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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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25. Der im Wasserrecht vorzufindende Gr<strong>und</strong>satz der „Dinglichkeit" <strong>und</strong> der daraus erfließenden<br />

Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wr Rechtspositionen hat keinen Anwendungsbereich hinsichtlich<br />

Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 ein wasserpolizeilicher<br />

Auftrag nach § 138 zu erteilen ist.<br />

VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014 (Hinweis auf VwGH 25.7.2002, 98/07/0073, mwN)<br />

§ 23 - Verhaimung<br />

1. Zur Vermehrung der Stauhöhe <strong>und</strong> der hiezu nötigen Anlagen ist eine Bewilligung der WRbeh zu<br />

erwirken.<br />

VwGH 12.12.1885, Slg 2821<br />

2. Durch das bloße Interesse an der Erhaltung eines Minimalwasserstandes gegenüber einem neu<br />

entstehenden Wasserwerk kann das Begehren auf Verhaimung nicht gestützt werden.<br />

VwGH 10.6.1887, Slg 3576<br />

3. Die WRbeh sind jederzeit berechtigt, zur Feststellung der Höhen- <strong>und</strong> Maßverhältnisse bestehender<br />

Wasseranlagen Haimzeichen zu setzen, um die jederzeitige Beurteilung der Fortdauer des<br />

konsentierten Zustandes zu gewährleisten.<br />

VwGH 21.1.1899, Slg 12.420<br />

4. Durch die Verhaimung werden keinerlei neue Wasserrechte erworben. Vielmehr wird durch sie nur<br />

der als zu Recht bestehend anerkannte Zustand fixiert. Ein Haimzeichen kann daher immer nur als<br />

Beweismittel für den Bestand eines Rechts, nicht aber als Rechtsquelle selbst dienen, sodass auch<br />

jederzeit der Gegenbeweis zulässig erscheint, wonach das gesetzte Haimzeichen dem rechtmäßigen<br />

Zustand nicht entspricht.<br />

VwGH 9.10.1901, Slg 543 (zu Böhm. WRG); stRsp<br />

5. Die amtliche Verhaimung einer Stauanlage verfolgt den Zweck, die erlaubten Höhen zu fixieren.<br />

Sofern also die Verhaimung amtlich erfolgte, sind die verhaimten Maße als der rechtliche Bestand<br />

anzusehen, sofern nicht ein strikter Gegenbeweis dafür erbracht wird, dass die konsensgemäßen<br />

Maße andere sind als jene, welche verhaimt wurden.<br />

VwGH 3.3.1903, Slg 1591 (zu Mähr. WRG)<br />

6. Erweist sich die Bestimmung des erlaubten höchsten oder des niedersten zulässigen Wasserstandes<br />

im Interesse der Nachbarschaft als notwendig, dann steht den Nachbarn ein subjektives<br />

öffentliches Recht auf Bestimmung dieser Wasserstände zu.<br />

VwGH 17.12.1912, Slg 9081<br />

7. Die Höhe der Wehrkrone kann an <strong>und</strong> für sich, ohne dass eine diesbezügliche ausdrückliche<br />

Bestimmung im wr Konsens enthalten ist, nicht als das zulässige Höchstmaß der Wasserstauung<br />

anerkannt werden.<br />

VwGH 14.9.1915, Slg 11.021 (zu Mähr. WRG)<br />

§ 24 - Einhaltung der Stauhöhe<br />

1. Die für einen Stauwerkseigentümer statuierte Verpflichtung zur Einhaltung der Stauhöhe bleibt auch<br />

bestehen, wenn eine Wasseranlage nicht mehr genutzt wird.<br />

VwGH 1.3.1894, Slg 7758<br />

Eine Entbindung von dieser Pflicht erfolgt erst im Erlöschensverfahren (§§ 27 - 29)<br />

2. Ist die Stauhöhe im wr Bewilligungsbescheid unzweifelhaft bestimmt, dann sind unklare <strong>und</strong> widersprüchliche<br />

Bestimmungen der Bedienungsvorschrift unter Zugr<strong>und</strong>elegung dieser Stauhöhe<br />

auszulegen.<br />

VwGH 27.6.1928, Slg 15.291<br />

§ 25 - Einschränkung bestehender Wasserbenutzungsrechte<br />

bei Wassermangel<br />

1. Die wegen eingetretenen Wassermangels verfügte Wasserteilung berührt den Bestand der Wasserrechte<br />

nicht <strong>und</strong> schließt bei geänderten Verhältnissen eine andere Teilung nicht aus.<br />

VwGH 6.7.1909, Slg 6849<br />

2. Im Wasserverteilungsverfahren können nur zu Recht bestehende Wasseranlagen zur Berücksichtigung<br />

gelangen. Allfällige privatrechtliche Vereinbarungen sind bei Bestreitung im Rechtsweg zur<br />

Geltung zu bringen.<br />

VwGH 15.12.1914, Slg 10.639 (zu Tiroler WRG)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 74 von 390

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