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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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Für eine Auslegung des § 21a Abs 3 lit a dahingehend, dass es nicht auf die subjektive wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeit, also auf ein<br />

angemessenes Verhältnis zwischen einzusetzenden Mitteln <strong>und</strong> zu erreichendem Erfolg ankommt,<br />

spricht auch die Rsp des VwGH zu einer Vorläuferbestimmung des § 21a, nämlich zu § 33 Abs 2.<br />

Diese durch die WRG-Nov 1990 aufgehobene Bestimmung lautete:<br />

„Reinhaltungspflicht<br />

(1) Wer zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern berechtigt ist, hat die ihm obliegenden Reinhaltungsverpflichtungen<br />

durchzuführen. Wer eine solche Bewilligung anstrebt, hat iSd §§ 12, 30 <strong>und</strong> 31 die zur Reinhaltung der<br />

Gewässer <strong>und</strong> zur Vermeidung von Schäden erforderlichen Maßnahmen vorzusehen; in der Bewilligung ist auf die<br />

technischen <strong>und</strong> wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auch auf das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers<br />

oder Bodens, entsprechend Bedacht zu nehmen.<br />

(2) Waren die zur Reinhaltung getroffenen Vorkehrungen unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die<br />

technische oder wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr aus, so sind sie - unbeschadet des verliehenen Rechtes - vom<br />

Wasserberechtigten in zumutbarem Umfang <strong>und</strong> gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen anzupassen. Liegt ein<br />

genehmigter Sanierungsplan (§ 92) vor, so dürfen die Vorschreibungen darüber nicht hinausgehen."<br />

Zu dieser Bestimmung hat der VwGH in stRsp die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung der<br />

Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit behördlicher Aufträge nur objektive Gesichtspunkte, nicht<br />

hingegen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten maßgebend sein können (VwGH<br />

19.10.1982, 82/07/0138, 0139; 7.7.1987, 86/07/0259; 27.9.1988, 88/07/0014 <strong>und</strong> 19.12.1989,<br />

86/07/0078).<br />

Nun hat allerdings der VfGH in mehreren Erkenntnissen, die behördliche Aufträge betreffen, eine<br />

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit solcher Aufträge für erforderlich erachtet. Dies<br />

auch dann, wenn eine solche wirtschaftliche Zumutbarkeit im Gesetz nicht ausdrücklich als zu<br />

berücksichtigendes Element vorgesehen ist. So hat der VfGH die gesetzliche, mit einem besonderen<br />

vermögensmäßigen Aufwand verb<strong>und</strong>ene Verpflichtung von Liegenschaftseigentümern zur Erhaltung<br />

von Gebäuden in VfSlg 7759/1976 auf Gr<strong>und</strong> des Gleichheitssatzes dahin verstanden, „dass die<br />

Behörde bei den unter dem Gesichtspunkt der Ortsbilderhaltung <strong>und</strong> Ortsbildgestaltung zu<br />

erlassenden Anordnungen ... verpflichtet ist, die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Durchführung solcher<br />

Anordnungen zu überprüfen". Im selben Erkenntnis hat der VfGH ferner auch die aus dem<br />

verfassungsgesetzlichen Eigentumsschutz hergeleiteten Bedenken, wonach durch die betreffenden<br />

gesetzlichen Bestimmungen „die Eigentümer von Gebäuden in Schutzzonen zu einem aktiven<br />

Handeln mit einem damit verb<strong>und</strong>enen unbeschränkten unwirtschaftlichen vermögensmäßigen<br />

Aufwand verpflichtet werden könnten", mit der Begründung verworfen, dass die vorgesehenen<br />

Verpflichtungen nur unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ihrer Durchführung<br />

bestehen.<br />

Auch in VfSlg 9929/1984 hat der VfGH im besonderen öffentlichen Interesse der Altstadterhaltung<br />

gelegene Nutzungsbeschränkungen von Liegenschaftseigentümern im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen<br />

Eigentumsschutz für unbedenklich erachtet, „wenn die vorgesehenen Verpflichtungen nur<br />

unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ihrer Durchführung bestehen".<br />

In VfSlg 11019/1986 hat der VfGH schließlich angenommen, dass die Verpflichtung zur Erhaltung<br />

eines Denkmales dem Gleichheitsgebot widersprechen würde, „wenn dem Antragsteller die Erhaltung<br />

des Denkmals wirtschaftlich nicht zumutbar wäre". Auch ein Eingriff in das Eigentumsrecht durch<br />

denkunmögliche Anwendung des Gesetzes wurde in jenem Fall verneint, weil die „wirtschaftliche<br />

Zumutbarkeit der Erhaltung des Baudenkmals" jedenfalls Gegenstand des Verwaltungsverfahrens<br />

bildete.<br />

In dem einen auf § 138 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag betreffenden Erkenntnis VfSlg<br />

13587/1993 schließlich hat der VfGH Folgendes ausgeführt:<br />

„In Übereinstimmung mit der Literatur (Aicher, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz <strong>und</strong> Enteignung, 9. ÖJT, 1985,<br />

83 ff; Fröhler-Oberndorfer, Positivplanung <strong>und</strong> Eigentumsrecht, 1979, 60 ff; Pernthaler, Raumordnung <strong>und</strong> Verfassung II,<br />

1978, 320ff; insoweit auch Korinek, ÖZW 1977, 29) ist sohin davon auszugehen, dass auch im besonderen öffentlichen<br />

Interesse gelegene Verpflichtungen, die mit einer erheblichen Vermögensbelastung verb<strong>und</strong>en sind, einem Liegenschaftseigentümer<br />

unabhängig von seinem persönlichen, die Verpflichtung auslösenden Verhalten nur auferlegt werden dürfen,<br />

wenn ihm dies unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. dazu auch Art.<br />

1 I. ZPEMRK sowie EGMR, Urteil vom 23. September 1982, 'Sporrong u. Lönnroth', EuGRZ 1983, 523 ff (Z 66 ff);<br />

Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar, 1985, 271 ff). Auch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Interesse verfassungsrechtlich<br />

zugelassenen <strong>und</strong> gesetzlich vorgesehenen Schranken des (Liegenschafts-)Eigentums dürfen daher von verfassungswegen<br />

dem Eigentümer von hoher Hand keine Lasten auferlegt werden, die ihm mit Rücksicht auf ihre Schwere einerseits<br />

<strong>und</strong> seinem aus dem Eigentum gezogenen Nutzen andererseits unverhältnismäßig treffen <strong>und</strong> daher wirtschaftlich nicht<br />

zumutbar sind."<br />

Die selbe Auffassung hat der VfGH auch in dem ebenfalls einen wasserpolizeilichen Auftrag nach<br />

§ 138 betreffenden Erkenntnis VfSlg 14489/1996 vertreten.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 69 von 390

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