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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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12<br />

2. Abschnitt:<br />

Von der Benutzung der Gewässer (§§ 5 - 29)<br />

Der zweite Abschnitt regelt die Benutzung der Gewässer im Rahmen von Gemeingebrauch, (freier)<br />

Nutzungsbefugnis des Gewässereigentümers <strong>und</strong> behördlich verliehener Wasserbenutzungsrechte,<br />

ferner die für die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten geltenden Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Rahmenbedingungen,<br />

individuelle behördliche Steuerungs- <strong>und</strong> Eingriffsbefugnisse, schließlich das Erlöschen<br />

von Wasserbenutzungsrechten. Der - jedermann zustehende- Gemeingebrauch ist ebenso wie die<br />

dem Gewässereigentümer zustehende freie Nutzungsbefugnis differenziert nach öffentlichen <strong>und</strong><br />

privaten Tagwässern <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasser (§§ 5, 8, 9 <strong>und</strong> 10). Die - rechtsbegründend wirkende -<br />

Verleihung von Wasserbenutzungsrechten hat unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte<br />

bedarfsbezogen <strong>und</strong> zeitlich befristet zu erfolgen; Rechte Dritter - ua auch Fischereirechte - <strong>und</strong><br />

öffentliche Interessen sind dabei zu wahren (§§ 11 - 18 <strong>und</strong> 21). Behördlich verliehene Wasserbenutzungsrechte<br />

haben dingliche Wirkung, sind im Allgemeinen mit Gr<strong>und</strong>stücken oder Betriebsanlagen<br />

verb<strong>und</strong>en (§ 22) <strong>und</strong> bestandesgeschützt (§§ 12, 16). Der Trinkwasserversorgung wird<br />

besonderer Stellenwert eingeräumt (§ 13 Abs 3). Spezielle Vorschriften gelten für die Wasserkraftnutzung<br />

<strong>und</strong> für Talsperren (§§ 18, 23 - 24). Sonderbestimmungen betreffen die Fischerei (§ 15) sowie<br />

die Haftung für Schäden aus Bestand <strong>und</strong> Betrieb von Wasseranlagen (§ 26). Das Erlöschen von<br />

Wasserbenutzungsrechten ist in den §§ 27 - 29 geregelt.<br />

§ 5 - Benutzungsberechtigung<br />

Abs 1<br />

1. Die Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers ist allgemeine Voraussetzung für die Bewilligung einer über<br />

den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des Bettes eines öffentlichen Gewässers; das<br />

Fehlen dieser Zustimmung ist daher nicht als privatrechtliche Einwendung zu werten, die die Erteilung<br />

der wr Bewilligung nicht verhindern würde, sondern ein Anstand, der die Bewilligung ausschließt.<br />

VwGH 25.5.1950, Slg 1464; 16.12.2004, 2004/07/0185 (kann daher von der Behörde nicht<br />

nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden); stRsp<br />

2. Das Bett öffentlicher Gewässer kann im Privateigentum stehen. Dass dieser Privatrechtstitel auf die<br />

Zeit vor 1870 zurückgeht, wird hier (in § 5 Abs 1) jedoch - im Gegensatz zu § 2 Abs 2 - nicht gefordert.<br />

Wer Wasserwelle <strong>und</strong> Bett eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinaus ohne wr<br />

Bewilligung benützt, bedarf der Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers. Die wr Bewilligung gibt auch das<br />

Recht zur unentgeltlichen Benutzung des Bettes.<br />

OGH 26.11.1958, SZ 31/355<br />

Nach dzt Rechtsverständnis bedarf auch die Inanspruchnahme des öffentlichen Wassergutes<br />

der Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes (siehe Rsp bei § 4), die von<br />

einer Gegenleistung abhängig gemacht werden kann<br />

3. Das Recht zur Benützung öffentlicher Gewässer zum Betrieb von Überfuhren ist dem Begriff des<br />

„Gemeingebrauches" iSd § 5 Abs 1 zuzuordnen.<br />

VwGH 9.7.1959, Slg 5028<br />

4. Das Eigentumsrecht am Wasserbett eines öffentlichen Gewässers umfasst auch den Luftraum über<br />

dem Wasser.<br />

OGH EvBl 1963/163<br />

5. Die Schiff- <strong>und</strong> Floßfahrt ist zwar dem Begriff des Gemeingebrauches iSd § 5 Abs 1 zuzuordnen,<br />

doch sind diese Formen des Gemeingebrauches durch das WRG nicht erfasst.<br />

VwGH 24.2.1966, 1772/65<br />

6. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Bett eines öffentlichen Gewässers um eine<br />

Liegenschaft, die der Österreichischen B<strong>und</strong>esforste AG zur Verwaltung übertragen ist, dann<br />

beinhaltet diese Verwaltung auch die Befugnis zur Abgabe einer Erklärung, dass einer Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme<br />

iSd § 5 Abs 1 nicht zugestimmt wird.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185 (Hinweis auf § 4 Abs 6 B<strong>und</strong>esforsteG, BGBl 1996/793)<br />

Abs 2<br />

1. Der Gr<strong>und</strong>eigentümer ist berechtigt, die Ausübung der ihm durch das Gesetz zuerkannten Rechte<br />

an andere zu übertragen.<br />

VwGH 1.6.1888, Slg 4137<br />

2. Die Benutzung der Privatgewässer steht dem Eigentümer derselben zu.<br />

VwGH 9.11.1888, Slg 4336; 13.12.1906, Slg 4837; 17.4.1907, Slg 5121; Slg 5257<br />

Die Benutzungsbefugnis ist allerdings nicht unbegrenzt; vgl Rsp zu § 3 Abs 1 sowie unten<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 12 von 390

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