/07/0033; 21.10.2004, 2003/07/0132; stRsp<br />

11. Wurde für eine bereits vor der WR-Nov 1959 betriebene - dh. seit dieser Nov jedenfalls wr<br />

bewilligungspflichtige - Deponie weder eine wr Bewilligung eingeholt noch fristgerecht gem § 142<br />

Abs 1 die Eintragung im Wasserbuch beantragt, so stellt diese Deponie seit dem 30.4.1960 eine<br />

unerlaubte Neuerung dar.<br />

VwGH 20.11.1984, 84/07/0210, 0211; 20.9.1990, 86/07/0096; 19.4.1994, 93/07/0171<br />

12. Eine wr Bewilligung kann nur in die Zukunft wirken, aber nichts daran ändern, dass eine frühere<br />

Ableitung von Abwässern konsenslos erfolgt ist. Dies gilt auch, wenn eine wr Bewilligung zwar erwirkt<br />

wurde, von ihr aber mangels Fertigstellung der erforderlichen Anlagen noch nicht Gebrauch gemacht<br />

werden kann.<br />

VwGH 28.2.1989, 88/07/0115<br />

13. Eine eigenmächtige Neuerung in Form einer willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse<br />

liegt dann <strong>und</strong> insoweit nicht vor, als ein privatrechtlicher Titel hiezu berechtigt.<br />

VwGH 7.3.1989, 85/07/0059<br />

14. Die Herstellung eines Gr<strong>und</strong>wasserteiches vor Inkrafttreten der WRG-Nov 1959 stellt eine<br />

unerlaubte Neuerung dar, wenn weder gem § 142 Abs 2 ein Wasserbenutzungsrecht noch gem § 142<br />

Abs 1 ein Antrag auf Eintragung einer vorher bewilligungslosen Wasserbenutzung nachgewiesen wird.<br />

VwGH 25.4.1989, 85/07/0251<br />

15. Sind im wr Bewilligungsbescheid für das Ablagern von Müll in einer Grube keine Bestimmungen<br />

darüber enthalten, ob bzw inwieweit eine Schüttung über Geländeniveau zulässig ist, dann ist die<br />

konsensgemäße Ablagerung mit der Verfüllung der Grube beendet <strong>und</strong> eine Müllablagerung über<br />

Geländeniveau nicht konsensgemäß.<br />

VwGH 24.10.1989, 88/07/0131<br />

16. Wird durch Einführung <strong>und</strong> Weiterentwicklung bestimmter Produktionsprozesse zwar der CSB-<br />

Ausstoß in das Abwasser reduziert, zugleich aber die organische Abwasserfracht erhöht, so ist diese<br />

Vorgangsweise, wenn sie eigenmächtig erfolgt, nach § 138 Abs 1 lit a zu beurteilen.<br />

VwGH 19.6.1990, 89/07/0126<br />

17 Ob eine eigenmächtige Neuerung vorliegt, ist nur an Hand des WRG zu beurteilen; das Vorliegen<br />

einer baubehördlichen Bewilligung ist unerheblich.<br />

VwGH 29.1.1991, 90/07/0153, 0154, 0155<br />

18. Die einer wr Bewilligung spruchgemäß beigefügte Bedingung, ein Detailprojekt nachzureichen, hat<br />

als echte Bedingung die Folge, dass ohne entsprechende Nachreichung die bewilligte Anlage als<br />

eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a zu qualifizieren ist.<br />

VwGH 22.9.1992, 92/07/0152<br />

19. Sind Einzelsubstanzen im Bewilligungsbescheid nicht genannt, kann daraus noch nicht der<br />

Schluss gezogen werden, dass die Ableitung von im Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich<br />

genannten Substanzen nicht konsentiert worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die wr<br />

Bewilligung alle jene Stoffe umfasst, die im Zeitpunkt der Bewilligung im ggst. Abwasser typisch <strong>und</strong><br />

unvermeidlich enthalten waren.<br />

Nicht von der wr Bewilligung umfasst - <strong>und</strong> daher als eigenmächtige Neuerung zu qualifizieren - ist die<br />

Ableitung von Stoffen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht betriebstypisch im Abwasser enthalten<br />

waren <strong>und</strong> mit den damals festgesetzten Summenparametern nicht beschrieben worden sein konnten.<br />

Dass diese Stoffe wassergefährdend sind, sagt für sich allein noch nichts über die Konsenswidrigkeit<br />

ihrer Ableitung aus.<br />

VwGH 25.5.1993, 91/07/0058<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 338 von 390


339<br />

20. Die Rechtskraft des Kollaudierungsbescheides steht einem Vorgehen der Behörde nach § 138<br />

Abs 1 lit a hinsichtlich solcher - mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang<br />

stehender - Mängel <strong>und</strong> Abweichungen entgegen, die im Rahmen des Kollaudierungsbescheides<br />

wahrzunehmen die Behörde verabsäumt hat. Ist ein solcher innerer Zusammenhang des<br />

konsenswidrigen Sachverhaltes mit dem bewilligten Projekt aber nicht zu erkennen, kann nach § 138<br />

Abs 1 lit a vorgegangen werden.<br />

VwGH 12.10.1993, 91/07/0087, Slg NF 13.919/A; 14.12.1995, 93/07/0147; 20.2.1997,<br />

96/07/0105; 25.7.2002, 98/07/0095; 18.9.2002, 98/07/0096<br />

Siehe Rsp zu § 121<br />

21. Geht der getätigte Schotterabbau erheblich über das konsentierte Ausmaß hinaus, dann ist er als<br />

eigenmächtig vorgenommene Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a zu qualifizieren <strong>und</strong> von der wr<br />

Bewilligung in keiner Weise gedeckt. Unter diesen Voraussetzungen fehlt der erforderliche sachliche<br />

Zusammenhang zur wr Bewilligung, sodass Sanierungsmaßnahmen nicht auf § 29 Abs 1, sondern auf<br />

§ 138 Abs 1 lit a zu stützen sind.<br />

VwGH 28.3.1995, 94/07/0074<br />

22. Die Bewilligungspflicht gem § 32 ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der<br />

Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Es<br />

entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge, dass bei der Einbringung von nur durch eine mechanische<br />

Kläranlage vorgereinigten häuslichen Abwässern in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß<br />

geringfügiger Art zu rechnen ist.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0044 (Hinweis auf VwGH 25.5.1993, 91/07/0164 mwN)<br />

23. Besteht für eine Anlage eine Bewilligungsfiktion dann fehlt es am Tatbestandsmerkmal der<br />

eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0084 = RdU 115/1996 (zu § 33g Abs 1); 14.12.1995, 94/07/0156;<br />

23.10.1997, 97/07/0144 (Indirekteinleiter - § 33g Abs 3)<br />

24. Der weitere Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage, deren wr Bewilligung durch Zeitablauf<br />

erloschen ist, stellt eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 dar, wenn er nicht zufolge Vorliegens der<br />

Tatbestandsvoraussetzungen des § 33g Abs 1 durch die Rechtsfolge der Bewilligungsfiktion (nun<br />

Bewilligungsfreistellung) dieser Gesetzesbestimmung gedeckt ist.<br />

VwGH 14.12.1995, 94/07/0156<br />

25. Sowohl die erhebliche Verbreiterung einer Überfurt als auch deren unsachgemäße, eine<br />

Gefährdung herbeiführende Ausführung schließen es aus, die gesetzten Maßnahmen als in jenem<br />

Rahmen zu beurteilen, der noch als Instandhaltung oder Sanierung der Überfurt in ihrer seinerzeit<br />

bestandenen Weise angesehen hätte werden können.<br />

VwGH 25.1.1996, 93/07/0074 = RdU 103/1998<br />

26. Die Frage, ob eine ohne Bewilligung vorgenommene Maßnahme einer Bewilligung bedurft hätte,<br />

ist im Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gem § 138 als Hauptfrage zu<br />

beurteilen.<br />

VwGH 28.3.1996, 95/07/0171; 26.6.1996, 93/07/0052<br />

27. Eine Wehranlage stellt nur dann keine im wr Überprüfungsverfahren relevante Abweichung vom<br />

bewilligten Projekt dar (die nach § 138 zu behandeln wäre), wenn sie in keinem Zusammenhang mit<br />

dem bewilligten Projekt (Fischteich) stünde. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht schon dann zu<br />

verneinen, wenn diese Wehranlage in den dem wr Bewilligungsbescheid zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Projektsunterlagen nicht vorgesehen war.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0203 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 91/07/0087)<br />

28. Erst geplante, aber noch nicht verwirklichte Maßnahmen können von vornherein nicht Gegenstand<br />

eines Auftrages nach § 138 sein, da die Planung von Maßnahmen allein noch keine eigenmächtige<br />

Neuerung darstellt.<br />

VwGH 13.11.1997, 97/07/0096<br />

29. Ein Bescheid, mit welchem seinem Adressaten die Bewilligung erteilt wird, das darin beschriebene<br />

Vorhaben zu verwirklichen, setzt die geltenden Gesetze nicht außer Kraft <strong>und</strong> schafft auch bis zum<br />

Zeitpunkt der Fertigstellung des bewilligten Vorhabens keinen rechtsfreien Zeitraum. Der Rechtsansicht,<br />

auf Gr<strong>und</strong> eines erteilten Konsenses müsse der Bewilligungsinhaber nur die Übereinstimmung<br />

des „fertig gestellten" Vorhabens mit dem Konsens gewährleisten, während des Zeitraumes<br />

der Arbeiten zur Realisierung des Konsenses sei er aber der Einhaltung der einschlägigen Gesetze<br />

enthoben, muss mit der gebotenen Entschiedenheit widersprochen werden.<br />

Sieht ein bewilligtes Projekt zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung einer Anlage die technisch<br />

im einzelnen erforderlichen Umsetzungsschritte samt allen erforderlichen Zwischenschritten <strong>und</strong><br />

Übergangslösungen in ausreichend detaillierter Weise vor, dann gebietet konsensgemäßes Handeln<br />

in der Realisierung des bewilligten Projektes auch eine strikte Befolgung des mit dem Projekt<br />

bewilligten Umsetzungsprozesses in all seinen Einzelheiten.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 339 von 390


340<br />

Wurde ein Projekt aber bewilligt, ohne dass es die einzelnen, zu seiner Verwirklichung technisch<br />

erforderlichen Schritte in einer Weise enthält, mit der eine konsensgemäße Vorgangsweise des<br />

Bewilligungsinhabers in der Projektsrealisierung hinreichend deutlich definiert ist, dann kann ein darin<br />

gelegener Mangel des bewilligten Projektes nicht zu Lasten jener Rechtsgüter gehen, deren Schutz<br />

den Behörden gesetzlich auferlegt ist.<br />

Jeder durch eine Baumaßnahme geschaffene, durch erteilte Konsense aber nicht gedeckte Zustand<br />

berechtigt die WRbeh zu einem Vorgehen nach § 138 dann, wenn dieser herbeigeführte Zustand wr<br />

bewilligungspflichtig ist oder eine Verletzung einer auf Gr<strong>und</strong> bestehender wr Bewilligungen<br />

gegebenen Erhaltungspflicht nach § 50 darstellt. Auch mit solchen („nur") im Zuge der Projektsrealisierung<br />

gesetzten Maßnahmen wird der Tatbestand einer Übertretung des WRG iSd § 138 Abs 1<br />

verwirklicht, was die WRbeh nach Maßgabe des Vorliegens der weiteren Tatbestandselemente der<br />

genannten Vorschrift zur Verhängung der in dieser Norm unterschiedlich vorgesehenen Rechtsfolgen<br />

berechtigt.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 (Abfalldeponie)<br />

Bei Änderungsprojekten ist zur rechtlichen Deckung von Zwischenschritten deren genaue<br />

Darstellung <strong>und</strong> Bewilligung einschließlich dadurch allenfalls bedingter vorübergehender<br />

Abweichungen vom Konsens erforderlich<br />

30. Eine eigenmächtige Neuerung liegt auch dann vor, wenn gegen die Bestimmungen eines Wasserschutzgebietsbescheides<br />

(§ 34) verstoßen wird.<br />

Widersprechen Aufgrabungen (<strong>und</strong> die mit ihnen zusammenhängenden Vorkehrungen) einem<br />

Schutzgebietsbescheid, verwirklicht bereits die bloße Vornahme dieser Maßnahmen den Tatbestand<br />

der eigenmächtigen Neuerung iSd § 138, ohne dass es für die Einstufung als eigenmächtige<br />

Neuerung noch darauf ankäme, welche Auswirkungen mit diesen Maßnahmen verb<strong>und</strong>en sind.<br />

VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092 (Hinweis auf VwGH 21.2.2002, 2001/07/0124)<br />

31. War <strong>und</strong> ist die Bestockung auf dem Gr<strong>und</strong>stück eines Dritten nicht Teil der wr bewilligten Anlage,<br />

so kann auch eine Schlägerung des Auwaldes, egal welchen Ausmaßes, keine bewilligungslos<br />

gesetzte Änderung des bewilligten Zustandes darstellen.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0053 = RdU-LSK 2002/3<br />

32. Besteht keine wr Bewilligungspflicht für eine Maßnahme, kommt die Erteilung eines wasserpolizeilichen<br />

Auftrages nach § 138 schon aus diesem Gr<strong>und</strong> nicht in Frage.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0053 = RdU-LSK 2002/3<br />

Siehe aber § 39 <strong>und</strong> hiezu ergangene Rsp sowie unten VwGH 16.10.2003, 2003/07/0031<br />

33. Die Gründe für einen Deponiebetrieb ohne Vorliegen der dafür erforderlichen wr Bewilligung sind<br />

für die Verwirklichung des Tatbestandselementes einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1<br />

lit a rechtlich irrelevant.<br />

Dass die ungeschützte Lagerung von Abfällen einer wr Bewilligung schon zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme<br />

der Deponie im Jahr 1972 bedurfte, kann im Gr<strong>und</strong>e der nach der damaligen Rechtslage<br />

maßgebenden Bestimmung des § 32 Abs 2 lit c nicht zweifelhaft sein. Ab dem 1. Juli 1990 bedurfte<br />

die Deponie schließlich einer wr Bewilligung nach § 31b, welche Bewilligungspflicht so lange bestand,<br />

als Abfälle gelagert. Dass die Behörden die sachbezogen unbestreitbar vorgelegenen Voraussetzungen<br />

einer wr Bewilligungspflicht der Anlage von Beginn ihres Betriebes an nicht erkannten, mag<br />

ein ungünstiges Licht auf den damaligen Standard des Vollzuges des WRG im B<strong>und</strong>esland [...]<br />

werfen, kann am rechtlich - schon von Beginn des Betriebes an - zu bejahenden Bestehen der wr<br />

Bewilligungspflicht für die Deponie aber nichts ändern. Nichts anderes gilt für die „Notlage" jener<br />

Gemeinden, die ihren Müll auf vertraglicher Gr<strong>und</strong>lage in der Deponie entsorgten. Dass der LH in den<br />

Jahren 1988 <strong>und</strong> 1989 den Versuch unternahm, den damals längst als gesetzwidrig erkannten<br />

Zustand des ohne wr Bewilligung geführten Deponiebetriebes auf dem Wege manifest rechtswidriger<br />

„einstweiliger Verfügungen" aufrecht zu erhalten, bestätigt nur das in diesem B<strong>und</strong>esland auch zu<br />

diesem Zeitpunkt noch zu ortende Vollzugsdefizit des WRG, ist aber kein Umstand, der an der<br />

Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales des § 138 Abs 1 lit a rechtlich das Geringste ändern<br />

könnte. Eine Freiheit des Deponiebetriebes von der wr Bewilligungspflicht kann aus den einstweiligen<br />

Verfügungen des LH nicht erfolgreich abgeleitet werden.<br />

VwGH 17.10.2002, 99/07/0036 (Hinweis auf VwGH 19.4.1994, 93/07/0171, <strong>und</strong> 28.7.1994,<br />

92/07/0154)<br />

34. Unter einer „eigenmächtigen Neuerung“ iSd § 138 ist die Errichtung von Anlagen <strong>und</strong> die Setzung<br />

von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wr Bewilligung einzuholen gewesen wäre, für die eine<br />

solche aber nicht erwirkt wurde. In gleicher Weise kann die Herbeiführung eines mit dem WRG<br />

unvereinbaren <strong>und</strong> daher ebenfalls zu beseitigenden Zustandes, der wr überhaupt nicht bewilligungsfähig<br />

ist, als „eigenmächtige Neuerung“ zu behandeln sein.<br />

VwGH 16.10.2003, 2003/07/0031 (Hinweis auf VwGH 15.7.1999, 98/07/0106, <strong>und</strong> 7.3.1989,<br />

85/07/0059, ua)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 340 von 390


341<br />

35. Haben die abtretenden Wasserberechtigten die ihnen aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen<br />

durchgeführt, der Eigentümer des Quellgr<strong>und</strong>stückes aber die Leitung (wieder) in Betrieb genommen,<br />

dann hat er seiner Verpflichtung, die letztmaligen Vorkehrungen <strong>und</strong> den damit geschaffenen Zustand<br />

zu dulden, zuwidergehandelt. Dieses nicht durch eine wr Bewilligung gedeckte Handeln - wie auch die<br />

Aufrechterhaltung des dadurch herbeigeführten Zustandes - stellt eine eigenmächtige Neuerung iSd<br />

§ 138 Abs 1 lit a dar.<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017 (Hinweis auf § 137 Abs 1 Z 6)<br />

36. Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, stellen<br />

keine für den VwGH verbindlichen Rechtsquellen dar. Die Berufung allein auf einen Erlass oder eine<br />

(unverbindliche) Richtlinie reicht als Rechtsgr<strong>und</strong>lage regelmäßig nicht aus. Die Berufung auf einen<br />

solchen „internen Erlass" nimmt den vorgenommenen Maßnahmen daher nicht den Charakter der<br />

Konsenslosigkeit.<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0042 (Hinweis auf VwGH 20.2.2003, 2002/07/0025)<br />

37. Nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines wr bewilligungsbedürftigen Zustandes ohne diese<br />

Bewilligung stellt eine Übertretung von Bestimmungen iSd § 138 Abs 1 dar, sondern auch die<br />

Aufrechterhaltung, Duldung oder Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder<br />

bestehenden Zustandes.<br />

VwGH 21.10.2004, 2003/07/0132 (Hinweis auf VwGH 23.1.2002, 2000/07/0023); 16.12.2004,<br />

2004/07/0065<br />

Bedeutsam erscheint hier der Begriff der Duldung<br />

38. Der Ausdruck „Vornahme von Neuerungen" umfasst alle jene Akte, die erforderlich sind, um die<br />

Neuerung zu realisieren. Für die Verpflichtung nach § 138 Abs 1 ist daher eine adäquate<br />

Verursachung der Rechtswidrigkeit ausreichend.<br />

VwGH 21.10.2004, 2003/07/0132 (Hinweis auf VwGH 21.3.2002, 2000/07/0064); 16.12.2004,<br />

2004/07/0065<br />

39. Die Beseitigung einer gegen das Verbot des § 39 verstoßenden Neuerung kann nicht nach dieser<br />

Gesetzesstelle, sondern nur gestützt auf § 138 angeordnet werden. Für einen auf § 138 iVm § 39<br />

gestützten wasserpolizeilichen Auftrag müssen die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen<br />

gegeben sein. Eine Verpflichtung des Gr<strong>und</strong>eigentümers zur Wiederherstellung des vorigen<br />

Zustandes wäre nur dann zulässig, wenn er entweder als Verursacher der eigenmächtigen Neuerung<br />

iSd § 138 Abs 1 angesehen werden könnte oder die Voraussetzungen des § 138 Abs 4 vorlägen.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065 (Hinweis auf VwGH 7.3.1989, 85/07/0059, 14.5.1997,<br />

97/07/0027, 26.2.1998, 97/07/0175; 23.1.2002, Zl. 2000/07/0023, 21.3.2002, 2000/07/0064)<br />

Abs 1 – Täter/Bescheidadressat<br />

1. Zur Beseitigung der Nachteile, die durch eine eigenmächtige Neuerung herbeigeführt werden, ist<br />

der jeweilige Besitzer der Anlage, auch wenn er die Neuerung nicht vorgenommen hat, verpflichtet.<br />

VwGH 29.5.1900, Slg 14.264; 30.5.1908, Slg 6019; stRsp<br />

2. § 138 Abs 1 schließt die Möglichkeit nicht aus, dass mehrere Personen die Bestimmungen des<br />

WRG übertreten haben. Als Täter nach § 138 kommt somit jeder in Betracht, der die Übertretung des<br />

Gesetzes verursacht oder mit verursacht hat.<br />

VwGH 13.9.1979, 2611/78; 4.7.1989, 89/07/0013; 19.9.1989, 89/07/0055; 26.2.1991,<br />

90/07/0147; 23.5.1995, 91/07/0120; 21.9.1995, 94/07/0182; 25.1.1996, 93/07/0074;<br />

29.6.2000, 99/07/0114; 21.3.2002, 2000/07/0064; stRsp<br />

3. Wenn es zum Betrieb einer wr bewilligungspflichtigen Anlage gehört, dass sie von einem<br />

unbestimmten Teilnehmerkreis benützt wird, ist der Betreiber der Anlage zur Erwirkung der wr<br />

Bewilligung verpflichtet <strong>und</strong> damit auch Verpflichteter iSd § 138.<br />

VwGH 25.1.1983, 81/07/0037 (Autobahnparkplatz); 29.11.1983, 83/07/0231, 0232<br />

4. Als Täter iSd § 138 kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mit<br />

verursacht hat. Auch juristische Personen können iS dieser Gesetzesstelle Bestimmungen des WRG<br />

durch Handlungen oder Unterlassungen übertreten.<br />

VwGH 4.7.1989, 89/07/0013; 19.9.1989, 89/07/0055; 26.2.1991, 90/07/0147; 21.9.1995,<br />

94/07/0182; 21.3.2002, 2000/07/0064<br />

5. Ein Dritter kann - unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche - nicht gem § 138 Abs 1 lit a zur<br />

Wiederherstellung einer von ihm zerstörten Wasserbenutzungsanlage eines anderen verpflichtet<br />

werden.<br />

VwGH 17.5.1990, 89/07/0199; 26.2.2004, 2004/07/0014<br />

6. Der Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der seinerzeit die Anlage auf seinen Auftrag hin errichtet<br />

wurde <strong>und</strong> die von ihm benützt wird, kommt als Normadressat für eine Vollziehungsverfügung nach<br />

§ 138 in Betracht.<br />

VwGH 26.2.1991, 90/07/0147<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 341 von 390


342<br />

7. Ist Adressat eines - im öffentlichen Interesse erlassenen - wasserpolizeilichen Auftrages<br />

ausschließlich ein Liegenschaftsmiteigentümer, so können aus diesem Auftrag Dritte weder berechtigt<br />

noch verpflichtet werden.<br />

VwGH 25.5.1993, 92/07/0120; 26.2.2004, 2004/07/0014<br />

8. Der Wasserberechtigte kann sich seiner Verpflichtungen nicht mit dem Hinweis auf das<br />

Dazwischentreten anderer entbinden. Aufrechterhalten <strong>und</strong> Dulden des von Dritten an seiner Anlage<br />

bewirkten konsenswidrigen Zustandes kann ihm aber nur dann zur Last gelegt werden, wenn ihm<br />

ausreichend erfolgsträchtige <strong>und</strong> - unter Berücksichtigung des Prozessrisikos – zumutbare rechtliche<br />

Mittel zu Gebote stehen, sich durch Beseitigung oder Abwehr alternativ zu verhalten.<br />

VwGH 12.10.1993, 91/07/0109<br />

9. § 138 enthält keine Regelung für den Fall, dass eine eigenmächtige Neuerung von mehreren<br />

Personen vorgenommen wurde <strong>und</strong> eine Zurechnung der Anteile an dieser Neuerung an die<br />

einzelnen Verursacher nicht (mehr) möglich ist. Ist bei einer Mehrzahl von Verursachern der Anteil des<br />

Einzelnen nicht bestimmbar, hat die Behörde Auswahlermessen darüber, welchen der Verursacher sie<br />

heranzieht.<br />

Gesichtspunkte für die Ermessensübung können sein:<br />

• möglichst einfache <strong>und</strong> endgültige Erreichung des gewünschten Erfolges,<br />

• örtliche Schadensnähe,<br />

• Anteil an der Verursachung,<br />

• persönliche <strong>und</strong> sachliche Leistungsfähigkeit,<br />

• Ausmaß des Verschuldens,<br />

• Umfang der rechtlichen <strong>und</strong> tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit,<br />

• Grad von Nachteilen für die Maßnahmeadressaten,<br />

• zeitliche Priorität,<br />

• Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz.<br />

Solidarhaftung <strong>und</strong> Auswahlermessen kann allerdings erst dann zur Anwendung kommen, wenn sich<br />

der Anteil des einzelnen Verursachers nicht bestimmen lässt.<br />

VwGH 19.5.1994, 93/07/0162 = RdU 27/1995; 26.6.1996, 96/07/0010 (kommt eine Trennung<br />

von vermischt auf der Deponie liegenden einzelnen Ablagerungen nach möglicherweise<br />

unterschiedlichen Verursachern nicht in Betracht, dann liegt die Heranziehung des einzigen<br />

bekannten Verursachers der eigenmächtigen Neuerung iSd Gesetzes, da nur durch diese<br />

Heranziehung eine rasche Beseitigung des Abfalls möglich ist); 29.6.2000, 99/07/0114<br />

10. Pachtung bewirkt keinen Konsensübergang, der Pächter kommt jedoch zufolge seines rechtlichen<br />

Naheverhältnisses zur Wasserbenutzungsanlage als Verpflichteter iSd § 138 Abs 1 in Betracht, ohne<br />

selbst Wasserberechtigter zu sein.<br />

VwGH 28.7.1994, 92/07/0154 (rechtswidriger Deponiebetrieb durch den Pächter)<br />

11. An einen Subpächter (einer Badehütte) kann ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Entfernung einer<br />

eigenmächtig vorgenommenen Neuerung nicht erteilt werden, wenn er weder selbst die eigenmächtige<br />

Neuerung vorgenommen hat noch Liegenschaftseigentümer ist.<br />

VwGH 17.1.1995, 93/07/0097 = RdU 60/1995<br />

12. Als Täter iSd § 138 kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder<br />

mit verursacht hat. Hat der Betreffende den Auftrag zur Durchführung der inkriminierten Arbeiten<br />

erteilt, dann ist es für die Verantwortlichkeit iSd § 138 unbeachtlich, ob er dabei als Treuhänder<br />

anderer gehandelt hat.<br />

VwGH 23.5.1995, 91/07/0120 = RdU 49/1997 (Hinweis auf VwGH 12.2.1991, 90/07/0128);<br />

29.6.2000, 99/07/0114<br />

13. Die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an einen über ein kontaminiertes Gr<strong>und</strong>stück<br />

nicht bzw nicht mehr Verfügungsberechtigten ist zulässig, weil selbst einen Dritten, in dessen<br />

Rechtssphäre eine von ihm nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, eine<br />

Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen trifft, die dem Verursacher gegenüber mit wasserpolizeilichem<br />

Auftrag angeordnet worden sind.<br />

VwGH 23.5.1995, 91/07/0120 = RdU 49/1997 (Hinweis auf VwGH 4.4.1989, 88/07/0134, <strong>und</strong><br />

28.7.1994, 92/07/0154)<br />

14. Auf Gr<strong>und</strong> der vielfältigen Möglichkeiten einer Täterschaft nach § 138 Abs 1 bedarf es gerade im<br />

Fall der Bestreitung der Täterschaft diesbezüglich entsprechender behördlicher Feststellungen.<br />

VwGH 21.9.1995, 94/07/0182<br />

15. Als Täter iSd § 138 kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder<br />

mit verursacht hat, wobei für eine solche Täterschaft vielfältige Möglichkeiten in Betracht kommen.<br />

VwGH 25.1.1996, 93/07/0074 = RdU 103/1998 (besonderes wirtschaftliches Interesse <strong>und</strong><br />

Beistellung erheblicher Mengen von Baumaterial; Hinweis auf VwGH 23.5.1995, 91/07/0120,<br />

21.9.1995, 94/07/0182)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 342 von 390


343<br />

16. Die die Berufungsbehörde treffende Beschränkung auf die Sache des erstinstanzlichen<br />

Verfahrens verwehrt es ihr, eine im erstinstanzlichen Verfahren als Adressaten eines wasserpolizeilichen<br />

Auftrages nicht herangezogene Person im Berufungsbescheid zum Adressaten des<br />

Auftrages zu machen.<br />

Der im Wasserrecht vorzufindende Gr<strong>und</strong>satz der „Dinglichkeit" <strong>und</strong> der daraus erfließenden<br />

Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wr Rechtspositionen knüpft an gesetzlich eingeräumte Rechtspositionen<br />

wie verliehene Wasserrechte oder Rechte iSd § 12 Abs 2 an, hat aber keinen<br />

Anwendungsbereich gegenüber Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des WRG<br />

ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 zu erteilen ist.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0173 = RdU 32/1997 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, 92/07/0098,<br />

21.2.1995, 94/07/0173, 18.1.1994, 91/07/0099, 31.3.1992, 91/07/0080); 29.6.2000,<br />

99/07/0176; 25.7.2002, 98/07/0073; 26.2.2004, 2004/07/0014; stRsp<br />

Keine Rechtsnachfolge in der Parteistellung während eines laufenden wasserpolizeilichen<br />

Verfahren; gilt selbst bei Aufrechterhalten <strong>und</strong> Nutzen des konsenslosen Zustandes durch die<br />

erst im Berufungsverfahren herangezogene Person<br />

17. Der Ausdruck „Vornahme von Neuerungen" umfasst nicht nur die unmittelbar der Herstellung einer<br />

solchen Neuerung dienenden Maßnahmen, wie etwa Arbeiten an einer Anlage udgl, sondern auch alle<br />

jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren.<br />

Der Liegenschaftseigentümer kann daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages<br />

nach § 138 Abs 1 (oder 2) sein, wenn die Neuerung auf seinen Auftrag zurückgeht oder auf die<br />

Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, wie zB Gehilfen.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0027 (Hinweis auf VwGH 22.2.1994, 93/07/0154); 21.3.2002,<br />

2000/07/0064<br />

Siehe auch bei Abs 4<br />

18. Auch die Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes stellt eine<br />

Übertretung von Bestimmungen des WRG iSd § 138 dar. Die WRG-Nov 1990 hat aber dadurch, dass<br />

sie im § 138 Abs 4 eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen bewirkt, die zu einer<br />

Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 (oder 2) berechtigen. Für eine Heranziehung als<br />

Verursacher iSd § 138 Abs 1 (oder 2) müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0027 (Hinweis auf VwGH 19.4.1994, 93/07/0171, 19.5.1994,<br />

93/07/0162); 21.3.2002, 2000/07/0064; 16.12.2004, 2004/07/0065<br />

Siehe auch bei Abs 4<br />

19. Handelt es sich bei Ablagerungen nicht etwa um neu entdeckte oder neu vorgenommene<br />

Ablagerungen, sondern um solche, die bereits im Verfahren zur Erlassung wasserpolizeilicher<br />

Aufträge für die übrige - rechtswidrige - Deponie bekannt <strong>und</strong> in Sachverständigengutachten<br />

mitbehandelt worden waren, von denen aber erst durch eine Vermessung bekannt wurde, dass sie<br />

sich auch auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück erstrecken, dann sind sie Bestandteil der als Einheit<br />

anzusehenden Deponie <strong>und</strong> damit deren Betreiber zuzurechnen.<br />

VwGH 29.10.1998, 98/07/0085<br />

20. Handelt ein Gr<strong>und</strong>stückseigentümer der Vorschrift des § 39 Abs 1 zuwider, dann verwirklicht er<br />

damit den Tatbestand des § 138 Abs 1 lit a.<br />

VwGH 15.7.1999, 97/07/0223 (Hinweis auf VwGH 26.2.1998, 97/07/0175, 23.2.1993, Slg NF<br />

Nr. 13.785/A)<br />

21. Den Inhaber der wr Bewilligung trifft die Verpflichtung, dass die Deponierung auf den hievon<br />

betroffenen Gr<strong>und</strong>stücken konsensgemäß erfolgt. Er ist daher gehalten, alle rechtlichen <strong>und</strong> tatsächlichen<br />

Voraussetzungen zu schaffen, dass die Ausnutzung der wr Bewilligung dem erteilten wr<br />

Konsens entspricht. Auch eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Nutzung dieser Gr<strong>und</strong>stücke als<br />

Deponie durch Dritte kann daran nichts ändern.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0114<br />

Im Anlassfall war der Verpflichtete Pächter der betroffenen Gr<strong>und</strong>stücke. Er hätte durch<br />

entsprechende Vertragsgestaltung <strong>und</strong> tatsächliche Überwachung des anderen Nutzungsberechtigten<br />

die konsensgemäße Errichtung <strong>und</strong> den der Bewilligung entsprechenden Betrieb<br />

der Deponie gewährleisten müssen<br />

22. Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 kann jedenfalls derjenige sein, der<br />

die eigenmächtige Neuerung ohne die erforderliche Bewilligung selbst (wenn auch allenfalls mit<br />

anderen Personen) vorgenommen oder als Errichter <strong>und</strong> Betreiber der Anlage eine - mangels<br />

Vorliegens der insoweit erforderlichen wr Bewilligung - gesetzwidrige Deponierung zugelassen hat,<br />

obwohl er als selbständig Verfügungsberechtigter dies verhindern hätte können.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0114<br />

Gilt sinngemäß auch bei anderen eigenmächtigen Neuerungen<br />

23. Der Behörde ist bei der Auswahl zwischen mehreren Personen, die eine eigenmächtige Neuerung<br />

vorgenommen haben, zwar nicht freies Belieben, jedoch Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen ist<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 343 von 390


344<br />

nach den für die Ermessenübung allgemein geltenden Gr<strong>und</strong>sätzen, dh iSd Gesetzes, zu handhaben.<br />

Es ist daher die Wahl des Verpflichteten zu begründen. Dabei reicht die Verfügbarkeit über die<br />

besseren technischen Mittel zur Beseitigung auf Seiten des in Anspruch Gezogenen allein als<br />

Begründung nicht aus.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0114; 25.7.2002, 98/07/0073<br />

24. Der im Wasserrecht vorzufindende Gr<strong>und</strong>satz der „Dinglichkeit“ <strong>und</strong> der daraus erfließenden<br />

Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wr Rechtspositionen knüpft an gesetzlich eingeräumte Rechtspositionen<br />

wie verliehene Wasserrechte <strong>und</strong> Rechte iSd § 12 Abs 2 an, hat aber keinen Anwendungsbereich<br />

gegenüber Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des WRG ein wasserpolizeilicher<br />

Auftrag nach § 138 zu erteilen ist.<br />

Die gem § 138 gegenüber einer Person mittels Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur<br />

Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen erlischt demnach als persönliche<br />

Verbindlichkeit mit deren Tod.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0176 (Hinweis auf VwGH 30.5.1908, Slg Nr. 6019/A, 11.7.1996,<br />

93/07/0173)<br />

25. Zu § 138 idF vor der WRG-Nov 1990 hat der VwGH in stRsp die Auffassung vertreten, dass nicht<br />

nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wr Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese<br />

Bewilligung eine Übertretung von Bestimmungen des WRG darstellt, sondern auch der Fortbestand<br />

dieses Zustandes. Im Einzelnen finden sich in der Rsp allerdings unterschiedliche Formulierungen.<br />

• In VwGH 18.9.1984, 83/07/0244, 0245, hat der VwGH ausgesprochen, dass als Neuerung iSd<br />

§ 138 Abs 1 nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wr Bewilligung bedürftigen<br />

punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme<br />

herbeigeführten Zustandes zu verstehen ist <strong>und</strong> dass daher nicht nur die unmittelbare<br />

Herbeiführung eines einer wr Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine<br />

