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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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aus dem Bereich des WRG gr<strong>und</strong>sätzlich heraus. Das schließt nicht aus, dass einzelne<br />

Bestimmungen des WRG zufolge ihres Wortlautes <strong>und</strong> ihrer Zielsetzung Belange der Schiff- <strong>und</strong><br />

Floßfahrt mit erfassen, zB in der Frage der Gewässerreinhaltung. Diesen Bestimmungen kommt aber<br />

nur die Bedeutung von Spezialbestimmungen zu, die Ausnahmen vom allgemeinen Gr<strong>und</strong>satz<br />

verfügen.<br />

VfGH 25.12.1962, Slg 4330<br />

VwGH 17.1.1963, 124/62; 24.2.1966, 1772/65<br />

§ 8 - Gemeingebrauch an öffentlichen <strong>und</strong> privaten Gewässern<br />

Abs 1<br />

1. Als Rechte, die durch den Gemeingebrauch nicht verletzt werden dürfen, kommen sowohl Wasserbenutzungsrechte<br />

iSd § 9 als auch ältere, auf Gr<strong>und</strong> des § 142 aufrecht erhaltene Wasserbenutzungen<br />

in Betracht.<br />

VwGH 29.9.1880, Slg 872<br />

2. Wird die vorüber fließende Wassermenge durch eine neue Wasseranlage geschmälert oder voll in<br />

Anspruch genommen, so hat niemand wegen des ihm entgangenen Gemeingebrauches ein Recht der<br />

Einsprache oder der Schadloshaltung, da ja die bisher mögliche Gewässerbenutzung kein verliehenes<br />

Wasserbenutzungsrecht, sondern lediglich eine für die Dauer des tatsächlichen Wasservorrates <strong>und</strong><br />

nach Maßgabe der jeweiligen Wasserbenutzung anderer gestattete, ein Recht am Wasser nicht<br />

begründende Erlaubnis war, die einer anderweitigen behördlichen Verfügung in Betreff dieses<br />

Wassers jederzeit <strong>und</strong> ohne Entschädigung weichen muss.<br />

VwGH 14.10.1902, Slg 1257 (zu Vorarlberger WRG)<br />

3. Ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch auf den unbehinderten Gemeingebrauch an einem<br />

Gewässer steht niemandem zu.<br />

VfGH 17.10.1991, V 478/90<br />

VwGH 14.10.1902, Slg 1257 (zu Vorarlberger WRG); 18.1.1916, Slg 11.212; 14.1.1930,<br />

Slg 15.949; 14.10.1954, Slg 3521; 9.7.1959, Slg 5028; 9.2.1961, Slg 5496; 24.2.1966,<br />

1772/66; stRsp<br />

4. Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiff- <strong>und</strong> Floßfahrt gehört nicht zum<br />

Gemeingebrauch iSd § 8 Abs 1, sondern stellt einen Gemeingebrauch dar, der in besonderen<br />

Bestimmungen iSd § 6 Abs 1 geregelt ist.<br />

VfGH 25.12.1962, Slg 4330<br />

VwGH 9.7.1959, Slg 5028; 24.2.1966, 1772/65<br />

OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87<br />

5. Unter Gemeingebrauch ist ein Gebrauch zu verstehen, der der Widmung des Objekts entspricht<br />

<strong>und</strong> den gleichen Gebrauch durch alle anderen Berechtigten nicht dauernd einschränkt oder<br />

ausschließt, dh den Gebrauch durch andere nicht unangemessen lang hindert.<br />

OGH 22.3.1961, 5 Ob 93/613; 3.9.1986, 1 Ob 31/86; stRsp<br />

6. Eine mögliche Schädigung der Fischerei durch eine im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgende<br />

Schottergewinnung macht diese nicht bewilligungspflichtig <strong>und</strong> bietet keine Gr<strong>und</strong>lage für eine<br />

Anwendung des § 15 oder des § 138.<br />

VwGH 20.9.1962, Slg 5864<br />

7. Das Recht des Badens in einem See kann den Gegenstand einer Dienstbarkeit bilden <strong>und</strong><br />

ersessen werden.<br />

OGH 1.9.1964, 8 Ob 235/64<br />

8. Da der Gemeingebrauch nicht zu den gem § 12 Abs 2 geschützten Rechten zählt, kann seine<br />

Einschränkung nicht eine Zwangsrechtsbegründung <strong>und</strong> Entschädigung erfordern.<br />

VwGH 24.2.1966, 1772/66<br />

9. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Freiheit, die Sache ihrer Zweckbestimmung gemäß<br />

oder, wo diese Zweckbestimmung fehlt oder zweifelhaft ist, in der üblichen Weise zu gebrauchen, die<br />

von keiner Bewilligung abhängig ist.<br />

OGH SZ 41/48; SZ 52/65<br />

10. Der Gemeingebrauch an dem privaten Wasserbett eines öffentlichen (oder einem solchen gleichzuhaltenden)<br />

Gewässers (See) umfasst auch das Betreten eines infolge wechselnden Wasserstandes<br />

nicht ständig Wasser enthaltenden (§ 2 Abs 4) Seebettes.<br />

OGH SZ 53/83; 5.3.1980, 1 Ob 4/80, EvBl 1980/201<br />

11. Der Gemeingebrauch umfasst nicht die Ableitung von Abwässern. Öffentlich-rechtliche<br />

Befugnisse, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen, können nach dem WRG nicht ersessen<br />

werden.<br />

VwGH 30.5.1969, 1567/68 (Abwassereinleitung); 13.12.1979, 1119/78; 23.4.1991, 91/07/0037<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 16 von 390

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