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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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306<br />

35. Eine Bestimmung, die es verbietet, ein wr Überprüfungsverfahren zum Ausgangspunkt für ein<br />

Verfahren nach § 21a zu machen <strong>und</strong> beide Verfahren gemeinsam durchzuführen, besteht nicht.<br />

VwGH 21.9.1995, 95/07/0037 = RdU 88/1996<br />

36. Eine Wehranlage stellt nur dann keine im wr Überprüfungsverfahren relevante Abweichung vom<br />

bewilligten Projekt dar (die nach § 138 zu behandeln wäre), wenn sie in keinem Zusammenhang mit<br />

dem bewilligten Projekt (Fischteich) stünde. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht schon dann zu<br />

verneinen, wenn diese Wehranlage in den dem wr Bewilligungsbescheid zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Projektsunterlagen nicht vorgesehen war.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0203 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 91/07/0087)<br />

37. In einem nach § 121 Abs 1 erlassenen Bescheid können je nach Lage des Falles mehrere<br />

Absprüche zu tätigen sein: Im Falle der vollständigen Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit<br />

dem bewilligten Projekt wird es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden<br />

haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedarf es des<br />

Abspruches der nachträglichen Genehmigung iSd zweiten Satzes des § 121 Abs 1, während Mängel<br />

<strong>und</strong> nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch<br />

deren Beseitigung erforderlich machen.<br />

In einem solchen Fall kann die bescheidmäßig getroffene Feststellung der Übereinstimmung der<br />

ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt sinnvollerweise nur jene Elemente der Anlagenausführung<br />

erfassen, die nicht vom gleichzeitig erteilten Auftrag zur Herstellung des konsensgemäßen<br />

Zustandes betroffen sind.<br />

VwGH 26.6.1996, 93/07/0107 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0070, ZfVB 1995/4/1537);<br />

29.1.2004, 2003/07/0048<br />

38. Nur solche vom Bewilligungsträger gesetzte Sachverhalte, die zwar aus Anlass der Überprüfung<br />

des bewilligten Projektes wahrgenommen wurden, aber nicht selbst Projektsbestandteil sind, stellen<br />

sich als eigenmächtige Neuerungen iSd § 138 Abs 1 lit a dar.<br />

Die spezielle Norm des letzten Absatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 verdrängt die<br />

Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 lit a.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0105 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 91/07/0087); 10.8.2000,<br />

99/07/0184; 21.2.2002, 2000/07/0063 = RdU-LSK 2003/9; 27.6.2002, 99/07/0163; 29.1.2004,<br />

2003/07/0048; stRsp<br />

39. Aus der Vorschreibung einer Beweissicherung ohne Konsequenzen ist der Partei kein wr<br />

relevantes Recht erwachsen, da ein solches nur aus Vorschreibungen erwachsen kann, die der<br />

Sicherung von durch die WRbeh zu wahrenden Rechten dienen oder auf denen aufbauend von der<br />

WRbeh Maßnahmen zur Sicherung von Rechten zu treffen sind. Die Unterlassung einer solchen<br />

Beweissicherung hindert daher nicht die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten mit der<br />

bewilligten Anlage.<br />

VwGH 10.6.1997, 97/07/0016<br />

40. Der Umstand allein, dass im Überprüfungsbescheid nachträglich Änderungen der Wasserbenutzungsanlage<br />

bewilligt wurden, stellt keine Änderung des ausdrücklich festgesetzten Maßes der<br />

Wasserbenutzung dar; dies auch dann nicht, wenn durch diese nachträglichen Änderungen die<br />

Quellschüttung erhöht wurde.<br />

VwGH 26.2.1998, 97/07/0188<br />

41. Ob eine eindeutig nicht dem erteilten Konsens gemäße Anlage etwa einem früheren möglicherweise<br />

rechtmäßig gewesenen Zustand entspricht, ist im wr Überprüfungsverfahren irrelevant.<br />

VwGH 19.11.1998, 98/07/0116<br />

42. Die Bestimmungen des § 121 über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen<br />

Verfahrensvorschriften dar. Ihre Verletzung kann nur dann zur Aufhebung eines angefochtenen<br />

Bescheides führen, wenn bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften die Behörde zu einem anderen<br />

Ergebnis hätte kommen können.<br />

VwGH 19.11.1998, 98/07/0116; 11.9.2003, 99/07/0062<br />

43. Nach § 121 Abs 1 ist zur Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen die zur Erteilung der<br />

Bewilligung in erster Instanz zuständige WRbeh zuständig. Dies ist aber in den Fällen des § 356b<br />

Abs 6 GewO 1994 die Gewerbebehörde. Für den gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen ist aus<br />

dem Umstand, dass § 121 Abs 1 von der zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständigen<br />

„WRbeh" spricht, da durch § 356b Abs 6 GewO 1994 die Gewerbebehörde gleichzeitig auch die<br />

Funktion der WRbeh erhält. In den Fällen des § 356b GewO 1994 ist daher die Gewerbebehörde als<br />

WRbeh auch zur Durchführung des Verfahrens nach § 121 zuständig.<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007 (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in<br />

Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 356b, unter Hinweis auf die<br />

Erläuterungen zur RV zur GewO-Nov 1997, 575 dB Nr. XX. GP, 14)<br />

Siehe hiezu Oberleitner (2004), Rz 15 zu § 138, sowie § 134a<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 306 von 390

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