Übertretung von Bestimmungen des WRG iSv § 138 Abs 1 darstellt, sondern auch die<br />

Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen Zustandes.<br />

• In VwGH 20.11.1984, 84/07/0210, 0211, wird im Wesentlichen dieselbe Formulierung<br />

verwendet, jedoch mit der Ergänzung, dass auch die Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung eines<br />

solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes eine Übertretung von<br />

Bestimmungen des WRG darstellt.<br />

• In VwGH 15.9.1987, 87/07/0057, heißt es, dass als Neuerung nicht allein das bewilligungslose<br />

Setzen einer der wr Bewilligung bedürftigen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des<br />

durch die betreffende Maßnahme geschaffenen Zustandes zu verstehen ist. Die in den<br />

Vorerkenntnissen gebrauchte Formulierung zur Definition des Fortdauerns („Aufrechterhaltung<br />

<strong>und</strong> Nutzung") findet sich hier nicht mehr; allerdings wird auf VwGH 20.11.1984, 84/07/0210,<br />

0211, <strong>und</strong> die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen, in der sich die volle Formel findet.<br />

• In VwGH 5.7.1988, 84/07/0181, wird unter Hinweis auf VwGH 18.9.1984, 83/07/0244, 0245,<br />

<strong>und</strong> 20.11. 1984, 84/07/0210, 0211, ausgesprochen, dass als Neuerung nicht allein das<br />

bewilligungslose Setzen einer der wr Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern<br />

auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu<br />

verstehen ist, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solcherart konsenslos<br />

geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG darstellt. Hier ist also nicht von Aufrechterhaltung<br />

<strong>und</strong> Nutzung, sondern nur von Aufrechterhaltung des konsenslos geschaffenen<br />

Zustandes die Rede.<br />

Die unterschiedlichen Formulierungen in der angeführten Rsp werfen die Frage auf, was unter einem<br />

„Fortdauern des konsenslosen Zustandes", der eine Übertretung des WRG darstellt, zu verstehen ist.<br />

Eine Durchsicht der referierten Rsp ergibt, dass ihr unterschiedlichste Fälle zu Gr<strong>und</strong>e lagen. Zum<br />

einen handelte es sich um Fälle, in denen vom Rechtsnachfolger aufbauend auf der vom Vorgänger<br />

geschaffenen Situation weitere Maßnahmen gesetzt wurden. Zum anderen lagen der Rsp aber auch<br />

Fälle zugr<strong>und</strong>e, in welchen der Rechtsnachfolger (im Liegenschaftseigentum) einen vom Rechtsvorgänger<br />

geschaffenen konsenslosen Zustand lediglich belassen hat, ohne selbst noch etwas an<br />

diesem Zustand zu ändern oder ihn im eigentlichen Sinn zu nutzen. Zu nennen ist in diesem<br />

Zusammenhang insb VwGH 5.7. 1988, 84/07/0181.<br />

Der VwGH ging also in seiner Rsp vor der WRG-Nov 1990 davon aus, dass auch die bloße Belassung<br />

eines vom Rechtsvorgänger (im Liegenschaftseigentum) geschaffenen Zustandes dem Rechtsnachfolger<br />

als Verwaltungsübertretung anzulasten sei, was die Behörde zu einem wasserpolizeilichen<br />

Auftrag berechtigte.<br />

Für die Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum hat der Gesetzgeber mit der WRG-Nov 1990 in<br />

Gestalt des § 138 Abs 4 eine eigene Regelung geschaffen.<br />

In VwGH 19.4.1994, 93/07/0171, hat der VwGH ausgesprochen, dass der Anwendbarkeit der Rsp,<br />

wonach nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wr Bewilligung bedürftigen Zustandes<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 344 von 390


345<br />

ohne entsprechende Bewilligung eine Übertretung von Bestimmungen des WRG iSd § 138 Abs 1<br />

darstellt, sondern auch die Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung eines konsenslos geschaffenen Zustandes,<br />

auf den damaligen Beschwerdefall sich auch durch die WRG-Nov 1990 nicht geändert hat. Diese Nov<br />

hat dadurch, dass sie im § 138 Abs 4 bestimmte Verhaltensweisen als Gr<strong>und</strong>lage für eine lediglich<br />

subsidiäre Haftung (des Gr<strong>und</strong>eigentümers) statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener<br />

Verhaltensweisen, die zu einer Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 berechtigen, bewirkt.<br />

Die Anwendbarkeit der genannten Rsp auf den damaligen Beschwerdefall wurde damit begründet,<br />

dass die Inanspruchnahme der Partei sich nicht auf eine der im § 138 Abs 4 genannten Verhaltensweisen<br />

gründete, sondern auf die Nutzung einer Anlage (Deponie), die von ihrer Rechtsvorgängerin<br />

geschaffen wurde.<br />

Einer Ausdehnung der im § 138 Abs 4 für Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum geschaffenen<br />

Regelung auf Fälle, bei denen keine Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum, sondern eine solche<br />

in andere Rechtspositionen vorliegt, steht der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung entgegen.<br />

Das - vom Rechtsnachfolger an einer Betriebsanlage (Schottergewinnung) gestellte - bloße Ansuchen<br />

um nachträgliche Erteilung der wr Bewilligung (konsensloser Ablagerungen) kann nicht als Aufrechterhalten<br />

eines konsenslos geschaffenen Zustandes gesehen werden.<br />

Eine Heranziehung des Bf. als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages käme aber dann in<br />

Frage, wenn jene Ausprägung der „Aufrechterhaltungsjudikatur" des VwGH, die eine Heranziehung<br />

des Rechtsnachfolgers als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages schon beim bloßen Belassen<br />

eines zur Zeit des Rechtsvorgängers geschaffenen rechtswidrigen Zustandes für zulässig erklärte, auf<br />

ihn anzuwenden wäre (etwa wegen „Betreibens" einer Deponie).<br />

Der Begriff des „Betreibens“ einer Deponie umfasst ein breites Spektrum von Sachverhalten, so dass<br />

eine abschließende Definition des Betreibens nicht gegeben werden kann. Auch das Belassen von<br />

Abfall in einer Deponie kann Teil des Betreibens der Deponie sein; zu denken ist etwa an den Fall der<br />

Belassung von Abfällen in der Deponie durch denjenigen, der die Abfälle deponiert hat. Ob jemand als<br />

Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0048<br />

Ursprünglich hat der VwGH nur den unmittelbaren Täter als Adressaten eines Auftrages nach<br />

§ 138 zugelassen. Dies führte iZm der Altlastenproblematik im Vorfeld zur WRG-Nov 1990<br />

zum Konzept der „Zustandsstörerhaftung". Die parallel dazu erfolgte <strong>Judikatur</strong>entwicklung<br />

(oben) hätte dieses Konzept entbehrlich gemacht, es wurde aber im parlamentarischen Raum<br />

- nunmehr sinnwidrig - als Schutz für Liegenschaftseigentümer vor direkter Inanspruchnahme<br />

eingesetzt.<br />

26. Zur „Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung" eines konsenslos geschaffenen Zustandes genügt es nicht,<br />

dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand<br />

lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt.<br />

VwGH 21.3.2002, 2000/07/0064 (Hinweis auf VwGH 23.1.2002, Zl. 2000/07/0023);<br />

16.12.2004, 2004/07/0065<br />

27. Der bloße Umstand, dass der Eigentümer die Liegenschaft vermietet hat, kann nicht dazu führen,<br />

dass eine vom Mieter ohne Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers vorgenommene eigenmächtige<br />

Neuerung auch als durch den Gr<strong>und</strong>eigentümer vorgenommen angesehen werden kann, sodass ein<br />

wasserpolizeilicher Auftrag dann nicht an den Eigentümer zu richten ist, wenn ein Dritter über die<br />

Anlage oder die Liegenschaft rechtlich <strong>und</strong> tatsächlich selbstständig verfügungsberechtigt ist, insb als<br />

Bestandnehmer, <strong>und</strong> nicht Umstände vorliegen, die trotzdem eine (Mit)Inanspruchnahme des<br />

Liegenschaftseigentümers rechtfertigen.<br />

Im Fall der Duldung der (fortgesetzten) Einleitung von Abwässern in die Anlage durch Hausbewohner<br />

<strong>und</strong> des Unterlassens von zumutbaren Abwehrmaßnahmen kann von einem bloßen, durch passives<br />

Verhalten Bestehenlassen eines durch eine unzulässige Neuerung bereits geschaffenen Zustandes<br />

nicht gesprochen werden. Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers nach § 138 Abs 4 hat in einem<br />

solchen Fall - neben der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen - allerdings zur weiteren Voraussetzung,<br />

dass ein anderer, nach Abs 1 Verpflichteter nicht zur Einstellung der Ableitung der<br />

häuslichen Abwässer oder zum Verschließen der Abläufe verhalten werden kann. In diesem Fall ist<br />

überdies die Bestimmung des § 138 Abs 4 dritter Satz zu beachten, der zufolge § 31 Abs 6 in allen<br />

Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung findet.<br />

Gemäß § 31 Abs 6 idFd WRG-Nov 1990 ist § 31 Abs 4 auf Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen,<br />

die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe<br />

anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs 3 (Maßnahmen zur<br />

Vermeidung einer Gewässerverunreinigung) herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen,<br />

Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem<br />

Boden ausdrücklich gestattet <strong>und</strong> daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines<br />

Eigentums einen Vorteil gezogen hat, wobei seine Leistungspflicht jedoch auf den Wert des Vorteils<br />

begrenzt ist, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 345 von 390


346<br />

Gem § 509 ABGB ist die Fruchtnießung (der Fruchtgenuss) das Recht, eine fremde Sache, mit<br />

Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen. Dem Eigentümer bleiben alle<br />

Befugnisse, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht beeinträchtigt, so etwa die Befugnis<br />

der Veräußerung oder einer weiteren Belastung der Liegenschaft. Der Fruchtnießer hat das<br />

ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- <strong>und</strong> Verwaltungsbefugnisse, sodass der<br />

Eigentümer eines belasteten Anteils von dessen Verwaltung ausgeschlossen ist.<br />

Zur Nutzung <strong>und</strong> Verwaltung gehört neben dem Recht auf Eigenbenützung <strong>und</strong> Überlassung der<br />

Ausübung die Vermietung oder Verpachtung, <strong>und</strong> es hat der Fruchtnießer gegen jeden Störer die<br />

Möglichkeit der Klage nach § 523 zweiter Fall ABGB auf Unterlassung von Eingriffen. Der<br />

Fruchtnießer hat gegen den Eigentümer insoweit daher eine noch stärkere Rechtsposition als ein<br />

Mieter, dem iSd obzit Rsp auf Gr<strong>und</strong> seiner rechtlich <strong>und</strong> tatsächlich selbstständigen Verfügungsberechtigung<br />

über eine Liegenschaft oder Anlage die nach § 138 abzustellende Rechtswidrigkeit<br />

zuzurechnen ist.<br />

VwGH 21.3.2002, 2000/07/0064 (Hinweis auf VwGH 22.2.1994, 93/07/0154, sowie auf<br />

Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 20 zu § 138, Hofmann in Rummel, ABGB-<br />

Kommentar³, § 509 ABGB Rz 3)<br />

28. Selbst wenn die Partei durch Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung des als konsenslos zu beurteilenden<br />

Zustandes als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages in Frage kommen sollte, muss die<br />

Beschränkung der Berufungsbehörde auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens es ihr<br />

verwehren, die Partei im Berufungsbescheid erstmals als Adressaten des wasserpolizeilichen<br />

Auftrages heranzuziehen.<br />

VwGH 25.7.2002, 98/07/0073 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 93/07/0173, <strong>und</strong> 29.6.2000,<br />

99/07/0176)<br />

29. Aus einem behördlichen Handlungsauftrag können Dritte nicht verpflichtet werden, zumal auch der<br />

im Wasserrecht vorzufindende Gr<strong>und</strong>satz der "Dinglichkeit" <strong>und</strong> der daraus erfließenden Möglichkeit<br />

der Rechtsnachfolge in wr Rechtspositionen keinen Anwendungsbereich hinsichtlich Personen hat,<br />

denen wegen Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 ein wasserpolizeilicher Auftrag nach<br />

§ 138 zu erteilen ist.<br />

VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014 (Hinweis auf in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht<br />

[2000], zu § 138 E 197 zit Rsp sowie auf VwGH 25.7.2002, 98/07/0073, mwN)<br />

30. Nach § 138 Abs 1 kommt als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages jeder in Betracht, der<br />

eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat. Dieser umfassende Adressatenkreis findet im Falle des<br />

§ 39 eine Einschränkung, da die letztgenannte Bestimmung nur den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer erfasst.<br />

Umgekehrt kann aber der Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht uneingeschränkt für jede auf seinem Gr<strong>und</strong>eigentum<br />

vorgenommene unzulässige Neuerung in Anspruch genommen werden. Der Eigentümer einer<br />

Liegenschaft kann nach § 138 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages<br />

sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dann findet auf ihn §<br />

138 Abs. 1 (oder 2) Anwendung, <strong>und</strong> zwar ohne die Einschränkung des Abs 4. Wurden hingegen die<br />

eigenmächtigen Neuerungen nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den<br />

eingeschränkten Voraussetzungen des § 138 Abs 4 in Anspruch genommen werden.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 97/07/0027, 26.2.1998,<br />

97/07/0175; 23.1.2002, Zl. 2000/07/0023, 21.3.2002, 2000/07/0064)<br />

31. Der Ausdruck „Vornahme von Neuerungen" umfasst nicht nur die unmittelbar der Herstellung einer<br />

solchen Neuerung dienenden Maßnahmen, wie etwa Arbeiten an der Anlage <strong>und</strong> dergleichen,<br />

sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren. Der Liegenschaftseigentümer<br />

kann daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1<br />

(oder 2) WRG 1959 sein, wenn die Neuerung auf seinen Auftrag zurück geht oder auf die Tätigkeit<br />

von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, wie z.B. Gehilfen.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065 (Hinweis auf VwGH 21.3.2002, 2000/07/0064)<br />

Abs 1 – Antrag<br />

1. Das Verlangen eines Betroffenen auf Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes kann nur dann als<br />

unberechtigt erkannt werden, wenn die Unschädlichkeit der Neuerung für Rechte Dritter außer Frage<br />

steht.<br />

VwGH 11.10.1889, Slg 4279 (zu Böhm. WRG)<br />

2. Auf die Beseitigung einer angeblich unbefugten Neuerung kann die Partei, mit deren Zustimmung<br />

die Herstellung erfolgte, nicht dringen.<br />

VwGH 6.6.1890, Slg 5360; Slg 1419/02 (zu Böhm. WRG)<br />

3. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gem § 138 Abs 1 ist nur so weit<br />

gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung der wr geschützten Rechte erforderlich ist.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 346 von 390


347<br />

VwGH 5.1.1898, Slg 11.299 (zu Böhm. WRG); 22.1.1985, 82/07/0093; 14.6.1988,<br />

88/07/0022; 13.11.1997, 97/07/0035; 13.11.1997, 97/07/0096; 27.5.2003, 2002/07/0090;<br />

stRsp<br />

4. Der von einem Betroffenen nach § 138 Abs 1 gestellte Antrag auf Wiederherstellung des vorigen<br />

Standes hindert die WRbeh nicht, über das von der Gegenpartei - ggf. auch zeitlich später – gestellte<br />

Ansuchen um nachträgliche Bewilligung der konsenslos hergestellten Anlage das Verfahren<br />

einzuleiten <strong>und</strong> hierüber zu entscheiden. Nach Maßgabe der Entscheidung ist zu erkennen, ob <strong>und</strong><br />

inwiefern hiedurch der nach § 138 Abs 1 gestellte Antrag gegenstandslos geworden ist. Auch eine<br />

Bestrafung der Partei wegen Eigenmächtigkeit steht der nachträglichen Erteilung des Konsenses nicht<br />

entgegen.<br />

VwGH 3.10.1911, Slg 8442 (zu Böhm. WRG); 5.2.1912, Slg 8794 (zu OÖ. WRG); 7.5.1971,<br />

613/70, Slg 8021; 7.12.1978, 2146/78 (Slg 9716 A); 22.4.1986, 86/07/0001<br />

5. Das eigenmächtige Wegleiten eines Baches vom Gr<strong>und</strong>stück des Unterliegers bedeutet eine<br />

willkürliche Änderung zum Nachteil des Unterliegers <strong>und</strong> berechtigt ihn zu einem Antrag auf<br />

Beseitigung der Änderung nach § 138; es ist dabei gleichgültig, ob der Unterlieger ein Wasserbenutzungsrecht<br />

daran besitzt, oder ob es sich um ein öffentliches Gewässer handelt.<br />

VwGH 28.5.1956, 905/55<br />

6. Die Berechtigung des von einer eigenmächtigen Neuerung Betroffenen zur Antragstellung nach<br />

§ 138 Abs 1 besteht auch dann, wenn bereits ein Verfahren zur nachträglichen Bewilligung der<br />

eigenmächtigen Neuerung eingeleitet wurde, <strong>und</strong> zwar so lange, bis die Neuerung durch<br />

nachträgliche Bewilligung das Merkmal der Eigenmacht verliert.<br />

VwGH 7.5.1971, 613/70, Slg 8021<br />

Der Betroffene ist daher ggf auch berechtigt, den Übergang der Entscheidungspflicht iSd § 73<br />

AVG zu begehren<br />

7. Ein Dritter besitzt keinen abstrakten Anspruch darauf, dass dem Verpflichteten die Einholung einer<br />

wr Bewilligung aufgetragen werde; er kann nur verlangen, dass dem Verpflichteten aufgetragen<br />

werde, eigenmächtige Neuerungen zu beseitigen, wenn durch diese in seine Rechte (§ 12 Abs 2)<br />

eingegriffen wurde.<br />

VwGH 25.6.1991, 88/07/0032<br />

Näher siehe unten VwGH 13.11.1997, 97/07/0035<br />

8. Da die Abgrenzung zwischen § 31 <strong>und</strong> § 138 schwierige Rechtsfragen aufwirft <strong>und</strong> zwischen<br />

beiden Bestimmungen teilweise Überschneidungen bestehen, kann aus dem Umstand, dass sich ein<br />

Betroffener auf § 31 beruft, nicht abgeleitet werden, dies schließe eine Deutung der Eingabe als<br />

Antrag nach § 138 aus.<br />

VwGH 16.11.1993, 93/07/0007<br />

9. Das dem Betroffenen gem § 138 Abs 1 eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht auf Erlassung eines<br />

wasserpolizeilichen Auftrages gegen einen Dritten bedarf des Nachweises, dass derjenige, gegen den<br />

sich der Antrag richtet, die gerügte als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a zu beurteilende<br />

Maßnahme gesetzt hat.<br />

VwGH 19.5.1994, 92/07/0063<br />

10. Zwischen der Bewilligung eines Vorhabens <strong>und</strong> dem Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung<br />

des allenfalls wr Bewilligten <strong>und</strong> Ausgeführten herrscht nicht Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG;<br />

das Vorliegen einer wr Bewilligung für eine Maßnahme oder Anlage begründet ein Hindernis nur für<br />

den Erfolg, nicht aber für die Zulässigkeit eines auf § 138 gestützten Abhilfebegehrens.<br />

VwGH 21.2.1995, 92/07/0178; 26.4.1995, 92/07/0197 = RdU 30/1997<br />

11. Wird von einem Betroffenen mittels Antrages nach § 138 Abs 1 ein seinen Rechten abträglicher<br />

Missstand bekämpft, dieser Antrag aber als unbegründet abgewiesen, kann im Berufungsverfahren<br />

gegen den abweisenden Bescheid nicht mit Erfolg ein anderer, im Antrag nicht gerügter Missstand ins<br />

Treffen geführt werden.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0186<br />

12. Die Definition des Betroffenen im § 138 Abs 6 sagt nichts darüber aus, welche Auswirkungen eine<br />

eigenmächtige Neuerung auf diese Rechte haben muss, um dem Inhaber eines solchen Rechts einen<br />

Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung zu geben. Demnach ist als Betroffener nur derjenige<br />

anzusehen, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Ein Anspruch auf<br />

Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht daher nur dann, wenn durch diese im § 138<br />

Abs 6 genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden.<br />

Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gem § 138 Abs 1 ist daher nur soweit<br />

gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung der wr geschützten Rechte erforderlich ist.<br />

VwGH 13.11.1997, 97/07/0035 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, Slg NF Nr. 14.150/A,<br />

22.1.1985, 82/07/0093); 27.5.2003, 2002/07/0090; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 347 von 390


348<br />

13. Die iZm dem Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind auszuführen. Eine Abweichung der<br />

Ausführung vom geplanten Projekt könnte von einem Dritten, sofern dadurch seine Rechte berührt<br />

würden, mit den vom WRG hiefür vorgesehenen Mitteln (ggf § 121 oder § 138) bekämpft werden.<br />

VwGH 2.7.1998, 97/07/0226<br />

Die Auflage der projektsgemäßen Ausführung iVm den Projektsunterlagen reichte aus, um<br />

den Inhalt der Bewilligung ausreichend genau zu umschreiben<br />

14. Beim Vorbringen eines Gr<strong>und</strong>eigentümers, dass es infolge von Kanalverlegungsarbeiten bzw.<br />

einer konsenswidrigen Projektsausführung zu einer Niveauerhöhung des benachbarten Gr<strong>und</strong>stückes,<br />

dadurch zu einer Beeinträchtigung des Zustandes einer auf seinem Gr<strong>und</strong>stück errichteten Grenzmauer<br />

<strong>und</strong> zum Auftreten von Bruchstellen daran gekommen sei, handelt es sich um eine unter dem<br />

Blickwinkel des § 12 Abs 2 zulässige Behauptung einer eigenmächtigen Neuerung. Ein solcherart in<br />

bestehenden Rechten Betroffener hat nicht ein künftiges Überprüfungsverfahren nach § 121<br />

abzuwarten, sondern kann sofort Abhilfe iSd § 138 Abs 1 verlangen.<br />

VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086<br />

15. Der Anwendungsvorrang des § 121, nach dem ein im Zug eines Überprüfungsverfahrens nach<br />

§ 121 Abs 1 wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem<br />

technisch sachnahen Zusammenhang steht, nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen<br />

Auftrages nach § 138 zu machen, sondern nach der Regelung des § 121 Abs 1 zu behandeln ist, weil<br />

insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 die Anwendbarkeit<br />

des § 138 verdrängt, gilt nur im zeitlichen <strong>und</strong> sachlichen Bereich eines Kollaudierungsverfahrens.<br />

VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086 (Hinweis auf Raschauer, § 138 Rz 2e sowie VwGH<br />

18.2.1999, 96/07/0124, <strong>und</strong> 21.2.2002, 2000/07/0063, mwN)<br />

Ein Betroffener braucht daher nicht ein späteres Kollaudierungsverfahren abzuwarten<br />

16. Fehlt es an einer - durch die Neuerung verursachten - Beeinträchtigung von Rechten des<br />

Betroffenen, dann kann auch dann, wenn die Maßnahmen einer Partei einer Bewilligungspflicht<br />

unterlagen, kein wasserpolizeilicher Auftrag auf Antrag des Betroffenen erlassen werden.<br />

VwGH 27.5.2003, 2002/07/0090 (Hinweis auf VwGH 13.11.1997, 97/07/0096)<br />

17. Entscheidend für die Qualifikation, ob die Zuständigkeit der WRbeh oder der ordentlichen Gerichte<br />

zur Entscheidung über Anträge eines Betroffenen gegeben ist, ist, welche Art von Streitigkeit mit<br />

diesen Anträgen an die Behörde herangetragen wurde bzw. was Ziel der verfahrensggst Anträge war.<br />

VwGH 26.2.2004, 2003/07/0082<br />

Abs 1 lit a – weitere Erkenntnisse<br />

1. Die nachträgliche Bewilligung einer eigenmächtigen Neuerung ist dann zulässig, wenn durch<br />

entsprechende Konsensbedingungen sowohl das öffentliche Interesse als auch der Umfang der wr<br />

geschützten Rechte Dritter sichergestellt erscheint.<br />

VwGH 13.1.1898, Slg 11.325<br />

2. Unerlaubte Neuerungen bilden einen rechtlichen Bestand auch dann nicht, wenn die Verfügung auf<br />

Wiederherstellung des vorigen Standes nicht getroffen wurde.<br />

VwGH 13.7.1901, Slg 476 (zu Böhm. WRG)<br />

3. Das Verfahren (nach § 138) hat zur Abstellung von Gefährdungen durch eine widerrechtliche<br />

Neuerung zu dienen, ohne dass eine Beschränkung auf den Schutz gerade nur von Wasserrechten<br />

festgesetzt wäre.<br />

VwGH 22.11.1910, Slg 7737 (zu § 72 Tiroler WRG)<br />

4. Ob eine unerlaubte Neuerung vorliegt, haben die politischen Behörden zu entscheiden; für ihre<br />

Kompetenz ist die Eigenschaft des Gewässers als öffentliches oder als privates ohne Relevanz.<br />

VwGH 21.5.1912, Slg 8961<br />

5. Von einer „unterlassenen Arbeit" kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verpflichtung zur<br />

Vornahme dieser Arbeit besteht, wobei es gleichgültig ist, ob sich diese Verpflichtung unmittelbar aus<br />

dem Gesetz oder aus einem wr Bescheid ergibt.<br />

VwGH 19.3.1959, 792/55; 8.6.1978, H 1/75; 23.4.1998, 98/07/0041 (§ 50); 25.6.2001,<br />

2000/07/0290 (Instandhaltung); stRsp<br />

6. Wenn die Behörde berechtigt ist, die Bewilligung einer Anlage in allen ihren Teilen zu versagen, so<br />

ist sie auch berechtigt, die Entfernung der ganzen, nicht bewilligungsfähigen Anlage aufzutragen.<br />

VwGH 3.7.1970, Slg 7841<br />

7. Im Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a kann der Vorwurf, eine eigenmächtige Neuerung begangen zu<br />

haben, nicht mit dem Vorbringen entkräftet werden, dazu nach Privatrecht befugt gewesen zu sein,<br />

wenn - so wie nach § 9 Abs 2 - die betreffende Maßnahme nur nach vorausgegangener wr<br />

Bewilligung zulässig war.<br />

VwGH 27.4.1973, 466/71, Slg 8405<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 348 von 390


349<br />

8. Ein wasserpolizeilicher Auftrag, der über die gesetzliche Verpflichtung zur bloßen Beseitigung einer<br />

eigenmächtigen Neuerung hinausgeht, ist durch § 138 Abs 1 lit a nicht gedeckt.<br />

VwGH 13.9.1979, 2611/78; 3.7.1984, 83/07/0301; 19.3.1985, 84/07/0393, 0384; 14.6.1988,<br />

88/07/0022; 22.11.1988, 84/07/0097; 29.11.1988, 84/07/0195; 7.3.1989, 85/07/0059;<br />

2.6.1992, 89/07/0053; 20.4.1993, 91/07/0044; 25.5.2000, 97/07/0054; 11.12.2003,<br />

97/07/0054 = RdU-LSK 2004/5 (Umbau einer Sickergrube zu einer Senkgrube); stRsp<br />

9. Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a setzt nicht voraus, dass die Maßnahme schon von vornherein als<br />

bewilligungsunfähig anzusehen wäre.<br />

VwGH 14.4.1987, 86/07/0267; 26.4.1995, 92/07/0197 = RdU 30/1997 ; 13.11.1997,<br />

97/07/0035; 23.4.1998, 98/07/0004 (Eigenmächtigkeit genügt); 25.11.1999, 96/07/0121<br />

(Eigenmächtigkeit genügt)<br />

10. Der Fortbestand bereits vor dem Inkrafttreten der WRG-Nov 1959 am 1.5.1959 bestehender<br />

Wasserbenutzungen, die nach den bis dahin geltenden Bestimmungen im Gegensatz zur Rechtslage<br />

seither einer Bewilligung nicht bedurften, ist gem § 142 Abs 1 davon abhängig, dass die Eintragung<br />

dieser Rechte im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt war, binnen Jahresfrist, also bis<br />

30.4.1960, beantragt wurde.<br />

VwGH 5.7.1988, 84/07/0181; 25.4.1989, 85/07/0251; 21.1.1992, 88/07/0129<br />

11. Im Falle einer eigenmächtigen Verengung des Bachbettes durch die Anlieger an beiden Ufern darf<br />

nicht von vornherein einem der beiden allein die gesamte Wiederherstellung des früheren Zustandes<br />

aufgetragen werden. Nur in dem Maße, in dem die Einengung auf Arbeiten des jeweiligen Anliegers<br />

zurückzuführen ist, kann dieser zur Wiederherstellung des seinem eigenmächtigen Vorgehen vorangegangenen<br />

Zustandes verhalten werden.<br />

VwGH 17.1.1989, 88/07/0043<br />

12. Die Beseitigung von gegen das Verbot des § 39 verstoßenden Neuerungen kann nur auf Gr<strong>und</strong><br />

des § 138 angeordnet werden.<br />

VwGH 7.3.1989, 85/07/0059; 15.7.1999, 97/07/0223<br />

13. Da Auflagen iSd § 105 bereits unmittelbar der Vollstreckung zugänglich sind, ist deren Durchsetzung<br />

mittels Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a rechtlich nicht gedeckt (ne bis in idem).<br />

VwGH 17.5.1990, 89/07/0199<br />

14. Die Behörde hat gem § 138 Abs 1 lit a jedenfalls einen Auftrag zur „Beseitigung" zu erlassen.<br />

VwGH 15.1.1991, 87/07/0055<br />

15. Einem Auftrag gem § 138 iVm § 39 kann nicht entgegengehalten werden, dass hiedurch die<br />

früheren - für den Täter nachteiligeren - Verhältnisse wiederhergestellt würden.<br />

VwGH 28.5.1991, 87/07/0136<br />

16. Das Tatbild der fehlenden wr Bewilligung gem § 32 unterscheidet sich von dem des § 31 insb<br />

dadurch, dass im ersteren Fall ein konkret wirksamer <strong>und</strong> beabsichtigter Angriff auf die bisherige<br />

Beschaffenheit von Wasser vorliegen muss, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt,<br />

während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen sich in erster Linie<br />

auf Anlagen <strong>und</strong> Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht<br />

vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.<br />

VwGH 29.10.1991, 90/07/0159; 29.10.1991, 91/07/0061; 3.7.2003, 2000/07/0266; stRsp<br />

17. Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a muss so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch<br />

Ersatzvornahme möglich ist.<br />

VwGH 26.5.1992, 92/07/0001; 18.3.1994, 91/07/0147<br />

18. Sofern die Durchführung der Räumung konsenslos gelagerter Materialien technisch zwangsläufig<br />

auch die Räumung konsensgemäß gelagerter Materialien nach sich zieht, macht dies die Anordnung<br />

der Räumung nach § 138 Abs 1 lit a nicht rechtswidrig; solche technische Folgewirkungen der<br />

angeordneten Maßnahmen berühren nicht die Rechtmäßigkeit der - die konsensgemäß gelagerten<br />

Materialien nicht umfassenden - Anordnung zur Beseitigung konsenswidrig gelagerten Abfalls.<br />

VwGH 28.7.1994, 92/07/0154<br />

19. Weder dem § 121 Abs 1 noch dem § 138 Abs 1 lit a kann entnommen werden, dass dem<br />

Konsensinhaber der Auftrag zur Vorlage eines Projektes erteilt werden könnte.<br />

VwGH 20.12.1994, 94/07/0082<br />

20. In Ansehung der Bewilligungspflicht nach § 31a sind Feststellungen erforderlich, welche Art <strong>und</strong><br />

Menge von Mineralölen bzw mineralölhältigen Stoffen gelagert wurden bzw für welche derartigen<br />

Stoffe von einer vorangegangenen oder beabsichtigten Lagerung ausgegangen werden könnte.<br />

VwGH 23.5.1995, 91/07/0105 = RdU 113/1996 (Hinweis auf VwGH 7.5.1991, 90/07/0171)<br />

21. In Ansehung der Bewilligungspflicht nach § 31b sind Feststellungen erforderlich, welche Gegenstände<br />

auf Gr<strong>und</strong> welcher näheren Umstände als unter den bei Anwendung dieser Bestimmung<br />

heranzuziehenden Abfallbegriff des AWG fallend anzusehen sind.<br />

VwGH 23.5.1995, 91/07/0105 = RdU 113/1996 (Hinweis auf VwGH 7.5.1991, 90/07/0171)<br />

Vgl unten VwGH 28.3.1996, 95/07/0171<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 349 von 390


350<br />

22. Für die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 kommt es nicht auf den schon erfolgten Eintritt einer<br />

Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung, sondern nur darauf an, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit<br />

nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist.<br />

VwGH 23.5.1995, 91/07/0120 = RdU 49/1997 (Hinweis auf VwGH 2.6.1992, 90/07/0094);<br />

21.9.1995, 93/07/0005<br />

23. Auf § 138 Abs 1 lit a gestützte Aufträge dürfen ausschließlich die Entfernung der konsenslosen<br />

Neuerung, nicht aber die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten.<br />

Aufträge „zur ordnungsgemäßen Verbringung der Schlackenschicht" <strong>und</strong> „zur Entsorgung des<br />

abzusaugenden Wassers" stellen unmittelbar Teile der aufgetragenen Entfernungsmaßnahmen dar<br />

<strong>und</strong> sind somit durchaus noch durch die in § 138 Abs 1 lit a enthaltene Ermächtigung zur Erteilung<br />

wasserpolizeilicher Aufträge gedeckt.<br />

VwGH 23.5.1995, 91/07/0120 = RdU 49/1997 (Hinweis auf VwGH 20.4.1993, 91/07/0044)<br />

24. Die Rechtmäßigkeit eines nach § 138 Abs 1 lit a ergangenen wasserpolizeilichen Auftrages hängt<br />

nicht davon ab, ob dem Adressaten dieses Auftrages am Erkennen der Konsenswidrigkeit des zur<br />

Beseitigung aufgetragenen Zustandes ein Verschulden trifft.<br />

VwGH 27.6.1995, 92/07/0208 = RdU 105/1996 (Hinweis auf die bei Raschauer, Rz 6 zu § 138<br />

zit Rsp)<br />

25. Für die Frage der Angemessenheit der Erfüllungsfrist (für das Verschließen des Ablaufes einer<br />

bewilligungslosen Abwasseranlage) ist nicht von Bedeutung, ob innerhalb der eingeräumten Frist<br />

auch die Herstellung einer neuen Abwasserbeseitigungsanlage möglich ist, da Gegenstand des<br />

Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a nicht ein Auftrag zur Herstellung einer ordnungsgemäßen neuen<br />

Abwasserbeseitigungsanlage ist <strong>und</strong> für die Beseitigung der anfallenden Abwässer andere<br />

Möglichkeiten bestehen, wie etwa ein entsprechend häufiges Entleeren bzw Entleerenlassen der<br />

abgedichteten bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0044<br />

26. Das Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a ist - wenn auch allenfalls ausgelöst durch das Verlangen<br />

eines Betroffenen - von Amts wegen durchzuführen. Die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen<br />

Auftrages setzt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraus, in dem mängelfrei<br />

das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird, die von Amts<br />

wegen zu erheben sind.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0084 = RdU 115/1996 (Hinweis auf VwGH 18.9.1984, 83/07/0244,<br />

0245, sowie die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens 4 , S 300 ff zit<br />

Rsp); 14.12.1995, 93/07/0147; 25.7.2002, 98/07/0095 (bzgl der Tatbestandsvoraussetzungen<br />

eigenmächtig vorgenommene Neuerung einerseits <strong>und</strong> Erforderlichkeit der Beseitigung im<br />

öffentlichen Interesse oder wegen des Verlangens eines Betroffenen andererseits; Hinweis<br />

auf VwGH 14.12.1995, 93/07/0147, 11.3.1999, 97/07/0123, 17.5.2001, 2001/07/0034);<br />

