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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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233<br />

Die Bezugnahme auf die „projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung<br />

verliehenen Rechtes" in der Rsp bedeutet nicht, dass Parteistellung nicht besteht, wenn durch<br />

Auflagen im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von Rechten verhindert werden kann. Eine<br />

solche Auffassung verbietet sich schon deshalb, weil damit den Inhabern von Rechten iSd § 12 Abs 2<br />

unmöglich gemacht würde, die Einhaltung dieser Auflagen geltend zu machen.<br />

Parteistellung besteht demnach immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass vom zur Bewilligung<br />

eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung <strong>und</strong> Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen<br />

Beeinträchtigungen von Rechten iSd § 12 Abs 2 ausgingen.<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/07/0104 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072, VwSlgNF<br />

14.756 A)<br />

53. Durch die Aufhebung eines wr Bewilligungsbescheides mangels Vorliegens einer Bewilligungspflicht<br />

können die potenziellen Gegner <strong>und</strong> Parteien des Verwaltungsverfahrens in keinem Recht<br />

verletzt sein, weil in wr geschützte Rechte durch eine der Rechtsordnung nicht mehr angehörende wr<br />

Bewilligung nicht mehr eingegriffen werden kann.<br />

VwGH 18.11.2004, 2004/07/0160 (Hinweis auf VwGH 13.12.1983, 83/07/0271)<br />

54. Zwischen der Frage, ob der Bewilligungswerber ein landwirtschaftliches Nebengewerbe betreibe<br />

oder nicht, <strong>und</strong> den wr geschützten Rechten Dritter ist kein Zusammenhang zu ersehen.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0182<br />

- lit a<br />

1. Nicht jeder, der bei der WRbeh einen Antrag stellt, ist Antragsteller <strong>und</strong> damit Partei iSd § 102<br />

Abs 1 lit a, sondern nur der, der einen im WRG vorgesehenen Antrag stellt.<br />

VwGH 7.6.1968, 223/68<br />

2. Antragslegitimiert ist nur derjenige, der einer wr Bewilligung zur Errichtung <strong>und</strong> zum Betrieb einer<br />

Anlage bedarf.<br />

VfGH 27.9.1968, 5771<br />

VwGH 20.12.1968, 1717/68<br />

3. Fehlt den Beschwerdeführern die Rechtsstellung als Betroffene nach § 138 Abs 6, dann berührt<br />

dies nicht ihre durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach § 102 Abs 1 lit a<br />

erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung ihres Begehrens, welches diesfalls ab<strong>und</strong><br />

nicht zurückzuweisen wäre.<br />

VwGH 19.9.1996, 94/07/0031<br />

4. Rechtsträger von Regulierungsunternehmen an allen Gewässern kann vom WRG her jedermann<br />

sein.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0080<br />

5. Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung ist an das<br />

Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft nicht zwingend<br />

geb<strong>und</strong>en.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0103 (Hinweis auf VwGH 11.3.1999, 97/07/0123, 29.6.1995,<br />

92/07/0187, sowie 23.11.2000, 2000/07/0243); stRsp<br />

- lit b<br />

~ Parteistellung - Voraussetzungen<br />

1. Betroffener oder Nachbar ist derjenige, auf dessen Eigentum durch das Vorhaben infolge eines<br />

räumlichen Naheverhältnisses nachteilige Einwirkungen zu erwarten sind. Ob diese Voraussetzung<br />

gegeben ist, ist im Ermittlungsverfahren festzustellen.<br />

Für die Rechtsstellung als Nachbar ist es ausreichend, dass mit solchen Auswirkungen gerechnet<br />

werden muss; dass sie tatsächlich eintreten werden, ist nicht erforderlich. Ob eine Beeinträchtigung<br />

tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft.<br />

VwGH 21.5.1902, Slg 1075; 8.1.1903, Slg 1450; 28.6.1974, 100/74; 13.9.1974, 1050/73;<br />

28.4.1981, 07/1199/80; 2.6.1992, 89/07/0088; 21.6.1994, 90/07/0103; 24.10.1995,<br />

95/07/0078; 28.2.1996, 95/07/0139; 12.12.2002, 2002/07/0123 (Hinweis auf die bei<br />

Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, 523, zit Rsp); 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK<br />

2004/2; stRsp<br />

2. Die Parteistellung wird nur durch ein im Bereiche der österreichischen Rechtsordnung gelegenes<br />

Eigentum begründet. Der Schutz ausländischen Eigentums ist nur nach Maßgabe bestehender<br />

Staatsverträge möglich.<br />

VwGH 1.3.1913, Slg 9456<br />

3. Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b wird nur durch Geltendmachung eigener Rechte begründet;<br />

fremde Rechte können im wr Bewilligungsverfahren nur von der Behörde wahrgenommen werden.<br />

VwGH 8.1.1915, Slg 10.689; 26.3.1985, 84/07/0349; 29.10.1985, 85/07/0160; 21.2.1995,<br />

93/07/0087; 20.7.1995, 93/07/0043; 14.5.1997, 97/07/0009<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 233 von 390

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