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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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31<br />

39. Ein Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen ist keine taugliche Einwendung gegen die Erteilung<br />

einer wr Bewilligung.<br />

VwGH 8.11.1983, 83/07/0040<br />

40. Dass Vorschreibungen seinerzeit im wr Bewilligungsbescheid aus öffentlichem Interesse getroffen<br />

wurden, schließt eine Parteistellung derjenigen, deren wr geschützte Rechte durch den Bestand oder<br />

Nichtbestand dieser Vorschreibungen berührt werden, bei einer Änderung der Vorschreibungen nicht<br />

aus.<br />

VwGH 20.3.1984, 84/07/0017<br />

41. Es ist gr<strong>und</strong>sätzlich davon auszugehen, dass die erteilte wr Bewilligung <strong>und</strong> die getroffenen<br />

Vorschreibungen eingehalten, nicht aber davon, dass diese möglicherweise nicht beachtet werden.<br />

VwGH 18.9.1984, 84/07/0171, 0172; 29.1.1985, 84/07/0231; 18.11.1986, 86/07/0004;<br />

2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031; 4.10.1988, 87/07/0141, 0151; 26.1.1993, 92/07/0068;<br />

stRsp<br />

42. Ist jemand an eine Gemeindewasserleitung angeschlossen <strong>und</strong> liegt keine bescheidmäßig<br />

ausgesprochene Ausnahme vom Anschlusszwang vor, so steht ihm nicht mehr das Recht zu, aus<br />

seinem Brunnen den Bedarf an Trink- <strong>und</strong> Nutzwasser zu entnehmen. Er kann daher auch im wr<br />

Bewilligungsverfahren betreffend eine anderweitige Wasserversorgung keine Einwendungen gegen<br />

die Beeinträchtigung seiner vermeintlichen Nutzungsbefugnis erheben.<br />

VwGH 12.9.1985, 85/07/0083 (Hinweis auf VwGH 22.12.1977, 2018/75)<br />

Gilt nur, soweit landesgesetzlich auch Benützungszwang besteht<br />

43. Beträgt die Wasserentnahme aus dem ein Oberflächengewässer speisenden Gr<strong>und</strong>wasser<br />

weniger als ein Promille der Wasserführung des Flusses, kann davon ausgegangen werden, dass<br />

Auswirkungen auf Wasserkraftnutzungen des Flusses für sich allein gesehen weder fühl- noch<br />

messbar sind.<br />

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135<br />

44. Bei einer Mehrzahl von Gr<strong>und</strong>wasserentnahmen für Beregnungszwecke muss die Beurteilung der<br />

daraus in Summe resultierenden Beeinträchtigung fremder Rechte nicht, wie sonst, das volle Ausmaß<br />

der erteilten Konsense berücksichtigen, sondern kann von einem im Hinblick auf die Vielzahl der<br />

Beregnungsrechte <strong>und</strong> deren befristete Konsensdauer, während der ein Ausgleich zwischen<br />

beregnungsintensiven <strong>und</strong> beregnungsschwachen Jahren entsprechend der im jeweiligen Jahr<br />

fallenden Niederschlagsmenge <strong>und</strong> deren zeitlicher Verteilung stattfindet, verminderten Mittelwert der<br />

tatsächlichen Gesamtentnahmemenge ausgehen. Dieser wird sich an einem ökonomischen Einsatz<br />

der Feldberegnung <strong>und</strong> dem unterschiedlichen Beregnungsbedarf der in der Regel angebauten<br />

Feldfrüchte zu orientieren haben.<br />

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135<br />

45. Ab Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter<br />

Auswirkungen von Gr<strong>und</strong>wasserentnahmen für Beregnungszwecke auf fremde Wasserbenutzungsrechte<br />

kann die Erteilung weiterer wr Entnahmebewilligungen nur rechtmäßig sein, wenn die Inhaber<br />

betroffener Wasserbenutzungsrechte dem zustimmen oder diese Rechte durch Einräumung von<br />

Zwangsrechten beseitigt werden.<br />

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135<br />

Summationseffekt kann für neue Vorhaben Bewilligungspflicht ebenso zur Folge haben wie<br />

mangelnde Bewilligungsfähigkeit<br />

46. Bei der für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen in Anschlag zu bringenden Wasserführung<br />

der Oberflächengewässer ist von dem auf Gr<strong>und</strong> des natürlichen Wasserdargebotes zu<br />

erwartenden Durchfluss <strong>und</strong> nicht von dem durch menschliche Eingriffe auf das Abflussgeschehen<br />

bewirkten Durchflussschwankungen auszugehen.<br />

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135<br />

Durch die WRG-Nov 1990 überholt<br />

47. Der Hinweis auf eine angebotene, aber nicht angenommene „Naturalentschädigung" vermag die<br />

behauptete Rechtsverletzung nicht zu entkräften.<br />

VwGH 25.9.1990, 86/07/0244<br />

48. Eine wr Bewilligung, die mit einer Beeinträchtigung fremder Rechte verb<strong>und</strong>en ist, die im Wege<br />

von Zwangsrechten eingeschränkt oder aufgehoben werden sollen, kann rechtens nicht ausgeübt<br />

werden, bevor die entsprechenden Zwangsrechte eingeräumt worden sind.<br />

VwGH 23.4.1991, 87/07/0058<br />

49. Die mit einem Ansuchen um wr Bewilligung befasste WRbeh hat zu prüfen, ob durch die<br />

beantragte wr Bewilligung öffentliche Interessen oder fremde Rechte verletzt würden. Ist dies nicht der<br />

Fall, dann hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der angestrebten wr<br />

Bewilligung.<br />

VwGH 26.11.1991, 90/07/0115; 11.12.2003, 2000/07/0041 (Hinweis auf die bei Kaan-<br />

Braumüller, Handbuch Wasserrecht [2000] zu § 111 E 16, 17 zit Rsp); stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 31 von 390

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