Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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7. Die WRbeh hat nicht nur über die am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messenden Rechtskenntnisse,<br />
sondern auch über jene Sachkenntnisse zu verfügen, über die ein Angehöriger des<br />
betreffenden sachverständigen Verkehrskreises in typischer (objektiv bestimmbarer) Weise verfügt.<br />
Das Organ der Gewässeraufsicht, das auf einer Deponie eine Probe zieht, muss bei Anwendung des<br />
maßgeblichen Sorgfaltsmaßstabes des § 1299 ABGB dem Laboratorium alle jene Umstände bekannt<br />
geben, die sich anlässlich der Probeziehung ergeben <strong>und</strong> die für die Laboruntersuchung von<br />
Bedeutung sein können.<br />
OGH 30.10.1991, 1 Ob 25/91<br />
8. Wird ein Unternehmer gem § 31 Abs 3 WRG behördlich mit Sanierungsarbeiten nach einem<br />
Tankwagenunfall betraut, dann handelt dieser hoheitlich <strong>und</strong> somit als Organ iSd AHG. Für durch die<br />
Arbeiten entstandene Schäden im Vermögen Dritter haftet der B<strong>und</strong>. Das Werkunternehmen selbst<br />
kann von Dritten gem § 9 Abs 5 AHG nicht in Anspruch genommen werden.<br />
OGH 9.6.1998, 1 Ob 56/98m<br />
9. Eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung rechtfertigt nicht schlechthin alle Eingriffe in die<br />
Eigentümerrechte von Nachbarn. Die von geschädigten Anrainern angerufenen Zivilgerichte haben<br />
vielmehr die Rechtmäßigkeitsprüfung selbständig durchzuführen. Dabei ist - auf der Ebene der<br />
Rechtswidrigkeit als Voraussetzung der Amtshaftung - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die<br />
Erteilung weiterer Auflagen bzw. Zwangsmaßnahmen nach § 79 GewO vorgelegen wären <strong>und</strong> eine<br />
entsprechende Änderung der Auflagen den eingetretenen Schaden verhindert hätte. Der Umstand,<br />
dass ein Nachbar nicht gegen den Betriebsanlagenbescheid berufen hat, ist angesichts der damit<br />
verb<strong>und</strong>enen Beweisprobleme nicht notwendig eine Verletzung der Rettungspflicht iSd § 2 Abs 2<br />
AHG.<br />
OGH 28.4.1998, 1 Ob 107/97k, ecolex 1999, 11, JBl 120 (1998) 657<br />
10. Es ist nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen<br />
wird, den Antragsteller anzuleiten, dass er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken<br />
müsse. Es ist Sache des Antragstellers, die erforderlichen Erk<strong>und</strong>igungen einzuholen. Daran kann<br />
auch die Bestimmung des § 13a AVG nichts ändern, weil die Belehrungspflicht ausdrücklich auf<br />
verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist <strong>und</strong> sich somit nicht auf die Belehrung in der<br />
Sache selbst bezieht.<br />
OGH 30.10.1998, 1 Ob 77/98z (Hinweis auf Raschauer, Wasserrecht, Rz 7 <strong>und</strong> 11 zu § 127,<br />
Walter/Mayer, Verwaltungsrecht 6 , Rz 163f, Hauer/Leukauf, Handbuch des österr.<br />
Verwaltungsverfahrens 5 , 179 ff, ZVR 1997/73<br />
11. Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die<br />
jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des<br />
Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung<br />
antragsgemäß erteilt wurde.<br />
OGH 23.2.1999, 1 Ob 362/98m = JUS EXTRA 1999, 175<br />
12. Die Unrichtigkeit einer vor Bauführung erteilten behördlichen Rechtsauskunft hat keinen Einfluss<br />
auf die wr relevante Lagerung des Falles, sondern gegebenenfalls Haftungsfolgen.<br />
VwGH 25.5.2000, 2000/07/0057<br />
13. Es entspricht herrschender Lehre, dass das AHG auf gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche<br />
auch im Falle legislativen Unrechts als Klagegr<strong>und</strong> mangels einer gesetzlichen Regelung<br />
über die näheren Voraussetzungen seiner Geltendmachung analog anzuwenden ist, soweit seine<br />
prozessualen <strong>und</strong> materiellen Bestimmungen nicht Gr<strong>und</strong>sätzen des Gemeinschaftsrechts widersprechen.<br />
Fehlt es an einer nationalen gesetzlichen Regelung zur Umsetzung der Staatshaftung<br />
wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht, so dient dieses als unmittelbar anwendbare materiellrechtliche<br />
Anspruchsgr<strong>und</strong>lage.<br />
OGH 25.7.2000, 1 Ob 146/00b<br />
14. Der sich mit Amtshaftungsfragen auseinandersetzende Senat des OGH vertritt die Ansicht, dass<br />
für den Schaden aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz in Analogie zu § 1 Abs 1 nur<br />
das betroffenen Land <strong>und</strong> nicht auch der B<strong>und</strong> einzustehen hat. Dieses auch durch § 1 Abs 3<br />
gestützte Ergebnis steht im Einklang mit gemeinschaftsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen. Denn der EuGH<br />
erkennt im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens über die Frage, ob ein b<strong>und</strong>esstaatlich<br />
aufgebauter Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nur erfüllt, wenn der<br />
Gesamtstaat den Ersatz der dem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche<br />
Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt, zu Recht, dass ein b<strong>und</strong>esstaatlich aufgebauter<br />
Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch dann erfüllen kann, wenn nicht der<br />
Gesamtstaat den Ersatz der einem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche<br />
Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt.<br />
OGH 25.7.2000, 1 Ob 146/00b (Hinweis auf EuGH vom 1.6.1999, C-302/97 Konle)<br />
Manche Autoren vertraten die Ansicht, dass für den Schaden aus legislativem Unrecht eines<br />
Landesgesetzgebers nur die Republik Österreich hafte, weil solche Verstöße gegen das<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 383 von 390