27.5.2003, 2002/07/0090; stRsp<br />

27. Die Restitutionspflicht nach § 138 Abs 1 lit a wird durch einen Auftrag zur Wiederherstellung einer<br />

- bewilligungsfreien - Überfurt nach Maßgabe ihres ursprünglich bestandenen Zustandes nicht<br />

überschritten.<br />

VwGH 25.1.1996, 93/07/0074 = RdU 103/1998<br />

28. Die von der Behörde als Gr<strong>und</strong>lage eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 herangezogene<br />

Bewilligungspflicht ist im Lichte der Tatbestandsvoraussetzungen des jeweils herangezogenen<br />

Bewilligungstatbestands konkret zu prüfen; dabei sind solche Sachverhaltsfeststellungen<br />

zu treffen, die eine Kontrolle der rechtlichen Beurteilung über die Bewilligungspflicht des auftragsggstn<br />

Sachverhaltes ermöglichen.<br />

VwGH 28.3.1996, 95/07/0171 (bezogen auf § 41 Abs 1 bzw Abs 2;.Hinweis auf VwGH<br />

2.6.1992, 89/07/0057, 20.7.1995, 94/07/0184); 21.3.2002, 2000/07/0056<br />

29. Die Behörde hat § 138 Abs 1 lit a verfassungswidrig dahin verstanden, dass sie den Auftrag (an<br />

den Rechtsnachfolger im Gr<strong>und</strong>eigentum) ohne Prüfung seiner wirtschaftlichen Zumutbarkeit <strong>und</strong><br />

Adäquanz im Hinblick auf die vom öffentlichen Interesse zweifellos geforderte Beseitigung des<br />

konsenslosen Zustandes (Ablagerung von Abfällen) erteilte.<br />

VfGH 11.6.1996, B 124/95 = RdU 4/1997<br />

Bezieht sich auf § 138 Abs 4 zur subsidiären Haftung des Gr<strong>und</strong>eigentümers; vgl VfGH<br />

14.10.1993, B 1633/92 = RdU 6/1994 bei Abs 4<br />

30. Eines Vorgehens nach § 138 bedarf es nicht mehr, wenn ein entsprechender Exekutionstitel<br />

bereits durch rechtskräftige <strong>und</strong> vollstreckbare Auflagen im Bewilligungsbescheid geschaffen wurde.<br />

Liegt ein solcher vollstreckbarer Exekutionstitel nicht vor, stellt das Abweichen vom Bewilligungsbescheid,<br />

insb die Konsensüberschreitung, eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung iSd § 138<br />

Abs 1 lit a dar.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0105 (Hinweis auf VwGH 15.2.1983, 82/07/0161, Slg 10.973/A,<br />

22.10.1985, 85/07/0156)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 350 von 390


351<br />

31. Eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist nicht nur die Beseitigung<br />

wahrgenommener Mängel, sondern auch die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom<br />

Konsens zu veranlassen. Insoweit verdrängt die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten<br />

Satzes des § 121 Abs 1 die Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 lit a. Nur solche vom Bewilligungsträger<br />

gesetzte Sachverhalte, die zwar aus Anlass der Überprüfung des bewilligten Projektes wahrgenommen<br />

wurden, aber nicht selbst Projektsbestandteil sind, stellen sich als eigenmächtige<br />

Neuerungen iSd § 138 Abs 1 lit a dar.<br />

Steht ein im Zuge des Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt mit<br />

dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang, dann liegt eine Abweichung<br />

vom bewilligten Projekt vor <strong>und</strong> ist in der in VwGH 12.10.1993, 91/07/0087, aufgezeigten Weise<br />

vorzugehen. Erst wenn ein solcher innerer Zusammenhang des konsenswidrigen Sachverhaltes mit<br />

dem bewilligten Projekt nicht zu erkennen ist, steht der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages<br />

betreffend den wahrgenommenen Umstand nichts entgegen.<br />

Im Anwendungsbereich des § 121 wird die Anordnungsbefugnis der WRbeh nach § 138 Abs 1 lit a<br />

verdrängt.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0105 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 91/07/0087); 25.7.2002,<br />

98/07/0095; 18.9.2002, 98/07/0096<br />

Siehe Rsp zu § 121<br />

32. Nach dem Wortlaut des § 138 Abs 1 lit a hat die WRbeh bei Vorliegen einer Übertretung der<br />

Bestimmungen dieses B<strong>und</strong>esgesetzes einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erlassen. Für eine<br />

Einschränkung dieses eindeutigen Wortlautes im Wege einer teleologischen Reduktion auf Fälle, in<br />

denen feststeht, dass der wiederherzustellende Zustand nicht seinerseits bewilligungslos geschaffen<br />

wurde, fehlen die Voraussetzungen.<br />

VwGH 13.11.1997, 97/07/0149<br />

33. Dem Verpflichteten ist es nicht verwehrt, nachträglich einen Antrag auf wr Bewilligung der von<br />

einem auf Verlangen eines Betroffenen erteilten wasserpolizeilichen Auftrag gem § 138 Abs 1 lit a<br />

betroffenen Anlage einzubringen.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0004<br />

34. Ein auf § 50 Abs 1 gestützter Instandsetzungsauftrag stellt einen wasserpolizeilichen Auftrag nach<br />

§ 138 Abs 1 lit a dar.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0041 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 95/07/0100)<br />

35. Wesentlich für den Umfang eines wasserpolizeilichen Auftrages ist die Frage, ob sich eine Anlage<br />

- bei welcher nur Teile eine eigenmächtige Neuerung darstellen - in mehrere trennbare Teile derart<br />

zerlegen lässt, dass die anderen Teile der Anlage in der vorgesehenen Nutzung nicht nennenswert<br />

berührt oder zerstört werden.<br />

VwGH 26.5.1998, 97/07/0060 (Hinweis auf VwGH 13.11.1997, 97/07/0008)<br />

Daher wäre die Möglichkeit eines Rückbaues einer eigenmächtig veränderten Anlage auf den<br />

rechtmäßigen Altbestand zu prüfen<br />

36. Im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 138 Abs 1 lit a bestehen die Rechtsfolgen im Falle<br />

einer Übertretung von die Bewilligungspflichten regelnden Normen des WRG in der Beseitigung eigenmächtig<br />

vorgenommener Neuerungen <strong>und</strong> im Falle einer Übertretung von bestimmte Leistungspflichten<br />

regelnden Normen des WRG in der Nachholung unterlassener Arbeiten. Eine Übertretung<br />

des WRG ist demnach notwendige <strong>und</strong> hinreichende Bedingung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen<br />

Auftrages nach § 138, ohne dass dem Gesetz eine Beschränkung von Recht <strong>und</strong> Pflicht<br />

der WRbeh zur Anwendung dieser Vorschrift durch eine „Relevanzschranke" entnommen werden<br />

könnte.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997,<br />

95/07/0100 )<br />

Ausdrückliche Ablehnung der Meinung Raschauer`s, Rz 3 Abs 3 zu § 138, wonach die in<br />

§ 138 Abs 1 geforderte „Übertretung" kein selbständiges Tatbestandselement darstelle,<br />

sondern als „inhaltliche Relevanzschranke" zu den in Abs 1 <strong>und</strong> 2 genannten Tatbeständen<br />

hinzutrete<br />

37. Aus welchen Gründen die zulässige Schütthöhe (einer Deponie) überschritten wurde, ist für das<br />

Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 ebenso bedeutungslos wie der Umstand, dass<br />

ohnehin beabsichtigt war, die gerügten Schütthöhen vor Rekultivierung der betroffenen Deponieteile<br />

wieder abzutragen <strong>und</strong> die konsensgemäßen Schütthöhen herzustellen. Eine Unterschreitung der<br />

zulässigen Schütthöhe an anderen Stellen der Deponie kann die Konsenswidrigkeit der Überschreitung<br />

der gestatteten Schütthöhe an den betroffenen Stellen der Deponie nicht beseitigen.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />

38. Die Behörde hat den wasserpolizeilichen Auftrag gem § 138 Abs 1 lit a allein darauf gestützt, dass<br />

die festgestellten Anschüttungen „innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender<br />

Gewässer (§ 38 Abs 1)" vorgenommen worden sind. Stünde fest, dass die (oder Teile der) vor dem<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 351 von 390


352<br />

1.7.1990 vorgenommenen Anschüttungen auf Flächen vorgenommen worden sind, die erfahrungsgemäß<br />

nicht häufig überflutet werden, wäre davon auszugehen, dass es sich hiebei um eine nicht<br />

der wr Bewilligungspflicht unterliegende Errichtung einer anderen Anlage iSd § 38 Abs 1 gehandelt<br />

hat. Die mit der Anschüttung abgeschlossene bauliche Herstellung wäre dann nicht konsenswidrig<br />

erfolgt. Dem Beschwerdeführer könnte diesfalls nicht zur Last gelegt werden, dass er einen konsenslos<br />

geschaffenen Zustand aufrecht erhält.<br />

VwGH 15.7.1999, 98/07/0106 (Hinweis auf VwGH 26.2.1991, 90/07/0147)<br />

39. Eine Verletzung der Pflichten gem § 50 Abs 1 hat zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach<br />

§ 138 Abs 1 lit a zu führen.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0088 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 95/07/0100); stRsp<br />

40. Aus welchen Gründen die Parteien eigenmächtige Neuerungen durchgeführt haben, ist für die<br />

Erlassung eines Auftrages nach § 138 ohne Belang.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0136<br />

41. Der Umstand, dass ein Beteiligter von den Betroffenen (§ 138 Abs 1 <strong>und</strong> 6) völlig zu Recht als<br />

Adressat der von ihnen beantragten Aufträge nach § 138 Abs 1 gewählt wurde, zieht noch nicht<br />

zwingend die Erlassung solcher Aufträge nach sich. Nach der <strong>Judikatur</strong> muss ein solcher Antrag auch<br />

inhaltlich den damit vom Gesetz verfolgten Zwecken entsprechen.<br />

Ist aber eine „Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen" oder eine „Nachholung von unterlassenen<br />

Arbeiten", bzw eine „Wiederherstellung des früheren Zustandes", wie dies die Betroffenen<br />

fordern, schon aus den natürlichen Gegebenheiten gar nicht möglich, dann können diese Ziele mit<br />

den Mitteln des Wasserrechts nicht erreicht werden. Die durch das konsenslose Vorgehen des<br />

Beteiligten in der Natur herbeigeführten Veränderungen (massive Schotterentnahmen aus einem<br />

Wildbachgerinne unter Verursachung erheblicher zukünftiger rückschreitender Erosionen <strong>und</strong> Seiteneinbrüche<br />

von Gr<strong>und</strong>stücken der Betroffenen) sind nach fachlicher Beurteilung irreversibel. Ein<br />

Zustand, wie er gegeben wäre, wenn die konsensüberschreitenden Schotterabbaumaßnahmen<br />

unterblieben wären, ist demnach - abgesehen von den faktischen Schwierigkeiten, diesen Zustand<br />

unter Berücksichtigung der ohne menschliches Zutun oder bei Einhaltung des Konsenses zu<br />

denkenden Veränderungen in der Natur einigermaßen klar festzustellen - keinesfalls mehr herstellbar.<br />

Wie offenk<strong>und</strong>ig auch immer das Verhalten des Beteiligten iSd § 138 Abs 1 gegen die Bestimmungen<br />

dieses Gesetzes verstoßen hat, kann es mit den in dieser Gesetzesstelle normierten Mitteln nicht<br />

erfolgreich verfolgt werden.<br />

Nach § 138 Abs 1 lit a hat der wasserpolizeiliche Auftrag entweder auf Beseitigung der eigenmächtig<br />

vorgenommenen Neuerungen oder auf Nachholung von unterlassenen Arbeiten zu lauten. Im<br />

Beschwerdefall liegt jedenfalls eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung insofern vor, als der<br />

Beteiligte konsenslose bzw konsensüberschreitende Abbaumaßnahmen setzte. Es käme daher<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ein Beseitigungsauftrag in Frage. Beseitigung würde jedoch im Beschwerdefall<br />

bedeuten, jenen Zustand herzustellen, der bei konsenskonformem Verhalten des Beteiligten<br />

entstanden wäre.<br />

Eine „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes" - etwa in Form einer Verfüllung des Geländes<br />

mit geeignetem Material, das weitgehend dem ursprünglich vorhanden gewesenen entspricht, auf das<br />

dem erteilten Konsens entsprechende Niveau - kommt wegen der sachverständig belegten<br />

Unmöglichkeit der Herstellung eines solchen Zustandes <strong>und</strong> wegen der voraussichtlichen Gefährdung<br />

von Rechten Dritter (fehlende gleichartige Erosionsfestigkeit des neuen Materials selbst im Falle von<br />

technischer Verdichtung; erhöhte Überschwemmungsgefahr der Unterlieger im Hochwasserfall<br />

verursacht durch „verspültes Material"; Verlangsamung, jedoch keine Verhinderung der Erosion;<br />

mögliche Gefährdung des Gr<strong>und</strong>wasserkörpers <strong>und</strong> der damit zusammenhängenden Trinkwasserversorgung)<br />

nicht in Betracht.<br />

Nach stRsp ist es nach § 138 Abs 1 lit a nicht gedeckt, einer Partei neue Maßnahmen (etwa den<br />

Ausbau einer Gerinnestrecke) aufzutragen, sofern dies über die gesetzliche Verpflichtung zur bloßen<br />

Beseitigung hinausgeht. Ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, ist durch diese<br />

Gesetzesbestimmung nicht gedeckt.<br />

Die sachverständig als erforderlich erachteten Maßnahmen (Sohlpflasterung mit schweren Steinen auf<br />

Teilstrecken des Bachbettes, Errichtung von Wegen <strong>und</strong> Steigen) können nicht als Maßnahmen zur<br />

bloßen Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung, sondern müssen als (zusätzliche) neue<br />

Maßnahmen qualifiziert werden, zumal sie nicht der „Wiederherstellung des ursprünglichen<br />

Zustandes" (bei konsenskonformem Abbau) dienen <strong>und</strong> ihrer Art nach neue Maßnahmen darstellen,<br />

die nichts mehr mit der „Herstellung des ursprünglichen Zustandes" (teilweise Wiederauffüllung des<br />

Geländes mit adäquatem Material <strong>und</strong> mit entsprechender Verfestigung dieses Materials) zu tun<br />

haben.<br />

Es ist daher nicht möglich, im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a<br />

diesbezügliche Maßnahmen dem Beteiligten vorzuschreiben, weshalb die Anträge der Betroffenen als<br />

unbegründet abzuweisen waren.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 352 von 390


353<br />

VwGH 25.5.2000, 97/07/0054 (Hinweis auf VwGH 13.9.1979, VwSlg 9922/A, 3.7.1984,<br />

83/07/0301, 20.4.1993, 91/07/0044)<br />

Im Anlassfall („Karlschütt“) hat der VwGH zufolge Säumnisbeschwerde der Betroffenen in der<br />

Sache selbst entschieden, vom Täter wurden de facto irreversible Eingriffe in ein Wildbachregime<br />

gesetzt, wobei nach - vom VwGH eingeholter - fachlicher Annahme allenfalls nach<br />

§ 138 Abs 1 noch zulässige Maßnahmen offenbar zu einer zusätzlichen Gefährdung von<br />

Unterliegern geführt hätten; Maßnahmen, die auch die Unterlieger schützen könnten, wären<br />

aber von § 138 Abs 1 lit a nicht mehr gedeckte „neue" Maßnahmen gewesen.<br />

Anlassbezogener Sonderfall; auf den „klassischen" Fall der Konsenslosigkeit oder Konsensüberschreitung<br />

bei der Gewinnung von Sand <strong>und</strong> Kies (Trocken- bzw Nassbaggerungen)<br />

jedenfalls nicht anzuwenden.<br />

42. Künstliche Gerinne <strong>und</strong> Wassergräben können nicht als Gewässer iSd § 47 Abs 1 angesehen<br />

werden; ihre Instandhaltung wird in § 50 geregelt. Aus der Beurteilung als künstliches Gerinne folgt<br />

die Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Erhaltung des Bachbettes, ebenso folgt daraus seine Pflicht<br />

zur Instandhaltung der Ufer. Bei einem künstlichen Gerinne kommt die Anwendung des § 47 daher<br />

nicht in Betracht, auch nicht im Wege eines auf § 138 Abs 1 lit a gestützten wasserpolizeilichen<br />

Auftrages wegen unterlassener Instandhaltungsarbeiten.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0053 = RdU-LSK 2002/3 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994,<br />

93/07/0049 mwN, 4.12.1984, 83/07/0371)<br />

43. Die Frage, ob für eine Schutzgebietsabänderung eine wr Bewilligung erteilt wird, ist keine Vorfrage<br />

für die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages. Hat die betroffene Partei als Inhaberin des<br />

Wasserrechts die Wiederherstellung des vorigen Zustandes gefordert, so waren die Voraussetzungen<br />

des § 138 Abs 1 lit a erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Prüfung bedurft hätte, welche<br />

Auswirkungen die verfahrensggst Aufgrabungen im Einzelnen auf das Gr<strong>und</strong>wasser haben.<br />

VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092 (Aufgrabungen in Missachtung von Schutzgebietsbestimmungen;<br />

Hinweis auf VwGH 21.2.2002, 2001/07/0124)<br />

44. Dass sich der Verpflichtete zur Erfüllung des an ihn ergangenen Auftrages aus Gründen<br />

unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit außer Stande sieht, macht den ihm erteilten wasserpolizeilichen<br />

Auftrag weder rechtswidrig noch tatsächlich <strong>und</strong>urchführbar iSd § 68 Abs 4 Z 3 AVG.<br />

VwGH 17.10.2002, 99/07/0036 (Hinweis auf VwGH 12.2.1991, 99/07/0128, 19.3.1991,<br />

90/07/0169, 19.4.1994, 93/07/0171, 23.5.1995, 93/07/0192)<br />

45. Wenn die Behörde unzutreffenderweise einen wasserpolizeilichen Auftrag auf § 138 Abs 1 lit a<br />

gestützt hat, wird der Verpflichtete hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der festgestellte<br />

Sachverhalt geeignet ist, die Verwirklichung eines Verstoßes gegen § 31 Abs 1 aufzuzeigen <strong>und</strong> der<br />

in Bescheidform erlassene wasserpolizeiliche Auftrag auch auf die erste Alternative des § 31 Abs 3<br />

erster Satz gestützt werden kann.<br />

VwGH 3.7.2003, 2000/07/0266<br />

Abs 1 lit b - Sicherung<br />

1. Ob eine rechtswidrige Ablagerung zur Gänze zu beseitigen oder aber im Wege des § 138 Abs 1 lit b<br />

an Ort <strong>und</strong> Stelle zu sichern ist, hängt davon ab, ob die Beseitigung überhaupt oder im Verhältnis zu<br />

einer derartigen Sicherung nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist. Die<br />

rechtliche Beurteilung dieser Frage setzt entsprechende auf sachverständiger Basis vorzunehmende<br />

Ermittlungen voraus.<br />

VwGH 12.2.1991, 90/07/0128; 19.3.1991, 90/07/0169; 18.3.1994, 91/07/0147<br />

2. Die Behauptung des Verpflichteten, dass die Beseitigung des eigenmächtig abgelagerten Deponiematerials<br />

nur mit einem für ihn wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwand möglich wäre, schließt auch<br />

ein Vorbringen in Richtung § 138 Abs 1 lit b ein.<br />

VwGH 19.3.1991, 90/07/0169<br />

3. Ein Sicherungsauftrag nach § 138 Abs 1 lit b setzt voraus, dass das öffentliche Interesse oder ein<br />

Betroffener das Einschreiten der Behörde verlangt. Ein Sicherungsauftrag kommt nur dann in<br />

Betracht, wenn in vertretbarer Zeit <strong>und</strong> mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden kann, dass die<br />

Voraussetzungen des § 138 Abs 1 lit b vorliegen.<br />

VwGH 18.1.1994, 93/07/0105; 10.6.1999, 99/07/0017; 17.10.2002, 99/07/0036<br />

4. Sind beide Varianten - Räumung <strong>und</strong> Sicherung an Ort <strong>und</strong> Stelle - geeignete Maßnahmen, <strong>und</strong><br />

beide Varianten im Hinblick auf das Ziel des wasserpolizeilichen Auftrages gleichwertig, ist der<br />

Kostenfaktor von Bedeutung. Es sind daher Feststellungen darüber zu treffen, ob auch eine Sicherung<br />

an Ort <strong>und</strong> Stelle als geeignete Maßnahme in Betracht kommt <strong>und</strong> bejahendenfalls wie hoch der<br />

Aufwand im Vergleich zur Räumung wäre.<br />

VwGH 19.4.1994, 93/07/0171; 23.5.1995, 93/07/0192 = RdU 56/1995; 10.6.1999, 99/07/0017;<br />

17.10.2002, 99/07/0036; 16.10.2003, 2000/07/0252 = RdU-LSK 2004/4; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 353 von 390


354<br />

5. Die Bestimmung des § 138 Abs 1 lit b ist unanwendbar in solchen Fällen, in denen das Fehlen<br />

eines öffentlichen Interesses oder eines Verlangens eines Betroffenen die Verhängung jeglicher der<br />

im ersten Absatz des § 138 vorgesehenen Sanktionen rechtlich nicht erlaubt.<br />

Liegen die in § 138 Abs 1 für die Verhängung der in diesem Absatz vorgesehenen Rechtsfolgen<br />

alternativ erforderten Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlichen Interesses oder des Verlangens<br />

eines Betroffenen vor, dann setzt die Möglichkeit eines Sicherungsauftrages nach § 138 Abs 1 lit b<br />

aber als zusätzliche spezielle Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsfolge voraus, dass es sich<br />

zum einen bei den gesetzwidrigen Sachverhalten um Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen<br />

handelt, <strong>und</strong> dass zum anderen deren Beseitigung nach § 138 Abs 1 lit a nicht oder im Vergleich zur<br />

Sicherung an Ort <strong>und</strong> Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist. Nur<br />

bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen kann die Erlassung eines wasserpolizeilichen<br />

Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a aus dem Gr<strong>und</strong>e unterlassenen Vorgehens nach § 138 Abs 1 lit b<br />

rechtswidrig sein.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />

Abs 2<br />

1. Steht fest, dass eine Neuerung Rechte Dritter verletzt oder gefährdet, so ist es unzulässig, ihre<br />

Beseitigung alternativ mit dem Einschreiten um nachträgliche Genehmigung aufzutragen.<br />

VwGH 17.9.1903, Slg 1963; stRsp<br />

2. Auf § 138 Abs 2 können Anträge Betroffener nicht gegründet werden.<br />

VwGH 23.6.1960, Slg 5327; stRsp<br />

3. Eine bloße - wenngleich in Bescheidform gekleidete - Aufforderung, um eine wr Bewilligung<br />

einzukommen, löst keine Handlungspflicht in bestimmter Richtung aus. Nur ein alternativer<br />

Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs 2 verpflichtet die Partei zu einem bestimmten Handeln <strong>und</strong> ist<br />

damit der Rechtskraft <strong>und</strong> der Vollstreckung zugänglich.<br />

VwGH 9.5.1963, 545/62; 25.1.1983, 81/07/0037<br />

4. In einem Verfahren nach § 138 Abs 2 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der<br />

WRbeh <strong>und</strong> denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine<br />

unterlassene Arbeit zur Last fällt.<br />

VwGH 1.10.1964, 499/64; 29.6.1995, 93/07/0051; 23.4.1998, 98/07/0041; stRsp<br />

5. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist keine Voraussetzung für einen Auftrag nach § 138<br />

Abs 2.<br />

VwGH 2.6.1966, 229/66<br />

6. Liegt ein Antrag eines Betroffenen gem § 138 Abs 1 vor, ist ein Vorgehen nach § 138 Abs 2 nicht<br />

zulässig.<br />

VwGH 8.10.1971, 555/71, Slg 8081; 23.4.1998, 98/07/0004; 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU<br />

48/2001; stRsp<br />

7. Ein alternativer Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs 2 verpflichtet die Partei zu einem bestimmten<br />

Handeln <strong>und</strong> ist damit der Rechtskraft <strong>und</strong> Vollstreckung iSd § 4 VVG zugänglich. Von dem einmal<br />

rechtskräftig auferlegten alternativen Auftrag kann sich der Verpflichtete nur dadurch befreien, dass er<br />

der einen oder der anderen Verpflichtung nachkommt.<br />

VwGH 6.9.1979, 519/79<br />

8. Ersetzt die Berufungsbehörde einen von der 1. Instanz erlassenen, auf § 138 Abs 1 lit a gestützten<br />

wasserpolizeilichen Auftrag durch einen Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 , so entscheidet sie nicht<br />

über eine andere Rechtssache, weil „Sache" in beiden Instanzen die Entfernung einer verbotswidrigen<br />

Neuerung ist.<br />

VwGH 8.11.1979, 1713/79; 28.4.1981, 07/3725/80; stRsp<br />

9. Ein Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 betrifft lediglich die faktische Ausübung eines Erwerbszweiges<br />

<strong>und</strong> greift daher nicht in das Gr<strong>und</strong>recht der freien Erwerbstätigkeit (Art 6 StGG) ein. Ebenso<br />

wenig liegt darin eine durch Art 4 EMRK verbotene Verpflichtung zur Pflichtarbeit.<br />

VfGH 30.6.1982, B 249/77<br />

10. Der Behörde ist es auch dann, wenn vom weiterhin aufrechten Bestand der Anlage auszugehen<br />

ist, nicht gestattet, von der durch das Gesetz vorgezeichneten Alternative, vor die die aufgeforderte<br />

Partei zu stellen ist, in der Richtung abzusehen, dass der Beseitigungsauftrag entfallen könnte. Denn<br />

eine als Neuerung anzusehende Einwirkung könnte von der Partei auch auf andere Weise als durch<br />

eine Auflassung der Anlage, nämlich dadurch, dass die Einwirkung gänzlich unterb<strong>und</strong>en wird,<br />

beseitigt werden.<br />

VwGH 25.1.1983, 81/07/0037 (Hinweis auf VwGH 9.5.1963, 545/62)<br />

11. Liegt eine eigenmächtige Neuerung vor, werden öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt <strong>und</strong><br />

wird die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes von Betroffenen nicht verlangt, kann nach § 138<br />

Abs 2 vorgegangen werden.<br />

VwGH 14.4.1987, 86/07/0267; 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU 48/2001; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 354 von 390


355<br />

12. Ein Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 entspricht dann nicht dem Gesetz, wenn eine nachträgliche<br />

wr Bewilligung nach den Gegebenheiten überhaupt nicht in Betracht kommt.<br />

VwGH 19.1.1988, 87/07/0154; 25.5.1993, 92/07/0164; 16.11.1993, 93/07/0085; 19.5.1994,<br />

92/07/0067; stRsp<br />

13. Ein wr Bewilligungsbescheid kann rechtens nicht in einem Verfahren nach § 138 Abs 2 ergehen.<br />

VwGH 31.1.1989, 87/07/0051<br />

14. Erfordert das öffentliche Interesse die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, dann schließt<br />

dies einen Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 aus.<br />

VwGH 24.9.1991, 91/07/0016; 29.10.1998, 96/07/0006; 16.10.2003, 2000/07/0252 = RdU-<br />

LSK 2004/4; stRsp<br />

15. Durch die Änderung eines erstinstanzlichen Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 in einen<br />

unbedingten Auftrag gem § 138 Abs 1 lit a werden die Grenzen der von der Berufungsbehörde zu<br />

behandelnden Berufungssache nicht überschritten.<br />

VwGH 22.6.1992, 89/07/0027; stRsp<br />

16. Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, anstelle eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2<br />

lediglich eine Verlängerung der Erfüllungsfrist für den nach § 138 Abs 1 lit a erlassenen Auftrag<br />

vorzunehmen.<br />

VwGH 18.1.1994, 91/07/0158<br />

17. Ein rechtskräftiger Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 begründet keinen Anspruch des<br />

Verpflichteten auf Bewilligung des von ihm in der Folge zur wr Bewilligung eingereichten Projektes.<br />

VwGH 28.7.1994, 90/07/0029; 25.11.1999, 99/07/0121; stRsp<br />

18. Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 kommt bei der Versickerung ungereinigter häuslicher<br />

Abwässer mangels Bewilligungsfähigkeit zufolge Widerspruches zum Stand der Technik nicht in<br />

Betracht.<br />

VwGH 31.1.1995, 95/07/0008<br />

19. Wr Alternativaufträge nach § 138 Abs 2 ergehen in einem Verfahren, welches allein die Rechtsbeziehungen<br />

zwischen der Behörde <strong>und</strong> dem Adressaten eines solchen Auftrages gestaltet <strong>und</strong> in<br />

dem dritten Personen keine Parteistellung zukommt.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0051 (Hinweis auf die bei Raschauer, Rz 14 zu § 138 zit Rsp);<br />

25.7.2002, 98/07/0095; stRsp<br />

20. Für die Qualifikation eines Bescheides als Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 sind weder die<br />

Frage, an wen diese Bescheid zugestellt wurde, noch die Ausführungen in der dem Bescheidspruch<br />

vorangestellten Präambel, nicht die Art der Einleitung des der Bescheiderlassung vorangegangenen<br />

Verfahrens <strong>und</strong> auch nicht das Fehlen eines Hinweises auf den zweiten Absatz des § 138 maßgebend,<br />

sondern vielmehr in erster Linie sein allein normativ wirkender Spruch, dessen Deutung mit<br />

Hilfe von Gründen <strong>und</strong> Präambel erst dann in Frage käme, wenn der Spruch als solcher einer<br />

Deutung bedürfte. Ob die Vorgangsweise der Behörde rechtens war, ist nicht zu beurteilen, weil die<br />

Rechtsnatur des Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild <strong>und</strong> nicht danach zu beurteilen<br />

ist, wie er von der Behörde richtigerweise hätte erlassen werden sollen.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0051<br />

21. Nach stRsp des VwGH ist ein Antrag um Erstreckung einer in einem wasserpolizeilichen Auftrag<br />

gesetzten Erfüllungsfrist als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden<br />

Bescheides zu werten, der von der Behörde zurückzuweisen ist, wobei die Zurückweisung dieses<br />

Antrages deswegen nicht einmal die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung von Rechten des<br />

Antragstellers in sich birgt, weil gem § 68 Abs 7 AVG auf die Abänderung oder Behebung eines der<br />

Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides niemandem ein Anspruch zusteht. Auch<br />

eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 21a Abs 2 auf eine Erfüllungsfrist nach § 138 Abs 2<br />

scheidet schon mangels Gleichartigkeit der betroffenen Regelungsgegenstände aus.<br />

VwGH 29.10.1996, 96/07/0148 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, 94/07/0164, 21.9.1995,<br />

95/07/0068); stRsp<br />

22. Hat der Adressat eines auf § 138 Abs 2 gestützten Auftrages es verabsäumt, die ihm in diesem<br />

Auftrag gesetzte Frist zu bekämpfen, oder hatte er mit einer solchen Bekämpfung keinen Erfolg, dann<br />

steht die Rechtskraft eines solchen Bescheides der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit einer nachfolgenden<br />

Antragstellung auf Erstreckung der Erfüllungsfrist im Gr<strong>und</strong>e des § 68 Abs 1 AVG<br />

entgegen.<br />

Nach Ablauf der Erfüllungsfrist eintretende Änderungen im Sachverhalt vermögen die Rechtskraftwirkung<br />

des wasserpolizeilichen Auftrages nicht zu beseitigen.<br />

VwGH 29.10.1996, 96/07/0148<br />

23. Leitet die WRbeh auf Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs 6 ein Verfahren zur Herstellung<br />

des gesetzmäßigen Zustandes ein <strong>und</strong> hat sie die unzulässige, eine Verletzung wr geschützter Rechte<br />

des Betroffenen bewirkende Neuerung festgestellt, so hat sie demjenigen, der die Bestimmungen des<br />

WRG übertreten hat, gem § 138 Abs 1 lit a die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen auch<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 355 von 390


356<br />

dann aufzutragen, wenn diese Neuerung nachträglich bewilligt werden kann. Der Betroffene hat im<br />

Fall der Verletzung seiner wr geschützten Rechte einen Rechtsanspruch darauf, dass auf Gr<strong>und</strong><br />

seines Verlangens ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a erlassen wird. In einem<br />

solchen Fall ist es der Behörde verwehrt, den „in allen anderen Fällen einer eigenmächtigen<br />

Neuerung" vorgesehenen Auftrag nach § 138 Abs 2 zu erteilen.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0004 (Hinweis auf VwGH 14.4.1987, 86/07/0267)<br />

24. Ein Auftrag nach § 138 Abs 2 bedeutet lediglich, dass die Erteilung einer Bewilligung für die<br />

eigenmächtige Neuerung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Insofern hat die WRbeh in diesem<br />

Verfahren eine „Grobprüfung" hinsichtlich der gr<strong>und</strong>sätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen<br />

Neuerung durchzuführen. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ein Alternativauftrag<br />

erteilt werden, dessen im Auftrag zum Ansuchen um Bewilligung bestehende Alternative von<br />

vornherein wegen Unmöglichkeit der Erteilung einer solchen Bewilligung sinnlos ist. Die eigentliche<br />

Prüfung der Bewilligungsfähigkeit hat aber in dem auf Gr<strong>und</strong> des Antrages des Bewilligungswerbers<br />

durchgeführten Bewilligungsverfahren zu erfolgen.<br />

Daraus ergibt sich auch, dass aus der dem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 zu Gr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Annahme der Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung keine Bindung für die Bewilligungsbehörde<br />

resultiert.<br />

VwGH 25.11.1999, 99/07/0121 (Hinweis auf VwGH 28.7.1994, 90/07/0029<br />

25. Durch die Aufhebung der Abweisung des Bewilligungsansuchens tritt das Verfahren wieder in<br />

jenes Stadium zurück, in welchem es sich vor der rechtskräftigen Abweisung des Bewilligungsantrages<br />

befand. Dies führt dazu, dass auch der wasserpolizeiliche Auftrag der Aufhebung zu<br />

verfallen hat, da ein solcher erst ergehen darf, wenn die Abweisung der Bewilligung rechtskräftig ist.<br />

VwGH 29.6.2000, 2000/07/0029<br />

26. Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 2 ist, dass<br />

die den Gegenstand eines solchen Auftrages bildende Maßnahme einer wr Bewilligung bedurft hätte.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />

27. Sollte der Rechtsvorgänger des Verpflichteten (bereits) um die wr Bewilligung angesucht haben,<br />

so käme, wenn dieser Antrag noch unerledigt wäre, ein wasserpolizeilicher Auftrag gem § 138 Abs 2<br />

nicht in Betracht.<br />

VwGH 20.3.2003, 2001/07/0098 (Hinweis auf VwGH 20.7.1995, 94/07/0174)<br />

Abs 3<br />

1. Auch für die Kosten für notstandspolizeiliche Maßnahmen nach § 138 Abs 3 gilt die sukzessive<br />

Gerichtszuständigkeit (§ 117 Abs 4).<br />

VwGH 25.5.1993, 93/07/0042<br />

2. Die statt einem Vorgehen nach § 138 Abs 3 von der Behörde gewählte Vorgangsweise der<br />

Erlassung eines Bescheides unter gleichzeitigem Abspruch nach § 64 Abs 2 AVG kann die Rechtsposition<br />

der Partei nicht ungünstiger gestalten als im Falle der Ausübung unmittelbarer Befehls- <strong>und</strong><br />

Zwangsgewalt.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />

Abs 4<br />

1. Der VwGH hat in stRsp die Auffassung vertreten, dass § 138 Abs 1 lit a einen wasserpolizeilichen<br />

Auftrag nicht nur gegenüber demjenigen rechtfertigt, der eine der wr Bewilligung bedürftige punktuelle<br />

Maßnahme setzt, sondern auch gegenüber demjenigen, der das Fortdauern des durch die betreffende<br />

