Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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28. Bedarf eine nach dem WRG zu bewilligende Anlage auch der Genehmigung nach anderen<br />
gesetzlichen Bestimmungen, so hat der Antragsteller auch diese Bewilligungen bei den zuständigen<br />
Behörden einzuholen. Die WRbeh ist mangels einer ausdrücklichen Vorschrift im WRG nicht befugt,<br />
eine wr Bewilligung deshalb zu versagen, weil die nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa<br />
erforderlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht vorliegen.<br />
VwGH 7.12.1978, 2146/78, Slg 9716/A (zu §§ 9 ff)<br />
29. Für die rechtliche Beurteilung der angestrebten Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage ist es<br />
gleichgültig, ob die Wasserwelle als Fisch-, Bade- oder Erholungsteich verwendet wird. Der vom<br />
Antragsteller angegebene Zweck der Anlage kann aber im Stadium des Ermittlungsverfahrens für die<br />
Art <strong>und</strong> den Umfang der erforderlichen Erhebungen von Bedeutung sein.<br />
VwGH 20.9.1979, 1732/79<br />
30. Aus den Bestimmungen des § 25 über die Einschränkung bestehender Wassernutzungsrechte bei<br />
Wassermangel <strong>und</strong> der §§ 27 <strong>und</strong> 29 über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten <strong>und</strong> die<br />
diesbezüglichen Rechtsfolgen ergibt sich, dass Bescheide über Wasserbenutzungsrechte bei<br />
nachträglicher Änderung wesentlicher Umstände nicht ohne weiteres unwirksam werden.<br />
VwGH 29.11.1979, 800, 1097/77 (Änderung der Wasserführungsverhältnisse)<br />
31. Der Zweck allein ist dafür bestimmend, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender<br />
Eingriff in den Wasserhaushalt (§ 56) oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage iSd<br />
§§ 9, 10 <strong>und</strong> 32 zu beurteilen ist oder vom WRG überhaupt nicht umfasst ist.<br />
VwGH 4.12.1979, 1749, 1782/79 (Straßentunnel); 16.10.2003, 2002/07/0169 (Nassbaggerung);<br />
stRsp<br />
Vgl auch Rsp zu §§ 38 <strong>und</strong> 41<br />
32. Zur Verleihung von Wasserbenutzungsrechten sind ausschließlich die WRbeh berufen; eine<br />
Zustimmung Dritter ist im Gesetz nicht vorgesehen.<br />
VwGH 5.7.1983, 83/07/0067, 0068<br />
Bezieht sich auf öffentliche Gewässer; bei Privatgewässern wäre die Zustimmung des<br />
Gewässereigentümers erforderlich; vgl aber Rsp zu § 5 sowie zu §§ 3 Abs 1 <strong>und</strong> 5<br />
33. Die einem Unterlieger erteilte wr Bewilligung für die Benutzung des Überwassers stellt keine<br />
gesetzwidrige Beschränkung der Nutzungsbefugnisse (§ 5 Abs 2) des Oberliegers dar.<br />
VwGH 10.4.1984, 83/07/0313<br />
34. Die iZm der gem § 9 Abs 1 erteilten wr Bewilligung einer Wasserkraftanlage stehende <strong>und</strong> - als<br />
deren Projektsbestandteil - genehmigte Verlegung der Ausmündung von Abwasserkanälen stützt sich<br />
auf diese Bestimmung. § 32 Abs 1 enthält keinen Bewilligungstatbestand für die bloße Änderung von<br />
baulichen Anlagen.<br />
VwGH 26.6.1984, 84/07/0133 (Änderung fremder Kanalausmündungen durch einen<br />
Kraftwerksbetreiber)<br />
Aus § 32 Abs 6 ergibt sich die sinngemäße Anwendung des § 9 <strong>und</strong> damit wohl auch der<br />
Bewilligungspflicht für Anlagenänderungen<br />
35. Bei der nachträglichen wr Bewilligung einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage auf Gr<strong>und</strong><br />
eines Alternativauftrages gem § 138 Abs 2 kann das bereits bestehende, in seinem Wesen <strong>und</strong> in der<br />
bisherigen Ausübungsart unverändert bleibende Wasserbenutzungsrecht nicht in Frage gestellt oder<br />
Beschränkungen unterworfen werden, die mit dem Gegenstand des Verfahrens in keinem zwingenden<br />
kausalen Zusammenhang stehen.<br />
VwGH 19.11.1985, 84/07/0245 (Austausch von Turbinen)<br />
36. Bei der wr Bewilligung einer Änderung können sich Einwendungen Dritter rechtens nur gegen das<br />
eingereichte Projekt, nicht aber gegen bereits vorliegende rechtskräftige Berechtigungen richten.<br />
VwGH 30.9.1986, 86/07/0026; stRsp<br />
37. Eine Wasserversorgungsanlage liegt nur dann vor, wenn ein Verbrauch oder sonst ein einem<br />
solchen gleichzuhaltender dauernder Entzug des ausgeleiteten Wassers aus dem Gewässerregime<br />
beabsichtigt ist. Ein Wasserverbrauch liegt auch dann vor, wenn das Projekt derart intensiv auf die<br />
Qualität des ausgeleiteten Wassers einwirkt, dass das ausgeleitete Wasser als Abwasser anzusehen<br />
ist.<br />
VwGH 16.12.1986, 85/07/0034 (Entnahme für einen Fischteich)<br />
38. Ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Bewilligungsfreiheit einer bestimmten Wasserbenutzung<br />
ist rechtlich nicht zulässig.<br />
VwGH 13.3.1990, 89/07/0157; stRsp<br />
39. Durch die Änderung der Bewilligung scheidet die vorangegangene wr Bewilligung für immer aus<br />
dem Rechtsbestand aus. Wurde von der Bewilligung zur Änderung eines Wasserbenutzungsrechts<br />
Gebrauch gemacht, kann sich der Berechtigte späterhin bei nicht konsensgemäßem Betrieb der<br />
geänderten Anlage nicht darauf berufen, dass er (zumindest) den Rahmen der ursprünglichen<br />
Bewilligung einhalte.<br />
VwGH 12.3.1991, 90/07/0127<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 20 von 390