Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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12. Ein Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 entspricht dann nicht dem Gesetz, wenn eine nachträgliche<br />
wr Bewilligung nach den Gegebenheiten überhaupt nicht in Betracht kommt.<br />
VwGH 19.1.1988, 87/07/0154; 25.5.1993, 92/07/0164; 16.11.1993, 93/07/0085; 19.5.1994,<br />
92/07/0067; stRsp<br />
13. Ein wr Bewilligungsbescheid kann rechtens nicht in einem Verfahren nach § 138 Abs 2 ergehen.<br />
VwGH 31.1.1989, 87/07/0051<br />
14. Erfordert das öffentliche Interesse die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, dann schließt<br />
dies einen Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 aus.<br />
VwGH 24.9.1991, 91/07/0016; 29.10.1998, 96/07/0006; 16.10.2003, 2000/07/0252 = RdU-<br />
LSK 2004/4; stRsp<br />
15. Durch die Änderung eines erstinstanzlichen Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 in einen<br />
unbedingten Auftrag gem § 138 Abs 1 lit a werden die Grenzen der von der Berufungsbehörde zu<br />
behandelnden Berufungssache nicht überschritten.<br />
VwGH 22.6.1992, 89/07/0027; stRsp<br />
16. Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, anstelle eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2<br />
lediglich eine Verlängerung der Erfüllungsfrist für den nach § 138 Abs 1 lit a erlassenen Auftrag<br />
vorzunehmen.<br />
VwGH 18.1.1994, 91/07/0158<br />
17. Ein rechtskräftiger Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 begründet keinen Anspruch des<br />
Verpflichteten auf Bewilligung des von ihm in der Folge zur wr Bewilligung eingereichten Projektes.<br />
VwGH 28.7.1994, 90/07/0029; 25.11.1999, 99/07/0121; stRsp<br />
18. Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 kommt bei der Versickerung ungereinigter häuslicher<br />
Abwässer mangels Bewilligungsfähigkeit zufolge Widerspruches zum Stand der Technik nicht in<br />
Betracht.<br />
VwGH 31.1.1995, 95/07/0008<br />
19. Wr Alternativaufträge nach § 138 Abs 2 ergehen in einem Verfahren, welches allein die Rechtsbeziehungen<br />
zwischen der Behörde <strong>und</strong> dem Adressaten eines solchen Auftrages gestaltet <strong>und</strong> in<br />
dem dritten Personen keine Parteistellung zukommt.<br />
VwGH 29.6.1995, 93/07/0051 (Hinweis auf die bei Raschauer, Rz 14 zu § 138 zit Rsp);<br />
25.7.2002, 98/07/0095; stRsp<br />
20. Für die Qualifikation eines Bescheides als Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 sind weder die<br />
Frage, an wen diese Bescheid zugestellt wurde, noch die Ausführungen in der dem Bescheidspruch<br />
vorangestellten Präambel, nicht die Art der Einleitung des der Bescheiderlassung vorangegangenen<br />
Verfahrens <strong>und</strong> auch nicht das Fehlen eines Hinweises auf den zweiten Absatz des § 138 maßgebend,<br />
sondern vielmehr in erster Linie sein allein normativ wirkender Spruch, dessen Deutung mit<br />
Hilfe von Gründen <strong>und</strong> Präambel erst dann in Frage käme, wenn der Spruch als solcher einer<br />
Deutung bedürfte. Ob die Vorgangsweise der Behörde rechtens war, ist nicht zu beurteilen, weil die<br />
Rechtsnatur des Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild <strong>und</strong> nicht danach zu beurteilen<br />
ist, wie er von der Behörde richtigerweise hätte erlassen werden sollen.<br />
VwGH 29.6.1995, 93/07/0051<br />
21. Nach stRsp des VwGH ist ein Antrag um Erstreckung einer in einem wasserpolizeilichen Auftrag<br />
gesetzten Erfüllungsfrist als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden<br />
Bescheides zu werten, der von der Behörde zurückzuweisen ist, wobei die Zurückweisung dieses<br />
Antrages deswegen nicht einmal die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung von Rechten des<br />
Antragstellers in sich birgt, weil gem § 68 Abs 7 AVG auf die Abänderung oder Behebung eines der<br />
Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides niemandem ein Anspruch zusteht. Auch<br />
eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 21a Abs 2 auf eine Erfüllungsfrist nach § 138 Abs 2<br />
scheidet schon mangels Gleichartigkeit der betroffenen Regelungsgegenstände aus.<br />
VwGH 29.10.1996, 96/07/0148 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, 94/07/0164, 21.9.1995,<br />
95/07/0068); stRsp<br />
22. Hat der Adressat eines auf § 138 Abs 2 gestützten Auftrages es verabsäumt, die ihm in diesem<br />
Auftrag gesetzte Frist zu bekämpfen, oder hatte er mit einer solchen Bekämpfung keinen Erfolg, dann<br />
steht die Rechtskraft eines solchen Bescheides der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit einer nachfolgenden<br />
Antragstellung auf Erstreckung der Erfüllungsfrist im Gr<strong>und</strong>e des § 68 Abs 1 AVG<br />
entgegen.<br />
Nach Ablauf der Erfüllungsfrist eintretende Änderungen im Sachverhalt vermögen die Rechtskraftwirkung<br />
des wasserpolizeilichen Auftrages nicht zu beseitigen.<br />
VwGH 29.10.1996, 96/07/0148<br />
23. Leitet die WRbeh auf Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs 6 ein Verfahren zur Herstellung<br />
des gesetzmäßigen Zustandes ein <strong>und</strong> hat sie die unzulässige, eine Verletzung wr geschützter Rechte<br />
des Betroffenen bewirkende Neuerung festgestellt, so hat sie demjenigen, der die Bestimmungen des<br />
WRG übertreten hat, gem § 138 Abs 1 lit a die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen auch<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 355 von 390