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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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134<br />

Bezieht sich auf § 33 Abs 2 idF vor der WRG-Nov 1990; gilt sinngem auch für §§ 21a <strong>und</strong> 138<br />

§ 33b – Emissionsbegrenzung<br />

für Abwasserinhaltsstoffe<br />

Abs 1<br />

1. Bewilligungsfähig sind nur Abwasseranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen.<br />

VwGH 25.5.1993, 91/07/0164<br />

Abs 3<br />

1. Aus der Überschrift zu § 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl 1991/179,<br />

(AAEV; nun BGBl 1996/186) iVm dem Inhalt des Abs 2 ergibt sich, dass diese Norm den Stand der<br />

Technik in bezug auf Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten wiedergibt, wobei es<br />

sich um einen Mindeststandard handelt. Der Umstand, dass § 3 Abs 2 in die Form einer Soll-Vorschrift<br />

gekleidet ist, bewirkt, dass sie nicht unmittelbar verbindlich ist; sie ist aber im Rahmen der wasserwirtschaftlichen<br />

Planung, bei der Projektserstellung <strong>und</strong> -beurteilung <strong>und</strong> für den Schutz öffentlicher<br />

Interessen (§ 105 WRG) richtungweisend.<br />

Die Formulierung als bloße Soll-Anordnung beeinträchtigt insb nicht die Funktion der Norm, den Stand<br />

der Technik zu dokumentieren <strong>und</strong> ersichtlich zu machen. Aus der Soll-Form kann vor allem nicht<br />

abgeleitet werden, der in § 3 Abs 2 dargelegte Stand der Technik sei nur anzustreben, könne aber<br />

auch unterschritten werden. Eine solche Interpretation würde die Verordnung gesetzwidrig machen,<br />

da das WRG den Verordnungsgeber nicht zu einem Unterschreiten des Standes der Technik<br />

ermächtigt.<br />

VwGH 25.5.1993, 91/07/0164<br />

Gilt sinngemäß auch für ähnliche Bestimmungen in anderen Abwasseremissionsverordnungen<br />

(AEVn)<br />

2. Wie aus der Verwendung der Worte „sollen" <strong>und</strong> „gr<strong>und</strong>sätzlich" in § 3 Abs 1 AAEV hervorgeht,<br />

handelt es sich um eine generelle Richtlinie, die keinen zwingenden Charakter hat. Das Postulat, in<br />

zusammenhängenden Siedlungsgebieten sollten Abwässer gr<strong>und</strong>sätzlich in Kanalisationsanlagen<br />

gesammelt <strong>und</strong> in zentralen Kläranlagen gereinigt werden, bietet daher für sich allein keine<br />

Handhabe, die wr Bewilligung für eine Einzelabwasseranlage zu versagen.<br />

VwGH 22.2.1994, 93/07/0131; 18.3.1994, 93/07/0132, 0133<br />

Gilt sinngemäß auch für ähnliche Bestimmungen in anderen AEVn<br />

3. Die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet<br />

iSd § 3 Abs 1 AAEV liegt vor allem dann im öffentlichen Interesse, wenn die derzeitige Entwässerung<br />

über Senkgruben mit Überlauf erfolgt, was nicht dem Stand der Technik entspricht.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0062<br />

4. Die wr Bewilligung für eine Abwasserentsorgungsanlage einer im Pflichtanschlussbereich einer<br />

öffentlichen Kanalisationsanlage gelegenen Liegenschaft darf weder unter Berufung auf die<br />

bestehende Anschlusspflicht an die Gemeindekanalisationsanlage noch unter Berufung auf die<br />

Bestimmung des § 3 Abs 1 AAEV rechtens allein versagt werden, solange nicht feststeht, dass bei<br />

ordnungsgemäßer Funktion der geplanten Abwasserbeseitigungsanlage eine Gewässerbeeinträchtigung<br />

zu erwarten wäre.<br />

VwGH 11.7.1996, 94/07/0001 (Hinweis auf VwGH 22.2.1994, 93/07/0131)<br />

5. Die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage der Regelungen der §§ 2 <strong>und</strong> 3 AAEV könnte in Ansehung der<br />

Verordnungsermächtigung des § 33b Abs 3 prüfungsbedürftig erscheinen.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190 = RdU 81/1998<br />

Den §§ 2 <strong>und</strong> 3 AAEV kommt normative Wirkung nicht zu; sie geben vielmehr allgemeine<br />

Hinweise auf wasserwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>sätze, deren Anwendung im Einzelfall nicht allein<br />

mit Berufung auf die AAEV begründet werden kann (Richtliniencharakter); der VwGH hat an<br />

obige Aussage keine weiteren Konsequenzen geknüpft<br />

6. Die AAEV ist keine Ausführungsverordnung zur Bestimmung des § 12a WRG, nach deren<br />

Anordnung allein die Frage beantwortet werden muss, was Stand der Technik ist. Die in den<br />

Regelungen etwa des § 3 AAEV beschriebenen technischen Verfahrensweisen werden im Zweifel als<br />

solche gelten können, die der Vorschrift des § 12a WRG gerecht werden; das bedeutet aber nicht,<br />

dass andere, von den in der AAEV vorgesehenen technischen Lösungen abweichend gestaltete<br />

technische Verfahren die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a WRG nicht ebenso erfüllen können.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190<br />

Die Regelungen auf dem Abwassersektor (§ 33b WRG; Abwasseremissions-Verordnungen)<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich als lex specialis zu § 12a WRG anzusehen. Der Stand der Technik auf dem<br />

Abwassersektor wird dabei nicht anlagenorientiert <strong>und</strong> unmittelbar festgelegt, sondern ziel-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 134 von 390

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