Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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22. Auflagen sind bedingte Polizeibefehle <strong>und</strong> werden dadurch zu unbedingten, dass jemand von der<br />
Bewilligung, mit der die Auflage verb<strong>und</strong>en ist, Gebrauch macht. Wenn der Berechtigte die erteilte<br />
Bewilligung konsumiert hat, ist die damit verb<strong>und</strong>ene Auflage vollstreckbar geworden.<br />
VwGH 27.5.1986, 86/05/0004; stRsp<br />
23. Richtlinien des BMLF stellen keine allgemeinverbindlichen Normen dar, sondern eine<br />
Entscheidungshilfe im Einzelfall, von der nach den Erfordernissen des jeweils konkret zu<br />
beurteilenden Projektes im gesetzlich zulässigen Rahmen auch abgewichen werden darf.<br />
VwGH 2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031; 22.2.2001, 2000/07/0101; stRsp<br />
Siehe auch unten VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8<br />
24. Auch eine dem Unternehmer aufgetragene Beweissicherung hat immer unter Aufsicht der WRbeh<br />
vor sich zu gehen <strong>und</strong> ändert nichts an deren Pflicht zum amtswegigen Einschreiten iSd einschlägigen<br />
verfahrensrechtlichen <strong>und</strong> wr Bestimmungen.<br />
VwGH 4.10.1988, 87/07/0141, 0151<br />
Siehe aber unten VwGH 23.6.1992, 90/07/0014<br />
25. In einem Bescheid, mit dem ein Bewilligungsbegehren abgewiesen wird, ist kein Raum für<br />
Auflagen.<br />
VwGH 17.1.1989, 88/07/0145<br />
26. Die Auflage - eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines dem Hauptinhalt nach<br />
begünstigenden Verwaltungsaktes - unterscheidet sich von der Bedingung - welche die Wirksamkeit<br />
eines Verwaltungsaktes von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig macht - im öffentlichen<br />
Recht analog dem Privatrecht dadurch, dass ihre Nichtbefolgung den Bestand des Aktes, dem sie<br />
beigefügt wird, nicht berührt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Nebenbestimmung eines wr<br />
Bewilligungsbescheides als Auflage <strong>und</strong> nicht als Bedingung (im eigentlichen Sinn) zu werten ist.<br />
VwGH 13.6.1989, 85/07/0298<br />
27. Der Inhalt der Auflagen ist nicht allein aus ihrem Wortlaut im Spruch des Bescheides, sondern<br />
auch aus dem Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt zu verstehen.<br />
VwGH 10.10.1989, 88/07/0140; stRsp<br />
28. Dem Konsenswerber steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung dann zu, wenn<br />
das Ermittlungsverfahren diese Bewilligung - <strong>und</strong> sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden<br />
Nebenbestimmungen - zulässt.<br />
VwGH 10.10.1989, 88/07/0140; 26.11.1991, 90/07/0115<br />
29. Ein Kanal stellt schon auf Gr<strong>und</strong> seiner technischen Ausführung ein einheitliches Bauwerk dar,<br />
dessen mit einander verb<strong>und</strong>ene Teile bestimmungsgemäß demselben Zweck dienen. Bei einem<br />
bautechnischen Denkmal von wirtschaftsgeschichtlicher Bedeutung ist die nach wie vor bestehende<br />
Eignung, dem Zweck zu dienen, um dessentwillen es einst hergestellt worden ist, ein mit der<br />
besonderen geschichtlichen Bedeutung des Gegenstandes iSd § 1 DSchG aufs Engste verknüpfter<br />
Faktor. In den Schutz sind auch alle jene körperlichen Sachen mit einzubeziehen, deren Veränderung<br />
oder Zerstörung der Funktionstüchtigkeit ein Ende setzen oder sie in Frage stellen könnte.<br />
VwGH 22.2.1990, 89/09/0116 (Salzburger Almkanal)<br />
30. Eine von B<strong>und</strong>esbehörden zu vollziehende Bestimmung, die jenen lediglich die Bedachtnahme auf<br />
landesgesetzliche Regelungen vorschreibt, sodass insoweit bestehende Landesinteressen berücksichtigt<br />
werden, greift nicht in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung ein. Auch erfolgt kein<br />
Abspruch in einer Landessache.<br />
VwGH 25.9.1990, 86/07/0264; stRsp<br />
31. Eine Abwägung des einem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Interesses mit den mit<br />
jenem Projekt verb<strong>und</strong>enen privaten Interessen ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen.<br />
VwGH 25.9.1990, 86/07/0264; stRsp<br />
32. Vermag die vom Bewilligungswerber vorgeschlagene Maßnahme zur Abwehr negativer<br />
Auswirkungen eines Vorhabens nicht zu überzeugen <strong>und</strong> wird die Möglichkeit der Ausführung auf<br />
fachlicher Ebene nicht begründet, dann ist die Behörde weder gehalten, von sich aus die technische<br />
Möglichkeit von Gegenmaßnahmen gegen die zu befürchtenden negativen Auswirkungen weiter zu<br />
prüfen, noch das allfällige Einlangen eines weiteren vom Bewilligungswerber in Auftrag gegebenen<br />
Gutachtens abzuwarten.<br />
VwGH 26.2.1991, 90/07/0112<br />
33. Der WRbeh ist es nicht verwehrt, auf Gefahren Bedacht zu nehmen, die durch Zwischenfälle<br />
entstehen, mit denen nach fachlichem Urteil erfahrungsgemäß im betrieblichen Geschehen gerechnet<br />
werden muss.<br />
VwGH 28.5.1991, 87/07/0152<br />
Siehe auch Störfallvorsorge insb nach § 105 Abs 2<br />
34. Eine Nebenbestimmung des Inhalts, bei Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation<br />
seien die Abwässer dort einzubringen, legt der Partei keine Verpflichtung auf, in einer bestimmten<br />
Weise initiativ tätig zu werden. Die Anschlussmöglichkeit kann nicht nur im tatsächlichen, sondern<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 251 von 390