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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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aber weit entfernt von der B<strong>und</strong>esstraße seinen Ausgang nahm <strong>und</strong> auf weitere Zwischenverursacher<br />

(zb Änderung der Abflussverhältnisse) zurückzuführen ist.<br />

OGH 20.1.1988, 1 Ob 47/87<br />

8. Die nachbarrechtlichen Schutz- <strong>und</strong> Ausgleichsbestimmungen der §§ 364 ff ABGB gelten auch für<br />

Schäden, die durch das Ausströmen von Abwässern aus einem Kanal entstehen, jedenfalls insoweit,<br />

als sie aus der Art der Durchführung von Baumaßnahmen <strong>und</strong> deren Folgen abgeleitet werden.<br />

OGH 15.3.1989, 1 Ob 46/88 (Hinweis auf SZ 59/47, 59/5, 52/79, 51, 184)<br />

9. Der Anspruch nach den §§ 364, 364a ABGB richtet sich primär gegen den Gr<strong>und</strong>nachbarn. Ein<br />

Dritter, der die Immissionen verursacht, ist jedoch dann haftbar, wenn er den Gr<strong>und</strong> für eigene<br />

Zwecke benützt.<br />

OGH 15.3.1989, 1 Ob 46/88 (Hinweis auf SZ 59/47; 15.12.1992, 1 Ob 37/92)<br />

10. Dass ein Rechtsträger (Gemeinde) auf einem in seinem Eigentum stehenden Gr<strong>und</strong> in Vollziehung<br />

der Gesetze handelt, schließt seine nachbarrechtliche Haftung nicht aus, weil der Rechtsträger<br />

unabhängig von seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht auch seine Privatpflichten als Gr<strong>und</strong>eigentümer,<br />

die Nachbarn nicht zu schädigen, zu wahren hat; dies gilt auch für den Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage<br />

(Kläranlage).<br />

OGH 20.6.1990, 1 Ob 19/90<br />

11. Ein Bescheid nach § 138 Abs 2 WRG ist keine Genehmigung der Anlage, sodass in einem<br />

solchen Fall die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen (§§ 364 ff ABG) Anwendung finden<br />

(<strong>und</strong> nicht § 26 Abs 2 WRG).<br />

OGH 20.6.1990, 1 Ob 19/90<br />

12. Spezifisches Schutzobjekt des Immissionsrechts sind unmittelbar weder die Substanz des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

noch dessen Wert, noch die Person des Liegenschaftsnachbarn, sondern vielmehr die aus<br />

dessen Eigentumsrecht fließenden Nutzungen des Nutzungsberechtigten. Der Abwehranspruch<br />

gegen Immissionen richtet sich nicht nur gegen den Gr<strong>und</strong>eigentümer, sondern gegen jeden, der das<br />

Gr<strong>und</strong>stück für eigene Zwecke nutzt. Anspruchsberechtigt sind neben dem Eigentümer des<br />

beeinträchtigten Gr<strong>und</strong>stückes auch andere dinglich Berechtigte, so insb der Fischereiberechtigte als<br />

Inhaber eines selbständigen dinglichen Rechts.<br />

Der Fischereiberechtigte ist auch Nachbar iSd nachbarrechtlichen Vorschriften des öffentlichen <strong>und</strong><br />

privaten Rechts.<br />

OGH 20.6.1990, 1 Ob 19/90; 15.12.1992, 1 Ob 37/92<br />

13. Bei einem Verstoß gegen § 364a ABGB hat der gefährdete Nachbar neben einem Unterlassungsanspruch<br />

einen sich aus der Gefährdung ergebenden Ausgleichsanspruch nicht nur gegen den Eigentümer<br />

des Gr<strong>und</strong>stücks, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung durch eine - wenn auch<br />

behördlich genehmigte - Anlage herbeiführt, der also das Gr<strong>und</strong>stück für eigene Zwecke benützt <strong>und</strong><br />

dadurch Störungen hervorruft; so insb gegen einen Rechtsträger, der Kanalbaumaßnahmen durchführen<br />

lässt. Der Störer hat dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung<br />

beauftragten Baumeisters <strong>und</strong> dessen Leute zu vertreten.<br />

OGH 24.10.1990, 1 Ob 9/90; 15.12.1992, 1 Ob 37/92<br />

14. Der Rechtsnachfolger des Eigentümers einer Liegenschaft, der die nicht genehmigte Deponie<br />

weiter betrieb, haftet für Schäden an Nachbargr<strong>und</strong>stücken entweder im Fall der Gesamtrechtsnachfolge<br />

oder bei Unbestimmbarkeit der Anteile oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des<br />

gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 1409 ABGB zur Gänze.<br />

OGH 16.1.1991, 1 Ob 39, 40/90, Anm. Kerschner in JBl 113/1991, 9<br />

15. Dem Schutzprinzip des § 30 WRG ist ausdrücklich auch das Gr<strong>und</strong>wasser unterstellt.<br />

Einwirkungen auf die Beschaffenheit eines Gewässers auf Gr<strong>und</strong> ordnungsgemäßer land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher<br />

Bodennutzung gelten gem § 32 Abs 1 – bis zu Beweis des Gegenteils – als ortsüblich<br />

<strong>und</strong> mit dieser Einschränkung auch Veränderungen des Gr<strong>und</strong>wassers, wie sie sich durch das<br />

Ausbringen von Jauche <strong>und</strong> sonstiger Düngergaben ergeben. Wird das Gegenteil bewiesen, dann ist<br />

auch eine in diesem Sinn ordnungsgemäße land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bodennutzung, die mit<br />

Einwirkungen auf das Gr<strong>und</strong>wasser verb<strong>und</strong>en ist, gem § 32 bewilligungspflichtig. Es kommt nicht<br />

darauf an, ob die Düngung als solche im ortsüblichen Umfang erfolgte, sondern ausschließlich darauf,<br />

ob die dadurch hervorgerufenen Einwirkungen auf das Gr<strong>und</strong>stück das Maß des Ortsüblichen<br />

überschreiten.<br />

Auch durchaus ortsübliche landwirtschaftliche Maßnahmen können dann zu nachbarrechtlichen<br />

Ansprüchen führen, wenn sie – etwa auf Gr<strong>und</strong> der besonderen Bodenverhältnisse – zu Einwirkungen<br />

auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück führen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß<br />

überschreiten.<br />

OGH 17.11.1993, 1 Ob 19/93 = RdU 9/1994 mit Anm Kerschner<br />

16. Unmittelbare Zuleitung iSd § 364 ABGB ist nicht nur die unmittelbar auf die Einwirkung gerichtete<br />

Tätigkeit des Nachbarn, sondern auch die durch eine Veranstaltung bewirkte Zuleitung, die für eine<br />

Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück hin ursächlich ist.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 377 von 390

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