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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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170<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0053 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, 93/07/0049 mwN,<br />

4.12.1984, 83/07/0371)<br />

12. § 8 Abs 2 WBFG 1985 entspricht dem § 6 Abs 2 WBFG 1948. Das WBFG 1985 ist eine Wiederverlautbarung<br />

des WBFG 1948. Wenn das WBFG 1948 Gewässer namentlich erwähnt, dann ist<br />

davon auszugehen, dass damit all jene Gewässer gemeint sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

dieses Gesetzes die entsprechende Bezeichnung trugen. Entscheidend ist die Bezeichnung, welche<br />

der Gesetzgeber vorgef<strong>und</strong>en hat. Es kommt nicht auf eine rechtskräftige Bezeichnung des Flusses<br />

an, sondern auf das Faktum der Bezeichnung.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0122<br />

§ 49 - Hilfeleistung in Notfällen<br />

1. Der Aufwand für Verhütungsmaßregeln, welche zur Abwendung augenblicklicher Wassergefahren<br />

von der Behörde angeordnet wurden, ist im administrativen Wege festzustellen.<br />

VwGH 18.3.1892, Slg 6498<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 170 von 390

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