Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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unvorhersehbar, sondern bei entsprechendem Zeit- <strong>und</strong> Arbeitsdruck nach durchschnittlichem Kalkül<br />
menschlicher Fehlerhaftigkeit fallweise nachgeradezu zu erwarten ist.<br />
VwGH 29.6.1995, 93/07/0075<br />
22. Ob der <strong>und</strong>ichte Öltank von der Montagefirma an die werkbestellende GesmbH iS zivilrechtlicher<br />
Vorschriften bereits übergeben war, ist für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der<br />
Organe der Montagefirma nicht entscheidungswesentlich. Durch die von ihr vorgenommene<br />
betriebsfertige mangelhafte Installierung des Dieselöltanks ohne wr Bewilligung auf unbefestigtem<br />
Boden wurde von der Montagefirma eine Maßnahme gesetzt, bei der eine Einwirkung auf Gewässer<br />
zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.<br />
VwGH 12.12.1996, 95/07/0218 = RdU 67/1997 (Hinweis auf VwGH 29.10.1991, 90/07/0159)<br />
23. Das Tatbild der fehlenden wr Bewilligung gem § 32 unterscheidet sich von dem des § 31 insb<br />
dadurch, dass im ersteren Fall ein konkret wirksamer <strong>und</strong> beabsichtigter Angriff auf die bisherige<br />
Beschaffenheit von Wasser vorliegen muss, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt,<br />
während sich im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen in erster Linie<br />
auf Anlagen <strong>und</strong> Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht<br />
vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.<br />
VwGH 23.4.1998, 96/07/0227 (Hinweis auf VwGH 29.10.1991, 90/07/0159); stRsp<br />
24. Die Unterschreitung der bescheidgemäß festgesetzten Abbausohle einer Kiesgewinnung stellt ein<br />
Dauerdelikt dar, welches so lange andauert, als nicht eine entsprechende Aufhöhung vorgenommen<br />
wurde. dass im - spruchgemäß angeführten - Tatzeitraum keine Abbauvorgänge stattgef<strong>und</strong>en haben,<br />
ist daher rechtlich irrelevant.<br />
VwGH 6.8.1998, 98/07/0088<br />
25. Ausschlaggebend für die Strafbarkeit eines Verhaltens gem § 32 <strong>und</strong> § 137 ist das Vorliegen einer<br />
verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu<br />
gewärtigenden Einwirkung bzw Verunreinigung.<br />
VwGH 23.11.2000, 98/07/0173 (Hinweis auf VwGH 27.3.1990, 89/07/0051, mwN)<br />
26. Die Kenntnis um die Sensibilität des Gebietes hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Quellwassers<br />
durch Ausbringen von Jauche ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu berücksichtigen.<br />
Der subjektive Maßstab zur Beurteilung des Verschuldens bei Kenntnis liegt über jenem eines<br />
ordentlichen Durchschnittsmenschen. Die besondere Kenntnis um Sensibilität des Gebietes<br />
verpflichtet zu näheren Erk<strong>und</strong>ungen über eine allfällige aus der Aufbringung von Jauche<br />
resultierenden Beeinträchtigung der Quelle.<br />
VwGH 23.11.2000, 98/07/0173<br />
27. Das bloße Ansuchen um wr Bewilligung bewirkt noch nicht die Herbeiführung eines konsensgemäßen<br />
Zustandes.<br />
VwGH 22.3.2001, 2000/07/0046 = RdU-LSK 2002/15<br />
28. Eine außerhalb des § 9 VStG liegende betriebsinterne Aufgabenverteilung kann den<br />
verantwortlichen Beauftragten nicht von seiner Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG befreien.<br />
VwGH 26.4.2001, 2000/07/0039<br />
30. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein <strong>und</strong> beide<br />
gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die<br />
Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht.<br />
VwGH 23.5.2002, 2001/07/0182 (bzgl. § 7 SchifffahrtsG <strong>und</strong> § 31 WRG; Hinweis auf die bei<br />
Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II², 422 f, zit Rsp)<br />
31. Nach der Rsp des VwGH handelt es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 32 iVm § 137 um<br />
ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das<br />
Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der<br />
Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Hiebei hat der Beschuldigte<br />
initiativ durch Beibringung von Bescheinigungsmitteln bzw durch die Stellung von entsprechenden<br />
Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insb, dass er solche Maßnahmen<br />
getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Gr<strong>und</strong> die Einhaltung der gesetzlichen<br />
Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein<br />
Wissen <strong>und</strong> ohne seinen Willen begangen wurden.<br />
VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169 = RdU-LSK 2004/6 (Hinweis auf VwGH 27.2.1995,<br />
90/10/0078, <strong>und</strong> 25.5.2000, 99/07/0003, mwN); 25.3.2004, 2001/07/0135 (Hinweis auf die bei<br />
Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² S 78 unter E 123 zu § 5 VStG zit Rsp)<br />
32. Ist jemand dem an ihn ergangenen rechtskräftigen Entfernungsauftrag nicht nachgekommen, dann<br />
geht die Frage, ob er die Ablagerungen verursacht hat <strong>und</strong> ob sie ihm zuzurechnen sind, ins Leere.<br />
Wer Adressat <strong>und</strong> Verpflichteter dieses wasserpolizeilichen Auftrages war, hatte ihn zu erfüllen.<br />
VwGH 29.1.2004, 2003/07/0122; 29.1.2004, 2003/07/0123<br />
33. Gemeinden sind, sofern sie im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden (vgl. dazu<br />
Art 116 Abs 2 B-VG), nicht anders als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, die<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 321 von 390