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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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werden. Die Bestimmung eines derartigen Kostenersatzes ist vielmehr mit dem das Verfahren<br />

endgültig abschließenden Bescheid vorzunehmen.<br />

VwGH 7.7.1980, 3026/78<br />

16. Eine einstweilige Verfügung, mit der ein Wasserbenutzungsrecht iSd bewilligten Projektes, aber<br />

vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides eingeräumt wird, findet im § 122 keine Deckung.<br />

VwGH 6.7.1982, 82/07/0019, 82/07/0048, 82/07/0049, 82/07/0050; 11.12.1990, 89/07/0185,<br />

90/07/0045; stRsp<br />

17. Wird die Standsicherheit einer Wehranlage fachlich für gefährdet erachtet, kann von Gefahr im<br />

Verzug ausgegangen <strong>und</strong> nach § 122 eingeschritten werden.<br />

VwGH 7.7.1987, 86/07/0230<br />

18. Die erklärte Absicht des Wasserberechtigten zur Behebung von Missständen ist ohne Einfluss auf<br />

die Beurteilung der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung einer einstweiligen Verfügung.<br />

VwGH 7.7.1987, 86/07/0230<br />

19. Die gleichzeitige Anwendung der §§ 31 Abs 3 <strong>und</strong> 122 Abs 1 entspricht nicht dem Gesetz.<br />

VwGH 27.9.1988, 84/07/0047, 0048; 19.9.1989, 86/07/0067<br />

20. Eine einstweilige Verfügung kann, aber muss nicht von der Berufungsbehörde getroffen werden.<br />

Diese kann vielmehr ein diesbezügliches Anbringen an die zuständige Stelle weiterleiten oder den<br />

Einschreiter an diese verweisen.<br />

VwGH 24.4.1990, 90/07/0037<br />

21. Zur Erlassung einstweiliger Verfügungen gem § 122 Abs 1 ist gr<strong>und</strong>sätzlich die BezVBeh<br />

zuständig. Der sonst zuständigen WRbeh steht nur eine Korrekturmöglichkeit gegen Untätigkeit oder<br />

sachlich verfehltes Tätigwerden der BezVBeh zu.<br />

VwGH 27.9.1994, 92/07/0083<br />

22. Unter Gefahr im Verzug iSd § 122 ist eine erhebliche <strong>und</strong> konkrete Gefahr für eines der im WRG<br />

geschützten Rechtsgüter <strong>und</strong> Interessen zu verstehen, die eine Situation voraussetzt, welche zur<br />

Abwehr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert.<br />

VwGH 25.10.1994, 92/07/0102; 28.3.1995, 93/07/0072 (Abwehr einer bestehenden oder<br />

wahrscheinlichen Gefahr; Hinweis auf VwGH 7.7.1987, 86/07/0230); 29.6.2000, 99/07/0039;<br />

21.2.2002, 2001/07/0124 = RdU-LSK 2002/17 (die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr genügt;<br />

Hinweis auf VwGH 31.5.1978, VwSlg 9.575/A); stRsp<br />

23. (Auch) § 122 ermächtigt die Behörde nicht, nachträglich bereits gesetzte Maßnahmen mit<br />

Bescheid zu „bestätigen".<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0204<br />

24. Die einstweilige Verfügung kann der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen, in welchem Falle ein<br />

inhaltlicher <strong>und</strong> rechtlicher Zusammenhang mit einer späteren endgültigen Maßnahme nicht<br />

erforderlich ist; dient die einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Gefahrenabwehr, muss zwischen<br />

der einstweiligen Verfügung <strong>und</strong> einer künftigen endgültigen Maßnahme sowohl ein sachlicher wie<br />

auch ein rechtlicher Zusammenhang bestehen.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0039 (Hinweis auf VwGH 23.1.1958, 1566/57, 31.5.1978, 9/78)<br />

25. Durch die (seitens einer WG vorgenommene) Abtrennung der Hausanschlussleitung eines<br />

Gr<strong>und</strong>stückes, das in die WG einbezogen ist, sind durch das WRG <strong>und</strong> die Satzungen der WG wr<br />

geschützte Ansprüche <strong>und</strong> rechtliche Interessen des Liegenschaftseigentümers berührt, weshalb von<br />

der Zulässigkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgegangen werden kann. Dabei muss<br />

aber auch die Voraussetzung des Tatbestandsmerkmales der „Gefahr in Verzug“ vorliegen, was von<br />

der Behörde zu beurteilen ist.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0039<br />

26. Für einstweilige Verfügungen bestehen Zuständigkeitsvorschriften, die von jenen der §§ 98 ff<br />

abweichen.<br />

VwGH 21.2.2002, 2001/07/0124 = RdU-LSK 2002/17<br />

27. Ein Selbstabänderungsrecht der Behörde (Abweichen der schriftlichen Bescheidausfertigung vom<br />

mündlich verkündeten Bescheid) sieht auch § 122 nicht vor.<br />

VwGH 21.2.2002, 2001/07/0124 = RdU-LSK 2002/17<br />

28. Einstweilige Verfügungen dürfen nicht „rein vorbeugend", das heißt vor Beginn einer allenfalls<br />

gefährlichen Tätigkeit, erlassen werden<br />

VwGH 27.6.2002, 2002/07/0020 (Hinweis auf VwGH 22.3.1988, 87/07/0108)<br />

Abs 5<br />

1. Befristungen im Zuge einstweiliger Verfügungen sind kalendermäßig zu bestimmen <strong>und</strong> nicht an<br />

ungewisse zukünftige Ereignisse wie etwa an die rechtskräftige Entscheidung der endgültigen<br />

Regelung zu knüpfen.<br />

VwGH 31.5.1978, 9/78, Slg 9575 A<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 313 von 390

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