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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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322<br />

Verwaltungsvorschriften (Art VI Abs 2 EGVG) einzuhalten. Der Bürgermeister ist als Organ der<br />

Gemeinde (hier gem § 27 Abs 1 Bgld GemO) zur Vertretung nach außen, Leitung <strong>und</strong> Beaufsichtigung<br />

der gesamten Verwaltung befugt. In diesem Sinne ist er gr<strong>und</strong>sätzlich (vgl. § 9 Abs 1 VStG) für die<br />

Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, wie auch die Erlangung der erforderlichen<br />

rechtlichen Bewilligungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.<br />

VwGH 25.3.2004, 2001/07/0135 (Hinweis auf VwGH 21.10.1992, 92/10/0111)<br />

34. Ist die Tat sowohl nach der Nov 1990 als auch nach der Nov 1999 strafbar, dann ist die Behörde<br />

auf Gr<strong>und</strong> der vor dem Inkrafttreten der Nov 1999 verwirklichten Tat - mangels entsprechender<br />

Übergangsregelung - zu Recht von der Anwendung des § 137 Abs 4 lit i idFd Nov 1990 ausgegangen,<br />

zumal diese Bestimmung hinsichtlich der Strafe günstigeres Recht enthält (geringerer Strafrahmen der<br />

Geldstrafe).<br />

VwGH 8.7.2004, 2001/07/0071<br />

35. Wenn ein Bescheid wegen einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr vollstreckt<br />

werden darf, dann bedeutet dies, dass die mit ihm getroffenen Anordnungen nicht mehr gelten,<br />

solange die Vollstreckung unzulässig ist. Es darf daher auch die Nichtbefolgung dieses Bescheides<br />

nicht bestraft werden.<br />

VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050<br />

36. Die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung beinhaltet das Gebot, den in diesem Bescheid<br />

umschriebenen gesetzwidrigen Zustand auf Dauer (d.h. so oft sich dieser neuerlich verwirklicht) zu<br />

beseitigen. Mit dem Titelbescheid wird also eine Verpflichtung geschaffen, die durch Erfüllung des<br />

(Entfernungs-)Auftrages nicht erlischt, sondern bei neuerlicher Herbeiführung des inkriminierten<br />

Zustandes nach wie vor wirksam ist. Haben daher die Verpflichteten einen Zustand geschaffen, bei<br />

dem keine Gewässergefährdung mehr zu besorgen ist, dann ist der wasserpolizeiliche Auftrag nicht<br />

vollstreckbar <strong>und</strong> seine Nichtbefolgung nicht strafbar. Sobald die Verpflichteten aber wieder jenen<br />

Zustand herstellen (etwa durch Ablagerung von Mist im nicht umwandeten Bereich), der zu einer<br />

Gewässergefährdung führt, <strong>und</strong> den Anlass für die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages<br />

gegeben hat, ist dieser auch wieder vollstreckbar <strong>und</strong> seine Nichtbefolgung strafbar.<br />

VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050 (Hinweis auf VwGH 20.6.1988, 88/10/0053)<br />

Abs 1<br />

1. Bei dem Tatbestand des § 137 Abs 2 lit l (nun Abs 1 Z 16) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt;<br />

ob die inkriminierten Maßnahmen tatsächlich (negative) Einwirkungen in welchem Umfang auch<br />

immer gehabt haben, ist daher nicht Tatbestandsvoraussetzung. Ebenso ist unerheblich, ob (nur) wr<br />

nicht bewilligte Anlagen betroffen wurden, weil die Beseitigung bewilligungsbedürftiger, ohne die<br />

erforderliche Bewilligung vorgenommener Maßnahmen nur von der Behörde im Rahmen eines<br />

behördlichen Verfahrens angeordnet werden kann.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0071<br />

2. Eine Abfalldeponie ist eine Anlage iSd § 137 Abs 3 lit f (nun Abs 1 Z 16).<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0204 (Hinweis auf VwGH 20.12.1994, 94/07/0116)<br />

3. Für die Umschreibung des Tatbildes der Übertretung nach § 137 Abs 3 lit f (nun Abs 1 Z 16) ist die<br />

Angabe einer bestimmten Abbautiefe (einer Kiesgrube) nicht erforderlich. Der Tatbestand des § 137<br />

Abs 3 lit f ist mit der Unterschreitung der im wr Bewilligungsbescheid vorgesehenen maximalen<br />

Abbautiefe verwirklicht, ohne dass es auf das Ausmaß der Überschreitung ankommt.<br />

VwGH 26.6.1996, 95/07/0209<br />

4. § 137 Abs 2 lit f (nun Abs 1 Z 13) stellt die Unterlassung der im § 31 Abs 2 vorgesehenen Maßnahmen<br />

unter Strafe. Gr<strong>und</strong>voraussetzung für die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen nach<br />

§ 31 Abs 2 ist, dass bereits die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dabei stellt § 31<br />

Abs 2 nicht auf eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab; vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv<br />

die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dadurch unterscheidet sich § 31<br />

Abs 2 von § 31 Abs 1, der (vorbeugend) ein Verhalten fordert, welches von vornherein verhindern soll,<br />

dass die im Abs 2 angesprochene Gefahr einer Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann.<br />

Bei den im § 31 Abs 2 vorgesehenen Maßnahmen, deren Unterlassung durch § 137 Abs 2 lit f<br />

sanktioniert ist, handelt es sich demnach um solche, die (erst) nach Eintritt der konkreten Gefahr einer<br />

Gewässerverunreinigung zu treffen sind. Die Verpflichtung zu einem Verhalten, welches den Eintritt<br />

einer solchen konkreten Gefahr verhindern soll, findet sich im § 31 Abs 1; ein Verhalten, welches<br />

gegen die im § 31 Abs 1 festgelegten Verpflichtungen verstößt, wird nicht durch § 137 Abs 2 lit f,<br />

sondern durch § 137 Abs 3 lit d (nun Abs 2 Z 4) unter Strafe gestellt, sofern es zu einer Gewässerverunreinigung<br />

kommt. Nach § 137 Abs 3 lit d begeht nämlich eine Verwaltungsübertretung, wer durch<br />

Außerachtlassung der ihn gem § 31 Abs 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung<br />

bewirkt.<br />

VwGH 27.7.2001, 2001/07/0005<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 322 von 390

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