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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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35. Liegt einer wr Bewilligung die - uno actu angeordnete - Überlassung für den Betrieb erforderlicher<br />

Anlagenteile (§ 29 Abs 3) an den neuen Wasserberechtigten zugr<strong>und</strong>e, dann kann dem nach § 29<br />

Verpflichteten im Verfahren über die wr Bewilligung Parteistellung im Gr<strong>und</strong>e des § 102 Abs 1 lit b<br />

nicht rechtens abgesprochen werden.<br />

VwGH 25.11.1999, 97/07/0076<br />

36. Die Auswirkung eines Projektes auf das Gr<strong>und</strong>wasser hat für sich allein noch nicht zwingend die<br />

Parteistellung des Eigentümers jenes Gr<strong>und</strong>stückes, in dem sich das Gr<strong>und</strong>wasser befindet, zur<br />

Folge. Ob mit einem solchen Eingriff in das Gr<strong>und</strong>wasser Parteistellung verb<strong>und</strong>en ist, hängt vielmehr<br />

von der Art des Eingriffes ab.<br />

Eine mögliche Verschmutzung des Gr<strong>und</strong>wassers durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt<br />

verschafft dem Gr<strong>und</strong>eigentümer Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren.<br />

Für (bloße) Gr<strong>und</strong>wasserentnahmen ist aber § 12 Abs 4 maßgeblich. Hinsichtlich dessen ist eine<br />

Parteistellung zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Gr<strong>und</strong>stück nicht mehr<br />

auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass<br />

das Gr<strong>und</strong>stück auch bei Verwirklichung des Projektes auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben<br />

wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt.<br />

Besteht jedoch auch diese Möglichkeit von vornherein nicht, dann kommt dem Gr<strong>und</strong>eigentümer aus<br />

dem Titel eines möglichen Zugriffs auf sein Gr<strong>und</strong>wasser auch keine Parteistellung zu.<br />

VwGH 21.3.2002, 2001/07/0169 = RdU-LSK 2003/5<br />

37. Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht,<br />

ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist; im folgenden wr<br />

Verfahren ist Thema des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich berührt<br />

werden.<br />

Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist (auch) eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben<br />

Gr<strong>und</strong>sätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, das heißt, dass auch Sachverständige<br />

beigezogen werden können <strong>und</strong> erforderlichenfalls beigezogen werden müssen.<br />

VwGH 21.3.2002, 2001/07/0169 = RdU-LSK 2003/5 (Hinweis auf VwGH 28.2.1996,<br />

95/07/0138)<br />

38. Eine mögliche Verschmutzung des Gr<strong>und</strong>wassers durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt<br />

verschafft dem Gr<strong>und</strong>eigentümer Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3<br />

39. Das (Regulierungs-)Projekt überschneidet sich mit der Erhaltungsstrecke der betroffenen Partei.<br />

Diese ist auf Gr<strong>und</strong> des wr Gr<strong>und</strong>satzbescheides <strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong> der Detailgenehmigung zur Erhaltung<br />

der Referenzsohle <strong>und</strong> der Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich des kraftwerksbedingten<br />

Geschiebedefizits verpflichtet. Eine Verschärfung ihrer rechtskräftig aufgetragenen Verpflichtung stellt<br />

sich als Verletzung der Rechte der betroffenen Partei dar. Diese ist somit als Wasserberechtigte iSd<br />

§ 12 Abs 2 Partei des wr Verfahrens (über das Regulierungsprojekt) <strong>und</strong> als solche zur Abwehr<br />

allfälliger Eingriffe in ihre wr geschützten Rechte auch zur Erhebung von Einwänden gegen das ggst<br />

Projekt berechtigt.<br />

VwGH 20.2.2003, 99/07/0085<br />

40. Eine Verletzung des Gr<strong>und</strong>eigentums der vom Vorhaben (nach § 38 Abs 1) betroffenen Partei<br />

zufolge Verschärfung der Hochwassergefahr durch die Errichtung von Teilen des Projekts im Hochwasserabflussgebiet<br />

kommt nur dann in Betracht, wenn deren Liegenschaft durch die Auswirkungen<br />

einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall<br />

als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser<br />

heranzuziehen ist.<br />

Eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im<br />

Hochwasserfall als zuvor muss, um die Abweisung der beantragten wr Bewilligung für das Projekt zu<br />

rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren<br />

hervorkommen.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 27.6.2002, 99/07/0092, 21.2.2002,<br />

2001/07/0159, <strong>und</strong> 25.6.2001, 2000/07/0012, jeweils mwN, sowie 14.5.1997, 97/07/0047)<br />

41. Rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven<br />

Rechts gem § 12 Abs 2 nicht vorläge, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt <strong>und</strong> Ausmaß<br />

dieses Rechtes <strong>und</strong> zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses<br />

Recht <strong>und</strong> dessen allfällige Beeinträchtigung voraus.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007)<br />

42. Dienstbarkeitsrechte - ebenso wie etwa ein Bringungsrecht - zählen nicht zu den wr geschützten<br />

Rechten des § 12 Abs 2; nur die Duldung des Eingriffes in ein solches Recht begründet eine Parteistellung<br />

nach § 102 Abs 1 lit b.<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/07/0126 (Hinweis auf VwGH 23.2.1968, 129/68, 29.6.2000,<br />

97/07/0160, <strong>und</strong> 27.6.2002, 99/07/0163; 12.12.2002, 2000/07/0055)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 237 von 390

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