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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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22. Für die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 kommt es nicht auf den schon erfolgten Eintritt einer<br />

Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung, sondern nur darauf an, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit<br />

nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist.<br />

VwGH 23.5.1995, 91/07/0120 = RdU 49/1997 (Hinweis auf VwGH 2.6.1992, 90/07/0094);<br />

21.9.1995, 93/07/0005<br />

23. Auf § 138 Abs 1 lit a gestützte Aufträge dürfen ausschließlich die Entfernung der konsenslosen<br />

Neuerung, nicht aber die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten.<br />

Aufträge „zur ordnungsgemäßen Verbringung der Schlackenschicht" <strong>und</strong> „zur Entsorgung des<br />

abzusaugenden Wassers" stellen unmittelbar Teile der aufgetragenen Entfernungsmaßnahmen dar<br />

<strong>und</strong> sind somit durchaus noch durch die in § 138 Abs 1 lit a enthaltene Ermächtigung zur Erteilung<br />

wasserpolizeilicher Aufträge gedeckt.<br />

VwGH 23.5.1995, 91/07/0120 = RdU 49/1997 (Hinweis auf VwGH 20.4.1993, 91/07/0044)<br />

24. Die Rechtmäßigkeit eines nach § 138 Abs 1 lit a ergangenen wasserpolizeilichen Auftrages hängt<br />

nicht davon ab, ob dem Adressaten dieses Auftrages am Erkennen der Konsenswidrigkeit des zur<br />

Beseitigung aufgetragenen Zustandes ein Verschulden trifft.<br />

VwGH 27.6.1995, 92/07/0208 = RdU 105/1996 (Hinweis auf die bei Raschauer, Rz 6 zu § 138<br />

zit Rsp)<br />

25. Für die Frage der Angemessenheit der Erfüllungsfrist (für das Verschließen des Ablaufes einer<br />

bewilligungslosen Abwasseranlage) ist nicht von Bedeutung, ob innerhalb der eingeräumten Frist<br />

auch die Herstellung einer neuen Abwasserbeseitigungsanlage möglich ist, da Gegenstand des<br />

Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a nicht ein Auftrag zur Herstellung einer ordnungsgemäßen neuen<br />

Abwasserbeseitigungsanlage ist <strong>und</strong> für die Beseitigung der anfallenden Abwässer andere<br />

Möglichkeiten bestehen, wie etwa ein entsprechend häufiges Entleeren bzw Entleerenlassen der<br />

abgedichteten bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0044<br />

26. Das Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a ist - wenn auch allenfalls ausgelöst durch das Verlangen<br />

eines Betroffenen - von Amts wegen durchzuführen. Die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen<br />

Auftrages setzt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraus, in dem mängelfrei<br />

das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird, die von Amts<br />

wegen zu erheben sind.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0084 = RdU 115/1996 (Hinweis auf VwGH 18.9.1984, 83/07/0244,<br />

0245, sowie die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens 4 , S 300 ff zit<br />

Rsp); 14.12.1995, 93/07/0147; 25.7.2002, 98/07/0095 (bzgl der Tatbestandsvoraussetzungen<br />

eigenmächtig vorgenommene Neuerung einerseits <strong>und</strong> Erforderlichkeit der Beseitigung im<br />

öffentlichen Interesse oder wegen des Verlangens eines Betroffenen andererseits; Hinweis<br />

auf VwGH 14.12.1995, 93/07/0147, 11.3.1999, 97/07/0123, 17.5.2001, 2001/07/0034);<br />

27.5.2003, 2002/07/0090; stRsp<br />

27. Die Restitutionspflicht nach § 138 Abs 1 lit a wird durch einen Auftrag zur Wiederherstellung einer<br />

- bewilligungsfreien - Überfurt nach Maßgabe ihres ursprünglich bestandenen Zustandes nicht<br />

überschritten.<br />

VwGH 25.1.1996, 93/07/0074 = RdU 103/1998<br />

28. Die von der Behörde als Gr<strong>und</strong>lage eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 herangezogene<br />

Bewilligungspflicht ist im Lichte der Tatbestandsvoraussetzungen des jeweils herangezogenen<br />

Bewilligungstatbestands konkret zu prüfen; dabei sind solche Sachverhaltsfeststellungen<br />

zu treffen, die eine Kontrolle der rechtlichen Beurteilung über die Bewilligungspflicht des auftragsggstn<br />

Sachverhaltes ermöglichen.<br />

VwGH 28.3.1996, 95/07/0171 (bezogen auf § 41 Abs 1 bzw Abs 2;.Hinweis auf VwGH<br />

2.6.1992, 89/07/0057, 20.7.1995, 94/07/0184); 21.3.2002, 2000/07/0056<br />

29. Die Behörde hat § 138 Abs 1 lit a verfassungswidrig dahin verstanden, dass sie den Auftrag (an<br />

den Rechtsnachfolger im Gr<strong>und</strong>eigentum) ohne Prüfung seiner wirtschaftlichen Zumutbarkeit <strong>und</strong><br />

Adäquanz im Hinblick auf die vom öffentlichen Interesse zweifellos geforderte Beseitigung des<br />

konsenslosen Zustandes (Ablagerung von Abfällen) erteilte.<br />

VfGH 11.6.1996, B 124/95 = RdU 4/1997<br />

Bezieht sich auf § 138 Abs 4 zur subsidiären Haftung des Gr<strong>und</strong>eigentümers; vgl VfGH<br />

14.10.1993, B 1633/92 = RdU 6/1994 bei Abs 4<br />

30. Eines Vorgehens nach § 138 bedarf es nicht mehr, wenn ein entsprechender Exekutionstitel<br />

bereits durch rechtskräftige <strong>und</strong> vollstreckbare Auflagen im Bewilligungsbescheid geschaffen wurde.<br />

Liegt ein solcher vollstreckbarer Exekutionstitel nicht vor, stellt das Abweichen vom Bewilligungsbescheid,<br />

insb die Konsensüberschreitung, eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung iSd § 138<br />

Abs 1 lit a dar.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0105 (Hinweis auf VwGH 15.2.1983, 82/07/0161, Slg 10.973/A,<br />

22.10.1985, 85/07/0156)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 350 von 390

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