Maßnahme herbeigeführten Zustandes, also „die Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung eines solcherart<br />

konsenslos geschaffenen Zustandes" zu verantworten hat, d.i. insb der Eigentümer der Liegenschaft,<br />

auf der - von wem <strong>und</strong> wann auch immer - ein wr konsensloser Zustand geschaffen wurde. Auch nach<br />

Erlassung der WRG-Nov 1990 hat der VwGH unter Berufung auf seine Vorjudikatur - ohne Berücksichtigung<br />

des neuen Abs 4 des § 138 - ausgesprochen, dass „nicht nur die unmittelbare Herbeiführung<br />

eines wr bewilligungsbedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung von<br />

Bestimmungen im Sinne des § 138 Abs 1 dar(stellt), sondern auch die Aufrechterhaltung, Duldung<br />

oder Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen <strong>und</strong> bestehenden Zustandes".<br />

Die vom VwGH der Vorschrift des § 138 Abs 1 lit a entnommene „Zustandsstörerhaftung" des Liegenschaftseigentümers<br />

ist mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller<br />

Staatsbürger vor dem Gesetz sowie mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz<br />

des Eigentums nur dann vereinbar, wenn der auf § 138 Abs 1 lit a gestützte Eingriff der WRbeh in die<br />

genannten Gr<strong>und</strong>rechte auch die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen beachtet, unter denen<br />

derartige Eingriffe zulässig sind.<br />

So hat der VfGH die gesetzliche, mit einem besonderen vermögensmäßigen Aufwand verb<strong>und</strong>ene<br />

Verpflichtung von Liegenschaftseigentümern zur Erhaltung von Gebäuden in VfSlg. 7759/1976 auf<br />

Gr<strong>und</strong> des Gleichheitssatzes dahin verstanden, „dass die Behörde bei den unter dem Gesichtspunkt<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 356 von 390


357<br />

der Ortsbilderhaltung <strong>und</strong> Ortsbildgestaltung zu erlassenden Anordnungen ... verpflichtet ist, die<br />

wirtschaftliche Zumutbarkeit der Durchführung solcher Anordnungen zu überprüfen". Im selben<br />

Erkenntnis hat der VfGH ferner auch die aus dem verfassungsgesetzlichen Eigentumsschutz<br />

hergeleiteten Bedenken, wonach durch die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen „die Eigentümer<br />

von Gebäuden in Schutzzonen zu einem aktiven Handeln mit einem damit verb<strong>und</strong>enen<br />

unbeschränkten unwirtschaftlichen vermögensmäßigen Aufwand verpflichtet werden könnten", mit der<br />

Begründung verworfen, dass „die vorgesehenen Verpflichtungen nur unter dem Gesichtspunkt der<br />

wirtschaftlichen Zumutbarkeit ihrer Durchführung bestehen". Auch in VfSlg. 9929/1984 hat der VfGH<br />

im besonderen öffentlichen Interesse der Altstadterhaltung gelegene Nutzungsbeschränkungen von<br />

Liegenschaftseigentümern im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz für<br />

unbedenklich erachtet, „wenn die vorgesehenen Verpflichtungen nur unter dem Gesichtspunkt der<br />

wirtschaftlichen Zumutbarkeit ihrer Durchführung bestehen". In VfSlg. 11019/1986 hat der VfGH<br />

schließlich angenommen, dass die Verpflichtung zur Erhaltung eines Denkmals dem Gleichheitsgebot<br />

widersprechen würde, „wenn dem Antragsteller die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht<br />

zumutbar wäre". Auch ein Eingriff in das Eigentumsrecht durch denkunmögliche Anwendung des<br />

Gesetzes wurde in jenem Fall verneint, weil die „wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung des<br />

Baudenkmals" jedenfalls Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildete.<br />

In Übereinstimmung mit der Literatur ist sohin davon auszugehen, dass auch im besonderen<br />

öffentlichen Interesse gelegene Verpflichtungen, die mit einer erheblichen Vermögensbelastung<br />

verb<strong>und</strong>en sind, einem Liegenschaftseigentümer unabhängig von seinem persönlichen, die<br />

Verpflichtung auslösenden Verhalten nur auferlegt werden dürfen, wenn ihm dies unter Bedachtnahme<br />

auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wirtschaftlich zumutbar ist.<br />

Auch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Interesse verfassungsrechtlich zugelassenen <strong>und</strong><br />

gesetzlich vorgesehenen Schranken des (Liegenschafts-)Eigentums dürfen daher von Verfassungs<br />

wegen dem Eigentümer von hoher Hand keine Lasten auferlegt werden, die ihn mit Rücksicht auf ihre<br />

Schwere einerseits <strong>und</strong> seinem aus dem Eigentum gezogenen Nutzen andererseits unverhältnismäßig<br />

treffen <strong>und</strong> ihm daher wirtschaftlich nicht zumutbar sind.<br />

Die in verfassungskonformer Auslegung dem § 138 Abs 1 bereits vor der WRG-Nov 1990 immanente<br />

Voraussetzung der Zumutbarkeit wasserpolizeilicher Aufträge an den Gr<strong>und</strong>eigentümer bei eigenmächtig<br />

von Dritten ohne wr Bewilligung vorgenommenen Neuerungen wurde im Wege der WRG-Nov<br />

1990 durch Anfügung des Abs 4 an § 138 für bestimmte Fälle entsprechend konkretisiert. Wie den EB<br />

zur RV (1152 BlgNR 17. GP, 35 iVm 27) zu entnehmen ist, entspricht die Regelung der Haftung des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümers nach § 138 Abs 4 jener des ebenfalls durch die WRG-Nov 1990 eingefügten § 31<br />

Abs 4 .<br />

Im Einklang mit den EB zur RV sowie der zu § 138 idF der WRG-Nov 1990 ergangenen Literatur ist<br />

sohin eine vermögensmäßige Belastung eines Gr<strong>und</strong>eigentümers durch einen wasserpolizeilichen<br />

Auftrag nach § 138 verfassungsrechtlich aus Gründen des Gleichheitssatzes <strong>und</strong> des Eigentumsschutzes<br />

schon wegen des diesem immanenten Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes nur zulässig, wenn<br />

er wirtschaftlich dem Eigentümer zugemutet werden kann: Der Auftrag gegenüber dem Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

setzt nicht nur ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Beseitigung der eigenmächtig<br />

vorgenommenen Neuerungen voraus; er ist gemäß § 138 Abs 4 zusätzlich zur mangelnden Belangbarkeit<br />

des Verursachers des rechtswidrigen Zustandes dem Liegenschaftseigentümer gegenüber nur<br />

zumutbar, wenn dieser „die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung<br />

ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig<br />

geduldet <strong>und</strong> ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat".<br />

VfGH 14.10.1993, B 1633/92; 11.6.1996, B 124/95 (Hinweis auf VwGH 18.9.1984,<br />

Z83/07/0244, 0245; 5.7.1988, 84/07/0181; 19.9.1989, 89/07/0055; ua. bzw VwGH 12.2.1991,<br />

90/07/0128, sowie aufAicher, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz <strong>und</strong> Enteignung, 9.<br />

ÖJT, 1985, 63 f; Fröhler-Oberndorfer, Positivplanung <strong>und</strong> Eigentumsrecht, 1979, 60 ff;<br />

Pernthaler, Raumordnung <strong>und</strong> Verfassung II, 1978, 320 ff; Korinek, ÖZW 1977, 29, schließlich<br />

auf Art 1 I. ZPEMRK sowie EGMR, Urteil vom 23. September 1982, „Sporrong u. Lönnroth",<br />

EuGRZ 1983, 523 ff [Z66 ff], Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar, 1985, 271 ff, sowie<br />

aufHauer, Die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Eigentümers belasteter Liegenschaften<br />

im Umweltrecht, 1992, 27 f; Rossmann, Wasserrechtsgesetz 1959, 1990, 306; Schmelz,<br />

Wasserrecht: Ende der unbeschränkten „Zustandsstörerhaftung", ecolex 1992, 603)<br />

2. Der Eigentümer einer Liegenschaft ist unmittelbar Verpflichteter iSd § 138 Abs 1 lit a, wenn er die<br />

eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat oder sie auf seinen Auftrag zurückgeht oder auf<br />

die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist (zB Gehilfen). Wurde hingegen die<br />

eigenmächtige Neuerung nicht von ihm vorgenommen, kann der Gr<strong>und</strong>eigentümer nur unter den<br />

eingeschränkten Voraussetzungen des § 138 Abs 4 in Anspruch genommen werden, wobei die<br />

ausdrückliche Gestattung der Neuerung Kriterium für die Haftung nach § 138 Abs 4 ist <strong>und</strong> damit nicht<br />

zu einer unmittelbaren Haftung iSd § 138 Abs 1 lit a führt.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 357 von 390


358<br />

VwGH 22.2.1994, 93/07/0154; 28.7.1994, 92/07/0154; 14.5.1997, 97/07/0027<br />

3. Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 ist dann nicht an den Eigentümer zu richten, wenn ein<br />

Dritter über die Anlage oder die Liegenschaft rechtlich <strong>und</strong> tatsächlich verfügungsberechtigt ist <strong>und</strong><br />

nicht Umstände vorliegen, die eine (Mit)Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers rechtfertigen.<br />

VwGH 22.2.1994, 93/07/0154<br />

4. Die Einschränkung des § 138 Abs 4 gilt nicht, wenn der Verpflichtete nicht als Gr<strong>und</strong>eigentümer,<br />

sondern im Hinblick auf die Nutzung der von seinem Rechtsvorgänger geschaffenen Deponie in<br />

Anspruch genommen wird. Sein Rechtsverhältnis zu seinem Rechtsvorgänger ist nach Zivilrecht zu<br />

beurteilen.<br />

VwGH 19.4.1994, 93/07/0171<br />

5. § 138 Abs 4 schließt nicht aus, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer primär als Verursacher gem § 138 Abs 1<br />

herangezogen wird; wohl aber ergibt sich aus § 138 Abs 4, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht allein<br />

wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als primär Verantwortlicher<br />

herangezogen werden kann.<br />

VwGH 19.5.1994, 93/07/0162 = RdU 27/1995; 28.7.1994, 92/07/0154; 14.5.1997, 97/07/0027;<br />

stRsp<br />

6. Dem Gesetzgeber kann kein unsachliches Vorgehen zum Vorwurf gemacht werden, wenn er auf<br />

den Zeitpunkt der widerrechtlichen Zurücklassung von Sonderabfällen abstellt <strong>und</strong> eine vordem<br />

geltende Entsorgungspflicht des Liegenschaftseigentümers (gem § 4 Abs 2 SAG) für früher zurückgelassene<br />

Abfälle auch dann aufrechterhält, wenn er für später zurückgelassene Abfälle nur eine<br />

subsidiäre Verpflichtung des Gr<strong>und</strong>eigentümers einführt. Macht der Eigentümer von seiner ihm kraft<br />

Eigentumsrecht zukommenden Dispositionsbefugnis dahin Gebrauch, dass er selbst der Lagerung<br />

oder Sammlung des Sonderabfalls zustimmt <strong>und</strong> derart sein Eigentum „nutzt", so ist von vornherein<br />

nichts dagegen einzuwenden, dass ihm der Gesetzgeber auch eine dementsprechende Entsorgungspflicht<br />

für zurückgelassene Sonderabfälle auferlegt. Dass auch der Rechtsnachfolger - mag auch der<br />

Liegenschaftserwerb im Erbweg erfolgen - von der Verpflichtung nach § 18 Abs 3 AWG betroffen ist,<br />

schadet dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes schon deswegen nicht, weil<br />

der Nachfolger stets alle mit dem Eigentum an einer Sache verb<strong>und</strong>enen Pflichten zu übernehmen<br />

hat, <strong>und</strong> er schon aus diesem Gr<strong>und</strong> die Möglichkeit hat, auf den Erwerb des Eigentums zu<br />

verzichten, wenn die damit verb<strong>und</strong>enen Lasten seiner Meinung nach den aus dem Eigentum zu<br />

ziehenden Nutzen übersteigen. Dass der Eigentumsschutz des Liegenschaftseigentümers (Art 1 1. ZP<br />

EMRK) durch die gesetzliche Statuierung einer Entsorgungspflicht für Sonderabfälle keineswegs<br />

unzumutbar beeinträchtigt wird, ergibt sich bereits daraus, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer der Nutzung<br />

seiner Liegenschaft durch Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen zugestimmt haben muss, soll<br />

die Entsorgungspflicht für zurückgelassenen Abfall greifen, bzw dass der in Pflicht genommene<br />

Eigentümer als Rechtsnachfolger die Möglichkeit besaß, auf die Rechtsnachfolge in das Eigentum zu<br />

verzichten <strong>und</strong> dadurch der damit verb<strong>und</strong>enen Entsorgungspflicht zu entgehen.<br />

VfGH 28.9.1995, G 18/95; (krit. Anm. Schmelz in ecolex 1996, 573)<br />

7. Eine auf § 138 gestützte, lediglich auf dem Liegenschaftseigentum aufbauende Heranziehung des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümers als Verpflichteter iSd Abs 1 kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur mehr subsidiär <strong>und</strong>, soweit es<br />

sich um Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen handelt, die aus der Zeit vor dem 1.7.1990<br />

datieren, nur unter den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 31 Abs 6 Platz greifen.<br />

VwGH 24.10.1995, 91/07/0066 = RdU 129/1996; 16.12.2004, 2004/07/0065<br />

8. Adressat wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 Abs 1 <strong>und</strong> 2 ist derjenige, der die Bestimmungen<br />

dieses B<strong>und</strong>esgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen<br />

hat. Von dieser Regel macht § 138 Abs 4 eine Ausnahme (subsidiäre Gr<strong>und</strong>eigentümerhaftung).<br />

Der Eigentümer einer Liegenschaft kann daher nach § 138 in zweifacher Hinsicht Adressat<br />

eines wasserpolizeilichen Auftrages sein. Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst<br />

„vorgenommen" hat, dann findet auf ihn § 138 Abs 1 (oder 2) Anwendung, <strong>und</strong> zwar ohne die<br />

Einschränkungen des Abs 4. Wurden hingegen die eigenmächtigen Neuerungen nicht von ihm<br />

vorgenommen, dann kann er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 138 Abs 4 in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Der Ausdruck „Vornahme von Neuerungen" umfasst nicht nur die unmittelbar der Herstellung einer<br />

solchen Neuerung dienenden Maßnahmen, wie etwa Arbeiten an einer Anlage udgl, sondern auch alle<br />

jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren. Der Liegenschaftseigentümer kann<br />

daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 (oder 2) sein, wenn<br />

die Neuerung auf seinen Auftrag zurückgeht oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm<br />

zuzurechnen ist, wie zB Gehilfen.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0027 (Hinweis auf VwGH 22.2.1994, 93/07/0154); 21.3.2002,<br />

2000/07/0064; 16.12.2004, 2004/07/0065<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 358 von 390


359<br />

9. Auch die Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes stellt eine<br />

Übertretung von Bestimmungen des WRG iSd § 138 dar. Die WRG-Nov 1990 hat aber dadurch, dass<br />

sie im § 138 Abs 4 bestimmte Verhaltensweisen als Gr<strong>und</strong>lage für eine lediglich subsidiäre Haftung<br />

des Gr<strong>und</strong>eigentümers statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen<br />

bewirkt, die zu einer Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 (oder 2) berechtigen. § 138 Abs 4<br />

schließt zwar nicht aus, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs 1 (oder 2)<br />

herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs 4 zu folgern, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht (allein)<br />

wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher<br />

herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 (oder 2) müssen<br />

daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0027 (Hinweis auf VwGH 19.4.1994, 93/07/0171, 19.5.1994,<br />

93/07/0162); 21.3.2002, 2000/07/0064; 16.12.2004, 2004/07/0065<br />

10. Die subsidiäre Inanspruchnahme des Gr<strong>und</strong>eigentümers nach § 138 Abs 4 setzt ua voraus, dass<br />

derjenige, an den sich ein solcher wasserpolizeilicher Auftrag richtet, auch tatsächlich Eigentümer<br />

jener Liegenschaft (oder Liegenschaften) ist, auf der (denen) sich im Falle der Beseitigung die<br />

eigenmächtige Neuerung befindet.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0222 = RdU-LSK 2002/4<br />

11. Bei einem Beseitigungsauftrag, der keine „Ablagerung“ betrifft, ist ua unter Bezugnahme auf den<br />

Wortlaut des § 138 Abs 4 als weitere Voraussetzung notwendig, dass der Gr<strong>und</strong>eigentümer die<br />

eigenmächtige Neuerung ausdrücklich gestattet hat. Aus dem Textzusammenhang des § 138 Abs 4<br />

ist unschwer zu ersehen, dass sich die freiwillige Duldung nur auf den Fall der Ablagerung, nicht<br />

jedoch auch auf eine eigenmächtige Neuerung bezieht. Auf eine allfällige Duldung des Bestands der<br />

Anlage auf dem Gr<strong>und</strong> des Verpflichteten kommt es daher iZm einem Beseitigungsauftrag für eine<br />

eigenmächtige Neuerung nach § 138 Abs 4 nicht an. Ebenso wenig ist das „Wissen um den Bestand<br />

dieser Anlage“ durch den Gr<strong>und</strong>eigentümer von Relevanz.<br />

VwGH 20.9.2001, 2000/07/0222 = RdU-LSK 2002/4<br />

12. Zur „Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung" eines konsenslos geschaffenen Zustandes genügt es nicht,<br />

dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand<br />

lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt.<br />

VwGH 21.3.2002, 2000/07/0064 (Hinweis auf VwGH 23.1.2002, Zl. 2000/07/0023);<br />

16.12.2004, 2004/07/0065<br />

13. Für einen auf § 138 iVm § 39 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag müssen die Voraussetzungen<br />

beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein. Eine Verpflichtung des Gr<strong>und</strong>eigentümers zur<br />

Wiederherstellung des vorigen Zustandes wäre nur dann zulässig, wenn er entweder als Verursacher<br />

der eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 angesehen werden könnte oder die Voraussetzungen<br />

des § 138 Abs 4 vorlägen.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 97/07/0027, 26.2.1998,<br />

97/07/0175; 23.1.2002, Zl. 2000/07/0023, 21.3.2002, 2000/07/0064)<br />

Abs 6<br />

1. Die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung kann nur derjenige verlangen, welcher bei<br />

Fortdauer derselben den schädlichen Wirkungen des Wassers ausgesetzt bleibt oder dessen<br />

Eigentum oder andere Rechte durch den neuen Zustand bleibend eine Benachteiligung erleiden.<br />

VwGH 24.3.1886, Slg 2978; 23.6.1960, 717/58<br />

2. Wird ein betroffener Gr<strong>und</strong>eigentümer enteignet, dann ist sein Antrag gem § 138 wegen Wegfalls<br />

der Antragslegitimation zurückzuweisen.<br />

VwGH 2.2.1967, 1830/66<br />

3. War ein Dritter berechtigt, im wr Bewilligungsverfahren die Vorschreibung einer Kontrolleinrichtung<br />

zur Beobachtung von Verletzungen seiner wr geschützten Rechte zu verlangen, dann kann er auch<br />

als Betroffener gem § 138 Abs 1 die Wiederherstellung der auf seinen Vorschlag bescheidmäßig<br />

vorgeschriebenen Kontrolleinrichtungen verlangen.<br />

VwGH 14.2.1980, 814/78<br />

4. Pächter zählen nicht zu den Betroffenen iSd § 138 Abs 1.<br />

VwGH 22.4.1980, 2271/78; 27.4.1982, 82/07/0015<br />

5. Als Betroffener iSd § 138 Abs 1 (<strong>und</strong> 6) kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte<br />

durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung einer<br />

eigenmächtigen Neuerung (nur) dann besteht, wenn durch diese Neuerung die in § 138 Abs 6<br />

genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden.<br />

VwGH 19.5.1987, 87/07/0013; 10.4.1990, 90/07/0038; 25.10.1994, 93/07/0018; 14.12.1995,<br />

93/07/0147; 13.11.1997, 97/07/0035; 23.4.1998, 98/07/0004; 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU<br />

48/2001; 22.3.2001, 2001/07/0041; 28.6.2001, 2000/07/0053 = RdU-LSK 2002/3; 21.3.2002,<br />

2000/07/0056; 27.5.2003, 2002/07/0090; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 359 von 390


360<br />

6. Entscheidend für die Stellung als Betroffener ist, ob das antragsbegründende Recht im Zeitpunkt<br />

des letztinstanzlichen Bescheides noch dem Rechtsbestand angehört.<br />

VwGH 10.4.1990, 90/07/0038<br />

7. Ein Betroffener kommt nur im Verfahren nach § 138 Abs 1 als Antragsteller <strong>und</strong> damit als Partei in<br />

Betracht, nicht jedoch im Einparteienverfahren nach § 138 Abs 2.<br />

VwGH 8.10.1991, 90/07/0093; stRsp<br />

8. Der durch eine eigenmächtige Neuerung betroffene Gr<strong>und</strong>eigentümer kann Abhilfe einerseits im<br />

Verwaltungsweg (§§ 137, 138 Abs 1 lit a), andererseits mit Hilfe einer auf das Privatrecht gestützten<br />

Klage im Rechtsweg begehren.<br />

OGH 25.8.1993, 1 Ob 23/93; stRsp<br />

9. Stützt der von einer eigenmächtigen Neuerung Betroffene sein Vorbringen auf ein Wasserbenutzungsrecht,<br />

dann muss Abhilfe im Wege der §§ 137, 138 Abs 1 lit a gesucht werden. Beruft er<br />

sich hingegen auf die Ersitzung dieses Wasserbenutzungsrechts noch vor dem Jahre 1870 (vgl § 2<br />

Abs 2), dann stützt er sein Begehren auf einen Privatrechtstitel <strong>und</strong> kann gerichtlichen Rechtsschutz in<br />

Anspruch nehmen.<br />

OGH 25.8.1993, 1 Ob 23/93<br />

10. Hat ein Betroffener keinen Antrag nach § 138 Abs 1 gestellt, dann hat er im Verfahren auf<br />

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auch keine Parteistellung.<br />

VwGH 28.7.1994, 92/07/0138, 94/07/0085; 29.6.1995, 93/07/0051; 14.12.1995, 93/07/0147;<br />

22.4.2004, 2004/07/0017; stRsp<br />

11. Die Eigenschaft als Betroffener iSd § 138 Abs 6 kann demjenigen nicht zukommen, der für die<br />

Neuerung, die zur Beeinträchtigung der im § 138 Abs 6 genannten Rechte führt, selbst einzustehen<br />

hat.<br />

VwGH 28.7.1994, 92/07/0154<br />

12. Das wr relevante Maß der Betroffenheit iSd § 138 Abs 1 <strong>und</strong> 6 erfordert es festzustellen, welches<br />

Maß der Wasserbenutzung festgesetzt wurde, <strong>und</strong> ob dieses durch die eigenmächtige Neuerung nicht<br />

mehr erreicht wird.<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0018<br />

13. Wessen Interessen nicht durch den gesetzwidrigen Zustand, sondern nur durch die Herstellung<br />

des gesetzmäßigen Zustandes berührt sind, ist nicht Betroffener iSd § 138 Abs 1 <strong>und</strong> 6.<br />

VwGH 29.6.1995, 92/07/0195<br />

14. Superädifikate gehören nicht zu den wr geschützten Rechten nach § 12 Abs 2 <strong>und</strong> sind daher<br />

keine taugliche Gr<strong>und</strong>lage für eine Antragstellung als Betroffener iSd § 138 Abs 1 <strong>und</strong> 6.<br />

VwGH 29.6.1995, 92/07/0195<br />

15. Befindet sich eine Uferbefestigung ausschließlich auf eigenem Gr<strong>und</strong> des Verpflichteten, dann ist<br />

der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zur Stellung eines Antrages nach § 138 Abs 6 nicht<br />

berechtigt.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0144<br />

16. Fehlt den Beschwerdeführern die Rechtsstellung als Betroffene nach § 138 Abs 6, dann berührt<br />

dies nicht ihre durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach § 102 Abs 1 lit a<br />

erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung ihres Begehrens, welches diesfalls ab<strong>und</strong><br />

nicht zurückzuweisen wäre.<br />

VwGH 19.9.1996, 94/07/0031<br />

17. Kann es durch ohne wr Bewilligung errichtete <strong>und</strong> betriebene Fischteiche zu einem Fischsterben<br />

in wr bewilligten Fischteichen kommen, so wäre dies eine Beeinträchtigung (Verletzung) einer rechtmäßig<br />

geübten Wassernutzung.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0004<br />

18. Leitet die WRbeh auf Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs 6 ein Verfahren zur Herstellung<br />

des gesetzmäßigen Zustandes ein <strong>und</strong> hat sie die unzulässige, eine Verletzung wr geschützter Rechte<br />

des Betroffenen bewirkende Neuerung festgestellt, so hat sie demjenigen, der die Bestimmungen des<br />

WRG übertreten hat, gem § 138 Abs 1 lit a die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen auch<br />

dann aufzutragen, wenn diese Neuerung nachträglich bewilligt werden kann. Der Betroffene hat im<br />

Fall der Verletzung seiner wr geschützten Rechte einen Rechtsanspruch darauf, dass auf Gr<strong>und</strong><br />

seines Verlangens ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a erlassen wird. In einem<br />

solchen Fall ist es der Behörde verwehrt, den „in allen anderen Fällen einer eigenmächtigen<br />

Neuerung" vorgesehenen Auftrag nach § 138 Abs 2 zu erteilen.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0004 (Hinweis auf VwGH 14.4.1987, 86/07/0267)<br />

19. Ist eine Gerinneverlegung bewilligungsfrei, dann muss die für eine Bewilligungspflicht von<br />

Entwässerungsanlagen nach § 40 Abs 1 maßgebende Frage der Befürchtung einer nachteiligen<br />

Beeinflussung fremder Rechte auf der Gr<strong>und</strong>lage des durch die bewilligungsfreie Gerinneverlegung<br />

geschaffenen Zustandes beantwortet werden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 360 von 390


361<br />

Eine allfällige Unsachgemäßheit der Gerinneverlegung muss, wenn sie an der Bewilligungsfreiheit der<br />

Gerinneverlegung (wegen Zustimmung aller Beteiligter) nichts ändert, als Teil des geschaffenen<br />

Zustandes angesehen werden, gegen dessen Beeinträchtigung das im § 138 Abs 6 statuierte Abhilferecht<br />

nicht abgesprochen werden kann. Dass der Betroffene den ihm leicht möglichen Aufwand zur<br />

Hintanhaltung des in der Folge eingetretenen Schadens auf seinem Gr<strong>und</strong>stück nicht getätigt hat,<br />

mag zivilrechtlich bedeutsam sein, nimmt ihm aber nicht das aus § 138 Abs 6 erfließende Recht, vor<br />

der WRbeh vom Verursacher die Beseitigung solcher Maßnahmen zu begehren, die - bei bestehender<br />

Bewilligungspflicht bewilligungslos gesetzt - ihn in seinem Gr<strong>und</strong>eigentum beeinträchtigen.<br />

Eine im Wasserrecht wurzelnde Rechtspflicht des Betroffenen zur Vornahme der nötigen Instandhaltungs-<br />

<strong>und</strong> Sicherungsarbeiten an dem über sein Gr<strong>und</strong>stück verlaufenden Gerinne, die es<br />

erlauben würde, vom Vorliegen unterlassener Arbeiten iSd § 138 Abs 1 lit a wegen der Unterlassung<br />

erforderlicher Instandhaltungs- <strong>und</strong> Sicherungsarbeiten zu sprechen, existiert nicht.<br />

Die im § 42 Abs 2 statuierte Pflicht zur Ausführung nötiger Schutzmaßregeln besteht nur für den Fall<br />

eines Schadenseintrittes an fremden, nicht aber bloß an eigenem Eigentum. Die Bestimmung des<br />

§ 50 aber findet auf bewilligungsfreie Anlagen keine Anwendung.<br />

VwGH 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU 48/2001<br />

20. § 138 gibt den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit, bei der WRbeh den Antrag auf<br />

Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige<br />

Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechts ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138<br />

Abs 6 genannten Rechte abzuwehren.<br />

Zu den in § 138 Abs 6 genannten Rechten zählen auch rechtmäßig geübte Wassernutzungen. Ein<br />

bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht stellt eine solche rechtmäßig geübte Wassernutzung<br />

iSd § 12 Abs 2 dar, deren Beeinträchtigung (Verletzung) durch quantitative Veränderungen<br />

des Wasserhaushaltes, aber auch durch qualitative Veränderungen erfolgen kann, wenn diese die<br />

Ausübung des bestehenden Rechts <strong>und</strong> den Betrieb der wr bewilligten Anlagen nachteilig berühren.<br />

VwGH 27.5.2003, 2002/07/0090 (Hinweis auf VwGH 28.7.1994, 92/07/0154, <strong>und</strong> 23.4.1998,<br />

98/07/0004)<br />

21. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gem § 138 Abs 1 ist nur soweit<br />

gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung der wr geschützten Rechte erforderlich ist.<br />

VwGH 27.5.2003, 2002/07/0090 (Hinweis auf VwGH 22.1.1985, 82/07/0093, <strong>und</strong> 25.10.1994,<br />

93/07/0018, VwSlg 14150 A/1994); stRsp<br />

22. Die Rechtsstellung einer Person als Betroffener iSd § 138 Abs 6 <strong>und</strong> ihre Parteistellung im<br />

Verfahren über die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt ein Verlangen dieser Person<br />

im Sinn einer Antragstellung auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages voraus.<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht,<br />

zu § 138 WRG E 105 zit Rsp)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 361 von 390


362<br />

14. Abschnitt:<br />

Schluss- <strong>und</strong> Übergangsbestimmungen<br />

Der 14. Abschnitt enthält Schluss- <strong>und</strong> Übergangsbestimmungen. Zu beachten ist aber, dass sich<br />

diese - soweit nicht erkennbar anders geregelt - zumeist auf die WRG-Nov 1959 (!) beziehen. Zu<br />

beachten ist ferner, dass Übergangsvorschriften auch im Text des WRG verstreut enthalten sind (vgl<br />

§§ 31d, 33c ua) <strong>und</strong> dass auch einige Novellen zum WRG gesonderte Übergangsregelungen<br />

enthalten (vgl -ua - WRG-Nov 1997 <strong>und</strong> WRG-Nov 1999)<br />

§ 139 - Aufhebung älterer Vorschriften<br />

1. Auch die aus gesetzlich begründeten Konkurrenzen iSd § 139 Abs 2 hervorgegangenen WV<br />

müssen als Zwangsverbände angesehen werden.<br />

VwGH 27.2.1964, Slg 6254<br />

2. Bis zur Selbst- oder amtswegigen Änderung bleiben auch bei den in WG umgebildeten ehemaligen<br />

Wasserwerksgenossenschaften die früheren Satzungen weiterhin in Geltung.<br />

OGH 2.4.1964, 6 Ob 42/64<br />

§ 140 - Aufrechterhaltung wasserrechtlicher Vorschriften<br />

1. Die dem Land Oberösterreich durch das oö. Gesetz Nr. 148/1919 verliehene Bewilligung zur<br />

Ausführung <strong>und</strong> zum Betrieb von Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau auf oö. Gebiet<br />

ist durch das 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl 1947/81, nicht auf die öffentliche Hand übertragen<br />

worden. Doch unterliegt das durch die Übergangsbestimmung des § 123 P 15 WRG 1934 aufrecht<br />

erhaltene Wasserrecht des Landes OÖ gleich den übrigen Wasserrechten den durch die<br />

Bestimmungen über <strong>Wasserbau</strong>ten möglichen Beschränkungen.<br />

VwGH 18.12.1958, Slg 4837<br />

2. § 140 Abs 2 wird als verfassungswidrig aufgehoben.<br />

VfGH 15.10.1969, G 15/69, V 6/69 (kdm BGBl 1970/36)<br />

§ 141 - Bestehende Wassergenossenschaften <strong>und</strong> Wasserverbände<br />

1. Ist ein WV nicht handlungsfähig, weil Satzungen in einer dem nunmehr geltenden WRG<br />

entsprechenden Form nicht vorhanden sind, dann ist es gem § 141 Abs 1 <strong>und</strong> 2 Sache der WRbeh,<br />

die notwendigen Satzungsänderungen von Amts wegen vorzunehmen.<br />

VwGH 27.2.1964, Slg 6254<br />

2. Der Rechtsakt der Genehmigung der Satzung kann nur gegenüber der bestehenden WG ergehen,<br />

nicht aber gegenüber ihren Mitgliedern.<br />

VwGH 16.1.1970, 840/69; stRsp<br />

3. Wurde die Satzung einer WG nicht gem § 141 Abs 1 geändert, dann kann ein auf diese mit dem<br />

WRG in Widerspruch stehende Satzung gestützter Auflösungsbeschluss nicht als Gr<strong>und</strong>lage eines<br />

Auflösungsbescheides nach § 83 Abs 1 genommen werden.<br />

VwGH 24.3.1977, 2299/76<br />

4. Der Umfang der Anpassung von Satzungen gem § 141 Abs 1 (= § 124 Abs 1 WRG 1934) hängt<br />

vom gegebenen Erfordernis ab, eine vollständige Erneuerung ist daher nicht ausgeschlossen.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0025<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 362 von 390


363<br />

§ 142 - Fortbestand älterer Rechte<br />

1. Dort, wo konsensbedürftige Anlagen aus der Zeit vor Wirksamkeit des Landeswassergesetzes<br />

bestehen, ist hieraus schon auf den Bestand einer seinerzeit erteilten Bewilligung, auf den Inhalt <strong>und</strong><br />

Umfang der danach bewilligten Nutzung zu schließen.<br />

VwGH 3.1.1911, Slg 7863; 16.1.1912, Slg 8668<br />

2. Inhalt, Art <strong>und</strong> Umfang eines alten, bereits vor Wirksamkeit des Reichswassergesetzes<br />

bestandenen Wasserbenützungsrechts sind nach dem unter der Herrschaft des älteren Gesetzes<br />

bestandenen rechtlichen <strong>und</strong> faktischen Verhältnisse zu beurteilen.<br />

VwGH 27.5.1911, Slg 8270 (zu Kärntner WRG)<br />

3. Von „altem Bestand" kann keine Rede sein, wenn die Anlage unter der Herrschaft des neuen<br />

Gesetzes in für die Wasserzuführungsverhältnisse maßgebenden Vorrichtungen geändert wurde.<br />

VwGH 31.12.1914, Slg 10.674<br />

4. Zum Begriff „alter Bestand" gehört die Existenz von alten Anlagen; die langjährige Ausübung eines<br />

konsensbedürftigen Wasserrechts ohne Anlagen kommt nicht in Betracht.<br />

VwGH 31.1.1916, Slg 11.237<br />

5. Bei Eingehen der Betriebsanlage erlischt auch ein schon vor dem WRG begründetes Wasserbenutzungsrecht.<br />

VwGH 23.4.1921, Slg 12.800<br />

6. Wird die Eintragung im Wasserbuch gem § 142 versäumt, dann sind die - bislang bewilligungsfreien<br />

- zur Erschließung <strong>und</strong> Benutzung des Gr<strong>und</strong>wassers dienenden Anlagen eigenmächtige Neuerungen<br />

iSd § 138.<br />

VwGH 19.3.1959, Slg 4913; stRsp<br />

7. Unter den „bisher geltenden Gesetzen" iSd § 142 Abs 1 kann nur die Rechtslage vor dem Inkrafttreten<br />

der WR-Nov 1959 (1.5.1959) verstanden werden.<br />

VwGH 16.9.1965, 413/65; 8.2.1974, 1353/73; 16.9.1965, 413/65; 13.4.1982, 81/07/0227;<br />

