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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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383<br />

7. Die WRbeh hat nicht nur über die am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messenden Rechtskenntnisse,<br />

sondern auch über jene Sachkenntnisse zu verfügen, über die ein Angehöriger des<br />

betreffenden sachverständigen Verkehrskreises in typischer (objektiv bestimmbarer) Weise verfügt.<br />

Das Organ der Gewässeraufsicht, das auf einer Deponie eine Probe zieht, muss bei Anwendung des<br />

maßgeblichen Sorgfaltsmaßstabes des § 1299 ABGB dem Laboratorium alle jene Umstände bekannt<br />

geben, die sich anlässlich der Probeziehung ergeben <strong>und</strong> die für die Laboruntersuchung von<br />

Bedeutung sein können.<br />

OGH 30.10.1991, 1 Ob 25/91<br />

8. Wird ein Unternehmer gem § 31 Abs 3 WRG behördlich mit Sanierungsarbeiten nach einem<br />

Tankwagenunfall betraut, dann handelt dieser hoheitlich <strong>und</strong> somit als Organ iSd AHG. Für durch die<br />

Arbeiten entstandene Schäden im Vermögen Dritter haftet der B<strong>und</strong>. Das Werkunternehmen selbst<br />

kann von Dritten gem § 9 Abs 5 AHG nicht in Anspruch genommen werden.<br />

OGH 9.6.1998, 1 Ob 56/98m<br />

9. Eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung rechtfertigt nicht schlechthin alle Eingriffe in die<br />

Eigentümerrechte von Nachbarn. Die von geschädigten Anrainern angerufenen Zivilgerichte haben<br />

vielmehr die Rechtmäßigkeitsprüfung selbständig durchzuführen. Dabei ist - auf der Ebene der<br />

Rechtswidrigkeit als Voraussetzung der Amtshaftung - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die<br />

Erteilung weiterer Auflagen bzw. Zwangsmaßnahmen nach § 79 GewO vorgelegen wären <strong>und</strong> eine<br />

entsprechende Änderung der Auflagen den eingetretenen Schaden verhindert hätte. Der Umstand,<br />

dass ein Nachbar nicht gegen den Betriebsanlagenbescheid berufen hat, ist angesichts der damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Beweisprobleme nicht notwendig eine Verletzung der Rettungspflicht iSd § 2 Abs 2<br />

AHG.<br />

OGH 28.4.1998, 1 Ob 107/97k, ecolex 1999, 11, JBl 120 (1998) 657<br />

10. Es ist nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen<br />

wird, den Antragsteller anzuleiten, dass er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken<br />

müsse. Es ist Sache des Antragstellers, die erforderlichen Erk<strong>und</strong>igungen einzuholen. Daran kann<br />

auch die Bestimmung des § 13a AVG nichts ändern, weil die Belehrungspflicht ausdrücklich auf<br />

verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist <strong>und</strong> sich somit nicht auf die Belehrung in der<br />

Sache selbst bezieht.<br />

OGH 30.10.1998, 1 Ob 77/98z (Hinweis auf Raschauer, Wasserrecht, Rz 7 <strong>und</strong> 11 zu § 127,<br />

Walter/Mayer, Verwaltungsrecht 6 , Rz 163f, Hauer/Leukauf, Handbuch des österr.<br />

Verwaltungsverfahrens 5 , 179 ff, ZVR 1997/73<br />

11. Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die<br />

jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des<br />

Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung<br />

antragsgemäß erteilt wurde.<br />

OGH 23.2.1999, 1 Ob 362/98m = JUS EXTRA 1999, 175<br />

12. Die Unrichtigkeit einer vor Bauführung erteilten behördlichen Rechtsauskunft hat keinen Einfluss<br />

auf die wr relevante Lagerung des Falles, sondern gegebenenfalls Haftungsfolgen.<br />

VwGH 25.5.2000, 2000/07/0057<br />

13. Es entspricht herrschender Lehre, dass das AHG auf gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche<br />

auch im Falle legislativen Unrechts als Klagegr<strong>und</strong> mangels einer gesetzlichen Regelung<br />

über die näheren Voraussetzungen seiner Geltendmachung analog anzuwenden ist, soweit seine<br />

prozessualen <strong>und</strong> materiellen Bestimmungen nicht Gr<strong>und</strong>sätzen des Gemeinschaftsrechts widersprechen.<br />

Fehlt es an einer nationalen gesetzlichen Regelung zur Umsetzung der Staatshaftung<br />

wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht, so dient dieses als unmittelbar anwendbare materiellrechtliche<br />

Anspruchsgr<strong>und</strong>lage.<br />

OGH 25.7.2000, 1 Ob 146/00b<br />

14. Der sich mit Amtshaftungsfragen auseinandersetzende Senat des OGH vertritt die Ansicht, dass<br />

für den Schaden aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz in Analogie zu § 1 Abs 1 nur<br />

das betroffenen Land <strong>und</strong> nicht auch der B<strong>und</strong> einzustehen hat. Dieses auch durch § 1 Abs 3<br />

gestützte Ergebnis steht im Einklang mit gemeinschaftsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen. Denn der EuGH<br />

erkennt im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens über die Frage, ob ein b<strong>und</strong>esstaatlich<br />

aufgebauter Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nur erfüllt, wenn der<br />

Gesamtstaat den Ersatz der dem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche<br />

Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt, zu Recht, dass ein b<strong>und</strong>esstaatlich aufgebauter<br />

Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch dann erfüllen kann, wenn nicht der<br />

Gesamtstaat den Ersatz der einem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche<br />

Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt.<br />

OGH 25.7.2000, 1 Ob 146/00b (Hinweis auf EuGH vom 1.6.1999, C-302/97 Konle)<br />

Manche Autoren vertraten die Ansicht, dass für den Schaden aus legislativem Unrecht eines<br />

Landesgesetzgebers nur die Republik Österreich hafte, weil solche Verstöße gegen das<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 383 von 390

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