Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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aber weit entfernt von der B<strong>und</strong>esstraße seinen Ausgang nahm <strong>und</strong> auf weitere Zwischenverursacher<br />
(zb Änderung der Abflussverhältnisse) zurückzuführen ist.<br />
OGH 20.1.1988, 1 Ob 47/87<br />
8. Die nachbarrechtlichen Schutz- <strong>und</strong> Ausgleichsbestimmungen der §§ 364 ff ABGB gelten auch für<br />
Schäden, die durch das Ausströmen von Abwässern aus einem Kanal entstehen, jedenfalls insoweit,<br />
als sie aus der Art der Durchführung von Baumaßnahmen <strong>und</strong> deren Folgen abgeleitet werden.<br />
OGH 15.3.1989, 1 Ob 46/88 (Hinweis auf SZ 59/47, 59/5, 52/79, 51, 184)<br />
9. Der Anspruch nach den §§ 364, 364a ABGB richtet sich primär gegen den Gr<strong>und</strong>nachbarn. Ein<br />
Dritter, der die Immissionen verursacht, ist jedoch dann haftbar, wenn er den Gr<strong>und</strong> für eigene<br />
Zwecke benützt.<br />
OGH 15.3.1989, 1 Ob 46/88 (Hinweis auf SZ 59/47; 15.12.1992, 1 Ob 37/92)<br />
10. Dass ein Rechtsträger (Gemeinde) auf einem in seinem Eigentum stehenden Gr<strong>und</strong> in Vollziehung<br />
der Gesetze handelt, schließt seine nachbarrechtliche Haftung nicht aus, weil der Rechtsträger<br />
unabhängig von seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht auch seine Privatpflichten als Gr<strong>und</strong>eigentümer,<br />
die Nachbarn nicht zu schädigen, zu wahren hat; dies gilt auch für den Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage<br />
(Kläranlage).<br />
OGH 20.6.1990, 1 Ob 19/90<br />
11. Ein Bescheid nach § 138 Abs 2 WRG ist keine Genehmigung der Anlage, sodass in einem<br />
solchen Fall die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen (§§ 364 ff ABG) Anwendung finden<br />
(<strong>und</strong> nicht § 26 Abs 2 WRG).<br />
OGH 20.6.1990, 1 Ob 19/90<br />
12. Spezifisches Schutzobjekt des Immissionsrechts sind unmittelbar weder die Substanz des Gr<strong>und</strong>stücks<br />
noch dessen Wert, noch die Person des Liegenschaftsnachbarn, sondern vielmehr die aus<br />
dessen Eigentumsrecht fließenden Nutzungen des Nutzungsberechtigten. Der Abwehranspruch<br />
gegen Immissionen richtet sich nicht nur gegen den Gr<strong>und</strong>eigentümer, sondern gegen jeden, der das<br />
Gr<strong>und</strong>stück für eigene Zwecke nutzt. Anspruchsberechtigt sind neben dem Eigentümer des<br />
beeinträchtigten Gr<strong>und</strong>stückes auch andere dinglich Berechtigte, so insb der Fischereiberechtigte als<br />
Inhaber eines selbständigen dinglichen Rechts.<br />
Der Fischereiberechtigte ist auch Nachbar iSd nachbarrechtlichen Vorschriften des öffentlichen <strong>und</strong><br />
privaten Rechts.<br />
OGH 20.6.1990, 1 Ob 19/90; 15.12.1992, 1 Ob 37/92<br />
13. Bei einem Verstoß gegen § 364a ABGB hat der gefährdete Nachbar neben einem Unterlassungsanspruch<br />
einen sich aus der Gefährdung ergebenden Ausgleichsanspruch nicht nur gegen den Eigentümer<br />
des Gr<strong>und</strong>stücks, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung durch eine - wenn auch<br />
behördlich genehmigte - Anlage herbeiführt, der also das Gr<strong>und</strong>stück für eigene Zwecke benützt <strong>und</strong><br />
dadurch Störungen hervorruft; so insb gegen einen Rechtsträger, der Kanalbaumaßnahmen durchführen<br />
lässt. Der Störer hat dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung<br />
beauftragten Baumeisters <strong>und</strong> dessen Leute zu vertreten.<br />
OGH 24.10.1990, 1 Ob 9/90; 15.12.1992, 1 Ob 37/92<br />
14. Der Rechtsnachfolger des Eigentümers einer Liegenschaft, der die nicht genehmigte Deponie<br />
weiter betrieb, haftet für Schäden an Nachbargr<strong>und</strong>stücken entweder im Fall der Gesamtrechtsnachfolge<br />
oder bei Unbestimmbarkeit der Anteile oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des<br />
gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 1409 ABGB zur Gänze.<br />
OGH 16.1.1991, 1 Ob 39, 40/90, Anm. Kerschner in JBl 113/1991, 9<br />
15. Dem Schutzprinzip des § 30 WRG ist ausdrücklich auch das Gr<strong>und</strong>wasser unterstellt.<br />
Einwirkungen auf die Beschaffenheit eines Gewässers auf Gr<strong>und</strong> ordnungsgemäßer land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher<br />
Bodennutzung gelten gem § 32 Abs 1 – bis zu Beweis des Gegenteils – als ortsüblich<br />
<strong>und</strong> mit dieser Einschränkung auch Veränderungen des Gr<strong>und</strong>wassers, wie sie sich durch das<br />
Ausbringen von Jauche <strong>und</strong> sonstiger Düngergaben ergeben. Wird das Gegenteil bewiesen, dann ist<br />
auch eine in diesem Sinn ordnungsgemäße land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bodennutzung, die mit<br />
Einwirkungen auf das Gr<strong>und</strong>wasser verb<strong>und</strong>en ist, gem § 32 bewilligungspflichtig. Es kommt nicht<br />
darauf an, ob die Düngung als solche im ortsüblichen Umfang erfolgte, sondern ausschließlich darauf,<br />
ob die dadurch hervorgerufenen Einwirkungen auf das Gr<strong>und</strong>stück das Maß des Ortsüblichen<br />
überschreiten.<br />
Auch durchaus ortsübliche landwirtschaftliche Maßnahmen können dann zu nachbarrechtlichen<br />
Ansprüchen führen, wenn sie – etwa auf Gr<strong>und</strong> der besonderen Bodenverhältnisse – zu Einwirkungen<br />
auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück führen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß<br />
überschreiten.<br />
OGH 17.11.1993, 1 Ob 19/93 = RdU 9/1994 mit Anm Kerschner<br />
16. Unmittelbare Zuleitung iSd § 364 ABGB ist nicht nur die unmittelbar auf die Einwirkung gerichtete<br />
Tätigkeit des Nachbarn, sondern auch die durch eine Veranstaltung bewirkte Zuleitung, die für eine<br />
Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück hin ursächlich ist.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 377 von 390