23.2.1993, 92/07/0153; 28.7.1994, 92/07/0115; stRsp<br />

8. Da die Einbringung von Abwässern in öffentliche Gewässer bereits vor dem Inkrafttreten der WR-<br />

Nov 1959 gem § 9 Abs 1 WRG 1934 einer wr Bewilligung bedurfte, kann § 142 Abs 1 für die Frage der<br />

Bewilligungsfreiheit solcher Einbringungen nicht bedeutsam sein.<br />

VwGH 16.9.1965, 413/65; 7.7.1972, 447/72<br />

9. Wurde ein Wasserrecht gem § 125 Abs 2 <strong>und</strong> 3 WRG 1934 als alter Bestand rechtzeitig zur<br />

Eintragung in das Wasserbuch angemeldet, muss es so lange als rechtmäßig bestehend<br />

angenommen werden, als nicht seine Unrechtmäßigkeit erwiesen, von der Behörde also nachgewiesen<br />

wird, dass die behaupteten Voraussetzungen für den Bestand dieses Rechts in Wahrheit<br />

nicht vorliegen.<br />

VwGH 16.9.1965, 413/65<br />

10. Unter den nach früheren Gesetzen erworbenen <strong>und</strong> sohin aufrecht bleibenden Wasserbenutzungs-<br />

oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechten sind ausschließlich solche<br />

Berechtigungen zu verstehen, die auf Gr<strong>und</strong> unmittelbar vor dem Inkrafttreten der WR-Nov 1959 in<br />

Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften, also jenen des WRG 1934, erworben worden sind.<br />

VwGH 13.1.1987, 85/07/0136; 20.1.1987, 86/07/0134<br />

11. Der Fortbestand bereits vor dem Inkrafttreten der WR-Nov 1959 am 1.5.1959 bestehender<br />

Wasserbenutzungen, die nach den bis dahin geltenden Bestimmungen im Gegensatz zur Rechtslage<br />

seither einer Bewilligung nicht bedurften, ist gem § 142 Abs 1 davon abhängig, dass die Eintragung<br />

dieser Rechte im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt war, binnen Jahresfrist, also bis<br />

30.4.1960, beantragt wurde.<br />

VwGH 5.7.1988, 84/07/0181; 21.1.1992, 88/07/0129<br />

12. Das WRG enthält keine Norm, dass alle Gewässer, die nach den Landeswasserrechtsgesetzen<br />

als öffentlich galten, diese Eigenschaft auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 beibehielten.<br />

§ 142 Abs 2 WRG 1959 iVm § 125 Abs 1 zweiter Satz WRG 1934 bezog sich nur auf<br />

individuelle, durch behördliche Bewilligungen, Legalkonzessionen, Realberechtigungen <strong>und</strong><br />

Privilegien erworbene Rechte.<br />

VwGH 14.12.1993, 93/07/0100<br />

13. Durch die WR-Nov 1959 wurden auch die zu jenem Zeitpunkt bereits abgelagerten Abfälle der<br />

Bewilligungspflicht unterstellt. Wurde ein Antrag iSd § 142 nicht gestellt, dann wurde die Deponie, von<br />

der Auswirkungen auf das Gr<strong>und</strong>wasser ausgehen, in ihrer Gesamtheit zu einer bewilligungspflichtigen,<br />

aber nicht bewilligten <strong>und</strong> damit zu einer eigenmächtigen Neuerung.<br />

VwGH 19.4.1994, 93/07/0171<br />

14. Hatte ein Bescheid aus 1928 in rechtswidriger Weise ein Ableitungsrecht erteilt, dann wurde diese<br />

Berechtigung sowohl nach der Bestimmung des § 125 Abs 1 Satz 2 WRG 1934 als auch nach jener<br />

des § 142 Abs 2 WRG 1959 übergeleitet.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 363 von 390


364<br />

VwGH 19.9.1996, 95/07/0221<br />

15. Der Tatbestand „rechtmäßig geübte Wassernutzungen" im § 12 Abs 2 umfasst durch das WRG<br />

aufrecht erhaltene (§ 142) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 (Hinweis auf VwGH 26.2.1998, 97/07/0106)<br />

§ 143 – Anhängige Verfahren<br />

1. Die Anhängigkeit eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens ist jedenfalls unter folgenden<br />

Voraussetzungen zu bejahen:<br />

• Die Behörde setzt eine Amtshandlung (iwS: zb in bloß interner Form wie einen Aktenvermerk,<br />

das Ersuchen an andere Behörden um Beweisaufnahme, eine Aktenversendung;<br />

nach außen zb durch Ladung oder Aufforderung zur Stellungnahme), die - objektiv<br />

betrachtet - darauf abzielt, einen Sachverhalt zu klären, dem im Hinblick auf eine<br />

Verwaltungsvorschrift rechtserhebliche Bedeutung zukommt.<br />

• Kommt dem erhobenen Sachverhaltsmoment Rechtserheblichkeit unter dem Gesichtspunkt<br />

mehrerer Tatbestände derselben Verwaltungsvorschrift oder verschiedener Verwaltungsvorschriften<br />

(zb GewO, AWG, WRG) zu, was bei der Überlagerung <strong>und</strong> Verzahnung der<br />

Rechtsordnung insb auf dem Gebiet des Umweltschutzes <strong>und</strong> vor allem in den ersten<br />

Phasen der Ermittlungen häufig der Fall sein wird, ist Anhängigkeit in Bezug auf alle in<br />

Betracht kommenden Tatbestände/Verwaltungsvorschriften anzunehmen, solange die<br />

Behörde nicht eine deutlich erkennbare Eingrenzung auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren<br />

vornimmt.<br />

• Anhängigkeit setzt ferner voraus, dass die Amtshandlung die behördliche Sphäre verlassen<br />

haben muss; dass sie der Partei des Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis gelangt sein<br />

muss, ist keine Voraussetzung für die Begründung der Anhängigkeit. Die Amtshandlung<br />

muss aber neben dem Sachbezug auch einen Personalbezug aufweisen, also erkennen<br />

lassen, gegen wen das Verwaltungsverfahren geführt werden soll.<br />

Diese Kriterien sind jeweils unter Berücksichtigung aller Begleitumstände im Einzelfall zu prüfen.<br />

VwGH 26.6.1996, 91/12/0207<br />

Die Frage der Anhängigkeit eines Verfahrens kann iZm Übergangsbestimmungen bedeutsam<br />

sein<br />

§ 145 – Übergangsbestimmungen<br />

1. Da das ggst Bewilligungsverfahren schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsreformgesetzes<br />

BGBl I 2002/65 am 1. August 2002, mit welchem die lit g in § 99 Abs 1 entfiel, anhängig<br />

war, war nach § 145 Abs 8 letzter Satz weiterhin die Bestimmung des § 99 Abs 1 lit g idF vor dem<br />

Verwaltungsreformgesetz anzuwenden.<br />

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 364 von 390


365<br />

Art. II WRG-Nov 1997<br />

Zu Art. II Abs 5<br />

1. Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation bedürfen ab dem 12.7.1997 keinerlei wr Bewilligung<br />

mehr. Bedarf die Indirekteinleitung keiner wr Bewilligung mehr, dann darf sie vom Indirekteinleiter so<br />

vorgenommen werden, wie ihm das Kanalisationsunternehmen dies gestattet, ohne dass die Inhalte<br />

vor dem 12.7.1997 erlassener Bewilligungsbescheide für die Indirekteinleitung dem Indirekteinleiter<br />

gegenüber noch rechtliche Bedeutung äußern könnten. Was vom Gesetz her bewilligungsfrei gestattet<br />

ist, darf mit diesem Zeitpunkt ohne Bedachtnahme auf in Zeiten der Bewilligungspflicht auferlegte<br />

Beschränkungen ausgeübt werden. Die (dieser Auffassung entgegenstehende) Bestimmung des Art II<br />

Abs 5 der WRG-Nov 1997 ändert die durch Art I der Novelle gestaltete Rechtslage nicht ab <strong>und</strong> ist in<br />

diesem Umfang des Überleitungsrechts ein gesetzgeberischer Akt, der ins Leere geht.<br />

VwGH 23.10.1997, 95/07/0129<br />

Steht mit dem Gesetzeswortlaut in Widerspruch, sind doch Übergangsregelungen notwendige<br />

Nebenbestimmungen zum neuen Gesetzestext<br />

2. Vor der WRG-Nov 1997 befristet erteilte Indirekteinleiterbewilligungen sind auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Übergangsbestimmung des Art II Abs 5 WRG-Nov 1997 weiterhin aufrecht <strong>und</strong> bestehen als<br />

Bewilligung nach § 32b jedenfalls weiter.<br />

VwGH 29.10.1998, 98/07/0110<br />

Widerspruch zu VwGH 23.10.1997, 95/07/0129, entspricht aber der durch Art II Abs 5 WRG-<br />

Nov 1997 <strong>und</strong> die IEV, BGBl II 1998/222, intendierten Rechtslage<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 365 von 390


366<br />

ANHANG<br />

Sonstige für wasserrechtliche Verfahren bedeutsame Leitsätze<br />

Zu § 62 AVG – Bescheidberichtigung<br />

(Auswahl)<br />

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG<br />

1. Nach stRsp des VwGH besteht auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines<br />

Bescheides kein Rechtsanspruch. Wird einer Anregung oder einem Antrag einer Partei auf<br />

Berichtigung eines Bescheides keine Folge gegeben, dann kann sie daher dadurch ebenso wenig in<br />

ihren Rechten verletzt sein wie eine Partei, deren Antrag auf Aufhebung eines rechtskräftigen<br />

Bescheides nach § 68 AVG nicht Rechnung getragen wurde.<br />

VwGH 13.4.2000, 99/07/0210 (Hinweis auf VwGH 9.3.2000, 99/07/0094 sowie auf die bei<br />

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I², 1138 zit Rsp)<br />

2. Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe<br />

voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenk<strong>und</strong>igkeit gegeben<br />

ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit<br />

eine offenk<strong>und</strong>ige ist, wobei es ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist,<br />

die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können <strong>und</strong> die Unrichtigkeit ferner von der<br />

Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte<br />

vermieden werden können. Bei Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenk<strong>und</strong>ig iSd § 62 Abs 4 AVG<br />

kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB der Begründung) bzw. auf den<br />

Akteninhalt an.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062 (Hinweis auf VwGH 14.9.1993, 90/07/0152, <strong>und</strong> 18.10.2001,<br />

2000/07/0097, mwN)<br />

3. Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient vornehmlich der Bereinigung solcher textlicher<br />

Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können. So ist die<br />

Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Gr<strong>und</strong>stückes in einem Bescheid für zulässig anzusehen,<br />

wenn außer Streit steht, dass die neue (irrige) Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Gr<strong>und</strong>stück trifft<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062 (Hinweis auf VwGH 21.6.1990, 89/06/0104, mwN, 29.8.2000,<br />

2000/05/0055, 18.10.2001, 2000/07/0097)<br />

4. Bei Vorliegen einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit in einem Bescheid, die<br />

einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG zugänglich wäre, ist der Bescheid auch dann in der<br />

„richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung<br />

durch Bescheid unterblieben ist; eines förmlichen Ausspruchs der Berichtigung bedarf es diesfalls<br />

nicht.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062 (Hinweis auf die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

I², 1144f, zit Rsp)<br />

Zu § 66 AVG – Berufungsverfahren<br />

1. In der Herstellung jenes Zustandes, der einem mit Berufung bekämpften Bescheid (Auftrag nach<br />

§ 138 Abs 1 WRG) entspricht, liegt keine von der Rechtsmittelbehörde zu beachtende Änderung des<br />

maßgeblichen Sachverhaltes.<br />

VwGH 26.5.1987, 87/07/0073; 28.3.1996, 93/07/0163 (die Umsetzung eines Leistungsbescheides<br />

in die Wirklichkeit macht weder eine anhängige Berufung gegenstandslos noch<br />

kann sie die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen;<br />

Hinweis auf VwGH 25.6.1991, 91/07/0033 mwN <strong>und</strong> die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des<br />

österr. Verwaltungsverfahrens 4 , S. 553, unter E 155 zu § 66 Abs 4 AVG zit Rsp); 20.2.1997,<br />

96/07/0204 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens<br />

5 , S. 581, zit Rsp); 16.12.1999, 99/07/0103 (Hinweis auf die bei Walter-Thienel,<br />

Verwaltungsverfahrensgesetze I 2 , 1297, zit Rsp)<br />

2. Ist eine Person nicht Adressat eines Bescheides, dann kann dieser Bescheid ihr gegenüber auch<br />

keine Rechtswirkungen entfalten. Dass der Betreffende zufolge Übergangs des Eigentumsrechtes an<br />

der vom Vorhaben betroffenen Liegenschaft an ihn in die Rechtsstellung seines Vorgängers als Partei<br />

des wr Verwaltungsverfahrens eingetreten war, hat wohl zur Folge, dass eine zu diesem Zeitpunkt<br />

anhängige Berufung seines Rechtsvorgängers ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges nunmehr<br />

ihm zuzurechnen ist, weshalb der normative Abspruch über die Berufung tatsächlich auch nicht an<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 366 von 390


367<br />

den Rechtsvorgänger (<strong>und</strong> ursprünglichen Berufungswerber), sondern ihm gegenüber ergehen hätte<br />

müssen. Der an den Rechtsvorgänger (<strong>und</strong> ursprünglichen Berufungswerber) ergangene Bescheid<br />

geht ins Leere: dem nunmehrigen Liegenschaftseigentümer gegenüber entfaltet er mangels<br />

normativen Abspruchs ihm gegenüber keine Rechtswirkungen, der Rechtsvorgänger hingegen kann<br />

durch den behördlichen Abspruch über eine ihm nicht mehr zuzurechnende Berufung in seinen<br />

Rechten ebensowenig berührt werden.<br />

VwGH 21.2.1995, 94/07/0173 (Hinweis auf VwGH 18.1.1994, 91/07/0099, 14.9.1993,<br />

91/07/0126, 10.5.1994, 94/07/0014)<br />

3. Die Unzuständigkeit der Unterbehörde hat die Berufungsbehörde - ohne an den Inhalt des<br />

Berufungsantrages geb<strong>und</strong>en zu sein - von Amts wegen wahrzunehmen <strong>und</strong> den bei ihr bekämpften<br />

Bescheid nach § 66 Abs 4 AVG aufzuheben.<br />

VwGH 14.3.1995, 92/07/0162 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.<br />

Verwaltungsverfahrens 4 , 538, E 60 zu § 60 zit Rsp)<br />

4. Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit<br />

des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der vorliegende Sachverhalt so<br />

mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung<br />

unvermeidlich erscheint.<br />

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt demnach die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 2 AVG<br />

nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich dieser Mangel nicht anders als<br />

mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form von Rede <strong>und</strong> Gegenrede aller in der<br />

Sache beteiligten Personen <strong>und</strong> aller sonst für eine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen <strong>und</strong> deren<br />

Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen, die daher gleichzeitig am gleichen Ort<br />

zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen, beheben lässt.<br />

In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden <strong>und</strong> die<br />

dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster<br />

Rechtsstufe oder selbst vorzunehmen.<br />

Die Partei hat einen Rechtsanspruch darauf, dass nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66<br />

Abs 2 AVG eine Behebung erfolgt. Die Berufungsbehörde hat zu begründen, warum die Fortsetzung<br />

des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder<br />

Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden<br />

kann. Fehlt eine solche Begründung, ist der Bescheid rechtswidrig.<br />

VwGH 28.3.1996, 95/07/0025 (Hinweis auf VwGH 15.1.1985, 84/07/0252, 11.12.1990,<br />

90/07/0017, 10.12.1991, 91/07/0117, 7.11.1995, 95/05/0123); 29.10.1996, 95/07/0227;<br />

29.10.1996, 95/07/0189; 10.6.1997, 97/07/0007; 23.11.2000, 99/07/0195; 15.11.2001,<br />

98/07/0039<br />

5. Erfolgt die Berufungsentscheidung nach dem von der Unterbehörde für die Erfüllung auferlegter<br />

Verpflichtungen festgelegten Zeitpunkt, muss die Berufungsbehörde die Erfüllungsfrist neu festsetzen,<br />

weil sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb der - von der ersten Instanz<br />

festgelegten <strong>und</strong> der Berufungsbehörde bestätigten - Frist unmöglich ist.<br />

VwGH 23.5.1996, 96/07/0039 (Hinweis auf VwGH 25.4.1996, 95/07/0193)<br />

6. § 66 Abs 4 AVG bietet keine Gr<strong>und</strong>lage, eine Berufung wegen sachlicher oder örtlicher<br />

Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zurückzuweisen.<br />

VwGH 30.5.1996, 94/05/0370 (verst.Senat; vgl hiezu krit Anm von Schmelz in ecolex<br />

1997/550 <strong>und</strong> Aichlreiter in wbl 1997/177); 19.9.1996, 96/07/0040<br />

7. Stellungnahmen, die - wenngleich verspätet - vor Bescheiderlassung bei der Behörde einlangen,<br />

sind im Bescheid zu berücksichtigen.<br />

VwGH 10.6.1997, 96/07/0205 (Hinweis auf VwGH 18.1.1994, 91/07/0158)<br />

8. In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen<br />

Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiellrechtlichen<br />

Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des<br />

Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist <strong>und</strong> allein die Kassation eines solchen Bescheides den<br />

von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann.<br />

VwGH 29.10.1996, 95/07/0227 (Hinweis auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr.<br />

Verwaltungsverfahrensrechtes 6 , Rz 537 ff <strong>und</strong> dort zit Rsp)<br />

9. Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der<br />

unteren Instanz vorlag. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen<br />

eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.<br />

Wird daher im Berufungsverfahren der Antrag, der Rechtsgr<strong>und</strong>lage für das Erlassen des<br />

angefochtenen Bescheides war, geändert, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des erstinstanzlichen<br />

Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrags für<br />

den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige<br />

Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 367 von 390


368<br />

Insoferne nicht eine im Zuge des Berufungsverfahrens zulässige Projektsänderung (Modifikation)<br />

anzunehmen ist, hat die Behörde in einem solchen Fall von einer Zurückziehung eines im erstinstanzlichen<br />

Verfahren gestellten Ansuchens um Genehmigung einer Anlage auszugehen. Für die<br />

Berufungsbehörde besteht in einem solchen Fall die Verpflichtung, da die Zurückziehung eines<br />

Ansuchens nicht dem Verzicht auf die erhobene Berufung gleichzustellen ist, den vor ihr durch eine<br />

zulässige <strong>und</strong> fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid gem § 66 Abs 4 AVG ersatzlos<br />

aufzuheben.<br />

VwGH 29.10.1996, 95/07/0227 (Hinweis auf VwGH 31.3.1987, 84/07/0086, 21.3.1980, Slg<br />

10.074/A, 22.12.1987, Slg 12.599/A, 17.3.1992, 91/05/0181, 3.7.1984, 82/07/0020, sowie<br />

Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens 5 , S. 537 mwN); 25.11.1999,<br />

98/07/0181 (Hinweis auf VwGH 29.10.1996, 95/07/0227, mwN)<br />

10. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei darf die Berufungsbehörde auf<br />

Gr<strong>und</strong> der von einer solchen Partei erhobenen Berufung nicht über den Themenkreis hinausgehen, in<br />

dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist. Die Berufungsbehörde ist auch nicht berechtigt, aus Anlass<br />

der Berufung andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden<br />

Partei aufzugreifen.<br />

VwGH 10.6.1997, 97/07/0007 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österr.<br />

Verwaltungsverfahrens 5 , 575, zit Rsp)<br />

Siehe aber VwGH 10.6.1999, 95/07/0196<br />

11. Nach stRsp des VwGH ist die Berufung einer präkludierten Partei nicht zurück-, sondern<br />

abzuweisen. Es hat nämlich auch die präkludierte Partei ein Recht auf Einbringung einer Berufung,<br />

wobei die Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde insofern eingeschränkt ist, als sie präkludierte<br />

Ansprüche nicht mehr aufgreifen darf; eine Berufung ist diesfalls zulässig, aber allenfalls unbegründet.<br />

VwGH 26.5.1998, 97/07/0126 (Hinweis auf VwGH 3.12.1980, Slg 10.317/A [verst. Senat], <strong>und</strong><br />

auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 6 , Rz 293)<br />

Vermutlich überholt durch die AVG-Novelle 1998<br />

12. Es trifft zwar zu, dass die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter<br />

Berufung auf § 66 Abs 4 AVG dazu führen kann, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht<br />

mehr neuerlich entscheiden darf. Begründet aber die Oberbehörde ihr Vorgehen nach § 66 Abs 4 mit<br />

der Auffassung, sie könne nicht selbst in der Sache entscheiden <strong>und</strong> müsse daher, um den Weg für<br />

eine neuerliche Entscheidung der Unterbehörde frei zu machen, den erstinstanzlichen Bescheid<br />

ersatzlos beheben, dann ergibt sich daraus eine Situation, in der der Antrag der Partei wieder<br />

unerledigt, aber zu erledigen ist.<br />

VwGH 29.10.1998, 98/07/0111<br />

13. Der durch die „Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG gezogene Rahmen wird durch Änderungen des<br />

Projektes nicht überschritten, wenn diese nicht das Wesen (den Charakter) des Bauvorhabens<br />

betreffen. Ein in Plänen dargestelltes konkretes Projekt ist nicht schon deshalb als ein „aliud" zu<br />

beurteilen, weil im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgten, die dem Zweck dienten,<br />

das Projekt zur Gänze den Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen.<br />

VwGH 30.6.1997, 93/10/0157 (Hinweis auf VwGH 23.10.1995, 93/10/0128 = ZfVB 1999/3,<br />

E 1099)<br />

14. Zur Wahrnehmung des Schutzes öffentlicher Interessen ist die Berufungsbehörde auf Gr<strong>und</strong><br />

zulässig erhobener Berufungen berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet. Fragen des öffentlichen Interesses sind<br />

der Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde keineswegs entzogen, sondern von ihr vielmehr<br />

pflichtgemäß wahrzunehmen. Löst doch das Vorliegen einer zulässigen Berufung die Amtspflicht der<br />

Behörde aus, losgelöst von den in der Berufung vorgetragenen Sachverhalten das Vorhaben in jeder<br />

Hinsicht auf das Vorliegen von Bewilligungshindernissen zu untersuchen <strong>und</strong> iSd § 66 Abs 4 letzter<br />

Satz AVG sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an Stelle jener der<br />

Unterbehörde zu setzen <strong>und</strong> demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung<br />

abzuändern.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 (daher können für den Gewässerschutz bedeutsame Umstände<br />

der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde unter keinem Gesichtspunkt entzogen sein;<br />

Hinweis auf VwGH 26.2.1996, 94/10/0192, 22.11.1994, 93/04/0102); 10.6.1999, 98/07/0001<br />

(diese Verpflichtung trifft bei Säumnisbeschwerden auch den VwGH; Hinweis auf VwGH<br />

22.2.1994, Slg NF Nr 14.010/A)<br />

15. Mit einer zulässigen Berufung durch welche Partei des Verfahrens immer erwächst der Berufungsbehörde<br />

jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis, die von<br />

der Behörde - <strong>und</strong> nur von der Behörde - wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend <strong>und</strong><br />

damit auch dort <strong>und</strong> in jenem Ausmaß zu prüfen, wo <strong>und</strong> in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu<br />

beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden war.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 368 von 390


369<br />

Die Wahrnehmung von der Erstbehörde vernachlässigter öffentlicher Interessen der auf Gr<strong>und</strong> einer<br />

zulässigen Berufung zur Abänderung des bekämpften Bescheides nach jeder Richtung <strong>und</strong> zur<br />

Setzung ihrer Anschauung anstelle jener der Unterbehörde nach § 66 Abs 4 Satz 2 AVG berechtigten<br />

<strong>und</strong> verpflichteten Berufungsbehörde zu verwehren, widerspräche nicht nur Wortlaut <strong>und</strong> Sinn der<br />

Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, sondern bewirkte auch eine Reduzierung des Schutzes der durch<br />

die öffentlichen Interessen geschützten Rechtsgüter der Allgemeinheit, die in Kauf genommen zu<br />

haben dem Gesetzgeber der Verfahrensordnung nicht zugesonnen werden kann.<br />

VwGH 10.6.1999, 96/07/0191 (Hinweis auf VwGH 26.2.1996, 94/10/0192, 22.11.1994,<br />

93/04/0102)<br />

Damit bleibt die mangelhafte Wahrung öffentlicher Interessen durch die Behörde erster<br />

Instanz (nur mehr) dort unkorrigierbar, wo entweder keine Berufung erhoben wird oder die<br />

Berufung als unzulässig zurückzuweisen wäre. Damit können zb zur Wahrnehmung<br />

öffentlicher Interessen berufene, in erster Instanz übergangene oder missachtete Stellen auch<br />

noch am Berufungsverfahren teilnehmen <strong>und</strong> ihre Interessen geltend machen<br />

16. Eine die Erstbehörde ebenso wie die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren <strong>und</strong> auch den<br />

VwGH bindende Wirkung der Gründe eines nach § 66 Abs 2 AVG aufhebenden Bescheids geht nur<br />

von jenen Gründen aus, welche die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides tragen, nicht aber<br />

von solchen Begründungsausführungen, die zur Aufhebung des bekämpften Bescheids keinen Anlass<br />

gegeben hätten, weil mit ihnen einer Rechtsauffassung der Erstbehörde beigetreten wird, <strong>und</strong> auch<br />

nicht von solchen Begründungsausführungen des Aufhebungsbescheides, die lediglich aus<br />

verwaltungsökonomischen Gründen geäußerte Bemerkungen <strong>und</strong> Rechtsansichten darstellen.<br />

VwGH 16.9.1999, 98/07/0066, 0067 (Hinweis auf VwGH 16.11.1993, 90/07/0036, 28.7.1994,<br />

93/07/0155, 14.3.1995, 94/07/0105, 1.7.1998, 96/09/0319, 16.11.1995, 94/07/0055,<br />

28.3.1996, 96/07/0041, 17.12.1996, 96/05/0150, 25.3.1997, 96/05/0262, 29.4.1997,<br />

96/05/0158)<br />

17. Es ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass der gerichtliche Rechtsschutz auf den zum<br />

Entscheidungszeitpunkt der Verwaltungsbehörde maßgeblichen Zeitpunkt beschränkt bleibt, sofern<br />

dadurch die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch<br />

unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.<br />

VwGH 25.5.2000, 99/07/0072 (Hinweis auf EuGH Rs C-120/07, Slg. 1999 I-223, Rz 39)<br />

18. Durch § 66 Abs 4 AVG soll gesichert werden, dass ein im Stadium der Berufung befindliches<br />

Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die Verweisung des<br />

Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll daher nur ausnahmsweise<br />

möglich sein. Es soll vermieden werden, dass die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres<br />

Stadium verb<strong>und</strong>enen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer<br />

Verlängerung des Verfahrens führen.<br />

Sind daher Ergänzungen des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens notwendig, so hat die<br />

Berufungsbehörde die Frage zu prüfen, ob der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt<br />

nur in Form von Rede <strong>und</strong> Gegenrede aller an der Sache beteiligten <strong>und</strong> aller sonst für seine<br />

Ermittlung (Erhebung der Tatsachen <strong>und</strong> deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden<br />

Personen festgestellt werden kann <strong>und</strong> diese Personen daher gleichzeitig versammelt werden<br />

müssen, oder ob sich zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ein einfacherer Weg anbietet.<br />

VwGH 23.11.2000, 99/07/0195 (Hinweis auf VwGH 26.11.1991, 91/07/0086)<br />

19. Die Berufungsbehörde muss, will sie ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen<br />

Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei<br />

Gelegenheit geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern.<br />

Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt vor, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf ein<br />

Sachverständigengutachten stützt, zu welchem sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme iSd § 45 Abs 3 AVG gegeben hat, wobei die Einholung einer solchen Stellungnahme<br />

auch dann nicht entbehrlich ist, wenn dem Beschwerdeführer dieses Gutachten aus einer<br />

“Vorbegutachtung" oder einem anderen Verfahren bekannt gewesen ist.<br />

VwGH 8.7.2004, 2001/07/0110 (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², zu<br />

§ 45 AVG E 347, 394, 395 zit Rsp); 21.10.2004, 2003/07/0105 (Hinweis auf VwGH [verstärkter<br />

Senat] 15.6.1987, 86/04/0010, VwSlg 12489 A/1987)<br />

Zu § 68 AVG- Rechtskraft/Durchbrechung<br />

1. Die Beurteilung des Begriffes „Identität der Sache" oder „unveränderte Sachlage" ist aus einer<br />

rechtlichen Betrachtungsweise vorzunehmen. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom<br />

rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu<br />

überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht ja gerade darin, dass die von der Behörde einmal<br />

untersuchte <strong>und</strong> entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht <strong>und</strong> entschieden werden darf.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 369 von 390


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Wesentlich ist, dass das einer fachk<strong>und</strong>igen Beurteilung unterzogene Vorhaben unverändert<br />

geblieben ist.<br />

Es liegt keine nachträgliche Änderung der Sachlage in rechtlicher Hinsicht vor, wenn auf Gr<strong>und</strong> neuer<br />

empirischer Tatsachen eine allenfalls neue fachk<strong>und</strong>ige Beurteilung unverändert gebliebener<br />

Tatsachen möglich ist.<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0197 (Hinweis auf VwGH 20.9.1983, 83/07/0138, sowie die bei<br />

Ringhofer, Die österr. Verwaltungsverfahrensgesetze 1987, bei E 45 zu § 68 AVG zit Rsp)<br />

2. Die österr. Rechtsordnung kennt keine absolut nichtigen Bescheide, sondern ermöglicht nur die<br />

Vernichtbarkeit von Bescheiden unter den in § 68 Abs 4 AVG genannten Voraussetzungen. Die<br />

Nichtigerklärung bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht (ex nunc-Wirkung),<br />

dass aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben. Verwaltungsakte, die<br />

mit Nichtigkeitsgründen behaftet sind, bedürfen daher der Nichtigerklärung, um ihre Rechtswirksamkeit<br />

zu verlieren.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0007 (Hinweis auf die stRsp d VfGH, insb VfSlg 10.086, sowie auf<br />

VwGH 11.9.1985, Slg NF 11.848/A)<br />

3. Wurde über eine Berufung bereits entschieden, dann erweist sich eine neuerliche Entscheidung als<br />

inhaltlich rechtswidrig.<br />

Es trifft zu, dass der VwGH im Verhältnis zwischen einander widersprechenden Bescheiden<br />

Derogation angenommen hat. Dass ein Bescheid einem anderen zu derogieren vermag, besagt nichts<br />

über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des derogierenden Bescheides. Ein Bescheid, der<br />

unzulässigerweise in einer bereits entschiedenen Angelegenheit neuerlich eine Entscheidung trifft, ist<br />

eben wegen der mit ihm verb<strong>und</strong>enen Derogationswirkung aufzuheben.<br />

VwGH 17.1.1997, 96/07/0192 (Hinweis auf VwGH 17.2.1992, 91/19/0322, 14.7.1994,<br />

92/17/0176, 7.5.1991, 91/07/0026)<br />

4. Im öffentlichen Recht wird vom Fehlerkalkül die entscheidende Grenze zwischen normativ<br />

wirksamem Rechtsakt <strong>und</strong> rechtlich unwirksamem Akt gezogen. Während ein wesentlicher Fehler zur<br />

absoluten Nichtigkeit führt <strong>und</strong> damit bewirkt, dass ein Bescheid überhaupt nicht vorliegt <strong>und</strong> als<br />

solcher daher auch nicht überprüft werden kann, führen alle unterhalb dieser Grenze gelegenen<br />

Fehler im Rahmen des Fehlerkalküls zur Existenz eines rechtswidrigen Bescheides.<br />

VwGH 29.6.2000, 97/07/0160<br />

5. Ein Antrag auf Verlängerung einer rechtskräftig festgesetzten Frist stellt einen Antrag auf<br />

Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar. Auf eine solche Abänderung steht kein Rechtsanspruch<br />

zu, sofern nicht in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift Gegenteiliges angeordnet ist.<br />

VwGH 22.2.2001, 2001/07/0025 (Hinweis auf VwGH 28.3.2000, 99/05/0284)<br />

6. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch,<br />

über den bereits rechtskräftig im abweisenden Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu<br />

erheben, setzt voraus, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet<br />

werden. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Gr<strong>und</strong> geänderten<br />

Sachverhaltes darf somit ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster<br />

Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden.<br />

VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014 (Hinweis auf VwGH 25.4.2002, 2000/07/0235, mwN)<br />

Zu § 73 AVG – Säumnis der Behörde<br />

1. Von einem ausschließlichen Verschulden der Behörde an der Verzögerung der Erledigung kann<br />

dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Erlassung des Bescheides innerhalb der im § 73 AVG<br />

bezeichneten Frist der Umstand entgegensteht, dass das von der Partei eingebrachte Ansuchen mit<br />

einem Formgebrechen behaftet ist, was selbst für den Fall so erkannt wurde, dass kein<br />

Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG erteilt wurde.<br />

VwGH 14.3.1995, 94/07/0095 (Hinweis auf die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

I, E 111 zu § 73 AVG zit Rsp)<br />

2. Eine schuldhafte Verzögerung der Entscheidungspflicht der Behörde liegt dann nicht vor, wenn die<br />

säumige Behörde gem § 38 AVG berechtigt war, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung<br />

einer Vorfrage auszusetzen <strong>und</strong> die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens<br />

bei der zuständigen Behörde bildet, <strong>und</strong> zwar auch in dem Fall, als über die Vorfrage dieselbe<br />

Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden hat.<br />

Dies gilt auch dann, wenn die Behörde keinen Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG erlässt, sondern<br />

das Verfahren bloß tatsächlich aussetzt.<br />

VwGH 11.9.1997, 97/07/0061 (Hinweis auf VwGH 15.9.1969, Slg NF 7632/A, 20.9.1983,<br />

83/11/0087)<br />

3. Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein<br />

Antrag (oder eine Berufung) offen ist.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 370 von 390


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Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des<br />

Antrages vorliegen; auch im Streit um die Parteistellung <strong>und</strong> Antragsbefugnis besteht, insoweit diese<br />

zur Entscheidung stehen, Parteistellung <strong>und</strong> entsprechende Entscheidungspflicht. In diesem Fall hat<br />

die Partei den Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Zurückweisung ihres<br />

Antrages.<br />

Eine Berufung gegen einen Bescheid enthält auch den Anspruch, in diesem Verfahren als Partei<br />

behandelt zu werden. Eine Berufung impliziert daher für den Fall, dass die Behörde die Parteistellung<br />

des Berufungswerbers als nicht gegeben ansieht, auch einen Streit um die Parteistellung. Ist die zur<br />

Entscheidung über die Berufung zuständige Behörde der Meinung, dass dem Berufungswerber keine<br />

Parteistellung <strong>und</strong> damit auch keine Berufungslegitimation zukommt, dann hat sie deshalb die<br />

Berufung zurückzuweisen.<br />

Eine solche Betrachtungsweise ist vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit <strong>und</strong><br />

der Rechtsklarheit geboten, würde doch ohne eine Entscheidung über die Berufung der Berufungswerber<br />

im Unklaren über seine rechtliche Stellung gelassen <strong>und</strong> er hätte auch keine Möglichkeit, die<br />

der Untätigkeit der Behörde zu Gr<strong>und</strong>e liegende Annahme der mangelnden Parteistellung zu<br />

bekämpfen.<br />

VwGH 25.5.2000, 2000/07/0026<br />

4. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde<br />

zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche<br />

Hindernisse verursacht wurde.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0161<br />

5. Über Berufungen gegen Bescheide einer BH entscheidet als Organ der mittelbaren B<strong>und</strong>esverwaltung<br />

in WR-Sachen der LH, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig<br />

ist (Art. 103 Abs 4 B-VG). Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den<br />

Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gem § 73 AVG.<br />

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde,<br />

darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels<br />

– durch Ausübung des Weisungs- <strong>und</strong> Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen<br />

