Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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215<br />
11. Abschnitt:<br />
Von den Behörden <strong>und</strong> dem Verfahren<br />
Der 9. [nun 11.] Abschnitt enthält Bestimmungen über die Zuständigkeit <strong>und</strong> über das Verfahren in<br />
Wasserrechtsangelegenheiten einschließlich des Entschädigungsverfahrens bei Einräumung von<br />
Zwangsrechten. Im letzten Jahrzehnt sind unter dem Titel „Deregulierung" massive Veränderungen im<br />
Zuständigkeitsregime eingetreten. Vor allem die relativ neuen Regelungen über Verfahrenskonzentrationen<br />
- nicht zu vergleichen mit älteren Vorschriften aus dem Bereich der Bodenreform bzw<br />
über den „bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>" - mit dem Ausschluss eigenständiger WR-Verfahren haben tiefgreifende<br />
<strong>und</strong> in ihren Auswirkungen noch gar nicht absehbare Veränderungen sowohl im Zuständigkeitsregime<br />
als auch in der Anwendbarkeit wr Vorschriften mit sich gebracht, ohne dass dies dem<br />
Gesetz eindeutig entnommen werden könnte; in diesem Bereich wird VwGH wohl noch schwierige<br />
Fragen zu lösen haben. Vor allem die Bestimmungen der §§ 98 - 101 sind hievon betroffen. Die<br />
Verfahrensvorschriften wurden mit BGBl I 2001/109 an die AVG-Nov 1998 angepasst. Die hier<br />
angegebenen Judikate sind mit der gebotenen Vorsicht weiter anwendbar. Zusätzlich enthält dieser<br />
Abschnitt in den §§ 124 - 126 Bestimmungen über die - dem Gr<strong>und</strong>buch nachgebildeten – Wasserbücher.<br />
§ 98 - Zuständigkeit<br />
Abs 1<br />
- allgemein<br />
1. Für die Frage der Berechtigung der Behörde zur Entscheidung ist es unerheblich, ob dem Antragsteller<br />
ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung zusteht oder nicht.<br />
VwGH 26.10.1933, Slg 17.733<br />
2. Bei den am 1.1.1977 - in welcher Instanz auch immer - bereits anhängig gewesenen wr Berufungsverfahren<br />
greift nach Art VI Abs 2 der B-VG-Nov 1974, BGBl 1974/444, noch der Drei-Instanzenzug<br />
des damaligen Art 103 B-VG Platz.<br />
VwGH 9.10.1984, 83/07/0308<br />
3. Die Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer örtlichen <strong>und</strong> sachlichen Zuständigkeit<br />
auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche<br />
Anordnung vorliegt, oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines<br />
solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im rechtlichen<br />
Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung<br />
darstellt.<br />
Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende<br />
Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens<br />
zu entscheiden ist, wobei insb auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der<br />
Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht.<br />
VwGH 25.4.1996, 95/07/0216 (Hinweis auf VwGH 29.3.1993, 92/10/0039, 18.1.1994,<br />
92/07/0031, 25.10.1994, 92/07/0102); 26.2.1998, 97/07/0188 (Hinweis auf die bei Hauer-<br />
Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens5, 401, zit Rsp); 22.3.2001,<br />
2001/07/0041<br />
4. § 6 Abs 1 AVG lässt den den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanenten Gr<strong>und</strong>satz erkennen,<br />
dass es Sache der Behörde ist dafür zu sorgen, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin<br />
etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige<br />
Behörde gelangt.<br />
VwGH 11.7.1996, 94/07/0049 (Hinweis auf VwGH 24.2.1993, 92/02/0309)<br />
5. Einer Unzuständigkeitseinrede kann nicht entgegengehalten werden, eine Rechtsverletzung durch<br />
Einschreiten der - vorgeblich - unzuständigen Behörde sei nicht zu erkennen, weil die Partei auch vor<br />
der anderen Behörde nichts anderes hätte vorbringen können. Der Partei darf nämlich nicht die<br />
Berechtigung abgesprochen werden, eine von ihr gesehene Unzuständigkeit jener Behörde geltend zu<br />
machen, durch deren Abspruch in ihre Rechte eingegriffen wird.<br />
VwGH 10.6.1999, 97/07/0209, 97/07/0017 = JUS EXTRA 1999, 176<br />
6. Eine allfällige Verletzung der Vorschriften über die Befangenheit bewirkt nicht die Unzuständigkeit<br />
der Behörde, für die ein befangener Organwalter einschreitet. Mit einer Berufungsentscheidung (durch<br />
ein unbefangenes Organ) wird eine Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organwalters in der ersten<br />
Instanz jedenfalls gegenstandslos.<br />
VwGH 5.3.2004, 2003/07/0131, 25.3.2004, 2003/07/0131(Hinweis auf die bei Walter-Thienel,<br />
Verwaltungsverfahrensgesetze I², § 7 E 29, 30, 41 zit stRsp)<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 215 von 390