Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
134<br />
Bezieht sich auf § 33 Abs 2 idF vor der WRG-Nov 1990; gilt sinngem auch für §§ 21a <strong>und</strong> 138<br />
§ 33b – Emissionsbegrenzung<br />
für Abwasserinhaltsstoffe<br />
Abs 1<br />
1. Bewilligungsfähig sind nur Abwasseranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen.<br />
VwGH 25.5.1993, 91/07/0164<br />
Abs 3<br />
1. Aus der Überschrift zu § 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl 1991/179,<br />
(AAEV; nun BGBl 1996/186) iVm dem Inhalt des Abs 2 ergibt sich, dass diese Norm den Stand der<br />
Technik in bezug auf Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten wiedergibt, wobei es<br />
sich um einen Mindeststandard handelt. Der Umstand, dass § 3 Abs 2 in die Form einer Soll-Vorschrift<br />
gekleidet ist, bewirkt, dass sie nicht unmittelbar verbindlich ist; sie ist aber im Rahmen der wasserwirtschaftlichen<br />
Planung, bei der Projektserstellung <strong>und</strong> -beurteilung <strong>und</strong> für den Schutz öffentlicher<br />
Interessen (§ 105 WRG) richtungweisend.<br />
Die Formulierung als bloße Soll-Anordnung beeinträchtigt insb nicht die Funktion der Norm, den Stand<br />
der Technik zu dokumentieren <strong>und</strong> ersichtlich zu machen. Aus der Soll-Form kann vor allem nicht<br />
abgeleitet werden, der in § 3 Abs 2 dargelegte Stand der Technik sei nur anzustreben, könne aber<br />
auch unterschritten werden. Eine solche Interpretation würde die Verordnung gesetzwidrig machen,<br />
da das WRG den Verordnungsgeber nicht zu einem Unterschreiten des Standes der Technik<br />
ermächtigt.<br />
VwGH 25.5.1993, 91/07/0164<br />
Gilt sinngemäß auch für ähnliche Bestimmungen in anderen Abwasseremissionsverordnungen<br />
(AEVn)<br />
2. Wie aus der Verwendung der Worte „sollen" <strong>und</strong> „gr<strong>und</strong>sätzlich" in § 3 Abs 1 AAEV hervorgeht,<br />
handelt es sich um eine generelle Richtlinie, die keinen zwingenden Charakter hat. Das Postulat, in<br />
zusammenhängenden Siedlungsgebieten sollten Abwässer gr<strong>und</strong>sätzlich in Kanalisationsanlagen<br />
gesammelt <strong>und</strong> in zentralen Kläranlagen gereinigt werden, bietet daher für sich allein keine<br />
Handhabe, die wr Bewilligung für eine Einzelabwasseranlage zu versagen.<br />
VwGH 22.2.1994, 93/07/0131; 18.3.1994, 93/07/0132, 0133<br />
Gilt sinngemäß auch für ähnliche Bestimmungen in anderen AEVn<br />
3. Die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet<br />
iSd § 3 Abs 1 AAEV liegt vor allem dann im öffentlichen Interesse, wenn die derzeitige Entwässerung<br />
über Senkgruben mit Überlauf erfolgt, was nicht dem Stand der Technik entspricht.<br />
VwGH 24.10.1995, 94/07/0062<br />
4. Die wr Bewilligung für eine Abwasserentsorgungsanlage einer im Pflichtanschlussbereich einer<br />
öffentlichen Kanalisationsanlage gelegenen Liegenschaft darf weder unter Berufung auf die<br />
bestehende Anschlusspflicht an die Gemeindekanalisationsanlage noch unter Berufung auf die<br />
Bestimmung des § 3 Abs 1 AAEV rechtens allein versagt werden, solange nicht feststeht, dass bei<br />
ordnungsgemäßer Funktion der geplanten Abwasserbeseitigungsanlage eine Gewässerbeeinträchtigung<br />
zu erwarten wäre.<br />
VwGH 11.7.1996, 94/07/0001 (Hinweis auf VwGH 22.2.1994, 93/07/0131)<br />
5. Die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage der Regelungen der §§ 2 <strong>und</strong> 3 AAEV könnte in Ansehung der<br />
Verordnungsermächtigung des § 33b Abs 3 prüfungsbedürftig erscheinen.<br />
VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 = RdU 81/1998<br />
Den §§ 2 <strong>und</strong> 3 AAEV kommt normative Wirkung nicht zu; sie geben vielmehr allgemeine<br />
Hinweise auf wasserwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>sätze, deren Anwendung im Einzelfall nicht allein<br />
mit Berufung auf die AAEV begründet werden kann (Richtliniencharakter); der VwGH hat an<br />
obige Aussage keine weiteren Konsequenzen geknüpft<br />
6. Die AAEV ist keine Ausführungsverordnung zur Bestimmung des § 12a WRG, nach deren<br />
Anordnung allein die Frage beantwortet werden muss, was Stand der Technik ist. Die in den<br />
Regelungen etwa des § 3 AAEV beschriebenen technischen Verfahrensweisen werden im Zweifel als<br />
solche gelten können, die der Vorschrift des § 12a WRG gerecht werden; das bedeutet aber nicht,<br />
dass andere, von den in der AAEV vorgesehenen technischen Lösungen abweichend gestaltete<br />
technische Verfahren die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a WRG nicht ebenso erfüllen können.<br />
VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190<br />
Die Regelungen auf dem Abwassersektor (§ 33b WRG; Abwasseremissions-Verordnungen)<br />
sind gr<strong>und</strong>sätzlich als lex specialis zu § 12a WRG anzusehen. Der Stand der Technik auf dem<br />
Abwassersektor wird dabei nicht anlagenorientiert <strong>und</strong> unmittelbar festgelegt, sondern ziel-<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 134 von 390