Entscheidung hätte bestimmen können.<br />

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG gegenüber dem LH ist in WR-<br />

Angelegenheiten der BMLFUW.<br />

VwGH 27.5.2004, 2004/07/0067 (Hinweis auf VwGH 12.1.1993, 93/07/0071, <strong>und</strong> 14.9.1993,<br />

93/07/0101)<br />

Zu § 76 AVG - Kosten<br />

1. § 76 Abs 1 AVG statuiert eine Pflicht zur Kostentragung für die Partei, die um die Amtshandlung<br />

angesucht hat. Diese Kostentragungspflicht besteht aber nur „im Allgemeinen". Damit normiert § 76<br />

Abs 1 AVG eine Durchbrechung des Gr<strong>und</strong>satzes der Kostentragungspflicht durch den Antragsteller;<br />

diese Durchbrechung bezieht sich nicht allein auf die im § 76 Abs 2 genannten Fälle. Dass für diese<br />

Fälle § 76 Abs 1 nicht gilt, ergibt sich bereits aus der Existenz der Ausnahmeregel des § 76 Abs 2. Um<br />

diese Fälle auszunehmen, hätte es der Einfügung der Worte „im allgemeinen" nicht bedurft. Diese<br />

Worte sollen eine Kostentragungspflicht durch den Antragsteller dort verhindern, wo eine solche<br />

Kostentragungspflicht unbillig wäre.<br />

Eine solche Unbilligkeit liegt vor, wenn demjenigen, der sich gegen eine von ihm nicht verschuldete<br />

rechtswidrige behördliche Entscheidung mit den ihm dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zur Wehr setzt<br />

<strong>und</strong> damit auch Erfolg hat, allein deswegen die Verfahrenskosten auferlegt werden, weil er einen<br />

Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheines gestellt hat. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz in<br />

solchen Fällen würde dem Wesen des Rechtsmittels als einem dem Rechtsschutzbedürfnis dienenden<br />

<strong>Institut</strong> der rechtsstaatlichen Verwaltung widerstreiten, das zum Zweck der Überprüfung verwaltungsbehördlicher<br />

Bescheide jeder Partei nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften unter<br />

gleichen Bedingungen zustehen muss.<br />

VwGH 17.1.1995, 94/07/0118<br />

2. Durch die Regelungen des § 76 Abs 2 (Verschuldenshaftung) <strong>und</strong> 3 (Kostenverteilung) wird eine<br />

Solidarverpflichtung nicht statuiert. Vielmehr ist aus der gesetzlich angeordneten angemessenen<br />

Verteilung auch verschuldeter Barauslagen <strong>und</strong> somit auch von Kommissionsgebühren abzuleiten,<br />

dass der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, dass jeder - auch im Fall der<br />

Uneinbringlichkeit des Teilbetrages bei einzelnen Verpflichteten - nur den ihm auferlegten Teil<br />

schuldet.<br />

VwGH 14.12.1995, 91/07/0070, 0071 (Hinweis auf Walter/Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr.<br />

Verwaltungsverfahrensrechts 6 , Rz 678, Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, <strong>Wien</strong><br />

1987, S. 807, Anm 9<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 371 von 390


372<br />

3. Der Behörde erwachsene Barauslagen sind nur solche, die gegenüber dem Sachverständigen iSd<br />

§ 53a AVG festgesetzt <strong>und</strong> bereits bezahlt wurden; Barauslagen (Sachverständigengebühren)<br />

scheinen jedoch nicht bereits der Behörde erwachsen, wenn diese lediglich - ohne behördliche Festsetzung<br />

nach § 53a - bezahlt wurden.<br />

VwGH 18.9.1996, 95/03/0209 = JUS EXTRA 12 (1997) 146<br />

Ablehnung der Praxis, von der Behörde de facto ausgelegte Sachverständigenkosten von den<br />

Parteien unter Berufung auf § 76 AVG hereinzubringen; formal sind daher drei Schritte nötig:<br />

1. Festsetzung gem § 53a gegenüber dem Sachverständigen,<br />

2. Auszahlung an den Sachverständigen<br />

3. Festsetzung (der nunmehr „erwachsenen“ Kosten) gem § 76 gegenüber der<br />

Partei.<br />

4. Nach § 76 Abs 1 AVG ist ausschließlich jene Partei kostenersatzpflichtig, die den „verfahrenseinleitenden<br />

Antrag gestellt hat". Die Erhebung einer Berufung durch eine Partei gegen einen sie<br />

belastenden, in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren erlassenen Bescheid kann keineswegs<br />

unter diese Bestimmung subsumiert werden.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/20/0291 = JUS EXTRA 2000, 180<br />

5. Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs 2 AVG erforderliches<br />

Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen Ein solches<br />

Verschulden fällt jemandem dann zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der<br />

gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen<br />

VwGH 22.4.2004, 2004/07/0042 (Hinweis auf VwGH 11. Dezember 1990, 89/07/0186,<br />

30.6.1999, 98/03/0341)<br />

Zum AWG (1990)<br />

Abfallwirtschaftsrecht<br />

1. Das AWG enthält keine Bestimmungen, denen zufolge ein Behandlungsauftrag iSd § 32 Abs 1<br />

AWG im Falle des Bestehens eines - anderslautenden - wasserpolizeilichen Auftrages nach den<br />

Bestimmungen des WRG nicht erlassen werden dürfte.<br />

VwGH 26.5.1992, 92/05/0035<br />

2. Die subjektiven Rechte einer Partei in einem Verfahren nach dem AWG ergeben sich in erster Linie<br />

aus den im § 29 Abs 2 AWG angeführten Gesetzen.<br />

VwGH 28.2.1996, 95/07/0162<br />

3. Eine Aufsplitterung eines nach § 29 AWG abzuführenden Verfahrens in Einzelgenehmigungen nach<br />

den jeweiligen im § 29 Abs 2 AWG aufgezählten materiell-rechtlichen Vorschriften widerspricht der<br />

vom Gesetzgeber angeordneten Genehmigungskonzentration <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen Eigenständigkeit<br />

des nach § 29 AWG abzuführenden Verfahrens. Einzelbewilligungen nach Materiengesetzen<br />

vermögen daher eine Genehmigung nach § 29 Abs 2 AWG nicht zu ersetzen.<br />

VwGH 19.3.1998, 96/07/0210 (gesonderte wr Bewilligung für die Ableitung der Deponiesickerwässer)<br />

4. Ist die Wasserentsorgung einer Deponie untrennbar mit der einer bestehenden Deponie verb<strong>und</strong>en,<br />

sind die bestehenden Anlagen insoweit in das nun nach § 29 AWG durchzuführende Verfahren mit<br />

einzubeziehen.<br />

VwGH 19.3.1998, 96/07/0210<br />

5. Ob der Standort einer Deponie geeignet ist, kann von Dritten nur unter dem Gesichtspunkt geltend<br />

gemacht werden, dass durch die Bewilligung der Deponie ihre nach den jeweiligen Materiengesetzen<br />

zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte nachteilig berührt werden.<br />

VwGH 19.3.1998, 96/07/0210<br />

Entspricht der Rsp zu § 105 WRG<br />

6. Der Begriff des „Ablagerns" umfasst nicht nur einen Vorgang, sondern auch einen Zustand. Es ist<br />

ohne Bedeutung, ob der unzulässige Abfall vom Deponiebetreiber selbst eingebracht wurde oder<br />

nicht, hat er doch dafür zu sorgen, dass nicht von anderen Personen unzulässigerweise Abfälle<br />

abgelagert werden.<br />

VwGH 11.9.1997, 96/07/0223 = wbl 9/1998, 418<br />

7. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung (iSd § 2 Abs 3 AWG) liegt nicht vor, wenn durch diese<br />

Verwendung oder Verwertung das Schutzgut des § 31b WRG beeinträchtigt wird.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0031 (Hinweis auf VwGH 7.5.1991, 90/07/0171)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 372 von 390


373<br />

Eine zulässige Verwendung oder Verwertung, die zur Beendigung der Abfalleigenschaft führt,<br />

wird auch bei Beeinträchtigung anderer Schutzgüter des WRG, wie insbes. der §§ 32 <strong>und</strong> 38,<br />

zu verneinen sein<br />

8. Bei Überlagerung vorhandener Materialien durch einzubringende Abfälle kann dann, wenn die<br />

bereits abgelagerten Materialien bestimmten Anforderungen, nämlich der Einhaltung der Grenzwerte<br />

der Deponieverordnung, nicht genügen, eine Gefährdung des Gr<strong>und</strong>wassers eintreten. Da eine<br />

Deponie nach der gem § 29 Abs 2 AWG anzuwendenden Vorschrift des § 31b Abs 3 WRG nur<br />

genehmigt werden darf, wenn keine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, zu denen<br />

auch die Reinhaltung des Gr<strong>und</strong>wassers gehört, nicht eintritt, sind die bereits im Grubenareal<br />

vorhandenen Ablagerungen, auch wenn ihre Einlagerung nicht Gegenstand der beantragten<br />

Deponiebewilligung ist, bei der Erteilung der Bewilligung nach § 29 AWG zu berücksichtigen.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0077<br />

9. Ob (für eine neue Deponie) vorhandene Ablagerungen (rechtlich) als Deponieuntergr<strong>und</strong><br />

einzustufen sind, ist nicht entscheidend, sondern welche Konsequenzen mit der Überschüttung dieser<br />

Ablagerungen durch die zur Deponierung beantragten Abfälle verb<strong>und</strong>en sind. Sind nach fachlicher<br />

Aussage bei Schüttung auf diese Ablagerungen Erdbewegungen zu erwarten, wobei neben einer<br />

Gefährdung des Deponiepersonals auch eine Gewässergefährdung durch bei Unfällen austretende<br />

wassergefährdende Flüssigkeiten (Betriebsmittel der Fahrzeuge) zu besorgen ist, dann erweist sich<br />

die Entfernung dieser Ablagerungen vor Schüttung der Abfälle als erforderlich, verstießen die mit ihrer<br />

Belassung verb<strong>und</strong>enen Konsequenzen doch gegen eine Reihe von im Verfahren zur Genehmigung<br />

der Deponie anzuwendenden Vorschriften (keine Gefährdung des Deponiepersonals, keine<br />

Gewässergefährdung, Stabilität von Deponiekörper <strong>und</strong> Untergr<strong>und</strong>, keine Gefährdung von Deponieeinrichtungen<br />

wie insbesondere des Basisdichtungssystems).<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0077<br />

10. Eine ausdrückliche Anordnung des Inhaltes, dass Maßnahmen, die einer Bewilligungspflicht nach<br />

§ 29 Abs 1 AWG unterliegen, keiner (zusätzlichen) Bewilligung nach den im § 29 Abs 2 genannten<br />

Vorschriften mehr bedürfen, enthält das AWG nicht. Aus der Anordnung des § 29 Abs 2, dass der LH<br />

im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren alle Bestimmungen anzuwenden hat, die im<br />

Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungssowie<br />

Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens<br />

anzuwenden sind, folgt jedoch, dass eine zusätzliche, neben der abfallwirtschaftsrechtlichen<br />

Genehmigung zu erteilende gesonderte Bewilligung nach den in § 29 Abs 2 AWG angeführten<br />

b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorschriften nicht mehr erforderlich ist, kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt<br />

werden, er habe die zweimalige Anwendung derselben Vorschriften auf denselben Sachverhalt<br />

in zwei verschiedenen Verfahren anordnen wollen.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />

11. Die Behörde hat im wasserpolizeilichen Verfahren bei der Entscheidung, ob die Maßnahme einer<br />

Bewilligung zugänglich ist <strong>und</strong> ob sie demnach einen Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 oder einen<br />

Auftrag nach § 138 Abs 1 zu erlassen hat, von den Bestimmungen des WRG auszugehen.<br />

Demgegenüber hat die nach dem AWG zuständige Behörde bei der Frage, ob die Maßnahme<br />

bewilligungsfähig ist, eine Reihe weiterer Vorschriften zu berücksichtigen. Damit besteht aber die<br />

Gefahr, dass eine Maßnahme, die nach den von der Abfallwirtschaftbehörde zu beachtenden<br />

sonstigen Vorschriften von vornherein keiner Bewilligung zugänglich ist, so dass der die Bewilligung<br />

ansprechende Teil des wasserpolizeilichen Alternativauftrages von vornherein ins Leere geht. Solches<br />

gewollt zu haben kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Hiezu kommt, dass das AWG<br />

im § 32 ein eigenes abfallwirtschaftspolizeiliches Auftragsinstrumentarium für Fälle vorsieht, in denen<br />

dem § 29 AWG zuwider gehandelt wurde. Dass der Gesetzgeber konkurrierende Verfahren zur<br />

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 29 AWG statuierte<br />

Bewilligungspflicht schaffen wollte, ist angesichts des Umstandes, dass er für das abfallwirtschaftsrechtliche<br />

Bewilligungsverfahren eine Konzentration der Verfahren nach den verschiedenen<br />

Materiengesetzen geschaffen hat, nicht anzunehmen.<br />

Fallen Ablagerungen unter den Bewilligungstatbestand des § 29 Abs 1 Z 6 AWG ist für einen wasserpolizeilichen<br />

Auftrag kein Raum.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />

12. § 1 AWG enthält einen Katalog von Zielen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen für die Gestaltung der Abfallwirtschaft.<br />

Die Bestimmungen des § 1 AWG sind aber nicht unmittelbar anwendbar, sondern werden<br />

nur iZm anderen Bestimmungen im AWG verbindlich. § 29 Abs 2 AWG, der bestimmt, welche -<br />

außerhalb des AWG liegenden - Bestimmungen bei der Genehmigung anzuwenden sind, zählt<br />

ebenso wenig dazu wie § 29 Abs 1 AWG.<br />

VwGH 25.6.2001, 99/07/0183 (Hinweis auf EB z. RV 1274 Blg. NR 17. GP)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 373 von 390


374<br />

13. Die Ablagerung von Autowracks mit Betriebsmitteln auf unbefestigtem Boden, durch die die<br />

Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird,<br />

stellt keine zulässige Verwendung oder Verwertung iSd § 2 Abs 2 Z 3 AWG dar.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0217 = RdU 2001/72<br />

14. § 29 AWG bzw. die im konzentrierten Verfahren nach § 29 Abs 2 mit anzuwendenden<br />

Bestimmungen sehen kein Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen der Projektwerber<br />

<strong>und</strong> gegenläufigen öffentlichen (volkswirtschaftlichen <strong>und</strong> regionalwirtschaftlichen) Interessen vor.<br />

VwGH 25.6.2001, 99/07/0183<br />

15. Die Frage, ob Abfälle verwertet oder deponiert werden, berührt keine Rechte von Parteien, sodass<br />

ihnen diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt.<br />

VwGH 25.6.2001, 99/07/0183<br />

16. Die Sicherheitsanalyse gehört zum Störfallrecht. Aus diesbezüglichen Regelungen erwachsen<br />

keine subjektiv-öffentlichen Rechte.<br />

VwGH 25.6.2001, 99/07/0183 (Hinweis auf VwGH 10.12.1991, 91/04/0185)<br />

17. Eine Geländeaufschüttung mit Baurestmassen stellt keine zulässige Verwertung dar, sondern eine<br />

Ablagerung außerhalb einer genehmigten Deponie.<br />

VwGH 20.3.2003, 2002/07/0134 = RdU-LSK 2003/36 (Hinweis auf Deponieverordnung)<br />

18. Nach dem AWG 1990 erfüllt die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein noch nicht den<br />

Begriff „Deponie“ bzw. „Deponieanlage“<br />

VwGH 6.11.2003, 2000/07/0095 = JUS EXTRA 4111, H. 229 (2004)<br />

Zum AWG 2002<br />

1. Dem AWG 2002 lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es mit § 73 Abs 1 Z 1 <strong>und</strong> § 15<br />

Abs 3 auch Zustände habe erfassen <strong>und</strong> als rechtswidrig einstufen wollen, die vor seinem In-Kraft-<br />

Treten nach den damals anzuwendenden abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig<br />

geschaffen wurden.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0121 = RdU 2004/70 (Hinweis auf VwGH 15.7.1999, 98/07/0106)<br />

2. Da Kreosot giftig für bestimmte Organismen im Boden <strong>und</strong> hochgiftig für Wasserorganismen ist,<br />

können durch die Verwendung von mit Kreosot behandelten Eisenbahnschwellen zur Errichtung einer<br />

Krainerwand Gefahren für den Boden verursacht <strong>und</strong> die nachhaltige Nutzung von Wasser <strong>und</strong> Boden<br />

beeinträchtigt werden. Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist<br />

- iSd § 2 Abs 1 AWG 1990 die Erfassung <strong>und</strong> Behandlung solcher Eisenbahnschwellen als<br />

Abfall im öffentlichen Interesse geboten, der objektive Abfallbegriff somit erfüllt, was allein<br />

bereits für ihre Einstufung als Abfall genügt;<br />

- eine zulässige Verwendung oder Verwertung iSd § 2 Abs 3 AWG 1990 nicht gegeben, weil<br />

durch diese Verwendung zur Errichtung einer Krainerwand die Beeinträchtigung von durch<br />

das Abfallwirtschaftsrecht geschützten Gütern zu besorgen ist; die Abfalleigenschaft wird<br />

daher nicht iSd § 2 Abs 3 AWG 1990 beendet, weil dies nur bei einer zulässigen Verwendung<br />

oder Verwertung der Fall ist;<br />

- diese Verwendung nicht als Verwertungsverfahren einzustufen, da dies wegen der von dieser<br />

Verwendung ausgehenden Gefahren für die Umwelt gegen die Abfall-RL bzw. deren<br />

Umsetzung im AWG 2002 verstößt <strong>und</strong> daher unzulässig ist.<br />

Es kommt daher nur eine Einstufung als Beseitigung in Betracht.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0121 = RdU 2004/70 (Hinweis auf VwGH 11.9.2003,<br />

2003/07/0038)<br />

3. „Lagern" bedeutet etwas Vorübergehendes, „Ablagern" hingegen etwas Langfristiges.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0121 = RdU 2004/70 (Hinweis auf Rsp zum AWG 1990, insb<br />

VwGH 25.7.2002, 2000/07/0255)<br />

Die Verwendung von Eisenbahnschwellen für eine Krainerwand ist ein Dauerzustand; eine<br />

Subsumtion unter den Tatbestand „Lagern" scheidet daher aus.<br />

4. Ein „Behandeln" iSd § 73 Abs 1 Z 1 <strong>und</strong> des § 15 Abs 3 AWG 2002 liegt nur vor, wenn eine Maßnahme<br />

die Kriterien eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens entsprechend dem Anhang 2<br />

zum AWG 2002 erfüllt.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0121 = RdU 2004/70<br />

5. Der Abfallbegriff des AWG 2002 ist im Wesentlichen gleich mit jenem des AWG 1990.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0121 = RdU 2004/70<br />

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 374 von 390


375<br />

Zu § 6 ABGB<br />

1. Eine der Bestimmung des § 6 ABGB verpflichtete Gesetzesauslegung darf sich auf die Methode der<br />

Wortinterpretation allein nicht beschränken, sondern hat auch die Methode der teleologischen<br />

Interpretation einzubeziehen, mit welcher innerhalb des durch die äußerst mögliche Reichweite einer<br />

Wortinterpretation gesteckten Verständnisrahmens der Versuch unternommen werden muss, hinter<br />

dem sprachlichen unvollkommen gestalteten Normtext die - unzulänglich zum Ausdruck gebrachte -<br />

gesetzgeberische Absicht als „hervorleuchtend" zu erkennen.<br />

VwGH 10.6.1999, 98/07/0101 = ECOLEX 1999, 662 mit krit Anm von Schwartz<br />

Im Anlassfall hat der VwGH einen formal ins Leere gehenden Verweis in § 10 ALSAG im<br />

Interpretationsweg korrigiert, was im Ergebnis als zutreffend anzusehen ist; dem Gesetzgeber<br />

sollte nicht ohne Not unterstellt werden, ins Leere gehende Anordnungen getroffen zu haben.<br />

Erkenntnis <strong>und</strong> Kritik zeigen, dass auch bei einer Wortinterpretation höchst unterschiedliche<br />

Ergebnisse zu erwarten sind, je nachdem, ob ein Wort, ein Satzteil oder ein Satz allein oder<br />

der Gesamtzusammenhang der Norm der Interpretation zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wird<br />

Zu § 294 ABGB<br />

1. Unternehmenszubehör ist nur dann Liegenschaftszubehör, wenn das Unternehmen vom Liegenschaftseigentümer<br />

selbst auf eigenem Gr<strong>und</strong> betrieben wird.<br />

OGH 27.11.1991, 3 Ob 105/91<br />

Zu § 297 ABGB<br />

1. Aus den Bestimmungen der §§ 297 <strong>und</strong> 417 f ABGB folgt, dass Bauwerke gr<strong>und</strong>sätzlich Bestandteil<br />

der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden. Unter Bauwerk ist dabei gr<strong>und</strong>fest Errichtetes zu<br />

verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll.<br />

Gr<strong>und</strong>fest errichtete Anlagen auf fremdem Gr<strong>und</strong> sind - abgesehen von im Baurecht errichteten<br />

Gebäuden - nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind.<br />

Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich<br />

entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

<strong>und</strong> dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen.<br />

Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum<br />

Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Waren die Voraussetzungen für das<br />

Entstehen eines Überbaus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, so wurde das Bauwerk gem § 297 ABGB<br />

unselbständiger Bestandteil des Gr<strong>und</strong>stückes, auf dem es errichtet ist, <strong>und</strong> fällt dem Eigentümer<br />

schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Gr<strong>und</strong>eigentümer <strong>und</strong> dem<br />

Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern.<br />

War das Bauwerk einmal Bestandteil des Gr<strong>und</strong>stückes, auf dem es errichtet worden war, geworden,<br />

dann kann es nachträglich nicht mehr verselbständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz<br />

absieht.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0012 (Hinweis auf OGH 12.1.1994, SZ 67/1)<br />

Trifft eine in der Praxis zu wenig beachtete Nahtstelle zwischen Zivilrecht <strong>und</strong> Wasserrecht<br />

(vgl. insb § 22 WRG). Oft werden Wasserleitungen, Kanäle, Kraftwerke usw. ganz oder<br />

teilweise auf fremdem Gr<strong>und</strong> ohne hinreichende zivilrechtliche Absicherungen errichtet; die<br />

eigentumsrechtlichen Konsequenzen können für Anlagenbetreiber wie Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

manchmal erwünscht, zumeist aber höchst unerwünscht sein.<br />

Zu § 364 ABGB<br />

1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges hängt von der Natur des geltend gemachten Anspruchs ab. Wird<br />

ein Klagebegehren, die Zuleitung von Wasser auf ein Gr<strong>und</strong>stück zu unterlassen, auf das Nachbarrecht<br />

(§ 364 Abs 2 ABGB) gestützt, ist der Rechtsweg selbst dann zulässig, wenn gleichzeitig versucht<br />

wird, die Beseitigung der die Zuleitung verursachenden Neuerung durch die WRbeh (§ 138 WRG) zu<br />

erreichen.<br />

OGH 5.4.1978, 1 Ob 26/77 = SZ 51/41<br />

2. Die Zuordnung der Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge zur Privatwirtschaftsverwaltung<br />

oder zur Hoheitsverwaltung richtet sich nach den rechtstechnischen Mitteln, die zur Verwirklichung der<br />

Aufgabe eingesetzt werden dürfen; bei Zuordnung zur Privatwirtschaftsverwaltung besteht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

Gleichstellung mit juristischen Personen des Privatrechts. Nachbarrechtliche Verpflichtungen einer<br />

Gemeinde bestehen auch dann, wenn die Immission durch eine Anlage entsteht, die der Daseins-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 375 von 390


376<br />

vorsorge dient. Auf Gr<strong>und</strong> eines Gemeinderatsbeschlusses angelegte Hauptkanäle sind (mindestens<br />

analog) als behördlich genehmigte Anlagen iSd § 364a Abs 2 ABGB zu beurteilen.<br />

OGH 15.12.1978, 1 Ob 31/78 = SZ 51/184; 5.3.1986, 1 Ob 9/86; 21.12.1987, 1 Ob 45/87<br />

(Wasserleitung); 1 Ob 31/95 = RdU 122/1996<br />

Vgl Raschauer, Daseinsvorsorge als Rechtsbegriff , ÖZW 1980, 72 ff;<br />

3. Wird durch die von einem Regulierungswasserbau bewirkte Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse<br />

ein Unterlieger geschädigt, hat dieser einen verschuldensunabhängigen Entschädigungs-<br />

(Ausgleichs-)anspruch gem § 364 ff ABGB; derartige nachbarrechtliche Ansprüche gegen das<br />

Regulierungsunternehmen können gerichtlich geltend gemacht werden, soweit die WRbeh keine<br />

Entschädigung zuerkennt, weil sie mit den schädlichen Auswirkungen nicht gerechnet hat (insofern<br />

analoge Anwendung des § 26 Abs 2 WRG).<br />

OGH 30.1 1980, 1 Ob 31/79 = EvBl 1981/9<br />

4. Eine unmittelbare Zuleitung (direkte Immission) iSd § 364 Abs 2 ABGB liegt dann vor, wenn vom<br />

Nachbargr<strong>und</strong>stück aus eine Tätigkeit entwickelt wird, die geradezu auf den eingetretenen Schaden<br />

gerichtet ist. Gelangt die in einer Sickergrube enthaltene Flüssigkeit in das Erdreich <strong>und</strong> erst über<br />

dieses in das Gr<strong>und</strong>wasser, so stellt dies keine unmittelbare, sondern eine mittelbare Zuleitung<br />

(indirekte Immission) dar. Voraussetzung eines jeden auf § 364 Abs 2 ABGB gestützten<br />

Unterlassungsanspruches ist die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung. Zur Lösung dieser Frage ist der<br />

III. Abschnitt des WRG heranzuziehen. Bloß geringfügige Einwirkungen sind gem § 32 Abs 1 WRG<br />

nicht bewilligungspflichtig. Zur Beurteilung, was als noch geringfügig angesehen werden kann, können<br />

aus § 32 Abs 1 Satz 2 sowie aus § 30 Abs 1 WRG Anhaltspunkte gewonnen werden. Die Errichtung<br />

einer Sickergrube kann demnach in einem konkreten Fall ohne wr Bewilligung zulässig sein.<br />

OGH 23.3.1983, 1 Ob 6/83 = EvBl 1983/98<br />

5. Auch Schäden, die durch Ausströmen von Wasser aus einem Kanal unter einer öffentlichen Straße<br />

am privaten Nachbargr<strong>und</strong>stück entstehen, sind gr<strong>und</strong>sätzlich von der Haftung nach § 364a ABGB<br />

(oder in Analogie zu dieser Norm) erfasst. Für die Begründung dieser verschuldensunabhängigen<br />

Haftung des Gr<strong>und</strong>nachbarn ist es nicht erforderlich, dass er selbst die störende Einwirkung herbeiführt;<br />

es genügt, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt <strong>und</strong> imstande<br />

gewesen wäre.<br />

Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Gr<strong>und</strong>stück des<br />

Nachbarn ausgeht, macht diesen noch nicht verantwortlich.<br />

OGH 5.3.1986, 1 Ob 9/86<br />

Ausschluss der Haftung des Straßeneigentümers für Schäden aus dem Überfluten eines von<br />

Dritten während eines Starkregenereignisses geöffneten Fäkalkanals<br />

6. Ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch ist in den Fällen der §§ 364 Abs 2 <strong>und</strong><br />

364b ABGB dann allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu<br />

§ 364a ABGB anbieten. In analoger Anwendung des § 364a ABGB ist ein nachbarrechtlicher<br />

Ausgleichsanspruch auch dann zu gewähren, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht genommen<br />

war, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen<br />

Rechtes sonst zugestanden wäre. Ersatzpflichtig sind daher auch Schäden, die dem Nachbarn durch<br />

einmalige Vorfälle (zb Wasserrohrbruch) entstanden sind. Der Nachbar muss keineswegs Vermögensverluste<br />

als Folge einer wenn auch nur einmaligen Immission hinnehmen.<br />

Eine analoge Anwendung der nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche bei behördlich genehmigten<br />

Anlagen ist gerechtfertigt, weil infolge der mit einer behördlichen Genehmigung zunächst<br />

verb<strong>und</strong>enen Annahme der Gesetzmäßigkeit <strong>und</strong> Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahme die<br />

Abwehr der Maßnahme praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wird. Aber auch bei Fehlen einer<br />

behördlichen Bewilligung ist § 364a ABGB dann analog anzuwenden, wenn durch die Herstellung<br />

einer Anlage eine besondere Gefahrensituation geschaffen wird, die auch für den, der die Anlage<br />

herstellt, Schadensfolgen zumindest objektiv kalkulierbar macht.<br />

Bei Herstellung einer Wasserleitungsanlage kann der Nachbar zunächst auf deren Gefahrlosigkeit<br />

vertrauen <strong>und</strong> eine Untersagung der Anlage außer Betracht lassen. Es ist demjenigen, der die Anlage<br />

errichtet oder sein Gr<strong>und</strong>stück zur Errichtung der Anlage zur Verfügung gestellt hat <strong>und</strong> den Nachbarn<br />

damit einem erhöhten Risiko aussetzte, zumutbar, dafür Sorge zu tragen, dass von der Liegenschaft<br />

dem Nachbar aus dem Bestehen der Anlage kein Nachteil erwächst. Die Rechtslage ist der bei<br />

behördlich genehmigten Anlagen so ähnlich, dass eine analoge Anwendung des § 364a ABGB<br />

gerechtfertigt ist.<br />

OGH 9.12.1987, 1 Ob 48/87 (Hinweis auf SZ 58/121, 55/105, 55/172, 51/47, 51/164, 50/160,<br />

38/106, EvBl 1976/190); 17.11.1993, 1 Ob 19/93 = RdU 9/1994 mit Anm Kerschner<br />

7. Eine analoge Anwendung des § 364a setzt unmittelbar von der schadenskausalen Anlage<br />

ausgehende, für den Betrieb der Anlage typische Einwirkungen voraus. Diese Voraussetzungen<br />

liegen dann nicht mehr vor, wenn es zwar auch durch die Erhöhung des Niveaus einer B<strong>und</strong>esstraße<br />

zu einer Überschwemmung eines Nachbargr<strong>und</strong>stückes kommt, der kausal primäre Wasserabfluss<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 376 von 390


377<br />

aber weit entfernt von der B<strong>und</strong>esstraße seinen Ausgang nahm <strong>und</strong> auf weitere Zwischenverursacher<br />

(zb Änderung der Abflussverhältnisse) zurückzuführen ist.<br />

OGH 20.1.1988, 1 Ob 47/87<br />

8. Die nachbarrechtlichen Schutz- <strong>und</strong> Ausgleichsbestimmungen der §§ 364 ff ABGB gelten auch für<br />

Schäden, die durch das Ausströmen von Abwässern aus einem Kanal entstehen, jedenfalls insoweit,<br />

als sie aus der Art der Durchführung von Baumaßnahmen <strong>und</strong> deren Folgen abgeleitet werden.<br />

OGH 15.3.1989, 1 Ob 46/88 (Hinweis auf SZ 59/47, 59/5, 52/79, 51, 184)<br />

9. Der Anspruch nach den §§ 364, 364a ABGB richtet sich primär gegen den Gr<strong>und</strong>nachbarn. Ein<br />

Dritter, der die Immissionen verursacht, ist jedoch dann haftbar, wenn er den Gr<strong>und</strong> für eigene<br />

Zwecke benützt.<br />

OGH 15.3.1989, 1 Ob 46/88 (Hinweis auf SZ 59/47; 15.12.1992, 1 Ob 37/92)<br />

10. Dass ein Rechtsträger (Gemeinde) auf einem in seinem Eigentum stehenden Gr<strong>und</strong> in Vollziehung<br />

der Gesetze handelt, schließt seine nachbarrechtliche Haftung nicht aus, weil der Rechtsträger<br />

unabhängig von seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht auch seine Privatpflichten als Gr<strong>und</strong>eigentümer,<br />

die Nachbarn nicht zu schädigen, zu wahren hat; dies gilt auch für den Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage<br />

(Kläranlage).<br />

OGH 20.6.1990, 1 Ob 19/90<br />

11. Ein Bescheid nach § 138 Abs 2 WRG ist keine Genehmigung der Anlage, sodass in einem<br />

solchen Fall die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen (§§ 364 ff ABG) Anwendung finden<br />

(<strong>und</strong> nicht § 26 Abs 2 WRG).<br />

OGH 20.6.1990, 1 Ob 19/90<br />

12. Spezifisches Schutzobjekt des Immissionsrechts sind unmittelbar weder die Substanz des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

noch dessen Wert, noch die Person des Liegenschaftsnachbarn, sondern vielmehr die aus<br />

dessen Eigentumsrecht fließenden Nutzungen des Nutzungsberechtigten. Der Abwehranspruch<br />

gegen Immissionen richtet sich nicht nur gegen den Gr<strong>und</strong>eigentümer, sondern gegen jeden, der das<br />

Gr<strong>und</strong>stück für eigene Zwecke nutzt. Anspruchsberechtigt sind neben dem Eigentümer des<br />

beeinträchtigten Gr<strong>und</strong>stückes auch andere dinglich Berechtigte, so insb der Fischereiberechtigte als<br />

Inhaber eines selbständigen dinglichen Rechts.<br />

Der Fischereiberechtigte ist auch Nachbar iSd nachbarrechtlichen Vorschriften des öffentlichen <strong>und</strong><br />

privaten Rechts.<br />

OGH 20.6.1990, 1 Ob 19/90; 15.12.1992, 1 Ob 37/92<br />

13. Bei einem Verstoß gegen § 364a ABGB hat der gefährdete Nachbar neben einem Unterlassungsanspruch<br />

einen sich aus der Gefährdung ergebenden Ausgleichsanspruch nicht nur gegen den Eigentümer<br />

des Gr<strong>und</strong>stücks, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung durch eine - wenn auch<br />

behördlich genehmigte - Anlage herbeiführt, der also das Gr<strong>und</strong>stück für eigene Zwecke benützt <strong>und</strong><br />

dadurch Störungen hervorruft; so insb gegen einen Rechtsträger, der Kanalbaumaßnahmen durchführen<br />

lässt. Der Störer hat dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung<br />

beauftragten Baumeisters <strong>und</strong> dessen Leute zu vertreten.<br />

OGH 24.10.1990, 1 Ob 9/90; 15.12.1992, 1 Ob 37/92<br />

14. Der Rechtsnachfolger des Eigentümers einer Liegenschaft, der die nicht genehmigte Deponie<br />

weiter betrieb, haftet für Schäden an Nachbargr<strong>und</strong>stücken entweder im Fall der Gesamtrechtsnachfolge<br />

oder bei Unbestimmbarkeit der Anteile oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des<br />

gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 1409 ABGB zur Gänze.<br />

OGH 16.1.1991, 1 Ob 39, 40/90, Anm. Kerschner in JBl 113/1991, 9<br />

15. Dem Schutzprinzip des § 30 WRG ist ausdrücklich auch das Gr<strong>und</strong>wasser unterstellt.<br />

Einwirkungen auf die Beschaffenheit eines Gewässers auf Gr<strong>und</strong> ordnungsgemäßer land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher<br />

Bodennutzung gelten gem § 32 Abs 1 – bis zu Beweis des Gegenteils – als ortsüblich<br />

<strong>und</strong> mit dieser Einschränkung auch Veränderungen des Gr<strong>und</strong>wassers, wie sie sich durch das<br />

Ausbringen von Jauche <strong>und</strong> sonstiger Düngergaben ergeben. Wird das Gegenteil bewiesen, dann ist<br />

auch eine in diesem Sinn ordnungsgemäße land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bodennutzung, die mit<br />

