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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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38<br />

32. Unter einer Nutzungsbefugnis ist die im § 5 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von<br />

Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch<br />

gemacht wird oder nicht. Für die Geltendmachung des Rechts der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2<br />

ist es daher nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis<br />

tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, dass durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht<br />

die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird.<br />

VwGH 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999 (Hinweis auf Krzizek, 72); 28.6.2001,<br />

2000/07/0248 = RdU 2002/39; 8.7.2004, 2003/07/0090; stRsp<br />

33. Mit der Behauptung einer Verschmutzung des Gr<strong>und</strong>wassers wird sowohl eine Beeinträchtigung<br />

der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 tauglich geltend gemacht als auch eine Beeinträchtigung des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentums, weil die Verschmutzung des Gr<strong>und</strong>wassers geeignet ist, das Gr<strong>und</strong>stück zu<br />

beeinträchtigen.<br />

VwGH 6.8.1998, 97/07/0014 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072, <strong>und</strong> 11.9.1997,<br />

96/07/0238)<br />

Einwendung hier nicht schutzgutspezifiziert<br />

34. Ist das Wasserrecht, auf dem eine Zuleitung von Wasser zum Anwesen eines Dritten beruhte,<br />

erloschen, dann kann dieser Dritte aus diesem Zuleitungsrecht keine Rechte in einem Verfahren auf<br />

(geänderte) Neuerteilung des Wasserrechts mehr geltend machen.<br />

VwGH 15.7.1999, 99/07/0048 (vertraglich begründete Dienstbarkeit)<br />

35. Ein Baurecht iSd BaurechtsG, RGBl 1912/86 idFd BGBl 1990/258, ist keinem der in § 12 Abs 2<br />

genannten Rechte zuzuordnen, insb auch nicht dem Gr<strong>und</strong>eigentum. Nach § 6 Abs 2 BaurechtsG<br />

stehen dem Bauberechtigten am Bauwerk die Rechte des Eigentümers <strong>und</strong> an dem Gr<strong>und</strong>stück,<br />

soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu. Der Bauberechtigte<br />

ist demnach nicht Gr<strong>und</strong>eigentümer. Nur das Gr<strong>und</strong>eigentum aber begründet Parteistellung.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0187 = ZfVB 2001/750<br />

36. Eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd § 12 Abs 2 erfordert das Vorliegen eines bescheidmäßig<br />

eingeräumten Wasserbenutzungsrechts.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193 (Hinweis auf VwGH 23.4.1998, 98/07/0004); 23.11.2000,<br />

2000/07/0059, 0060, 0061; stRsp<br />

37. Bloß obligatorische Nutzungstitel taugen nicht dazu, als Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2<br />

gelten zu können.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061 (Hinweis auf VwGH 15.1.1998, 97/07/0212<br />

mwN)<br />

38. § 12 Abs 2 enthält drei voneinander zu unterscheidende Tatbestände, die als bestehende Rechte<br />

anzusehen sind, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2<br />

<strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>eigentum. Alle diese bestehenden Rechte iSd § 12 Abs 2 vermitteln auf Gr<strong>und</strong> des<br />

§ 102 Abs 1 lit b in einem WR-Verfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende<br />

Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich ist.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69; 27.5.2004, 2003/07/0133; stRsp<br />

39. Der Tatbestand „rechtmäßig geübte Wassernutzungen" im § 12 Abs 2 umfasst durch das WRG<br />

aufrecht erhaltene (§ 142) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69 (Hinweis auf VwGH 26.2.1998,<br />

97/07/0106)<br />

40. Der bloße Wortlaut des § 29 Abs 5 AWG („Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gem<br />

§ 12 Abs 2“ WRG) ließe eine Auslegung dahin zu, dass damit nur der erste Tatbestand des § 12<br />

Abs 2 zum Anknüpfungspunkt für die Einräumung der Parteistellung gemacht wird, nicht aber der<br />

weitere Tatbestand der „Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2“. Eine solche Auslegung verbietet sich<br />

aber schon deswegen, weil keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden ist, dass in einem WR-<br />

Verfahren sämtliche Tatbestände des § 12 Abs 2 die Parteistellung vermitteln, in einem Verfahren<br />

nach § 29 AWG aber, in welchem die Bestimmungen des WRG anzuwenden sind, nur ein Teil der wr<br />

geschützten Rechte des § 12 Abs 2 als Anknüpfungspunkt für eine Parteistellung dienen sollte. Es<br />

finden sich auch in den Materialien zum AWG keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Es ist<br />

daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des AWG mit dem Begriff „Inhaber rechtmäßig<br />

geübter Wassernutzungen gem § 12 Abs 2“ WRG auch die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2<br />

erfassen wollte, zumal auch diese eine rechtmäßige Wassernutzung im weitesten Sinn darstellen.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69<br />

Gilt – zufolge gleichen Wortlautes –auch für § 42 AWG 2002<br />

41. Unter den im § 12 Abs 2 angeführten Nutzungsbefugnissen ist die im § 5 eingeräumte bloße<br />

Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser<br />

Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Es kann daher gr<strong>und</strong>sätzlich auch die<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 38 von 390

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