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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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eines Flusses). Die Geltung des WRG ist - seit 1934 - tiefenmäßig nicht beschränkt, sie<br />

umfasst auch Tiefen- <strong>und</strong> Formationswässer; vgl. auch Art 2 Z 2 WRRL<br />

11. Dass Abflüsse eines Teiches über Gr<strong>und</strong>stücke anderer Eigentümer fließen, bedeutet nicht, dass<br />

diese Abflüsse öffentliche Gewässer sind; sie sind vielmehr Privatgewässer <strong>und</strong> gehören demjenigen,<br />

über dessen Gr<strong>und</strong> sie fließen.<br />

VwGH 13.6.1907, Slg 5257<br />

12. Das aus einem öffentlichen Gewässer in einen Privatteich abgeleitete Wasser verliert seine<br />

Eigenschaft als Wasser des Baches oder Flusses <strong>und</strong> kommt als Objekt des Privateigentums des<br />

Besitzers des Teiches in Betracht.<br />

VwGH 3.1.1911, Slg 7863<br />

Vgl aber nun § 2 Abs 3<br />

13. Ob ein Gewässer privater oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, ist bei der Behandlung von Wasserbenutzungen<br />

von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage (§ 38 AVG) zu beurteilen.<br />

VwGH 1.7.1922, Slg 13.123 (zu Tiroler WRG)<br />

14. Die WRbeh ist zum Abspruch über Bestand oder Nichtbestand eines Privatrechtstitels an einem<br />

Gewässer nicht zuständig.<br />

VwGH 21.5.1927, Slg 14.802 (zu Vorarlberger WRG)<br />

15. Der Zeller See ist ein Privatgewässer im Eigentum der Stadt Zell am See.<br />

OGH 4.12.1930, SZ 12/302; 21.10.1987, 1 Ob 33/87<br />

16. Das Eigentum an Gewässern kann sowohl durch privatrechtliche Titel (zB Ersitzung, Erbeinantwortung,<br />

Zuschlag bei der Zwangsversteigerung) als auch durch öffentlich-rechtliche Titel<br />

(Enteignung, Verstaatlichungsgesetze, Bestimmungen des Staatsvertrages 1955) erworben werden.<br />

VwGH 15.10.1955, Slg NF 3847/A<br />

17. Subjektiv-öffentliche Rechte an Privatgewässern können nur aus dem Gesetz oder aus einem<br />

besonderen behördlichen Verwaltungsakt erworben, keinesfalls aber durch langjährigen Gebrauch<br />

ersessen werden.<br />

VwGH 29.11.1956, 738/56<br />

18. Die Dispositionsbefugnis des Gewässereigentümers ist keine unbegrenzte, wie sich schon aus<br />

§ 364 Abs 1 ABGB ergibt, wonach weder in Rechte eines Dritten eingegriffen werden darf noch die in<br />

den Gesetzen zur Erhaltung <strong>und</strong> Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen<br />

Einschränkungen übertreten werden dürfen. Zu diesen Gesetzen zählen insb auch die Vorschriften<br />

des WRG, das vor allem in den §§ 8 bis 10 <strong>und</strong> 15 wichtige Beschränkungen der Ausübung des<br />

Eigentums an Privatgewässern enthält.<br />

OGH SZ 50/18; stRsp<br />

19. Von einem See kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich um eine natürliche Wasseransammlung<br />

handelt, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als See bezeichnet wird; der Stau<br />

oberhalb eines Flusskraftwerkes ist kein See.<br />

VwGH 3.4.1970, Slg 7770<br />

20. Der Hallstätter See ist ein Privatgewässer der Republik Österreich.<br />

OGH 15.10.1970, 1 Ob 133/70<br />

21. Der Keutschacher See ist ein Privatgewässer <strong>und</strong> gehört zur Herrschaft Keutschach.<br />

OGH 26.4.1978, 1 Ob 7/78<br />

22. Privatgewässer stehen, sofern nicht von Dritten erworbene Rechte vorliegen, im Eigentum des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümers.<br />

OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87<br />

23. Der Tristacher See ist ein Privatgewässer.<br />

VwGH 14.12.1993, 93/07/0100<br />

24. Ein Bach, der vor dem in Rede stehenden Gr<strong>und</strong>stück mehrere Ortschaften durchfließt <strong>und</strong> eine<br />

Strecke von über 15 km zurückgelegt hat, ist keinem der Tatbestände des § 3 Abs 1 zuzuordnen.<br />

VwGH 21.11.1996, 96/07/0098<br />

Im Zweifel gelten Gewässer als öffentliche (§ 2 Abs 1 lit c)<br />

25. § 3 enthält eine klare <strong>und</strong> eindeutige Regelung, die weder einer verfassungskonformen<br />

Interpretation bedarf noch Bedenken in Bezug auf ihre Verfassungsmäßigkeit erweckt.<br />

VwGH 21.11.1996, 96/07/0098<br />

26. Nach § 3 Abs 1 gehören die dort genannten Privatgewässer dem Gr<strong>und</strong>eigentümer, wenn nicht<br />

von anderen erworbene Rechte vorliegen. Damit räumt der Gesetzgeber dem Gr<strong>und</strong>eigentümer eine<br />

Verfügungsmacht über Privatgewässer (einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers) ein. Bei dieser Verfügungsmacht<br />

handelt es sich gr<strong>und</strong>sätzlich um Eigentum, wobei allerdings bezüglich des ungefassten<br />

fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist. Nach Spielbüchler (in: Rummel, ABGB², Rz 4<br />

zu § 354) sind Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Quellwasser, angesammeltes Niederschlagswasser <strong>und</strong> andere private<br />

Gewässer (§ 3 Abs 1 WRG) Bestandteile der Liegenschaft, wenngleich das ungefasste fließende<br />

Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft <strong>und</strong> wilden Tieren sich der Herrschaft des<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 7 von 390

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