Einwirkungen auf das Gr<strong>und</strong>wasser verb<strong>und</strong>en ist, gem § 32 bewilligungspflichtig. Es kommt nicht<br />

darauf an, ob die Düngung als solche im ortsüblichen Umfang erfolgte, sondern ausschließlich darauf,<br />

ob die dadurch hervorgerufenen Einwirkungen auf das Gr<strong>und</strong>stück das Maß des Ortsüblichen<br />

überschreiten.<br />

Auch durchaus ortsübliche landwirtschaftliche Maßnahmen können dann zu nachbarrechtlichen<br />

Ansprüchen führen, wenn sie – etwa auf Gr<strong>und</strong> der besonderen Bodenverhältnisse – zu Einwirkungen<br />

auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück führen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß<br />

überschreiten.<br />

OGH 17.11.1993, 1 Ob 19/93 = RdU 9/1994 mit Anm Kerschner<br />

16. Unmittelbare Zuleitung iSd § 364 ABGB ist nicht nur die unmittelbar auf die Einwirkung gerichtete<br />

Tätigkeit des Nachbarn, sondern auch die durch eine Veranstaltung bewirkte Zuleitung, die für eine<br />

Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück hin ursächlich ist.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 377 von 390


378<br />

OGH 19.12.1995, 1 Ob 31/95 = RdU 122/1996; 28.2.2003, 1 Ob 92/02i = RdU 2003/90 mit<br />

Anm Kerschner (Errichtung eines Regensickerschachtes, von dem zufolge begrenzter<br />

Aufnahmefähigkeit unter bestimmten Umständen Wasser auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück fließt).<br />

17. Liegt eine unmittelbare Zuleitung vor, kann sich der Störer nicht auf Ortsüblichkeit berufen.<br />

Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargr<strong>und</strong>stückes sind hinzunehmen. Nimmt<br />

der Oberlieger aber Geländekorrekturen durch Aufschüttungen <strong>und</strong> Planierungen vor, ändert er die<br />

Nutzungsart von Wiese auf Acker, auf dem nun Mais angebaut wird, <strong>und</strong> sind dadurch ungeachtet der<br />

Ziehung eines Grabens <strong>und</strong> einer Gründeckung im Böschungsbereich die Abflussverhältnisse<br />

gegenüber früher ungünstiger, sodass Überflutungen <strong>und</strong> Überschwemmungen ihren Ausgang<br />

nehmen können, liegt bereits auch in einer bloß mitursächlichen Vorkehrung eine unmittelbare<br />

Zuleitung.<br />

OGH 24.4.2001, 1 Ob42/01/k = RdU 17/2002 mit Anm Hofmann <strong>und</strong> Kerschner<br />

Zu § 364a ABGB<br />

1. Das Nachbarrecht schützt auch Eigentümer von Privatgr<strong>und</strong>stücken gegenüber<br />

Beeinträchtigungen, die von öffentlichem Gr<strong>und</strong> oder öffentlichen Anlagen (selbst wenn diese auf<br />

Privatgr<strong>und</strong> errichtet sind) ausgehen. Bei einer im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen<br />

Anlage (Kanalnetz einer Gemeinde) steht dem Geschädigten insoweit kein Unterlassungsanspruch<br />

gem § 364 Abs 2 ABGB zu, als es sich um eine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB<br />

handelt oder zumindest um eine solche, bei der eine Analogie zu der genannten Gesetzesstelle<br />

gerechtfertigt ist. Hauptkanäle, die auf Gr<strong>und</strong> von Gemeinderatsbeschlüssen angelegt werden,<br />

werden als behördlich genehmigte Anlagen angesehen.<br />

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist insb dann, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des<br />

Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht, verschuldensunabhängig. Eine<br />

Einschränkung dieser Haftung in Fällen, in welchen der Schaden durch eine der allgemeinen Daseinsvorsorge<br />

dienende Anlage verursacht wird, wird ausdrücklich abgelehnt.<br />

Unmittelbare Zuleitung liegt nicht nur dann vor, wenn die Tätigkeit des Nachbarn unmittelbar auf die<br />

Einwirkung gerichtet ist, sondern auch, wenn die Zuleitung durch eine Veranstaltung bewirkt wird, die<br />

für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück hin ursächlich ist.<br />

OGH 19.12.1995, 1 Ob 31/95 = RdU 122/1996; 28.2.2003, 1 Ob 92/02i (zum letzten Satz)<br />

2. Die Absenkung des Gr<strong>und</strong>wasserspiegels ist einer Immission iSd §§ 364 ff ABGB gleichzuhalten.<br />

Ist sie typische Folge einer bewilligten <strong>und</strong> daher faktisch nur schwer untersagbaren Bauführung,<br />

gebührt dem rechtmäßig wassernutzenden Nachbarn ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch<br />

analog § 364a ABGB.<br />

OGH 3.10.1996, 1 Ob 2170/96s = RdU 1997/1, 40<br />

Im Anlassfall wurde durch die Trockenlegung einer Baugrube der Hausbrunnen einer<br />

benachbarten Gärtnerei beeinträchtigt<br />

3. Das Abstellen auf den durchschnittlichen sorgfältigen Käufer einer von Immissionen betroffenen<br />

Liegenschaft bedeutet nicht, dass ges<strong>und</strong>heitsschädliche Immissionen ortsüblich sein könnten. Es<br />

besteht lediglich eine Duldungspflicht in dem Sinn, dass der Erwerber einer von Immissionen<br />

betroffenen Liegenschaft auf eigene Gefahr handelt <strong>und</strong> deshalb jene Nachteile, die aus der<br />

Immission erfolgen, hinnehmen muss. Bei ges<strong>und</strong>heitsschädlichen Immissionen besteht eine<br />

Duldungspflicht aber nur dann, wenn sie in Kenntnis ihrer Ges<strong>und</strong>heitsschädlichkeit geduldet werden,<br />

was dann der Fall ist, wenn jemand eine Liegenschaft in Kenntnis der Ges<strong>und</strong>heitsschädlichkeit der<br />

von der Nachbarliegenschaft ausgehenden Immissionen erwirbt.<br />

Nur dann, wenn dies der Fall ist, muss der Käufer auch eine ges<strong>und</strong>heitsschädliche Immission als<br />

ortsüblich dulden. Der ohne Zweifel gegebene Vorrang der Ges<strong>und</strong>heit gegenüber den Vermögensinteressen<br />

kann nicht dazu führen, dass jemand, der sich in Kenntnis bzw. Erkennbarkeit der<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädlichkeit von Immissionen ansiedelt, deren Unterlassung begehren kann. Daran<br />

vermag auch § 79 Abs 2 GewO nichts zu ändern.<br />

OGH 20.1.2000, 2 Ob 7/00v (Hinweis auf J.W: Steiner, Zur Auslegung des Begriffes der<br />

Ortsüblichkeit in § 364 Abs 2 ABGB, JBl 1978, 133 [140])<br />

4. Abwehransprüche von Nachbarn gegen Immissionen sind „civil rights” iSd Art 6 EMRK. Das hat zur<br />

Folge, dass über sie nur in einem fairen Verfahren entschieden werden darf, in welchem Betroffene<br />

ihre Rechte effektiv vertreten können.<br />

Eine „behördlich genehmigte Anlage” iSd § 364a ABGB liegt nur vor, wenn die Genehmigung nach<br />

Abwägung widerstreitender Interessen in einem Verfahren erteilt wird, in welchem das rechtliche<br />

Gehör der Nachbarn gewahrt ist. Da das rechtliche Gehör der Nachbarn im vereinfachten Verfahren<br />

nach § 359b GewO nicht in vollem Umfang gewahrt ist, muss § 364a ABGB verfassungskonform<br />

dahin ausgelegt werden, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte<br />

Anlage keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB ist.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 378 von 390


379<br />

OGH 8.7.2003, 4 Ob 137/03f = RdU 2003/8 mit Anm Stolzlechner,RdU [2003] 4, 151 f<br />

Gilt sinngem für vereinfachte Verfahren nach §§ 12b <strong>und</strong> 114 WRG, ggf auch für §§ 31a <strong>und</strong><br />

31c<br />

Zu § 364b ABGB<br />

1. Für den Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB ist es gr<strong>und</strong>sätzlich gleichgültig, in welchem<br />

Zustand sich das Gebäude des Nachbarn vor der Vertiefung bef<strong>und</strong>en hat. Dem Umstand, dass ein<br />

Teil der Schäden auf konstruktive Mängel des beeinträchtigten Hauses zurückzuführen ist, kommt<br />

keine rechtliche Bedeutung zu.<br />

OGH 13.7.1998, 7 Ob 103/98t, JBl 121 (1999) 6; hiezu krit. Bumberger, Nachbarrechtsschutz<br />

für unrechtmäßige Nutzung , JBl 121 (1999) 6<br />

Zu § 413 ABGB<br />

1. Durch § 413 ABGB wird keineswegs eine Bewilligungsfreiheit für nach den Bestimmungen des<br />

WRG bewilligungspflichtige Anlagen normiert.<br />

VwGH 11.6.1991, 90/07/0107<br />

Zu § 417 ABGB<br />

1. Ein Superädifikat, das die Anwendung des § 418 ABGB ausschließen würde, setzt das Fehlen der<br />

Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren<br />

Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Gr<strong>und</strong>eigentümer <strong>und</strong> dem Errichter<br />

des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen.<br />

VwGH 28.3.1995, 92/07/0081<br />

Zu § 473 ABGB<br />

1. Dem Fischereiberechtigten steht wie jedem Dienstbarkeitsberechtigten neben dem<br />

possessorischen Rechtsschutz auch die Servitutenklage zu. Beweispflichtig für den genauen Umfang<br />

der Servitut ist der Kläger.<br />

OGH 28.7.1998, 1 Ob 13/98p = JBl 121 (1999) 10<br />

Zu§ 477 ABGB<br />

1. Wege- <strong>und</strong> Wasserschöpfrechte sind immer Felddienstbarkeiten, gleichgültig, ob sie einem der<br />

Landwirtschaft gewidmeten Gr<strong>und</strong>stück oder einem städtischen Gebäude dienen. Ersessene Wasserschöpfrechte<br />

sind daher gem Art I des Gesetzes RGBl 77/1897, in Tirol vom Eintragungsgr<strong>und</strong>satz<br />

ausgenommen.<br />

OGH 17.6.1981, 1 Ob 18/81 = EvBl 1982/193<br />

2. Das Fischereirecht ist ein Privatrecht, das nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln erworben<br />

<strong>und</strong> besessen wird. In Privatgewässern ist das Fischereirecht, soweit es nicht dem Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

zusteht, als unregelmäßige, aber veräußerliche <strong>und</strong> vererbliche Dienstbarkeit anzusehen. Die Landes-<br />

Fischereigesetze regeln fischereiwirtschaftliche <strong>und</strong> -polizeiliche Aspekte, berühren aber nicht das<br />

privatrechtliche Fischereirecht „an sich". Dem Landesgesetzgeber mangelt es an einer<br />

verfassungsrechtlichen Kompetenz, um diesbezüglich auch privatrechtliche Regelungen zu treffen.<br />

OGH 25.6.1996, 1 Ob 44/95 = JBl.119 (1997) 9, 588, Anm. Binder<br />

Zu § 481 ABGB<br />

1. Das Fischereirecht in fremden Gewässern kann nur auf die im § 481 ABGB angeführte Art, somit,<br />

wenn das dienende Gut verbüchert ist, durch Einverleibung (bzw. Vormerkung), andernfalls nur durch<br />

Urk<strong>und</strong>enhinterlegung erworben werden. Rechtsbegründender Akt für die Erwerbung der Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />

(hier: der Fischerei) ist nicht die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut, sondern<br />

allein die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Gutes bzw. die Urk<strong>und</strong>enhinterlegung. Die<br />

Übertragung des Rechtes kann somit nur durch dessen Einverleibung auf dem dienenden Gut bzw.<br />

entsprechende Urk<strong>und</strong>enhinterlegung bewirkt werden.<br />

Auch bei Übertragung eines schon bestehenden Fischereirechtes steht dem Erwerber somit das<br />

Recht erst dann zu, wenn er im Gr<strong>und</strong>buch im Lastenblatt des dienenden Gutes als Berechtigter<br />

eingetragen ist oder die Hinterlegung der Urk<strong>und</strong>e über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 379 von 390


380<br />

OGH 27.8.1999, 1 Ob 203/99f (Hinweis auf § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG, § 7 Abs 1 Z 2 AllGAG,<br />

OGH 1 Ob 6/94, 3 Ob 110/92, SZ 63/73, SZ 56/11, SZ 44/110, sowie Waschnig, Die Rechtsnatur,<br />

der Erwerb <strong>und</strong> die Sicherung von Fischereirechten nach dem Kärntner Fischereigesetz,<br />

in JBl 1952, 253, 255)<br />

Im Anlassfall wurde der Erwerb eines Fischereirechtes an öffentlichem Wassergut - mangels<br />

Urk<strong>und</strong>enhinterlegung vergeblich - geltend gemacht; diese zum Kärntner Fischereigesetz<br />

ergangene Entscheidung wird in gleicher Weise auch für andere Fischereigesetze gelten<br />

2. Mangels Verbücherung des öffentlichen Wassergutes konnte vor der 3. TNzABGB ein Fischereirecht<br />

nicht intabuliert werden. Es bestand auch keine Möglichkeit zur gerichtlichen Hinterlegung der<br />

Titelurk<strong>und</strong>e. Damit konnten Fischereirechte als reguläre Dienstbarkeiten entstanden <strong>und</strong> – jedenfalls<br />

bei einer Übergabe durch Zeichen - offenk<strong>und</strong>ig geworden sein. Eine Dienstbarkeit ist dann offenk<strong>und</strong>ig,<br />

wenn sichtbare Einrichtungen auf dem dienenden Gut oder sonstige Einrichtungen oder<br />

Vorgänge, die man bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen eines solchen<br />

Rechts vermuten lassen.<br />

Ist das Fischereirecht als offenk<strong>und</strong>ige reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit zu qualifizieren, die immer mit<br />

einem bestimmten herrschenden Gut verb<strong>und</strong>en war <strong>und</strong> ist, so bedurfte es zu keiner Zeit der<br />

Einhaltung eines Erwerbsmodus nach § 481 ABGB, um ein solches Recht zu Lasten des dienenden<br />

Guts sachenrechtlich wirksam zu begründen bzw. zu übertragen, besteht doch das rechtliche Wesen<br />

der Offenk<strong>und</strong>igkeit eines solchen dinglichen Rechts gerade in der Durchbrechung des Eintragungsbzw.<br />

Hinterlegungsgr<strong>und</strong>satzes.<br />

Die Übertragung einer bestehenden Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit auf ein anderes herrschendes Gut ist ohne<br />

Zustimmung des Belasteten nicht möglich (§ 485 ABGB). Ohne eine solche Einwilligung kann daher<br />

die reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit als ein der Sache anhaftendes Recht nur zusammen mit dem<br />

herrschenden Gut übertragen werden.<br />

Die offenk<strong>und</strong>ige reguläre Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit - somit auch das Fischereirecht als eine solche Servitut<br />

- geht schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschenden Gut auf den Erwerber über,<br />

gleichviel ob einer derartigen Übertragung nun ein gültiger schuld- oder ein solcher erbrechtlicher<br />

Erwerbstitel zugr<strong>und</strong>e liegt.<br />

OGH 27.2.2001, 1 Ob 277/00t<br />

Vgl. auch OGH 28.3.2000, 1 Ob 72/00w sowie die krit Auseinandersetzung mit beiden<br />

Erkenntnissen von Olechowsky in JBl 123 (2001) 8, 505f<br />

Zu § 524 ABGB<br />

1. Ein dingliches Wasserbezugsrecht endet nicht schon deshalb, weil das Haus des Berechtigten an<br />

das Wasserleitungsnetz angeschlossen worden ist; nur völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der<br />

Ausübung lässt die Dienstbarkeit enden.<br />

OGH 2.5.1979, 1 Ob 17/79 = EvBl 1980/22<br />

Zu § 896 ABGB<br />

1. Hat die Behörde auf Gr<strong>und</strong> öffentlich-rechtlicher Vorschriften von mehreren Verursachern einer<br />

Bodenkontaminierung, denen allen kein Verschulden, aber eine Mitverursachung anzulasten ist, nur<br />

einen (den letzten Anlagenbetreiber) zur Haftung herangezogen, so gilt mangels einer gesetzlichen<br />

Regelung für den Ausgleich untereinander § 896 ABGB. Als „besonderes Verhältnis" iSd § 896 ABGB<br />

ist dabei das Ausmaß anzusehen, in dem jeder zur Kontaminierung beigetragen hat.<br />

OGH 16.7.1998, 6 Ob 387/97y; ecolex 1999/14<br />

Zu § 915 ABGB<br />

1. Wird ein als Dienstbarkeit bezeichnetes, jedoch als Reallast zu qualifizierendes Wasserbezugsrecht<br />

durch viele Jahrzehnte kostenlos in Anspruch genommen, so erhellt daraus, dass sich der im seinerzeitigen<br />

„Dienstbarkeitsvertrag" erfolgte Hinweis auf die „Gebrauchsordnung der Wasserleitung" nicht<br />

auf den Abschnitt über die Bezahlung des Wassergeldes bezieht. § 915 1. Halbsatz ABGB kann zur<br />

Auslegung nicht herangezogen werden, wenn für das Wasserbezugsrecht als Entgelt eine Parzelle<br />

überlassen wurde.<br />

OGH 29.9.1998, 1 Ob 201/98k, JBl 121 (1999) 6, hiezu krit. Binder, Der rechtliche Umgang<br />

mit „Ewigkeitsklauseln" in dinglichen Bezugsverträgen, JBl 121 (1999) 6<br />

Zu § 1042 ABGB<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 380 von 390


381<br />

1. Eine Gebietskörperschaft kann den Aufwand, den sie auf Gr<strong>und</strong> des schuldhaften Verhaltens<br />

anderer erbringen musste, privatrechtlich geltend machen, selbst wenn die Einbringung des<br />

Aufwandes (zur Vermeidung von Explosions- <strong>und</strong> Wasserverschmutzungsgefahren) einem öffentlichrechtlichen<br />

Auftrag entsprang. Der Gebietskörperschaft, die einen Aufwand zur Vermeidung größerer<br />

Gefahren erbracht hat, haften die am auslösenden Unfall Schuldigen zur ungeteilten Hand. Da es sich<br />

um einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch handelt, haften auch die Haftpflichtversicherer im Rahmen<br />

des Versicherungsschutzes.<br />

OGH 24.3.1981, 2 Ob 218/80<br />

Zu § 1175 ABGB<br />

1. Eine nicht als Wassergenossenschaft anerkannte Wasserinteressentschaft ist als Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts anzusehen.<br />

OGH 9.1.1980, 1 Ob 33/79<br />

2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist mangels Rechtssubjektivität weder rechts- noch parteifähig<br />

<strong>und</strong> daher einer Vertretung nach außen gar nicht zugänglich.<br />

VwGH 27.6.1995, 94/07/0124 (Hinweis auf Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB², Rz<br />

13 zu § 1175 ABGB)<br />

Zu § 1294 ABGB<br />

1. Verkehrssicherungspflichten treffen nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, sondern<br />

auch den, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen lässt.<br />

OGH 15.4.1993, 2 Ob 599/92<br />

Zu § 1295 ABGB<br />

1. Der Wasserbenutzungsberechtigte darf von seinem Wasserbenutzungsrecht nicht in einer Weise<br />

Gebrauch machen, die erkennbar Gefahren für das Eigentum nicht durch wr Bescheid zur Duldung<br />

Verpflichteter herbeiführen kann.<br />

OGH 5.5.1982, 1 Ob 12/82 = SZ 55/68<br />

Verpflichtung des Wasserberechtigten zur Reduzierung des ihm bewilligten Maßes der<br />

Wasserbenutzung, wenn er von einer Verengung im Unterlauf wusste, die bei Vereisung zu<br />

rückstaubedingten Überschwemmungen auf Gr<strong>und</strong>stücken Dritter führt<br />

Zu § 1311 ABGB<br />

1. § 31 WRG kommt als Schutznorm iSd § 1311 ABGB in Betracht.<br />

OGH 25.1.1984, 1 Ob 42/83 = EvBl 1984/130<br />

2. §§ 30 ff WRG sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. Ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB liegt vor,<br />

wenn eine Norm gebotenes oder verbotenes Verhalten genau umschreibt <strong>und</strong> sich aus ihr ergibt, dass<br />

sie gerade den Schutz bestimmter Interessen im Auge hat. Bei Verletzung von Schutzgesetzen trifft<br />

den Schädiger gem § 1298 ABGB die Beweispflicht dafür, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes<br />

kein Verschulden traf.<br />

OGH 31.8.1984, 1 Ob 14/84; OGH 20.6.1990, 1 Ob 19/90; 16.1.1991, 1 Ob 39, 40/90, Anm.<br />

Kerschner in JBl 113/1991, 9<br />

Zu § 1409 ABGB<br />

1. Der Übernehmer eines Sondervermögens (Unternehmens) haftet gem § 1409 ABGB auch für kraft<br />

Gesetzes entstandene Schadenersatzansprüche, wenn diese in einem sachlichen oder wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang mit dem Unternehmen gestanden sind <strong>und</strong> das deliktische Verhalten gerade<br />

deshalb gesetzt wurde, um dem Unternehmensträger uU sehr hohe Betriebsausgaben zu ersparen<br />

(zb Abdichtung einer Deponie).<br />

OGH 16.1.1991, 1 Ob 39, 40/90, Anm. Kerschner in JBl 113/1991, 9<br />

Zu § 1460 ABGB<br />

1. Die Ersitzung an öffentlichem Gut kann nur dann erfolgen, wenn die Nutzung außerhalb des<br />

Gemeingebrauches liegt. Dass die strittige Gr<strong>und</strong>fläche (des Wörthersees) durch die Absenkung des<br />

Seespiegels im Jahre 1885 verlandete <strong>und</strong> keine Aufschüttung erfolgte, hat nach dem typischen<br />

Geschehensablauf für sich allein noch nicht zur Folge, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 381 von 390


382<br />

diesen Uferstreifen in einer den Ersitzungsbesitz einleitenden Art in Nutzung genommen haben; es<br />

liegt dabei kein Tatbestand vor, der einen Anscheinsbeweis als zulässig erscheinen ließe. Der<br />

Anscheinsbeweis ist stets ausgeschlossen, wenn der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss<br />

eines Menschen bestimmt werden kann.<br />

OGH 30.1.1996, 1 Ob 5/96 (Hinweis auf SZ 66/11, Schubert in Rummel, ABGB² § 1460 Rz 4<br />

mwN, SZ 65/132, SZ 57/20)<br />

Zu § 1500 ABGB<br />

1. Wege- <strong>und</strong> Wasserschöpfrechte sind immer Felddienstbarkeiten, gleichgültig, ob sie einem der<br />

Landwirtschaft gewidmeten Gr<strong>und</strong>stück oder einem städtischen Gebäude dienen. Ersessene<br />

Wasserschöpfrechte sind daher gem Art I des Gesetzes RGBl 77/1897, in Tirol vom Eintragungsgr<strong>und</strong>satz<br />

ausgenommen.<br />

OGH 17.6.1981, 1 Ob 18/81 = EvBl 1982/193<br />

Amtshaftungsgesetz<br />

1. Ein Schaden, der bei Errichtung einer Beobachtungsstation nach dem HydrographieG auf Gr<strong>und</strong><br />

eines Verschuldens eines Landesorganwalters einem Dritten entstanden ist, ist nach dem AHG „in<br />

Vollziehung der Gesetze“ zugefügt worden <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong> (mittelbare B<strong>und</strong>esverwaltung)<br />

zuzurechnen.<br />

OLG Innsbruck 10.9.1984, 6 R 216/84<br />

2. Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist nicht „Organ" iSd § 1 Abs 2 AHG; für den durch ein<br />

unrichtiges Gutachten verursachten Schaden haftet der davon betroffenen Prozesspartei nicht der<br />

Rechtsträger B<strong>und</strong>, sondern der Sachverständige unmittelbar <strong>und</strong> persönlich. Dies gilt auch für den<br />

gem § 52 Abs 2 AVG bestellten nichtamtlichen Sachverständigen. Hingegen ist der Amtssachverständige<br />

noch als Teil der hoheitlich tätigen Verwaltungsbehörde anzusehen: für seine - als<br />

Hoheitsverwaltung zu qualifizierende - Tätigkeit haftet daher nach dem AHG die Gebietskörperschaft,<br />

der sein Handeln zuzurechnen ist.<br />

OGH 20.3.1985, 1 Ob 7/85 = EvBl 1985/125<br />

3. Nur die Maßnahme der Daseinsvorsorge selbst <strong>und</strong> die unmittelbar damit in Zusammenhang<br />

stehenden Ereignisse wie Beschädigungen bei deren Durchführung <strong>und</strong> die Wiederherstellung der<br />

Versorgungsanlage gehören zur Hoheitsverwaltung, nicht aber die Errichtung einer Wasserleitung<br />

oder Erneuerungsarbeiten. In Erfüllung dieser Aufgaben unterstehen auch die Rechtsträger wie jeder<br />

Private der behördlichen (hoheitlichen) Aufsicht <strong>und</strong> müssen ebenso wie alle Privaten die<br />

erforderlichen behördlichen Bewilligungen einholen. Ein Rechtsträger (Gemeinde), den das Gesetz<br />

selbst bei einer konkreten Tätigkeit (Bautätigkeit) hoheitlicher Bewilligung <strong>und</strong> Aufsicht unterstellt,<br />

handelt hiebei noch nicht selbst hoheitlich, auch wenn der Rechtsträger die Absicht hat, die Anlage<br />

nach deren Fertigstellung der hoheitsrechtlichen Erfüllung von Aufgaben zuzuführen.<br />

OGH 15.3.1989, 1 Ob 43/88<br />

Arbeiten zur Errichtung eines neuen Stranges der Ortswasserleitung unterliegen daher nicht<br />

dem AHG<br />

4. Die Beseitigung von Abwässern ist eine typische Leistung der Daseinsvorsorge. Diese kann von<br />

einem Rechtsträger sowohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der<br />

Gesetze erbracht werden. Stehen dem Rechtsträger zur Erfüllung dieser Aufgaben der Daseinsvorsorge<br />

die besonderen Handlungsformen des öffentlichen Rechtes (zb Anschlusszwang) zur<br />

Verfügung, ist auf jeden Fall Hoheitsverwaltung anzunehmen.<br />

OGH 15.3.1989, 1 Ob 3/89<br />

5. Eine Ausgliederung einer öffentlichen Aufgabe (Errichtung <strong>und</strong> Betrieb von Sammelkanälen durch<br />

einen Wasserverband) macht die öffentliche Aufgabe noch zu keiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit.<br />

Diese Vollziehung erfolgt immer noch durch den Rechtsträger Gemeinde. Die Übertragung von<br />

Aufgaben auf einen Wasserverband ändert nichts daran, dass es sich um die Erfüllung von Aufgaben<br />

der Gemeinde handelt.<br />

OGH 15.3.1989, 1 Ob 3/89<br />

6. Verordnungen haben für viele Personen zu gelten <strong>und</strong> üben häufig eine einschneidende Wirkung<br />

auf die Rechtsstellung der Normadressaten aus, weshalb es zu erwarten <strong>und</strong> den Organen auch<br />

zuzumuten ist, dass ihrer inhaltlichen Ausgestaltung <strong>und</strong> Formulierung besonderes Augenmerk<br />

gewidmet <strong>und</strong> die Übereinstimmung mit der gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage genau überprüft wird.<br />

OGH 26.4.1989, 1 Ob 1/89; Anm. Rebhahn in JBl 1991, 185 ff<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 382 von 390


383<br />

7. Die WRbeh hat nicht nur über die am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messenden Rechtskenntnisse,<br />

sondern auch über jene Sachkenntnisse zu verfügen, über die ein Angehöriger des<br />

betreffenden sachverständigen Verkehrskreises in typischer (objektiv bestimmbarer) Weise verfügt.<br />

Das Organ der Gewässeraufsicht, das auf einer Deponie eine Probe zieht, muss bei Anwendung des<br />

maßgeblichen Sorgfaltsmaßstabes des § 1299 ABGB dem Laboratorium alle jene Umstände bekannt<br />

geben, die sich anlässlich der Probeziehung ergeben <strong>und</strong> die für die Laboruntersuchung von<br />

Bedeutung sein können.<br />

OGH 30.10.1991, 1 Ob 25/91<br />

8. Wird ein Unternehmer gem § 31 Abs 3 WRG behördlich mit Sanierungsarbeiten nach einem<br />

Tankwagenunfall betraut, dann handelt dieser hoheitlich <strong>und</strong> somit als Organ iSd AHG. Für durch die<br />

Arbeiten entstandene Schäden im Vermögen Dritter haftet der B<strong>und</strong>. Das Werkunternehmen selbst<br />

kann von Dritten gem § 9 Abs 5 AHG nicht in Anspruch genommen werden.<br />

OGH 9.6.1998, 1 Ob 56/98m<br />

9. Eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung rechtfertigt nicht schlechthin alle Eingriffe in die<br />

Eigentümerrechte von Nachbarn. Die von geschädigten Anrainern angerufenen Zivilgerichte haben<br />

vielmehr die Rechtmäßigkeitsprüfung selbständig durchzuführen. Dabei ist - auf der Ebene der<br />

Rechtswidrigkeit als Voraussetzung der Amtshaftung - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die<br />

Erteilung weiterer Auflagen bzw. Zwangsmaßnahmen nach § 79 GewO vorgelegen wären <strong>und</strong> eine<br />

entsprechende Änderung der Auflagen den eingetretenen Schaden verhindert hätte. Der Umstand,<br />

dass ein Nachbar nicht gegen den Betriebsanlagenbescheid berufen hat, ist angesichts der damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Beweisprobleme nicht notwendig eine Verletzung der Rettungspflicht iSd § 2 Abs 2<br />

AHG.<br />

OGH 28.4.1998, 1 Ob 107/97k, ecolex 1999, 11, JBl 120 (1998) 657<br />

10. Es ist nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen<br />

wird, den Antragsteller anzuleiten, dass er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken<br />

müsse. Es ist Sache des Antragstellers, die erforderlichen Erk<strong>und</strong>igungen einzuholen. Daran kann<br />

auch die Bestimmung des § 13a AVG nichts ändern, weil die Belehrungspflicht ausdrücklich auf<br />

verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist <strong>und</strong> sich somit nicht auf die Belehrung in der<br />

Sache selbst bezieht.<br />

OGH 30.10.1998, 1 Ob 77/98z (Hinweis auf Raschauer, Wasserrecht, Rz 7 <strong>und</strong> 11 zu § 127,<br />

Walter/Mayer, Verwaltungsrecht 6 , Rz 163f, Hauer/Leukauf, Handbuch des österr.<br />

Verwaltungsverfahrens 5 , 179 ff, ZVR 1997/73<br />

11. Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die<br />

jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des<br />

Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung<br />

antragsgemäß erteilt wurde.<br />

OGH 23.2.1999, 1 Ob 362/98m = JUS EXTRA 1999, 175<br />

12. Die Unrichtigkeit einer vor Bauführung erteilten behördlichen Rechtsauskunft hat keinen Einfluss<br />

auf die wr relevante Lagerung des Falles, sondern gegebenenfalls Haftungsfolgen.<br />

VwGH 25.5.2000, 2000/07/0057<br />

13. Es entspricht herrschender Lehre, dass das AHG auf gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche<br />

auch im Falle legislativen Unrechts als Klagegr<strong>und</strong> mangels einer gesetzlichen Regelung<br />

über die näheren Voraussetzungen seiner Geltendmachung analog anzuwenden ist, soweit seine<br />

prozessualen <strong>und</strong> materiellen Bestimmungen nicht Gr<strong>und</strong>sätzen des Gemeinschaftsrechts widersprechen.<br />

Fehlt es an einer nationalen gesetzlichen Regelung zur Umsetzung der Staatshaftung<br />

wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht, so dient dieses als unmittelbar anwendbare materiellrechtliche<br />

Anspruchsgr<strong>und</strong>lage.<br />

OGH 25.7.2000, 1 Ob 146/00b<br />

14. Der sich mit Amtshaftungsfragen auseinandersetzende Senat des OGH vertritt die Ansicht, dass<br />

für den Schaden aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz in Analogie zu § 1 Abs 1 nur<br />

das betroffenen Land <strong>und</strong> nicht auch der B<strong>und</strong> einzustehen hat. Dieses auch durch § 1 Abs 3<br />

gestützte Ergebnis steht im Einklang mit gemeinschaftsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen. Denn der EuGH<br />

erkennt im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens über die Frage, ob ein b<strong>und</strong>esstaatlich<br />

aufgebauter Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nur erfüllt, wenn der<br />

Gesamtstaat den Ersatz der dem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche<br />

Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt, zu Recht, dass ein b<strong>und</strong>esstaatlich aufgebauter<br />

Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch dann erfüllen kann, wenn nicht der<br />

Gesamtstaat den Ersatz der einem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche<br />

Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt.<br />

OGH 25.7.2000, 1 Ob 146/00b (Hinweis auf EuGH vom 1.6.1999, C-302/97 Konle)<br />

Manche Autoren vertraten die Ansicht, dass für den Schaden aus legislativem Unrecht eines<br />

Landesgesetzgebers nur die Republik Österreich hafte, weil solche Verstöße gegen das<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 383 von 390


384<br />

Gemeinschaftsrecht nur ihr als Mitgliedstaat der EU zuzurechen seien (Budischowsky, ecolex<br />

1998, 740f, ders. ÖJZ 1998, 881, 892; ua.); dem ist entgegenzuhalten, dass „B<strong>und</strong>" <strong>und</strong><br />

„Republik Österreich" keineswegs gleichzusetzen sind, besteht doch die „Republik Österreich"<br />

aus B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern mit jeweils eigenen Aufgaben <strong>und</strong> Verantwortlichkeiten.<br />

15. Die Haftung kann nur Rechtsträger belasten, denen das schädigende Verhalten entweder nach<br />

funktionellen oder nach organisatorischen Kriterien zuzurechnen ist. Damit wird überdies gewährleistet,<br />

dass nicht die Zuständigkeit ohne Verantwortung begünstigt wird. Durch die alleinige Haftung<br />

eines Landes für den Schaden aus einem allenfalls gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz liegt<br />

keine „unzulässige Einschränkung des Rechtsschutzes“.<br />

OGH 25.7.2000, 1 Ob 146/00b<br />

16. Bei Beschwerden in Amts- <strong>und</strong> Organhaftungssachen ist es nicht zwingend notwendig, dass es<br />

sich um letztinstanzliche Bescheide handelt, weshalb auch ein erstinstanzlicher Bescheid auf Antrag<br />

gemäß § 65 Abs 2 VwGG einer Prüfung unterzogen werden kann. Eine Untersuchung darüber, ob der<br />

Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört, kann unterbleiben.<br />

VwGH 14.12.2000, 2000/07/0237, 0238, 0239 (Hinweis auf VwGH 19.5.1993, 92/09/0032)<br />

17. Das WRG bietet keine Gr<strong>und</strong>lage für einen Haftungsanspruch iSd § 1 Abs 1 AHG wegen überlanger<br />

Verfahrensdauer. Eine Verfolgung des Anspruches im Verwaltungsweg ist nach dem AHG nicht<br />

zulässig. Der Geschädigte hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im<br />

ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.<br />

VwGH 27.5.2004, 2004/07/0069; Hinweis auf VwGH 28.11.1967, 1576/67, <strong>und</strong> 28.1.1969,<br />

VwSlg 7493/A<br />

Zu Art 118 B-VG<br />

B-VG<br />

1. Wie der VfGH in stRsp ausgesprochen hat, ist die Gemeinde - ohne durch die (generelle)<br />

Bestimmung des Art 118 Abs 2 B-VG beschränkt zu sein – kraft Art 118 Abs 6 B-VG <strong>und</strong> den<br />

