Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Parteien auf Dauer gewährleistet werden. Ob die Behörde dies bei der Festsetzung der Höhe bedacht<br />
hat, bedarf einer näheren, für die Parteien nachvollziehbaren Begründung.<br />
VwGH 19.3.1998, 96/07/0210<br />
Gilt wohl nur insoweit, als es um Maßnahmen zum Schutz bestimmter Rechte geht<br />
13. Dass eine Deponie dem Regime des § 31b unterliegt <strong>und</strong> damit rechtlich nicht mehr als Wasserbenutzungsanlage<br />
zu beurteilen ist, ist für den Bestand der Erhaltungspflicht für ihre Anlagenteile<br />
bedeutungslos, weil sich aus § 50 Abs 6 ergibt, dass die in § 50 Abs 1 statuierte Erhaltungspflicht für<br />
alle im WRG geregelten Anlagen sinngemäß in gleicher Weise gilt.<br />
VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 = RdU 170/1999<br />
14. Fordert § 12 Abs 1 für die Bestimmung von Maß <strong>und</strong> Art einer zu bewilligenden Wasserbenutzung,<br />
dass „bestehende Rechte nicht verletzt werden", <strong>und</strong> heißt es dem gegenüber in § 31b Abs 2, dass<br />
die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn ua „eine Beeinträchtigung fremder Rechte (§ 12 Abs 2)<br />
nicht zu erwarten ist", dann gebietet der Wortlaut des § 31b Abs 2 die Übernahme der zu § 12 Abs 1<br />
ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rsp zum maßgeblichen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung auf die Bestimmung des § 31b Abs 2 umso<br />
mehr, als die in der letztgenannten, zeitlich jüngeren Gesetzesstelle gewählte Formulierung der<br />
Bedingung einer Abweisung eines Antrages aus dem Gr<strong>und</strong>e einer Verletzung fremder Rechte<br />
augenscheinlich die in der Rsp des VwGH zu § 12 Abs 1 häufig gebrauchte Diktion aufgegriffen hat.<br />
Für eine Unterschiedlichkeit in der Beurteilung des zu einer Abweisung des Ansuchens führenden<br />
Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung im Fall der<br />
Bewilligung einer Wasserbenutzung einerseits <strong>und</strong> der Ablagerung von Abfällen andererseits ist auch<br />
ein sachlicher Gr<strong>und</strong> nicht zu erkennen.<br />
VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000<br />
15. Betrachtet man die in § 31b Abs 2 normierten Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtmäßigkeit<br />
einer Bewilligung der Ablagerung von Abfällen nach dem ersten Satz dieses Paragraphen im Licht<br />
einer Zuordnung dieser Tatbestandsvoraussetzungen zu solchen, auf deren Erfüllung eine Partei des<br />
wr Verfahren zu dringen berechtigt ist, <strong>und</strong> zu solchen, deren Verwirklichung der Einflusssphäre von<br />
Parteien entzogen ist, zeigt sich Folgendes:<br />
Die Erteilung einer wr Bewilligung für die Ablagerung von Abfällen ist nach der zit Gesetzesstelle<br />
daran geknüpft, dass<br />
• die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers vorgesehenen Maßnahmen<br />
dem Stand der Technik entsprechen,<br />
• eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105) nicht zu erwarten ist,<br />
• eine unzulässige Beeinträchtigung fremder Rechte (§ 12 Abs 2) nicht zu erwarten ist <strong>und</strong><br />
• die Überwachung <strong>und</strong> Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung<br />
sichergestellt erscheint.<br />
Dass die Partei eines wr Bewilligungsverfahrens auf die Erfüllung der dritten Tatbestandsvoraussetzung<br />
in Bezug auf ihre Rechte zu dringen befugt ist, ist ebenso offensichtlich wie das Fehlen einer<br />
über die Verfolgung subjektiver Rechte hinausgehenden Parteienbefugnis für die zweite dieser<br />
Tatbestandsvoraussetzungen.<br />
Auch die erste der genannten Tatbestandsvoraussetzungen besteht mit dem darin verankerten Schutz<br />
des in § 105 Abs 1 lit e formulierten öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung einer nachteiligen<br />
Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers (vgl § 30) gr<strong>und</strong>sätzlich nur in einer Hervorhebung<br />
jenes öffentlichen Interesses, das es in der Bewilligung einer Ablagerung von Abfällen in besonderer<br />
Weise zu wahren gilt. Dass das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer zentrales<br />
Schutzanliegen in der Entscheidung über eine nach § 31b Abs 1 zu erteilende wr Bewilligung zu sein<br />
hat, ergibt sich nicht nur aus der ausdrücklichen Formulierung der ersten Tatbestandsvoraussetzung<br />
in § 31b Abs 2, sondern wird aus dem Wesen einer solchen Anlage <strong>und</strong> dem mit ihr verb<strong>und</strong>enen<br />
Gefahrenpotential ebenso unmittelbar einsichtig wie aus der Normierung eines solchen Bewilligungstatbestandes<br />
im WRG überhaupt <strong>und</strong> aus der systematischen Stellung der Bestimmung des § 31b im<br />
dritten Abschnitt dieses Gesetzes, der von der Reinhaltung <strong>und</strong> dem Schutz der Gewässer handelt.<br />
Dass es dem Gesetzgeber der WRG-Nov 1990 ein Anliegen war, zur Vermeidung von dem<br />
Gewässerschutz nachteiligen Rechtsfolgen die Ablagerung von Abfällen als „Vorsorgetatbestand" zu<br />
konstruieren <strong>und</strong> aus dem Regelungsregime der „Einwirkungstatbestände" herauszunehmen, wird<br />
vom VwGH nicht verkannt <strong>und</strong> sollte auch im vielfach kritisierten Erkenntnis des Gerichtshofes vom<br />
26.4.1995, Slg NF 14.247/A, (vgl etwa Oberleitner, Abfalldeponien <strong>und</strong> Wasserbenutzung in ecolex<br />
1996, 422 ff) nicht mit der im Schrifttum besorgten Auswirkung einer Missachtung der geschaffenen<br />
Sonderregelungen bezweifelt werden.<br />
Der unmittelbar einsichtige <strong>und</strong> offenk<strong>und</strong>ig zentrale Gesetzeszweck der Bestimmung des § 31b ist<br />
darin zu sehen, die Ablagerung von Abfällen nur in einer solchen Weise zuzulassen, mit der verhindert<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 113 von 390