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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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171<br />

5. Abschnitt:<br />

Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen<br />

Der Fünfte Abschnitt regelt in § 50 Instandhaltungspflichten, in den §§ 51 <strong>und</strong> 52 wasserwirtschaftliche<br />

Fragen zwischen den Beteiligten (Beitragsleistung; wechselseitige Abstimmung) <strong>und</strong> in den<br />

§§ 53 <strong>und</strong> 54 wasserwirtschaftliche Planungsinstrumente (Rahmenpläne, Rahmenverfügungen). Die<br />

weiteren Bestimmungen über die wasserwirtschaftliche Planung insb in Umsetzung der WRRL wurden<br />

mit der WRG-Nov 2003 in den neuen Abschnitten 6 <strong>und</strong> 7 (§§ 55 bis 59i) zusammengefasst <strong>und</strong><br />

ausgebaut; zu diesen gehören nicht nur die Sammlung allgemein bedeutsamer wasserwirtschaftlicher<br />

Daten <strong>und</strong> deren Evidenthaltung (Aufzeichnungs- <strong>und</strong> Berichtspflichten, WISA, Gewässerk<strong>und</strong>e),<br />

sondern auch Organisation <strong>und</strong> Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung (Planungsorgane,<br />

Programme zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, Gewässerbewirtschaftungspläne, Maßnahmenprogramme,<br />

wasserwirtschaftliche Untersuchungen usw.); Querverbindungen bestehen hier - ua - zur<br />

Raumordnung <strong>und</strong> zur Verwaltungsorganisation.<br />

§ 50 - Instandhaltung<br />

Abs 1<br />

1. Wenn in der Folge zufälliger Änderungen der Flussverhältnisse auch Änderungen der Wasserwerksanlagen<br />

notwendig werden, um Nachteile für fremde Rechte hintan zu halten, so müssen diese<br />

Änderungen von demjenigen vorgenommen werden, der zur Instandhaltung der Anlagen verpflichtet<br />

ist.<br />

VwGH 1.3.1882, Slg 1322 (zu Stmk. WRG)<br />

2. Als Bestandteile eines künstlichen Gerinnes sind auch dessen Ufer anzusehen.<br />

VwGH 18.5.1887, Slg 3539<br />

3. Eine Verpflichtung zur Neuherstellung einer durch Hochwasser vollständig zerstörten Wasserbenutzungsanlage<br />

kann - von besonderen Rechtstiteln abgesehen - aus dem Titel der Instandhaltungspflicht<br />

nicht abgeleitet werden, weil der Ausdruck „Erhaltung" <strong>und</strong> „Instandhaltung" die<br />

Wiederherstellung, di. eine wiederholte Neuerrichtung, nicht in sich begreift.<br />

VwGH 19.3.1890, Slg 5213 (zu Tiroler WRG); 19.4.1928, Slg 15.192; 30.6.1932, Slg 17.249<br />

(Genehmigungspflicht für Neuherstellung); 26.9.1935, Slg 617; stRsp<br />

In einem solchen Fall greift vielmehr der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 lit g; eine<br />

Wiederherstellung wäre nach § 28 möglich<br />

4. Für die Instandhaltungspflicht ist es ohne Bedeutung, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen<br />

die Anlage bewilligt wurde.<br />

VwGH 7.4.1893, Slg 7182<br />

5. Der bei Bewilligung einer Wehranlage zur Herstellung aufgetragene Uferschutz des anrainenden<br />

Gr<strong>und</strong>es durch einen Steinwurf bildet einen Bestandteil des unter dieser Bedingung bewilligten<br />

Wehrbaues. Der Wehrbesitzer ist nicht bloß zur Herstellung, sondern auch zur Erhaltung dieser<br />

Anlage verpflichtet.<br />

VwGH 15.12.1893, Slg 7591 (zu WRG Krain); 9.2.1956, Slg 3968<br />

6. Nebenanlagen sind von der Instandhaltungspflicht umfasst.<br />

VwGH 1.3.1894, Slg 7758 (Wasserführungsanlagen); 29.12.1894, Slg 8283; 19.3.1901,<br />

Slg 200 (Wasserzuleitungsgräben zu einem Triebwerk); 1.2.1937, Slg 1172 (Uferschutzwände<br />

eines künstlichen Gerinnes zum Schutz fremder Gr<strong>und</strong>stücke); stRsp<br />

7. Unter den rechtsgültigen Verpflichtungen anderer können nur solche verstanden werden, welche<br />

unmittelbar auf die betreffende Anlage sich beziehen <strong>und</strong> diese zum Gegenstand haben.<br />

VwGH 19.2.1901, Slg 120<br />

8. Besteht eine rechtsgültige Verpflichtung einer dritten Person, so hat die WRbeh diese selbst <strong>und</strong><br />

unmittelbar zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu verhalten, nicht aber etwa immer nur den Wasserberechtigten<br />

heranzuziehen <strong>und</strong> es ihm zu überlassen, seine ihm gegen jene Person zustehenden<br />

Regresse geltend zu machen.<br />

VwGH 16.5.1906, Slg 4424 (zu Böhm. WRG)<br />

9. Über den Bestand privatrechtlicher Instandhaltungsverpflichtungen haben die Gerichte zu<br />

entscheiden. Ist der Verpflichtungstitel unbestritten oder erwiesen <strong>und</strong> öffentlich-rechtlich, fällt der<br />

Abspruch über die Wirksamkeit des Titels in die Kompetenz der WRbeh<br />

VwGH 16.5.1906, Slg 4424 (zu Böhm. WRG); 30.3.1910, Slg 7326 (zu Böhm. WRG);<br />

30.5.1911, Slg 8271/11 (zu Stmk. WRG); 28.10.1913, Slg 9837<br />

10. Die Instandhaltung einer Wasserbenutzungsanlage bildet einen integrierenden Bestandteil der<br />

Ausübung des Wasserbenutzungsrechts.<br />

VwGH 10.1.1907, Slg 4910<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 171 von 390

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