Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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8. Der Wiederbeschaffungswert kann nicht gefordert werden.<br />
VwGH 6.5.1965, 1946/64<br />
OGH 28.4.1961, 2 Ob 178/61<br />
9. Volle Genugtuung iSd § 1329 ABGB umfasst nicht den Ersatz für immateriellen Schaden; letzterer<br />
gebührt nur dann, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.<br />
OGH 22.11.1961, 1 Ob 466/61<br />
10. Ein Anspruch auf Ersatz für Wirtschaftserschwernisse - ohne Entziehung eines subjektiven Rechts<br />
- besteht nicht.<br />
OGH 19.9.1962, 5 Ob 241/62<br />
11. Befindet sich auf einer enteigneten Liegenschaft ein dem Enteigneten gehörendes gewerbliches<br />
Unternehmen, so muss der Enteignete in die Lage versetzt werden, mit dem Entschädigungsbetrag<br />
ein gleichwertiges Betriebsobjekt zu erwerben oder an anderer Stelle zu errichten. Auf die durch<br />
Abnützung oder Alter verursachten Werteinbußen des Objektes ist aber Bedacht zu nehmen.<br />
VwGH 16.5.1969, 1161, 1162/68 (Slg 7566)<br />
OGH 4.1.1963, 6 Ob 286/62; 19.11.1964, 5 Ob 234/64; 20.1.1966, 5 Ob 215/65<br />
12. Der Anspruch auf Entschädigung ist unmittelbare Rechtsfolge des Enteignungsaktes. Die<br />
Errechnung der Entschädigung ist daher auf den Zeitpunkt des endgültigen Enteignungsbescheides<br />
abzustellen; in dem also eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde über Gegenstand<br />
<strong>und</strong> Umfang der Enteignung vorgelegen war.<br />
VwGH 31.1.1963, Slg 5954; 15.10.1964, 703, 743/64; 22.12.1971, 1587/71; 6.7.1978, 827/77;<br />
23.2.1982, 07/3712/80; 1.3.1983, 82/07/0217; 10.5.1983, 82/07/0157; 28.2.1984, 83/07/0332;<br />
11.3.1986, 85/07/0187; stRsp<br />
13. Ein Wasserbenutzungsrecht ist ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut <strong>und</strong> nach der<br />
jeweiligen Nutzung - <strong>und</strong> nicht nach der Ausbauleistung - zu bewerten.<br />
VfGH 27.3.1963, Slg 4415<br />
VwGH 22.10.1963, 2054/61<br />
14. Bei den durch die Enteignung verursachten Nachteilen iSd § 4 EisbEntG 1954 handelt es sich nur<br />
um die unmittelbaren Wirkungen des Enteignungsaktes, nicht aber um Auswirkungen, die sich aus<br />
dem Enteignungsakt nicht unmittelbar ergeben.<br />
VwGH 20.6.1963, Slg 6058<br />
15. Die Entschädigung kann nur entweder nach der bereits bestehenden Möglichkeit einer geänderten<br />
Weiterverwendung des Gr<strong>und</strong>stückes oder nach den Erschwernissen <strong>und</strong> Verlusten für die Weiterverwendung<br />
in der bisherigen Art bemessen werden; dem Enteigneten steht ein Wahlrecht zwischen<br />
diesen beiden Berechnungsmethoden zu.<br />
OGH 3.10.1963, 1 Ob 117/63<br />
16. Der Enteignete kann Entschädigung für Nachteile, die der Bestandnehmer des enteigneten Gutes<br />
erleidet, nur nach Maßgabe des Bestandvertrages begehren.<br />
VwGH 12.12.1963, 487/63<br />
17. Durch die Errichtung einer Hochspannungsleitung wird der Verkehrswert von Gr<strong>und</strong>stücken nicht<br />
unerheblich beeinflusst.<br />
OGH 27.4.1965, 8 Ob 107/65 (Bauland); 3.9.1970, 1 Ob 161/70 (landwirtschaftlich genutztes<br />
Gr<strong>und</strong>stück)<br />
18. Für die Höhe der Entschädigung kommt es auf die Verwendungsmöglichkeit, nicht auf die<br />
konkrete Verwendung der enteigneten Gr<strong>und</strong>stücke an.<br />
OGH 30.8.1966, 7 Ob 222/66<br />
VwGH 28.6.1978, 815/78; stRsp<br />
19. Ist nach einem gültigen Bebauungsplan die Verbauung der enteigneten Liegenschaft nicht<br />
zulässig, dann darf die Entschädigung nicht nach der Qualifikation „Bauland" bemessen werden.<br />
VwGH 20.12.1968, 810/68; 27.2.1970, 1407/69; 19.11.1971, 308/70<br />
OGH 23.11.1966, 7 Ob 106/66<br />
20. Der Vermögensstand des Enteigneten vor <strong>und</strong> nach der Enteignung hat im Endergebnis gleich zu<br />
sein. Der aus einer zwangsweisen Betriebsunterbrechung resultierende Verdienstausfall ist daher<br />
gesondert zu vergüten.<br />
VwGH 16.5.1969, 1161, 1162/68 (Slg 7566); 10.10.1969, 238/69; 28.6.1978, 815/78<br />
21. Die Beeinträchtigung eines Gastgewerbebetriebes <strong>und</strong> die daraus resultierende Wertminderung<br />
der Liegenschaft durch ein die Aussicht verstellendes Bauwerk ist nach dem WRG nicht<br />
entschädigungsfähig.<br />
VwGH 10.10.1969, 1052/69<br />
Kein substanzieller Eingriff<br />
22. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes kommt es nicht auf die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die<br />
Gr<strong>und</strong>steuer an.<br />
VwGH 22.12.1971, 1567/71<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 299 von 390