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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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dann aufzutragen, wenn diese Neuerung nachträglich bewilligt werden kann. Der Betroffene hat im<br />

Fall der Verletzung seiner wr geschützten Rechte einen Rechtsanspruch darauf, dass auf Gr<strong>und</strong><br />

seines Verlangens ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a erlassen wird. In einem<br />

solchen Fall ist es der Behörde verwehrt, den „in allen anderen Fällen einer eigenmächtigen<br />

Neuerung" vorgesehenen Auftrag nach § 138 Abs 2 zu erteilen.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0004 (Hinweis auf VwGH 14.4.1987, 86/07/0267)<br />

24. Ein Auftrag nach § 138 Abs 2 bedeutet lediglich, dass die Erteilung einer Bewilligung für die<br />

eigenmächtige Neuerung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Insofern hat die WRbeh in diesem<br />

Verfahren eine „Grobprüfung" hinsichtlich der gr<strong>und</strong>sätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen<br />

Neuerung durchzuführen. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ein Alternativauftrag<br />

erteilt werden, dessen im Auftrag zum Ansuchen um Bewilligung bestehende Alternative von<br />

vornherein wegen Unmöglichkeit der Erteilung einer solchen Bewilligung sinnlos ist. Die eigentliche<br />

Prüfung der Bewilligungsfähigkeit hat aber in dem auf Gr<strong>und</strong> des Antrages des Bewilligungswerbers<br />

durchgeführten Bewilligungsverfahren zu erfolgen.<br />

Daraus ergibt sich auch, dass aus der dem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 zu Gr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Annahme der Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung keine Bindung für die Bewilligungsbehörde<br />

resultiert.<br />

VwGH 25.11.1999, 99/07/0121 (Hinweis auf VwGH 28.7.1994, 90/07/0029<br />

25. Durch die Aufhebung der Abweisung des Bewilligungsansuchens tritt das Verfahren wieder in<br />

jenes Stadium zurück, in welchem es sich vor der rechtskräftigen Abweisung des Bewilligungsantrages<br />

befand. Dies führt dazu, dass auch der wasserpolizeiliche Auftrag der Aufhebung zu<br />

verfallen hat, da ein solcher erst ergehen darf, wenn die Abweisung der Bewilligung rechtskräftig ist.<br />

VwGH 29.6.2000, 2000/07/0029<br />

26. Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 2 ist, dass<br />

die den Gegenstand eines solchen Auftrages bildende Maßnahme einer wr Bewilligung bedurft hätte.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />

27. Sollte der Rechtsvorgänger des Verpflichteten (bereits) um die wr Bewilligung angesucht haben,<br />

so käme, wenn dieser Antrag noch unerledigt wäre, ein wasserpolizeilicher Auftrag gem § 138 Abs 2<br />

nicht in Betracht.<br />

VwGH 20.3.2003, 2001/07/0098 (Hinweis auf VwGH 20.7.1995, 94/07/0174)<br />

Abs 3<br />

1. Auch für die Kosten für notstandspolizeiliche Maßnahmen nach § 138 Abs 3 gilt die sukzessive<br />

Gerichtszuständigkeit (§ 117 Abs 4).<br />

VwGH 25.5.1993, 93/07/0042<br />

2. Die statt einem Vorgehen nach § 138 Abs 3 von der Behörde gewählte Vorgangsweise der<br />

Erlassung eines Bescheides unter gleichzeitigem Abspruch nach § 64 Abs 2 AVG kann die Rechtsposition<br />

der Partei nicht ungünstiger gestalten als im Falle der Ausübung unmittelbarer Befehls- <strong>und</strong><br />

Zwangsgewalt.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />

Abs 4<br />

1. Der VwGH hat in stRsp die Auffassung vertreten, dass § 138 Abs 1 lit a einen wasserpolizeilichen<br />

Auftrag nicht nur gegenüber demjenigen rechtfertigt, der eine der wr Bewilligung bedürftige punktuelle<br />

Maßnahme setzt, sondern auch gegenüber demjenigen, der das Fortdauern des durch die betreffende<br />

Maßnahme herbeigeführten Zustandes, also „die Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung eines solcherart<br />

konsenslos geschaffenen Zustandes" zu verantworten hat, d.i. insb der Eigentümer der Liegenschaft,<br />

auf der - von wem <strong>und</strong> wann auch immer - ein wr konsensloser Zustand geschaffen wurde. Auch nach<br />

Erlassung der WRG-Nov 1990 hat der VwGH unter Berufung auf seine Vorjudikatur - ohne Berücksichtigung<br />

des neuen Abs 4 des § 138 - ausgesprochen, dass „nicht nur die unmittelbare Herbeiführung<br />

eines wr bewilligungsbedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung von<br />

Bestimmungen im Sinne des § 138 Abs 1 dar(stellt), sondern auch die Aufrechterhaltung, Duldung<br />

oder Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen <strong>und</strong> bestehenden Zustandes".<br />

Die vom VwGH der Vorschrift des § 138 Abs 1 lit a entnommene „Zustandsstörerhaftung" des Liegenschaftseigentümers<br />

ist mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller<br />

Staatsbürger vor dem Gesetz sowie mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz<br />

des Eigentums nur dann vereinbar, wenn der auf § 138 Abs 1 lit a gestützte Eingriff der WRbeh in die<br />

genannten Gr<strong>und</strong>rechte auch die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen beachtet, unter denen<br />

derartige Eingriffe zulässig sind.<br />

So hat der VfGH die gesetzliche, mit einem besonderen vermögensmäßigen Aufwand verb<strong>und</strong>ene<br />

Verpflichtung von Liegenschaftseigentümern zur Erhaltung von Gebäuden in VfSlg. 7759/1976 auf<br />

Gr<strong>und</strong> des Gleichheitssatzes dahin verstanden, „dass die Behörde bei den unter dem Gesichtspunkt<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 356 von 390

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