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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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251<br />

22. Auflagen sind bedingte Polizeibefehle <strong>und</strong> werden dadurch zu unbedingten, dass jemand von der<br />

Bewilligung, mit der die Auflage verb<strong>und</strong>en ist, Gebrauch macht. Wenn der Berechtigte die erteilte<br />

Bewilligung konsumiert hat, ist die damit verb<strong>und</strong>ene Auflage vollstreckbar geworden.<br />

VwGH 27.5.1986, 86/05/0004; stRsp<br />

23. Richtlinien des BMLF stellen keine allgemeinverbindlichen Normen dar, sondern eine<br />

Entscheidungshilfe im Einzelfall, von der nach den Erfordernissen des jeweils konkret zu<br />

beurteilenden Projektes im gesetzlich zulässigen Rahmen auch abgewichen werden darf.<br />

VwGH 2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031; 22.2.2001, 2000/07/0101; stRsp<br />

Siehe auch unten VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8<br />

24. Auch eine dem Unternehmer aufgetragene Beweissicherung hat immer unter Aufsicht der WRbeh<br />

vor sich zu gehen <strong>und</strong> ändert nichts an deren Pflicht zum amtswegigen Einschreiten iSd einschlägigen<br />

verfahrensrechtlichen <strong>und</strong> wr Bestimmungen.<br />

VwGH 4.10.1988, 87/07/0141, 0151<br />

Siehe aber unten VwGH 23.6.1992, 90/07/0014<br />

25. In einem Bescheid, mit dem ein Bewilligungsbegehren abgewiesen wird, ist kein Raum für<br />

Auflagen.<br />

VwGH 17.1.1989, 88/07/0145<br />

26. Die Auflage - eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines dem Hauptinhalt nach<br />

begünstigenden Verwaltungsaktes - unterscheidet sich von der Bedingung - welche die Wirksamkeit<br />

eines Verwaltungsaktes von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig macht - im öffentlichen<br />

Recht analog dem Privatrecht dadurch, dass ihre Nichtbefolgung den Bestand des Aktes, dem sie<br />

beigefügt wird, nicht berührt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Nebenbestimmung eines wr<br />

Bewilligungsbescheides als Auflage <strong>und</strong> nicht als Bedingung (im eigentlichen Sinn) zu werten ist.<br />

VwGH 13.6.1989, 85/07/0298<br />

27. Der Inhalt der Auflagen ist nicht allein aus ihrem Wortlaut im Spruch des Bescheides, sondern<br />

auch aus dem Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt zu verstehen.<br />

VwGH 10.10.1989, 88/07/0140; stRsp<br />

28. Dem Konsenswerber steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung dann zu, wenn<br />

das Ermittlungsverfahren diese Bewilligung - <strong>und</strong> sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden<br />

Nebenbestimmungen - zulässt.<br />

VwGH 10.10.1989, 88/07/0140; 26.11.1991, 90/07/0115<br />

29. Ein Kanal stellt schon auf Gr<strong>und</strong> seiner technischen Ausführung ein einheitliches Bauwerk dar,<br />

dessen mit einander verb<strong>und</strong>ene Teile bestimmungsgemäß demselben Zweck dienen. Bei einem<br />

bautechnischen Denkmal von wirtschaftsgeschichtlicher Bedeutung ist die nach wie vor bestehende<br />

Eignung, dem Zweck zu dienen, um dessentwillen es einst hergestellt worden ist, ein mit der<br />

besonderen geschichtlichen Bedeutung des Gegenstandes iSd § 1 DSchG aufs Engste verknüpfter<br />

Faktor. In den Schutz sind auch alle jene körperlichen Sachen mit einzubeziehen, deren Veränderung<br />

oder Zerstörung der Funktionstüchtigkeit ein Ende setzen oder sie in Frage stellen könnte.<br />

VwGH 22.2.1990, 89/09/0116 (Salzburger Almkanal)<br />

30. Eine von B<strong>und</strong>esbehörden zu vollziehende Bestimmung, die jenen lediglich die Bedachtnahme auf<br />

landesgesetzliche Regelungen vorschreibt, sodass insoweit bestehende Landesinteressen berücksichtigt<br />

werden, greift nicht in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung ein. Auch erfolgt kein<br />

Abspruch in einer Landessache.<br />

VwGH 25.9.1990, 86/07/0264; stRsp<br />

31. Eine Abwägung des einem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Interesses mit den mit<br />

jenem Projekt verb<strong>und</strong>enen privaten Interessen ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen.<br />

VwGH 25.9.1990, 86/07/0264; stRsp<br />

32. Vermag die vom Bewilligungswerber vorgeschlagene Maßnahme zur Abwehr negativer<br />

Auswirkungen eines Vorhabens nicht zu überzeugen <strong>und</strong> wird die Möglichkeit der Ausführung auf<br />

fachlicher Ebene nicht begründet, dann ist die Behörde weder gehalten, von sich aus die technische<br />

Möglichkeit von Gegenmaßnahmen gegen die zu befürchtenden negativen Auswirkungen weiter zu<br />

prüfen, noch das allfällige Einlangen eines weiteren vom Bewilligungswerber in Auftrag gegebenen<br />

Gutachtens abzuwarten.<br />

VwGH 26.2.1991, 90/07/0112<br />

33. Der WRbeh ist es nicht verwehrt, auf Gefahren Bedacht zu nehmen, die durch Zwischenfälle<br />

entstehen, mit denen nach fachlichem Urteil erfahrungsgemäß im betrieblichen Geschehen gerechnet<br />

werden muss.<br />

VwGH 28.5.1991, 87/07/0152<br />

Siehe auch Störfallvorsorge insb nach § 105 Abs 2<br />

34. Eine Nebenbestimmung des Inhalts, bei Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation<br />

seien die Abwässer dort einzubringen, legt der Partei keine Verpflichtung auf, in einer bestimmten<br />

Weise initiativ tätig zu werden. Die Anschlussmöglichkeit kann nicht nur im tatsächlichen, sondern<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 251 von 390

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