übereinstimmenden Vorschriften des Gemeinderechts der Länder ermächtigt, ortspolizeiliche<br />

Verordnungen nach freier Selbstbestimmung unter folgenden drei Voraussetzungen zu erlassen:<br />

• Zum einen muss die ortspolizeiliche Verordnung in einer Angelegenheit erlassen werden,<br />

deren Besorgung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Art118 Abs 2 <strong>und</strong> 3 B-VG<br />

gewährleistet ist,<br />

• zum zweiten muss die Verordnung den Zweck verfolgen, das örtliche Gemeinschaftsleben<br />

störende Missstände abzuwehren oder zu beseitigen, <strong>und</strong><br />

• zum dritten darf die Verordnung nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des<br />

B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> des Landes verstoßen.<br />

VfGH 4.12.1995, V 42/94 (Hinweis auf VfSlg. 7960/1976, 9762/1983, 10614/1985 <strong>und</strong><br />

11726/1988)<br />

2. Eine Verordnung ist immer schon dann rechtmäßig, wenn sie nur überhaupt eine gesetzliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage besitzt, gleichgültig ob sie die richtige gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage angibt.<br />

VfGH 1995 12 04 V42/94 (Hinweis auf Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, 1988,<br />

943; Havranek/Unkart, Ortspolizeiliches Verordnungsrecht, in: Fröhler/Oberndorfer, Das<br />

österreichische Gemeinderecht, 3.9.2.4).<br />

3. Mag auch dem Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers vor Verunreinigungen vorrangige Bedeutung im Gr<strong>und</strong>wasserschongebiet<br />

zukommen, so reichen doch Missstände <strong>und</strong> konkrete Gefahrensituationen<br />

deutlich über die bloße Gr<strong>und</strong>wassergefährdung hinaus <strong>und</strong> führt die Nutzung des Baggerteiches im<br />

durch die große Zahl Badender zu Missständen <strong>und</strong> Gefährdungssituationen, welche mit den, zum<br />

Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers im Gr<strong>und</strong>wasserschongebiet vorgesehenen Mitteln <strong>und</strong> Maßnahmen allein<br />

nicht (mehr) zu bekämpfen sind. Sie bilden jedenfalls „das örtliche Gemeinschaftsleben störende<br />

Missstände" iSd Art118 Abs 6 B-VG, deren Beseitigung oder Verhinderung im öffentlichen Interesse<br />

liegt. Nachdem die Bekämpfung der Missstände <strong>und</strong> Gefahren im öffentlichen Interesse gelegen <strong>und</strong><br />

der Gemeinde im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches ein berechtigtes Anliegen ist, sind<br />

entsprechende öffentlich-rechtliche Maßnahmen polizeilicher Art selbst dann zulässig, wenn der<br />

private Gr<strong>und</strong>eigentümer der Nutzung des Baggersees als öffentlichem Badesee zustimmen würde.<br />

VfGH 4.12.1995, V 42/94<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 384 von 390


385<br />

Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK<br />

1. Ein wasserpolizeilicher Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 WRG enthält keine Verpflichtung zu einer<br />

Pflichtarbeit gem Art 4 EMRK.<br />

VfGH 30.6.1982, B 249/77<br />

2. Es bestehen keine Bedenken unter dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 EMRK gegen Vorschriften, die<br />

die Bewilligung eines <strong>Wasserbau</strong>es oder ähnlicher Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde<br />

vorsehen.<br />

VfGH 5.10.1985, B 5, 16, 17/85<br />

3. Der Entschädigungsanspruch nach einer wr Enteignung (§ 60 Abs 2 iVm § 117 Abs 1 WRG) ist<br />

trotz seines Zusammenhanges mit diesem öffentlichen Hoheitsakt zivilrechtlicher Natur.<br />

VfGH 24.6.1988, G 1/88 u.a.<br />

4. Gegen eine sukzessive Gerichtszuständigkeit über wr Entschädigungsansprüche nach einer<br />

Enteignung (§ 60 Abs 2 iVm § 117 WRG) bestehen keine Bedenken.<br />

VfGH 24.6.1988, G 1/88 ua.<br />

5. Einwendungen eines Brunnenbesitzers gegen ein Deponievorhaben wegen befürchteter Beeinträchtigung<br />

seines Brunnens berühren ein „civil right".<br />

EGMR 25.11.1993, A Nr. 279-B<br />

6. Das Recht, eine aufgelassene Lehmgrube auf eigenem Gr<strong>und</strong> im Einklang mit den anzuwendenden<br />

Rechtsvorschriften anzufüllen, ist ein ziviles Recht iSd Art 6 EMRK.<br />

EKMR 7.4.1994, Nr. 16.036/90<br />

7. Die Parteistellung der Gemeinde nach § 13 Abs 3 WRG betrifft keine „civil rights".<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0250<br />

8. Die Frage der Erteilung einer wr Bewilligung berührt keine „civil rights". Einen in „civil rights"<br />

wurzelnden Anspruch auf Erteilung einer wr Bewilligung gibt es nicht. Dieser Anspruch basiert<br />

vielmehr auf genuin - auch unter dem Aspekt der MRK - öffentlich-rechtlichen Vorschriften.<br />

VwGH 10.7.1997, 96/07/0136<br />

9. Schwerwiegende Umweltverschmutzung kann das Wohlbefinden des einzelnen beeinträchtigen<br />

<strong>und</strong> ihn an der Nutzung seiner Wohnung derart behindern, dass auch sein Privat- <strong>und</strong> Familienleben<br />

beeinträchtigt wird. Durch Unterlassung wichtiger Informationen, die es den Betroffenen ermöglicht<br />

hätten, jene Gefahren besser einzuschätzen, denen sie als Bewohner der durch einen möglichen<br />

Chemieunfall besonders gefährdeten Gebiete fortlaufend ausgesetzt waren, hat der belangte Staat<br />

seine Verpflichtungen, das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- <strong>und</strong> Familienlebens<br />

zu schützen, nicht erfüllt <strong>und</strong> demzufolge Art. 8 EMRK verletzt.<br />

EGMR 19.2.1998, Guerra u.a. gegen Italien; Hinweis auf EGMR 9.12.1994, Lopez Ostra<br />

gegen Spanien), EuGRZ 1999/Seite 188 ff<br />

Gewerbeordnung<br />

1. Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbare Gefährdung von Leben<br />

oder Ges<strong>und</strong>heit vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen<br />

Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die<br />

beantragte Anlage bewirkten Emissionen zu der - aus anderen Quellen stammenden – Gr<strong>und</strong>belastung<br />

entstehende Gesamtsituation zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die<br />

Veränderung der Gesamtsituation auf Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO auswirkt;<br />

maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation.<br />

VwGH 26.5.1998, 98/04/0022<br />

2. Tatbestandsmäßig nach § 74 Abs 2 GewO ist die mit gewerblichen Betriebsanlagen verb<strong>und</strong>ene<br />

konkrete Eignung, die in der zit Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht<br />

aber der Umstand, dass derartige Auswirkungen infolge einer besonderen Ausgestaltung der Liegenschaft<br />

auch ohne Vorhandensein der Betriebsanlage auftreten können. Es obliegt der Gewerbebehörde<br />

nach § 77 Abs 1 GewO, gegebenenfalls durch Auflagen auch solchen Auswirkungen<br />

entgegenzutreten.<br />

VwGH 11.11.1998, 98/04/0132 = ÖJZ 54 (1999) 694<br />

Damit hat die Gewerbebehörde auch jene anlagenspezifischen aktuellen wie potentiellen<br />

Einwirkungen auf Gewässer zu behandeln, die nicht einer wr Bewilligungspflicht unterliegen<br />

(zb im Bereich des § 32b)<br />

3. Eine Lagerung von potentiell wassergefährdenden Materialien im Freien ist auch bei Sicherung<br />

gegen ein Versickern kontaminierten Niederschlagswassers ins Gr<strong>und</strong>wasser geeignet, die durch § 74<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 385 von 390


386<br />

Abs 2 GewO geschützten Interessen zu verletzen (<strong>und</strong> unterliegt daher der Genehmigungspflicht nach<br />

§ 81 GewO).<br />

VwGH 15.9.1999, 99/04/0162 = JUS EXTRA 1999, 178<br />

4. Dass § 356b Abs 6 GewO 1994 nur von der Durchführung von wr Bewilligungsverfahren spricht,<br />

besagt nichts über die Zuständigkeit für die Durchführung sogenannter Folgeverfahren, da<br />

Vorschriften des WRG die Zuständigkeit für diese Folgeverfahren entweder ausdrücklich oder implizit<br />

mit der Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren verbinden. Nach § 121 Abs 1 WRG ist zur<br />

Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz<br />

zuständige WRbeh zuständig. Dies ist aber in den Fällen des § 356b Abs 6 GewO 1994 die Gewerbebehörde.<br />

Für den gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen ist aus dem Umstand, dass § 121 Abs<br />

1 WRG von der zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständigen „WRbeh" spricht, da durch<br />

§ 356b Abs 6 GewO 1994 die Gewerbebehörde gleichzeitig auch die Funktion der WRbeh erhält. In<br />

den Fällen des § 356b GewO 1994 ist daher die Gewerbebehörde als WRbeh auch zur Durchführung<br />

des Verfahrens nach § 121 WRG zuständig. Gleiches gilt für das Verfahren nach § 29 WRG. Für<br />

Verfahren nach § 21a WRG <strong>und</strong> für wasserpolizeiliche Aufträge fehlt es an einer ausdrücklichen<br />

gesetzlichen Zuständigkeitsvorschrift. Nach stRsp des VwGH ist die Zuständigkeit zur Erlassung<br />

wasserpolizeilicher Aufträge ein Annex zur Bewilligungszuständigkeit. Die Bewilligungsbehörde ist<br />

auch zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge zuständig. Dies hat zur Konsequenz, dass mit der<br />

Einsetzung der Gewerbebehörde als wr Bewilligungsbehörde automatisch auch deren Zuständigkeit<br />

zur Erlassung der entsprechenden wasserpolizeilichen Aufträge begründet wurde. Gleiches gilt für<br />

Aufträge nach § 21a WRG, da auch zu deren Erlassung die Bewilligungsbehörde zuständig ist.<br />

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der GewO-Nov 1997, mit der § 356b GewO 1994<br />

geschaffen wurde, von dem Gr<strong>und</strong>satz der Verbindung der Zuständigkeit zur Erteilung wr<br />

Bewilligungen mit jener zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge abgehen wollte, gibt es nicht. Ein<br />

Abgehen von diesem Gr<strong>und</strong>satz stünde auch im Widerspruch zu dem Gr<strong>und</strong>gedanken der<br />

Zuständigkeitskonzentration, wie er im § 356b GewO 1994 zum Ausdruck kommt.<br />

Zwischen der wr Bewilligung <strong>und</strong> den „Folgeverfahren" besteht ein enger Zusammenhang, der eine<br />

Trennung von Bewilligungszuständigkeit <strong>und</strong> Zuständigkeit für die Folgeverfahren als nicht sinnvoll<br />

erscheinen ließe; dies wird besonders deutlich, hält man sich die Folgen einer solchen Trennung bei<br />

Alternativaufträgen nach § 138 Abs 2 WRG vor Augen.<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007 (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in<br />

Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 356b, unter Hinweis auf die<br />

Erläuterungen zur RV zur GewO-Nov 1997, 575 Blg NR XX. GP, 14); 10.8.2000,<br />

2000/07/0031<br />

Mit der GewO-Nov 1997 sollte tatsächlich nur die Zusammenlegung der gewerblichen <strong>und</strong> wr<br />

Bewilligungsverfahren ermöglicht werden, ein Zuständigkeitsübergang bzgl Folgeverfahren<br />

war nicht intendiert; dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 356b Abs 6, wo stets nur vom<br />

„Bewilligungsverfahren" gesprochen wird; so heißt es auch in den Gesetzesmaterialien EB z<br />

RV 575 dB NR XX. GP, in den im Abs 6 vorgeschlagenen wr Bewilligungsverfahren solle die<br />

Gewerbebehörde als WRbeh tätig werden <strong>und</strong> durch organisatorische Maßnahmen (zeitliche<br />

Koordination des gewerberechtlichen <strong>und</strong> des wr Verfahrens) eine Verfahrensbeschleunigung<br />

erreichen; eine solche „Koordination" iZm dem erklärten Ziel der Verfahrensbeschleunigung<br />

ist nur für das Bewilligungsverfahren sinnvoll; der Gesetzgeber wollte im Wissen um die<br />

Problematik von wasserpolizeilichen Folgeverfahren einschließlich der Kostenfolgen für die<br />

beteiligten Gebietskörperschaften in der Absicht der Beschleunigung von Bewilligungsverfahren<br />

nur für diese eine Sonderregelung treffen.<br />

Mit ggst. E verpflichtet der VwGH die Gewerbebehörden zur Wahrnehmung der Wasserpolizei<br />

in den von § 356b Abs 6 erfassten wr Tatbeständen unabhängig vom Bestehen einer wr<br />

Bewilligung, was von diesen bislang nicht so gesehen wurde.<br />

Vgl nun auch § 134a WRG idFd WRG-Nov 2003<br />

5. § 356b Abs 6 GewO 1994 sieht eine Zuständigkeitskonzentration vor. Die Gewerbebehörde wird in<br />

bestimmten Fällen auch zur WRbeh. Anknüpfungspunkt für diese Zuständigkeitskonzentration ist nicht<br />

ein konkretes gewerbebehördliches Bewilligungsverfahren, sondern eine Verbindung der wr zu<br />

bewilligenden Maßnahme mit Errichtung <strong>und</strong> Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage. Besteht diese<br />

Verbindung, dann ist die Gewerbebehörde auch dann als WRbeh zur Erteilung der wr Bewilligung <strong>und</strong><br />

zur Durchführung der Folgeverfahren zuständig, wenn die zu bewilligende Maßnahme zwar einer wr,<br />

nicht aber gleichzeitig einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf.<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007<br />

Leitsatz hat besondere Bedeutung bei gewerberechtlich irrelevanten Anlagenänderungen, da<br />

das WRG jede Änderung, die GewO aber nur eine wesentliche Änderung als bewilligungspflichtig<br />

erklärt<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 386 von 390


387<br />

6. Wie sich aus § 74 Abs 2 Z. 5 GewO ergibt, ist der Gewässerschutz im Rahmen eines<br />

Genehmigungsverfahrens nach § 77 bzw. § 79 GewO - vorbehaltlich der Bestimmung des § 356b<br />

GewO - von der Gewerbebehörde nur dann wahrzunehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf<br />

Gr<strong>und</strong> wr Vorschriften vorgeschrieben ist.<br />

Die mit der WRG - Nov 1997 erfolgte Rücknahme der Bewilligungspflicht für bestimmte Indirekteinleiter<br />

vermag daher schon aus diesem Gr<strong>und</strong> die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79c GewO<br />

des Wegfalles der Voraussetzungen für die Vorschreibung der fraglichen Auflagen nicht zu erfüllen.<br />

VwGH 2.2.2000, 99/04/0212 = wbl 2000/37<br />

7. Da § 81 Abs 2 GewO 1994 ... für die Änderung (vereinfacht) genehmigter Betriebsanlagen (zufolge<br />

genereller Bewilligungsfreistellung) kein Verfahren zum Schutz der Rechtsgüter des § 74 Abs 2 sowie<br />

§ 77 Abs 3 <strong>und</strong> 4 GewO 1994 zulässt, differenziert der Gesetzgeber dadurch in unsachlicher Weise im<br />

Vergleich zum üblichen, von ihm geschaffenen Standard bei (auch im vereinfachten) Betriebsanlagengenehmigungsverfahren.<br />

VfGH 5.3.2003, G 210/02 = RdU 2003/69 (RdU [2003] 03, 111);<br />

Aufhebung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 als verfassungswidrig<br />

Strafgesetzbuch - StGB<br />

1. Bei Verletzung einer bestehenden, zum Umweltschutz aufgestellten Rechtsvorschrift (Düngebeschränkung<br />

im Wasserschutzgebiet) ist der fahrlässig handelnde Täter gem § 180 Abs 2 iVm § 181<br />

StGB schon dann strafbar, wenn sein Verhalten abstrakt geeignet war, eine der im § 180 Abs 1<br />

beschriebenen Gefahren auszulösen.<br />

OLG Linz 23.12.1981, 7 Bs 374/81; OLG <strong>Wien</strong>, 6.9.1990, 26 Bs 369/90; OGH 25.6.1991, 11<br />

Os 61/91 = JBl 1992/6<br />

2. Die Gefährdung von höchstens 400 Fischen in einem Bach von 400 m Länge <strong>und</strong> 3 m Breite<br />

während 3 bis 6 Minuten, wobei 8 bis 10 Fische verendet sind, erfüllt noch nicht das Tatbestandsmerkmal<br />

„Gefahr in großem Ausmaß für Tiere, die dem Fischereirecht anderer unterliegen".<br />

OLG Innsbruck 31.10.1985, 4 Bs 564/85<br />

3. Ein Fischteich in der Größenordnung von 2.300 m² ist bereits ein „größeres Gebiet" iSd § 180 Abs 1<br />

Z 2 StGB.<br />

OLG <strong>Wien</strong>, 6.9.1990, 26 Bs 369/90<br />

4. Wenngleich die vom ÖWWV herausgegebenen Richtlinien für den Schutz des Wassers bei<br />

Lagerung von flüssigen Brenn- <strong>und</strong> Treibstoffen keinen Gesetzescharakter aufweisen, so vermitteln<br />

sie doch hinreichende Anleitungen, deren Außerachtlassung einem mit der Materie vertrauten<br />

Gewerbetreibenden als Schuld vorzuwerfen ist.<br />

OLG <strong>Wien</strong> 7.4.1992, 25 Bs 83/92<br />

5. Erst durch die erfolgte Verunreinigung oder Beeinträchtigung wird die potentielle Gefährdung der<br />

Schutzobjekte bewirkt.<br />

OGH 12.11.1992, 26 Bs 385/92<br />

6. Unter „Boden" iSd § 180 StGB ist der natürliche Boden zu verstehen. Wenn lediglich der Deponieinhalt<br />

(Abfall) kontaminiert ist, ist dieses Tatbestandsmerkmal des § 180 nicht erfüllt.<br />

OGH 12.11.1992, 26 Bs 385/92<br />

7. Eine Gefahr für Leib <strong>und</strong> Leben einer größeren Zahl von Menschen durch verunreinigten Boden ist<br />

nur dann gegeben, wenn diese durch einen direkten Kontakt der Menschen mit dem Boden gegeben<br />

ist, wie zb bei verstrahltem Boden. Ebenso ist eine Gefahr für den Tierbestand nur dann anzunehmen,<br />

wenn sie für weidendes oder äsendes Vieh oder ebenfalls durch Kontakt mit dem Boden auftritt.<br />

OGH 12.11.1992, 26 Bs 385/92<br />

8. Die übermäßige Düngung von Feldern mit Jauche ist sorgfaltswidrig, wenn der Boden teilweise<br />

gefroren ist (Mitte März), mit Schneeschmelze zu rechnen ist <strong>und</strong> die Jauche im unmittelbaren Uferbereich<br />

eines Baches ausgebracht wird. Die Gefährlichkeit dieses Verhaltens ist für einen Landwirt mit<br />

Kenntnissen <strong>und</strong> Erfahrung mit Gülledüngung erkennbar.<br />

OLG Innsbruck 2.2.1995, 7 Bs 491/94 = RdU 41/1995 mit krit Anm Wegscheider<br />

9. Selbst ein massiver Verstoß gegen bescheidmäßige Auflagen reicht noch nicht zur Bestrafung<br />

wegen Gewässerverunreinigung aus. Stets bedarf es zusätzlich einer Gefährlichkeitsprognose<br />

(„potentielle Gefährdung") auf empirischer Gr<strong>und</strong>lage.<br />

OLG Linz 21.3.1996, 8 Bs 406/94 = RdU 123/1996, mit massiver Kritik von Wegscheider<br />

wegen allzu strikter Beweisanforderungen<br />

10. Eine niemals ausdrücklich bescheidmäßig behandelte seit Jahrzehnten bestehende Leitung, die<br />

die Behörde bei zahlreichen Genehmigungsverfahren im Nahebereich zur Kenntnis nahm, muss als<br />

(mit-)genehmigt gelten. Eine Anpassung der Leitung an den Stand der Technik durch Ersatz von Blei<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 387 von 390


388<br />

durch PVC auch ohne ausdrückliche behördliche Bewilligung vermag nicht eine Verwaltungsrechtswidrigkeit<br />

iSd § 180 StGB zu begründen.<br />

OLG Linz 2.7.1996, 7 Bs 39/96; RdU 4/1996, 203 f<br />

Die Annahme einer stillschweigend durch Duldung erteilten behördlichen Bewilligung ist dem<br />

Verwaltungsrecht fremd <strong>und</strong> zufolge der Verwaltungsakzessorietät auch strafrechtlich verfehlt.<br />

Die Entscheidung wäre richtigerweise nicht auf fehlende Tatbstandsmäßigkeit, sondern allenfalls<br />

auf Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe zu stützen gewesen.<br />

11. Für die Beurteilung der (potentiellen) Gefahr für den Tierbestand iSd § 180 Abs 1 Z 2 ist nicht nur<br />

auf die örtliche Ausdehnung der Gefahr, sondern auch auf die Intensität der Einwirkung auf das<br />

ökologische Gleichgewicht Bedacht zu nehmen. Verendet der gesamte Fischbestand in einem Bachbereich<br />

auf etwa 1 km Länge, so kann von einem "größeren Gebiet" gesprochen werden.<br />

OLG Graz 19.1.1998, 9 Bs 523/97 = RdU 3/1999<br />

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />

1. Das UVP-G definiert den Begriff Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten nicht näher. Sofern jedoch das<br />

Vorhaben betreffende Materiengesetze gleiche oder ähnliche Begriffe verwenden, sind diese in die<br />

Interpretation des UVP-G mit einzubeziehen. Für die Einordnung einer Maßnahme als Schutz- <strong>und</strong><br />

Regulierungsbau kommt es auf die Schutzabsicht an, wobei darunter nicht nur Bauwerke, sondern<br />

auch sonstige Vorrichtungen gegen die schädlichen Wirkungen des Wassers zu verstehen sind.<br />

Unter Baulänge kann bei Schutzwasserbauten an Fließgewässern nicht die isolierte Ausdehnung<br />

einzelner technischer Maßnahmen verstanden werden, sondern der Projektsbereich, dem der<br />

angestrebte Schutzzweck dienen soll. An Fließgewässern lässt sich dies an der Längsausdehnung<br />

bezogen auf die Flusskilometrierung ausdrücken. Ist das Projektsziel nur durch die Gesamtheit aller<br />

vorgesehenen Maßnahmen erreichbar, so können Einzelmaßnahmen nicht ausgeschieden <strong>und</strong><br />

getrennt bewertet werden. Insbesondere kommt auch Gemeindegrenzen dabei keinerlei rechtliche<br />

Bedeutung zu.<br />

Selbst wenn nur eine Teilmaßnahme eines Hochwasserschutzvorhabens (hier: ein Schutzdamm) als<br />

Schutzbauwerk an einem Fließgewässer mit mehr als 3 km Baulänge zu qualifizieren wäre, so<br />

würden alle damit im Zuge eines Hochwasserschutzvorhabens zusammenhängenden Maßnahmen<br />

zu diesem UVP-pflichtigen Vorhaben zählen <strong>und</strong> in die UVP- Pflicht mit einzubeziehen sein.<br />

Umweltsenat 14.5.1997, US 7/1997/4-13<br />

2. Der Begriff der Rohstoffgewinnung iSd Anhanges 1 Z 17 des UVP-G umfasst einheitlich sowohl<br />

Trocken- als auch Nassbaggerungen, während Z 20 Tatbestände wasserwirtschaftlicher Art <strong>und</strong> -<br />

systematisch von bergrechtlichen Vorhaben getrennt - sonstige, nicht auf Rohstoffgewinnung<br />

gerichtete Nassbaggerungen in Schottergruben erfassen soll.<br />

Der Begriff Nassbaggerung im UVP-G ist unabhängig von der Bewertung <strong>und</strong> Bewilligungspflicht im<br />

WRG als Gefährdungstatbestand (§ 31c WRG 1959) bzw. als Einwirkung auf Gewässer (§ 32 WRG<br />

1959) <strong>und</strong> nur nach den Kriterien des UVP-G zu beurteilen. Eine Baggerung bis 0,5 m über HGW<br />

(höchster Gr<strong>und</strong>wasserstand) könnte demnach keine Nassbaggerung iSd UVP-G sein.<br />

Umweltsenat 14.11.1997, US 8/1997/2-51<br />

3. Bei der Beurteilung, ob die Kiesgewinnung in einem Fluss, die in Anhang 1 UVP-G nicht<br />

ausdrücklich angeführt ist, unter einen Tatbestand des Anhang 1 fällt, ist erforderlichenfalls eine<br />

richtlinienkonforme Auslegung zulässig <strong>und</strong> geboten. Dabei darf jedoch die „eigentümliche Bedeutung<br />

der Worte"(§ 6 ABGB) nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Ein Mindestmaß an Gemeinsamkeiten<br />

der Begriffe ist dafür erforderlich, die Auslegung darf nicht so weit gehen, dass als Gemeinsamkeit<br />

lediglich eine allfällige Umweltbeeinflussung vorliegt.<br />

Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten sind nur solche wasserbaulichen Maßnahmen, deren Zweck es ist,<br />

das Regime eines Wasserlaufes so zu beeinflussen, dass das anliegende Gelände vor Überflutungen<br />

<strong>und</strong> Vermurungen bewahrt wird. Wenngleich es Fälle geben könnte, wo die Nutzungsabsicht (hier:<br />

Kiesgewinnung) der Schutzabsicht (Schutzwasserbau) ähnliche oder gleiche Umweltauswirkungen<br />

haben können, ist es nicht zulässig, im Interpretationsweg die eindeutige Unterscheidung zwischen<br />

der Rohstoffgewinnung gem Anhang 1 Z 17 <strong>und</strong> der Errichtung von Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten<br />

lt. Z 22 zu Gunsten einer UVP-Pflicht aufzulösen.<br />

Umweltsenat 28.9.1999, US 7/1999/6-7<br />

4. § 105 Abs 1 lit l WRG 1959 stellt nicht auf wasserwirtschaftliche Planungen als solche, sondern auf<br />

ein bestimmtes öffentliches Interesse, nämlich das der wasserwirtschaftlichen Planung an der<br />

Sicherung der Trink- u. Nutzwasserversorgung, ab. Besteht daher keine gültige wasserwirtschaftliche<br />

Rahmenverfügung gem. § 54 WRG 1959, kommt es darauf an, ob ein Projekt im Fall seiner<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 388 von 390


389<br />

Verwirklichung dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Trink- u. Nutzwasserversorgung<br />

unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit einer vorausschauenden Planung widerspricht.<br />

Umweltsenat 14.12.2000, US 8/2000/4-45<br />

5. Eine ausdrückliche Anordnung des Inhalts, dass eine nach § 3 Abs 6 UVP-G getroffene Feststellung<br />

darüber, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht,<br />

für alle mit diesem Vorhaben befassten Behörden <strong>und</strong> Parteien bindend ist, enthält § 3 Abs 6 UVP-G<br />

nicht; auch an keiner anderen Stelle des UVP-G findet sich eine derartige Anordnung. Gegen eine<br />

solche Bindung spricht zunächst, dass an einem solchen Feststellungsverfahren nur ein<br />

eingeschränkter Kreis von Parteien teilnimmt <strong>und</strong> es ein Gr<strong>und</strong>satz des Verwaltungsrechts ist, dass<br />

sich die Rechtskraft eines Bescheides nur auf Parteien erstreckt, die im Verfahren Parteistellung<br />

hatten. Von diesem Gr<strong>und</strong>satz gibt es allerdings Ausnahmen; zu denken ist etwa an die frühere<br />

Anordnung des § 107 Abs 2 WRG. Das in § 3 Abs 6 UVP-G vorgezeichnete Feststellungsverfahren<br />

würde aber weitgehend seines Sinnes entkleidet, wenn in nachfolgenden Verfahren die rechtskräftig<br />

getroffene Feststellung keine Bedeutung hätte. Daraus ist abzuleiten, dass mit einer rechtskräftigen<br />

Feststellung nach § 3 Abs 6 UVP-G eine Bindung für alle relevanten Verfahren eintritt.<br />

VwGH 17.5.2001, 99/07/0064 = JUS EXTRA 2001, 3645<br />

Gilt für die Stammfassung des UVP-G; entsprechende Feststellungsbescheide sind nun in § 3<br />

Abs 2, 4 <strong>und</strong> 7 UVP-G 2000 vorgesehen, für die oa. Aussage zweifellos weiter gilt. Dem<br />

gemäß ist die Sperrwirkung von UVP-Verfahren (§ 3 Abs 6 UVP-G 2000) zu beachten. Im<br />

Falle einer unrichtigen Feststellung der UVP-Pflicht würde aber das verfassungsgemäße<br />

Recht der Parteien auf den gesetzlichen Richter verletzt. Den am Feststellungsverfahren nicht<br />

beteiligt gewesenen Parteien muss es daher möglich sein, die letztlich ergehende Sachentscheidung<br />

mit der Behauptung zu bekämpfen, die Voraussetzungen für eine UVP seien<br />

falsch beurteilt <strong>und</strong> sie daher im Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden.<br />

Vgl. hiezu die zu der gleichgelagerten Problemstellung beim ehem. „bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>"<br />

ergangene Rsp (VfGH 6.3.1972, Slg. 6665, VwGH 22.12.1972, Slg. 8339). Oa. Erkenntnis<br />

lässt diese Frage offen.<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG<br />

1. Die von Wassergenossenschaften ausgestellten <strong>und</strong> von ihnen mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung<br />

versehenen Rückstandsausweise über rückständige Genossenschaftsbeiträge sind<br />

Exekutionstitel iSd § 1 EO. Die Wassergenossenschaften sind auch zur unmittelbaren Antragstellung<br />

der Exekution bei Gericht berechtigt.<br />

VwGH 2.3.1982, 81/07/0179, 0180 (Hinweis auf OGH 4.11.1960, SZ 33/121)<br />

2. Das Ersuchen an die Oberbehörde, einen wasserpolizeilichen Auftrag (§ 138 Abs 1 WRG) gem<br />

§ 68 Abs 4 lit a AVG zu beheben, hindert nicht die Vollstreckung dieses nach wie vor rechtskräftigen<br />

Bescheides.<br />

VwGH 25.9.1986, 86/07/0152<br />

3. Können zwischen einer Wassergenossenschaft <strong>und</strong> einem ihrer Mitglieder bestehende Differenzen<br />

über einen von der Wassergenossenschaft ausgestellten Rückstandsausweis <strong>und</strong> seine Vollstreckbarkeit<br />

nicht im Rahmen der das Genossenschaftsverhältnis regelnden Satzungsbestimmungen<br />

beigelegt werden, dann ist für die Erledigung der Einwendungen des Mitgliedes die WRbeh zuständig.<br />

VwGH 23.3.1988, 87/07/0030<br />

4. Scheidet im Hinblick auf Art <strong>und</strong> Menge der abgelagerten Gegenstände nach den Erfahrungen des<br />

täglichen Lebens eine taxative Aufzählung aus, dann kann dem Bestimmtheitsgebot in diesen Fällen<br />

in der Regel auch durch eine demonstrative Aufzählung der zu beseitigenden Gegenstände<br />

verb<strong>und</strong>en mit einer pauschalen Umschreibung („<strong>und</strong> ähnlicher Gegenstände") entsprochen werden.<br />

VwGH 25.6.1991, 91/07/0037<br />

5. Die Anordnung zur Entfernung von Erdreich, „soweit es kontaminiert ist", ist einer Vollstreckung<br />

zugänglich. Da keine Gründe einsichtig sind, welche gegen eine objektive Erkennbarkeit vorhandener<br />

Erdreichkontaminationen sprächen, kann auch die mit dem Ausdruck „soweit" vorgenommene<br />

Anordnungsbegrenzung des Titelbescheides nicht als unbestimmt beurteilt werden.<br />

VwGH 15.11.1994, 94/07/0018<br />

6. Die Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Bewilligungsantrag der Ehegattin des Verpflichteten<br />

ist auf die Vollstreckbarkeit eines gegen den Verpflichteten gerichteten wasserpolizeilichen Auftrages<br />

ohne jeden Einfluss.<br />

VwGH 21.9.1995, 93/07/0005<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 389 von 390


390<br />

7. Der Auftrag zur Beseitigung von „Lockermaterial <strong>und</strong> Schüttungen jüngeren <strong>und</strong> neuesten Datums"<br />

ist wegen der fehlenden Abgrenzbarkeit der Begriffe „jüngeren <strong>und</strong> neuesten Datums" so unbestimmt,<br />

dass er einer Vollstreckung nicht zugänglich ist.<br />

VwGH 26.2.1998, 97/07/0189<br />

8. Ein bescheidmäßiger Auftrag ist insb dann ausreichend bestimmt, wenn es zur Ermittlung seines<br />

Inhaltes nicht einmal eines Sachverständigen bedarf <strong>und</strong> der Verpflichtete sehr wohl in der Lage war,<br />

eine ähnlich strukturierte Vorschreibung anstandslos zu erfüllen.<br />

VwGH 22.2.2001, 2000/07/0254<br />

9. Bei Unmöglichkeit der dem Verpflichteten auferlegten Leistung (z.B. weil Teile der zu beseitigenden<br />

Wehranlage infolge eines Schadensereignis bereits beseitigt wurden) ist die Vollstreckung unzulässig.<br />

VwGH 25.6.2001, 2001/07/0042 (Hinweis auf Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

II² 1400<br />

10. Außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens besteht für einen durch einen (rechtskräftigen) Titelbescheid<br />

Verpflichteten kein rechtliches Interesse für die bescheidmäßige Feststellung, ob sich der für<br />

den Titelbescheid maßgebende Sachverhalt wesentlich geändert hat.<br />

VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²,<br />

zu § 56 AVG E 234 zit Rsp<br />

11. Eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts<br />

ist an sich geeignet, die Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z. 1 VVG unzulässig zu machen. […].<br />

Als wesentlich kann jedoch eine Änderung des Sachverhalts nur dann angesehen werden, wenn der<br />

neue Sachverhalt die Erlassung eines auf dem selben Rechtsgr<strong>und</strong> beruhenden, mit dem Titelbescheid<br />

in seinem Spruch gleichlautenden Bescheides ausschlösse.<br />

VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050; Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II²,<br />

1401 ff, zit Rsp<br />

12. Die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung beinhaltet das Gebot, den in diesem Bescheid<br />

umschriebenen gesetzwidrigen Zustand auf Dauer (d.h. so oft sich dieser neuerlich verwirklicht) zu<br />

beseitigen. Mit dem Titelbescheid wird also eine Verpflichtung geschaffen, die durch Erfüllung des<br />

(Entfernungs-)Auftrages nicht erlischt, sondern bei neuerlicher Herbeiführung des inkriminierten<br />

Zustandes nach wie vor wirksam ist.<br />

Haben daher die Verpflichteten einen Zustand geschaffen, bei dem keine Gewässergefährdung mehr<br />

zu besorgen ist, dann ist der wasserpolizeiliche Auftrag nicht vollstreckbar <strong>und</strong> seine Nichtbefolgung<br />

nicht strafbar. Sobald die Verpflichteten aber wieder jenen Zustand herstellen (etwa durch Ablagerung<br />

von Mist im nicht umwandeten Bereich), der zu einer Gewässergefährdung führt, <strong>und</strong> den Anlass für<br />

die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages gegeben hat, ist dieser auch wieder vollstreckbar <strong>und</strong><br />

seine Nichtbefolgung strafbar.<br />

VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050; Hinweis auf VwGH 20.6.1988, 88/10/0053<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 390 von 390

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