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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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315<br />

1. Ein wr Verfahren mit allfälliger Sachfälligkeit des Gegners ist auch dann gegeben, wenn der Antrag<br />

wegen Unzuständigkeit der WRbeh zurückgewiesen <strong>und</strong> eine meritorische Entscheidung abgelehnt<br />

wird.<br />

VwGH 27.5.1913, Slg 9625; 16.9.1913, Slg 9736; 24.10.1973, 409/73, Slg 8487<br />

2. Unter den durch das Verschulden des Gegners verursachten <strong>und</strong> der Partei zu ersetzenden Kosten<br />

sind jene zu verstehen, die durch prozessuale Schritte der Partei erwachsen sind, die sie zweckmäßig<br />

oder notwendig vornehmen musste, um die gegen sie gerichteten Angriffe des sachfälligen Gegners<br />

abzuwehren.<br />

VwGH 3.3.1914, Slg 10.113<br />

3. Parteikosten sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs vor der Entscheidung jeder Instanz<br />

anzusprechen.<br />

VwGH 16.4.1914, Slg 10.199<br />

4. Die Bestimmung der Höhe der der Partei in einem Wasserrechtsstreit zuzusprechenden<br />

Vertretungskosten liegt im Ermessen der Behörde, nicht aber die Frage, ob überhaupt Kosten<br />

gebühren.<br />

VwGH 23.11.1914, Slg 10.587<br />

5. Das für den Kostenersatz maßgebliche Verschulden ist das Verschulden des § 1294 ABGB, das<br />

auch für die Verpflichtung zum Ersatz der Kommissionsgebühren <strong>und</strong> der Barauslagen maßgeblich ist.<br />

VwGH 7.12.1933, Slg 17.788<br />

6. Ob im Verfahren nach § 122 ein Kostenersatz stattfindet, hängt davon ab, ob ein solcher im<br />

Verfahren über die endgültige Maßnahme möglich wäre; dies ist im Bewilligungsverfahren nicht der<br />

Fall.<br />

VwGH 1.2.1937, Slg 1173<br />

7. Wenn sich die anwaltliche Vertretung auf die notwendigsten Verfahrensschritte zur Geltendmachung<br />

des Rechtsanspruchs vor der WRbeh beschränkte, kann nicht gesagt werden, dass sie das<br />

zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß überschritten hätte.<br />

VwGH 22.9.1955, 1009/55; 27.1.1975, 1581/74<br />

8. Aus der Zitierung des § 123 Abs 2 in § 117 Abs 3 folgt, dass § 123 Abs 2 in den Fällen des § 117<br />

Abs 1 <strong>und</strong> 2 (Entschädigungsbestimmung, ggf auch durch Nachtragsbescheid) keine Anwendung<br />

findet. Ein Parteikostenersatz gem § 123 Abs 2 kommt daher nur in den Fällen des § 117 Abs 3<br />

(Nachprüfung der Entschädigung), nicht aber auch in den Fällen des § 117 Abs 2 in Betracht.<br />

VwGH 13.11.1958, 1914/56; 23.6.1972, Slg 8258<br />

9. Voraussetzung einer Kostenentscheidung nach § 123 Abs 2 ist, dass die WRbeh über einen<br />

Wasserrechtsstreit einen Bescheid zu erlassen hat.<br />

VwGH 2.7.1959, 1902/57<br />

10. Im Verfahren nach § 29 Abs 1 fehlt es an einem Sachfälligen, weil das Erlöschen von Amts wegen<br />

festzustellen ist; ein Kostenersatzanspruch kann daher nicht entstehen.<br />

VwGH 29.4.1965, 1569/64<br />

11. Die Vorschreibung von Verfahrenskosten der Republik Österreich an die Republik Österreich hat<br />

zu entfallen, da ein Kostenausgleich zwischen B<strong>und</strong>esdienststellen nicht stattfindet.<br />

VwGH 17.3.1966, 1688/65<br />

12. Ein Kostenersatzanspruch kann nur in einem Verfahren gem § 138 Abs 1, nicht aber in einem<br />

solchen nach § 138 Abs 2 erwachsen.<br />

VwGH 7.9.1973, 298/73<br />

13. In einem Einparteienverfahren können Parteikosten niemals ersetzt werden.<br />

VwGH 19.1.1978, 867/77<br />

14. Zum Bewilligungsverfahren gehört nicht nur das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten,<br />

sondern auch die Bemessung der Entschädigung hiefür, sodass ein Parteikostenersatz nicht<br />

stattfindet.<br />

VwGH 16.11.1982, 82/07/0154; 20.12.1983, 83/07/0185; 11.3.1986, 85/07/0187; stRsp<br />

15. Eine leichtfertige oder mutwillige Führung des Rechtsstreites ist nur relevant, wenn sie durch den<br />

Sachfälligen erfolgt.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0114<br />

16. Unter „Kosten" iSd § 117 Abs 1 sind auch die Kosten nach § 123 zu verstehen. Die durch § 117<br />

Abs 4 eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte schließt insoweit die Zuständigkeit<br />

des VwGH aus.<br />

VwGH 13.12.1994, 94/07/0060; 27.6.2002, 99/07/0163; 26.2.2004, 2003/07/0082 (Hinweis auf<br />

VwGH 12.11.1991, 91/07/0081, <strong>und</strong> 13.12.1994, 94/07/0060); 8.7.2004, 2003/07/0097<br />

(Hinweis auf VwGH 10.6.1997, 96/07/0205, 3.7.2003, 2000/07/0230, <strong>und</strong> 26.2.2004,<br />

2003/07/0082)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 315 von 390

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