07.01.2015 Aufrufe

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

281<br />

ist der in diesen Auflagen getroffene Hinweis auf die Möglichkeit der Entfernung von (der Erhaltung<br />

hinderlichen) Stauvorrichtungen der Auferlegung einer Verpflichtung gleichzuhalten. Nach der Rsp<br />

des VwGH ist es jedoch unzulässig, in einem Bescheid, mit dem jemand eine wr Bewilligung erteilt<br />

wird, zugleich eine Verpflichtung einer anderen Person zu begründen.<br />

VwGH 11.12.2003, 2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller,<br />

zu § 105 E 3 zit Rsp)<br />

95. Es ist davon auszugehen, dass eine spätere rechtskräftige wr Bewilligung (zur Verrieselung von<br />

Grauwässern nach UV-Bestrahlung) zum Einen die frühere wr Bewilligung (zur Versickerung von<br />

Abwässern nach Ozonierung) – sollte diese nicht bereits nach § 27 Abs 1 lit f erloschen sein - nach<br />

der Regel „lex posterior derogat legi priori“ materiell derogiert hat <strong>und</strong> dass zum Anderen auch der<br />

wasserpolizeiliche Auftrag (zur Einstellung der Versickerung ohne Ozonbehandlung) mit dem Tag der<br />

Erlassung des (späteren) rechtskräftigen (Bewilligungs-)Bescheides seine Rechtswirksamkeit verloren<br />

hat.<br />

VwGH 11.12.2003, 2002/07/0158 (Hinweis auf VwGH 31.1.1989, 87/07/0040)<br />

96. Es kann als allgemein anerkannter Rechtsgr<strong>und</strong>satz gelten, dass aus einer unter Missachtung der<br />

Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen.<br />

Wäre nun zB. ein Teich ohne wr Bewilligung errichtet worden <strong>und</strong> wäre es nicht möglich, unter<br />

Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob dadurch bestehende Rechte<br />

verletzt wurden, dann hätte dies zur Folge, dass die WRbeh für einen rechtswidrig geschaffenen Teich<br />

keine Bewilligung erteilen dürfte.<br />

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 (Hinweis auf VwGH 6.8.1998, 97/07/0080, <strong>und</strong> 21.12.1995,<br />

95/07/0035, VwSlg 14.378/A)<br />

97. Der bloße Hinweis darauf, das hydrologische Gutachten sei „schlüssig <strong>und</strong> nachvollziehbar",<br />

genügt den Anforderungen einer schlüssigen <strong>und</strong> nachvollziehbaren Beweiswürdigung nicht, zumal<br />

die gegenteilige Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht von vornherein<br />

als unschlüssig zu erkennen ist.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0023<br />

98. Eine Überantwortung der Beweiswürdigung an den Amtssachverständigen wäre rechtswidrig, da<br />

ein Sachverständiger nicht dazu befugt ist, Rechtsfragen zu lösen oder eine Beweiswürdigung<br />

vorzunehmen. Ebenso kann die Inkorporation der Verhandlungsschriften als Bescheidbestandteile<br />

eine von der Behörde darzulegende Beweiswürdigung nicht ersetzen.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0023 (Hinweis auf VwGH 17.12.1993, 93/15/0094, <strong>und</strong> 25.6.1992,<br />

91/09/0231)<br />

99. Im wr Verfahren ist es nicht relevant, ob die Antragstellerin (schon) im Besitz einer (allenfalls<br />

erforderlichen) Genehmigung gem § 108a KFG bzw. § 4a Abs 6 FSG ist.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131<br />

100. Ansprüche, die im öffentlichen Recht ihre Gr<strong>und</strong>lage haben, wie etwa eine behördlich verliehene<br />

Bewilligung (Wasserrechtsbewilligung), stellen kein unter dem Eigentumsschutz stehendes<br />

Vermögensrecht dar (vgl. VfSlg 15112/1998 <strong>und</strong> die dort angeführte Vorjudikatur).<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249<br />

VfSlg 15112/1998 bezog sich auf die Frage nachbarlicher Abwehrrechte einer Schweinemastanstalt<br />

gegen heranrückende Wohnbebauung. Nach EGMR 25.11.1993, A Nr. 279-B,<br />

berühren Einwendungen eines Brunnenbesitzers gegen ein Deponievorhaben wegen<br />

befürchteter Beeinträchtigung seines Brunnens ein „civil right" iSd Art 6 EMRK. Aus VwGH<br />

29.4.1980, 2184/78; 10.2.1981, 07/0010/81; 22.1.1985, 82/07/0093, OGH SZ 50/18, <strong>und</strong><br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248; 21.3.2002, 2001/07/0169. ergibt sich, dass Wasserbenutzungsrechte<br />

originär durch behördliche Verleihung entstehen, womit sie nach §§ 292,<br />

293 ABGB als – vermögenswerte <strong>und</strong> damit wohl auch eigentumsfähige – Sachen angesehen<br />

werden können. Damit hätten sie “civil rights”-Charakter, wenngleich sie nicht der speziellen<br />

Ausformung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse nach § 364 Abs 2 ABGB teilhaftig werden<br />

können (vgl VfGH).<br />

101. Eine wr Bewilligung ist eine Bewilligung, von der der Berechtigte Gebrauch machen kann, aber<br />

nicht Gebrauch machen muss. Einer Vollstreckung ist eine derartige Bewilligung niemals fähig.<br />

Inbegriff einer Bewilligung (auch einer wr) ist es, dass dem Bewilligungsinhaber die Entscheidung<br />

darüber zukommt, ob er von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht oder nicht. Mit diesem<br />

Verständnis ist ein Auftrag an den Inhaber einer (wr) Bewilligung, eben diese Bewilligung auszuüben,<br />

unvereinbar.<br />

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0097( Hinweis auf VwGH 9.10.1984, 82/07/0211, <strong>und</strong> 28.4. 1966,<br />

652/1965, VwSlg. 6912 A/1966)<br />

Abs 2<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 281 von 390

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!