Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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35. Eine Bestimmung, die es verbietet, ein wr Überprüfungsverfahren zum Ausgangspunkt für ein<br />
Verfahren nach § 21a zu machen <strong>und</strong> beide Verfahren gemeinsam durchzuführen, besteht nicht.<br />
VwGH 21.9.1995, 95/07/0037 = RdU 88/1996<br />
36. Eine Wehranlage stellt nur dann keine im wr Überprüfungsverfahren relevante Abweichung vom<br />
bewilligten Projekt dar (die nach § 138 zu behandeln wäre), wenn sie in keinem Zusammenhang mit<br />
dem bewilligten Projekt (Fischteich) stünde. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht schon dann zu<br />
verneinen, wenn diese Wehranlage in den dem wr Bewilligungsbescheid zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />
Projektsunterlagen nicht vorgesehen war.<br />
VwGH 25.4.1996, 95/07/0203 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 91/07/0087)<br />
37. In einem nach § 121 Abs 1 erlassenen Bescheid können je nach Lage des Falles mehrere<br />
Absprüche zu tätigen sein: Im Falle der vollständigen Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit<br />
dem bewilligten Projekt wird es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden<br />
haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedarf es des<br />
Abspruches der nachträglichen Genehmigung iSd zweiten Satzes des § 121 Abs 1, während Mängel<br />
<strong>und</strong> nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch<br />
deren Beseitigung erforderlich machen.<br />
In einem solchen Fall kann die bescheidmäßig getroffene Feststellung der Übereinstimmung der<br />
ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt sinnvollerweise nur jene Elemente der Anlagenausführung<br />
erfassen, die nicht vom gleichzeitig erteilten Auftrag zur Herstellung des konsensgemäßen<br />
Zustandes betroffen sind.<br />
VwGH 26.6.1996, 93/07/0107 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0070, ZfVB 1995/4/1537);<br />
29.1.2004, 2003/07/0048<br />
38. Nur solche vom Bewilligungsträger gesetzte Sachverhalte, die zwar aus Anlass der Überprüfung<br />
des bewilligten Projektes wahrgenommen wurden, aber nicht selbst Projektsbestandteil sind, stellen<br />
sich als eigenmächtige Neuerungen iSd § 138 Abs 1 lit a dar.<br />
Die spezielle Norm des letzten Absatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 verdrängt die<br />
Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 lit a.<br />
VwGH 20.2.1997, 96/07/0105 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 91/07/0087); 10.8.2000,<br />
99/07/0184; 21.2.2002, 2000/07/0063 = RdU-LSK 2003/9; 27.6.2002, 99/07/0163; 29.1.2004,<br />
2003/07/0048; stRsp<br />
39. Aus der Vorschreibung einer Beweissicherung ohne Konsequenzen ist der Partei kein wr<br />
relevantes Recht erwachsen, da ein solches nur aus Vorschreibungen erwachsen kann, die der<br />
Sicherung von durch die WRbeh zu wahrenden Rechten dienen oder auf denen aufbauend von der<br />
WRbeh Maßnahmen zur Sicherung von Rechten zu treffen sind. Die Unterlassung einer solchen<br />
Beweissicherung hindert daher nicht die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten mit der<br />
bewilligten Anlage.<br />
VwGH 10.6.1997, 97/07/0016<br />
40. Der Umstand allein, dass im Überprüfungsbescheid nachträglich Änderungen der Wasserbenutzungsanlage<br />
bewilligt wurden, stellt keine Änderung des ausdrücklich festgesetzten Maßes der<br />
Wasserbenutzung dar; dies auch dann nicht, wenn durch diese nachträglichen Änderungen die<br />
Quellschüttung erhöht wurde.<br />
VwGH 26.2.1998, 97/07/0188<br />
41. Ob eine eindeutig nicht dem erteilten Konsens gemäße Anlage etwa einem früheren möglicherweise<br />
rechtmäßig gewesenen Zustand entspricht, ist im wr Überprüfungsverfahren irrelevant.<br />
VwGH 19.11.1998, 98/07/0116<br />
42. Die Bestimmungen des § 121 über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen<br />
Verfahrensvorschriften dar. Ihre Verletzung kann nur dann zur Aufhebung eines angefochtenen<br />
Bescheides führen, wenn bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften die Behörde zu einem anderen<br />
Ergebnis hätte kommen können.<br />
VwGH 19.11.1998, 98/07/0116; 11.9.2003, 99/07/0062<br />
43. Nach § 121 Abs 1 ist zur Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen die zur Erteilung der<br />
Bewilligung in erster Instanz zuständige WRbeh zuständig. Dies ist aber in den Fällen des § 356b<br />
Abs 6 GewO 1994 die Gewerbebehörde. Für den gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen ist aus<br />
dem Umstand, dass § 121 Abs 1 von der zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständigen<br />
„WRbeh" spricht, da durch § 356b Abs 6 GewO 1994 die Gewerbebehörde gleichzeitig auch die<br />
Funktion der WRbeh erhält. In den Fällen des § 356b GewO 1994 ist daher die Gewerbebehörde als<br />
WRbeh auch zur Durchführung des Verfahrens nach § 121 zuständig.<br />
VwGH 18.2.1999, 99/07/0007 (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in<br />
Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 356b, unter Hinweis auf die<br />
Erläuterungen zur RV zur GewO-Nov 1997, 575 dB Nr. XX. GP, 14)<br />
Siehe hiezu Oberleitner (2004), Rz 15 zu § 138, sowie § 134a<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 306 von 390