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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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unvorhersehbar, sondern bei entsprechendem Zeit- <strong>und</strong> Arbeitsdruck nach durchschnittlichem Kalkül<br />

menschlicher Fehlerhaftigkeit fallweise nachgeradezu zu erwarten ist.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0075<br />

22. Ob der <strong>und</strong>ichte Öltank von der Montagefirma an die werkbestellende GesmbH iS zivilrechtlicher<br />

Vorschriften bereits übergeben war, ist für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der<br />

Organe der Montagefirma nicht entscheidungswesentlich. Durch die von ihr vorgenommene<br />

betriebsfertige mangelhafte Installierung des Dieselöltanks ohne wr Bewilligung auf unbefestigtem<br />

Boden wurde von der Montagefirma eine Maßnahme gesetzt, bei der eine Einwirkung auf Gewässer<br />

zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.<br />

VwGH 12.12.1996, 95/07/0218 = RdU 67/1997 (Hinweis auf VwGH 29.10.1991, 90/07/0159)<br />

23. Das Tatbild der fehlenden wr Bewilligung gem § 32 unterscheidet sich von dem des § 31 insb<br />

dadurch, dass im ersteren Fall ein konkret wirksamer <strong>und</strong> beabsichtigter Angriff auf die bisherige<br />

Beschaffenheit von Wasser vorliegen muss, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt,<br />

während sich im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen in erster Linie<br />

auf Anlagen <strong>und</strong> Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht<br />

vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.<br />

VwGH 23.4.1998, 96/07/0227 (Hinweis auf VwGH 29.10.1991, 90/07/0159); stRsp<br />

24. Die Unterschreitung der bescheidgemäß festgesetzten Abbausohle einer Kiesgewinnung stellt ein<br />

Dauerdelikt dar, welches so lange andauert, als nicht eine entsprechende Aufhöhung vorgenommen<br />

wurde. dass im - spruchgemäß angeführten - Tatzeitraum keine Abbauvorgänge stattgef<strong>und</strong>en haben,<br />

ist daher rechtlich irrelevant.<br />

VwGH 6.8.1998, 98/07/0088<br />

25. Ausschlaggebend für die Strafbarkeit eines Verhaltens gem § 32 <strong>und</strong> § 137 ist das Vorliegen einer<br />

verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu<br />

gewärtigenden Einwirkung bzw Verunreinigung.<br />

VwGH 23.11.2000, 98/07/0173 (Hinweis auf VwGH 27.3.1990, 89/07/0051, mwN)<br />

26. Die Kenntnis um die Sensibilität des Gebietes hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Quellwassers<br />

durch Ausbringen von Jauche ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu berücksichtigen.<br />

Der subjektive Maßstab zur Beurteilung des Verschuldens bei Kenntnis liegt über jenem eines<br />

ordentlichen Durchschnittsmenschen. Die besondere Kenntnis um Sensibilität des Gebietes<br />

verpflichtet zu näheren Erk<strong>und</strong>ungen über eine allfällige aus der Aufbringung von Jauche<br />

resultierenden Beeinträchtigung der Quelle.<br />

VwGH 23.11.2000, 98/07/0173<br />

27. Das bloße Ansuchen um wr Bewilligung bewirkt noch nicht die Herbeiführung eines konsensgemäßen<br />

Zustandes.<br />

VwGH 22.3.2001, 2000/07/0046 = RdU-LSK 2002/15<br />

28. Eine außerhalb des § 9 VStG liegende betriebsinterne Aufgabenverteilung kann den<br />

verantwortlichen Beauftragten nicht von seiner Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG befreien.<br />

VwGH 26.4.2001, 2000/07/0039<br />

30. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein <strong>und</strong> beide<br />

gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die<br />

Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht.<br />

VwGH 23.5.2002, 2001/07/0182 (bzgl. § 7 SchifffahrtsG <strong>und</strong> § 31 WRG; Hinweis auf die bei<br />

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II², 422 f, zit Rsp)<br />

31. Nach der Rsp des VwGH handelt es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 32 iVm § 137 um<br />

ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das<br />

Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der<br />

Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Hiebei hat der Beschuldigte<br />

initiativ durch Beibringung von Bescheinigungsmitteln bzw durch die Stellung von entsprechenden<br />

Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insb, dass er solche Maßnahmen<br />

getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Gr<strong>und</strong> die Einhaltung der gesetzlichen<br />

Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein<br />

Wissen <strong>und</strong> ohne seinen Willen begangen wurden.<br />

VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169 = RdU-LSK 2004/6 (Hinweis auf VwGH 27.2.1995,<br />

90/10/0078, <strong>und</strong> 25.5.2000, 99/07/0003, mwN); 25.3.2004, 2001/07/0135 (Hinweis auf die bei<br />

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² S 78 unter E 123 zu § 5 VStG zit Rsp)<br />

32. Ist jemand dem an ihn ergangenen rechtskräftigen Entfernungsauftrag nicht nachgekommen, dann<br />

geht die Frage, ob er die Ablagerungen verursacht hat <strong>und</strong> ob sie ihm zuzurechnen sind, ins Leere.<br />

Wer Adressat <strong>und</strong> Verpflichteter dieses wasserpolizeilichen Auftrages war, hatte ihn zu erfüllen.<br />

VwGH 29.1.2004, 2003/07/0122; 29.1.2004, 2003/07/0123<br />

33. Gemeinden sind, sofern sie im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden (vgl. dazu<br />

Art 116 Abs 2 B-VG), nicht anders als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, die<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 321 von 390

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