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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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355<br />

12. Ein Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 entspricht dann nicht dem Gesetz, wenn eine nachträgliche<br />

wr Bewilligung nach den Gegebenheiten überhaupt nicht in Betracht kommt.<br />

VwGH 19.1.1988, 87/07/0154; 25.5.1993, 92/07/0164; 16.11.1993, 93/07/0085; 19.5.1994,<br />

92/07/0067; stRsp<br />

13. Ein wr Bewilligungsbescheid kann rechtens nicht in einem Verfahren nach § 138 Abs 2 ergehen.<br />

VwGH 31.1.1989, 87/07/0051<br />

14. Erfordert das öffentliche Interesse die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, dann schließt<br />

dies einen Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 aus.<br />

VwGH 24.9.1991, 91/07/0016; 29.10.1998, 96/07/0006; 16.10.2003, 2000/07/0252 = RdU-<br />

LSK 2004/4; stRsp<br />

15. Durch die Änderung eines erstinstanzlichen Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 in einen<br />

unbedingten Auftrag gem § 138 Abs 1 lit a werden die Grenzen der von der Berufungsbehörde zu<br />

behandelnden Berufungssache nicht überschritten.<br />

VwGH 22.6.1992, 89/07/0027; stRsp<br />

16. Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, anstelle eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2<br />

lediglich eine Verlängerung der Erfüllungsfrist für den nach § 138 Abs 1 lit a erlassenen Auftrag<br />

vorzunehmen.<br />

VwGH 18.1.1994, 91/07/0158<br />

17. Ein rechtskräftiger Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 begründet keinen Anspruch des<br />

Verpflichteten auf Bewilligung des von ihm in der Folge zur wr Bewilligung eingereichten Projektes.<br />

VwGH 28.7.1994, 90/07/0029; 25.11.1999, 99/07/0121; stRsp<br />

18. Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 kommt bei der Versickerung ungereinigter häuslicher<br />

Abwässer mangels Bewilligungsfähigkeit zufolge Widerspruches zum Stand der Technik nicht in<br />

Betracht.<br />

VwGH 31.1.1995, 95/07/0008<br />

19. Wr Alternativaufträge nach § 138 Abs 2 ergehen in einem Verfahren, welches allein die Rechtsbeziehungen<br />

zwischen der Behörde <strong>und</strong> dem Adressaten eines solchen Auftrages gestaltet <strong>und</strong> in<br />

dem dritten Personen keine Parteistellung zukommt.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0051 (Hinweis auf die bei Raschauer, Rz 14 zu § 138 zit Rsp);<br />

25.7.2002, 98/07/0095; stRsp<br />

20. Für die Qualifikation eines Bescheides als Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 sind weder die<br />

Frage, an wen diese Bescheid zugestellt wurde, noch die Ausführungen in der dem Bescheidspruch<br />

vorangestellten Präambel, nicht die Art der Einleitung des der Bescheiderlassung vorangegangenen<br />

Verfahrens <strong>und</strong> auch nicht das Fehlen eines Hinweises auf den zweiten Absatz des § 138 maßgebend,<br />

sondern vielmehr in erster Linie sein allein normativ wirkender Spruch, dessen Deutung mit<br />

Hilfe von Gründen <strong>und</strong> Präambel erst dann in Frage käme, wenn der Spruch als solcher einer<br />

Deutung bedürfte. Ob die Vorgangsweise der Behörde rechtens war, ist nicht zu beurteilen, weil die<br />

Rechtsnatur des Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild <strong>und</strong> nicht danach zu beurteilen<br />

ist, wie er von der Behörde richtigerweise hätte erlassen werden sollen.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0051<br />

21. Nach stRsp des VwGH ist ein Antrag um Erstreckung einer in einem wasserpolizeilichen Auftrag<br />

gesetzten Erfüllungsfrist als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden<br />

Bescheides zu werten, der von der Behörde zurückzuweisen ist, wobei die Zurückweisung dieses<br />

Antrages deswegen nicht einmal die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung von Rechten des<br />

Antragstellers in sich birgt, weil gem § 68 Abs 7 AVG auf die Abänderung oder Behebung eines der<br />

Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides niemandem ein Anspruch zusteht. Auch<br />

eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 21a Abs 2 auf eine Erfüllungsfrist nach § 138 Abs 2<br />

scheidet schon mangels Gleichartigkeit der betroffenen Regelungsgegenstände aus.<br />

VwGH 29.10.1996, 96/07/0148 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, 94/07/0164, 21.9.1995,<br />

95/07/0068); stRsp<br />

22. Hat der Adressat eines auf § 138 Abs 2 gestützten Auftrages es verabsäumt, die ihm in diesem<br />

Auftrag gesetzte Frist zu bekämpfen, oder hatte er mit einer solchen Bekämpfung keinen Erfolg, dann<br />

steht die Rechtskraft eines solchen Bescheides der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit einer nachfolgenden<br />

Antragstellung auf Erstreckung der Erfüllungsfrist im Gr<strong>und</strong>e des § 68 Abs 1 AVG<br />

entgegen.<br />

Nach Ablauf der Erfüllungsfrist eintretende Änderungen im Sachverhalt vermögen die Rechtskraftwirkung<br />

des wasserpolizeilichen Auftrages nicht zu beseitigen.<br />

VwGH 29.10.1996, 96/07/0148<br />

23. Leitet die WRbeh auf Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs 6 ein Verfahren zur Herstellung<br />

des gesetzmäßigen Zustandes ein <strong>und</strong> hat sie die unzulässige, eine Verletzung wr geschützter Rechte<br />

des Betroffenen bewirkende Neuerung festgestellt, so hat sie demjenigen, der die Bestimmungen des<br />

WRG übertreten hat, gem § 138 Abs 1 lit a die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen auch<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 355 von 390

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